Der Bundesrat eröffnet zwei Vernehmlassungen zum internationalen Informationsaustausch in Steuersachen

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1 news.admin.ch Der Bundesrat eröffnet zwei Vernehmlassungen zum internationalen Informationsaustausch in Steuersachen Bern, Der Bundesrat hat an seiner heutigen Sitzung zwei Vernehmlassungen zum internationalen Informationsaustausch in Steuersachen eröffnet. Damit soll auch der automatische Informationsaustausch (AIA) ermöglicht werden. Die eine Vorlage betrifft das von der Schweiz 2013 unterzeichnete Amtshilfeübereinkommen von OECD und Europarat. Die zweite Vorlage umfasst die Teilnahme der Schweiz an der multilateralen Vereinbarung der zuständigen Behörden und das Umsetzungsgesetz für den AIA. Die Frage, mit welchen Staaten die Schweiz den automatischen Datenaustausch einführen soll, wird später separat dem Parlament vorgelegt werden. Der Beitritt zum Amtshilfeübereinkommen von OECD und Europarat von 1988, das mittlerweile 69 Staaten unterzeichnet und 43 in Kraft gesetzt haben, gehört heute zum Standard in der internationalen Zusammenarbeit in Steuerfragen. Der neue globale Standard für den automatischen Informationsaustausch (AIA) soll die grenzüberschreitende Steuerhinterziehung verhindern. Bisher haben sich fast 100 Staaten, darunter die Schweiz und alle weiteren wichtigen Finanzzentren, zur Übernahme dieses Standards bekannt. Der Entscheid des Bundesrates, das Amtshilfeübereinkommen zu unterzeichnen und den globalen AIA-Standard umzusetzen, entspricht seiner Strategie für einen wettbewerbsfähigen Finanzplatz Schweiz, der die internationalen Standards im Steuerbereich und insbesondere jene in Bezug auf die Transparenz und den Informationsaustausch einhält. Die bilaterale Aktivierung des AIA wird Gegenstand separater Vorlagen sein, die der Bundesversammlung zur Genehmigung unterbreitet werden. Entsprechende Verhandlungen mit der EU-Kommission und mit möglichen Partnerstaaten sind am Laufen oder werden demnächst beginnen. Die Frage des Informationsaustausches innerhalb eines Landes wird vom globalen Standard nicht tangiert und ist auch nicht Gegenstand der beiden Vernehmlassungen. Die beiden Vernehmlassungsvorlagen im Einzelnen: Amtshilfeübereinkommen OECD/Europarat Am 15. Oktober 2013 hat der Bundesrat das Übereinkommen des Europarats und der OECD über die Amtshilfe in Steuersachen (Amtshilfeübereinkommen) unterzeichnet. Es enthält die materiell-rechtlichen Grundlagen für die Amtshilfe zwischen der Schweiz und den anderen Vertragsparteien. Das Übereinkommen sieht die drei Formen des Informationsaustauschs vor: auf Ersuchen, spontan und automatisch. Der Informationsaustausch auf Ersuchen entspricht dem im Jahr 2009 von der Schweiz übernommenen und seither in zahlreichen Doppelbesteuerungsabkommen und Steuerinformationsabkommen vereinbarten OECD-Standard. Mit dem Beitritt zum Amtshilfeübereinkommen kann die Schweiz die Anzahl Partnerstaaten, mit denen sie standardkonform auf Ersuchen Informationen austauschen kann, erhöhen. Weiter wird mit dem Amtshilfeübereinkommen der spontane Informationsaustausch eingeführt. Beim spontanen Informationsaustausch werden die Informationen nicht nach einem vorgängigen Ersuchen übermittelt, sondern dann, wenn der übermittelnde Staat bei bereits

2 vorhandenen Informationen ein mögliches Interesse eines anderen Staats vermutet. Das Amtshilfeübereinkommen dient zudem als eine der Grundlagen für die Einführung des automatischen Informationsaustauschs (AIA). Das Amtshilfeübereinkommen sieht neben dem Informationsaustausch weitere Formen der Amtshilfe vor: die Vollstreckungshilfe und die Amtshilfe bei der Zustellung von Schriftstücken. Der Bundesrat schlägt vor, diese weiteren Formen mittels Anbringung eines durch das Amtshilfeübereinkommen als Option vorgesehenen Vorbehalts auszuschliessen. Einzig die direkte Postzustellung von Schriftstücken ausländischer Behörden in der Schweiz und umgekehrt von Schriftstücken Schweizer Behörden ins Ausland soll neu ermöglicht werden. Schliesslich soll durch Anbringung eines weiteren Vorbehalts die zeitliche Anwendbarkeit des Amtshilfeübereinkommens für vorsätzliche und strafrechtlich verfolgte Steuerdelikte auf einen Zeitraum nach dessen Unterzeichnung durch die Schweiz 2013 beschränkt werden. Der Bundesrat schlägt weiter vor, zwei Erklärungen abzugeben. Erstens, dass die Schweiz betroffene Personen in der Regel über den bevorstehenden Informationsaustausch informieren wird. Zweitens, dass die Schweiz Ersuchen ausländischer Behörden, Steuerprüfungen in der Schweiz durchführen zu dürfen, nicht stattgeben wird. MCAA und AIA-Gesetz Die Schweiz hat die Multilaterale Vereinbarung der zuständigen Behörden über den automatischen Informationsaustausch über Finanzkonten (Multilateral Competent Authority Agreement, MCAA) am 19. November 2014 unterzeichnet. Das MCAA basiert auf dem Gedanken einer einheitlichen Umsetzung des AIA-Standards der OECD. Es stützt sich auf Artikel 6 des Amtshilfeübereinkommens ab, welches zeitgleich in die Vernehmlassung geschickt wird. Das MCAA sieht vor, dass Informationen auszutauschen sind, die nach den Vorschriften des von der OECD mit den G20-Staaten ausgearbeiteten Standards für den automatischen Informationsaustausch gesammelt wurden (gemeinsamer Meldestandard). Inhaltlich legt der gemeinsame Meldestandard fest, wer welche Informationen über welche Konten zu sammeln hat. Nicht alle Bestimmungen des MCAA und des gemeinsamen Meldestandards sind ausreichend detailliert, justiziabel und somit direkt anwendbar, weshalb der Erlass eines flankierenden Bundesgesetzes notwendig ist. Das Bundesgesetz über den internationalen automatischen Informationsaustausch in Steuersachen (AIA-Gesetz) regelt die Umsetzung des AIA-Standards und enthält Bestimmungen über die Organisation, das Verfahren, die Rechtswege sowie die anwendbaren Strafbestimmungen. Für die Einsichts- und Verfahrensrechte der Betroffenen verweist das AIA-Gesetz grundsätzlich auf das Datenschutzgesetz. Die aus dem Ausland automatisch erhaltenen Informationen können zur Anwendung und Durchsetzung des schweizerischen Steuerrechts verwendet werden. Weitere Schritte Die beiden Vernehmlassungen dauern bis zum 21. April Die Botschaften des Bundesrates an das Parlament sind für den Sommer 2015 vorgesehen, sodass die Eidgenössischen Räte die Vorlagen ab Herbst 2015 beraten könnten. Eine Inkraftsetzung der Rechtsgrundlagen ab Anfang 2017 wäre so auch mit einem allfälligen Referendum möglich. Der erste automatische Informationsaustausch würde dann 2018 erfolgen. Dateianhänge: Faktenblatt (pdf, 116kb) Fragen und Antworten (pdf, 28kb) Adresse für Rückfragen: Mario Tuor, Leiter Kommunikation Staatssekretariat für internationale Finanzfragen SIF

3 Tel , Herausgeber: Der Bundesrat Internet: Eidgenössisches Finanzdepartement Internet: Schweizerische Bundeskanzlei

4 Eidgenössisches Finanzdepartement EFD Staatssekretariat für internationale Finanzfragen SIF Dokumentation Umsetzung des globalen Standards für den internationalen automatischen Informationsaustausch in Steuersachen Einleitung Die weltweite Bekämpfung der Steuerhinterziehung ist im Gefolge der Finanz- und Schuldenkrise zu einem wichtigen und breit verfolgten Anliegen der Weltgemeinschaft geworden. Am 15. Juli 2014 hat der Rat der OECD den neuen globalen Standard für den internationalen automatischen Informationsaustausch in Steuersachen verabschiedet. An der Plenarversammlung des Global Forums vom 29. Oktober 2014 in Berlin haben sich fast 100 Staaten zur Einführung des neuen globalen Standards bekannt. Die einen Staaten haben den ersten Austausch für 2017 angekündigt, andere, darunter die Schweiz, für 2018, unter Vorbehalt der gesetzgebenden Prozeduren. Am Gipfeltreffen der 20 wichtigsten Industrie- und Schwellenländer G20 vom 15./16. November 2014 in Brisbane haben die G20-Staatschefs die rasche Einführung des automatischen Informationsaustauschs bekräftigt. So funktioniert der AIA: Diese Daten werden ausgetauscht: 1

5 Der globale Standard Der internationale Standard für den automatischen Informationsaustausch (AIA) umfasst die folgenden Elemente: - ein Modellabkommen, das die Grundlage für bilaterale Abkommen bildet und Datenschutz, die Einhaltung des Spezialitätsprinzips (es stellt sicher, dass die ausgetauschten Informationen von den Partnerstaaten ausschliesslich zu Steuerzwecken verwendet wird) und Reziprozität garantiert; - einen Meldestandard, der die Bedingungen des Informationsaustausches sowie die bei der Kundenidentifikation zu beachtenden Regeln definiert; - einen Auslegungskommentar; - Basisdaten einer Informatiklösung als Hilfestellung für die Behörden. Die Schweiz hat sich bei der Erarbeitung des globalen Standards aktiv eingebracht. Für den Bundesrat war wichtig, dass der Standard hohen Ansprüchen an die Einhaltung des Datenschutzes und des Spezialitätsprinzips genügt, Reziprozität garantiert sowie zuverlässige Regeln zur Feststellung der wirtschaftlich Berechtigten bei allen Rechtsformen, einschliesslich Trusts und Sitzgesellschaften umfasst. Der Standard erfüllt diese Prinzipien und entspricht damit den Vorgaben des Bundesrates. Rechtliche Umsetzung Die Umsetzung des AIA kann mit einem bilateralen Staatsvertrag erfolgen (linke Spalte). Der AIA kann aber auch auf Grundlage des Multilateral Competent Authority Agreement (MCAA) umgesetzt werden (rechte Spalte). Das MCAA basiert auf dem OECD-/Europarats- Übereinkommen über die gegenseitige Amtshilfe in Steuersachen (Amtshilfeüberkommen). Es sieht vor, dass der AIA zwischen den Unterzeichnerstaaten bilateral aktiviert wird. Dies setzt voraus, dass das Amtshilfeübereinkommen in beiden Staaten in Kraft ist, dass das MCAA unterzeichnet und bestätigt wurde und dass die zur Umsetzung des AIA-Standards notwendigen Gesetze vorhanden sind. Zudem müssen beide Staaten dem Sekretariat des MCAA mitgeteilt haben, dass sie mit dem anderen Staat Informationen auf automatischer Basis austauschen möchten. 2/3

6 Chronologie (vorbehältlich der gesetzgeberischen Prozeduren) 21. Mai 2014 Die Schweiz beschliesst Mandatsentwürfe zur Einführung des AIA. 21. Juli 2014 Die OECD veröffentlicht das Gesamtpaket zum globalen Standard für den AIA. 8. Oktober 2014 Der Bundesrat beschliesst Verhandlungsmandate mit Partnerstaaten zur Einführung des AIA und bestätigt seine Absicht den AIA einzuführen, unter Vorbehalt der gesetzgeberischen Prozeduren. 29. Oktober Staaten und Territorien verpflichten sich, ab 2017 Daten auszutauschen, 35 ab 2018 (darunter die Schweiz). 51 Staaten unterzeichnen die multilaterale Vereinbarung der zuständigen Behörden über den automatischen Informationsaustausch über Finanzkonten (MCAA). 15./16. Nov G20-Staatschefs bestätigen am Gipfeltreffen in Brisbane die rasche Einführung des automatischen Informationsaustauschs. 19. November 2014 Die Schweiz unterzeichnet das MCAA. 14. Januar 2015 Der Bundesrat eröffnet zwei Vernehmlassungen (1. Amtshilfe- Übereinkommen, 2. MCAA und AIA-Gesetz) April 2015 Ende der Vernehmlassungen Juni 2015 Botschaft des Bundesrats Herbst 2015 Parlamentarische Beratung im Erstrat Winter 2015 Parlamentarische Beratung im Zweitrat Frühling 2016 Referendumsfrist September 2016 Abstimmung im Falle eines Referendums 2017 Inkrafttreten des Amtshilfeübereinkommens, des MCAA und des AIA-Gesetzes. Beginn der Datenerhebung Erster Datenaustausch der Schweiz Weitere Informationen Staatssekretariat für internationale Finanzfragen: OECD: 3/3

