Benutzungsordnung Mehrzweckanlage Längackern
|
|
- Dirk Klein
- vor 5 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 Benutzungsordnung Mehrzweckanlage Längackern
2
3 B E N U T Z U N G S O R D N U N G MEHRZWECKANLAGE LÄNGACKERN Alle Personenbezeichnungen in dieser Benutzungsordnung gelten für Personen beiderlei Geschlechts. 1. Zweck Die vorliegende Benutzungsordnung regelt die Benutzung des Mehrzweckgebäudes Längackerweg 15 inkl. der entsprechenden Infrastrukturanlagen. Die Anlagen dienen in erster Linie für Zwecke der Einwohnergemeinde und der Schulen. Zudem können sie an Vereine, Organisationen und Drittpersonen vermietet oder zur Verfügung gestellt werden. 2. Benutzer Die Anlagen stehen den Vereinen, Organisationen, politischen Parteien und Einwohnern von Studen auf Gesuch hin zur Verfügung. Grundsätzlich ist die Mehrzweckanlage ein Wochenende pro Monat geschlossen. Wenn der notwendige Freiraum vorhanden ist, können auch Auswärtige ein Benutzungsrecht erhalten. 3. Gesuche und Bewilligungen a) Gesuche Für sämtliche Anlässe inkl. der dazu notwendigen Proben sowie für Dauerbenutzungen ist ein Gesuch einzureichen. Sämtliche Gesuche sind mit einheitlichem Formular, erhältlich bei der Gemeindeschreiberei, mindestens einen Monat vor dem Anlass einzureichen. Benutzungsgesuche für das folgende Jahr können normalerweise nach dem Vereinskonvent im November eingereicht werden. Für Anlässe, welche eine längerfristige Planung erfordern, kann das Gesuch vorher eingereicht werden. Die Anlagen werden an hohen Festtagen, öffentlichen Feiertagen und während den Ferien der Schulen Studen nicht vermietet. b) Bewilligungen Die Bewilligung erfolgt schriftlich. Mit Erhalt der Benutzungszusage anerkennen die Gesuchsteller die Benutzungsordnung und den Tarif. c) Zuständigkeiten Als verantwortliches Organ für die Benutzung, Überwachung und Koordination bestellt der Gemeinderat einen Betriebsausschuss. Der Betriebsausschuss ist zuständig für den gesamten Gebäudekomplex, umfassend Mehrzwecksäle sowie die beiden Turnhallen und die zwei Unterrichtsräume inkl. Nebenräume und die dazu notwendigen Infrastrukturanlagen. 3
4 Zudem ist der Betriebsausschuss in Zusammenarbeit mit der Bauverwaltung für den Liegenschaftsunterhalt verantwortlich. Dem Betriebsausschuss gehören an: Der Ressortvorsteher Jugend, Kultur und Sport Der Bauverwalter Die Sekretärin der Jugend-, Kultur- und Sportkommission Der Chefabwart Der Betriebsausschuss resp. das von ihm bezeichnete Mitglied Bewilligt die Benutzungen Erstellt den jährlichen Belegungsplan der Dauerbenutzer Ist die Kontaktstelle zum Vereinskonvent Studen sowie zu den Schulen Führt die Schlüsselkontrolle Erstellt und überwacht das jährliche Budget Die Schulleitungen koordinieren die Belegungen durch die Schulen. Der Chefabwart oder ein durch den Gemeinderat bezeichneter Stellvertreter übt die Aufsicht über den Betrieb aus und ist für die Übergabe und Rücknahme von Räumlichkeiten und Geräten zuständig. Die Weisungen des Chefabwarts sind verbindlich. d) Gebühren Die Benutzungsgebühren und Kosten sind im Gebührentarif der Gemeinde Studen geregelt. Die Rechnungsstellung erfolgt durch die Gemeindeschreiberei; das Inkasso übernimmt die Finanzverwaltung. 4. Verhaltensvorschriften a) Rauchverbot In sämtlichen Räumen der Mehrzweckanlage gilt ein generelles Rauchverbot. b) Lichterlöschen Die Anlagen sind so zu verlassen, dass alle Räume spätestens um Uhr abgeschlossen werden können. Ausnahmen werden mit der Bewilligung erteilt. Beim Verlassen der Räume (inkl. Garderoben und Duschen) sind sämtliche Lichter zu löschen und das Wasser abzustellen. Fenster und Türen sind abzuschliessen. c) Mindestbelegung Für eine Dauerbenutzung des kleinen Mehrzwecksaales ist eine regelmässige Belegung durch mindestens 10 Personen, beim grossen Mehrzwecksaal durch mindestens 20 Personen erforderlich. Sollte die Teilnehmerzahl der Mindestanforderung nicht genügen und liegen weitere Gesuche vor, so wird der Benutzer benachrichtigt und dessen Bewilligung innert einer Kündigungsfrist von 6 Monaten aufgehoben. 4
5 d) Umkleideräume Turnhallentrakt Allfällig notwendige Umkleideräume werden durch den Chefabwart zugeteilt. Die verantwortlichen Personen der Veranstalter sind dafür besorgt, dass diese in einwandfreiem Zustand verlassen werden. e) Duschen Allfällig notwendige Duschen werden durch den Chefabwart zugeteilt. Bei der Benutzung der Duschanlage ist auf sparsamen Gebrauch des Warmwassers zu achten. Die verantwortlichen Personen der Veranstalter kontrollieren, ob die Duschen abgestellt sind. Der Duschraum darf nicht mit Schuhen betreten werden! f) Schränke Sämtliches bewegliche Material ist nach Gebrauch an seinen Platz zu versorgen. g) Bühne Für die Benutzung der Bühne ist durch den Veranstalter ein Bühnenchef zu bezeichnen. Dieser wird vom Chefabwart oder einer vom Betriebsausschuss bezeichneten Person instruiert und ist dann für die Bedienung der Anlagen (Bühne, Beleuchtung, akustische Anlage) verantwortlich. Die ortsansässigen Vereine stellen eine Person, welche so instruiert wird, dass sie die Anlage dauernd bedienen kann. h) Anlässe Für Proben und Hauptproben stehen Bühne und Anlage in der Regel an einem bis zwei Abenden vor der Veranstaltung zur Verfügung. Sofern die Belegung der Anlage es erlaubt, können weitere Proben bewilligt werden. i) Verantwortlichkeiten Der Veranstalter ist auf eigene Kosten verantwortlich für Das