Kernplan Kanton Aargau. Stand 2017
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- Paul Adler
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1 Kernplan Kanton Aargau Stand 2017
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3 Inhaltsverzeichnis Kernplan Art. 1 Gültigkeit 2 Art. 2 Eintrittsschwelle 2 Art. 3 Versicherter Lohn 2 Art. 4 Altersleistungen 3 Art. 5 Todesfallleistungen 3 Art. 6 Invalidenleistungen 4 Art. 7 Beiträge 4 Art. 8 Künftige Änderungen 5 Anhang zum Kernplan A Voraussichtliches Sparguthaben 6 B Umwandlungssatz 6 C Überbrückungsrente 7 D Vorfinanzierung vorzeitige Pensionierung 8 E Vorfinanzierung Überbrückungsrente 9 1
4 Kernplan Art. 1 Gültigkeit Der vorliegende Vorsorgeplan gilt ab 1. Januar 2017 für die Mitglieder des Regierungsrates, die nach dem 31. Dezember 2016 ihr Amt angetreten haben, die Mitglieder des Obergerichts, die Angestellten und Beamten des Kantons und seiner selbstständigen Anstalten sowie die Angestellten der Gemeinden, deren Lohn direkt durch den Kanton ausgerichtet wird. Es gelten die nachfolgenden Bestimmungen in Ergänzung zum Vorsorgereglement (im Folgenden VR). Art. 2 Eintrittsschwelle Massgebend ist die Eintrittsschwelle gemäss BVG. Art. 3 Versicherter Lohn 1 Der versicherte Lohn entspricht dem anrechenbaren Jahreslohn vermindert um einen Koordinationsabzug. Art. 79c BVG sowie das Reglement über die Weiterführung des bisherigen versicherten Lohns bleiben vorbehalten. 2 Als anrechenbarer Jahreslohn gilt der AHV-Jahreslohn vermindert um die in Abs. 3 aufgeführten Lohnbestandteile. 3 Folgende Lohnbestandteile werden nicht zum anrechenbaren Lohn gezählt: a) Entschädigungen für geleistete Überstunden oder Überzeit; b) Sämtliche von der Leistung oder vom Geschäftsergebnis abhängige Prämien; c) Treueprämien und Dienstaltersgeschenke; d) Entschädigungen gemäss 2 Abs. 3, 6 Abs. 1 und 2, 6 bis 7 und 8, 16 und 17 Inkonvenienzverordnung (SAR ) 4 Der Koordinationsabzug beträgt 30 % des anrechenbaren Jahreslohns, mindestens 60 % und höchstens 100 % der maximalen AHV-Altersrente. 2
5 Art. 4 Altersleistungen (Art. 23 ff. VR) 1 Das ordentliche Pensionierungsalter beträgt 65 Jahre. 2 Die jährlichen Spargutschriften werden in Prozenten des versicherten Lohns berechnet. Das für die Berechnung der Spargutschriften massgebende Alter der versicherten Person entspricht der Differenz zwischen dem laufenden Kalenderjahr und dem Geburtsjahr. Es gelten folgende Ansätze: Alter Spargutschriften in % des versicherten Lohns Die Alterskinderrente beträgt 12.5 % der Altersrente. Art. 5 Todesfallleistungen (Art. 32 ff. VR) 1 Die Rente an Witwen oder Witwer sowie Partnerinnen oder Partner beträgt: a) beim Tod von Versicherten vor Erreichen des ordentlichen Pensionierungsalters: 60 % der vollen Invalidenrente; b) beim Tod von Versicherten mit aufgeschobenem Altersrücktritt: 60 % der auf den Todeszeitpunkt berechneten Höhe der Altersrente; c) beim Tod von Rentnerinnen oder Rentnern: 60 % der zuletzt ausgerichteten Alters- bzw. Invalidenrente. 2 Die Abfindung beim Tod einer Rentnerin oder eines Rentners entspricht drei Jahresrenten in der Höhe der BVG-Mindestrente. 3 Die Rente an die Waisen sowie Pflegekinder, für deren Unterhalt die verstorbene Person aufgekommen ist, beträgt: a) beim Tod von Versicherten vor Erreichen des ordentlichen Pensionierungsalters: 25 % der vollen Invalidenrente; 3
