IM NAMEN DER REPUBLIK. 4 Ob 195/16d
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1 IM NAMEN DER REPUBLIK 4 Ob 195/16d
2 2 4 Ob 195/16d Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Vogel als Vorsitzenden und durch die Hofräte Dr. Jensik, Dr. Musger, Dr. Schwarzenbacher und Dr. Rassi als weitere Richter in der Markenrechtssache der Antragstellerin B***** Corporation, *****, Tschechische Republik, vertreten durch Petsch Frosch Klein Arturo Rechtsanwälte OG in Wien, gegen die Antragsgegnerin A***** LLC, *****, USA, vertreten durch Schönherr Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen Löschung der Marken AT , AT , AT , AT , über die außerordentliche Revision der Antragsgegnerin gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 15. Juli 2016, GZ 34 R 20/16k-3, mit dem der Beschluss der Nichtigkeitsabteilung des Patentamts vom 21. Oktober 2014, GZ Nm / , 24 bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt: Der Revision wird nicht Folge gegeben. Die Antragsgegnerin ist schuldig, der Antragstellerin die mit 1.831,50 EUR bestimmten Kosten der Revisionsbeantwortung binnen 14 Tagen zu ersetzen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : nachstehenden Marken: Die Antragsgegnerin ist Inhaberin der a) AT (Priorität )
3 3 4 Ob 195/16d der Klasse 32 (Bier, Ale und Porter) registriert für die Waren b) AT (Priorität ) eingetragen für die Waren der Klasse 32 (Bier, Ale und Porter) c) AT (Priorität ) BUD registriert für die Waren der Klassen 25 (Bekleidungsstücke, Kopfbedeckungen) und 32 (Biere) sowie d) AT (Priorität vom ) eingetragen für die Waren der Klassen 25 (Bekleidungsstücke, Kopfbedeckungen) und 32 (Bier). Die Antragstellerin begehrte mit Antrag vom unter Berufung auf ihre älteren Marken (alle registriert für Bier bzw Biere der Warenklasse 32) a) IR (Priorität ) BUDVAR b) IR (Priorität )
4 4 4 Ob 195/16d c) IR (Priorität ) BUDWEISER d) IR (Priorität ) ) e) IR (Priorität ) f) IR (Priorität ) g) IR (Priorität ) h) IR (Priorität
5 5 4 Ob 195/16d ) i) IR (Priorität die gänzliche Löschung der Marken AT und AT sowie die teilweise Löschung der Marken AT und AT jeweils in Bezug auf die Waren der Klasse 32 (Bier). Sie stützte ihren Löschungsantrag unter anderem auf 33 MSchG ivm 4 Abs 1 Z 4 MSchG af und den völkerrechtlichen Vertrag vom zwischen der Republik Österreich und der Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik über den Schutz von Herkunftsangaben, Ursprungsbezeichnungen und sonstigen auf die Herkunft hinweisenden Bezeichnungen landwirtschaftlicher Erzeugnisse samt Protokoll, BGBl 1981/75 (in der Folge: Abkommen). Nach dem Abkommen sei die Bezeichnung Bud unabhängig davon geschützt, ob Verwechslungs- oder Irreführungsgefahr bestehe. Die Antragsgegnerin hielt dem Antrag entgegen, dass Bud nie eine Herkunftsangabe, Ursprungsbezeichnung oder sonstige auf die Herkunft hinweisende Bezeichnung gewesen sei. Das Abkommen sehe darüber hinaus nur den Schutz der erfassten Bezeichnung vor unrechtmäßiger Benützung vor, biete jedoch keine Grundlage für die Löschung von Marken. Zudem habe die Tschechische
6 6 4 Ob 195/16d Republik im Zuge des Beitritts zur Europäischen Union ( ) die angebliche Herkunftsangabe Bud im Beitrittsvertrag nicht gesichert. Die Nichtigkeitsabteilung des Patentamts gab dem Löschungsantrag zur Gänze statt und verfügte die begehrte Löschung jeweils mit Wirkung zum Zeitpunkt ihrer Registrierung. Das Patentamt stützte sich auf 33 MSchG ivm dem Abkommen und wies darauf hin, dass eine Registrierung der angegriffenen Marken bei richtiger Anwendung des Abkommens unterbleiben hätte müssen. Es komme nicht darauf an, ob das Abkommen durch den EU-Beitritt der Tschechischen Republik noch gelte oder nicht, weil das Löschungserfordernis zum Prioritätszeitpunkt der angegriffenen Marken (1996 bzw 1997) zu beurteilen sei. Nach dem Abkommen sei ua die Bezeichnung Bud ausschließlich tschechischen Erzeugnissen vorbehalten. Die Biere der Antragsgegnerin seien aber amerikanischer Provenienz. Das Berufungsgericht gab der Berufung der Antragsgegnerin nicht Folge. Auch dieser Entscheidung liegt die Rechtsansicht zugrunde, dass bei der Löschung einer Marke aus dem Grund des 33 Abs 1 MSchG auf den Prioritätszeitpunkt abzustellen sei. Von dieser Prämisse sei weder dann abzugehen, wenn spätere Rechtsänderungen oder die Änderung der Verkehrsauffassung eine spätere Eintragung nicht mehr zulassen würden, noch dann, wenn bei einem späteren Wegfall eines bisherigen Hindernisses die Eintragung nunmehr möglich wäre. Nach dem Abkommen sei die Eintragung der angegriffenen Marken unzulässig gewesen, was die Löschung nach sich ziehe. Die rechtswidrig eingetragenen Marken würden keinen Vertrauensschutz genießen. Das Berufungsgericht sprach aus, dass die
