Satzung der Cologne Rookies e.v.
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- Kristian Wolf
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1 Satzung der Cologne Rookies e.v. 1 Name und Sitz des Vereins (1) Der Verein trägt den Namen Cologne Rookies und hat seinen Sitz in Köln. (2) Der Verein wird in das Vereinsregister beim Amtsgericht Köln eingetragen und führt den Zusatz e.v.. 2 Vereinszweck (1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts Steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung. Zweck des Vereines ist die Ausübung und Förderung des Eishockeysports. (2) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. (3) Der Verein ist parteipolitisch und konfessionell neutral. 2a Mitgliedschaft im Eissportverband NRW (1) Der Verein und seine Mitglieder erkennen die Satzungen und Spielordnungen des Eissportverband NRW e.v. und seiner übergeordneten Fachverbände an und unterwerfen sich deren Gerichtsbarkeit. 2a als 1. Satzungsänderung eingefügt aufgrund des Mitgliederbeschlusses vom 22. August Mitgliedschaft (1) Der Verein besteht aus - ausübenden (aktiven) Mitgliedern, - unterstützenden (passiven) Mitgliedern, - Ehrenmitgliedern. (2) Die Ehrenmitgliedschaft kann aufgrund besonderer Verdienste um den Verein oder den Eishockeysport verliehen werden. Die Ehrenmitgliedschaft ist beitragsfrei. Ehrenmitglieder werden vom Vorstand ernannt. 4 Erwerb der Mitgliedschaft (1) Über die Aufnahme als Mitglied entscheidet der geschäftsführende Vorstand aufgrund eines schriftlichen Antrags. (2) Die Entscheidung über die Aufnahme ist unabhängig von - Geschlecht, - Nationalität,
2 - Konfession, - politischer Überzeugung oder sonstigen sachfremden Erwägungen zu treffen. (3) Voraussetzung für eine aktive Mitgliedschaft ist die Vollendung des 16. Lebensjahres. Die Anzahl der aktiven Mitglieder kann vom geschäftsführenden Vorstand begrenzt werden. (4) Die Mitgliedschaft Minderjähriger und deren sportliche Betätigung ist nur mit dem Einverständnis des gesetzlichen Vertreters möglich. (5) Der Antragsteller ist über den Erfolg des Antrags schriftlich zu unterrichten. Bei Ablehnung des Antrags ist keine Verpflichtung zur Angabe von Gründen gegeben. 5 Beendigung der Mitgliedschaft (1) Die Mitgliedschaft endet durch Kündigung, Ausschluss oder Tod. (2) Die Kündigung ist unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten zum eines Kalenderjahres zulässig. In bestimmten Einzelfällen kann eine Kündigung außerterminlich erfolgen. Die Entscheidung hierüber obliegt dem Gesamtvorstand. (3) Auf Antrag eines Vereinsmitglieds kann ein Mitglied aufgrund einstimmiger Entscheidung des geschäftsführenden Vorstands ausgeschlossen werden. Ausschlussgründe sind: - grober Verstoß gegen Disziplin und Kameradschaft, - unehrenhaftes Verhalten und schwere Schädigung des Ansehens und der Belange des Vereins, - Nichterfüllung der Beitragspflicht nach zweimaliger Anmahnung. Das Vereinsmitglied ist vor der Entscheidung des geschäftsführenden Vorstands zu hören. Über den Ausschluss ist das Mitglied unter Angabe der Gründe schriftlich zu informieren. Gegen den Ausschluss kann innerhalb von 14 Tagen schriftlich beim Gesamtvorstand Einspruch eingelegt werden. Der Gesamtvorstand entscheidet abschließend. 5 Abs. (2) als 2. Satzungsänderung (Änderung des Geschäftsjahres und der Kündigungsbestimmungen) aufgrund des Mitgliederbeschlusses vom 22. Mai Vorstand (1) Der Vorstand besteht aus dem geschäftsführenden Vorstand und dem Gesamtvorstand. (2) Der geschäftsführenden Vorstand besteht aus - dem Präsidenten, - dem Geschäftsführer und - dem Kassenwart. (3) Der Gesamtvorstand besteht aus dem geschäftsführenden Vorstand sowie zwei weiteren Beisitzern. (4) Vorstand im Sinne des 26 BGB ist der geschäftsführende Vorstand, wovon jeweils zwei Mitglieder gemeinsam vertretungsberechtigt sind. Der geschäftsführende Vorstand beschließt mit Stimmenmehrheit. (5) Die Mitglieder des Vorstands werden durch die Mitgliederversammlung gewählt und abberufen. Die Amtsenthebung eines Vorstandsmitglieds ist durch den einstimmigen Beschluss der übrigen Vorstandsmitglieder zulässig. Das betreffende