6 b) beim Tod von Versicherten mit aufgeschobenem Altersrücktritt: 25 % der auf den Todeszeitpunkt berechneten Höhe der Altersrente; c) beim Tod von Rentnerinnen oder Rentnern: 25 % der zuletzt ausgerichteten Alters- bzw. Invalidenrente. Art. 6 Invalidenleistungen (Art. 40 ff. VR) 1 Für die Berechnung der Invalidenleistungen von Versicherten mit variablen Lohnbestandteilen wird auf den versicherten Lohn der letzten 12 Monate vor Eintritt der Arbeitsunfähigkeit abgestellt. In den übrigen Fällen ist der versicherte Lohn vor Eintritt der Arbeitsunfähigkeit massgebend. 2 Die volle Invalidenrente beträgt 65 % des versicherten Lohns. 3 Die Invalidenkinderrente beträgt 25 % der zugesprochenen Invalidenrente. 4 Der Anspruch auf eine Invalidenrente wird gestützt auf Art. 42 Abs. 2 VR für zwei Jahre aufgeschoben. Art. 7 Beiträge (Art. 12 VR) 1 Die Zahlenwerte für die Spargutschriften und die Risikobeiträge sind in Prozenten des versicherten Lohns angegeben. Das Alter der versicherten Person entspricht der Differenz zwischen dem laufenden Kalenderjahr und dem Geburtsjahr. Alter Sparbeitrag Sparbeitrag Risikobeitrag Risikobeitrag Versicherte Arbeitgeber Versicherte Arbeitgeber
7 2 Die in Abs. 1 festgelegte Beitragsaufteilung gilt nicht für den freiwillig versicherten Lohn (vgl. das Reglement über die Weiterführung des bisherigen versicherten Lohns). Für diesen leistet ausschliesslich die versicherte Person Beiträge. Der Sparbeitrag beträgt 25.5 %, der Risikobeitrag 2.7 % des freiwillig versicherten Lohns. Art. 8 Künftige Änderungen Unter Berücksichtigung der im Pensionskassendekret in den 5-11 enthaltenen Eckwerte kann die APK den Kernplan jederzeit ändern, wobei die wohlerworbenen Rechte zu wahren sind. 5
8 Anhang A Voraussichtliches Sparguthaben 1. Das voraussichtliche Sparguthaben wird in Prozenten des versicherten Lohns und unter Berücksichtigung des Alters der versicherten Person festgelegt: Alter Faktor Alter Faktor Alter Faktor Alter Faktor Das Alter der versicherten Person entspricht der Differenz zwischen dem laufenden Kalenderjahr und dem Geburtsjahr. B Umwandlungssatz Alter Umwandlungssatz % % % % % % % Alter Umwandlungssatz % % % % % % Das Alter der versicherten Person wird in Jahren und Monaten berechnet; für Bruchteile eines Jahres werden die Ansätze anteilmässig berechnet. 6
9 C Überbrückungsrente 1. Die lebenslängliche Kürzung der Altersrente entspricht für eine Überbrückungsrente von CHF 1'000 folgendem Betrag (in CHF): Alter bei Beginn Alter bei Beendigung der Auszahlung der Auszahlung Das Alter der versicherten Person wird in Jahren und Monaten berechnet; für Bruchteile eines Jahres werden die Ansätze anteilmässig berechnet. 7
10 D Vorfinanzierung vorzeitige Pensionierung 1. Die maximal mögliche Einkaufssumme für die Vorfinanzierung der Kürzung der Altersleistungen bei vorzeitiger Pensionierung wird in Prozenten des versicherten Lohns und unter Berücksichtigung des Alters der versicherten Person festgelegt: Alter Faktor Alter Faktor Alter Faktor Alter Faktor Das Alter der versicherten Person entspricht der Differenz zwischen dem laufenden Kalenderjahr und dem Geburtsjahr. 8
11 E Vorfinanzierung Überbrückungsrente 1. Der maximal mögliche Betrag für die Vorfinanzierung der Überbrückungsrente entspricht für eine Überbrückungsrente von CHF 1'000 pro Jahr folgendem Betrag (in CHF): Alter Betrag Alter Betrag Alter Betrag Alter Betrag Das Alter der versicherten Person wird in Jahren und Monaten berechnet; für Bruchteile eines Jahres werden die Ansätze anteilmässig berechnet. 9
12 Hintere Bahnhofstrasse 8 Postfach 5001 Aarau Telefon Fax [email protected]
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