7 7 4 Ob 195/16d ordentliche Revision nicht zulässig sei, weil die konkrete Fragestellung in Bezug auf das Löschungsverfahren nach 33 MSchG nicht über den Einzelfall hinaus bedeutsam sei. Die dagegen erhobene außerordentliche Revision der Antragsgegnerin ist zur Klarstellung der Rechtslage zulässig. Das Rechtsmittel ist aber nicht berechtigt. 1. Der Oberste Gerichtshof hat bereits für die Rechtslage vor (4 Ob 13/00s) und nach (17 Ob 20/11g) dem EU-Beitritt der Tschechischen Republik den Schutz der Bezeichnung Bud nach dem Abkommen geprüft. 1.1 Der Entscheidung 4 Ob 13/00s lag ein Rechtsstreit vor dem EU-Beitritt der Tschechischen Republik zugrunde, der ua die angegriffene Marke AT und auch einige der streitgegenständlichen Marken der Antragstellerin betraf. Der Senat stellte klar, dass die Bezeichnung Bud nach dem Abkommen und dem entsprechenden Durchführungsübereinkommen BGBl 1981/76 geschützt ist, dies unabhängig davon, ob Verwechslungs- oder Irreführungsgefahr besteht. Österreich ist daher verpflichtet, die Bezeichnung Bud zu schützen. Daran ändert auch der 1995 erfolgte EU-Beitritt Österreichs nichts, weil das Abkommen vor dem Beitritt abgeschlossen wurde. Nach Art 307 EGV (nunmehr Art 351 Abs 1 AEUV) werden die Rechte und Pflichten aus Übereinkünften, die vor dem oder, im Falle später beigetretener Staaten, vor dem Zeitpunkt ihres Beitritts zwischen einem oder mehreren Mitgliedstaaten einerseits und einem oder mehreren dritten Ländern andererseits geschlossen wurden, nicht berührt. Daraus folgt, dass die Rechte und Pflichten Österreichs aus den bilateralen Vereinbarungen mit der CSSR auch nach dem Beitritt Österreichs zur EU aufrecht geblieben sind. 1.2 In der Entscheidung 17 Ob 20/11g nahm der
8 8 4 Ob 195/16d Oberste Gerichtshof auf die (wegen des EU-Beitritts von Tschechien) seit dem geänderte Rechtslage Bezug. Unter Anknüpfung an die Rechtsprechung des EuGH (Urteil vom , C-216/01 Bud I und Urteil vom , C-478/07 Bud II) hielt er fest, dass aufgrund des abschließenden Charakters der in VO (EG) Nr 510/2006 zum Schutz von geografischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel vorgesehenen gemeinschaftlichen Schutzregelung mangels fristgerechter Anmeldung in Österreich kein Schutz der Bezeichnung Bud als schlichte Herkunftsbezeichnung besteht, der im Weg eines bilateralen Vertrags auf einen anderen Mitgliedstaat erstreckt werden könnte. 1.3 Nach gesicherter Rechtsprechung war somit die Bezeichnung Bud zum Eintragungs- bzw Prioritätszeitpunkt (1996 bzw 1997), nicht aber zum Zeitpunkt der Entscheidungen der Vorinstanzen (2014 bzw 2016) geschützt. Die Vorinstanzen haben schlüssig begründet, dass die vor dem EU-Beitritt Tschechiens erfolgte Eintragung der angegriffenen Marken wegen des Abkommens verweigert hätte werden müssen. Diese Schlussfolgerung wird von der Antragsgegnerin in ihrem Rechtsmittel nicht mehr in Zweifel gestellt. Die Revision vertritt aber die Rechtsansicht, dass bei einem auf 33 MSchG gestützten Löschungsbegehren die zwischenzeitige Rechtsänderung relevant sei, die den Wegfall des Eintragungshindernisses zur Folge habe. 2. Die hier zu prüfende Bestimmung des 33 MSchG lautet wie folgt: 33. (1) Aus einem von Amts wegen wahrzunehmenden Grund kann die Löschung einer Marke von jedermann begehrt werden. (2) Wird die Marke deshalb gelöscht, weil sie
9 9 4 Ob 195/16d nicht hätte registriert werden dürfen, wirkt das Löschungserkenntnis auf den Beginn der Schutzdauer ( 19 Abs. 1) zurück. 2.1 Die Vorinstanzen haben in erster Linie aus der in 33 Abs 2 MSchG normierten Rückwirkung des Löschungserkenntnisses geschlossen, dass bei der Prüfung der Voraussetzungen für die Löschung ausschließlich darauf abzustellen ist, ob das Eintragungshindernis zum Prioritätszeitpunkt vorlag, nicht hingegen auch darauf, ob es im Zeitpunkt der Entscheidung über den Löschungsantrag noch aufrecht besteht. 2.2 Diese Auslegung kann sich auf die Rechtsprechung des OPM in der Entscheidung zu Om 4/96 TABASCO V (= Pbl 1997, 130) stützen. In dieser Entscheidung war das Löschungsbegehren einer im Jahr 1968 somit Jahre vor dem EU-Beitritt Österreichs eingetragenen Marke zu prüfen. Der OPM ging dabei von der Richtlinienwidrigkeit des im Anlassfall anzuwendenden 4 Abs 2 MSchG aus. Nach der Entscheidung ist aber daraus für den Inhaber der angegriffenen Marke nichts zu gewinnen, weil bei der Löschung einer Marke aus dem Grund des 33 Abs 1 MSchG also weil sie nicht hätte registriert werden dürfen das Löschungserkenntnis auf den Beginn der Schutzdauer zurückwirkt ( 33 Abs 2 MSchG). Die Löschungsfähigkeit ist daher nach der Rechtslage zum Zeitpunkt der Eintragung zu beurteilen. 2.3 Neben dieser wegen des Unionsrechtsbezugs besonders einschlägigen Entscheidung vertrat der OPM auch in zahlreichen anderen Entscheidungen die Ansicht, dass bei der Prüfung der tatsächlichen und rechtlichen Eintragungsvoraussetzungen auf den Prioritätszeitpunkt abzustellen ist (vgl Om 3/72 Eurowear =
