Informationsblatt zu Versicherungsprodukten

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1 Ablebens-Risikoversicherung Ablebens-Risikoversicherung Versichert ist das Ableben der versicherten Person(en). Im Ablebensfall erbringt die TIROLER eine einmalige Kapitalleistung an den oder die Bezugsberechtigten (Begünstigten). Wir bieten folgende Varianten der Ablebens- Risikoversicherung an: Die Ablebens-Risikoversicherung kann mit einer während der Versicherungsdauer gleichbleibenden oder linear fallenden Todesfallleistung abgeschlossen Dabei können eine oder zwei Personen versichert Bei Eintritt des ersten Todesfalles wird die gesamte Todesfallleistung fällig und der Vertrag erlischt. Mögliche Zusatzversicherungen: + Prämienbefreiung bei Berufsunfähigkeit + Rente bei Berufsunfähigkeit + Kapitalleistung bei Krebserkrankung + Kapitalleistung bei Herzerkrankungen, Herzoperationen und Schlaganfall Kein Versicherungsschutz besteht beispielsweise bei Ableben durch/bei: Selbstmord in den ersten drei Jahren Benützung bestimmter Fluggeräte (z.b. Drachenflieger, Ballon, Paragleiter, Fallschirm, ) bestimmten Flügen (z.b. Hubschrauber-, Kunst-, Militär-, Testflug, ) bestimmten gefährlichen Sportarten (z.b. Extremklettern, Tiefseetauchen, ) Teilnahme an bestimmten Wettbewerben (z.b. Radsport, Schisport, ) und am offiziellen Training für diese Veranstaltungen Teilnahme an Motorsport-Wettbewerben (Land, Luft und Wasser) und dazugehörigen Trainingsfahrten! Wird eine versicherte Person während der Versicherungsdauer vom Nichtraucher zum Raucher, ist das der TIROLER zu melden. Andernfalls führt dies im Ablebensfall zu einer Reduzierung der Versicherungsleistung.! Das Ableben in Folge von bereits bestehenden Vorerkrankungen oder Sondergefahren (Beruf, Freizeit) kann bei Vertragsabschluss vom Versicherungsschutz ausgeschlossen Für Nichtraucher besteht während der Vertragslaufzeit eine Meldepflicht, wenn die versicherte Person zu rauchen beginnt. Eine Änderung der Adresse (Wechsel des Wohnsitzes) muss dem Versicherer gemeldet Der Ablebensfall der versicherten Person ist dem Versicherer von der begünstigten Person zu melden (Vorlage einer amtlichen Sterbeurkunde und aller relevanten medizinischen und sonstigen Unterlagen, z.b. Todesursache). Beginn: Der Versicherungsschutz beginnt mit dem Datum in der Versicherungspolizze. Voraussetzung ist, dass die Zahlung der ersten Versicherungsprämie rechtzeitig erfolgt. Ende: Der Vertrag endet mit Eintritt des Versicherungsfalls (also mit dem Ableben einer versicherten Person), dem Erreichen des Laufzeitendes oder wenn Sie kündigen.

