Stellungnahme der Arbeitsgemeinschaft. Gesetzentwurf der Landesregierung. Vom
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1 Aggerverband Bergisch-Rheinischer Wasserverband Erftverband Emschergenossenschaft Linksniederrheinische Entwässerungs-Genossenschaft Lippeverband Niersverband Wasserverband Eifel-Rur Ruhrverband Wupperverband Stellungnahme der Arbeitsgemeinschaft der Wasserwirtschaftsverbände NRW (agw) zum Gesetzentwurf der Landesregierung zur Änderung des Landeswassergesetzes, der Landesbauordnung und des Landesabfallgesetzes (ArtikelG) Vom Oktober 2007
2 Die in der Arbeitsgemeinschaft der Wasserwirtschaftsverbände in Nordrhein-Westfalen (agw) zusammengeschlossenen Verbände begrüßen den vorliegenden Entwurf der Novelle des Landeswassergesetzes Nordrhein-Westfalen. Wir begrüßen insbesondere die Intention der Landesregierung den Abbau von Vorschriften mit dem Ziel der Verwaltungsvereinfachung voranzubringen. Auch freuen wir uns, dass zentrale Vorschläge und Anregungen der Verbände bereits Eingang in die Novelle gefunden haben. Insbesondere begrüßt die agw den, wenn auch nur vorläufigen Verzicht auf eine Privatisierung der gemeindlichen Abwasserentsorgung in NRW. Die in der Begründung unter A Problem, Punkt 3. Privatisierung der Abwasserbeseitigung angekündigte Gesetzesfolgenabschätzung halten die Wasserwirtschaftsverbände jedoch für überflüssig. Die Anhörung zur Novelle des LWG im August 2006 hat eindeutig ergeben, dass eine Abwasserprivatisierung in jedem Falle zu einer Steuerpflicht beim Abwasser und damit zu einer erheblichen Mehrbelastung der Bürger führen wird. Eine derartige zusätzliche Steuerbelastung erscheint den Verbänden aus rechtlichen und tatsächlichen Gründen als nicht vertretbar. Von den Kostenaspekten abgesehen weist die agw angesichts der Privatisierungsdiskussion auch auf die gravierenden Folgen für den Umwelt- und Gewässerschutz hin, die angesichts der zahlreichen Schnittstellen im Nebeneinader von Kläranlagen, Regenbecken und Kanalisation zu erwarten sind. So würde das sinnvolle System der Abstimmung der Systeme zwischen gemeinwohlorientierten Kommunen und Verbänden in den bekanntermaßen kleinräumigen Strukturen der Wasserwirtschaft durch das verstärkte Eindringen gewinnorientierter Privatunternehmen aufgebrochen. Die von der Landesregierung in diesem Kontext proklamierte Chancengleichheit zwischen privaten Unternehmen und selbstverwalteter Hoheitsträgern, die nicht zuletzt auch mit der Novellierung der Wasserverbandsgesetze verfolgt wird, ist deshalb aus Sicht der agw nicht Ziel führend. Damit würde ein Wettbewerb zwischen Privat und Öffentlich suggeriert, obwohl die Abwasserbeseitigung in NRW, als zentraler Bestandteil einer ganzheitlichen Gewässerbewirtschaftung, bisher aus guten Gründen als Hoheitsaufgabe organisiert ist. Die agw bittet die Landeregierung, ihre Privatisierungsabsichten in der Abwasserbeseitigung aufzugeben und sich in Berlin und Brüssel aktiv für eine Beibehaltung der Steuerfreiheit beim Abwasser einzusetzen. Zur weiteren Optimierung des Vorhabens schlagen die Verbände die folgenden Änderungen und Ergänzungen vor: Zu 1 Abs. 2: Option: Aufnahme von Entwässerungsgräben in das wasserrechtliche Regime nach Anhörung des Unterhaltungspflichtigen durch die untere Wasserbehörde Seite 2