10 10 4 Ob 195/16d Pbl 1974, 121; Om 5/74 = Öbl 1981, 40; Om 3/82 = Pbl 1983, 139). Die gegenteilige Entscheidung Om 4/70 (= Öbl 1972, 147), auf die sich die Revision beruft, ist vereinzelt geblieben und wurde in späteren Entscheidungen des OPM ausdrücklich abgelehnt (zb Om 5/74; Om 3/82). 2.4 Die in ständiger Rechtsprechung des OPM vertretene Ansicht wurde auch vom Verfassungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom zu B 889/97 geteilt. Der Verfassungsgerichtshof trat dabei der Rechtsansicht nicht entgegen, wonach die Löschungs- bzw Eintragungsfähigkeit der verfahrensgegenständlichen Marken nach der Rechtslage zum Zeitpunkt ihrer Eintragung zu beurteilen ist. 2.5 Diese Rechtsansicht hat auch Zustimmung im Schrifttum gefunden (Grünzweig, Österreichisches Markenrecht I 33 MSchG Rz 2). 3.1 Es besteht aufgrund des Wortlauts der Bestimmung des 33 MSchG kein Anlass, von dieser Auslegung abzuweichen. Eine abschließende Präzisierung, ob es dabei auf den Zeitpunkt der Eintragung oder der Priorität ankommt, kann hier mangels Relevanz im Anlassfall unterbleiben Die Anordnung einer rückwirkenden Entscheidung soll gewährleisten, dass die damalige Nichtberücksichtigung eines Eintragungshindernisses nachträglich korrigiert werden kann. Die fehlerhafte Eintragung soll damit quasi folgenlos aus der Welt geschafft werden, was aber dann nicht möglich wäre, wenn zwischenzeitliche Rechtsänderungen Relevanz hätten. Schließlich ordnet 33 Abs 2 1. Halbsatz MSchG deutlich an, dass die Marke deshalb gelöscht wird, weil sie nicht hätte registriert werden dürfen. Schon daraus lässt sich ableiten, dass nach dem Willen des Gesetzgebers allein auf die
11 11 4 Ob 195/16d ursprünglichen Eintragungsvoraussetzungen und nicht auch auf mittlerweilige Änderungen abzustellen ist, wäre doch sonst eine andere Formulierung etwa im Sinne des 50 dmarkeng (siehe unten) naheliegender gewesen. Diese Auslegung entspricht auch der zu Art 45 Abs 3 lit a MarkenRL 2015/2436 im Schrifttum vertretenen Ansicht. Nach dieser Regelung ist eine Marke für nichtig zu erklären, wenn sie entgegen den Erfordernissen des Art 4 MarkenRL eingetragen worden ist, was dahin verstanden wird, dass bezüglich des Vorliegens von Schutzhindernissen nur auf den Eintragungszeitpunkt abzustellen ist (Kopacek in BeckOK MarkenR 50 MarkenG Rz 4.2) Das deutsche Recht regelt die Problematik insoweit differenziert, als nach 50 Abs 2 dmarkeng in bestimmten Fällen die Eintragung nur gelöscht werden [kann], wenn das Schutzhindernis auch noch im Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag auf Löschung besteht. Gerade eine solche Formulierung fehlt in 33 MSchG. Bezüglich 50 Abs 2 dmarkeng wird im deutschen Schrifttum im Übrigen im Hinblick auf Art 45 Abs 3 lit a MarkenRL Anpassungsbedarf gesehen (Kopacek in BeckOK MarkenR 50 MarkenG Rz 4.2). 3.2 Neben der Wortinterpretation stützt auch eine systematische Interpretation das Ergebnis der Vorinstanzen, weil sich dieses mit dem Grundsatz der Priorität vereinbaren lässt Mit dem Tag der ordnungsgemäßen Anmeldung einer Marke erlangt der Anmelder das Recht der Priorität ( 23 Abs 1 MSchG). Priorität ist der zeitliche Vorrang eines älteren Rechts vor einem jüngeren, später begründeten Recht. Sie ist von entscheidender Bedeutung für die Bestimmung der Rangordnung von einander gleichen oder
12 12 4 Ob 195/16d ähnlichen Marken. Das Prioritätsprinzip ist grundlegend für die Berechtigung im Löschungsverfahren, für das Institut des Widerspruchs sowie für das Verletzungsverfahren vor den ordentlichen Gerichten (Lager-Süß in Kucsko/Schumacher, marken.schutz 2 23 MSchG Rz 2) Auch das markenrechtliche Unionsrecht ist entscheidend durch das Prioritätsprinzip geprägt. Sowohl nach der UnionsmarkenVO 2015/2424 als auch nach der MarkenRL hat der Prioritätsgrundsatz, dem zufolge eine eingetragene ältere Marke Vorrang vor einer später eingetragenen Marke genießt, tragende Bedeutung (vgl etwa ErwGr 12, Art 9 Abs 2 und 4 oder Art 30 UMV bzw ErwGr 17, Art 10 Abs 4 MarkenRL) Eine Abweisung des Löschungsbegehrens wegen einer mit geänderten Rechtslage hätte nicht nur zur Folge, dass die Marken der Antragsgegnerin registriert blieben; diesen bliebe damit auch der markenrechtliche Rang der Jahre 1996 bzw 1997 erhalten, obwohl in diesem Zeitpunkt die Voraussetzungen für eine Eintragung nicht vorlagen. Das markenrechtliche Prioritätsprinzip soll aber nur denjenigen Antragsteller schützen, der eintragungsfähige Marken früher angemeldet hat, es dient aber nicht dazu, dass eine zu Unrecht erfolgte Eintragung bei Wegfall des Eintragungshindernisses ex tunc saniert wird. Das hätte in Extremfällen (wie hier) zur Folge, dass dem Markeninhaber ein Rang zugebilligt würde, der Jahre vor dem Wegfall eines Eintragungshindernisses liegt Die von den Vorinstanzen zu 33 MSchG vertretene Rechtsansicht lässt sich daher mit dem zuvor aufgezeigten Verständnis vom Prioritätsprinzip besser vereinbaren als die gegenteilige Interpretation der Antragsgegnerin.