7 Eidgenössisches Finanzdepartement EFD Staatssekretariat für internationale Finanzfragen SIF Fragen und Antworten zum automatischen Informationsaustausch Datum: Allgemein Welche Informationen werden gemäss OECD-Standard automatisch ausgetauscht? Die zu übermittelnden Informationen umfassen Kontonummer und Steueridentifikationsnummer sowie Namen, Adresse und Geburtsdatum von Steuerpflichtigen im Ausland mit einem Konto in einem anderen Land als dem Herkunftsstaat, alle Einkommensarten sowie den Saldo des Kontos. Der Standard umfasst sowohl natürliche als auch juristische Personen. Der tatsächliche Nutzungsberechtigte des Kontos nach den internationalen Bestimmungen zur Bekämpfung der Geldwäscherei (GAFI) muss in Anwendung des OECD-Standards und der GAFI-Empfehlungen identifiziert werden. Wie erfolgt der automatische Informationsaustausch? Die Informationen über Steuerpflichtige im Ausland mit einem Konto in einem anderen Land als der Herkunftsstaat werden von Banken sowie gewissen kollektiven Anlageinstrumenten und Versicherungsgesellschaften an die nationalen Steuerbehörden übermittelt. Diese leiten die Daten automatisch einmal jährlich an die Steuerbehörde des jeweiligen Partnerlandes weiter. Was passiert mit den ausgetauschten Daten? Die Daten der Kunden dürfen nur zum dafür vereinbarten Zweck verwendet werden, in diesem Fall zur Ermittlung der korrekten Steuerveranlagung. Der Standard enthält aber keine Vorgabe, wie die nationalen Steuerbehörden dies konkret zu tun haben (z.b. Stichproben oder flächendeckende Überprüfung der Daten). Der Datenschutz muss gewährleistet sein. Wie wirkt sich der neue globale Standard auf die Wettbewerbsfähigkeit des Finanzplatzes Schweiz aus? Der globale Standard sorgt für gleich lange Spiesse unter den Finanzplätzen der Welt. Für die Schweiz heisst dies einerseits, dass künftig das steuerliche Bankgeheimnis für Kunden aus dem Ausland nicht mehr gilt. Anderseits wird die Schweiz international weniger angreifbar. Dadurch erhöht sich die Rechtssicherheit und die Trümpfe des Finanzplatzes wie Neutralität, politische und wirtschaftliche Stabilität, starke eigene Währung, hohe Dienstleistungsqualität und internationale Kompetenz kommen stärker zur Geltung. Insgesamt würde die Wettbewerbsfähigkeit gestärkt. Wie wird die Einhaltung des neuen globalen Standards künftig überwacht? Das Global Forum für Transparenz und Informationsaustausch in Steuersachen, dem rund 120 Staaten angehören, wird Länderüberprüfungen durchführen. So wird kontrolliert, ob Jurisdiktionen den Standard wirkungsvoll anwenden. Unabhängig davon kann ein Land eine bilaterale Vereinbarung kündigen, wenn der Partnerstaat die Vorgaben nicht einhält. Kommunikation SIF Bundesgasse 3, 3003 Bern Tel

8 Fragen und Antworten zum automatischen Informationsaustausch Einführung in der Schweiz Wann könnte die Schweiz den automatischen Informationsaustausch frühestens einführen? In der Schweiz erlauben die gesetzgeberischen Prozeduren keine Einführung des automatischen Informationsaustausches vor 2017/2018. Der Bundesrat beabsichtigt, die gesetzliche Basis für den automatischen Informationsaustausch sowie die bilateralen Abkommen oder Vereinbarungen mit Partnerstaaten 2015 dem Parlament zur Genehmigung vorzulegen. Falls das Parlament und allenfalls die Stimmberechtigten zustimmen, könnten Schweizer Finanzinstitute 2017 mit der Erhebung von Kontodaten von Steuerpflichtigen im Ausland beginnen und der erste Datenaustausch könnte 2018 stattfinden. Welche gesetzlichen Änderungen sind nötig, damit die Schweiz den neuen globalen Standard umsetzen kann? Die heute bestehenden Rechtsgrundlagen schliessen den automatischen Informationsaustausch aus. Die Einführung des automatischen Informationsaustausches mit dem Ausland wird mittels Abkommen mit den Partnerstaaten erfolgen. Diese müssen vom Parlament genehmigt werden. Zudem wird im innerstaatlichen Recht ein Umsetzungsgesetz notwendig sein, welches zurzeit vom Eidgenössischen Finanzdepartement vorbereitet wird und dem Parlament zusammen mit den ersten ausgehandelten Abkommen vorgelegt werden wird. Wie ist das Parlament genau involviert? Anders als in den meisten Staaten wird das Parlament in der Schweiz in allen Einzelschritten (Amtshilfeübereinkommen, MCAA, AIA-Gesetz, Einzelabkommen oder -vereinbarungen mit Ländern) einbezogen. Was ist genau der Unterschied von Umsetzungsmodell 1 und 2? Modell 1 ist der traditionelle Weg mit Staatsvertrag; sieht einfacher aus, ist aber schwerfälliger, weil bei Änderungen im Standard der OECD alle Staatsverträge angepasst werden müssen. Modell 2 sieht komplizierter aus, ist aber in der Anwendung einfacher, weil bei Änderungen des Standards nur das MCAA angepasst werden muss und nicht alle bilateralen Vereinbarungen mit den Partnerstaaten. Im Ergebnis (Einführung des AIA) sind aber beide Modell gleich und daher parallel möglich. Wie wird die Schweiz die Daten über Schweizer Steuerpflichtige mit einem Konto im Ausland verwenden, die sie im Rahmen des reziproken Informationsaustausches erhält? Die innerstaatliche Verwendung der aus dem Ausland erhaltenen Daten ist Sache der einzelnen Länder. Da in der Schweiz die kantonalen bzw. kommunalen Steuerverwaltungen für die Steuerveranlagung zuständig sind, wird die Eidgenössische Steuerverwaltung die aus dem Ausland eingehenden Finanzinformationen an die zuständigen Veranlagungsbehörden zur Anwendung und Durchsetzung des schweizerischen Steuerrechts weiterleiten. Gilt der automatische Informationsaustausch künftig auch im Inland? Nein. Der internationale Standard dient als Basis für den grenzüberschreitenden Austausch von Kundendaten für die Steuerbehörden. Die Transparenz innerhalb der Staaten regeln diese weiterhin selber. Wie stark belastet die Vorlage den Bund und die Kantone finanziell? Das ist zurzeit nicht absehbar. Tendenziell sollten aus mehr Informationen über Steuerpflichtige auch mehr Einnahmen resultieren. Partnerländer Mit welchen Ländern wird die Schweiz den automatischen Informationsaustausch bilateral vereinbaren? Im Vordergrund stehen zuerst die EU und ihre Mitgliedländer sowie die USA. Verhandlungen zum automatischen Informationsaustausch mit weiteren ausgewählten Ländern sind zu prüfen. In einer ersten Phase würden Staaten in Betracht gezogen, mit denen enge wirtschaftliche und

9 Fragen und Antworten zum automatischen Informationsaustausch politische Beziehungen bestehen, welche ihren Steuerpflichtigen eine genügende Regularisierungsmöglichkeit bereitstellen und die aufgrund ihres Marktpotenzials für die Schweizer Finanzindustrie als wichtig und zukunftsweisend erachtet werden. Wird die Schweiz einen besseren Marktzugang zur Bedingung machen, um mit einem Land den automatischen Informationsaustausch zu vereinbaren? Ohne Marktzugang ist das grenzüberschreitende Geschäft erschwert. Nach der Umsetzung des automatischen Informationsaustausches gibt es keine steuerliche Begründung für die Einschränkung des Marktzugangs mehr. Falls sich Möglichkeiten bieten, in einem Land den Marktzugang gegenüber heute zu verbessern, könnte der automatische Informationsaustausch mit diesem Land rascher als mit anderen Ländern vereinbart werden. Werden die Internationalen Quellensteuerabkommen mit Österreich und Grossbritannien weitergeführt? Beide Länder haben signalisiert, dass sie zum AIA übergehen wollen. Damit würden die internationalen Quellensteuerabkommen hinfällig. Mit beiden Ländern konnte dank der Abkommen die Vergangenheit bereinigt und der Marktzutritt geklärt werden. EU-Zinsbesteuerungsabkommen Strebt die Schweiz im Rahmen der Verhandlungen zur Ausdehnung des EU- Zinsbesteuerungsabkommens nun den automatischen Informationsaustausch an? Ja. Angesichts der rasch voranschreitenden internationalen Umsetzung des automatischen Informationsaustausches ergibt es keinen Sinn mehr, den Teilbereich der Zinsen mit einer separaten Lösung zu regeln. Verhältnis zu den USA Werden die USA beim Standard zum automatischen Informationsaustausch (AIA-Standard) bezüglich Transparenz bei Finanzkonstrukten bevorzugt behandelt? Die USA haben dem AIA-Standard der OECD zugestimmt. Der AIA-Standard basiert auf dem US-FATCA-Modell, das weiter bestehen wird. Darum ergeben sich für die USA in einer Übergangszeit gewisse Ausnahmen. So müssen die US-amerikanischen Finanzinstitute bei ausländischen Investmentgesellschaften die wirtschaftlich Berechtigten nicht identifizieren, wenn diese Gesellschaften mit den USA kein Abkommen als Foreign Financial Institutions abgeschlossen haben und wenn sie sich in einem Staat befinden, der mit den USA kein FATCA- Abkommen abgeschlossen hat. Die USA erheben aber eine Quellensteuer von 30% auf den Bruttobetrag aller Erträge und Verkaufserlöse aus US-Wertschriften. Wie lange wird den USA eine solche Regelung erlaubt? Der Druck der internationalen Gemeinschaft, dass alle Finanzzentren den OECD-Standard nach einer Übergangsphase voll erfüllen, wird zunehmen. Falls sich bei der Umsetzung des Standards zum automatischen Informationsaustausch zeigt, dass gewisse Regelungen als Schlupflöcher benutzt werden, wird das Global Forum darauf hinweisen. Auch die Schweiz wird bei der Umsetzung genau prüfen, ob andere Länder, insbesondere Konkurrenz-Finanzplätze, den Standard korrekt einhalten. Falls nicht, wird sie sich im Global Forum entsprechend einbringen. Spontaner Informationsaustausch Was unterscheidet den spontanen Informationsaustausch vom automatischen Informationsaustausch? Beim spontanen Informationsaustausch werden die Informationen weder automatisch noch nach einem vorgängigen Ersuchen übermittelt, sondern dann, wenn der übermittelnde Staat bei bereits vorhandenen Informationen von einem möglichen Interesse eines anderen Staates auszugehen hat. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn Umstände vorliegen, die einen Steuerausfall in einem anderen Staat vermuten lassen.

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11 Der Bundesrat 14. Januar 2015 Erläuternder Bericht zur multilateralen Vereinbarung der zuständigen Behörden über den automatischen Informationsaustausch über Finanzkonten und zu einem Bundesgesetz über den internationalen automatischen Informationsaustausch in Steuersachen

12 Inhaltsverzeichnis Übersicht Allgemeiner Teil Ausgangslage Grundzüge der Vorlage Einbettung in die Strategie des Bundesrates Verhältnis zu anderen Abkommen Erläuterungen zu den Bestimmungen des MCAA Erläuterungen zum gemeinsamen Meldestandard (Beilage zum MCAA) Ausführungen zum Bundesgesetz über den internationalen automatischen Informationsaustausch in Steuersachen Vorbemerkungen Erläuterungen zu den einzelnen Artikeln Auswirkungen der Vorlage Sach- und Personalausgaben Wirtschaftliche Auswirkungen Steuerliche Auswirkungen Verhältnis zur Legislaturplanung Rechtliche Aspekte Verfassungsmässigkeit Erlassform Delegation von Rechtsetzungsbefugnissen /57