3 Die Herausnahme von Entwässerungsgräben aus dem wasserrechtlichen Regime führt zu einer Verschlechterung des Gewässerschutzes. Die gemäß den Vorgaben der Wasserrahmenrichtlinie zu bewirtschaftenden Gewässer werden durch die Vielzahl von Einträgen aus nicht mehr geschützten Entwässerungsgräben erheblich belastet, so dass das Erreichen der Ziele der Wasserrahmenrichtlinie gefährdet erscheint. Hierbei sind diffuse Stoffeinträge in die Entwässerungsgräben ebenso zu nennen, wie auch eine mögliche Aufheizung der Entwässerungsgräben durch fehlende Beschattung, wenn diese beispielsweise nicht mehr mit einem Ufersaum versehen sind. Ein Forschungsvorhaben an der Swist, finanziert im Übrigen durch das MUNLV, hat gezeigt, dass die Einträge durch Düngemittel, Pflanzenschutzmittel und mikrobiologische Belastungen in der Summe erheblichen Einfluss auf die Qualität der aufnehmenden Gewässer haben. Aus der Begründung zu 1 Abs. 2 LWG-E kann möglicherweise abgeleitet werden, in Ausnahmefällen diese Entwässerungsgräben doch noch dem wasserrechtlichen Bewirtschaftungsregime zu unterstellen. Hier im Einzelfalle jedoch eine signifikante Belastung beweisen zu müssen, geht an der Realität vorbei. Zu Anlage 2 zu 3 Abs. 1 Nr. 1: B Gewässer 2. Ordnung: Aufnahme der Bröl, der Dhünn, der Möhne und der Sülz in den Anhang. Die Einstufung sollte der besonderen Bedeutung dieser Gewässer Rechnung tragen. Auch besitzt die Möhne eine Lauflänge von mehr als 60 km. Zu 14 Abs. 3: Beibehaltung des Absatzes 3 Die agw hält die Ausweisung von Wasserschutzgebieten in Trinkwassergewinnungsgebieten mit einer Fördermenge von mehr als 1 Mio. m³/jahr auch weiterhin grundsätzlich für erforderlich. Zu 53 c Satz 2: Einführung einer Definition des Begriffs Fremdwasser. Seite 3
4 Diese Forderung ergibt sich im Zusammenhang mit den vorgeschlagenen Regelungen in 69 Abs. 8. Wegen der Kostenrelevanz ist eine klare Begriffsdefinition erforderlich. Zu 69 Abs. 8: Streichung oder Einführung einer Verrechnungsmöglichkeit für Investitionen zur Verringerung des Fremdwassereintrags wie in Baden-Württemberg. Bundesrechtlich ist es nicht geboten, die Ermäßigung des Abgabesatzes beim Eintrag von Fremdwasser zu versagen. Es ist bekannt, dass die Höhe des Fremdwasseranteils auch bei einem guten Zustand des Abwassernetzes nicht völlig zu vermeiden ist. Auch liegen die Gründe für einen hohen Fremdwasseranteil nicht in der Einflusssphäre des abgabepflichtigen Verbandes, sondern in der der Kanalnetzbetreiber oder Eigentümer der Hausanschlussleitung. Der abgabepflichtige Verband kommt trotz in der Summe Investitionen in Milliardenhöhe in die Reinigungsleistung der Anlagen in derartigen Fällen nicht in den Genuss der Abgabesatzermäßigung. Der vorgeschlagene 69 Abs. 8 wird dazu führen, dass von einer Ermäßigung der Abwasserabgabe weniger als bisher Gebrauch gemacht werden kann. Bei genossenschaftlich veranlagenden Verbänden würde der vorgeschlagene 69 Abs. 8 beispielsweise beim Betrieb von Gruppenklärwerken dazu führen, dass Fremdwassereinträge in nur einer der angeschlossenen Gemeinden zu einer Mehrbelastung für alle Gemeinden führen. Zu 73 Abs. 3 LWG: Nach Satz 1 folgenden neuen Satz 2 einfügen: Aufwendungen für Anlagen zur Behandlung von mit Schmutzwasser vermischtem Niederschlagswasser können außerdem mit der für das im Zeitraum gemäß Satz 1 für das Einleiten von Schmutzwasser geschuldeten Abgabe verrechnet werden. Die nach geltendem Recht bestehende Beschränkung der Verrechnung auf die Niederschlagswasserabgabe entspricht nach neuester richterlicher Erkenntnis im Fall von Regenüberlaufbecken im Mischsystem nicht der bundesrechtlichen Vorgabe gemäß 10 Abs. 4 AbwAG. Wie das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz mit Urteil vom (7 A 10366/07) festgestellt hat, können Aufwendungen für Regenüberlaufbecken im Mischsystem gemäß 10 Abs. 4 AbwAG nicht nur mit der Niederschlagswasserabgabe, sondern auch mit der Schmutzwasserabgabe verrechnet werden. Dies leitet das OVG mit überzeugenden Argumenten aus der Lenkungs- und Anreizfunktion des 10 Abs. 4 AbwAG ab, weil durch entsprechende Maßnahmen im Mischwasserkanalisationsnetz die Schmutzfrachtableitung zur Kläranlage verbessert und die Ge- Seite 4
