Netzzugangsvereinbarungen

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1 Netzzugangsvereinbarungen zwischen den Infrastrukturbetreiberinnen Schweizerische Bundesbahnen SBB spezialgesetzliche Aktiengesellschaft mit Sitz in Bern Division Infrastruktur Fahrplan und Netzdesign Hilfikerstrasse Bern 65 Schweiz Thurbo AG Postfach Bahnhofstrasse Kreuzlingen Schweiz Tochtergesellschaft der SBB AG Sensetalbahn AG Wylerstrasse 123/ Bern 65 Schweiz Tochtergesellschaft der SBB AG (im Folgenden jeweils: ISB) und Vertragspartner Strasse PLZ Ort LAND BAV-lnitialen: XYZ (im Folgenden: EVU) Netzzugangsvereinbarungen der SBB Infrastruktur, Thurbo AG, Sensetalbahn AG, V1.0, 2018 Seite 1/7

2 Präambel Die vorliegende Vereinbarung und ihre Bestandteile gemäss Ziff bilden die Netzzugangsvereinbarung im Sinne von Art. 15 der schweizerischen Eisenbahn-Netzzugangsverordnung (NZV; SR ). 1. Vertragsgegenstand 1.1. Netzzugangsvereinbarung Die Schweizerischen Bundesbahnen SBB, die Thurbo AG und die Sensetalbahn AG verfügen als ISB je über eine eigene Eisenbahninfrastruktur. Der Zugang zum jeweiligen Netz ist zwischen der betroffenen ISB und dem EVU zu regeln. Die Rechte und Pflichten aus der Netzzugangsvereinbarung entstehen dabei direkt zwischen der jeweiligen ISB und dem EVU (keine einfache Gesellschaft) Die Netzzugangsvereinbarung regelt das Verhältnis zwischen der ISB und dem EVU betreffend: Zugang zur Eisenbahninfrastruktur im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben die Bestellung und Zuteilung von Grund- und Zusatzleistungen auf den Fahrplanwechsel oder im laufenden Fahrplanjahr die Benützung der Eisenbahninfrastruktur durch das EVU die Leistungserbringung durch die ISB die Entschädigung für die von der ISB erbrachten Leistungen Die ISB hat den Prozess der Trassenzuteilung der Trasse Schweiz AG übertragen. Das Bestell- und Zuteilungsverfahren wird mit dem Network Statement der ISB publiziert Serviceleistungen Allfällige Serviceleistungen gemäss Art. 23 NZV werden von den Parteien separat vereinbart. Sie sind nicht Gegenstand der vorliegenden Vereinbarung. Netzzugangsvereinbarungen der SBB Infrastruktur, Thurbo AG, Sensetalbahn AG, V1.0, 2018 Seite 2/7

3 2. Bestandteile, Rangfolge, Dauer und Erneuerung der Vereinbarung 2.1. Bestandteile Die Netzzugangsvereinbarung setzt sich zusammen aus 1) der vorliegenden Vereinbarung, 2) den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der SBB für die Benützung der Eisenbahninfrastruktur (AGB-ISB) (publiziert im Internet), 3) dem Leistungskatalog der ISB (publiziert im Internet), 4) dem Network Statement (publiziert im Internet), 5) den zugeteilten Grund- und Zusatzleistungen, falls vorhanden Rangfolge bei Widersprüchen Widersprechen sich einzelne Bestandteile, so bestimmt sich ihr Rang nach der Einordnung gemäss Ziff Dauer und Erneuerung einzelner Bestandteile Die Vereinbarung wird auf unbestimmte Dauer abgeschlossen und kann auf schriftlichen Wunsch des EVU nachträglich durch weitere, aufgeführte ISB unterzeichnet werden. Bei Änderungen der AGB-ISB verständigt die ISB das EVU mittels eingeschriebener Post. Erhebt das EVU nicht innerhalb von 30 Tagen nach Erhalt der Mitteilung über die Änderung der AGB-ISB bei der ISB schriftlich Einwände, so gelten diese als stillschweigend angenommen. Der Leistungskatalog und das Network Statement sind grundsätzlich während eines Fahrplanjahres gültig. Die ISB publiziert die für das jeweilige Fahrplanjahr gültigen Fassungen des Leistungskataloges und des Network Statements möglichst vier Monate vor der Trassenantragsfrist und hält sie anschliessend durch Anpassungen auf dem neuesten Stand. Die ISB verständigt das EVU über neue oder angepasste Fassungen per (an die Adresse gemäss Anhang 1) und fallweise zusätzlich mittels eingeschriebener Post. Erhebt das EVU nicht innerhalb von 30 Tagen nach Erhalt der Mitteilung über die neuen oder angepassten Fassungen bei der ISB schriftlich Einwände, so gelten diese als stillschweigend angenommen. Netzzugangsvereinbarungen der SBB Infrastruktur, Thurbo AG, Sensetalbahn AG, V1.0, 2018 Seite 3/7

