Briefwechsel
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- Stephanie Dieter
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1 Briefwechsel vom 18. Juni/5. Juli 1973 zwischen der Schweiz und Frankreich über die Anwendung des schweizerisch-französischen Abkommens vom 13. September 1965 betreffend die Ausdehnung des Geländes der Europäischen Organisation für Kernphysikalische Forschung auf französisches Hoheitsgebiet In Kraft getreten am 5. Juli 1973 (Stand am 2. Oktober 2006) Eidgenössisches Politisches Departement Bern, den 5. Juli 1973 Übersetzung 1 Herrn Gilles Curien Bevollmächtigter Minister Ministerium für auswärtige Angelegenheiten Paris Herr Minister, Ich habe die Ehre, den Empfang Ihres Briefes vom 18. Juni 1973 zu bestätigen, der wie folgt abgefasst ist: «Ich habe die Ehre, Ihnen zur Kenntnis zu bringen, dass die Regierung der Französischen Republik, in Berücksichtigung der Tatsache, dass die Französische Regierung und der Bundesrat der Schweizerischen Eidgenossenschaft aufgrund der Entschliessung des Rates der Europäischen Organisation für Kernphysikalische Forschung vom 19. Februar 1971 aufgerufen waren, dieser Organisation für die Verwirklichung ihres 300-GeV-Programms zusätzliche Grundstücke zur Verfügung zu stellen und mit Rücksichtnahme auf die dadurch hervorgerufenen Veränderungen der Umstände vorschlägt, dem Abkommen zwischen der Regierung der Französischen Republik und dem Bundesrat der Schweizerischen Eidgenossenschaft betreffend die Ausdehnung des Geländes der Europäischen Organisation für Kernphysikalische Forschung auf französisches Hoheitsgebiet vorn 13. September , nachfolgend Abkommen genannt, folgende Anwendung zukommen zu lassen. AS Der Originaltext findet sich unter der gleichen Nummer in der französischen Ausgabe dieser Sammlung. 2 SR
2 Internationale Organisationen I. Das Abkommen bezieht sich auf das gesamte Gelände der Organisation, das sich zusammensetzt aus den der Organisation durch den Kanton (Staat) Genf gemäss Baurechtsverträgen vom 11. Februar 1959 und vom 29. August 1969, eingeschlossen die Änderung vom 30. Juni 1970, sowie gemäss jedem zukünftigen Rechtsakt über die Zurverfügungstellung von Grundstücken durch den Staat Genf oder die Schweizerische Eidgenossenschaft an die Organisation zur Verwirklichung des 300-GeV-Programms, und ausserdem durch die vom französischen Staat nach dem Pachtvertrag vom 13. September 1965, geändert durch den Vertragszusatz vom 9. Dezember 1972, und nach dem Pachtvertrag vom 9. Dezember 1972 sowie gemäss jedem zukünftigen Rechtsakt betreffend die Zurverfügungstellung von Grundstücken durch den französischen Staat an die Organisation zur Verwirklichung des 300-GeV-Programms zur Verfügung gestellten Grundstücke. 1. Artikel III des Abkommens und der dazugehörige Anhang sind ausschliesslich anwendbar auf jenen Teil des Geländes der Organisation, der sich zusammensetzt aus den Grundstücken, die durch den Staat Genf nach den Baurechtsverträgen vom 11. Februar 1959 und vom 29. August 1969 unter Berücksichtigung der Änderung vom 30. Juni 1970 sowie durch den französischen Staat gemäss Pachtvertrag vom 13. September 1965, geändert durch Vertragszusatz vom 9. Dezember 1972, der Organisation zur Verfügung gestellt wurden Artikel VI des Abkommens ist wie folgt anzuwenden: a) Angesichts der neuen Umstände und unter Berücksichtigung von Artikel IX Absatz 5 des Pachtvertrages vom 13. September 1965, geändert durch Vertragszusatz vom 9. Dezember 1972 und einen zweiten Vertragszusatz vom 1. Oktober 2004, sowie von Artikel IX Absatz 5 des Pachtvertrages vom 9. Dezember 1972 zwischen dem französischen Staat und der Organisation erstellt die Organisation