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- Kerstin Weber
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1 5 Ob 62/15a Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Hradil als Vorsitzenden sowie den Hofrat Dr. Höllwerth, die Hofrätin Dr. Grohmann und die Hofräte Mag. Wurzer und Mag. Painsi als weitere Richter in der Grundbuchsache der Antragstellerin Ing. M***** Gesellschaft mbh, *****, vertreten durch Dr. Manfred Wild, öffentlicher Notar in Obernberg am Inn, wegen Anmerkung der Rangordnung, über den Revisionsrekurs der Antragstellerin gegen den Beschluss des Landesgerichts Ried im Innkreis als Rekursgericht vom 20. Februar 2015, AZ 6 R 7/15v, mit dem über Rekurs der Antragstellerin der Beschluss des Bezirksgerichts Ried im Innkreis vom 18. Dezember 2014, TZ 5342/2014, bestätigt wurde, den B e s c h l u s s gefasst: Dem Revisionsrekurs wird Folge gegeben. Die Beschlüsse der Vorinstanzen werden aufgehoben. Dem Erstgericht wird aufgetragen, über das Begehren der Antragstellerin auf Anmerkung der Rangordnung für die beabsichtigte Veräußerung bewilligend
2 2 5 Ob 62/15a zu entscheiden und die einzige Ausfertigung dieses Beschlusses versehen mit der Bestätigung der vollzogenen Anmerkung an Dr. Manfred Wild, öffentlicher Notar in Obernberg am Inn, auszufolgen. B e g r ü n d u n g : Die Antragstellerin begehrt die Bewilligung der Anmerkung der Rangordnung für die beabsichtigte Veräußerung ob den 130/1000-Anteilen sub B-LNR 6 der Liegenschaft EZ 1869 KG *****, mit welchen Wohnungseigentum an der Wohnung Top 7 verbunden ist. Im Grundbuch ist die I***** Gesellschaft mbh & Co KG (FN 18*****) als Eigentümerin dieser Anteile einverleibt. Die Antragstellerin legte ihrem Gesuch die Amtsbestätigung des Mag. Bertold Hauser als Substitut des öffentlichen Notars Dr. Manfred Wild bei, in der dieser nach Einsicht in das Firmenbuch des Landesgerichts Ried im Innkreis bestätigt, dass das gesamte Vermögen der zu FN 18***** protokollierten I***** Gesellschaft mbh & Co KG im Wege der Gesamtrechtsnachfolge gemäß 142 UGB auf die zu FN 11***** protokollierte I***** Gesellschaft mbh übergegangen sei. Das Erstgericht wies den Antrag ab. Die Anmerkung der Rangordnung könne grundsätzlich nur vom bücherlich eingetragenen Eigentümer beantragt werden. Ein Ausnahmefall, in welchem der außerbücherliche Eigentümer zur Antragstellung berechtigt sei, liege hier nicht vor. Das Rekursgericht bestätigte die Entscheidung des Erstgerichts. Auszugehen sei davon, dass die Anmerkung der Rangordnung für die beabsichtigte Veräußerung grundsätzlich nur vom bücherlich eingetragenen Eigentümer
3 3 5 Ob 62/15a begehrt werden könne. Von diesem Grundsatz habe die Rechtsprechung zwei Ausnahmen entwickelt. So werde dieses Recht zum einen dem rechtskräftig eingeantworteten Erben, zum anderen dem Ersteher, der durch den Zuschlag ebenfalls außerbücherlich Eigentum erwerbe, zugestanden. Da kein solcher Ausnahmefall vorliege, könne ein Antrag auf Anmerkung der Rangordnung für die beabsichtigte Veräußerung erst dann bewilligt werden, wenn die Antragstellerin als Eigentümerin verbüchert sei. Auch aus der von der Antragstellerin zitierten Literaturstelle ( Mahrer in Kodek, Grundbuchsrecht, 53 Rz 2), sei nicht ersichtlich, dass sich die Ausnahme vom Erfordernis der Einverleibung des Eigentums auch auf den Fall der gesellschaftsrechtlichen Universalsukzession nach 142 UGB erstrecke. Den Revisionsrekurs erklärte das Rekursgericht für zulässig, weil zur Frage, ob das Antragsrecht für die bücherliche Anmerkung nach 53 GBG über die dargelegten Ausnahmefälle hinaus auch anderen Universalsukzessoren - wie dem außerbücherlichen Eigentümer infolge Anwachsung nach 142 UGB - zustehe, höchstgerichtliche Rechtsprechung fehle. Der Revisionsrekurs ist aus dem vom Rekursgericht genannten Grund zulässig; er ist auch berechtigt Abs 1 GBG eröffnet dem Eigentümer der Liegenschaft die Möglichkeit einer Anmerkung der Rangordnung für die beabsichtigte Veräußerung oder Verpfändung. Antragsberechtigt ist grundsätzlich derjenige, dessen Eigentum im Grundbuch einverleibt oder vorgemerkt ist (vgl RIS-Justiz RS ). Darüber hinaus ist die Antragslegitimation auch für Fälle außerbücherlichen Eigentums anerkannt.
