Reglement über den gesamtkirchlichen Finanzhaushalt
|
|
- Kurt Tiedeman
- vor 5 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 Reglement über den gesamtkirchlichen Finanzhaushalt vom 4. Juni 995 (Stand am 7. Juli 005) Die Synode, gestützt auf Art. 6 Abs. 4 der Konvention zwischen den Kirchen von Bern und Jura vom 5./9. Dezember 979 (nachfolgend: Jurakonvention), Art. 7 Abs. der Kirchenverfassung und Art. 76 Abs. 8 der Kirchenordnung, beschliesst: I. Allgemeines Art. Geltungsbereich Dieses Reglement enthält die Grundsätze und die Ausführungsbestimmungen über die Führung des gesamtkirchlichen Finanzhaushaltes. Es gilt in gleicher Weise für den Evangelisch-reformierten Synodalverband Bern-Jura wie für die Evangelisch-reformierte Kirche des Kantons Bern. Nachfolgend wird für Verbandssynode bzw. Kirchensynode die Bezeichnung Synode verwendet. Art. Geldmittel Zur Finanzierung ihrer Aufgaben stehen der Kirche folgende Mittel zur Verfügung: a) jährliche Einnahmen aus Beiträgen der Kirchgemeinden, der evangelisch-reformierten Kirche von Republik und Kanton Jura (nachfolgend: Jura-Kirche) sowie des Kantons Bern; b) das zweckgebundene und freie Vermögen und die Erträgnisse daraus; KES 7.0. KES.00. KES
2 c) gesamtkirchliche Kollekten und andere Einnahmen. Art. Beiträge der Kirchgemeinden und der Jura-Kirche Die Beiträge der bernischen und solothurnischen Kirchgemeinden sowie der Jura-Kirche werden nach deren wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit bemessen. Bemessungsgrundlage und Berechnungsmodus für die Beiträge der Kirchgemeinden regelt ein Beschluss der Synode. Die Jura-Kirche leistet einen Beitrag, der von Jahr zu Jahr zwischen den zuständigen Organen der Verbandskirchen vereinbart wird. Art. 4 Spezialfinanzierungen Spezialfinanzierungen ( Fonds und andere) sind zweckgebundene Mittel zur Erfüllung einer bestimmten Aufgabe. Für die Zweckbestimmung, Äufnung, Verzinsung und Finanzkompetenzen gelten eigene Reglemente oder Synodebeschlüsse. Art. 5 Finanzausgleich Unter den Kirchgemeinden der Evangelisch-reformierten Kirche des Kantons Bern besteht ein Finanzausgleich. Dieser ist in speziellen Erlassen geregelt. Über ihn wird ausserhalb des gesamtkirchlichen Finanzhaushaltes Buch geführt. Art. 6 Finanzhaushalt Die Führung des Finanzhaushaltes umfasst a) das Rechnungswesen, b) die finanzrechtlichen Zuständigkeiten und die Kreditarten, c) die Rechnungsprüfung. II. Rechnungswesen Art. 7 Definition Das Rechnungswesen umfasst a) den Finanzplan, b) den Voranschlag, c) die Rechnung. Für den Evangelisch-reformierten Synodalverband Bern-Jura und die Evangelisch-reformierte Kirche des Kantons Bern wird nur eine Buchhaltung geführt. - -
3 Art. 8 Grundsätze Finanzplan, Voranschlag und Rechnung werden in Anlehnung an das Rechnungsmodell für öffentliche Haushalte (Neues Rechnungsmodell; NRM) geführt, unter Beachtung der diesem zugrunde liegenden finanzrechtlichen und betriebswirtschaftlichen Grundsätze. Voranschlag und Rechnung werden für ein Kalenderjahr erstellt. Art. 9 Finanzplan Der Finanzplan ist eine Prognose der finanziellen Entwicklung auf der Basis bereits gefasster Beschlüsse. Er gibt einen Überblick über die Entwicklung des Finanzhaushaltes der über den Vorschlag hinausreichenden vier Jahre und wird jährlich den neuen Verhältnissen angepasst. Der Finanzplan nimmt keine Entscheide vorweg, sondern dient als eine Entscheidgrundlage für anstehende Beschlüsse. Art. 0 Voranschlag Der Voranschlag bildet die Grundlage der Verwaltungsrechnung. Er berücksichtigt die Gliederung nach Bereichen. Der Voranschlag kann für einzelne Bereiche oder Ressorts im Sinne eines Globalbudgets ausgestaltet sein. Die Bewilligung hierzu erteilt der Synodalrat. Der Abgabesatz der Kirchgemeinden und der Beitrag der Jura-Kirche sind gemeinsam mit dem Voranschlag zu beschliessen. Ein Aufwandüberschuss kann budgetiert werden, wenn dieser durch Eigenkapital gedeckt ist oder die begründete Aussicht besteht, dass ein dadurch entstandener Bilanzfehlbetrag innert acht Jahren seit erstmaliger Bilanzierung abgeschrieben werden kann. 4 Ohne rechtskräftigen Voranschlag dürfen nur Verpflichtungen für gebundene Ausgaben (Art. 5) eingegangen werden. Art. Rechnung Die Rechnung besteht aus der Bestandesrechnung und der Laufenden Rechnung. Investitionsausgaben werden direkt in der Bestandesrechnung aktiviert und über die Laufende Rechnung abgeschrieben. Die Bestandesrechnung erfasst die Aktiven und die Passiven. 4 Die Laufende Rechnung enthält alle Einnahmen und Ausgaben. - -
4 Art. Rechnungsablage Die Rechnungsablage zuhanden der Synode umfasst: a) Kommentar mit Erläuterungen zu einzelnen Positionen, b) Zusammenzug der Laufenden Rechnung nach Funktionen und Arten, c) Abrechnung über Verpflichtungskredite gemäss Art., d) Tabelle der Nachtragskredite und der Kreditüberschreitungen, e) Übersicht über den Sammelkredit des Synodalrates gemäss Art., f) Zusammenzug der Bestandesrechnung, g) Eventualguthaben und -verpflichtungen als Anhang zur Bestandesrechnung, h) detaillierte Übersicht über die Spezialfinanzierungen, i) summarische Abrechnung über den Finanzausgleich, k) Ergebnis der gesamtkirchlichen Kollekten, l) Bericht der externen Revisionsstelle. Art. Grundsätze der Rechnungsführung Für die Buchführung sind die Regeln der doppelten Buchhaltung massgebend. Buchhaltungsunterlagen sind während zehn Jahren aufzubewahren. Jeder finanzielle Vorfall muss verbucht werden. Keine Buchung ohne Beleg. 4 Verwaltungsinterne Leistungsbezüge sind als Belastungen und Gutschriften zwischen den Kostenstellen zu verrechnen. 5 Das Original der Jahresrechnung ist dauernd aufzubewahren. III. Finanzrechtliche Zuständigkeiten und Kreditarten Art. 4 Ausgaben Ausgaben sind Geldmittel, die eingesetzt werden, um übertragene oder eigene Aufgaben zu erfüllen. Zur Bestimmung der Zuständigkeit werden den Ausgaben gleichgestellt: a) Bürgschaftsverpflichtungen, Defizitgarantien und ähnliche Sicherheitsleistungen, b) finanzielle Beteiligungen an Unternehmungen, kirchlichen Werken und dergleichen, c) Gewährung von Darlehen und Kapitalanlagen, die nicht als sicher gelten, - 4 -
