- Prüfungsstelle - Transparenzbericht 2017
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- Theresa Weiß
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1 - Prüfungsstelle - Transparenzbericht 2017
2 Transparenzbericht 2017 gemäß Art. 13 der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 vom 16. April 2014 über spezifische Anforderungen an die Abschlussprüfung bei Unternehmen von öffentlichem Interesse Sparkassen- und Giroverband für Schleswig-Holstein - Prüfungsstelle - Kiel
3 Inhaltsverzeichnis 1. Vorbemerkung 2 2. Rechtliche und organisatorische Struktur Rechtsform und Eigentümerverhältnisse Leitungsstruktur Vergütungsgrundlagen Netzwerk Finanzinformationen Abschlussprüfungen bei Unternehmen von öffentlichem Interesse 3 3. Internes Qualitätssicherungssystem Qualitätssicherungskonzept Beachtung der allgemeinen Berufspflichten Annahme, Fortführung und vorzeitige Beendigung von Aufträgen Mitarbeiterentwicklung Gesamtplanung aller Aufträge Interne Rotation Umgang mit Beschwerden und Vorwürfen Auftragsabwicklung Nachschau 9 4. Qualitätskontrolle Erklärungen der Prüfungsstellenleitung Erklärung zur Durchsetzung des Qualitätssicherungssystems Erklärung zur Wahrung der Unabhängigkeit Erklärung zu den Fortbildungsgrundsätzen und -maßnahmen 10 Transparenzbericht Prüfungsstelle SGVSH 2017 Seite 1
4 1. Vorbemerkung Die Prüfungsstelle des Sparkassen- und Giroverbandes für Schleswig-Holstein (SGVSH) hat im Geschäftsjahr 2017 gesetzlich vorgeschriebene Abschlussprüfungen bei Unternehmen von öffentlichem Interesse ( 319a Abs. 1 Satz 1 des Handelsgesetzbuches) durchgeführt und ist daher gemäß Art. 13 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 vom 16. April 2014 über spezifische Anforderungen an die Abschlussprüfung bei Unternehmen von öffentlichem Interesse (nachfolgend EU-VO) verpflichtet, einen Transparenzbericht zu veröffentlichen. Die folgenden Artikel der EU-VO finden keine Anwendung für Prüfungsstellen bzw. bei der Prüfung von Sparkassen: Artikel 4 Abs. 2 und 3 Unterabsatz 1 (gemäß 340k Abs. 4 Satz 3 HGB), Artikel 4 Abs. 3 Unterabsatz 2 (gemäß 340k Abs. 4 Satz 1 HGB), Artikel 5 (gemäß 340k Abs. 3 Satz 3 HGB) 1, Artikel 10 Abs. 2 Buchstabe g) (gemäß 340k Abs. 4 Satz 3 HGB) 2, Artikel 16 (gemäß 340k Abs. 4 Satz 1 HGB), Artikel 17 (gemäß 340k Abs. 4 Satz 1 HGB) und Artikel 19 (gemäß 340k Abs. 4 Satz 1 HGB). Des Weiteren regelt die WPO weitere Ausnahmen: Artikel 26 der EU-VO findet keine Anwendung auf die Prüfungsstellen, soweit das Landesrecht nichts anderes vorsieht (gemäß 57h Abs. 3 WPO). In entsprechender Anwendung des Artikels 8 der EU-VO hat bei Sparkassen mit einer Bilanzsumme von mehr als 3 Mrd. EUR eine auftragsbegleitende Qualitätssicherung stattzufinden (gemäß 57h Abs. 3 WPO). Diese darf auch von Verbandsprüferinnen und Verbandsprüfern wahrgenommen werden. Die Anforderungen an die Ausgestaltung eines Qualitätssicherungssystems ergeben sich insbesondere aus der EU-VO, der WPO und der Berufssatzung für Wirt- 1 Art. 5 Abs. 1, Abs. 4 Unterabsatz 1 und Abs. 5 sind auf Beschäftigte der Prüfungsstelle anzuwenden, die das Ergebnis der Prüfung beeinflussen können. 2 Art. 10 Abs. 2 Buchstabe g) ist auf Beschäftigte der Prüfungsstelle anzuwenden, die das Ergebnis der Prüfung beeinflussen können. schaftsprüfer/vereidigte Buchprüfer (Berufssatzung). Im Standard IDW QS 1 hat das IDW die Berufsauffassung dargelegt, wie ein Qualitätssicherungssystem in Wirtschaftsprüferpraxen ausgestattet sein soll, um die Einhaltung der vorgenannten Anforderungen sicherzustellen. Gemäß Fußnote 3 des IDW QS 1 findet dieser Standard auch bei den Prüfungsstellen entsprechende Anwendung. Damit wird berücksichtigt, dass für Prüfungsstellen spezifische Gegebenheiten und Vorschriften gelten, die bei der Anwendung des Standards bei Prüfungsstellen zu beachten sind. Neben den für alle Wirtschaftsprüferinnen und Wirtschaftsprüfer geltenden Vorschriften des Berufsrechts sind für die Prüfungsstelle darüber hinaus folgende Regelungen in der jeweils gültigen Fassung verpflichtend: das Sparkassengesetz für das Land Schleswig- Holstein (SpkG), die Satzung des Sparkassen- und Giroverbandes für Schleswig-Holstein und der Runderlass des Ministeriums für Inneres, ländliche Räume und Integration zur Prüfung der öffentlichen Sparkassen (Prüfungserlass). 