TOP ös/nös Gremium. 4 ös Ausschuss Umwelt und Technik

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1 TOP ös/nös Gremium Datum 4 ös Ausschuss Umwelt und Technik ös Gemeinderat Vereinbarung mit der Oberen Schussentalgruppe (OSG) über die Sicherstellung der Löschwasserversorgung (Vorberatung) I. Beschlussvorschlag: Der Ausschuss für Umwelt und Technik schlägt dem Gemeinderat vor: 1. der Vereinbarung über die Sicherstellung der Löschwasserversorgung durch das leitungsgebundene Wasserversorgungssystem des Zweckerbandes Wasserversorgung Obere Schussentalgruppe wird zugestimmt. 2. die Verwaltung wird zur Unterzeichnung der Vereinbarung ermächtigt. 3. der Beschaffung der notwendigen Systemtrenner wird zugestimmt. Die Finanzierung erfolgt über den städtischen Haushalt II. zu beraten ist: Die Vereinbarung zwischen der Stadt und dem Zweckverband Wasserversorgung Obere Schussentalgruppe über die Sicherstellung der Löschwasserversorgung durch das leitungsgebundene Wasserversorgungssystem des Verbandes. III. zum Sachverhalt: Der Landtag hat am 27. November 2013 das neue Wassergesetz (WG) von Baden-Württemberg beschlossen. Das Gesetz ordnet das Wasserrecht des Landes neu. Im Rahmen der Änderungen erfolgte in 44 Absatz 3 Satz 3 Wassergesetz (WG) eine Regelung, die die Löschwasserversorgung in Siedlungsgebieten betrifft: Das Wasser muss mit ausreichendem Druck zur Verfügung stehen, um im Bedarfsfall die Löschwasserversorgung in Siedlungsgebieten zu gewährleisten. Aus dieser Neu-/Ergänzungsformulierung ergaben sich innerhalb des Versorgungsgebiets der OSG rechtliche Fragestellungen. Im Ergebnis zwischenzeitlicher Recherchen kann festgehalten werden, dass es nach 3 Feuerwehrgesetz (FwG) Aufgabe der jeweiligen Kommune ist und bleibt, für die Bereitstellung von Löschwasser zu sorgen. Das bedeutet, dass die Kosten der Löschwasserversorgung zu Lasten der Gemeinde gehen.

2 Eine Übertragung dieser Löschwasseraufgaben auf einen Wasserversorger hätte gebührenrechtliche Auswirkungen, die insbesondere durch die Trennung der Gebühr für Löschwasser und für Trinkwasser entstünden. Laut Aussage des Gemeindetags wären damit erhebliche rechtliche Unsicherheiten verbunden. Aus diesem Grunde möchten nun die Stadt und der Zweckverband Obere Schussentalgruppe durch die angehängte Vereinbarung regeln, wie und unter welchen Vorgaben der Zweckverband künftig die Löschwasserversorgung in den Verbandsgemeinden unterstützen kann. Oder anders ausgedrückt: Es werden über die angehängte Vereinbarung, verbindliche Regelungen für die Zusammenarbeit zwischen Stadt und Zweckverband in der Frage der Löschwasserversorgung durch das Versorgungssystem des Zweckverbandes verständigt. In Paragraf 7, Absatz 6 der Vereinbarung wird ein technischer Standard zum Schutz des Trinkwassers und des Rohrnetzes bei Löschwasserentnahmen durch die Feuerwehr festgelegt. Die Stadt muss demnach die Feuerwehr mit Sicherungseinrichtungen ausstatten, welche im Falle von Löschwasserentnahmen sowohl das Trinkwasser, als auch das Rohrnetz nach dem jeweiligen Stand der Technik vor Beeinträchtigungen schützen. Dieser Passus definiert einen Standard, der seitens der Stadt auch ohne Vereinbarung angestrebt werden müsste. Die derzeitige Ausrüstung der städtischen Feuerwehr entspricht nicht diesen Vorgaben, da sich aktuell technische Neuerungen ergeben. Deshalb wird die Anschaffung von sogenannten Systemtrennern durch die Stadt erforderlich. Diese Geräte schützen das Trinkwasser und das Rohrnetz bei Löschwasserentnahmen entsprechend den aktuellen Regeln. Alle Feuerwehrfahrzeuge müssen mit dieser Technik nachgerüstet werden. Die Kosten hierfür belaufen sich auf ca Die Finanzierung erfolgt über den Produkthaushalt 1260 Brandschutz des Investitionsplans Bad Waldsee, Verteiler: BM FB ÖA/BE FB Schulen FB Personal FB Soziales, Ordnung gez. Bucher 1. Beigeordneter FB Zentrale Dienste FB Kämmerei FB Bau FB Liegenschaften FB Wirtschaft und Kulturraum GS GR/Schriftführer Reg. Anlage: Vereinbarung

