IM NAMEN DER REPUBLIK

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1 5020 Salzburg / Wasserfeldstraße 30 Telefon: DW / Fax: post@lvwg-salzburg.gv.at / DVR Ort, Datum: Salzburg, Zahl: /70/1/ Betreff: AB AA, geb AC, StA Irak Verfahren nach dem Staatsbürgerschaftsgesetz - Beschwerde IM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Salzburg erkennt durch die Richterin Mag. Manuela Flir über die Beschwerde von AB AA, geb AC, StA Irak, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. AF AE, LL, gegen den Bescheid der Salzburger Landesregierung vom , Zahl XXX/ , mit welchem der Antrag auf Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft abgewiesen worden ist, zu Recht: I. Gemäß 28 Abs 1 VwGVG wird der Beschwerde stattgegeben und der Beschwerdeführerin, AB AA, geb AC in EE, Irak, gemäß 20 Abs 1 StbG die Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft für den Fall zugesichert, dass diese innerhalb von zwei Jahren ab Zusicherung das Ausscheiden aus ihrem bisherigen Staatsverband (Irak) nachweist. II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß 25a VwGG die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG zulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Mit Bescheid vom hat die Salzburger Landesregierung (belangte Behörde) den Antrag der Beschwerdeführerin auf Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft gemäß 10 Abs 1 Z 7 und Abs 5 Staatsbürgerschaftsgesetz 1985 (StbG) abgewiesen. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Lebensunterhalt der Beschwerdeführerin auf Grund des Bezugs einer Sozialhilfeleistung, nämlich von erweiterter

2 405-11/70/1/ Wohnbeihilfe gemäß Salzburger Wohnbauförderungsgesetz 2015, nicht hinreichend gesichert sei. Gegen diesen Bescheid hat die Beschwerdeführerin im Wege ihrer Rechtsvertretung fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde erhoben. Darin bestreitet die Beschwerdeführerin zwar nicht den Bezug von erweiterter Wohnbeihilfe, vertritt dazu jedoch die Rechtsansicht, dass es sich bei der erweiterten um keine Sozialhilfeleistung im Sinne des 10 Abs 5 StbG handle. Dies ergebe sich schon daraus, dass der Landesgesetzgeber die erweiterte Wohnbeihilfe bewusst im Salzburger Wohnbauförderungsgesetz und nicht im Salzburger Sozialhilfegesetz geregelt habe. Zudem seien die Wohnbauförderung und die Sozialhilfe (veraltet "Armenwesen") verschiedenen Kompetenztatbeständen des Bundesverfassungsgesetzes zugeordnet. In Bezug auf das Armenwesen sei die Grundsatzgesetzgebung gemäß Art 12 Abs 1 Z 1 B-VG Bundessache, die Förderung des Wohnbaus und der Wohnhaussanierung fallen gemäß Art 11 Abs 1 Z 3 B-VG in die alleinige Zuständigkeit der Länder. Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs sei eine Regelung nur dann dem Armenwesen zuzuordnen, wenn "die soziale Hilfsbedürftigkeit das einzige Motiv der Gewährung ist" (VfGH, , G33/06 ua). Die Berücksichtigung sozialer Umstände mache für sich allein eine Regelung noch nicht zu einer solchen des Armenwesens (Muzak/Mayer, Das österreichische Bundes-Verfassungsrecht , Art 12, Seite 77). Das Salzburger Wohnbauförderungsgesetz 1990 (S.WFG) sei dem Kompetenztatbestand Wohnbau und Wohnhaussanierung zugeordnet und sei dessen Hauptzweck die Beschaffung von Wohnraum unter Mitberücksichtigung von sozialen Aspekten. Durch die Aufnahme in dieses Gesetz habe der Gesetzgeber deutlich gemacht, dass es sich um keine Leistung der Sozialhilfe handle. Die erweiterte Wohnbeihilfe entspreche auch nicht dem allgemeinen Verständnis einer Sozialhilfe. Sozialhilfe habe den Zweck, den gesamten Lebensunterhalt einer hilfsbedürftigen Person abzudecken (Mayr/Pfeil in Pürgy, Das Recht der Länder II/1, Mindestsicherung und Sozialhilfe, Seite 263, 275). Die erweiterte Wohnbeihilfe biete nur eine Unterstützung bei der Finanzierung einer Mietwohnung, nicht jedoch auch in Bezug auf den übrigen Lebensunterhalt, wie etwa Nahrung und Kleidung. Sie unterstütze nicht allgemein Menschen in einer sozialen Notlage, sondern nur speziell die Hauptmieter bestimmter Wohnungskategorien. Bei näherer Betrachtung sei die erweiterte Wohnbeihilfe auch nicht von einer sozialen Notlage abhängig. Gemäß 48b ivm 36 Abs 2 S.WFG komme es nur auf das laufende Haushaltseinkommen