4 4 5 Ob 62/15a 2.1 So hat der Oberste Gerichtshof bereits wiederholt ausgesprochen, dass der eingeantwortete Erbe zur Erwirkung einer Anmerkung der Rangordnung legitimiert ist, weil er schon vor Verbücherung Eigentum erlangt, sodass sich dessen Rechtsposition nicht von jener des verbücherten Eigentümers unterscheidet (5 Ob 28/90 SZ 63/79 = wobl 1991, 53/41 [zust Hoyer] = NZ 1990, 235 [zust Hofmeister]; RIS-Justiz RS ; RS ; vgl auch die Nachweise bei Mahrer in Kodek, Grundbuchsrecht 53 Rz 2). In den Fällen, die zu einer Bewilligung des Ansuchens führten, war das (außerbücherliche) Eigentumsrecht durch Vorlage der rechtskräftigen Einantwortungsurkunde nachgewiesen worden (5 Ob 28/90; 5 Ob 86/90; 5 Ob 97/11t SZ 2011/89). 2.2 Mit Rechtskraft des Zuschlags und der Erfüllung der Versteigerungsbedingungen ist die Rechtsstellung des Erstehers in der Zwangsversteigerung der eines grundbücherlichen Eigentümers vergleichbar (5 Ob 95/09w NZ 2010, 92). Auch für diesen Fall anerkennt die Rechtsprechung eine Ausnahme vom Grundsatz, dass nur der eingetragene Eigentümer nach 53 GBG zur Antragstellung legitimiert ist. Der Ersteher hat, sucht er vor der bücherlichen Einverleibung seines Eigentums um eine Ranganmerkung für die beabsichtigte Veräußerung an, dem Grundbuchsgericht neben der Erfüllung der Versteigerungsbedingungen die Rechtskraft der Zuschlagserteilung urkundlich nachzuweisen (RIS-Justiz RS ). 2.3 In der Entscheidung 5 Ob 97/11t hat es der Oberste Gerichtshof als grundsätzlich sachgerecht angesehen, dem überlebenden Eigentumspartner ( 13 WEG), dem der halbe Mindestanteil zuwächst, als außerbücherlichem
5 5 5 Ob 62/15a Eigentümer gleich einem rechtskräftig eingeantworteten Erben die Legitimation zur Erwirkung einer Anmerkung nach 53 Abs 1 GBG zuzubilligen. Nach 14 Abs 1 Z 5 WEG ivm 182 Abs 3 AußStrG bestätigt das Verlassenschaftsgericht, dass der überlebende Eigentumspartner durch Anwachsung unmittelbar Eigentum am halben Mindestanteil des verstorbenen Teils erworben hat, sodass ihm eine dem (bücherlichen) Eigentümer vergleichbare Rechtsstellung zukommt. Sucht er vor der bücherlichen Einverleibung seines Eigentums um eine Rangordnung für die beabsichtigte Veräußerung an, kann der Antrag nur bewilligt werden, wenn der überlebende Teil der Eigentümerpartnerschaft diesen urkundlichen Nachweis erbringt. 3. Verbleibt nur noch ein Gesellschafter, so erlischt die Gesellschaft ohne Liquidation. Das Gesellschaftsvermögen geht im Weg der Gesamtrechtsnachfolge auf diesen über ( 142 Abs 1 UGB). Als Umgründungstatbestand kommt 142 Abs 1 UGB etwa bei der Übertragung der Anteile des Kommanditisten einer GmbH & Co KG auf die Komplementärgesellschaft in Betracht (vgl Koppensteiner/Auer in Straube, UGB I Rz 2 mwn). Nach ständiger Rechtsprechung geht durch das Ausscheiden eines von zwei Gesellschaftern aus der KG das Unternehmen ohne Liquidation mit seinen Aktiven und Passiven auf den verbleibenden Gesellschafter über. Das bisherige Gesamthandeigentum an der Gesellschaft wird dadurch Eigentum in der Hand des Übernehmers. Dies führt zu einer Gesamtrechtsnachfolge des Übernehmers im Wege der Anwachsung (Universalsukzession; 2 Ob 54/00f SZ 73/50 mwn; RIS-Justiz RS ; RS ; Koppensteiner/Auer aao Rz 8 mwn); das gilt auch für Liegenschaftseigentum, weshalb es in diesem Fall keines
