Regierungsvorlage. Psychologengesetz der Beilagen zu den Steno graphischen Protokollen des Nationalrates XVII. GP. Nachdruck vom

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1 1257 der Beilagen XVII. GP - Regierungsvorlage (gescanntes Original) 1 von der Beilagen zu den Steno graphischen Protokollen des Nationalrates XVII. GP Nachdruck vom Regierungsvorlage Bundesgesetz vom XXXXXXXXXX 1990 über die Führung der Berufsbezeichnung "Psychologe" oder "Psychologin" und über die Ausübung des psychologischen Berufes im Bereich des Gesundheitswesens (Psychologengesetz) Der Nationalrat hat beschlossen~ Psychologengesetz Inhaltsverzeichnis 1... Berufsbezeichnung 2... Strafbestimmung 3... Berufsumschreibung 4,5,6 und 7,8... Erwerb fachlicher Kompetenz 9... Bestätigungen Voraussetzungen für die selbständige Ausübung des psychologischen Berufes gemäß 3 Abs Anrechnung Berufsbezeichnung 13,14,15... Berufspflichten der klinischen Psychologen und Gesundheitspsychologen 16,17... Liste der klinischen Psychologen und Gesundheitspsychologen Erlöschen der Berufsberechtigung 19,20,21... Psychologenbeirat Strafbestimmungen Verhältnis zu anderen Vorschriften 24,25... Übergangsbestimmungen Artikel I Berufs bezeichnung 1. Zur Führung der Berufsbezeichnung "Psychologe" oder "Psychologin" ist berechtigt, wer entweder 1. die Studienrichtung Psychologie mit dem akademischen Grad Magister der Philosophie oder Magister der Naturwissenschaften abgeschlossen hat, 2. das Studium der Psychologie als erstes Fach nach der Verordnung des Staatsamtes für Volksaufklärung, für Unterricht und Erziehung und für Kultusangelegenheiten über die philosophische Rigorosenordnung,. StGB!. Nr. 165/1945, mit dem Doktorat der Philosophie abgeschlossen hat, 3. das Studium der Psychologie nach dem Runderlaß des Reichsministers für Wissenschaft, Erziehung und Volksbildung vom 22. März 1943, Amtsblatt des Reichsministeriums für Wissenschaft, Erziehung und V olksbildung und der Unterrichtsverwaltung der Länder Nr. 171/1943, mit dem Titel "Diplompsychologe" abgeschlossen hat oder 4. einen in Österreich nostrifizierten Abschluß eines ordentlichen Studiums der Psychologie an einer ausländischen Hochschule nachweist. Strafbestimmung 2. Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu S zu bestrafen, wer die in diesem Bundesgesetz geschützte Berufsbezeichnung entgegen der Bestimmung des 1 unbefugt führt. Artikel 11 Berufsum~chreibung 3. (1) Die -Ausübung des psychologischen Berufes im Bereich des Gesundheitswesens.ist die durch den Erwerb fachlicher Kompetenz im Sinne

2 2 von der Beilagen XVII. GP - Regierungsvorlage (gescanntes Original) der Beilagen dieses Bundesgesetzes erlernte Untersuchung, Auslegung, Änderung und Vorhersage des Erlebens und Verhaltens von Menschen unter Anwendung wissenschaftlich-psychologischer Erkenntnisse und Methoden.. (2) Die Ausübung des psychologischen Berufes gemäß Abs. 1 umfaßt insbesondere 1. die klinisch-psychologische Diagnostik hinsichtlich Leistungsfähigkeit, Persönlichkeitsmerkmalen, Verhaltensstörungen, psychischen Veränderungen und Leidenszuständen sowie sich darauf gründende Beratungen, Prognosen, Zeugnisse und Gutachten, 2. die Anwendung psychologischer Behandlungsmethoden zur Prävention, Behandlung und Rehabilitation von Einzelpersonen und Gruppen oder die Beratung von juristischen. Personen sowie die Forschungs- und Lehrtätigkeit auf den genannten Gebieten und 3. die Entwicklung gesundheitsfördernder Maßnahmen und Projekte. (3) Die selbständige Ausübung des psychologischen Berufes gemäß Abs. 1 besteht nach dem Erwerb fachlicher Kompetenz im Sinne dieses Bundesgesetzes in der eigenverantwortlichen Ausführung der im Abs. 1 umschriebenen Tätigkeiten, unabhängig davon, ob diese Tätigkeiten freiberuflich oder im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses ausgeführt werden. Erwerb fachlicher Kompetenz 4. Die selbständige Ausübung des psychologischen Berufes gemäß 3 Abs. 1 setzt den Erwerb theoretischer und praktischer fachlicher Kompetenz voraus. 5. (1) Der Erwerb theoretischer fachlicher Kompetenz hat in einer Gesamtdauer von zumindest 160 Stunden zu erfolgen und Kenntnisse und Erfahrungen der klinischen Psychologie und der Gesundheitspsychologie praxisorientiert zu vertie Jen. (2) Jedenfalls folgende Lehrinhalte sind zu vertiefen: I. Grundlagen und Methoden der Gesundheitsvorsorge und der Gesundheitsförderung; 2. klinisch-psychologische Diagnostik; 3. psychologische Interventionsstrategien und therapeutische Grundhaltungen ; 4. Rehabilitation; 5. psychologische Supervision; 6. Gruppenarbeit; 7. Psychiatrie, Psychopathologie, Psychosomatik und Psychopharmakologie; 8. Erstellung von Gutachten; 9. Ethik; 10. institutionelle, gesundheitsrechtliche und psychosoziale Rahmenbedingungen. 6. (1) Der Erwerb praktischer fachlicher Kompetenz hat 1. durch eine psychologische Tätigkeit im Rahmen einer im psychosozialen Feld bestehenden Einrichtung des Gesundheits- oder Sozialwesens in der Gesamtdauer von zumindest Stunden, davon zumindest 150 Stunden innerhalb eines Jahres in einer facheinschlägigen Einrichtung des Gesundheitswesens und '2. durch eine die psychologische Tätigkeit gleichzeitig begleitende Supervision in der Gesamtdauer von zumindest 120 Stunden, die anhand konkreter Fälle eine unterstützende Hilfestellung und Beratung samt der Mögiichkeit der Selbstreflexion gewährleistet, zu erfolgen. (2) Eine Supervision gemäß Abs. 1 Z 2 darf nur von jenen Personen durchgeführt werden, die zumindest fünf Jahre den psychologischen Beruf gemäß 3 Abs. 1 ausgeübt haben. 7. (1) Die Lehrinhalte gemäß 5 sind in Lehrveranstaltungen solcher privat- oder öffentlichrechtlicher Einrichtungen einschließlich der Universitätsinstitute und Universitätskliniken zu vermitteln, die nach Anhörung des Psychologenbeirates vom Bundeskanzler im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wissenschaft und Forschung mit Bescheid anerkannt worden sind. (2) Die Träger solcher Einrichtungen haben anläßlich der Anmeldung zur Anerkennung ein detailliertes Lehrcurriculum sowie entsprechende Unterlagen über Zahl, Bestellung und Qualifikation des erforderlichen Lehrpersonals vorzulegen. (3) Die Anerkennung ist zu erteilen, wenn die Vermittlung der Lehrziele durch Inhalt und Umfang des Lehrcurriculums sowie durch die Kenntnisse und Fähigkeiten des Lehrpersonals gewährleistet ist. Sofern die im Abs. 1 genannten Einrichtungen nicht die Vermittlung sämtlicher Lehrziele anbieten können, ist eine entsprechend eingeschränkte Anerken'nung zu erteilen. 8. (1) Jede anerkannte Einrichtung ist in ein beim Bundeskanzleramt geführtes öffentliches Verzeichnis einzutragen. Die Einsichtnahme sowie die Anfertigung von Abschriften ist jedermann gestattet. Für Kopien ist ein vom Bundeskanzler festzusetzender Kostenersatz zu leisten. (2) Die Anerkennung ist nach Anhörung des Psychologenbeirates vom Bundeskanzler im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wissenschaft und Forschung jederzeit mit Bescheid zurückzunehmen, wenn hervorkommt, daß sich die für die Anerkennung maßgeblichen Umstände geändert haben oder eine für die Anerkennung erforderliche Voraussetzung schon ursprünglich nicht bestanden hat.