13 13 4 Ob 195/16d 3.3 Das Ausblenden der durch den EU-Beitritt der Tschechischen Republik geänderten Rechtslage begegnet auch keinen unionsrechtlichen Bedenken. Neben der bereits oben erwähnten Bestimmung des Art 45 Abs 3 lit a MarkenRL ist dabei auch auf Art 5 Abs 6 MarkenRL hinzuweisen. Demnach kann etwa ein Mitgliedstaat auch vorsehen, dass die Eintragungshindernisse oder Nichtigkeitsgründe, die in diesem Mitgliedstaat vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens der zur Umsetzung der Richtlinie 89/104/EWG erforderlichen Bestimmungen gegolten haben, abweichend von der MarkenRL auf Marken Anwendung zu finden haben, die vor diesem Zeitpunkt angemeldet worden sind (vgl auch Art 10 Abs 5 MarkenRL). Das Unionsrecht schließt somit die (weitere) Anwendung der durch einen EU-Beitritt gegenstandslos gewordenen Rechtslage nicht kategorisch aus. 3.4 Schließlich kann sich die im Rechtsmittel vertretene Rechtsansicht auch nicht auf eine verfassungs- und grundrechtskonforme Interpretation stützen. Im oben erwähnten Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofs wurden die bei der Prüfung eines Löschungsantrags anzuwendenden Rechtsvorschriften verfassungsrechtlich als unbedenklich qualifiziert. Der Verfassungsgerichtshof bejahte dabei eindeutig die Vereinbarkeit der auch von den Vorinstanzen vertretenen Ansicht mit dem im Rechtsmittel angeführten Grundrecht auf Eigentum. Die verfassungsrechtlichen Ausführungen der Antragsgegnerin bieten keinen Anlass, davon abzugehen. 4. Die Vorinstanzen haben dem Löschungsantrag somit zu Recht stattgegeben, weshalb der Revision nicht Folge zu geben war. 5. Die Kostenentscheidung gründet sich auf 41 und 50 Abs 1 ZPO. Umsatzsteuer für die anwaltlichen
14 14 4 Ob 195/16d Leistungen der Antragstellerin im Zusammenhang mit der Revisionsbeantwortung war nicht zuzusprechen, weil die Leistungen eines österreichischen Rechtsanwalts für einen ausländischen Unternehmer nicht der österreichischen Umsatzsteuer unterliegen (Obermaier, Kostenhandbuch 2 Rz 651). Verzeichnet der österreichische Anwalt kommentarlos 20 % Umsatzsteuer, so wird im Zweifel nur die österreichische Umsatzsteuer angesprochen ( 54 Abs 1 ZPO). Ist die Höhe des ausländischen Umsatzsteuersatzes nicht allgemein bekannt (hier: Tschechien), kann die zu entrichtende ausländische Umsatzsteuer nur zugesprochen werden, wenn Entsprechendes behauptet und bescheinigt wird (vgl RIS-Justiz RS ). Letzteres war nicht der Fall. Oberster Gerichtshof, Wien, am 20. Dezember 2016 Dr. V o g e l Für die Richtigkeit der Ausfertigung die Leiterin der Geschäftsabteilung:
4 Ob 124/17i. gefasst:
4 Ob 124/17i Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Vogel als Vorsitzenden sowie die Hofräte Dr. Jensik, Dr. Schwarzenbacher, Dr. Rassi und MMag. Matzka als weitere
4 Ob 235/17p. gefasst:
4 Ob 235/17p Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Vogel als Vorsitzenden und die Hofräte Dr. Jensik, Dr. Schwarzenbacher, Dr. Rassi und MMag. Matzka als weitere
BESCHLUSS. des. Obersten Patent- und Markensenates
Om 11/12 BESCHLUSS des Obersten Patent- und Markensenates 2 Om 11/12 Der Oberste Patent- und Markensenat hat durch die Präsidentin des Obersten Patent- und Markensenates Dr. Irmgard GRISS, die Räte des
4 Ob 55/16s. gefasst:
4 Ob 55/16s Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Vogel als Vorsitzenden und die Hofräte Dr. Jensik, Dr. Musger, Dr. Schwarzenbacher und Dr. Rassi als weitere
Die außerordentliche Revision wird mangels der Voraussetzungen des 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
4 Ob 31/13g Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Vizepräsidentin Dr. Schenk als Vorsitzende sowie die Hofräte Dr. Vogel, Dr. Jensik, Dr. Musger und Dr. Schwarzenbacher als weitere
IM NAMEN DER REPUBLIK. 17 Ob 20/11g
IM NAMEN DER REPUBLIK 17 Ob 20/11g 2 17 Ob 20/11g Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Präsidentin Hon.-Prof. Dr. Griss als Vorsitzende und durch die Hofräte Dr. Vogel, Dr. Jensik,
5 Ob 206/15b. B e s c h l u s s. gefasst:
5 Ob 206/15b Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Hradil als Vorsitzenden sowie den Hofrat Dr. Höllwerth, die Hofrätin Dr. Grohmann und die Hofräte Mag. Wurzer
Die außerordentliche Revision wird gemäß 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen ( 510 Abs 3 ZPO).