Einholen der notwendigen Spiel- und Festwirtschaftsbewilligungen Den Abschluss aller nötigen Versicherungen, soweit diese nicht durch die Gemeinde abgeschlossen wurden Das Aufstellen und Wegräumen von Tischen und Stühlen Die Organisation des notwendigen Sicherheitsdienstes k) Abgabe der Räumlichkeiten an den Chefabwart oder seinen Stellvertreter bei Anlässen unter der Woche unmittelbar nach Ende der Veranstaltung am Samstagabend spätestens am Sonntag um Uhr am Sonntagnachmittag spätestens am Sonntag um Uhr am Sonntagabend unmittelbar nach Ende der Veranstaltung l) Festwirtschaftsbetrieb Für die Benutzung des Buffet- und Officeraumes ist vom Mieter eine verantwortliche Person zu bestimmen, die für die Übernahme und Rückgabe des notwendigen Inventars zuständig ist. Fehlendes Inventar ist innerhalb von fünf Tagen nach dem Anlass zurückzugeben. Beschädigtes und fehlendes Geschirr, Besteck, Gläser etc. sind finanziell abzugelten. 5
6 m) Reinigung Für die Reinigung ist grundsätzlich der Veranstalter nach Rücksprache mit dem Chefabwart zuständig. Zusätzlich notwendige Nachreinigungen werden in Rechnung gestellt. Reinigungen, die durch den Veranstalter nicht selbst besorgt werden können, werden nicht in Rechnung gestellt. n) Parkdienst Für den Parkdienst ist grundsätzlich der Veranstalter verantwortlich. Er hat sich an den Anhang I zu dieser Benutzungsordnung zu halten. 5. Versicherungen Die Gemeinde hat für Sachschäden einen Versicherungsvertrag abgeschlossen, gemäss welchem folgende Anlagen versichert sind: 1. Komplette Bühnenanlage mit allen technischen Einrichtungen inkl. Beleuchtungsanlagen, Kulissen, Vorhanganlagen etc. 2. Komplette Tonanlage inkl. Mischpult und allen Lautsprechern 3. Komplette Möblierung Mehrzwecksaal (ohne Schulräume) 4. Grossküchenanlage mit sämtlichen Einrichtungen und Geräten 5. Geschirr, Kochtöpfe, heizbare Geschirrwagen Im Weiteren besteht eine Versicherung für Glasbruch, welche auch die sanitären Anlagen beinhaltet. Der Selbstbehalt geht zulasten des Veranstalters. Bei den Versicherungen handelt es sich um Zeitwertversicherungen. Allfällige Differenzen zwischen Versicherungssumme und Wiederbeschaffungskosten gehen zulasten des Veranstalters. Die Versicherungsgesellschaft behält sich Regressansprüche gegenüber dem Verursacher eines Schadens vor. Für die in Ziffer hiervor nicht erwähnten Einrichtungen und Gebäudeteile besteht kein Versicherungsschutz. Allfällige diesbezügliche Schäden gehen zulasten Veranstalter. 6. Haftung a) Materialverluste Wer Material der Einwohnergemeinde verliert oder nicht mehr zurückbringt, haftet für den Verlust. Kann die betreffende Person nicht ermittelt werden, haftet der Verein oder der Veranstalter. Das gleiche gilt für Schlüsselverluste. Schlüsselverluste sind unverzüglich dem Chefabwart zu melden. Die Kosten für die Schlüsselsperrung gehen zulasten des Vereins oder des Veranstalters. 6
7 b) Versicherungen Die Gemeinde Studen lehnt jede Haftpflicht bei Unfällen, Sachschäden und Diebstahl ab. Jedem Verein und Veranstalter wird deshalb der Abschluss einer entsprechenden Versicherung empfohlen. Für das vereinseigene Material haftet die Gemeinde ebenfalls nicht. c) Raumbelegung Bezüglich der maximal möglichen Raumbelegung wird auf die Pläne verwiesen, welche als Anhang II dieser Benutzungsordnung beigelegt sind. Der Veranstalter ist verantwortlich, dass diese maximal mögliche Raumbelegung eingehalten wird. 7. Schliessplan und Schlüssel Die Verantwortung für Schliessplan und Schlüsselkontrolle liegt beim Chefabwart. 8. Besondere Bestimmungen für Turnhallen und Sportanlagen a) Zutrittsberechtigung Regelmässige Benutzer erhalten gegen Quittung einen Schlüssel zu den von ihnen benötigten Anlagen und übernehmen zugleich die Verantwortung für Verlust und Missbrauch. Bei Schlüsselverlust wird die Schlüsselsperrung verrechnet. Direktweitergabe der Schlüssel ist untersagt. Die Schlüsselausgabe bzw. -weitergabe erfolgt ausschliesslich durch den Chefabwart. b) Benutzungszeiten Hallen, Geräteanlagen und Hartplatz: werktags bis Uhr samstags bis Uhr Die Ankleideräume sind Montag bis Freitag pünktlich um Uhr zu verlassen Am Sonntag sowie während den Schulferien bleiben die Hallen und Anlagen in der Regel geschlossen. Ausnahmen bewilligt der Betriebsausschuss Bei Änderungen der Benutzungszeiten ist dem Betriebsausschuss ein neues Benutzungsgesuch einzureichen Jeder Benutzer bestimmt eine verantwortliche Person für Lichtlöschen und Schliessen der Anlagen c) Turngeräte und Material Die beweglichen grossen Turngeräte der Schule dürfen von ausserschulischen Gruppen auch verwendet werden. Hingegen sorgen diese für eigene kleine Geräte wie Bälle, Spielabzeichen etc. Den Gruppen wird ein abschliessbarer Schrank zur Verfügung gestellt. Bei Verwendung schwerer Geräte sind Unterlagen zu verwenden. Alle Geräte sind nach Schluss des Turnens ordnungsgemäss zu versorgen und zu kontrollieren. Allfällige Schäden an Geräten und Einrichtungen werden durch die Gemeinde auf Kosten der Benutzer instand gestellt. Die Schäden sind dem Chefabwart sofort zu melden. 7
