Schadenersatz bei einem infolge von Schweißarbeiten in Brand geratenen Pkw LG Koblenz, Urteil vom , AZ: 1 O 256/13

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1 BVSK-RECHT AKTUELL 2014 / KW 11 Glasschaden: Verzicht auf Selbstbeteiligung unzulässig OLG Köln, Urteil vom , AZ: 6 U 93/12 Klägerin in dem Rechtsstreit vor dem OLG Köln war eine Kaskoversicherung, die im Glasschadenfall in ihren Versicherungsbedingungen je Schadenereignis eine Selbstbeteiligung in Höhe von 150,00 vorsieht. Beklagte war eine Werkstatt, die Glasreparaturen durchführt. Diese stellte ihren Kunden bei Steinschlagschäden einen Scheibenaustausch ohne eigene Kosten in Aussicht, indem sie für das Anbringen eines Werbeaufklebers an der Windschutzscheibe für die Dauer von 12 Monaten als sogenannten Werbepartnervertrag die Selbstbeteiligung vergütete.... (weiter auf Seite 2) Schadenersatz bei einem infolge von Schweißarbeiten in Brand geratenen Pkw LG Koblenz, Urteil vom , AZ: 1 O 256/13 Der Kläger begehrt von der Reparaturwerkstatt, in der er seinen Pkw zur Reparatur gegeben hat, Schadenersatz, weil das Fahrzeug bei Schweißarbeiten in Brand geriet und Totalschaden entstand. (weiter auf Seite 4) Kein Anspruch auf Nutzungsausfallentschädigung ohne Nutzungswillen AG Dortmund, Urteil vom , AZ: 427 C 757/13 Die Parteien streiten unter anderem um Nutzungsausfall aus einem Verkehrsunfall vom Das zehn Jahre alte Klägerfahrzeug hatte zwar einen wirtschaftlichen Totalschaden erlitten, war jedoch im technischen Sinne noch verkehrssicher. (weiter auf Seite 6) Zur Erstattungsfähigkeit der Kosten eines durch einen Sachverständigen erstellten Kostenvoranschlages AG Heidenheim, Urteil vom , AZ: 5 C 699/13 Ein Sachverständiger erstellte einen Kostenvoranschlag über einen Unfallschaden am Fahrzeug der Klägerin und berechnete hierfür einen Betrag von 101,63 brutto. Die Beklagte zahlten hierauf lediglich einen Teilbetrag von 50,00 und verweigerte die restliche Zahlung mit Hinweis auf die Schadenminderungspflicht der Klägerin. (weiter auf Seite 7) Keine Verweisung ohne verbindliches Reparaturangebot mangels Vergleichbarkeit AG Lemgo, Urteil vom , AZ: 20 C 453/11 Die Reparaturkosten wurden unter Bezugnahme auf die günstigeren Stundenverrechnungssätze einer Referenzwerkstatt in einem von der Beklagten in Auftrag gegebenen Prüfbericht gekürzt. Hiergegen wendet sich der Kläger und begehrt die Erstattung der Reparaturkosten in Höhe des von ihm beauftragten Sachverständigengutachtens, welches auf Stundenverrechnungssätzen einer markengebundenen Fachwerkstatt basiert. (weiter auf Seite 8)