3 1257 der Beilagen XVII. GP - Regierungsvorlage (gescanntes Original) 3 von der Beilagen 3 (3) Die Einrichtungsträger haben dem Bundeskanzler bis längstens 10. Juli eines jeden Jahres einen schriftlichen Bericht über die vorangegangene Lehrtätigkeit jeweils zum Stichtag 1. Juni eines jeden Jahres vorzulegen. (4) Der Bundeskanzler hat eine Liste sämtlicher Einrichtungen gemäß 6 Abs. 1 nach Anhörung des Psychologenbeirates zu erstellen und jeweils bis längstens zum Stichtag 1. Juni eines jeden Jahres zu aktualisieren. Die Liste dieser Einrichtungen ist im Bundeskanzleramt aufzulegen. Die Einsichtnahme sowie die Anfertigung von Abschriften ist jedermann gestattet. Für Kopien ist ein vom Bundeskanzler festzusetzender KostenerSatz zu leisten. Bestätigungen 9. (1) Der Erwerb der fachlichen Kompetenz gemäß 5 und 6 ist durch Bestätigungen über die Evaluation der jeweiligen Lehrziele nachzuweisen. (2) Soweit die Evaluation den theoretischen Teil der fachlichen Kompetenz betrifft, ist dieser durch Bestätigungen über erfolgreich abgelegte Prüfungen in den Bereichen des 5 Abs. 2 nachzuweisen. Voraussetzungen für die selbständige Ausübung des psychologischen Berufes gemäß " Abs Zur selbständigen Ausübung des psychologischen Berufes gemäß 3 Abs. 1 ist berechtigt, wer 1. die Berufsbezeichnung "Psychologe" oder "Psychologin" gemäß 1 führen darf, 2. den Erwerb der fachlichen Kompetenz gemäß 5 und 6 nachgewiesen hat, 3. eigenberechtigt ist, 4. die zur Erfüllung der Berufspflichten erforderliche gesundheitliche Eignung und Vertrauenswürdigkeit nachgewiesen hat und 5. in die Liste der klinischen Psychologen und Gesundheitspsychologen nach Anhörung des Psychologenbeirates eingetragen worden ist. Anrechnung 11. Unter der Voraussetzung der Gleichwertige keit sind auf die für den Erwerb der fachlichen Kompetenz vorgesehene Dauer vom Bundeskanzler anläßlich der Eintragung in die Liste der klinischen Psychologen und Gesundheitspsychologen nach Anhörung des Psychologenbeirates anzurechnen: 1. im Ausland absolvierte Aus- oder Fortbildungszeiten ; 2. gemäß den Bestimmungen des Psychotherapiegesetzes, BGBL Nr , absolvierte Ausbildungszeiten. Berufsbezeichnung 12. (1) Wer zur selbständigen Ausübung des psychologischen Berufes gemäß 3 Abs. 1 berechtigt ist, hat im Zusammenhang mit der Ausübung seines Berufes entsprechend den nachweislich erworbenen ausreichenden Kenntnissen und Erfahrungen gemäß 13 Abs. 5 die Berufsbezeichnung 1. "Gesundheitspsychologe" oder "Gesundheitspsychologin" oder auch 2. "klinischer Psychologe" oder "klinische Psychologin", soweit eine psychologische Tätigkeit von zumindest mehr als 800 Stunden im Rahmen einer facheinschlägigen Einrichtung des Gesundheitswesens absolviert worden ist, zu führen. (2) Die Führung einer Berufsbezeichnung gemäß Abs.1 ist im Zusammenhang m'it der Ausübung ihres Berufes den im Abs. 1 genannten Personen vorbehalten. (3) Jede Bezeichnung, die geeignet ist, die Berechtigung zur selbständigen" Ausübung des psychologischen Berufes gemäß 3 Abs. 1 vorzutäuschen, ist untersagt., Berufspflichten der klinischen Psychologen und Gesundheitspsychologen ' 13. (1) Klinische Psychologen und Gesundheitspsychologen haben ihren Beruf nach bestem Wissen und Gewissen und unter Beachtung der Entwicklung der Erkenntnisse der Wissenschaft auszuüben. Diesem Erfordernis ist insbesondere durch den regelmäßigen Besuch von in- oder ausländischen Fortbildungsveranstaltungen zu entsprechen. (2) Klinische Psychologen und Gesundheitspsychologen haben ihren Beruf persönlich und unmittelbar, allenfalls in Zusammenarbeit mit Vertretern ihrer oder einer anderen Wissenschaft auszuüben, Zur Mithilfe können sie sich jedoch Hilfspersonen bedienen, wenn diese nach ihren genauen Anordnungen und unter ihrer ständigen Aufsicht handeln. (3) Klinische Psychologen und Gesundheitspsyc chologen dürfen psychologische Tätigkeiten nur mit der Zustimmung des Behandelten oder seines gesetzlichen Vertreters anwenden. (4) Klinische Psychologen und Gesundheitspsychologen sind verpflichtet" dem Behandelten oder seinem gesetzlichen Vertreter alle Auskünfte über die Behandlung, insbesondere über Art, Umfang und Entgelt, zu erteilen. (5) Klinische Psychologen und Gesundheitspsychologen haben sich bei der Ausübung ihres Berufes auf jene psychologischen Arbeitsgebiete und Behandlungsmethoden zu beschränken, auf denen sie nachweislich ausreichende Kenntnisse und Erfahrungen erworben haben. (6) Klinische Psychologen und Gesundheitspsychologen, die von der Ausübung ihres Berufes zurücktreten wollen, haben diese Absicht dem

4 4 von der Beilagen XVII. GP - Regierungsvorlage (gescanntes Original) der Beilagen Behandelten oder seinem gesetzlichen Vertreter so rechtzeitig mitzuteilen, daß dieser die weitere psychologische Versorgung sicherstellen kann. 14. Klinische Psychologen und Gesundheitspsychologen sind zur Verschwiegenheit über alle ihnen in Ausübung ihres Berufes anvertrauten oder bekannt gewordenen Geheimnisse verpflichtet. 