Daten Compliance. Susanne Hofmann-Hafner Director, Legal Compliance Leader Switzerland PricewaterhouseCoopers AG

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2 Expertenvorträge

3 Daten Compliance Susanne Hofmann-Hafner Director, Legal Compliance Leader Switzerland PricewaterhouseCoopers AG

4 PwC Legal Switzerland SIA Fachtagung - BIM im Praxis-Check Daten Compliance - Wie gehen wir mit Daten um?

5 Agenda 1. Überblick Datenschutz 2. EU Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) 3. Revision des Datenschutzgesetzes in der Schweiz

6 1 Überblick Datenschutz

7 Datenschutz in der Schweiz Wesentliche gesetzliche Grundlagen Bundesverfassung (BV) «Jede Person hat Anspruch auf Schutz vor Missbrauch ihrer persönlichen Daten.» (Art. 13. Abs. 2) Bundesgesetz über den Datenschutz (DSG) inkl. Verordnung (VDSG) Das Datenschutzrecht bezweckt den Schutz der Persönlichkeit und der Grundrechte von Personen, über die Daten bearbeitet werden. Das DSG wird gegenwärtig revidiert.

8 Neuerungen in der Gesetzgebung EU-Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) Weiter Anwendungsbereich schliesst auch Schweizer Unternehmen möglicherweise mit ein Neue Pflichten und Prinzipien Hohe Bussen im Falle der Nichteinhaltung der Verordnung (bis zu EUR 20 Mio. oder 4% des Jahresumsatzes) In Kraft seit Mai 2016 anwendbar seit Mai 2018 Datenschutzgesetz (E-DSG) Soll den Adäquanzentscheid für Datenexport ins Ausland sichern Transparenz stärken Strengere Bestimmung für Datenbearbeitung von Unternehmen Aufteilung der Vorlage: Anpassungen aufgrund der Schengen-Verträge werden vorab behandelt Tritt vermutlich Januar 2019 in Kraft

9 Warum sollen Schweizer Unternehmen EU-Recht befolgen? Weiter und extraterritorialer Anwendungsbereich der DS-GVO! Art. 3 (1) DS-GVO: Diese Verordnung findet Anwendung auf die Verarbeitung personenbezogener Daten, soweit diese im Rahmen der Tätigkeiten einer Niederlassung eines Verantwortlichen oder eines Auftragsverarbeiters in der Union erfolgt, unabhängig davon, ob die Verarbeitung in der Union stattfindet. Das heisst, die DS-GVO findet Anwendung auf: die Datenverarbeitung von Personen in der EU durch eine Niederlassung (Geschäftsstelle, Filiale) eines Schweizer Unternehmens in der EU Art. 3 (2) DS-GVO: Diese Verordnung findet Anwendung auf die Verarbeitung personenbezogener Daten von betroffenen Personen, die sich in der Union befinden, durch einen nicht in der Union niedergelassenen Verantwortlichen oder Auftragsverarbeiter, wenn die Datenverarbeitung im Zusammenhang steht mit: a) betroffenen Personen in der Union Waren oder Dienstleistungen anzubieten, unabhängig davon, ob von diesen betroffenen Personen eine Zahlung zu leisten ist; oder b) das Verhalten betroffener Personen zu beobachten, soweit ihr Verhalten in der Union erfolgt 1. Das alleinige Anbieten einer zugänglichen Website eines Services in der EU bewirkt keine Anwendbarkeit der DS-GVO. 2. Faktoren wie das Anbieten eines Services in einer Sprache oder Währung des EU-Raumes (sofern diese nicht in einem Drittstaat ebenfalls verwendet wird), oder das Überwachen von Kunden oder Benutzern in einem Unionsstaat können die Anwendbarkeit der DS-GVO bewirken. Es muss in jedem Einzelfall geprüft werden, ob die DS-GVO Anwendung findet!

