Benutzungssatzung Kinderbetreuung (Fassung der I. Änderungssatzung)

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1 Benutzungssatzung Kinderbetreuung (Fassung der I. Änderungssatzung) Die Gemeindevertretung der Gemeinde Neuberg hat in ihrer Sitzung am diese Satzung über die Betreuung von Kindern in den Tageseinrichtungen für Kinder in der Gemeinde Neuberg Benutzungssatzung Kinderbetreuung beschlossen, die auf folgende Rechtsgrundlagen gestützt wird: 25, 26, 27, 31 des Hessischen Kinder- und Jugendhilfegesetzbuchs (HKJGB) vom 18. Dezember 2006 (GVBl. I S. 698), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 28. September 2016 (GVBl. S. 366), 5, 19, 20, 51 und 93 Abs. 1 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung vom 07. März 2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. Dezember 2015 (GVBl. S. 618), 1 bis 6 des Gesetzes über kommunale Abgaben (KAG) in der Fassung vom 24. März 2013 (GVBl. I S. 134), geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 20 Dezember 2015 (GVBl. S. 618), 22, 22a, 90 des Achten Buchs Sozialgesetzbuch Kinder- und Jugendhilfe in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. September 2012 (BGBl. I S. 2022), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 28. Oktober 2015 (BGBl. I S. 1802). 1 TRÄGER UND RECHTSFORM Die unter Trägerschaft der Gemeinde Neuberg stehenden Tageseinrichtungen für Kinder werden von der Gemeinde Neuberg als öffentliche Einrichtung unterhalten. Durch ihre Inanspruchnahme nach Maßgabe dieser Satzung entsteht ein öffentlich-rechtliches Benutzungsverhältnis. 2 AUFGABEN (1) Die Aufgaben der Tageseinrichtungen für Kinder bestimmen sich nach 26 des Hess. Kinderund Jugendhilfegesetzes bzw. dessen Nachfolgevorschrift. (2) Zur Erfüllung der Aufgaben nach 26 HKJGB sollen die pädagogischen Fachkräfte mit den Erziehungsberechtigten und den anderen an der Bildung und Erziehung des Kindes beteiligten Institutionen und Tagespflegepersonen partnerschaftlich zusammenarbeiten. (3) Die Tageseinrichtungen sollen über ein schriftlich niedergelegtes pädagogisches Konzept verfügen; es ist bei Bedarf fortzuschreiben. Fassung vom Benutzungssatzung Kinderbetreuung 2017.docx

2 Seite 2 der Benutzungssatzung Kinderbetreuung der Gemeinde Neuberg 3 KREIS DER BERECHTIGTEN (1) Die Tageseinrichtungen für Kinder stehen grundsätzlich allen Kindern, die in der Gemeinde ihren Wohnsitz (Hauptwohnung i. S. des Melderechts) haben, vom vollendeten 1. Lebensjahr an bis zur Einschulung offen. Darüber hinaus können auch Kinder vor Vollendung des 1. Lebensjahres betreut werden, sofern in den Einrichtungen entsprechende Kapazitäten frei sind. Der Besuch von Kindern vor Vollendung des 3. Lebensjahres ist auch für Kinder möglich, die nicht ihren Wohnsitz in der Gemeinde haben, ein Anspruch hierauf besteht jedoch nicht. Nach Vollendung des 3. Lebensjahres ist der weitere Besuch von diesen auswärtigen Kindern jedoch nur möglich, wenn die Belegungssituation dies zulässt. Die Entscheidung hierüber trifft der Gemeindevorstand. Betreuungsangebote für Kinder vor Vollendung des 1. Lebensjahres dürfen nur dann unterbreitet werden, wenn dadurch nicht der gesetzliche Betreuungsanspruch von Kindern nach Vollendung des 1. Lebensjahres gefährdet wird. (2) Kinder, die an ansteckenden oder auffallenden Krankheiten leiden, werden nicht aufgenommen. Kinder, deren körperliche oder geistige Verfassung eine Sonderbetreuung erfordert, können im Wege der Einzelintegration in einer Regelgruppe aufgenommen werden. Über die Aufnahme entscheidet der Gemeindevorstand unter Berücksichtigung der jeweils erforderlichen Sonderbetreuung und der personellen, sachlichen und räumlichen