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3 Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung Versichert ist die Berufsunfähigkeit der versicherten Person. Die versicherte Person gilt als berufsunfähig, wenn sie infolge Krankheit, Körperverletzung oder Kräfteverfalls wenigstens 6 Monate ununterbrochen zu mindestens 50 Prozent außerstande ist, ihren Beruf oder eine andere Tätigkeit auszuüben, die aufgrund ihrer Ausbildung und Erfahrung ausgeübt werden kann und ihrer bisherigen Lebensstellung entspricht. Berufsunfähigkeit liegt auch bei Pflegebedürftigkeit vor, wenn die versicherte Person wenigstens 6 Monate ununterbrochen infolge Krankheit, Körperverletzung oder Kräfteverfalls so hilflos ist, dass sie für mindestens vier Grundverrichtungen des täglichen Lebens (Fortbewegen im Zimmer; Aufstehen und Zubettgehen; An- und Auskleiden; Einnehmen von Mahlzeiten und Getränken; Waschen, Kämmen und Rasieren; Verrichten der Notdurft), auch bei Einsatz zumutbarer technischer und medizinischer Hilfsmittel, in erheblichem Umfang täglich der Hilfe einer anderen Person bedarf. Wir bieten folgende Varianten der Berufsunfähigkeits- Zusatzversicherung an: Prämienbefreiung: Wird die versicherte Person berufsunfähig, muss während der Dauer der Berufsunfähigkeit für den gesamten Vertrag (Hauptversicherung und eventuelle Zusatzversicherungen) keine Prämie mehr bezahlt Rente: Wird die versicherte Person berufsunfähig, erbringt die TIROLER während der Dauer der Berufsunfähigkeit die vereinbarte monatliche Rente an den oder die Bezugsberechtigten (Begünstigten), längstens bis zum Ende der vereinbarten Leistungsdauer. Kein Versicherungsschutz besteht beispielsweise bei Berufsunfähigkeit durch: versuchten Selbstmord absichtliche Herbeiführung der Berufsunfähigkeit oder Herbeiführung von Krankheiten, Kräfteverfall und Verletzungen missbräuchlichen Drogenkonsum Einfluss ionisierender Strahlen Ausführung einer Straftat Benützung bestimmter Fluggeräte (z.b. Drachenflieger, Ballon, Paragleiter, Fallschirm, ) bestimmte Flüge (z.b. Hubschrauber-, Kunst-, Militär-, Testflug, ) bestimmte gefährliche Sportarten (z.b. Extremklettern, Tiefseetauchen, ) Teilnahme an Wettbewerben in einem Land-, Luft- oder Wasserfahrzeug und dazugehörigen Trainingsfahrten! Die Berufsunfähigkeit in Folge von bereits bestehenden Vorerkrankungen oder Sondergefahren (Beruf, Freizeit) kann bei Vertragsabschluss vom Versicherungsschutz ausgeschlossen Eine Änderung der Adresse (Wechsel des Wohnsitzes) muss dem Versicherer gemeldet Die Berufsunfähigkeit der versicherten Person ist dem Versicherer von der begünstigten Person zu melden (Vorlage aller relevanten medizinischen und sonstigen Unterlagen), sobald die Dauer der Berufsunfähigkeit von mindestens 6 Monaten voraussehbar oder bereits eingetreten ist. Wenn die Berufsunfähigkeit eingetreten ist, muss die versicherte Person geeignete Heilbehelfe verwenden und zumutbare Heilbehandlungen vornehmen lassen. Beginn: Der Versicherungsschutz beginnt mit dem Datum in der Versicherungspolizze. Voraussetzung ist, dass die Zahlung der ersten Versicherungsprämie rechtzeitig erfolgt. Ende: Der Vertrag endet mit dem Ableben der versicherten Person, dem Erreichen des Laufzeitendes oder wenn Sie kündigen.

