Protokoll. der ordentlichen Gemeindeversammlung

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1 Protokoll der ordentlichen Gemeindeversammlung Datum Dienstag, 8. September 08 Ort Gemeindezentrum Brüelmatt, Saal A Zeit 0:45 - :40 Uhr Vorsitz Gemeindepräsident Bruno Knecht Protokoll Gemeindeschreiber Andreas Strahm Stimmenzähler/innen Nadja Schirillo, Birmensdorf Alfred Zürcher, Birmensdorf Anwesende Stimmberechtigte 88 (. % der Stimmberechtigten) Die Zählung erfolgt zu Beginn der Versammlung. Später erscheinende Stimmberechtigte und Teilnehmende, die den Saal vor Versammlungsende verlassen, sind in dieser Zahl nicht berücksichtigt.

2 8. September 08 Begrüssung Gemeindepräsident Bruno Knecht begrüsst die Anwesenden und dankt für das Interesse an der heutigen Versammlung. Besonders heisst er den Redaktor der Limmattaler Zeitung willkommen. Formelles Gemeindepräsident Bruno Knecht eröffnet die Gemeindeversammlung mit den Hinweisen, dass die Ankündigung fristgerecht am. August 08 in der Limmattaler Zeitung erfolgt ist und die Akten vom 4. September 08 bis heute im Gemeindehaus zur Einsicht aufgelegen haben. Der Beleuchtende Bericht war am. August 08 im neuen Publikationsorgan "Birmensdorfer" enthalten und wurde in alle Haushaltungen in Birmensdorf und Aesch verteilt. Die Unterlagen zur heutigen Gemeindeversammlung waren auch auf der Website der Gemeinde Birmensdorf aufgeschaltet. Es ist Anfrage nach 7 des Gemeindegesetzes eingegangen. Traktanden. Wahlbüro; Erneuerungswahl für die Amtsdauer 08 bis 0. Personalverordnung; Totalrevision. Abfallverordnung; Totalrevision 4. Anfrage nach 7 des Gemeindegesetzes Auf die Frage des Gemeindepräsidenten werden keine Einwendungen gegen die zur Behandlung angesetzten Geschäfte erhoben.

3 8. September ABSTIMMUNGEN UND WAHLEN; WAHLBÜRO Wahlbüro; Erneuerungswahl für die Amtsdauer 08 bis 0 Beleuchtender Bericht Gemäss 4 des Gesetzes über die politischen Rechte (GPR) besteht in jeder Politischen Gemeinde ein Wahlbüro von mindestens fünf Mitgliedern. Die Gemeindeordnung kann die Mitgliederzahl erhöhen oder dies dem Gemeindevorstand übertragen. Die Präsidentin oder der Präsident des Gemeindevorstands steht dem Wahlbüro vor, die Gemeindeschreiberin oder der Gemeindeschreiber führt das Sekretariat. Die Führung des Sekretariats kann nach 45 Abs. des Gemeindegesetzes (GG) an eine Gemeindeangestellte oder an einen Gemeindeangestellten übertragen werden. Gemäss Art. 6 Ziff. 7 der Gemeindeordnung der Politischen Gemeinde Birmensdorf steht der Gemeindeversammlung die Wahl der Mitglieder des Wahlbüros zu. Mit Beschluss vom 4. Mai 08 (GRB 8) hat der Gemeinderat die Mindestzahl der Wahlbüromitglieder auf 0 festgelegt. Als Mitglieder des Wahlbüros für die Amtsdauer 08 bis 0 stellen sich 9 Personen zur Verfügung, wovon 7 das Amt bereits ausgeübt haben. Antrag des Gemeinderates Die Gemeindeversammlung beschliesst: Als Mitglieder des Wahlbüros der Politischen Gemeinde Birmensdorf für die Amtsdauer 08 bis 0 werden gewählt: Liz Bodmer, Leonie Degiacomi, Edith Eichenberger, Doris Eisenegger, Luzia Gähler, Elisabeth Gross, Vanitha Gunasegaram, Andreas Gut, Regula Gut, Agnes Gut, Jakob Gut, Erna Haab, Britta Hahnel, Gabriela Hälg, Muriel Haug, Hans-Ulrich Henkel, Carmen Holzer, Viktor Jutzi, Sascha Martinez, Lisa Mouwen, Raphael Adrian Nägeli, Alice Newman, Jacqueline Romagnoli, Ruth Rüfenacht Boller, Nadja-Maria Schirillo, Edith Schleifer, Gabriele Sommer, Nicole Traub und Marina Widmer. Referat Bruno Knecht, Ressortvorsteher Präsidiales, erläutert die Vorlage mit Hilfe einer Präsentation. Er geht auf die gesetzlichen Bestimmungen ein und erläutert die Aufgaben des Wahlbüros.

4 8. September 08 4 Diskussion Die Wahlvorschläge werden nicht vermehrt. Gegen die vom Vorsitzenden vorgeschlagene Wahl aller Wahlbüromitglieder in corpore werden keine Einwendungen erhoben. Das Wort wird nicht verlangt. Abstimmung Alle Vorgeschlagenen werden mit klarer Mehrheit gewählt. Beschluss. Als Mitglieder des Wahlbüros der Politischen Gemeinde Birmensdorf für die Amtsdauer 08 bis 0 werden gewählt: Liz Bodmer, Leonie Degiacomi, Edith Eichenberger, Doris Eisenegger, Luzia Gähler, Elisabeth Gross, Vanitha Gunasegaram, Andreas Gut, Regula Gut, Agnes Gut, Jakob Gut, Erna Haab, Britta Hahnel, Gabriela Hälg, Muriel Haug, Hans-Ulrich Henkel, Carmen Holzer, Viktor Jutzi, Sascha Martinez, Lisa Mouwen, Raphael Adrian Nägeli, Alice Newman, Jacqueline Romagnoli, Ruth Rüfenacht Boller, Nadja-Maria Schirillo, Edith Schleifer, Gabriele Sommer, Nicole Traub und Marina Widmer.. Mitteilung an: Die gewählten Mitglieder des Wahlbüros; mit separatem Schreiben; durch das Sekretariat des Wahlbüros (nach Eintritt der Rechtskraft) Gemeindeverwaltung, Abteilung Präsidiales und Kultur; zum Vollzug (nach Eintritt der Rechtskraft)