9 ObA 49/15v Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten Dr. Hopf als Vorsitzenden, sowie den Hofrat Mag. Ziegelbauer, die Hofrätin Dr.
10 ObS 142/11x. gefasst:
10 ObS 142/11x Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten Dr. Hradil als Vorsitzenden, die Hofräte Dr. Fellinger und Dr. Hoch sowie
gefasst: Die Revision wird zurückgewiesen.
8 Ob 36/08i Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Langer als Vorsitzende, die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Spenling
Die außerordentliche Revision wird gemäß 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen ( 510 Abs 3 ZPO).
8 Ob 92/14h Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Prof. Dr. Spenling als Vorsitzenden sowie den Hofrat Hon.-Prof. Dr. Kuras, die Hofrätin
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
6 Ob 235/12w Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Pimmer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schramm, Dr. Gitschthaler,
3 Ob 175/10x. gefasst:
3 Ob 175/10x Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Prückner als Vorsitzenden, sowie den Hofrat Hon.-Prof. Dr. Neumayr, die Hofrätin Dr. Lovrek und die Hofräte Dr. Jensik und Mag.
Mit Beschluss des Erstgerichts vom wurde das Abschöpfungsverfahren über den Schuldner eingeleitet. Er erreichte in den sieben Jahren des
8 Ob 64/11m Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Spenling als Vorsitzenden und durch den Hofrat Hon.-Prof. Dr. Kuras, die Hofrätin Dr. Tarmann-Prentner sowie die Hofräte Mag. Ziegelbauer
Der Rekurs der klagenden Partei wird
9 Ob 73/16z Der Oberste Gerichtshof hat als Rekursgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Hopf als Vorsitzenden, die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Dehn und
USt) bestimmten Kosten der Revisionsbeantwortung binnen 14 Tagen zu Handen ihres Vertreters zu ersetzen.
8 Ob 39/09g Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Danzl als Vorsitzenden sowie die Hofräte Dr. Spenling und Hon.-Prof. Dr. Kuras und die Hofrätin Dr.
BESCHLUSS. des. Obersten Patent- und Markensenates
Om 2/10 BESCHLUSS des Obersten Patent- und Markensenates 2 Om 2/10 Der Oberste Patent- und Markensenat hat durch die Präsidentin des Obersten Patent- und Markensenates Dr. Irmgard GRISS, die Räte des Obersten
Die Revision wird zurückgewiesen. Die klagende Partei ist schuldig, den beklagten Parteien die mit EUR 330,10 (darin enthalten EUR 55,02)
1 8Ob61/04k Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Petrag als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Rohrer,
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen. Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit 1.961,64 EUR (darin 326,94 EUR USt)
4 Ob 207/15t Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Vogel als Vorsitzenden und die Hofräte Dr. Jensik, Dr. Musger, Dr. Schwarzenbacher und Dr. Rassi als weitere Richter in der Rechtssache
6 Ob 116/14y. gefasst:
6 Ob 116/14y Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Pimmer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schramm, Dr. Gitschthaler,
7 Ob 154/16x. gefasst:
7 Ob 154/16x Der Oberste Gerichtshof hat durch die Senatspräsidentin Dr. Kalivoda als Vorsitzende und die Hofräte Dr. Höllwerth, Mag. Dr. Wurdinger, Mag. Malesich und Dr. Singer als weitere Richter in
4 Ob 123/10g. B e s c h l u s s. gefasst:
4 Ob 123/10g Der Oberste Gerichtshof hat durch die Senatspräsidentin Dr. Schenk als Vorsitzende und die Hofräte Dr. Vogel, Dr. Jensik, Dr. Musger und Dr. Schwarzenbacher als weitere Richter in der Rechtssache
1 Ob 230/16d. gefasst:
1 Ob 230/16d Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Sailer als Vorsitzenden sowie die Hofräte Mag. Wurzer, Mag. Dr. Wurdinger und die Hofrätinnen Dr.
IM NAMEN DER REPUBLIK. 8 ObS 10/11w
IM NAMEN DER REPUBLIK 8 ObS 10/11w 2 8 ObS 10/11w Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten Dr. Spenling als Vorsitzenden, den Hofrat
