(zum Verbleib bei den Eltern)
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- Max Bergmann
- vor 5 Jahren
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1 (zum Verbleib bei den Eltern) Die Träger, Städte und Kreise sowie das Land Nordrhein-Westfalen finanzieren die Tageseinrichtungen für Kinder. Die Kosten, die daraus entstehen, erfordern einen erheblichen Einsatz von Steuermitteln. Deshalb ist es unerlässlich, Elternbeiträge zu erheben. Zur Feststellung, in welchem Umfang die Eltern Beiträge zu leisten haben, ist eine Erklärung zum Einkommen der Eltern abzugeben und das Einkommen nachzuweisen. (Rechtsgrundlage: 2 der Satzung der Stadt Willich über die Erhebung von Elternbeiträgen für den Besuch einer Tageseinrichtungen für Kinder vom und 23 Kinderbildungsgesetz KiBiz-) Sie werden gebeten, die beigefügte Erklärung vollständig auszufüllen und kurzfristig, mit den entsprechenden Einkommensbelegen (z.b. Kopie des Einkommensteuerbescheides (inkl. Erläuterungen und Rechtsbehelfsbelehrung) und Kopie/-n der Dezember-Verdienstabrechnung/-en) versehen, zurückzugeben. Welche Unterlagen konkret benötigt werden, entnehmen Sie bitte der Rückseite der Verbindlichen Erklärung des Elterneinkommens. Änderungen in den persönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnissen, die für die Bemessung des Elternbeitrages maßgeblich sind, sind gem. 2 Abs. 4a der Satzung der Stadt Willich über die Erhebung von Elternbeiträgen zu Tageseinrichtungen für Kinder unverzüglich anzugeben. Sofern Ihr Jahreseinkommen über dem Höchstsatz von liegt, kreuzen Sie bitte die höchste Einkommensstufe im Bogen an und schicken die Erklärung unterschrieben an die oben genannte Adresse zurück. Sie sind dann vom Nachweis befreit. Hinweis nach 9 des Bundesdatenschutzgesetzes: Die Erhebung personenbezogener Daten erfolgt aufgrund des 12 des Gesetzes zur frühen Bildung und Förderung von Kindern (Kinderbildungsgesetz). Die Angaben sind für die Durchführung der Aufgaben nach diesem Gesetz erforderlich. Die Höhe der Elternbeiträge entnehmen Sie bitte der beigefügten Anlage zu 2 Absatz 4 der Elternbeitragssatzung. Besuchen mehr als ein Kind einer Familie gleichzeitig eine Tageseinrichtung oder eine offene Ganztagsgrundschule im Stadtgebiet Willich oder wird die Kindertagespflege in Anspruch genommen, so ist nur der Beitrag für ein Kind zu entrichten. Nach 23 Abs. 3 des ersten Kibiz-Änderungsgesetzes ist die Inanspruchnahme von Leistungen in Kindertageseinrichtungen im letzten Jahr vor der Einschulung beitragsfrei. Ergeben sich ohne die Beitragsbefreiung unterschiedlich hohe Beiträge, so ist der Beitrag für das Kind zu zahlen, für das sich nach Betreuungsart und dem Einkommen der höchste Beitrag ergibt. Für Kinder, die vorzeitig in die Schule aufgenommen werden, ist die Inanspruchnahme von Angeboten in Kindertageseinrichtungen oder Kindertagespflege ab dem der verbindlichen Anmeldung zum folgenden Monat beitragsfrei. Gemäß 3 Abs. 2 S. 1 der o. g. Satzung ist der Beitragszeitraum das Kindergartenjahr. Dieses beginnt am eines Jahres und endet in Anlehnung an das Schuljahr am des Folgejahres. Eltern haben Beiträge -entsprechend Ihrer wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit- zu den Jahresbetriebskosten der Tageseinrichtung zu entrichten. Das hat zur Folge, dass auch die Ferienmonate mitgezahlt werden müssen, da auch in dieser Zeit die Kosten der Einrichtung, wie z. B Personalkosten oder Mieten, weiter entstehen. Die Pflicht zur Entrichtung der Elternbeiträge besteht solange, als für das Kind ein Platz in der Tageseinrichtung vorgehalten (reserviert) wird. Die Eltern haben bei Aufnahme des Kindes und danach auf Verlangen schriftlich in Form des Vordrucks Verbindliche Erklärung des Elterneinkommens dem Geschäftsbereich Jugend und Soziales, Betrieb Einrichtungen der Jugendhilfe, Willich anzugeben und nachzuweisen, welche Einkommensgruppe Ihrem Elternbeitrag zugrunde zu legen ist. Ohne Angabe der Einkommenshöhe und/oder ohne Vorlage der geforderten Einkommensnachweise, kann der höchste Elternbeitrag festgesetzt werden. Die Beitragspflichtigen sind während des gesamten Betreuungszeitraumes verpflichtet, Änderungen in den persönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnissen, die für die Bemessung des Elternbeitrages maßgeblich sind, unverzüglich mitzuteilen. Die Stadt Willich ist ungeachtet dieser Verpflichtung- berechtigt, die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Pflichtigen regelmäßig zu überprüfen.