Gegebenheiten. (3) Für Kinder, die zum ersten Mal eine Tageseinrichtung für Kinder der Gemeinde Neuberg besuchen, gilt eine Frist von maximal sechs Wochen nach Aufnahmetermin als Beobachtungszeit, während der die Leitung der Einrichtung in der Beratung der Sorgeberechtigten die vorläufige Abmeldung des Kindes empfehlen kann. (4) Die Aufnahme eines Kindes, das die allgemeinen Voraussetzungen der Absätze 1 bis 3 erfüllt, in eine der in 1 genannten Einrichtungen, erfolgt abhängig von a) der amtlich festgesetzten Höchstbelegung für die jeweilige Einrichtung und b) der für das Kind erforderlichen Betreuungsdauer. (5) Wenn die amtlich festgesetzte Höchstbelegung der jeweiligen Tageseinrichtung für Kinder erreicht ist, können weitere Aufnahmen erst nach Freiwerden von Plätzen erfolgen. Kinder, die aus besonderen sozialen und pädagogischen Gründen vorrangig der Förderung und Betreuung bedürfen, werden vorrangig aufgenommen. Im übrigen entscheidet das Lebensalter über die Aufnahme des Kindes. (6) Ein Rechtsanspruch gegen die Gemeinde Neuberg auf Aufnahme eines Kindes, insbesondere auf Aufnahme in einer bestimmten Kindertageseinrichtung besteht nicht. 4 ÖFFNUNGS- UND BETREUUNGSZEITEN (1) Die Tageseinrichtungen für Kinder sind an Werktagen montags bis freitags geöffnet. Für die einzelnen Einrichtungen werden folgende Öffnungszeiten festgelegt: a) Kinderhaus Panama (U3- und Ü3-Betreuung) 07:30 Uhr bis 14:00 Uhr b) Kindertagesstätte Brummkreisel (Ü3-Betreuung) 07:30 Uhr bis 14:00 Uhr c) Kindertagesstätte Dilldopp (U3-Betreuung) 07:30 Uhr bis 14:00 Uhr d) Kindertagesstätte Tabalugaland (Ü3-Betreuung) 07:00 Uhr bis 16:30 Uhr e) Kindertagesstätte Tabalugaland (U3-Betreuung) 07:30 Uhr bis 15:00 Uhr (2) Die Betreuung erfolgt während der gem. Abs. 1 festgelegten Öffnungszeiten. Die Betreuungszeit unterteilt sich in die Kernbetreuungszeit und Zusatzbetreuungszeiten. (3) Die Betreuungszeiten gliedern sich wie folgt: a) Kernbetreuungszeit 08:00 Uhr bis 12:00 Uhr b) Individuelle Zusatzbetreuungszeiten in unmittelbarem Zusammenhang mit der Kernbetreuungszeit unter Berücksichtigung der jeweiligen Öffnungszeiten.

3 Seite 3 der Benutzungssatzung Kinderbetreuung der Gemeinde Neuberg (4) Bei einer durchgehenden Betreuung von mehr als 4 Stunden ist die Teilnahme des Kindes am Mittagessen vorgeschrieben. Diese Regelung gilt nicht für den U3-Bereich im Kinderhaus Panama. (5) Die Belegung eines Platzes in einer der Tageseinrichtungen für Kinder ist gebunden an die Belegung der Kernzeit. Die Belegung von Zusatzbetreuungszeiten ist nur in Stufen à 60 Minuten möglich. Zusatzbetreuungszeiten können auch nur für einzelne Wochentage belegt werden; Näheres regelt die Kostenbeitragssatzung. (6) In der Zeit von 07:00 Uhr bzw. 07:30 Uhr (je nach Öffnungszeit der Einrichtung) bis 08:00 Uhr und von 16:00 Uhr bis 16:30 Uhr kann die Zusatzbetreuungszeit in Stufen von 30 Minuten belegt werden (Früh- bzw. Spätdienst). Diese Zusatzbetreuungszeiten können nur monatlich gebucht werden, näheres regelt die Kostenbeitragssatzung. (7) Während der gesetzlich festgelegten Sommerferien in Hessen kann jede Einrichtung bis zu 3 Wochen geschlossen werden. Innerhalb der Einrichtungen ist es auch möglich, die Schließung in einzelnen Betreuungsbereichen auf 2 Blöcke von jeweils 3 Wochen zu verteilen. Den Eltern wird dabei ein Wahlrecht zwischen beiden Blöcken eingeräumt. Die Tageseinrichtungen für Kinder können ferner geschlossen werden: a) an den Freitagen nach Christi Himmelfahrt und Fronleichnam; b) zwischen Weihnachten und Neujahr sowie in der ersten Woche nach Neujahr sowie c) zur Konzeptfortschreibung 2 Tage jährlich. Zusätzliche Schließungszeiten aufgrund besonderer