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5 Zusatzversicherung für Krebserkrankungen Zusatzversicherung für Krebserkrankungen Versichert ist der Eintritt einer Krebserkrankung der versicherten Person. Im Fall der Krebserkrankung der versicherten Person erbringt die TIROLER eine einmalige Kapitalleistung an den oder die Bezugsberechtigten (Begünstigten) und die Zusatzversicherung erlischt. Unter den Begriff Krebs fallen histologisch nachgewiesene bösartige Tumore, die durch unkontrolliertes Wachstum sowie das Eindringen in anderes Gewebe mit Tendenz zur Metastasenbildung gekennzeichnet sind, weiters Tumorformen des Blutes, der blutbildenden Organe und des Lymphsystems einschließlich Leukämie, Lymphome und Morbus Hodgkin. Kein Versicherungsschutz besteht beispielsweise bei Krebserkrankung verursacht durch: versuchten Selbstmord absichtliche Herbeiführung von Erkrankungen missbräuchlichen Alkohol-, Medikamenten- oder Drogenkonsum Ausführung einer Straftat! Die Erkrankung bzw. Operation in Folge von bereits bestehenden Vorerkrankungen oder Sondergefahren (Beruf, Freizeit) kann bei Vertragsabschluss vom Versicherungsschutz ausgeschlossen! Für auf das Gewebe ihres Ursprungs begrenzte Karzinome (Carcinoma-in-situ) besteht keine Deckung.! Bei Hautkrebs und Melanome besteht Deckung erst ab Stadium III oder einer Eindringtiefe ab 1,5 mm.! Für Mikrokarzinome der Schilddrüse oder Blase besteht keine Deckung.! Bei Leukämie muss eine generelle Ausbreitung der Leukämiezellen im Blut vorliegen.! Bei Prostatakrebs besteht Deckung erst ab Stadium T2. Eine Änderung der Adresse (Wechsel des Wohnsitzes) muss dem Versicherer gemeldet Die Erkrankung der versicherten Person ist dem Versicherer von der begünstigten Person zu melden (Vorlage aller relevanten medizinischen und sonstigen Unterlagen). Beginn: Der Versicherungsschutz beginnt drei Monate nach dem Datum in der Versicherungspolizze. Voraussetzung ist, dass die Zahlung der ersten Versicherungsprämie rechtzeitig erfolgt. Ende: Der Vertrag endet mit dem Ableben der versicherten Person, dem ersten Eintreten (während der Versicherungsdauer) einer versicherten Krebserkrankung, dem Erreichen des Laufzeitendes oder wenn Sie kündigen.

6 Zusatzversicherung für schwere Erkrankungen und Operationen Zusatzversicherung für Herzerkrankungen, Herzoperationen und Schlaganfall Versichert ist der Eintritt einer schweren Erkrankung oder Operation der versicherten Person. Im Fall der schweren Erkrankung oder Operation der versicherten Person erbringt die TIROLER eine einmalige Kapitalleistung an den oder die Bezugsberechtigten (Begünstigten) und die Zusatzversicherung erlischt. Folgende schwere Erkrankungen bzw. Operationen sind versichert: Herzinfarkt Schlaganfall Bypass-Operation der Koronararterien Operation der Aorta Operation der Herzklappen Kein Versicherungsschutz besteht beispielsweise bei Erkrankung bzw. Operation verursacht durch: versuchten Selbstmord absichtliche Herbeiführung von Erkrankungen bzw. schweren Operationen missbräuchlichen Alkohol-, Medikamenten- oder Drogenkonsum Ausführung einer Straftat! Die Erkrankung bzw. Operation in Folge von bereits bestehenden Vorerkrankungen oder Sondergefahren (Beruf, Freizeit) kann bei Vertragsabschluss vom Versicherungsschutz ausgeschlossen! Bei Herzinfarkt wird die Leistung nur dann erbracht, wenn alle Kriterien laut Bedingungen erfüllt sind.! Bei Schlaganfall muss zumindest eine der laut Bedingungen angeführten Defizite erfüllt sein.! Bei der Bypass-Operation müssen mindestens zwei Gefäßabschnitte korrigiert! Bei Operation der Aorta sind Operationen an von der Bauch- oder Brustaorta abgehenden Gefäßen nicht gedeckt. Eine Änderung der Adresse (Wechsel des Wohnsitzes) muss dem Versicherer gemeldet Die Erkrankung bzw. Operation der versicherten Person ist dem Versicherer von der begünstigten Person zu melden (Vorlage aller relevanten medizinischen und sonstigen Unterlagen). Beginn: Der Versicherungsschutz beginnt drei Monate nach dem Datum in der Versicherungspolizze. Voraussetzung ist, dass die Zahlung der ersten Versicherungsprämie rechtzeitig erfolgt. Ende: Der Vertrag endet mit dem Ableben der versicherten Person, dem ersten Eintreten (während der Versicherungsdauer) einer versicherten schweren Erkrankung oder Operation, dem Erreichen des Laufzeitendes oder wenn Sie kündigen.

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