6 6 5 Ob 62/15a besonderen Übertragungsakts bedarf (5 Ob 204/06w mwn). Die Anwachsung nach 142 UGB erfasst grundsätzlich das gesamte Vermögen der Personengesellschaft. Dinglich wirkende Vereinbarungen, die einzelne Vermögensgegenstände von der Gesamtrechtsnachfolge ausnehmen, wären im Gegensatz zu schuldrechtlich wirkenden Sonderregelungen unwirksam (5 Ob 204/06w; Koppensteiner/Auer aao Rz 8). Wird nun der Übernehmer im Sinn des 142 UGB infolge Gesamtrechtsnachfolge durch Anwachsung Eigentümer der Liegenschaft, so ist dieser Vorgang der Berichtigung im Grundbuch gemäß 136 GBG grundsätzlich zugänglich (4 Ob 528/93 SZ 66/1465; 5 Ob 147/05m; RS ; Kodek in Kodek, Grundbuchsrecht 136 Rz 30). 4. Eine Berichtigung des Grundbuchs erfolgt nach ständiger Rechtsprechung in der Regel dann, wenn nachträglich eine Rechtsänderung außerbücherlich eingetreten ist (RIS-Justiz RS ; RS ) und mit der Grundbuchberichtigung die Nachführung des Grundbuchstands an die wahre außerbücherlich eingetretene Rechtslage vorgenommen wird (für viele 5 Ob 138/14a). Als Grundlage der Eintragung genügt im Fall des 136 GBG der Nachweis der Unrichtigkeit ; er tritt an die Stelle der sonst ( 31 ff GBG) geforderten urkundlichen Unterlagen. Dieser Nachweis ist dann erbracht, wenn die Unrichtigkeit offenkundig oder durch öffentliche Urkunden nachgewiesen ist. Offenkundige Unrichtigkeit ist zum Beispiel gegeben, wenn sich der vom Antragsteller behauptete außerbücherliche Rechtsübergang und die damit jeweils verbundene Gesamtrechtsnachfolge in das Vermögen des Rechtsvorgängers unmittelbar aus dem Gesetz ergibt (RIS-Justiz RS ). Einen praktisch wichtigen Fall
7 7 5 Ob 62/15a bildet dabei der außerbücherliche Erwerb aufgrund der Einantwortung; hier kann aufgrund einer Amtsbestätigung nach 182 AußStrG das Eigentum des Erben einverleibt werden (RIS-Justiz RS [T15]; Kodek aao Rz 11). 5. Sowohl die Anwachsung nach 142 UGB als auch die Einantwortung führen zu einer Rechtsänderung, die außerbücherlich eingetreten, grundbücherlich aber noch nicht durchgeführt worden ist. In beiden Fällen hat die begehrte Eintragung nur deklarative Bedeutung, weswegen die Berichtigung des Grundbuchstands über Antrag nach 136 GBG erfolgen kann. Bei dieser Sachlage ist es aber keineswegs sachgerecht, dem außerbücherlichen Eigentümer, der sein Eigentum durch Anwachsung gemäß 142 UGB erworben hat, die Antragstellung nach 53 GBG im Gegensatz zum eingeantworteten Erben zu verwehren, der sein (außerbücherliches) Eigentumsrecht durch Vorlage der rechtskräftigen Einantwortungsurkunde nachweisen kann. Die Gesamtrechtsnachfolge im Falle einer Übernahme nach 142 UGB ergibt sich unmittelbar aufgrund dieser gesetzlichen Regelung, sodass kein Grund besteht, dem Übernehmer die Legitimation im Hinblick auf 53 GBG zu versagen, sofern er sein Recht dem Grundbuchsgericht auf die Weise nachweisen kann, die auch eine Berichtigung des Grundbuchstands bewirken würde. 6. Nach 76 Abs 1 lit j NO sind die Notare zur Beurkundung über Eintragungen in öffentlichen Büchern und solchen Registern berufen. Ergänzend bestimmt 89a Abs 1 NO, dass der Notar befugt ist, 1. die Übereinstimmung von Abschriften und Auszügen aus öffentlichen Büchern oder solchen Registern mit den darin enthaltenen Eintragungen zu beurkunden und 2. Bestätigungen über Tatsachen, die sich aus öffentlichen Büchern oder solchen Registern, einschließlich
