Verordnung über die berufliche Alters-, Hinterlassenenund Invalidenvorsorge
|
|
- Thomas Böhme
- vor 6 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 Verordnung über die berufliche Alters-, Hinterlassenenund Invalidenvorsorge (BVV 2) Änderung vom 10. Juni 2005 Der Schweizerische Bundesrat verordnet: I Die Verordnung vom 18. April über die berufliche Alters-, Hinterlassenenund Invalidenvorsorge wird wie folgt geändert: 1. Kapitel: Grundsätze der beruflichen Vorsorge 1. Abschnitt: Angemessenheit Art. 1 Beiträge und Leistungen (Art. 1 Abs. 2 und 3 BVG) 1 Ein Vorsorgeplan gilt als angemessen, wenn die Bedingungen nach den Absätzen 2 und 3 erfüllt sind. 2 Gemäss Berechnungsmodell: a. überschreiten die reglementarischen Leistungen nicht 70 Prozent des letzten versicherbaren AHV-pflichtigen Lohns oder Einkommens vor der Pensionierung; oder b. betragen die gesamten reglementarischen Beiträge von Arbeitgeber und Arbeitnehmern, die der Finanzierung der Altersleistungen dienen, nicht mehr als 25 Prozent aller versicherbaren AHV-pflichtigen Löhne beziehungsweise die Beiträge der Selbständigerwerbenden nicht mehr als 25 Prozent des versicherbaren AHV-pflichtigen Einkommens pro Jahr. 3 Bei Löhnen, die über dem oberen Grenzbetrag nach Artikel 8 Absatz 1 BVG liegen, betragen gemäss Berechnungsmodell die Altersleistungen aus der beruflichen Vorsorge und der AHV zusammen nicht mehr als 85 Prozent des letzten versicherbaren AHV-pflichtigen Lohns oder Einkommens vor der Pensionierung. 4 Sieht der Vorsorgeplan Kapitalleistungen vor, so sind für die Bewertung der Angemessenheit die entsprechenden Rentenleistungen zugrundezulegen, wie sie sich bei Anwendung des reglementarischen Umwandlungssatzes und, falls kein regle- 1 SR
2 mentarischer Umwandlungssatz vorgesehen ist, des Mindestumwandlungssatzes nach Artikel 14 Absatz 2 BVG ergeben. Art. 1a Angemessenheit bei mehreren Vorsorgeverhältnissen (Art. 1 Abs. 2 und 3 BVG) 1 Schliesst ein Arbeitgeber Anschlussverträge mit mehreren Vorsorgeeinrichtungen ab, die so gestaltet sind, dass Versicherte gleichzeitig bei mehreren Einrichtungen versichert sind, so hat er Vorkehrungen zu treffen, dass Artikel 1 sinngemäss für die Gesamtheit der Vorsorgeverhältnisse eingehalten wird. 2 Selbständigerwerbende, die ihr Einkommen in mehreren Vorsorgeeinrichtungen versichern lassen, müssen die notwendigen Massnahmen treffen, dass Artikel 1 sinngemäss für die Gesamtheit ihrer Vorsorgeverhältnisse eingehalten wird. Art. 1b Vorzeitiger Altersrücktritt 1 Die Vorsorgeeinrichtung kann in ihrem Reglement vorsehen, dass die versicherte Person über den Einkauf in die vollen reglementarischen Leistungen im Sinn von Artikel 9 Absatz 2 des Freizügigkeitsgesetzes vom 17. Dezember (FZG) hinaus zusätzliche Einkäufe tätigen darf, um Kürzungen beim Vorbezug der Altersleistungen ganz oder teilweise auszugleichen. 2 Vorsorgeeinrichtungen, welche Einkäufe für den vorzeitigen Altersrücktritt nach Absatz 1 zulassen, haben ihre Vorsorgepläne so auszugestalten, dass bei einem Verzicht auf den vorzeitigen Altersrücktritt das reglementarische Leistungsziel höchstens um 5 Prozent überschritten wird. 2. Abschnitt: Kollektivität Art. 1c Vorsorgepläne 1 Der Grundsatz der Kollektivität ist eingehalten, wenn die Vorsorgeeinrichtung oder das Vorsorgewerk in ihrem Reglement eines oder mehrere Kollektive von Versicherten vorsehen. Die Zugehörigkeit zu einem Kollektiv muss sich nach objektiven Kriterien richten wie insbesondere nach der Anzahl der Dienstjahre, der ausgeübten Funktion, der hierarchischen Stellung im Betrieb, dem Alter oder der Lohnhöhe. 2 Die Kollektivität ist auch im Fall der Versicherung einer einzelnen Person eingehalten, wenn gemäss Reglement die Aufnahme weiterer Personen grundsätzlich möglich ist. Dies gilt jedoch nicht für die freiwillige Versicherung von Selbständigerwerbenden nach Artikel 44 BVG. 2 SR
3 Art. 1d Wahlmöglichkeiten zwischen Vorsorgeplänen 1 Die Vorsorgeeinrichtung oder das Vorsorgewerk können für die Versicherten jedes Kollektivs bis zu drei Vorsorgepläne anbieten. 2 Die Summe der Beitragsanteile von Arbeitgeber und Arbeitnehmern in Lohnprozenten muss beim Vorsorgeplan mit den niedrigsten Beitragsanteilen mindestens 2/ 3 der Beitragsanteile beim Vorsorgeplan mit den höchsten Beitragsanteilen betragen. Der Beitragssatz des Arbeitgebers muss in jedem Plan gleich hoch sein. Art. 1e Wahl der Anlagestrategien Nur Vorsorgeeinrichtungen, welche ausschliesslich Lohnanteile über dem anderthalbfachen oberen Grenzbetrag nach Artikel 8 Absatz 1 BVG versichern, dürfen innerhalb eines Vorsorgeplans unterschiedliche Anlagestrategien anbieten. 3. Abschnitt: Gleichbehandlung Art. 1f Der Grundsatz der Gleichbehandlung ist eingehalten, wenn für alle Versicherten eines Kollektivs die gleichen reglementarischen Bedingungen im Vorsorgeplan gelten. 4. Abschnitt: Planmässigkeit Art. 1g Der Grundsatz der Planmässigkeit ist eingehalten, wenn die Vorsorgeeinrichtung in ihrem Reglement die verschiedenen Leistungen, die Art ihrer Finanzierung und die Anspruchsvoraussetzungen, die Vorsorgepläne sowie die verschiedenen Versichertenkollektive, für welche unterschiedliche Pläne gelten, genau festlegt. Der Vorsorgeplan muss sich auf Parameter stützen, die nach fachlich anerkannten Grundsätzen festgelegt werden. 4281
