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1 Bundesgesetzblatt 565 Teil I G Ausgegeben zu Bonn am 23. Mai 2018 Nr. 17 Tag Inhalt Seite Dritte Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung FNA: Sechste Verordnung zur Änderung der Europawahlordnung FNA: Verordnung zur Aufhebung der BMAS-Ordnungswidrigkeitenzuständigkeitsverordnung FNA: Verordnung zur Aufhebung der Verordnung über Testmaßnahmen für die Einführung der elektronischen Gesundheitskarte FNA: Verordnung zur Bestimmung der Deutschen Bank Privat- und Geschäftskunden AG als Postnachfolge - unternehmen (PBNUBestV) FNA: neu: Berichtigung der Bekanntmachung der Neufassung der Tierische Lebensmittel-Hygieneverordnung 619 FNA: Hinweis auf andere Verkündungen Rechtsvorschriften der Europäischen Union

2 566 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 23. Mai 2018 Dritte Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung* Vom 3. Mai 2018 Auf Grund des 6 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe c, q, r, v, w und y des Straßenverkehrsgesetzes, von denen 6 Absatz 1 im Satzteil vor Nummer 1 zuletzt durch Artikel 1 Nummer 6 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa des Gesetzes vom 28. November 2014 (BGBl. I S. 1802), 6 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe r durch Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe a des Gesetzes vom 28. November 2016 (BGBl. I S. 2722) und 6 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe w durch Artikel 1 Nummer 6 Buchstabe d Doppelbuchstabe aa und bb des Gesetzes vom 28. August 2013 (BGBl. I S. 3313) geändert worden sind, verordnet das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur: Artikel 1 Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung Die Fahrerlaubnis-Verordnung vom 13. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1980), die zuletzt durch Artikel 4 der Verordnung vom 2. Januar 2018 (BGBl. I S. 2) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In 6Absatz6Satz2werdennachdenWörtern im Sinne des Absatzes 3a ein Komma und die Wörter die ab dem 19. Januar 2013 und bis zum Ablauf des 27. Dezember 2016 erteilt worden sind, eingefügt. * Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/1106 der Kommission vom 7. Juli 2016 zur Änderung der Richtlinie 2006/126/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über den Führerschein (ABl. L 183 vom , S. 59) wirdwiefolgtgeändert: a) In Nummer 9 werden nach der Angabe 46Absatz 2 ein Komma und die Wörter 48a Absatz 2 Satz 1 eingefügt. b) In Nummer 13 wird das Wort oder am Ende durch einen Punkt ersetzt. c) Die Nummern 14 und 15 werden aufgehoben Nummer17wirdwiefolgtgeändert: a) In Satz 1 werden nach dem Wort werden ein Semikolon und die Wörter davon ausgenommen sind die Regelungen nach Anlage 14 Absatz 2 Nummer 7 und Anlage 15 Absatz 2 Nummer 6 eingefügt. b) Die folgenden Sätze werden angefügt: Die Bestätigung durch eine unabhängige Stelle nach Anlage 14 Absatz 2 Nummer 7 ist spätestens zwei Jahre, nachdem erstmals eine unabhängige Stelle nach 71a Absatz 2 Satz 1 anerkannt worden ist, nachzuweisen. Die Bestätigung durch eine unabhängige Stelle nach Anlage 15 Absatz 2 Nummer 6 ist spätestens zwei Jahre, nachdem erstmals eine unabhängige Stelle nach 71b Satz 2 in Verbindung mit 71a Absatz 2 Satz 1 anerkannt worden ist, nachzuweisen. Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur gibt die erstmaligen Anerkennungen mit Datum im Verkehrsblatt bekannt. Die Bestätigung nach Anlage 5 Nummer 2 Satz 2 muss bis zum Ablauf der in Satz 3 genannten Frist vorliegen.

3 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 23. Mai InAnlage4werdeninderTabelledieNummern4bis5.5durchdiefolgendenNummern4bis5.6ersetzt: Krankheiten, Mängel 4. Herz- und Gefäßkrankheiten Herzrhythmusstörungen mit anfallsweiser Bewusstseinstrübung oder Bewusstlosigkeit nach erfolgreicher Behandlung durch Arzneimittel oder Herzschrittmacher 4.2 Hypertonie (zu hoher Blutdruck) Erhöhter Blutdruck mit zerebraler Symptomatik und/oder Sehstörungen Blutdruckwerte 180 mmhg systolisch und/oder 110 mmhg diastolisch 4.3 Hypotonie (zu niedriger Blutdruck) In der Regel kein Krankheitswert 4.4 Akutes Koronarsyndrom (Herzinfarkt) Klassen A, A1, A2, B, BE, AM, L, T Eignung oder bedingte Eignung Klassen C, C1, CE, C1E, D, D1, DE, D1E, FzF Beschränkungen/Auflagen bei bedingter Eignung Klassen A, A1, A2, B, BE, AM, L, T Klassen C, C1, CE, C1E, D, D1, DE, D1E, FzF nein nein ja, kardiologische Untersuchung ja, kardiologische Untersuchung Kontrollen gemäß Begutachtungsleitlinien nein nein in der Regel ja, fachärztliche Untersuchung EF > 35% ja, bei komplikationslosem Verlauf, kardiologische Untersuchung EF 35% oder akute dekompensierte Herzinsuffizienz im Rahmen eines akuten Herzinfarktes 4.5 Herzleistungsschwäche durch angeborene oder erworbene Herzfehler oder sonstige Ursachen NYHA I (Herzerkrankung ohne körperliche Limitation) NYHA II (leichte Einschränkung der körperlichen Leistungsfähigkeit) NYHA III (Beschwerden bei geringer körperlicher Belastung) Kontrollen gemäß Begutachtungsleitlinien Einzelfallentscheidung, fachärztliche Untersuchung regelmäßige ärztliche Kontrollen regelmäßige ärztliche Kontrollen ja ja Fahreignung kann vier Wochen nach dem Ereignis gegeben sein, kardiologische Untersuchung ja, fachärztliche Untersuchung ja, fachärztliche Untersuchung ja (wenn stabil), fachärztliche Untersuchung Fahreignung kann sechs Wochen nach dem Ereignis gegeben sein, kardiologische Untersuchung in der Regel nein, kardiologische Untersuchung ja, wenn EF > 35%, fachärztliche Untersuchung ja, wenn EF > 35%, fachärztliche Untersuchung jährlich kardiologische Kontrolluntersuchungen jährlich kardiologische Kontrolluntersuchungen nein