5 d) Zinsvergünstigungen auf Darlehen, e) Anhebung oder Beilegung von Prozessen oder deren Übertragung an ein Schiedsgericht. Massgebend ist der Streitwert. Art. 5 Gebundene Ausgaben Eine Ausgabe ist gebunden, wenn bezüglich ihrer Höhe, dem Zeitpunkt ihrer Vornahme oder anderer Modalitäten kein Entscheidungsspielraum besteht. Der Synodalrat beschliesst über gebundene Ausgaben. Art. 6 Neue Ausgaben Eine Ausgabe ist neu, wenn im Sinn von Art. 5 Abs. ein Entscheidungsspielraum besteht. Art. 7 Einheit der Materie Ausgaben, die sich gegenseitig bedingen, sind als Gesamtausgabe zu beschliessen. Ausgaben, die zueinander in keiner sachlichen Beziehung stehen, dürfen nicht zusammengerechnet werden. Art. 8 Beiträge Dritter Beiträge Dritter dürfen zur Bestimmung der Zuständigkeit von der Gesamtausgabe abgezogen werden, wenn die Beiträge verbindlich zugesichert und wirtschaftlich sichergestellt sind. Art. 9 Sachverhaltsänderung Jede wesentliche Änderung des dem Ausgabenbeschluss zugrunde liegenden Sachverhaltes muss dem zuständigen Organ erneut unterbreitet werden. Art. 0 Kreditarten Ausgaben werden als Verpflichtungs-, Voranschlags- oder Nachkredit beschlossen. Art. Verpflichtungskredit Verpflichtungskredite sind zu beschliessen für a) Investitionen, b) Investitionsbeiträge, c) Ausgaben, die in späteren Rechnungsjahren fällig werden. Beschlossene Verpflichtungskredite ermächtigen das zuständige Organ, - 5 -
6 bis zum festgesetzten Betrag finanzielle Verpflichtungen für eine bestimmte Sache einzugehen. Das beschlussfassende Organ ist über die Art der Finanzierung, die Folgekosten und deren Tragbarkeit zu orientieren. 4 Über Verpflichtungskredite für Investitionen ist nach Abschluss des Vorhabens abzurechnen. Die Abrechnung ist demjenigen Organ zur Kenntnis zu bringen, das den Verpflichtungskredit beschlossen hat. 5 Über von der Synode beschlossene Verpflichtungskredite ist in der Jahresrechnung abzurechnen. Art. Voranschlagskredit Mit dem Voranschlagskredit ermächtigt die Synode den Synodalrat, die Laufende Rechnung für den bezeichneten Zweck bis zum festgelegten Betrag zu belasten. Alle Voranschlagskredite bilden zusammen den Voranschlag. Art. Nachkredite; Arten Nachkredite zu Verpflichtungskrediten heissen a) Zusatzkredite, wenn zusätzlich neue Ausgaben anstehen, oder b) Kreditübertretungen, wenn zusätzlich gebundene Ausgaben getätigt worden sind. Nachkredite zu Voranschlagskrediten heissen a) Nachtragskredite, wenn zusätzlich neue Ausgaben anstehen, oder b) Kreditüberschreitungen, wenn zusätzlich gebundene Ausgaben getätigt worden sind. Art. 4 Nachkredit; Genehmigung Zusatzkredite und Nachtragskredite sind dem zuständigen Organ zum Beschluss zu unterbreiten, bevor weitere Verpflichtungen eingegangen werden. Kreditübertretungen sind dem zuständigen Organ bei nächster Gelegenheit zur Kenntnis zu bringen. Kreditüberschreitungen sind dem zuständigen Organ bei der Genehmigung der Jahresrechnung zur Kenntnis zu bringen. Art. 5 Nachkredit; Zuständigkeit Zur Bestimmung des für einen Nachkredit zuständigen Organs werden der ursprüngliche Kredit und der Nachkredit zu einem Gesamtkredit zusammengerechnet. Für den Nachkredit ist dasjenige Organ zuständig, - 6 -
7 das für den Gesamtkredit ausgabenberechtigt ist. Vorbehalten bleibt Art. 4. Art. 6 Kreditverwendung Bewilligte Kredite dürfen nur im Rahmen der vorgegebenen Zweckbestimmung und nur soweit verwendet werden, als deren Beanspruchung einer Notwendigkeit entspricht. Ausgaben, die nur dem Zweck dienen, den Kredit auszuschöpfen, sind nicht gestattet. IV. Zuständigkeiten Synode / Gesamtheit der Stimmberechtigten Art. 7 Abschliessende Zuständigkeit der Synode Die Synode beschliesst, gemäss Art. 6 Abs. Bst. e der Jurakonvention sowie Art. 7 Bst. c und d und Art. 7 der Kirchenverfassung, über folgende Gegenstände endgültig: a) Jahresrechnung, b) Voranschlag und gleichzeitig c) Beiträge der Kirchgemeinden und der Jura-Kirche, d) neue einmalige Ausgaben bis Franken, e) neue wiederkehrende Ausgaben bis Franken, f) Erwerb von Grundstücken bis Franken. Bezüglich der Beschlüsse gemäss Bst. d-f dieses Artikels gilt der Vorbehalt gemäss Art. (Ausgabenkompetenz des Synodalrates) bzw. Art. 9 Abs. (Erwerb von Grundstücken). Art. 8 Referendumspflichtige Beschlüsse Ausgaben, welche die Beträge gemäss Art. 7 Bst. d-f übersteigen, sind dem fakultativen Referendum unterstellt (Art. 6 Abs. Bst. c der Jurakonvention, Art. 8 Bst. c der Kirchenverfassung). Art. 9 Synodebeschlüsse über neue Ausgaben Neue Ausgaben sind separat zu traktandieren und zu beschliessen. Werden gemäss Abs. bewilligte einmalige Ausgaben im folgenden Jahr erneut für denselben Zweck beantragt, werden sie mit dem Voranschlag bewilligt. Art. 0 Finanzplan Die Synode nimmt jährlich Kenntnis vom überarbeiteten Finanzplan
8 Art. Finanzkommission Aufgaben und Kompetenzen der Finanzkommission sind in der Kirchenordnung und in der Geschäftsordnung der Synode 4 festgelegt. V. Zuständigkeiten des Synodalrates Art. Auftrag Der Synodalrat ist für den Finanzhaushalt verantwortlich. Ihm obliegen namentlich: a) Beschlussfassung über Ausgaben und Anlagen im Rahmen seiner Finanzkompetenz, b) Vorbereitung und Antragstellung bei Finanzgeschäften, die nicht in seinen Zuständigkeitsbereich fallen, c) Ausführung der Beschlüsse, d) Oberaufsicht über die Finanzverwaltung und den gesamtkirchlichen Finanzhaushalt, e) jährliche Überarbeitung des Finanzplanes, f) Aufsicht über die Verwaltung des gesamtkirchlichen Vermögens. Art. Ausgabenkompetenz Zusätzlich zu allen gebundenen Ausgaben gemäss Art. 5 kann der Synodalrat beschliessen: a) neue einmalige Ausgaben bis Franken im Einzelfall; b) neue wiederkehrende Ausgaben bis Franken im Einzelfall; gesamthaft bis zu einem Betrag von Franken pro Jahr (Sammelkredit). Art. a Bewältigung von ausserordentlichen Aufgaben Der Synodalrat kann in begründeten Fällen, bei Bestehen von ausserordentlichen Aufgaben, gesamtkirchlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern ein besonderes, zeitlich befristetes Mandat erteilen. Die Gesamtkosten zusätzlicher Mandate dürfen Franken im Jahr nicht übersteigen. Die Jahresrechnung gibt über die Verwendung Auskunft. Art. 4 Nachkredite Der Synodalrat bewilligt abschliessend alle Nachkredite, die 0 % des ursprünglichen Kredits bzw. den Betrag von Franken nicht über- 4 KES