4 5. Abschnitt: Versicherungsprinzip Art. 1h 1 Das Versicherungsprinzip ist eingehalten, wenn mindestens 6 Prozent aller Beiträge zur Finanzierung der Leistungen für die Risiken Tod und Invalidität bestimmt sind; massgebend für die Berechnung dieses Mindestanteils ist die Gesamtheit der Beiträge für alle Kollektive und Pläne eines angeschlossenen Arbeitgebers in einer Vorsorgeeinrichtung. Sind einer Vorsorgeeinrichtung mehrere Arbeitgeber angeschlossen, so sind für die Berechnung des Mindestanteils jeweils die Beiträge für die Kollektive und Pläne eines einzelnen Arbeitgebers in dieser Vorsorgeeinrichtung massgebend. 2 In Vorsorgeeinrichtungen, welche ausschliesslich die weitergehende und ausserobligatorische Vorsorge betreiben, ist das Versicherungsprinzip auch dann eingehalten, wenn gemäss Reglement das Altersguthaben ohne Risikoschutz geäufnet wird in Fällen, in denen sich aufgrund einer ärztlichen Gesundheitsprüfung ein wesentlich erhöhtes Risiko ergibt und deshalb die Versicherung der Risiken Tod und Invalidität abgelehnt wird. In diesen Fällen kann die Altersleistung nur in Rentenform bezogen werden. 6. Abschnitt: Mindestalter für den Altersrücktritt Art. 1i 1 Die Reglemente der Vorsorgeeinrichtungen können einen Altersrücktritt frühestens ab dem vollendeten 58. Altersjahr vorsehen. 2 Frühere Altersrücktritte als nach Absatz 1 sind zulässig: a. bei betrieblichen Restrukturierungen b. bei Arbeitsverhältnissen, in denen frühere Altersrücktritte aus Gründen der öffentlichen Sicherheit vorgesehen sind. 1a. Kapitel: Obligatorische Versicherung der Arbeitnehmer 1. Abschnitt: Versicherter Personenkreis und koordinierter Lohn Art. 1j Bisheriger Artikel
5 Art. 43 Abs. 1 Bst. b 1 Eine Vorsorgeeinrichtung, welche die Risiken selbst tragen will, muss über eine Rückdeckung verfügen, wenn: b. ihr weniger als hundert aktive Versicherte angehören, bei Vorsorgeeinrichtungen, die nach dem 31. Dezember 2005 errichtet worden sind, wenn ihr weniger als dreihundert aktive Versicherte angehören. Art. 48g letzter Satz Personen und Einrichtungen, auf welche das Bankengesetz vom 8. November anwendbar ist, brauchen die jährliche schriftliche Erklärung nicht abzugeben. Gliederungstitel vor Art. 60a 5. Kapitel: Einkauf, versicherbarer Lohn und versicherbares Einkommen Art. 60a Einkauf (Art. 1 Abs. 3 und 79b Abs. 1 BVG) 1 Für die Berechnung des Einkaufs müssen die gleichen, nach fachlich anerkannten Grundsätzen festgelegten Parameter eingehalten werden wie für die Festlegung des Vorsorgeplans (Art. 1g). 2 Der Höchstbetrag der Einkaufssumme reduziert sich um ein Guthaben in der Säule 3a, soweit es die aufgezinste Summe der jährlichen gemäss Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung vom 13. November über die steuerliche Abzugsberechtigung für Beiträge an anerkannte Vorsorgeformen vom Einkommen höchstens abziehbaren Beiträge ab vollendetem 24. Altersjahr der versicherten Person übersteigt. Bei der Aufzinsung kommen die jeweils gültigen BVG-Mindestzinssätze zur Anwendung. 3 Hat eine versicherte Person Freizügigkeitsguthaben, die sie nicht nach Artikel 3 und 4 Absatz 2 bis FZG 5 in eine Vorsorgeeinrichtung übertragen musste, reduziert sich der Höchstbetrag der Einkaufssumme um diesen Betrag. Art. 60b Sonderfälle (Art. 79b Abs. 2 BVG) Für Personen, die aus dem Ausland zuziehen und die noch nie einer Vorsorgeeinrichtung in der Schweiz angehört haben, darf in den ersten fünf Jahren nach Eintritt in eine schweizerische Vorsorgeeinrichtung die jährliche Einkaufssumme 20 Prozent des reglementarischen versicherten Lohnes nicht überschreiten. Diese Limite gilt auch für Einkäufe gemäss den Artikeln 6 und 12 FZG 6. Nach Ablauf der fünf Jahre 3 SR SR SR SR
6 muss die Vorsorgeeinrichtung der versicherten Person ermöglichen, sich in die vollen reglementarischen Leistungen einzukaufen. Art. 60c Versicherbarer Lohn und versicherbares Einkommen (Art. 79c BVG) 1 Die Begrenzung des versicherbaren Lohnes oder des versicherbaren Einkommens nach Artikel 79c BVG gilt für die Gesamtheit aller Vorsorgeverhältnisse, die ein Versicherter bei einer oder mehreren Vorsorgeeinrichtungen hat. 2 Hat der Versicherte mehrere Vorsorgeverhältnisse und überschreitet die Summe aller seiner AHV-pflichtigen Löhne und Einkommen das Zehnfache des oberen Grenzbetrages nach Artikel 8 Absatz 1 BVG, so muss er jede seiner Vorsorgeeinrichtungen über die Gesamtheit seiner Vorsorgeverhältnisse sowie die darin versicherten Löhne und Einkommen informieren. Die Vorsorgeeinrichtung weist den Versicherten auf seine Informationspflicht hin. 3 Für Versicherte, die am 1. Januar 2006 das 50. Altersjahr vollendet haben, gilt bei zu diesem Zeitpunkt bestehenden Vorsorgeverhältnissen die Begrenzung des versicherbaren Lohns oder des versicherbaren Einkommens für die Risiken Tod und Invalidität nach Artikel 79c BVG nicht. Art. 60d Einkauf und Wohneigentumsvorbezug (Art. 79b Abs. 3 BVG) In den Fällen, in denen eine Rückzahlung des Vorbezugs für die Wohneigentumsförderung nach Artikel 30d Absatz 3 Buchstabe a BVG nicht mehr zulässig ist, darf das Reglement der Vorsorgeeinrichtung freiwillige Einkäufe zulassen, soweit sie zusammen mit den Vorbezügen die reglementarisch maximal zulässigen Vorsorgeansprüche nicht überschreiten. II Änderung bisherigen Rechts Die Änderung bisherigen Rechts wird im Anhang geregelt. III Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 10. Juni 2005 a. Formelle Anpassung Die Vorsorgeeinrichtungen müssen die formelle Anpassung der Reglemente innerhalb von zwei Jahren nach Inkrafttreten dieser Änderung vornehmen. 4284