13 Übersicht Die weltweite Bekämpfung der Steuerhinterziehung ist im Gefolge der Finanz- und Schuldenkrise zu einem wichtigen und breit verfolgten Anliegen der Weltgemeinschaft geworden. Am 15. Juli 2014 hat der Rat der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) den neuen globalen Standard für den internationalen automatischen Informationsaustausch in Steuersachen (AIA- Standard) verabschiedet. An der Plenarversammlung des Global Forum über Transparenz und den Austausch von Informationen für Steuerzwecke (Global Forum) vom 29. Oktober 2014 in Berlin haben sich fast 100 Staaten zur Einführung des neuen globalen Standards bekannt. Die einen Staaten haben den ersten Austausch für 2017 angekündigt, andere, darunter die Schweiz, für 2018, unter Vorbehalt der gesetzgebenden Prozeduren. Am Gipfeltreffen der Gruppe der zwanzig wichtigsten Industrieund Schwellenländer (G20 Staaten) vom 15./16. November 2014 in Brisbane haben die G20-Staatschefs die rasche Einführung des automatischen Informationsaustauschs (AIA) bekräftigt. Der neue globale Standard sieht vor, dass Finanzinstitute und gewisse kollektive Anlageinstrumente und Versicherungsgesellschaften Finanzinformationen ihrer Kunden sammeln, sofern diese im Ausland steuerpflichtig sind. Diese Informationen umfassen alle Kapitaleinkommensarten und den Saldo des Kontos. Diese Informationen werden automatisch, in der Regel einmal jährlich, an die Steuerbehörde übermittelt, welche die Daten an die für den Kunden zuständige Steuerbehörde im Ausland weiterleitet. Diese Transparenz soll verhindern, dass Steuersubstrat im Ausland vor dem Fiskus versteckt werden kann. Die Schweiz hat sich bei der Erarbeitung des globalen Standards aktiv eingebracht. Für den Bundesrat war wichtig, dass der Standard hohen Ansprüchen an die Einhaltung des Datenschutzes und des Spezialitätsprinzips genügt, Reziprozität garantiert sowie zuverlässige Regeln zur Feststellung der wirtschaftlich Berechtigten bei allen Rechtsformen, einschliesslich Trusts und Sitzgesellschaften umfasst. Der Standard erfüllt diese Prinzipien und entspricht damit den Vorgaben des Bundesrates. Die Umsetzung des AIA-Standards wird in den verschiedenen Staaten unterschiedlich erfolgen. In einigen Staaten besteht bereits eine genügende Rechtsgrundlage, und es braucht nur noch eine Vereinbarung zwischen den zuständigen Behörden der betreffenden Staaten. Andere Staaten, darunter die Schweiz, müssen zuerst die nötigen Rechtsgrundlagen schaffen. Für die Schweiz bedeutet dies: Das Übereinkommen des Europarats und der OECD über die gegenseitige Amtshilfe in Steuersachen (Amtshilfeübereinkommen) sieht in Artikel 6 vor, dass zwei oder mehrere Vertragsparteien für Fallkonstellationen und nach Verfahren, die sie einvernehmlich regeln, Informationen automatisch austauschen. Zusammen mit einer zusätzlichen Vereinbarung stellt somit Artikel 6 die staatsvertragliche Rechtsgrundlage für den AIA dar. Die Schweiz hat das Amtshilfeübereinkommen am 15. Oktober 2013 unterzeichnet. Dieses ist Gegenstand einer separaten Vorlage. Die multilaterale Vereinbarung der zuständigen Behörden über den automatischen Informationsaustausch über Finanzkonten (Multilateral Competent Authority Agreement; MCAA) stellt eine zusätzliche Vereinbarung dar, mit welcher der AIA-Standard gestützt auf Artikel 6 des Amtshilfeübereinkommens umgesetzt werden kann. Sie wurde von der Schweiz am 19. November 2014 unterzeichnet. Das MCAA sieht vor, dass Informationen auszutauschen sind, die nach den Vorschriften des von der OECD als Teil des AIA-Standards erarbeiteten gemeinsamen Melde- und Sorgfaltsstandards für Informationen über Finanzkonten (gemeinsamer Meldestandard) gesammelt wurden, weshalb dieser dem MCAA beigelegt wurde. Das MCAA, einschliesslich der gemeinsame Meldestandard in der Beilage, wird der Bundesversammlung zur Genehmigung unterbreitet. Es ist Gegenstand dieser Vorlage. Die Frage, mit welchen Ländern der AIA umgesetzt werden soll, wird durch das MCAA nicht präjudiziert, da die bilaterale Aktivierung des AIA mit bestimmten Staaten der Bundesversammlung separat zur Genehmigung unterbreitet wird. 3/57

14 Das MCAA und der gemeinsame Meldestandard enthalten grundsätzlich die materiell-rechtlichen Grundlagen für den AIA zwischen der Schweiz und ihren Partnerstaaten. Nicht alle ihre Bestimmungen sind jedoch ausreichend detailliert, justiziabel und direkt anwendbar, weshalb der Erlass eines flankierenden Bundesgesetzes notwendig ist. Weiter enthält das Bundesgesetz über den internationalen automatischen Informationsaustausch in Steuersachen (AIA-Gesetz) Bestimmungen über die Organisation, das Verfahren, die Rechtswege und die anwendbaren Strafbestimmungen. Die Einführung des AIA-Standards in der Schweiz ist eingebettet in die Strategie des Bundesrats, die auf einen wettbewerbsfähigen, stabilen und integren Finanzplatz mit international akzeptierten Rahmenbedingungen abzielt. 4/57

15 1 Allgemeiner Teil 1.1 Ausgangslage Die Finanzkrise und der damit einhergehende Druck, die Steuereinnahmen zu erhöhen, haben dazu geführt, dass die Bekämpfung der grenzüberschreitenden Steuerhinterziehung in den Vordergrund der politischen Diskussionen gerückt ist. Die G20 Staaten haben bereits 2009 die Verbesserung der Transparenz und des Informationsaustauschs im Steuerbereich gefordert. Dies hat dazu geführt, dass der Informationsaustausch auf Anfrage nach Artikel 26 des OECD-Musterabkommens zur Vermeidung von Doppelbesteuerung von Einkommen und Vermögen (OECD-Musterabkommen) zum internationalen Standard erklärt und das Global Forum mit der Überwachung von dessen Umsetzung beauftragt wurde. Am 18. März 2010 führten die USA den Foreign Account Tax Compliance Act (FATCA) ein. Damit wollen sie erreichen, dass sämtliche im Ausland gehaltenen Konten von Personen, die in den USA der unbeschränkten Steuerpflicht unterliegen (US-Personen), der Besteuerung in den USA zugeführt werden können. FATCA verlangt von ausländischen Finanzinstituten, dass sie die von ihnen geführten und von US-Personen gehaltenen Konten identifizieren und der US-Steuerbehörde periodisch rapportieren. Entwicklung des Standards Am 19. April 2013 sprachen sich die Finanzminister und die Notenbankgouverneure der G20 Staaten für den AIA als neuen zukünftigen Standard für den Informationsaustausch in Steuersachen aus. Die Entscheidung der G20 Staaten war massgeblich durch die Einführung von FATCA durch die USA beeinflusst. Die OECD wurde mit der Entwicklung eines globalen Standards für den AIA beauftragt. Die Arbeiten wurden rasch vorangetrieben und am 13. Februar 2014 die ersten zwei Dokumente des Standards durch das Fiskalkomitee der OECD verabschiedet. Der vollständige Standard wurde am 15. Juli 2014 durch den Rat der OECD genehmigt. Der Standard besteht aus den folgenden Elementen: ein Muster für eine Vereinbarung zwischen den zuständigen Behörden über den AIA über Finanzkonten zur Förderung der Steuerehrlichkeit (Mustervereinbarung), das festlegt, welche Informationen zwischen den Vertragsstaaten ausgetauscht werden sollen, und die Modalitäten des Austauschs regelt (insbesondere Zeitpunkt und Form der Übermittlung); der gemeinsame Melde- und Sorgfaltsstandard für Informationen über Finanzkonten (gemeinsamer Meldestandard), der detailliert festlegt, wer welche Informationen über welche Konten zu sammeln hat. Der gemeinsame Meldestandard orientiert sich grundsätzlich am FATCA- Modell; Kommentare mit Präzisierungen zur Mustervereinbarung und zum gemeinsamen Meldestandard; eine Grundlage für Informatiklösungen, die sicherstellen soll, dass bei der Umsetzung einheitliche Formate verwendet werden, so dass die Datenerhebung und -auswertung vereinfacht wird. Im Weiteren legt sie Mindeststandards für die Datenübertragung und die Datensicherheit fest. Die G20 Staaten haben den neuen AIA-Standard bei ihren Treffen im September und November 2014 bestätigt. Bekenntnis zum Standard Die Staatengruppe der sogenannten Early Adopters hat im Verlaufe der Jahre 2013 und 2014 in mehreren gemeinsamen politischen Erklärungen den Willen bekräftigt, den AIA-Standard der OECD frühzeitig umsetzen zu wollen. Konkret sollen Daten ab dem Jahre 2016 gesammelt werden und ein erster Austausch im September 2017 stattfinden. 5/57

16 Anlässlich des OECD-Ministerratstreffens vom 6. und 7. Mai 2014 haben die 34 Mitgliedstaaten der OECD (inklusive Schweiz) sowie weitere 14 Länder 1 und die EU eine gemeinsame Erklärung zum AIA verabschiedet. Diese politische Erklärung bestätigt den Willen zur Bekämpfung von Steuerbetrug und -hinterziehung mittels AIA sowie die Entschlossenheit, den von der OECD entwickelten Standard rasch umzusetzen. Im Weiteren sind die Mitgliedstaaten des Global Forum eingeladen worden, an der Plenarversammlung des Global Forum im Oktober 2014 bekannt zu geben, ob und bis wann sie beabsichtigen, den AIA-Standard der OECD umzusetzen. Diese Informationen hat das Global Forum mittlerweile in seinen Jahresbericht einfliessen lassen. Darin werden die Staaten und Hoheitsgebiete 2 in den folgenden drei Kategorien aufgelistet: (i) Staaten, die den ersten Datenaustausch 2017 beabsichtigen, (ii) Staaten, die den ersten Datenaustausch 2018 beabsichtigen und (iii) Staaten, die noch nicht mitgeteilt haben, ob und wann sie den AIA-Standard umsetzen. 3 Insgesamt haben 89 Staaten und Hoheitsgebiete dem Global Forum mitgeteilt, dass sie beabsichtigen den AIA-Standard umzusetzen. Die USA haben erklärt, dass sie den AIA ab 2015 gestützt auf FATCA umsetzen. Gewisse ihrer FATCA-Abkommen sehen vor, dass sie Daten an ihre Partnerstaaten liefern. Weiter sehen diese Abkommen vor, dass die USA anerkennen, dass sie volle Reziprozität gewähren sollen, und enthalten die politische Absicht der USA, die dafür notwendigen Rechtsgrundlagen zu schaffen. Staaten, die den ersten Datenaustausch 2017 beabsichtigen Anguilla, Argentinien, Barbados, Belgien, Bermuda, Britische Jungferninseln, Chile, Curaçao, Dänemark, Deutschland, Dominikanische Republik, Estland, Finnland, Frankreich, Gibraltar, Griechenland, Guernsey, Indien, Insel Man, Irland, Island, Italien, Jersey, Kaimaninseln, Kolumbien, Kroatien, Lettland, Liechtenstein, Litauen, Luxemburg, Malta, Mauritius, Mexiko, Montserrat, Niederlande, Niue, Norwegen, Polen, Portugal, Rumänien, San Marino, Seychellen, Schweden, Slowakische Republik, Slowenien, Spanien, Südafrika, Südkorea, Trinidad und Tobago, Tschechische Republik, Turks- und Caicos Inseln, Ungarn, Uruguay, Vereinigtes Königreich, Zypern Staaten, die den ersten Datenaustausch 2018 beabsichtigen Andorra, Antigua und Barbuda, Aruba, Australien, Bahamas, Belize, Brasilien, Brunei Darussalam, China, Costa Rica, Grenada, Hong Kong (China), Indonesien, Israel, Japan, Kanada, Katar, Marshall Inseln, Macao (China), Malaysia, Monaco, Neuseeland, Österreich, Russland, Samoa, Saudi- Arabien, Schweiz, Singapur, Sint Maarten, St. Kitts und Nevis, St. Lucia, St. Vincent und die Grenadinen, Türkei, Vereinigte Arabische Emirate Staaten, die noch nicht mitgeteilt haben, ob und wann sie den AIA-Standard umsetzen Bahrain, Cookinseln, Nauru, Panama, Vanuatu Quelle: Jahresbericht 2014 des Global Forum Es besteht international die Erwartung, dass der AIA rasch und global umgesetzt wird. Damit sollen gleich lange Spiesse gewährleistet werden. Kein Staat soll einen Vorteil daraus ziehen können, dass er den AIA-Standard später als die anderen einführt. Die Erwartung einer raschen Umsetzung des AIA-Standards besteht insbesondere gegenüber entwickelten Ländern und Ländern, die über einen Finanzplatz verfügen. Einzig Entwicklungsländer, die keine Finanzplätze sind, sollen den AIA- Standard zu einem späteren Zeitpunkt einführen können. Die G20 Staaten haben erklärt, dass Entwicklungsländer in ihren Bemühungen zur Einführung des AIA unterstützt werden sollen. Der internationalen Erwartung nach einer raschen und globalen Umsetzung des AIA-Standards wird mit dem Auftrag der G20 Staaten an das Global Forum, die Umsetzung des AIA-Standards zu überwachen, Nachdruck verschafft. Das Global Forum soll, analog der Situation beim Informationsaus- 1 Argentinien, Brasilien, Costa Rica, Indien, Indonesien, Kolumbien, Lettland, Litauen, Malaysia, Saudi Arabien, Singapur, Südafrika und die Volksrepublik China. Andorra ist der Erklärung nachträglich am 18. Juni 2014 beigetreten. 2 Der Begriff Staaten umfasst in diesem Bericht sowohl Staaten als auch Hoheitsgebiete. 3 vgl. Jahresbericht 2014 des Global Forum, S. 35 ( 6/57

