Verordnung über die Marktentlastungsmassnahmen bei Steinobst und die Verwertung von Kernobst
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- Sara Diefenbach
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1 Verordnung über die Marktentlastungsmassnahmen bei Steinobst und die Verwertung von Kernobst (Verordnung über Massnahmen bei Obst) Änderung vom 26. November 2003 Der Schweizerische Bundesrat verordnet: I Die Verordnung vom 7. Dezember über die Marktentlastungsmassnahmen bei Steinobst und die Verwertung von Kernobst wird wie folgt geändert: Titel Verordnung über Massnahmen zu Gunsten des Obst- und Gemüsemarktes (Obst- und Gemüseverordnung) Ingress gestützt auf die Artikel 10, 177 Absatz 1 und 185 Absatz 3 des Landwirtschaftsgesetzes vom 29. April (LwG). Gliederungstitel vor Art Abschnitt: Beiträge an Entlastungsmassnahmen für den Kirschenmarkt Art. 1 Aufgehoben Art. 2 Abs. 1 und 2 1 Der Bund kann an den Export verarbeiteter Konservenkirschen Beiträge ausrichten. 2 Aufgehoben 1 SR SR
2 Abschnitt 3a: Beiträge für im Rahmen von Produzentengruppen koordinierte Massnahmen in den Jahren Art. 9a Beitragsberechtigte 1 Beiträge erhalten Bewirtschafterinnen oder Bewirtschafter, die: a. gemäss Artikel 9b Kulturen umstellen oder gemäss Artikel 9c innovative Kulturen pflanzen und diese Umstellungen und Pflanzungen im Rahmen von Produzentengruppen koordinieren; und b. sich individuell verpflichten, bei einer Umstellung während der drei darauf folgenden Jahre die Fläche von Apfel- und Birnenkulturen nicht zu vergrössern; bestehende Kulturen können sie jedoch übernehmen. 2 Reichen Bewirtschafterinnen oder Bewirtschafter ein Gesuch für Flächen ein, die grösser sind als die in den Artikeln 9b Absatz 4 und 9c Absatz 4 genannten Mindestflächen, haben sie die Umstellungen und Pflanzungen nicht im Rahmen einer Produzentengruppe zu koordinieren. Art. 9b Umstellungsbeiträge 1 Beiträge können gewährt werden für die Umstellung von Apfel-, Birnen-, Zwetschgen- und Kirschenkulturen, die mindestens die in Artikel 22 Absatz 2 der landwirtschaftlichen Begriffsverordnung vom 7. Dezember vorgesehene Anzahl Bäume umfassen. 2 Als Umstellung gilt die Rodung einer Apfel-, Birnen-, Zwetschgen- oder Kirschenkultur und Wiederanpflanzung einer Zwetschgen- oder Kirschenkultur auf einer gleich grossen Fläche im selben Jahr oder im Folgejahr. Es werden Beiträge gewährt für die Pflanzung von Kulturen: a. von mindestens 300 Bäumen pro ha bei Zwetschgen und 500 Bäumen pro ha bei Kirschen; b. deren Ernte grossmehrheitlich vor oder nach einer Zeit stattfindet, in der im Vierjahresdurchschnitt der Selbstversorgungsgrad des Schweizer Marktes mit dem einheimischen Produkt 80 Prozent übersteigt; c. für welche die Vermarktung geplant wurde. 3 Die Rodung muss innerhalb eines Jahres nach der Einreichung des Gesuchs erfolgen. 4 Keine Beiträge werden gewährt, wenn das Gesuch einer Produzentengruppe für Umstellungsflächen von weniger als 1,5 ha gestellt wurde. 3 SR
