Pensionskasse des Schweizerischen Apothekervereins. Nachtrag 4 zum Reglement Gültig ab 1. Juli 2008
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1 Pensionskasse des Schweizerischen Apothekervereins Nachtrag 4 zum Reglement 2005 Gültig ab 1. Juli 2008
2 1 Einleitung 1. Der Stiftungsrat der Pensionskasse des Schweizerischen Apothekervereins hat am 8. Mai 2008 beschlossen, das Reglement, gültig ab 1. Januar 2005, im Sinne des vorliegenden Nachtrages 4 zum Reglement abzuändern. 2 Änderungen des Reglements 2005 Art. 5 Freiwillige Versicherung 1. Unter Vorbehalt der Bestimmungen der Absätze 2 bis 4 hiernach können sich die folgenden Personen bei der Kasse zu den Bedingungen dieses Reglements versichern: a. Selbständigerwerbende; die von den Selbständigerwerbenden einbezahlten Beiträge und Einlagen dienen dauernd der beruflichen Vorsorge; b. die Angestellten im Dienst mehrerer Arbeitgeber (angeschlossen oder nicht), die sich bei der Kasse für ihr gesamtes Erwerbseinkommen versichern wollen; c. die Angestellten, die das 58. Altersjahr noch nicht erreicht haben und ihre Versicherung nach dem Arbeitsaustritt freiwillig weiterführen wollen (Artikel 47 BVG). 2. bis 4. [unverändert] Art. 20 Anspruch auf die Altersrente 1. [unverändert] 2. Beendet ein aktiver Versicherter das Arbeitsverhältnis zwischen dem 58. Geburtstag und dem ordentlichen Rücktrittsalter, so hat er Anspruch auf eine vorzeitige Altersrente, es sei denn, er verlange die Überweisung seiner Freizügigkeitsleistung an die Vorsorgeeinrichtung eines neuen Arbeitgebers (Artikel 44). 3. [unverändert] Art. 23 Teilpensionierung 1. Ein aktiver Versicherter kann nach Vollendung des 58. Altersjahres die Ausrichtung einer Teil-Altersrente verlangen, falls sein anrechenbarer Jahreslohn um mindestens 20 % abnimmt. Der Pensionierungsgrad entspricht dem Verhältnis zwischen der Kürzung des Jahreslohnes und dem ungekürzten Jahreslohn. 2. bis 4. [unverändert] Art. 44 Anspruch auf die Freizügigkeitsleistung 1. Versicherte, deren Arbeitsverhältnis vor dem 58. Geburtstag aus einem anderen Grund als Invalidität oder Tod zu Ende geht, haben Anspruch auf eine Freizügigkeitsleistung. Hewitt Associates 1 M:\Externes\SSPh\AB\AV8430d4_2008_draft.doc
3 2. Ein Versicherter, dessen Arbeitsverhältnis nach dem 58. Geburtstag aus einem anderen Grund als Invalidität oder Tod zu Ende geht, kann die Überweisung einer Freizügigkeitsleistung nur dann verlangen, wenn diese an die Vorsorgeeinrichtung eines neuen Arbeitgebers überwiesen wird. 3. [unverändert] Art. 48 Vorbezug 1. Unter Vorbehalt von Artikel 13 Absatz 9 kann der aktive Versicherte seine Mittel der beruflichen Vorsorge bis zum Ende des Monats, in dessen Verlauf er sein 55. Altersjahr vollendet, zur Finanzierung von Wohneigentum für den Eigenbedarf vorbeziehen. Der Versicherte muss die entsprechenden Belege vorweisen. 2. bis 7. [unverändert] 8. Der Versicherte kann den zur Finanzierung seines Wohneigentums vorbezogenen Betrag jederzeit zurückzahlen, spätestens jedoch bis zum Ende des Monats, in dessen Verlauf er das 55. Altersjahr vollendet, oder bis zum Eintritt eines Vorsorgefalls oder bis zur Barauszahlung der Freizügigkeitsleistung. 9. bis 12. [unverändert] Art. 49 Verpfändung 1. Der aktive Versicherte kann seine Mittel der beruflichen Vorsorge und/oder den Anspruch auf seine Vorsorgeleistungen bis zum Ende des Monats, in dessen Verlauf er sein 55. Altersjahr vollendet, zur Finanzierung von Wohneigentum für den Eigenbedarf verpfänden. 