2. Rechtliche und organisatorische Struktur 2.1 Rechtsform und Eigentümerverhältnisse Der SGVSH wird von den Sparkassen und ihren Trägern gebildet und ist eine Körperschaft öffentlichen Rechts ( 35 SpkG) mit Sitz in Kiel. Der SGVSH hat die Aufgabe, das Sparkassenwesen zu fördern, eine Prüfungsstelle für Mitgliedssparkassen zu unterhalten und die Aufsichtsbehörde gutachterlich zu beraten. Die Sparkassen und der SGVSH unterliegen gemäß 38 SpkG der Aufsicht des Landes. Die Prüfungsstelle ist eine rechtlich unselbstständige Einrichtung des SGVSH. Die Prüfungsstelle führt die Prüfungen in eigener Verantwortung und unabhängig von Weisungen der Verbandsorgane durch. Sie ist an die Berufsgrundsätze nach den für Wirtschaftsprüfungsgesellschaften geltenden Bestimmungen gebunden ( 35 Abs. 3 SpkG). Seite 2 Transparenzbericht Prüfungsstelle SGVSH 2017
5 Dabei führt die Prüfungsstelle ihre Tätigkeit auf der Grundlage von 26 Abs. 1 SpkG und 340k Abs. 3 und 4 HGB in Verbindung mit der Satzung sowie dem Prüfungserlass durch. Als gesetzlicher Abschlussprüfer der Mitgliedssparkassen des SGVSH prüft sie neben den Jahresabschlüssen auch das Wertpapierdienstleistungs- und Depotgeschäft und führt weitere aufsichtliche Prüfungsund Bestätigungsleistungen (z. B. nach GwG, FinDAG) durch. Gemäß 35 Abs. 3 SpkG bzw. nach dem Prüfungserlass müssen die Leiterin oder der Leiter der Prüfungsstelle und ihre oder seine Stellvertretung öffentlich bestellte Wirtschaftsprüferinnen oder Wirtschaftsprüfer sein. 2.2 Leitungsstruktur Die Prüfungsstelle wird von der Leiterin oder dem Leiter der Prüfungsstelle geleitet. Die Prüfungsstellenleiterin oder der Prüfungsstellenleiter hat eine oder mehrere Stellvertreterinnen oder Stellvertreter, die diese oder diesen bei Verhinderung vertreten. 2.3 Vergütungsgrundlagen Die Prüfungsstellenleitung und die angestellten Wirtschaftsprüferinnen und Wirtschaftsprüfer erhalten vertraglich geregelte Festgehälter. Zusätzliche Einmalzahlungen zum Jahresende erfolgen nicht. 2.4 Netzwerk Die Prüfungsstelle des SGVSH ist nicht in ein Netzwerk nach 319b HGB eingebunden. 2.5 Finanzinformationen Die Angaben zum Gesamtumsatz der Prüfungsstelle sind in der folgenden Tabelle dargestellt: TEUR Gesamtumsatz ,6 davon Einnahmen aus Abschlussprüfungsleistungen bei Unternehmen von öffentlichem Interesse 4.145,9 aus Abschlussprüfungsleistungen bei anderen Unternehmen 19,1 aus zulässigen Nichtprüfungsleistungen bei Unternehmen, die von der Prüfungsstelle des SGVSH geprüft werden 461,7 aus Nichtprüfungsleistungen für andere Unternehmen 45,9 2.6 Abschlussprüfungen bei Unternehmen von öffentlichem Interesse Bei folgenden Unternehmen von öffentlichem Interesse haben wir im vergangenen Geschäftsjahr 2017 gesetzliche Abschlussprüfungen durchgeführt: - Bordesholmer Sparkasse Aktiengesellschaft - Sparkasse Elmshorn - Sparkasse Hennstedt-Wesselburen 3 - Sparkasse Holstein - Sparkasse Westholstein - Förde Sparkasse - Sparkasse zu Lübeck Aktiengesellschaft - Sparkasse Südholstein - Kreissparkasse Herzogtum Lauenburg - Sparkasse Mittelholstein AG - Nord-Ostsee Sparkasse - Stadtsparkasse Wedel Über die Prüfungen von Sparkassen hinaus führt die Prüfungsstelle des SGVSH keine Abschlussprüfungen bei Unternehmen von öffentlichem Interesse durch. 3 Die Sparkasse wurde rückwirkend zum 1. Januar 2017 auf die Sparkasse Mittelholstein AG fusioniert. Transparenzbericht Prüfungsstelle SGVSH 2017 Seite 3
6 3. Internes Qualitätssicherungssystem Zur Erfüllung der nach den berufsrechtlichen Vorgaben anzuwendenden Grundsätze und Maßnahmen zur Qualitätssicherung bedient sich die Prüfungsstelle des SGVSH ihres Qualitätssicherungshandbuchs (QSH). Das darin dokumentierte Qualitätssicherungssystem ist bei der Prüfungsstelle implementiert. Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Prüfungsstelle sind dazu verpflichtet, die im QSH umfassend dargestellten qualitätssichernden Maßnahmen in ihren Aufgabengebieten konsequent anzuwenden. Die Regelungen des QSH werden regelmäßig überprüft und bei Bedarf angepasst. Das QSH steht allen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der Prüfungsstelle vollständig in digitaler Form zur Verfügung. Im QSH unterstreicht die Prüfungsstellenleitung ihre Verantwortlichkeit für das Qualitätssicherungssystem der Prüfungsstelle. Außerdem wird jede Mitarbeiterin und jeder Mitarbeiter der Prüfungsstelle dazu verpflichtet, sich mit den sie oder ihn betreffenden Regelungen vertraut zu machen. Das QSH ist in zwei Teile gegliedert: - Teil A (Qualitätssicherung) enthält Regelungen zur Organisation der Prüfungsstelle und setzt damit die berufsständischen Vorschriften insbesondere der WPO und der Berufssatzung um; - Teil B (Grundsätze zur Durchführung von Prüfungen) enthält allgemeine Vorschriften zu den Jahresabschlussprüfungen sowie weiteren Prüfungen der Prüfungsstelle. Im QSH Teil A sind die Aufbauorganisation und die Prozesse beschrieben. Die Einrichtung, Durchsetzung und Überwachung des Qualitätssicherungssystems wird dabei als laufender Prozess verstanden, bei dem die Regelungen und Maßnahmen laufend an die qualitätsgefährdenden Risiken angepasst werden. Daneben sind insbesondere Regelungen zu folgenden Punkten getroffen: Beachtung der allgemeinen Berufspflichten (u. a. Regelungen zu Unabhängigkeit, Unparteilichkeit und Besorgnis der Befangenheit, Gewissenhaftigkeit, Verschwiegenheit und Regelungen zur Rotation), Annahme, Fortführung und vorzeitige Beendigung von Aufträgen, Mitarbeiterentwicklung (Einstellung, Aus- und Fortbildung, Beurteilung, Bereitstellung von Fachinformationen), Gesamtplanung aller Aufträge, Umgang mit Beschwerden und Vorwürfen (einschließlich Hinweisgeberregelung), Regelungen zur Auftragsabwicklung sowie Regelungen zur Nachschau. Das QSH Teil B enthält die Regelungen zum Prüfungsablauf und zur Dokumentation der Prüfung, jeweils getrennt nach Prüfungsarten. 3.1 Qualitätssicherungskonzept Die Prüfungsstellenleitung hat eindeutig und in angemessener Weise auf die Bedeutung der Beachtung der gesetzlichen und berufsständischen Anforderungen hingewiesen. Hierzu zählen auch die sparkassenrechtlichen Vorschriften sowie insbesondere der Prüfungserlass. Qualitätsumfeld Ein wirksames Qualitätsumfeld hängt maßgeblich von dem integren Handeln, der fachlichen und persönlichen Kompetenz und den Verhaltensweisen der Entscheidungsträger in der Prüfungsstelle ab. Neben den beschäftigten Wirtschaftsprüferinnen und Wirtschaftsprüfern sind in der Prüfungsstelle Verbandsprüferinnen und Verbandsprüfer angestellt, die auch die Prüfungen vor Ort leiten. Die Verbandsprüferinnen und Verbandsprüfer haben ihre Eignung und Qualifikation für die Prüfung von Sparkassen durch das Ablegen eines bundeseinheitlichen Verbandsprüferexamens erworben, das inhaltlich analog zum Wirtschaftsprüferexamen ausgestaltet ist. 4. Daneben sind im geringen Maße weitere Mitarbeiterinnen und Mitar- 4 Vgl. Gesetzesbegründung APAReG zu 57h WPO, BT-Drucksache 18/6282 Seite 4 Transparenzbericht Prüfungsstelle SGVSH 2017
7 beiter ohne Verbandsprüferexamen beschäftigt. Die Prüfungsstelle verfügt über ausreichend qualifiziertes Personal. Qualitätsziele Die Aufgaben der Prüfungsstelle werden durch Sparkassengesetz und Prüfungserlass begrenzt. Die Qualitätsziele haben sich an dem gesetzlichen Auftrag auszurichten. Grundlegendes Ziel der Qualitätssicherung in der Prüfungsstelle ist es, die ordnungsgemäße Abwicklung der Aufträge, vor allem der Jahresabschlussprüfungen von Sparkassen im Verbandsgebiet, zu gewährleisten. Einschätzung der qualitätsgefährdenden Risiken Die Prüfungsstelle hat aufgrund des gesetzlichen Auftrags einen festen Mandantenstamm. Akquisitionsaufgaben entfallen gänzlich. Die Prüfungsstelle ist nicht gewinnorientiert sondern arbeitet kostendeckend. Die Honorierung der Prüfungsleistungen erfolgt grundsätzlich nach dem benötigten Zeitaufwand, der zu dem vom Verbandsvorstand festgelegten Stundensatz abgerechnet wird. Daneben werden ausschließlich Verbandsprüferinnen und Verbandsprüfer als leitende Prüferinnen und Prüfer eingesetzt, die aufgrund ihrer Ausbildung und ihrer langjährigen Berufserfahrung die hohen Qualitätsanforderungen bei den jeweiligen Prüfungen vor Ort sicherstellen. Des Weiteren erfolgt die Prüfungsdurchführung und Dokumentation mit einer fortentwickelten DV-Anwendung (Prüfer-PC), die in Kooperation mit weiteren Prüfungsstellen laufend überarbeitet wird. Das Risiko eines Verstoßes gegen Berufspflichten (Qualitätsrisiko) wird daher als vertretbar eingestuft. Die eingeführten Regelungen zur Steuerung und Überwachung der Qualität bieten ausreichend Gewähr dafür, dass Mängel in der Berufsausübung aufgrund von qualitätsgefährdenden Risiken verhindert oder aufgedeckt und behoben werden. 