3 Vorstandsmitglied ist zuvor zu hören und kann gegen die Entscheidung innerhalb eines Monats Einspruch einlegen. Über die Abberufung entscheidet die außerordentliche Mitgliederversammlung mit ¾ Mehrheit der anwesenden Mitglieder. (6) Die Amtszeit des Vorstands beträgt ein Jahr. Das Geschäftsjahr beginnt am 1. September und endet am 31. August eines Kalenderjahres. Das erste Geschäftsjahr mit der veränderten Satzung beginnt am 01. September 2005 und endet am 31. August Abs. (2) als 3. Satzungsänderung (erstmals ein Stellvertretender Vorsitzender) aufgrund des Mitgliederbeschlusses vom 22. Mai Abs. (2) als 4. Satzungsänderung (der Stellvertretende Vorsitzende fällt weg) aufgrund des Mitgliederbeschlusses vom 11. Juli Kassenprüfer (1) Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von einem Jahr einen Kassenprüfer, der berechtigt ist, die Wirtschaftsführung des Vereins laufend zu überwachen und an die Mitgliederversammlung zu berichten. 8 Mitgliederversammlung (1) Der geschäftsführende Vorstand beruft jährlich eine ordentliche Versammlung der Mitglieder ein, zu der spätestens zwei Wochen zuvor unter Mitteilung der Tagesordnung schriftlich geladen wird. (2) Der Präsident leitet die Mitgliederversammlung. Er hat alle notwendigen Befugnisse, die zur Aufrechterhaltung der Ordnung erforderlich sind. Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu fertigen, welches vom Versammlungsleiter und dem von ihm bestellten Schriftführer zu unterzeichnen ist. (3) Ein Vereinsmitglied ist nach Vollendung des 18. Lebensjahres stimmberechtigt. (4) Zur Beschlussfassung ist die absolute Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder notwendig. Eine Änderung der Satzung ist nur mit einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder möglich. (5) Die Abstimmung erfolgt mündlich und öffentlich. Auf Antrag eines Drittels der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder erfolgt die Abstimmung geheim. (6) Ein Mitglied des geschäftsführenden Vorstands kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Sie ist zwingend einzuberufen, wenn ¼ der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Grundes verlangen. 9 Mitgliedsbeiträge, Verwendung der Mittel (1) Über die Höhe der Mitgliedsbeiträge beschließt die Mitgliederversammlung jährlich. Dabei sind die Beiträge derart zu bemessen, dass die laufenden Ausgaben bestritten werden können. (2) Der geschäftsführende Vorstand kann die Höhe des Beitrags aus notwendigem Anlass um 10 % verändern. (3) Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
4 (4) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. (5) Für dringend benötigte Anschaffungen kann eine Sonderzahlung erhoben werden. Über die Notwendigkeit der Anschaffung und die Höhe der Sonderzahlung entscheidet die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit. Dies ist nur zulässig, wenn die Anschaffung nicht aus den Mitteln der Vereinskasse bestritten werden kann. Jedoch darf die Höhe der Sonderzahlung nicht mehr als 50 % des aktuellen Monatbeitrages betragen und die Höhe aller Sonderzahlungen in einem Geschäftsjahr nicht mehr als 20 % des aktuellen Jahresbeitrages. (6) Die Mitgliederversammlung kann einen Strafgeldkatalog mit einfacher Mehrheit erlassen. Der Inhalt dieses Kataloges soll sich in erster Linie gegen unsportliches-, sozial-, und vereinsschädigendes Verhalten einzelner Mitglieder richten. (7) In bestimmten Einzelfällen kann Mitgliedern zeitlich begrenzt ein reduzierter Mitgliedsbeitrag angeboten werden. Dies gilt insbesondere bei Neueinsteigern in den Eishockeysport, die lediglich am Trainingsbetrieb teilnehmen. Die Höhe des reduzierten Beitrags orientiert sich am normalen Mitgliedsbeitrag und wird von der Mitgliederversammlung zusammen mit dem normalen Mitgliedsbeitrag einmal jährlich festgelegt. Über die Gewährung eines reduzierten Mitgliedsbeitrages entscheidet der Vorstand. 10 Rechte und Pflichten der Mitglieder (1) Alle Mitglieder sind gleichberechtigt. Sie haben Stimmrecht in den Versammlungen und das Recht, an allen Vereinsveranstaltungen teilzunehmen, soweit nicht Gesetze oder diese Satzung entgegenstehen. (2) Die Mitglieder sind verpflichtet, nach Kräften den Vereinszweck zu fördern, die Bestimmungen der Satzung zu befolgen und den Anordnungen des Vorstandes sowie der für Training und Wettkampf Verantwortlichen Folge zu leisten. (3) Die Mitglieder sind zur Zahlung des Beitrags verpflichtet. Der Beitrag wird bei aktiven Mitgliedern monatlich, bei passiven Mitgliedern halbjährlich im Voraus durch Einziehungsauftrag unbar eingezogen. (4) Die Vereinssatzung kann beim Vorstand eingesehen werden. Auf Wunsch wird dem Mitglied eine Satzung ausgehändigt. 11 Haftung (1) Der Verein haftet den Mitgliedern nicht für die aus dem Sportbetrieb entstandenen Körper- oder Vermögensschäden. (2) Der Unfall- und Haftpflichtschutz ist im Rahmen eines Versicherungsvertrages gewährleistet. 12 Auflösung des Vereins (1) Über die Auflösung des Vereins entscheidet die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von ¾ der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.
