Definition, Datengrundlage und Berechnung der Indikatoren 1, 2 und 3 gemäß 71d Abs. 5 UG 5. Indikators 1 Indikator 1 Indikators 2 Indikators 3

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1 1 von 7 E n t wurf Verordnung des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Forschung über die Festlegung von an einer Universität besonders stark nachgefragten Studienfeldern bzw. Studien und der Anzahl von Studienplätzen für Studienanfängerinnen und anfänger in diesen Studienfeldern bzw. Studien (Universitätszugangsverordnung UniZugangsV) Auf Grund des 71d Abs. 1 Universitätsgesetz 2002 UG, BGBl. I Nr. 120/2002, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 56/2018, wird verordnet: Geltungsbereich 1. Diese Verordnung gilt für die Universitäten gemäß 6 Abs. 1 UG und legt die an einer Universität besonders stark nachgefragten Studienfelder bzw. Studien sowie die Anzahl der in diesen Studienfeldern bzw. Studien mindestens anzubietenden Studienplätze für Studienanfängerinnen und -anfänger gemäß 71d Abs. 1 UG fest. Festlegung der Betreuungsrichtwerte 2. Die Festlegung der Betreuungsrichtwerte gemäß 71d Abs. 3 Z 1 UG erfolgt nach fachlicher Zuordnung der Studienfelder bzw. Studien nach der ISCED Fields of Education and Training 1999 der UNESCO gemäß Anlage 1 zu dieser Verordnung. Definition, Datengrundlage und Berechnung der Betreuungsrelation 3. Für die Ermittlung der Betreuungsrelation eines Studienfeldes bzw. eines Studiums gemäß 71d Abs. 3 Z 1 UG wird die Anzahl der prüfungsaktiven Bachelor-, Master- und Diplomstudien gemäß 4 durch die Anzahl der Professorinnen und Professoren und Äquivalente zu Professorinnen und Professoren gemäß der Definition der Kennzahl 2.A.1 der Wissensbilanz-Verordnung 2016 WBV 2016, BGBl. II Nr. 97/2016, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 202/2018, dividiert. Den Berechnungszeitraum für die in 71d Abs. 3 Z 1 UG angeführten Durchschnittswerte der Betreuungsrelation bilden die Studienjahre 2012/13 bis 2016/17. Definition, Datengrundlage und Berechnung der Anzahl der prüfungsaktiven Bachelor-, Master- und Diplomstudien 4. Für die Ermittlung der Anzahl der prüfungsaktiven Bachelor-, Master- und Diplomstudien gemäß 71d Abs. 3 Z 1 UG wird der Datensatz gemäß Z 2.1 (Datensatz zur Prüfungsaktivität) der Anlage 4 zur Universitäts-Studienevidenzverordnung 2004 UniStEV 2004, BGBl. II Nr. 288/2004, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 277/2015, mit der Maßgabe herangezogen, dass nur jene Studien berücksichtigt werden, in denen im betreffenden Studienjahr im betreffenden Studium mindestens 16 ECTS-Anrechnungspunkte oder positiv beurteilte Studienleistungen im Umfang von wenigstens 8 Semesterstunden erbracht wurden. Prüfungsaktivitäten im Rahmen freiwilliger Mitbelegung ( 59 Abs. 1 Z 3 UG und 63 Abs. 9 UG) werden jenem Studium zugeordnet, zu welchem mitbelegt wurde. Bei gemeinsam zwischen Universitäten eingerichteten Studien, bei einem Lehramtsstudium, dessen beide Unterrichtsfächer bzw. dessen Unterrichtsfach und die gewählte Spezialisierung an verschiedenen Universitäten absolviert werden, sowie bei gemeinsam mit Pädagogischen Hochschulen eingerichteten Lehramtsstudien, die in Summe prüfungsaktiv sind, erfolgt die Zuordnung zu jeder der beteiligten Universitäten anteilig auf Basis der tatsächlich erworbenen ECTS-Anrechnungspunkte oder der positiv beurteilten Studienleistungen.

