BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH. Jahrgang 2019 Ausgegeben am 22. Februar 2019 Teil II

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1 1 von 8 BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH Jahrgang 2019 Ausgegeben am 22. Februar 2019 Teil II 51. Verordnung: Universitätszugangsverordnung UniZugangsV 51. Verordnung des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Forschung über die Festlegung von an einer Universität besonders stark nachgefragten Studienfeldern bzw. Studien und der Anzahl von Studienplätzen für Studienanfängerinnen und anfänger in diesen Studienfeldern bzw. Studien (Universitätszugangsverordnung UniZugangsV) Auf Grund des 71d Abs. 1 des Universitätsgesetzes 2002 UG, BGBl. I Nr. 120/2002, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 3/2019, wird verordnet: Geltungsbereich 1. Diese Verordnung gilt für die Universitäten gemäß 6 Abs. 1 des Universitätsgesetzes UG, BGBl. I Nr. 120/2002, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 3/2019, und legt die an einer Universität besonders stark nachgefragten Studienfelder bzw. Studien sowie die Anzahl der in diesen Studienfeldern bzw. Studien mindestens anzubietenden Studienplätze für Studienanfängerinnen und -anfänger gemäß 71d Abs. 1 UG fest. Festlegung der Betreuungsrichtwerte 2. Die Festlegung der Betreuungsrichtwerte gemäß 71d Abs. 3 Z 1 UG erfolgt nach fachlicher Zuordnung der Studienfelder bzw. Studien nach der Gliederungssystematik der International Standard Classification of Education (ISCED) Fields of Education and Training 1999 der UNESCO gemäß Anlage 1 zu dieser Verordnung. Definition, Datengrundlage und Berechnung der Betreuungsrelation 3. Für die Ermittlung der Betreuungsrelation eines Studienfeldes bzw. eines Studiums gemäß 71d Abs. 3 Z 1 UG wird die Anzahl der prüfungsaktiven Bachelor-, Master- und Diplomstudien gemäß 4 durch die Anzahl der Professorinnen und Professoren und Äquivalente zu Professorinnen und Professoren gemäß der Definition der Kennzahl 2.A.1 der Anlage 1 zur Wissensbilanz-Verordnung 2016 (WBV 2016), BGBl. II Nr. 97/2016, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 202/2018, für die Studienfelder gemäß Anlage 1 dividiert. Den Berechnungszeitraum für die in 71d Abs. 3 Z 1 UG angeführte durchschnittliche Betreuungsrelation bilden die Studienjahre 2012/13 bis 2016/17. Definition, Datengrundlage und Berechnung der Anzahl der prüfungsaktiven Bachelor-, Master- und Diplomstudien 4. Für die Ermittlung der Anzahl der prüfungsaktiven Bachelor-, Master- und Diplomstudien gemäß 71d Abs. 3 Z 1 UG sowie für die Ermittlung der Anzahl der prüfungsaktiven Bachelor- und Diplomstudien gemäß 71d Abs. 3 Z 2 UG wird der Datensatz gemäß Z 2.1 (Datensatz zur Prüfungsaktivität) der Anlage 4 zur Universitäts-Studienevidenzverordnung 2004 (UniStEV 2004), BGBl. II Nr. 288/2004, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 277/2015, mit der Maßgabe herangezogen, dass nur jene Studien berücksichtigt werden, in denen im betreffenden Studienjahr im betreffenden Studium mindestens 16 ECTS-Anrechnungspunkte oder positiv beurteilte Studienleistungen im Umfang von wenigstens acht Semesterstunden erbracht wurden. Prüfungsaktivitäten im Rahmen freiwilliger Mitbelegung ( 59 Abs. 1 Z 3 UG und 63 Abs. 9 UG) werden jenem Studium zugeordnet, zu welchem mitbelegt wurde. Bei gemeinsam zwischen Universitäten eingerichteten Studien, bei einem Lehramtsstudium, dessen beide Unterrichtsfächer bzw. dessen Unterrichtsfach und die gewählte Spezialisierung an verschiedenen Universitäten absolviert werden, sowie bei gemeinsam mit Pädagogischen Hochschulen eingerichteten Lehramtsstudien, die in Summe prüfungsaktiv sind, erfolgt die Zuordnung zu jeder der beteiligten Universitäten anteilig auf Basis der tatsächlich erworbenen ECTS- Anrechnungspunkte oder der positiv beurteilten Studienleistungen.