2. bis 8. [unverändert] Art. 64 Eröffnung eines VP-Kontos 1. bis 3. [unverändert] 4. Die persönliche Einlage auf das VP-Konto darf die Differenz zwischen dem maximalen und dem im Zeitpunkt des Einkaufs vorhandenen Betrag des VP-Kontos, nach Abzug der Beträge gemäss Artikel 13 Absatz 3 nicht übersteigen. Der maximal mögliche Betrag des VP-Kontos entspricht den Finanzierungskosten der Differenz zwischen der Altersrente im ordentlichen Rücktrittsalter und der vorzeitigen Altersrente im Alter 58 (Ziffer 8 des Anhangs zum Reglement). 5. bis 6. [unverändert] Hewitt Associates 2 M:\Externes\SSPh\AB\AV8430d4_2008_draft.doc
4 7. Für die Versicherten, die das 58. Altersjahr erreicht haben und deren Leistungen bei sofortigem Rücktritt unter Berücksichtigung der getätigten Einkäufe für die Finanzierung der Leistungskürzungen infolge vorzeitiger Pensionierung das reglementarische Leistungsziel um 5 % überschreiten: a. wird das VP-Konto nicht mehr verzinst; b. steigen die erworbenen Leistungen nicht mehr; c. sind die in Artikel 14 genannten Sparbeiträge nicht mehr fällig. Art. 67 Beiträge 1. bis 2. [unverändert] 3. Der Versicherte kann seinen freiwilligen Beitrag (Erwerb einer Zusatzrente) nur einmal jährlich einzahlen. Der Jahresbetrag des Beitrags muss mindestens 1/8 der vollen maximalen AHV-Altersrente entsprechen und höchstens dem doppelten Betrag seines letzten Jahresbeitrags vor dem ordentlichen Rücktrittsalter. Diese Grenzbeträge werden für Bruchteile eines Jahres anteilmässig berechnet. 4. [unverändert] Art. 68 Fälligkeit der Leistungen 1. bis 3. [unverändert] 4. Das Kapital entspricht der erworbenen Altersrente (inklusive der eingekauften Zusatzrente gemäss Artikel 67 Absatz 2), multipliziert mit dem Faktor unter Ziffer 6 des Anhangs zum Reglement. 3 In-Kraft-Treten 1. Der vorliegende Nachtrag 4 tritt am 1. Juli 2008 in Kraft. 2. Er wird der Aufsichtsbehörde unterbreitet. 3. Er wird allen Versicherten zur Kenntnis gebracht. Hewitt Associates 3 M:\Externes\SSPh\AB\AV8430d4_2008_draft.doc
5 Anhang Ziffer 6 Umwandlung der Altersrente und der damit verbundenen Leistungen in Kapital Faktor, mit dem das Kapital bestimmt werden kann, das dem Jahresbetrag der Altersrente und der damit verbundenen Leistungen entspricht. Das Alter wird auf Jahre und Monate berechnet, mehr als 15 Tage gelten als 1 Monat; für Bruchteile eines Altersjahrs werden die Faktoren anteilmässig ermittelt. Beispiele: Alter Männer Frauen 58 Jahre Jahre Jahre Jahre Jahre Jahre Jahre Jahre Jahre Jahre Jahre Jahre Jahre Beispiel 1: Beispiel 2: Eine 62-jährige Frau verlangt die Kapitalauszahlung ihrer gesamten Altersrente. Ihre Altersrente beläuft sich auf CHF 30'000.. Sie hat Anspruch auf ein Kapital von CHF 455'190.. Berechnung: [ 30 '000 *15.173] = 455' 190 Ein Mann im Alter von 64 Jahren und 6 Monaten verlangt die Kapitalauszahlung seiner gesamten Altersrente. Seine Altersrente beläuft sich auf CHF 25'000.. Er hat Anspruch auf ein Kapital von CHF 366'225.. Berechnung: [ 25 '000 *14.649] = 366' 225 Hewitt Associates 4 M:\Externes\SSPh\AB\AV8430d4_2008_draft.doc