2 2 von 7 Definition, Datengrundlage und Berechnung der Indikatoren 1, 2 und 3 gemäß 71d Abs. 5 UG 5. (1) Für die Berechnung des Indikators 1 ( Anzahl der Studienanfängerinnen und anfänger in Bachelor- und Diplomstudien (ohne Incoming-Studierende) ) wird der Datensatz gemäß Z 2.3 (Aufbau der Studiendatensätze) der Anlage 3 zur UniStEV 2004 mit der Maßgabe herangezogen, dass im Zusammenhang mit der statistischen Zählung gemäß 9 Abs. 2 UniStEV 2004 die Studienmenge 3.2 (SN belegte Studien im ersten Semester) von Bachelor- und Diplomstudien um Belegungen von Incoming-Studierenden (auf Grundlage des Merkmals Gastland des Auslandsaufenthaltes gemäß Z 2.3 der Anlage 3 zur UniStEV 2004) reduziert wird. Der Indikator 1 wird anhand des Merkmals Bezugssemester gemäß Z 2.3 der Anlage 3 zur UniStEV 2004 auf Studienjahresebene berechnet. Bei gemeinsam zwischen Universitäten eingerichteten Studien, bei einem Lehramtsstudium, dessen beide Unterrichtsfächer bzw. dessen Unterrichtsfach und die gewählte Spezialisierung an verschiedenen Universitäten absolviert werden, sowie bei gemeinsam mit Pädagogischen Hochschulen eingerichteten Lehramtsstudien erfolgt die Zuordnung zu jeder der beteiligten Universitäten anteilig auf Basis des Verteilungsschlüssels gemäß 9 Abs. 2 UniStEV (2) Für die Berechnung des Indikators 2 ( Anzahl der prüfungsaktiven Bachelor- und Diplomstudien im ersten Studienjahr ) wird der Datensatz gemäß Z 2.1 (Datensatz zur Prüfungsaktivität) der Anlage 4 zur UniStEV 2004 mit der Maßgabe herangezogen, dass nur jene Bachelor- und Diplomstudien berücksichtigt werden, in denen im betreffenden Studienjahr im betreffenden Studium mindestens 16 ECTS-Anrechnungspunkte oder positiv beurteilte Studienleistungen im Umfang von wenigstens 8 Semesterstunden erbracht wurden. Die Zuordnung der Prüfungsaktivität auf das erste Studienjahr erfolgt auf Grundlage der Merkmale Semesterzahl Fach-1 und Semesterzahl Fach-2 gemäß Z 2.1 der Anlage 4 zur UniStEV Für Prüfungsaktivitäten im Rahmen freiwilliger Mitbelegung, für gemeinsam zwischen Universitäten eingerichtete Studien, für ein Lehramtsstudium, dessen beide Unterrichtsfächer bzw. dessen Unterrichtsfach und die gewählte Spezialisierung an verschiedenen Universitäten absolviert werden, sowie für gemeinsam mit Pädagogischen Hochschulen eingerichtete Lehramtsstudien, die in Summe prüfungsaktiv sind, gilt 4 zweiter und dritter Satz. (3) Für die Berechnung des Indikators 3 ( Anzahl der Studienabschlüsse in Bachelor- und Diplomstudien ) wird die Kennzahl 3.A.1 Anzahl der Studienabschlüsse gemäß der WBV 2016 mit der Maßgabe herangezogen, dass beim Schichtungsmerkmal Studienart die Doktorats- und Masterstudien unberücksichtigt bleiben. Bei gemeinsam zwischen Universitäten eingerichteten Studien, bei einem Lehramtsstudium, dessen beide Unterrichtsfächer bzw. dessen Unterrichtsfach und die gewählte Spezialisierung an verschiedenen Universitäten absolviert werden, sowie bei gemeinsam mit Pädagogischen Hochschulen eingerichteten Lehramtsstudien erfolgt die Zuordnung zu jeder der beteiligten Universitäten anteilig auf Basis des Verteilungsschlüssels gemäß 9 Abs. 2 UniStEV An einer Universität besonders stark nachgefragte Bachelor- und Diplomstudien 6. (1) Aufgrund der in 71d Abs. 3 Z 1 UG definierten Überschreitung der Betreuungsrelationen sowie der Indikatorwerte für die Anzahl der prüfungsaktiven Bachelor-, Master- und Diplomstudien gemäß 71d Abs. 3 Z 1 UG und aufgrund der in 71d Abs. 3 Z 2 UG definierten Indikatorwerte für die Anzahl der Studienanfängerinnen und anfänger sowie der Anzahl der prüfungsaktiven Bachelor- und Diplomstudien sind die Voraussetzungen gemäß 71d Abs. 1 und 3 UG zum Stichtag 30. Juni 2018 in den Studienfeldern an den Universitäten gemäß Abs. 2 erfüllt. (2) Aufgrund der Indikatorwerte für die Indikatoren gemäß 5 für den Berechnungszeitraum Studienjahre 2012/2013 bis 2016/2017 sowie auf Grund der in 71d Abs. 5 UG normierten Gewichtungen wird für die folgenden Studienfelder folgende Anzahl an Studienplätzen für Studienanfängerinnen und anfänger festgelegt, die von der betroffenen Universität pro Studienfeld und Studienjahr mindestens zur Verfügung zu stellen ist: Universität Studienfeld Gesamt 71d Abs. 3 Z 1 UG Bildende Kunst 300 Musik und darstellende Kunst 590 Muttersprache 520 Universität Wien Politikwissenschaft und 620 Staatsbürgerkunde Soziologie und Kulturwissenschaften 830 Universität Graz Umweltschutz, allgemein 380 Universität für Bodenkultur Wien Natürliche Lebensräume und 280