3 1 Vereinbarung zwischen der Stadt Bad Waldsee - vertreten durch Bürgermeister Weinschenk - und dem Zweckverband Wasserversorgung Obere Schussentalgruppe - vertreten durch den Verbandsvorsitzenden Weinschenk - über die Sicherstellung der Löschwasserversorgung durch das leitungsgebundene Wasserversorgungssystem des Verbandes

4 2 Präambel Der Gemeinde obliegt nach 3 Absatz 1 Satz 3 des Feuerwehrgesetzes (FwG) in der Fassung des Gesetzes vom (GBl. S. 1184), die pflichtige Selbstverwaltungsaufgabe der Gefahrenabwehr, die Löschwasserversorgung auf eigene Kosten sicherzustellen. Der Verband ist aufgrund der Verbandssatzung vom verpflichtet, die öffentliche Wasserversorgung über ein leitungsgebundenes Versorgungsnetz in öffentlichen Straßen, Wegen, Plätzen und Brücken der Gemeinde sicherzustellen und jedermann an dieses Wasserversorgungsnetz anzuschließen und hieraus zu versorgen. Da die der Gemeinde derzeit zur Verfügung stehenden Löschwasserbereitstellungskapazitäten außerhalb des leitungsgebundenen Wasserversorgungsnetzes des Verbandes zur Sicherstellung der Löschwasserversorgung nicht ausreichen, vereinbaren Gemeinde und Verband nach Maßgabe der nachstehenden Bestimmungen folgende Bereitstellung von Löschwasser über das leitungsgebundene Wasserversorgungsnetz des Verbandes: 1 Ermittlung der vorhandenen Löschwassermengen (1) Der Verband führt in regelmäßigen Abständen eine Rohrnetzanalyse und hydraulische Berechnung des Wasserrohrnetzes durch. Die Berechnung zum Betrieb der Netze beinhaltet den Löschwasserlastfall nach DVGW W405. In der Berechnung enthalten sind tabellarische Ergebnisse über die Löschwassermengen nach DVGW W405, die in einem Umkreis von 300 m aus den vorhandenen Entnahmestellen (Hydranten) des leitungsgebundenen Wasserversorgungsnetzes entnommen werden können. (2) Die Gemeinde kann auf Ihre Kosten eine Löschwasserbedarfsanalyse erstellen lassen. Diese umfasst den Löschwasserbedarf, der zur Sicherstellung der Löschwasserversorgung nach 3 Absatz 1 FwG notwendig ist. Grundlage hierfür sind die Anforderungen nach Maßgabe des DVGW-Arbeitsblattes W 405 (Bereitstellung von Löschwasser durch die öffentliche Trinkwasserversorgung). Aus der Löschwasserbedarfsanalyse kann die Kommune eine Löschwasserkonzeption erstellen lassen. Diese umfasst auch weitere Löschwasserentnahmemöglichkeiten. (3) Der Verband stellt den Gemeinden die Daten und Ergebnisse der Rohrnetzanalyse/hydraulischen Berechnung nach Absatz 1 für weitergehende Berechnungen oder zur Einarbeitung ins GIS digital zur Verfügung. Eine Kostenerstattung erfolgt hierfür nicht. (4) Reichen die an den vorhandenen Hydranten zur Verfügung stehenden