Anlässe (insbesondere Arbeitsgemeinschaften, Fortbildungsveranstaltungen usw.) werden durch Aushang in den Tageseinrichtungen für Kinder rechtzeitig, spätestens einen Monat vor der Schließungszeit, bekanntgegeben. (8) Den Zeitrahmen genereller Schließungen während der Hessischen Schulferien i. S. von Absatz 6 Satz 1 sowie Absatz 7 legt der Gemeindevorstand auf Empfehlung der jeweiligen Einrichtungsleitung fest. (9) Die Kostenbeiträge sind während der Schließungszeiten weiter zu zahlen. Es gibt auch für unerwartete Schließungen z. B. wegen Streiks keinen Rückerstattungsanspruch. 5 FAMILIENGRUPPEN (1) In der Kindertagesstätte Tagalugaland wird eine Familiengruppe i. S. v. 25d Abs. 1 Ziffer 1 3 HessKiföG für 15 Kinder gebildet. Die Familiengruppe wird altersgemischt mit Kindern vom vollendeten 1. Lebensjahr bis zur Einschulung in die Grundschule besetzt, die jeweiligen Verteilungsschlüssel ergeben sich aus den Bestimmungen des HessKiföG. (2) Die Familiengruppe ist montags bis freitags in der Zeit von 07:00 Uhr bis 16:30 Uhr geöffnet. (3) 4 Abs. 3 bis 8 finden sinngemäß Anwendung. 6 AUFNAHME (1) Die Aufnahme erfolgt nach schriftlicher Anmeldung bei der Leitung der jeweiligen Einrichtung bzw. bei dem Fachbereich II Soziale Dienste der Gemeinde Neuberg. Mit der Anmeldung sind möglicherweise festgestellte Behinderungen des Kindes anzugeben. (2) Jedes Kind muss vor seiner Aufnahme in eine Einrichtung ärztlich untersucht werden. Zum Nachweis der ärztlichen Untersuchung ist am ersten Tag des Besuchs der Einrichtung eine ärztliche Bescheinigung vorzulegen, welches zu diesem Zeitpunkt nicht älter als fünf Tage sein darf. (3) Mit der Aufnahme des Kindes wird eine Betreuung während einer der Kernbetreuungszeiten gem. 4 (3) als Mindestbetreuung vereinbart. (4) Eine Inanspruchnahme von Zusatzbetreuungszeiten gemäß 4 Abs. 3 und 4 ist nur im Rahmen der personellen und räumlichen Voraussetzungen möglich.

4 Seite 4 der Benutzungssatzung Kinderbetreuung der Gemeinde Neuberg (5) Mit der Anmeldung erkennen die Erziehungsberechtigten diese Satzung und die Kostenbeitragssatzung an. 7 PFLICHTEN DER ERZIEHUNGSBERECHTIGTEN (1) Die Erziehungsberechtigten übergeben die Kinder zu Beginn der vereinbarten Betreuungszeit dem Kindertagesstättenpersonal und holen sie am Ende der Betreuungszeit beim Kindertagesstättenpersonal in der Tageseinrichtung für Kinder wieder ab. Die Aufsichtspflicht des Personals beginnt mit der Übernahme der Kinder im Gebäude der Einrichtung und endet mit der Übernahme der Kinder durch die Eltern oder abholberechtigte Personen beim Verlassen des Gebäudes. (2) Die Erziehungsberechtigten erklären bei der Aufnahme des Kindes in die Einrichtung schriftlich, wer außer ihnen zur Abholung des Kindes berechtigt ist. Diese Erklärung kann widerrufen werden. Es besteht keine Verpflichtung, die Kinder durch das Betreuungspersonal nach Hause zu bringen. (3) Nichtverheiratete Erziehungsberechtigte übergeben bei Aufnahme ihres Kindes eine Kopie der Sorgerechtsbescheinigung (Sorgeerklärung) in der Tageseinrichtung für Kinder. (4) Bei Verdacht oder Auftreten ansteckender Krankheiten beim Kind oder in der Wohngemeinschaft des Kindes sind die Erziehungsberechtigten zu unverzüglicher Mitteilung an die Leitung der Einrichtung verpflichtet. (5) Bei Abwesenheit des Kindes wegen Urlaub, Krankheit oder sonstigen Gründen ist zeitnah das Fachpersonal zu informieren. (6) Jede Änderung der Meldedaten, die mit der Anmeldung erfasst wurden, ist unverzüglich der Leitung der Einrichtung zu melden. (7) Bei Festen und Veranstaltungen mit Eltern und Kindern sind die Erziehungsberechtigten aufsichtspflichtig. (8) Die Erziehungsberechtigten haben die