Satzung des Kreisfeuerwehrverbandes Warendorf e.v. 1 Name und Sitz des Verbandes
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- Susanne Lang
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1 Satzung des Kreisfeuerwehrverbandes Warendorf e.v. 1 Name und Sitz des Verbandes Die Feuerwehren im Kreis Warendorf schließen sich zu dem Kreisfeuerwehrverband Warendorf e.v. zusammen und bilden unter diesem Namen einen Kreisverband innerhalb des Verbandes der Feuerwehren NRW. Der Sitz des Kreisfeuerwehrverbandes Warendorf e.v. befindet sich in Warendorf. Der Verein ist in das Vereinsregister eingetragen und verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke. Zweck des Vereins ist die Förderung des Feuerschutzes und der Jugendfeuerwehren im Kreis Warendorf sowie der musiktreibenden Züge der Feuerwehren im Kreis Warendorf. 2 Zwecke des Verbandes Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins, ausgenommen hiervon sind Zahlungen von Ehrenamtspauschalen bzw. Übungsleiterpauschalen. 3 Mitgliedschaft Die Mitgliedschaft steht den Feuerwehren im Kreis Warendorf offen. 4 Beitritt Die in 3 genannten Feuerwehren melden ihren Beitritt nach einem Mehrheitsbeschluss ihrer Mitglieder beim Vorsitzenden des Kreisfeuerwehrverbandes an. Bei Werkfeuerwehren obliegt die Anmeldung der Geschäftsleitung. 5 Beiträge Mit dem Mehrheitsbeschluss gemäß 4 verpflichten sich die beigetretenen Feuerwehren zur Zahlung der festgesetzten Beiträge für den Kreisfeuerwehrverband und den Verband der Feuerwehren NRW für sämtliche Mitglieder als Kopfbeitrag und Bringschuld. Die Höhe des Beitrages wird durch Beschluss des Kreisfeuerwehrverbandstages ( 10) festgesetzt. Das Geschäftsjahr umfasst die Zeit des Kalenderjahres vom bis Bei Neuanmeldungen zum Kreisfeuerwehrverband in der Zeit vom bis des Geschäftsjahres ist der volle Jahresumlagebeitrag zu zahlen.
2 6 Austritt Der Austritt aus dem Kreisfeuerwehrverband kann nur zum Schluss des Geschäftsjahres unter Einhaltung einer sechsmonatigen Kündigungsfrist mit eingeschriebenem Brief an den Vorsitzenden erfolgen. Mitglieder, welche den Satzungen zuwiderhandeln oder in anderer Weise die Interessen des Kreisfeuerwehrverbandes gefährden, können durch Beschluss des Kreisfeuerwehrverbandstages ( 10) von der Mitgliedschaft ausgeschlossen werden. Mit dem Austritt oder Ausschluss erlischt gleichzeitig die Mitgliedschaft zum Verband der Feuerwehren NRW, ebenso jeder vermögensrechtliche Anspruch an den Kreisfeuerwehrverband und den Landesfeuerwehrverband. 7 Ehrenmitgliedschaft Persönlichkeiten, die sich besondere Verdienste um das Feuerwehrwesen erworben haben, können durch Beschluss des Vorstands zu Ehrenvorsitzenden oder Ehrenmitgliedern ernannt werden. 8 Aufgaben Die Aufgaben des Kreisfeuerwehrbandes umfassen die ständige Arbeit an der Förderung des Feuerwehrwesens, insbesondere: 1. Die Unterstützung des Kreisbrandmeisters. 2. Die Unterstützung der Vereinsmitglieder in allen Feuerwehrangelegenheiten. 3. Die zusätzliche soziale Betreuung der Mitglieder der angeschlossenen Feuerwehren. 4. Die Mitarbeit an den Aufgaben des Verbandes der Feuerwehren NRW und Interessenvertretung gegenüber dem Verband der Feuerwehren NRW. 5. Die Förderung der Ausbildung. 6. Die Organisation des Kreisfeuerwehrverbandstages, der mindestens alle drei Jahre stattfindet. 7. Die Ausrichtung von Leistungsnachweisen auf feuerwehrtechnischem, taktischem und sportlichem Gebiet. 8. Die Unterstützung der Jugendfeuerwehren nach den Richtlinien der Deutschen Jugendfeuerwehr e.v. und der Ehrenabteilungen. 9. Die Unterstützung der musiktreibenden Züge der Feuerwehren im Kreis Warendorf. 10. Die Unterstützung der Brandschutzerziehung und aufklärung.
3 9 Organe des Kreisfeuerwehrverbandes Die Organe sind: 1. der geschäftsführende Vorstand 2. der Vorstand 3. der Kreisfeuerwehrverbandstag. Der geschäftsführende Vorstand besteht aus 1. dem Kreisbrandmeister als 1. Vorsitzenden 2. zwei stellvertretenden Kreisbrandmeistern als stellv. Vorsitzenden 3. dem Geschäftsführer 4. dem Schriftführer Der Vorstand besteht aus 1. dem 1. Vorsitzenden 2. zwei stellvertretenden Vorsitzenden 3. dem Geschäftsführer 4. dem Schriftführer 5. dem Kreisjugendfeuerwehrwart als Beisitzer. 6. dem Kreisstabführer als Beisitzer. 7. dem Sprecher der Ehrenabteilungen als Beisitzer. 8. dem jeweiligen Leiter der Feuerwehr als Beisitzer. Gehört der Leiter der Feuerwehr dem Vorstand bereits an, wird die Funktion des Beisitzers durch den stellvertretenden Leiter der Feuerwehr wahrgenommen. Im Verhinderungsfall wird der Leiter der Feuerwehr durch den stellv. Leiter der Feuerwehr vertreten. Der Geschäftsführer sowie der Schriftführer werden von der Mitgliederversammlung gewählt. Der Geschäftsführer und der Schriftführer vertreten sich gegenseitig. Je drei Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes vertreten den Verein gemeinschaftlich i. S. d. 26 BGB. Der 1. Vorsitzende leitet den Kreisfeuerwehrverband in seinen Organen. Diese treten satzungsgemäß oder nach Bedarf auf schriftliche Einladung durch den Vorsitzenden mit gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung, die mindestens vier Wochen vor Beginn der Tagung bekannt sein muss, zusammen.