17 tausch auf Anfrage, Länderprüfungen durchführen, um sicherzustellen, dass die Staaten die notwendigen Rechtsgrundlagen geschaffen haben und diese in der Praxis korrekt umsetzen. Das Global Forum besteht aus 124 Staaten 4 und kann auch Nicht-Mitgliedstaaten einer Prüfung unterziehen. Das Global Forum beabsichtigt, 2016 mit den ersten Länderprüfungen zu beginnen. Diese sollen sicherstellen, dass die notwendigen Rechtsgrundlagen erlassen worden sind. Später sollen sie durch eine Prüfung der praktischen Umsetzung ergänzt werden. Position der Schweiz Der Bundesrat hat am 14. Juni 2013 erklärt, dass er bereit sei, im Rahmen der OECD aktiv an der Entwicklung eines globalen Standards für den AIA zur Sicherung der Steuerkonformität mitzuwirken. Es solle einen einzigen globalen Standard geben, und dieser solle hohen Ansprüchen an die Einhaltung des Spezialitätsprinzips und des Datenschutzes genügen, Reziprozität garantieren und zuverlässige Regeln zur Feststellung der wirtschaftlich Berechtigten bei allen Rechtsformen, einschliesslich Trusts und Sitzgesellschaften, beinhalten. Die Schweiz hat sich in der Folge aktiv an der Entwicklung des AIA-Standards der OECD beteiligt. Da der von der OECD entwickelte AIA-Standard den Vorgaben des Bundesrates entspricht (vgl. dazu Kap. 1.3), hat die Schweiz die anlässlich des Ministerratstreffens vom 6. und 7. Mai 2014 verabschiedete Erklärung und die definitive Verabschiedung des Standards im Rat der OECD am 15. Juli 2014 unterstützt. Im Oktober 2014 hat der Bundesrat in Beantwortung der obenerwähnten Einladung dem Global Forum mitgeteilt, dass die Schweiz beabsichtigt, die Rechtsgrundlagen für die Umsetzung des AIA-Standards zeitgerecht einzuführen, sodass, unter Vorbehalt des innerstaatlichen Genehmigungsverfahrens, Schweizer Finanzinstitute 2017 mit der Erhebung von Kontodaten von Steuerpflichtigen im Ausland beginnen können und ein erster Datenaustausch 2018 stattfinden kann. Am 8. Oktober 2014 hat der Bundesrat nach vorgängiger Konsultation der zuständigen parlamentarischen Kommissionen und der Kantone Verhandlungsmandate zur Einführung des AIA-Standards der OECD mit Partnerstaaten verabschiedet. Die vom Bundesrat beschlossenen Mandate enthalten folgende Eckpunkte: Mit der EU soll über die Einführung des AIA verhandelt werden. Mit den USA soll bezüglich der Umsetzung von FATCA über ein FATCA-Abkommen nach dem Modell 1 verhandelt werden. Mit dem neuen Abkommen würden Daten zwischen den zuständigen Behörden automatisch auf gegenseitiger Basis ausgetauscht. Es werden mit weiteren Ländern Verhandlungen zur Einführung des AIA aufgenommen. In einer ersten Phase werden Staaten in Betracht gezogen, mit denen enge wirtschaftliche und politische Beziehungen bestehen, und in denen Steuerpflichtigen, soweit angemessen, eine genügende Regularisierungsmöglichkeit bereitsteht. Der konkreten Umsetzung des AIA-Standards kommt eine grosse Bedeutung zu. Die Schweiz wird sich in diesem Zusammenhang weiterhin aktiv in die Arbeiten der OECD und des Global Forum einbringen. Wege zur Umsetzung des AIA-Standards Die Umsetzung des AIA-Standards wird in den verschiedenen Staaten unterschiedlich erfolgen. Für einzelne Staaten stellen die Informationsaustauschklausel in Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) oder das Amtshilfeübereinkommen bereits eine genügende Rechtsgrundlage für die Einführung des AIA dar. Sie können den AIA mittels Vereinbarung zwischen den zuständigen Behörden aktivieren, ohne diese Vereinbarungen dem Parlament zur Genehmigung unterbreiten zu müssen. Für andere Staaten trifft dies nicht zu, und die staatsvertraglichen Rechtsgrundlagen müssen erst geschaffen werden. Die Schweiz gehört zur zweiten Kategorie. Ihre DBA und Steuerinformationsabkommen (SIA) sehen keinen AIA vor. Das Amtshilfeübereinkommen, welches die Schweiz am 15. Oktober 2013 unterzeichnet hat und welches Gegenstand einer separaten Vorlage ist, sieht in Artikel 6 vor, dass zwei oder mehrere Vertragsparteien vereinbaren können, in bestimmten Fallkategorien und nach einem gemeinsam vereinbarten Verfahren Informationen automatisch auszutauschen. Damit der AIA aktiviert 4 vgl. Webseite des Global Forum mit den Mitgliedstaaten ( 7/57

18 wird, bedarf es somit einer zusätzlichen Vereinbarung. Diese muss auf der Grundlage der schweizerischen Kompetenzordnung und des Schweizer Gesetzgebungsverfahrens der Bundesversammlung zur Genehmigung unterbreitet werden. Die Umsetzung der Verhandlungsmandate des Bundesrates kann im Rahmen von zwei Modellen erfolgen. Diese sind in der folgenden Grafik dargestellt: Im Modell 1 wird ein Staatsvertrag mit einem anderen Staat abgeschlossen, der die Einführung des AIA beinhaltet. Dabei kann es sich zum Beispiel um ein Abkommen über den AIA zwischen der Schweiz und der EU handeln. Im Modell 2 wird der AIA gestützt auf das Amtshilfeübereinkommen, die multilaterale Vereinbarung der zuständigen Behörden über den automatischen Informationsaustausch über Finanzkonten (Multilateral Competent Authority Agreement, MCAA) und mittels einer bilateralen Aktivierung des AIA durch eine Notifikation an das Sekretariat des Koordinierungsgremiums 5 eingeführt. Beide Modelle stehen im Einklang mit den Verhandlungsmandaten, die der Bundesrat am 8. Oktober 2014 verabschiedet hat. Der AIA wird in beiden Fällen bilateral aktiviert, so dass die Schweiz für jeden Staat einzeln über die Einführung des AIA entscheiden kann. Modell 2 bildet Gegenstand dieser Vorlage und wird nachfolgend erläutert. 1.2 Grundzüge der Vorlage Allgemeines Gegenstand des AIA-Standards ist ein routinemässig und in regelmässigen Abständen zwischen zwei Staaten stattfindender Austausch von Informationen über Konten, die eine in einem bestimmten Staat steuerpflichtige natürliche oder juristische Person bei einem Finanzinstitut in einem anderen Staat hält. Der Standard regelt die Modalitäten dieses Austauschs. Die auszutauschenden Informationen müssen von den Finanzinstituten des jeweiligen Staates gesammelt und an die Steuerbehörde dieses Staates übermittelt werden. Diese leitet die Informationen anschliessend an die Steuerbehörde jenes Staates weiter, mit dem ein entsprechendes AIA-Abkommen besteht. Der Standard definiert die auszutauschenden Informationen. Es handelt sich dabei insbesondere um Informationen über Kontobestände und sämtliche Kapitaleinkünfte (Zinsen, Dividenden, Veräusserungserlöse und übrige Erträge) 5 Der Ausdruck Sekretariat des Koordinierungsgremiums bedeutet das Sekretariat der OECD, welches das aus Vertretern der zuständigen Behörden der Vertragsparteien des Amtshilfeübereinkommens zusammengesetzte Koordinierungsgremium nach Artikel 24 Absatz 3 des Amtshilfeübereinkommens unterstützt. 8/57

19 sowie über die Identität der an diesen Vermögenswerten nutzungsberechtigten Personen. Im Weiteren regelt der Standard den Begriff der meldenden Finanzinstitute, enthält Vorschriften im Zusammenhang mit der Kundenidentifikation, Bestimmungen über den Datenschutz sowie über die Verwendung der ausgetauschten Daten (sog. Spezialitätsprinzip). Mit dieser Vorlage sollen die Grundlagen für die Umsetzung des AIA-Standards der OECD durch die Schweiz geschaffen werden. Sie besteht aus folgenden Elementen: Multilaterale Vereinbarung der zuständigen Behörden über den automatischen Informationsaustausch über Finanzkonten Die Staatengruppe der sogenannten Early Adopters hat das MCAA entwickelt. Am 29. Oktober 2014 haben 51 Staaten 6 das MCAA unterzeichnet, 48 davon haben ihre Absicht bekundet, Informationen erstmals 2017 auszutauschen, die restlichen 3 erstmals Die Schweiz hat diese Vereinbarung am 19. November 2014 unterzeichnet. Gleichzeitig hat die Schweiz ihre Absicht mitgeteilt, unter Vorbehalt des innerstaatlichen Genehmigungsverfahrens, im Jahre 2018 erstmals Daten auf automatischer Basis auszutauschen. Das MCAA basiert auf dem Gedanken einer einheitlichen Umsetzung des AIA-Standards der OECD. Es wird eine einzige Vereinbarung abgeschlossen und somit die Umsetzung eines einzigen Standards sichergestellt. Bei einer allfälligen späteren Änderung des AIA-Standards müssen nur das MCAA und das interne Recht angepasst werden und nicht Revisionsverhandlungen mit zahlreichen Staaten geführt werden, die dazu führen würden, dass der Schweizer Finanzsektor zumindest über einen gewissen Zeitraum bei Kunden aus gewissen Ländern den alten und bei Kunden aus anderen Ländern den neuen AIA-Standard anwenden müsste. 6 Albanien*, Anguilla, Argentinien, Aruba*, Belgien, Bermuda, Britische Jungfern-Inseln, Curaçao, Dänemark, Deutschland, Estland, Färöer-Inseln, Finnland, Frankreich, Gibraltar, Griechenland, Guernsey, Insel Man, Irland, Island, Italien, Jersey, Kaiman-Inseln, Kolumbien, Korea, Kroatien, Lettland, Liechtenstein, Litauen, Luxemburg, Malta, Mauritius, Mexiko, Montserrat, Niederlande, Norwegen, Österreich*, Polen, Portugal, Rumänien, San Marino, Schweden, Slowakei, Slowenien, Spanien, Südafrika, Tschechische Republik, Turks- und Caicosinseln, Ungarn, Vereinigtes Königreich und Zypern. Die Staaten, die mit einem Stern markiert sind, haben bei der Unterzeichnung angegeben, dass sie beabsichtigen, Informationen erstmals im September 2018 auszutauschen. 9/57

20 Die staatsvertragliche Grundlage für das MCAA bildet Artikel 6 des Amtshilfeübereinkommens, wonach zwei oder mehrere Vertragsparteien für Fallkonstellationen und nach Verfahren, die sie einvernehmlich regeln, Informationen automatisch austauschen. Voraussetzung, dass ein Staat das MCAA unterzeichnen kann, ist somit, dass er zumindest die Absicht erklärt hat, das Amtshilfeübereinkommen zu unterzeichnen. Die Genehmigung des Amtshilfeübereinkommens durch die Schweiz bildet Gegenstand einer separaten Vorlage. Da das MCAA auf dem Amtshilfeübereinkommen basiert, muss dieses für die Schweiz in Kraft treten, damit die Schweiz auf der Basis des MCAA den AIA einführen kann. Das MCAA ist als Vereinbarung zwischen zuständigen Behörden konzipiert, hält aber explizit fest, dass eine Unterzeichnung allfällige nationale Genehmigungsverfahren nicht präjudiziert. Wie das MCAA in den verschiedenen Staaten zu genehmigen ist, gestaltet sich unterschiedlich. In bestimmten Staaten wird ein Entscheid der Regierung genügen, in anderen Staaten, darunter die Schweiz, wird das MCAA dem Parlament zur Genehmigung unterbreitet (vgl. dazu Kap. 1.1). Damit der AIA effektiv umgesetzt wird, muss er bilateral zwischen den einzelnen Staaten vereinbart und mittels Notifikation an das Sekretariat des Koordinierungsgremiums aktiviert werden. Dafür müssen vier Voraussetzungen erfüllt sein: Beide Staaten müssen das Amtshilfeübereinkommen in Kraft gesetzt haben. Beide Staaten müssen das MCAA unterzeichnet haben. Beide Staaten müssen bestätigt haben, dass sie über die zur Umsetzung des AIA-Standards notwendigen Gesetze verfügen. Beide Staaten müssen dem Sekretariat des Koordinierungsgremiums mitgeteilt haben, dass sie mit dem anderen Staat Informationen auf automatischer Basis austauschen möchten. Das MCAA sieht vor, dass jeder Staat bei der Unterzeichnung angibt, bis wann er beabsichtigt, den AIA umzusetzen. Voraussetzung, damit eine rechtliche Verpflichtung zum AIA entsteht, ist aber, dass die obenstehenden vier Voraussetzungen erfüllt sind. Sind diese Voraussetzungen erst zu einem späteren Zeitpunkt erfüllt als im Rahmen der Unterzeichnung angegeben wurde, findet das MCAA erst dann Anwendung. Die Liste der Staaten, mit denen ein Staat Informationen auf automatischer Basis austauschen möchte, kann bei der Unterzeichnung des MCAA oder zu einem späteren Zeitpunkt eingereicht werden. Sie kann jederzeit ergänzt werden. Instrumente zur Bezeichnung der entsprechenden Staaten werden in Übereinstimmung mit der Schweizer Kompetenzordnung und dem Schweizer Gesetzgebungsverfahren der Bundesversammlung zur Genehmigung unterbreitet werden. Gemeinsamer Meldestandard Das MCAA sieht vor, dass Informationen auszutauschen sind, die nach den Vorschriften des gemeinsamen Meldestandards gesammelt wurden (Abschn. 2 Unterabschn. 1.1 MCAA). Der Begriff gemeinsamer Meldestandard bedeutet den von der OECD mit den G20 Staaten ausgearbeiteten Standard für den automatischen Informationsaustausch über Finanzkonten in Steuersachen (einschliesslich der Kommentare, Abschn. 1 Unterabschn. 1 Bst. f MCAA). Es besteht die Erwartung, dass die Unterzeichnerstaaten des MCAA den gemeinsamen Meldestandard in ihrem nationalen Recht umsetzen. Der gemeinsame Meldestandard wurde zu diesem Zweck dem MCAA beigelegt und wird zusammen mit dem MCAA der Bundesversammlung zur Genehmigung unterbreitet (siehe zudem Art. 6 Abs. 1 AIA- Gesetz). Inhaltlich legt der gemeinsame Meldestandard detailliert fest, wer welche Informationen über welche Konten zu sammeln hat (vgl. dazu Abschn. I des gemeinsamen Meldestandards). Er orientiert sich grundsätzlich am FATCA-Modell. 10/57