9 schreiten. Art. 5 Freier Kredit Der Synodalrat verfügt zusätzlich zu seiner Ausgabenkompetenz gemäss Art. über einen freien Ratskredit. Er setzt ihn bis zu einem Höchstbetrag von Franken in eigener Kompetenz fest und stellt ihn in den Voranschlag ein. Art. 6 Verfügungskompetenzen Über sämtliche bewilligten Kredite verfügt der Synodalrat, soweit diese Kompetenz nicht durch einen speziellen Erlass oder Beschluss der Synode einer anderen Stelle übertragen worden ist. Art. 7 Delegation von Verfügungskompetenzen Der Synodalrat kann die Verfügung über einen Kredit ganz oder teilweise an einzelne seiner Mitglieder, an Bereiche, an Kommissionen oder an die Kirchenschreiberin oder den Kirchenschreiber übertragen. Wer verfügungsberechtigt ist, ist verantwortlich für die Kreditüberwachung. Kredite dürfen nicht überschritten werden. Die Bewilligung von Nachkrediten ist dem Synodalrat vorbehalten. Art. 8 Anlagen Unter Vorbehalt von Art. 4 Abs. Bst. b und c (Beteiligung an Unternehmungen, Gewährung nicht sicherer Darlehen) und Art. 7 Bst. f (Erwerb von Grundstücken) ist für Anlagen ausschliesslich der Synodalrat zuständig. Bei der Auswahl der Anlagen und der Bankbeziehungen steht grundsätzlich die Sicherheit und eine aus kirchlicher Sicht verantwortbare Geschäftspolitik des Geldempfängers im Vordergrund. Maximal 0 % des für längerfristige Geldanlagen zur Verfügung stehenden Vermögens sollen bei Organisationen angelegt werden, die das Kriterium der Sicherheit nur teilweise erfüllen, deren Zielsetzung der Kirche aber besonders nahe steht. Art. 9 Grundstücke Beim Erwerb von Grundstücken beschliesst der Synodalrat bis zum Betrag von Franken in eigener Kompetenz. Bei anderen Rechtsgeschäften über Eigentum und beschränkte dingliche Rechte entscheidet der Synodalrat, soweit das Grundstück Anlagezwecken dient oder die Erfüllung der mit ihm verbundenen kirchlichen - 9 -
10 Aufgabe dadurch nicht beeinträchtigt wird. VI. Finanzverwaltung / Kreditüberwachung / Zahlungswesen Art. 40 Aufgaben Der finanzzuständigen Stelle der Zentralen Dienste obliegt namentlich a) Organisation und Führung des gesamten Rechnungswesens, b) Bearbeitung des Finanzplans, des Voranschlages, der Rechnung und anderer den Finanzhaushalt betreffenden Geschäfte zuhanden von Synodalrat und Synode, c) Überwachung der Verpflichtungs- und Voranschlagskredite, d) Vermögensverwaltung und Liquiditätskontrolle, e) Verwaltung der gesamtkirchlichen Liegenschaften, f) Zahlungswesen, g) Führung des Finanzausgleichs, h) Durchführung der gesamtkirchlichen Kollekten, i) Stipendienwesen. Art. 4 Kreditüberwachung Die Finanzverwaltung überwacht die bewilligten Vorschlags- und Verpflichtungskredite. Sie ist verantwortlich für die zweckmässige Verwendung und Einhaltung der Kreditlimiten. Art. 4 Rechnungskontrolle, Zahlungsanweisung Sämtliche Rechnungen und andere Zahlungsbelege sind materiell und rechnerisch zu prüfen. Eine Zahlung darf erst dann ausgeführt werden, wenn der ihr zugrunde liegende Beleg die Visa der folgenden Stellen aufweist: a) der zuständigen Bereichsleiterin oder des zuständigen Bereichsleiters, b) der für das Geschäft zuständigen Ressortleiterin oder des für das Geschäft zuständigen Ressortleiters (materielle Prüfung), c) der finanzzuständigen Stelle der Zentralen Dienste (formelle Prüfung). Wenn ein Tätigkeitsfeld einem Departement des Synodalrates direkt unterstellt ist, zeichnet anstelle der Bereichsleiterin oder des Bereichsleiters das zuständige Mitglied des Synodalrates. 4 Abrechnungen anderer Zahlstellen (Art. 44) sind ebenfalls zu visieren. Auf das Visieren der Einzelbelege kann verzichtet werden
11 Art. 4 Zahlungswesen / Verbuchung Die Finanzverwaltung führt die angewiesenen Zahlungen termingerecht aus, kontiert die Belege und verbucht sie. Art. 44 Andere Zahlstellen Die finanzzuständige Stelle der Zentralen Dienste kann die Bereiche ermächtigen, Zahlungen über ein eigenes Bank- oder Postcheckkonto selber vorzunehmen und dafür Vorschüsse zu beziehen, die in der Bestandesrechnung aufzuführen sind. Über die Zahlungen ist mindestens einmal jährlich mit der Finanzverwaltung abzurechnen unter Beilage aller Zahlungsbelege im Original. Die Finanzverwaltung kontrolliert die Abrechnung und verbucht sie. VII. Rechnungsprüfung Art. 45 Rechnungsprüfung Aufgaben und Kompetenzen der externen Revisionsstelle sind in der Geschäftsordnung der Synode und in der Kirchenordnung festgelegt. VIII. Inkrafttreten Art. 46 Dieses Regelement tritt unter Vorbehalt der entsprechenden Änderungen von Jurakonvention, Kirchenverfassung und Kirchenordnung am. Januar 996 in Kraft. Bern, 4. Juni 995 NAMENS DER SYNODE Der Präsident: Philippe Laubscher Der Sekretär: Lucien Boder Änderungen Am. Juni 998 (Beschluss der Synode): geändert in Art. 0, Art., Art. 7, Art. 40, Art. 4 und Art. 44. Am 6. Dezember 000 (Beschluss der Synode): geändert in Art. a. Inkrafttreten:. Januar 00. Am 7. Juni 005 (Beschluss der Synode): geändert in den Art., 44 und 45 (terminologische Anpassung). - -
Reglement über den Finanzhaushalt
Reglement über den Finanzhaushalt REGLEMENT ÜBER DEN FINANZHAUSHALT vom. Juni 00 (Stand..008) Die Synode der Römisch-katholischen Landeskirche des Kantons Bern, gestützt auf Artikel 8 Absatz der Verfassung
Die Stimmberechtigten stimmen obligatorisch über folgende Gegenstände ab:
Gemeindeordnung der Stadt Bern (GO) Art. 36 Obligatorische Volksabstimmung Die Stimmberechtigten stimmen obligatorisch über folgende Gegenstände ab: a. die Gemeindeordnung ; b. das Reglement über die Politischen
Gesetz über die Korporationen
Gesetz über die Korporationen (Bestimmungen über den Finanzhaushalt) Einführung HRM - März / April 2017 1 Themen Grundlagen Materielle und formelle Bestimmungen Grundsätze Voranschlag Rechnungsmodell Kreditrecht
Der Synodalverband hat zum Ziel, die Zusammenarbeit zwischen den beiden Kirchen so eng wie möglich zu gestalten.