5 Löschwassermengen nicht zur vollständigen Deckung der Löschwasserversorgung, nach 3 Absatz 1 FwG aus, können Gemeinde und Verband eine entsprechende Verstärkung des leitungsgebundenen Wasserversorgungsnetzes und/oder den Einbau weiterer Hydranten vereinbaren, soweit hierdurch hygienische Beeinträchtigungen der Beschaffenheit des vom Verband zu liefernden Trinkwassers oder sonstige Unregelmäßigkeiten in der Trinkwasserlieferung ausgeschlossen sind. Der Verband wird die Leitungsverstärkung im Rahmen der Rehabilitationsplanung und somit bei der Erneuerung von Wasserleitungen berücksichtigen. Er ist jedoch nicht verpflichtet, Leitungen zu erneuern, die vom Zustand der Leitungen noch keinen Anlass zur Erneuerung geben. Auf Antrag der Gemeinde kann dies gegen eine zu vereinbarende Kostenbeteiligung der Kommune erfolgen. Werden Leitungen im Rahmen der Rehabilitationsplanung erneuert, werden die Mehrkosten der Verstärkung ab einer höheren Dimensionierung von zwei Nennweiten der Gemeinde in Rechnung gestellt. Die Kosten für Hydranten, die ausschließlich zur Feuerlöschentnahme dienen trägt die Gemeinde. (5) Bei Bauvorhaben im Leitungsnetz, die die Löschwasserbereitstellung bedeutend verändern, verpflichtet sich der Verband die hydraulische Rohrnetzanalyse zeitnah anzupassen und die Daten der Gemeinde zur Verfügung zu stellen. Als maximalen Zeitraum zwischen einer Erneuerung der hydraulischen Berechnung durch den Verband werden zehn Jahre festgelegt. (6) Sollten bauliche Maßnahmen des Verbandes zu einer Reduzierung der aus dem öffentlichen Trinkwassernetz bereitgestellten Löschwassermenge führen, so sind diese Maßnahmen von der Gemeinde zu genehmigen. 3 2 Ermittlung künftig notwendiger Löschwassermengen (1) Ergeben sich durch die Erschließung von Neubaugebieten oder sonstige städtebauliche Maßnahmen weitere Pflichten der Gemeinde zur Sicherstellung der Löschwasserversorgung nach 3 Absatz 1 FwG wird die erforderliche Dimensionierung des Wasserversorgungsnetzes zur Trinkwasserversorgung und Löschwasserbereitstellung sowie der erforderlichen Hydranten gemeinsam von Gemeinde und Verband im Rahmen der Bauleitplanung festgelegt. Grundlage hierfür sind ebenfalls die Anforderungen an den Grundschutz nach Maßgabe des DVGW-Arbeitsblattes W 405 (Bereitstellung von Löschwasser durch die öffentliche Trinkwasserversorgung), sowie hygienische Aspekte. (2) Die hiernach an den einzubauenden Hydranten zur Verfügung stehenden Löschwassermengen werden durch Ergänzung des Löschwasserbereitstellungsplans nach 1 Absatz 2 Bestandteil dieses Vertrages.

6 (3) Die Kosten für Hydranten, die ausschließlich zur Löschwasserbereitstellung eingebaut werden, trägt die Gemeinde. Durch das im Verband verwendete Württemberger Schachthydrantensystem werden in den für die Trinkwasserversorgung erforderlichen Schächten Hydranten auf Kosten des Verbandes eingebaut. 4 3 Besondere Löschwasserversorgung (1) Die Gemeinde stellt sicher, dass die Bauaufsichtsbehörde im Zusammenwirken mit der zuständigen Brandschutzdienststelle (Kreisbrandmeister) prüft, ob im Einzelfall wegen einer erhöhten Brand- oder Explosionsgefahr eine besondere Löschwasserbereitstellung gemäß 3 Absatz 3 FwG erforderlich ist. Wird diese Anforderung festgestellt, ist die Verpflichtung des Eigentümers, Besitzers oder Nutzungsberechtigten für diese besondere Löschwasserversorgung Sorge zu tragen, durch die Gemeinde auszusprechen. Die Gemeinde informiert den Verband über diese Verpflichtung. (2) Der Verband ist nicht verpflichtet, dem von der Verpflichtung betroffenen Eigentümer, Besitzer oder sonstigen Nutzungsberechtigten die für die besondere Löschwasserversorgung erforderliche Löschwassermenge ganz oder teilweise vorzuhalten. 4 Kosten der Löschwasservorhaltung und -entnahme (1) Die ständige Vorhaltung der an den Hydranten zur Verfügung stehenden Löschwassermengen erfolgt unentgeltlich. (2) Im planungsrechtlichen Innenbereich sind Hydranten zu Lasten des Verbandes aufzustellen, mit der Vorgabe, dass keine bauliche Anlage weiter als 300m Fahrstrecke vom nächsten Hydranten entfernt liegt. Den Einbau weiterer Hydranten kann die Gemeinde gegen Kostenerstattung fordern. Für Brandfälle und für Feuerlöschübungen wird das Wasser unentgeltlich bereitgestellt. 5

