SG Motor Barleben e.v.

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1 ORD 03/2009 Geschäftsrdnung des Vereins - 1 Geltungsbereich Der Verein erlässt für die Durchführung vn Sitzungen, Versammlungen, Arbeitsberatungen und Tagungen (nachstehend Versammlungen genannt) der Organe und der Abteilungen diese Geschäftsrdnung, in Ergänzung der Satzung. Die Organisatinsstruktur des Vereins ist aus dem beigefügten Organigramm ersichtlich (Anlage 1). 2 Öffentlichkeit Alle Versammlungen sind nicht öffentlich. Eine Öffentlichkeit kann hergestellt werden, wenn die Einladung es vrgibt der die Versammlung es beschließt (z.b. Zulassung vn Pressevertretern). 3 Einberufung und Tagesrdnung 1. Die Einberufung der MG- Versammlungen regelt sich nach 19 der Satzung, die Einberufung der Vrstands- und Gesamtvrstandssitzungen regelt sich nach 23 und 24 der Satzung und nach den Festlegungen der ORD 01/2009 (GVPL), die Einberufung der Abteilungsversammlungen regelt sich nach 26 der Satzung. 2. Die Einberufung aller anderen Versammlungen erflgt nach Bedarf, schriftlich unter Beifügung der Tagesrdnung, 14 Tage vr Versammlungsbeginn. 4 Versammlungsleitung 1. Der Vrsitzende (Versammlungsleiter) eröffnet, leitet und schließt die Versammlungen. Der Vrsitzende kann der Versammlung auch einen anderen Sprtfreund als Versammlungsleiter vrschlagen, über welchen dann abzustimmen ist. In den Abteilungen, ist es analg der Abteilungsleiter ( Versammlungsleiter ). 2. Bei Verhinderung des Versammlungsleiters und seiner satzungsmäßigen Vertreter wählen die erschienenen Mitglieder aus ihrer Mitte einen Versammlungsleiter. Als Verhinderung gelten auch Aussprachen und Beratungen, die den Versammlungsleiter persönlich betreffen. 3. Der Versammlungsleiter kann das Wrt entziehen, Ausschlüsse vn Persnen auf Dauer und auf Zeit vrnehmen und Unterbrechungen der Aufhebung der Versammlung anrdnen. 4. Der Versammlungsleiter der dessen Beauftragte prüfen die Ordnungsmäßigkeit der Einberufung, die Anwesenheitsliste, die Stimmberechtigung. Der Versammlungsleiter gibt die Tagesrdnung bekannt. Über Einsprüche gegen die Tagesrdnung der Änderungsanträge entscheidet die Versammlung hne Debatte mit einfacher Mehrheit.

2 5. Die Tagesrdnungspunkte kmmen in der vrgegebenen Reihenflge zur Beratung und Abstimmung. Der Versammlungsleiter kann eine Änderung der Tagungsrdnung vrschlagen und muss über diese Änderung abstimmen lassen. Seite 2 5 Wrterteilung und Rednerflge 1. Bei mehreren Wrtmeldungen ist eine Rednerliste aufzustellen. Die Eintragung erflgt in der Reihenflge der Wrtmeldungen. 2. Das Wrt erteilt der Versammlungsleiter. Die Wrterteilung erflgt in der Reihenflge der Meldung bzw. Rednerliste. 3. Teilnehmer einer Versammlung müssen auf Anweisung des Versammlungsleiters den Versammlungsraum verlassen, wenn Tagesrdnungspunkte behandelt werden, die sie in materieller Hinsicht persönlich betreffen. 4. Berichterstatter und Antragsteller erhalten zu Beginn und am Ende der Aussprache ihres Tagesrdnungspunktes das Wrt. Sie können sich auch außerhalb der Rednerliste zu Wrt melden, ihrer Wrtmeldung ist vm Versammlungsleiter nachzukmmen. 5. Der Versammlungsleiter kann in jedem Fall außerhalb der Rednerliste das Wrt ergreifen. 6 Wrt zum Versammlungsverlauf 1. Das Wrt zum Versammlungsverlauf wird außer der Reihenflge der Rednerliste erteilt, wenn der Vrredner geendet hat. 2. Zum Versammlungsverlauf dürfen jeweils nur ein Für- und ein Gegenredner gehört werden. 3. Der Versammlungsleiter kann jederzeit, falls erfrderlich, das Wrt zum Versammlungsverlauf ergreifen und Redner unterbrechen. 7 Anträge 1. Die Antragsberechtigung zur Mitgliederversammlung ist in der Satzung festgelegt. Anträge an die anderen Organe und Gremien können die stimmberechtigten Mitglieder der entsprechenden Organe und Gremien stellen. 2. Anträge müssen eine Wche vr dem Versammlungstermin vrliegen, wenn keine andere Frist durch die Satzung ( für MG-Versammlungen siehe 20 der Satzung) geregelt ist. 3. Die Anträge sind schriftlich und mit Begründung einzureichen. Anträge hne Unterschrift dürfen nicht behandelt werden. 4. Für Anträge auf Satzungsänderung gelten die besnderen Bestimmungen der Satzung nach 36, Pkt. 1 bis Für Anträge auf Auflösung des Vereins gelten die besnderen Bestimmungen der Satzung nach 37, Pkt. 1 bis 3.

