Betriebssatzung des Eigenbetriebes "Freizeit- und Hallen-Betrieb der Gemeinde Eppelborn"
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- Sara Sternberg
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1 Betriebssatzung des Eigenbetriebes "Freizeit- und Hallen-Betrieb der Gemeinde Eppelborn" Aufgrund der 12 und 109 i.v.m. 108 Absatz 2 Nr. 1 Kommunalselbstverwaltungsgesetz (KSVG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Juni 1997 (Amtsblatt S. 682), zuletzt geändert durch Gesetz vom 14. Oktober 1998 (Amtsblatt S. 1030) in Verbindung mit der Eigenbetriebsverordnung (EigVO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Dezember 1999 (Amtsblatt 2000, S. 138) wird auf Beschluss des Gemeinderates der Gemeinde Eppelborn vom folgende Betriebssatzung erlassen: 1 Bezeichnung der Einrichtung Die Einrichtung führt die Bezeichnung "Freizeit- und Hallen-Betrieb der Gemeinde Eppelborn". Unter dieser Bezeichnung ist auch der Schriftwechsel zu führen. 2 Gegenstand (1) Der Betrieb wird als nichtwirtschaftliches Unternehmen ohne eigene Rechtspersönlichkeit (Eigenbetrieb) im Sinne des 109 Abs. 1 i.v.m. 108 Abs. 2 Nr. 1 KSVG nach den Vorschriften des KSVG, der EigVO und dieser Satzung geführt. Erstellt: durch FG 2.02
2 - 2 - (2) Zweck des Betriebes ist die Wirtschaftsführung des "Hellberg-Bades", des Kulturhauses Eppelborn, der Mehrzweckhallen, Schulturnhallen und der Bürgerhäuser der Gemeinde Eppelborn. (3) Der Betrieb kann sich zur Erfüllung seiner Aufgaben Dritter bedienen. 3 Zuständigkeiten Zuständig für die Entscheidungen des Betriebes sind die Werkleitung, der Werksausschuss und der Gemeinderat. 4 Werkleitung (1) Werkleiter ist der Bürgermeister. Die Vertretung richtet sich nach 63 KSVG. (2) Die Werkleitung leitet den Betrieb selbständig, soweit nicht durch das KSVG, die EigVO oder diese Satzung etwas anderes bestimmt ist. (3) Sie führt die Beschlüsse des Werksausschusses und des Gemeinderates aus; ihr obliegt die laufende Betriebsführung. Die Werkleitung erlässt die notwendigen Dienstanweisungen. (4) In Angelegenheiten, die regelmäßig wiederkehren und bereits im Wirtschaftsplan in ihren Auswirkungen niedergelegt sind, kann die Werkleitung selbständig handeln ( 6 Abs. 5 Nr. 1 EigVO).
3 - 3 - (5) In Angelegenheiten, die keinen Aufschub dulden, kann die Werkleitung selbständig handeln, wenn die ansonsten notwendige Befassung bzw. Beschlussfassung durch den Werksausschuss oder den Gemeinderat nicht rechtzeitig herbeigeführt werden kann ( 6 Abs. 5 Nr. 2 EigVO). Der Bürgermeister hat hiervon dem Gemeinderat oder dem Werksausschuss, wenn diesem die Angelegenheit übertragen ist, in der nächsten Sitzung Kenntnis zu geben. (6) Der Bürgermeister gibt den Kreis der Vertretungsberechtigten sowie den Umfang ihrer Vertretungsbefugnis öffentlich bekannt. 5 Werksausschuss (1) Der nach der Geschäftsordnung des Gemeinderates gebildete Werksausschuss nimmt auch die Aufgaben des Werkausschusses dieses Eigenbetriebes wahr. (2) Der Werksausschuss bereitet die Beschlüsse des Gemeinderats in Angelegenheiten des Eigenbetriebes vor. (3) Sofern erforderliche Mittel im Wirtschaftsplan zur Verfügung stehen oder entsprechende Verpflichtungsermächtigungen veranschlagt sind und die Ausgaben nicht mit erheblichen Folgekosten verbunden sind, wobei Folgekosten dann erheblich sind, wenn sie in Zukunft jährlich 15% der einmaligen Ausgaben übersteigen, entscheidet der Werksausschuss in folgenden Angelegenheiten: a) Erwerb von Vermögensgegenständen und Verfügung über Betriebsvermögen mit einem Wert von über Euro bis Euro , b) Vergabe von Aufträgen über Lieferungen und Leistungen mit einem Auftragswert von über Euro bis Euro , c) Auftragserweiterungen und -erhöhungen zu b), sofern der jeweilige Betrag 10% des Auftragswertes nicht übersteigt sowie Auftragserweiterungen und -
4 - 4 - erhöhungen über 10%, sofern der Gesamtauftragswert dadurch die Summe von Euro nicht überschreitet, d) Abgabe von Anerkenntnissen, Erlass von Abgaben und Verzicht auf sonstige Ansprüche sowie Abschluss von Vergleichen bei einem Wert von über Euro bis Euro , e) unbefristete Niederschlagung von Forderungen von über Euro bis Euro , f) Stundung von Forderungen im Einzelfall über Euro bis Euro , g) erstmaliger Abschluss von Versicherungen, sofern die Jahresprämie im Einzelfall über Euro bis Euro beträgt, h) Personalangelegenheiten (Einstellung, Anstellung, Beförderung und sonstige Ernennung) der Beamten (einschließlich Anwärter) des mittleren Dienstes und des gehobenen Dienstes von Besoldungsgruppe A 7 bis einschließlich Besoldungsgruppe A 11, ausgenommen leitende Beamte, im Rahmen des Stellenplanes, i) Zulassung