2 Glasschaden: Verzicht auf Selbstbeteiligung unzulässig OLG Köln, Urteil vom , AZ: 6 U 93/12 Klägerin in dem Rechtsstreit vor dem OLG Köln war eine Kaskoversicherung, die im Glasschadenfall in ihren Versicherungsbedingungen je Schadenereignis eine Selbstbeteiligung in Höhe von 150,00 vorsieht. Beklagte war eine Werkstatt, die Glasreparaturen durchführt. Diese stellte ihren Kunden bei Steinschlagschäden einen Scheibenaustausch ohne eigene Kosten in Aussicht, indem sie für das Anbringen eines Werbeaufklebers an der Windschutzscheibe für die Dauer von 12 Monaten als sogenannten Werbepartnervertrag die Selbstbeteiligung vergütete. Als die Klägerin davon erfuhr, dass ein Versicherungsnehmer im Ergebnis lediglich die um die 150,00 gekürzte Reparaturrechnung bezahlt hatte, mahnte sie die Beklagte ab und nahm sie auf Unterlassung, Auskunft, Schadenersatzfeststellung und Abmahnkostenersatz in Anspruch, da sie von einem wettbewerbswidrigen Verhalten der Beklagten ausging. Die Beklagte hingegen war der Ansicht, es sei branchenüblich, Kunden in Höhe der Selbstbeteiligung wirtschaftlich zu entlasten. Das OLG Köln entschied: Verzichtet eine Werkstatt gegenüber ihren Kunden auf Zahlung der vereinbarten Selbstbeteiligung aus der Teilkaskoversicherung, ist dies unzulässig. Zwar kommen aufgrund des fehlenden konkreten Wettbewerbsverhältnisses ( 2 Abs. Nr. 3 UWG) zwischen den Parteien wettbewerbsrechtliche Ansprüche nicht infrage, so das OLG Köln. Allerdings sei das Verschweigen des Verzichts auf die Selbstbeteiligung gegenüber der Klägerin als Betrug zu werten, sodass es sich um eine unerlaubte Handlung ( 823 Abs. 1 und 2 BGB in Verbindung mit 263 StGB, 826, 830 BGB) handelt. Aus diesem folge der Anspruch der Klägerin auf Unterlassung sowie zur Erstattung der Abmahnkosten, zur Auskunft sowie zum Schadenersatz. Das OLG Köln führt aus: a) Nach den im Berufungsverfahren unangefochten gebliebenen tatsächlichen Feststellungen des Landgerichts hat die Beklagte - jedenfalls in den Fällen Q und List - ihren Kunden die in den Reparaturrechnungen ausgewiesene Selbstbeteilung von 150,00 letztlich nicht abgefordert, sondern absprachegemäß mit der gleich hohen angeblichen Vergütung aus dem Werbepartnervertrag ausgeglichen. Für die rechtliche Bewertung dieses Vorgangs als verschleierter Nachlass auf die Reparaturkostenrechnung ist es aus den Gründen des angefochtenen Urteils ohne Bedeutung, ob das durch wechselseitige Quittungen belegte Geschäft mit oder - wie die Kundinnen bekundet haben - ohne einen Austausch von Bargeldbeträgen vonstatten ging. Die von den Kunden in dem Werbepartnervertrag erteilte Zustimmung zum Anbringen eines Aufklebers der Beklagten auf der neuen Windschutzscheibe ist - wie das Landgericht im Einzelnen zutreffend ausgeführt hat - auch nicht als gleichwertige Gegenleistung für eine Zahlung in Höhe von 150,00 anzusehen. Vielmehr liegt es auf der Hand, dass der Werbewert eines naturgemäß eher kleinen Aufklebers auf der Windschutzscheibe, dessen dauerhaften Verbleib für wenigstens 12 Monate die Beklagte nicht einmal zu überwachen vermag, keinesfalls wie im Fall der beiden Kundinnen brutto 30 % bis 50 % des in Rechnung gestellten Preises der Scheibe ausmacht, sondern die vertragliche Konstruktion nur dazu dient, den Kunden die nach den Kaskoversicherungsbedingungen von ihnen zu tragende Selbstbeteilung vollständig zu erstatten, ohne diesen Vorteil der Versicherung mitzuteilen. Dass solche Absprachen branchenüblich seien, behauptet die Beklagte ohne sachliche Substanz und rechtliche Relevanz; soweit die Wettbewerbsgerichte in der Vergangenheit bereits mit vergleichbaren Umgehungskonstruktionen befasst worden sind 2 / 8

3 und diese für unlauter erklärt haben (vgl. nur BGH, GRUR 2008, 530 = WRP 2008, Nachlass bei der Selbstbeteiligung; OLG Brandenburg, WRP 2010, 427; vgl. auch Senat, Anerkenntnisurteil vom U 138/09), folgt daraus weder ihre allgemeine Verbreitung noch ihre Angemessenheit. Für das Verhalten der Beklagten findet das OLG Köln ein klares Wort: Betrug. Dies folgt daraus, dass dem Kunden gegenüber auf die Zahlung der Selbstbeteiligung verzichtet wird, ohne dies in der Rechnung gegenüber der Versicherung deutlich zu machen. So wird die Pflicht des Werkstattkunden, den nicht um die Selbstbeteiligung gekürzten Betrag zahlen zu müssen, im Ergebnis nur vorgetäuscht. Dies gilt auch, wenn wie hier der Verzicht auf die Selbstbeteiligung aufgrund eines Werbevertrags erfolgt, bei dem der Kunde dafür, dass er einen Aufkleber als Werbung für die Werkstatt an seiner Windschutzscheibe belässt, 150,00 vergütet bekommt. Diesen wertete das Gericht als Deckmantel. Achtung: Der Verzicht auf die Selbstbeteiligung beinhaltet also zum einen das Risiko der Abmahnfähigkeit. Darüber hinaus besteht seitens des Versicherers ein Schadenersatzanspruch. Außerdem besteht die Gefahr, dass sowohl auf Seiten der Werkstatt als auch auf Seiten des Kunden der Betrugstatbestand erfüllt ist. 3 / 8