3.2 Beachtung der allgemeinen Berufspflichten Maßnahmen zur Wahrung der Unabhängigkeit Die Prüfungsstelle hat in ihrem QSH auch Regelungen zur Beachtung der Vorschriften zur Wahrung der Unabhängigkeit und Unparteilichkeit der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter gegenüber Mandanten sowie zur Vermeidung der Besorgnis der Befangenheit niedergelegt. Dazu gehören insbesondere die Anerkennung der Berufsgrundsätze bei Einstellung, die Information der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter über die Berufsgrundsätze bei der Einstellung sowie im Rahmen von internen Schulungsmaßnahmen, die Erklärung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter zur beruflichen Unabhängigkeit bei der Einstellung und entsprechende turnusmäßige jährliche Abfragen, die unverzügliche Meldepflicht eventueller Unabhängigkeitsgefährdungen und die Anwendung von Vorgaben zur internen Rotation (vgl. Abschnitt 3.6). Neben der Verpflichtung zur berufsrechtlichen Unabhängigkeit und Verschwiegenheit werden alle bei der Prüfungsstelle beschäftigten Personen auch auf die Einhaltung der Insider-Regelungen nach der EU-Verordnung über Marktmissbrauch, der Vorschriften zum Datenschutz sowie der Regelungen des Qualitätssicherungssystems schriftlich verpflichtet. 3.3 Annahme, Fortführung und vorzeitige Beendigung von Aufträgen Auftragsannahme und -fortführung Soweit nicht aufgrund sparkassengesetzlicher Regelungen ein Prüfungsauftrag besteht, ist die Entscheidung über Auftragsannahme und -fortführung der Prüfungsstellenleiterin bzw. dem Prüfungsstellenleiter vorbehalten. Die Entscheidungsfindung berücksichtigt die berufsrechtlichen Ablehnungs- und Ausschließungsgründe. Folgende weitere Aufträge - neben den gesetzlich verankerten Prüfungspflichten - können von der Prüfungsstelle durchgeführt werden: Prüfungen ohne besonderen Anlass bei Sparkassen im Verbandsgebiet des SGVSH (z. B. unvermutete Prüfungen) Prüfungen gem. 44 Abs. 1 und 2KWG bzw. 35 Abs. 1 WpHG (Der Prüfungsstelle können von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht Prüfungen übertragen werden). Transparenzbericht Prüfungsstelle SGVSH 2017 Seite 5
8 Freiwillige Prüfungen von Jahresabschlüssen von Tochtergesellschaften oder Stiftungen der schleswig-holsteinischen Sparkassen oder des Verbandes Prüfungen für die Sicherungseinrichtung des SGVSH Prüfungen bei Gemeinschaftseinrichtungen der Sparkassen Sonstige bankübliche Bestätigungsleistungen bei Sparkassen Entscheidungen über die vorzeitige Beendigung von Aufträgen sind als Einzelfallentscheidungen ebenfalls der Prüfungsstellenleiterin bzw. dem Prüfungsstellenleiter vorbehalten. 3.4 Mitarbeiterentwicklung Die Qualität unserer Leistung wird entscheidend vom Ausbildungsniveau, der Qualifikation und der Spezialisierung unserer Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter geprägt. Vordringliches Anliegen ist daher die Sicherstellung eines hohen Qualifikations- und Informationsstandards unserer Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter. Folgende Maßnahmen sollen dazu beitragen, sowohl den gesetzlichen Anforderungen als auch unserem eigenen Anspruch an eine qualifizierte Auftragsabwicklung durch sämtliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sowie Wirtschaftsprüferinnen und Wirtschaftsprüfer unserer Prüfungsstelle Rechnung zu tragen: sorgfältige Auswahl der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter bei Einstellung, Information über Berufs- und Arbeitsgrundsätze, Ausbildung der Berufsanfängerinnen und Berufsanfänger, fachliche Fortbildung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter und der Berufsträger, Weiterentwicklung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter durch regelmäßige Beurteilungen sowie regelmäßige und ausreichende Fachinformation. Einstellung von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern Auf Basis der Gesamtplanung der Prüfungsstelle wird durch die Prüfungsstellenleiterin bzw. den Prüfungsstellenleiter die Entscheidung über Neueinstellungen