Satzungsbestimmungen mit Kostenbeitragssatzung einzuhalten und insbesondere die Kostenbeiträge zu entrichten. (9) Mit Aufnahme des Kindes in die Kindertagesstätte erkennen die Erziehungsberechtigten den 34 Abs. 5 Satz 2 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) an. 8 PFLICHTEN DER LEITUNG DER TAGESEINRICHTUNGEN FÜR KINDER (1) Die Leitung der Einrichtung gibt den Erziehungsberechtigten der Kinder nach terminlicher Vereinbarung Gelegenheit zu einem persönlichen Gespräch. (2) Treten die im Infektionsschutzgesetz genannten Krankheiten oder ein hierauf gerichteter Verdacht auf, so ist die Kindertagesstättenleitung verpflichtet, unverzüglich die Gemeinde und gleichzeitig das zuständige Gesundheitsamt zu unterrichten und dessen Weisungen zu befolgen. 9 VERSICHERUNG (1) Die Gemeinde versichert auf ihre Kosten alle Kinder gegen Sachschäden. (2) Gegen Unfälle in einer Einrichtung sowie auf dem Hin- und Rückweg sind die Kinder gesetzlich versichert. 10 KOSTENBEITRÄGE Für die Benutzung der Einrichtungen wird von den gesetzlichen Vertretern der Kinder eine im Voraus zahlbarer Kostenbeitrag nach Maßgabe der jeweils gültigen Kostenbeitragssatzung zu dieser Satzung erhoben.

5 11 ABMELDUNG Seite 5 der Benutzungssatzung Kinderbetreuung der Gemeinde Neuberg (1) Abmeldungen sind nur zum Schluss eines Kalendermonats möglich; sie sind spätestens bis zum 15. des Monats der Leitung der Einrichtung schriftlich mitzuteilen. (2) Bei Fristversäumnis ist die Gebühr für einen weiteren Monat zu zahlen. (3) Wird die Satzung nicht eingehalten oder entsteht durch das Verhalten des Kindes eine für den Betrieb der Einrichtung unzumutbare Belastung, so kann das Kind vom weiteren Besuch der Einrichtung ausgeschlossen werden. Die Entscheidung hierüber trifft der Gemeindevorstand auf Empfehlung der Leitung der Tageseinrichtung für Kinder. Der Ausschluss gilt als Abmeldung. (4) Sofern Kinder mehrere Male oder ununterbrochen mehr als zwei Wochen ohne Begründung vom Besuch der Tageseinrichtung für Kinder fernbleiben, können sie durch schriftliche Erklärung gegenüber den Erziehungsberechtigten vom weiteren Besuch ausgeschlossen werden. Für eine Neuanmeldung gelten die 3 und 5 dieser Satzung. (5) Werden die Kostenbeiträge zweimal nicht ordnungsgemäß bezahlt, so erlischt das Anrecht auf den bisher eingenommenen Platz. 12 ELTERNVERSAMMLUNG UND ELTERNBEIRAT Für Elternversammlung und Elternbeirat wird Näheres durch die Satzung über die Elternversammlung und den Elternbeirat bestimmt. 13 GESPEICHERTE DATEN (1) Für die Bearbeitung des Antrags auf Aufnahme in eine der in 1 genannten Einrichtungen sowie für die Erhebung der Kostenbeiträge werden folgende personenbezogene Daten in automatisierten Dateien gespeichert: a) Allgemeine Daten: Name und Anschrift der Erziehungsberechtigten und der Kinder, Geburtsdaten aller Kinder sowie weitere zur kassenmäßigen Abwicklung erforderliche Daten, b) Kostenbeitrag: Berechnungsgrundlagen c) Rechtsgrundlage: Hessische Gemeindeordnung (HGO), Kommunalabgabengesetz (KAG), Hessisches Datenschutzgesetz (HDSG), Satzung. Die Löschung der Daten erfolgt 2 Jahre nach Einstellung des Falles bzw. nach dem Verlassen der Einrichtung durch das Kind. (2) Durch die Bekanntmachung dieser Satzung werden die betroffenen Erziehungsberechtigten gemäß 18 Abs. 2 HDSG über die Aufnahme der in Abs. 1 genannten Daten in automatisierte Dateien unterrichtet. 14 INKRAFTTRETEN, AUSFERTIGUNG Die Benutzungssatzung Kinderbetreuung der Gemeinde Neuberg tritt in dieser Fassung am 01. Januar 2017 in Kraft. Die Satzung wird hiermit ausgefertigt Neuberg, den Der Gemeindevorstand Schröder Bürgermeisterin

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