21 Bundesgesetz über den internationalen automatischen Informationsaustausch in Steuersachen (AIA-Gesetz) Das MCAA und der gemeinsame Meldestandard enthalten grundsätzlich die materiell-rechtlichen Grundlagen für den AIA zwischen der Schweiz und ihren Partnerstaaten. Nicht alle ihre Bestimmungen sind jedoch ausreichend detailliert, justiziabel und direkt anwendbar, weshalb der Erlass eines flankierenden Bundesgesetzes notwendig ist. Weiter enthält das AIA-Gesetz Bestimmungen über die Organisation, das Verfahren, die Rechtswege und die anwendbaren Strafbestimmungen. Bilaterale Aktivierung des AIA mit Partnerstaaten Damit die Schweiz den AIA mit Partnerstaaten einführen kann, müssen, wie oben dargelegt, vier Voraussetzungen erfüllt sein. Die erste Voraussetzung, das Amtshilfeübereinkommen, bildet Gegenstand einer separaten Vorlage, die zeitgleich in die Vernehmlassung geschickt wird (vgl. dazu Kap. 1.4). Die zweite Voraussetzung bildet das MCAA, welches Gegenstand dieser Vorlage ist. Zudem ist als dritte Voraussetzung ein nationales Umsetzungsgesetz notwendig: das AIA-Gesetz. Damit der AIA mit einem bestimmten Staat eingeführt wird, braucht es viertens eine Mitteilung an das Sekretariat des Koordinierungsgremiums, dass die Schweiz mit diesem Staat Informationen auf automatischer Basis austauschen möchte. Diese letzte Voraussetzung ist nicht Gegenstand dieser Vorlage. Der Bundesrat hat nach der Verabschiedung der Verhandlungsmandate am 8. Oktober 2014 mit verschiedenen Partnerstaaten Kontakt aufgenommen. Im Rahmen dieser Gespräche wird die Einführung des AIA im bilateralen Verhältnis thematisiert. Die beteiligten Parteien vertiefen die Fragen, wie der AIA umgesetzt werden soll, wie die jeweiligen Datenschutz- und Geheimhaltungsvorschriften ausgestaltet sind sowie die zu vereinbarenden Übermittlungsmodalitäten. Weiter werden der Marktzugang und die Vergangenheitsregularisierung thematisiert. Diese Gespräche sind zurzeit im Gange. Sobald im Rahmen dieser Verhandlungen eine Einigung mit einem Partnerstaat erzielt wird, wird der Bundesrat die Aufnahme dieses Partnerstaates in die Liste der Staaten, mit denen die Schweiz Informationen auf automatischer Basis austauscht, vorschlagen. Dies wird für jeden Partnerstaat in Form eines Bundesbeschlusses erfolgen, der das ordentliche Genehmigungsverfahren durchlaufen und der Bundesversammlung zur Genehmigung unterbreitet werden wird. Ziel der Vorlage ist es, die Rechtsgrundlagen für die Einführung des AIA zu schaffen, nicht jedoch zu bestimmen, mit welchen Staaten der AIA eingeführt werden soll. Die bilaterale Aktivierung des AIA mit einzelnen Staaten wird Gegenstand separater Vorlagen sein, die der Bundesversammlung zur Genehmigung unterbreitet werden. Der Bundesrat bevorzugt es aber, diese Vorlage bereits zum jetzigen Zeitpunkt in die Vernehmlassung zu schicken, denn diese enthält die materiell-rechtlichen Grundlagen für den AIA. Sie führt aus, welche Finanzinstitute welche Informationen zu sammeln haben und enthält die notwendigen innerschweizerischen Rechtsgrundlagen. Die späteren Vorlagen zur bilateralen Aktivierung des AIA werden sich hingegen mit der Frage befassen, ob der AIA mit einem bestimmten Staat eingeführt werden soll. 1.3 Einbettung in die Strategie des Bundesrates Die Einhaltung internationaler Standards im Steuerbereich, und insbesondere jener in Bezug auf die Transparenz und den Informationsaustausch, ist Bestandteil der bundesrätlichen Strategie für einen wettbewerbsfähigen Finanzplatz Schweiz. Die Schweiz soll auch in Zukunft über einen starken, international konkurrenzfähigen Finanzmarkt verfügen. Dieses Ziel kann eine mittelgrosse, offene Wirtschaft wie die Schweiz nur erreichen, wenn sie die international geltenden Standards erfüllt und mitprägt. Auf dem Gebiet des Informationsaustauschs in Steuersachen bezwecken die internationalen Standards insbesondere die Schaffung gleich langer Spiesse: kein Staat soll von der Nichteinhaltung der Standards profitieren. Die internationalen Standards im Steuerbereich sehen drei Formen des Informationsaustauschs im Steuerbereich vor: 11/57

22 Informationsaustausch auf Ersuchen: Bei dieser Form des Informationsaustauschs werden Informationen über einen bestimmten Fall gestützt auf ein konkretes Ersuchen eines anderen Staates übermittelt. Am 13. März 2009 beschloss der Bundesrat, den Vorbehalt zu Artikel 26 des OECD-Musterabkommens zurückzuziehen und damit den OECD-Standard für den Informationsaustausch auf Ersuchen zu übernehmen. Die Schweiz hat in der Zwischenzeit ein breites Netz an Abkommen 7 aufgebaut, um mit Partnerstaaten in Übereinstimmung mit dem OECD-Standard Informationen auf Ersuchen austauschen zu können. Die Einhaltung des internationalen Standards zum Informationsaustausch auf Ersuchen wird durch Peer Reviews des Global Forum überprüft. Im Rahmen der Phase 1 des Peer Reviews richtete das Global Forum im Juni 2011 mehrere Empfehlungen an die Schweiz. Der Bundesrat ist bestrebt, die erforderlichen Massnahmen zur Umsetzung der Empfehlungen des Global Forum zu ergreifen, damit die Schweiz in die Phase 2 der Peer Review übertreten und eine gute Gesamtbewertung erzielen kann. Spontaner Informationsaustausch: Im Rahmen des spontanen Informationsaustauschs werden die Informationen nicht nach einem vorgängigen Ersuchen übermittelt, sondern dann, wenn der übermittelnde Staat bei bereits vorhandenen Informationen ein mögliches Interesse eines anderen Staates anzunehmen hat. Diese Form des Informationsaustauschs ist im Amtshilfeübereinkommen enthalten und soll, durch die Genehmigung des Amtshilfeübereinkommens, für die Schweiz neu eingeführt werden. Automatischer Informationsaustausch: Beim AIA werden im Voraus genau definierte Informationen routinemässig in regelmässigen Abständen an einen anderen Staat übermittelt. Der von der OECD entwickelte AIA über Finanzkonten ist Gegenstand dieser Vorlage. Die drei Formen des Informationsaustauschs ergänzen sich. Die Anwendungsbereiche des Informationsaustauschs auf Ersuchen und des spontanen Informationsaustauschs sind, anders als der AIA- Standard, nicht auf den Austausch von Informationen über Finanzkonten beschränkt. Diese zwei Formen des Informationsaustauschs ermöglichen es somit der Schweiz und ihren Partnerstaaten, sämtliche Informationen, die für die Anwendung und Durchsetzung der jeweiligen nationalen Steuergesetze voraussichtlich relevant sind, auszutauschen. Zudem kommt dem Informationsaustausch auf Ersuchen eine flankierende Funktion neben dem AIA zu, indem die Schweiz oder ein AIA-Partnerstaat zur Vervollständigung oder Ergänzung der im Rahmen des AIA erhaltenen Daten Ersuchen um weitere Informationen stellen kann. Die bundesrätliche Strategie für einen wettbewerbsfähigen Finanzplatz Schweiz umfasst somit die drei Formen des Informationsaustauschs im Steuerbereich. Würdigung des AIA-Standards der OECD Der Entscheid des Bundesrates, den AIA-Standard der OECD umzusetzen, entspricht seiner Strategie, durch die Einhaltung internationaler Standards im Steuerbereich zu einem wettbewerbsfähigen Finanzplatz Schweiz beizutragen. Bei der Entwicklung dieses Standards war es dem Bundesrat ein Anliegen, dass sich die Schweiz dafür einsetzt, dass der Standard hohen Ansprüchen an die Einhaltung des Spezialitätsprinzips und des Datenschutzes genügt, Reziprozität garantiert sowie zuverlässige Regeln zur Feststellung der wirtschaftlich Berechtigten bei allen Rechtsformen, einschliesslich Trusts und Sitzgesellschaften, mitumfasst. Der AIA-Standard der OECD sieht vor, dass das Spezialitätsprinzip eingehalten und der Datenschutz gewährleistet sein müssen (vgl. Abschn. 5 MCAA in Verbindung mit Art. 22 Amtshilfeübereinkommen). Er sieht weiter vor, dass die Anwendung einer AIA-Vereinbarung suspendiert oder aufgehoben werden kann, wenn der Partnerstaat seine Verpflichtungen diesbezüglich nicht einhält (vgl. Abschn. 7 Unterabschn. 3 und 4 MCAA). Die Forderung nach Reziprozität ist insofern erfüllt, als die Mustervereinbarung die gleichen Rechte und Pflichten für beide Vertragsstaaten vorsieht. Auch das MCAA sieht einen reziproken Informations- 7 Die Schweiz verfügt derzeit über 56 Abkommen mit einer standardkonformen Informationsaustauschklausel, 49 DBA (davon 41 bereits in Kraft) und 7 SIA (davon 3 bereits in Kraft). 12/57