4 Ehrenamtlich Tätige und Organ-, Amts- oder sonstige Funktionsträger (z.b. Übungsleiter), deren Vergütung den Wert nach 3 Nr. 6 (derzeit 2.100,00 ) und 3 Nr. 26a EStG (500,00 ) nicht übersteigt, haften für Schäden gegenüber den Mitgliedern und gegenüber dem Verein, die sie in Erfüllung ihrer ehrenamtlichen Tätigkeit verursachen, nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Der Verein haftet gegenüber den Mitgliedern im Innenverhältnis nicht für fahrlässig verursachte Schäden, die Mitglieder bei der Ausübung der Tätigkeit, bei Benutzung von Anlagen oder Einrichtungen des Vereins oder bei Vereinsveranstaltungen erleiden, soweit solche Schäden nicht durch Versicherungen des Vereins abgedeckt sind. 10 Kreisfeuerwehrverbandstag Der Kreisfeuerwehrverbandstag gilt als Mitgliederversammlung im Sinne des 32 BGB. Er bringt die Willensmeinung der Gesamtheit der angeschlossenen Feuerwehrmitglieder zum Ausdruck. Er besteht aus 1. dem geschäftsführenden Vorstand 2. dem Vorstand 3. den zu entsendenden Delegierten. Die Zahl der Delegierten wird vom Kreisfeuerwehrverbandstag festgesetzt. Die Mindestzahl, auf die ein Delegierter entfällt, soll 20 Mitglieder betragen. Der Kreisfeuerwehrverbandstag findet mindestens alle drei Jahre statt. Außerordentliche Kreisfeuerwehrverbandstage können jederzeit vom Vorstand beschlossen sowie Zeit und Ort hierfür festgelegt werden. Sie sind auch dann durchzuführen, wenn dies mindestens 10% der Delegierten schriftlich beantragen. Zu den Aufgaben des Kreisfeuerwehrverbandstages gehören 1. Entgegennahme des Geschäftsberichtes und des Kassenberichtes. 2. Entlastungserteilung gegenüber dem Vorstand. 3. Beschlussfassung über vorliegende Anträge, die zwei Wochen vor Beginn des Kreisfeuerwehrverbandstages schriftlich dem Vorsitzenden vorliegen müssen, soweit eine Überweisung durch den Vorstand erfolgt. 4. Wahl von zwei Kassenprüfern, deren Amtszeit nach Durchführung des nächsten Kreisfeuerwehrverbandstages endet. 5. Festlegung der Zahl der Delegierten für den Kreisfeuerwehrverbandstag. 6. Beschlussfassung über Satzungsänderungen. 7. Festsetzung der Beiträge.
5 11 Beschlussfähigkeit und Abstimmung Der Kreisfeuerwehrverbandstag ist beschlussfähig bei Anwesenheit der Hälfte aller zustehenden Stimmen. Einfache Stimmenmehrheit entscheidet, bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. Bei Satzungsänderungen ist eine Mehrheit von 75% der erschienenen Mitglieder erforderlich. Wird Beschlussunfähigkeit festgestellt, muss innerhalb von 14 Tagen eine neue Einberufung mit der gleichen Tagesordnung ergehen, wodurch Beschlussfähigkeit ohne Rücksicht auf die Zahl der zustehenden Stimmen hergestellt ist. Über jede Sitzung ist eine Niederschrift zu fertigen, die vom Vorsitzenden und vom Schriftführer zu unterzeichnen ist. Eine Ausfertigung der Niederschrift ist den Mitgliedern des betreffenden Organs zuzustellen. Wenn innerhalb einer Woche von der Zustellung ab gerechnet kein Widerspruch beim Vorsitzenden erhoben wird, gilt die Niederschrift als von dem betreffenden Organ genehmigt. 12 Auflösung Die Auflösung des Kreisfeuerwehrverbandes erfolgt durch Beschluss des ausschließlich zu diesem Zweck einberufenen Kreisfeuerwehrverbandstages mit 75% der Stimmen der erschienenen Mitglieder. Im Falle einer Auflösung des Verbandes ist das vorhandene Vermögen dem Kreis Warendorf zu übergeben mit der Maßgabe, diese Mittel für die Ausbildung von Jugendlichen auf feuerwehrtechnischem Gebiet im Kreis Warendorf zu verwenden. 13 Schlussbestimmung Die Satzung tritt laut Beschluss des Kreisfeuerwehrverbandstages am 21. September 2012 in Beckum in Kraft, gleichzeitig tritt die bisherige Satzung außer Kraft. Warendorf, den 21. September 2012
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