Gymnasium Wesermünde Bremerhaven
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1 Gymnasium Wesermünde Bremerhaven Gymnasium Wesermünde, Humbldtstr , Bremerhaven Bremerhaven, den 3. März.09 Geschäftsrdnung des Schulelternrats Grundlage dieser Geschäftsrdnung ist das Niedersächsische Schulgesetz, zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes zur Einführung der Eigenverantwrtlichen Schule vm Vrbemerkung: Bei der Nennung der männlichen Frm ist die weibliche Frm inbegriffen! Mit Eltern sind auch die Erziehungsberechtigten gemeint! Der Schulelternrat des Gymnasiums Wesermünde gibt sich flgende Geschäftsrdnung: Gliederung: 1. Zusammensetzung des Schulelternrates 2. Aufgaben und Zusammenarbeit des Schulelternrates 3. Vrstand 4. Aufgaben des Vrstandes 5. Sitzungen, Einberufungen 6. Rederdnung, Beratung und Abstimmung 7. Beschlussfähigkeit und Beschlussfassung 8. Prtkll 9. Einspruchsrechte 10. Umsetzung der Beschlüsse 11. Bildung und Aufgaben vn Ausschüsse 12. Wahl der Elternvertreter für den Schulvrstand und Gesamtknferenz 13. Klassenelternschaften 14. Änderung der Geschäftsrdnung 15. Inkrafttreten 1. Zusammensetzung des Schulelternrates (1) Der Schulelternrat (SER) besteht aus den Vrsitzenden der Klassenelternschaften und ihren Stellvertretern ( 90 Abs.1 NSchG). (2) Die Elternvertreter des 12. Jahrgangs führen auch bei erreichter Vlljährigkeit ihrer Kinder ihr Amt bis zur nächsten Wahl aus. (3) Der Vrstand besteht aus dem Vrsitzenden, einem Stellvertreter und bis zu 3 Beisitzern. Der SER wählt den Vrstand für zwei Schuljahre. Zum erweiterten Vrstand gehören Transparents und Infrmatinsfluss zusätzlich - die Elternvertreter des Schulvrstandes - die Elternvertreter des Kreiselternrates (falls Elternvertreter das Gymnasium Wesermünde vertreten) sweit sie nicht gewählte Mitglieder des Vrstandes sind.
2 2. Aufgaben und Zusammenarbeit des SER (1) Die Mitglieder des SER üben eine ehrenamtliche Tätigkeit aus. (2) Die Mitglieder des SER vertreten die Interessen der Elternschaft der Schule. Sie arbeiten vertrauensvll und knstruktiv zusammen. Sie führen ihr Amt in eigener Verantwrtung und unparteiisch zum Whle der Schüler und Schülerinnen und der Erziehungsberechtigten swie der Schulgemeinschaft aus. Die Mitglieder des SER berichten in ihrer Klassenelternschaft über ihre Tätigkeit. (3) Es werden Aufstellungen über die Mitglieder des SER mit Namen, Anschriften und Telefnnummern swie ggf. vrhandene -adressen geführt. Gleiches gilt für Mitglieder im Schulvrstand und in Knferenzen und Ausschüssen. Die Weitergabe an dritte Persnen bedarf der Zustimmung des Einzelnen. (4) Die Mitglieder des SER sind verpflichtet, Änderungen der persönlichen Daten swie das Ausscheiden aus Gremien dem Vrstand des SER mitzuteilen. (5) Vm SER können alle schulischen Fragen erörtert werden. Persönliche Angelegenheiten und Einzelinteressen vn Eltern, Schülern, Schülerinnen, Lehrern und Lehrerinnen dürfen nicht behandelt werden. (6) Im SER werden die Delegierten für den Kreiselternrat, swie die Elternvertreter im Schulvrstand und für die Gesamt- und Fachknferenzen swie die Stellvertreter gewählt. (7) Mindestens ein Mitglied des Vrstandes des SER sll in der Gesamtknferenz und im Schulvrstand vertreten sein. (8) Die Elternvertreter im Schulvrstand und in den Knferenzen sind beratende Mitglieder des SER sweit sie nicht gewählte Mitglieder sind. Sie berichten dem Vrstand des SER und auf den Sitzungen den SER über ihre Tätigkeiten und über die Beschlüsse der Knferenzen und des Schulvrstandes unter Wahrung etwa gebtener Vertraulichkeit. (9) Die Mitglieder des SER sind nicht befugt, Erklärungen, Stellungnahmen und Meinungen im Namen des SER abzugeben. Vertrauliche Angelegenheiten, insbesndere Ausführungen einzelner Mitglieder des SER während nicht öffentlicher Sitzungen, Abstimmungsergebnisse und Beschlüsse