8 8 5 Ob 62/15a der hinzugehörenden Verzeichnisse, Karteien, Pläne und Urkundensammlungen sowie den damit zusammenhängenden Akten von Gerichten und Verwaltungsbehörden ergeben, auszustellen. Die von Notaren aufgenommenen Notariatsurkunden (Notariatsakte, Notariatsprotokolle und notarielle Beurkundungen), sowie die nach diesem Gesetze erteilten Ausfertigungen sind, wenn bei der Aufnahme und Ausfertigung alle als wesentlich vorgeschriebenen Förmlichkeiten beobachtet worden sind, öffentliche Urkunden ( 2 NO). Die vom Antragsteller vorgelegte Amtsbestätigung entspricht den Kriterien, wie sie in der Rechtsprechung des Gerichtshofs auch zu einer Berichtigung nach 136 GBG genügen (vgl 5 Ob 204/06w). Darin bestätigt der als Vertreter einschreitende Notar nach Einsicht in das Firmenbuch die Rechtsnachfolge gemäß 142 UGB der Komplementärgesellschaft. 7. Als Ergebnis kann daher festgehalten werden, dass die Anwachsung nach 142 UGB grundsätzlich das gesamte Vermögen und daher auch das Liegenschaftseigentum der Personengesellschaft umfasst. Sie führt zur Gesamtrechtsnachfolge, ohne dass es weiterer (besonderer) Übertragungsakte bedürfte. Die dadurch bedingte Rechtslage ist den Fällen außerbücherlicher Rechtsnachfolge vergleichbar, die nach der Rechtsprechung zur Antragstellung nach 53 GBG berechtigt. Auch dem Universalsukzessor nach 142 UGB ist daher das Recht einzuräumen, eine Anmerkung gemäß 53 GBG zu erwirken. Zum Nachweis der außerbücherlichen Rechtsänderung ist es ausreichend, wenn in Form einer notariellen Amtsbestätigung ( 76 Abs 1 lit j, 89a Abs 1 Z 2 NO) aufgrund der Einsicht in das Firmenbuch bestätigt wird, dass eine Rechtsnachfolge gemäß 142 UGB von der als Eigentümerin im Grundbuch einverleibten
9 9 5 Ob 62/15a Personengesellschaft auf den Übernehmer stattgefunden hat. Eine Erklärung des weichenden Gesellschafters, dass ihm keine Eigentumsrechte an der Liegenschaft zustehen ist nicht erforderlich, weil 142 UGB das gesamte Vermögen erfasst und die Wirksamkeit dinglich wirkender Vereinbarungen zu verneinen ist (vgl neuerlich 5 Ob 204/06w; aa Kodek aao Rz 30). 8. Dem Revisionsrekurs der Antragstellerin ist demnach im Grunde Folge zu geben. Dem Gesuch selbst kann jedoch nicht stattgegeben werden, weil nur ein Rangordnungsbeschluss ausgefertigt werden darf ( 54 GBG), was demnach dem Erstgericht aufzutragen war (RIS-Justiz RS ). Oberster Gerichtshof, Wien, am 24. März 2015 Dr. H r a d i l Für die Richtigkeit der Ausfertigung die Leiterin der Geschäftsabteilung:
5 Ob 83/16s. gefasst: Dem Revisionsrekurs wird nicht Folge gegeben.
5 Ob 83/16s Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Hradil als Vorsitzenden sowie den Hofrat Dr. Höllwerth, die Hofrätin Dr. Grohmann und die Hofräte Mag. Wurzer und Mag. Painsi als
Mehr5 Ob 232/15a. gefasst: Dem Revisionsrekurs wird nicht Folge gegeben.
