Polizeiverordnung der politischen Gemeinde Dietlikon
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- Christel Winter
- vor 5 Jahren
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1 der politischen Gemeinde Dietlikon
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3 Inhaltsverzeichnis I. Allgemeine Bestimmungen... Artikel Zweck... Artikel Polizeiorgane... Artikel Austausch von Daten... Artikel 4 Polizeiliche Anordnungen und Vorladungen... Artikel 5 Störung der polizeilichen Tätigkeit... Artikel 6 Identitätsnachweis... Artikel 7 Ausweispflicht der Polizeiorgane... II. Niederlassung und Aufenthalt / Meldewesen... Artikel 9 Persönliche Meldepflicht... Artikel 0 Hinterlegung von Ausweisen (Schriften)... Artikel Erneuerung von Ausweisen... Artikel Aufenthalt... Artikel Wochenaufenthalt... Artikel 4 Meldepflicht Dritter... Artikel 5 Wohnungswechsel innerhalb der Gemeinde... Artikel 6 Abmeldung... Artikel 7 Abreise ohne Abmeldung...4 Artikel 8 Vorbehalt besonderer Vorschriften...4 Artikel 9 Auskunftspflicht...4 Artikel 0 Einsichtsrecht der Einwohner/-innen...4 Artikel Bekanntgabe von Personendaten durch das Einwohneramt...4 III. Aufrechterhaltung von Ruhe und Ordnung sowie Sicherheit von Personen und Eigentum... 4 Artikel Ruhe und Ordnung...4 Artikel Wegweisung, häusliche Gewalt...5 Artikel 4 Hantieren und Schiessen mit Schusswaffen...5 Artikel 5 Schiessgelände...5 Artikel 6 Abbrennen von Feuerwerk...5 Artikel 7 Sicherung von Baustellen...5 Artikel 8 Einzäunungen...5 Artikel 9 Suchtmittelreklamen...5 Artikel 0 Umzüge, Demonstrationen, Versammlungen und Veranstaltungen auf öffentlichem Grund...6 Artikel Verbot von Veranstaltungen auf Privatgrund...6 Artikel Tierhaltung...6 Artikel Verunreinigungen durch Tiere...6 Artikel 4 Tierkadaver...6 Artikel 5 Sammlungen...6 Artikel 6 Betteln...7 Artikel 7 Gewerbsmässiges Taxifahren...7 Artikel 8 Umwelt- und Lärmschutz...7 Artikel 9 Feuer im Freien...7 Artikel 40 Verbrennen von Gartenabfällen...7 Artikel 4 Ruhestörung...7 I
4 Artikel 4 Artikel 4 Artikel 44 Artikel 45 Lautsprecher, Verstärkeranlagen im Freien, in Zelten und Fahrnisbauten...8 Singen, Musizieren, Tonwiedergabe...8 Konzertsäle, Wirtschaften, Vergnügungsstätten...8 Alarmanlagen...8 IV. Schutz öffentlicher Sachen und des privaten Eigentums... 8 Artikel 46 Benützung öffentlicher Sachen und öffentlichen Grundes...8 Artikel 47 Unfug...8 Artikel 48 Schutz des Grundes...9 Artikel 49 Polizeiliche Videoüberwachung...9 Artikel 50 Wegschaffen von Fahrzeugen und Gegenständen...9 Artikel 5 Arbeiten an Fahrzeugen...9 Artikel 5 Campieren...9 Artikel 5 Verunreinigung des öffentlichen Grundes...9 Artikel 54 Baden...9 Artikel 55 Rettungs- und Löscheinrichtungen...0 Artikel 56 Strassen und Fusswege...0 Artikel 57 Plakate, Reklamen usw....0 Artikel 58 Pflanzen, Zäune...0 Artikel 59 Bereitgestelltes Sammelgut...0 Artikel 60 Fundbüro...0 V. Wirtschaftspolizei... Artikel 6 Aufhebung der Schliessungsstunde... Artikel 6 Polizeiliche Schliessung von Gastwirtschaften... VI. Polizeibewilligungen, polizeiliche Massnahmen, Sanktionen... Artikel 6 Polizeibewilligungen... Artikel 64 Verwaltungszwang... Artikel 65 Kosten... Artikel 66 Strafbestimmungen... Artikel 67 Depositen für Bussen und Kosten... Artikel 68 Gemeinderechtliche Ordnungsbussen... VII. Schlussbestimmung... Artikel 69 Inkrafttreten... II
5 vom 5. Juni 006 Gestützt auf 74 des Gemeindegesetzes vom 6. Juni 96 sowie Artikel 7 Ziffer der Gemeindeordnung vom 5. September 005 erlässt die Gemeindeversammlung folgende : I. Allgemeine Bestimmungen Artikel Zweck Diese Verordnung dient der Aufrechterhaltung von Ruhe und Ordnung sowie der Sicherheit von Personen und Eigentum auf dem Gebiet der Gemeinde Dietlikon. Sie ergänzt die Gesetze und Verordnungen von Bund und Kanton. Artikel Polizeiorgane Die polizeilichen Aufgaben werden von den beauftragten Polizeiorganen gemäss den für sie geltenden Bestimmungen und unter Aufsicht des Gesamtgemeinderates, des verantwortlichen Mitglieds des Gemeinderates (Ressortvorsteher/-in) und der zuständigen Verwaltungsorgane ausgeübt. Die Polizeiorgane treffen auch ohne besondere gesetzliche Grundlage unaufschiebbare Massnahmen, um unmittelbar drohende oder eingetretene schwere Störungen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung abzuwehren oder zu beseitigen. Um bei hoher zeitlicher und sachlicher Dringlichkeit schwerwiegende Gefährdungen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung abzuwenden, kann der/die Ressortvorsteher/-in gestützt auf die polizeiliche Generalklausel die notwendigen Vorschriften erlassen. Artikel Austausch von Daten Der Austausch von Daten zwischen Amtsstellen der Gemeinde und den Polizeiorganen ist gestattet, soweit es für die Erledigung derer Aufgaben erforderlich ist. Vorbehalten bleiben die Bestimmungen der übergeordneten Gesetzgebung. Artikel 4 Polizeiliche Anordnungen und Vorladungen Jede Person ist verpflichtet, polizeilichen Anordnungen und Vorladungen Folge zu leisten. Artikel 5 Störung der polizeilichen Tätigkeit Jede Störung der polizeilichen Tätigkeit ist verboten. Dies gilt insbesondere auch für die unbefugte Einmischung Dritter in die Dienstausübung der Polizeiorgane.