an. Bestehendes Vermögen, eine Bedarfsdeckung durch Dritte oder die Bereitschaft zum Einsatz der Arbeitskraft spielen im Gegensatz zur Sozialhilfe keine Rolle (Mayr/Pfeil in Pürgy, Das Recht der Länder II/1, Mindestsicherung und Sozialhilfe, Seite 274). Auch ein reicher Privatier könne somit erweiterte Wohnbeihilfe in Anspruch nehmen. Abgesehen davon führe der Bezug einer Sozialhilfeleistung nach 10 Abs 5 StbG auch nicht automatisch zu einer Versagung der Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft. Der Wortlaut von 10 Abs 5 StbG spreche eindeutig gegen eine Sperrwirkung. Auf den tatsächlichen Bezug von Sozialhilfeleistungen komme es nicht an, sondern haben diese lediglich bei der Berechnung der Einkünfte außer Betracht zu bleiben. Aus den er-

3 405-11/70/1/ läuternden Bemerkungen zur Staatsbürgerschaftsrechtsnovelle 2005, mit welcher 10 Abs 5 StbG eingeführt worden sei, ergebe sich, dass es nicht allein darum gehe, ob tatsächlich eine Sozialhilfeleistung bezogen werde, sondern lediglich darum, ob eine Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen notwendig sei. Im konkreten Fall sei der Lebensunterhalt der Beschwerdeführerin auch ohne Bezug der geringfügigen Beihilfe gesichert. Die Beschwerde wurde von der belangten Behörde zusammen mit dem Verfahrensakt dem Landesverwaltungsgericht Salzburg zur Entscheidung vorgelegt. Das Landesverwaltungsgericht Salzburg hat folgenden entscheidungswesentlichen Sachverhalt als erwiesen festgestellt: Die Beschwerdeführerin wurde am AC in EE geboren und ist irakische Staatsangehörige. Seit ist die Beschwerdeführerin mit dem österreichischen Staatsangehörigen FF GG verheiratet. Die Beschwerdeführerin und ihr Ehegatte sind Eltern von vier minderjährigen Kindern, die allesamt in Österreich geboren sind und die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen. Die Beschwerdeführerin ist seit rechtmäßig und ununterbrochen in Österreich aufhältig. Seit verfügt die Beschwerdeführerin über einen unbefristeten Aufenthaltstitel. Am hat die Beschwerdeführerin den verfahrensgegenständlichen Antrag auf Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft eingebracht. Die Beschwerdeführerin ist weder in finanzstrafrechtlicher noch in kriminal-, staats- und verwaltungspolizeilicher Hinsicht nachteilig in Erscheinung getreten. Die Beschwerdeführerin verfügt über Deutschkenntnisse der Niveaustufe B1. Am hat die Beschwerdeführerin die Prüfung über die Grundkenntnisse der demokratischen Ordnung sowie der Geschichte Österreichs und des Landes Salzburg bestanden. Die als Hausfrau tätige Beschwerdeführerin verfügt über keine eigenen Einkünfte. Der Gatte der Beschwerdeführerin ist im Zeitraum Dezember 2011 bis November 2014 bei der HH II GmbH in JJ als Fachhelfer tätig gewesen. Der Lebensunterhalt der Beschwerdeführerin ist hinreichend gesichert, da die Summe des Haushaltseinkommens im Zeitraum Dezember 2011 bis November 2014 die Summe der maßgeblichen Richtsätze um ,13 überschreitet und zudem keine Sozialhilfeleistungen in Anspruch genommen worden sind. Beweiswürdigung: Die Sachverhaltsfeststellungen beruhen zum einen auf den von der Beschwerdeführerin vorgelegten Unterlagen und Urkunden (Heiratsurkunde, österreichischer Staatsbürgerschaftsnachweis des Ehegatten und der Kinder, irakischer Reisepass und Staatsbürgerschaftsnachweis der Beschwerdeführerin, Jahreslohnzettel 2013, 2014, Einkommens-

4 405-11/70/1/ steuerbescheide 2011, 2012, 2013, Mietvertrag, Mietvorschreibungen 2011 bis 2014, KSV-Auskunft, B1 Zertifikat, Bestätigung über den Bezug von Familienbeihilfe), zum anderen auf den von der belangten Behörde sowie im hiergerichtlichen Verfahren eingeholten Stellungnahmen des Magistrats Salzburg, der Landespolizeidirektion Salzburg,, des Finanzamtes Wien und des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (AP). Die nachstehende Tabelle zeigt das im entscheidungsrelevanten Zeitraum Dezember 2011 bis zur Antragstellung im November 2014 lukrierte Haushalteinkommen unter Miteinbeziehung von Familienbeihilfe, Kinderbetreuungsgeld und erweiterter Wohnbeihilfe. Aus der Mitteilung des Amtes des Salzburger Landesregierung, Referat Wohnbauförderung, vom bzw den Ausdrucken vom ergibt sich, dass vom Gatten der