Betriebssatzung. des Eigenbetriebes Energie- und Dienstleistungen Buchen (EDB)

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1 STADT BUCHEN (ODENWALD) Neckar-Odenwald-Kreis Betriebssatzung des Eigenbetriebes Energie- und Dienstleistungen Buchen (EDB) in der Fassung vom 21. Juli 2008 Auf Grund von 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) und 3 Abs. 2 des Eigenbetriebsgesetzes (EigBG) hat der Gemeinderat der Stadt Buchen (Odenwald) am folgende Betriebssatzung für den Eigenbetrieb Energie- und Dienstleistungen Buchen (EDB) beschlossen: 1 Gegenstand und Name des Eigenbetriebs (1) Die Bereiche Energie und Dienstleistungen der Stadt Buchen (Odenwald) werden zu einem Eigenbetrieb zusammengefasst und nach dem Eigenbetriebsgesetz und den Bestimmungen dieser Satzung geführt. Soweit sich dieser zur Durchführung seiner Aufgaben an privatrechtlichen Gesellschaften beteiligt, hat er diesen gegenüber, soweit erforderlich, Holdingfunktionen im Verhältnis zu den Beteiligungsgesellschaften auszuüben. (2) Zweck des Eigenbetriebs ist im Übrigen der Betrieb des Hallen- und Freibades, des Blockheizkraftwerkes und der Betrieb der Stadtbuslinie. (3) Der Eigenbetrieb kann alle diesen Betriebszweig fördernden oder ihn wirtschaftlich berührenden Geschäfte betreiben sowie die Versorgung mit Telekommunikation und den damit verbundenen Dienstleistungen im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben, insbesondere Förderung und Unterstützung der Breitbandversorgung im Bereich der Stadt Buchen (Odenwald). (4) Der Eigenbetrieb führt die Bezeichnung Energie- und Dienstleistungen Buchen (EDB). 2 Stammkapital Das Stammkapital des Eigenbetriebs wird auf ,00 festgesetzt. 3 Organe des Eigenbetriebs Organe des Eigenbetriebs sind der Gemeinderat, der Bürgermeister und die Betriebsleitung.