3 3 von 7 Wildtierschutz Universität Linz Ausbildung von Lehrkräften in berufsbildenden Fächern d Abs. 3 Z 2 UG Universität Wien Chemie 0 (3) Die Rektorate der in Abs. 2 genannten Universitäten werden ermächtigt, die Zulassung zu den an der jeweiligen Universität eingerichteten Studien gemäß Abs. 2 durch Verordnung gemäß 71d Abs. 1 und 7 UG zu regeln. Die in Abs. 2 genannte Anzahl der Studienanfängerinnen und anfänger ist von jeder betreffenden Universität pro Studienfeld und Studienjahr mindestens zur Verfügung zu stellen. Qualitätskontrolle der Daten 7. (1) Alle gemäß dieser Verordnung zur Anwendung kommenden Daten sind einer formalen und inhaltlichen Qualitätskontrolle durch die Bundesministerin oder den Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung in Zusammenarbeit mit den Universitäten zu unterziehen. (2) Fehlende Daten sind in Absprache mit der jeweiligen Universität von der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung mit geeigneten statistischen Methoden zu ermitteln. Inkrafttreten und Übergangsbestimmung 8. (1) Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages der Verlautbarung im Bundesgesetzblatt Nr. II in Kraft. (2) Für die Festlegung der Betreuungsrichtwerte gemäß 2 erfolgt ab dem Studienjahr 2017/2018 die fachliche Zuordnung der Studienfelder bzw. Studien nach der ISCED Fields of Education and Training 2013 der UNESCO gemäß Anlage 2 zu dieser Verordnung. (3) Definition, Datengrundlage und Berechnung der Indikatoren gemäß 5 basieren auf den geltenden Bestimmungen zum Studienjahr 2016/17. Für den Zeitraum Studienjahr 2012/13 bis 2015/16 sind die Bestimmungen in geeigneter Analogie zur Anwendung zu bringen. Außerkrafttreten 9. Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2021 außer Kraft. Betreuungsrichtwerte auf Basis der ISCED Fields of Education and Training 1999 Anlage 1 zu 2 Abweichende Richtwerte im Studienfeld zwischen ISCED- F 1999 Code Bezeichnung des Studienfeldes Wissenschaftlichen Universitäten und Kunstuniversitäten Richtwert 142 Erziehungswissenschaft 146 Ausbildung von Lehrkräften in berufsbildenden Fächern Kunstuniversitäten Künste, allgemein 211 Bildende Kunst 212 Musik und darstellende Kunst 213 Audiovisuelle Techniken und Medienproduktion Kunstuniversitäten 10 Wissenschaftliche Universitäten 214 Design 220 Geisteswissenschaften, allgemein

4 4 von Religion 222 Fremdsprachen 223 Muttersprache 2 Geschichte und Archäologie 226 Philosophie und Ethik 310 Sozial- und Verhaltenswissenschaften, allgemein 311 Psychologie 312 Soziologie und Kulturwissenschaften 313 Politikwissenschaft und Staatsbürgerkunde 314 Wirtschaftswissenschaft 321 Journalismus und Berichterstattung 322 Bibliothek, Informationswesen, Archiv 3 Wirtschaft und Verwaltung, allgemein 342 Marketing und Werbung 343 Kredit- und Versicherungswesen 344 Steuer- und Rechnungswesen 345 Management und Verwaltung 380 Recht, allgemein 421 Biologie und Biochemie 422 Umweltforschung 4 Exakte Naturwissenschaften, allgemein 441 Physik 442 Chemie 443 Geowissenschaften 461 Mathematik 462 Statistik 481 Informatik 520 Ingenieurwesen und technische Berufe, allgemein 521 Maschinenbau und Metallverarbeitung 522 Elektrizität und Energie 523 Elektronik und Automation 524 Chemie und Verfahrenstechnik 5 Herstellung und Verarbeitung, allgemein 541 Ernährungsgewerbe 543 Werkstoffe (Holz, Papier, Kunststoff, Glas) 544 Bergbau und Gewinnung von Steinen und Erden 581 Architektur und Städteplanung Wissenschaftliche Universitäten 582 Baugewerbe, Hoch- und Tiefbau 621 Pflanzenbau und Tierzucht 622 Gartenbau