2 HINWEIS Für den Fall, dass sich bei einer späteren Überprüfung herausstellt, dass die Einkommensangaben unvollständig oder fehlerhaft waren, wird eine Neufestsetzung des Beitrages (auch rückwirkend) vorbehalten. Für die Ermittlung der Einkünfte bitte folgendes unbedingt beachten: Es gilt das Einkommen von beiden Elternteilen! Lebt das Kind bei einem der beiden Elternteile, ist das Einkommen dieses Elternteils und das Einkommen des Kindes (z.b. Unterhalt) anzugeben. Maßgebend für die Bemessung der Beitragshöhe ist das Einkommen eines Kalenderjahres. Im Rahmen der erstmaligen Ermittlung dieses Einkommens oder im Rahmen einer zu aktualisierenden Berechnung aufgrund von Änderungen in den persönlichen und/oder wirtschaftlichen Verhältnissen sind die prognostizierten Einkünfte für das gesamte laufende Jahr zu berücksichtigen, wenn davon auszugehen ist, dass die Einkommenssituation voraussichtlich auf Dauer besteht Sollte aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen die Ermittlung des Einkommens des laufenden Kalenderjahres nicht möglich sein, ist zunächst auf das Einkommen des Kalendervorjahres zurückzugreifen. Bei Überprüfung einer bereits erfolgten oder bei einer erstmaligen rückwirkenden Beitragsfestsetzung wird das tatsächliche (Jahres-)einkommen im Jahr der Beitragspflicht zu Grunde gelegt. Ergibt sich hieraus eine andere Beitragshöhe, ist diese ab dem des maßgeblichen Kalenderjahres festzusetzen. Anzugeben sind die positiven Einkünfte aus den jeweiligen Einkommensarten. Erläuterungen zu den positiven Einkünften (im Sinne des 2 Abs. 1 und 2 des Einkommensteuergesetzes) Bei nichtselbstständiger Arbeit handelt es sich bei den positiven Einkünften um das Bruttoeinkommen abzüglich der Werbungskosten. Es gelten die steuerpflichtigen Einkünfte abzüglich der vom Finanzamt durch den Steuerbescheid ausgewiesenen Werbungskosten oder abzüglich des Werbungskostenpauschbetrages von Hinzuzurechnen sind steuerfreie Einnahmen. Für Mandatsträger, die beamtenähnlich, d. h. ohne eigene Beitragsleistung, versorgt werden (z. B. Abgeordnete des Bundes oder der Länder), und Beschäftigte mit Anspruch auf lebenslängliche Versorgung (z. B. Beamte, Richter, Universitätsprofessoren, Pfarrer, Lehrer und von der Sozialversicherungspflicht ausgenommene Personen) wird das maßgebliche Einkommen um 10 v. H. erhöht (sog. Beamtenzuschlag). Als Einkommensnachweis gelten: (vollständiger) Steuerbescheid des Vorjahres und die Kopie/-n der aktuellen Verdienstabrechnung/-en. Bei selbstständiger Arbeit und Gewerbebetrieb sind positive Einkünfte die Einnahmen abzüglich der Betriebsausgaben. Sind Sie selbstständig und liegt Ihnen der Einkommensteuerbescheid noch nicht vor, sind die Angaben zunächst anhand des letzten Steuerbescheides, der letzten Gewinn- und Verlustrechnung bzw. der betriebswirtschaftlichen Auswertung und der Ihnen bekannten Änderungen