15. (1) Klinische Psychologen u~d Gesundheitspsychologen haben sich jeder unsachlichen oder unwahren Information im Zusammenhang mit der Ausübung ihres" Berufes zu enthalten. (2) Die Anzeige einer freiberuflichen Ausübung als klinischer Psychologe oder auch Gesundheitspsychologe darf lediglich den Namen des klinischen Psychologen oder auch Gesundheitspsychologen, seine akademischen Grade, die Berufsbezeichnung sowie seine Adresse, Telefonnummer und Sprechstunden enthalten. (3) Klinische Psychologen und Gesundheitspsychologen dürfen keine Vergütungen für die Zuweisung von Personen zur Ausübung des psychologischen Berufes gemäß 3 Abs. 1 an sie oder durch sie sich oder einem anderen versprechen, geben, nehmen oder zusichern lassen. Rechtsgeschäfte, die gegen dieses Verbot verstoßen, sind nichtig. Leistungen aus solchen Rechtsgeschäften können zurückgefordert werden. (4) Die Vornahme der gemäß Abs.l und 3 verbotenen Tätigkeiten ist auch sonstigen physischen und juristischen Personen untersagt. Liste der klinischen Psychologen und Gesundheitspsychologen 16. (1) Der Bundeskanzler hat zur Wahrung des öffentlichen Interesses an einer geordneten Erfassung eine Liste der zur selbständigen Ausübung des psychologischen Berufes gemäß 3 Abs. 1 berechtigten Personen zu führen (Liste der klinischen Psychologen und Gesundheitspsychologen). (2) Die im Abs. 1 genannten Personen haben sich vor Aufnahme der selbständigen Ausübung des psychologischen Berufes gemäß 3 Abs. 1 beim Bundeskanzleramt zur Eintragung in die Liste anzumelden und die erforderlichen Nachweise vorzulegen. (3) Der Nachweis der für die Erfüllung der Berufspflichten eines klinischen Psychologen oder auch eines Gesundheitspsychologen erforderlichen gesundheitlichen Eignung ist durch ein ärztliches Zeugnis zu erbringen. Der Nachweis der Vertrauenswürdigkeit ist durch Vorlage einer Strafregisterbescheinigung zu erbringen, in der keine Verurteilung aufscheint, die eine verläßliche Berufsausübung nicht erwarten läßt. Das ärztliche Zeugnis und die Strafregisterbescheinigung dürfen im Zeitpunkt der Anmeldung zur Eintragung nicht älter als drei Monate sein. (4) In der Anmeldung zur Eintragung sind insbesondere der in Aussicht genommene Berufssitz bei freiberuflicher Tätigkeit oder auch der in Aussicht genommene Dienstort bei einer Tätigkeit im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses anzuführen. (5) Wer zur selbständigen Ausübung des psychologischen Berufes gemäß 3 Abs. 1 berechtigt ist, ist vom Bundeskanzler nach Anhörung des Psychologenbeirates in die Liste als klinischer Psychologe oder auch Gesundheitspsychologe einzutragen. Der Bundeskanzler hat Personen, die diese Voraussetzungen nicht erfüllen, die Eintragung mit Bescheid zu versagen. 17. (1) Personen, die in die Liste eingetragen worden sind, haben dem Bundeskanzleramt binnen einem Monat jede Änderung des Namens, des Berufssitzes oder des Dienstortes, jeden dauernden oder zeitweiligen Verzicht auf die Berufsausübung sowie deren Einstellung, wenn sie voraussichtlich mehr als drei Monate übersteigen wird, schriftlich mitzuteilen., (2) Die Liste enthält Namen, Berufsbezeichnung, Berufssitz und Dienstort und ist öffentlich. Die Einsichtnahme in die Liste sowie die Anfertigung von Abschriften ist jedermann gestattet. Für Kopien ist ein vom Bundeskanzler festzusetzender Kostenersatz zu leisten. Erlöschen der Berufsberechtigung 18. (1) Die Berechtigung zur selbständigen Ausübung des psychologischen Berufes gemäß 3 Abs. 1 erlischt durch den Wegfall einer für die selbständige Ausübung des psychologischen BerUfes gemäß 3 Abs. 1 erforderlichen Voraussetzung, wenn hervorkommt, daß eine für die Eintragung in die Liste erforderliche Voraussetzung schon ursprünglich nicht bestanden hat oder auf Grund einer länger als fünf Jahre dauernden Einstellung der selbständigen Ausübung des psychologischen Berufes gemäß 3 Abs. 1. (2) Der Bundeskanzler hat nach Anhörung des Psychologenbeirates in diesen Fällen die Streichung aus der Liste vorzunehmen und mit Bescheid festzustellen, daß die Berechtigung zur selbständigen Ausübung des psychologischen Berufes gemäß 3 Abs. 1 und zur Führung einer Berufsbezeichnung gemäß 12 Abs. 1 nicht besteht. Psychologenbeirat 19. (1) Zur Beratung des Bundeskanzlers in sämtlichen Angelegenheiten dieses Bundesgesetzes ist ein Psychologenbeirat beim Bundeskanzleramt einzurichten. (2) Mitglieder des Psychologenbeirates mit Sitzund Stimmrecht sind:

5 1257 der Beilagen XVII. GP - Regierungsvorlage (gescanntes Original) 5 von der Beilagen 5 1. der Bundeskanzler, der den Vorsitz führt und sich durch einen Beamten des Bundeskanzleramtes vertreten lassen kann, 2. ein Vertreter des Bundesministeriums für Wissenschaft und Forschung, 3. fünf Vertreter fachlich zuständiger oder fachnaher Universitätsinstitute und Universitätsktiniken, die von der Rektorenkonferenz mit der Maßgabe zu entsenden sind, daß drei Vertreter Ordentliche oder Außerordentliche Universitätsprofessoren und zwei Vertreter andere Universitätslehrer zu sein haben, 4. fünf Vertreter des Berufsverbandes Österreichiseher Psychologen, 5. zwei Vertreter der Gesellschaft Kritischer Psychologen und Psychologinnen, 6. ein Vertreter der Österreichischen Ärztekammer, 7. ein Vertreter der Bundeskammer der Gewerblichen Wirtschaft, 8. ein Vertreter des Hauptverbandes der Österreichischen Sozialversicherungsträger, 9. ein Vertreter des Österreichischen Arbeiterkammertages, 10. ein Vertreter des Österreichischen Gewerkschaftsbundes, 11. ein Vertreter der Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern Österreichs und 12. ein Vertreter des beim Bundeskanzleramt eingerichteten Psychotherapiebeirates. (3) Die Entsendung dieser Vertreter sowie deren Stellvertreter für den Fall ihrer Verhinderung ist dem Bundeskanzler unverzüglich mitzuteilen. (4) Die Mitglieder gemäß Abs. 1 Z 2 bis 5 und Z 7 bis 11 haben zur Führung der Berufsbezeichnung "Psychologe" oder "Psychologin'" berechtigt zu sein. Das Mitglied gemäß Abs. 1 Z 6 hat sich aus dem Kreis der Fachärzte für Psychiatrie und Neurologie oder für Neurologie und Psychiatrie, jenes gemäß Abs. 1 Z 12 aus dem Kreis der Psychotherapeuten zu bestimmen. (5) Das Zusammentreten des Psychologenbeirates wird durch die Unterlassung einer Entsendung nicht gehindert. 