4 568 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 23. Mai 2018 Krankheiten, Mängel NYHA IV (Beschwerden in Ruhe) 4.6 Periphere arterielle Verschlusskrankheit Klassen A, A1, A2, B, BE, AM, L, T Eignung oder bedingte Eignung Klassen C, C1, CE, C1E, D, D1, DE, D1E, FzF Beschränkungen/Auflagen bei bedingter Eignung Klassen A, A1, A2, B, BE, AM, L, T Klassen C, C1, CE, C1E, D, D1, DE, D1E, FzF nein nein bei Ruheschmerz nein nein nach Intervention Fahreignung nach 24 Stunden nach Operation Fahreignung nach einer Woche Aortenaneurysma asymptomatisch Aortenaneurysma nach erfolgreicher Operation/Intervention 5. Diabetes mellitus (Zuckerkrankheit) keine Einschränkung, fachärztliche (internistische/ chirurgische) Untersuchung Fahreignung zwei bis vier Wochen nach dem Eingriff, fachärztliche (internistische/ chirurgische) Untersuchung Fahreignung nach einer Woche, fachärztliche (internistische/ chirurgische) Untersuchung Fahreignung nach vier Wochen, fachärztliche (internistische/ chirurgische) Untersuchung keine Einschränkung bei einem Aortendurchmesser bis 5,5 cm. Keine Fahreignung bei einem Aortendurchmesser > 5,5 cm, fachärztliche (internistische/ chirurgische) Untersuchung und Kontrollen des Aneurysmadurchmessers Fahreignung drei Monate nach dem Eingriff, fachärztliche (internistische/ chirurgische) Untersuchung Kontrollen des Aneurysmadurchmessers 5.1 Neigung zu schweren Stoffwechselentgleisungen nein nein 5.2 Bei erstmaliger Stoffwechselentgleisung oder neuer Einstellung ja, nach Einstellung ja, nach Einstellung 5.3 Bei ausgeglichener Stoffwechsellage unter Therapie mit oralen Antidiabetika mit niedrigem Hypoglykämierisiko ja ja, bei guter Stoffwechselführung ohne Unterzuckerung über drei Monate regelmäßige ärztliche Kontrollen

5 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 23. Mai Krankheiten, Mängel 5.4 Bei medikamentöser Therapie mit hohem Hypoglykämierisiko (z. B. Insulin) 5.5 Wiederholt auftretende schwere Hypoglykämien im Wachzustand 5.6 Bei Komplikationen siehe auch Nummer 1, 4, 6, 10. Klassen A, A1, A2, B, BE, AM, L, T ja, bei ungestörter Hypoglykämiewahrnehmung für die Dauer von drei Monaten nach dem letzten Ereignis nicht geeignet. Eine stabile Stoffwechsellage und eine ungestörte Hypoglykämiewahrnehmung sind sicherzustellen, fachärztliche Begutachtung Eignung oder bedingte Eignung Klassen C, C1, CE, C1E, D, D1, DE, D1E, FzF ja, bei guter Stoffwechselführung ohne schwere Unterzuckerung über drei Monate und ungestörter Hypoglykämiewahrnehmung Keine wiederholt schwere Hypoglykämie in den letzten zwölf Monaten. Unter besonders günstigen Umständen ggf. auch kürzere Frist möglich. Der Zeitraum bis zur Wiedererlangung der Fahreignung beträgt mindestens drei Monate, fachärztliche Begutachtung Beschränkungen/Auflagen bei bedingter Eignung Klassen A, A1, A2, B, BE, AM, L, T Klassen C, C1, CE, C1E, D, D1, DE, D1E, FzF fachärztliche Begutachtung alle drei Jahre, regelmäßige ärztliche Kontrollen regelmäßige ärztliche Kontrollen regelmäßige ärztliche Kontrollen 5. In Anlage 4a werden im einleitenden Satz die Wörter in der Fassung vom 31. März 2017 (VkBl. S. 226) durch die Wörter in der Fassung vom 15. September 2017 (VkBl. S. 884) ersetzt. 6. InAnlage5Nummer2Satz2werdendieWörter bis zum Ablauf des gestrichen. Artikel 2 Bekanntmachungserlaubnis Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur kann den Wortlaut der Fahrerlaubnis-Verordnung in der vom 24. Mai 2018 an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen. Artikel 3 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Der Bundesrat hat zugestimmt. Berlin, den 3. Mai 2018 Der Bundesminister für Verkehr und digitale Infrastruktur Andreas Scheuer

6 570 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 23. Mai 2018 Sechste Verordnung zur Änderung der Europawahlordnung Vom 16. Mai 2018 Auf Grund des 25 Absatz 2 des Europawahlgesetzes,derzuletztdurchArtikel1Nummer10desGesetzes vom 7. Oktober 2013 (BGBl. I S. 3749) geändert worden ist, in Verbindung mit 1 Absatz 2 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Organisationserlass vom 14. März 2018 (BGBl. I S. 374) verordnet das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat: Artikel 1 Änderung der Europawahlordnung Die Europawahlordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Mai 1994 (BGBl. I S. 957), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 16. Dezember 2013 (BGBl. I S. 4335) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: a) Die Angabe zu 50 wird wie folgt gefasst: 50 Stimmabgabe von Wählern mit Behinderungen. b) Die Angabe zu 78 wird wie folgt gefasst: 78Datenschutzrechtliche Spezialregelungen. c)dieangabezuanlage1wirdwiefolgtgefasst: Anlage 1 (zu 17Absatz6) Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis von wahlberechtigten Deutschen, die in die Bundesrepublik Deutschland zurückkehren Erstund Zweitausfertigung und Merkblatt zum Antrag. d)dieangabezuanlage2wirdwiefolgtgefasst: Anlage 2 (zu 17Absatz5) Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis von wahlberechtigten Deutschen, die im Ausland leben Erst- und Zweitausfertigung und Merkblatt zum Antrag. e) Die Angabe zu Anlage 2A wird wie folgt gefasst: Anlage 2A (zu 17a Absatz 2) Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis für Unionsbürger und Merkblatt zum Antrag Absatz2wirdwiefolgtgefasst: (2) Den Mitgliedern der Wahlausschüsse kann fürdieteilnahmeaneinernach 5einberufenen Sitzung und den Mitgliedern der Wahlvorstände für den Wahltag ein Erfrischungsgeld von je 35 Euro für den Vorsitzenden und je 25 Euro für die übrigen Mitglieder gewährt werden. Es ist auf ein Tagegeld nach Absatz 1 anzurechnen wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 wird im Satzteil vor Nummer 1 die Angabe 35 durch die Angabe 42 ersetzt. b) Absatz 7 wird wie folgt geändert: aa) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt: Bei Rückkehr einer nach 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b des Europawahlgesetzes oder nach 6 Absatz 2 des Europawahlgesetzes in Verbindung mit 12 Absatz 2 Satz 1 des Bundeswahlgesetzes wahlberechtigten Person in das Wahlgebiet kann die Gemeindebehörde soweit erforderlich die Abgabe einer Versicherung an Eides statt zum Nachweis ihrer Wahlberechtigung entsprechend 17 Absatz 6 Satz 1 verlangen. bb) In Satz 1 und dem neuen Satz 3 wird jeweils das Wort Abs. durch das Wort Absatz ersetzt wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 4 werden die Wörter behinderter Wahlberechtigter durch die Wörter Wahlberechtigter mit Behinderungen ersetzt.