8 d) Schuhvorschriften Turnhallen: Nur in tadellos sauberen und trockenen Turnschuhen (keine abfärbenden Sohlen) oder barfuss Spielrasen: Turnschuhe oder barfuss Hartplatz: Turnschuhe oder barfuss Fussballplätze: Fussballschuhe, Turnschuhe oder barfuss. Wer von den Aussenanlagen in die Innenanlagen wechselt, hat unbedingt vor dem Betreten der Innenräume (Gang, Garderobe) die Turn- oder Fussballschuhe auszuziehen. Schmutzige Schuhe dürfen ausschliesslich in der Fusswaschanlage im Freien gereinigt werden. e) Verschiedenes Bei ungünstiger Witterung oder Überbelastung der Rasenflächen entscheidet der zuständige Gemeindearbeiter über Freigabe oder Nichtfreigabe der Aussenanlagen Die Innenräume der Anlagen können nur mit Bewilligung benützt werden Der Fussballplatz in der Sportanlage dient der Schule sowie den verschiedenen Vereinen. Nachmarkierungen sind auf eigene Kosten zu erstellen Wegen Verletzungsgefahr sind Flaschen, Gläser etc. von den Anlagen fernzuhalten Es ist untersagt, den Rasen aufzubrechen oder zu befahren. Die Turnhallen dürfen nur unter Aufsicht einer verantwortlichen Person (Leiter/in) benützt werden. In der oberen Turnhalle darf nicht Fussball gespielt werden In sämtlichen Innenräumen der Turnanlage ist das Rauchen verboten f) Haftpflicht Für Unfälle in den Hallen und auf den Sportanlagen im Freien, sowie entwendete Wertgegenstände oder Geldbeträge lehnt die Gemeinde Studen jede Haftung ab. g) Entzug der Bewilligung Wer zu den Turnanlagen und Einrichtungen keine Sorge trägt oder gegen die Benutzungsvorschriften verstösst, dem kann die Benutzungsbewilligung entzogen werden. 9. Schlussbestimmungen a) Zuwiderhandlungen Missachtung dieser Weisungen führt zur Verwarnung. Im Wiederholungsfall und in schweren Fällen zum Widerruf der Bewilligung. Über die vorzeitige Auflösung der Bewilligung und die rechtlichen Schritte entscheidet der Betriebsausschuss. b) Inkrafttreten Diese Benutzungsordnung tritt am 1. Juli 2013 in Kraft und ersetzt die Benützungsordnung Mehrzweckanlage Längackern vom 12. April 2006 bzw. 7. Juni 2006 sowie die Benützungsordnung für Turnhallen und Sportanlagen vom 24. Januar 2001 Änderungen werden vom Gemeinderat endgültig beschlossen. 8
9 Genehmigt vom Gemeinderat Studen am 5. Juni 2013 GEMEINDERAT STUDEN Mario Stegmann Gemeindepräsident Rudolf Stuber Gemeindeverwalter 9
Benützungsordnung der Turnhalle mit Mehrzwecknutzung der Einwohnergemeinde Schwadernau
Benützungsordnung der Turnhalle mit Mehrzwecknutzung der Einwohnergemeinde Schwadernau Die Einwohnergemeinde Schwadernau erlässt folgende Benützungsordnung für die Benützung der Turnhalle mit Mehrzwecknutzung
MehrRichtlinie über die Benützung von Räumlichkeiten und Anlagen der Einwohnergemeinde Lohn- Ammannsegg
EINWOHNERGEMEINDE LOHN-AMMANNSEGG Richtlinie über die Benützung von Räumlichkeiten und Anlagen der Einwohnergemeinde Lohn- Ammannsegg Stand 14.12.2015 Inhaltsverzeichnis 1. Allgemeines... 3 1 Geltungsbereich...
MehrBENÜTZUNGSREGLEMENT MEHRZWECKHALLE UND AULA GEMEINDEHAUS
EINWOHNERGEMEINDE GAMPELEN BENÜTZUNGSREGLEMENT MEHRZWECKHALLE UND AULA GEMEINDEHAUS GÜLTIG AB 2001 2 INHALTSVERZEICHNIS - Benützungsreglement der Einwohnergemeinde Gampelen 1. BENÜTZUNGSRECHTE 1.1 Schule
MehrGemeinde Birmenstorf. Reglement. über die Benützung des Raumes im Obergeschoss des Mehrzweckgebäudes (4. Kindergartenabteilung)
Gemeinde Birmenstorf Reglement über die Benützung des Raumes im Obergeschoss des Mehrzweckgebäudes (4. Kindergartenabteilung) Bezeichnung von Personen 1 Die in diesem Reglement verwendeten Personenbezeichnungen
MehrGemeinde Grüsch. Reglement über die Benützung der gemeindeeigenen Lokalitäten und Liegenschaften
Gemeinde Grüsch Reglement über die Benützung der gemeindeeigenen Lokalitäten und Liegenschaften Gestützt auf Artikel 31 der Gemeindeverfassung der Gemeinde Grüsch Art. 1 I. Allgemeines Die Gemeindelokalitäten
MehrEINWOHNERGEMEINDE 4556 AESCHI SO
EINWOHNERGEMEINDE 4556 AESCHI SO REGLEMENT ÜBER DIE BENÜTZUNG DES MEHRZWECKGEBÄUDES UND DER AUSSENANLAGEN I. Allgemeines Geltungsbereich Art. 1 Dieses Reglement regelt die Benützung der Räumlichkeiten
MehrSchule Oberrieden. Betriebs- und Benützungsreglement Sporthalle Langweg
Schule Oberrieden Betriebs- und Benützungsreglement Sporthalle Langweg 26. Februar 2007 SCHULPFLEGE OBERRIEDEN Inhaltsverzeichnis 1 Allgemeine Bestimmungen... 2 2 Zuständigkeiten... 2 3 Benützung und Bewilligung...
MehrVerordnung über die Benützung von Liegenschaften und Anlagen der Gemeinde. Benützungverordnung Gemeindeanlagen (BENV) Schul- und Sportanlagen
Verordnung über die Benützung von Liegenschaften und Anlagen der Gemeinde Benützungverordnung Gemeindeanlagen (BENV) Schul- und Sportanlagen 21.5.2002 G:\bueren\org\regl\Ben-VO-Teil-Schule.doc Inhaltsverzeichnis
MehrEINWOHNERGEMEINDE MADISWIL
EINWOHNERGEMEINDE MADISWIL Benützungsordnung für die Schulanlage Homatt Kleindietwil I. Benützungsrechte Vereine Öffentlichkeit Art. 1 Die Anlagen, Räumlichkeiten, Einrichtungen stehen in erster Linie
MehrBenützungsordnung Mehrzweckgebäude (MZG) und Aussenanlagen
Benützungsordnung Mehrzweckgebäude (MZG) und Aussenanlagen 26. Februar 2007-1 - Alle Personenbezeichnungen in dieser Benützungsordnung gelten für Personen beiderlei Geschlechts. Der Gemeinderat erlässt,
MehrEinwohnergemeinde Arni
Einwohnergemeinde Arni WEISUNGEN FÜR DIE BENÜTZUNG VON SCHULRÄUMEN, TURNHALLE UND AUSSENANLAGEN DURCH VEREINE UND ANDERE ORGANISATIONEN MIT GEBÜHRENTARIF Ausgabe 2012 Weisungen Für die Benützung von Schulräumen,
MehrEINWOHNERGEMEINDE MÜHLEBERG
EINWOHNERGEMEINDE MÜHLEBERG Benützungsverordnung Parterreräume altes Schulhaus Ledi 07 Inhaltsverzeichnis. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN.... Bewilligung.... Benützung... 4. Schlussbestimmungen... 5 ANHANG I...