6 Ziffer 7 Kürzungs- und Erhöhungsfaktoren Faktor, mit dem der Betrag der Altersrente bestimmt werden kann, der bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses oder bei Zahlungsaufschub der Altersrente überwiesen wird. Das Alter wird auf Jahre und Monate berechnet, mehr als 15 Tage gelten als 1 Monat; für Bruchteile eines Altersjahrs werden die Faktoren anteilmässig ermittelt. Beispiele: Alter Männer Frauen 58 Jahre 65.9 % 64.4 % 59 Jahre 69.6 % 68.3 % 60 Jahre 73.6 % 72.4 % 61 Jahre 78.0 % 77.0 % 62 Jahre 82.8 % 81.9 % 63 Jahre 88.0 % 87.4 % 64 Jahre 93.8 % 93.4 % 65 Jahre % % 66 Jahre % % 67 Jahre % % 68 Jahre % % 69 Jahre % % 70 Jahre % % Beispiel 1: Eine 63-jährige Frau mit einer erworbenen Altersrente von CHF 25'000. verlangt die Auszahlung der Altersrente. Der Betrag der überwiesenen Altersrente beläuft sich auf CHF 21' Berechnung: 25 '000* = 21' Beispiel 2: Ein 65-jähriger Mann mit einer erworbenen Altersrente von CHF 30'000. möchte den Auszahlungsbeginn seiner Altersrente um 2 Jahre aufschieben. Der Betrag der überwiesenen Altersrente wird sich auf CHF 34'200. belaufen Berechnung: 30 '000* = 34' Hewitt Associates 5 M:\Externes\SSPh\AB\AV8430d4_2008_draft.doc
7 Ziffer 8 Vorfinanzierung der vorzeitigen Pensionierung Faktor, mit dem der maximale Betrag des VP-Kontos unter Berücksichtigung des versicherten Lohns im Zeitpunkt der Berechnung bestimmt werden kann. Das Alter entspricht der Differenz zwischen dem Kalenderjahr und dem Geburtsjahr. Alter Männer Frauen Alter Männer Frauen Alter Männer Frauen 25 Jahre Jahre Jahre Jahre Jahre Jahre Jahre Jahre Jahre Jahre Jahre Jahre Jahre Jahre Jahre Jahre Jahre Jahre Jahre Jahre Jahre Jahre Jahre Jahre Jahre Jahre Jahre Jahre Jahre Jahre Jahre Jahre Jahre Jahre Jahre Jahre Jahre Jahre Jahre Jahre Jahre Beispiele: Beispiel 1: Der maximale Betrag des VP-Kontos einer 50-jährigen Frau mit einem versicherten Lohn von CHF 50'000. entspricht CHF 191'100.. Berechnung: [ 50 '000 *3.822] = 191' 100 Beispiel 2: Der maximale Betrag des VP-Kontos eines 55-jährigen Mannes mit einem versicherten Lohn von CHF 65'000. entspricht CHF 323'180.. Berechnung: [ 65 '000 * 4.972] = 323' 180 Hewitt Associates 6 M:\Externes\SSPh\AB\AV8430d4_2008_draft.doc
8 Ziffer 9 Zusatzrente nach dem ordentlichen Rücktrittsalter Faktor, mit dem der Betrag der erworbenen Zusatzrente für jeden Franken des freiwilligen Beitrags nach dem ordentlichen Rücktrittsalter bestimmt werden kann. Das Alter entspricht der Differenz zwischen dem Kalenderjahr und dem Geburtsjahr. Beispiele: Alter Männer Frauen 65 Jahre Jahre Jahre Jahre Jahre Jahre Beispiel 1: Ein 67-jähriger Mann schiebt seine Rente auf und erhöht sie durch die Einzahlung eines Beitrags von CHF 10'000.. Mit diesem Beitrag erwirbt er eine jährliche Zusatzrente von CHF 639., die seiner erworbenen Altersrente hinzugefügt wird. Der Erhöhungsfaktor (Ziffer 7) gilt zu Beginn der Leistungszahlungen analog. Berechnung: [ 10 '000 /15.664] = 639 Beispiel 2: Eine 66-jährige Frau schiebt ihre Rente auf und erhöht sie durch die Einzahlung eines Beitrags von CHF 15'000.. Mit diesem Beitrag erwirbt sie eine jährliche Zusatzrente von CHF 1'025., die ihrer erworbenen Altersrente hinzugefügt wird. Der Erhöhungsfaktor (Ziffer 7) gilt zu Beginn der Leistungszahlungen analog. Berechnung: [ 15 '000 /14.635] = 1' 025 Hewitt Associates 7 M:\Externes\SSPh\AB\AV8430d4_2008_draft.doc
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