6 Artikel 6 Identitätsnachweis Jede Person ist verpflichtet, den Polizeiorganen auf Verlangen ihre Personalien anzugeben, Ausweise vorzulegen oder ihre Identität auf andere Weise feststellen zu lassen. Die Polizei kann eine Person zu einer Polizeidienststelle bringen, wenn die Abklärungen gemäss Absatz vor Ort nicht sicher oder nur mit Schwierigkeiten vorgenommen werden können oder wenn zweifelhaft ist, ob die Angaben richtig oder die Ausweispapiere echt sind. Artikel 7 Ausweispflicht der Polizeiorgane Angehörige der Polizei in Zivil weisen sich vor jeder Amtshandlung mit dem Polizeiausweis aus, sofern es die Umstände zulassen. Wer polizeilich angehalten wird, hat Anspruch darauf, Namen und Dienststelle der handelnden Polizist/-innen zu erfahren, soweit es die Umstände zulassen. Der Gemeinderat legt fest, inwieweit Angehörige der Gemeindepolizei ein Namensschild tragen müssen. Artikel 8 Hilfeleistung Jede Person ist verpflichtet, den Polizeiorganen auf deren Verlangen hin und im Rahmen des Zumutbaren bei der Ausübung ihrer dienstlichen Pflichten Hilfe zu leisten. Vorbehalten bleibt das Straf- und Vollzugsgesetz. Die politische Gemeinde haftet für Schäden, die bei solcher Hilfeleistung entstehen. 4 Vorbehalten bleibt des Haftungsgesetzes. II. Niederlassung und Aufenthalt / Meldewesen Artikel 9 Persönliche Meldepflicht Wer in der Gemeinde Wohnsitz nimmt oder eine selbstständige Erwerbstätigkeit aufnimmt, hat sich innert 8 Tagen nach dem Zuzug beim Einwohneramt anzumelden. Von der Meldepflicht ist befreit, wer sich nur vorübergehend und nicht länger als drei Monate in der Gemeinde aufhält, desgleichen, wer sich vorübergehend zur Pflege in einem Krankenheim befindet. Artikel 0 Hinterlegung von Ausweisen (Schriften) Bei der Anmeldung sind die Ausweise über die Heimat- und Zivilstandsverhältnisse zu hinterlegen.
7 Die Anmeldung hat auch dann zu erfolgen, wenn noch keine Ausweisschriften vorliegen. Eigene Ausweise sind zu hinterlegen für: a) Kinder von Einwohner/-innen, die nicht Gemeindebürger/-innen sind, zu Beginn des Jahres, in dem sie volljährig werden; b) unmündige Kinder getrennter, geschiedener oder unverheirateter Eltern; c) unmündige Kinder von verwitweten Personen nach deren Wiederverheiratung; d) Pflegekinder. Einwohner/-innen mit Kindern müssen den Familienausweis (Familienbüchlein) oder einen andern Familiennachweis vorlegen. Artikel Erneuerung von Ausweisen Hinterlegte Ausweise, deren Gültigkeitsdauer beschränkt ist, sind vor Ablauf zu erneuern oder ersetzen zu lassen. Bei Änderung des Namens, des Bürgerrechtes oder des Zivilstandes sind innert 0 Tagen neue Ausweise beim Einwohneramt zu hinterlegen. Artikel Aufenthalt Wer in der Gemeinde Aufenthalt zum Wohnen nimmt oder in ein Heim eingewiesen wird, ohne seine auswärtige Niederlassung aufzugeben, hat sich innert 8 Tagen beim Einwohneramt anzumelden. Als Ausweis ist eine befristete Bestätigung der Niederlassungsgemeinde zu hinterlegen. Artikel Wochenaufenthalt Wochenaufenthalter haben regelmässig in ihre Niederlassungsgemeinde zurückzukehren. Personen, die dauernd oder wiederkehrend als Wochenaufenthalter gemeldet sind, kann eine Frist zum Nachweis angesetzt werden, dass ihre Niederlassung tatsächlich anderswo liegt. Gelingt der Nachweis nicht, gilt Dietlikon als Niederlassungsort. Artikel 4 Meldepflicht Dritter Haushaltsvorstände/-innen, Vermieter/-innen und Logisgeber/-innen sind verpflichtet, jeden Einund Auszug in ihrer Familie bzw. jeden Miet- oder Pachtwechsel in ihrem Haus innert 8 Tagen dem Einwohneramt schriftlich zu melden. Formulare für diese Meldungen können kostenlos beim Einwohneramt bezogen werden. Artikel 5 Wohnungswechsel innerhalb der Gemeinde Wer innerhalb der Gemeinde umzieht, hat dies dem Einwohneramt innert 8 Tagen, unter Vorweisung des Schriftenempfangsscheins und bei Ausländern des Ausländerausweises und des Passes, zu melden. Artikel 6 Abmeldung Wer aus der Gemeinde wegzieht, hat sich innert 8 Tagen beim Einwohneramt unter Rückgabe des Schriftenempfangsscheins und bei Ausländern unter Vorweisung des Ausländerausweises und des Passes, mit Angabe der neuen Adresse abzumelden.