5 wässer stärker entlastet werden. Der Vorrang des Bundesrechts gebietet eine klarstellende Anpassung des 73 Abs. 3 LWG NRW. Der andernfalls von den Einleitern letztlich mit Erfolg zu beschreitende Rechtsweg wäre für das Land mit einem erheblichen Verwaltungs- und Kostenaufwand verbunden. Zu 112 Abs. 1 Satz 3: Streichung des Satzes Diese Satz befindet sich gesetzestechnisch an der falschen Stelle. Ausnahmen von Regelungen im 113 sollten in diesem Paragraphen oder dahinter platziert sein. Zu 113: agw-anmerkung: Grundsätzlich begrüßt die agw die weitgehende Übernahme des Hochwasserschutzgesetzes in das Landesrecht, vor allem deshalb, weil das Hochwasserschutzgesetz derzeit vom Bundesverfassungsgericht überprüft wird und im Falle der Nichtigkeit keine ausreichenden landesgesetzlichen Vorschriften zur Verfügung stünden. Zu 113 Abs. 2: - In Satz 3 sind statt der Worte gewährleistet ist die Worte der Vorhabensträger nachgewiesen hat zu wählen. - In Satz 4 ist das Wort können zu streichen. Der hier vorliegende Text begünstigt nach unserer Auffassung zu sehr die Bebaubarkeit des Grundstücks. Angesichts der erheblichen Bedeutung von Überschwemmungsgebieten für den Hochwasserschutz ist dies aber nicht gerechtfertigt. Auch verfassungsrechtlich gibt es keinen Grund, eine soweit gehende Bebaubarkeit von Grundstücken auch in Überschwemmungsgebieten sicherzustellen. Der Grundsatz, dass in Überschwemmungsgebieten grundsätzlich nicht gebaut werden sollte und die Voraussetzungen für Ausnahmen von Bauwilligen darzulegen sind, sollte deutlicher betont werden. Zu 113 Abs. 5 Punkt 3: die Regelung ist wie folgt zu fassen: Kläranlagen so zu errichten, dass hochwasserbedingte Störungen ihres Betriebs so weit wie möglich vermieden werden können. Seite 5
6 Der Gesetzentwurf geht deutlich über den an die Länder gerichteten Regelungsauftrag des Bundesrechts in 31b Abs. 2 Satz 7 Nr. 2 WHG hinaus und stellt Anforderungen an die Hochwassersicherheit von Abwasseranlagen, die weder sinnvoll, noch mit angemessenem Aufwand realisierbar sind. Für eine solche Verschärfung der bundesrechtlichen Vorgaben ist kein Grund ersichtlich. Im Übrigen setzt der Gesetzentwurf in dieser Regelung voraus, dass das maßgebliche technische Regelwerk Anforderungen an die Hochwassersicherheit von Anlagen zur Abwasserbeseitigung enthält. Das ist indessen nicht der Fall. Insbesondere ergeben sich derzeitig auch keinerlei diesbezüglichen Anforderungen aus der Abwasserverordnung, wie dies in der Gesetzesbegründung ausgeführt wird. Entgegen der in der Gesetzesbegründung zum Ausdruck kommenden Auffassung würde mit Verabschiedung dieser Regelung ein neuer Standard für Abwasserbeseitigungsanlagen begründet werden, der zudem einen hohen Investitionsaufwand für die abwasserbeseitigungspflichtigen Körperschaften nach sich ziehen würde. Die bundesrechtliche Regelung in 31b Abs. 2 Satz 7 Nr. 2 WHG verfolgt im Zusammenhang mit der Hochwassersicherheit von Abwasseranlagen in erster Linie den Zweck, die Anlagen selbst im Falle von Hochwasserereignissen vor Überflutungsschäden zu schützen, um die Wiederaufnahme ihres ordnungsgemäßen Betriebs wenigstens unmittelbar nach Abfließen der Hochwässer sicher zu stellen. Dabei geht es primär um den Schutz der biologisch betriebenen Kläranlagen, deren