im Rahmen des Stellenplans getroffen. Der Verband ist verpflichtet, die Prüfungsstelle mit ausreichenden personellen Kapazitäten auszustatten (vgl. 35 Abs. 2 und 3 SpkG). Es werden grundsätzlich nur Absolventinnen und Absolventen eines einschlägigen wissenschaftlichen Hochschulstudiums sowie einer Sparkassen-Fachprüfung an einer regionalen Sparkassenakademie (Abschluss als Sparkassenbetriebswirtin oder Sparkassenbetriebswirt), möglichst mit berufsbezogenen praktischen Vorkenntnissen, als Fachmitarbeiterinnen und Fachmitarbeiter eingestellt und dazu angehalten, in spätestens drei Jahren das Verbandsprüferexamen abzulegen. Erst danach besteht die Möglichkeit, vermehrt eigenverantwortlich Prüfungen bei Sparkassen vor Ort zu leiten. Das QSH enthält ein standardisiertes Einstellungsverfahren, in dessen Mittelpunkt ein strukturiertes Bewerbungsgespräch mit der Prüfungsstellenleitung steht. Aus- und Fortbildung von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern Die Regelungen zur Ausbildung von Prüfungsassistentinnen und Prüfungsassistenten sehen neben dem Besuch der Verbandsprüferlehrgänge beim Deutschen Sparkassen- und Giroverband und weiteren Seminaren die praktische Ausbildung im Prüfungsaußendienst vor. Die Vorlage der Dokumentation der praktischen Ausbildung durch einen Ausbildungspass und die regelmäßigen Beurteilungen durch die Prüfungsleiterinnen und Prüfungsleiter dienen der Prüfungsstellenleitung zur Überwachung. Die Ausbildung der Prüfungsassistentinnen und Prüfungsassistenten vollzieht sich in der Regel über eine zwei- bis dreijährige Ausbildungszeit. Zusätzlich zu der Bereitstellung einschlägiger Fachzeitschriften und -literatur besteht ein umfassendes Angebot an regelmäßigen sowie anlassbezogenen internen und externen Schulungsveranstaltungen. Zudem sind einige Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Prüfungsstelle Mitglieder in bundesweiten Fachausschüssen oder Arbeitskreisen. Der Umfang der Schulungen ist pro fachlicher Mitarbeiterin und fachlichem Mitarbeiter und Kalenderjahr auf mindestens fünf Tage festgelegt. Die Prüfungsstellenleitung überwacht anhand einer Jahresaufstellung je Mitarbeiterin und Mitarbeiter Umfang und Art der besuchten Schulungen. Seite 6 Transparenzbericht Prüfungsstelle SGVSH 2017
9 Beurteilung von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern Für alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter besteht ein Beurteilungsverfahren mit vorgegebenen fachlichen und persönlichen Kriterien und einem festgelegten zeitlichen Rhythmus. Organisation der Fachinformationen Die laufende Information der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter über Neuerungen auf den Gebieten der Rechnungslegung, des Prüfungswesens, des Aufsichtsrechts, des Handels- und Gesellschaftsrechts sowie des Steuerrechts erfolgt im Wesentlichen durch Anschluss an den Rundschreibendienst des Verbandes (einschließlich der Informationen des Betriebsvergleichs), Informationsweitergabe über die DV-Architektur des Verbandes (des SGVSH, der Prüfungsstelle bzw. anderer Verbände), regelmäßige Prüferbesprechungen, die sowohl zur Vermittlung neuer Themeninhalte als auch zum Erfahrungsaustausch genutzt werden, Mails oder Prüferrundschreiben zu aktuellen Fragen, die die einheitliche Meinung der Prüfungsstellenleitung wiedergeben, regelmäßige Telefonkonferenzen, die Zurverfügungstellung der IDW-Fachnachrichten sowie die Zurverfügungstellung sonstiger Fachpublikationen einschließlich einer umfangreichen Fachbibliothek. 3.5 Gesamtplanung aller Aufträge Auf Basis einer zentralen zeitlichen und fachlichen Planung aller Aufträge werden die Mitarbeitereinsätze koordiniert und fortgeschrieben. Die Anzahl der Prüfungen ist weitestgehend konstant. Die geplanten Daten sind regelmäßig mit den Ist- Werten abzustimmen. Insbesondere wird auch überwacht, ob die von der leitenden Prüferin oder von dem leitenden Prüfer einzureichende Prüfungsplanung mit den vorgegebenen Daten übereinstimmt. Sobald der leitenden Prüferin oder dem leitenden Prüfer oder der verantwortlichen Wirtschaftsprüferin oder dem verantwortlichen Wirtschaftsprüfer Tatsachen bekannt sind, die zu einer nicht nur unwesentlichen Abweichung von den geplanten Daten führen, sind diese unverzüglich mitzuteilen und zu begründen. Bei Bedarf wird die Gesamtplanung angepasst, die auslösenden Vorgänge sowie die abgeleiteten Änderungen werden dokumentiert. Über eine eventuelle Anpassung der Gesamtplanung ist die Prüfungsstellenleiterin bzw. der Prüfungsstellenleiter zu informieren. 