7 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 23. Mai b) Absatz 6 wird wie folgt geändert: aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst: Kehrteinnach 6Absatz1Satz1Nummer 2 Buchstabe b des Europawahlgesetzes oder nach 6 Absatz 2 des Europawahlgesetzes in Verbindung mit 12 Absatz 2 Satz 1 des Bundeswahlgesetzes Wahlberechtigter in das Wahlgebiet zurück und meldet er sich dort nach dem Stichtag nach 15 Absatz 1, aber vor Beginn der Einsichtsfrist fürdaswählerverzeichnisnach 4desEuropawahlgesetzes in Verbindung mit 17 Absatz 1 Satz 2 des Bundeswahlgesetzes für eine Wohnung an, so wird er in das Wählerverzeichnis der Gemeinde des Zuzugsortes nur auf Antrag nach Anlage 1 eingetragen, mit dem er der Gemeindebehörde gegenüber durch Abgabe einer Versicherung an Eides statt den Nachweis für seine Wahlberechtigung erbringt und erklärt, dass er noch keinen anderen Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis im Wahlgebiet oder in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union gestellt hat. bb) In Satz 3 werden nach dem Wort Wählerverzeichnis die Wörter durch Übersendung der Zweitausfertigung des Antrages nach Anlage 1, auf der die Eintragung in das Wählerverzeichnis vermerkt ist, eingefügt a wird wie folgt geändert: a) In Absatz 2 Satz 3 werden die Wörter behinderter Wahlberechtigter durch die Wörter Wahlberechtigter mit Behinderungen ersetzt. b) In Absatz 9 wird die Angabe 2 durch die Angabe 3 und jeweils das Wort Abs. durch das Wort Absatz ersetzt. 6. In 17b Absatz 1 Satz 3 wird die Angabe 2 durch die Angabe 3 ersetzt. 7.Nach 18Absatz1Satz2Nummer5wirdfolgende Nummer 5a eingefügt: 5a. die Belehrung, dass nach 6 Absatz 4 des Europawahlgesetzes jeder Wahlberechtigte sein Wahlrecht nur einmal und nur persönlich ausüben kann,. 8.In 26Absatz1Satz4werdendieWörter behinderter Wahlberechtigter durch die Wörter Wahlberechtigter mit Behinderungen ersetzt wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst: (2) Zur Verwendung von Stimmzettelschablonen wird die rechte obere Ecke des Stimmzettels gelocht oder abgeschnitten. Muster der Stimmzettel werden unverzüglich nach ihrer Fertigstellung den Blindenvereinen, die ihre Bereitschaft zur Herstellung von Stimmzettelschablonen erklärt haben, zur Verfügung gestellt. b) In Absatz 4 wird das Wort rot durch das Wort hellrot ersetzt. c) Absatz 5 Satz 2 wird aufgehoben. 10.In 39Absatz1Satz3wirddasWort behinderten durch die Wörter Menschen mit Behinderungen ersetzt wird wie folgt geändert: a) Nach Absatz 2 Satz 1 wird folgender Satz eingefügt: In der Wahlkabine darf nicht fotografiert oder gefilmt werden. b) Absatz 6 Satz 1 wird wie folgt geändert: aa) Nach Nummer 1 wird folgende Nummer 1a eingefügt: 1a. sich auf Verlangen des Wahlvorstandes nicht ausweisen kann oder die zur Feststellung der Identität erforderlichen Mitwirkungshandlungen verweigert,. bb) In Nummer 4 wird nach dem Wort hat das Wort oder durch ein Komma ersetzt. cc) In Nummer 5 wird nach den Wörtern versehen hat das Wort oder gestrichen. dd) Nach Nummer 5 wird folgende Nummer 5a eingefügt: 5a. für den Wahlvorstand erkennbar in der Wahlkabine fotografiert oder gefilmt hat oder. 12. In der Überschrift zu 50 und in 59 Absatz 3 Satz2werdenjeweilsdieWörter behinderter Wähler durch die Wörter von Wählern mit Behinderungen ersetzt wird wie folgt gefasst: 78 Datenschutzrechtliche Spezialregelungen (1) Das Recht auf Auskunft über die im Wählerverzeichnis enthaltenen personenbezogenen Daten nach Artikel 15 Absatz 1 und das Recht auf Erhalt einer Kopie nach Artikel 15 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz- Grundverordnung) (ABl. L 119 vom , S. 1; L 314 vom , S. 72) werden dadurch gewährleistet, dass die betroffene Person unter den Voraussetzungen des 4 des Europawahlgesetzes in Verbindung mit 17 des Bundeswahlgesetzes und 20 dieser Verordnung Einsicht in das Wählerverzeichnis nehmen sowie unter den Voraussetzungendes 20Absatz3AuszügeausdemWählerverzeichnis anfertigen kann. (2) Hinsichtlich der im Wählerverzeichnis enthaltenen personenbezogenen Daten werden das Recht auf Berichtigung nach Artikel 16 und das Recht auf Einschränkung der Verarbeitung nach Artikel 18 der Verordnung (EU) 2016/679 nach Maßgabe des 15 Absatz 8 und des 21 ausgeübt. Hinsichtlich der in Wahlvorschlägen enthaltenen personenbezogenen Daten werden das Recht auf Berichtigung nach Artikel 16 und das Recht auf Einschränkung der Verarbeitung nach Artikel 18 der Verordnung (EU) 2016/679 im Zeitraum vom Ablauf der Frist für die Einreichung der Wahlvorschläge bis zum Ablauf des