40.9- Konvention zwischen dem Staat Bern und der Evangelischreformierten Landeskirche des Kantons Bern, einerseits, und der Evangelischreformierten Kirche des Kantons Jura, anderseits, über den Synodalverband
Ordnung des Verbandes der evangelisch-reformierten Synoden des Kantons Solothurn
45. Ordnung des Verbandes der evangelisch-reformierten Synoden des Kantons Solothurn Vom 8. März 989 A. Allgemeines Art.. Name und Rechtsform Unter dem Namen Verband der evangelisch-reformierten Synoden
zur Änderung des Gesetzes über den Finanzhaushalt des Staates (Anpassung an das neue harmonisierte Rechnungslegungsmodell)
Gesetz vom 6. Oktober 2010 Inkrafttreten: 01.01.2011 zur Änderung des Gesetzes über den Finanzhaushalt des Staates (Anpassung an das neue harmonisierte Rechnungslegungsmodell) Der Grosse Rat des Kantons
Dekret über den Finanzhaushalt des Katholischen Konfessionsteils (Finanzdekret)
Gesetzessammlung des Kantons St.Gallen 7.5 Dekret über den Finanzhaushalt des Katholischen Konfessionsteils (Finanzdekret) vom 7. November 05 (Stand. Januar 08) Das Katholische Kollegium des Kantons St.Gallen
Verordnung für das Dienstleistungszentrum (Verordnung DLZ)
Verordnung DLZ 7.00 Verordnung für das Dienstleistungszentrum (Verordnung DLZ) vom. August 06 (Stand 0. Januar 07) Der Kirchenrat der Evangelisch-Reformierten Landeskirche des Kantons Aargau, gestützt
B 64 Änderung Gesetz über die Steuerung der Finanzen und Leistungen, Anpassung finanzpolit. Steuerung Kanton
(ID: 67) B 64 Änderung Gesetz über die Steuerung der Finanzen und Leistungen, Anpassung finanzpolit. Steuerung Kanton 5 Ziel und Gegenstand Die finanzpolitische Steuerung dient dem Erhalt des Eigenkapitals
die budgetierten Kirchensteuereinnahmen im laufenden Jahr Fr. 1,35 Mio. betragen?
Kreditrecht Ausgangslage Die Kirchgemeinde X realisiert einen Umbau in einem Gebäude einer Liegenschaft, die im Finanzvermögen bilanziert ist. Die Projektkosten belaufen sich auf Fr. 150'000.00. Zuständigkeit
HRM2 - Einführungsinstruktion 4
Amt für Gemeinden Gemeindefinanzen www.agem.so.ch HRM2 - Einführungsinstruktion 4 Fokus II: Nachtragskredit- und Verpflichtungskreditkontrolle 29.11.2016 HRM2-Einführungsinstruktion 4 1 Themen / Zielsetzung
Geltendes Recht (bisher) Vernehmlassungsentwurf vom 11. März 2016
Nr. 600 Änderung von Erlassen im Zusammenhang mit der Revision des Gesetzes über die Steuerung von Finanzen und Leistungen Das Gesetz über die Steuerung von Finanzen und Leistungen (SRL Nr. 600) vom 3.
Bundesgesetz über den eidgenössischen Finanzhaushalt
Bundesgesetz über den eidgenössischen Finanzhaushalt (, FHG) (Neues Führungsmodell für die Bundesverwaltung, NFB) Entwurf Änderung vom Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach
GEMEINDEORDNUNG DER BÜRGERGEMEINDE OBERÄGERI
GEMEINDEORDNUNG DER BÜRGERGEMEINDE OBERÄGERI vom. Dezember 07 Die Bürgergemeinde Oberägeri gibt sich gestützt auf 69 Ziff. a des Gemeindegesetzes vom 4. September 980 folgende Gemeindeordnung: I. ALLGEMEINES
Evangelisch-reformierte Kirchgemeinde Wartau. Kirchgemeindeordnung
Evangelisch-reformierte Kirchgemeinde Wartau Kirchgemeindeordnung Die stimmberechtigten Gemeindeglieder der Evangelisch-reformierten Kirchgemeinde Wartau erlassen, gestützt auf Art. 12 der Verfassung der
KIRCHGEMEINDEVERSAMMLUNG Art. 11 Einberufung, Leitung 3 Art. 12 Befugnisse 3
R e f o r m i e r t e K i r c h g e m e i n d e B r ü t t e n GEMEINDEORDNUNG Dezember 2011 KIRCHGEMEINDE Art. 1 Rechtsstellung und Zweck 2 Art. 2 Autonomie und Aufgaben 2 Art. 3 Mitgliedschaft 2 Art.
Gemeindeordnung der Ortsgemeinde Rheineck
Gemeindeordnung der Ortsgemeinde Rheineck vom 1. April 2011 Die Bürgerschaft der Ortsgemeinde Rheineck erlässt gestützt auf Art. 22 Abs. 3 Bst.a des Gemeindegesetzes vom 21. April 2009 als Gemeindeordnung:
Reglement über die Ausgaben- und Vertragskompetenzen srs der Direktionen und Verwaltungsstellen (Delegationsreglement) vom 8.