2 BGBl. II - Ausgegeben am 22. Februar Nr von 8 Definition, Datengrundlage und Berechnung der Anzahl der Studienanfängerinnen und -anfänger 5. Für die Ermittlung der Anzahl der Studienanfängerinnen und anfänger gemäß 71d Abs. 3 Z 2 UG wird der Datensatz gemäß Z 2.3 (Aufbau der Studiendatensätze) der Anlage 3 zur UniStEV 2004 mit der Maßgabe herangezogen, dass im Zusammenhang mit der statistischen Zählung gemäß 9 Abs. 2 UniStEV 2004 die Studienmenge gemäß Z 3.2 (SN belegte Studien im ersten Semester) der Anlage 5 zur UniStEV 2004 von Bachelor- und Diplomstudien um Belegungen von Incoming-Studierenden (auf Grundlage des Merkmals Gastland des Auslandsaufenthaltes gemäß Z 2.3 der Anlage 3 zur UniStEV 2004) reduziert wird. Die Anzahl der Studienanfängerinnen und anfänger wird anhand des Merkmals Bezugssemester gemäß Z 2.3 der Anlage 3 zur UniStEV 2004 auf Studienjahresebene ermittelt. Bei gemeinsam zwischen Universitäten eingerichteten Studien, bei einem Lehramtsstudium, dessen beide Unterrichtsfächer bzw. dessen Unterrichtsfach und die gewählte Spezialisierung an verschiedenen Universitäten absolviert werden, sowie bei gemeinsam mit Pädagogischen Hochschulen eingerichteten Lehramtsstudien erfolgt die Zuordnung zu jeder der beteiligten Universitäten anteilig auf Basis des Verteilungsschlüssels gemäß 9 Abs. 2 und 5 bis 7 UniStEV Definition, Datengrundlage und Berechnung der Indikatoren 1, 2 und 3 gemäß 71d Abs. 5 UG 6. (1) Für die Berechnung des Indikators 1 ( Anzahl der Studienanfängerinnen und anfänger in Bachelor- und Diplomstudien (ohne Incoming-Studierende) ) wird der Datensatz gemäß Z 2.3 (Aufbau der Studiendatensätze) der Anlage 3 zur UniStEV 2004 mit der Maßgabe herangezogen, dass im Zusammenhang mit der statistischen Zählung gemäß 9 Abs. 2 UniStEV 2004 die Studienmenge gemäß Z 3.2 (SN belegte Studien im ersten Semester) der Anlage 5 zur UniStEV 2004 von Bachelor- und Diplomstudien um Belegungen von Incoming-Studierenden (auf Grundlage des Merkmals Gastland des Auslandsaufenthaltes gemäß Z 2.3 der Anlage 3 zur UniStEV 2004) reduziert wird. Der Indikator 1 wird anhand des Merkmals Bezugssemester gemäß Z 2.3 der Anlage 3 zur UniStEV 2004 auf Studienjahresebene berechnet. Bei gemeinsam zwischen Universitäten eingerichteten Studien, bei einem Lehramtsstudium, dessen beide Unterrichtsfächer bzw. dessen Unterrichtsfach und die gewählte Spezialisierung an verschiedenen Universitäten absolviert werden, sowie bei gemeinsam mit Pädagogischen Hochschulen eingerichteten Lehramtsstudien erfolgt die Zuordnung zu jeder der beteiligten Universitäten anteilig auf Basis des Verteilungsschlüssels gemäß 9 Abs. 2 und 5 bis 7 UniStEV (2) Für die Berechnung des Indikators 2 ( Anzahl der prüfungsaktiven Bachelor- und Diplomstudien im ersten Studienjahr ) wird der Datensatz gemäß Z 2.1 (Datensatz zur Prüfungsaktivität) der Anlage 4 zur UniStEV 2004 mit der Maßgabe herangezogen, dass nur jene Bachelor- und Diplomstudien berücksichtigt werden, in denen im betreffenden Studienjahr im betreffenden Studium mindestens 16 ECTS-Anrechnungspunkte oder positiv beurteilte Studienleistungen im Umfang von wenigstens acht Semesterstunden erbracht wurden. Die Zuordnung der Prüfungsaktivität zum ersten Studienjahr erfolgt auf Grundlage der Merkmale Semesterzahl Fach-1 und Semesterzahl Fach-2 gemäß Z 2.1 der Anlage 4 zur UniStEV Für Prüfungsaktivitäten im Rahmen freiwilliger Mitbelegung, für gemeinsam zwischen Universitäten eingerichtete Studien, für ein Lehramtsstudium, dessen beide Unterrichtsfächer bzw. dessen Unterrichtsfach und die gewählte Spezialisierung an verschiedenen Universitäten absolviert werden, sowie für gemeinsam mit Pädagogischen Hochschulen eingerichtete Lehramtsstudien, die in Summe prüfungsaktiv sind, gilt 4 zweiter und dritter Satz. (3) Für die Berechnung des Indikators 3 ( Anzahl der Studienabschlüsse in Bachelor- und Diplomstudien ) wird die Kennzahl 3.A.1 Anzahl der Studienabschlüsse gemäß der Anlage 1 zur WBV 2016 mit der Maßgabe herangezogen, dass beim Schichtungsmerkmal Studienart die Doktoratsund Masterstudien unberücksichtigt bleiben. Bei gemeinsam zwischen Universitäten eingerichteten Studien, bei einem Lehramtsstudium, dessen beide Unterrichtsfächer bzw. dessen Unterrichtsfach und die gewählte Spezialisierung an verschiedenen Universitäten absolviert werden, sowie bei gemeinsam mit Pädagogischen Hochschulen eingerichteten Lehramtsstudien erfolgt die Zuordnung zu jeder der beteiligten Universitäten anteilig auf Basis des Verteilungsschlüssels gemäß 9 Abs. 2 und 5 bis 7 UniStEV An einer Universität besonders stark nachgefragte Bachelor- und Diplomstudien 7. (1) Aufgrund der in 71d Abs. 3 Z 1 UG definierten Überschreitung der Betreuungsrichtwerte sowie der Indikatorwerte für die Anzahl der prüfungsaktiven Bachelor-, Master- und Diplomstudien gemäß 71d Abs. 3 Z 1 UG und aufgrund der in 71d Abs. 3 Z 2 UG definierten Indikatorwerte für die Anzahl der Studienanfängerinnen und anfänger sowie der Anzahl der prüfungsaktiven Bachelor- und