8 572 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 23. Mai 2018 Wahltages nach Maßgabe des 13 des Europawahlgesetzes ausgeübt. (3) Die Information der betroffenen Person im Sinne von Artikel 13 der Verordnung (EU) 2016/679 über die für die Führung des Wählerverzeichnisses und für die Erteilung eines Wahlscheins verarbeiteten personenbezogenen Daten erfolgt durch die Bekanntmachung nach Absatz 2 wird wie folgt gefasst: (2) Für die Abnahme der nach 15 Absatz 7 Satz2, 17Absatz5Satz1undAbsatz6Satz1, 17a Absatz 4 und 32 Absatz 3 Nummer 2 abzugebenden Versicherung an Eides statt ist die jeweilige Gemeindebehörde zuständig. 15.In 81Absatz5wirdnachdemWort Anlagen die Angabe 1, eingefügt. 16. In 1 Absatz 1 Satz 2, 32 Absatz 6 Satz 1, 79 Absatz1und 86Satz2werdenjeweilsdieWörter des Innern durch die Wörter des Innern, für Bau und Heimat ersetzt. 17. Die Anlage 1 (zu 17 Absatz 6) wird wie folgt gefasst: a) Die Vorderseite des Antrags auf Eintragung in das Wählerverzeichnis Erst- und Zweitausfertigung erhält jeweils die aus dem Anhang 1 zu dieser Verordnung ersichtliche Fassung, wobei bei der Zweitausfertigung das Wort Erstausfertigung durch das Wort Zweitausfertigung ersetzt wird. b) Die Rückseite der Erstausfertigung erhält die aus dem Anhang 2 zu dieser Verordnung ersichtliche Fassung. c) Die Rückseite der Zweitausfertigung erhält die aus dem Anhang 3 zu dieser Verordnung ersichtliche Fassung. d) Das Merkblatt zu dem Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis für Rückkehrer aus dem Ausland (noch Anlage 1) erhält die aus dem Anhang 4 zu dieser Verordnung ersichtliche Fassung. 18. Die Anlage 2 (zu 17 Absatz 5) wird wie folgt geändert: a) Die Vorderseite des Antrags auf Eintragung in das Wählerverzeichnis Erst- und Zweitausfertigung erhält jeweils die aus dem Anhang 5 zu dieser Verordnung ersichtliche Fassung, wobei bei der Zweitausfertigung das Wort Erstausfertigung durch das Wort Zweitausfertigung ersetzt wird. b) Die Rückseite des Antrags auf Eintragung in das Wählerverzeichnis Erstausfertigung wird wie folgt geändert: aa) In Randnummer 6.1 wird nach dem Wort Union der Fußnotenhinweis 1 ) eingefügt. bb) In Randnummer 6.2 wird der Fußnotenhinweis *) durch den Fußnotenhinweis 2 ) ersetzt. cc) Die Fußnote 1 wird wie folgt gefasst: 1 ) Nach 6 Absatz 1 Satz 2 EuWG zählt dabei auch ein unmittelbar vorausgehender Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland mit. Nicht zu berücksichtigen ist ein Aufenthalt im Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland nach dem Zeitpunkt, ab dem nach Artikel 50 Absatz 3 EUV die Verträge dort keine Anwendung mehr finden. Anträge nach 6 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b EuWG, die aus diesem Grund die Voraussetzungen nicht erfüllen, sind in Anträge nach 6 Absatz 2 EuWG umzudeuten. dd) Die bisherige Fußnote *) wird Fußnote 2. c) Das Merkblatt zu dem Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis für im Ausland lebende Deutsche (noch Anlage 2) erhält die aus dem Anhang 6 zu dieser Verordnung ersichtliche Fassung. 19. Die Anlage 2A (zu 17a Absatz 2) wird wie folgt geändert: a) Die Vorderseite des Antrags auf Eintragung in das Wählerverzeichnis wird wie folgt geändert: aa) Im Feld unter der Überschrift werden nach den Wörtern Bitte füllen Sie den Antrag die Wörter in zweifacher Ausfertigung gestrichen. bb) Bei Erläuterungspunkt 10 werden die Wörter einem anderem Mitgliedstaat durch die Wörter den übrigen Mitgliedstaaten ersetzt und nach dem Punkt am Ende der Fußnotenhinweis *) eingefügt. cc) Bei Erläuterungspunkt 13 werden nach dem Wort Antragstellers die Wörter /der Antragstellerin eingefügt. dd)diefußnotewirdwiefolgtgefasst: *) Auf die Dreimonatsfrist wird ein aufeinanderfolgender Aufenthalt in den genannten Gebieten angerechnet. Nicht zu berücksichtigen ist ein Aufenthalt im Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland nach dem Zeitpunkt, ab dem nach Artikel 50 Absatz 3 EUV die Verträge dort keine Anwendung mehr finden. b) Die Rückseite des Antrags auf Eintragung in das Wählerverzeichnis wird wie folgt geändert: aa) In Randnummer 5 wird nach dem Wort Union der Fußnotenhinweis *) eingefügt. bb)diefußnotewirdwiefolgtgefasst: *) Auf die Dreimonatsfrist wird ein aufeinanderfolgender Aufenthalt in den genannten Gebieten angerechnet. Nicht zu berücksichtigen ist ein Aufenthalt im Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland nach dem Zeitpunkt, ab dem nach Artikel 50 Absatz 3 EUV die Verträge dort keine Anwendung mehr finden. c) Das Merkblatt zu dem Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis für Unionsbürger (noch Anlage 2A) erhält die aus dem Anhang 7 zu dieser Verordnung ersichtliche Fassung.

9 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 23. Mai Anlage 2B (zu 17a Absatz 5) wird wie folgt geändert: a) In der Überschrift wird das Wort Wahlen durch das Wort Wahl und b) die Angabe 2014 jeweils durch die Angabe 2019 ersetzt. 21. Die Anlage 3 (zu 18 Absatz 1) erhält die aus dem Anhang 8 zu dieser Verordnung ersichtliche Fassung. 22. Die Anlage 4 (zu 18 Absatz 2) erhält die aus dem Anhang 9 zu dieser Verordnung ersichtliche Fassung. 23.InAnlage5(zu 19Absatz1)werdeninNummer5 im letzten Satz die Wörter behinderter Wahlberechtigter durch die Wörter Wahlberechtigter mit Behinderungen ersetzt. 24. Die Anlage 6 (zu 19 Absatz 2) wird wie folgt geändert: a) In Nummer 1.1 wird nach dem Wort Union der Fußnotenhinweis 1 ) eingefügt. b) Die Fußnote 1 wird wie folgt gefasst: 1 ) Nicht zu berücksichtigen ist ein Aufenthalt im Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland nach dem Zeitpunkt, ab dem nach Artikel 50 Absatz 3 EUV die Verträge dort keine Anwendung mehr finden. c) In Nummer 1.2 wird der bisherige Fußnotenhinweis 1 ) gestrichen und nach den Wörtern betroffen sind; der Fußnotenhinweis 2 ) angefügt. d) Die Fußnote 2 wird wie folgt gefasst: 2 ) Zu berücksichtigen ist auch eine frühere Wohnung oder ein früherer Aufenthalt in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet (Brandenburg, Mecklenburg- Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen zuzüglich des Gebiets des früherenberlin(ost)). e) Die bisherige Fußnote 2 wird Fußnote Die Anlage 6A (zu 19 Absatz 3) wird wie folgt geändert: a) In Nummer 3 wird nach dem Wort Union der Fußnotenhinweis 1 ) eingefügt. b) Die Fußnote 1 wird wie folgt gefasst: 1 ) Nicht zu berücksichtigen ist ein Aufenthalt im Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland nach dem Zeitpunkt, ab dem nach Artikel 50 Absatz 3 EUV die Verträge dort keine Anwendung mehr finden. 26. In Anlage 8 (zu 25) werden nach den Wörtern Unterschrift des Wählers die Wörter /der Wählerin eingefügt. 27. Die Anlage 10 (zu 27 Absatz 3 und 38 Absatz 4) wird wie folgt geändert: a) Unter der Überschrift Vorderseite des Wahlbriefumschlags wird das Wort rot durch die Wörter hellrot (maschinenlesbar) 7 ) ersetzt. b) Auf der Rückseite des Wahlbriefumschlags wird insatz4nachdemwort dort der Fußnotenhinweis 6 ) eingefügt. c) Nach Fußnote 5 wird folgende Fußnote 6 eingefügt: 6 ) Kann von der Ausgabestelle durch eine abweichende Adresse ersetzt werden (z. B. wenn vorderseitig angegebene Anschrift Postfachadresse ist). d) Der neuen Fußnote 6 wird folgende Fußnote 7 angefügt: 7 ) Die Maschinenlesbarkeit ist sicherzustellen durch ein hellrotes Papier nach dem Farbmodell CMYK 0/60/15/0 auf Naturpapier (inklusive Recycling-Papier) und Beachtung folgender Faktoren der Papierbeschaffenheit: 1. Papierflächengewicht: mindestens 70g/qm 2. Druckqualität und Kontrast: Abriebfestigkeit der in dunkler Schrift aufgebrachten Aufschrift, die sich mit deutlichem Kontrast abheben muss 3. Fluoreszenz: In Papier und Druckfarbe dürfen keine optischen Aufheller oder andere fluoreszierenden Bestandteile, die strahlen, enthalten sein. 28.DieAnlage14(zu 32Absatz3)wirdwiefolgtgeändert: a) In dem Formblatt für eine Unterstützungsunterschrift werden nach der letzten Textzeile rechtsbündig die Wörter Datenschutzhinweise auf der Rückseite angefügt. b) Dem Formblatt für eine Unterstützungsunterschrift wird die aus dem Anhang 10 zu dieser Verordnung ersichtliche Rückseite angefügt. 29. Die Anlage 15 (zu 32 Absatz 4 Nummer 1) wird wie folgt geändert: a) In der Zustimmungserklärung mit den Versicherungen an Eides statt werden nach der letzten Textzeile rechtsbündig die Wörter Datenschutzhinweise auf der Rückseite angefügt. b) Der Zustimmungserklärung mit den Versicherungen an Eides statt wird die aus dem Anhang 11 zu dieser Verordnung ersichtliche Rückseite angefügt. 30. Die Anlage 16 (zu 32 Absatz 4 Nummer 2) wird wie folgt geändert: a) In der Bescheinigung der Wählbarkeit für Deutsche werden nach der letzten Textzeile rechtsbündig die Wörter Datenschutzhinweise auf der Rückseite angefügt. b) Der Bescheinigung der Wählbarkeit für Deutsche wird die aus dem Anhang 12 zu dieser Verordnung ersichtliche Rückseite angefügt. 31. Die Anlage 16A (zu 32 Absatz 4 Nummer 2a) wird wie folgt geändert: a) Die Bescheinigung der Wohnung/des sonstigen gewöhnlichen AufenthaltessowiedesNichtausschlusses von der Wählbarkeit für Unionsbürger erhält die aus dem Anhang 13 zu dieser Verordnung ersichtliche Fassung.