einerseits einen einzigen Durchgang in Form eines Tunnels, um eine direkte Verbindung zwischen den Grundstücken zu schaffen, die Gegenstand der erwähnten Pachtverträge bilden, und die verschiedenen Teile ihres Geländes miteinander in Verbindung zu bringen, und errichtet andererseits ein neues Tor beim Kreisverkehr von Saint-Genis-Pouilly (Frankreich) gemäss beiliegendem Plan, das den Zugang zum Hauptgelände der Organisation über französisches Hoheitsgebiet ermöglichen soll, damit Beamten der Organisation auf dem Weg von und zu ihrem Arbeitsort direkten Zugang zum Gelände der Organisation von französischem Hoheitsgebiet aus haben. Der einzige Durchgang und das Tor treten an Stelle des in Artikel VI des Abkommens erwähnten Eingangs; unter Vorbehalt der in jenem Artikel aufgeführten Ausnahmen ist 3 Fassung gemäss Briefwechsel vom 26. Okt./1. Nov (AS ). 2
3 Ausdehnung des Geländes des CERN auf französisches Hoheitsgebiet Briefwechsel die Benutzung dieser Durchgänge durch die folgenden Bestimmungen geregelt. b) 4 Der einzige Durchgang wird nur geschaffen, um im Innern des Geländes der Organisation den für das Funktionieren der Organisation erforderlichen Verkehr von Personen und Gütern zu ermöglichen; das Tor wird nur geschaffen, um den Beamten der Organisation zu genau bestimmten Tageszeiten den Zugang zum Gelände der Organisation zu ermöglichen; auch das wissenschaftliche und technische Personal der Organisation sowie die Angestellten der Unternehmen, die auf dem Gelände der Organisation arbeiten, dürfen das Tor zu denselben Bedingungen wie die Beamten der Organisation provisorisch benutzen, bis einerseits die Erneuerungsarbeiten (Piste und Tunnel) im internationalen Flughafen Genf und andererseits die Arbeiten für den Bau der Strassenbahn zwischen den Gemeinden Genf und Meyrin vollständig beendet sind. c) Die Bedingungen zur Benutzung des Durchgangs und des Tors werden durch Vereinbarungen geregelt, einerseits zwischen den französischen und schweizerischen Behörden und andererseits, in Übereinstimmung mit den Abkommen zwischen der Organisation und dem jeweiligen Staat, zwischen diesen Behörden und der Organisation. d) Die zuständigen französischen und schweizerischen Behörden kontrollieren den Durchgang und das Tor gemäss den Ausführungsbestimmungen, die nach Absprache mit der Organisation unter Berücksichtigung ihrer rechtlichen Stellung gemäss Abkommen und den unter Ziffer 5 erwähnten Verträgen vereinbart werden; die Kontrollen werden gemäss dem Abkommen vom 28. September zwischen der Schweiz und Frankreich über die nebeneinander liegenden Grenzabfertigungsstellen und die Grenzabfertigung während der Fahrt organisiert. 3. In Anwendung von Artikel VIII des Abkommens vereinbaren die Regierung der Französischen Republik und der Bundesrat der Schweizerischen Eidgenossenschaft, sich gegenseitig über jede Veränderung zu unterrichten, die an der Ausdehnung des Geländes der Organisation vorgenommen wird, so dass die in Artikel VIII Absatz 5 des Abkommens erwähnte Karte 6 regelmässig auf den neuesten Stand gebracht werden kann. 4 Fassung gemäss Briefwechsel vom 19. Sept./2. Okt (AS ). 5 SR Die Karte des CERN-Geländes wird in der AS nicht veröffentlicht. Sie kann bei der Direktion für Völkerrecht, Sektion Staatsverträge, 3003 Bern, bezogen werden (siehe AS ). 3