5 (2) Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das vorhandene Vereinsvermögen der Jugendabteilung des Kölner Eishockey Clubs Die Haie e.v. zu. Köln, den Der Vorstand
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Förderverein Spielplatz Gernlinden. Vereinssatzung
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Wanderverein Spandau e.v.
Vereinssatzung 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr Der Verein führt den Namen: Wanderverein Spandau e.v. Der Verein ist Mitglied des - Deutschen Volkssportverbandes e. V. im Internationalen Volkssportverband (
S a t z u n g. des. Vereins der Förderer und Freunde der Förderschule für Kinder und Jugendliche mit geistiger Behinderung
(Neufassung nach Beschluss in der Mitgliederversammlung vom 15.03.2001, nach Beschluss in der Mitgliederversammlung vom 22.02.2006 und Beschluss in der Mitgliederversammlung vom 17.03.2010) S a t z u n
S A T Z U N G. KULTURFORUM ZEISHEIM e.v. vom 21. August Name und Sitz. 2 Zweck und Tätigkeit
S A T Z U N G KULTURFORUM ZEISHEIM e.v. vom 21. August 2002 1 Name und Sitz 1.1 Der Verein führt den Namen Kulturforum-Zeilsheim e.v. Eingetragen im Vereinsregister Frankfurt/Main Nr. 12433. 1.2 Der Verein
Satzung der Freiwilligen Feuerwehr Wülfersreuth e. V.
1 Name, Sitz, Geschäftsjahr Satzung der Freiwilligen Feuerwehr Wülfersreuth e. V. 1) Der Verein führt den Namen Freiwillige Feuerwehr Wülfersreuth e. V.. Er ist in das Vereinsregister eingetragen. 2) Der
Circus Cabali Die Kleine Kunst e.v.
Satzung Circus Cabali die kleine Kunst e.v. 1 Name und Sitz (1) Der Verein ist im Vereinsregister eingetragen und führt den Namen Circus Cabali die kleine Kunst e.v. Er hat seinen Sitz in 16321 Bernau,
Deutsch-Türkischer Verein zur Förderung des Behindertensports
SATZUNG 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr 1. Der Verein führt den Namen: Deutsch-Türkischer Verein zur Förderung des Behindertensports nach der Eintragung in das Vereinsregister mit dem Zusatz e.v.. 2. Der
Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und trägt dann den Zusatz e.v."
1 (Name und Sitz) Der Verein führt den Namen FSR-Deutschland Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und trägt dann den Zusatz e.v." 2 (Geschäftsjahr) Der Sitz des Vereins ist in Brieselang Geschäftsjahr
VEREINSSATZUNG. der Freiwilligen Feuerwehr Armenhof, Gemeinde Dipperz. 1 Name, Sitz, Rechtsform
1 VEREINSSATZUNG der Freiwilligen Feuerwehr Armenhof, Gemeinde Dipperz 1 Name, Sitz, Rechtsform 1. Der Verein trägt den Namen Freiwillige Feuerwehr Armenhof. 2. Er hat die Rechtsform eines eingetragenen