Reglement über die Ausgaben- und Vertragskompetenzen srs 181.2 der Direktionen und Verwaltungsstellen (Delegationsreglement) vom 8. März 2005 1 Der Stadtrat erlässt gestützt auf Art. 18 Abs. 3 des Geschäftsreglements
Der Gemeinderat Bettingen beschliesst, gestützt auf 32 der Gemeindeordnung
Finanzreglement BeE 610.100 Finanzreglement über das Rechnungswesen der Einwohnergemeinde Bettingen Vom 0. November 001 Der Gemeinderat Bettingen beschliesst, gestützt auf der Gemeindeordnung der Einwohnergemeinde
Anpassung der Bestandesrechnung und der Verwaltungsrechnung. Thomas Keist, Bereichsleiter, Finanzaufsicht Gemeinden
Anpassung der Bestandesrechnung und der Verwaltungsrechnung Thomas Keist, Bereichsleiter, Finanzaufsicht Gemeinden Schulung Einführung HRM, März / April 2017 Rechtsgrundlagen > Die Finanzbuchhaltung umfasst
Politische Gemeinde Rebstein
Politische Gemeinde Rebstein Gemeindeordnung Gemeindeordnung der politischen Gemeinde Rebstein vom 2. April 2012 1 Die Bürgerschaft der politischen Gemeinde Rebstein erlässt gestützt auf Art. 22 Abs. 3
GEMEINDE ROTHRIST. Gemeindeordnung. der Einwohnergemeinde Rothrist
GEMEINDE ROTHRIST Gemeindeordnung der Einwohnergemeinde Rothrist vom. Juni 005 Ingress Die Einwohnergemeinde Rothrist erlässt gestützt auf die 17 und 18 des Gesetzes über die Einwohnergemeinden (Gemeindegesetz)
Gesetz über die Ortsbürgergemeinden. 1. Allgemeine Bestimmungen. Vom 19. Dezember 1978 (Stand 1. Januar 2014)
Gesetz über die Ortsbürgergemeinden Vom 19. Dezember 1978 (Stand 1. Januar 2014) Der Grosse Rat des Kantons Aargau, gestützt auf Art. 49 der Staatsverfassung 1), beschliesst: 1. Allgemeine Bestimmungen
Seftigen. Kreditbeschlüsse. Seite 1. Weisungen. des. Gemeinderates Seftigen. über das. Verfahren bei Kreditbeschlüssen und die Verwendung von Krediten
Seftigen Kreditbeschlüsse Seite 1 Weisungen des Gemeinderates Seftigen über das Verfahren bei Kreditbeschlüssen und die Verwendung von Krediten vom 28. Februar 2005 Der Gemeinderat erlässt gestützt auf
4 GRUNDLAGEN DER HAUSHALTFÜHRUNG. 4.1 Allgemeines
4 GRUNDLAGEN DER HAUSHALTFÜHRUNG 4.1 Allgemeines 4.1.1 Gemeindeautonomie 4.1.2 Gesetzmässigkeit der Haushaltführung 4.1.3 Rechtsgrundlagen für den Gemeindehaushalt 4.2 Die Haushaltführung 4.2.1 Gesetzmässigkeit
Entwurf V4 P O L I T I S C H E G E M E I N D E S T. M A R G R E T H E N
Entwurf V4 P O L I T I S C H E G E M E I N D E S T. M A R G R E T H E N GEMEINDEORDNUNG vom 30. März 2012 Gemeindeordnung der politischen Gemeinde St. Margrethen vom 30. März 2012 1 Die Bürgerschaft der
Ortsgemeinde Schänis. Gemeindeordnung
Ortsgemeinde Schänis Gemeindeordnung Gemeindeordnung der Ortsgemeinde Schänis vom 4. April 2012 1 Die Bürgerschaft der Ortsgemeinde Schänis erlässt gestützt auf Art. 22 Abs. 3 Bst. a des Gemeindegesetzes
Kirchgemeindeordnung
Kirchgemeindeordnung 10. Juni 2011 Kirchgemeindeordnung der evangelisch-reformierten Kirchgemeinde Kappel am Albis I. Die Kirchgemeinde Artikel 1: Rechtsstellung und Zweck Die evangelisch-reformierte
über die Finanzplanung, Budgetierung, Finanzbeschlüsse sowie über die Zusammenarbeit mit der Rechnungsprüfungskommission
Reglement über die Finanzplanung, Budgetierung, Finanzbeschlüsse sowie über die Zusammenarbeit mit der Rechnungsprüfungskommission vom 24. Mai 2016 Der Gemeinderat Schattdorf, gestützt auf die Gemeindeordnung
GEMEINDEORDNUNG DER POLITISCHEN GEMEINDE ANDWIL
GEMEINDEORDNUNG DER POLITISCHEN GEMEINDE ANDWIL vom 21. März 2011 geändert durch Nachtrag vom 25. März 2013 GEMEINDEORDNUNG DER POLITISCHEN GEMEINDE ANDWIL vom 21. März 2011 Die Bürgerschaft der politischen
Gemeindeordnung. I. Grundlagen
Gemeindeordnung Die Bürgerschaft der Wasserversorgung Oberbüren erlässt gestützt auf Art. 22 Abs. 3 Bst. a des Gemeindegesetzes vom 21. April 2009 (sgs 151.2) als Gemeindeordnung: I. Grundlagen Art. 1
1 Rechtliche Grundlagen Definition Grundsatzentscheid Bilanzierung, Bewertung und Offenlegung Buchführung...
14 Vorfinanzierungen Vorfinanzierungen dienen dazu, die finanzielle Belastung von aussergewöhnlichen Investitionsvorhaben auf zusätzliche Jahre zu verteilen. Sie stehen ausschliesslich den geplanten Vorhaben
Kirchgemeindeordnung der evangelisch-reformierten Kirchgemeinde Grüningen
Kirchgemeindeordnung der evangelisch-reformierten Kirchgemeinde Grüningen Einführung Diese Kirchgemeindeordnung regelt Organisation, Aufgaben und Befugnisse innerhalb der evangelisch-reformierten Kirchgemeinde
Gutachten und Antrag Gemeindeordnung
GEMEINDEORDNUNG DER POLITISCHEN GEMEINDE NIEDERBÜREN vom 15. April 2011 1 Die Bürgerschaft der Politischen Gemeinde Niederbüren erlässt gestützt auf Art. 22 Abs. 3 Bst. a des Gemeindegesetzes vom 21. April
Verordnung über die Geschäftsführung des Elektrizitätswerkes Ursern
Verordnung über die Geschäftsführung des Elektrizitätswerkes Ursern Die Talgemeinde Ursern, gestützt auf Artikel 20 lit. k) des Grundgesetzes der Korporation Ursern (1000), beschliesst: 1. ABSCHNITT: FIRMA,
Gemeindeordnung vom 20. April 2009
Gemeindeordnung vom 20. April 2009 I. Grundlagen Geltungsbereich Art. 1 Diese Gemeindeordnung regelt die Organisation der Ortsbürgergemeinde St.Gallen (im Folgenden OBG genannt) sowie die Rechte und Pflichten
fondia Stiftung zur Förderung der Gemeindediakonie im Schweizerischen Evangelischen Kirchenbund
fondia Stiftung zur Förderung der Gemeindediakonie im Schweizerischen Evangelischen Kirchenbund Stiftungsurkunde S. 2 Stiftungsstatut S. 3 Reglement S. 7 2004 Ausgabe 06/05 7 REGLEMENT über die Tätigkeit
evangelisch-reformierte kirchgemeinde richterswil Kirchgemeindeordnung vom 15. Mai 2011
evangelisch-reformierte kirchgemeinde richterswil Kirchgemeindeordnung vom 15. Mai 2011 2 Herausgegeben von der evangelisch-reformierten Kirchenpflege Richterswil, Juli 2011 - Auflage 200 Ex. evangelisch-reformierte
GEMEINDEORDNUNG. der Evangelisch-Reformierten Kirchgemeinde Glarus-Riedern. (erlassen an der Kirchgemeindeversammlung vom 2.