10 2 EU Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO)

11 EU Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) Personenbezogene Daten: Begriffsbestimmungen Art. 4(1): personenbezogene Daten Personenbezogene Daten meint alle Informationen, die sich auf eine identifizierte oder identifizierbare natürliche Person (im Folgenden betroffene Person ) beziehen; als identifizierbar wird eine natürliche Person angesehen, die direkt oder indirekt, insbesondere mittels Zuordnung zu einer Kennung wie einem Namen, zu einer Kennnummer, zu Standortdaten, zu einer Online-Kennung oder zu einem oder mehreren besonderen Merkmalen [ ] identifiziert werden kann. Art. 9(1): besondere Kategorien personenbezogener Daten Die Verarbeitung personenbezogener Daten, aus denen die rassische und ethnische Herkunft, politische Meinungen, religiöse oder weltanschauliche Überzeugungen oder die Gewerkschaftszugehörigkeit hervorgehen, sowie die Verarbeitung von genetischen Daten, biometrischen Daten zur eindeutigen Identifizierung einer natürlichen Person, Gesundheitsdaten oder Daten zum Sexualleben oder der sexuellen Orientierung einer natürlichen Person ist untersagt. Begriffsbestimmungen Art. 4(2): Verarbeitung Verarbeitung bezeichnet jeden mit oder ohne Hilfe automatisierter Verfahren ausgeführten Vorgang oder jede solche Vorgangsreihe im Zusammenhang mit personenbezogenen Daten wie das Erheben, das Erfassen, die Organisation, das Ordnen, die Speicherung, die Anpassung oder Veränderung, das Auslesen, das Abfragen, die Verwendung, die Offenlegung durch Übermittlung, Verbreitung oder eine andere Form der Bereitstellung, den Abgleich oder die Verknüpfung, die Einschränkung, das Löschen oder die Vernichtung. Art. 4(4): Profiling Profiling jede Art der automatisierten Verarbeitung personenbezogener Daten, die darin besteht, dass diese personenbezogenen Daten verwendet werden, um bestimmte persönliche Aspekte, die sich auf eine natürliche Person beziehen, zu bewerten, insbesondere um Aspekte bezüglich Arbeitsleistung, wirtschaftliche Lage, Gesundheit, persönliche Vorlieben, Interessen, Zuverlässigkeit, Verhalten, Aufenthaltsort oder Ortswechsel dieser natürlichen Person zu analysieren oder vorherzusagen.

12 Generelle Prinzipien der Datenbearbeitung Rechtmässigkeit Treu & Glauben Transparenz Zweckbindung Richtigkeit Datenminimierung Speicherbegrenzung Integrität Vertraulichkeit Rechenschaftspflicht Datenschutz beschränkt sich nicht nur auf IT-Sicherheit. Jede Verletzung der Grundsätze stellt eine Datenschutzverletzung dar und gilt als Verletzung der persönlichen Rechte und Freiheiten der betroffenen Person. Die Rechenschaftspflicht bedeutet (i) eine Umkehrung der Beweislast und damit (ii) die Einrichtung einer Datenschutzrichtlinie, um die EU DS-GVO-Einhaltung zu gewährleisten.

13 EU Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) Rechte der betroffenen Personen (I/II) - Auswahl Transparente Kommunikation, Art. 12(1) & (2) DS-GVO Um eine faire und rechtmässige Verarbeitung zu gewährleisten, müssen die Verantwortlichen den betroffenen Personen bestimmte Mindestangaben über die Erhebung und Weiterverarbeitung ihrer personenbezogener Daten machen. Diese Informationen müssen in einer prägnanten, transparenten, verständlichen und leicht zugänglicher Form in klarer und einfachen Sprache zur Verfügung gestellt werden. Alle Informationen, die Kindern zur Verfügung gestellt werden, sollten so klar und deutlich formuliert sein, dass ein Kind sie leicht versteht. Die für die Verarbeitung Verantwortlichen sind gesetzlich verpflichtet, den Rechten der betroffenen Personen Geltung zu verschaffen. Recht auf Information, Art. 13 DS-GVO Die betroffenen Personen haben das Recht, Informationen über die Identität des für die Verarbeitung Verantwortlichen, die Gründe für die Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten und andere relevante Informationen zu erhalten, die für eine faire und transparente Verarbeitung personenbezogener Daten erforderlich sind. Auskunftsrecht, Art. 15 DS-GVO Eine Person hat folgende Rechte in Bezug auf den Inhaber der Datenverarbeitung: Eine Bestätigung darüber zu erhalten, ob persönlichen Daten über sie verarbeitet werden; Zugriff auf die Daten (d.h. auf eine Kopie); und das Recht mit zusätzlichen Informationen über die Verarbeitung versorgt zu werden.