Beschwerdeführerin von September 2012 bis über den Antragszeitpunkt hinaus erweiterte Wohnbeihilfe in Höhe von 182 monatlich bezogen worden ist. Vom nachgewiesenen Haushaltseinkommen wurden die im jeweiligen Zeitraum angefallenen Miet- und Kreditbelastungen unter Berücksichtigung des Wertes der freien Station in Abzug gebracht. Diesem Ergebnis (anrechenbares Einkommen) wurde das erforderliche Einkommen, welches sich aus den in den jeweiligen Jahren gemäß Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG) geltenden Richtsätzen ergibt, gegenübergestellt und daraus ein Überhang von ,13 berechnet. Einkommen Aufwendungetrag Freibe- Anrechenbares Erforderli- Differenz Einkommen ches Ein- kommen , , , , , , , , , , , , , , , , , , ,37 705,94 253, , , ,74 Gesamt , , ,13 Rechtliche Grundlagen: 10 Staatsbürgerschaftsgesetz 1985 (StbG) - Verleihung (1) Die Staatsbürgerschaft darf einem Fremden, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, nur verliehen werden, wenn 1. er sich seit mindestens zehn Jahren rechtmäßig und ununterbrochen im Bundesgebiet aufgehalten hat und davon zumindest fünf Jahre niedergelassen war; 2. er nicht durch ein inländisches oder ausländisches Gericht wegen einer oder mehrerer Vorsatztaten rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe verurteilt worden ist, die der Verurteilung durch das ausländische Gericht zugrunde liegenden strafbaren Handlungen auch nach dem inländischen Recht gerichtlich strafbar sind und die Verurteilung in einem den Grundsätzen des Art. 6 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, entsprechendem Verfahren ergangen ist;

5 405-11/70/1/ er nicht durch ein inländisches Gericht wegen eines Finanzvergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe verurteilt worden ist; 4. gegen ihn nicht wegen des Verdachtes einer mit Freiheitsstrafe bedrohten Vorsatztat oder eines mit Freiheitsstrafe bedrohten Finanzvergehens bei einem inländischen Gericht ein Strafverfahren anhängig ist; 5. durch die Verleihung der Staatsbürgerschaft die internationalen Beziehungen der Republik Österreich nicht wesentlich beeinträchtigt werden; 6. er nach seinem bisherigen Verhalten Gewähr dafür bietet, dass er zur Republik bejahend eingestellt ist und weder eine Gefahr für die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit darstellt noch andere in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannte öffentliche Interessen gefährdet; 7. sein Lebensunterhalt hinreichend gesichert ist oder der Fremde seinen Lebensunterhalt aus tatsächlichen, von ihm nicht zu vertretenden Gründen dauerhaft nicht oder nicht in ausreichendem Maße sichern kann und 8. er nicht mit fremden Staaten in solchen Beziehungen steht, dass die Verleihung der Staatsbürgerschaft die Interessen der Republik schädigen würde. (..) (2) Die Staatsbürgerschaft darf einem Fremden nicht verliehen werden, wenn 1. bestimmte Tatsachen gemäß 53 Abs. 2 Z 2, 3, 5, 8, 9 und Abs. 3 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100, vorliegen; 53 Abs. 5 FPG gilt; 2. er mehr als einmal wegen einer schwerwiegenden Verwaltungsübertretung mit besonderem Unrechtsgehalt, insbesondere wegen 99 Abs. 1 bis 2 der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO), BGBl. Nr. 159, wegen 37 Abs. 3 oder 4 des Führerscheingesetzes (FSG), BGBl. I Nr. 120/1997, 366 Abs. 1 Z 1 i.v.m. Abs. 2 der Gewerbeordnung 1994 (GewO), BGBl. Nr. 194, wegen 81 bis 83 des Sicherheitspolizeigesetzes (SPG), BGBl. Nr. 566/1991, oder wegen einer schwerwiegenden Übertretung des Fremdenpolizeigesetzes 2005, des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005, des Grenzkontrollgesetzes (GrekoG), BGBl. Nr. 435/1996, oder des Ausländerbeschäftigungsgesetzes (AuslBG), BGBl. Nr. 218/1975, rechtskräftig bestraft worden ist; 55 Abs. 1 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG), BGBl. Nr. 52/1991, gilt; 3. gegen ihn ein Verfahren zur Aufenthaltsbeendigung anhängig ist; 4. gegen ihn eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung gemäß 52 FPG oder ein aufrechtes Aufenthaltsverbot gemäß 67 FPG besteht; 5. gegen ihn eine Rückführungsentscheidung eines anderen EWR-Staates oder der Schweiz besteht; 6. gegen ihn das mit einer Rückkehrentscheidung gemäß 52 FPG