Eidgenössische Alkoholverwaltung überträgt Brennapparatesammlung dem Kanton Jura

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1 Eidgenössisches Finanzdepartement EFD Eidgenössische Alkoholverwaltung EAV Medien-Rohstoff Datum: 10. Juli 2012 Eidgenössische Alkoholverwaltung überträgt Brennapparatesammlung dem Kanton Jura Der Kanton Jura und die Eidgenössische Alkoholverwaltung (EAV) haben heute im EAV-Profitcenter Alcosuisse in Delsberg eine Vereinbarung zur Erschliessung der Brennapparatesammlung unterzeichnet. Die Vereinbarung ist die erste Etappe auf dem Weg zu einem Schweizerischen Brennereimuseum im Jura. Information EAV Länggassstrasse 35, 3003 Bern Tel Fax

2 Inhalt 1 Vereinbarung Archivdokumente Botschaft des Bundesrates an die Bundesversammlung zum Entwurf eines Bundesgesetzes über die gebrannten Wasser (Alkoholgesetz). (Vom 1. Juni 1931.) [Ausschnitt] Bundesgesetz über die gebrannten Wasser (Alkoholgesetz). (Vom 21. Juni 1932.) [Ausschnitt] Jahre EAV Bilder Brennapparatesammlung Aufkauf, Einziehung und Vernichtung der Brennapparate Fahrbare Brennerei Rückfragen /16

3 1 Vereinbarung Übersetzung. Massgeblich ist allein die französische Fassung. 1. Parteien A. Republik und Kanton Jura (Kanton Jura), handelnd durch die Vorsteherin der Direktion Bildung, Kultur und Sport Elisabeth Baume-Schneider 2800 Delsberg B. Eidgenössische Alkoholverwaltung (EAV), vertreten durch Alexandre Schmidt, Direktor 3000 Bern 9 2. Präambel In Anbetracht der zahlreichen Bemühungen des Kantons Jura zur Erhaltung von Teilen der Brennereikultur und gestützt auf die Korrespondenz und ihre langjährigen Kontakte haben der Kanton Jura und die EAV Folgendes vereinbart: 3. Gegenstand Unbefristete Leihgabe der EAV einer Sammlung von Brennapparaten und -objekten gemäss Inventar vom 30. Mai 2012, das integraler Bestandteil dieser Vereinbarung ist, an den Kanton Jura. 4. Vereinbarung 4.1 Die EAV verpflichtet sich, die in Punkt 3 genannte Sammlung von Brennapparaten und -objekten dem Kanton Jura unter den in dieser Vereinbarung festgehaltenen Bedingungen unbefristet als Leihgabe zu überlassen. 4.2 Der Kanton Jura verpflichtet sich, die Verantwortung insbesondere für die Konservierung, den Unterhalt und den Schutz der in Punkt 3 genannten Sammlung von Brennapparaten und -objekten zu übernehmen. 3/16