3. Der Verein wurde am in das Vereinsregister eingetragen.
S a t z u n g Des Vereins der Förderer und Freunde der Stahlbergschule Hilchenbach Müsen e.v. 57271 Hilchenbach, Kindelsbergstraße 8 1 - Name, Sitz 1. Der Verein führt den Namen Verein der Förderer und
English Speaking Music Ensembles (ESME) Satzung. Musik Gruppen zusammenstellen und weiterführen, um den Mitgliedern die Möglichkeit der
English Speaking Music Ensembles (ESME) Satzung 1 Name und Sitz 1. Der Verein führt den Namen English Speaking Music Ensembles und mit der Abk. "ESME" 2. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden
Satzung des Budo Club Westrich
Satzung des Budo Club Westrich 1 Name, Sitz und Zweck 1. Der am 17.02.1984 in Landstuhl gegründete Budo Sport Verein führt den Namen "Budo Club Westrich". Er ist Mitglied des Sportbundes Pfalz im Landessportbund
Satzung. des Vereins. Förderkreis Rudi-Stephan-Gymnasium Worms
1 Satzung des Vereins Förderkreis Rudi-Stephan-Gymnasium Worms (1) Der Verein trägt den Namen 1 Name, Sitz und Rechtsform Förderkreis des Rudi-Stephan-Gymnasiums Worms. (2) Der Sitz des Vereins ist in
Vereinssatzung des Sportvereins Steina 1885 e. V.
Vereinssatzung des Sportvereins Steina 1885 e. V. 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr Der Verein führt den Namen Sportverein Steina 1885 e. V.. Der Verein hat seinen Sitz in Steina. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
Satzung. für den. Förderverein für. Kunst und Kultur Lünen e.v.
Satzung für den Förderverein für Kunst und Kultur Lünen e.v. 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr (1) Der Verein führt den Namen Förderverein für Kunst und Kultur Lünen e.v.. Er soll in das Vereinsregister eingetragen
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Satzung dry e. V. - Verein zur Förderung von Menschen mit einer chronischen Alkoholerkrankung Kontakt: Barbara Merken Am Hügelfelsen 14 95493 Bischofsgrün 09276/9260-150 barbara@sozio.de -1- Satzung dry
Satzung für Sportverein
Satzung für Sportverein 1 Name, Sitz und Zweck 1. Der am 25.08.2006 gegründete Verein führt den Namen Verein zur Förderung von Gesundheit und Rehabilitation im Westend. Er ist Mitglied des Behindertensportverbandes
l Name, Sitz, Geschäftsjahr
l Name, Sitz, Geschäftsjahr Der Verein führt den Namen BSC Gelnhausen" (Badminton-Sport-Club Gelnhausen) und hat seinen Sitz in Gelnhausen. Er wurde am 22.12.1982 gegründet und soll in das Vereinsregister
Förderverein der Freiwilligen Feuerwehr Köln - Kalk. Satzung
Förderverein der Freiwilligen Feuerwehr Köln - Kalk Satzung Inhalt INHALT... 1 1 (NAME UND SITZ)... 2 2 (GESCHÄFTSJAHR)... 2 3 (ZWECK DES VEREINS)... 2 4 (SELBSTLOSE TÄTIGKEIT)... 2 5 (MITTELVERWENDUNG)...
Satzung des Heimatvereins Wilstedt e. V. Name und Sitz. Zweck des Vereins. Verwendung der Mittel
Satzung des Heimatvereins Wilstedt e. V. 1 Name und Sitz Der Verein trägt den Namen Heimatverein Wilstedt e. V.. Er hat seinen Sitz in Wilstedt, Kreis Rotenburg/Wümme. Der Verein ist ins Vereinsregister
Große Kasseler Karnevalsgesellschaft Fuldatal- Die Windbiedel 1959 e.v. Satzung
Große Kasseler Karnevalsgesellschaft Fuldatal- Die Windbiedel 1959 e.v. Satzung 1 Name, Sitz, Gerichtsstand, Geschäftsjahr 1. Der Verein führt den Namen Große Kasseler Karnevalsgesellschaft Fuldatal- Die
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Freizeitsport Solingen e.v.
Freizeitsport e.v. Klemens-Horn-Straße 38 42655 A) Satzung 1 Name, Sitz und Zweck 1. Der am 19. Mai 1982 in 5650 gegründete Sportverein führt den Namen Freizeitsport e.v.. Der Verein hat seinen Sitz in.
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Satzung 1 Name und Sitz des Vereins 1 Nr. 1 Der Verein führt den Namen Kurdistanhilfe e.v. Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Hamburg unter der Nr. VR 13384 eingetragen. 1 Nr. 2 Der Verein
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Satzung des Vereins Super Secret Moves 1 Name und Sitz (1) Der Verein führt den Namen Super Secret Moves. (2) Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und trägt dann den Zusatz "e.v." (3) Der