7 b. Anlagestrategien Hat eine Vorsorgeeinrichtung ihren Versicherten Möglichkeiten der Wahl einer Anlagestrategie angeboten, die nicht mit Artikel 1e vereinbar sind, muss sie ihre Regelung innerhalb einer Frist von höchstens zwei Jahren ab Inkrafttreten dieser Änderung Artikel 1e anpassen. c. Versicherungsprinzip Guthaben in Vorsorgeeinrichtungen, welche bei Inkrafttreten dieser Änderung bereits bestehen und die den Anforderungen von Artikel 1h nicht genügen, dürfen ab diesem Datum nicht mehr weiter geäufnet werden. d. Mindestalter für den Altersrücktritt Vorsorgeeinrichtungen können bisherige reglementarische Bestimmungen, die ein tieferes Rentenalter als 58 Jahre vorsahen, während fünf Jahren ab Inkrafttreten dieser Änderung für jene Versicherten beibehalten, die am 31. Dezember 2005 bei ihnen versichert waren. IV Diese Änderung tritt am 1. Januar 2006 in Kraft. 10. Juni 2005 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Samuel Schmid Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz 4285
8 Änderungen bisherigen Rechts Die nachstehenden Verordnungen werden wie folgt geändert: Anhang (Ziff. II) 1. Verordnung vom 3. Oktober über die Wohneigentumsförderung mit Mitteln der beruflichen Vorsorge Art. 14 Abs. 1 Aufgehoben 2. Verordnung vom 13. November über die steuerliche Abzugsberechtigung für Beiträge an anerkannte Vorsorgeformen Art. 2 Abs. 2 und 3 2 Der Vorsorgenehmer kann eine oder mehrere begünstigte Personen unter den in Absatz 1 Buchstabe b Ziffer 2 genannten Begünstigten bestimmen und deren Ansprüche näher bezeichnen. 3 Der Vorsorgenehmer hat das Recht, die Reihenfolge der Begünstigten nach Absatz l Buchstabe b Ziffern 3 5 zu ändern und deren Ansprüche näher zu bezeichnen. 3. Verordnung vom 3. März über die berufliche Vorsorge von arbeitslosen Personen Art. 3 Abs. 1 zweiter Satz 1 Für Personen, die im Sinne des Bundesgesetzes vom 19. Juni über die Invalidenversicherung teilweise invalid sind, werden die Grenzbeträge nach den Artikeln 2, 7 und 8 Absatz 1 BVG folgendermassen gekürzt: Rentenanspruch in Bruchteilen einer ganzen Rente ¼ ½ ¾ Kürzung der Grenzbeträge ¼ ½ ¾ 7 SR SR SR SR
9 Art. 4 Abs. 4 4 Der versicherte Mindestlohn nach Absatz 3 gilt auch für die obligatorische Versicherung von Personen, bei denen die Grenzbeträge nach Artikel 3 Absatz 1 gekürzt werden. 4287
10 4288
Verordnung über die Besteuerung der Liquidationsgewinne. Person bei definitiver Aufgabe der selbstständigen Erwerbstätigkeit:
Verordnung über die Besteuerung der Liquidationsgewinne bei definitiver Aufgabe der selbstständigen Erwerbstätigkeit (LGBV) vom 2008 Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf die Artikel 37b und 199 des
MehrInformationsveranstaltung
Informationsveranstaltung 3. Paket der 1. BVG - Revision Einführung / Überblick Hanspeter Konrad, lic. iur. Rechtsanwalt Geschäftsführer ASIP, Mitglied der Eidg. Kommission für die berufliche Vorsorge
Mehr3. Paket der 1. BVG-Revision Einkauf; vorzeitiger Altersrücktritt. Personen-Schaden
3. Paket der 1. BVG-Revision Einkauf; vorzeitiger Altersrücktritt -Forum 2006 Rechtslage bis 31.12.2000 Keine gesetzlichen Einkaufsbeschränkungen! -Forum 2006 Rechtslage ab 1.1.2001 Stabilisierungsprogramm
MehrVerordnung über die steuerliche Abzugsberechtigung für Beiträge an anerkannte Vorsorgeformen
Verordnung über die steuerliche Abzugsberechtigung für Beiträge an anerkannte Vorsorgeformen (BVV 3) 831.461.3 vom 13. November 1985 (Stand am 1. Januar 2009) Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf
MehrVerordnung über die steuerliche Abzugsberechtigung für Beiträge an anerkannte Vorsorgeformen
Verordnung über die steuerliche Abzugsberechtigung für Beiträge an anerkannte Vorsorgeformen (BVV 3) 831.461.3 vom 13. November 1985 (Stand am 1. Januar 2009) Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf
MehrVerordnung über die Besteuerung der Liquidationsgewinne. Person bei definitiver Aufgabe der selbstständigen Erwerbstätigkeit:
Verordnung über die Besteuerung der Liquidationsgewinne bei definitiver Aufgabe der selbstständigen Erwerbstätigkeit (LGBV) vom 17. Februar 2010 Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf die Artikel 37b
MehrAktuelle Fragen rund um 1e-Stiftungen. Laurence Uttinger
Aktuelle Fragen rund um 1e-Stiftungen Laurence Uttinger Agenda Grundlagen - Dreiecksverhältnis - Grundlagen zum versicherten Lohn - Grundprinzipien des Vorsorgerechts - Organisationsformen von Vorsorgeeinrichtungen
MehrBundesgesetz über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge
Bundesgesetz über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) Änderung vom 18. Juni 2004 Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in die Botschaft
Mehr1. BVG-Revision. Swisscanto. Eine Übersicht. Roland Signer, Unternehmensberater. Zürich, im August 2005
. BVG-Revision Eine Übersicht Swisscanto Roland Signer, Unternehmensberater Zürich, im August 005 . BVG-Revision Umsetzung der Revision in drei Tranchen:. Paket (in Kraft getreten am 0.04.004) Insbesondere
MehrVerordnung über die Besteuerung der Liquidationsgewinne bei definitiver Aufgabe der selbständigen Erwerbstätigkeit