23 austausch vor. Es enthält in Abschnitt 2 Unterabschnitt 1.2 auch die Möglichkeit, Informationen zu erteilen, aber nicht zu erhalten, was insbesondere für Staaten relevant ist, die über keine Einkommenssteuer verfügen. Nicht vorgesehen ist hingegen die Fallkonstellation, dass ein Staat Informationen erhält, aber nicht erteilt. Der AIA-Standard der OECD sieht vor, dass Informationen über die wirtschaftlich Berechtigten von Strukturen, einschliesslich Trusts und Sitzgesellschaften, ausgetauscht werden müssen. Er enthält auch Vorgaben zur Identifikation der wirtschaftlich Berechtigten. Dieser Aspekt ist im gemeinsamen Meldestandard geregelt. Ausschlaggebend für ein echtes Level Playing Field wird die konkrete Umsetzung durch die verschiedenen Staaten sein. Wie oben dargelegt, haben die G20 Staaten das Global Forum mit der Überwachung der Umsetzung des AIA beauftragt. Die Schweiz ist Mitglied des Global Forum und wird sich in diesem Rahmen für eine korrekte und konsequente Umsetzung des AIA-Standards einsetzen. Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass der Standard den Vorgaben des Bundesrates entspricht. Würdigung des MCAA Die Genehmigung des MCAA stellt, nach dem grundsätzlichen Bekenntnis der Schweiz zum AIA und der Verabschiedung durch den Bundesrat der Verhandlungsmandate zur Einführung des AIA- Standards der OECD mit Partnerstaaten, einen folgerichtigen Schritt dar. Die Umsetzung des AIA- Standards mittels MCAA steht im Einklang mit den Verhandlungsmandaten. Die Frage, mit welchen Ländern der AIA umgesetzt werden soll, wird durch das MCAA nicht präjudiziert, da die bilaterale Aktivierung des AIA mit bestimmten Staaten der Bundesversammlung zur Genehmigung unterbreitet wird. Im Vergleich zu bilateralen Staatsverträgen hat das MCAA den Vorteil, dass es die einheitliche Umsetzung des AIA-Standards der OECD mit allen Partnerstaaten sicherstellt. 1.4 Verhältnis zu anderen Abkommen Doppelbesteuerungsabkommen und Steuerinformationsabkommen Die in den von der Schweiz abgeschlossenen Doppelbesteuerungsabkommen enthaltenen Amtshilfeklauseln sind auf den Informationsaustausch auf Ersuchen beschränkt. In einer Protokollbestimmung wird jeweils festgehalten, dass die Vertragsstaaten nicht dazu verpflichtet sind, Informationen auf automatischer Basis auszutauschen. Die Steuerinformationsabkommen der Schweiz sehen ebenfalls ausschliesslich den Informationsaustausch auf Ersuchen vor. Damit der AIA im Verhältnis zu einem Partnerstaat eingeführt werden kann, müssen deshalb die notwendigen staatsvertraglichen Rechtsgrundlagen geschaffen werden. Das MCAA verbunden mit einer bilateralen Einigung, den AIA einzuführen, stellt eine solche staatsvertragliche Rechtsgrundlage dar. Amtshilfeübereinkommen Die Schweiz hat das Amtshilfeübereinkommen am 15. Oktober 2013 unterzeichnet. Es ist Gegenstand einer separaten Vorlage, die zeitgleich in die Vernehmlassung geschickt wird. Das Amtshilfeübereinkommen ist ein umfassendes Instrument der multilateralen Zusammenarbeit im Steuerbereich. Es ermöglicht den Vertragsparteien, sich betreffend einer Vielzahl von Steuern gegenseitig Amtshilfe zu leisten. Das Amtshilfeübereinkommen beinhaltet neben dem Informationsaustausch weitere Formen der Amtshilfe. Der modulare Aufbau des Amtshilfeübereinkommens und die Möglichkeit, bestimmte Vorbehalte anzubringen, erlaubt es den Staaten, bestimmte Arten der Zusammenarbeit auszuschliessen und den Geltungsbereich individuell zu gestalten. Die Staaten können damit individuell entscheiden, zu welchen Formen der Zusammenarbeit sie sich verpflichten wollen. Der Informationsaustausch auf Anfrage und der spontane Informationsaustausch sind hingegen zwingend und können nicht vorbehalten werden. 13/57

24 Das Amtshilfeübereinkommen sieht in Artikel 6 vor, dass zwei oder mehrere Vertragsparteien vereinbaren können, in bestimmten Fallkategorien und nach einem gemeinsam vereinbarten Verfahren Informationen automatisch auszutauschen. Damit der AIA aktiviert wird, bedarf es somit einer zusätzlichen Vereinbarung. Das MCAA stellt eine solche Vereinbarung dar. Da das MCAA auf dem Amtshilfeübereinkommen basiert, muss dieses für die Schweiz in Kraft treten, damit die Schweiz auf der Basis des MCAA den AIA einführen kann. Zinsbesteuerungsabkommen zwischen der Schweiz und der Europäischen Union (EU) Seit dem 1. Juli 2005 ist das Zinsbesteuerungsabkommen zwischen der Schweiz und der EU 8 in Kraft. Kernstück dieses Abkommens sind Steuersicherungsmassnahmen betreffend grenzüberschreitende Zinszahlungen. Das Abkommen sieht einen Steuerrückbehalt von 35 Prozent auf Zinszahlungen vor, die von einer in der Schweiz gelegenen Zahlstelle in der Regel einer Bank an eine natürliche Person mit steuerlichem Wohnsitz in einem EU-Mitgliedstaat geleistet werden. Anstelle des Steuerrückbehalts können die betroffenen Personen die Zahlstelle zur Meldung der Zinserträge an ihre Steuerbehörden ermächtigen. Die EU-Kommission hat die Schweiz gestützt auf ein ihr am 14. Mai 2013 vom Rat für Wirtschaft und Finanzen (Ecofin-Rat) erteiltes Mandat um Verhandlungen zur Anpassung des Zinsbesteuerungsabkommens an die damals geplante Revision der EU-Zinsbesteuerungsrichtlinie ersucht. Anfang 2014 hat die Schweiz mit der EU-Kommission Verhandlungen gestützt auf ein vom Bundesrat am 18. Dezember 2013 verabschiedetes Mandat aufgenommen. Vor dem Hintergrund der damals bevorstehenden Verabschiedung des AIA-Standards der OECD kamen beide Seiten im Verlaufe der Verhandlungen zum Schluss, dass eine rein technische Nachführung des Zinsbesteuerungsabkommens im Sinne einer Zwischenlösung zeitlich prekär, inhaltlich unvollständig und hinsichtlich erzielbarem Ergebnis unverhältnismässig aufwändig wäre und deshalb stattdessen Verhandlungen über ein AIA-Abkommen aufgenommen werden sollten. Das entsprechende Verhandlungsmandat erteilte der Bundesrat am 8. Oktober Die Schweiz und die EU-Kommission haben im November 2014 Verhandlungen zwecks Einführung des AIA aufgenommen. Diese Verhandlungen sind nicht Gegenstand dieser Vorlage. Ein allfälliges AIA-Abkommen zwischen der Schweiz und der EU wird aber das im geltenden Zinsbesteuerungsabkommen enthaltene System des Steuerrückbehalts und der freiwilligen Meldung ablösen, da die parallele Führung beider Systeme redundant wäre. Es würde zudem dem in Kapitel 1.1 beschriebenen Modell 1 der Umsetzung des AIA-Standards entsprechen. Quellensteuerabkommen mit dem Vereinigten Königreich und Österreich Am 1. Januar 2013 sind die Quellensteuerabkommen zwischen der Schweiz und dem Vereinigten Königreich 9 bzw. Österreich 10 in Kraft getreten. Die Abkommen enthalten eine Vergangenheitsregularisierung, wonach Personen mit Wohnsitz in einem Partnerstaat ihre bestehenden Bankbeziehungen in der Schweiz mittels einer Einmalzahlung oder einer freiwilligen Meldung nachversteuern. Diese Vergangenheitsregularisierung ist mittlerweile abgeschlossen. Im Weiteren sehen die Quellensteuerabkommen die Erhebung einer abgeltenden Quellensteuer auf den Kapitalerträgen und -gewinnen der in der Schweiz gehaltenen Vermögenswerte von Personen mit Wohnsitz in einem Partnerstaat vor. Alternativ haben die betroffenen Personen die Möglichkeit, ihre Zahlstelle zu ermächtigen, die Kapitaleinkünfte dem Partnerstaat zu melden. Mit der Umsetzung des AIA-Standards erübrigt sich eine Besteuerung von Kapitaleinkünften gestützt auf die Quellensteuerabkommen. Die Abkommen mit dem Vereinigten Königreich und Österreich sollen daher aufgehoben werden, sobald die Schweiz im Verhältnis zu diesen beiden Staaten den AIA 8 Abkommen vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über Regelungen, die den in der Richtlinie 2003/48/EG des Rates im Bereich der Besteuerung von Zinserträgen festgelegten Regelungen gleichwertig sind (SR ). 9 Abkommen vom 6. Oktober 2011 zwischen der Schweiz und dem Vereinigten Königreich von Grossbritannien und Nordirland über die Zusammenarbeit im Steuerbereich, geändert durch das am 20. März 2012 unterzeichnete Protokoll (SR ). 10 Abkommen vom 13. April 2012 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik Österreich über die Zusammenarbeit in den Bereichen Steuern und Finanzmarkt (SR ). 14/57

25 einführt. Die Einführung des AIA im Verhältnis zum Vereinigten Königreich und Österreich ist aber nicht Gegenstand dieser Vorlage. FATCA-Abkommen zwischen der Schweiz und den USA Mit FATCA wollen die USA erreichen, dass sämtliche im Ausland gehaltenen Konten von Personen, die in den USA der unbeschränkten Steuerpflicht unterliegen (US-Personen), der Besteuerung in den USA zugeführt werden können. FATCA ist eine unilaterale Regelung der USA, die weltweit für alle betroffenen Finanzinstitute gilt und seit dem 1. Juli 2014 angewendet wird. FATCA verlangt von ausländischen Finanzinstituten, dass sie die von ihnen geführten und von US-Personen gehaltenen Konten identifizieren und der US-Steuerbehörde periodisch rapportieren. Der durch die Implementierung von FATCA bei den betroffenen Finanzinstituten entstehende grosse Aufwand kann mittels des Abschlusses eines bilateralen Abkommens mit den USA reduziert werden. Hierfür bieten die USA zwei Modelle an. Das am 14. Februar 2013 zwischen der Schweiz und den USA unterzeichnete und am 2. Juni 2014 in Kraft getretene FATCA-Abkommen 11 basiert auf dem sogenannten Modell 2. Gemäss diesem Modell übermitteln die schweizerischen Finanzinstitute die verlangten Kundeninformationen direkt an die US- Steuerbehörden. Das Abkommen sieht zudem vor, dass Informationen von US-Personen, die dem schweizerischen Finanzinstitut keine Zustimmung zur Übermittlung dieser Informationen erteilen, auf dem Amtshilfeweg mittels Gruppenersuchen basierend auf dem schweizerisch-amerikanischen Doppelbesteuerungsabkommen an die US-Steuerbehörden gemeldet werden. Am 8. Oktober 2014 hat der Bundesrat ein Mandat erteilt, um mit den USA über ein FATCA- Abkommen nach dem Modell 1 zu verhandeln. Statt der im Modell 2 vorgesehenen direkten Informationsübermittlung zwischen den schweizerischen Finanzinstituten und den US-Steuerbehörden würde die Informationsübermittlung in einem Abkommen nach Modell 1 über die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV) erfolgen. Das Modell 1 ist beschränkt reziprok ausgestaltet, d.h. die USA sind bereit, ihrerseits gewisse Informationen auszutauschen, unter der Bedingung, dass der andere Vertragsstaat die dafür vorgesehenen Voraussetzungen erfüllt. Dabei handelt es sich insbesondere um die Sicherstellung des Datenschutzes und der Vertraulichkeit. Das Staatssekretariat für internationale Finanzfragen (SIF) hat das US-Finanzministerium am 9. Oktober 2014 um Aufnahme von Verhandlungen über ein Modell 1 Abkommen ersucht. Diese Verhandlungen sind nicht Gegenstand dieser Vorlage. Die Umsetzung von FATCA würde auch unter einem Abkommen gemäss Modell 1 nach einem im Verhältnis zum AIA-Standard getrennten System erfolgen. Da jedoch der AIA-Standard der OECD weitgehend auf dem FATCA-Modell basiert, beschränken sich die Unterschiede in erster Linie auf amerikanische Spezifitäten, u.a. die Definition von US-Personen. 2 Erläuterungen zu den Bestimmungen des MCAA Präambel Die Präambel erläutert das Konstrukt des MCAA, insbesondere dessen Verhältnis zum Amtshilfeübereinkommen und zum nationalen Recht. Sie stellt klar, dass das MCAA nur Staaten zur Unterzeichnung offensteht, die zumindest die Absicht erklärt haben, das Amtshilfeübereinkommen zu unterzeichnen. Weiter wird festgehalten, dass das MCAA erst Rechtswirkungen für einen Staat entfalten kann, wenn dieser das Amtshilfeübereinkommen in Kraft gesetzt hat. Die Schweiz hat das Amtshilfeübereinkommen am 15. Oktober 2013 unterzeichnet. Es bildet Gegenstand einer separaten Vorlage, die zeitgleich in die Vernehmlassung geschickt wird. Da das MCAA auf dem Amtshilfeübereinkommen basiert, muss dieses für die Schweiz in Kraft treten, damit die Schweiz auf der Basis des MCAA den AIA einführen kann. 11 Abkommen vom 14. Februar 2013 zwischen der Schweiz und den Vereinigten Staaten von Amerika über die Zusammenarbeit für eine erleichterte Umsetzung von FATCA (SR ). 15/57