GEMEINDEORDNUNG der Evangelisch-Reformierten Kirchgemeinde Glarus-Riedern (erlassen an der Kirchgemeindeversammlung vom 2. Juni 1999) Die Evangelisch-Reformierte Kirchgemeinde Glarus-Riedern erlässt, gestützt
Reglement über die örtliche Beherbergungsabgabe und die Kurtaxe der Stadt Kriens
Reglement über die örtliche Beherbergungsabgabe und die Kurtaxe der Stadt Kriens vom 29. September 2016 (Stand vom 1. Januar 2019) Zuständige Behörde Einwohnerrat Kriens Gültig ab / Inkraftsetzung Erlass
Juni 1979 (KES ) Verfassung der evangelisch-reformierten Kirche von Republik und Kanton Jura vom
Konvention zwischen der Evangelisch-reformierten Landeskirche des Kantons Bern, einerseits, und der Evangelisch-reformierten Kirche des Kantons Jura, anderseits, über die Schaffung eines Synodalverbandes
Gesetz über die Trimmiser Industriellen Betriebe (TIB) I. RECHTSFORM UND ZWECK. Durch die Gemeindeversammlung genehmigt am 5. November 2008.
Gesetz über die Trimmiser Industriellen Betriebe (TIB) Durch die Gemeindeversammlung genehmigt am 5. November 2008. I. RECHTSFORM UND ZWECK Art. 1 Unter der Bezeichnung Trimmiser Industrielle Betriebe
Reglement über die Verwendung und Verwaltung von kirchlichen Spenden
6.0 Reglement über die Verwendung und Verwaltung von kirchlichen Spenden (Spendenreglement) vom 0. November 99 (Stand am. Mai 04) Markus Die Gabe der armen Witwe 4 Und er setzte sich dem Opferstock gegenüber
Finanzreglement über das Rechnungswesen der Einwohnergemeinde Bettingen.
Finanzreglement BeE 60.00 Finanzreglement über das Rechnungswesen der Einwohnergemeinde Bettingen. Vom 0. November 00 (Stand. Januar 00) Der Gemeinderat Bettingen beschliesst, gestützt auf der Gemeindeordnung
Satzung des Ev. Kirchenkreises Bielefeld für das Kreiskirchenamt
Satzung Kreiskirchenamt Bielefeld SaKKaKKBi 3154 Satzung des Ev. Kirchenkreises Bielefeld für das Kreiskirchenamt Vom 23. Juni 2012 (KABl. 2012 S. 164) Änderungen Lfd. Nr. Änderndes Recht Datum Fundstelle
Bundesbeschluss zugunsten wirtschaftlicher Erneuerungsgebiete
Bundesbeschluss zugunsten wirtschaftlicher Erneuerungsgebiete 951.93 vom 6. Oktober 1995 (Stand am 14. August 2001) Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf die Artikel
= háêåüöéãéáåçéçêçåìåö= ÇÉê=Éî~åÖÉäáëÅÜJêÉÑçêãáÉêíÉå=háêÅÜÖÉãÉáåÇÉ=jÉáäÉå= îçã=vk=aéòéãäéê=omnm=
= háêåüöéãéáåçéçêçåìåö= ÇÉê=Éî~åÖÉäáëÅÜJêÉÑçêãáÉêíÉå=háêÅÜÖÉãÉáåÇÉ=jÉáäÉå= îçã=vk=aéòéãäéê=omnm= fk=aáé=háêåüöéãéáåçé= ^êíáâéä=nw=oéåüíëëíéääìåö=ìåç=wïéåâ= Die evangelisch-reformierte Kirchgemeinde Meilen
Korporationsordnung der Wasserkorporation Neckertal
Korporationsordnung der Wasserkorporation Neckertal Die Bürgerschaft der Wasserkorporation Neckertal erlässt in Anwendung von Art. 22 Abs. 3 Bst. a des Gemeindegesetzes vom 21. April 2009 1 als Korporationsordnung:
Version für das Vernehmlassungsverfahren
Synopse 08_09_FIN_Gesetz über die Steuerung von Finanzen und Leistungen Gesetz über die Steuerung von Finanzen und Leistungen (FLG) Der Grosse Rat des Kantons Bern, auf Antrag des Regierungsrates, beschliesst:
Finanzreglement. ARA Thunersee Gemeindeverband Aarestrasse Uetendorf
Finanzreglement Finanzreglement ARA Thunersee Gemeindeverband Aarestrasse 62 3661 Uetendorf Telefon 033 346 00 80 Fax 033 346 00 88 www.arathunersee.ch info@arathunersee.ch Finanzreglement Gemeindeverband
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
447.0 Liechtensteinisches Landesgesetzblatt Jahrgang 2007 Nr. 291 ausgegeben am 21. November 2007 Gesetz vom 20. September 2007 über die "Kulturstiftung Liechtenstein" (LKStG) 1 Dem nachstehenden vom Landtag
Statuten 1 der Konferenz kantonaler Volkswirtschaftsdirektorinnen und Volkswirtschaftsdirektoren (VDK)
Statuten 1 der Konferenz kantonaler Volkswirtschaftsdirektorinnen und Volkswirtschaftsdirektoren (VDK) I. Allgemeine Bestimmungen Artikel 1 Bestand, Mitgliedschaft und Sitz 1 Unter dem Namen Konferenz
Kirchgemeindeordnung der Evangelisch-reformierten Kirchgemeinde Maschwanden
Kirchgemeindeordnung der Evangelisch-reformierten Kirchgemeinde Maschwanden I. Die Kirchgemeinde Artikel 1: Rechtsstellung und Zweck Die Evangelisch-reformierte Kirchgemeinde Maschwanden ist eine selbstständige
Gemeindeordnung. vom 3. März 2013
Gemeindeordnung vom 3. März 2013 Inhaltsverzeichnis Seite 1 Grundsätze 1 2 Aufgabenerfüllung 1 3 Organisationstyp 1 1. Politische Rechte 4 Obligatorisches Referendum 1 5 Fakultatives Referendum 2 6 Initiative
Gesetz über die Geschäftsführung und den Finanzhaushalt des Kantons und deren Kontrolle
Gesetz über die Geschäftsführung und den Finanzhaushalt des Kantons und deren Kontrolle Änderung vom Der Grosse Rat des Kantons Wallis eingesehen die Artikel 31 Absatz 1 Ziffer 1 und 42 Absatz 1 der Kantonsverfassung;
Kirchgemeindeordnung der evangelisch-reformierten Kirchgemeinde Rorbas-Freienstein-Teufen
Kirchgemeindeordnung der evangelisch-reformierten Kirchgemeinde Rorbas-Freienstein-Teufen Kirchgemeindeordnung Rorbas-Freienstein-Teufen 1 I. Die Kirchgemeinde Art. 1 Rechtsstellung und Zweck Die evangelisch-reformierte
Der Grosse Rat des Kantons Bern, auf Antrag des Regierungsrates, beschliesst:
Version Vernehmlassungsverfahren Gesetz über die Steuerung von Finanzen und Leistungen (FLG) (Änderung) Der Grosse Rat des Kantons Bern, auf Antrag des Regierungsrates, beschliesst: I. Das Gesetz vom 6.
Korporationsordnung der Dorfkorporation Nesslau
Korporationsordnung der Dorfkorporation Nesslau vom 30. März 2012 1 Die Bürgerschaft der Dorfkorporation Nesslau erlässt gestützt auf Art. 22 Abs. 3 Bst. a des Gemeindegesetzes vom 21. April 2009 2 als
Vollständigkeitserklärung zur Jahresrechnung Bestätigungsbericht des Rechnungsprüfungsorgans
Kirchgemeinde Dürrenroth Jahresrechnung 2017 Inhaltsverzeichnis Vorbericht II - VI Abschreibungstabelle 1 Verpflichtungskreditkontrolle 2 Nachkredittabelle 3 Laufende Rechnung 4-10 Investitionsrechnung
«Die evangelisch-reformierte Kirchgemeinde Oberglatt ist bestrebt, auf der Grundlage des Evangeliums das christliche Leben zu wecken und zu fördern.