8 Artikel 7 Abreise ohne Abmeldung Personen, die ohne Abmeldung wegziehen und deren neuer Aufenthaltsort unbekannt ist, werden nach drei Monaten von Amtes wegen aus dem Einwohnerregister gestrichen. Artikel 8 Vorbehalt besonderer Vorschriften Vorbehalten bleiben die besonderen Vorschriften des Militärs, des Zivilschutzes und des Migrationsamtes. Artikel 9 Auskunftspflicht Meldepflichtige Personen und, soweit erforderlich, ihre Arbeitgeber/-in sind zur vollständigen und wahrheitsgetreuen Auskunft über die für die amtliche Tätigkeit notwendigen Angaben verpflichtet. Artikel 0 Einsichtsrecht der Einwohner/-innen Jede/r Einwohner/-in ist berechtigt, alle ihn/sie betreffenden Personendaten persönlich beim Einwohneramt einzusehen und allenfalls eine Berichtigung zu verlangen. Artikel Bekanntgabe von Personendaten durch das Einwohneramt Öffentlichen Organen erteilt das Einwohneramt Auskunft über Personendaten, wenn dafür gesetzliche Grundlagen bestehen oder die Daten für die Erfüllung öffentlicher Aufgaben notwendig sind. Privaten Personen oder Organisationen wird im Einzelfall auf Gesuch ohne Einschränkungen Name, Vorname, Adresse, Datum von Zu- und Wegzug sowie Beruf einer Person bekannt gegeben. Für solche Auskünfte können Gebühren erhoben werden. Der Gemeinderat kann ein amtliches Adressverzeichnis herausgeben oder durch Private erstellen lassen. 4 Einwohner/-innen können auf schriftliches Gesuch hin die Bekanntgabe ihrer Daten an Private und Organisationen sperren lassen. 5 Im Übrigen gelten für die Bekanntgabe von Personendaten die Bestimmungen des Datenschutzgesetzes sowie der dazugehörigen Verordnungen. III. Aufrechterhaltung von Ruhe und Ordnung sowie Sicherheit von Personen und Eigentum Artikel Ruhe und Ordnung Es ist verboten: a) die öffentliche Sicherheit und Ordnung zu stören; b) Personen oder Tiere zu belästigen, zu erschrecken, zu verscheuchen oder zu gefährden; c) Alarmanlagen, Notrufe oder Notsignale zu missbrauchen; d) öffentlich Ärgernis zu erregen oder gegen Sitte und Anstand zu verstossen. Wer zu Streit, Raufereien oder Schlägereien anstiftet oder daran teilnimmt, wird, sofern nicht das Strafgesetz zur Anwendung kommt, nach den Bestimmungen dieser Verordnung bestraft. 4
9 Artikel Wegweisung, häusliche Gewalt Die Polizei kann Personen von einem Ort vorübergehend wegweisen oder fernhalten, wenn der begründete Verdacht besteht, dass sie die öffentliche Sicherheit oder Ordnung gefährden oder stören. Die Polizei kann eine Person, die andere Personen gefährdet, aus der Wohnung und deren unmittelbaren Umgebung wegweisen sowie die Rückkehr für maximal 4 Stunden verbieten und Sofortmassnahmen zum Schutze der gefährdeten Personen anordnen oder vollziehen. Artikel 4 Hantieren und Schiessen mit Schusswaffen Hantieren und Schiessen mit Schusswaffen jeglicher Art im Freien und auf öffentlich zugänglichem Grund sind verboten. Vorbehalten bleiben die besonderen Bestimmungen über die Schiesszeiten, die militärischen Pflichten sowie die Ausübung der Jagd. Schiessübungen mit Pulvermunition, mit Armbrust und Sportpfeilbogen dürfen nur auf Anlagen, die für diesen Zweck besonders eingerichtet sind, durchgeführt werden. Luft- und Gasdruckwaffen dürfen nur auf nicht öffentlich zugänglichem Privatgrund und nur wenn eine Gefährdung oder Belästigung Dritter ausgeschlossen ist, verwendet werden. 4 Das Schiessen mit Mörsern und der Betrieb von Schuss- und Knallapparaten sind untersagt. Ausnahmebewilligungen können durch den/die Ressortvorsteher/-in erteilt werden. Artikel 5 Schiessgelände Abgesperrtes oder entsprechend signalisiertes Schiessgelände und die dazu gehörenden gefährdeten Zonen dürfen während Schiessanlässen weder betreten noch befahren werden. Artikel 6 Abbrennen von Feuerwerk Das Abbrennen von Feuerwerk ist nur am. August und beim Jahreswechsel gestattet. Für besondere Veranstaltungen kann der/die Ressortvorsteher/-in Ausnahmebewilligungen erteilen. Feuerwerk darf nur so abgebrannt werden, dass keine Personen oder Sachen gefährdet werden. Artikel 7 Sicherung von Baustellen Baustellen, baufällige Gebäude, Gräben, Schächte, Deponien usw. auf öffentlichem Grund und an öffentlich zugänglichen Orten sind so abzuschranken bzw. abzudecken sowie zu signalisieren und zu beleuchten, dass keine Unfallgefahr besteht. Artikel 8 Einzäunungen An öffentliche Plätze, Strassen, Wege und Gewässer grenzende oder sonst leicht zugängliche Grundstücke sind durch den/die Eigentümer in geeigneter Weise einzuzäunen, wenn dies zur Sicherheit Dritter erforderlich ist. Artikel 9 Suchtmittelreklamen Suchtmittelreklamen auf öffentlichem Grund sind verboten. 5
10 Umzüge, Demonstrationen, Versammlungen und Veranstaltungen auf öffentli- Artikel 0 chem Grund Umzüge, Demonstrationen, Versammlungen und Veranstaltungen auf öffentlichem Grund bedürfen einer Bewilligung des/der Ressortvorsteher/-in. Eine Verweigerung der Bewilligung ist mit einer rekursfähigen Verfügung zu begründen. Artikel Verbot von Veranstaltungen auf Privatgrund Der/die Ressortvorsteher/-in kann Veranstaltungen auf Privatgrund (im Freien oder in Räumen) verbieten, wenn mit Bestimmtheit oder hoher Wahrscheinlichkeit eine erhebliche Störung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung zu erwarten ist. Eine Verweigerung der Bewilligung ist mit einer rekursfähigen Verfügung zu begründen. Artikel Tierhaltung Tiere sind so zu halten, dass niemand belästigt wird und weder Menschen, Tiere noch Sachen gefährdet werden oder zu Schaden kommen. In Wäldern, an Waldrändern, in öffentlichen Anlagen, in öffentlich zugänglichen Lokalen, wie namentlich in Wirtschaften und Verkaufsläden, und an verkehrsreichen Strassen sind Hunde an der Leine zu führen. Auf landwirtschaftlichen Nutzflächen ist das Betreten durch und das Laufen lassen von Hunden während der Vegetationszeit verboten. 