10 574 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 23. Mai 2018 b) Der Bescheinigung der Wohnung/des sonstigen gewöhnlichen AufenthaltessowiedesNichtausschlusses von der Wählbarkeit für Unionsbürger wird die aus dem Anhang 14 zu dieser Verordnung ersichtliche Rückseite angefügt. 32. Die Anlage 16B (zu 32 Absatz 4 Nummer 2b) wird wie folgt geändert: a) In der Versicherung an Eides statt eines Unionsbürgers Erstausfertigung werden nach der letzten Textzeile rechtsbündig die Wörter Datenschutzhinweise auf der Rückseite angefügt. b) Der Versicherung an Eides statt eines Unionsbürgers Erstausfertigung wird die aus dem Anhang 15 zu dieser Verordnung ersichtliche Rückseite angefügt. 33. In Anlage 23 (zu 41 Absatz 1) wird in Nummer 3 im letzten Absatz nach dem letzten Satz folgender Satz angefügt: In der Wahlkabine darf nicht fotografiert oder gefilmt werden. 34. Die Anlage 25 (zu 65 Absatz 1) erhält die aus dem Anhang 16 zu dieser Verordnung ersichtliche Fassung. 35. Die Anlage 27 (zu 68 Absatz 5) erhält die aus dem Anhang 17 zu dieser Verordnung ersichtliche Fassung. Artikel 2 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 25. Mai 2018 in Kraft. Berlin, den 16. Mai 2018 Der Bundesminister des Innern, für Bau und Heimat Horst Seehofer

11 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 23. Mai Anhang 1 zu Artikel 1 Nummer 17 Buchstabe a Anlage 1 (zu 17Absatz6) 1 Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis von wahlberechtigten Deutschen, die in die Bundesrepublik Deutschland zurückkehren Erstausfertigung 2 An die Gemeindebehörde Bitte füllen Sie den Antrag in zweifacher Ausfertigung in Druck- oder Maschinenschrift aus, beachten Sie die Erläuterungen im Merkblatt zu den Randnummern, das Zutreffende ankreuzen Familienname ggf. auch Geburtsname Vornamen Mein Familienname, unter dem ich zuletzt für eine Wohnung in der Bundesrepublik Deutschland 1 ) bei der Meldebehörde gemeldet war, ist unverändert lautete damals: Geburtsdatum Tag Monat Jahr (für Rückfragen) 3 Meine derzeitige Wohnung (vollständige Wohnanschrift am Zuzugsort im Inland) besteht seit (Meldedatum): Tag Monat Jahr Ich hatte vor meinem Umzug ins Ausland in der Bundesrepublik Deutschland 1 ) mindestens 3 Monate ununterbrochen und zuletzt folgende bei der Meldebehörde gemeldete Wohnung(en) inne: vom bis zum (Straße, Hausnummer, Postleitzahl, Ort) vom bis zum (Straße, Hausnummer, Postleitzahl, Ort) 5 und bin fortgezogen am (Datum der Abmeldung) nach (Ort, Staat) 6 Ich bin im Besitz eines Personalausweises Reisepasses Ausweis-Nummer: von (ausstellende Behörde) ausgestellt am: 7 Ich versichere gegenüber der Gemeindebehörde an Eides statt: 8 Ich bin Deutsche(r) im Sinne des Artikels 116 Absatz 1 des Grundgesetzes. Ich habe das 18. Lebensjahr vollendet. oder Ich werde das 18. Lebensjahr bis zum Wahltag vollenden. 9 Ich bin nicht vom Wahlrecht ausgeschlossen. 10 Ich werde am Wahltag seit mindestens 3 Monaten in den Gebieten der Mitgliedstaaten der Europäischen Union eine Wohnung innegehabt oder mich sonst gewöhnlich aufgehalten haben. 2 ) oder 11 Ich habe innerhalb der letzten 25 Jahre und nach Vollendung meines 14. Lebensjahres mindestens 3 Monate ununterbrochen in der Bundesrepublik Deutschland eine Wohnung innegehabt oder mich sonst gewöhnlich aufgehalten. oder Ich habe aus anderen Gründen persönlich und unmittelbar Vertrautheit mit den politischen Verhältnissen in der Bundesrepublik Deutschland erworben und bin von ihnen betroffen. 1 ) In diesem Fall bitte auf gesondertem Blatt begründen, gegebenenfalls ergänzende Unterlagen beifügen. 12 Ich habe keinen anderen Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis für die Europawahl in der Bundesrepublik Deutschland oder in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union gestellt. Mir ist bekannt, dass sich strafbar macht, wer durch falsche Angaben die Eintragung in das Wählerverzeichnis erwirkt, und wer unbefugt wählt oder dies versucht. Ich werde deshalb unverzüglich gegenüber der Gemeindebehörde diesen Antrag zurücknehmen und an der Wahl nicht teilnehmen, wenn ich bis zum Wahltag nicht mehr Deutsche(r) oder vom Wahlrecht ausgeschlossen sein sollte Datum, Unterschrift des Antragstellers/der Antragstellerin (Vor- und Familienname) 14 Ich versichere gegenüber der Gemeindebehörde an Eides statt, dass ich den Antrag als Hilfsperson nach den Angaben des Antragstellers ausgefüllt habe und die darin gemachten Angaben nach meiner Kenntnis der Wahrheit entsprechen.... Datum, Unterschrift der Hilfsperson (Vor- und Familienname) 1 ) Zu berücksichtigen ist auch eine frühere Wohnung oder ein früherer Aufenthalt in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet (Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen zuzüglich des Gebietes des früheren Berlin (Ost)). 2 ) Nach 6 Absatz 1 Satz 2 EuWG zählt dabei auch ein Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland mit. Nicht zu berücksichtigen ist ein Aufenthalt im Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland nach dem Zeitpunkt, ab dem nach Artikel 50 Absatz 3 EUV die Verträge dort keine Anwendung mehr finden.