4 4.3 Der Kanton Jura verpflichtet sich, die in Punkt 3 genannte Sammlung von Brennapparaten und objekten im Lager Delsberg ab dem 1. September 2012 bis vor dem 31. Dezember 2013 zu übernehmen. 4.4 Der Kanton Jura verpflichtet sich, die genannte Sammlung zu erschliessen und einen erheblichen Teil der Leihgaben ab 1. Januar 2014 an einem zentralen, für die Öffentlichkeit leicht zugänglichen, noch zu bestimmenden Ort ganzjährig an mindestens fünf Tagen pro Woche auszustellen. Dieser interaktive Ausstellungsort wird das «Stammhaus» eines Netzwerks zur temporären oder nicht temporären Ausstellung von Stücken der Sammlung an anderen Orten im Kanton und der Schweiz bilden. 4.5 Der Kanton Jura verpflichtet sich, die nationale Ausstrahlung der Sammlung zu fördern und Stücke davon der EAV und Dritten im Rahmen temporärer Ausstellungen innerhalb und ausserhalb der Schweiz zur Verfügung zu stellen. 4.6 Sollte der Kanton Jura Punkt 4.2 der Vereinbarung nicht einhalten oder die Sammlung von Brennapparaten und objekten nicht nach den in der Vereinbarung genannten Bedingungen übernommen und erschlossen werden, verliert der Kanton Jura seine Vorrechte bezüglich der genannten Sammlung. In diesem Fall endigt die Vereinbarung entsprechend Artikel 309 Absatz 2 Obligationenrecht (OR; SR 220). 4.7 Die erste Dauer der Vereinbarung beträgt zehn Jahre, beginnend am 1. Januar 2013, und kann vorbehältlich des in Punkt 4.6 genannten Falls nicht vor Ablauf der zehnjährigen Dauer gekündigt werden. Nach Ablauf der ersten Dauer von zehn Jahren kann die Vereinbarung unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von sechs Monaten auf das Ende eines Kalenderjahrs gekündigt werden. Die Kündigung muss spätestens am letzten Tag vor Beginn der sechsmonatigen Kündigungsfrist eintreffen. 4.8 Änderungen und Ergänzungen der Vereinbarung sind nur gültig und für die Parteien bindend, wenn sie in schriftlicher, von den Parteien unterzeichneter Form vorliegen. 4.9 Die Vereinbarung erhält mit der Unterzeichnung beider Parteien Gültigkeit Verliert die EAV ihre Rechtspersönlichkeit, gehen ihre Rechte und Pflichten aus der Vereinbarung automatisch an ihren Rechtsnachfolger über. 5. Anwendbares Recht 4/16

5 Für die Vereinbarung gilt das schweizerische Recht. 6. Gerichtsstand Gerichtsstand für allfällige Streitigkeiten über den Abschluss, die Auslegung und den Vollzug der Vereinbarung sowie anderweitige Streitigkeiten unter den Parteien ist ausschliesslich Bern. Delsberg, Für die Regierung des Kantons Jura Die Vorsteherin der Direktion Bildung, Kultur und Sport Elisabeth Baume-Schneider, Regierungsrätin Für die Eidgenössische Alkoholverwaltung Alexandre Schmidt, Direktor 5/16

6 2 Archivdokumente 2.1 Botschaft des Bundesrates an die Bundesversammlung zum Entwurf eines Bundesgesetzes über die gebrannten Wasser (Alkoholgesetz). (Vom 1. Juni 1931.) [Ausschnitt] 6/16

7 7/16

8 2.2 Bundesgesetz über die gebrannten Wasser (Alkoholgesetz). (Vom 21. Juni 1932.) [Ausschnitt] 8/16