4 Ein Ausbrechen oder Entweichen von Tieren die für Dritte eine Gefahr darstellen ist durch den/die Besitzer/-in sofort der Polizei zu melden. Artikel Verunreinigungen durch Tiere Wer Tiere hält, hat dafür zu sorgen, dass diese weder Strassen, Gehwege, Parkanlagen, landwirtschaftliche Kulturflächen noch Gärten Dritter verunreinigen bzw. dass Verunreinigungen sofort beseitigt werden. Hundehalter/-innen sind auf öffentlichem Grund oder auf privaten Grundstücken Dritter zur Aufnahme des Hundekotes verpflichtet. Artikel 4 Tierkadaver Tierkadaver oder Teile davon dürfen weder vergraben, versenkt, liegengelassen oder sonst wie beseitigt werden. Sie sind der Kadaversammelstelle zu übergeben. Auf Privatgrund ist das Vergraben von einzelnen kleinen Tieren bis zu einem Gewicht von zehn Kilogramm erlaubt. Artikel 5 Sammlungen Geld- und Naturalgabensammlungen auf Strassen und Plätzen sowie von Haus zu Haus bedürfen einer polizeilichen Bewilligung des/der Ressortvorsteher/-in. Sammler müssen mit entsprechenden Ausweisen und beglaubigten Sammellisten versehen sein. Nicht bewilligungspflichtig sind Sammlungen ortsansässiger Vereine, die der Zweckbestimmung des Vereins oder der Durchführung eines Vereinsanlasses dienen. 6
11 Artikel 6 Betteln Strassen- und Hausbettel um Geld oder andere Gaben ist verboten. Das Anwerben von Passanten/-innen auf öffentlich zugänglichem Grund durch täuschende oder unlautere Methoden ist verboten. Die Polizei ist befugt, Anwerbende wegzuweisen, wenn Anzeichen dafür bestehen, dass bei der Anwerbung widerrechtliche, insbesondere täuschende oder sonst unlautere Methoden angewendet oder Passanten/-innen belästigt werden. Artikel 7 Gewerbsmässiges Taxifahren Wer gewerbsmässig Taxifahrten ausführt, bedarf einer Bewilligung des/der Ressortvorsteher/-in. Die Betriebsbewilligung ist nicht übertragbar. Betriebsbewilligungen werden nur erteilt, wenn die geeignete Anzahl Standplätze auf Privatgrund nachgewiesen werden kann. Ergänzende Weisungen und Auflagen bleiben vorbehalten. Artikel 8 Umwelt- und Lärmschutz Vermeidbare, gesundheitsschädigende oder belästigende Einwirkungen namentlich durch Lärm, Erschütterungen, Staub, Russ, Rauch, Geruch, Abgase, Dämpfe, Strahlen oder Lichtquellen sind verboten. Bei dauernden Immissionen ordnet die zuständige Behörde die entsprechenden Massnahmen an. Artikel 9 Feuer im Freien Feuer zu besonderen Anlässen (Bundesfeier, öffentliche Festakte usw.) die im öffentlichen Interesse liegen, sind erlaubt, wenn dafür naturbelassenes (nicht chemisch behandeltes), dürres Holz verwendet und das Feuer beaufsichtigt wird. Artikel 40 Verbrennen von Gartenabfällen Naturbelassene pflanzliche Abfälle dürfen nur in kleinen Mengen und in dürrem, trockenem Zustand verbrannt werden. Dabei dürfen keine übermässigen Immissionen auftreten. Artikel 4 Ruhestörung Es ist verboten, Lärm zu verursachen, der durch rücksichtsvolle Handlungsweise vermieden oder verhindert werden kann. Jede Nachtruhestörung in der Zeit von.00 Uhr bis Uhr ist untersagt. Lärmverursachende Arbeiten sind an Werktagen zwischen 9.00 Uhr bis Uhr und.00 Uhr bis.00 Uhr nicht erlaubt. 4 Von Absatz ausgenommen sind unvermeidliche landwirtschaftliche Arbeiten. 5 An Samstagen sind lärmige Haus- und Gartenarbeiten (insbesondere Rasenmähen) nur bis 7.00 Uhr gestattet. 6 Die zuständigen Verwaltungsorgane können in besonderen Fällen weitergehende zeitliche Einschränkungen verfügen oder Ausnahmen bewilligen. 7
12 Artikel 4 Lautsprecher, Verstärkeranlagen im Freien, in Zelten und Fahrnisbauten Der störende Betrieb von Lautsprechern, Megaphonen und anderen Verstärkeranlagen ist im Freien, in Zelten und anderen Fahrnisbauten verboten. Lautsprecher in Sportanlagen sind zu so verwenden, dass die Nachbarschaft nicht gestört wird. Für besondere Veranstaltungen können die zuständigen Verwaltungsorgane Ausnahmen bewilligen. Artikel 4 Singen, Musizieren, Tonwiedergabe Durch Singen, Musizieren und den Gebrauch von Musikinstrumenten, Tonwiedergabegeräten, Radio, Fernseher sowie Verstärkeranlagen und dergleichen dürfen Drittpersonen zu keiner Tagesund Nachtzeit belästigt werden. Artikel 44 Konzertsäle, Wirtschaften, Vergnügungsstätten In Konzertsälen, Wirtschaften, Versammlungsräumen, Dancings und Vergnügungsstätten sind Fenster und Türen geschlossen zu halten, falls Drittpersonen durch Lärm belästigt werden. Die Verwaltungsorgane können zusätzliche Schutzmassnahmen, insbesondere zeitliche Einschränkungen, anordnen. Artikel 45 Alarmanlagen Die direkte Alarmierung der Polizei durch private Anlagen bedarf einer Bewilligung der betreffenden Polizei. Alarmanlagen, Notrufe und Notsignale dürfen nicht missbraucht werden. Aussensirenen von Alarmanlagen dürfen nicht länger als Minuten ertönen. IV. Schutz öffentlicher Sachen und des privaten Eigentums Artikel 46 Benützung öffentlicher Sachen und öffentlichen Grundes Öffentliche Anlagen und öffentlicher Grund dürfen nicht entgegen ihrer Zweckbestimmung oder über den Gemeingebrauch hinausgehend benützt werden. Die über den Gemeingebrauch hinausgehende Benützung bedarf einer Bewilligung der zuständigen Verwaltungsbehörde. Artikel 47 Unfug Unfug an öffentlichen Sachen oder privatem Eigentum ist verboten. Insbesondere ist verboten, öffentliche Sachen oder privates Eigentum zu verunreinigen oder zu verändern. Das Abreissen, Beschädigen und Verunstalten von öffentlichen Bekanntmachungen, von Warnund Verbotstafeln, Wegzeichen, Anschlagkästen und anderen von den Behörden bestimmten Anschlagstellen wird bestraft. 8