5 Ob 232/15a Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Hradil als Vorsitzenden sowie den Hofrat Dr. Höllwerth, die Hofrätin Dr. Grohmann und die Hofräte Mag. Wurzer und Mag. Painsi als
Mehr5 Ob 131/15y. gefasst: Dem Revisionsrekurs wird nicht Folge gegeben.
5 Ob 131/15y Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Hradil als Vorsitzenden sowie den Hofrat Dr. Höllwerth, die Hofrätin Dr. Grohmann, die Hofräte Mag. Wurzer und Mag. Painsi als weitere
MehrB e g r ü n d u n g :
5 Ob 191/07k Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Floßmann als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Hurch, Dr. Höllwerth, Dr.
MehrB e s c h l u s s B e g r ü n d u n g :
5 Ob 219/09f Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Danzl als Vorsitzenden und die Hofrätinnen Dr. Hurch und Dr. Lovrek sowie die Hofräte Dr. Höllwerth und Dr. Roch als
Mehr5 Ob 116/15t. B e s c h l u s s. gefasst:
5 Ob 116/15t Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Hradil als Vorsitzenden sowie den Hofrat Dr. Höllwerth, die Hofrätin Dr. Grohmann und die Hofräte Mag. Wurzer und Mag. Painsi als
MehrDem Revisionsrekurs wird nicht Folge gegeben. Die betreibenden Parteien haben die Kosten ihres erfolglosen Rechtsmittels selbst zu tragen.
3 Ob 136/14t Der Oberste Gerichtshof hat durch den Hofrat Univ.-Prof. Dr. Neumayr als Vorsitzenden, die Hofrätin Dr. Lovrek und die Hofräte Dr. Jensik, Dr. Musger und Dr. Roch als weitere Richter in der
Mehr5 Ob 149/16x. B e s c h l u s s. gefasst:
5 Ob 149/16x Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Hradil als Vorsitzenden sowie den Hofrat Dr. Höllwerth, die Hofrätin Dr. Grohmann, die Hofräte Mag. Wurzer und Mag. Painsi als weitere
Mehr5 Ob 51/16k. B e s c h l u s s. gefasst:
5 Ob 51/16k Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Hradil als Vorsitzenden, den Hofrat Dr. Höllwerth, die Hofrätin Dr. Grohmann sowie die Hofräte Mag. Wurzer und Mag. Painsi als weitere
Mehrgefasst: Dem Revisionsrekurs wird nicht Folge gegeben. Der Revisionsrekurswerber hat die Kosten seines Revisionsrekurses selbst zu tragen.
5 Ob 258/08i Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Floßmann als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen/Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Hurch, Dr. Höllwerth,
MehrB e g r ü n d u n g :
5 Ob 273/05s Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Floßmann als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Baumann, Dr. Hurch,
MehrDer außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des 126 Abs 2 GBG ivm 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen ( 126 Abs 3 GBG).
5 Ob 15/10g Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Danzl als Vorsitzenden und die Hofrätinnen Dr. Hurch und Dr. Lovrek sowie die Hofräte Dr. Höllwerth und Dr. Roch als weitere
Mehr10 Ob 82/15d. gefasst:
10 Ob 82/15d Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Fellinger als Vorsitzenden, die Hofräte Univ.-Prof. Dr. Neumayr und Dr. Schramm sowie die Hofrätinnen Dr. Fichtenau und Mag. Korn
Mehr3 Ob 175/10x. gefasst:
3 Ob 175/10x Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Prückner als Vorsitzenden, sowie den Hofrat Hon.-Prof. Dr. Neumayr, die Hofrätin Dr. Lovrek und die Hofräte Dr. Jensik und Mag.
Mehr5 Ob 53/16d. B e s c h l u s s. gefasst:
5 Ob 53/16d Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Hradil als Vorsitzenden sowie den Hofrat Dr. Höllwerth, die Hofrätin Dr. Grohmann und die Hofräte Mag. Wurzer und Mag. Painsi als
Mehr2 6 Ob 18/00s. Der Vollzug dieser Anordnung wird dem. Erstgericht aufgetragen.