4 Die zugeteilten Grund- und Zusatzleistungen sind grundsätzlich während eines Fahrplanjahres gültig Einwände Erhebt das EVU Einwände gegen Vereinbarungsbestandteile, so verhandeln die Parteien im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben über Lösungen. Kommt innerhalb von 60 Tagen keine Einigung zu Stande, so steht dem EVU die Möglichkeit offen, die Schiedskommission im Eisenbahnverkehr SKE gemäss Art. 40a des Eisenbahngesetzes (EBG; SR ) anzurufen. Verzichtet das EVU innerhalb der 60-tägigen Frist auf die Anrufung der SKE, so gelten die Änderungen als akzeptiert. 3. Vereinbarte Leistungen und Vergütung 3.1. Leistungen Die vereinbarten Leistungen eines Fahrplanjahres ergeben sich aus der Summe aller Grund- und Zusatzleistungen. Versäumt es das EVU Leistungen zu bestellen, so hat die ISB keine Pflicht zur Leistung. Erbringt die ISB unbestellte aber betrieblich notwendige Leistungen, stellt sie dem EVU die in Anspruch genommenen Leistungen separat in Rechnung. Die ISB informiert das EVU so früh wie möglich über die Notwendigkeit dieser Leistungen Vergütung Die Preise der vereinbarten Leistungen bemessen sich nach dem publizierten Leistungskatalog der ISB. 4. Information Es gelten die gegenseitigen Informationspflichten gemäss AGB-ISB. Die Ansprechstellen der ISB sind im Network Statement (in der Ziff. 1.8) publiziert. 5. Sprache Die vom Personal bei der Leistungserbringung anzuwendende Sprache richtet sich nach den vom Bundesamt für Verkehr BAV erlassenen Fahrdienstvorschriften (FDV; SR ) und deren Ausführungserlassen. Netzzugangsvereinbarungen der SBB Infrastruktur, Thurbo AG, Sensetalbahn AG, V1.0, 2018 Seite 4/7

5 6. Besondere Bestimmungen 6.1. Leistungsbestellung durch andere EVU oder Dritte Das EVU kann eigene Debitorencodes an andere EVU oder Dritte zur Leistungsbestellung freigeben und ermächtigt dazu die ISB gemäss den Angaben im Anhang 2 solche Bestellungen wie Bestellungen des EVU selbst zu behandeln. 7. Inkrafttreten Die vorliegende Vereinbarung tritt mit beidseitiger Unterschrift in Kraft und wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen. Die Vereinbarung behält ihre Gültigkeit auch, wenn das EVU keine Bestellungen tätigt oder zugeteilte Grund- und Zusatzleistungen nicht nutzt. Die vorliegende Vereinbarung ersetzt die bestehende Netzzugangsvereinbarung zwischen der ISB und dem EVU. 8. Kündigung Die AGB-ISB nennen die Fälle und Fristen, in denen die Vereinbarung durch das EVU oder die ISB gekündigt werden kann. Ausserdem kann die vorliegende Vereinbarung durch das EVU mit einer Kündigungsfrist von 2 Monaten vor dem Fahrplanwechsel gekündigt werden. Im Falle einer Kündigung fallen die vereinbarten Leistungen auf den gleichen Zeitpunkt dahin wie die vorliegende Vereinbarung. 9. Anwendbares Recht Auf die Vereinbarung ist ausschliesslich schweizerisches Recht anwendbar. 10. Gerichtsstand Über Streitigkeiten betreffend die Gewährung des Netzzugangs, die Netzzugangsvereinbarung und die Berechnung des Entgelts für die Benützung der Infrastruktur entscheidet die SKE (Art. 40a bis EBG). Für die übrigen Streitigkeiten im Zusammenhang mit der Netzzugangsvereinbarung sind die Gerichte in Bern zuständig. Netzzugangsvereinbarungen der SBB Infrastruktur, Thurbo AG, Sensetalbahn AG, V1.0, 2018 Seite 5/7