20. (1) Aufgaben des Psychologenbeirates sind neben der Beratung des Bundeskanzlers in grundsätzlichen Fragen insbesondere die Erstattung von Gutachten in Angelegenheiten 1. der Anerkennung von Einrichtungen gemäß 7 Abs. 1; 2. der Rücknahme der Anerkennung von Einrichtungen gemäß 8 Abs. 2; 3. der Erstellung der Liste gemäß 8 Abs. 4; 4. der Prüfungsgestaltung gemäß 9 Abs. 2; 5. der Anrechnung gemäß 11; 6. der Eintragung in die Liste der klinischen Psychologen und Gesundheitspsychologen gemäß 16Abs. 5; 7. des Erlösehens der Berufsberechtigung gemäß 18Abs.2; 8. der psychosozialen Versorgung Österreichs, insbesondere der Finanzierungsfragen; 9. der wissenschaftlichen Forschung; 1.0. des Konsumentenschutzes, insbesondere der an den Psychologenbeirat herangetragenen Konsumentenbeschwerden; 11. der Ausarbeitung von Honorarrichtlinien. (2) Der Psychologenbeirat übt seine Tätigkeit in Vollsitzungen aus. Diese werden vom Vorsitzenden schriftlich einberufen und haben mindestens zweimal pro Halbjahr stattzufinden. (3) Der Psychologenbeirat ist beschlußfähig, wenn mindestens ein Drittel der stimmberechtigten Vertreter anwesend ist. Beschlüsse werden mit unbedingter Stimmenmehrheit gefaßt. Die anläßlich einer Beschlußfassung in der Minderheit gebliebenen Mitglieder haben das Recht, ihre Auffassung ausdrücklich schriftlich festzuhalten. (4) Die Vollsitzungen des Psychologenbeirates sind nicht öffentlich. Die Mitglieder haben auf Verlangen des Vorsitzenden ihre Berechtigung zur Teilnahme,m der Vollsitzung nachzuweisen. (5) Die Mitglieder des Psychologenbeirates üben ihre Funktion ebenso wie ihre Stellvertreter ehrenamtlich aus. Sie haben Anspruch auf Ersatz der notwendigen Barauslagen einschließlich der Kosten für Reise und Unterkunft entsprechend der Gebührenstufe 5 der Reisegebührenvorschrift 1955, BGB!. Nr (1) Der Psychologenbeirat hat eine Geschäftsordnung zu beschließen, die die Erfüllung der ihm übertragenen Aufgaben sicherstellt. In der Geschäftsordnung kann auch die Einsetzung von Fachausschüssen vorgesehen werden. Die Geschäftsordnung b~darf für ihre Wirksamkeit der Genehmigung durch den Bundeskanzler. (2) Der Psychologenbeirat kann zu den Vollsitzungen und den Sitzungen der Fachausschüsse Vertreter des Bundeskanzleramtes, der Bundesministerien sowie externe Auskunftspersonen beiziehen. (3) Die Geschäftsführung des Psychologenbeirates obliegt einer als "Büro des Psychologenbeirates" zu bezeichnenden Organisationseinheit des Bundeskanzleramtes. Diese ist von einem rechtskundigen Beamten zu leiten und hat einen Schriftführer beizustellen. Strafbestirtunungen 22. Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu S zu bestrafen, wer die in diesem Bundesgesetz geschützte Berufsbezeichnung entgegen den Bestim-

6 6 von der Beilagen XVII. GP - Regierungsvorlage (gescanntes Original) der Beilagen mungen des 12 unbefugt führt, den Bestimmungen des 12 Abs. 3, des 13, des 15, des 16 Abs. 2 oder des 17 Abs. 1 zuwiderhandelt oder die Verschwiegenheitspflicht des 14 verletzt. Verhältnis zu anderen Vorschriften 23. (1) Die Gewerbeordnung 1973, BGB!. Nr.50/1974, ist auf die Tätigkeit der zur selbständigen Ausübung des psychologischen Berufes gemäß 3 Abs. 1 berechtigten Personen nicht anzuwenden. (2) Die Ausübung des psychologischen Berufes gemäß 3 Abs. 1 ist keine nach den Bestimmungen des Ärztegesetzes 1984, BGB!. Nr. 373, ausschließlich Ärzten vorbehaltene Tätigkeit und keine nach den Bestimmungen des Psychotherapiegesetzes, BGBI. Nr..../ 1990, ausschließlich Psychotherapeuten vorbehaltene Tätigkeit. (3) Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden. Übergangs bestimmungen 24. (1) Der Bundeskanzler hat den Psychologenbeirat erstmalig bis längstens drei Monate nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes einzuberufen. (2) Die erstmalige Konstituierung des Psychologenbeirates wird durch die Unterlassung einer Entsendung gemäß 19 Abs. 2 nicht gehindert. 25. (1) Der Bundeskanzler hat nach Anhör~ng des Psychologenbeirates bis längstens 30. Juni 1993 auch jene Personen in die Liste der klinischen Psychologen und Gesundheitspsychologen einzutragen, die 1.. auf Grund ihrer beruflichen Tätigkeit eine Qualifikation im Sinne des 3 Abs. 1 erworben haben, die inhaltlich einer nach diesem Bundesgesetz erworbenen fachlichen Kompetenz gleichzuhalten ist, 2. die zur Erfüllung der Berufspflichten erforderliche gesundheitliche Eignung und Vertrauenswürdigkeit nachgewiesen haben und 3. eigenberechtigt sind. (2) Für die Eintragung in die Liste der klinischen Psychologen und Gesundheitspsychologen gelten die 16 und 17. Der Bundeskanzler hat Personen, die die im Abs. 1 genannten Voraussetzungen nicht erfüllen, die Eintragung mit Besc~eid zu versagen. (3) Die im Abs. 1 genannten Personen sind nach Eintragung in die Liste der klinischen Psychologen und Gesundheitspsychologen zur selbständigen Ausübung des psychologischen Berufes gemäß 3 Abs. 1 berechtigt. Für die Führung einer Berufsbezeichnung gilt 12, für das Erlöschen der. Berufsberechtigung 18. Artikel III V ollzugs- und Inkrafttretensbestimmungen (1) Mit der Vollziehung des Artikels I ist der Bundesminister für Wissenschaft und Forschung betraut. (2) Mit der Vollziehung des Artikels II ist der Bundeskanzler, hinsichtlich der 7 Abs. 1 und 8 Abs. 2 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wissenschaft und Forschung betraut. (3) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 1991 in Kraft.,