3.6 Interne Rotation Die Artikel 16 und 17 der EU-VO finden gemäß 340k Abs. 4 Satz 1 HGB keine Anwendung auf die Prüfungsstelle. Nach Ziffer 3.3 des Prüfungserlasses in der Fassung 2017 ist zu beachten, dass die verantwortliche Wirtschaftsprüferin oder der verantwortliche Wirtschaftsprüfer sowie die leitende Prüferin oder der leitende Prüfer der Prüfungsstelle nicht mit einer Jahresabschlussprüfung (einschließlich vorgezogener Prüfung) betraut werden sollen, wenn sie bereits in fünf oder mehr Fällen dafür verantwortlich waren. Dies gilt nicht, wenn seit der letzten Prüfung mindestens zwei Jahre vergangen sind. Bei der Gesamtplanung wird sichergestellt, dass für die Prüfung nur Fachkräfte eingesetzt werden, die nicht bereits in fünf oder mehr Fällen für die Prüfung verantwortlich waren. 3.7 Umgang mit Beschwerden und Vorwürfen Die Regelungen des QSH sollen die Fachkräfte der Prüfungsstelle ermutigen, aber auch verpflichten, die ihnen zur Kenntnis gelangten externen Beschwerden und Vorwürfe unverzüglich und unmittelbar an die Prüfungsstellenleiterin bzw. den Prüfungsstellenleiter weiterzuleiten. Interne Beschwerden und Vorwürfe richten die Fachkräfte unmittelbar an die Prüfungsstellenleiterin bzw. den Prüfungsstellenleiter. Ausdrücklich möglich ist auch eine Weiterleitung von externen oder internen Beschwerden und Vorwürfen unter Wahrung der Vertraulichkeit der Identität der Mitarbeiterin oder des Mitarbeiters (Whistleblowing). Die Prüfungsstellenleiterin bzw. der Prüfungsstellenleiter entscheidet, ob die vorgelegten Sachverhalte als externe oder interne erhobene Beschwerden und Vorwürfe erfasst und entsprechende Untersuchungen des vorgetragenen Sachverhalts durchgeführt werden. Transparenzbericht Prüfungsstelle SGVSH 2017 Seite 7
10 3.8 Auftragsabwicklung Organisation der Auftragsabwicklung In der Prüfungsstelle trägt die Verantwortung zur Durchführung einer betriebswirtschaftlichen Prüfung i. S. d. 2 Abs. 1 WPO stets eine Person mit Wirtschaftsprüfer-Qualifikation (verantwortliche Wirtschaftsprüferin oder verantwortlicher Wirtschaftsprüfer). Alle Wirtschaftsprüferinnen und Wirtschaftsprüfer der Prüfungsstelle sind bestellt und im Berufsregister eingetragen. Anhand der Aufbauorganisation der Prüfungsstelle sowie der jährlichen Gesamtplanung ergibt sich eine eindeutige Zuordnung der Aufgaben der tätigen Wirtschaftsprüferinnen und Wirtschaftsprüfer. Für jeden Auftrag in der Prüfungsstelle wird daneben eine verantwortliche Mitarbeiterin oder ein verantwortlicher Mitarbeiter ("leitende Verbandsprüferin bzw. leitender Verbandsprüfer") benannt. Der leitenden Verbandsprüferin oder dem leitenden Verbandsprüfer obliegen die Prüfungsplanung, die Anleitung des Prüfungsteams und die Organisation der Prüfungsdurchführung. Den Sparkassen wird die verantwortliche Wirtschaftsprüferin oder der verantwortliche Wirtschaftsprüfer sowie die zuständige leitende Prüferin oder der zuständige leitende Prüfer (Verbandsprüferin/Verbandsprüfer) mitgeteilt. Dies geschieht gegenüber Vorstand und Verwaltungs-/Aufsichtsrat üblicherweise im Auftragsbestätigungsschreiben bzw. im Eröffnungsschreiben. Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften und der fachlichen Regelungen Gemäß 35 Abs. 3 SpkG bzw. nach der Satzung des SGVSH ist die Prüfungsstelle bei der Wirtschaftsprüferkammer als Abschlussprüfer registriert, führt ihre Prüfungen nach Maßgabe der für Wirtschaftsprüferinnen, Wirtschaftsprüfer und Wirtschaftsprüfungsgesellschaften geltenden Berufsgrundsätze durch und beachtet hierbei die vom Institut der Wirtschaftsprüfer e. V. entwickelten Standards. Die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften und fachlichen Regelungen bei Prüfungen wird durch das Qualitätssicherungssystem der Prüfungsstelle und durch eine kontinuierliche Fortbildung der fachlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sichergestellt. Anleitung des Prüfungsteams und laufende Überwachung der Auftragsabwicklung Die Prüfungslogik der