MehrBenützungsreglement für die öffentlichen Bauten und Anlagen. 3. Allgemeine Benützungsbestimmungen 3. Schulanlagen und Vereinstrakt Dorfzentrum 4
Gemeinde Altendorf Dorfplatz 3 Postfach 8852 Altendorf Benützungsreglement für die öffentlichen Bauten und Anlagen 1. Geltungsbereich 2 2. Bewilligungen 2 3. Allgemeine Benützungsbestimmungen 3 4. Benützungsbestimmungen
MehrVerordnung über die Benützung der Turnhalle, des Mehrzweckgebäudes und der angeschlossenen Räume vom Schulhaus Mauensee
! Verordnung über die Benützung der Turnhalle, des Mehrzweckgebäudes und der angeschlossenen Räume vom Schulhaus Mauensee Grundlage Art. 1 Allgemeines 1 Der Gemeinderat Mauensee erlässt die folgende Verordnung
MehrStadt Liestal
618.13 13 Stadt Liestal VERORDNUNG FÜR DIE BENÜTZUNG DER SPORT- UND TURNHALLEN vom 28. September 1993 1. Die Hallen stehen der ganzen Bevölkerung zur Verfügung: - In erster Priorität den Schulen, sofern
MehrBENÜTZUNGSORDNUNG FÜR DIE SPORTANLAGEN DER EINWOHNERGEMEINDE NEUENEGG
Liegenschaftskommission Neuenegg, 1. Juni 1998 benord.doc BENÜTZUNGSORDNUNG FÜR DIE SPORTANLAGEN DER EINWOHNERGEMEINDE NEUENEGG 1. ALLGEMEINES Definition Die Sportanlagen Neuenegg sind Eigentum der Einwohnergemeinde
MehrReglement. über die Benützung der Turnhalle, Aula und Sportanlagen. (Benützungsreglement)
Reglement über die Benützung der Turnhalle, Aula und Sportanlagen (Benützungsreglement) Der Gemeinderat 1 Unterschächen, gestützt auf Ziffer 2 der Verordnung für die Benützung der Turnhalle, Aula und Sportanlagen,
MehrBenutzungsreglement Mehrzweckhalle Stetten
Benutzungsreglement Mehrzweckhalle Stetten Stetten, den 26.02.2019 gültig ab: 27.02.2019 1 Allgemeine Bestimmungen 1. Allgemeines Der Gemeinderat von Stetten erlässt gemäss Art. 52 Abs. 1 und Abs. 4 des
MehrEinwohnergemeinde Inkwil
Seite 1 Einwohnergemeinde Inkwil Reglement über die Benützung der Schulräume, der Mehrzweckhalle und der Aussenanlagen der Einwohnergemeinde Inkwil inkl. Gebührentarif 1. August 2014 I. Allgemeines Seite
MehrReglement über die Benutzung des Kunstrasenplatzes Schönenbüel
Reglement über die Benutzung des Kunstrasenplatzes Schönenbüel Herausgegeben von der Gemeinde Unterägeri 2010 Der Gemeinderat Unterägeri, gestützt auf 84 Abs. 4 des Gesetzes über die Gemeinden des Kt.
MehrBenützungsordnung für Schulhaus, Mehrzweckhalle und Sportanlagen
Benützungsordnung für Schulhaus, Mehrzweckhalle und Sportanlagen Gemeinde Beinwil Benützungsordnung für Schulhaus, Mehrzweckhalle und Sportanlagen I Grundsätzliches Die in dieser Benützungsordnung verwendeten
MehrBenützungsreglement Mehrzweckanlage Brüttelen. Einwohnergemeinde Brüttelen
Benützungsreglement Mehrzweckanlage Brüttelen Einwohnergemeinde Brüttelen A. Allgemeines Zweck Art. 1 Dieses Reglement regelt den Betrieb der Mehrzweckanlage Brüttelen. Umfang Art. 2 Zur Mehrzweckanlage
MehrEinwohnergemeinde Giebenach
Einwohnergemeinde Giebenach Benützungsordnung der Gemeinderäumlichkeiten und der Sportanlagen A. Allgemeine Bestimmungen Die Gemeinde Giebenach betreibt und unterhält folgende Räumlichkeiten und Sportanlagen:
MehrBenützungsreglement. gemeindeeigenen. Anlagen. für die
Benützungsreglement für die gemeindeeigenen Anlagen Ausgabe 2012 Inhaltsverzeichnis I. Allgemeines... 3 1 Gegenstand... 3 2 Nutzungsrecht... 3 3 Sorgfaltspflicht... 3 II. Zuständigkeiten... 3 4 Zuständigkeiten...
MehrEinwohnergemeinde Laufen
Einwohnergemeinde Laufen Fassung: 2.010.2.001 Reglement Hauswirtschaftsschule 1993 Benützungs- und Gebührenordung für die Hauswirtschaftsschule Allmendweg 19 Inhaltsverzeichnis Art. 1 Art. 2 Art. 3 Art.