.7 Verordnung über die Besteuerung der Liquidationsgewinne bei definitiver Aufgabe der selbständigen Erwerbstätigkeit Vom 4. Dezember 00 (Stand. Januar 0) Der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft,
MehrEinkauf in die vollen reglementarischen Leistungen
Stiftung Auffangeinrichtung BVG Fondation institution supplétive LPP Fondazione istituto collettore LPP Einkauf in die vollen reglementarischen Leistungen (gültig ab dem 1. April 2005) Das Bundesgesetz
Mehr1e-Stiftungen Entwicklungen und offene Fragen. Laurence Uttinger
1e-Stiftungen Entwicklungen und offene Fragen Laurence Uttinger Agenda Grundprinzipien des Vorsorgerechts 1e-Stiftungen Gesetzesentwicklungen Offene Fragen Seite 2 Grundprinzipien des Vorsorgerechts Grundprinzipien
MehrVorsorgeplan des Vorsorgewerks Trasse Schweiz AG (VP-Trasse)
Vorsorgeplan des Vorsorgewerks Trasse Schweiz AG (VP-Trasse) 1. Gegenstand und Geltungsbereich (Art. 1 und 2 RVRP) Der VP-Trasse: Ergänzt das RVRP in den Punkten, in denen es das RVRP vorschreibt oder
MehrVorsorgereglement für die Angestellten und die Rentenbeziehenden des Vorsorgewerks Bund
für die Angestellten und die Rentenbeziehenden des Vorsorgewerks Bund (VRAB) Änderung vom 6. September 2016 Vom Bundesrat genehmigt am 10. Mai 2017 Das paritätische Organ des Vorsorgewerks Bund beschliesst:
MehrVORSORGEREGLEMENT. Vorsorgeplan Arbeitslose (AL) Stiftung Auffangeinrichtung BVG. Risikoversicherung für Arbeitslose. Gültig ab
VORSORGEREGLEMENT Vorsorgeplan Arbeitslose (AL) Gültig ab 01.01.2013 Personenbezeichnungen sind stets auf beide Geschlechter anwendbar. Vorsorgereglement AL - Ausgabe 20130101 - SR 20121206 - D Seite 1
MehrWichtige Masszahlen im Bereich der beruflichen Vorsorge MARIE-CLAUDE SOMMER, Bereich Mathematik
Wichtige Masszahlen im Bereich der beruflichen Vorsorge MARIE-CLAUDE SOMMER, Bereich Mathematik BVG-Rücktrittsalter: 65 (Männer 1948 geboren) Eidgenössisches Departement des Innern EDI Bundesamt für Sozialversicherungen
MehrPersonenbezeichnungen sind stets auf beide Geschlechter anwendbar. Neben den nachstehenden Bestimmungen gelten die Allgemeinen Bestimmungen.
VORSORGEREGLEMENT Vorsorgeplan Arbeitnehmer (AN) Gültig ab 0.0.07 Personenbezeichnungen sind stets auf beide Geschlechter anwendbar. Neben den nachstehenden Bestimmungen gelten die Allgemeinen Bestimmungen.
MehrVORSORGEREGLEMENT. Vorsorgeplan AN (Arbeitnehmer) Stiftung Auffangeinrichtung BVG. Vorsorge BVG. Gültig ab
VORSORGEREGLEMENT Vorsorgeplan AN (Arbeitnehmer) Gültig ab 01.01.2013 Personenbezeichnungen sind stets auf beide Geschlechter anwendbar. Vorsorgereglement AN - Ausgabe 20130101 - SR 20121206 - D.doc Seite
Mehr1. BVG Revision 3. Paket (Inkrafttreten am 1. Januar 2006)
1. BVG Revision 3. Paket (Inkrafttreten am 1. Januar 2006) Zusammenstellung I. GESETZESÄNDERUNGEN MIT INKRAFTTRETEN PER 1.1.2006...1 a. BVG... 1 b. Zivilgesetzbuch... 2 II. VERORDNUNGEN...3 III. a. BVV
MehrAltersvorsorge 2020 Die Verordnung
Altersvorsorge 2020 Die Verordnung Überblick über die vorgesehenen Bestimmungen Daniel Stürzinger, MLaw, Legal Services & Consulting Counselor Vorstandsmitglied IZS ALTERSVORSORGE 2020 ZEITPLAN 16.06.2017:
MehrVerordnung über die berufliche Alters-, Hinterlassenenund Invalidenvorsorge
Verordnung über die berufliche Alters-, Hinterlassenenund Invalidenvorsorge (BVV 2) 831.441.1 vom 18. April 1984 (Stand am 1. Januar 2017) Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf Artikel 97 Absatz 1
MehrErgänzende Bestimmungen zum Vorsorgereglement
Ergänzende Bestimmungen zum Vorsorgereglement Gültig ab 1. Januar 2015 E. 1. Allgemeine Bestimmungen Grenzbeträge gemäss BPVG: Mindestlohn Der Mindestlohn entspricht drei Vierteln der maximalen AHV-Rente.
MehrVORSORGEREGLEMENT. Vorsorgeplan AN (Arbeitnehmer) Stiftung Auffangeinrichtung BVG. Vorsorge BVG. Gültig ab
VORSORGEREGLEMENT Vorsorgeplan AN (Arbeitnehmer) Gültig ab 01.01.2014 Personenbezeichnungen sind stets auf beide Geschlechter anwendbar. Vorsorgereglement AN - Ausgabe 20140101 - SR 20131202 - D.docx Seite
Mehr4.e. Freizügigkeitsleistung - Berechnung
Jede Vorsorgeeinrichtung umschreibt die Berechnung der Freizügigkeitsleistung in ihrem Reglement. Sie muss dabei insbesondere festlegen, ob sie die Freizügigkeitsleistung nach den Bestimmungen für Beitragsprimatskassen
MehrAnschlussvertrag für das Vorsorgewerk ETH-Bereich
Anschlussvertrag für das Vorsorgewerk ETH-Bereich (VR-ETH 2) Änderung vom 25. November 2013 Vom ETH-Rat genehmigt am 26. September 2013 Vom Bundesrat genehmigt am 8. Oktober 2014 Das paritätische Organ
MehrVertiefungsseminar Berufliche Vorsorge
Juristische Fakultät der Universität Basel Vertiefungsseminar Berufliche Vorsorge Frühjahr 2013 Dr. Hans-Ulrich Stauffer, Advokat, Basel Lehrbeauftragter an der Universität Basel Partner Pico Vorsorge
MehrVORSORGEREGLEMENT. Vorsorgeplan WO (Weiterführung Altersvorsorge ohne Risikoleistungen) Stiftung Auffangeinrichtung BVG.
VORSORGEREGLEMENT Vorsorgeplan WO (Weiterführung Altersvorsorge ohne Risikoleistungen) Gültig ab 0.0.04 Personenbezeichnungen sind stets auf beide Geschlechter anwendbar. Vorsorgereglement WO Ausgabe 0400
MehrPensionskasse des Schweizerischen Apothekervereins. Nachtrag 4 zum Reglement Gültig ab 1. Juli 2008
Pensionskasse des Schweizerischen Apothekervereins Nachtrag 4 zum Reglement 2005 Gültig ab 1. Juli 2008 1 Einleitung 1. Der Stiftungsrat der Pensionskasse des Schweizerischen Apothekervereins hat am 8.