3 BGBl. II - Ausgegeben am 22. Februar Nr von 8 Diplomstudien sind die Voraussetzungen gemäß 71d Abs. 1 und 3 UG zum Stichtag 30. Juni 2018 in den Studienfeldern an den Universitäten gemäß Abs. 2 erfüllt. (2) Aufgrund der Indikatorwerte für die Indikatoren gemäß 6 für den Berechnungszeitraum Studienjahre 2012/2013 bis 2016/2017 sowie auf Grund der in 71d Abs. 5 UG normierten Gewichtungen wird für die folgenden Studienfelder folgende Anzahl an Studienplätzen für Studienanfängerinnen und anfänger festgelegt, die von der betroffenen Universität pro Studienfeld und Studienjahr mindestens zur Verfügung zu stellen ist: Universität Studienfeld Gesamt 71d Abs. 3 Z 1 UG Bildende Kunst 300 Musik und darstellende Kunst 590 Muttersprache 520 Universität Wien Politikwissenschaft und 620 Staatsbürgerkunde Soziologie und Kulturwissenschaften 830 Universität Graz Umweltschutz, allgemein 380 Universität für Bodenkultur Wien Natürliche Lebensräume und Wildtierschutz 280 Universität Linz Ausbildung von Lehrkräften in berufsbildenden Fächern d Abs. 3 Z 2 UG Universität Wien Chemie 0 (3) Die Rektorate der in Abs. 2 genannten Universitäten werden ermächtigt, die Zulassung zu den an der jeweiligen Universität eingerichteten Studien gemäß Abs. 2 durch Verordnung gemäß 71d Abs. 1 und 7 UG zu regeln. Qualitätskontrolle der Daten 8. (1) Alle gemäß dieser Verordnung zur Anwendung kommenden Daten sind einer formalen und inhaltlichen Qualitätskontrolle durch die Bundesministerin oder den Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung in Zusammenarbeit mit den Universitäten zu unterziehen. (2) Fehlende Daten sind in Absprache mit der jeweiligen Universität von der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung mit geeigneten statistischen Methoden zu ermitteln. Inkrafttreten und Übergangsbestimmung 9. (1) Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages der Verlautbarung im Bundesgesetzblatt Nr. II in Kraft. (2) Für die Festlegung der Betreuungsrichtwerte gemäß 2 erfolgt ab dem Studienjahr 2017/2018 die fachliche Zuordnung der Studienfelder bzw. Studien nach der ISCED Fields of Education and Training 2013 der UNESCO gemäß Anlage 2 zu dieser Verordnung. (3) Für die Definition, Datengrundlage und Berechnung der Indikatoren gemäß 6 für die Studienjahre 2012/13 bis 2015/16 sind die zum Erhebungszeitpunkt jeweils geltenden Bestimmungen der Wissensbilanz-Verordnung 2010 WBV 2010, BGBl. II Nr. 216/2010, sowie der UniStEV 2004 anzuwenden. Außerkrafttreten 10. Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2021 außer Kraft. Faßmann