12 576 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 23. Mai 2018 Anhang 2 zu Artikel 1 Nummer 17 Buchstabe b Wird von der Gemeindebehörde ausgefüllt. Muster für amtliche Vermerke 1 Zuständigkeit der Gemeindebehörde ja Nein. Urschriftlich zuständigkeitshalber abgegeben an die Gemeindebehörde (Name der Gemeindebehörde) Rückseite der Erstausfertigung Begründung (Ort, Datum) Im Auftrag (Unterschrift des Beauftragten der Gemeindebehörde) 2 Antragseingang am (Datum) 21. Tag vor der Wahl Antragseingang = verspätet rechtzeitig 3 Status als Deutscher nachgewiesen nein ja Lebensjahr am Wahltag vollendet nein ja 5 Wahlausschlussgrund vorhanden nicht vorhanden 6a Absatz 1 Nummer 1 EuWG 6a Absatz 1 Nummer 2 EuWG 6a Absatz 1 Nummer 3 EuWG 6 Weitere wahlrechtliche Voraussetzungen 6.1 Am Wahltag seit mindestens 3 Monaten Aufenthalt im Gebiet der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union 1 ) nein ja 6.2 oder mindestens dreimonatiger ununterbrochener Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland nein innerhalb der letzten 25 Jahre nein ja nach Vollendung des 14. Lebensjahres nein ja ja 6.3 Antragsteller hat aus anderen Gründen persönlich und unmittelbar Vertrautheit mit den politischen Verhältnissen in der Bundesrepublik Deutschland erworben und ist von ihnen betroffen 2 ) nein ja 7 Wahlrechtsvoraussetzungen erfüllt nach 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b EuWG nein ja 6 Absatz 2 EuWG i. V. m. 12 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 BWG nein ja 6 Absatz 2 EuWG i. V. m. 12 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 BWG nein ja 8 Erledigung des Antrages Eintragung in das Wählerverzeichnis Bezeichnung des Wahlbezirks Übersendung der Zweitausfertigung des Antrages an den Bundeswahlleiter am (Datum) Zurückweisung (s. Anlage) 1 ) Nach 6 Absatz 1 Satz 2 EuWG zählt dabei auch ein Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland mit. Nicht zu berücksichtigen ist ein Aufenthalt im Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland nach dem Zeitpunkt, ab dem nach Artikel 50 Absatz 3 EUV die Verträge dort keineanwendungmehrfinden.anträgenach 6Absatz1Nummer2BuchstabebEuWG,dieausdiesemGrunddieVoraussetzungennicht erfüllen, sind in Anträge nach 6 Absatz 2 EuWG umzudeuten. 2 ) Zu berücksichtigen ist auch eine frühere Wohnung oder ein früherer Aufenthalt in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet (Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen zuzüglich des Gebietes des früheren Berlin (Ost)).

13 Rückseite der Zweitausfertigung Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 23. Mai Anhang 3 zu Artikel 1 Nummer 17 Buchstabe c Datenerfassung für den Bundeswahlleiter Statistisches Bundesamt Zweigstelle Bonn Postfach Bonn Vom Antragsteller nicht abzusenden. Wird von der Gemeindebehörde übersandt. Betreff: Register nach 17 Absatz 6 EuWO Name und Anschrift der Gemeindebehörde:... Der Antragsteller wird in das Wählerverzeichnis der Gemeinde eingetragen.... Ort, Datum Im Auftrag... (Unterschrift des Beauftragten der Gemeindebehörde)

14 578 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 23. Mai 2018 noch Anlage 1 (zu 17Absatz6) Anhang 4 zu Artikel 1 Nummer 17 Buchstabe d Merkblatt zu dem Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis für Rückkehrer aus dem Ausland 1 Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis für Rückkehrer Wahlberechtigte können an der Wahl zum Europäischen Parlament grundsätzlich nur teilnehmen, wenn sie in der Bundesrepublik Deutschland in einem Wählerverzeichnis eingetragen sind. Wahlberechtigt sind nach 6 Europawahlgesetz alle Deutschen im Sinne des Artikels 116 Absatz 1 des Grundgesetzes, die am Wahltag das 18. Lebensjahr vollendet haben, nicht nach 6a Absatz 1 Europawahlgesetz vom Wahlrecht ausgeschlossen sind und seit mindestens drei Monaten in der Bundesrepublik Deutschland eine Wohnung innehaben oder sich sonst gewöhnlich aufhalten. Deutsche, die außerhalb der Bundesrepublik Deutschland leben und in der Bundesrepublik Deutschland nicht für eine Wohnung gemeldet sind, sind wahlberechtigt sofern sie entweder am Wahltag seit mindestens drei Monaten in den Gebieten der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union (siehe hierzu die Erläuterung unter 10) eine Wohnung innegehabt oder sich sonst gewöhnlich aufgehalten haben, wobei nach 6 Absatz 1 Satz 2 Europawahlgesetz auch ein Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland mitzählt. oder nach Vollendung ihres 14. Lebensjahres mindestens drei Monate ununterbrochen in der Bundesrepublik Deutschland eine Wohnung innegehabt oder sich sonst gewöhnlich aufgehalten haben und dieser Aufenthalt nicht länger als 25 Jahre zurückliegt, oder aus anderen Gründen persönlich und unmittelbar Vertrautheit mit den politischen Verhältnissen in der Bundesrepublik Deutschland erworben haben und von ihnen betroffen sind. Siehe hierzu auch die Erläuterungen unter 10. Kehren Deutsche, die im Ausland gelebt haben und in der Bundesrepublik Deutschland in dieser Zeit nicht für eine Wohnung gemeldet waren, in das Inland zurück und melden sich hier wieder für eine Wohnung an (Rückkehrer aus dem Ausland), gilt für die Erforderlichkeit und Art der Antragstellung Folgendes: Wer in die Bundesrepublik Deutschland zurückkehrt und sich hier vor dem 42. Tag vor der Wahl für eine Wohnung anmeldet, braucht und darf keinen Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis stellen, weil er, wie jeder im Inland gemeldete Wahlberechtigte, von Amts wegen am Zuzugsort von der Gemeindebehörde in das Wählerverzeichnis eingetragen wird. Wer sich nach dem 42. Tag, aber vor dem 21. Tag vor der Wahl anmeldet, wird in das Wählerverzeichnis der Gemeinde am Zuzugsort in der Bundesrepublik Deutschland nur auf Antrag nach Anlage 1 (zu 17 Absatz 6 Europawahlordnung) für Rückkehrer eingetragen. WerbereitsvorseinerRückkehrvom Ausland aus einen Antrag nach Anlage 2 (zu 17 Absatz 5 Europawahlordnung) für im Ausland lebende Deutsche gestellt hatte, hat sein Wahlrecht in der Gemeinde auszuüben, in der er aufgrund seiner Antragstellung in das Wählerverzeichnis eingetragen worden ist. Wer sich erst nach dem 21. Tag vor der Wahl in der Bundesrepublik Deutschland anmelden wird, muss bereits vor seiner Rückkehr in die Bundesrepublik Deutschland vom Ausland aus bis zum 21. Tag vor der Wahl bei der zuständigen Gemeindebehörde den Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis nach Anlage 2 (zu 17 Absatz 5 Europawahlordnung) für im Ausland lebende Deutsche stellen, weil er sonst nicht mehr in das Wählerverzeichnis eingetragen wird. Für jeden Antragsteller ist ein besonderes Formblatt (in Erst- und Zweitausfertigung) auszufüllen. Sammelanträge sind nicht möglich. 2 Zuständige Gemeindebehörde, an die der Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis für Rückkehrer aus dem Ausland nach Anlage 1 (zu 17 Absatz 6 Europawahlordnung) zu richten ist, ist die Gemeindebehörde in der Bundesrepublik Deutschland, in der der Wahlberechtigte nach seiner Rückkehr seinen Wohnsitz anmeldet. 3 Aktuelle Wohnanschrift im Inland (Zuzugsort). 4 Anzugeben ist die vor dem Fortzug aus der Bundesrepublik Deutschland 1 ) zuletzt mindestens drei Monate ununterbrochen innegehabte und bei der Meldebehörde gemeldete Wohnung. Wurde diese Dreimonatsfrist nur durch das Innehaben weiterer gemeldeter Wohnungen erfüllt, so sind auch diese anzugeben. Wenn der Antragsteller sich in der Bundesrepublik Deutschland 1 ) gewöhnlich aufgehalten hat, ohne für eine Wohnung gemeldet zu sein, bitte statt der Anschrift angeben: Mein Aufenthalt ist bekannt der... (Angabe der Gemeindebehörde, der der gewöhnliche Aufenthalt zuletzt angezeigt oder sonst nachgewiesen war). Von Seeleuten, die zuletzt auf einem Seeschiff gemustert waren, das die Bundesflagge zu führen berechtigt war, und danach nur noch auf Schiffen unter fremder Flagge fahren, mit folgenden Angaben auszufüllen: Name des letzten deutschen Schiffes, Name des Reeders, Sitz des Reeders (Ort, Land). 5 Von Seeleuten hier mit folgenden Angaben auszufüllen: Datum der letzten Abmusterung von einem Seeschiff, das die deutsche Flagge zu führen berechtigt war, Name und Nationalität des Seeschiffes unter fremder Flagge. 6 Angaben nur für e i n Dokument erforderlich. 7 Die Eintragung in das Wählerverzeichnis erfolgt nur, wenn die Wahlberechtigung des Antragstellers für die Wahl zum Europäischen Parlament nachgewiesen ist. Dazu muss die vorgedruckte Versicherung an Eides statt abgegeben werden. Auf die Strafbarkeit einer falsch abgegebenen Versicherung an Eides statt wird hingewiesen. Wenn eine der Voraussetzungen der Wahlberechtigung bis zum Wahltage fortfällt, muss der Antrag zurückgenommen werden.

