Verordnung über die Marktentlastungsmassnahmen bei Steinobst und die Verwertung von Kernobst

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1 Verordnung über die Marktentlastungsmassnahmen bei Steinobst und die Verwertung von Kernobst (Verordnung über Massnahmen bei Obst) vom 7. Dezember 1998 Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf die Artikel 10, 177 Absatz 1 und 185 Absatz 3 des Landwirtschaftsgesetzes 1, verordnet: 1. Abschnitt: Beiträge an die Marktentlastungsmassnahmen bei Kirschen und Zwetschgen Art. 1 Beiträge an Inlandmassnahmen 1 Der Bund kann Beiträge ausrichten an Marktentlastungsmassnahmen bei Tafelkirschen und Tafelzwetschgen, namentlich für Lieferungen ins Berggebiet. 2 Die vom Bundesamt für Landwirtschaft (Bundesamt) durch Verfügung gewährten Beiträge bemessen sich nach dem Aufwand für Gebinde-, Transport- und Abwicklungskosten. Art. 2 Beiträge an den Export 1 Der Bund kann Beiträge leisten an den Export von Tafelkirschen und verarbeiteten schwarzen Konservenkirschen. 2 Exportbeiträge für Tafelkirschen werden nur dann ausgerichtet, wenn die Vollversorgung des Inlandmarktes gewährleistet ist. 3 Exportbeiträge für verarbeitete schwarze Konservenkirschen werden nur ausgerichtet, wenn die anfallende Konservenkirschenernte übernommen wird. Diese Beiträge werden entsprechend der von den Betrieben ausgewiesenen Inlandübernahme ausgerichtet. 4 Die vom Bundesamt durch Verfügung gewährten Exportbeiträge werden einheitlich festgesetzt und richten sich nach der Differenz zwischen dem inländischen und ausländischen Preis. SR SR 910.1; AS

2 Art. 3 Übernahmepreise Beiträge werden nur gewährt, wenn bei den entsprechenden Produkten die von den Direktbeteiligten festgesetzten Produzentenpreise bezahlt werden. 2. Abschnitt: Beiträge an die Verwertung von Äpfeln und Birnen Art. 4 Beiträge an die Lagerung der Marktreserve 1 Der Bund kann Beiträge leisten an die Lager- und Kapitalzinskosten für die Lagerung der Marktreserve in Form von Apfel- und Birnensaftkonzentrat. Die Beiträge werden vom Bundesamt durch Verfügung gewährt. 2 Als betriebsbezogene Marktreserve gilt bei Mostäpfeln und Mostbirnen eine die Normalversorgung übersteigende Verarbeitungsmenge, höchstens aber 50 Prozent der Normalversorgung. 3 Die Normalversorgung einer Mosterei entspricht 110 Prozent des durchschnittlichen Ausstosses von Apfel- und Birnenprodukten der letzten drei Jahre. Art. 5 Beiträge an Apfel- und Birnenprodukte aus Übermengen 1 Der Bund kann Beiträge leisten an die Lager- und Kapitalzinskosten sowie an den Export von Apfel- und Birnensaftkonzentrat, soweit das Konzentrat aus Übermengen von Mostäpfeln und Mostbirnen hergestellt worden ist. 2 Als Übermenge gilt die Verarbeitungsmenge, welche die Normalversorgung und die Marktreserve übersteigt. 3 Der Bund kann Beiträge ausrichten an den Export von anderen als in Absatz 1 erwähnten Apfel- und Birnenprodukten. 4 Die Beiträge werden vom Bundesamt durch Verfügung gewährt. Art. 6 Berechnung der Beiträge an die Lager- und Kapitalzinskosten 1 Die Beiträge an die Lager- und Kapitalzinskosten von Apfel- und Birnensaftkonzentrat werden berechnet auf Grund einer unter betriebswirtschaftlichen Gesichtspunkten erstellten neutralen Berechnung des Einstandspreises für Apfel- und Birnensaftkonzentrat. 2 Die Beiträge werden vom Bundesamt durch Verfügung gewährt. Art. 7 Berechnung der Beiträge an den Export 1 Die Beiträge an den Export von Apfel- und Birnensaftkonzentrat werden festgelegt auf Grund: a. einer unter betriebswirtschaftlichen Gesichtspunkten vorgenommenen neutralen Berechnung des Einstandspreises für Apfel- und Birnensaftkonzentrat; b. betriebsbezogener, effektiv bezahlter Produzentenpreise für Mostäpfel und Mostbirnen; es werden aber höchstens die von den zuständigen Branchengremien festgelegten Richtpreise berücksichtigt; und 416