6 Ob 18/00s Der Oberste Gerichtshof hat durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Schiemer als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Huber, Dr. Baumann, Dr. Prückner und Dr.
Mehr9 Ob 80/14a. B e s c h l u s s. gefasst: Dem Revisionsrekurs wird nicht Folge gegeben.
9 Ob 80/14a Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsrekursgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Hopf als Vorsitzenden, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Mag. Ziegelbauer,
Mehr5 Ob 204/16k. gefasst: Dem Revisionsrekurs wird nicht Folge gegeben.
5 Ob 204/16k Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Hradil als Vorsitzenden sowie den Hofrat Dr. Höllwerth, die Hofrätin Dr. Grohmann und die Hofräte Mag. Wurzer und Mag. Painsi als
Mehr5 Ob 149/15w. gefasst:
5 Ob 149/15w Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Hradil als Vorsitzenden sowie den Hofrat Dr. Höllwerth, die Hofrätin Dr. Grohmann und die Hofräte Mag. Wurzer und Mag. Painsi als
Mehr5 Ob 130/17d. gefasst: Dem Revisionsrekurs wird nicht Folge gegeben.
5 Ob 130/17d Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Hradil als Vorsitzenden sowie die Hofrätin Dr. Grohmann, die Hofräte Mag. Wurzer, Mag. Painsi und Dr. Steger als weitere Richter
MehrDem Revisionsrekurs wird nicht Folge gegeben. Der Antrag des Rechtsmittelgegners auf Zuspruch der Kosten der Rechtsmittelbeantwortung wird abgewiesen.
2 Ob 104/17h Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Danzl als Vorsitzenden und die Hofräte Dr. Veith und Dr. Musger, die Hofrätin Dr. E. Solé und den Hofrat Dr. Nowotny
MehrDer Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
2 Ob 154/11b Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Baumann als Vorsitzenden und durch die Hofräte Dr. Veith, Dr. E. Solé, Dr. Schwarzenbacher und Dr. Nowotny als weitere Richter in
Mehr5 Ob 58/17s. gefasst: Dem Revisionsrekurs wird nicht Folge gegeben.
5 Ob 58/17s Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Hradil als Vorsitzenden sowie die Hofrätin Dr. Grohmann und die Hofräte Mag. Wurzer, Mag. Painsi und Dr. Steger als weitere Richter
MehrDer außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des 15 Abs 1 FBG ivm 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen.
6 Ob 166/16d Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Kuras als Vorsitzenden und durch die Hofräte Dr. Schramm, Dr. Gitschthaler, Univ.-Prof. Dr. Kodek und Dr. Nowotny als
Mehr1 Ob 49/17p. gefasst:
1 Ob 49/17p Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Sailer als Vorsitzenden sowie die Hofräte Univ.-Prof. Dr. Bydlinski, Mag. Wurzer, Mag. Dr. Wurdinger und die Hofrätin
MehrB e g r ü n d u n g :
5 Ob 90/06f Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Floßmann als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Hurch, Dr. Kalivoda, Dr. Höllwerth
Mehr5 Ob 47/13t. B e s c h l u s s. gefasst: Dem Revisionsrekurs wird nicht Folge gegeben.
5 Ob 47/13t Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Danzl als Vorsitzenden, die Hofrätinnen Dr. Hurch und Dr. Lovrek sowie die Hofräte Dr. Höllwerth und Mag. Wurzer als weitere
Mehr5 Ob 113/15a. gefasst:
5 Ob 113/15a Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Hradil als Vorsitzenden sowie den Hofrat Dr. Höllwerth, die Hofrätin Dr. Grohmann und die Hofräte Mag. Wurzer und Mag. Painsi als
MehrB e g r ü n d u n g :
5 Ob 189/03k Der Oberste Gerichtshof hat durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Langer als Vorsitzende sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Floßmann, Dr. Baumann
MehrDem Revisionsrekurs wird nicht Folge gegeben. Die Revisionsrekurswerber haben die Kosten ihres Revisionsrekurses selbst zu tragen.