5 8. September GEMEINDEVERWALTUNG; BESOLDUNGEN Personalverordnung; Totalrevision Beleuchtender Bericht Der Gemeinderat hat sich für die Legislatur 04 bis 08 zum Ziel gesetzt, die Personalrechtsordnung der politischen Gemeinde Birmensdorf zumindest teilweise zu revidieren. Die heutige Personalverordnung stammt aus dem Jahr 000. Eine Arbeitsgruppe, bestehend aus dem Gemeindepräsidenten, der Ressortvorsteherin Soziales, den Ressortvorstehern Hochbau und Sicherheit sowie dem Gemeindeschreiber, hat einen Entwurf erarbeitet und eine erste Vernehmlassung durchgeführt. Gestützt auf die Vernehmlassungsantworten (insbesondere auch der Angestellten) hat sich die Arbeitsgruppe nochmals mit zentralen Punkten des Entwurfs befasst. Innerhalb der zweiten Vernehmlassungsfrist sind keine neuen Antworten eingegangen. Die wesentlichen Punkte der totalrevidierten Personalverordnung sind: Kantonales Recht (Art. ) Die kantonale Personalrechtsordnung ergänzt weiterhin die kommunale und ist deshalb subsidiär anwendbar. Anstellungsinstanz und Aufsichtsbehörde (Art. 5 Abs. ) Wie bisher kann die Anstellungskompetenz delegiert werden. Neu wird festgehalten, dass der Gemeinderat die Kompetenz an die Gemeindeschreiberin oder den Gemeindeschreiber delegieren kann. Begründung Arbeitsverhältnis; Zuständigkeit (Art. ) Als Anstellungsinstanz ist der Gemeinderat oder die Gemeindeschreiberin oder der Gemeindeschreiber zu verstehen. Arbeitsverhältnis; Dauer; im Allgemeinen (Art. 6) Um zu vermeiden, dass der Stellenplan ausgehebelt wird, sind befristete Arbeitsverhältnisse (die für den Stellenplan nicht relevant sind) für längstens ein Jahr zulässig. Kündigungsfrist (Art. 9) Die Kündigungsfrist beträgt für alle Angestellten (unabhängig von ihrer Funktion) drei Monate. Erreichen der Altersgrenze (Art. 9) Sowohl für Mitarbeiterinnen als auch für Mitarbeiter endet das Arbeitsverhältnis mit der Vollendung des 65. Altersjahres. Falls das Arbeitsverhältnis im gegenseitigen Einvernehmen über die Altersgrenze hinaus weitergeführt werden soll, muss dies in besonderem öffentlichen Interesse liegen und begründet werden. Solche Wiederanstellungen kann nur der Gemeinderat beschliessen. Schutz vor ungerechtfertigten Angriffen, Kostenersatz (Art. 6) Der Grundsatz, wonach die Politische Gemeinde ihre Angestellten vor ungerechtfertigten Angriffen und Ansprüchen schützt, bleibt unverändert. Neu werden hingegen der Rahmen und der Ablauf definiert.

6 8. September 08 6 Abfindung (Art. ) Wird das Arbeitsverhältnis auf Veranlassung der Gemeinde und ohne das Verschulden der oder des Angestellten aufgelöst, erhält sie oder er nur dann eine Abfindung, wenn das Arbeitsverhältnis mit der Gemeinde mindestens 0 Jahre gedauert hat und die oder der Angestellte 50 Jahre oder älter ist. Die Abfindung wird zudem auf maximal sechs Monatslöhne beschränkt. Case-Management (Art. 40ff.) Längere Abwesenheiten, Suchtverhalten oder Leistungsabfälle von Angestellten erfordern oft den Beizug von Fachstellen. Die Personalverordnung schafft entsprechende rechtliche Grundlagen, damit das Case Management in solchen Fällen den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern sowie der Politischen Gemeinde unterstützend und beratend zur Seite stehen kann. Zulagen (Art. 46) Die Treueprämie wird nach Vollendung des 0., 0., 0., 40. und 50. Dienstjahres gewährt. Wenn keine betrieblichen Gründe entgegenstehen, kann die Treueprämie ganz oder teilweise in Form von bezahltem Urlaub bewilligt werden. Ferien (Art. 48) Den Angestellten steht im Kalenderjahr ein Ferienanspruch von 5 Wochen bis und mit dem Kalenderjahr, in dem sie das 49. Altersjahr vollenden, zu. Ab dem vollendeten 50. Altersjahr beträgt der Ferienanspruch 6 Wochen. Den Lernenden werden 6 Wochen Ferien gewährt. Verordnungen sind rechtsetzende Erlasse, die hierarchisch unter der Gemeindeordnung angesiedelt sind. Während die Personalverordnung von der Gemeindeversammlung zu genehmigen ist, erlässt der Gemeinderat die ausführenden Bestimmungen dazu. Das Vollzugsreglement liegt im Entwurf vor und wird vom Gemeinderat, sofern die Gemeindeversammlung der Totalrevision der Personalverordnung zustimmt, in Kraft gesetzt. Die Vorlage berücksichtigt sowohl die Anliegen der Gemeinde als auch diejenigen der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter. Personalverordnung und Vollzugsreglement bilden die Grundlage, dass der Gemeinderat die Verantwortung gegenüber den Steuerzahlerinnen und Steuerzahlern sowie den Angestellten wahrnehmen und die Politische Gemeinde Birmensdorf im Wettbewerb bestehen kann. Die Personalverordnung hat folgenden Wortlaut: I. Allgemeine Bestimmungen A. Geltungsbereich Art. Allgemeines Dieser Verordnung untersteht das Personal der Politischen Gemeinde Birmensdorf.

7 8. September 08 7 Art. Behörden im Nebenamt Die Rechtsbeziehungen zwischen der Politischen Gemeinde und Mitgliedern von Behörden im Nebenamt und beratenden Kommissionen sowie Funktionärinnen und Funktionären werden separat geregelt. Art. Kantonales Recht Soweit diese Verordnung keine Regelungen enthält, gilt sinngema ss das kantonale Personalrecht. B. Begriffe Art. 4 Angestellte Angestellte sind Personen, die unbefristet oder befristet mit einem vollen oder teilweisen Pensum im Dienst der Politischen Gemeinde stehen, eingeschlossen die von den Stimmberechtigten auf Amtsdauer gewählten Personen, soweit übergeordnetes Recht keine abweichenden Regelungen zulässt. Art. 5 Anstellungsinstanz und Aufsichtsbehörde Anstellungsinstanz ist der Gemeinderat, soweit nicht die Wahl durch die Stimmberechtigten vorgeschrieben ist. Aufsichtsbehörde sind der Gemeinderat sowie die weiteren zuständigen Instanzen. Der Gemeinderat kann die Anstellungskompetenz an die Gemeindeschreiberin oder den Gemeindeschreiber delegieren. C. Personalpolitik Art. 6 Personalpolitik Der Gemeinderat bestimmt die Personalpolitik. Die Personalpolitik orientiert sich am Leistungsauftrag der Politischen Gemeinde, an den Bedürfnissen der Angestellten, am Ziel der Bürgernähe sowie an den Möglichkeiten des Finanzhaushalts und strebt ein sozialpartnerschaftliches Verhältnis zwischen der Politischen Gemeinde und den Angestellten an. D. Gesamtarbeitsverträge Art. 7 Grundsatz Der Abschluss von Gesamtarbeitsverträgen ist ausgeschlossen.

8 8. September 08 8 E. Berufliche Vorsorge Art. 8 Grundsatz Die Politische Gemeinde versichert die Angestellten sowie die Mitglieder von Behörden im Nebenamt und beratenden Kommissionen sowie Funktionärinnen und Funktionären gegen die wirtschaftlichen Folgen von Alter, Invalidität und Tod. Die Politische Gemeinde entscheidet über den Anschluss an eine im Register für die berufliche Vorsorge eingetragene Vorsorgeeinrichtung für das nach dem Bundesgesetz über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) obligatorisch zu versichernde Personal. Massgebend für das Versicherungsverha ltnis sind der Anschlussvertrag zwischen der Politischen Gemeinde und dieser Vorsorgeeinrichtung bzw. deren Statuten und Reglemente. Die Mitwirkungsrechte der Angestellten richtet sich nach dem Bundesgesetz ṳber die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG). Art. 9 Leistungen der Politischen Gemeinde Die Politische Gemeinde finanziert die Leistungen der Beruflichen Vorsorge gemäss dem Anschlussvertrag zwischen der Politischen Gemeinde und der Vorsorgeeinrichtung bzw. deren Statuten und Reglemente. II. Arbeitsverhältnis A. Art der Anstellung, Stellenplan Art. 0 Rechtsnatur Das Arbeitsverhältnis ist öffentlich-rechtlich. Art. Stellenplan Der Gemeinderat legt den Stellenplan fest. B. Begründung Art. Zuständigkeit Das Arbeitsverhältnis wird durch die zuständige Anstellungsinstanz begründet. Art. Ausschreibung Offene Stellen sind in der Regel öffentlich auszuschreiben. Über Ausnahmen entscheidet der Gemeinderat.