15 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 23. Mai Deutsche im Sinne des Artikels 116 Absatz 1 des Grundgesetzes sind Personen, die 1. die deutsche Staatsangehörigkeit oder 2. als Spätaussiedler/Spätaussiedlerinnen oder als deren in den Aufnahmebescheid einbezogene Ehegatten oder Abkömmlinge auf Grund ihrer Aufnahme in Deutschland nach 4 Absatz 3 des Bundesvertriebenengesetzes (BVFG) vor Ausstellung der Bescheinigung nach 15 Absatz 1 oder 2 BVFG, mit der sie nach 7 des Staatsangehörigkeitsgesetzes die deutsche Staatsangehörigkeit erwerben, vorübergehend die Rechtsstellung als (Status-)Deutsche ohne deutsche Staatsangehörigkeit besitzen. 9 Vom Wahlrecht zum Europäischen Parlament ist nach 6a Absatz 1 des Europawahlgesetzes ausgeschlossen, 1. wer infolge Richterspruchs das Wahlrecht nicht besitzt, 2. derjenige, für den zur Besorgung aller seiner Angelegenheiten ein Betreuer nicht nur durch einstweilige Anordnung bestellt ist; dies gilt auch, wenn der Aufgabenkreis des Betreuers die in 1896 Absatz 4 und 1905 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bezeichneten Angelegenheiten nicht erfasst, 3. wer sich auf Grund einer Anordnung nach 63 in Verbindung mit 20 des Strafgesetzbuches in einem psychiatrischen Krankenhaus befindet. 10 Das Kästchen ist anzukreuzen, wenn alle dort genannten Voraussetzungen auf den Antragsteller/die Antragstellerin zutreffen. Dies gilt auch, wenn der Antragsteller/die Antragstellerin sich in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union gewöhnlich aufgehaltenhat,ohnefüreinewohnunggemeldetzusein.nach 6Absatz1Satz2Europawahlgesetzzähltauchein Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland mit. Außer der Bundesrepublik Deutschland sind zur Zeit Mitgliedstaaten der Europäischen Union: Belgien, Bulgarien, Dänemark, Estland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Irland, Italien, Kroatien, Lettland, Litauen, Luxemburg, Malta, Niederlande, Österreich, Polen, Portugal, Rumänien, Schweden, Slowakei, Slowenien, Spanien, Tschechische Republik, Ungarn, Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nordirland (entfällt, wenn entsprechend der Mitteilung nach Artikel 50 Absatz 2 des EU-Vertrags vom 29. März 2017 zum Zeitpunkt der Wahl gemäß Artikel 50 Absatz 3 des EU-Vertrags die Verträge auf das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland keine Anwendung mehr finden 2 )) und Zypern. 11 Das linke Kästchen ist anzukreuzen, wenn alle dort genannten Voraussetzungen auf den Antragsteller/die Antragstellerin zutreffen. Dies gilt auch, wenn der Antragsteller/die Antragstellerin sich in der Bundesrepublik Deutschland gewöhnlich aufgehalten hat, ohne für eine Wohnung gemeldet zu sein. Vergleiche die Erläuterungen unter 4 Absatz 2. Das rechte Kästchen ist anzukreuzen, wenn nicht alle der beim linken Kästchen genannten Voraussetzungen auf den Antragsteller/die Antragstellerin zutreffen (zum Beispiel weil er/sie niemals eine Wohnung in der Bundesrepublik Deutschland innehatte oder ein Fortzug länger als 25 Jahre zurückliegt), er/sie aber statt dessen aus anderen, vergleichbaren Gründen persönlich und unmittelbar Vertrautheit mit den politischen Verhältnissen in der Bundesrepublik Deutschland erworben hat und gegenwärtig von ihnen betroffen ist. 1 ) In diesen Fällen ist auf einem gesonderten Blatt zu begründen, wodurch und in welcher Weise der Antragsteller/die Antragstellerin persönlich und unmittelbar (auf Grund eigener Erfahrung) Vertrautheit mit den politischen Verhältnissen in der Bundesrepublik Deutschland erworben hat und gegenwärtig von ihnen betroffen ist. Zum Beleg können dem Antrag Unterlagen beigefügt werden. Wahlberechtigt können beispielsweise folgende dauerhaft im Ausland lebende deutsche Staatsangehörige sein (für die nicht bereits die bei den anderen Kästchen genannten Voraussetzungen zutreffen): Ortskräfte an deutschen Auslandsvertretungen, deutsche Mitarbeiter an Goetheinstituten, an den deutschen geisteswissenschaftlichen Instituten im Ausland, an deutschen Auslandsschulen, bei den Auslandsbüros der politischen Stiftungen, der deutschen Entwicklungszusammenarbeit oder der Auslandshandelskammern sowie Korrespondenten deutscher Medien; sogenannte Grenzpendler, die ihre Arbeits- oder Dienstleistung regelmäßig im Inland erbringen; Auslandsdeutsche, die durch ein Engagement in deutschen Verbänden, Parteien und sonstigen Organisationen in erheblichem Umfang am politischen und gesellschaftlichen Leben der Bundesrepublik Deutschland teilnehmen. 12 Niemand darf an der Wahl zum Europäischen Parlament mehrfach teilnehmen. Es ist deshalb nicht zulässig und wäre eine strafbare Wahlfälschung, wenn sich jemand an der Europawahl mehrfach beteiligen würde. 13 Mit der Unterschrift versichert der Antragsteller die Richtigkeit seiner Angaben. Wahlberechtigte, die des Lesens unkundig oder wegen einer körperlichen Beeinträchtigung nicht in der Lage sind, den Antrag und die Versicherung an Eides statt selbst auszufüllen und abzugeben, bedienen sich dabei der Hilfe einer anderen Person. Diese hat auch den Antrag und die Versicherung an Eides statt zu unterschreiben. Die Hilfsperson muss das 16. Lebensjahr vollendet haben. Vergleiche im Übrigen die Erläuterungen unter Bedient sich der Antragsteller aus einem der in den Erläuterungen unter 13 genannten Gründe der Hilfe einer anderen Person, hat diese die Versicherung an Eides statt zu unterschreiben. Auf die Strafbarkeit einer falsch abgegebenen Versicherung an Eides statt wird hingewiesen. 1 ) Zu berücksichtigen ist auch eine frühere Wohnung oder ein früherer Aufenthalt in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet (Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen zuzüglich des Gebietes des früheren Berlin (Ost)). 2 ) Das Wahlrecht der Auslandsdeutschen nach 6 Absatz 2 Europawahlgesetz bleibt unberührt.