MehrBenutzungs- und Gebührenreglement Auenhalle und Zivilschutzanlage im Mehrzweckgebäude Rohr
Benutzungs- und Gebührenreglement Auenhalle und Zivilschutzanlage im Mehrzweckgebäude Rohr Vom 4. Dezember 009 (Stand. Januar 00) Räumlichkeiten und Anlagen Folgende Räumlichkeiten und Anlagen stehen zur
MehrRöm. Kath. Kirchgemeinde, Buttisholz. Benutzungsordnung. Träff 14
Röm. Kath. Kirchgemeinde, Buttisholz Benutzungsordnung Träff 14 Zweckbestimmung Der Träff 14 ist grundsätzlich für alle offen, die bereit sind die Benutzungsordnung einzuhalten. Verwaltung des Träff 14
MehrStadt Rheineck. Reglement für die Benützung des Feuerwehdepots im Städtli
Stadt Rheineck Reglement für die Benützung des Feuerwehdepots im Städtli Vom Stadtrat genehmigt am 7. Dezember 1988 Reglement über die Benützung des Feuerwehrdepots im Städtli Grundsatz 1. Allgemeines
MehrGesuch zur Benützung der Schulanlage
Gesuch zur Benützung der Schulanlage Gesuchsteller (Zustelladresse) oder verantwortliche Person Name: Verein: Adresse: Telefon: Email: Anlass: Einmalige Benützung (Benutzungsvereinbarung Seiten 2 5) Datum
MehrReglement für gemeindliche Sportanlagen
Reglement für gemeindliche Sportanlagen Herausgegeben von der Gemeinde Unterägeri 2003 Der Gemeinderat Unterägeri, gestützt auf 49 und 50 des Gesetzes über die Gemeinden des Kt. Zug, erlässt Folgendes:
MehrGemeinde Unterägeri. Reglement für gemeindliche Sportanlagen
Gemeinde Unterägeri Reglement für gemeindliche Sportanlagen Herausgegeben von der Gemeinde Unterägeri 2003 Der Gemeinderat Unterägeri, gestützt auf 49 und 50 des Gesetzes über die Gemeinden des Kt. Zug,
MehrBetriebsreglement Schulanlage Loowisen
Betriebsreglement Schulanlage Loowisen 1. Zweck, Organisation 1.1 Die Schulanlage "Loowisen" ist Eigentum der Primarschulgemeinde Langrickenbach und wird von ihr unterhalten. 1.2 Der Betrieb wird durch
MehrWeisungen für die Benützung der Schul-, Turn- und Zivilschutzanlage Vogelbuch und der Schulanlage Ferenbalm
Weisungen für die Benützung der Schul-, Turn- und Zivilschutzanlage Vogelbuch und der Schulanlage Ferenbalm 010 Inkl. 1. Teilrevision vom 0.07.01 Inkl.. Teilrevision vom 1.11.017 Inhaltsverzeichnis A)
MehrVerordnung über die Benützung der Sportanlage Muttli
Verordnung über die Benützung der Sportanlage Muttli vom. November 08 Der Gemeinderat der, gestützt auf Artikel Absatz des Organisationsreglements vom 7. Mai 00, beschliesst:. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen
MehrGemeinde Kienberg. Nutzungs-Reglement Turn- und Mehrzweckanlage Bühl
Gemeinde Kienberg Nutzungs-Reglement Turn- und Mehrzweckanlage Bühl 2011 Gemeinde Kienberg Nutzungsreglement Turn- und Mehrzweckanlage 1 Inhaltsverzeichnis Seite 1. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN 1 Zweckbestimmung
MehrVerordnung über die Benützung von Liegenschaften und Anlagen der Gemeinde. Benützungverordnung Gemeindeanlagen (BENV) Mehrzweckhalle (MZH)
Verordnung über die Benützung von Liegenschaften und Anlagen der Gemeinde Benützungverordnung Gemeindeanlagen (BENV) (ehemals Benützungsrichtlinien MZH) 7.12.1993 G:\bueren\org\regl\05.0111.01 BENV-MZH.doc
MehrReglement für die Benutzung von Räumlichkeiten und Anlagen der Gemeinde Gais
Gemeinde Gais Gemeindesekretariat Reglement für die Benutzung von Räumlichkeiten und Anlagen der Gemeinde Gais durch den Gemeinderat erlassen am 1. Mai 2015 Inkraftsetzung per 1. Juni 2015 ergänzt am 14.
MehrEinwohnergemeinde. Reglement für die ausserschulische Benützung der Turnhalle und des Sportplatzes auf der Allmend
Einwohnergemeinde Reglement für die ausserschulische Benützung der Turnhalle und des Sportplatzes auf der Allmend Gemeindeverwaltung Rohrbach Bahnhofstrasse 9 4938 Rohrbach 062 965 31 31 gemeinde@rohrbach-be.ch
MehrEinwohnergemeinde Matten b. Interlaken REGLEMENT ÜBER DIE AUSSERSCHULI- SCHE BENÜTZUNG VON SCHUL- UND SPORTANLAGEN
Einwohnergemeinde Matten b. Interlaken REGLEMENT ÜBER DIE AUSSERSCHULI- SCHE BENÜTZUNG VON SCHUL- UND SPORTANLAGEN 24. Mai 2012 Inhaltsverzeichnis Inhaltsverzeichnis Seite 2 I. Bewilligung Artikel 1 Grundsatz
MehrGEMEINDEZENTRUM DREITANNEN
Politische Gemeinde Sirnach Tel. 071 969 34 34 Gemeindehaus Fax 071 966 41 60 Kirchplatz 5 www.sirnach.ch 8370 Sirnach gemeinde@sirnach.ch GEMEINDEZENTRUM DREITANNEN A. Allgemeines Benützungs Reglement
MehrWeisungen und Tarife für die Benutzung der Turnhallen, Sportanlagen und der Kunstrasenanlage Kien. der Einwohnergemeinde Reichenbach
Weisungen und Tarife für die Benutzung der Turnhallen, Sportanlagen und der Kunstrasenanlage Kien der Einwohnergemeinde Reichenbach Fassung vom 27. Januar 2011 1. Eigentum und Zweck Die Turn- und Sportanlagen
MehrTURNHALLEN- UND SPORTANLAGENREGLEMENT
TURNHALLEN- UND SPORTANLAGENREGLEMENT Der Gemeinderat Reinach beschliesst, gestützt auf 20 Abs. 2 lit. i und 38 des Gesetzes über die Einwohnergemeinden vom 19.12.1978, für die Benützung der Turnhallen
MehrREGLEMENT BENUTZUNG DER TURNHALLEN BREITI / REBACKER B / REBACKER C
REGLEMENT BENUTZUNG DER TURNHALLEN BREITI / REBACKER B / REBACKER C 1 Grundsätze der Vermietung... 3 1.1 Allgemeines... 3 2 Vermietung... 3 2.1 Die Turnhallen können zu folgenden Zeiten gemietet werden:...