einhergehende Einreiseverbot weiterhin aufrecht ist oder gegen ihn in den letzten 18 Monaten eine Ausweisung gemäß 66 FPG rechtskräftig erlassen wurde oder 7. er ein Naheverhältnis zu einer extremistischen oder terroristischen Gruppierung hat und im Hinblick auf deren bestehende Strukturen oder auf zu gewärtigende Entwicklungen in deren Umfeld extremistische oder terroristische Aktivitäten derselben nicht ausgeschlossen werden können. (..) (5) Der Lebensunterhalt (Abs. 1 Z 7) ist dann hinreichend gesichert, wenn feste und regelmäßige eigene Einkünfte aus Erwerb, Einkommen, gesetzlichen Unterhaltsansprüchen oder Versicherungsleistungen zum Entscheidungszeitpunkt im Durchschnitt von 36 Monaten aus den letzten sechs Jahren vor dem Antragszeitpunkt vom Fremden nachgewiesen werden, wobei jedenfalls die letzten geltend gemachten sechs Monate unmittelbar vor dem Antragszeitpunkt liegen müssen. Im geltend gemachten Zeitraum müssen die eigenen Einkünfte des

6 405-11/70/1/ Fremden ihm eine Lebensführung ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen der Gebietskörperschaften ermöglichen und der Höhe nach dem Durchschnitt der Richtsätze des 293 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, der letzten drei Jahre entsprechen. Feste und regelmäßige eigene Einkünfte werden durch regelmäßige Aufwendungen geschmälert, insbesondere durch Mietbelastungen, Kreditbelastungen, Pfändungen und durch Unterhaltszahlungen an Dritte nicht im gemeinsamen Haushalt lebende Personen. Dabei bleibt einmalig ein Betrag bis zu der in 292 Abs. 3 ASVG festgelegten Höhe unberücksichtigt und führt zu keiner Erhöhung der notwendigen Einkünfte im Sinne des ersten Satzes. Bei Nachweis der Unterhaltsmittel durch Unterhaltsansprüche ist zur Berechnung der Leistungsfähigkeit des Verpflichteten nur der das pfändungsfreie Existenzminimum gemäß 291a der Exekutionsordnung (EO), RGBl. Nr. 79/1896, übersteigende Einkommensteil zu berücksichtigen. Wird in den letzten geltend gemachten sechs Monaten unmittelbar vor dem Antragszeitpunkt Kinderbetreuungsgeld gemäß den Bestimmungen des Kinderbetreuungsgeldgesetzes - KBGG, BGBl. I Nr. 103/2001, bezogen, so gilt in dem Zeitraum in dem Kinderbetreuungsgeld bezogen wird, der Lebensunterhalt jedenfalls als hinreichend gesichert. (..) 11a Abs 1 StbG Einem Fremden ist nach einem rechtmäßigen und ununterbrochenen Aufenthalt von mindestens sechs Jahren im Bundesgebiet und unter den Voraussetzungen des 10 Abs. 1 Z 2 bis 8, Abs. 2 und 3 die Staatsbürgerschaft zu verleihen, wenn 1. sein Ehegatte Staatsbürger ist und bei fünfjähriger aufrechter Ehe im gemeinsamen Haushalt mit ihm lebt; 2. die eheliche Lebensgemeinschaft der Ehegatten nicht aufgehoben ist und 3. er nicht infolge der Entziehung der Staatsbürgerschaft nach 32 oder 33 Fremder ist. 20 StbG (1) Die Verleihung der Staatsbürgerschaft ist einem Fremden zunächst für den Fall zuzusichern, dass er binnen zwei Jahren das Ausscheiden aus dem Verband seines bisherigen Heimatstaates nachweist, wenn 1. er nicht staatenlos ist; 2. weder 10 Abs. 6 noch die 16 Abs. 2 oder 17 Abs. 4 Anwendung finden und 3. ihm durch die Zusicherung das Ausscheiden aus dem Verband seines bisherigen Heimatstaates ermöglicht wird oder erleichtert werden könnte. (2) Die Zusicherung ist zu widerrufen, wenn der Fremde mit Ausnahme von 10 Abs. 1 Z 7 auch nur eine der für die Verleihung der Staatsbürgerschaft erforderlichen Voraussetzungen nicht mehr erfüllt. (3) Die Staatsbürgerschaft, deren Verleihung zugesichert wurde, ist zu verleihen, sobald der Fremde 1. aus dem Verband seines bisherigen Heimatstaates ausgeschieden ist oder 2. nachweist, daß ihm die für das Ausscheiden aus seinem bisherigen Staatsverband erforderlichen Handlungen nicht möglich oder nicht zumutbar waren. (4) Die Staatsbürgerschaft, deren Verleihung zugesichert wurde, kann verliehen werden, sobald der Fremde glaubhaft macht, daß er für das Ausscheiden aus seinem bisherigen Staatsverband Zahlungen zu entrichten gehabt hätte, die für sich allein oder im Hinblick auf den für die gesamte Familie erforderlichen Aufwand zum Anlaß außer Verhältnis gestanden wären. (5) Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 4 gelten auch für die Erstreckung der Verleihung.