4 Internationale Organisationen 4. Im Hinblick auf die Anwendung von Artikel IX des Abkommens, übergibt die Regierung der Französischen Republik dem Bundesrat der Schweizerischen Eidgenossenschaft eine beglaubigte Kopie des Vertragszusatzes vom 9. Dezember 1972 zum Pachtvertrag vom 13. September 1965 sowie vom Pachtvertrag vom 9. Dezember 1972 und von jedem zukünftigen Rechtsakt, der die Zurverfügungstellung von Grundstücken an die Organisation durch den französischen Staat regelt. 5. Im Hinblick auf die Anwendung des Abkommens: a) versteht sich das Übereinkommen vom 1. Juli zur Errichtung einer Europäischen Organisation für Kernforschung so, wie es am 17. Januar 1971 abgeändert worden ist; b) legt das Abkommen zwischen dem Bundesrat der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Organisation für Kernphysikalische Forschung vom 11. Juni das rechtliche Statut dieser Organisation in der Schweiz fest; c) versteht sich das Abkommen zwischen der Regierung der Französischen Republik und der Organisation betreffend das rechtliche Statut dieser Organisation auf französischem Territorium vom 13. September 1965 so, wie es durch das Abkommen vom 16. Juni 1972 zwischen den gleichen Parteien geändert worden ist. II. Jede Wegöffnung auf andere Grundstücke, als jene, die der Organisation zur Verfügung gestellt wurden, durch den Staat Genf gemäss Baurechtsvertrag vom 11. Februar 1959 und gemäss Baurechtsvertrag vom 29. August 1969 mit Änderung vom 30. Juni 1970 sowie durch den französischen Staat gemäss Pachtvertrag vom 13. September 1965, geändert durch den Vertragszusatz vom 9. Dezember 1972, und die dazu dienen soll, die französischen und schweizerischen Grundstücke miteinander zu verbinden, wird Gegenstand einer vorherigen Vereinbarung zwischen den französischen und schweizerischen Behörden bilden. Diese Bestimmung bezieht sich weder auf die wissenschaftlichen und technischen Einrichtungen noch auf die technischen Tunnels. 7 SR SR
5 Ausdehnung des Geländes des CERN auf französisches Hoheitsgebiet Briefwechsel III. Gegebenenfalls werden die Bestimmungen dieses Briefwechsels auf Begehren der einen oder anderen Partei geändert werden können. Ich wäre Ihnen verbunden, wenn Sie mir zur Kenntnis bringen könnten, ob der Bundesrat der Schweizerischen Eidgenossenschaft diesen Vorschlägen zustimmt. In diesem Fall bilden dieser Brief und Ihre Antwort einen Bestandteil des Abkommens, und die Bestimmungen des genannten Briefwechsels treten mit dem Datum Ihrer Annahmeerklärung in Kraft.» Ich habe die Ehre, Ihnen zur Kenntnis zu bringen, dass der Bundesrat der Schweizerischen Eidgenossenschaft diesen Vorschlägen zustimmt. Ihr Brief vom 18. Juni 1973 sowie dieses Antwortschreiben sind demgemäss Bestandteil des Abkommens, und die Bestimmungen des genannten Briefwechsels treten mit dem heutigen Tag in Kraft. Genehmigen Sie, Herr Minister, den Ausdruck meiner ausgezeichneten Hochachtung. René Keller 5
6 Internationale Organisationen 6
Europäisches Übereinkommen über die Berechnung von Fristen
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Europäisches Übereinkommen über die Rechtsstellung der unehelichen Kinder
Übersetzung 1 Europäisches Übereinkommen über die Rechtsstellung der unehelichen Kinder 0.211.221.131 Abgeschlossen in Strassburg am 15. Oktober 1975 Von der Bundesversammlung genehmigt am 8. März 1978
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Übersetzung 1 0.211.112.14 Übereinkommen betreffend die Entscheidungen über die Berichtigung von Einträgen in Personenstandsbüchern (Zivilstandsregistern)* Abgeschlossen in Paris am 10. September 1964
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Dieses Dokument ist lediglich eine Dokumentationsquelle, für deren Richtigkeit die Organe der Gemeinschaften keine Gewähr übernehmen
2001R0789 DE 01.01.2005 001.001 1 Dieses Dokument ist lediglich eine Dokumentationsquelle, für deren Richtigkeit die Organe der Gemeinschaften keine Gewähr übernehmen B VERORDNUNG (EG) Nr. 789/2001 DES
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