MehrEINWOHNERGEMEINDE RECHERSWIL
EINWOHNERGEMEINDE RECHERSWIL REGLEMENT ÜBER DIE BENÜTZUNG DER SCHUL- UND WERKHOFANLAGE Ausgabe vom 02. Dezember 2010 Benützerreglement Schul_Werkhofanlage 2011 Reglement über die Benützung der Ausgabe
MehrORTSBÜRGERGEMEINDE JONEN
ORTSBÜRGERGEMEINDE JONEN Reglement über die Benützung der Waldhütte Jonen gültig ab 1. November 1993 I N H A L T S V E R Z E I C H N I S Seite 1. BENÜTZUNGSRECHT 3 2. VERWALTUNG 3 3. BENÜTZUNGSBEWILLIGUNG
MehrGEMEINDE JONEN. Reglement über die Benützung. des Taverne Chällers Jonen. gültig ab 1. Oktober 1993
GEMEINDE JONEN Reglement über die Benützung des Taverne Chällers Jonen gültig ab 1. Oktober 1993 mit Teilrevision gültig ab 1. Januar 2014 Reglement über die Benützung des Taverne Chällers Jonen 1. Zweck
MehrS.V. Germania Schale 63 -Nutzungsordnung für das Sportheim des S.V. Germania Schale- (Stand: )
-Nutzungsordnung für das Sportheim des S.V. Germania Schale- (Stand: 04.11.2015) Seite 1 von 8 Grundsätzliches Für das Vereinsheim und die dazugehörenden Außenanlagen des gilt folgende Nutzungsordnung,
MehrReglement über die Nutzung der öffentlichen Räume der Einwohnergemeinde Bannwil
Reglement über die Nutzung der öffentlichen Räume der Einwohnergemeinde Bannwil I. ALLGEMEINES Grundsatz Art. 1 1) Räume, Einrichtungen und Anlagen stehen den ortsansässigen Vereinen sowie Privatpersonen
MehrHaus- und Benützungsordnung Mehrzweckanlage Kappelen
Haus- und Benützungsordnung Mehrweckanlage Einwohnergemeinde Kappelen 1 Haus- und Benützungsordnung Mehrzweckanlage Kappelen Inhalt Allgemeine Benützungsregeln... Zutritts- und Nutzungsbefugnis... Innenräume...
MehrBenützungsordnung für den Saalbau des Gasthofs Wilden Mann
www. frenkendorf.ch GEMEINDEZENTRUM Gemeinderat Bächliackerstrasse 2 Telefon 061 906 10 40 Fax 061 906 10 19 Benützungsordnung für den Saalbau vom 04.03.1991 G:\VERWALTUNG\Reglemente\Benützung Saalbau
MehrSporthalle Chrüzmatt Dagmersellen Benützungsordnung Kraftraum
Sporthalle Chrüzmatt Dagmersellen Benützungsordnung Kraftraum Inhaltsverzeichnis 1 TRÄGERSCHAFT... - 2-2 ZWECK... - 2-3 GRUNDLAGEN... - 2-4 ORGANE... - 2-5 BENÜTZUNG... - 2-5.1 BENÜTZUNGSRECHT... - 2-5.2
MehrEinwohnergemeinde Uebeschi Benützungsordnung und Benützungstarif Mehrzweckgebäude Uebeschi
Einwohnergemeinde Uebeschi Benützungsordnung und Benützungstarif Mehrzweckgebäude Uebeschi Benützungsordnung MZG 01.01.2015 Seite 1 von 6 Benützungsordnung Mehrzweckgebäude Uebeschi 1. Eigentumsverhältnisse
MehrREGLEMENT ÜBER DAS WALDHAUS EBNI. Version 1.1
REGLEMENT ÜBER DAS WALDHAUS EBNI Version 1.1 Inhaltsverzeichnis 1. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN... 3 Zweck... 3 Benützungsbewilligung... 3 Vereine... 3 Behörden, Kommissionen... 3 Ortsbürger, Einwohner... 3
MehrKantonsschule Kollegium Schwyz
Benützungstarif für die Turnanlagen KKS / KV Schwyz 1. Allgemeines In den Benützungsgebühren sind die Kosten für Beleuchtung, Warmwasser, Heizung, Lüftung, Lautsprecheranlagen sowie Reinigung inbegriffen,
MehrBenützungsreglement für Schul- und Sportanlagen
Benützungsreglement für Schul- und Sportanlagen Allgemeine Bestimmungen Zweck Dieses Reglement regelt die Benützung der Räumlichkeiten und Anlagen der Schule ausserhalb des ordentlichen Schulbetriebs.
MehrG E M E I N D E K I R C H L E E R A U. Waldhausreglement. der Ortsbürgergemeinde Kirchleerau
G E M E I N D E K I R C H L E E R A U Waldhausreglement der Ortsbürgergemeinde Kirchleerau Inhaltsverzeichnis A. Allgemeine Bestimmungen 1 Zweckbestimmung 2 Verwaltung B. Benützungsbewilligung 3 Anmeldung
MehrStadt Stein am Rhein. StR REGLEMENT FÜR DIE BENÜTZUNG DER MEHRZWECKHALLE SCHANZ
Stadt Stein am Rhein StR 188.200 REGLEMENT FÜR DIE BENÜTZUNG DER MEHRZWECKHALLE SCHANZ vom 24.07.2002 Inhaltsverzeichnis I. DAUERBENÜTZER 3 II. VERANSTALTUNGEN 4 III. BESONDERE BEDINGUNGEN 7 IV. SCHLUSSBESTIMMUNGEN
MehrBenützungsreglement für Schul- und Sportanlagen
Benützungsreglement für Schul- und Sportanlagen Politische Gemeinde Bütschwil-Ganterschwil Benützungsreglement für Schul- und Sportanlagen Der Gemeinderat Bütschwil-Ganterschwil erlässt, gestützt auf Art.
MehrReglement über die Benützung der Mehrzweckanlage Steini und weiterer öffentlicher Anlagen
POLITISCHE GEMEINDE DALLENWIL 9.1 Reglement über die Benützung der Mehrzweckanlage Steini und weiterer öffentlicher Anlagen (Benützungsreglement MZA Steini) vom 19. Mai 1990 D i e V e r s a m m l u n g
MehrGemeinde Unteriberg. Betriebsreglement. Schulhaus Studen
Gemeinde Unteriberg Betriebsreglement Schulhaus Studen Benützungsreglement für die Benützung des Schulhauses Kirchmatt, Studen 1. Räume Das Reglement gilt für die Benützung folgender Räumlichkeiten im
MehrBenützungsreglement. Blockhaus im Brüel Ortsbürgergemeinde Zeiningen
Benützungsreglement Blockhaus im Brüel Ortsbürgergemeinde Zeiningen Inhaltsverzeichnis Art. 1 Allgemeine Bestimmungen Art. 2 Zweck Art. 3 Aufsicht und Mithilfe des Hauswart Art. 4 Weisungen Hauswart Art.
MehrMerkblatt für die Vermietung von Räumlichkeiten im Mehrzweckgebäude Wydi (Hallenbad, Kongress-Saal, Turnhalle und Nebenräume)
Einwohnergemeinde Beatenberg Merkblatt für die Vermietung von Räumlichkeiten im Mehrzweckgebäude Wydi (Hallenbad, Kongress-Saal, Turnhalle und Nebenräume) vom 8. August 2016 2 1. Allgemeines Zweck Art.