13 Artikel 48 Schutz des Grundes Das unberechtigte Gehen, Fahren und Reiten über fremde Gärten und Kulturland zur Vegetationszeit ist verboten. Das Parkieren von Fahrzeugen aller Art auf Wiesen, Rasen und Rabatten ist untersagt. Fahrzeuge dürfen auf privatem Gelände nur abgestellt werden, wenn dies der/die Eigentümer/-in toleriert und andere Gesetze und Verordnungen es nicht verbieten. Artikel 49 Polizeiliche Videoüberwachung Videoüberwachungen durch öffentliche Organe sind gestattet, wenn sie im öffentlichen Interesse stehen, der Verhältnismässigkeit angepasst sind und dem übergeordneten Recht nicht widersprechen. Artikel 50 Wegschaffen von Fahrzeugen und Gegenständen Vorschriftswidrig oder ohne Kontrollschilder auf öffentlichem Grund abgestellte Fahrzeuge aller Art (Motorfahrzeuge, Fahrräder, Anhänger, Schiffe usw.), sowie Fahrzeuge und Gegenstände, die öffentliche Arbeiten oder eine rechtmässige Benützung des öffentlichen Grundes behindern oder gefährden, können die Polizeiorgane auf Kosten und Gefahr des Halters oder des Besitzers wegschaffen oder wegschaffen lassen, sofern diese innert nützlicher Frist nicht erreicht werden können oder die Anordnungen der Polizeiorgane nicht befolgt werden. Artikel 5 Arbeiten an Fahrzeugen Unterhalts-, Reinigungs- und Reparaturarbeiten an Fahrzeugen sind auf öffentlichem Grund verboten. Ausgenommen von diesem Verbot sind Notreparaturen. Artikel 5 Campieren Das Campieren oder das Aufstellen von Zelten und Wohnwagen und dergleichen zu Wohnzwecken ist auf öffentlichem Grund und Eigentum verboten, auf privatem Grund bewilligungspflichtig und kann zeitlich eingeschränkt werden. In besonderen Einzelfällen kann der/die Ressortvorsteher/-in auch auf öffentlichem Grund und Eigentum Ausnahmen bewilligen. Artikel 5 Verunreinigung des öffentlichen Grundes Es ist verboten, den öffentlichen Grund (Strassen, Plätze, Wege, Anlagen usw.) zu verunreinigen. Wer den öffentlichen Grund verunreinigt, hat sofort wieder den ordnungsgemässen Zustand herzustellen. Das Verstopfen von Brunnen und Ableitungsröhren ist verboten. Das Wasser in den öffentlichen Brunnentrögen darf nicht verunreinigt werden. Artikel 54 Baden Das öffentliche Baden (Wasser-, Luft- und Sonnenbad) ist nur in den öffentlichen Badeanlagen und an den von den Behörden erlaubten Stellen gestattet. Anstand und gute Sitten sind zu wahren. Tiere dürfen an den in Absatz genannten Orten nicht gebadet werden. 9
14 Artikel 55 Rettungs- und Löscheinrichtungen Rettungs- und Löscheinrichtungen, Brandmelder, Feuerleitern, Notausgänge usw. dürfen nicht abgeändert, versperrt, blockiert oder für andere Zwecke benützt werden. Hydranten dürfen nur mit Bewilligung des dafür zuständigen Verwaltungsorgans benützt werden. Artikel 56 Strassen und Fusswege Strassen sowie Fusswege und öffentliche Plätze dürfen nur durch Berechtigte und nur bei Anwendung ausreichender Schutzmassnahmen abgesperrt werden. Artikel 57 Plakate, Reklamen usw. Es ist verboten, ohne behördliche Bewilligung auf öffentlichem Grund oder an öffentlichem Eigentum Anzeigen, Plakate, Kleber, Reklamen, Transparente, Inschriften und ähnliches anzubringen oder öffentliches Eigentum zu bemalen oder zu besprayen. Der/die Auftraggeber/-in des Werbematerials ist für die Einhaltung der Vorschriften verantwortlich. Suchtmittelreklamen auf öffentlichem Grund sind verboten. Artikel 58 Pflanzen, Zäune Bäume, Hecken, Gebüsche und andere Bepflanzungen dürfen die Verkehrssicherheit, die Sicht auf Signale, öffentliche Beleuchtungen, Hausnummern, Hydranten nicht beeinträchtigen und die Schneeräumung nicht behindern. Der/Die Eigentümer/-in ist für das Zurückschneiden störender Pflanzen und Bäume verantwortlich. Es ist nicht gestattet, Einzäunungen mit scharfen Spitzen (Stacheldrahtzäune usw.) an öffentlichen sowie an öffentlich zugänglichen privaten Plätzen, Strassen und Wegen anzubringen, wenn dadurch Personen gefährdet werden. 4 Die Gemeinde hat das Recht, die Ersatzvornahme auf Kosten des/der Eigentümer/-in anzuordnen. Artikel 59 Bereitgestelltes Sammelgut Das Einsammeln von bereitgestelltem Gut (Altpapier, Alttextilien usw.) ist für Unberechtigte verboten. Artikel 60 Fundbüro Gefundene Sachen, die dem/der Eigentümer/-in nicht direkt zurückgegeben werden können, sind dem Fundbüro der Gemeinde abzugeben. 0
15 V. Wirtschaftspolizei Artikel 6 Aufhebung der Schliessungsstunde Gastwirtschaften sind gemäss 5 GGG (Gastgewerbegesetz) von 4 Uhr bis 05 Uhr geschlossen zu halten. Die ordentliche Schliessungsstunde ist an den folgenden Tagen generell aufgehoben: a) Ortsfasnacht (Samstag und Sonntag); b). August; c) Silvester; d) Neujahr. Für spezielle Anlässe oder öffentliche Veranstaltungen kann der/die Ressortvorsteher/-in die ordentliche Schliessungsstunde hinausschieben oder aufheben. Artikel 6 Polizeiliche Schliessung von Gastwirtschaften Wird durch den Betrieb von Gastwirtschaften oder anderen Vergnügungsstätten die Nachtruhe erheblich gestört, so können die Polizeiorgane die Schliessung für die betreffende Nacht anordnen. Für Gastwirtschaften, die wegen Lärm oder Unfug wiederholt Anlass zum Einschreiten gegeben haben, können betriebliche Auflagen angeordnet werden. VI. Polizeibewilligungen, polizeiliche Massnahmen, Sanktionen Artikel 6 Polizeibewilligungen Bewilligungsgesuche aller Art sind dem dafür zuständigen Verwaltungsorgan mindestens 4 Tage vor dem Anlass schriftlich und begründet in deutscher Sprache einzureichen. Polizeibewilligungen sind gebührenpflichtig und können mit Bedingungen und Auflagen versehen werden. Polizeibewilligungen werden entzogen, wenn die Voraussetzungen für ihre Erteilung nicht mehr gegeben sind oder wenn Bedingungen und Auflagen nicht eingehalten werden. 4 Die Polizeiorgane führen die notwendigen Kontrollen durch und treffen die für die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes erforderlichen Anordnungen. Artikel 64 Verwaltungszwang Polizeiliche Massnahmen können nötigenfalls unter Anwendung von Verwaltungszwang (unmittelbarer Zwang; Ersatzvornahme) durchgesetzt werden. Zur Verhinderung einer strafbaren Handlung oder zur Abwehr einer Gefahr ist die sofortige Anwendung von Verwaltungszwang zulässig.