5 Ob 130/10v Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Danzl als Vorsitzenden und die Hofrätinnen Dr. Hurch und Dr. Lovrek sowie die Hofräte Dr. Höllwerth und Mag. Wurzer als
Mehr5 Ob 142/17v. gefasst:
5 Ob 142/17v Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Hradil als Vorsitzenden sowie die Hofrätin Dr. Grohmann und die Hofräte Mag. Wurzer, Mag. Painsi und Dr. Steger als weitere Richter
Mehr2 5 Ob 60/16h. gefasst:
5 Ob 60/16h Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Hradil als Vorsitzenden sowie den Hofrat Dr. Höllwerth, die Hofrätin Dr. Grohmann, die Hofräte Mag. Wurzer und Mag. Painsi als weitere
MehrDem Revisionsrekurs wird nicht Folge gegeben. Die Antragsteller haben die Kosten ihres Rechtsmittels selbst zu tragen.
5 Ob 120/13b Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Danzl als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen Dr. Hurch und Dr. Lovrek und die Hofräte Dr. Höllwerth und Mag. Wurzer als
MehrB e g r ü n d u n g :
5 Ob 215/07i Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Floßmann als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Hurch, Dr. Höllwerth, Dr. Grohmann
MehrB e g r ü n d u n g :
5 Ob 231/00g Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Klinger als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Floßmann, Dr. Baumann, Dr.
Mehr5 Ob 96/15a. gefasst: Dem Revisionsrekurs wird nicht Folge gegeben.
5 Ob 96/15a Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Hradil als Vorsitzenden sowie den Hofrat Dr. Höllwerth, die Hofrätin Dr. Grohmann und die Hofräte Mag. Wurzer und Mag. Painsi als
MehrDem Revisionsrekurs wird nicht Folge gegeben. Die betreibende Partei hat die Kosten ihres Rechtsmittels selbst zu tragen.
3 Ob 60/17w Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Hoch als Vorsitzenden sowie die Vizepräsidentin Dr. Lovrek, die Hofräte Dr. Jensik und Dr. Roch und die Hofrätin Dr. Kodek als weitere
MehrDer außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen.
7 Ob 212/13x Der Oberste Gerichtshof hat durch die Vizepräsidentin Dr. Huber als Vorsitzende und die Hofrätinnen und Hofräte Dr. Hoch, Dr. Kalivoda, Mag. Dr. Wurdinger und Mag. Malesich als weitere Richter
Mehr5 Ob 51/17m. gefasst: Dem Revisionsrekurs wird nicht Folge gegeben.
5 Ob 51/17m Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Hradil als Vorsitzenden sowie die Hofrätin Dr. Grohmann und die Hofräte Mag. Wurzer, Mag. Painsi und Dr. Steger als weitere Richter
Mehr5 Ob 206/15b. B e s c h l u s s. gefasst:
5 Ob 206/15b Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Hradil als Vorsitzenden sowie den Hofrat Dr. Höllwerth, die Hofrätin Dr. Grohmann und die Hofräte Mag. Wurzer
MehrDer Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
6 Ob 235/12w Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Pimmer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schramm, Dr. Gitschthaler,
Mehrgefasst: Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
5 Ob 122/04h Der Oberste Gerichtshof hat durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Langer als Vorsitzende sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Floßmann, Dr. Baumann
MehrDer Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
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Mehr2 5 Ob 234/09m. gefasst: Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
5 Ob 234/09m Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Danzl als Vorsitzenden und die Hofrätinnen Dr. Hurch und Dr. Lovrek sowie die Hofräte Dr. Höllwerth und Dr. Roch als
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5 Ob 92/15p Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Hradil als Vorsitzenden sowie den Hofrat Dr. Höllwerth, die Hofrätin Dr. Grohmann und die Hofräte Mag. Wurzer und Mag. Painsi als
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5 Ob 27/17g Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Hradil als Vorsitzenden sowie die Hofrätin Dr. Grohmann, die Hofräte Mag. Wurzer, Mag. Painsi und Dr. Steger als weitere Richter
Mehrgefasst: Dem Revisionsrekurs wird nicht Folge gegeben.
5 Ob 251/08k Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Floßmann als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen/Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Hurch, Dr. Höllwerth,
Mehrgefasst: Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
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6 Ob 224/16h Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Kuras als Vorsitzenden und durch die Hofräte Dr. Schramm, Dr. Gitschthaler, Univ.-Prof. Dr. Kodek und Dr. Nowotny als
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Mehrgefasst: Die Revision wird zurückgewiesen.
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MehrDer außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen.
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