14 EU Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) Rechte der betroffenen Personen (II/II) - Auswahl Recht auf Berichtigung, Art. 16 DS-GVO Verantwortliche müssen sicherstellen, dass ungenaue oder unvollständige Daten gelöscht oder berichtigt werden. Die betroffenen Personen haben das Recht auf Berichtigung unrichtiger personenbezogener Daten. Recht auf Löschung ( Recht auf Vergessenwerden ), Art. 17 DS-GVO Das Recht auf Löschung besagt, dass die betroffenen Personen das Recht haben, ihre personenbezogenen Daten aus den Systemen der für die Verarbeitung Verantwortlichen und der Auftragsverarbeiter unter bestimmten Umständen zu entfernen, z.b. indem sie ihre Einwilligung zur Verarbeitung widerrufen oder der Zweck für die Bearbeitung entfallen ist. Recht auf Datenübertragbarkeit, Art. 20 DS-GVO Die betroffenen Personen haben das Recht, eine Kopie ihrer personenbezogenen Daten in einem allgemein gebräuchlichen, maschinenlesbaren Format zu erhalten und ihre personenbezogenen Daten von einem für die Verarbeitung Verantwortlichen zu einem anderen zu übertragen oder die Daten direkt zwischen den für die Verarbeitung Verantwortlichen übertragen zu lassen.

15 Wirkung der DS-GVO auf Unternehmen Pflichten auf Unternehmensseite (eine Auswahl) Verzeichnis Unternehmen, die personenbezogene Daten verarbeiten, sind für die Einhaltung der Verarbeitungsgrundsätze verantwortlich (Rechenschaftspflicht) und müssen ein Verzeichnis von Verarbeitungstätigkeiten führen. DPIA Ein Datenschutzfolgenabschätzung (Data Protection Impact Assessment, kurz DPIA) ist notwendig, wenn eine Form der Verarbeitung, voraussichtlich ein hohes Risiko für die Rechte und Freiheiten natürlicher Personen zur Folge hat (zum Beispiel Profiling). Meldepflicht Im Falle einer Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten muss der Verantwortliche ohne Verzögerung und nicht später als 72 Stunden die zuständige Datenschutzbehörde informieren, wenn die Verletzung zu einem Risiko für die Rechte und Freiheiten der betroffenen Personen führt. Liegt ein hohes Risiko vor, muss die betroffene Person informiert werden. Governance Rechenschaftspflicht Art.5(2) DS-GVO - Nachweispflicht der Compliance mit den Bearbeitungsprinzipien bzw. der DS-GVO - U.a. Datenschutz-Reglement, Weisungen, Verantwortlichkeiten, Erklärungen - Beweis-Umkehr! (nicht so im DSG!) Privacy by design & by default Unternehmen müssen technische und organisatorische Massnahmen treffen, die darauf ausgerichtet sind, die Datenschutzgrundsätze (wie z.b. Datenminimierung) bereits bei der Planung interner Prozesse sowie von Produkten und Dienstleistungen wirksam umzusetzen. Mittels Voreinstellungen sollen nur diejenigen personenbezogenen Daten bearbeitet werden, welche für den Zweck erforderlich sind.

16 Sanktionen aus der DS-GVO Geldbussen und Haftung/Schadenersatz Übersicht: Fälle und Bussenhöhe 10 Mio. oder 2% des globalen Jahresumsatzes (was immer höher ist) Verletzung: Datenschutz durch Technik, Joint Controllers, Vertreter in der EU, Auftragsverarbeiter, Verzeichnis der Verarbeitungstätigkeiten, Zusammenarbeit mit der Aufsichtsbehörde, Sicherheit der Verarbeitung (TOMs), Meldepflicht gegenüber Aufsichtsbehörde oder betroffener Person, DPIA, Datenschutzbeauftragter (DPO), Zertifizierung Verletzung: Bedingungen für die Einwilligung eines Kindes werden nicht eingehalten Verarbeitung, für die eine Identifizierung der betroffenen Person nicht erforderlich ist 20 Mio. oder 4% des globalen Jahresumsatzes (was immer höher ist) Verletzung: Grundsätze der Verarbeitung Verletzung: Bestimmungen über die Rechte der betroffenen Personen, Verletzung: Bestimmungen betreffend Übermittlung von personenbezogenen Daten in das Ausland Verletzung gewisser Pflichten gemäss Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten Nichtbefolgung einer Anweisung oder einer vorübergehenden oder endgültigen Beschränkung oder Aussetzung der Datenübermittlung durch die Aufsichtsbehörde oder Nichtgewährung des Zustands Wichtig: Erleidet eine betroffene Person aufgrund eines Verstosses gegen die DS-GVO einen materiellen oder immateriellen Schaden, hat er einen Anspruch auf Schadenersatz.