9 8. September 08 9 Art. 4 Bewerbung Bei der Bewerbung für eine Anstellung sind die Ausweise über die berufliche Ausbildung und die bisherige Tätigkeit vorzulegen. Die Anstellungsinstanz kann weitere Erfordernisse aufstellen und zusätzliche Personendaten einholen, soweit dies für die Bewertung der Eignung, der Leistung und des Verhaltens erforderlich ist. Art. 5 Entstehung des Arbeitsverhältnisses Das Arbeitsverhältnis wird durch Verfügung begründet. Das Arbeitsverhältnis kann in besonderen Fällen mit öffentlich-rechtlichem Vertrag begründet werden. Dieser kann hinsichtlich des Lohnes, der Arbeitszeit, der Ferien sowie der Beendigung des Arbeitsverhältnisses von dieser Verordnung abweichen. Der Gemeinderat bestimmt die Fälle, in denen ein Vertrag zulässig ist, und regelt das Verfahren der Anstellung. C. Dauer Art. 6 Dauer im Allgemeinen Das Arbeitsverhältnis wird in der Regel unbefristet mit der Möglichkeit der Kündigung begründet. Ein befristetes Arbeitsverhältnis ist für längstens Jahr zulässig. Es ist wa hrend dieser Dauer zweimal verla ngerbar. Wird es mehr als zweimal oder ṳber die Ho chstdauer hinaus verla ngert, so hat es die Wirkungen eines unbefristeten Arbeitsverha ltnisses. Vorbehalten bleiben besondere Bestimmungen über die Anstellungsdauer und die Kündigungsfristen für Arbeitsverhältnisse mit Ausbildungscharakter oder mit aus anderen Gründen zeitlich begrenzten Aufgaben. Alle dieser Verordnung unterstehenden Arbeitsverhältnisse, ungeachtet des Beschäftigungsgrades, werden für die Berechnung der Dienstjahre berücksichtigt. Unbezahlte Urlaube, soweit sie insgesamt sechs Monate übersteigen, sowie Verlängerungen der Arbeitsverhältnisse gemäss Art. Abs. 6 werden nicht angerechnet. Art. 7 Probezeit Die ersten drei Monate des Arbeitsverhältnisses gelten als Probezeit. Während der Probezeit beträgt die Kündigungsfrist beidseitig sieben Tage. Bei einer effektiven Verkürzung der Probezeit infolge Krankheit, Unfall oder Erfüllung einer nicht freiwillig übernommenen gesetzlichen Pflicht wird die Probezeit entsprechend verlängert. 4 Die Probezeit kann in gegenseitigem Einvernehmen verkürzt oder auf diese verzichtet werden.

10 8. September 08 0 D. Beendigung Art. 8 Beendigung Das Arbeitsverhältnis endet durch a) Kündigung; b) Ablauf einer befristeten Anstellung; c) fristlose Auflösung aus wichtigen Gründen gemäss Art. 4; d) Auflösung in gegenseitigem Einvernehmen gemäss Art. 5; e) Entlassung invaliditätshalber gemäss Art. 6; f) Altersrücktritt gemäss Art. 7; g) Entlassung altershalber gemäss Art. 8; h) Erreichen der Altersgrenze gemäss Art. 9; i) Tod; j) Verzicht auf Wiederwahl oder Nichtwiederwahl bei Ablauf der Amtsdauer sowie Entlassung auf eigenes Gesuch bei gewählten Angestellten. Art. 9 Kündigung, Frist und Termine Die Frist für die Kündigung des Arbeitsverhältnisses nach Ablauf der Probezeit beträgt drei Monate. Vorbehalten bleibt im Einzelfall die Abkürzung oder Verlängerung der Kündigungsfrist im gegenseitigen Einvernehmen. Das Arbeitsverhältnis kann jeweils auf Ende eines Monats beendet werden. Art. 0 Kündigungsschutz;. Verfahren und Voraussetzungen der Kündigung, Entschädigung Die Kündigung wird durch den Gemeinderat schriftlich mitgeteilt. Innerhalb von 0 Tagen kann die oder der Angestellte eine Begründung verlangen, andernfalls wird das Recht auf Anfechtung verwirkt. In der Kündigung ist auf den Begründungsanspruch und die Verwirkungsfolge hinzuweisen. Die Kündigung durch die Politische Gemeinde darf nicht missbräuchlich sein und setzt einen sachlich zureichenden Grund voraus. Es gilt das kantonale Personalrecht.

11 8. September 08 Erweist sich die Kündigung als missbräuchlich oder sachlich nicht gerechtfertigt, und wird die oder der Angestellte nicht wiedereingestellt, legt der Gemeinderat die Höhe der Entschädigung fest. Die Ausrichtung einer Abfindung nach Art. bleibt vorbehalten. Art.. Kündigung im Zusammenhang mit der Leistung oder mit dem Verhalten Bevor der Gemeinderat eine Kündigung aufgrund mangelnder Leistung oder unbefriedigenden Verhaltens ausspricht, räumt er der oder dem Angestellten eine angemessene Bewährungsfrist von längstens drei Monaten ein. Von einer Bewährungsfrist kann ausnahmsweise abgesehen werden, wenn feststeht, dass sie ihren Zweck nicht erfüllen kann. Vorwürfe, die zu einer Kündigung Anlass geben, müssen durch ein Mitarbeitergespräch oder durch ein gleichwertiges Verfahren belegt werden. Art.. Kündigung zur Unzeit Tatbestand und Rechtsfolgen der Kündigung zur Unzeit richten sich nach dem kantonalen Personalrecht. Keine Anwendung finden diese Bestimmungen auf Fälle der Verlängerung des Arbeitsverhältnisses gemäss Art. Abs. 6. Eine fortgesetzte Kündigungsfrist verlängert sich bis zum nächstfolgenden Monatsende. Art. 4. Kündigungsschutz bei Diskriminierung aufgrund des Geschlechts Der Kündigungsschutz bei Diskriminierung aufgrund des Geschlechts richtet sich nach dem kantonalen Personalrecht. Art. 4 Fristlose Auflösung aus wichtigen Gründen Das Arbeitsverhältnis kann aus wichtigen Gründen beidseitig ohne Einhaltung von Fristen jederzeit aufgelöst werden. Die Auflösung erfolgt schriftlich und mit Begründung. Als wichtiger Grund gilt jeder Umstand, bei dessen Vorhandensein nach Treu und Glauben die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nicht zumutbar ist. Bei von den Stimmberechtigten gewählten Angestellten ist die Aufsichtsbehörde zuständig. 4 Tatbestand und Rechtsfolgen der fristlosen Auflösung richten sich nach dem kantonalen Personalrecht. Eine Abfindung nach Art. bleibt vorbehalten. Art. 5 Auflösung in gegenseitigem Einvernehmen Das Arbeitsverhältnis kann in gegenseitigem Einvernehmen abweichend von den Bestimmungen dieser Verordnung aufgelöst werden.