16 580 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 23. Mai 2018 Anhang 5 zu Artikel 1 Nummer 18 Buchstabe a Anlage 2 (zu 17Absatz5) 1 Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis von wahlberechtigten Deutschen, die im Ausland leben, und Wahlscheinantrag Erstausfertigung 2 An die Gemeindebehörde Bitte BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND Familienname ggf. auch Geburtsname Vornamen füllen Sie den Antrag in zweifacher Ausfertigung in Druckoder Maschinenschrift aus, beachten Sie die Erläuterungen im Merkblatt zu den Randnummern, das Zutreffende ankreuzen Mein Familienname, unter dem ich zuletzt für eine Wohnung in der Bundesrepublik Deutschland 1 ) bei der Meldebehörde gemeldet war, ist unverändert lautete damals: Geburtsdatum Tag Monat Jahr (für Rückfragen) 3 Meine derzeitige Wohnung (vollständige Wohnanschrift im Ausland) 4 Ich hatte vor meinem Umzug ins Ausland in der Bundesrepublik Deutschland 1 ) mindestens 3 Monate ununterbrochen und zuletzt folgende bei der Meldebehörde gemeldete Wohnung(en) inne: vom bis zum (Straße, Hausnummer, Postleitzahl, Ort) vom bis zum (Straße, Hausnummer, Postleitzahl, Ort) 5 und bin fortgezogen am (Datum der Abmeldung) nach (Ort, Staat) 6 Ich bin im Besitz eines Ausweis-Nummer: Personalausweises von (ausstellende Behörde) Reisepasses 7 Ich versichere gegenüber der Gemeindebehörde an Eides statt: 8 ausgestellt am: Ich bin Deutsche(r) im Sinne des Artikels 116 Absatz 1 des Grundgesetzes. Ich habe das 18. Lebensjahr vollendet. oder Ich werde das 18. Lebensjahr bis zum Wahltag vollenden. 9 Ich bin nicht vom Wahlrecht ausgeschlossen. 10 Ich werde am Wahltag seit mindestens 3 Monaten in den übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union eine Wohnung innegehabt oder mich sonst gewöhnlich aufgehalten haben. 2 ) oder 11 Ich habe innerhalb der letzten 25 Jahre und nach Vollendung meines 14. Lebensjahres mindestens 3 Monate ununterbrochen in der Bundesrepublik Deutschland eine Wohnung innegehabt oder mich sonst gewöhnlich aufgehalten. oder Ich habe aus anderen Gründen persönlich und unmittelbar Vertrautheit mit den politischen Verhältnissen in der Bundesrepublik Deutschland erworben und bin von ihnen betroffen. 1 ) In diesem Fall bitte auf gesondertem Blatt begründen, gegebenenfalls ergänzende Unterlagen beifügen. 12 Ich nehme an der Wahl zum Europäischen Parlament in keinem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union teil und habe keinen anderen Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis für die Wahl zum Europäischen Parlament in der Bundesrepublik Deutschland gestellt. Mir ist bekannt, dass sich strafbar macht, wer durch falsche Angaben die Eintragung in das Wählerverzeichnis erwirkt oder unbefugt wählt oder unbefugt zu wählen versucht. Ich werde deshalb unverzüglich gegenüber der Gemeindebehörde diesen Antrag zurücknehmen und an der Wahl nicht teilnehmen, wenn ich bis zum Wahltag nicht mehr Deutsche(r) oder vom Wahlrecht ausgeschlossen sein sollte. 13 Die Wahlunterlagen sollen an meine oben angegebene derzeitige Wohnung übersandt werden. Die Wahlunterlagen sollen mir an folgende Anschrift übersandt werden: (Straße, Hausnummer)... (Postleitzahl, Ort, Staat) Datum, Unterschrift des Antragstellers/der Antragstellerin (Vor- und Familienname) 15 Ich versichere gegenüber der Gemeindebehörde an Eides statt, dass ich den Antrag als Hilfsperson nach den Angaben des Antragstellers ausgefüllt habe und die darin gemachten Angaben nach meiner Kenntnis der Wahrheit entsprechen.... Datum, Unterschrift der Hilfsperson (Vor- und Familienname) 1 ) Zu berücksichtigen ist auch eine frühere Wohnung oder ein früherer Aufenthalt in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet (Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen zuzüglich des Gebietes des früheren Berlin (Ost)). 2 ) Nach 6 Absatz 1 Satz 2 EuWG zählt dabei auch ein unmittelbar vorhergehender Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland mit. Nicht zu berücksichtigen ist ein Aufenthalt im Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland nach dem Zeitpunkt, ab dem nach Artikel 50 Absatz 3 EUV die Verträge dort keine Anwendung mehr finden.

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