7 405-11/70/1/ Abs 3 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG) idf BGBL Nr II 434/ Voraussetzungen für den Anspruch auf Ausgleichszulage Nettoeinkommen im Sinne der Abs. 1 und 2 ist, soweit im folgenden nichts anderes bestimmt wird, die Summe sämtlicher Einkünfte in Geld oder Geldeswert nach Ausgleich mit Verlusten und vermindert um die gesetzlich geregelten Abzüge. Für die Bewertung der Sachbezüge gilt, soweit nicht Abs. 8 anzuwenden ist, die Bewertung für Zwecke der Lohnsteuer mit der Maßgabe, dass als Wert der vollen freien Station der Betrag von 274,06 heranzuziehen ist; an die Stelle dieses Betrages tritt ab 1. Jänner eines jeden Jahres, erstmals ab 1. Jänner 1994, der unter Bedachtnahme auf 108 Abs. 6 mit dem Anpassungsfaktor ( 108f) vervielfachte Betrag. Im Falle des Bezuges einer Hinterbliebenenpension ( 257) vermindert sich dieser Betrag, wenn für die Ermittlung der Ausgleichszulage zur Pension des verstorbenen Ehegatten/der verstorbenen Ehegattin oder des verstorbenen eingetragenen Partners/der verstorbenen eingetragenen Partnerin (Elternteiles) Abs. 8 anzuwenden war oder anzuwenden gewesen wäre und der (die) Hinterbliebene nicht Eigentümer (Miteigentümer) des land(forst)wirtschaftlichen Betriebes war, für Einheitswerte unter Euro im Verhältnis des maßgeblichen Einheitswertes zu dem genannten Einheitswert, gerundet auf Cent; Entsprechendes gilt auch bei der Bewertung von sonstigen Sachbezügen 293 Abs 1 ASVG idf BGBL Nr II 434/ Richtsätze Der Richtsatz beträgt unbeschadet des Abs. 2 a) für Pensionsberechtigte aus eigener Pensionsversicherung, aa) wenn sie mit dem Ehegatten (der Ehegattin) oder dem/der eingetragenen PartnerIn im gemeinsamen Haushalt leben ,03, bb) wenn die Voraussetzungen nach aa) nicht zutreffen ,73, b) für Pensionsberechtigte auf Witwen(Witwer)pension oder Pension nach ,73, c) für Pensionsberechtigte auf Waisenpension: aa) bis zur Vollendung des 24. Lebensjahres ,48, falls beide Elternteile verstorben sind ,70, bb) nach Vollendung des 24. Lebensjahres ,61, falls beide Elternteile verstorben sind ,73. Der Richtsatz nach lit. a erhöht sich um 132,34 für jedes Kind ( 252), dessen Nettoeinkommen den Richtsatz für einfach verwaiste Kinder bis zur Vollendung des 24. Lebensjahres nicht erreicht. 48a Salzburger Wohnbauförderungsgesetz 1990 (S. WFG) idf LGBl Nr 119/2011 (1) Die erweiterte Wohnbeihilfe ist ein nicht rückzahlbarer Zuschuss, der Hauptmietern ( 2 MRG) einer nicht geförderten Wohnung gewährt werden kann, wenn diese durch den Wohnungsaufwand unzumutbar belastet sind. (2) Die Gewährung einer erweiterten Wohnbeihilfe setzt weiters voraus, dass 1. ausschließlich diese Wohnung dem Mieter zur Befriedigung seines regelmäßigen dringenden Wohnbedürfnisses und als Hauptwohnsitz dient; 2. die Wohnung auf der Grundlage eines schriftlichen, vergebührten und unbefristeten Mietvertrages vermietet wird; 3. der Mietvertrag nicht mit einer nahe stehenden Person oder zwischen Dienstgeber und Dienstnehmer abgeschlossen worden ist;

8 405-11/70/1/ der vereinbarte Hauptmietzins den für das Bundesland Salzburg festgesetzten Richtwert nicht übersteigt; 5. im Mietvertrag die Mietzinsbestandteile gemäß 15 MRG aufgeschlüsselt sind; 6. die Wohnung, ausgenommen die Nutzfläche, der Ausstattungskategorie A ( 15a MRG) entspricht; die Ausstattungskategorie sowie die Nutzfläche der Wohnung sind durch den Mietvertrag, durch eine gemeinsame Erklärung des Vermieters und Mieters oder in sonst geeigneter Weise (zb Sachverständigengutachten) nachzuweisen. Erwägungen und Ergebnis: Gemäß 11a StbG ist einem Fremden nach einem rechtmäßigen und ununterbrochenen Aufenthalt von mindestens sechs Jahren im Bundesgebiet unter den Voraussetzungen des 10 Abs 1 Z 2 bis 8, Abs 2 und 3 StbG die Staatsbürgerschaft zu verleihen, wenn sein Ehegatte Staatsbürger ist und er bei fünfjähriger aufrechter Ehe im gemeinsamen Haushalt mit diesem lebt. Die seit 2005 rechtmäßig und ununterbrochen in Österreich aufhältige Beschwerdeführerin ist seit 2002 mit einem österreichischen Staatsbürger verheiratet und lebt mit diesem und den gemeinsamen Kindern im gemeinsamen Haushalt. Im durchgeführten Ermittlungsverfahren hat sich gezeigt, dass die Beschwerdeführerin keine rechtskräftigen gerichtlichen Verurteilungen aufweist und auch keine ihre Person betreffende gerichtliche Strafverfahren anhängig sind. Zudem weist die Beschwerdeführerin weder verwaltungsstrafrechtliche