7 1257 der Beilagen XVII. GP - Regierungsvorlage (gescanntes Original) 7 von der Beilagen 7 VORBLATT \ Problem: Nach der derzeitigen Gesetzeslage darf sich jedermann auch ohne Abschluß eines entsprechenden Studiums als Psychologe bezeichnen. Gleichzeitig fehlt eine ausdrückliche gesetzliche Grundlage für die Ausübung des psychologischen Berufes im Bereich des Gesundheitswesens. Das bedeutet, daß kein ausreichender Schutz vor Mißbräuchen besteht und die Qualität der psychologischen Versorgung im Gesundheitsbereich nicht gesichert ist.. Lösung: Diesem Handlungsbedarf nach einer seriösen und umfassenden psychologischen Versorgung der Bevölkerung im Gesundheitsbereich sowie einem Schutz der Betroffenen als Konsumenten psychologischer Tätigkeiten soll als erster, aber entscheidender Schritt durch den allgemeinen Schutzder Berufsbezeichnung Psychologe und durch die Schaffung einer gesetzlichen Basis für die selbständige Ausübung des psychologischen Berufes im Gesundheitswesen entsprochen werden. Inhalt: Der Entwurf enthält folgende Regelungsschwerpunkte: einen allgemeinen Schutz der Berufsbezeichnung Psychologe; eine umfassende Definition der psychologischen Berufsausübung im Gesundheitswesen; den Erwerb qualitativ hochstehender fachlicher Kompetenz; eine Deklarationspflicht für die im Gesundheitswesen tätigen klinischen Psychologen und Gesundheitspsychologen hinsichtlich der potentiell betroffenen Konsumenten sowie einen Schutz der entsprechenden Berufsb~zeichnung; Berufspflichten, die sich umgekehrt als Patientenrechte verstehen; einen Verzicht auf die Einrichtung einer Psychologenkammer zugunsten der Führung einer Liste der klinischen Psychologen und Gesundheitspsychologen beim Bundeskanzleramt. Alternativen: Beibehaltung der derzeitigen Rechtslage; - umfassende Regelung des gesamten psychologischen Berufsstandes. Kosten: Der Vollziehungsaufwand nach Verwirklichung dieses Gesetzesvorhabens wird für den Bund voraussichtlich etwa eine Million Schilling jährlich bedeuten. Mittel- und langfristige Auswirkungen für den Bund hinsichtlich seiner Verpflichtungen für Finanzierungen im Rahmen des Gesundheitswesens aber auch von Einsparungen und kostendämpfenden Effekten sind derzeit noch nicht konkret einzuschätzen. EG-Konformität: Richtlinien der Europäischen Gemeinschaft, die den Inhalt der Novelle betreffen, bestehen nicht. Der Entwurf befindet sich daher in bezug auf den geltenden Rechtsbestand im Einklang mit der Rechtsordnung der Europäischen Gemeinschaft. '

8 8 von der Beilagen XVII. GP - Regierungsvorlage (gescanntes Original) der Beilagen Erläuterungen Allgemeiner Teil 1. Die Beschäftigung mit der vorliegenden Materie soll zunächst mit einem historischen Abriß eingeleitet werden. Psychologie als wissenschaftliche Disziplin wird an Universitäten seit mehr als 1 00 Jahren gelehrt. In Österreich ist die Geschichte der Psychologie eng mit dem Lebenswerk bedeutender Persönlichkeiten verbunden wurde von Franz B ren t a n 0 im Rahmen der Philosophischen Fakultät in Wien die "Österreichische psychologische Schule" begründet. Wichtige Vertreter waren seine Schüler Christian von Ehr e n fe I s, Edmund H u s s e r I und Alexius Me i non g. Letzterer gründete 1882 ein eigenes Institut für Psychologie in Graz. Ab 1919 wurde von Otto Glöckel die Förderung der experimentellen Psychologie an der Universität Wien betrieben, um die pädagogischen Grundlagen für eine Schulreform auf experimentell-. psychologischer Basis erarbeiten zu lassen. Karl B ü h I e r, 1921 an die Universität Wien bentfen, wurde Leiter. des städtischen Pädagogisch Psychologischen Laboratoriums, das in der Folge als Wiener Psychologisches Institut vor allem die Aufgabe hatte; Lehrer psychologisch auszubilden. Innerhalb weniger Jahre wurde das Wiener Psychologische Institut - seit 1923 wirkte Charlotte B ü h I e r in Lehre und Forschung mit - nicht zuletzt wegen der fruchtbringenden Mitarbeit von Egon B run s w i c k, Paul Felix L a zar s fe I d und Lotte S c h e n k - Dan z i n g'e r zu einem der renommiertesten im deutschsprachigen Raum. Besondere Erwähnung verdient die angewandte Psychologie im Rahmen der von Julius Ta n die r 1925 gegründeten Kinderübernahmestelle der Gemeinde Wien, die in Kooperation mit dem Wiener Psychologischen Instidlt als Ausbildungs- und Forschungsstätte fungierte. Diese Entwicklung wurde für die Zeit der Okkupation Österreichs durch das Deutsche Reich bis zum Ende des Zweiten Weltkrieges zwar unterbrochen, jedoch von Hubert Roh r ach e r, der das traditionsreiche Wiener Psychologische Institut nach 1945 bis 1972 leitete und bahnbrechende Früharbeiten auf dem Gebiet der Elektroenzephalographie gelei~tet hatte, weitergeführt. Forschungsarbeiten der österreichischen Universitätsinstitute für Psychologie haben auch nach 1945 internationale Geltung erlangt. Seither hat die besondere Bedeutung der angewandten Psychologie für Staat und Gesellschaft ständig zugenommen und ist auch weiterhin im Wachsen begriffen. 2. Psychologie nach wissenschaftlichen Grundsätzen kann nur anwenden, wer die Gesetzmäßig, keiten psychologischer Forschung, Methodik und den Bestand des verfügbaren Wissens einwandfrei beherrscht. Voraussetzung dafür ist der erfolgreiche Abschluß der Studienrichtung Psychologie, die als zehnsemestriges Diplomstudium auf der Grundlage des Bundesgesetzes über geisteswissenschaftliche und naturwissenschaftliche Studienrichtungen, BGBL Nr , an der Grund- und Integrativwissenschaftlichen Fakultät der Uni~ersität Wien und den Naturwissenschaftlichen Fakultäten der Universitäten Graz, Innsbruck und Salzburg eingerichtet ist. Die erforderliche kritische Distanz zu den angewendeten Methoden sowie das Bewußtsein für die Möglichkeiten und Grenzen der Psychologie sind nach Absolvierung des Studiums unter entsprechend fachkundiger Anleitung als Erfahrungswissen zu erwerben. Erst dadurch wird eine eigenverantw:ortliche psychologische Berufstätigkeit im Interesse des einzelnen Betroffenen aber auch der Öffentlichkeit gerechtfertigt sein. Während nun die fehlende gesetzliche Verankerung zumindest des psychologischen Berufes im Bereich des Gesundheitswesens Ziel des vorliegenden Entwurfes ist, hat sich die gesellschaftliche Etablierung der angewandten Psychologie in diesem aber auch in vielen anderen Lebensbereichen bereits vollzogen.