26 Das MCAA enthält in Abschnitt 2 Unterabschnitt 1.1 die Verpflichtung zum Austausch bestimmter Informationen, die nach den geltenden Melde- und Sorgfaltsvorschriften gemäss dem gemeinsamen Meldestandard beschafft wurden. Der Begriff gemeinsamer Meldestandard umfasst den von der OECD mit den G20 Staaten ausgearbeiteten Standard für den automatischen Informationsaustausch über Finanzkonten in Steuersachen (einschliesslich der Kommentare; Abschn. 1 Unterabschn. 1 Bst. f MCAA). Der gemeinsame Meldestandard ist nicht direkt in das MCAA integriert, nimmt aber darauf Bezug. In der Präambel wird festgehalten, dass das Recht der jeweiligen Staaten Finanzinstitute verpflichten soll, den Melde- und Sorgfaltspflichten nach dem gemeinsamen Meldestandard nachzukommen. Weiter ist in der Präambel festgehalten, dass das Recht der Staaten periodisch geändert werden soll, um Anpassungen am gemeinsamen Meldestandard abzubilden und dass nach Vornahme dieser Anpassungen durch einen Staat der Begriff des gemeinsamen Meldestandards sich im Verhältnis zu diesem Staat auf die angepasste Version beziehen soll. Das im MCAA gewählte Vorgehen hat den Vorteil, dass die einheitliche Umsetzung des AIA-Standards gegenüber allen Partnerstaaten sichergestellt ist. Weiter können Änderungen des Standards im nationalen Recht nachgeführt werden, ohne dass zahlreiche Abkommen neu verhandelt werden müssen. Die Finanzinstitute können somit gegenüber allen Partnerstaaten den gleichen Standard anwenden. Änderungen des Standards führen nicht dazu, dass sie bei Kunden aus gewissen Ländern den alten und bei Kunden aus anderen Ländern den neuen AIA-Standard anwenden müssen. Hingegen besteht die Möglichkeit, dass nicht alle Partnerstaaten gleichzeitig Anpassungen am gemeinsamen Meldestandard in ihrem nationalen Recht nachführen und deshalb ein Staat Informationen nach dem neuen AIA-Standard übermittelt, gleichzeitig aber Informationen nach dem alten AIA-Standard erhält. Es bestehen jedoch Mechanismen, um eine unterschiedliche Umsetzung des AIA- Standards zu verhindern und ein Level Playing Field sicherzustellen. Die OECD ist die zuständige Instanz, um Anpassungen am gemeinsamen Meldestandard zu beschliessen. Dadurch ist sichergestellt, dass international ein breiter Konsens betreffend dieser Anpassungen besteht, und es kann angenommen werden, dass diese auch effektiv umgesetzt werden. Weiter ist das Global Forum mit der Überwachung der Umsetzung des AIA-Standards beauftragt worden. Schliesslich sieht das MCAA vor, dass eine Partei den Informationsaustausch nach dem MCAA gegenüber einem Partnerstaat aussetzen kann, wenn der Partnerstaat das MCAA in erheblichem Umfang nicht einhält oder eingehalten hat. Je nach Tragweite der beschlossenen Anpassungen am AIA-Standard der OECD kann deren Nicht-Nachvollzug im nationalen Recht die Aussetzung des AIA rechtfertigen. Zwecks Übernahme ins Schweizer Recht ist der gemeinsame Meldestandard dem MCAA beigelegt und wird der Bundesversammlung zusammen mit dem MCAA zur Genehmigung unterbreitet. In Artikel 6 Absatz 1 AIA-Gesetz wird zudem festgehalten, dass sich die Rechte und Pflichten der meldenden schweizerischen Finanzinstitute im Rahmen der Umsetzung des MCAA nach dem gemeinsamen Meldestandard richten, der dem MCAA beigelegt ist. Weiter ist im AIA-Gesetz eine Bestimmung aufgenommen worden, welche die innerschweizerische Zuständigkeit für die Anpassung des gemeinsamen Meldestandards in der Beilage zum MCAA regelt (vgl. dazu die Erläuterungen zu Art. 6 AIA-Gesetz). Abschnitt 1: Begriffbestimmungen In Abschnitt 1 werden die im MCAA verwendeten Ausdrücke definiert. Abs. 1 Der Ausdruck Staat bedeutet einen Staat, für den das Amtshilfeübereinkommen und das MCAA in Kraft sind. Es kann sich um einen Staat oder ein Hoheitsgebiet (zum Beispiel ein Überseegebiet eines Staates) handeln. Unter den Ausdruck zuständige Behörde fallen die für den jeweiligen Staat in Anlage B des Amtshilfeübereinkommens genannten Personen und Behörden. Für die Schweiz wird im Rahmen der Vorlage zum Amtshilfeübereinkommen vorgeschlagen, dass dies der Vorsteher oder die Vorsteherin des Eidgenössischen Finanzdepartements (EFD) oder die zu seiner oder ihrer Vertretung bevollmächtigte Person sein soll. 16/57

27 Die Definitionen der Ausdrücke Finanzinstitut eines Staates, meldendes Finanzinstitut und meldepflichtiges Konto entsprechen jenen im gemeinsamen Meldestandard (vgl. dazu Abschn. VIII Unterabschn. A Nr. 1 und 2 sowie Unterabschn. D Nr. 1 des gemeinsamen Meldestandards). Der Ausdruck gemeinsamer Meldestandard bedeutet den von der OECD mit den G20 Staaten ausgearbeiteten Standard für den automatischen Informationsaustausch über Finanzkonten in Steuersachen (einschliesslich der Kommentare). Mit Sekretariat des Koordinierungsgremiums ist das Sekretariat der OECD gemeint, das gemäss Artikel 24 Absatz 3 des Amtshilfeübereinkommens das Koordinierungsgremium unterstützt. Das Koordinierungsgremium setzt sich aus Vertretern der zuständigen Behörden der Vertragsparteien des Amtshilfeübereinkommens zusammen. Der Ausdruck wirksame Vereinbarung bedeutet, dass die nachfolgenden vier Voraussetzungen erfüllt sind und der AIA zwischen zwei Staaten rechtswirksam eingeführt worden ist: Beide Staaten müssen das Amtshilfeübereinkommen in Kraft gesetzt haben. Beide Staaten müssen das MCAA unterzeichnet haben. Beide Staaten müssen bestätigt haben, dass sie über die zur Umsetzung des AIA-Standards notwendigen Gesetze verfügen. Beide Staaten müssen dem Sekretariat des Koordinierungsgremiums mitgeteilt haben, dass sie mit dem anderen Staat Informationen auf automatischer Basis austauschen möchten. Abs. 2 Alle nicht im MCAA definierten Ausdrücke werden nach dem Recht jener Vertragspartei ausgelegt, die das MCAA im konkreten Fall anwendet. Dabei soll diese Bedeutung mit der im gemeinsamen Meldestandard festgelegten Bedeutung übereinstimmen. Alle Begriffe, die weder im MCAA noch im gemeinsamen Meldestandard definiert sind, werden grundsätzlich nach dem Recht jener Vertragspartei ausgelegt, die das MCAA im konkreten Fall anwendet. Die von der Schweiz abgeschlossenen DBA und SIA sowie das Amtshilfeübereinkommen enthalten eine ähnliche Regelung. Abschnitt 2: Austausch von Informationen in Bezug auf meldepflichtige Konten Abs. 1.1 und Abs. 2 Absatz 1.1 und Absatz 2 legen die auszutauschenden Informationen fest. Diese sind in Übereinstimmung mit den Melde- und Sorgfaltsvorschriften des gemeinsamen Meldestandards zu sammeln und jährlich nach einem automatisierten Verfahren mit den Partnerstaaten auszutauschen. Weiter wird auf die Artikel 6 und 22 des Amtshilfeübereinkommens verwiesen. Artikel 6 des Amtshilfeübereinkommens stellt zusammen mit dem MCAA die staatsvertragliche Rechtsgrundlage für den Austausch dar. Auf Artikel 22 des Amtshilfeübereinkommens wird auch in Abschnitt 5 des MCAA verwiesen. Dieser enthält die in Bezug auf die ausgetauschten Informationen anzuwendenden Geheimhaltungsvorschriften und führt die Zwecke auf, für welche die ausgetauschten Informationen genutzt werden dürfen (sog. Spezialitätsprinzip). Absatz 2 beschreibt die Informationen, die für jedes meldepflichtige Konto auszutauschen sind. Diese können in drei Kategorien zusammengefasst werden: (1) Identifikationsinformationen Diese dienen der Identifikation des Kontoinhabers oder der beherrschenden Personen des Kontos durch den empfangenden Staat. Sie umfassen bei natürlichen Personen den Namen, die Adresse, den oder die Staaten der steuerlichen Ansässigkeit, die Steueridentifikationsnummer(n), das Geburtsdatum und gegebenenfalls den Geburtsort. Bei Rechtsträgern umfassen die zu meldenden Informationen den Namen, die Adresse, den oder die Staaten der steuerlichen Ansässigkeit und die Steueridentifikationsnummer(n). 17/57

28 (2) Kontoinformationen Diese dienen der Identifikation des Kontos und des Finanzinstituts, bei dem das Konto gehalten wird. Ausgetauscht werden die Kontonummer und der Name sowie gegebenenfalls die Identifikationsnummer des meldenden Finanzinstituts. (3) Finanzinformationen Die zu meldenden Finanzinformationen hängen vom Typus des Finanzkontos ab. Es wird zwischen Verwahrkonten, Einlagenkonten und anderen nach dem gemeinsamen Meldestandard nicht weiter definierten Konten unterschieden. Die Finanzinformationen umfassen Zinsen, Dividenden, Kontosalden, Einkünfte aus bestimmten Versicherungsprodukten, Verkaufserlöse aus Finanzvermögen und sonstige Einkünfte aus in dem Konto gehaltenem Vermögen oder in Bezug auf das Konto geleistete Zahlungen. Wird das Konto im Laufe des Jahres aufgelöst, wird anstelle des Kontosaldos die Schliessung des Kontos gemeldet. Der gemeinsame Meldestandard enthält Präzisierungen und Konkretisierungen mit Bezug auf die zu liefernden Informationen (vgl. dazu Abschn. I des gemeinsamen Meldestandards). Abs. 1.2 Absatz 1.2 regelt die Möglichkeit, Informationen zu erteilen, aber nicht zu erhalten, was insbesondere für Staaten relevant ist, die über keine Einkommenssteuer verfügen. Diese Staaten müssen dem Sekretariat des Koordinierungsgremiums melden, dass sie auf die Reziprozität verzichten, und werden in Anhang A des MCAA aufgeführt. Nicht vorgesehen ist hingegen die Fallkonstellation, dass ein Staat Informationen erhält, aber nicht erteilt. Abschnitt 3: Zeitraum und Form des Informationsaustauschs Abs. 1 2 Der Betrag und die Einordnung der Zahlungen zugunsten eines meldepflichtigen Kontos können nach den Grundsätzen des Steuerrechts des die Informationen übermittelnden Staates bestimmt werden. Mit diesem Grundsatz wird bezweckt, dass meldende Finanzinstitute die Beträge und die Einordnung von Zahlungen gegenüber sämtlichen Partnerstaaten einheitlich vornehmen können. Diese Regelung wird in Artikel 8 Absatz 2 AIA-Gesetz konkretisiert, wonach der Bundesrat die Kriterien und Regeln festlegt, nach denen der Betrag und die Einordnung von Zahlungen zugunsten eines meldepflichtigen Kontos zu bestimmen sind. Weiter ist die Währung anzugeben, auf welche die gemeldeten Beträge lauten. Abs. 3 6 Das MCAA sieht vor, dass jeder Staat bei der Unterzeichnung angibt, bis wann er beabsichtigt, den AIA umzusetzen. Für die Entstehung einer rechtlichen Verpflichtung zum AIA müssen aber die folgenden vier Voraussetzungen erfüllt sein: Beide Staaten müssen das Amtshilfeübereinkommen in Kraft gesetzt haben. Beide Staaten müssen das MCAA unterzeichnet haben. Beide Staaten müssen bestätigt haben, dass sie über die zur Umsetzung des AIA-Standards notwendigen Gesetze verfügen. Beide Staaten müssen dem Sekretariat des Koordinierungsgremiums mitgeteilt haben, dass sie mit dem anderen Staat Informationen auf automatischer Basis austauschen möchten. Sind diese Voraussetzungen erst zu einem späteren Zeitpunkt erfüllt, als im Rahmen der Unterzeichnung angegeben wurde, findet das MCAA erst dann Anwendung. Absatz 3 sieht weiter vor, dass die Informationen innerhalb von neun Monaten nach Ablauf des Kalenderjahrs ausgetauscht werden müssen, auf das sie sich beziehen, spätestens also Ende September. Die Absätze 5 und 6 regeln technische Aspekte der Übermittlung. Die Informationen sind in einem XML- Schema nach einem automatisierten Verfahren auszutauschen. Weiter müssen sich die zuständigen 18/57