Vormerkungen auf noch liegen die Person der Beschwerdeführerin betreffende fremdenpolizeiliche Verfügungen vor. Das bisherige Verhalten der Beschwerdeführerin lässt daher den Schluss zu, dass sie zur Republik Österreich bejahend eingestellt ist und weder eine Gefahr für die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit darstellt noch andere in Art 8 Abs 2 Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK) genannte öffentliche Interessen gefährdet. Anhaltspunkte dafür, dass die Verleihung der Staatsbürgerschaft die Interessen der Republik schädigen würde oder diese einen Einfluss auf die internationalen Beziehungen der Republik haben würde, haben sich im Verfahren ebenfalls nicht ergeben. Die in 10 Abs 1 Z 2 bis 6 und Z 8 sowie Abs 2 StbG festgehaltenen Verleihungsvoraussetzungen liegen somit vor. Gemäß 10 Abs 1 Z 7 StbG darf eine Staatsbürgerschaft nur dann verliehen werden, wenn der Lebensunterhalt des Fremden hinreichend gesichert ist. Unter welchen Voraussetzungen davon auszugehen ist, dass eine hinreichende Sicherung des Lebensunterhaltes gegeben ist, ist in 10 Abs 5 StbG näher definiert. Demnach müssen feste und regelmäßige eigene Einkünfte aus Erwerb, Einkommen, gesetzlichen Unterhaltsansprüchen oder Versicherungsleistungen zum Entscheidungszeitpunkt im Durchschnitt von 36 Monaten aus den letzten sechs Jahren vor dem Antragszeitpunkt vom Fremden nachgewiesen werden, wobei jedenfalls die letzten geltend gemachten sechs Monate unmittelbar vor dem Antragszeitpunkt liegen müssen. Mit seinem Erkenntnis vom , Ra2017/01/ 0127, hat der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) klargestellt, dass seit der Novelle BGBl I Nr 136/2013, der Verleihungswerber den hinreichend gesicherten Lebensunterhalt im

9 405-11/70/1/ Durchschnitt der letzten 36 Monate aus den letzten sechs Jahren vor dem Antragszeitpunkt und nicht vor dem Entscheidungszeitpunkt nachweisen muss. Es wird daher sowohl im Hinblick auf die nachzuweisenden Einkünfte als auch im Hinblick auf die gesetzlichen Richtsätze auf den Antragszeitpunkt abgestellt. Im konkreten Fall hat die Beschwerdeführerin die Monate Dezember 2011 bis Mai 2014 als für die Lebensunterhaltsberechnung relevanten 30 Monats-Zeitraum geltend gemacht. Die Beschwerdeführerin ist selbst nicht erwerbstätig, lebt aber mit ihrem unterhaltspflichtigen Ehegatten im gemeinsamen Haushalt. Unter Berücksichtigung der gemeinsamen Kinder war daher zu prüfen, ob das Haushaltseinkommen den Haushaltsrichtsatz nach 293 Abs 1 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG) erreicht (VwGH , 2009/01/0065). Zur Vermeidung einer finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft hat der Gesetzgeber die Höhe der nachzuweisenden Einkünfte an die Richtsätze des 293 ASVG angeknüpft. Diese Bestimmung legt die Höhe der Richtsätze derart fest, dass davon ausgegangen wird, dass bei Erreichen eines solchen Einkommens der notwendige Lebendunterhalt gesichert ist (VwGH , 2007/01/1276). Im konkreten Fall haben die diesbezüglichen Berechnungen wie oben dargelegt, gezeigt, dass das nachgewiesene Haushaltseinkommen den Haushaltrichtsatz deutlich überschreitet. Zu diesem Ergebnis ist auch die belangte Behörde gelangt, allerdings ist diese davon ausgegangen, dass es sich bei dem im relevanten Zeitraum festgestellten Bezug von erweiterter Wohnbeihilfe um eine Sozialhilfeleistung handle. Im Hinblick auf 10 Abs 5 StGB, wonach im geltend gemachten Zeitraum keine Sozialhilfeleistungen einer Gebietskörperschaft in Anspruch genommen werden dürfen, ist die Behörde daher zu dem Schluss gelangt, dass der Lebensunterhalt der Beschwerdeführerin nicht hinreichend gesichert sei. Die Beschwerde vertritt die gegenteilige Rechtsansicht und schließt sich das erkennende Gericht aus folgenden Überlegungen der Rechtsmeinung der Beschwerdeführerin an. Zunächst ist festzuhalten, dass für das gegenständliche Verfahren angesichts des für die Unterhaltsberechnung relevanten Zeitraumes Dezember 2011 bis November 2014 das S.WFG 1990 in der Fassung LGBl Nr 119/2011 maßgeblich ist. Seit der Wohnbauförderungsgesetz-Novelle 2004 (LGBl Nr 35/2004) kennt das S. WFG zwei Arten von Wohnbeihilfen. Während die Wohnbeihilfe gemäß 34 S.WFG ausschließlich dem Mieter einer geförderte Mietwohnungen gewährt werden kann, handelt es sich bei der erweiterten Wohnbeihilfe gemäß 48a S. WFG um einen Zuschuss, der einem Hauptmieter nach dem Mietrechtsgesetz einer nicht oder nicht mehr geförderten Wohnung gewährt werden kann. Aus dem WFG ergibt sich weiter, dass sowohl die Wohnbeihilfe als auch die erweiterte Wohnbeihilfe gewährt werden können, wenn der Mieter einer Wohnung durch den Wohnungsaufwand unzumutbar belastet ist ( 36 Abs 2 S. WFG 1990). Der Verfassungsgerichtshof (VfGH) hat in seiner Entscheidung vom , KII- 1/63, festgehalten, dass die Berücksichtigung sozialer Umstände für sich allein eine Regelung noch nicht zu einer solchen des Armenwesens macht. Wenn Geldleistungen aus dem Gesichtspunkt der sozialen Hilfsbedürftigkeit gewährt werden, ist daher zu untersu-