3 c. der Differenz zwischen dem Einstandspreis von Apfel- oder Birnensaftkonzentrat und dem erzielten ausländischen Preis. 2 Das Bundesamt legt die Beiträge an den Export von Produkten nach Artikel 5 Absatz 3 fest und gewährt diese durch Verfügung. Diese Beiträge dürfen höchstens den Beiträgen an den Export für Apfel- oder Birnensaftkonzentrat entsprechen. Art. 8 Beitragsberechtigte Betriebe 1 Beiträge an die Lager- und Kapitalzinskosten erhalten gewerbliche Mostereien. 2 Beiträge an den Export erhalten gewerbliche Mostereien sowie Handelsfirmen. 3. Abschnitt: Buchführungs- und Berichtspflicht Art. 9 Gewerbliche Mostereien, die Beiträge beanspruchen, sind verpflichtet, die vom Bundesamt benötigten Daten über den Eingang und die Verarbeitung von Obst sowie die Verwendung und die Vorratshaltung von Obstprodukten innert der von ihm festgelegten Frist zu melden. Dies gilt sinngemäss auch für Handelsfirmen, die Exportbeiträge beanspruchen. 4. Abschnitt: Qualitätsanforderungen und statistische Erhebungen Art. 10 Qualitätsanforderungen Das Bundesamt kann für Obst und Obstprodukte bei Marktentlastungs- und Verwertungsmassnahmen minimale Qualitätsvorschriften vorschreiben. Dabei stützt es sich auf die schweizerischen Handelsusanzen oder die internationalen Qualitätsnormen. Art. 11 Statistische Erhebungen Das Bundesamt leistet Beiträge an statistische Erhebungen im Obstbereich nach der Verordnung vom 30. Juni über die Durchführung von statistischen Erhebungen des Bundes. 5. Abschnitt: Organisationen Art. 12 Beizug 1 Das Bundesamt zieht Organisationen für die Durchführung der Marktentlastungsund Verwertungsmassnahmen bei. 2 Die beigezogenen Organisationen müssen Gewähr dafür bieten, dass sie: 2 SR

4 a. die ihr übertragenen Aufgaben korrekt durchführen; b. bei der Ausrichtung von Beiträgen Mitglieder und Nichtmitglieder gleich behandeln; c. den rechtmässigen Einsatz der Beiträge effizient überwachen. Art. 13 Durchführung der Marktentlastungs- und Verwertungsmassnahmen Das Bundesamt entscheidet auf Antrag der Organisationen sowie auf Grund der aktuellen Markt- und Versorgungslage über die Durchführung und die Dauer der Massnahmen. Es legt die Einzelheiten der Durchführung fest. Art. 14 Mitwirkung von Firmen Für den Vollzug der Marktentlastungs- und Verwertungsmassnahmen kann das Bundesamt nebst den beauftragten Organisationen auch Firmen beiziehen. Art. 15 Datenerhebung und Anhörung 1 Das Bundesamt erhebt die für die Marktentlastungs- und Verwertungsmassnahmen erforderlichen betriebsspezifischen Daten und wertet diese aus. 2 Vor Entscheiden über die Gewährung von Beiträgen an den Export von Apfel- und Birnensaftkonzentraten hört das Bundesamt die beigezogene Organisation an. 6. Abschnitt: Schlussbestimmungen Art. 16 Übergangsbestimmungen 1 Beiträge an Massnahmen im Obstbau werden bis zum 31. Dezember 2000 nach Artikel 1 Buchstaben d f der Verordnung vom 15. Januar über die Förderung des Obstbaues ausgerichtet. 2 Das Bundesamt kann bis zum 31. Dezember 2003 jährlich höchstens eine Summe von Franken an Organisationen ausrichten, welche die bäuerliche Obstverwertung fördern. Art. 17 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1999 in Kraft. 7. Dezember 1998 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Cotti Der Bundeskanzler: Couchepin 3 AS

5 Zur Übereinstimmung der Seitenzahlen in allen Amtssprachen der AS bleibt diese Seite leer. 419

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