4 Ob 189/14v. gefasst: Dem Revisionsrekurs wird nicht Folge gegeben.
4 Ob 189/14v Der Oberste Gerichtshof hat durch die Vizepräsidentin Dr. Schenk als Vorsitzende und die Hofräte Dr. Vogel, Dr. Jensik, Dr. Musger und Dr. Schwarzenbacher als weitere Richter in der Markenrechtssache
Die Revision wird zurückgewiesen. Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit 744,43 EUR (darin 124,07 EUR USt)
4 Ob 150/11d Der Oberste Gerichtshof hat durch die Senatspräsidentin Dr. Schenk als Vorsitzende und durch die Hofräte Dr. Vogel, Dr. Jensik, Dr. Musger und Dr. Schwarzenbacher als weitere Richter in der
7 Ob 207/12k. gefasst:
7 Ob 207/12k Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Vizepräsidentin Dr. Huber als Vorsitzende und die Hofrätinnen und Hofräte Dr. Hoch, Dr. Kalivoda, Mag. Dr. Wurdinger und Mag. Malesich
IM NAMEN DER REPUBLIK. 1 Ob 631/94
IM NAMEN DER REPUBLIK 1 Ob 631/94 2 1 Ob 631/94 Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Schlosser als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten
8 ObA 81/11m. gefasst:
8 ObA 81/11m Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Spenling als Vorsitzenden und durch die Hofräte
IM NAMEN DER REPUBLIK. 3 Ob 206/12h
IM NAMEN DER REPUBLIK 3 Ob 206/12h 2 3 Ob 206/12h Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Prückner als Vorsitzenden sowie den Hofrat Hon.-Prof. Dr. Neumayr, die
IM NAMEN DER REPUBLIK. 4 Ob 237/17g
IM NAMEN DER REPUBLIK 4 Ob 237/17g 2 4 Ob 237/17g Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Vogel als Vorsitzenden und die Hofräte Dr. Schwarzenbacher, Hon.-Prof.
B e g r ü n d u n g :
6 Ob 239/09d Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Pimmer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs
Der Rekurs wird zurückgewiesen. Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit 1.438,56 EUR bestimmten Kosten des
3 Ob 55/17k Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Hoch als Vorsitzenden sowie die Vizepräsidentin Dr. Lovrek, die Hofräte Dr. Jensik und Dr. Roch und die Hofrätin Dr. Kodek als weitere
5 Ob 59/14h. gefasst:
5 Ob 59/14h Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Danzl als Vorsitzenden und die Hofrätin Dr. Lovrek, den Hofrat Dr. Höllwerth, die Hofrätin Dr. Tarmann-Prentner
gefasst: Die außerordentliche Revision wird gemäß 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen ( 510 Abs 3 ZPO).
4 Ob 30/05y Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Hon. Prof. Dr. Griß als Vorsitzende und durch die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr.
Die außerordentliche Revision wird gemäß 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des 502 Abs 1
8 ObS 4/17x Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Prof. Dr. Spenling als Vorsitzenden, die Hofrätin Dr.
IM NAMEN DER REPUBLIK. 9 ObA 16/16t
IM NAMEN DER REPUBLIK 9 ObA 16/16t 2 9 ObA 16/16t Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Hopf als
Die außerordentliche Revision wird gemäß 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
10 Ob 11/18t Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Univ.-Prof. Dr. Neumayr als Vorsitzenden, die Hofrätinnen Dr. Fichtenau und Dr. Grohmann, den Hofrat Mag. Ziegelbauer,
Die außerordentliche Revision wird gemäß 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen ( 510 Abs 3 ZPO).
6 Ob 79/16k Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Kuras als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs
IM NAMEN DER REPUBLIK. 8 ObA 81/13i
IM NAMEN DER REPUBLIK 8 ObA 81/13i 2 8 ObA 81/13i Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten Dr. Hopf als Vorsitzenden und den Hofrat
3 Ob 75/17a. gefasst:
3 Ob 75/17a Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Hoch als Vorsitzenden sowie die Vizepräsidentin Dr. Lovrek, die Hofräte Dr. Jensik und Dr. Roch und die Hofrätin
Die außerordentliche Revision wird gemäß 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen ( 510 Abs 3 ZPO).
6 Ob 249/16k Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Kuras als Vorsitzenden und die Hofräte Dr. Schramm, Dr. Gitschthaler, Univ.-Prof. Dr. Kodek und
BESCHLUSS. des. Obersten Patent- und Markensenates
Om 5/08 BESCHLUSS des Obersten Patent- und Markensenates 2 Om 5/08 Der Oberste Patent- und Markensenat hat durch den Präsidenten des Obersten Patent- und Markensenates Dr. Erich KODEK, die Räte des Obersten
B e g r ü n d u n g :
6 Ob 7/13t Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Pimmer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schramm, Dr. Gitschthaler,
Die außerordentliche Revision wird gemäß 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des 502 Abs 1
8 ObA 21/14t Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshof Dr. Spenling als Vorsitzenden und durch die Hofräte
7 Ob 144/18d. gefasst:
7 Ob 144/18d Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Senatspräsidentin Dr. Kalivoda als Vorsitzende und die Hofrätinnen und Hofräte Dr. Höllwerth, Dr. E. Solé, Mag. Malesich und MMag.
Die außerordentliche Revision wird gemäß 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen ( 510 Abs 3 ZPO).
6 Ob 89/10x Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Pimmer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs
IM NAMEN DER REPUBLIK. 9 ObA 96/13b
IM NAMEN DER REPUBLIK 9 ObA 96/13b 2 9 ObA 96/13b Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Hopf als
B e g r ü n d u n g :
6 Ob 2/17p Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Kuras als Vorsitzenden und durch die Hofräte Dr. Schramm, Dr. Gitschthaler, Univ.-Prof. Dr. Kodek und Dr. Nowotny in der
gefasst: Dem Revisionsrekurs wird nicht Folge gegeben. Die Revisionsrekurswerberin hat die Kosten ihres erfolglosen Rechtsmittels selbst zu tragen.
1 Ob 123/03z Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schlosser als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Gerstenecker, Dr. Rohrer,
Die außerordentliche Revision wird gemäß 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen ( 510 Abs 3 ZPO).
8 Ob 48/12k Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Spenling als Vorsitzenden sowie den Hofrat Hon.-Prof. Dr. Kuras, die Hofrätin Dr.
Der Rekurs wird zurückgewiesen.