12 8. September 08 Eine Abfindung kann bis zum Höchstbetrag gemäss Art. Abs. 4 ausgerichtet werden. Art. 6 Entlassung invaliditätshalber Angestellte, die durch die zuständige Vorsorgeeinrichtung invalid erklärt werden, werden invaliditätshalber entlassen. Besteht aufgrund des Invaliditätsgrades Anspruch auf eine Vollrente der Vorsorgeeinrichtung, erfolgt eine vollständige Entlassung invaliditätshalber. Andernfalls erfolgt eine teilweise Entlassung entsprechend dem Invaliditätsgrad. Die vorsorgerechtlichen Leistungen richten sich nach dem Reglement der Vorsorgeeinrichtung. Art. 7 Altersrücktritt Angestellte können ab dem vollendeten 60. Altersjahr den Altersrücktritt erklären. Damit verbundene vorsorgerechtliche Leistungen richten sich nach dem Reglement der Vorsorgeeinrichtung. Der Altersrücktritt ist unter Einhaltung der Kündigungsfristen und der Kündigungstermine zu erklären. Art. 8 Entlassung altershalber Angestellte werden unter folgenden Voraussetzungen altershalber entlassen: a) Die Voraussetzungen gemäss Art. 0 Abs. sind erfüllt. b) Die Probezeit ist abgelaufen. c) Das Arbeitsverhältnis endet ohne Berücksichtigung einer allfälligen Anstellungsverlängerung nach Vollendung des 58. Altersjahres oder im Falle einer betrieblichen Restrukturierung nach Vollendung des 55. Altersjahres. d) Die Entlassung ist nicht auf ein Verschulden der oder des Angestellten zurückzuführen. e) Den Angestellten kann keine zumutbare Stelle angeboten oder vermittelt werden. Die Frist und Termine gemäss Art. 7 gelten sinngemäss. Eine Entlassung altershalber kann nur einmal erfolgen. Sie ist in zwei Schritten möglich. 4 Die mit der Entlassung altershalber verbundenen vorsorgerechtlichen Leistungen richten sich nach dem Reglement der Vorsorgeeinrichtung. 5 Die Auflösung des Arbeitsverhältnisses in gegenseitigem Einvernehmen sowie die Nichtwiederwahl von Personen, die durch die Stimmberechtigten gewählt sind, werden

13 8. September 08 unter den Voraussetzungen von Abs. lit. b - e der Entlassung altershalber gleichgestellt. Art. 9 Erreichen der Altersgrenze Das Arbeitsverhältnis endet am Ende des Monats, in welchem Angestellte das 65. Altersjahr vollenden. Das Arbeitsverhältnis kann in gegenseitigem Einvernehmen über die Altersgrenze hinaus weitergeführt werden, wenn dies aus besonderen, im öffentlichen Interesse liegenden Gründen gerechtfertigt ist. Zuständig für die Wiederanstellung ist der Gemeinderat. Art. 0 Angestellte auf Amtsdauer Das Arbeitsverhältnis der auf Amtsdauer gewählten Angestellten endigt mit dem Tag des Ablaufs der Amtsdauer. Die Angestellten können auf ihr Gesuch hin auch während der Amtsdauer mit einer Frist von sechs Monaten auf das Ende eines Monats entlassen werden, wenn dadurch nicht wesentliche Interessen der Politischen Gemeinde beeinträchtigt werden. Die Wahl- oder Aufsichtsbehörde kann dem Entlassungsgesuch auf eine kürzere Frist entsprechen. Art. 4, 6, 7 und 8 Abs. gelten auch für Angestellte auf Amtsdauer. Art. Abfindung Angestellte mit wenigstens zehn Dienstjahren, deren Arbeitsverhältnis auf Veranlassung der Politischen Gemeinde und ohne ihr Verschulden aufgelöst wird, haben Anspruch auf eine Abfindung, sofern sie mindestens 50-jährig sind. Angestellten mit Unterstützungspflichten kann bei drohender Notlage eine Abfindung bereits vor dieser Altersgrenze oder bei weniger als zehn Dienstjahren ausbezahlt werden. Erfolgt die Auflösung des Arbeitsverhältnisses, weil die Stelle aufgehoben wird, ist den Angestellten nach Möglichkeit eine andere zumutbare Stelle anzubieten. Kein Anspruch auf Abfindung besteht bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses wegen Kündigung durch die Angestellte oder den Angestellten, wegen Ablauf der Amtsdauer, bei Entlassung gewählter Personen auf eigenes Gesuch sowie bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses nach dem 65. Altersjahr und gemäss Art. 8 lit. b, c, e, f, h und i. 4 Die Abfindung beträgt höchstens sechs Monatslöhne. 5 Die Abfindung wird nach den Umständen des Einzelfalles festgelegt. Angemessen berücksichtigt werden insbesondere die persönlichen Verhältnisse und die Arbeitsmarktchancen, die Dienstzeit und der Kündigungsgrund. Angestellten, die während der Abfindungsdauer neues Einkommen erzielen, wird die Abfindung angemessen gekürzt. 6 An Stelle einer Abfindung kann auf Verlangen der oder des Angestellten eine Verlängerung des Anstellungsverhältnisses für die Abfindungsdauer vereinbart werden. Die

14 8. September 08 4 Angestellten sind vorbehältlich anderslautender Vereinbarung freigestellt. Bei Antritt einer neuen Stelle wird das Anstellungsverhältnis aufgelöst und eine gekürzte Abfindung gemäss Abs. 5 ausgerichtet. 7 Wer eine Abfindung zugesprochen erhalten hat, informiert die Anstellungsinstanz über das Einkommen während der Abfindungsdauer. Die Anstellungsinstanz fordert Abfindungen, die sich als ungerechtfertigt erweisen, zurück. E. Versetzung, vorsorgliche Massnahmen und Verweis Art. Versetzung Die Anstellungsinstanz kann Angestellte, wenn es der Dienst oder der wirtschaftliche Personaleinsatz erfordern, unter Beibehaltung des bisherigen Lohnes für die Dauer der Kündigungsfrist sowie im Rahmen der Zumutbarkeit versetzen. Eine Versetzung ist zumutbar, wenn: a) die neue Stelle den Fähigkeiten und der bisherigen Tätigkeit der oder des Angestellten angemessen Rechnung trägt und b) eine Herabsetzung des Bruttogehalts aufgrund der persönlichen Verhältnisse der oder des Angestellten vertretbar ist. Art. Vorsorgliche Massnahmen Angestellte können von der Anstellungsinstanz jederzeit vorsorglich im Amt eingestellt werden, wenn a) genügend Hinweise auf das Vorliegen eines wichtigen Grundes zur Auflösung des Arbeitsverhältnisses bestehen; b) wegen eines Verbrechens oder Vergehens ein Strafverfahren eingeleitet worden ist oder c) zwingende öffentliche Interessen oder eine Administrativuntersuchung dies erfordern. Zur Anordnung unaufschiebbarer vorsorglicher Massnahmen ist die Gemeindeschreiberin oder der Gemeindeschreiber zuständig. Die Anordnung ist unverzüglich der Anstellungsinstanz, sofern sie nicht von dieser selbst verfügt worden ist, zur Genehmigung zu unterbreiten. Die Anstellungsinstanz entscheidet über Weiterausrichtung, Kürzung oder Entzug des Lohnes. Art. 4 Verweis Bei Arbeitspflichtverletzungen kann die Anstellungsinstanz einen Verweis aussprechen.