«Die evangelisch-reformierte Kirchgemeinde Oberglatt ist bestrebt, auf der Grundlage des Evangeliums das christliche Leben zu wecken und zu fördern.» Kirchgemeindeordnung Kirchgemeinde Organe Politische
Gemeindeordnung der Ortsgemeinde Gossau
Gemeindeordnung der Ortsgemeinde Gossau vom 10.04.2013 1 Die Bürgerschaft der Ortsgemeinde Gossau erlässt gestützt auf Art. 22 Abs. 3 Bst. a des Gemeindegesetzes vom 21. April 2009 2 als Gemeindeordnung:
Kirchgemeindeordnung
Kirchgemeindeordnung der Evangelisch-reformierten Kirchgemeinde Niederhasli Niederglatt 8. Dez. 2010 Nachtrag 5. Juni 2013 Artikel 12 b, redaktionelle Anpassung EVO Arkitel 15, Anzahl Mitglieder in der
Reglement über gesamtkirchliche Abstimmungen, Referendum und Initiative in innerkirchlichen Angelegenheiten
.0 Reglement über gesamtkirchliche Abstimmungen, Referendum und Initiative in innerkirchlichen Angelegenheiten (Abstimmungsreglement) vom. Juni 990 (Stand am. September 005) Die Verbandssynode, gestützt
Kirchgemeindeordnung
Kirchgemeindeordnung vom 28.11.2013 Änderungsgeschichte: Version Datum Text Genehmigung Kirchenrat 2008 14.06.2007 Komplete Überarbeitung 24.10.2007 / Beschluss 271 2010 24.01.2010 Änderung von Art. 6
Gemeindeordnung der Ortsgemeinde Vilters
Gemeindeordnung der Ortsgemeinde Vilters vom 31. Mai 2012 1 Die Bürgerschaft der Ortsgemeinde Vilters erlässt gestützt auf Art. 22 Abs. 3 Bst. a des Gemeindegesetzes vom 21. April 2009 2 als Gemeindeordnung:
Abschreibungsreglement. Vom 6. November
Abschreibungsreglement Vom 6. November 2001 19.00 1 Inhaltsverzeichnis I. Allgemeine Bestimmungen 2 Art. 1 Geltungsbereich 2 Art. 2 Aktivierung kleiner Investitionen Art. 3 Gliederung des Verwaltungsvermögens
Reglement über die Finanzkontrolle srs vom 18. November
Reglement über die Finanzkontrolle srs 811.2 vom 18. November 2008 1 Das Stadtparlament der Stadt St.Gallen erlässt gestützt auf Art. 32 Ziff. 2 der Gemeindeordnung vom 8. Februar 2004 2 als Reglement:
Verordnung über die Wohlfahrtskasse des Zollpersonals
Verordnung über die Wohlfahrtskasse des Zollpersonals vom 18. Oktober 2006 (Stand am 1. Januar 2018) Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf Artikel 93 Absatz 2 des Zollgesetzes vom 18. März 2005 1,
Reglement über das Finanzwesen der römisch-katholischen Körperschaft des Kantons Zürich (Finanzreglement)
Reglement über das Finanzwesen der römisch-katholischen Körperschaft des Kantons Zürich (Finanzreglement) (vom 27. September 1984) 1 Erlassen von der Synode der römisch-katholischen Körperschaft, gestützt
Kirchgemeindeordnung Der Evangelisch-reformierten Kirchgemeinde Thalwil
Kirchgemeindeordnung Der Evangelisch-reformierten Kirchgemeinde Thalwil Evangelisch-reformierte Kirchgemeinde Thalwil Kirchgemeindeordnung Seite 2 von 8 I. Die Kirchgemeinde Artikel 1: Rechtsstellung und
Verordnung über die Wohlfahrtskasse des Zollpersonals
Verordnung über die Wohlfahrtskasse des Zollpersonals vom 18. Oktober 2006 Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf Artikel 93 Absatz 2 des Zollgesetzes vom 18. März 2005 1, verordnet: 1. Abschnitt:
der Evangelisch-reformierten Kirchgemeinde Schlieren
Kirchgemeindeordnung der Evangelisch-reformierten Kirchgemeinde Schlieren Gültig ab 1. Dezember 2011 Kirchgemeindeordnung der Evangelisch-reformierten Kirchgemeinde Schlieren Gültig ab 1. Dezember 2011
Als Volkskirche ist sie den Menschen nah und leistet ihren Dienst in Offenheit gegenüber der ganzen Gesellschaft durch
Kirchgemeindeordnung (vom 6. Dezember 05), Präambel Wir, die Mitglieder der evangelisch-reformierten Kirchgemeinde Dürnten, geben uns im Vertrauen auf den dreieinigen Gott, wie er in den biblischen Schriften
Reglement über den Ökofonds der Evangelisch-Reformierten Landeskirche des Kantons Aargau, SRLA
Anhang zur Synodevorlage Traktandum 9 Motion Ökofonds Finanzielle Unterstützung der Kirchgemeinden für die Ausführung von Energiesparmassnahmen für kirchliche Bauten : Beantwortung Reglement über den Ökofonds
Aufbau und Grundsätze des Rechnungswesens
Aufbau und Grundsätze des Rechnungswesens 1 Hauptmerkmale des Rechnungsmodells Das Rechnungsmodell beruht auf dem Handbuch des Rechnungswesens der öffentlichen Haushalte und beinhaltet im Wesentlichen
1.3 Haushalts- und Kassenordnung (Satzung) der Steuerberaterkammer Schleswig-Holstein. - Körperschaft des öffentlichen Rechts -
(Satzung) der Steuerberaterkammer Schleswig-Holstein - Körperschaft des öffentlichen Rechts - Die Kammerversammlung der Steuerberaterkammer Schleswig- Holstein hat auf Grund des 5 Abs. 2 b der Satzung
Reglement für die Geschäftsprüfungskommission
Reglement für die Inhaltsverzeichnis I. Stellung und Organisation der Art. 1 Stellung 3 Art. 2 Zusammensetzung 3 Art. 3 Beschlussfähigkeit 3 Art. 4 Wählbarkeit, Ausstandsgründe 3 II. Rechte und Pflichten
Reglement über die Organisation der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt
Reglement über die Organisation der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (Organisationsreglement SUVA) vom 14. Juni 2002 vom Bundesrat genehmigt am 18. Dezember 2002 Der Verwaltungsrat der Schweizerischen
Korporationsordnung. dorfkorporation dorfkorporation-wattwil.ch
Korporationsordnung dorfkorporation dorfkorporation-wattwil.ch Korporationsordnung der Dorfkorporation Wattwil Die Bürgerschaft der Dorfkorporation Wattwil erlässt, gestützt auf Art. 22 Abs. 3 Bst. a des