9 1257 der Beilagen XVII. GP - Regierungsvorlage (gescanntes Original) 9 von der Beilagen 9 Vor allem in kritischen Situationen, in denen für den einzelnen Betroffenen oder die Gemeinschaft wesentliche Probleme zu lösen sind, wird heutzutage eine fachkundige Untersuchung, Auslegung, Änderung oder Vorhersage des Verhaltens und Erleben's von Menschen durch Erkenntnisse und Methoden der wissenschaftlichen Psychologie mehr denn je benötigt. Folgende Bereiche seien beispielshaft aufgezählt: Die psychologische Ehe-, Familien- und Erziehungsberatung, die nach Feststellung etwa von Ehekonflikten, Sexual- und Erziehungsproblemen die Beeinflussung der jeweiligen Störungen mit psychologischen Methoden vorsieht. Die klinische Psychologie, die sich in Form der klinisch-psychologischen Diagnostik vor allem mit Fragen der Leistungsfähigkeit, der Persönlichkeitsmerkmale, der Verhaltensstörungen sowie der psychischen Veränderungen und Leidenszustände auseinandersetzt und darauf aufbauend psychologische Methoden zur Behandlung und Rehabilitation Betroffener anbietet.. Die Gesundheitspsychologie, die sich als neue, international bereits etablierte Fachrichtung der Psychologie vor allem intensiv mit Prävention und Gesundheitsförderung beschäftigt. Weitere Tätigkeitsfelder der psychologischen Berufsausübung finden sich insbesondere im Rahmen der Eignungs-, Schul- und Verkehrspsychologie, der Arbeits-, Berufs-, Organisations- und Wirtschaftspsychologie, der Markt- und Meinungsforschung sowie der Werbepsychologie. Schließlich wäre noch die forensische Psychologie sowie die Forschung und Lehre auf sämtlichen der genannten Gebiete zu nennen. Indirekt findet diese gesellschaftliche Entwicklung ihren Niederschlag auch in verschiedenen Rechtsvorschriften. So sind in diesem Zusammenhang etwa das Familienberatungsförderungsgesetz, BGBI. Nr. 80/ 1974, das Schulunterrichtsgesetz 1986, BGBI. Nr. 472, das Schulpflichtgesetz 1985, BGBI. Nr. 76, das Kraftfahrgesetz 1967, BGBI. Nr. 267, oder das Wehrgesetz 1978, BGBI. Nr. 150, zu erwähnen. 3. Von besonderer Bedeutung für die Ziele und Anliegen der Gesundheitspolitik hat sich in den letzten Jahren der Bereich der im Gesundheitswesen angesiedelten Psychologie erwiesen. Ihre Aufgabe ist es vor allem, das gesamte sozio-kulturelle Umfeld des Menschen, seine individuellen Lebensstile, aber auch seine aktuelle Lebenssituation in die Beurteilung des Gesundheitsverhaltens miteinzubeziehen und so einensystematischen Zugang zu seinen Risikofaktoren zu erarbeiten. Diese immer stärker werdende Betonung des gesamten Spektrums der Gesundheitsversorgung hängt eng mit der Erkenntnis zusammen, daß Erkrankungen zunehmend auf Grund sozial-, arbeits- und umweltbedingter Verhaltensweisen entstehen oder sich überhaupt auf psychische Ursachen zurückführen lassen. Bereits 1946 hat die Weltgesundheltsorganisation darauf Bedacht genommen und Gesundheit als Zustand vollkommenen körperlichen, geistigen und sozialen Wohlbefindens und nicht nur als Abwesenheit von Krankheit oder Gebrechen definiert. Gesundheit nach diesem Verständnis ist somit ein Zustand, der den Menschen in seiner gesamten Persönlichkeit und Lebenssituation berücksichtigt und daher psychosoziale Faktoren unabdingbar miteinschließt. In diesem Zusammenhang ist auch ;J.uf das von der Weltgesundheitsorganisation postuli'erte Ziel "Gesundheit für alle bis zum Jahr 2000", das der Gesundheitsvorsorge höchste Priorität beimißt, hinzuweisen. Klinische Psychologie und Gesundheitspsychologie setzen dazu wichtige Impulse, gehen sie doch von dem Konzept aus, neben der psychologischen Behandlung die Prävention einerseits und die Rehabilitation andererseits als gleichberechtigte Arbeits- und Forschungsgebiete der angewandten Psychologie in interdisziplinäre und integrative Modelle der Gesundheitsvorsorge einzubringen, und damit letztlich auch zu einer spürbaren Kostendämpfung auf dem Sektor des Gesundheitswesens beizutragen. Diese Entwicklung korrespondiert mit den Bemühungen der politischen Entscheidungsträger, die Gesundheitsversorgung der Bevölkerung durch neue Strategien und Planungen weiter zu verbessern und gleichzeitig auf eine kostengünstige Basis, etwa in Form der integrierten Gesundheits- und Versorgungssysteine, zu stellen. Zusammen mit der ärztlichen Betreuung, der Hauskrankenpflege, mit HeimhiIfe und Nachbarschaftshilfe, mit Beratungsdiensten, Sozialarbeit und Einrichtungen für akut und chronisch Kranke sowie einer gesetzlich verankerten Psychotherapieausübung können klinische Psychologie und Gesundheitspsychologie einen wichtigen Beitrag liefern. Der vorliegende Entwurf soll nun - zusammen mit einem Psychotherapiegesetzentwurf - einen ersten bedeutsamen Schritt in Richtung einer integrierten Gesamtlösung für den Bereich der psychosozialen Gesundheitsvorsorge setzen. Dabei wird durch die Schaffung eines neuen, definierten Berufsbildes auch eine Neubewertung der AufgabensteIlungen etablierter Gesundheitsberufe zu erwarten sem.

10 10 von der Beilagen XVII. GP - Regierungsvorlage (gescanntes Original) der Beilagen 4. Wie bereits erwähnt, bestehen nach wie vor keine einheitlichen Regelungen für die Ausübung des psychologischen Berufes im Bereich des Gesundheitswesens. Ebensowenig sind dem geltenden Recht Bestimmungen über den Berufszugang, die Beschreibung des Berufsumfanges und die damit zusammenhängenden Berufspflichten, beispielsweise die Verschwiegenheitspflicht, zu entnehmen. Auch die Führung der allgemeinen Berufsbezeichnung "Psychologe" oder "Psychologin" ist rechtlich nicht geschützt. Diese Unsicherheit läßt die Gefahr der Ausübung psychologischer Tätigkeiten, die nicht von einem fundierten Erwerb praktischer Kenntnisse und Erfahrungen ausgehen, beständig wachsen. Es verwundert daher nicht, wenn in diesem Bereich, in dem Vertrauensverhältnis und Information eine besonders große Rolle spielen, nicht qualifiziert ausgebildete Personen in unseriöser Weise Kenntnisse und Hilfen anbieten oder lediglich vortäuschen, ohne jedoch die Erkenntnisse und Methoden der wissenschaftlichen Psychologie überhaupt anwenden zu können. Die mißbräuchliche Anwendung psychologischen WisseI}s und psychologischer Techniken, die das Leben Betroffener entscheidend beeinflussen kann, gilt es ebenso wie die bei unsachgemäßer, pseudopsychologischer Tätigkeit entstehenden Folgekosten für Geselischaft und Gesundheitswesen zu verhindern. Zu diesem Zweck sieht der Entwurf eine Deklarierungspflicht all jener vor, die als klinische Psychologen oder als Gesundheitspsychologen tätig sind. Damit wird dem berechtigten Informationsbedürfnis der Konsumenten psychologischer Tätigkeiten Rechnung getragen, wonach als klinischer Psychologe oder als. Gesundheitspsychologe nur der nach außen in Erscheinung treten soll, der auch tatsächlich fachlich kompetent ist. Dies garantiert dem Betroffenen, der Hilfe sucht, Transparenz im Sinne einer eindeutigen Produktdeklaration psychologischer Tätigkeiten. Im Hinblick auf die momentan unbefriedigende Situation einerseits und auf die an die Psychologie' im Rahmen des Gesundheitswesens gestellten Anforderungen andererseits sollen nunmehr die entsprechende psychologische Versorgung der Bevölkerung im Gesundheitsbereich auf fachlich hohem Niveau sowie der Schutz der Betroffenen vor Mißbräuchen sichergestellt werden. 