15 8. September 08 5 Der Verweis erfolgt mündlich nach Abklärung des Sachverhaltes und Anhörung der Betroffenen. Er ist protokollarisch zusammen mit einer Stellungnahme der oder des Betroffenen festzuhalten. Im Falle eines Verweises muss zwingend ein Mitarbeitergespräch durchgeführt werden. F. Rechtsschutz Art. 5 Anhörungsrecht Angestellte sind vor Erlass einer sie belastenden Verfügung anzuhören. Von der vorgängigen Anhörung kann abgesehen werden, wenn ein sofortiger Entscheid im öffentlichen Interesse notwendig ist. Die Anhörung ist sobald wie möglich nachzuholen. Art. 6 Schutz vor ungerechtfertigten Angriffen, Kostenersatz Die Politische Gemeinde schützt ihre Angestellten vor ungerechtfertigten Angriffen und Ansprüchen. Werden Angestellte im Zusammenhang mit ihrer amtlichen Tätigkeit auf dem Rechtsweg belangt oder erweist sich zur Wahrung ihrer Rechte gegenüber Dritten die Beschreitung des Rechtsweges als notwendig, so übernimmt die Politische Gemeinde mindestens die Kosten des erstinstanzlichen Rechtsschutzes. Der oder die betroffene Angestellte informiert die Anstellungsinstanz so rasch als möglich. Ausgenommen sind Auseinandersetzungen um geringfügige Übertretungen, die für Angestellte keine nachteiligen dienstlichen Folgen haben. In Auseinandersetzungen, bei denen die Politische Gemeinde Gegenpartei ist, bezahlt sie angemessenen Ersatz der den Angestellten erwachsenden Kosten, wenn diesen keine schuldhafte Pflichtverletzung nachgewiesen wird. 4 Ergibt das Verfahren, dass die oder der Angestellte die Amtspflichten vorsätzlich oder grobfahrlässig verletzt hat, kann sie oder er zur Rückerstattung der Kosten verpflichtet werden. 5 Diese Bestimmungen sind auch nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses anwendbar. Art. 7 Weiterzug personalrechtlicher Entscheidungen Soweit diese Verordnung nichts Abweichendes regelt, richtet sich der Weiterzug von personalrechtlichen Entscheidungen durch das Personal nach dem Verwaltungsrechtspflegegesetz.

16 8. September 08 6 G. Datenschutz und Datenbearbeitung Art. 8 Grundsätze Die Politische Gemeinde bearbeitet Personendaten, soweit es für die Begründung, Durchführung und Beendigung eines Arbeitsverhältnisses notwendig ist. Sie ist berechtigt, den im Versicherungsverhältnis mit der Politischen Gemeinde stehenden Versicherungsgesellschaften und Vorsorgeeinrichtungen die für die Bearbeitung der Versicherungsfälle notwendigen Personendaten bekannt zu geben. Personendaten sind nach Möglichkeit bei der betroffenen Person zu beschaffen. Sie werden bei Nichtzustandekommen des Arbeitsverhältnisses zurückgegeben oder vernichtet, wenn die betroffene Person der Aufbewahrung nicht zustimmt. Das Personaldossier enthält alle im Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis bedeutsamen Informationen. 4 Die Anstellungsinstanz erlässt weitere Bestimmungen zum Datenschutz und zur Datenbearbeitung. III. Rechte und Pflichten der Angestellten A. Rechte Art. 9 Schutz der Persönlichkeit Die Politische Gemeinde achtet die Persönlichkeit der Angestellten und schützt sie. Sie nimmt auf deren Gesundheit gebührend Rücksicht. Die Politische Gemeinde trifft die zum Schutz von Leben, Gesundheit und persönlicher Integrität ihrer Angestellten erforderlichen Massnahmen. Art. 40 Case Management;. Meldepflicht Die Politische Gemeinde meldet nach vorgängiger Information der oder des Angestellten einem Case-Management: a) Längere Abwesenheiten; b) wiederholt auftretende auffällige Abwesenheiten; c) festgestellte Anzeichen von Suchtverhalten; d) markanten, nicht erklärbaren Leistungsabfall. Art. 4. Tätigkeit Für das Case Management beauftragt der Gemeinderat eine fachlich unabhängige Case Managerin oder ein fachlich unabhängiger Case Manager.

17 8. September 08 7 Die Case Managerin oder der Case Manager bearbeitet Personendaten der oder des betroffenen Angestellten, soweit es für die Durchführung des Case Managements notwendig ist. Die Case Managerin oder der Case Manager untersteht dem Amtsgeheimnis. Sie oder er gibt der Politischen Gemeinde keine Personendaten bekannt, ausser wenn die oder der Angestellte ausdrücklich eingewilligt hat oder es für arbeitsplatzbezogene Massnahmen der Wiedereingliederung notwendig ist. 4 Die Case Managerin oder der Case Manager klärt im Gespräch mit der oder dem Angestellten sowie deren oder dessen Vorgesetzten den Sachverhalt ab. 5 Die Case Managerin oder der Case Manager wirkt auf den Abschluss einer Vereinbarung über Beratungs-, Betreuungs- oder anderen Hilfeleistungen hin. 6 Die Case Managerin oder der Case Manager besorgt Koordination und Kommunikation mit weiteren Beteiligten, insbesondere mit Ärztinnen und Ärzten sowie therapeutisch tätigen Fachpersonen und Beratungsstellen und Versicherungen. Art. 4. Teilnahme und Mitwirkung Im Rahmen der Treuepflicht sind die betroffenen Angestellten zur Teilnahme und Mitwirkung am Case Management verpflichtet. Die unbegründete Verweigerung der Teilnahme oder Mitwirkung am Case Management wird bei der Festsetzung der Lohnfortzahlung berücksichtigt. Art. 4 Lohn Der Gemeinderat regelt die Entlöhnung der Angestellten. Die Stellen werden entsprechend ihren Anforderungen in Funktionsgruppen eingereiht. Der Lohnrahmen der Politischen Gemeinde entspricht den Lohnklassen bis 4 samt den Einreihungsstufen des kantonalen Personalrechts. Die beiden nächsthöheren Lohnklassen des Einreihungsplans gelten jeweils als erste und zweite Leistungsklasse. Der Lohn berücksichtigt die Leistung und die Erfahrung. Der Gemeinderat setzt ferner die Löhne und weiteren Entschädigungen für Personen fest, die nach Art. 4 dieser Verordnung unterstellt sind. 4 Die Löhne und die weiteren Entschädigungen können unter Beachtung der Kündigungsfristen für das Personal gemäss Art. 9 jederzeit durch den Gemeinderat geändert werden. Art. 44 Lohnanpassungen Die für das Personal des Kantons anwendbaren Beschlüsse über den Ausgleich der Jahresteuerung, über Reallohnerhöhungen und über Lohnreduktionen werden für die Angestellten der Politischen Gemeinde übernommen.

18 8. September 08 8 Über individuelle Lohnerhöhungen und Rückstufungen entscheidet die Anstellungsinstanz aufgrund von Mitarbeitergesprächen. Dabei wird der der Finanzlage der Politischen Gemeinde Rechnung getragen. Art. 45 Einmalzulagen und Anreize Die Anstellungsinstanz kann besondere Leistungen mit einer einmaligen Zulage oder anderen Anreizen honorieren. Art. 46 Zulagen Die Angestellten haben Anspruch auf Teuerungszulagen und Sozialzulagen. Es gelten die Bestimmungen des kantonalen Personalrechts. Nach Vollendung des 0., 0., 0., 40. und 50. Dienstjahres wird den Angestellten eine Treueprämie in der Höhe eines Monatslohns gewährt. Die Treueprämie bemisst sich nach dem Lohn am Ende des Dienstjahres, bei dessen Erfüllung die Prämie ausgerichtet wird; massgebend ist der durchschnittliche Beschäftigungsgrad der letzten fünf Dienstjahre. 4 Die Anstellungsinstanz kann auf Antrag der oder des Angestellten den Bezug der Treueprämie ganz oder teilweise in Form von bezahlten Urlaub bewilligen, wenn keine betrieblichen Gründe entgegenstehen. Ein Monatslohn entspricht Ferientagen. Art. 47 Dienstliche Auslagen, Sachschaden Der Gemeinderat regelt a) den Ersatz der dienstlichen Auslagen; b) den Ersatz von Sachschaden, den Angestellte im Zusammenhang mit der Dienstausübung erleiden. Art. 48 Ferien Den voll- und teilzeitbeschäftigten Angestellten steht im Kalenderjahr folgender Ferienanspruch zu: a) 5 Wochen bis und mit dem Kalenderjahr, in dem sie das 49. Altersjahr vollenden; b) 6 Wochen vom Beginn des Kalenderjahres an, in dem sie das 50. Altersjahr vollenden. Den Lernenden steht im Kalenderjahr ein Ferienanspruch von 6 Wochen zu.