10 405-11/70/1/ chen, ob sie im Rahmen einer bestimmten Verwaltungsmaterie gewährt werden, oder ob die soziale Hilfsbedürftigkeit das einzige Motiv der Gewährung ist. Sowohl mit der Wohnbeihilfe als auch mit der erweiterten Wohnbeihilfe soll einem Missverhältnis zwischen Einkommen und Wohnungsaufwandsbelastungen begegnet werden. Das Ansinnen, damit sozial Bedürftige zu unterstützen liegt auf der Hand. Die soziale Hilfsbedürftigkeit stellt jedoch nicht das alleinige Motiv für die Gewährung der erweiterten Wohnbeihilfe dar. Aus der Regierungsvorlage zu LGBl. Nr. 35/2004, ergibt sich nämlich, dass man mit der Einführung der erweiterten Wohnbeihilfe den Zweck verfolgt hat, den Zustrom auf den (geförderten) Wohnungsmarkt einzudämmen. So wird festgehalten, dass die erweitere Wohnbeihilfe aus wohnungs- und förderpolitischen Erwägungen nur für unbefristete Mietverhältnisse vorgesehen ist, da bei diesen angenommen werden könne, dass der Mieter seine Wohnungsfrage längerfristig gelöst hat. Daraus ergibt sich für das erkennende Gericht die Entlastung des Wohnungsmarktes als primäres Motiv für die erweiterte Wohnbeihilfe. Angesichts der im Bundesland Salzburg, insbesondere in der Landeshauptstadt vorherrschende Knappheit an leistbarem Wohnraum dient die erweitere Wohnbeihilfe dem Versuch die Wohnungsnachfrage von sozial schwachen Mietern zu zügeln. Demnach handelt es sich bei der erweiterten Wohnbeihilfe um ein Instrumentarium zur Entlastung des Wohnungsmarktes, indem man im Wissen um das überschaubare Angebot an leistbaren Wohnraum versucht die Wohnungsnachfrage gering zu halten. Eine Differenzierung wie sie die belangte Behörde vorgenommen hat, wonach allein die Wohnbeihilfe keine Sozialhilfeleistung darstelle, erscheint daher sachlich nicht gerechtfertigt. Nach Ansicht des erkennenden Gerichts stellt es keinen Widerspruch dar, wenn man einerseits davon ausgeht, dass die Familie der Beschwerdeführerin in der Lage ist ihren Lebensunterhalt selbstständig zu bestreiten, sie aber andererseits durch den Wohnungsaufwand unzumutbar belastet sind, weshalb sie eine Förderung mittels erweiterter Wohnbeihilfe erhalten. Auch das Salzburger Mindestsicherungsgesetz unterscheidet nicht zwischen Wohnbeihilfe und erweiterter Wohnbeihilfe, sondern zählt beide Arten von Wohnbeihilfe zum Einkommen ( 6 Abs 1 MSG). Das Landesverwaltungsgericht Wien führt in seinem Erkenntnis vom , VGW-151/022/11014/2015 in einem gleichgelagerten Fall - und insoweit auch auf das beschwerdegegenständlichen Verfahren umlegbar - aus, dass es sich bei der Wohnbeihilfe gemäß 60 Wiener Wohnbauförderungs- und Wohnhaussanierungsgesetz ähnlich wie bei der Familienbeihilfe um eine staatliche Sozialleistung, nicht aber um eine Sozialhilfeleistung einer Gebietskörperschaft handle: "Unter Sozialhilfeleistungen der Gebietskörperschaften sind nämlich nur solche Leistungen zu verstehen, die die Gebietskörperschaften (insbesondere die Länder gestützt auf den Kompetenztatbestand des Armenwesens im Sinne von Art 12 Abs 1 Z 1 ivm Art 15 Abs 6 B-VG) den Bürgerinnen und Bürgern zur Abdeckung der lebensnotwendigen Bedürfnisse, etwa in Form von Leistungen nach den Sozialhilfegesetzen bzw den Mindestsi-