Prüfungsstelle folgt dem risikoorientierten Prüfungsansatz. Als Hilfsmittel zur Durchführung der Jahresabschlussprüfung, der aufsichtlichen Prüfung sowie der GwG- und WpHG-Prüfung bei Sparkassen wird zur Planung, Dokumentation der Prüfungshandlungen sowie der Prüfungsberichtserstellung eine gemeinsam mit anderen Sparkassenverbänden entwickelte DV-Anwendung auf der Basis der Standard-Software Audit Agent der Audicon GmbH, Düsseldorf, genutzt. Zur Erhebung prüfungsrelevanter Informationen von den Mandantinnen und Mandanten besteht bei allen Sparkassen im Verbandsgebiet ein EDV-gestütztes Verfahren. Mit den Prüfungsanweisungen werden insbesondere Vorgaben zur Prüfungsvorbereitung einschließlich Prüfungsplanungsvermerk, zur grundsätzlichen Vorgehensweise und zur Prüfungstechnik in einzelnen Prüfungsfeldern, zur Vollständigkeitserklärung und zum Abschluss der Prüfung einschließlich Prüfungsschlussvermerk gemacht. Sie sollen einen ordnungsgemäßen und einheitlichen Prozessablauf einschließlich der Durchsicht der Prüfungsergebnisse und deren Dokumentation gewährleisten. Musterberichte liegen für die bei der Prüfungsstelle einschlägigen Prüfungsarten vor. Der Prüfungsablauf wird durch den Prüfungsplanungsvermerk und die Prüfungsanweisungen sachlich, zeitlich und personell strukturiert. Für die Durchführung der Prüfung und deren Dokumentation wird auf ein umfangreiches und aufeinander abgestimmtes Checklistensystem zurückgegriffen. Außerdem ist ein abgestuftes System zur Überwachung der Auftragsabwicklung angewiesen. Dies umfasst u. a. die Überwachung des Prüfungsteams durch die leitende Verbandsprüferin oder den leitenden Verbandsprüfer, die auf einer fortlaufenden Information über den Prüfungsverlauf basierende Überwachung durch die verantwortliche Wirtschaftsprüferin oder den verantwortlichen Wirtschaftsprüfer und die abschließende Durchsicht seitens der verantwortlichen Wirtschaftsprüferin oder des verantwortlichen Wirtschaftsprüfers. Seite 8 Transparenzbericht Prüfungsstelle SGVSH 2017
11 Auftragsbezogene Qualitätssicherung Eine Berichtskritik ist grundsätzlich bei sämtlichen Prüfungsberichten vorgesehen. Die Berichtskritikerin oder der Berichtskritiker muss dabei wenigstens das Verbandsprüferexamen abgelegt haben. Eine Mitwirkung an der Erstellung des Prüfungsberichtes sowie wesentliche Prüfungstätigkeiten im Rahmen der jeweiligen Prüfung schließen ihre oder seine Eignung als Berichtskritikerin oder Berichtskritiker aus. Bei Prüfungsaufträgen bei Sparkassen mit einer Bilanzsumme von mehr als 3 Mrd. EUR sowie weiteren risikoorientiert ausgewählten Aufträgen sehen die Regelungen eine auftragsbegleitende Qualitätssicherung von einer qualifizierten Verbandsprüferin oder einem qualifizierten Verbandsprüfer, die oder der nicht an der Prüfung beteiligt ist, vor. Die Einholung von fachlichem Rat ist von der leitenden Prüferin oder von dem leitenden Prüfer anzustoßen und erfolgt unter Einbeziehung der verantwortlichen Wirtschaftsprüferin oder des verantwortlichen Wirtschaftsprüfers. Lösung von Meinungsverschiedenheiten Meinungsverschiedenheiten innerhalb des Prüfungsteams, die auch nach intensiver Auseinandersetzung mit der einschlägigen Fachliteratur und Inanspruchnahme der fachüblichen Recherchemöglichkeiten nicht gelöst werden können, sind zwischen den Beteiligten unter Hinzuziehung der verantwortlichen Wirtschaftsprüferin oder des verantwortlichen Wirtschaftsprüfers zu besprechen. Ebenso ist die verantwortliche Wirtschaftsprüferin oder der verantwortliche Wirtschaftsprüfer einzubinden bei Meinungsverschiedenheiten zwischen dem Prüfungsteam und dem auftragsbezogenen Qualitätssicherer (Berichtskritikerin oder Berichtskritiker bzw. ggf. auftragsbegleitende Qualitätssicherin oder auftragsbegleitender Qualitätssicher), der Konsultationsstelle oder der Mandantin oder dem Mandanten. Sollte keine Einigung zwischen den Parteien erzielt werden können, so ist der Vorgang der Leitung der Prüfungsstelle vorzulegen, die gemeinsam eine Entscheidung herbeiführt. In strittigen Fällen obliegt es der Leiterin oder dem Leiter der Prüfungsstelle, den Sachverhalt zu konsultieren. Auftragsdokumentation Der Abschluss der Auftragsdokumentation wird zeitnah nach der Erteilung des Bestätigungsvermerks bzw. der Datierung des Teilprüfungsberichts dokumentiert. Spätestens 60 Tage nach Erteilung des Bestätigungsvermerks bzw. Datierung des Teilprüfungsberichts wird die Handakte geschlossen. Für den Ausnahmefall, dass nach dem Abschluss der Auftragsdokumentation eine Änderung oder Ergänzung der Arbeitspapiere notwendig wird, wird diese nachvollziehbar dokumentiert. Die Arbeitspapiere werden in Papierform in gesicherten Räumlichkeiten unter Beachtung der gesetzlichen und berufsständischen Aufbewahrungsfristen verwahrt. 