5 Ob 210/13p Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Danzl als Vorsitzenden sowie die Hofräte Dr. Höllwerth, Dr. Brenn und Mag. Wurzer sowie die Hofrätin
IM NAMEN DER REPUBLIK. 4 Ob 101/16f
IM NAMEN DER REPUBLIK 4 Ob 101/16f 2 4 Ob 101/16f Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Vogel als Vorsitzenden sowie die Hofräte Dr. Jensik, Dr. Musger, Dr. Schwarzenbacher
Die Revision wird zurückgewiesen. Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit 1.189,44 EUR (darin enthalten 198,24 EUR USt)
1 Ob 59/10y Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Vizepräsidenten Dr. Gerstenecker als Vorsitzenden und die Hofräte Univ.-Prof. Dr. Bydlinski, Dr. Fichtenau, Dr. Grohmann und Dr. E.
Die außerordentliche Revision wird gemäß 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
6 Ob 156/15g Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Kuras als Vorsitzenden und durch die Hofräte Dr. Schramm, Dr. Gitschthaler, Univ.-Prof. Dr. Kodek
gefasst: Die Revision wird zurückgewiesen. Die beklagte Partei hat die Kosten ihrer Revisionsbeantwortung selbst zu tragen.
6 Ob 56/05m Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Ehmayr als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Huber, Dr. Prückner,
2 Ob 600/84. gefasst:
2 Ob 600/84 Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Piegler als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Kralik,
B e s c h l u s s. Dem Revisionsrekurs wird nicht Folge gegeben.
6 Ob 224/16h Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Kuras als Vorsitzenden und durch die Hofräte Dr. Schramm, Dr. Gitschthaler, Univ.-Prof. Dr. Kodek und Dr. Nowotny als
gefasst: Dem Revisionsrekurs wird nicht Folge gegeben.
7 Ob 227/09x Der Oberste Gerichtshof hat durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Dr. Huber als Vorsitzende und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schaumüller, Dr. Hoch, Dr. Kalivoda
BESCHLUSS. des. Obersten Patent- und Markensenates
Om 4/09 BESCHLUSS des Obersten Patent- und Markensenates 2 Om 4/09 Der Oberste Patent- und Markensenat hat durch den Präsidenten des Obersten Patent- und Markensenates Dr. Erich KODEK, die Räte des Obersten
IM NAMEN DER REPUBLIK. 9 ObA 147/13b
IM NAMEN DER REPUBLIK 9 ObA 147/13b 2 9 ObA 147/13b Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Hopf als
Professor Dr. Peter Krebs
Professor Dr. Peter Krebs Gliederungsvorschlag für die Prüfung des Anspruchs auf Löschung einer Marke aus dem Markenregister gem. 54 MarkenG und 55 MarkenG (Lösungsverfahren) 1. Teil: Löschungsverfahren
Die außerordentliche Revision wird gemäß 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
1 Ob 173/17y Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Hofrat Univ.-Prof. Dr. Bydlinski als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen und Hofräte Dr. E. Solé, Mag. Wurzer, Mag. Dr. Wurdinger
2 Ob 190/09v. B e s c h l u s s. gefasst:
2 Ob 190/09v Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Baumann als Vorsitzenden und die Hofräte Dr. Veith, Dr. E. Solé, Dr. Schwarzenbacher und Dr. Nowotny als weitere Richter in der
Die außerordentliche Revision wird gemäß 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
7 Ob 28/17v Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Senatspräsidentin Dr. Kalivoda als Vorsitzende und die Hofrätinnen und Hofräte Dr. Höllwerth, Dr. E. Solé, Mag. Malesich und MMag.
Die Revision wird zurückgewiesen.
6 Ob 49/15x Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Kuras als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
4 Ob 51/16b Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Vogel als Vorsitzenden sowie die Hofräte Dr. Jensik, Dr. Musger, Dr. Schwarzenbacher und Dr. Rassi als weitere Richter in der Rechtssache
Die außerordentliche Revision wird gemäß 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
10 ObS 134/16b Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Hofrat Univ.-Prof. Dr. Neumayr als Vorsitzenden, die Hofräte Dr. Schramm und Mag. Ziegelbauer
Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß 508a Abs 2 ZPO mangels der
9 ObA 158/16z Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Hopf als Vorsitzenden, die Hofrätin des Obersten
4 Ob 252/16m. gefasst:
4 Ob 252/16m Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Vogel als Vorsitzenden und die Hofräte Dr. Jensik, Dr. Musger, Dr. Schwarzenbacher und Dr. Rassi als weitere Richter in der Rechtssache
Dem Revisionsrekurs wird Folge gegeben. Die Beschlüsse der Vorinstanzen werden ersatzlos aufgehoben und das Zwangsstrafverfahren wird eingestellt.
6 Ob 185/11s Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Pimmer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schramm, Dr. Gitschthaler,
BESCHLUSS. des. Obersten Patent- und Markensenates
Om14/10 BESCHLUSS des Obersten Patent- und Markensenates 2 Om14/10 Der Oberste Patent- und Markensenat hat durch die Präsidentin des Obersten Patent- und Markensenates Dr. Irmgard GRISS, die Räte des Obersten
Die außerordentliche Revision wird gemäß 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
2 Ob 180/17k Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Hofrat Dr. Musger als Vorsitzenden und den Senatspräsidenten Dr. Veith, die Hofrätin Dr. E. Solé sowie die Hofräte Dr. Nowotny und
8 ObS 1/15b. gefasst:
8 ObS 1/15b Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Prof. Dr. Spenling als Vorsitzenden und durch die Hofrätin
Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben. Der Nebenintervenient ist schuldig, der klagenden Partei binnen 14 Tagen die mit 3.126,96 EUR
4 Ob 22/13h Der Oberste Gerichtshof hat durch die Vizepräsidentin Dr. Schenk als Vorsitzende und durch die Hofräte Dr. Vogel, Dr. Jensik, Dr. Musger und Dr. Schwarzenbacher als weitere Richter in der Rechtssache
Die Revision wird zurückgewiesen.