2 Ferner sind an der Verwaltung und Wirtschaftsführung des Eigenbetriebes nach näherer Bestimmung der Gemeindeordnung, des Eigenbetriebsgesetzes und dieser Satzung die nach der Hauptsatzung der Stadt Buchen gebildeten beschließende Ausschüsse des Gemeinderates nach Maßgabe der ihnen zugewiesenen allgemeinen Zuständigkeiten beteiligt. 4 Aufgaben des Gemeinderates (1) Der Gemeinderat entscheidet über alle Angelegenheiten, die ihm durch die Gemeindeordnung und das Eigenbetriebsgesetz vorbehalten sind, soweit nicht durch die Hauptsatzung einzelne Zuständigkeiten auf beschließende Ausschüsse übertragen sind. (2) Die nach der Hauptsatzung der Stadt Buchen gebildeten Ausschüsse des Gemeinderates (Ausschuss für Verwaltung, Kultur und Soziales, Finanzausschuss und Ausschuss für Technik und Umwelt) entscheiden über alle ihren Zuständigkeitsbereich betreffenden Angelegenheiten des Eigenbetriebes, soweit sie nach der Hauptsatzung der Stadt Buchen allgemein zuständig sind und beraten alle anderen sie betreffenden Angelegenheiten, die der Entscheidung des Gemeinderates vorbehalten sind, vor. (3) Zu den Aufgaben des Gemeinderates gehören insbesondere: 1. die Feststellung und Änderung des Wirtschafsplanes, 2. die allgemeine Festsetzung von Abgaben und Tarifen, 3. die Festsetzung der allgemeinen Lieferbedingungen, 4. die Verfügung über Vermögen des Eigenbetriebs von mehr als bei beweglichem und mehr als bei unbeweglichem Vermögen sowie die dingliche Belastung von Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten, soweit der Wert im Einzelfall übersteigt, 5. die wesentliche Erweiterung, Einschränkung oder Aufhebung des Eigenbetriebes, die Beteiligung des Eigenbetriebes an wirtschaftlichen Unternehmen sowie der Beitritt zu Zweckverbänden und der Austritt aus diesen sowie die Übernahme weiterer Aufgaben, 6. die Umwandlung der Rechtsform de Eigenbetriebes oder von wirtschaftlichen Unternehmen, an denen der Eigenbetrieb beteiligt ist, 7. Die Übernahme von Bürgschaften und Verpflichtungen aus Gewährverträgen und die Bestellung anderer Sicherheiten, wenn der Betrag oder Wert im einzelnen Fall übersteigt, 8. die Gewährung von Krediten an die Stadt, 9. die Bewilligung von Freigiebigkeitsleistungen und die Annahme von Schenkungen je über , 10. die Einbringung städtischer Grundstücke in das Sondervermögen des Eigenbetriebes, 11. die Planung und die Ausführung von Vorhaben des Vermögensplanes, wenn das Vorhaben einen Aufwand von mehr als übersteigt, 12. der Verzicht auf fällige Ansprüche des Eigenbetriebes und die Niederschlagung solcher Ansprüche, wenn der Anspruch im einzelnen übersteigt, 13. der Abschluss von Verträgen, die für die Stadt von erheblicher wirtschaftlicher Bedeutung sind, 14. die Bestellung von Vertretern in die Organe von Unternehmen und öffentlich- Rechtlichen Körperschaften, an denen der Eigenbetrieb beteiligt oder bei denen er Mitglied ist, 15. die Rückzahlung von Eigenkapital an die Stadt, 16. die Feststellung des geprüften Jahresabschlusses, die Entscheidung über die

3 Verwendung des Jahresgewinns oder die Behandlung des Jahresverlustes, die Verwendung der nach 14 Abs. 3 EigBG eingeplanten Finanzierungsmittel, 17. die Entlastung der Betriebsleitung, 18. die Bestellung der Betriebsleitung und die Einstellung und Entlassung der beim Eingebetrieb Beschäftigten nach den entsprechenden Bestimmungen der jeweils geltenden Hauptsatzung der Stadt, Prüfungsauftrag nach 115 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 Satz 4 Gemeindeordnung, 19. die Führung von Rechtsstreitigkeiten und der Abschluss von Vergleichen mit einem Streitwert von mehr als Aufgaben des Bürgermeisters (1) In dringenden Angelegenheiten, die nach Gesetz oder Satzung in die Zuständigkeit eines Gremiums fallen, deren Erledigung aber nicht bis zu einer Sitzung aufgeschoben werden kann, entscheidet der Bürgermeister anstelle des Gremiums. Die Entscheidung und ihre Gründe sind dem sonst zuständigen Gremium unverzüglich mitzuteilen. (2) Der Bürgermeister kann der Betriebsleitung Weisungen erteilen, um die Einheitlichkeit der Stadtverwaltung zu wahren, die Erfüllung der Aufgaben des Eigenbetriebes zu sichern und Missstände zu bereinigen. (3) Der Bürgermeister entscheidet über 1. die Bewirtschaftung von Mitteln nach dem Vermögensplan bis zur Höhe von im Einzelfall, 2. den Verzicht auf fällige Ansprüche des Eigenbetriebes und die Niederschlagung Solcher Ansprüche bis zum Betrag von im Einzelfall, 3. die Stundung von Ansprüchen des Eigenbetriebes bis zum Betrag von im Einzelfall bis zur Dauer von 12 Monaten, 4. den Erwerb, die Veräußerung und die dingliche Belastung von Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten bis zu im Einzelfall, 5. den Abschluss von Verträgen. 6 Betriebsleitung Zur Leitung des Eigenbetriebes wird ein Betriebsleiter bestellt. 7 Aufgaben der Betriebsleitung (1) Die Betriebsleitung leitet den Eigenbetrieb, soweit im Eigenbetriebsrecht oder in dieser Satzung nichts anderes bestimmt ist. Ihr obliegt insbesondere die laufende Betriebsführung. Dazu gehören die Bewirtschaftung der im Erfolgsplan veranschlagten Aufwendungen und Erträge, der Vollzug des Vermögensplanes sowie alle sonstigen Maßnahmen, die zur Aufrechterhaltung des Betriebes notwendig sind, insbesondere der Einsatz des Personals, die Anordnung von Instandsetzungsarbeiten und die Beschaffung von Vorräten im Rahmen einer wirtschaftlichen Lagerhaltung.