Mehrvom 22. Juni 1998 (Stand am 1. Januar 2008) Art. 3 Aufsicht Die Stiftung wird vom Bundesamt für Sozialversicherungen 2 (BSV) beaufsichtigt.
Verordnung über den Sicherheitsfonds BVG (SFV) 831.432.1 vom 22. Juni 1998 (Stand am 1. Januar 2008) Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf die Artikel 56 Absätze 3 und 4, 59 Absatz 2 und 97 Absatz
Mehr8. Anhang für den Plan LGK BASIS PLUS zum Vorsorgereglement der Pensionskasse
8. Anhang für den Plan LGK BASIS PLUS zum Vorsorgereglement der Pensionskasse A 1 Beträge, Werte und versicherter Jahreslohn Maximale AHV srente (= AHVR) CHF 28'200 Mindestlohn (= 6/8 der AHVR) CHF 21
MehrVerordnung über die Versicherung der Angestellten der Bundesverwaltung in der Pensionskasse des Bundes PUBLICA
Verordnung über die Versicherung der Angestellten der Bundesverwaltung in der Pensionskasse des Bundes PUBLICA (VVAP) 172.222.020 vom 18. Dezember 2002 (Stand am 1. Januar 2008) Der Schweizerische Bundesrat,
MehrPensionskasse der Zürich Versicherungs-Gruppe. Reglement Kapitalplan 2 Gültig ab 1. Januar 2015
Pensionskasse der Zürich Versicherungs-Gruppe Reglement Kapitalplan Gültig ab. Januar 05 Inhaltsverzeichnis ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN GUTHABEN FREIWILLIGE EINLAGEN 4 LEISTUNGEN 5 SCHLUSSBESTIMMUNGEN Anhang
MehrErgänzende Bestimmungen zum Vorsorgereglement
Ergänzende Bestimmungen zum Vorsorgereglement Gültig ab 1. Januar 2017 E. 1. Allgemeine Bestimmungen Grenzbeträge gemäss BPVG: Mindestlohn Der Mindestlohn entspricht drei Vierteln der maximalen AHV-Rente.
MehrVorsorgeplan freiwillige Weiterführung der Altersvorsorge im Rahmen des BVG (WO)
VORSORGEREGLEMENT Vorsorgeplan freiwillige Weiterführung der Altersvorsorge im Rahmen des BVG (WO) Gültig ab 0.0.08 Aus Gründen der Lesbarkeit werden in diesem Reglement nur die männlichen Formen verwendet.
MehrVorsorgeplan freiwillige Weiterführung der Altersvorsorge bei Beitragsbefreiung bei Invalidität (WA)
VORSORGEREGLEMENT Vorsorgeplan freiwillige Weiterführung der Altersvorsorge bei Beitragsbefreiung bei Invalidität (WA) Gültig ab 0.0.07 Personenbezeichnungen sind stets auf beide Geschlechter anwendbar.
MehrVorsorgereglement 2014
Vorsorgereglement 2014 Erster Teil: Vorsorgeplan B40.F Für die in den Allgemeinen Bestimmungen des Vorsorgereglements umschriebene berufliche Vorsorge im Rahmen des BVG gilt ab 1. Januar 2014 für alle
MehrErster Teil: Vorsorgeplan WO (Weiterführung Altersvorsorge ohne Risikoleistungen)
Stiftung Auffangeinrichtung BVG Fondation institution supplétive LPP Fondazione istituto collettore LPP REGLEMENT 005 Erster Teil: Vorsorgeplan WO (Weiterführung Altersvorsorge ohne Risikoleistungen) Gemäss
MehrÄnderung vom 14. Dezember 2016 (fett gedruckt)
Pensionskasse Römisch-katholische Landeskirche des Kantons Luzern Verwaltungskommission (PKLK) Die Anpassungen sind durch die Zentralschweizer BVG- und Stiftungsaufsicht (ZBSA) nicht geprüft. Reglement
MehrVerordnung über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge
Verordnung über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (Freizügigkeitsverordnung, FZV) 831.425 vom 3. Oktober 1994 (Stand am 28. Dezember 2000) Der Schweizerische
MehrVerordnung über die berufliche Alters-, Hinterlassenenund Invalidenvorsorge (BVV 2)
Verordnung über die berufliche Alters-, Hinterlassenenund Invalidenvorsorge (BVV 2) [Signature] [QR Code] Dieser Text ist ein Vorabdruck. Es können noch redaktionelle Änderungen vorgenommen werden. Verbindlich
MehrVerordnung über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge
Dieser Text ist ein Vorabdruck. Verbindlich ist die Version, die in der Amtlichen Sammlung des Bundesrechts veröffentlicht wird. Verordnung über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge
MehrPersonalvorsorgestiftung der Müller AG, Frenkendorf. Vorsorgeplan. ab
Personalvorsorgestiftung der Müller AG, Frenkendorf Vorsorgeplan ab 01.01.2013 1. Allgemeine Bestimmungen Für alle versicherten Personen gilt der nachstehende Vorsorgeplan. Jede versicherte Person erhält
MehrVORSORGEREGLEMENT 2017
Pensionskasse PANVICA (proparis Vorsorge-Stiftung Gewerbe Schweiz) VORSORGEREGLEMENT 2017 Erster Teil: Vorsorgeplan KU Für die in den Allgemeinen Bestimmungen des Vorsorgereglements umschriebene berufliche
MehrIhr Vorsorgeausweis einfach erklärt. Berufliche Vorsorge von den Vita Sammels ungen und der Zurich Versicherung
Ihr Vorsorgeausweis einfach erklärt Berufliche Vorsorge von den Vita Sammels ungen und der Zurich Versicherung Ihr Vorsorgeausweis Auf den ersten Blick ist Ihr Vorsorgeausweis gespickt mit Fachbegriffen
MehrVORSORGEREGLEMENT. Vorsorgeplan - Arbeitnehmer mit mehreren Arbeitgebern (MA) Stiftung Auffangeinrichtung BVG. Vorsorge BVG. Gültig ab
VORSORGEREGLEMENT Vorsorgeplan - Arbeitnehmer mit mehreren Arbeitgebern (MA) Gültig ab 0.0.06 Personenbezeichnungen sind stets auf beide Geschlechter anwendbar. Vorsorgereglement MA - Ausgabe 0600 - SR
Mehr0.3 VORSCHRIFTEN ZUM BVG-LEISTUNGSPLAN DER PENSIONSKASSE DER STADT BIEL (PKBiel)