Funktionsfähigkeit im Falle des Eindringens von Hochwasser empfindlich gestört würde und erst mit größerer zeitlicher Verzögerung nach Ablauf des Hochwassers wieder hergestellt werden könnte. Ein derartiger Schutz von Kläranlagen lässt sich durch entsprechende bauliche Vorkehrungen im Falle der Neuerrichtung mit vertretbarem Aufwand erzielen. Die bisherige Entwurfsfassung verlangt jedoch darüber hinaus, sämtliche Anlagen zur Abwasserbeseitigung hochwassersicher zu errichten und zu betreiben. Damit wären nicht nur Kläranlagen, sondern sämtliche anderen Bestandteile der Abwasserinfrastruktur, namentlich die Kanalisationen und die in den Netzen liegenden Regenbecken erfasst. Um dieses Gesamtsystem hochwassersicher zu errichten, müssten sämtliche Kanäle und Regenbecken hochwasserfrei, das heißt, gekapselt oder in Hochbauweise, errichtet werden. Denn im Falle eines hundertjährlichen Hochwassers sind weite Teile der in den Überschwemmungsgebieten gelegenen Entwässerungsgebiete von Hochwasser überflutet. Ein Eindringen des Hochwassers in die Kanalisationen ließe sich in diesen Fällen nur vermeiden, wenn die Kanalisationsnetze und Regenbecken entweder oberhalb der Hochwasserstände errichtet oder durch komplette Abdichtung in geschlossenen Systemen hermetisch von der Umwelt abgeschirmt würden. Dies würde zu einem vollkommen unvertretbaren Aufwand führen, der letztlich durch nichts zu rechtfertigen wäre. Zu 113 Abs. 5 Punkt 4: die Regelung ist wie folgt zu fassen: vorhandene Ölheizungsanlagen, vorhandene Anlagen zur Wasserversorgung und Kläranla- Seite 6
7 gen bis zum entsprechend nachzurüsten. Anders, als in der Gesetzesbegründung ausgeführt, sind die heute bestehenden Abwasseranlagen im Regelfall bezogen auf ein hundertjährliches Hochwasserereignis gerade nicht hochwassersicher errichtet. Dies gilt nicht nur für einzelne Kläranlagen und Regenbecken, sondern insbesondere auch mit Blick auf die überwiegend im Mischsystem ausgebauten Kanalisationsnetze der Kommunen. Insofern würde die Regelung, wie sie derzeitig im Entwurf vorgesehen ist, einen enormen und vollkommen unverhältnismäßigen Bedarf an Anlagennachrüstung nach sich ziehen. Faktisch würde diese Regelung zur Folge haben, dass in Überschwemmungsgebieten Mischwasserkanalisationen mit ihren zahlreichen, systembedingt anzutreffenden Überläufen vollständig durch hochwasserfreie Trennkanalisationen ausgetauscht werden müssten. Die Schmutzwasserkanäle müssten unter hohem Energieaufwand als Druckrohrleitungen betrieben werden. Dies würde die Abwassergebühren in den betroffenen Kommunen in den nächsten Jahren explodieren lassen. Sinnvollerweise ist die Verpflichtung zur Nachrüstung daher auf Kläranlagen zu begrenzen. Mit Blick auf den auch in insoweit nicht unbeträchtlichen Aufwand sollte die Umsetzungsfrist für alle in der Vorschrift erfassten Anlagen verlängert und einheitlich auf den festgelegt werden. Eine differenzierte Regelung der Umsetzungsfrist in Abhängigkeit der Anlagenart (Ölheizungsanlagen, Wasserversorgungsanlagen, Kläranlagen) erscheint nicht angemessen. Zu 113 Abs. 6: Streichung Für einen ausnahmsweise zulässigen Umbruch von Dauergrünland in Ackerland in festgesetzten Überschwemmungsgebieten besteht nach unserer Auffassung kein Grund. Schon gar nicht ist ein solcher Grund im Verfassungsrecht begründet, da die Grundstückseigentümer in Überschwemmungsgebieten aufgrund der Situationsgebundenheit ihrer Grundstücke keinen Anspruch auf eine Nutzung mit dem möglichst höchsten Ertrag haben. Die Änderung ist daher zu streichen. Seite 7
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