5. Gespräche über eine Regelung gehen bereits bis in das Jahr 1955 zurück. Im Juli 1978 wurde erstmals ein vom Bundeskanzleramt-Verfassungsdienst ausgearbeiteter Entwurf eines Psychologengesetzes im Begutachtungsverfahren der Öffentlichkeit vorgestellt. Die Auswirkungen blieben allerdings auf dieses Stadium beschränkt. Im Juni 1989 wurde erneut ein diesmal vom Bundeskanzleramte Volksgesundheit ausgearbeiteter Entwurf eines Psychologengesetzes ZUl' Begutachtung ausgesandt, Ziel dieses Entwurfes war die umfassende Regelung des gesamten psychologischen Berufsstandes, das heißt sowohl für den angestellten wie auch für den freiberuflich beispielsweise auf dem Gebiet der Wirtschafts-, Werbe-, Schul-, Verkehrs- oder klinischen Psychologie tätigen Psychologen. Dieses Modell wurde jedoch von den Ländern aus föderalistischen Erwägungen - bei grundsätzlicher Zustimmung zur sachlichen Zweckmäßigkeit der in Aussicht genommenen Regelung - unter Hinweis auf die verfassungsrechtliche Kompetenzverteilung abgelehnt, Diese verfassungs rechtliche Ausgangslage führte nun dazu, daß ein künftiges Psychologengesetz zumindest jene Bereiche erfassen sollte, die sich auf den Kompetenztatbestand "Gesundheitswesen" stützen. Hierbei ist die rechtliche Verankerung eines faktisch bereits bestehenden Gesundheitsberufes, der sich sowohl mit kranken Menschen als auch mit Aufgaben der Gesundheitsvor- und -nachsorge auseinandersetzt, vorrangig zu betrachten. 6. Verfassungsrechtliche Grundlage für die Ausarbeitung dieses Entwurfes ist Art. 10 Abs. 1 Z 12 des, Bundes-Verfassungsgesetzes in der Fassung von 1929, der den Kompetenztatbestand "Gesundheitswesen" für Gesetzgebung und Vollziehung in die Zuständigkeit des Bundes weist, Unter den Angelegenheiten des "Gesundheitswesens" sind dabei jene Maßnahmen zu verstehen, die dem Schutz des allgemeinen Gesundheitszustandes der. Bevölkerung dienen. Darunter fallen der Schutz der physischen ebenso wie jener der psychischen Gesundheit, aber auch die vorbeugende Gesundheitspflege, insbesondere die Gesundheitsvorsorge. Die Definition der psychologischen Berufsausübung im Gesundheitswesen gemäß 3 Abs. 1 dieses Entwurfes, die gleichzeitig die Tätigkeit des klinischen Psychologen und Gesundheitspsychologen umschreibt, zeigt ganz deutlich, welch wesentliche AufgabensteIlungen diesem neuen Gesundheitsberuf im Rahmen der allgemeinen Gesundheitsobsorge für die Bevölkerung,zukommt. Die verfassungsrechtliche Basis für die Regelung eines allgemeinen Schutzes der Berufsbezeichnung "Psychologe" oder "Psychologin" bzw. der Führung dieser Berufsbezeichnung unmittelbar im Anschluß an die Absolvierung der Studienrichtung Psychologie findet sich im Art. 14 Abs. 1 des Bundes-Verfassungsgesetzes in der Fassung von

11 1257 der Beilagen XVII. GP - Regierungsvorlage (gescanntes Original) 11 von der Beilagen , wonach Gesetzgebung und Vollziehung für den Bereich des Hochschulwesens in die Zuständigkeit des Bundes fallen. 7. Die Regelungsschwerpunkte des tntwurfes eröffnen dem Bund die Möglichkeit, die Berufsbezeichnung "Psychologe" oder "Psychologin" nach Abschluß des entsprechenden Studiums allgemein zu schützen; die psychologische Berufsausübung im Bereich des Gesundheitswesens umfassend zu definieren und damit vor allem dem Gedanken einer optimalen Vorsorge für den allgemeinen Gesundheitszustand der Bevölkerung Rechnung zu tragen; eine qualitativ hochstehende theoretische und praktische fachliche Kompetenz gesetzlich zu verankern; eine Deklarationspflicht für klinische Psychologen und Gesundheitspsychologen zugunsten der potentiell betroffenen Konsumehten einerseits und einen Schutz der Berufsbezeichnung zugunsten der klinischen Psychologen und Gesundheitspsychologen andererseits festzulegen; Berufspflichten, die sich umgekehrt als Patientenrechte verstehen, zu normieren. Im Gegensatz zu historisch gewachsenen Regelung anderer Berufsgesetze verzichtet der Entwurf auf die Einrichtung eines Selbstverwaltungskörpers bzw. einer Psychologenkammer zur Vertretung der berufsständischen Interessen. Die Führung einer österreichweiten Liste der klinischen Psychologen und Gesundheitspsychologen soll im Bundeskanzleramt eingerichtet werden. Die fachliche Kompetenz in sämtlichen ein künftiges Psychologengesetz betreffenden Angelegenheiten soll durch die Institutionalisierung eines Psychologenbeirates erfolgen. 8. In bezug auf die Europäischen Gemeinschaften ist festzuhalten, daß eine den Inhalt des vorliegenden Entwurfes betreffende Richtlinie nicht besteht. Gemäß dem im Gemeinschaftsrecht herrschenden Nichtdiskriminierungsgebot sowie gemäß dem Prinzip der Freizügigkeit verzichtet der Entwurf auf die österreichische Staatsbürgerschaft als zwingende Voraussetzung für die selbständige Ausübung des psychologischen Berufes im Bereich des Gesundheitswesens, eine Voraussetzung, die bei einer Teilnahme Österreichs am Binnenmarkt ohnedies nicht aufrechtzuerhalten wäre. 9. Zur Frage der Kosten ist zu bemerken, daß dem Bund ein angemessener Aufwand, insbesondere an Personalkosten, vor allem aus der Führung der Liste der klinischen Psychologen und Gesundheitspsychologen, der Anerkennung der Lehreinrichtungen, der organisatorischen Leitung des Psychologenbeirates, der Erlassung von Durchführungsverordnungen sowie der begleitenden. Einordnung des neu zu schaffenden Berufsbildes "klinischer Psychologe" bzw. "Gesundheitspsychologe" in den bestehenden Kontext der bereits etablierten Gesundheitsberufe erwachsen wird. Die Führung der Liste der klinischen Psychologen und Gesundheitspsychologen verbunden mit den anderen Verwaltungsaufgaben läßt einen generellen Mehrbedarf für je einen Bediensteten des höheren, des gehobenen und des mittleren Dienstes gerechtfertigt erscheinen. Dies bezieht sich vor allem auf die Erfüllung der rechtlichen, der fachlich-psychologischen und der begleitenden strukturellen Aufgaben, wie Kanzleiarbeiten und Schreibdienste. Der zu erwartende Verwaltungs aufwand wäre jedenfalls nicht durch bloßes organisatorisches Umschichten vorhandenen Personals - unabhängig von der bereits jetzt angespannten Personalsituation innerhalb des Ressorts - zu bewältigen. Es darf in diesem Zusammenhang auf die sachliche Rechtfertigung, dem Regelungsdefizit auf dem Gebiet der psychologischen Berufsausübung im Gesundheitswesen effizient begegnen zu können, hingewiesen werden, die aber umgekehrt für die Lösung der jeweiligen diffizilen AufgabensteIlungen eine entsprechende Personalausstattung des Bundeskanzleramtes erforderlich macht. Zu 1 und 2: Besonderer Teil Diese Bestimmungen, die unter dem Schlagwort "allgemeiner Titelschutz" zusammengefaßt werden können und einem langjährigen Anliegen entsprechen, geben jedem Absolventen der Studienrichtung Psychologie das Recht, die Berufsbezeichnung "Psychologe" oder "Psychologin" zu führen. Dieser Schritt trägt weiters einem berechtigten Informationsbedürfnis der Konsumenten nach Transparenz und Deklaration psychologischer Tätigkeiten Rechnung. Ein Betroffener, der Hilfe bei einem Psychologen sucht, hat somit die Gewähr, daß sich nur jener als Psychologe bezeichnen darf, der ein Hochschulstudium absolviert hat. Gleichzeitig kann über die Berufsbezeichnung auch die berufliche Identität gefördert und das Tätigkeitsfeld gegenüber anderen Berufsgruppen deutlicher als bisher abgegrenzt werden, wobei die Strafbestimmung dazu dient, die Berufsbezeichnung gegen eine unzulässige Führung zu schützen. Zu 3: 3 ist von eminenter Bedeutung für den vorliegenden Entwurf und regelt den Umfang der psychologischen Berufsausübung im Bereich des Gesundheitswesens.