0.3 VORSCHRIFTEN ZUM BVG-LEISTUNGSPLAN DER PENSIONSKASSE DER STADT BIEL (PKBiel) Die Verwaltungskommission der Pensionskasse der Stadt Biel gestützt auf Artikel 10 Absatz 2 der Statuten erlässt: 1. Grundsatz
MehrKernplan. Ausgabe 2014
Kernplan Ausgabe 204 Kernplan Art. Gültigkeit Der vorliegende Vorsorgeplan gilt ab. Januar 204 für die Mitglieder des Obergerichts, die Angestellten und Beamten des Kantons sowie die Angestellten der Gemeinden,
MehrErläuterungen zum Obligatorium und Überobligatorium
Erläuterungen zum Obligatorium und Überobligatorium in der Beruflichen Vorsorge Auf den folgenden Seiten wird erläutert, weshalb die Pensionskasse Post einen Umwandlungssatz von 5.10 % ab dem 1. Januar
MehrBundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung
Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) Änderung vom 23. Juni 2000 Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates
MehrVorsorgereglement 2014
Vorsorgereglement 2014 Erster Teil: Vorsorgeplan A30 Für die in den Allgemeinen Bestimmungen des Vorsorgereglements umschriebene berufliche Vorsorge im Rahmen des BVG gilt ab 1. Januar 2014 für alle im
MehrSchweizerisches Zivilgesetzbuch (Personalfürsorgestiftungen)
Dieser Text ist ein Vorabdruck. Verbindlich ist die Version, welche in der Amtlichen Sammlung veröffentlicht wird. Schweizerisches Zivilgesetzbuch (Personalfürsorgestiftungen) Änderung vom 25. September
MehrVerordnung über die Versicherung der Angestellten des ETH-Bereichs in der Pensionskasse des Bundes PUBLICA
Verordnung über die Versicherung der Angestellten des ETH-Bereichs in der Pensionskasse des Bundes PUBLICA (VVAP ETH-Bereich) vom 19. September 2002 (Stand am 27. Februar 2007) Der ETH-Rat, gestützt auf
MehrVORSORGEPLAN BVG 2 GÜLTIG AB 1. JANUAR 2018
Ausgleichskasse SBV Berufsförderung Holzbau Schweiz Sumatrastrasse 15 / Postfach 16 / 8042 Zürich / Tel 044 258 84 50 Militärdienstkasse SBV Berufsbildungsfonds Bau Fax 044 258 83 83 / pk.cp@consimo.ch
MehrVORSORGEPLAN U - BVG 1 GÜLTIG AB 1. JANUAR 2018
Ausgleichskasse SBV Berufsförderung Holzbau Schweiz Sumatrastrasse 15 / Postfach 16 / 8042 Zürich / Tel 044 258 84 50 Militärdienstkasse SBV Berufsbildungsfonds Bau Fax 044 258 83 83 / pk.cp@consimo.ch
MehrPensionskasse Merlion REGLEMENT. Erster Teil: VORSORGEPLAN A50
Pensionskasse Merlion REGLEMENT Erster Teil: VORSORGEPLAN A50 Für die in den Allgemeinen Bestimmungen des Reglements umschriebene berufliche Vorsorge im Rahmen des BVG gilt ab 1. Januar 2016 für alle in
MehrAnhang zum Reglement. für die Direktoren und Stellvertretenden Direktoren der Losinger Marazzi AG. Personalvorsorgestiftung edifondo
Personalvorsorgestiftung edifondo Anhang zum Reglement für die Direktoren und Stellvertretenden Direktoren der Losinger Marazzi AG gültig ab 1.1.2015 Der sprachlichen Vereinfachung halber werden die personenbezogenen
MehrVerordnung über die Wohneigentumsförderung mit Mitteln der beruflichen Vorsorge
Verordnung über die Wohneigentumsförderung mit Mitteln der beruflichen Vorsorge (WEFV) 831.411 vom 3. Oktober 1994 (Stand am 1. Januar 2008) Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf die Artikel 30c Absatz
MehrVORSORGEPLAN BAU- KADER 2 GÜLTIG AB 1. JANUAR 2017
Ausgleichskasse SBV Berufsförderung Holzbau Schweiz Sumatrastrasse 15 / Postfach 16 / 8042 Zürich / Tel 044 258 84 50 Militärdienstkasse SBV Berufsbildungsfonds Bau Fax 044 258 83 83 / pk.cp@consimo.ch
MehrVorsorgeplan 1 - Mitarbeitende (13facher Monatslohn mit und ohne Anspruch auf Bonuszahlungen)
ANHANG I Vorsorgeplan 1 - Mitarbeitende (13facher Monatslohn mit und ohne Anspruch auf Bonuszahlungen) Art und Höhe der Leistungen werden dem Versicherten jeweils auf einem persönlichen Ausweis jährlich
MehrUVG (Stand am 1. Januar 2013) UVG (Stand am 1. Januar 2017)
UVG (Stand am 1. Januar 2013) UVG (Stand am 1. Januar 2017) Höhe Art. 20 Art. 20 1 Die Invalidenrente beträgt bei Vollinvalidität 80 Prozent des versicherten Verdienstes; bei Teilinvalidität wird sie entsprechend
MehrFACHMITTEILUNG Nr. 29
Zürich, 6. Juni 2001 Dr. Hermann Walser FACHMITTEILUNG Nr. 29 Bundesgesetz zur Weiterversicherung von erwerbstätigen Frauen in der beruflichen Vorsorge 1. In Fachmitteilung Nr. 18 haben wir darüber orientiert,
MehrFeierabendseminar SVS BVG: Steuerliche Aspekte / Optimierung Andrea Niggli, Leiterin Aktive PK SBB
Feierabendseminar SVS BVG: Steuerliche Aspekte / Optimierung Andrea Niggli, Leiterin Aktive PK SBB 1 Themenübersicht Rechtliche Grundlagen und Entwicklungen Grundsätze der beruflichen Vorsorge Steuerrechtliche
MehrVerordnung über die Wohneigentumsförderung mit Mitteln der beruflichen Vorsorge
Verordnung über die Wohneigentumsförderung mit Mitteln der beruflichen Vorsorge (WEFV) 831.411 vom 3. Oktober 1994 (Stand am 1. Januar 2017) Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf die Artikel 30c Absatz
MehrSchweizerisches Zivilgesetzbuch (Vorsorgeausgleich bei Scheidung)