11 405-11/70/1/ cherungsgesetzen, zur Verfügung stellen. Voraussetzungen für den Bezug solcher Leistungen ist typischerweise, dass die Leistungsbezieher ihren Lebensunterhalt nicht selbst bestreiten können (vgl. etwa 1 Abs 3 Wiener Mindestsicherungsgesetz oder Art 2 Abs 2 Vereinbarung zwischen dem Bund und den Ländern gemäß Art 15a B-VG über eine bundesweite Bedarfsorientierte Mindestsicherung). Es erscheint insofern nur konsequent, dass 10 Abs 5 StbG bei einem Bezug von Sozialhilfe davon ausgeht, dass der Leistungsbezieher seinen Lebensunterhalt nicht selbstständig bestreiten kann. Anders verhält es sich jedoch mit Sozialleistungen die nur einen bestimmten Fördercharakter haben und deren Gewährung nicht voraussetzen, dass ein lebensnotwendiger Bedarf ohne diese Förderung nicht gedeckt werden könnte." Zur Bekräftigung ihres Standpunktes verweist die belangte Behörde in der Begründung ihres Bescheides auf den Kommentar zum Staatsbürgerschaftsgesetz 1985 von Ecker/ Kvasina/Peyrl, wonach der Bezug von Mietbeihilfe eine Sozialhilfeleistung im Sinne des 10 Abs 5 StbG darstelle. Aus hiergerichtlicher Sicht kann aber der auf 9 Wiener Mindestsicherungsgesetz abstellende Begriff Mietbeihilfe nicht zwangsläufig mit dem verfahrensgegenständlich relevanten Begriff der erweiterten Wohnbeihilfe gleichgesetzt werden. Angesichts des Umstandes, dass Wohnbeihilfen in jedem Bundesland unterschiedlich geregelt sind, vermag die belangte Behörde für ihren Standpunkt auch nichts zu gewinnen, wenn sie ohne weitere Begründung auf eine Neuauflage einer Informationsbroschüre des Bundesministeriums für Inneres und die darin enthaltene undifferenzierte Definition verweist, wonach Wohnbeihilfe eine Sozialhilfeleistung sei und keinen Einkommensbestandteil darstelle bzw sie auf eine Entscheidung des Landesverwaltungsgerichts Vorarlberg verweist, in welcher Wohnbeihilfe mit dem Hinweis auf die Wohnbeihilferichtlinie 2016 des Landes Vorarlberg als soziale Leistung qualifiziert wird ( , LVwG-451-3/ 2016-R4). In Anbetracht dessen, dass im geltend gemachten Zeitraum die zur Verfügung stehenden Einkünfte, wozu neben dem Einkommen des Gatten der Beschwerdeführerin auch das bezogene Kinderbetreuungsgeld und die Familienbeihilfe (VwGH , 2011/01/ 0217) sowie der Bezug der erweiterten Wohnbeihilfe zählen, die Summe der maßgeblichen Richtsätze nach ASVG übersteigt und im geltend gemachten Zeitraum keine Sozialhilfeleistungen bezogen worden sind, ist der Lebensunterhalt der Beschwerdeführerin als hinreichend gesichert im Sinne des 10 Abs 1 Z 7 StbG anzusehen. Da die Beschwerdeführerin sowohl über ausreichende Deutschkenntnisse als auch über Grundkenntnisse der demokratischen Ordnung und der sich daraus ableitbaren Grundprinzipien sowie der Geschichte Österreichs und des Bundeslandes Salzburg verfügt, sind auch die Voraussetzungen des 10a Abs 1 StbG als erfüllt anzusehen. Aus 10 Abs 3 StbG ergibt sich, dass einem Fremden, der eine fremde Staatsangehörigkeit besitzt, die Staatsbürgerschaft nicht verliehen werden darf, wenn er die für das Ausscheiden aus seinem bisherigen Staatsverband erforderlichen Handlungen unterlässt, obwohl ihm diese möglich und zumutbar sind. Aus 11 Gesetz über die irakische Staats-

12 405-11/70/1/ angehörigkeit (Bergmann/Ferid, Internationales Ehe- und Kindschaftsrecht, 110. Lieferung, Irak) ergibt sich, dass ein Iraker, der durch seine Wahl in einem ausländischen Staat eine ausländische Staatsangehörigkeit erwirbt, seine irakische Staatsangehörigkeit verliert. Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführerin, welche im Besitz eines von der irakischen Vertretungsbehörde in Wien ausgestellten irakischen Reisepasses ist, der Nachweis des Ausscheidens aus dem irakischen Staatsverband unmöglich oder unzumutbar wäre, haben sich nicht ergeben. Da sämtliche Verleihungsvoraussetzungen erfüllt sind, keine Erteilungshindernisse festgestellt wurden und der Beschwerdeführerin das Ausscheiden aus ihrem bisherigen Staatsverband weder unmöglich noch unzumutbar ist, war gemäß 20 Abs 1 StbG die Verleihung der Staatsbürgerschaft für den Fall zuzusichern, dass die Beschwerdeführerin binnen zwei Jahren das Ausscheiden aus dem irakischen Staat nachweist. Auf Grund des sich bereits aus der Aktenlage ergebenden Verfahrensergebnisses konnte eine öffentliche mündliche Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht gemäß 44 Abs 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) entfallen. Die Einhebung der anfallenden Verwaltungsabgaben und Gebühren ist durch die belangte Behörde zu veranlassen. Zulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist zulässig, da höchstgerichtliche Rechtsprechung zu der entscheidungswesentlichen Rechtsfrage, ob es sich bei der erweiterten Wohnbeihilfe nach dem S. WFG 1990 um eine Sozialhilfeleistung im Sinne des 10 Abs 5 StbG handelt, bislang fehlt. Darüber hinaus kommt der Beantwortung dieser Rechtsfrage eine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zu.

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