12 12 von der Beilagen XVII. GP - Regierungsvorlage (gescanntes Original) der Beilagen Auszugehen ist dabei von der grundlegenden Definition des Abs. 1, wonach im Zentrum jeder psychologischen Berufsausübung die Anwendung der Erkenntnisse und Methoden der wissenschaftlichen Psychologie steht. Die Fragestellungen der wissenschaftlichen Psychologie beziehen sich auf menschliches Erleben und Verhalten. Sie reichen von der Detailforschung physiologischer Prozesse unter psychologischen Gesichtspunkten, der Analyse von \r orgängen der Informationsverarbeitung über die Feststellung und Erklärung individueller Unterschiede im Erleben und Handeln, der Gestaltung und der Einführung von Verbesserungen im individuellen und institutionellen Bereich, der Beratung und Behandlung von Störungen und Leidenszuständen bis hin zur Analyse sozialer Gruppenvorgänge und den Untersuchungen zum Wandel von Wertüberzeugungen und zur Umweltgestaltung. Aufbauend auf der Umschreibung des Abs. 1 nimmt Abs. 2 eine Konkretisierung vor. " Auszugehen ist davon, daß Gesundheit und Krankheit nicht als voneinander deutlich abgrenzbare und sich gegenseitig ausschließende Daseinsformen menschlichen Lebens verstanden werden können. Gesundheit etwa ist als Prozeß, der Aktivität und Veränderung widerspiegelt, nicht aber als statisches Endprodukt anzusehen. ' Unabhängig, ob Gesundheit erhalten oder Krankheit vermieden werden soll, leistet die Psychologie im Gesundheitsbereich durch die Anwendung psychologischer Interventionen bereits heute wesentliche Beiträge. So ist die klinische Psychologie vor allem mit der Gesundheitsversorgung befaßt und dabei auf den mit Problemen behafteten, psychisch gestörten, psychisch kranken Menschen und auf die psychischen Aspekte somatischer Erkrankungen konzentriert. Aufgabe der Gesundheitspsychologie wiederum ist es, Beiträge zur Identifikation ätiologischer und diagnostischer Korrelate von Gesundheit und Krankheit zu leisten, sich mit der Förderung und Erhaltung von Gesundheit zu befassen und bei der Erstellung von Maßnahmen im Rahmen der Prävention und Behandlung mitzuwirken. Psychologische Behandlungsmethoden beziehen sich dabei auf psychische Phänomene somatischer Erkrankungen und auf psychische Störungen und Leidenszustände. Sie erstrecken sich aber nicht nur auf die Behandlung, sondern auch auf die Prävention und Rehabilitation. Dabei kommt unter anderem dem integrativen Einbau verschiedener psychotherapeutischer Ansätze große Bedeutung zu. Soweit sich Prävention an den gesunden und zunächst noch nicht ersichtlich mit einem Gesundheitsrisiko behafteten Menschen richtet, bedient sie sich vorwiegend des Prinzips der Gesundheitsförderung. Erweiterung und Förderung des Gesundheitswissens, gesteigertes Bewußtsein über psychosoziale, kulturelle und umweltrelevante Faktoren, die den Gesundheitszustand beeinflussen können, und Kenntnisse über die Funktion und die Aufgaben des Gesundheitswesens stellen hierbei wesentliche Anliegen dar. Aus gesundheitspsychologischer Sicht versteht sich Rehabilitation als Summe aller Maßnahmen zur Erhaltung oder Wiederherstellung der physischen, psychischen, sozialen, beruflichen und wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit eines Behinderten oder Kranken, wobei verstärktes Augenmerk auch auf die Betreuung der Angehörigen zu richten ist. Festzuhalten ist in diesem Zusammenhang noch, daß der Entwurf keine Monopolisierung psychologischer Tätigkeiten im Gesundheitswesen vorsieht. Dies ergibt sich insbesondere aus der inhaltlich abgestimmten Formulierung über die Berufsbezeichnung, aus den Voraussetzungen für die selbständige Berufsausübung und aus dem Verzicht auf Strafbestimmungen. Ein solcher Schritt ermöglicht es vielmehr, daß die in ärztlichen, pädagogischen, psychotherapeutischen, seelsorgerischen, sozialbetreuenden und anderen Tätigkeiten enthaltenen Anteile psychologischer Tätigkeit auch weiterhin als integrale Bestandteile dieser Tätigkeit erhalten bleiben. Nach der Intention dieses Entwurfes haben auch diese Tätigkeiten ihren unverzichtbaren Platz im Rahmen der psychosozialen Versorgung der Bevölkerung. Eine solche Lösung verhindert ungewollte Ausgrenzungen und ermöglicht im Gegenzug eine Vernetzung der verschiedenen psychosozialen Versorgungselemente. Zu 4 bis 8: Befähigung und Berechtigung zur selbständigen Ausübung des psychologischen Berufes gemäß 3 Abs. 1 sind über den Erwerb der fachlichen. Kompetenz nach Absolvierung des Studiums und bereits während einer psychologischen Tätigkeit im psychosozialen Feld zu. erreichen, wobei ein theoretischer und ein praktischer Teil zu absolvieren sind. Der Erwerb theoretischer fachlicher Kompetenz soll eine Vertiefung der bereits im Studium erworbenen Kenntnisse und Fertigkeiten und ihre Anwendung in den verschiedenen Bereichen des Gesundheitswesens bewirken und die Aneignung von Spezialverfahren ermöglichen. Es soll damit die Vermittlung von Erfahrungen bei der kontrollierten praktischen Anwendung dieser Kenntnisse und Fertigkeiten erfolgen. Über-

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