3.9 Nachschau Die turnusmäßige Nachschauprüfung der Organisation der Prüfungsstelle erfolgt jährlich ( 55 Abs. 3 WPO). Für die Nachschau der Abwicklung von Aufträgen gelten die folgenden turnusmäßigen Regelungen: - Jahresabschlussprüfungen nach 316 HGB, d. h. alle gesetzlichen Jahresabschlussprüfungen von Sparkassen, jährlich jede auftragsverantwortliche Wirtschaftsprüferin oder jeder auftragsverantwortliche Wirtschaftsprüfer mit einer Prüfung, - sonstige Aufträge (z. B. freiwillige Jahresabschlussprüfungen, ggf. sonstige Aufträge) alle drei Jahre. Die Nachschau wird anhand von Fragebögen dokumentiert. In einem abschließenden Bericht werden die durchgeführten Nachschaumaßnahmen und die getroffenen Feststellungen dargestellt und die Wirksamkeit des Qualitätssicherungssystems beurteilt. Über eine bereits vorgenommene oder eingeleitete Beseitigung von Mängeln wird ebenfalls berichtet. Der Bericht wird nach Abschluss der Nachschau der Prüfungsstellenleitung vorgelegt. Diese entscheidet über ggf. weitere notwendige Maßnahmen. Transparenzbericht Prüfungsstelle SGVSH 2017 Seite 9
12 4. Qualitätskontrolle Gemäß 57h Abs. 3 WPO findet Artikel 26 der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 keine Anwendung auf die Prüfungsstelle des SGVSH. Die Prüfungsstelle ist gemäß Bescheinigung der Wirtschaftsprüferkammer über die Registrierung nach 40a Abs. 1 Satz 3 WPO vom 8. Oktober 2009 als gesetzlicher Abschlussprüfer in das Berufsregister der Wirtschaftsprüferkammer eingetragen. Die Prüfungsstelle nimmt am System der externen Qualitätskontrolle gemäß 57h WPO teil. Die letzte Qualitätskontrollprüfung fand im August 2016 durch die MAZARS GmbH & Co. KG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Zweigniederlassung Düsseldorf, statt. Der Qualitätskontrollbericht des Prüfers datiert vom 6. Oktober 2016 und wurde der Aufsichtsbehörde und der Wirtschaftsprüferkammer vorgelegt. Die Auswertung des Qualitätskontrollberichts durch die Kommission für Qualitätskontrolle ist erfolgt. Die nach Landesrecht zuständige Aufsichtsbehörde hat den Zeitpunkt der nächsten Qualitätskontrolle auf das Jahr 2022 festgelegt. 5. Erklärungen der Prüfungsstellenleitung 5.1 Erklärung zur Durchsetzung des Qualitätssicherungssystems Die sich aus dem von der Prüfungsstelle des SGVSH eingeführten und angewendeten Qualitätssicherungssystem ergebenden Regelungen waren im vorangegangen Geschäftsjahr 2017 wirksam. Von der Wirksamkeit unseres Qualitätssicherungssystems haben wir uns im Rahmen unserer Überwachungspflichten in geeigneter Weise überzeugt. Soweit in Einzelfällen Regelungen nicht durchgängig eingehalten wurden, haben wir die erforderlichen Maßnahmen zur Durchsetzung des Regelwerks getroffen. 5.2 Erklärung zur Wahrung der Unabhängigkeit Die Einhaltung der Unabhängigkeitsanforderungen wurde auf der Grundlage der in diesem Bericht dargestellten Maßnahmen überprüft. Verstöße wurden hierbei nicht festgestellt. 5.3 Erklärung zu den Fortbildungsgrundsätzen und -maßnahmen Die Einhaltung der in Abschnitt 3.4 dieses Berichts beschriebenen Maßnahmen zur Erfüllung der Fortbildungspflicht wurde laufend überwacht und die Fortbildungsmaßnahmen wurden einzeln dokumentiert. Sparkassen- und Giroverband für Schleswig-Holstein - Prüfungsstelle - Kiel, 10. April 2018 Dirk Franzenburg Wirtschaftsprüfer Leiter der Prüfungsstelle Klaus Hammelstein Wirtschaftsprüfer Stellv. Leiter der Prüfungsstelle Seite 10 Transparenzbericht Prüfungsstelle SGVSH 2017
13 Sparkassen- und Giroverband für Schleswig-Holstein - Prüfungsstelle - Faluner Weg 6, Kiel Revisionsdirektor WP/StB Dirk Franzenburg Tel Dirk.Franzenburg@sgvsh.de Stellv. Revisionsdirektor WP/StB Klaus Hammelstein Tel Klaus.Hammelstein@sgvsh.de
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