3 Art. 9c Beiträge für innovative Kulturen 1 Beiträge können gewährt werden für die Pflanzung innovativer Obst- und Gemüsekulturen, deren Vermarktung geplant wurde. 2 Als innovative Kulturen gelten: a. für maschinelles Pflücken geeignete Kulturen von Konservenkirschen, Pfirsich- und Nektarinenkulturen sowie Pflaumenkulturen der Art Prunus salicina (amerikanisch-japanische Pflaumen) und der Unterarten Prunus domestica syriaca (Mirabellen) und Italica (Reineclauden), die mindestens 300 Bäume pro ha umfassen; b. Reben für die Produktion von Tafeltrauben, die mindestens 2300 Rebstöcke pro ha umfassen; c. Kulturen weisser und violetter Spargeln. d. jede andere Dauerkultur von Tafelobst oder -gemüse, für die kein Grenzschutz besteht. 3 Die Pflanzung muss innerhalb eines Jahres nach der Einreichung des Gesuchs erfolgen. 4 Keine Beiträge werden gewährt, wenn das Gesuch einer Produzentengruppe für Umstellungsflächen von weniger als 1 ha gestellt wurde. Art. 9d Höhe der Beiträge 1 Die Höhe der Beiträge berechnet sich wie folgt: Fr./ha Umstellung: Kirschenkulturen Zwetschgenkulturen Innovative Kulturen: Kulturen von Konservenkirschen Pfirsich- und Nektarinenkulturen Pflaumenkulturen Reben für Tafeltrauben Spargelkulturen Für innovative Kulturen nach Artikel 9c Absatz 2 Buchstabe d wird die Höhe der Beiträge auf Grund von 30 % des Standardobstanlagewertes festgesetzt. Art. 9e Gesuche 1 Das Beitragsgesuch muss die folgenden Angaben enthalten: a. Name und Adresse der Bewirtschafterin oder des Bewirtschafters; b. Name und Adresse der Mitglieder der Produzentengruppe, in deren Rahmen die Umstellung oder die Pflanzung innovativer Kulturen koordiniert wird; 4911
4 c. Name der Gemeinden, in denen sich die zu bepflanzenden und gegebenenfalls zu rodenden Kulturparzellen befinden; d. Katasternummer der Parzellen; e. zu bepflanzende und gegebenenfalls zu rodende Fläche in m 2 ; f. einfacher Geschäftsplan gemäss den Vorgaben des Bundesamts. g. Verpflichtungserklärung gemäss Artikel 9a Buchstabe b; 2 Kollektive Gesuche sind zulässig. Art. 9f Berücksichtigung und Behandlung der Gesuche 1 Die Gesuche werden in der Reihenfolge ihres Eingangs beim Bundesamt berücksichtigt. Massgebend ist der Poststempel oder der Eingangsvermerk des Bundesamtes. 2 Vor der Gesuchsbehandlung stellt das Bundesamt den Kantonen eine Kopie der Gesuche zu, die Bewirtschafterinnen und Bewirtschafter ihres Gebiets eingereicht haben. 3 Das Bundesamt entscheidet über die Beitragsgewährung und übermittelt den Kantonen eine Kopie seines Entscheids. Art. 9g Auszahlung der Beiträge Das Bundesamt zahlt den Beitragsberechtigten die Beiträge aus, wenn die Umstellung oder die Pflanzung erfolgt ist. Die Beitragsberechtigten müssen ihm eine vom Kanton ausgestellte Bescheinigung der erfolgten Umstellung oder Pflanzung vorlegen. Art. 16 Aufgehoben Art. 16a Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 26. November 2003 Obstkulturen nach Artikel 9b Absatz 1, die zwischen der Ernte 2003 und der Gesuchseinreichung gerodet werden, können in den Gesuchen um Umstellungsbeiträge berücksichtigt werden, wenn diese bis zum 30. April 2004 beim Bundesamt eingehen. 4912
5 II 1 Diese Änderung tritt, unter Vorbehalt der Absätze 2 und 3, am 1. Januar 2004 in Kraft. 2 Artikel 1 tritt am 1. Januar 2006 in Kraft. 3 Der Abschnitt 3a (Art. 9a bis 9g) tritt am 1. Januar 2004 in Kraft und gilt bis zum 31. Dezember November 2003 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Pascal Couchepin Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz 4913
6 4914
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