MehrArt. 16 Haftung 6 Art. 17 Gebühren 6 Art. 18 Werbung 6 Art. 19 Schlussbestimmungen 6 Art. 20 Inkrafttreten 6
Benützungsverordnung Sporthalle und Aussenanlagen Grossmatt 2009 Inhaltsverzeichnis I. Gesuche und Bewilligungen Art. 1 Grundsatz 3 Art. 2 Bewilligungspflicht Belegungsplan 3 Art. 3 Vorrechtsregelung 3
MehrReglement über die Nutzung der Schulanlagen
Reglement über die Nutzung der Schulanlagen 410.531 Reglement über die Nutzung der Schulanlagen vom 29. April 1996 1 Die Schulbehörde und der Gemeinderat gestützt auf Art. 25 des Kantonalen Schulgesetzes
MehrBenützungsreglement. Blockhaus im Brüel Ortsbürgergemeinde Zeiningen
Benützungsreglement Blockhaus im Brüel Ortsbürgergemeinde Zeiningen Inhaltsverzeichnis Art. 1 Allgemeine Bestimmungen Art. 2 Zweck Art. 3 Aufsicht und Mithilfe des Hauswart Art. 4 Weisungen Hauswart Art.
MehrGebührenreglement für die Benützung der Liegenschaften des Bezirks March
Gebührenreglement für die Benützung der Liegenschaften des Bezirks March 1. Allgemeine Bestimmungen 1.1. Geltungsbereich Das Gebührenreglement für die Benützung der Liegenschaften des Bezirks March umfasst
MehrVerordnung über die Vermietung des Waldhauses der. Burgergemeinde Leuzigen ************************************************************************
Verordnung über die Vermietung des Waldhauses der Burgergemeinde Leuzigen ************************************************************************ 2 1. Eigentümerin des Waldhauses Allgemeine Orientierung
MehrReglement für die Benützung des Mehrzweckgebäudes Bolken
EINWOHNERGEMEINDE BOLKEN Reglement für die Benützung des Mehrzweckgebäudes Bolken Inhaltsverzeichnis 1. Reglement für die Benützung des Mehrzweckgebäudes Seite 3 Bolken I. Allgemeine Bestimmungen Seite
MehrREGLEMENT für die Benützung der Räumlichkeiten von TriffAltdorf, Dätwylerstrasse 15
REGLEMENT für die Benützung der Räumlichkeiten von TriffAltdorf, Dätwylerstrasse 15 Artikel 1 Zweck Die Räumlichkeiten des TriffAltdorf dienen Vereinen, Organisationen und Privatpersonen von Altdorf (Benützende)
MehrOrdnung für die Benutzung der Ernst-Rodiek-Halle der Gemeinde Lemwerder
Ordnung für die Benutzung der Ernst-Rodiek-Halle der Gemeinde Lemwerder A. Allgemeines 1. Die Ernst-Rodiek-Halle ist eine Sport- und Veranstaltungsstätte der Gemeinde Lemwerder. 2. Die Aufsicht und somit
MehrBenutzungsreglement. für die Revue und das Mehrzweckgebäude, nachstehen MZG genannt, und die Turn- und Sportanlagen der Gemeinde Langenbruck
Benutzungsreglement für die Revue und das Mehrzweckgebäude, nachstehen MZG genannt, und die Turn- und Sportanlagen der Gemeinde Langenbruck vom 19.6.2012 Inhaltsverzeichnis I. Aufsicht und Ordnung...2
MehrKreisschule Bechburg Jurastrasse Oensingen Telefon Telefax
Jurastrasse 4 4702 Oensingen Telefon 062 388 34 44 Telefax 062 388 34 40 www.ksbechburg.ch Nutzungsgesuch für die Benützung der Schulanlagen der - Auszufüllen sind Punkt 1 und 2; die Kosten werden von
MehrWeisung für die Benützung der Kirche in Rapperswil BE
Weisung für die Benützung der Kirche in Rapperswil BE In dieser Weisung werden abwechslungsweise die weibliche und die männliche Sprachform gewählt. Überall, wo die männliche Form steht, sind Frauen selbstverständlich
MehrBenützungsordnung für Schul- und Sportanlagen
Einwohnergemeinde Thierachern Benützungsordnung für Schul- und Sportanlagen Gemeinderat vom 29. Oktober 2001 1 Benützungsordnung für Schul- und Sportanlagen der Einwohnergemeinde Thierachern Die Personen-
MehrGemeinde Weisslingen Schule Weisslingen. Reglement. für die. Benutzung des Hallenbades
Gemeinde Weisslingen Schule Weisslingen für die Benutzung des Hallenbades Version Februar 2011 Inhaltsverzeichnis 1.1 Allgemeine Bestimmungen...3 1.2 Zutrittsberechtigungen und Aufsichtspflicht...3 1.3
MehrReglement über die Benützung der Schul- und Sportanlagen sowie der Aussensportanlagen (inkl. Spielanlage)
Kanton Aargau Gemeinde Mönthal Reglement über die Benützung der Schul- und Sportanlagen sowie der Aussensportanlagen (inkl. Spielanlage) In Kraft seit: 1. Mai 2004 I Teiländerung (Gebührenanpassung): Mönthal,
MehrH A U S O R D N U N G
E I N W O H N E R G E M E I N D E W A L T E R S W I L H A U S O R D N U N G Für die schulfremde Benützung des Mehrzweckgebäudes und dessen Aussenanlagen 1. Gesuche und Bew illigungen 1.1 Gesuche 1.1.1
MehrREGLEMENT BENUTZUNG DER SEMINARRÄUME 1 UND 2 IM SCHULHAUS BREITI
REGLEMENT BENUTZUNG DER SEMINARRÄUME 1 UND 2 IM SCHULHAUS BREITI Inhaltsverzeichnis 1 Grundsätze der Vermietung... 3 1.1 Allgemeines... 3 2 Vermietung... 3 2.1 Die Seminarräume 1 + 2 können zu folgenden
MehrDieses Reglement regelt die Benutzung der Schulanlagen der Schule Hinwil durch Dritte.