16 Artikel 65 Kosten Die Kosten polizeilicher Massnahmen und des Verwaltungszwanges werden den Fehlbaren oder Verantwortlichen auferlegt. Bestrafung und Anwendung von Verwaltungszwang sind nebeneinander zulässig. Artikel 66 Strafbestimmungen Übertretungen der Vorschriften dieser Verordnung oder der Vorschriften anderer von Behörden oder Amtsstellen erlassenen Verordnungen, Reglemente, Beschlüsse und Verfügungen werden mit Busse bis zu dem in der Strafprozessordnung genannten Höchstbetrag bestraft, wenn das anzuwendende Recht keine anderen Strafen vorsieht. In leichten Fällen kann anstelle einer Busse ein Verweis erteilt werden. Fehlbaren werden zudem Spruchgebühren sowie die Untersuchungs-, Ausfertigungs- und Zustellungskosten auferlegt. Artikel 67 Depositen für Bussen und Kosten Die Polizeiorgane sind ermächtigt, Depositen für Bussen und Kosten entgegenzunehmen oder einzufordern. Die Festsetzung der definitiven Bussen und Kosten bleibt in jedem Fall vorbehalten. Artikel 68 Gemeinderechtliche Ordnungsbussen Die Polizei ist ermächtigt, gegen Abgabe von Quittungen Bussen ohne Feststellung der Personalien, oder ein Depositum, einzuziehen. Gebühren werden in diesem Fall nicht erhoben. Der Gemeinderat bestimmt den Bussentarif für gemeinderechtliche Ordnungsbussen. VII. Schlussbestimmung Artikel 69 Inkrafttreten Der Gemeinderat bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung. Auf diesen Zeitpunkt wird die Polizei- und Lärmschutzverordnung vom 8. Mai 990 aufgehoben.
17 GENEHMIGUNGEN: Gemeinderat: Diese wurde durch den Gemeinderat an seiner Sitzung vom (GRB 7) zuhanden der Gemeindeversammlung verabschiedet. Gemeinderat Dietlikon Präsident: Schreiber: Kurt Schreiber Martin Keller Gemeindeversammlung: Diese wurde durch die Gemeindeversammlung am genehmigt. Gemeindeversammlung Dietlikon Präsident: Schreiber: Kurt Schreiber Martin Keller INKRAFTSETZUNG: Der Gemeinderat Dietlikon hat diese mit Beschluss vom (GRB 04) auf den in Kraft gesetzt. Gemeinderat Dietlikon Präsident: Schreiber: Kurt Schreiber Martin Keller
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Polizeiverordnung der Gemeinde Seuzach. vom 7. Oktober 2010
Polizeiverordnung der Gemeinde Seuzach vom 7. Oktober 2010 In Kraft seit 1. Februar 2011 2 Polizeiverordnung: Inhaltsverzeichnis I. Einleitung und allgemeine Bestimmungen... 4 Art. 1 Gegenstand und Geltungsbereich...
Allgemeine Polizeiverordnung (APV)
Allgemeine Polizeiverordnung (APV) Gemeinderatsbeschluss vom 6. April 2011 Der Gemeinderat erlässt, gestützt auf 74 und 158 des Gesetzes über das Gemeindewesen vom 6. Juni 1926 in Verbindung mit Art. 41
Polizeireglement. der Gemeinde Diegten
Polizeireglement der Gemeinde Diegten Polizeireglement der Einwohnergmeeinde Diegten Seite 2 von 6 Die Einwohnergemeinde von Diegten erlässt, gestützt auf das Gemeindegesetz vom 28. Mai 1970 ( 40, Absatz
Polizeiverordnung. vom 12. Dezember 2012
Polizeiverordnung vom. Dezember 0 Inhaltsverzeichnis Seite I. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN 4 Art. Zweck 4 Art. Zuständigkeit 4 Art. Anordnungen 4 II. NIEDERLASSUNG UND AUFENTHALT 4 Art. 4 Umzug innerhalb der
Verordnung über das gemeinderechtliche. (OBV) der Gemeinde Egg
Gemeinde Egg Verordnung über das gemeinderechtliche Ordnungsbussenverfahren (OBV) der Gemeinde Egg (vom 7. Dezember 2009) Inhaltsverzeichnis Seite A. Allgemeine Bestimmungen 3 I. Allgemeine Bestimmungen
Bussenverordnung. der Politischen Gemeinde Obfelden. vom 27. November 2012
Bussenverordnung der Politischen Gemeinde Obfelden vom 27. November 2012 Verordnung der Gemeinde Obfelden über das gemeinderechtliche Ordnungsbussenverfahren (OBV) mit zugehöriger Bussenliste 1 vom 27.11.2012.