6 Ob 58/14v Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Pimmer als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schramm
Die Revision wird zurückgewiesen. Die Revisionsbeantwortung der Nebenintervenientin der klagenden Partei wird zurückgewiesen.
7 Ob 13/16m Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Senatspräsidentin Dr. Kalivoda als Vorsitzende und die Hofrätinnen und Hofräte Dr. Höllwerth, Dr. E. Solé, Mag. Malesich und MMag.
IM NAMEN DER REPUBLIK. 4 Ob 43/17b
IM NAMEN DER REPUBLIK 4 Ob 43/17b 2 4 Ob 43/17b Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Vogel als Vorsitzenden und die Hofräte Dr. Jensik, Dr. Schwarzenbacher,
8 Ob 41/11d. gefasst: Dem Revisionsrekurs wird nicht Folge gegeben.
8 Ob 41/11d Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsrekursgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Spenling als Vorsitzenden sowie den Hofrat Hon.-Prof. Dr. Kuras, die Hofrätin
Beschluss. Begründung
34R8/14t Das Oberlandesgericht Wien hat als Rekursgericht ***** wegen des Widerspruchs gegen die Marke AT 261419 über die als Rekurs zu wertende Beschwerde der Antragsgegner gegen den Beschluss der Rechtsabteilung
Die Revision wird zurückgewiesen. Die Parteien haben die Kosten des Revisionsverfahrens jeweils selbst zu tragen.
6 Ob 96/17m Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Kuras als Vorsitzenden und die Hofräte Dr. Schramm, Dr. Gitschthaler, Univ.-Prof. Dr. Kodek und Dr. Nowotny als weitere
8 ObA 37/16y. gefasst:
8 ObA 37/16y Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Prof. Dr. Spenling als Vorsitzenden, die Hofrätin Dr.
7 Ob 38/12g. gefasst:
7 Ob 38/12g Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofs Dr. Huber als Vorsitzende und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Hoch, Dr. Kalivoda,
4 Ob 20/15t. gefasst:
4 Ob 20/15t Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Vogel als Vorsitzenden und die Hofräte Dr. Jensik und Dr. Musger sowie den fachkundigen Laienrichter DI Nemec und die fachkundige
2 Ob 134/17w. gefasst:
2 Ob 134/17w Der Oberste Gerichtshof hat durch die Vizepräsidentin Hon.-Prof. Dr. Lovrek als Vorsitzende und die Hofräte Dr. Veith und Dr. Musger, die Hofrätin Dr. E. Solé und den Hofrat Dr. Nowotny als
Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben. Der Kläger hat die Kosten seines Rechtsmittels
6 Ob 43/15i Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Kuras als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schramm, Dr. Gitschthaler,
gefasst: Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
4 Ob 80/02x Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Kodek als Vorsitzenden sowie durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Graf, die Hofrätinnen des Obersten
B e g r ü n d u n g : Klägerin
7 Ob 51/05h Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schalich als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon.
B e s c h l u s s B e g r ü n d u n g :
3 Ob 3/03t Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schiemer als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Graf, Dr. Pimmer, Dr. Zechner
2 Ob 190/13z. gefasst:
2 Ob 190/13z Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Baumann als Vorsitzenden und durch die Hofräte Dr. Kalivoda, Dr. Veith, Dr. E. Solé und Dr. Schwarzenbacher
gefasst: Dem Revisionsrekurs wird nicht Folge gegeben. Die betreibende Partei hat die Kosten ihres erfolglosen Rechtsmittels selbst zu tragen.
3 Ob 265/03x Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schiemer als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Pimmer, Dr. Zechner, Dr. Sailer
IM NAMEN DER REPUBLIK. 15 Os 29/15a
IM NAMEN DER REPUBLIK 15 Os 29/15a 2 15 Os 29/15a Der Oberste Gerichtshof hat am 25. März 2015 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Prof. Dr. Danek als Vorsitzenden, den Hofrat des Obersten
IM NAMEN DER REPUBLIK. 8 Ob 74/13k
IM NAMEN DER REPUBLIK 8 Ob 74/13k 2 8 Ob 74/13k Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Hofrat Hon.-Prof. Dr. Kuras als Vorsitzenden, die Hofrätin Dr. Tarmann-Prentner, die Hofräte Mag.
gefasst: Die Revision wird zurückgewiesen. Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit 373,68 EUR bestimmten Kosten des
8 ObA 34/09x Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Danzl als Vorsitzenden und durch die Hofräte Dr. Spenling und
6 Ob 167/16a. gefasst:
6 Ob 167/16a Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Kuras als Vorsitzenden und durch die Hofräte Dr. Schramm, Dr. Gitschthaler, Univ.-Prof. Dr. Kodek
BESCHLUSS. des. Obersten Patent- und Markensenates
Om 13/10 BESCHLUSS des Obersten Patent- und Markensenates 2 Om 13/10 Der Oberste Patent- und Markensenat hat durch die Präsidentin des Obersten Patent- und Markensenates Dr. Irmgard GRISS, die Räte des
gefasst: Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen.
3 Ob 93/09m Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Prückner als Vorsitzenden sowie die Hofräte und Hofrätinnen Hon.-Prof. Dr. Sailer, Dr. Lovrek, Dr. Jensik und Dr. Fichtenau als weitere