5 5 von Forstwirtschaft 641 Veterinärmedizin Krankenpflege und Pflege von Personen 726 Therapie und Rehabilitation Kunstuniversitäten Pharmazie Sport 850 Umweltschutz, allgemein 851 Umweltschutztechnologien 852 Natürliche Lebensräume und Wildtierschutz 999 Nicht bekannt/keine näheren Angaben 721 Medizin Zahnmedizin 15 Betreuungsrichtwerte auf Basis der ISCED Fields of Education and Training 2013 Anlage 2 zu 8 Abs. 2 Abweichende Richtwerte im Studienfeld zwischen ISCED- F 2013 Code Bezeichnung des Studienfeldes Wissenschaftlichen Universitäten und Kunstuniversitäten Richtwert 0111 Erziehungswissenschaft Audiovisuelle Techniken und Medienproduktion Mode, Innenarchitektur und industrielles Design 0213 Bildende Kunst Wissenschaftliche Universitäten 0214 Kunsthandwerk Musik und darstellende Kunst Kunstuniversitäten Religion und Theologie 0222 Geschichte und Archäologie Kunstuniversitäten 0223 Philosophie und Ethik 0231 Spracherwerb 0232 Literatur und Linguistik 0288 Geisteswissenschaften und Künste Kunstuniversitäten 0311 Volkswirtschaftslehre 0312 Politikwissenschaft und politische Bildung 0313 Psychologie 0314 Soziologie und Kulturwissenschaften

6 6 von Journalismus und Berichterstattung 0322 Bibliothek, Informationswesen, Archiv 0388 Sozialwissenschaften, Journalismus und Informationswesen 0410 Wirtschaft und Verwaltung nicht näher definiert 0411 Steuer- und Rechnungswesen 0412 Finanz-, Bank- und Versicherungswesen 0413 Management und Verwaltung 0414 Marketing und Werbung 0421 Recht 0488 Wirtschaft, Verwaltung und Recht 0511 Biologie 0512 Biochemie 0521 Umweltwissenschaften 0522 Natürliche Lebensräume und Wildtiere 0531 Chemie 0532 Geowissenschaften 0533 Physik 0541 Mathematik 0542 Statistik 0588 Naturwissenschaften, Mathematik und Statistik 0610 Informatik und Kommunikationstechnologie nicht näher definiert Datenbanken, Netzwerkdesign und - administration Software- und Applikationsentwicklung und - analyse Informatik und Kommunikationstechnologie 0711 Chemie und Verfahrenstechnik 0712 Umweltschutztechnologien 0713 Elektrizität und Energie 0714 Elektronik und Automation Wissenschaftliche Universitäten Kunstuniversitäten 0715 Maschinenbau und Metallverarbeitung 0721 Nahrungsmittel 0722 Werkstoffe (Glas, Papier, Kunststoff und Holz) 0724 Bergbau und Gewinnung von Steinen und Erden 0731 Architektur und Städteplanung Wissenschaftliche Universitäten 0732 Baugewerbe, Hoch- und Tiefbau

7 7 von Ingenieurwesen, Produktion und Baugewerbe 0811 Pflanzenbau und Tierzucht 0812 Gartenbau 0821 Forstwirtschaft 0841 Tiermedizin Landwirtschaft, Forstwirtschaft, Fischerei und Tiermedizin 0911 Zahnmedizin Humanmedizin Krankenpflege und Geburtshilfe 0916 Pharmazie Traditionelle und alternative Heilmethoden und Therapien Gesundheit und Sozialwesen 1014 Sport 1015 Reisebüros, Tourismus und Freizeitindustrie 1088 Dienstleistungen 9999 Feld unbekannt Kunstuniversitäten 10

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