Bussenverordnung. der Politischen Gemeinde Hausen am Albis. vom 27. November 2012
Bussenverordnung der Politischen Gemeinde Hausen am Albis vom 27. November 2012 Diese Bussenverordnung wurde mit Beschluss des Gemeinderates vom 27. November und mit Verfügung des Statthalters des Bezirks
Gemeinde Altikon. Polizeiverordnung
Gemeinde Altikon Polizeiverordnung vom 30. Juni 2008 Vorbemerkung Entsprechend dem Grundsatz der Gleichberechtigung von Mann und Frau gelten alle Personen und Funktionsbezeichnungen der Vereinbarung, ungeachtet
GEMEINDE DINHARD POLIZEIVERORDNUNG
GEMEINDE DINHARD POLIZEIVERORDNUNG vom Inkraftsetzung per Inhaltsverzeichnis 1. Allgemeine Bestimmungen 4 Art. 1 Zweck 4 Art. 2 Zuständigkeit 4 Art. 3 Polizeiliche Anordnungen 4 Art. 4 Störung der polizeilichen
Gemeinde Marthalen POLIZEIVERORDNUNG. vom 8. November 2005
Gemeinde Marthalen POLIZEIVERORDNUNG vom 8. November 2005 Alle Personen und Funktionsbezeichnungen dieser Verordnung gelten - ungeachtet der männlichen oder weiblichen Sprachform - für beide Geschlechter.
Gemeinde Küsnacht ZH. Polizeiverordnung. vom 21. Juni 2010
Gemeinde Küsnacht ZH Polizeiverordnung vom 21. Juni 2010 Inhaltsverzeichnis I. Einleitung und allgemeine Bestimmungen Art. 1 Gegenstand und Geltungsbereich Art. 2 Zuständigkeit Art. 3 Polizeiliche Anordnungen
Gesetz über Niederlassung und Aufenthalt der Schweizer (GNA) vom (Stand )
. Gesetz über Niederlassung und Aufenthalt der Schweizer (GNA) vom.09.985 (Stand 0.0.03) Der Grosse Rat des Kantons Bern, gestützt auf Artikel 45 der Bundesverfassung ) und Artikel 80 der Staatsverfassung
POLIZEIVERORDNUNG vom 15. November 2000
POLIZEIVERORDNUNG vom 15. November 2000 Polizeiverordnung der Gemeinde Hittnau Inhaltsverzeichnis Seite I. Allgemeine Bestimmungen Art. 1 Zweck 3 Art. 2 Polizeiorgane 3 Art. 3 Polizeiliche Anordnungen
Gemeindepolizeireglement
Gemeindepolizeireglement - Beschluss durch Gemeindeversammlung am 09. Dezember 005 - Gültig seit 01. Januar 006 - Rechtsgrundlage Polizeigesetz Kanton Bern (551.1) - Ressort Öffentliche Sicherheit - Kontaktstelle
Polizeiverordnung. vom 3. Dezember 2013
Polizeiverordnung vom. Dezember 0 I. Allgemeine Bestimmungen... 4 Grundlagen... 4 Art. Zweck... 4 Art. Polizeiorgane... 4 Art. Überwachung des öffentlichen Grundes... 4 Art. 4 Polizeiliche Anordnungen
GEMEINDE BERG AM IRCHEL
GEMEINDE BERG AM IRCHEL Polizeiverordnung Festgelegt an der Gemeindeversammlung vom 0.06.06 Teilrevision 07 Festgelegt an der Gemeindeversammlung vom. Dezember 07 Inhalt Kapitel I. - Allgemeine Bestimmungen...
ANHANG ZUR POLIZEIVERORDNUNG VOM 17. März 2010
ANHANG ZUR POLIZEIVERORDNUNG VOM 17. März 2010 Gemeinderechtliche Ordnungsbussen Gestützt auf die 354-359 der Strafprozessordnung des Kantons Zürich (StPO) erlässt der Gemeinderat auf kommunaler Ebene
aufgehoben aufgehoben
Sicherheit 1001 Polizeiverordnung der Stadt Uster vom 10. Mai 2010 01 Nichtbefolgen polizeilicher Anordnungen (Art. 3) 02 Stören der polizeilichen Tätigkeit (Art. 4) 03 Nichtanmelden innert 14 Tagen nach
Bussenverordnung. der Politischen Gemeinde Bonstetten. vom 20. November 2012
Bussenverordnung der Politischen Gemeinde Bonstetten vom 20. November 2012 Verordnung der GemeindeBonstetten über das gemeinderechtliche Ordnungsbussenverfahren (OBV) mit zugehöriger Bussenli s- te 1 vom
Lärmschutzreglement der Politischen Gemeinde Buchs
Lärmschutzreglement der Politischen Gemeinde Buchs Gestützt auf 5 des Gemeindegesetzes vom 23. August 1979 (sgs 151.2) und 10 des Polizeigesetzes (sgs 451.1) erlässt der Gemeinderat Buchs folgendes Reglement:
Polizeiverordnung der Gemeinde Oberengstringen
der Gemeinde Oberengstringen 07 Inhaltsverzeichnis Seite I. Allgemeine Bestimmungen Art. Zweck 5 Art. Vollzug 5 Art. 3 Zuständigkeiten bei Bewilligungen 5 Art. 4 Ausnahmebewilligungen 5 Art. 5 Anordnungen
Kanton Zürich GEMEINDE FLURLINGEN. Polizeiverordnung. vom 27. November 1996
Kanton Zürich GEMEINDE FLURLINGEN Polizeiverordnung vom 27. November 1996 Vom Gemeinderat festgesetzt mit GRB 225 am 27.11.1996 Polizeiverordnung Gemeinde Flurlingen - 2 - Inhaltsverzeichnis Artikel I.