4 Schadenersatz bei einem infolge von Schweißarbeiten in Brand geratenen Pkw LG Koblenz, Urteil vom , AZ: 1 O 256/13 Der Kläger begehrt von der Reparaturwerkstatt, in der er seinen Pkw zur Reparatur gegeben hat, Schadenersatz, weil das Fahrzeug bei Schweißarbeiten in Brand geriet und Totalschaden entstand. Neben dem Wiederbeschaffungsaufwand beansprucht der Kläger Sachverständigenkosten, Nutzungsausfall, Umbaukosten, Kostenpauschale sowie Erstattung der Kosten für eine Leerfahrt des Restwertkäufers, dem das Fahrzeug durch die Werkstatt nicht herausgegeben wurde. Weiterhin begehrte der Kläger die Feststellung, dass der Beklagte verpflichtet ist, ihm sämtlichen Schaden aus dem nicht ordnungsgemäß ausgeführten Reparaturauftrag zu ersetzen. Das LG Koblenz gab der Klage weit überwiegend statt. Das LG Koblenz sah es durch das Sachverständigengutachten als erwiesen an, dass der Brandschaden durch die Reparaturarbeiten wenigsten fahrlässig verursacht wurde. Aus diesem Grund sprach es dem Kläger den Wiederbeschaffungsaufwand, die Sachverständigenkosten und 14 Tage Nutzungsausfall für die Wiederbeschaffungszeit sowie die Kostenpauschale zu. Die begehrten Umbauarbeiten konnte der Kläger nicht darlegen. Hinsichtlich der Leerfahrt konnte der Beklagte kein Zurückbehaltungsrecht an dem Fahrzeug einwenden, da die Reparatur offensichtlich mangelhaft war, sodass ein etwaiger Reparaturkostenanspruch nicht fällig war. Aus diesem Grund hatte der Beklagte auch die Kosten der Leerfahrt zu ersetzen. Auch den Feststellungsantrag sah das LG Koblenz als begründet an, insbesondere kann der Kläger weiterhin Nutzungsausfall beanspruchen, da er nicht gegen seine Schadenminderungspflicht verstoßen hat, weil er für die Finanzierung eines neuen Fahrzeuges keinen Kredit aufgenommen hat. Grundsätzlich ist ein Geschädigter weder verpflichtet, den Schaden zunächst aus eigenen Mitteln zu beseitigen, noch gar einen Kredit zur Schadensbehebung aufzunehmen (vgl. BGH, NJW-RR 2006, 394 ff. m.w.n.). Eine solche Pflicht kann im Rahmen von 254 BGB allenfalls dann und auch nur ausnahmsweise angenommen werden, wenn der Geschädigte sich Kredit ohne Schwierigkeiten beschaffen kann und durch die Rückzahlung nicht über seine wirtschaftlichen Verhältnisse hinaus belastet wird (vgl. BGH, a.a.o.). Für die Möglichkeit und Zumutbarkeit einer derartigen Kreditaufnahme ist dabei primär der Schädiger darlegungspflichtig. Er muss deshalb auch darlegen, dass der Geschädigte in der Lage gewesen wäre, eine geeignete Kreditbesicherung anzubieten oder dass diese vom Kreditgeber auch akzeptiert worden wäre. Insoweit fehlt es allerdings an jeglichem Vortrag des Beklagten und der Streithelferin zur finanziellen Situation des Klägers und zu der für diesen bestehende Möglichkeit, die Ersatzfahrzeugbeschaffung zu finanzieren. Gerät ein Fahrzeug bei der Reparatur durch den Reparaturbetrieb in Brand, so hat der Reparaturbetrieb den hieraus entstehenden Schaden zu ersetzen, wenn ihm zumindest Fahrlässigkeit vorzuwerfen ist. 4 / 8