zum Aufstieg von Beamten des mittleren in den gehobenen Dienst, j) Personalangelegenheiten (Einstellung, Einstufung, Entlassung) der Angestellten von Vergütungsgruppe VI b BAT bis IV a BAT einschließlich sowie der Auszubildenden, ausgenommen leitende Angestellte, im Rahmen des Stellenplanes, soweit es sich um Dauerarbeitsverhältnisse handelt, k) Personalangelegenheiten (Einstellung, Einstufung, Entlassung) der Arbeiter von Lohngruppe 5 BMT- G II bis Lohngruppe 7 BMT- G II einschließlich sowie der Auszubildenden, im Rahmen des Stellenplanes, l) Mitgliedschaft in Vereinen, Organisationen und Verbänden bei einem jährlichen Mitgliedsbeitrag von über Euro bis Euro , m) Zustimmung zu Mehrausgaben im Sinne des 14 Absatz 5 Satz 2 EigVO von über Euro bis Euro , n) Führung von Rechtsstreitigkeiten, soweit der Streitgegenstand über Euro liegt und den Betrag von Euro nicht übersteigt, o) Erwerb, Verkauf und Tausch in Grundstücksangelegenheiten (Grundstücke und Gebäude), sofern der Wert von über Euro bis Euro beträgt,
5 - 5 - p) Verpachtung und Vermietung von Vermögen (Wohnungen und Grundstücken), sofern der/die jährliche Zins/Pacht zwischen Euro und Euro liegt, q) Zustimmung zu Baumaßnahmen, deren Kosten über Euro betragen, im Planungsstadium (vor der Ausschreibung), r) Vergabe von Aufträgen für Gutachten über Euro und von Aufträgen an Architekten und Ingenieure über Euro (4) Werden die in Absatz 3 genannten unteren Wertgrenzen nicht überschritten, entscheidet die Werkleitung; werden die oberen Wertgrenzen überschritten, entscheidet der Gemeinderat. 6 Gemeinderat (1) Der Gemeinderat beschließt über alle Angelegenheiten des Eigenbetriebes, soweit sie nicht dem Bürgermeister, der Werkleitung oder dem Werksausschuss übertragen sind. Er entscheidet über die ihm nach 35 KSVG und 4 Abs. 2 EigVO vorbehaltenen Angelegenheiten, also vor allem 1. den Erlass, die Änderung und die Aufhebung von Satzungen ( 35 Satz 1 Nr. 12 KSVG), 2. die Feststellung und die Änderung des Wirtschaftsplans ( 35 Satz 1 Nr. 17 a KSVG), 3. die Feststellung des Jahresabschlusses und die Behandlung des Ergebnisses ( 35 Satz 1 Nr. 17 a KSVG), 4. die Bestellung des Abschlussprüfers für den Jahresabschluss ( 4 Abs. 2 Nr. 1 EigVO), 5. die Bestellung der Werkleitung ( 4 Abs. 2 Nr. 2 EigVO), 6. die Rückzahlung von Eigenkapital an die Gemeinde ( 4 Abs. 2 Nr. 3 EigVO).
6 - 6-7 Stammkapital Das Stammkapital wird auf Euro 1 Mio. (i.w. eine Million Euro) festgesetzt; es darf zur Abdeckung von Jahresverlusten nicht in Anspruch genommen werden. 8 Wirtschaftsführung und Rechnungswesen (1) Für die Wirtschaftsführung und das Rechnungswesen gelten die Vorschriften des zweiten Teils der EigVO in ihrer jeweils geltenden Fassung. (2) Das Sachanlagevermögen wird in dem in der Bilanz zum 31. Dezember 2000/ 1. Januar 2001 ausgewiesenen Wert bilanziert. Zugänge werden mit ihren Anschaffungs- und Herstellungskosten aktiviert. 9 Kassenführung (1) Für den Betrieb ist eine Sonderkasse einzurichten. (2) Die Kassengeschäfte erledigt die Gemeindekasse. 10 Wirtschaftsjahr Wirtschaftsjahr ist das Kalenderjahr. 11 Bilanzierung des Fremdkapitals sowie der Beiträge und Zuwendungen Dritter
7 - 7 - (1) Zur Ermittlung des in die Eröffnungsbilanz zu übernehmenden Fremdkapitals ist eine Fremdfinanzierungsquote zu errechnen, die aus den gemeindlichen Investitionen abzüglich der Zuwendungen und Beiträge einerseits und den Krediten andererseits zu bilden ist. Dabei ist auf die letzten siebzehn Haushaltsjahre abzustellen. Die Fremdfinanzierungsquote ist auf die um den Nutzungsperioden zuordenbaren Abschreibungen und um die noch nicht aufgelösten Zuwendungen und Beiträge Dritter gekürzten Anschaffungs- und Herstellungskosten des Sachanlagevermögens anzulegen. (2) Die so dem Betrieb zurechenbaren Kredite sind global bei der Verschuldung des Gemeindehaushalts abzusetzen und in der Eröffnungsbilanz als langfristiges Fremdkapital zu passivieren. 12 In-Kraft-Treten (1) Diese Satzung tritt am 1. Januar 2001 in Kraft. (2) Gleichzeitig tritt die Betriebssatzung des Hellbergbad-Betriebes der Gemeinde Eppelborn vom 19. November 1992, geändert durch Erste Nachtragssatzung vom 21. März 1996, außer Kraft. Eppelborn, den Fritz-Hermann Lutz Bürgermeister
8 - 8 - Hinweis nach 12 Absatz 5 des Kommunalselbstverwaltungsgesetzes, zuletzt geändert am 14. Oktober 1998, Amtsblatt Seite 687: Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften des Kommunalselbstverwaltungsgesetzes oder auf Grund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der öffentlichen Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen.
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