4 (2) Die Betriebsleitung ist im Rahmen ihrer Zuständigkeit für die wirtschaftliche Führung des Eigenbetriebs verantwortlich. (3) Die Betriebsleitung wirkt in Angelegenheiten des Eigenbetriebs bei der Vorbereitung der Sitzungen des Gemeinderates und der zuständigen Ausschüsse mit, nimmt an den Sitzungen mit beratender Stimmt teil und vollzieht die Beschlüsse des Gemeinderates, seiner Ausschüsse und des Bürgermeister, soweit nicht der Bürgermeister für einzelne Fälle oder für einen bestimmten Kreis von Angelegenheiten etwas anderes bestimmt. Die Betriebsleitung ist auf Verlagen verpflichtet, zu den Beratungsgegenständen Stellung zu nehmen und Auskunft zu erteilen. (4) Die Betriebsleitung hat den Bürgermeister über alle wichtigen Angelegenheiten des Eigenbetriebs rechtzeitig zu unterrichten. Sie hat insbesondere 1. regelmäßig vierteljährlich über die Entwicklung der Erträge und Aufwendungen und über die Abwicklung des Vermögensplanes zu berichten, 2. unverzüglich zu berichten, wenn a) unabweisbare erfolggefährdende Mehraufwendungen zu leisten sind, erfolggefährdende Mindererträge zu erwarten sind oder sonst in erheblichem Umfang vom Erfolgsplan abgewichen werden muss, b) Mehrausgaben für einzelne Vorhaben des Vermögensplans geleistet werden müssen oder sonst vom Vermögensplan abgewichen werden muss. (5) Die Betriebsleitung entscheidet über 1. die Ausführung von Vorhaben des Vermögensplanes und die Vergabe von Unterhaltungsarbeiten jeweils bis zu einem Aufwand von , 2. die Vergabe von Lieferungen und Leistungen zur Ausführung von Vorhaben des Vermögensplanes bis zu einer Vergabesumme von im Einzelfall, 3. die Vergabe von laufenden Beschaffungen an Betriebs- und Sachmittel, Baumaterial u. ä. 8 Vertretungsberechtigung der Betriebsleitung (1) Die Betriebsleitung vertritt die Stadt im Rahmen ihrer Aufgaben. Vertretungsberechtigt ist der Betriebsleiter. Die Betriebsleitung kann Beamte und Angestellte im bestimmten Umfang mit ihrer Vertretung beauftragen; in einzelnen Angelegenheiten kann sie mit Zustimmung des Bürgermeisters rechtsgeschäftliche Vollmacht erteilen. (2) Verpflichtungserklärungen im Sinne von 54 Gemeindeordnung werden von der Betriebsleitung oder im Verhinderungsfalle von zwei mit der Vertretung beauftragten Beamten oder Angestellten handschriftlich unterzeichnet. 54 Abs. 4 Gemeindeordnung gilt mit der Maßgabe, dass die Geschäfte der laufenden Betriebsführung den Geschäften der laufenden Verwaltung gleichstehen. (3) Die Betriebsleitung sowie die vertretungsberechtigten Beamten oder Angestellte zeichnen unter dem Namen des Eigenbetriebs ohne Zusatz. 9 Bedienstete des Eigenbetriebes