5 Der Geschädigte kann auch laufenden Nutzungsausfall im Wege der Feststellungsklage beanspruchen, wenn er nachweislich nicht in der Lage ist, ein Ersatzfahrzeug zu finanziere. Vergleichbar hat auch das LG Saarbrücken in seiner Entscheidung vom (AZ: 13 S 189/13) im Rahmen einer Verkehrsunfallsache entschieden. Der Geschädigte ist aber im Rahmen seiner Schadenminderungspflicht gehalten, die Haftpflichtversicherung frühzeitig darüber in Kenntnis zu setzen, dass eine Vorfinanzierung einer Ersatzbeschaffung/ Reparatur aus eigenen Mitteln nicht möglich ist. Insoweit konkurrieren hier das Recht der Versicherung auf eine angemessene Prüfungspflicht und das Recht des Geschädigten auf Restitution. 5 / 8

6 Kein Anspruch auf Nutzungsausfallentschädigung ohne Nutzungswillen AG Dortmund, Urteil vom , AZ: 427 C 757/13 Die Parteien streiten unter anderem um Nutzungsausfall aus einem Verkehrsunfall vom Das zehn Jahre alte Klägerfahrzeug hatte zwar einen wirtschaftlichen Totalschaden erlitten, war jedoch im technischen Sinne noch verkehrssicher. Am wurde das Fahrzeug vom Kläger abgemeldet und verkauft, am wurde ein neues Fahrzeug angeschafft. Bis zur Neuanschaffung nutzte der Kläger den Wagen seiner Frau. Der Kläger macht Nutzungsausfall für die vom Sachverständigen geschätzte Wiederbeschaffungsdauer von acht Tagen geltend. Das AG Dortmund wies die Klage mit der Begründung zurück, dass ein Unfallgeschädigter für die Zeit des unfallbedingten Ausfalls seines Fahrzeugs Nutzungsausfall nur dann beanspruchen kann, wenn er den Willen und die tatsächliche Möglichkeit hatte, das Fahrzeug während dieser Zeit zu nutzen. Vorliegend war das Fahrzeug nach dem Unfall verkehrssicher und eine Weiternutzung durch den Kläger möglich, sodass insoweit ein Ausfall bereits nicht anzunehmen ist. Auch subjektive sicherheitsrelevante Bedenken des Klägers ändern an der objektiven Verkehrssicherheit und der daher vorhandenen Nutzungsmöglichkeit nichts. Hinzu kommt der Umstand, dass der Kläger sein Fahrzeug 14 Tage nach dem Unfall abgemeldet, jedoch erst zweieinhalb Monate später eine Ersatzbeschaffung vorgenommen hat. Dies wertet das Gericht als mangelnden Nutzungswillen des Klägers. Da von einem auf den Unfall zurückzuführenden Ausfall der Gebrauchsmöglichkeit nicht ausgegangen werden kann, war ein Anspruch auf Nutzungsausfallentschädigung nicht gegeben. Sofern ein Fahrzeug nach einem Verkehrsunfall noch verkehrssicher und fahrbereit ist, hat der Geschädigte keinen Anspruch auf Nutzungsausfallentschädigung, wenn er keine plausiblen Gründe für die Nichtnutzung des Fahrzeuges vorträgt und erst ca. zehn Wochen später eine Ersatzbeschaffung vornimmt. 6 / 8

