Organisation und Durchführung Wahlen.

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1 Organisation und Durchführung

2 Grundlagen BGB 32, 36, 37 Satzung der DLRG Landesverband Württemberg e. V. Geschäftsordnung der DLRG 2

3 dürfen nur durchgeführt werden, wenn sie satzungsgemäß erforderlich sind, bei der Einberufung (Einladung) bekannt gegeben sind. Gewählt wird grundsätzlich geheim. Wenn kein stimmberechtigtes Mitglied der Hauptversammlung widerspricht, kann offen gewählt werden. 12 Geschäftsordnung der DLRG 10.1 (6) Satzung DLRG Landesverband Württemberg e. V. 3

4 Das Stimmrecht kann nur persönlich ab Vollendung des 16. Lebensjahres ausgeübt werden. Das passive Wahlrecht gilt mit Eintritt der Volljährigkeit. Wählbar sind. nur Mitglieder! Das aktive und passive Wahlrecht kann nur ausgeübt werden, wenn die fälligen Beiträge bezahlt sind. Das aktive und passiver Wahlrecht für die DLRG Jugend regelt die Landesjugendordnung. 4 (4) u. (5) Satzung DLRG Landesverband Württemberg e. V. 4

5 Für (ausgenommen Versammlungsleitung) ist durch die Versammlung ein Wahlausschuss mit mindestens drei Mitgliedern zu bestellen. 12 Geschäftsordnung der DLRG 5

6 Der Wahlausschuss bestimmt einen Wahlleiter. Der Wahlleiter hat während des Wahlaktes die Rechte und Pflichten eines Versammlungsleiters. 12 Geschäftsordnung der DLRG 10.1 (6) Satzung DLRG Landesverband Württemberg e.v. 6

7 Aufgabe des Wahlausschusses ist prüfen der satzungsgemäßen Voraussetzungen der Vorgeschlagenen Kandidaten; den Vorgeschlagenen fragen, ob er zur Kandidatur bereit ist; ein Abwesender kann gewählt werden, wenn eine schriftliche Erklärung des Kandidaten vorliegt, aus der seine Bereitschaft hervorgeht, die Wahl anzunehmen. zählen und kontrollieren der abgegebenen Stimmen; Feststellung des Wahlergebnisses. Der Gewählte ist zu fragen ob er die Wahl annimmt. 12 Geschäftsordnung der DLRG 10.1 (6) Satzung DLRG Landesverband Württemberg e. V. 7

8 Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen auf sich vereinigt. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen werden bei der Ermittlung der Mehrheit nicht mitgezählt! Wird bei mehreren Kandidaten eine solche Mehrheit nicht erreicht, findet eine Stichwahl zwischen den beiden höchsten Stimmzahlen statt, die bei Stimmengleichheit einmal zu wiederholen ist. In der Stichwahl ist gewählt, wer die meisten Stimmen erzielt; bei wiederholter Stimmengleichheit entscheidet das Los (6) Satzung LV Württemberg e. V. 8

9 Die Wahl der Beisitzer, Revisoren, stv. Revisoren, Delegierten, Ersatzdelegierten, des Wahlausschusses, des Tagespräsidiums kann, wenn niemand widerspricht, als Blockwahl durchgeführt werden. Voraussetzung: Es stehen nicht mehr Kandidaten zur Verfügung als Ämter zu besetzen sind. Die Kandidaten sind gewählt, wenn sie mehr als die Hälfte der Stimmen erreichen. Erreichen die Kandidaten das Ergebnis nicht, ist einzeln zu wählen. 9

10 Wahlergebnis: Die Bekanntgabe des Wahlergebnisses erfolgt durch den Versammlungsleiter. Die Gültigkeit der Wahl und deren Annahme sind ausdrücklich im Protokoll festzuhalten. 12 Geschäftsordnung der DLRG 10.1 (6) Satzung DLRG Landeverband Württemberg e. V. 10

11 Anträge Antragsberechtigt sind die stimmberechtigten Mitglieder einer Versammlung Frist und Form werden durch die Satzung geregelt Anträge ohne Unterschrift dürfen nicht behandelt werden Anträge, die sich aus der Beratung eines Antrags ergeben und diesen verändern sind ohne Feststellung der Dringlichkeit zuzulassen 11, (1); (3) und (4) Geschäftsordnung der DLRG 10.1 (4) a) Satzung DLRG Landesverband Württemberg e. V. 11

12 Anträge - Abstimmung - Die Reihenfolge der zur Abstimmung kommenden Anträge ist deutlich bekannt zugeben; Stimmberechtigt sind nur die in der Versammlung anwesenden, mit Stimmrecht versehenen Teilnehmer; Liegen zu einer Sache mehrere Anträge vor, so ist über den weitergehenden Antrag zuerst abzustimmen; Bestehen Zweifel, welches der weitergehende Antrag ist, so entscheidet der Versammlungsleiter ohne Aussprache. 11 (1); (3); (4) Geschäftsordnung der DLRG 12

13 Protokoll Über jede Versammlung ist ein Protokoll zu fertigen, aus dem Datum Versammlungsort Vor- und Zuname der Versammlungsleitung und des Protokollführers Namen der Teilnehmer Gegenstände der Beschlussfassung und soweit erforderlich das Stimmenverhältnis ersichtlich sein müssen. 13

14 Protokoll Das Protokoll ist vom Versammlungsleiter und vom Protokollführer zu unterzeichnen, und innerhalb von 3 Monaten (12 Wochen) den Versammlungsteilnehmern und der übergeordneten Gliederung zuzustellen. 14

15 Protokoll Für örtliche Gliederungen genügt die Bekanntgabe jeweils zu Beginn der nächsten Versammlung. Protokolle gelten als angenommen, wenn nicht innerhalb von 6 Wochen nach Bekanntgabe schriftlich Einspruch erhoben wird. 13 Geschäftsordnung der DLRG 9.1 (7) Satzung DLRG LV Württemberg e. V. 15

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