4 BGBl. II - Ausgegeben am 22. Februar Nr von 8 Betreuungsrichtwerte auf Basis der ISCED Fields of Education and Training 1999 Anlage 1 zu 2 Abweichende Richtwerte im Studienfeld zwischen ISCED- F 1999 Code Bezeichnung des Studienfeldes Wissenschaftlichen Universitäten und Kunstuniversitäten Richtwert 142 Erziehungswissenschaft Ausbildung von Lehrkräften in berufsbildenden Fächern Kunstuniversitäten Künste, allgemein 211 Bildende Kunst 212 Musik und darstellende Kunst 213 Audiovisuelle Techniken und Medienproduktion Kunstuniversitäten 10 Wissenschaftliche Universitäten 214 Design 220 Geisteswissenschaften, allgemein Religion Fremdsprachen Muttersprache 40 2 Geschichte und Archäologie Philosophie und Ethik Sozial- und Verhaltenswissenschaften, allgemein Psychologie 312 Soziologie und Kulturwissenschaften Politikwissenschaft und Staatsbürgerkunde Wirtschaftswissenschaft Journalismus und Berichterstattung Bibliothek, Informationswesen, Archiv Wirtschaft und Verwaltung, allgemein Marketing und Werbung Kredit- und Versicherungswesen Steuer- und Rechnungswesen Management und Verwaltung Recht, allgemein Biologie und Biochemie 422 Umweltforschung 440 Exakte Naturwissenschaften, allgemein 441 Physik 442 Chemie