Verordnung über die Lärmbekämpfung
Verordnung über die Lärmbekämpfung 14. August 1972 Einwohnergemeinde Oberägeri 811.1 Verordnung über die Lärmbekämpfung 811.1 VERORDNUNG ÜBER DIE LÄRMBEKÄMPFUNG INHALTSVERZEICHNIS Art. 1 Allgemeine Bestimmungen
Polizeiverordnung Politische Gemeinde Eglisau
Polizeiverordnung Politische Gemeinde Eglisau vom 16. August 1999 Polizeiverordnung Politische Gemeinde Eglisau 2 Gestützt auf 74 des Gemeindegesetzes vom 6. Juni 1926 und Art. 19 Ziff. 7 der Gemeindeordnung
Polizeiverordnung der Gemeinde Dörflingen
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VERORDNUNG ÜBER DIE ORDNUNGS BUSSEN DER GEMEINDE ILANZ/GLION
VERORDNUNG ÜBER DIE ORDNUNGS BUSSEN DER GEMEINDE ILANZ/GLION Inhaltsverzeichnis I. Allgemeine Bestimmungen 1. Allgemeines Art. 1 Verfahren 1 Art. 2 Verzeigung 1 Art. 3 Ordnungsbussenliste 1 II. Schlussbestimmungen
Polizeiverordnung der Stadt Illnau-Effretikon vom 11. November 1993
S T A D T I L L N A U - E F F R E T I K O N Agasul Bietenholz Bisikon Effretikon First Horben Illnau Kemleten Luckhausen Mesikon Ober-Kempttal Ottikon Polizeiverordnung vom 11. November 1993 Polizeiverordnung
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Polizeiverordnung der Gemeinde Dielsdorf Festgesetzt mit GVB vom : 7. Dezember 2011 In Kraft getreten am : 1. Februar 2012 Inhaltsverzeichnis Artikel Seite I. Allgemeine Bestimmungen 2 1 Zweck 2 2 Polizeiorgane
POLIZEIVERORDNUNG GEMEINDE GOSSAU
POLIZEIVERORDNUNG GEMEINDE GOSSAU vom 29. November 2010 Inhaltsverzeichnis 1. Allgemeine Bestimmungen... 2 2. Niederlassung und Aufenthalt... 3 3. Aufrechterhaltung von Ruhe und Ordnung sowie Sicherheit
Verordnung über die Benützung der Liegewiese Eichholz, Wabern
731.802 Verordnung über die Benützung der Liegewiese Eichholz, Wabern 22. März 2012 mit Änderungen bis 27. März 2013 Chronologie Erlass Beschluss des Gemeinderats vom 22. März 2012; Inkrafttreten am 1.
Polizeiverordnung der Politischen Gemeinde Zollikon
7.0 Polizeiverordnung der Politischen Gemeinde Zollikon vom 9. Dezember 009 Inhaltsverzeichnis I. Einleitung und allgemeine Bestimmungen Art. Art. Art. Gegenstand und Geltungsbereich Zuständigkeit Polizeiliche
Politische Gemeinde Birmensdorf Polizeiverordnung
Politische Gemeinde Birmensdorf Polizeiverordnung vom 6. Dezember 2004 Seite 1 Inhaltsverzeichnis I. Allgemeine Bestimmungen... 4 1. Zweck...4 2. Polizeiorgane...4 3. Polizeiliche Anordnungen...4 4. Störung
Gemeinde Leuk POLIZEIREGLEMENT
POLIZEIREGLEMENT 25. Februar 1999 Polizeireglement Seite 2 Gemeinde Leuk Polizeireglement Die Urversammlung von Leuk Gesetzliche - Eingesehen den Art. 335 des Schweizerischen Grundlage Strafgesetzbuches;
Gemeinde Grüningen Polizeiverordnung
Gemeinde Grüningen Polizeiverordnung vom.. Inhaltsverzeichnis I. Allgemeine Bestimmungen... 4 Art. 1 Zweck... 4 Art. 2 Polizeiorgane... 4 Art. 3 Überwachung des öffentlichen Grundes... 4 Art. 4 Polizeiliche
Polizeiverordnung. der Politischen Gemeinde Stallikon (PVO)
Polizeiverordnung der Politischen Gemeinde Stallikon (PVO) vom 28. November 2000 2 3 Inhaltsverzeichnis Seite 1 Allgemeine Bestimmungen 5 + 6 Art. 1 Zweck 5 Art. 2 Polizeiorgane 5 Art. 3 Aufgaben und Verhalten
VERORDNUNG ÜBER DAS GEMEINDERECHTLICHE ORDUNUNGBUSSENVERFAHREN IN DER STADT USTER
Nr. P2.C5.10 Ausgabe vom 13. Juli 2010 VERORDNUNG ÜBER DAS GEMEINDERECHTLICHE ORDUNUNGBUSSENVERFAHREN IN DER STADT USTER mit Anhang Bussenliste www.uster.ch Seite 1 P2.C5.10 Abteilung Sicherheit INHALTSVERZEICHNIS
Gemeinde Volketswil. Polizeiverordnung der Politischen Gemeinde Volketswil
* Polizeiverordnung der Politischen Gemeinde Volketswil lnhaltsverzeichnis: t. 1 Allgemeine Bestimmungen Zweck... Polizeiorgane Polizeiliche Anordnungen Seite il. ill Meldewesen Meldepflicht... 5 Auskunftspflichten
GEMEINDE PFÄFFIKON ZH. Polizeiverordnung
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Gemeinde Dällikon. Polizeiverordnung der Politischen Gemeinde Dällikon
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Regionale Gemeindepolizei aargausüd POLIZEIREGLEMENT DER GEMEINDE GONTENSCHWIL INHALTSVERZEICHNIS Seite I. Allgemeine Bestimmungen Geltungsbereich 4 Polizeiorgane 4 3 Anordnungen und Vorladungen 4 4 Störung
V E R O R D N U N G Ü B E R D A S N A C H T P A R K I E R E N A U F Ö F F E N T L I C H E M G R U N D
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Gemeinde Unterengstringen Polizeiverordnung
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Schutz der Personen, der öffentlichen Sicherheit und Ordnung
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R E G L E M E N T über das Parkieren auf öffentlichem Grund Parkraumbewirtschaftung Öffentlicher Anschlag 21. März 2016 bis 4. April 2016 Inkrafttreten 6. April 2016 Gemeinde Eschen Gemeindeverwaltung