7 Zur Erstattungsfähigkeit der Kosten eines durch einen Sachverständigen erstellten Kostenvoranschlages AG Heidenheim, Urteil vom , AZ: 5 C 699/13 Ein Sachverständiger erstellte einen Kostenvoranschlag über einen Unfallschaden am Fahrzeug der Klägerin und berechnete hierfür einen Betrag von 101,63 brutto. Die Beklagte zahlten hierauf lediglich einen Teilbetrag von 50,00 und verweigerte die restliche Zahlung mit Hinweis auf die Schadenminderungspflicht der Klägerin. Das AG Heidenheim gab der Klage auf Zahlung der restlichen Kosten des Kostenvoranschlages vollumfänglich statt. Das Gericht führt zur Begründung aus, dass die Klägerin vorliegend nicht gegen die ihr obliegende Schadenminderungspflicht verstoßen hat, indem sie einen Sachverständigen zur Erstellung eines Kostenvoranschlages beauftragte, obwohl äußerlich zunächst nur ein oberflächlicher Schaden an der Heckstoßstange des Fahrzeugs erkennbar war. Genau bei einer solchen Sachverhaltskonstellation ist es allerdings dem Geschädigten als Laie in der Regel nicht möglich, selbst festzustellen, ob nicht doch unterhalb der Stoßfängerhaut liegende, weitere Beschädigungen der Fahrzeugkonstruktion eingetreten sind. Das Gericht schätzt die grundsätzlich für einen Kostenvoranschlag zu entrichtende Vergütung in Anlehnung an das JVEG auf 75,00 zuzüglich 2,00 je Foto sowie der Umsatzsteuer. Das AG Heidenheim sieht die Kosten einer Kostenkalkulation durch einen Sachverständigen im Bagatellschadenfall als grundsätzlich erstattungsfähig an. Dass Werkstätten einen solchen Kostenvoranschlag auch kostenlos oder mit Kostenverrechnung bei Auftragserteilung erstellten, spricht nach Ansicht des Gerichts nicht dagegen. 7 / 8

8 Keine Verweisung ohne verbindliches Reparaturangebot mangels Vergleichbarkeit AG Lemgo, Urteil vom , AZ: 20 C 453/11 Die Reparaturkosten wurden unter Bezugnahme auf die günstigeren Stundenverrechnungssätze einer Referenzwerkstatt in einem von der Beklagten in Auftrag gegebenen Prüfbericht gekürzt. Hiergegen wendet sich der Kläger und begehrt die Erstattung der Reparaturkosten in Höhe des von ihm beauftragten Sachverständigengutachtens, welches auf Stundenverrechnungssätzen einer markengebundenen Fachwerkstatt basiert. Das AG Lemgo gab der Klage vollumfänglich statt und sprach dem Kläger die Reparaturkosten in voller Höhe zu. Zwar ist anerkannt, dass der Schädiger den auf Basis fiktiver Reparaturkosten abrechnenden Geschädigten auf eine kostengünstigere Reparaturalternative verweisen kann. Dies setzt jedoch voraus, dass er den Geschädigten durch konkrete Angaben in die Lage versetzt, die Gleichwertigkeit der aufgezeigten Reparaturmöglichkeit zu überprüfen. Aus den Angaben des Schädigers muss der Geschädigte ohne Mühe und ohne eigene Recherche erkennen können, ob die vom Schädiger genannte Werkstatt tatsächlich eine gleichwertige und kostengünstigere Reparaturmöglichkeit bietet. Eine Eigeninitiative kann dem Geschädigten dabei grundsätzlich nicht abverlangt werden. Es ist daher Grundvoraussetzung, dass die aufgeführten Preise der Alternativwerkstatt tatsächlich zutreffen und der Geschädigte überblicken kann, mit welcher Gesamtforderung er im Falle der Erteilung eines Reparaturauftrages zu rechnen hat. Vorliegend genügen die Angaben im vorgerichtlich übersandten Prüfbericht und der ergänzende Sachvortrag der Beklagten im Prozess nicht. Da kein verbindliches Reparaturangebot der benannten Werkstatt vorgelegt wurde, können die Nettoreparaturkosten nicht ausreichend geprüft und verglichen werden. Aufgrund der sich ergebenden Unklarheiten hinsichtlich der fachlichen Qualifikation des Betriebes genügt der Prüfbericht ebenfalls nicht den Anforderungen an eine Vergleichbarkeit der Reparaturalternative. Die in dem vom Kläger vorgelegten Schadengutachten enthaltenen Verbringungskosten zu einer externen Lackiererei sind auch bei fiktiver Abrechnung erstattungsfähig. Das AG Lemgo hält Kostenvoranschläge der Referenzwerkstätten für erforderlich, da lediglich die Behauptung vermeintlich günstigerer Verrechnungssätze nichts über die Gesamtkosten einer Reparatur aussagt. Derzeit häufen sich die Fälle, in denen sich im Laufe diverser Beweisaufnahmen herausstellt, dass die behaupteten Preise schlicht unwahr sind. 8 / 8

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