5 BGBl. II - Ausgegeben am 22. Februar Nr von Geowissenschaften 461 Mathematik 462 Statistik 481 Informatik 520 Ingenieurwesen und technische Berufe, allgemein 521 Maschinenbau und Metallverarbeitung 522 Elektrizität und Energie 523 Elektronik und Automation 524 Chemie und Verfahrenstechnik 540 Herstellung und Verarbeitung, allgemein 541 Ernährungsgewerbe 543 Werkstoffe (Holz, Papier, Kunststoff, Glas) 544 Bergbau und Gewinnung von Steinen und Erden 581 Architektur und Städteplanung Wissenschaftliche Universitäten 582 Baugewerbe, Hoch- und Tiefbau 621 Pflanzenbau und Tierzucht 622 Gartenbau 623 Forstwirtschaft 641 Veterinärmedizin Medizin Krankenpflege und Pflege von Personen Zahnmedizin Therapie und Rehabilitation Kunstuniversitäten Pharmazie Sport 850 Umweltschutz, allgemein 851 Umweltschutztechnologien 852 Natürliche Lebensräume und Wildtierschutz 999 Nicht bekannt/keine näheren Angaben 40

6 BGBl. II - Ausgegeben am 22. Februar Nr von 8 Betreuungsrichtwerte auf Basis der ISCED Fields of Education and Training 2013 Anlage 2 zu 9 Abs. 2 Abweichende Richtwerte im Studienfeld zwischen ISCED- F 2013 Code Bezeichnung des Studienfeldes Wissenschaftlichen Universitäten und Kunstuniversitäten Richtwert 0111 Erziehungswissenschaft Audiovisuelle Techniken und Medienproduktion Mode, Innenarchitektur und industrielles Design 0213 Bildende Kunst Wissenschaftliche Universitäten Kunstuniversitäten Kunsthandwerk Musik und darstellende Kunst Kunstuniversitäten Religion und Theologie Geschichte und Archäologie Kunstuniversitäten 0223 Philosophie und Ethik Spracherwerb Literatur und Linguistik Geisteswissenschaften und Künste Kunstuniversitäten 0311 Volkswirtschaftslehre Politikwissenschaft und politische Bildung Psychologie 0314 Soziologie und Kulturwissenschaften Journalismus und Berichterstattung Bibliothek, Informationswesen, Archiv Sozialwissenschaften, Journalismus und 40 Informationswesen 0410 Wirtschaft und Verwaltung nicht näher definiert Steuer- und Rechnungswesen Finanz-, Bank- und Versicherungswesen Management und Verwaltung Marketing und Werbung Recht Wirtschaft, Verwaltung und Recht 0511 Biologie 40

7 BGBl. II - Ausgegeben am 22. Februar Nr von Biochemie 0521 Umweltwissenschaften 0522 Natürliche Lebensräume und Wildtiere 0531 Chemie 0532 Geowissenschaften 0533 Physik 0541 Mathematik 0542 Statistik 0588 Naturwissenschaften, Mathematik und Statistik 0610 Informatik und Kommunikationstechnologie nicht näher definiert Datenbanken, Netzwerkdesign und - administration Software- und Applikationsentwicklung und - analyse Informatik und Kommunikationstechnologie 0711 Chemie und Verfahrenstechnik 0712 Umweltschutztechnologien 0713 Elektrizität und Energie 0714 Elektronik und Automation Wissenschaftliche Universitäten Kunstuniversitäten 0715 Maschinenbau und Metallverarbeitung 0721 Nahrungsmittel 0722 Werkstoffe (Glas, Papier, Kunststoff und Holz) 0724 Bergbau und Gewinnung von Steinen und Erden 0731 Architektur und Städteplanung Wissenschaftliche Universitäten 0732 Baugewerbe, Hoch- und Tiefbau 0788 Ingenieurwesen, Produktion und Baugewerbe 0811 Pflanzenbau und Tierzucht 0812 Gartenbau 0821 Forstwirtschaft 0841 Tiermedizin Landwirtschaft, Forstwirtschaft, Fischerei und Tiermedizin 0911 Zahnmedizin Humanmedizin Krankenpflege und Geburtshilfe Pharmazie 20

8 BGBl. II - Ausgegeben am 22. Februar Nr von Traditionelle und alternative Heilmethoden und Therapien Gesundheit und Sozialwesen 1014 Sport 1015 Reisebüros, Tourismus und Freizeitindustrie Dienstleistungen 9999 Feld unbekannt Kunstuniversitäten 40 10

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