17 3 Revision des Datenschutzgesetzes in der Schweiz

18 Revision des Datenschutzgesetzes in der Schweiz Vergleich von ausgewählten Elementen* (1/3) Bundesgesetz über den Datenschutz (DSG) Entwurf DSG EU DS-GVO Inkrafttreten In Kraft seit 19. Juni (wohl eher 2019) Mai 2018 Übergangsfrist Betroffene Personen Natürliche und juristische Personen zweijährige Übergangsfrist Natürliche Personen Personenbezogene Daten Alle Angaben, die sich auf eine bestimmte oder bestimmbare (bzw. identifiziert/identifizierbar) Person beziehen. Sensible Daten/ Besondere Kategorien personenbezogener Daten Beispiele (nicht abschliessend): Religiöse Weltanschauung Gesundheit Politische Ansicht Beispiele (nicht abschliessend): Daten über religiöse, politische Ansichten Genetische Daten Biometrische Daten Beispiele (nicht abschliessend): Religiöse Überzeugung Gesundheitsdaten Genetische Daten Biometrische Daten *Anmerkung: Der Vergleich ist nicht abschliessend und bezieht sich nur auf ausgewählte Elemente der relevanten Gesetze

19 Revision des Datenschutzgesetzes in der Schweiz Vergleich von ausgewählten Elementen* (2/3) Bundesgesetz über den Datenschutz (DSG) Entwurf DSG EU DS-GVO Verarbeitungsgrundsätze Rechtmässigkeit Treu und Glauben Verhältnismässigkeit Zweckbindung Transparenz Richtigkeit Sicherheit Einführung der Speicherbegrenzung im Vergleich zum DSG Einfürung der Rechenschaftspflicht (d.h. Umkehr der Beweislast), Keine Rechenschaftspflicht im DSG/E-DSG Einwilligung Ausdrückliche Zustimmung Die Bedingungen für die Einwilligung wurden verschärft. z.b. jederzeitiger Widerruf, Nachweis der Einwilligung Dokumentationspflicht Datensammlungen müssen unter Umständen beim Beauftragten registriert werden. Verzeichnis der Bearbeitungstätigkeiten *Anmerkung: Der Vergleich ist nicht abschliessend und bezieht sich nur auf ausgewählte Elemente der relevanten Gesetze

20 Revision des Datenschutzgesetzes in der Schweiz Vergleich von ausgewählten Elementen* (3/3) Bundesgesetz über den Datenschutz (DSG) Entwurf DSG EU DS-GVO Informationspflichten Keine formalisierte Informationspflicht Formalisierte Informationspflicht Rechte der betroffenen Personen Aus den Verarbeitungsgrundsätze n abgeleitete Rechte Geltendmachung im Gerichtsverfahren Aus den Verarbeitungsgrundsätze n abgeleitete Rechte Geltendmachung im Gerichtsverfahren Aus den Verarbeitungsgrundsätze n abgeleitete Rechte Ausdrückliche Rechte der betroffenen Personen *Anmerkung: Der Vergleich ist nicht abschliessend und bezieht sich nur auf ausgewählte Elemente der relevanten Gesetze

21 Revision des Datenschutzgesetzes in der Schweiz Schlussbemerkungen zum Entwurf DSG Kein Swiss finish Erhöhte Transparenz, verschärfte Sanktionen Risikobasierter Ansatz Weniger Melde- und Konsultationspflichten als in der EU Stärkere Rolle und Position des EDÖB Keine Umkehr der Beweislast Kein spezifischer Schutz von Kinder Fehlendes Prinzip der Datenübertragbarkeit Schwächere Strafbestimmungen als in der EU (max. CHF )

22 Vielen Dank.

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