Feuerschutzreglement vom 15. Dezember 1994

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1 Feuerschutzreglement vom 5. Dezember 99 A Allgemeine Bestimmungen Art. Dieses Reglement legt die Aufgaben, die Organisation und das Verfahren des öffentlichen Feuerschutzes in der Gemeinde Weinfelden fest. Geltungsbereich Art. Der Feuerschutz umfasst die Massnahmen und Mittel zur Verhinderung, Bekämpfung oder Minderung von Schäden, die durch Feuer oder Explosion verursacht werden können. Die Organe des Feuerschutzes können zur Hilfeleistung o- der zur Bekämpfung und Minderung von Schäden in anderen Notlagen beigezogen werden. Zweck Art. Der Feuerschutz ist Sache der Gemeinde, soweit das Feuerschutzgesetz nicht bestimmte Aufgaben dem Kanton vorbehält. Die Gemeinde führt zu diesem Zweck ein Feuerschutzamt und eine Feuerwehr. Grundsatz

2 Art. Der Feuerschutz steht unter der Oberaufsicht des Gemeinderates Dieser wählt für die unmittelbare Beaufsichtigung eine Feuerschutzkommission. Aufsicht Art. 5 Die Organe der Feuerschutzkommission sind:. die Feuerschutzkommission. das Feuerschutzamt. die Feuerwehr Organe B Feuerschutzkommission Art. 6 Die Feuerschutzkommission wird vom Gemeinderat auf die Amtsdauer der Gemeindebehörde gewählt. Die Feuerschutzkommission besteht aus:. einem Mitglied des Gemeinderates, welches die Kommission präsidiert. einem weiteren Mitglied des Gemeinderates. dem Kommandanten oder der Kommandantin der Feuerwehr. dem Chef oder der Chefin der Zivilschutzorganisation Feuerschutzkommission Art. 7 Die Feuerschutzkommission vollzieht die Feuerschutzgesetzgebung. Sie hat folgende Aufgaben und Kompetenzen:. Antrag an den Gemeinderat für Anschaffungen und Bauten.. Antrag an den Gemeinderat für Budget und Rechnung.. Antrag an den Gemeinderat über die Höhe der Ersatzabgabe und des Soldes sowie den Bussen- und den Kaminfegertarif.. Antrag an den Gemeinderat für ein Reglement "Betriebsfeuerwehr". 5. Antrag an den Gemeinderat für die Wahl von je einer Person zur Übernahme nachstehender leitender Funktionen: als Kommandant oder Kommandantin als Stellvertreter oder Stellvertreterin der Materialverwaltung des Fourierdienstes Aufgaben Kompetenzen 6. Beförderung von geeigneten Personen in den Offiziers- oder Unteroffiziersrang.

3 7. Antrag an den Gemeinderat für die Erteilung der Kaminfegerkonzession 8. Antrag an den Gemeinderat auf Befreiung von der Feuerwehrpflicht. 9. Entscheid darüber, wer Dienst und wer Ersatzabgabe zu leisten hat sowie über die Einteilung und Entlassung der Feuerwehrpflichtigen. 0. Organisation der Feuerwehr.. Genehmigung des jährlichen Übungsplanes.. Antrag an die Finanzverwaltung über abzuschliessende Versicherungen.. Verfügung von Disziplinarstrafen.. Meldung von Änderungen im Kommando an die Gebäudeversicherung, das Bezirksamt und andere interessierte Instanzen. C Feuerschutzamt Art. 8 Das Feuerschutzamt ist das Bauamt Das Feuerschutzamt beurteilt alle feuerschutzrelevanten Baugesuche, die nicht in die Zuständigkeit des Kantons fallen. Es verfügt die Feuerschutzauflagen und kontrolliert an Rohbau und nach Bauabschluss deren Einhaltung gemäss Art. ff des Feuerschutzgesetzes. Feuerschutzbewilligung Abnahmekontrolle Art. 9 Der Kaminfeger oder die Kaminfegerin prüft bei der Arbeit die Einhaltung der Feuerschutzvorschriften und bringt Mängel unverzüglich dem Feuerschutzamt zur Anzeige. Dieses orientiert die Eigentümer und ordnet die Behebung der Mängel an. Feuerschutzkontrolle D Feuerwehr I. Aufgaben Art. 0 Die Feuerwehr hat bei Gefährdung von Personen, Tieren oder Sachwerten durch Schadenereignisse unverzüglich Hilfe zu leisten. Die Feuerwehr kann zum Verkehrsdienst oder zur Saalwache aufgeboten werden. Sie darf nicht für Ordnungsdienste eingesetzt werden. Aufgabe Sie ist Stützpunktfeuerwehr.