Schweizerisches Zivilgesetzbuch (Vorsorgeausgleich bei Scheidung) Vorentwurf Dezember 2009 (Vernehmlassungsvorlage) Änderung vom... Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht
MehrWichtige Masszahlen im Bereich der beruflichen Vorsorge MARIE-CLAUDE SOMMER, Bereich Mathematik
Wichtige Masszahlen im Bereich der beruflichen Vorsorge MARIECLAUDE SOMMER, Bereich Mathematik BVGRücktrittsalter: 65 (Männer 1950 geboren) Eidgenössisches Departement des Innern EDI 2015 2016 64 65 (Frauen
MehrIhre Vorsorge bei PUBLICA
Ihre Vorsorge bei PUBLICA Kurzfassung zum Vorsorgereglement für die Angestellten und die Rentenbeziehenden des Vorsorgewerks Swissmedic Mit dieser Broschüre vermitteln wir Ihnen einen Überblick über: die
MehrMerkblatt über den Einkauf und die Rückzahlung von Vorbezügen für die Wohneigentumsförderung in die Pensionskasse
Merkblatt über den Einkauf und die Rückzahlung von Vorbezügen für die Wohneigentumsförderung in die Pensionskasse Versicherte im Vorsorgeplan LP (Leistungsprimat) Die Altersrente im Alter 65 sowie die
MehrVerordnung des Grossen Rates über die berufliche Vorsorge des Staatspersonals und der Lehrkräfte (Pensionskassenverordnung)
77. Verordnung des Grossen Rates über die berufliche Vorsorge des Staatspersonals und der Lehrkräfte (Pensionskassenverordnung) vom. April 00 (Stand. Januar 006). Allgemeine Bestimmungen Pensionskasse
MehrVertiefungsseminar Berufliche Vorsorge
Juristische Fakultät der Universität Basel Vertiefungsseminar Berufliche Vorsorge Frühjahr 2013 Dr. Hans-Ulrich Stauffer, Advokat, Basel Lehrbeauftragter an der Universität Basel Partner Pico Vorsorge
MehrBundespersonalverordnung
Bundespersonalverordnung (BPV) Änderung vom 12. Oktober 2016 Der Schweizerische Bundesrat verordnet: I Die Bundespersonalverordnung vom 3. Juli 2001 1 wird wie folgt geändert: Art. 78 Abs. 1 Bst. d und
MehrBVG > Invalidenleistungen
BVG > Invalidenleistungen Direktadresse: www.invalidenleistungen.ch Gesetz, Verordnung, detaillierte Rechtsprechung, BVG-Mitteilungen Interaktive Expertensysteme: Anspruchsprüfung auf eine Invalidenrente
MehrPV-Stiftung der SV Group. Vorsorgeplan PV Plus. gültig ab 1. Januar 2015 (Stand am 1. Januar 2016)
PV-Stiftung der SV Group Vorsorgeplan PV Plus gültig ab 1. Januar 2015 (Stand am 1. Januar 2016) www.pksv.ch PV-Stiftung der SV Group Vorsorgeplan PV Plus 2016 Art. 1 Gültigkeit 1 Der vorliegende Vorsorgeplan
MehrSozialversicherungen: 2015
? BV Frage Eine arbeitslose Person, die ein Taggeld von CHF 120.00 der Arbeitslosenkasse erhält, wird bei der Auffangeinrichtung BVG-versichert. Welche Risiken werden in der 2. Säule versichert? Sozialversicherungen:
MehrNachtrag Nr. 1 zum Vorsorgereglement Vorsorge. Rente. Versicherung
Nachtrag Nr. 1 zum Vorsorgereglement 2014 Vorsorge Rente Versicherung Reglementsänderung beschlossen an der Stiftungsratssitzung vom 1. Dezember 2016 gültig ab 1. Januar 2017 Die neuen Bestimmungen sind
MehrPensionskasse der Stadt Arbon. Kurzreglement. gültig ab 1. Januar 2017
Kurzreglement gültig ab 1. Januar 2017 Allgemeines Dieses Kurzreglement bildet einen Auszug aus dem Reglement per 1. Januar 2017 der Pensionskasse der Stadt Arbon, welches alleine massgebend ist. Bei der
MehrVORSORGEREGLEMENT. Vorsorgeplan WG (Weiterführung gesamte Vorsorge) Stiftung Auffangeinrichtung BVG. Vorsorge BVG. Gültig ab 01.01.
VORSORGEREGLEMENT Vorsorgeplan WG (Weiterführung gesamte Vorsorge) Gültig ab 01.01.2013 Personenbezeichnungen sind stets auf beide Geschlechter anwendbar. Vorsorgereglement WG Ausgabe 20130101 SR 20121206
MehrWeisungen OAK BV W 04/2014. Säule 3a Stiftungen und Freizügigkeitsstiftungen
deutsch Oberaufsichtskommission Berufliche Vorsorge OAK BV Weisungen OAK BV W 04/2014 Säule 3a Stiftungen und Freizügigkeitsstiftungen Ausgabe vom: 2. Juli 2014 Letzte Änderung: Erstausgabe Inhaltsverzeichnis
MehrNachtrag 1 Vorsorgeausgleich bei Ehescheidung
Nachtrag, gültig ab.0.07 Nachtrag Vorsorgeausgleich bei Ehescheidung Art. 7 Rente an den geschiedenen Ehegatten Anspruch Dauer Der geschiedene Ehegatte hat unter Vorbehalt von Abs. Anspruch auf eine Ehegattenrente
MehrZusatzplan I der Pensionskasse Post
Zusatzplan I der Pensionskasse Post Gültig ab 1. Januar 2016 Stand 1. Januar 2017 Für die im Zusatzplan I versicherten Personen gelten das Vorsorgereglement der Pensionskasse Post, gültig ab 1. Januar
MehrAttraktive Einkäufe in die Pensionskasse für Angestellte und. Besteuerung von Kapitalauszahlungen (Vorsorgebezügen)
Attraktive Einkäufe in die Pensionskasse für Angestellte und Selbständigerwerbende Inhalt Einleitung Attraktive Nach-Steuer-Rendite (aus Steuereinsparungen!) Besteuerung von Kapitalauszahlungen (Vorsorgebezügen)
MehrVorsorgereglement 2014
Vorsorgereglement 2014 Erster Teil: Vorsorgeplan KU33a Für die in den Allgemeinen Bestimmungen des Vorsorgereglements umschriebene berufliche Vorsorge im Rahmen des BVG gilt ab 1. Januar 2014 für alle
MehrMerkblatt über den Einkauf und die Rückzahlung von Vorbezügen für die Wohneigentumsförderung in die Pensionskasse