19 8. September 08 9 Art. 49 Urlaub, Elternschaft, Krankheit, Unfall, Todesfall, Militär-, Schutz- und Zivildienst;. Allgemeines Der Gemeinderat regelt die Gewährung von bezahltem und unbezahltem Urlaub, insbesondere im Zusammenhang mit familiären Ereignissen, persönlichen Angelegenheiten, verschiedenen Tätigkeiten sowie Aus- und Weiterbildungen. Der Anspruch der Angestellten auf Lohnzahlung bzw. Lohnfortzahlung bei Elternschaft, Krankheit und Unfall, im Todesfall, bei Militär-, Schutz- und Zivildienst sowie bei humanitären Einsätzen richtet sich nach dem kantonalen Personalrecht. Art. 50. Leistungen der Gemeinde Die Angestellten werden im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen auf Kosten der Gemeinde gegen Berufs- und Nichtberufsunfälle versichert. Art. 5 Mitsprache Vor Erlass und Änderung des Personalrechts der Politischen Gemeinde steht den Angestellten das Recht auf Stellungnahme zu. Art. 5 Vereinsfreiheit Die Vereinsfreiheit der Angestellten ist im Rahmen des Verfassungsrechts gewährleistet, insbesondere das Recht, Personalverbände zu gründen und ihnen anzugehören. Art. 5 Niederlassungsfreiheit Die Niederlassungsfreiheit der Angestellten ist gewährleistet. Wenn es zur Amtsausübung zwingend erforderlich ist, kann die Anstellungsinstanz die Angestellten zur Wohnsitznahme an einem bestimmten Ort oder in einem bestimmten Gebiet verpflichten oder ihnen eine Dienstwohnung zuweisen. Art. 54 Mitarbeitergespräch, Arbeitszeugnis Die Angestellten haben Anspruch auf regelmässige Bewertungen von Leistung und Verhalten im Rahmen von Mitarbeitergesprächen. Die Angestellten können jederzeit ein Zeugnis verlangen, das über die Art und Dauer des Arbeitsverhältnisses sowie über ihre Leistungen und ihr Verhalten Auskunft gibt. Auf besonderes Verlangen der Angestellten hat sich das Zeugnis auf Angaben über die Art und Dauer des Arbeitsverhältnisses zu beschränken. B. Pflichten Art. 55 Grundsatz Die Angestellten haben sich rechtmässig zu verhalten, die Rechte und Freiheiten der Bevölkerung zu achten, die ihnen übertragenen Aufgaben persönlich, gewissenhaft und

20 8. September 08 0 wirtschaftlich auszuführen und die Interessen der Politischen Gemeinde in guten Treuen zu wahren. Art. 56 Annahme von Geschenken Angestellte dürfen keine Geschenke oder andere Vergünstigungen, die im Zusammenhang mit ihrer dienstlichen Stellung stehen oder stehen könnten, für sich oder für andere annehmen oder sich versprechen lassen. Ausgenommen sind Höflichkeitsgeschenke von geringem Wert. Der Gemeinderat regelt die Einzelheiten. Art. 57 Amtsgeheimnis Die Angestellten sind zur Verschwiegenheit über dienstliche Angelegenheiten verpflichtet, soweit an der Geheimhaltung ein überwiegendes öffentliches oder privates Interesse entsprechend den Bestimmungen des Gesetzes über die Information oder den Datenschutz besteht oder wenn eine besondere Vorschrift dies vorsieht. Diese Verpflichtung bleibt nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses bestehen. Art. 58 Arbeitszeit Der Gemeinderat regelt die Arbeitszeit, deren Einteilung und die Ruhetage. Die Angestellten können auch ausserhalb der ordentlichen Dienstzeit und über die vereinbarte Arbeitszeit hinaus in Anspruch genommen werden, wenn es der Dienst erfordert und soweit es zumutbar ist. Der Gemeinderat regelt den Anspruch auf den Ausgleich oder die Vergütung von Überzeit, Nacht-, Sonntags- und Pikettdienst. Art. 59 Nebenbeschäftigung und öffentliche Ämter Die Ausübung einer Nebenbeschäftigung ist nur zulässig, wenn sie die Aufgabenerfüllung der oder des Angestellten nicht beeinträchtigt und mit der dienstlichen Stellung vereinbar ist. Angestellte, die eine Nebenbeschäftigung aufnehmen oder sich um ein öffentliches Amt bewerben wollen, melden dies der Anstellungsinstanz. Zuständig für die Bewilligung ist die Anstellungsinstanz. Eine Bewilligung für die Ausübung einer Nebenbeschäftigung oder eines öffentlichen Amtes ist erforderlich, sofern vereinbarte Arbeitszeit beansprucht wird. Vorbehalten bleiben öffentliche Ämter, zu deren Übernahme eine Rechtspflicht besteht. 4 Die Bewilligung für die Ausübung einer Nebenbeschäftigung oder eines öffentlichen Amtes kann mit Auflagen zur Kompensation beanspruchter Arbeitszeit und zur Abgabe von Nebeneinnahmen verbunden werden.

21 8. September 08 5 Die Politische Gemeinde kann das Arbeitsverhältnis kündigen, wenn die oder der Angestellte die Auflagen nicht einhält oder eine Nebenbeschäftigung oder ein öffentliches Amt trotz untersagter Ausübung beibehält. Art. 60 Vertrauensärztliche Untersuchung Die Angestellten können von der Anstellungsinstanz in begründeten Fällen verpflichtet werden, sich einer vertrauensärztlichen Untersuchung zu unterziehen. Begründet sind namentlich Untersuchungen: a) Zur Prüfung einer Berufsinvalidität; b) aus dienstrechtlichen Gründen Mit der Durchführung einer vertrauensärztlichen Untersuchung aus dienstrechtlichen Gründen kann die zuständige Vorsorgeeinrichtung oder eine andere Stelle schriftlich beauftragt werden. IV. Schlussbestimmungen Art. 6 Vollzug Der Gemeinderat erlässt Bestimmungen für den Vollzug dieser Verordnung. Art. 6 Übergangsbestimmungen Für alle beim Inkrafttreten dieser Verordnung bestehenden Arbeitsverhältnisse gelten ab diesem Zeitpunkt die Personalverordnung und ihre Vollzugserlasse. Soweit bisherige Arbeitsverhältnisse mit dem neuen Personalrecht der Politischen Gemeinde nicht übereinstimmen, gehen die Bestimmungen des neuen Personalrechts der Politischen Gemeinde vor. Vorbehalten bleibt Abs.. Für Arbeitsverhältnisse, die beim Inkrafttreten der Personalverordnung bereits gekündigt, aber noch nicht aufgelöst sind, gilt bisheriges Recht. Art. 6 Inkrafttreten Diese Verordnung untersteht der Genehmigung durch die Gemeindeversammlung. Diese Verordnung tritt am. Januar 09 in Kraft. Die rechtskräftige Genehmigung durch die Gemeindeversammlung bleibt vorbehalten.