6 11. Ausfertigung Die vorliegende Vereinbarung wird im Doppel ausgefertigt. Das EVU und SBB Infrastruktur erhalten ein unterzeichnetes Exemplar. SBB Infrastruktur ist für die Verwaltung, Aktualisierung und Archivierung der Vereinbarung und deren Anhänge zuständig. Die ISB Thurbo AG und Sensetalbahn AG erhalten eine Kopie dieser Vereinbarung. Das EVU nimmt zudem zur Kenntnis, dass eine Kopie dieser Vereinbarung an die Trasse Schweiz AG gesendet wird. Netzzugangsvereinbarungen der SBB Infrastruktur, Thurbo AG, Sensetalbahn AG, V1.0, 2018 Seite 6/7

7 Für die ISB SBB Infrastruktur, am in Stephan Schenk Leiter Systemaufgaben und Netzzugang Andrea Riedel Leiterin Regulation und Netzzugang Für die ISB Thurbo AG, am in Dr. Ernst Boos Geschäftsführer Thurbo AG Andreas Merz Fachspezialist Verträge Für die ISB Sensetalbahn AG (STB AG), am in Michel Berchtold Verwaltungsratspräsident STB AG Fredy Summermatter Geschäftsführer, VR-Delegierter STB AG Für das EVU Vertragspartner, am in Vorname Name Funktion Vorname Name Funktion Anhänge Anhang 1 Ansprechstelle des EVU Anhang 2 Freigabe von Debitorencodes zur Leistungsbestellung durch andere EVU oder Dritte Netzzugangsvereinbarungen der SBB Infrastruktur, Thurbo AG, Sensetalbahn AG, V1.0, 2018 Seite 7/7

8 Gemeinsamer Anhang 1 zu den Netzzugangsvereinbarungen des EVU Vertragspartner mit den Infrastrukturbetreiberinnen SBB Infrastruktur, Thurbo AG und Sensetalbahn AG Ansprechstelle des EVU Für grundsätzliche Fragen (z.b. Liste weiterer Ansprechpartner des EVU) während den ordentlichen Geschäftszeiten Zuständige Sammelstelle oder Vorname Name Adresse adresse Telefonnummer Datum: Änderungen bitte an die Ansprechstelle gemäss Ziffer 1.8 des Network Statements melden. Gemeinsamer Anhang zu den Netzzugangsvereinbarungen der SBB Infrastruktur, Thurbo AG, Sensetalbahn AG, V 1.0, 2018

9 Gemeinsamer Anhang 2 zu den Netzzugangsvereinbarungen des EVU Vertragspartner mit den Infrastrukturbetreiberinnen SBB Infrastruktur, Thurbo AG und Sensetalbahn AG Freigabe von Debitorencodes zur Leistungsbestellung durch andere EVU oder Dritte gemäss Ziffer 6.1. der Netzzugangsvereinbarung zurzeit kein Bedarf (mehr) Das EVU ermächtigt die ISB gemäss nachstehender Auflistung, Bestellungen von bestellberechtigten EVU oder Dritten wie Bestellungen des EVU selbst zu behandeln. eigene/r Debitorencode/s bestellberechtigtes EVU bzw. bestellberechtigter Dritter Ort, Datum Für das EVU Vertragspartner Vorname Name Funktion Vorname Name Funktion Anpassungen müssen mittels Formular (publiziert im Internet) an die Ansprechstelle gemäss Ziffer 1.8 des Network Statements gemeldet werden. Gemeinsamer Anhang zu den Netzzugangsvereinbarungen der SBB Infrastruktur, Thurbo AG, Sensetalbahn AG, V 1.0, 2018

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