swie den Inhalt vn Niederschriften dürfen auch nach Ablauf der Amtszeit nicht an dritte Persnen weitergegeben werden. (10) Scheidet ein Mitglied vrzeitig aus dem SER aus, s sind alle Prtklle, Anträge und Beschlüsse dem Nachflger zu übergeben. Darüber ist der Vrstand schriftlich zu infrmieren. (11) Der Schulelternrat gibt sich durch Wahl einen Vrstand. Zuerst werden der 1. Vrsitzende, dann der Stellvertreter und anschließend die Beisitzer gewählt. Gewählt ist, wer die meisten Stimmen auf sich vereinigt. Scheidet ein Mitglied des Vrstandes vrzeitig aus, muss entsprechend nachgewählt werden. 3. Vrstand des SER (1) Der Vrstand besteht aus dem 1. Vrsitzenden des Schulelternrates, dem Stellvertreter des 1. Vrsitzenden und aus bis zu drei Beisitzern. 4. Aufgaben des Vrstandes (1) Der Vrstand leitet durch den 1. Vrsitzenden die Sitzungen, Verhandlungen und Veranstaltungen des SER. Seite 2 vn 7
3 Die Leitungen der Sitzungen kann der 1. Vrsitzende an andere Mitglieder des Vrstandes abgeben. Im Verhinderungsfall übernimmt der Stellvertreter des 1. Vrsitzenden die Leitung gemäß (1). Bei vrzeitigem Ausscheiden des 1. Vrsitzenden übernimmt der Stellvertreter die Dienstgeschäfte bis nachgewählt wurde. Nur der Vrstand ist für die Öffentlichkeitsarbeit zuständig und vertritt den SER nach außen. Ihm bliegt es, Auskünfte über Beschlüsse des SER zu geben. Der Vrstand handelt zwischen den Sitzungen des SER im Rahmen der gefassten Beschlüsse im Namen und im Auftrag des SER. Sweit Beschlüsse nicht vrliegen, Entscheidungen aber gefällt werden müssen, handelt der Vrstand nach bestem Wissen und Gewissen im Namen des SER. Der Vrstand überwacht die Einhaltung der gesetzlichen Vrschriften und Bestimmungen der Geschäftsrdnung. (2) Dem Vrstand bliegt insbesndere: - die Vrbereitung und Aufstellung der Tagesrdnung, - die Annahme vn schriftlichen Anträgen - die Einladung zu den Sitzungen des SER, - die Führung der Teilnehmerliste der Sitzung des SER, - die Führung einer Rednerliste während der Sitzung - die Führung einer Fahrentschädigungsliste und Weiterleitung an die Zahlstelle - die Ausführung der Beschlüsse des SER, - die Infrmatin der neugewählten Elternvertreter über ihre Aufgaben und die Aufgaben des SER vr der ersten SER-Sitzung im Schuljahr swie die Aushändigung der Geschäftsrdnung - die Führung des Schriftverkehrs, insbesndere die Unterzeichnung vn Schreiben; er kann die Führung des Schriftverkehrs auf ein Mitglied des SER übertragen. 5. Sitzungen, Einberufungen und Anträge (1) Der SER wird durch den 1.Vrsitzenden unter Beifügung der vrläufigen Tagesrdnung mindestens zweimal, in der Regel viermal im Schuljahr einberufen. Die Einladung erflgt schriftlich unter Angabe vn Zeit und Ort. Dies sll in der Regel auf elektrnischem Wege ( ) erflgen, es sei denn, ein Mitglied widerspricht dem. In diesem Fall ist das Mitglied schriftlich auf dem Briefweg einzuladen. Die Sitzung wird mindestens 10 Kalender-Tage vr dem festgesetzten Termin einberufen. In dringenden Fällen kann verkürzt eingeladen werden. Die Tagesrdnung sllte in einer Anlage kmmentiert werden, die über die zu sprechenden Punkte infrmiert und erste Prblemstellungen herausstellt. Gleichzeitig mit der Einberufung einer Sitzung sind die Schulleitung und der Schülerrat über Termin und vrläufiger Tagesrdnung zu infrmieren. (2) Die Sitzungen beginnen in der Regel um 19:00 Uhr und enden spätestens um 21:00 Uhr. Die Dauer einer Sitzung des SER sll s nicht mehr als zwei Stunden betragen. Sitzungen, die abgebrchen werden müssen, hne dass die Tagesrdnung erledigt werden knnten, werden am (auf den Sitzungstag) flgenden Unterrichtstag frtgeführt. Über eine Verlängerung der Sitzungszeit kann während der jeweiligen Sitzung abgestimmt werden. Seite 3 vn 7