22 8. September 08 Referat Bruno Knecht, Ressortvorsteher Präsidiales, erläutert die Vorlage mithilfe einer Präsentation. Er beschreibt die wesentlichen Punkte der Revision und dabei besonders auf die Verbreitung von 5 Wochen Ferien in den Bezirken sowie auf die Auswirkungen der Bestimmungen zur Abfindung und zu den Treuprämien ein. Antrag des Gemeinderates Die Gemeindeversammlung beschliesst: Die Personalverordnung der Politischen Gemeinde Birmensdorf wird genehmigt. Antrag der Rechnungsprüfungskommission Gertrud Stäheli, Präsidentin der Rechnungsprüfungskommission, nimmt Stellung. Die Rechnungsprüfungskommission hat die Verordnung intensiv diskutiert - auch die Gewährung einer 5. Ferienwoche. Mit Blick auf die wegfallenden Frei-Tagen über den Jahreswechsel und die vorgesehenen Prozessoptimierungen innerhalb der Verwaltung sind die Mehrkosten für die Rechnungsprüfungskommission vertretbar. Der Antrag der Rechnungsprüfungskommission hat folgenden Wortlaut: Die Rechnungsprüfungskommission hat den Antrag zur Genehmigung der Personalverordnung der Politischen Gemeinde Birmensdorf geprüft. Aufgrund der Ergebnisse dieser Prüfung empfehlen wir der Gemeindeversammlung, diesen Antrag zu genehmigen. Diskussion Das Wort wird nicht verlangt. Abstimmung Die Personalverordnung der Politischen Gemeinde Birmensdorf wird mit deutlicher Mehrheit genehmigt.

23 8. September 08 Beschluss. Die Personalverordnung der Politischen Gemeinde Birmensdorf wird genehmigt.. Mitteilung an: Gemeindeverwaltung, Stabsstelle Zentrale Dienste; zum Vollzug (nach Eintritt der Rechtskraft)

24 8. September GESUNDHEITSPFLEGE; VERORDNUNG, TARIFE Abfallverordnung; Totalrevision Beleuchtender Bericht Die Gemeinden spielen eine bedeutende Rolle in der Bewirtschaftung von Abfällen. Grundlage für die Abfallbewirtschaftung bildet die kommunale Abfallverordnung. Die bestehende Abfallverordnung der Gemeinde Birmensdorf aus dem Jahre 997 entspricht nicht mehr dem heutigen Stand, da es zwischenzeitlich bedeutende Änderungen in der Abfallentsorgung gegeben hat. Ziel der Totalrevision ist es, die Verordnung über die Abfallbewirtschaftung der Gemeinde Birmensdorf auf einen aktuellen Stand zu bringen und die gesetzlichen Vorgaben zu berücksichtigen. Das kantonale Amt für Abfall, Wasser, Energie und Luft (AWEL) hat aufgrund der neuen Abfallverordnung des Bundes (Verordnung über die Vermeidung und die Entsorgung von Abfällen; VVEA) eine aktualisierte Musterverordnung für die Gemeinden erstellt. Formal und betreffend Aufbau entspricht die neue kommunale Verordnung der Musterverordnung. Die Inhalte wurden grundsätzlich übernommen. Zur besseren Lesbarkeit wurden verschiedene textliche Anpassungen gemacht und Wiederholungen eliminiert sowie Definitionen und Begriffe an das übergeordnete Recht angepasst. Die neue Abfallverordnung ist insgesamt schlanker und besser lesbar als die alte Version. Die Abfallverordnung hat folgenden Wortlaut: I. Allgemeine Bestimmungen Art. Gegenstand und Geltungsbereich Diese Verordnung regelt die kommunale Abfallwirtschaft im Bereich der Siedlungsabfälle nach Art. Bst. a der Verordnung über die Vermeidung und die Entsorgung von Abfällen (VVEA). Sie gilt im ganzen Gemeindegebiet. Die Ressortvorsteherin oder der Ressortvorsteher Gesundheit kann in begründeten Fällen für bestimmte Ortsteile, Gebiete oder Veranstaltungen abweichende Regelungen erlassen.

25 8. September 08 5 II. Aufgaben der Gemeinde Art. Sammlungen und Dienste Die Gemeinde sorgt dafür, dass Siedlungsabfälle fach- und umweltgerecht gesammelt, abgeführt und verwertet oder in öffentlichen Anlagen behandelt werden. Die Gemeinde bietet für Kehricht regelmässige Abfuhren an. Sie sorgt dafür, dass verwertbare Anteile von Siedlungsabfällen wie Glas, Papier, Karton, Metalle, Grünabfälle, Textilien sowie Altöl aus Haushalten so weit wie möglich getrennt gesammelt und stofflich verwertet werden. 4 Die Gemeinde kann Abfuhren oder Sammelstellen für weitere Abfälle anbieten. 5 Die Gemeinde stellt an stark frequentierten öffentlichen Orten geeignete Abfallbehältnisse zur Verfügung und entleert diese regelmässig. 6 Die Gemeinde lässt die vom Amt für Abfall, Wasser, Energie und Luft (AWEL) angebotenen mobilen Sammlungen von Kleinmengen an Sonderabfällen aus Haushalten durchführen und sorgt für die entsprechenden Ankündigungen. Art. Information Die Gemeinde informiert die Bevölkerung und Unternehmen, a) wie sie Abfälle vermeiden oder umweltgerecht entsorgen können; b) wie sie invasive gebietsfremde Organismen oder Teile davon entsorgen müssen. Die Gemeinde koordiniert ihre Informationstätigkeit mit dem Kanton. Alle Haushalte und Unternehmen erhalten regelmässig einen Abfallkalender. 4 Die Gemeinde erhebt Daten über die Abfallwirtschaft wie Angaben über Abfallmengen, Abfallarten, Abfallherkunft, Entsorgungswege, Kosten und Gebühren. Die Daten sind öffentlich zugänglich und werden dem Kanton jährlich zur Verfügung gestellt. Art. 4 Spezialfälle Für eine umweltverträgliche Entsorgung kann die Gemeinde mit Unternehmen, die grosse Mengen von Siedlungsabfällen erzeugen, Vereinbarungen zur Abfallvermeidung oder Abfallbehandlung abschliessen. Bei der Nutzung von öffentlichem Grund kann die Gemeinde derartige Beschränkungen sowie weitere Massnahmen zur Abfallbewirtschaftung gegenüber jeder Nutzerin o- der jedem Nutzer, insbesondere auch gegenüber Veranstalterinnen und Veranstaltern anordnen.