vorzunehmen. Als Einkommensnachweise gelten: Einkommensteuerbescheid des Vorjahres (als vorläufiger Nachweis bis zum Erhalt des Einkommensteuerbescheides des Jahres der Aufnahme in die Tageseinrichtung), Einnahme- Ausgabe-Überschussrechnung, Gewinn- und Verlustrechnung, Bilanzen. Verluste einer Einkommensart werden nicht mit Gewinnen einer anderen Einkommensart oder mit Gewinn/Verlust des zusammenveranlagten Ehegatten verrechnet. ( 2 Abs. 5 Satz 2 der Satzung) Beispiel: Sie haben Verluste i. H. von aus einem Gewerbebetrieb gemacht. Zusätzlich arbeiten Sie bzw. der gemeinsam veranlagte Ehegatte als Angestellte(r)/Arbeiter(in) und erzielt ein Jahresbruttogehalt von Sie fallen somit in die Einkommensgruppe bis und nicht in die Einkommensgruppe bis Einkünfte aus geringfügiger Beschäftigung (sog. Minijobs bzw. Aushilfsjobs) Als Einkommensnachweis zählen: Verdienstabrechnung/-en, Jahresmeldung zur Sozialversicherung Einkünften aus Kapitalvermögen Zinsen aus Guthaben bei Kreditinstituten, aus Darlehen und Anteilen, Dividenden, sonstige Bezüge aus Aktien, Zinsen aus Hypotheken und Grundschulden sowie Renten aus Rentenschulden abzüglich Sparer-Pauschbetrag laut Steuerbescheid.
3 Zu den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung zählen keine Negativeinkünfte. Werbungskosten werden ausschließlich auf Grundlage des Steuerbescheides anerkannt. Krankengeld oder Elterngeld sind Lohnersatzleistungen und durch (Original-)Bescheid/-e (Festsetzungsbescheide / nicht die Leistungsnachweise für das Finanzamt) nachzuweisen. Beim Elterngeld wird ein Freibetrag von 300 Euro bzw. 150 Euro pro Monat gemäß 10 Abs. 2 BEEG (Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz) in Abzug gebracht. Die Aufnahme einer Tätigkeit während der Elternzeit ist unverzüglich anzugeben und durch entsprechende Belege nachzuweisen. Zeiten von Krankengeldbezug und Höhe des Krankengeldes sind durch Bescheid/-e der Krankenkasse nachzuweisen. Leistungen der Agentur für Arbeit (z.b. Arbeitslosengeld) oder des Jobcenters (z.b. Leistungen nach dem SGB II ALG II) Nachweise: aktuelle Leistungsbescheide Unterhaltszahlungen (Kindesunterhalt, Ehegatten- / Trennungsunterhalt) Nachweis/-e z.b. durch Unterhaltstitel, Vereinbarungen (vorläufig), Bewilligungsbescheid nach dem UVG, Kontoauszüge der letzten 3 Monate o.a. Zu den sonstigen Einkünften gehören alle Geldbezüge einschließlich öffentlicher Leistungen für die Eltern und das Kind, die die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit erhöhen unabhängig davon, ob sie steuerpflichtig oder steuerfrei sind. Als Einkommensnachweis gilt: der Steuerbescheid des Vorjahres und Bescheide über sonstige Leistungen (z. B. Bescheide der Agentur für Arbeit Gründungszuschuss o.a. / Wohngeldbescheid bzw. Bescheid über Lastenzuschuss / Leistungsbescheid SGB XII od. nach dem. Asylbewerberleistungsgesetz, Kinderzuschlag usw.).