3 8 Dringlichkeitsanträge Seite 3 1. Anträge, die nicht in der Tagesrdnung enthalten sind, swie Anträge, die nicht fristgemäß eingereicht wrden sind, gelten als Dringlichkeitsanträge und können nur mit Zustimmung einer Zweidrittelmehrheit zur Beratung und Beschlussfassung kmmen. 2. Über die Dringlichkeit eines Antrags ist außerhalb der Rednerliste sfrt abzustimmen, nachdem der/die Antragsteller/in gesprchen haben. 3. Dringlichkeitsanträge, die auf eine Änderung der Satzung, Auflösung des Vereins, die Wahl der Abwahl des Vrstands hinzielen, sind unzulässig. 9 Anträge zum Versammlungsverlauf 1. Über Anträge zum Versammlungsverlauf, auf Schluss der Debatte der Begrenzung der Redezeit ist außerhalb der Rednerliste sfrt abzustimmen, nachdem der Antragsteller und ein Gegenredner gesprchen haben. 2. Redner, die zur Sache gesprchen haben, dürfen keinen Antrag auf Schluss der Debatte der Begrenzung der Redezeit stellen. 3. Die Namen der in der Rednerliste nch eingetragenen Redner sind vr der Abstimmung über einen Antrag, auf Schluss der Debatte der Begrenzung der Redezeit vrzulesen. 10 Abstimmungen 1. Vr Abstimmungen ist die Reihenflge der zur Abstimmung kmmenden Anträge deutlich bekannt zu geben. Die Anträge sind einzeln vrzulesen. 2. Der Versammlungsleiter muss vr Abstimmung jeden Antrag nchmals vrlesen. 3. Bei Vrlage mehrerer Anträge zu einem Punkt ist über den weitestgehenden Antrag zuerst abzustimmen. Sllte unklar sein, welcher Antrag der weitestgehende ist, entscheidet die Versammlung. 4. Über Zusatzanträge muss extra abgestimmt werden. 5. Abstimmungen erflgen ffen. Eine geheime Abstimmung kann durch den Versammlungsleiter angerdnet der auf Antrag mit einfacher Mehrheit beschlssen werden. 6. Sieht die Satzung nichts anderes vr, entscheidet bei allen Abstimmungen die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen, Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen gelten als nicht abgegeben. 11 Wahlen 1. Wahlen sind nur möglich, wenn sie satzungsgemäß vrgeschrieben sind der durch das Ausscheiden vn Vrstandsmitgliedern ntwendig werden, sie bei der Einberufung bekannt gegeben werden und auf der Tagesrdnung stehen. 2. Vrstandswahlen werden satzungsgemäß nach 22, Pkt durchgeführt. 3. Sieht die Satzung nicht anderes vr der beschließt die Versammlung nicht anderes, sind Wahlen grundsätzlich in ffener Abstimmung in der satzungsmäßig vrgeschriebenen Reihenflge vrzunehmen. 4. Der Wahlausschuss, besteht aus drei Mitgliedern. Dieser sammelt und zählt die abgegebenen Stimmen.

4 Seite 4 5. Der Wahlausschuss bestimmt den Wahlleiter, der während des Wahlganges die Rechte und Pflichten eines Versammlungsleiters hat. 6. Die Prüfung des zur Wahl vrgeschlagenen Kandidaten auf die satzungsgemäßen Anfrderungen erflgt vr dem Wahlgang durch den Wahlausschuss. Ein Abwesender kann gewählt werden, wenn dem Wahlleiter vr der Abstimmung dessen Zustimmung als schriftliche Erklärung vrliegt. 7. Vr der Wahl sind die Kandidaten zu fragen, b sie kandidieren und nach ihrer Wahl, b sie das Amt annehmen. 8. Das Wahlergebnis wird vm Wahlausschuss festgestellt und seine Gültigkeit ausdrücklich für das Prtkll vrgelesen. 8. Bei Ausscheiden eines Mitgliedes des Vrstandes ist nach 23 Pkt. 7 der Satzung zu verfahren. 12 Prtklle 1. Prtklle sind innerhalb vn zwei Wchen zu erstellen und dem Vrstand und den Versammlungsteilnehmern entsprechend Satzung bekanntzugeben. Sie sind vm Prtkllführer, vm Versammlungsleiter und vm Vrsitzenden ( Abteilungsleiter ) zu unterzeichnen. Widersprüche zum Prtkll sind innerhalb vn zwei Wchen beim Vrstand schriftlich einzureichen. 2. Prtklle der Mitgliederversammlung sind nicht zu versenden, sfern die Versammlung dies nicht ausdrücklich beschließt. 3. Für die Prtkllierung vn Beschlüssen gelten im Übrigen 29, Pkt. 1 bis 5 der Satzung. 13 Inkrafttreten Diese ORD 03/ 2009 ( GO ) wurde am vm Vrstand gebilligt und am vm GV- Vrstand beschlssen. Sie wird wirksam, wenn sie allen Gesamtvrstandsmitgliedern schriftlich bekanntgegeben wrden ist.

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