Merkblatt über den Einkauf und die Rückzahlung von Vorbezügen für die Wohneigentumsförderung in die Pensionskasse Versicherte im Vorsorgeplan LP (Leistungsprimat) Die Altersrente im Alter 65 sowie die
MehrBVG und Steuern: Was das Steuerrecht für das BVG tut und noch tun könnte. Franziska Bur Bürgin, Advokatin, dipl. Steuerexpertin
BVG und Steuern: Was das Steuerrecht für das BVG tut und noch tun könnte 1 Übersicht 1. Was das Steuerrecht für das BVG tut Historisch In der jüngeren Vergangenheit Heute 2. Was das Steuerrecht für das
MehrNachtrag 1 zum Vorsorgereglement
Nachtrag zum Vorsorgereglement Teil B: Allgemeine Reglementsbestimmungen Gültig ab. Januar 07 Inhaltsverzeichnis I. Einleitung II. Änderungen der Allgemeinen Reglementsbestimmungen (Teil B) des Vorsorgereglements
MehrSozialversicherungen 2011
An unsere Kunden Baden-Dättwil, November Sozialversicherungen 2011 Sehr geehrte Damen und Herren Mit der nachfolgenden Zusammenstellung geben wir Ihnen einen Überblick über die Neuerungen in den schweizerischen
MehrArt. 14 Wohneigentumsförderung mit Mitteln der beruflichen Vorsorge Art. 14 wird um den neuen Abs. 7 ergänzt:
Pensionskasse der Stadt Frauenfeld c/o Finanzamt Rathausplatz 4 8501 Frauenfeld Tel. 052 724 52 51 Fax 052 724 52 59 www.frauenfeld.ch Frauenfeld, 8. Dezember 2016 Unser Zeichen Reto Angehrn Tel. Direktwahl
MehrIhre Vorsorge bei PUBLICA
Ihre Vorsorge bei PUBLICA Kurzfassung zum Vorsorgereglement für die Angestellten und die Rentenbeziehenden des Vorsorgewerks Bund: Angehörige der besonderen Personalkategorien Mit dieser Broschüre vermitteln
MehrREGLEMENT 1. TEIL VORSORGEPLAN H40.1
REGLEMENT 1. TEIL VORSORGEPLAN H40.1 Für die in den Allgemeinen Bestimmungen des Reglements umschriebene berufliche Vorsorge im Rahmen des BVG gilt ab 1. Januar 2014 für alle in Plan H40.1 versicherten
MehrREGLEMENT FÜR DIE VERSICHERUNGSTECHNISCHEN PASSIVEN DER BILANZ DER PENSIONSKASSE DER BURKHALTER GRUPPE
REGLEMENT FÜR DIE VERSICHERUNGSTECHNISCHEN PASSIVEN DER BILANZ DER PENSIONSKASSE DER BURKHALTER GRUPPE Gültig ab 1. Januar 2014 verabschiedet am 25. März 2014 Inhaltsverzeichnis Seite A VERSICHERUNGSTECHNISCHE
MehrM E R K B L A T T. zum Ausfüllen der Bescheinigung über Vorsorgebeiträge Formular 21 EDP dfi (nachfolgend Formular 21)
Eidgenössisches Finanzdepartement EFD Eidgenössische Steuerverwaltung ESTV Hauptabteilung Direkte Bundessteuer, Verrechnungssteuer, Stempelabgaben M E R K B L A T T zum Ausfüllen der Bescheinigung über
MehrVorsorgeplan für Mitarbeitende mit GAV
SWISS Vorsorgestiftung für das Bodenpersonal Vorsorgeplan für Mitarbeitende mit GAV Swiss International Air Lines AG Swiss Global Air Lines AG In Kraft ab 1. Januar 2015 1 Personenkreis Arbeitnehmerinnen
MehrREGLEMENT ZUR TEILLIQUIDATION
REGLEMENT ZUR TEILLIQUIDATION Geschäftsbereich Gemäss Beschluss des Stiftungsrats vom. Mai 00 Vom Bundesrat genehmigt am 8. September 00 Dieses Reglement tritt mit der Genehmigung des Bundesrates in Kraft.
MehrVorsorgeplan EXTRAplan der. Pensionskasse BonAssistus. gültig ab 1. Januar 2016
Vorsorgeplan EXTRAplan der Pensionskasse BonAssistus gültig ab 1. Januar 2016 Volketswil, 14. November 2014 Inhaltsverzeichnis 1. Allgemeine Bestimmungen 1.1 Versicherter Lohn 1.2 Altersgutschriften 2.
MehrZusatzplan II der Pensionskasse Post
Zusatzplan II der Pensionskasse Post Gültig ab 1. Januar 2016 Stand 1. Januar 2017 Für die im Zusatzplan II versicherten Personen gelten das Vorsorgereglement der Pensionskasse Post, gültig ab 1. Januar
MehrDer Grosse Rat des Kantons Wallis
Vorentwurf des Steuerungsausschusses (Stand am 19.11.2010) Gesetz über die staatlichen Vorsorgeeinrichtungen Änderung vom Der Grosse Rat des Kantons Wallis eingesehen die Artikel 31 Absatz 1 Ziffer 1 und
MehrMerkblatt zur gebundenen Vorsorge-Police, gültig ab 1. Januar 2008
Merkblatt zur gebundenen Vorsorge-Police, gültig ab 1. Januar 2008 1. Begünstigungsordnung Verträge der Säule 3a müssen zwingend eine Begünstigung umfassen. Die Begünstigungsordnung ist in Artikel 2 BVV3
Mehrs Freizügigkeitsabkommen. Weiterführung sowie Ausdehnung auf Bulgarien und Rumänien
Sondersession April 2008 e-parl 28.04.2008 - - 16:47 08.029 s Freizügigkeitsabkommen. Weiterführung sowie Ausdehnung auf Bulgarien und Rumänien Entwurf des es vom 14. März 2008 1 Beschluss des es vom 28.
MehrPENSIONSKASSE DER REFORMIERTEN LANDESKIRCHE AARGAU (PKR) AARAU VORSORGEREGLEMENT ANHANG VORSORGEPLAN. (Gültig ab 1. Januar 2014)
PENSIONSKASSE DER REFORMIERTEN LANDESKIRCHE AARGAU (PKR) AARAU VORSORGEREGLEMENT ANHANG VORSORGEPLAN (Gültig ab 1. Januar 2014) Dieser Anhang gilt als integrierender Bestandteil des Vorsorgereglements
MehrVerordnung über die freiwillige Alters-, Hinterlassenenund Invalidenversicherung für Auslandschweizer
Verordnung über die freiwillige Alters-, Hinterlassenenund Invalidenversicherung für Auslandschweizer (VFV) Änderung vom 18. Oktober 2000 Der Schweizerische Bundesrat verordnet: I Die Verordnung vom 26.
Mehr