Seite: 1 / 5 Geltungsbereich Dieses regelt die Benutzung der Schulanlagen der durch Dritte. 1 Allgemeine Bestimmungen 1.1 Die Schulanlagen dienen in erster Linie dem Schulunterricht. Sie können ortsansässigen
MehrBenützungsreglement für die Mehrzweckhalle Brühl 5412 Gebenstorf
Benützungsreglement für die Mehrzweckhalle Brühl 5412 Gebenstorf Benützungsreglement 1. September 2013 Gemeinde Gebenstorf Vogelsangstrasse 2 5412 Gebenstorf Seite 1 von 6 Geltungsbereich 1 Das vorliegende
MehrStadt Frauenfeld. Verordnung über die Benützung der Säle im Alterszentrum Park der Stadt Frauenfeld
Stadt Frauenfeld Verordnung über die Benützung der Säle im Alterszentrum Park der Stadt Frauenfeld Stand 28. August 2012 960.0.11 STADT FRAUENFELD VERORDNUNG ÜBER DIE BENÜTZUNG DER SÄLE IM ALTERSZENTRUM
MehrVERWALTUNGS- und BENÜTZUNGS-REGLEMENT für das "WALDHAUS EIKEN"
VERWALTUNGS- und BENÜTZUNGS-REGLEMENT für das "WALDHAUS EIKEN" Eigentümerin Ortsbürgergemeinde Eiken vertreten durch den Gemeinderat 5074 Eiken Zweck Arbeits- und Aufenthaltsraum für Forstpersonal und
MehrReglement. für die Benützung der Pfarreiräume. der katholische Kirchgemeinde Buchrain-Perlen
Reglement für die Benützung der Pfarreiräume der katholische Kirchgemeinde Buchrain-Perlen - 1-1. Zweck Die Pfarreiräume stehen den kirchlichen Organisationen und den Vereinen aus dem Kirchgemeindegebiet
MehrVerordnung über die Benützung von Liegenschaften und Material
Einwohnergemeinde Erlach Verordnung über die Benützung von Liegenschaften und Material mit Gebührentarif 01.06.019 Seite 1 von 8 Verordnung über die Benützung von Liegenschaften und Material mit Gebührentarif
MehrReglement über die Benützung von Infrastruktur durch Dritte
Reglement über die Benützung von Infrastruktur durch Dritte Erlassen durch die Schulpflege am 5. November 06, Inkrafttreten per. Januar 07 Schulverwaltung Heinrich-Wettstein-Strasse 8 8700 Küsnacht www.schule-kuesnacht.ch
MehrREGLEMENT für die Benützung der Sportanlagen der Gemeinde Möriken-Wildegg
REGLEMENT für die Benützung der Sportanlagen der Gemeinde Möriken-Wildegg I. Allgemeines Einleitung Im Interesse einer geordneten Regelung der Benützung aller Turn- und Sportanlagen der Gemeinde Möriken-Wildegg
MehrBenützungsreglement. für die Schulanlage Abtwil
Beschlossen von der Gemeindeversammlung am 22. November 2013 2 Gemeinde Abtwil Inhaltsverzeichnis I. Allgemeine Bestimmungen... 4 1 Zweck, Geltungsbereich... 4 2 Eigentumsverhältnisse... 4 3 Verwendungszeck...
MehrGemeindeverwaltung 3918 Wiler - Lötschental. Vom Gemeinderat erstellt im November 2010
Gemeindeverwaltung 3918 Wiler - Lötschental Benützerreglement Mehrzweckanlage Gemeinde Wiler Vom Gemeinderat erstellt im November 2010 Vom Gemeinderat in Kraft gesetzt im März 2011 Benützerreglement Mehrzweckanlage
MehrBenützungsund. Gebührenordnung
Gemeinde Murten Benützungsund Gebührenordnung für Sportanlagen der Gemeinde Murten vom 28. April 2008 Inhaltsverzeichnis Artikel Seite Grundsätze 3 Geltungsbereich 1. 3 Ordentliche Benützungen 2. 3 / 4
MehrBenützungsreglement der Aufenthaltsräume Stöckli 1, Kleindorfstrasse 15 Stöckli 2, Obere Scheugstrasse 3
Benützungsreglement der Aufenthaltsräume Stöckli 1, Kleindorfstrasse 15 Stöckli 2, Obere Scheugstrasse 3 1. Zuständigkeit 1.1. Für die Vermietung des Aufenthaltsraumes ist die unten aufgeführte Kontaktperson
MehrDie Gemeinderäte Entlebuch und Hasle erlassen für die Benützung der Sporthalle Farbschachen folgendes Reglement:
Die Gemeinderäte Entlebuch und Hasle erlassen für die Benützung der Sporthalle Farbschachen folgendes Reglement: Inhaltsverzeichnis I. Allgemeine Bestimmungen II. Zuteilung und Benützungszeiten III. Benützungsordnung
MehrPolitische Gemeinde Märstetten. Sekundarschulgemeinde Weinfelden. Reglement über die Benützung der Mehrzweckhalle/Sportanlage Weitsicht Märstetten
Politische Gemeinde Märstetten Sekundarschulgemeinde Weinfelden Reglement über die Benützung der Mehrzweckhalle/Sportanlage Weitsicht Märstetten Genehmigt vom Gemeinderat Märstetten am 17.05.2011 Genehmigt
MehrGemeinde Leibstadt. über die Benützung des
Gemeinde Leibstadt über die Benützung des Reglement über die Benützung des Festzeltes der Gemeinde Leibstadt 1. ALLGEMEINES Art. 1 Es steht folgende Infrastruktur zur Verfügung: - Festzelt (21 x 8 m) -
MehrGemeinde Abtwil AG. Benützungsreglement Schul und Mehrzweckanlage Abtwil. 1. Allgemeine Bestimmungen. vom 14. Mai der Gemeinde Abtwil.
Benützungsreglement Schul und Mehrzweckanlage Abtwil vom 14. Mai 2001 Der Gemeinderat Abtwil beschliesst, gestützt auf Art. 37 des Gemeindegesetzes: Mitgeltende Regelungen: - Regelung der Schlüsselkontrolle
MehrEINWOHNERGEMEINDE SEFTIGEN VERORDNUNG ÜBER DIE BENÜTZUNG DER SCHULANLAGE (HAUSORDNUNG SCHULANLAGE) VOM 14. MÄRZ
EINWOHNERGEMEINDE SEFTIGEN VERORDNUNG ÜBER DIE BENÜTZUNG DER SCHULANLAGE (HAUSORDNUNG SCHULANLAGE) VOM 4. MÄRZ 06 Publiziert Thuner Amtsanzeiger vom 4. und. März 06 SEFTIGEN HAUSORDNUNG FÜR DIE SCHULANLAGE
MehrDienstanweisung. für die Benützung von kommunalen Räumlichkeiten, Arealien und Einrichtungen,
Dienstanweisung 506 für die Benützung von kommunalen Räumlichkeiten, Arealien und Einrichtungen, wie Turnhallen, Sportanlagen, Mehrzweckhallen, Aulen, Seminarräume und. Gestützt auf Art. 32 Gemeindeverfassung
Mehr