26 8. September 08 6 Einkaufsläden und Betriebe der Unterwegsverpflegung haben ihrer Kundschaft genügend Sammelbehältnisse für Kehricht und Separatabfälle zur Verfügung zu stellen. Sie können verpflichtet werden, liegen gelassene Abfälle einzusammeln und zu entsorgen. III. Pflichten der Inhaberinnen und Inhaber von Abfällen Art. 5 Umgang mit Abfällen Siedlungsabfälle müssen den von der Gemeinde bezeichneten Sammlungen oder Sammelstellen übergeben werden. Die getrennt zu sammelnden Siedlungsabfälle (Separatabfälle) sind nach den Vorschriften der Gemeinde der entsprechenden Sammlung zuzuführen. Die Sammelstellen für Separatabfälle dürfen nur zu den angegebenen Zeiten benützt werden und ausschliesslich zur Entsorgung von Separatabfällen in die dafür vorgesehenen Behältnisse. Öffentliche Abfallbehältnisse dienen der Aufnahme von Kleinabfällen. Sie dürfen nicht zur Entsorgung von Kehrichtsäcken oder grösseren Mengen von Abfällen benutzt werden. 4 Es ist verboten, Abfälle im Freien oder in Öfen, Cheminées oder dergleichen zu verbrennen. In privaten Verbrennungsanlagen, insbesondere in Cheminées, Kachelöfen und Stückholzheizungen darf nur stückiges naturbelassenes Holz verbrannt werden. 5 Natürliche Wald-, Feld- und Gartenabfälle dürfen ausserhalb von Anlagen nur verbrannt werden, wenn sie so trocken sind, dass nur wenig Rauch entsteht. In den Monaten November bis Februar ist die Verbrennung im Freien verboten. Ausgenommen sind Brauchtums- und Grillfeuer. 6 Es ist verboten, Abfälle im Freien auf öffentlichem oder privatem Grund abzulagern oder stehen zu lassen. 7 Abfälle dürfen nicht der Kanalisation zugeführt werden. 8 Sonderabfälle aus Haushalten sind dem Handel, einer mobilen kantonalen Sammlung, der kantonalen Sonderabfall-Sammelstelle oder einem Betrieb zuzuführen, der über eine Bewilligung zur Entgegennahme von Sonderabfällen verfügt. 9 Invasive gebietsfremde Organismen oder Teile davon müssen so entsorgt werden, dass keine Weiterverbreitung erfolgt.

27 8. September 08 7 IV. Gebühren Art. 6 Kostendeckungs- und Verursacherprinzip Die gesamten Kosten der Abfallwirtschaft werden mittels Gebühren den Personen überbunden, die Abfälle verursachen oder innehaben. Die anfallenden Kosten für Sammlung und Entsorgung von Abfällen mit nicht eruierbarer Herkunft auf öffentlichem Grund (z.b. von Abfällen aus öffentlichen Abfallbehältnissen, Littering-Abfälle, illegal abgelagerten Siedlungsabfällen) werden über die Abfallrechnung gedeckt. Art. 7 Volumen- bzw. gewichtsabhängige Gebühren Für die Abfallsammlung und behandlung werden volumenabhängige oder gewichtsabhängige Gebühren erhoben für: a) Kehricht aus Haushalten; b) Kehricht aus Betrieben; c) Sperrgut aus Haushalten und Betrieben. 4 Die Gebühren gemäss Abs. decken insbesondere den Aufwand für die Abfuhr und die Kosten für Bau, Betrieb, Unterhalt, Verzinsung und Abschreibung der Behandlungsanlage. Art. 8 Grundgebühr Zusätzlich wird eine jährliche Grundgebühr pro Wohneinheit und pro Gewerbe- und Landwirtschaftsbetrieb erhoben. Sie deckt die Kosten, die durch die Gebühren gemäss Art. nicht gedeckt werden, insbesondere die Kosten für die von Art. nicht erfassten Separatsammlungen, für Information, Beratung, Personal, Administration und für die dem Kanton zu entrichtenden Abgabe der Gemeinde für die Entsorgung von Kleinmengen an Sonderabfällen. Die Grundgebühr ist auch dann zu entrichten, wenn die Dienstleistungen der Gemeinde nicht oder nur teilweise beansprucht werden. Die Grundgebühr wird bemessen pro Wohneinheit und pro Gewerbe- und Landwirtschaftsbetrieb. Beim Bezug von Neubauten im Laufes eines Jahres wird eine entsprechende Teilgebühr verrechnet. Für Wohnungen und Betriebe, die sechs Monate oder länger leer stehen, kann die Grundgebühr auf schriftliches Gesuch mit entsprechendem Nachweis erlassen werden. 4 Die Pflicht zur Entrichtung der Grundgebühr liegt bei der Grundeigentümerin oder dem Grundeigentümer.

28 8. September Die Grundgebühr für Betriebe wird an der im Handelsregister eingetragenen Domizil-/ Firmenadresse erhoben. 6 Von der Grundgebühr befreit sind gemäss Art. Bst. a VVEA Unternehmen mit 50 o- der mehr Vollzeitstellen. 7 Überschüsse oder Defizite aus Vorjahren werden bei der Anpassung der Gebühren berücksichtigt. V. Vollzugs- und Ausführungsbestimmungen Art. 9 Vollzug Der Gemeinderat vollzieht diese Verordnung und erlässt die darauf oder auf die Abfallgesetzgebung des Bundes oder Kantons gestützten Anordnungen (Verfügungen, Bussen), soweit nichts anderes geregelt ist. Der Gemeinderat kann die Zuständigkeit zum Erlass von Anordnungen an ein einzelnes oder an mehrere seiner Mitglieder delegieren. Art. 0 Ausführungsbestimmungen Der Gemeinderat erlässt: a) Gebührenreglement oder Gebührentarif, in dem insbesondere die Ausgestaltung und Höhe der Abfallgebühren und die Art der Gebührenerhebung festgelegt werden. b) Vollziehungsreglement oder Ausführungsbestimmungen für die Ausführung der weiteren Bestimmungen der vorliegenden Abfallverordnung. Art. Kontrollen und Kostenüberbindung Die Gemeinde kann Abfallgebinde zu Kontrollzwecken öffnen. Die Kosten für die vorschriftsgemässe Entsorgung von unsachgemäss beseitigten oder illegal abgelagerten Abfällen und die damit verbundenen Umtriebe werden dem Verursacher unabhängig von einem Strafverfahren und zusätzlich zu einer allfälligen Busse in Rechnung gestellt. Art. Erfüllung von Aufgaben der Gemeinde durch Dritte Die Gemeinde kann Aufgaben im Abfallwesen wie Sammeldienste oder Entsorgung von gesammelten Abfällen ganz oder teilweise von Privaten oder öffentlich-rechtlichen Organisationen erfüllen lassen. Sie kann sich für solche Zwecke mit anderen Gemeinden zusammenschliessen.

29 8. September 08 9 VI. Straf- und Schlussbestimmungen Art. Strafbestimmungen Bei Widerhandlungen gegen Bestimmungen dieser Verordnung sind die Strafbestimmungen des übergeordneten Rechts, insbesondere 9 AbfG, anwendbar. Mit Busse bis CHF wird bestraft, wer vorsätzlich oder fahrlässig kleine Mengen von Abfällen wie Verpackungen einschliesslich Flaschen, Getränkedosen und Plastiksäcke, Drucksachen, Speisereste, Kaugummis oder Zigarettenstummel wegwirft oder liegen lässt. Von diesem Verbot kann der Gesundheitsvorstand bei bewilligungspflichtigen Veranstaltungen Ausnahmen vorsehen. Art. 4 Inkrafttreten Diese Verordnung bedarf der Genehmigung durch das AWEL. Der Gemeindevorstand bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung. Die Verordnung vom. November 997 tritt auf diesen Zeitpunkt ausser Kraft. Antrag des Gemeinderates Die Gemeindeversammlung beschliesst: Die Abfallverordnung der Politischen Gemeinde Birmensdorf wird genehmigt. Antrag der Rechnungsprüfungskommission Gertrud Stäheli, Präsidentin der Rechnungsprüfungskommission, verzichtet auf eine Stellungnahme. Der Antrag der Rechnungsprüfungskommission hat folgenden Wortlaut: Die Rechnungsprüfungskommission hat den Antrag zur Genehmigung der Abfallverordnung der Politischen Gemeinde Birmensdorf geprüft. Aufgrund der Ergebnisse dieser Prüfung empfehlen wir der Gemeindeversammlung, diesen Antrag zu genehmigen.

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