7 5 Wartung und Instandhaltung der Hydranten (1) Wartung und Instandhaltung der Hydranten einschließlich der Einwinterungsarbeiten werden vom Verband im Rahmen der Wartung des Wasserversorgungsnetzes durchgeführt. (2) Die hierdurch entstehenden Kosten tragen Gemeinde und Verband je zur Hälfte, wenn die Hydranten sowohl der Trinkwasserversorgung als auch der Löschwasservorhaltung dienen. Die Kosten für Hydranten, die ausschließlich der Löschwasservorhaltung dienen, trägt die Gemeinde. (3) Die Gemeinde und ihre Bediensteten, insbesondere die Feuerwehr der Gemeinde, haben dem Verband festgestellte Funktionsmängel und/oder Schäden der Hydranten unverzüglich mitzuteilen. Dies gilt auch für Schäden an den Hydranten die durch die Entnahme von Löschwasser zu Übungs- und Brandbekämpfungszwecken entstehen. (4) Die Anbringung von Hinweisschildern auf Hydrantenstandorte an Gebäuden und Grundstücken und deren Kontrolle obliegen dem Verband. 6 Umfang der Löschwasservorhaltung, Benachrichtigung bei Unterbrechungen (1) Der Verband ist verpflichtet, Löschwasser nach Maßgabe des Löschwasserbereitstellungsplanes an den hierfür vorgesehenen Hydranten jederzeit zur Verfügung zu stellen. Dies gilt nicht soweit und solange der Verband an der Vorhaltung durch höhere Gewalt oder sonstige Umstände, deren Beseitigung dem Verband wirtschaftlich nicht zumutbar sind, gehindert ist. (2) Die Löschwasservorhaltung kann durch den Verband unterbrochen werden, soweit dies zur Vornahme betriebsnotwendiger Arbeiten am Wasserversorgungsnetz erforderlich ist. Der Verband hat die Feuerwehr über jede beabsichtigte Unterbrechung rechtzeitig zu informieren. adressen und die Telefonnummern der jeweiligen Ansprechpartner sind der OSG zu benennen. Unvorgesehene Unterbrechungen wird der Verband unverzüglich dem jeweiligen Feuerwehrkommandanten und der Rettungsleitstelle mitteilen.