Kirchgemeindeordnung der Evangelisch-reformierten Kirchgemeinde Rüti ZH. (vom 13. Juni 2013)
Kirchgemeindeordnung der Evangelisch-reformierten Kirchgemeinde Rüti ZH (vom. Juni 0) Nachgeführt bis. Januar 04 00/.0 Kirchgemeindeordnung der Evangelisch-reformierten Kirchgemeinde Rüti ZH (vom. Juni
Gemeindeordnung der Gemeinde Mauren
Gemeindeordnung der Gemeinde Mauren vom 26. Oktober 1997 Die Gemeindeversammlung der Gemeinde Mauren erlässt gemäss Art. 9 des Gemeindegesetzes vom 20. März 1996, LGBI. 1996 Nr. 76, folgende Gemeindeordnung:
Gemeindeordnung der katholischen Kirchgemeinde Menzingen
Gemeindeordnung der katholischen Kirchgemeinde Menzingen gültig ab 1. Januar 2018 Gemeindeordnung der katholischen Kirchgemeinde Menzingen Gestützt auf 69 Ziff. 1a des Gemeindegesetzes (BGS 171.1) erlässt
bî~åöéäáëåüjêéñçêãáéêíé= háêåüöéãéáåçé=wωêáåüjkéìãωåëíéê= Kirchgemeindeordnung
bî~åöéäáëåüjêéñçêãáéêíé= háêåüöéãéáåçé=wωêáåüjkéìãωåëíéê= Kirchgemeindeordnung vom 9. April 2008 Inhaltsverzeichnis I. DIE KIRCHGEMEINDE 4 Artikel 1: Rechtsstellung und Zweck... 4 Artikel 2: Autonomie
Erlass neue Gemeindeordnung der Ortsbürgergemeinde Rorschach
Traktandum 6 Erlass neue Gemeindeordnung der Ortsbürgergemeinde Rorschach Bürgerversammlung vom 4. April 2011 Gemeindeordnung der Ortsbürgergemeinde Rorschach vom 4. April 2011 Die Bürgerschaft der Ortsbürgergemeinde
Kirchenpflegetagung Atelier 2 Grundwissen Finanzen
Kirchenpflegetagung 2019 Atelier 2 Grundwissen Finanzen Unsere Rechnungsexperten Franz Treier Baden, Brugg, Lenzburg, Zurzach Joseph Meier Kulm, Laufenburg, Rheinfelden, Zofingen Kurt Schmid Aarau, Bremgarten,
Reglement Prüfungsausschuss. Bernerland Bank AG. Gültig ab 20. Juli 2015
Reglement Prüfungsausschuss Bernerland Bank AG Gültig ab 20. Juli 2015 Inhaltsverzeichnis 1 Zweck 3 2 Rechtliche Grundlagen 3 3 Organisation 3 3.1 Mitglieder 3 3.2 Sitzungen, Beschlussfassung, Protokollführung
Kirchgemeindeordnung der Evangelisch-reformierten Kirchgemeinde Turbenthal-Wila
Kirchgemeindeordnung der Evangelisch-reformierten Kirchgemeinde Turbenthal-Wila I. Die Kirchgemeinde Artikel 1: Rechtsstellung und Zweck Die Evangelisch-reformierte Kirchgemeinde Turbenthal-Wila ist eine
Neue Kirchgemeindeordnung
Traktandum Neue Kirchgemeindeordnung der Evangelisch-reformierten Kirchgemeinde Eulachtal elgg elsau schlatt Kirchgemeindeversammlung Elgg, 2. Dezember 2018 Kirchgemeindeversammlung Elsau, 10. Dezember
Gemeinde Uerkheim Gemeindeordnung
Gemeinde Uerkheim Gemeindeordnung Die Einwohnergemeinde Uerkheim erlässt gestützt auf die 17 und 18 des Gemeindegesetzes vom 19. Dezember 1978 folgende Gemeindeordnung A Allgemeine Bestimmungen 1 Begriff
1 Rechtliche Grundlagen Definition Zuständigkeit für Mittelverwendung Bilanzierung und Bewertung Buchführung...
16 Sonderrechnungen Als Sonderrechnungen sind alle Zuwendungen zu behandeln, wenn sie der Gemeinde zur Verwaltung oder zweckbestimmten Verwendung zugehen, sei es zur Erfüllung eines ideellen, gemeinnützigen,
Kirchliches Gesetz über den Finanzhaushalt (Finanzhaushaltsgesetz)
Hertensteinstrasse 30 6004 Luzern +41 41 417 28 80 Telefon synodalrat@lu.ref.ch www.reflu.ch Luzern, 12. Dezember 2018 Kirchliches Gesetz über den Finanzhaushalt (Finanzhaushaltsgesetz) Vernehmlassungsbericht
Gemeindeordnung der politischen Gemeinde Amden
Gemeindeordnung der politischen Gemeinde Amden vom 28. März 2011 1 Die Bürgerschaft der politischen Gemeinde Amden erlässt gestützt auf Art. 22 Abs. 3 Bst. a des Gemeindegesetzes vom 21. April 2009 2 als
Kürzung... FiVO 60 neue Ausgaben... FiVO 55
Stichwortverzeichnis zur Finanzverordnung und zur Vollzugsverordnung zur Finanzverordnung Die Zahlen verweisen auf den Paragrafen in der Finanzverordnung der Evangelischreformierten Landeskirche des Kantons
Der Gemeinderat Interlaken, gestützt auf Ziffer 1 des Anhangs zum Organisationsreglement 2000 vom 28. November , beschliesst: I.
ISR 73. Liegenschaftsverordnung vom 9.03.999, in Kraft seit: 0.07.999 Aktuelle Version in Kraft seit: 0.0.07 (Beschlussdatum: 06.07.06) 73. 9. März 999 Liegenschaftsverordnung Der Gemeinderat Interlaken,
Kirchgemeindeordnung der evangelisch-reformierten. Kirchgemeinde Neftenbach
Kirchgemeindeordnung der evangelisch-reformierten Kirchgemeinde Neftenbach vom 1. Dezember 2010 (anlässlich Kirchgemeindeversammlung) Abnahme durch die Kirchenpflege (nach Überprüfung durch den Juristischen
vom 29. Juni 2011 Dem nachstehenden vom Landtag gefassten Beschluss erteile Ich Meine Zustimmung: 1 Art. 1 Gegenstand
744.12 Liechtensteinisches Landesgesetzblatt Jahrgang 2011 Nr. 345 ausgegeben am 26. August 2011 Gesetz vom 29. Juni 2011 über den "Verkehrsbetrieb LIECHTENSTEIN- mobil" (VLMG) Dem nachstehenden vom Landtag
Gemeindeordnung der Bürgergemeinde Binningen
Gemeindeordnung der Bürgergemeinde Binningen vom 23. April 2009 Die Bürgergemeinde Binningen, gestützt auf 47 Abs. 1 Ziff. 1, 137 Abs. 2 und 140 des Gemeindegesetzes vom 28. Mai 1970, beschliesst: I. Grundsätzliche
Weisungen des ETH-Rates über die Beteiligungen an Unternehmungen im ETH- Bereich (Beteiligungsweisungen ETH-Bereich)
Weisungen des ETH-Rates über die Beteiligungen an Unternehmungen im ETH- Bereich (Beteiligungsweisungen ETH-Bereich) vom 9. Juli 2014 Der ETH-Rat, gestützt auf Artikel 3a des ETH-Gesetzes vom 4. Oktober