4 (3) Der SER tagt nicht schulöffentlich. Der Vrstand kann beschließen, einzelne Tagesrdnungspunkte schulöffentlich zu behandeln. Dies gilt insbesndere dann, wenn die Schulleitung ihrer Infrmatinspflicht gemäß 96 Abs. 3 NSchG nachkmmt. Weitere Gäste können zu einzelnen Tagesrdnungspunkten eingeladen werden. (4) Eine außerrdentliche Sitzung ist einzuberufen: - auf Beschluss des Vrstandes - auf schriftlichem und begründeten Antrag eines Fünftels der Mitglieder des SER - auf schriftlichem und begründeten Antrag der Schulleitung - auf schriftlichem und begründeten Antrag des Schülerrates und dies unter Angabe einer Tagesrdnung. (5) Unterlagen für die Beratung und Beschlussfassung werden den Mitgliedern des SER möglichst zeitgleich mit der vrläufigen Tagesrdnung bekannt gegeben. (6) Der Vrstand ist verpflichtet, Anträge auf die Tagesrdnung zu setzen. Vraussetzung ist, dass mindestens fünf Unterrichtstage zwischen Antragsstellung und Sitzungstag liegen und dass der SER dafür zuständig ist. Anträge sllen dem Vrstand in digitaler der schriftlicher Frm vrlegt werden. Alle Anträge sind mit einer schriftlichen Begründung und mit Unterschrift (bei digital: Unterschrift hne Frm) zu versehen. (7) Über die endgültige Tagesrdnung beschließt der SER zu Beginn der Sitzung. (8) Jedes Mitglied kann unter dem Tagesrdnungs-Punkt Verschiedenes der nach der Tagesrdnung Angelegenheiten zur Sprache bringen, die zum Zuständigkeitsbereich des SER gehören. Die Beratung muss unterbleiben, wenn die einfache Mehrheit der anwesenden Mitglieder widerspricht. 6. Rederdnung, Beratung und Abstimmung (1) Rederdnung 1. Der Vrsitzende erteilt das Wrt; zu Wrt gemeldet wird durch Handaufheben. 2. Die Redezeit zur Begründung vn Anträgen und Anfragen swie Diskussinsbeiträge sllen 3 Minuten nicht überschreiten. 3. Zur Geschäftsrdnung muss das Wrt jederzeit gegeben werden, eine Rede (Referat) darf jedch nicht unterbrchen werden. Bemerkungen zur Geschäftsrdnung dürfen sich nur auf den zur Verhandlung stehenden Gegenstand der den Geschäftsablauf beziehen und nicht länger als 2 Minuten dauern. 4. Persönliche Bemerkungen sind nach Schluss der Aussprache gestattet. Sie dürfen keine Bemerkungen zur Sache enthalten, sndern nur Angriffe zurückweisen, die in der Aussprache gegen die Persn des Redners gerichtet sind, der eigene Ausführungen berichtigen. (2) Beratung Während der Beratung sind flgende Anträge zulässig: 1. auf Änderung des Antrages 2. auf Vertagung der Beratung 3. auf Schluss der Aussprache und Abstimmung. Wird der Antrag auf Schluss der Aussprache gestellt, s ist zunächst die Rednerliste zu verlesen. Seite 4 vn 7
5 Danach ist dem Antragsteller das Wrt zu einer kurzen Begründung zu erteilen. Gegen den Antrag darf nur ein weiterer Redner sprechen. (3) Abstimmung 1. Nach Schluss der Beratung und persönlicher Bemerkungen eröffnet der Vrsitzende die Abstimmung. Sie flgt in der Regel unmittelbar der Besprechung. Vr der Abstimmung sll der Antrag vm Vrsitzenden wiederhlt werden. Während der Abstimmung können weitere Anträge nicht gestellt werden. 2. Über weitergehende Anträge gemäß 6.2 wird zuerst abgestimmt; dies gilt auch für Änderungsanträge. Im Zweifel wird die Reihenflge der Anträge vm Vrsitzenden bestimmt. 7. Beschlussfähigkeit und Beschlussfassung des SER (1) Der SER ist beschlussfähig, wenn mindestens ein Drittel der Stimmberechtigten und ein Mitglied des Vrstandes anwesend sind. (2) Die Beschlussfähigkeit stellt der Vrsitzende vr Beginn der Sitzung fest. Bei Beschlussunfähigkeit kann in der nächsten Sitzung über den Gegenstand der Abstimmung auch dann beschlssen werden, wenn das erfrderliche Drittel der Mitglieder nicht anwesend ist. Hierauf muss in der Einladung zur nächsten Sitzung besnders hingewiesen werden. (3) Beschlüsse des SER werden mit den Stimmen der Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder des SER gefasst sweit nicht durch gesetzliche Bestimmungen der durch Vrschriften in