8 6 7 Löschwasserentnahmen durch die Feuerwehr (1) Vor Entnahme bei Feuerlöschübungen ist der Verband schriftlich zu verständigen. Dies kann durch Zusendung der Probenpläne oder über das Formblatt (Meldung von Feuerlöschübungen) erfolgen. Bei kurzfristigen Änderungen kann dies auch nach der Übung erfolgen. Der Verband ist berechtigt, jederzeit diese Löschwasserentnahme zu untersagen, wenn dies zur Sicherstellung der Trinkwasserversorgung notwendig ist. (2) Notwendige Löschwasserentnahmen zu Brandbekämpfungszwecken sind dem Verband mitzuteilen. Die Gemeinde beauftragt die Rettungsleitstelle, dass die OSG unter der adresse info@wvv-osg.de durch die Rettungs- und Feuerleitstelle Oberschwaben über Brandeinsätze der Kategorie B2 bis B4 informiert wird. Dies ist in die jeweiligen Alarm- und Ausrückeordnungen aufzunehmen. Sollte bei Brandeinsätzen eine Unterstützung durch die Wasserversorgung gewünscht werden, so kann die Feuerwehr den Bereitschaftsdienst des Verbandes anfordern. (Bad Waldsee, Aulendorf, Wolfegg Tel und Bad Wurzach Tel ). Hier kann kurzfristig entschieden werden, ob von Seiten des Verbandes Maßnahmen ergriffen werden können, um die Löschwasserbereitstellung im aktuellen Fall verbessern zu können. (3) Notwendige Löschwasserentnahmen zu Übungszwecken sind von der Feuerwehr an den Hydranten nur im Rahmen der nach dem Löschwasserbereitstellungsplan möglichen Löschwassermengen vorzunehmen. Die Feuerwehr trägt dafür Sorge, dass Störungen der angeschlossenen Trinkwasserkunden oder störende Rückwirkungen auf Einrichtungen des Verbandes, Dritter oder Rückwirkungen auf die Trinkwassergüte ausgeschlossen sind. (4) Nach Beendigung der Löschwasserentnahmen sind die zur Löschwasserentnahme beanspruchten Hydranten von der Feuerwehr ordnungsgemäß zu sichern. (5) Kommt es bei der Löschwasserentnahme zu erkennbaren Beeinträchtigungen des Trinkwassers oder des Rohrnetzes, muss die Feuerwehr den Bereitschaftsdienst des Verbandes unverzüglich in Kenntnis setzen. (6) Die Gemeinde hat die Feuerwehren zur Vermeidung von Beeinträchtigungen des Trinkwassers und des Rohrnetzes bei Löschwasserentnahmen, mit Sicherungseinrichtungen nach dem Stand der Technik auszustatten. Die Fachempfehlung des Fachausschusses Technik der deutschen Feuerwehren sind zu berücksichtigen. 8

9 7 Haftung (1) Die gegenseitige Haftung des Verbandes und der Gemeinde ist auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt. (2) Verband und Gemeinde stellen sich gegenseitig von Ansprüchen Dritter, die aufgrund von Haftungsursachen in der Verantwortungssphäre des Verbandes gegen die Gemeinde und umgekehrt geltend gemacht werden, frei. Diese Freistellung umfasst auch eventuelle Prozesskosten. (3) Bestehen über diese Freistellung hinausgehende Versicherungsansprüche, werden diese hiermit, soweit möglich, abgetreten. Verband und Gemeinde nehmen diese Abtretung wechselseitig an. 9 Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse Tritt nach Vertragsabschluss eine wesentliche Veränderung der rechtlichen und tatsächlichen Verhältnisse ein, die bei Abschluss dieses Vertrages maßgebend waren, und sind infolgedessen die gegenseitigen Verpflichtungen des Verbandes und der Gemeinde in ein grobes Missverhältnis geraten, werden Verband und Gemeinde eine angemessene Anpassung des Vertrages an die geänderten Verhältnisse herbeiführen. 10 Unwirksamkeit von Vertragsbestimmungen Sollte eine der in diesem Vertrag enthaltenen Bestimmungen unwirksam sein oder werden, wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen dadurch nicht berührt. Verband und Gemeinde verpflichten sich jedoch, eine unwirksame Bestimmung durch eine wirksame, der unwirksamen Bestimmung möglichst gleichkommende Bestimmung, zu ersetzen. 11

10 8 Schlussbestimmungen (1) Der Verband verpflichtet sich, für jeden Fall der Rechtsnachfolge durch einen anderen Träger der Wasserversorgung, seine Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag auf den Rechtsnachfolger mit der Maßgabe zu übertragen, dass auch dieser seine Nachfolger wiederum entsprechend verpflichtet. (2) Änderungen und Ergänzungen des Vertrages bedürfen der Schriftform, soweit nicht die notarielle Beurkundung der Änderungen und Ergänzungen gesetzlich vorgeschrieben ist, sowie der ausdrücklichen Bezugnahme auf diesen Vertrag. (3) Verband und Gemeinde erhalten je eine Ausfertigung des Vertrages sowie künftiger Änderungen und Ergänzungen. (4) Der Vertrag tritt nach zustimmender Beschlussfassung durch den Gemeinderat der Gemeinde und der Verbandsversammlung des Verbandes mit seiner Unterzeichnung durch die Gemeinde und den Verband in Kraft. Bad Waldsee, den.. Stadt Bad Waldsee Bad Waldsee, den.. Wasserversorgungsverband Obere Schussentalgruppe (Stadt Bad Waldsee) Roland Weinschenk (Verbandsvorsitzender)

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