4 Elternbeiträge für Kinder in Tageseinrichtungen für die Zeit vom bis , ,00 69,00 99,00 29,00 36,00 56, , ,00 97,00 150,00 39,00 47,00 77, , ,00 145,00 220,00 64,00 78,00 122, , ,00 165,00 249,00 81,00 100,00 155, , ,00 192,00 291,00 97,00 122,00 187, , ,00 212,00 323,00 114,00 141,00 217, , ,00 234,00 354,00 129,00 162,00 249, , ,00 262,00 400,00 146,00 180,00 280, , ,00 280,00 423,00 167,00 205,00 319, , ,00 299,00 454,00 182,00 224,00 350, , ,00 320,00 485,00 199,00 245,00 381, , ,00 340,00 515,00 216,00 265,00 412, , ,00 361,00 545,00 234,00 286,00 443, , ,00 380,00 576,00 250,00 305,00 474, , ,00 402,00 606,00 267,00 327,00 504, , ,00 421,00 637,00 284,00 346,00 535, , ,00 442,00 667,00 300,00 367,00 565, , ,00 462,00 698,00 318,00 387,00 596, , ,00 482,00 728,00 334,00 408,00 626,00 Elternbeiträge für Kinder in Tageseinrichtungen für die Zeit vom bis , ,00 71,00 101,00 30,00 37,00 57, , ,00 99,00 154,00 40,00 48,00 79, , ,00 149,00 226,00 66,00 80,00 125, , ,00 169,00 255,00 83,00 103,00 159, , ,00 197,00 298,00 99,00 125,00 192, , ,00 217,00 331,00 117,00 145,00 222, , ,00 240,00 363,00 132,00 166,00 255, , ,00 269,00 410,00 150,00 185,00 287, , ,00 287,00 434,00 171,00 210,00 327, , ,00 306,00 465,00 187,00 230,00 359, , ,00 328,00 497,00 204,00 251,00 391, , ,00 349,00 528,00 221,00 272,00 422, , ,00 370,00 559,00 240,00 293,00 454, , ,00 390,00 590,00 256,00 313,00 486, , ,00 412,00 621,00 274,00 335,00 517, , ,00 432,00 653,00 291,00 355,00 548, , ,00 453,00 684,00 308,00 376,00 579, , ,00 474,00 715,00 326,00 397,00 611, , ,00 494,00 746,00 342,00 418,00 642,00
5 Elternbeiträge für Kinder in Tageseinrichtungen für die Zeit ab , ,00 73,00 104,00 31,00 38,00 58, , ,00 101,00 158,00 41,00 49,00 81, , ,00 153,00 232,00 68,00 82,00 128, , ,00 173,00 261,00 85,00 106,00 163, , ,00 202,00 305,00 101,00 128,00 197, , ,00 222,00 339,00 120,00 149,00 228, , ,00 246,00 372,00 135,00 170,00 261, , ,00 276,00 420,00 154,00 190,00 294, , ,00 294,00 445,00 175,00 215,00 335, , ,00 314,00 477,00 192,00 236,00 368, , ,00 336,00 509,00 209,00 257,00 401, , ,00 358,00 541,00 227,00 279,00 433, , ,00 379,00 573,00 246,00 300,00 465, , ,00 400,00 605,00 262,00 321,00 498, , ,00 422,00 637,00 281,00 343,00 530, , ,00 443,00 669,00 298,00 364,00 562, , ,00 464,00 701,00 316,00 385,00 593, , ,00 486,00 733,00 334,00 407,00 626, , ,00 506,00 765,00 351,00 428,00 658,00
(7) Die Festsetzung des Kostenbeitrages erfolgt durch Bescheid des Fachbereichs Jugend. Der Kostenbeitrag wird zum 15. eines jeden Monats fällig.
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