9 3 125 Jahre EAV Die EAV wurde 1887 aus der Taufe gehoben. Damals trat auch das erste Bundesgesetz über die gebrannten Wasser in Kraft. Im Jahr 2012 feiert die EAV somit ihr 125. Jubiläum. Die EAV kann auf 125 bewegte Jahre zurückblicken. Ihre Aufgaben wie auch die Erwartungen, welche von Seiten der Politik, der Wirtschaft und der Gesellschaft an sie gestellt werden, haben sich in dieser langen Zeit immer wieder verändert. Am Anfang der Geschichte stand der Wunsch, dem übermässigen Schnapskonsum der Bevölkerung entgegenzutreten. Abhilfe sollte ein Monopol auf die Einfuhr, die Produktion sowie den Verkauf von gebrannten Wassern (nach heutiger Definition gleichzusetzen mit Spirituosen und Ethanol) bringen. Das Monopol klammerte jedoch die Wein-, Obst- und Beerenbrennerei noch aus. Neben der Sorge um die «Volksgesundheit» spielten die zu erwarteten Erträge aus der Monopolsteuer bereits in der Anfangsphase der EAV eine zentrale Rolle. Nach einem turbulenten Beginn stand die EAV 1908 wegen des Verbots von Absinth bereits wieder in die Schlagzeilen. Mit der Revision des Gesetzes von 1932 wurde ein zentrale Lücke in der Alkoholordnung geschlossen: Sämtliche Spirituosen wurden nun dem Monopol unterstellt, also auch Wein-, Obst- und Beerenbrand. Die EAV vergrösserte damit schlagartig ihren Einflussbereich und ihre Bedeutung. Sie verfolgte nun noch intensiver die aktive Förderung einer brennlosen Verwertung der Rohstoffe. Diese Strategie prägte die Arbeit der EAV und das Bild, welches sich die Öffentlichkeit von ihr machte, bis in die 1990er-Jahre. Da war einerseits eine EAV, welche die Verwertung einheimischer Rohstoffe propagierte und mit Filmen, Vorträgen, Kursen und zahlreichen Standaktionen durch die Schweiz zog. Andrerseits förderte die EAV das Fällen von Millionen von Hochstammbäumen («Baummord»), konfiszierte Tausende von Brennereien und kontrollierte mit einem bedeutenden Aufwand die Produktion von Spirituosen sowie grosse Teile des Anbaus von Obst und Kartoffeln und den Handel mit diesen Rohstoffen. Die Revision des Alkoholgesetzes von 1980 erweiterte das Portfolio der EAV erneut. Die Veränderungen im Spirituosenhandel, insbesondere das Aufkommen von Discountern, erforderten Anpassungen im Gesetz. So wurden beispielsweise die Pflicht kostendeckender Preise für Spirituosen oder eine Regulierung der Werbung neu in das Alkoholgesetz aufgenommen. Eine bedeutende Reduktion erfuhr das Aufgabenheft der EAV Mitte der 1990er- Jahre durch den Transfer der Obst- und Kartoffelverwertung ins Bundesamt für Landwirtschaft. Schliesslich wurde 1998 ein weiteres Kerngeschäft der EAV den veränderten Marktbedürfnissen angepasst: Die Aufgaben im Bereich des Importmonopols für Ethanol wurden der neugegründeten Alcosuisse, dem Profitcenter der EAV, übertragen. Doch die grösste Veränderung steht erst noch an. Die aktuell laufende Totalrevision des Alkoholgesetzes bedeutet für die EAV einen tiefgreifenden Wandel. Die EAV ist dabei, ihren Status als Anstalt mit eigener Rechtspersönlichkeit abzulegen und den Stab für den Vollzug der Alkoholordnung weiterzureichen an eine neue Organisationseinheit «Alkohol» der Eidgenössischen Zollverwaltung. Das 125. Jubiläum der EAV, welches sie im Jahr 2012 feiern kann, ist daher kein Jubiläum im «courant normal». So sollen anlässlich des Jubiläumsjahres 2012 die lange und vielseitige Erfahrung der EAV im Bereich der Alkoholpolitik und im Ethanolmarkt präsentiert und gleichzeitig aufgezeigt werden, dass immer wieder neu auftretende Herausforderungen mit innovativen Ansätzen gelöst wurden. Die während 125 Jahren angesammelten Kompetenzen und das Know-how werden für den Aufbau der künftigen Organisationseinheit «Alkohol» von unschätzbarem Wert sein. 9/16

10 Im Rahmen des Jubiläums «125 Jahre EAV» sind verschiedene Aktivitäten geplant. Das Jubiläum soll die Gelegenheit bieten, auf eine reiche Geschichte in der Gestaltung der schweizerischen Alkoholpolitik zurückzublicken und zugleich einen Ausblick in eine neue Zeit ermöglichen. 10/16

11 4 Bilder 4.1 Brennapparatesammlung /16

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13 Aufkauf, Einziehung und Vernichtung der Brennapparate /16

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15 Fahrbare Brennerei /16

16 5 Rückfragen Für Rückfragen: Eidgenössische Alkoholverwaltung, Nicolas Rion, Leiter Kommunikation, Tel Kanton Jura, Michel Hauser, Leiter Amt für Kultur, Tel Die Fotos können unter Angabe der gewünschten Nummer bei der EAV bezogen werden ). 16/16

2. Sind Sie mit der vorgeschlagenen Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen einverstanden?

2. Sind Sie mit der vorgeschlagenen Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen einverstanden? Fragenkatalog im Vernehmlassungsverfahren zur Totalrevision des Alkoholgesetzes: Entwurf eines Spirituosensteuergesetzes und eines Alkoholgesetzes Zutreffendes bitte. Zusätzliche Bemerkungen bitte unterhalb

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