5 (1) Die Zuständigkeit für die Ernennung und Entlassung der beim Eigenbetrieb beschäftigten Bediensteten richtet sich nach den Vorschriften der Gemeindeordnung und der Hauptsatzung der Stadt Buchen. 24 Abs. 2 Satz 1 der Gemeindeordnung bleibt unberührt. (2) Die Betriebsleitung hat ein Vorschlagsrecht für die Ernennung, Einstellung und Entlassung der beim Eigenbetrieb beschäftigten Bediensteten. Sie ist vorher zu hören, wenn von ihrem Vorschlag abgewichen werden soll. (3) Absatz 2 gilt auch für die nicht nur vorübergehende Übertragung einer anders bewerteten Tätigkeit bei einem Angestellten oder Arbeiter sowie für die Festsetzung der Vergütung oder des Lohns, sofern kein Anspruch auf Grund eines Tarifvertrages besteht. (4) Die Betriebsleitung ist Vorgesetzter, der Bürgermeister Dienstvorgesetzter und oberste Dienstbehörde der beim Eigenbetrieb beschäftigten Bediensteten. 10 Unterrichtung des Fachbeamten für das Finanzwesen (1) Die Betriebsleitung hat dem Fachbeamten für das Finanzwesen rechtzeitig alle Maßnahmen mitzuteilen, welche die Finanzwirtschaft der Stadt berühren. Sie hat ihm insbesondere den Entwurf des Wirtschaftsplanes mit Finanzplanung, des Jahresabschlusses und des Lageberichtes sowie die Zwischenberichte an den Bürgermeister ( 7 Abs. 4) zuzuleiten. (2) Die Betriebsleitung unterrichtet den Fachbeamten für das Finanzwesen auf Wunsch ferner über die Tätigkeit des Eigenbetriebes, soweit sie für die Finanzwirtschaft der Stadt von Bedeutung ist, insbesondere über die Ergebnisse von Betriebsstatistiken und Kostenrechnungen. 11 Wirtschaftsjahr Wirtschaftsjahr des Eigenbetriebes ist das Kalenderjahr. 12 Inkrafttreten Diese Betriebssatzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Betriebssatzung vom 9. April 1979 in der Fassung der Änderung vom 4. Dezember 1984 außer Kraft.

6 Hinweis: Nach 4 Abs. 4 Gemeindeordnung (GemO) wird eine etwaige Verletzung von Verfahrensoder Formvorschriften der GemO oder auf Grund der GemO beim Zustandekommen dieser Satzung sofern nicht der Bürgermeister dem Beschluss nach 43 GemO wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen oder die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss innerhalb eines Jahres seit der öffentlichen Bekanntmachung der Satzung nach 121 Abs. 1 GemO beanstandet hat von Anfang an unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit der öffentlichen Bekanntmachung der Satzung unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich gegenüber der Stadt Buchen (Odenwald) geltend gemacht worden sind. Die Unbeachtlichkeit tritt nicht ein, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung der Satzung oder die öffentliche Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind. Ausgefertigt: Buchen, den 04. Juni 1996 F r a n k, Bürgermeister Änderungssatzungen: - Beschluss vom , ausgefertigt am öffentlich bekannt gemacht am in Kraft getreten am Beschluss vom , ausgefertigt am öffentlich bekannt gemacht am rückwirkend in Kraft getreten zum Beschluss vom , ausgefertigt am öffentlich bekannt gemacht am rückwirkend in Kraft getreten zum Beschluss vom , ausgefertigt am Euro-Anpassungs-Satzung öffentlich bekannt gemacht am in Kraft getreten am Beschluss vom , ausgefertigt am öffentlich bekannt gemacht am rückwirkend in Kraft getreten zum Beschluss vom , ausgefertigt am öffentlich bekannt gemacht am rückwirkend in Kraft getreten zum Beschluss vom , ausgefertigt am öffentlich bekannt gemacht am in Kraft getreten am

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