4 Art. Vorbehältlich der Bestimmungen dieses Reglementes gelten für den Dienstbetrieb und die Ausrüstung die Richtlinien des Schweizerischen Feuerwehrverbandes. Vorschriften Art. Die Feuerwehr gliedert sich wie folgt:. Kommando. Stabsdienste. Einsatzformationen. Betriebsfeuerwehren Die Feuerschutzkommission legt die Detailbestimmungen fest. Organisation Art. Die als Kommandant oder Kommandantin amtierende Person wahrt die Interessen der Feuerwehr, vertritt diese nach aussen und setzt die Beschlüsse der vorgesetzten Behörde durch. Sie ist verantwortlich für den Bereitschaftsdienst. Kommandant Kommandantin Sie rapportiert schriftlich über jeden Ernstfalleinsatz und erstellt einen jährlichen Tätigkeitsbericht zu handen der Feuerschutzkommission. Sie befindet über alle Angelegenheiten der Feuerwehr, die nicht einer anderen Instanz vorbehalten sind. II. Feuerwehrpflichtig Art. Feuerwehrpflichtig sind alle Frauen und Männer mit Wohnsitz in Weinfelden. Die Feuerwehrpflicht beginnt am. Januar nach dem vollendeten 0. Altersjahr und endet mit dem vollendeten 5. Altersjahr. Bei rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe besteht die Feuerwehrpflicht nur für einen Ehegatten. Die Feuerwehrpflicht für Ehegatten beginnt in dem Jahr, in dem die jüngere der beiden Personen in das Pflichtalter eintritt und endet in dem Jahr, in dem die ältere aus dem Pflichtalter austritt. Mit Einwilligung der Feuerschutzkommission kann freiwillig Dienst geleistet werden, in der Regel jedoch höchstens bis zum vollendeten 57. Altersjahr. Pflicht Feuerwehrpflicht für Ehegatten Befreiung Erlass

5 Art. 5 Über die Befreiung von der Feuerwehrpflicht und den Erlass rechtskräftig veranlagter Ersatzabgaben entscheidet der Gemeinderat auf Antrag der Feuerschutzkommission. Art. 6 Die Feuerwehrpflicht wird durch aktiven Feuerwehrdienst oder durch Leistung einer jährlichen Ersatzabgabe erfüllt. Massgebend für den Entscheid der Feuerschutzkommission sind die Verfügbarkeit, die berufliche, persönliche, psychische und physische Eignung der Pflichtigen sowie der erforderliche Bestand der Feuerwehr. Die Entlassung aus der aktiven Dienstpflicht erfolgt jeweils auf das Ende des betreffenden Kalenderjahres. Erfüllung der Pflicht Art. 7 Die Ersatzabgabe beträgt 0-0% der einfachen Staatssteuer, mindestens aber Fr. 50. und höchstens Fr Die gültigen Ansätze werden vom Gemeinderat festgelegt. Die Ersatzabgabe ist zweckgebunden für die Feuerwehr zu verwenden. Die Gemeinde führt einen Ausgleichfonds, der auch der Vorfinanzierung grösserer Investitionen dient. Ersatzabgabe III. Dienstpflichten Art. 8 Die kantonale Amtsstelle nimmt Schadenmeldungen entgegen und alarmiert die Feuerwehr. Bei Alarm ist unverzüglich gemäss Einsatzbefehlen auszurücken. Alarm Art. 9 Feuerwehrdienstpflichtig absolvieren jährlich mindestens folgende Anzahl Übungen:. Kaderübungen. 8 allgemeine Übungen Übungsdienst Art. 0 Der Besuch von Übungen und Kursen ist obligatorisch. Als Entschuldigungen gelten Krankheit, Unfall, Schwangerschaft, Mutterschaftsurlaub, Militär- und Zivilschutzdienst oder andere wichtige Gründe. Entschuldigungen sind schriftlich und begründet, möglichst vor dem Anlass, spätestens aber 8 Stunden nach dem versäumten Aufgebot oder Rückkehr einzureichen. Versäumte Übungen können nachgeholt werden. Entschuldigungsgründe 5

6 Art. Das Feuerwehrmaterial ist sorgfältig zu behandeln. Wer mutwillige Beschädigungen verursacht, haftet dafür. Sorgfaltspflicht Art. Das Kommando kann für bestimmte Aufgaben Pflichtenhefte erstellen. Pflichtenheft Art. Schriftlichen oder mündlichen Anordnungen der Vorgesetzten ist Folge zu leisten. Übrige Anforderungen IV. Kosten, Disziplinarstrafen Art. Einsätze der Feuerwehr im Zusammenhang mit den bei der Gebäudeversicherung gedeckten Feuer- und Elementarschäden sind unentgeltlich. Die übrigen Einsätze werden jenen in Rechnung gestellt, die sie verursacht oder veranlasst haben. Über Ausnahmen entscheidet der Kommandant oder die Kommandantin der Feuerwehr. Das Inkasso und die Buchhaltung erfolgen durch die Finanzverwaltung der Gemeinde. Kosten Art. 5 Die Verletzung von Dienstpflichten kann durch die Feuerschutzkommission mit einem Verweis, einer Busse bis Fr oder mit dem Ausschluss aus der Feuerwehr geahndet werden. Bussenträger sind nach Art. 7 Abs. dieses Reglementes zu verwenden. Disziplinarstrafen 6

7 E Schlussbestimmungen Art. 6 Gegen Entscheide der Feuerschutzorgane kann innert 0 Tagen schriftlich und begründet Rekurs beim Gemeinderat erhoben werden. Rechtsmittel Art. 7 Dieses Reglement tritt nach Genehmigung durch das zuständige Departement auf den. Januar 995 in Kraft. Auf den gleichen Zeitpunkt werden das Feuerschutzreglement und das Dienstreglement vom. Januar 980 aufgehoben. Inkrafttreten Namens des Grossen Gemeinderates Der Präsident: B. Scherrer Der Sekretär: H. Hafen Vom Gemeinderat beschlossen am 8. Oktober 99 Vom Grossen Gemeinderat erlassen am 5. Dezember 99 Vom Departement für Justiz und Sicherheit genehmigt am 6. Februar

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