Erlassen/Verrdnungen des Kultusministeriums ein Qurum (z.b. 2/3 Mehrheit der gesetzlichen Mitglieder des SER) bestimmt ist. (4) Abstimmungen erflgen ffen durch Handzeichen; auf Verlangen eines Mitgliedes des SER geheim mittels Stimmzettel. (5) SER Mitglieder die gleichzeitig Elternvertreter in mehreren Klassen sind besitzen eine Stimme je vertretener Klasse. (6) An der Abstimmung dürfen sich nur anwesende stimmberechtigte Mitglieder beteiligen. Eine schriftliche Stimmabgabe abwesender Mitglieder ist unzulässig. (7) Der SER beschließt mit Mehrheit der abgegebenen auf JA der NEIN lautenden Stimmen. (8) Bei Stimmengleichheit gilt ein Beschluss als nicht gefasst. Enthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen. (9) Der Vrstand führt eine Sammlung der Beschlüsse. (10) Diese Sammlung kann vn Mitgliedern des SER, der Schulleitung, des Schülerrates, vn Lehrkräften, Mitarbeiterinnen, Mitarbeitern, Erziehungsberechtigten, Schülerinnen und Schülern auf Verlangen eingesehen werden. 8. Prtkll (1) Über die Sitzung des SER wird ein Ergebnisprtkll angefertigt, das vm Prtkllführer innerhalb vn zwei Wchen dem Vrsitzenden zugesandt wird. Es sll den Mitgliedern des SER innerhalb vn vier Wchen, spätestens jedch zusammen mit der Einladung zur nächsten SER-Sitzung übersandt werden. Die papierlse Verteilung des Prtklls wird nach Beschluss anerkannt. Bei Bedarf kann es bereits vrher bei dem Vrsitzenden angefrdert werden. Seite 5 vn 7
6 (2) Das Ergebnisprtkll muss mindestens enthalten: Datum, Ort, Beginn und Ende der Sitzung Feststellung der Beschlussfähigkeit Anträge und gefasste Beschlüsse mit Abstimmungsergebnis Verlauf der Sitzung im Wesentlichen. (3) Die Ergebnisprtklle werden vn den Mitgliedern des SER angefertigt. Das Prtkll ist vn den für die Prtkllführung verantwrtlichen Persnen zu unterschreiben. Ein nch nicht genehmigtes Prtkll muss auf jeder Seite den Status ENTWURF tragen. (4) Einwände gegen das Prtkll dürfen sich nur auf die sachliche Richtigkeit der Wiedergabe beziehen. Eine erneute Beratung der im Prtkll enthaltenen Beschlüsse aus Anlass der Genehmigung des Prtklls ist nicht zulässig. (5) Die Genehmigung des Prtklls erflgt auf der daraufflgenden Sitzung des SER mit Unterschrift und Datum der Genehmigung des 1. Vrsitzenden. (6) Als Arbeitshilfe kann getrennt vm Prtkll in elektrnischer Frm eine interne Auftrags- und Beschluss-Liste geführt werden, in der Aufträge und Beschlüsse mit den dazugehörigen Terminen dkumentiert sind. (7) Die Prtklle über die Sitzungen sind vertraulich zu behandeln. (8) Das genehmigte Prtkll wird schulöffentlich in einem Glaskasten des SER ausgehängt. (9) Das genehmigte Prtkll wird beim Vrstand des SER in einem Prtkll-Ordner aufbewahrt. 9. Einspruchsrechte (1) Der Vrstand kann innerhalb vn drei Unterrichtstagen Einspruch einlegen, wenn nach dessen Überzeugung ein Beschluss - gegen Rechts- der Verwaltungsvrschriften, - gegen eine behördliche Anrdnung, - gegen allgemein anerkannte pädaggische Grundsätze der Bewertungsmaßstäbe verstößt, der - vn unrichtigen tatsächlichen Vraussetzungen der vn sachfremden Erwägungen ausgeht. (2) Der Einspruch hat aufschiebende Wirkung. (3) Über die Angelegenheit hat der SER in einer Sitzung, die frühestens am Tage nach der Einlegung des Einspruchs statt finden darf, nchmals zu beschließen. Hält der SER den Beschluss aufrecht, s hlt der 1. Vrsitzende den Rat der Landes-Schulbehörde ein. 10. Umsetzung der Beschlüsse (1) Der 1. Vrsitzende srgt für die Umsetzung der Beschlüsse. 11. Bildung und Aufgaben vn Ausschüssen (1) Der SER kann zu seiner Entlastung Ausschüsse bilden. (2) Werden Ausschüsse gebildet, s sllen sie aus Mitgliedern des SER, ggfs. gemischt mit der Schulleitung, Lehrern/Lehrerinnen der interessierten Eltern bestehen. Der SER beschließt über Seite 6 vn 7
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