29 Behörden auf ein oder mehrere Datenübertragungsverfahren und einen oder mehrere Verschlüsselungsstandards einigen. Diese werden in Anhang B des MCAA festgehalten. Das Ziel sind möglichst vereinheitlichte Verfahren, um die Kosten und die Komplexität gering zu halten. Abschnitt 4: Zusammenarbeit bei Einhaltung und Durchsetzung der Vereinbarung Abschnitt 4 regelt die Zusammenarbeit der zuständigen Behörden für den Fall von Übermittlungsfehlern oder einer Verletzung der Melde- oder Sorgfaltspflichten durch ein meldendes Finanzinstitut. Die zuständigen Behörden sollen sich gegenseitig informieren und die geeigneten, nach ihrem innerstaatlichen Recht zur Verfügung stehenden Massnahmen treffen, insbesondere auch gegenüber einem säumigen Finanzinstitut. Das AIA-Gesetz sieht insbesondere Kontrollen und Strafbestimmungen vor (vgl. Kap. 4.2). Die Zusammenarbeit erfolgt jeweils zwischen den zuständigen Behörden. Das MCAA sieht keinen direkten Kontakt zwischen der zuständigen Behörde eines Staates und einem meldenden Finanzinstitut eines anderen Staates vor. Abschnitt 5: Vertraulichkeit und Datenschutzvorkehrungen Abs. 1 Abschnitt 5 Absatz 1 verweist auf Artikel 22 des Amtshilfeübereinkommens, das den Datenschutz und das Spezialitätsprinzip regelt. Es handelt sich dabei um unabdingbare Prinzipien im Zusammenhang mit dem Informationsaustausch in Steuerfragen. Ähnliche Klauseln sind in Artikel 26 OECD- Musterabkommen und im OECD-Steuerinformationsmusterabkommen enthalten. Nach Artikel 22 Absatz 1 des Amtshilfeübereinkommens müssen Informationen, die ein Staat erhalten hat, ebenso geheim gehalten werden wie Informationen, die dieser Staat aufgrund seines innerstaatlichen Rechts erhalten hat. Die übermittelnde Partei kann der empfangenden Partei mitteilen, welche Schutzbestimmungen ihres innerstaatlichen Rechts auch von der empfangenden Partei einzuhalten sind, um das erforderliche Schutzniveau der Daten sicherzustellen. Die bezeichneten Schutzbestimmungen sollen aber nicht über das hinausgehen, was notwendig ist, um den Datenschutz zu gewährleisten. Diese Regelung ist Ausfluss des Verweises auf das innerstaatliche Recht eines Staates und dient der Sicherstellung eines genügenden Schutzes der Daten. Im Rahmen des MCAA werden von der übermittelnden Partei bezeichnete Schutzbestimmungen in Anhang C aufgeführt. Der Bundesrat soll ermächtigt werden, mit den zuständigen Behörden der anderen Staaten zu vereinbaren, welche Datenschutzbestimmungen einzuhalten sind (vgl. Art. 5 AIA-Gesetz). Da das Schweizer Datenschutzrecht grundsätzlich den internationalen Anforderungen entspricht, werden solche Vereinbarungen in der Regel dazu dienen, sicherzustellen, dass der Partnerstaat das erforderliche Schutzniveau der Daten sicherstellt. In diesem Zusammenhang gilt es zu berücksichtigen, dass grundsätzlich alle Staaten spezifische Datenschutzvorschriften für Steuerdaten kennen, da allgemein anerkannt ist, dass solche Daten speziell zu schützen sind. In Bezug auf Staaten, mit denen die Schweiz in der Vergangenheit gestützt auf ein DBA oder ein SIA bereits Daten ausgetauscht hat, kann auf die dabei gemachten Erfahrungen abgestellt werden. Weiter kann auf die Beurteilungen im Rahmen der Peer Reviews des Global Forum zurückgegriffen werden. Von den 84 Unterzeichnerstaaten und Hoheitsgebieten wurden 71 vom Global Forum überprüft (Stand: 4. Dezember 2014). Nach Abschluss der Peer Review, in deren Rahmen sowohl die Rechtsgrundlagen als auch die Praxis überprüft werden, wurden 43 Staaten mit Bezug auf die Geheimhaltung mit Compliant, acht mit Largely Compliant und drei mit Partially Compliant bewertet. Weitere 17 Staaten haben die Phase 1 der Peer Review durchlaufen, im Rahmen derer die Rechtsgrundlagen für die Geheimhaltung überprüft werden. Alle 17 Staaten haben die Bewertung in place erhalten. Zusatzvereinbarungen im Zusammenhang mit dem Datenschutz werden deshalb nur in bestimmten Fällen notwendig sein. Artikel 22 Absatz 2 des Amtshilfeübereinkommens regelt das Spezialitätsprinzip. Die übermittelten Informationen dürfen nur den Personen und Behörden (einschliesslich Gerichten und Aufsichtsbehör- 19/57

30 den) zugänglich gemacht werden, die mit der Festsetzung, Erhebung, Vollstreckung oder Strafverfolgung oder mit der Entscheidung über Rechtsmittel hinsichtlich der Steuern des betroffenen Staates oder mit der Aufsicht darüber befasst sind. Nur diese Personen und Behörden dürfen die übermittelten Informationen verwenden, und zwar nur für diese Zwecke (vgl. jedoch die Ausnahme in Art. 22 Abs. 4 des Amtshilfeübereinkommens). Die Offenlegung der übermittelten Informationen in öffentlichen Gerichtsverfahren oder in einer Gerichtsentscheidung im Zusammenhang mit diesen Steuern ist zulässig. Diese Regelung entspricht grundsätzlich Artikel 26 Absatz 2 OECD-Musterabkommen. Hat ein Staat bestimmte Steuern vom Geltungsbereich des Amtshilfeübereinkommens ausgeschlossen, so dürfen alle anderen Vertragsparteien die Informationen, die sie von diesem Staat erhalten haben, nicht für Steuern verwenden, die vom Geltungsbereich ausgeschlossen wurden. Umgekehrt ist es auch dem Staat, der einen entsprechenden Vorbehalt gemacht hat, verboten, über das Amtshilfeübereinkommen erhaltene Informationen für Steuern zu verwenden, die vom Geltungsbereich ausgeschlossen sind. Zulässig ist es hingegen, die aufgrund von erhaltenen Informationen erstellte Berechnungsgrundlage für mehrere Steuern zu verwenden. Dies stellt keine Verletzung von Artikel 22 Absatz 3 des Amtshilfeübereinkommens dar, solange die Informationen selbst nicht weitergegeben werden. Der Bundesrat schlägt im Rahmen des Amtshilfeübereinkommens vor, die von der Schweiz zu leistende Amtshilfe auf Einkommens- und Vermögenssteuern, die von Bund, Kantonen und Gemeinden erhoben werden, zu beschränken. Konkret sind dies namentlich die Einkommens-, Vermögens-, Gewinn-, Kapital- und Verrechnungssteuer. Somit dürfen die auf Grundlage des MCAA automatisch ausgetauschten Informationen durch die Schweiz und ihre Partnerstaaten nur für Einkommens- und Vermögenssteuern verwendet werden. Artikel 22 Absatz 4 des Amtshilfeübereinkommens sieht Ausnahmen vom Grundsatz vor, dass die übermittelten Informationen nur für die in diesem Artikel genannten Zwecke verwendet werden dürfen. Die ausgetauschten Informationen können auch anderen Behörden für ihre Zwecke (beispielsweise für die Bekämpfung von Geldwäscherei, Korruption oder Terrorismusfinanzierung) überlassen werden, wenn zwei Voraussetzungen erfüllt sind: erstens muss die Verwendung der Informationen für diese anderen Zwecke nach dem Recht des übermittelnden Staates zulässig sein; zweitens muss die zuständige Behörde des übermittelnden Staates diese Verwendung gestatten. Diese Bestimmung entspricht grundsätzlich jener in Artikel 26 Absatz 2 OECD-Musterabkommen. Dem empfangenden Staat ist es grundsätzlich untersagt, die erhaltenen Informationen einem anderen Staat bekanntzugeben. Eine Weiterleitung an einen anderen Staat kann nur mit Genehmigung des übermittelnden Staates erfolgen. Dadurch soll sichergestellt werden, dass ein Staat keine Informationen erhält, die er nicht direkt erhalten könnte (zum Beispiel weil dieser Staat und der Staat, der die Informationen übermittelt hat, keinen Informationsaustausch vereinbart haben). Der AIA-Standard enthält einen Fragebogen zum Vertraulichkeits- und Datenschutz (Anhang 4) 12. Dieser Fragebogen wurde ursprünglich von den USA entwickelt, um im Rahmen der Verhandlungen zu FATCA-Abkommen bestimmen zu können, ob der nötige Vertraulichkeits- und Datenschutz sichergestellt ist, damit die USA dem Partnerstaat Daten auf automatischer Basis übermitteln können. Jeder Staat soll den Fragebogen für sich selber ausfüllen und nach Abschnitt 7 Absatz 1 Buchstabe e MCAA dem Sekretariat des Koordinierungsgremiums übermitteln. Der Fragebogen soll mögliche Partnerstaaten bei der Beurteilung unterstützen, ob die nötigen Vertraulichkeitsvorschriften und Datenschutzvorkehrungen vorhanden sind, damit Informationen auf automatischer Basis ausgetauscht werden können. Der Fragebogen umfasst drei Kategorien: Rechtsgrundlagen: Beschrieb des anwendbaren Staatsvertragsrechts und des nationalen Rechts, einschliesslich der Strafbestimmungen; Informationssicherheitsmanagement: Beschrieb der Praktiken und Verfahren, welche die Einhaltung des Spezialitätsprinzips sicherstellen und die Offenlegung der Steuerinformationen an 12 Vgl. OECD Webseite ( und S des AIA-Standards. 20/57

31 nicht berechtigte Personen unterbinden, wie zum Beispiel der Zugang zu Räumlichkeiten, die Ausgestaltung des Informatiksystems und die Ausbildung der Mitarbeiter; Überwachung der Einhaltung und Sanktionen im Falle einer Verletzung der Vertraulichkeitsvorschriften: Beschrieb der anwendbaren Strafbestimmungen, aber auch der Massnahmen, die getroffen werden, um Verletzungen der Vertraulichkeitsvorschriften und die Täter identifizieren zu können. Abs. 2 Absatz 2 regelt das Meldeverfahren bei Verstössen gegen die Vertraulichkeitsvorschriften und einem Versagen der Schutzvorkehrungen. Dem Sekretariat des Koordinierungsgremiums sind zudem die verhängten Sanktionen und ergriffenen Gegenmassnahmen zu melden. Das Sekretariat des Koordinierungsgremiums wird alle zuständigen Behörden informieren, die mit dem betroffenen Staat Informationen gestützt auf das MCAA austauschen (vgl. dazu auch die Ausführungen zu Abschnitt 7 Absatz 3 und der Möglichkeit der Aussetzung des MCAA). Abschnitt 6: Konsultationen und Änderungen Abs. 1 Treten bei der Durchführung oder Auslegung des MCAA Schwierigkeiten auf, so kann jede zuständige Behörde die andere(n) zuständige(n) Behörde(n) um Konsultationen zur Ausarbeitung geeigneter Massnahmen bitten. Konsultationen können auch mit dem Ziel durchgeführt werden, die Qualität der erhaltenen Informationen zu analysieren. Das Sekretariat des Koordinierungsgremiums ist gegebenenfalls über die getroffenen Massnahmen in Kenntnis zu setzen, damit es die anderen zuständigen Behörden informieren kann. Abs. 2 Absatz 2 regelt, dass das MCAA durch schriftliche Übereinkunft aller zuständigen Behörden, für die das MCAA in Kraft ist, geändert werden kann. Nach der schweizerischen Kompetenzordnung und dem Schweizer Gesetzgebungsverfahren wird das MCAA der Bundesversammlung zur Genehmigung unterbreitet. Dementsprechend kann die zuständige Behörde der Schweiz einer Änderung des MCAA erst nach Genehmigung dieser Änderung durch die Bundesversammlung zustimmen. Abschnitt 7: Geltungsdauer der Vereinbarung Abschnitt 7 führt die Bedingungen auf, die erfüllt sein müssen, damit das MCAA zwischen zwei Staaten rechtswirksam wird. Er führt weiter aus, unter welchen Umständen ein Staat das MCAA gegenüber einem bestimmten Partnerstaat aussetzen oder kündigen kann, und regelt die Kündigung des MCAA. Abs. 1 Nach Absatz 1 hinterlegt die zuständige Behörde im Zeitpunkt der Unterzeichnung des MCAA oder möglichst rasch nach Inkrafttreten der zur Umsetzung des gemeinsamen Meldestandards erforderlichen Rechtsvorschriften eine Notifikation. Diese umfasst: eine Meldung, dass der Staat über die erforderlichen Rechtsvorschriften zur Umsetzung des gemeinsamen Meldestandards verfügt; eine allfällige Bestätigung betreffend Verzicht auf den Erhalt von Daten (Verzicht auf Reziprozität); die Nennung eines oder mehrerer Datenübertragungsverfahren; die Nennung allfälliger Vorkehrungen zum Schutz personenbezogener Daten, die von den Behörden, welche die Informationen erhalten, einzuhalten sind; die Meldung betreffend Massnahmen zur Gewährleistung der Vertraulichkeit und des Datenschutzes; sowie eine Liste der Staaten, mit denen Daten ausgetauscht werden sollen. 21/57

32 Der Entwurf des Bundesbeschlusses über die Genehmigung des MCAA regelt die Notifikation der Schweiz. Die Notifikation soll erst erfolgen, nachdem das Amtshilfeübereinkommen, das MCAA und das AIA- Gesetz von der Bundesversammlung genehmigt worden sind und diese Erlasse nicht Gegenstand einer Volksabstimmung geworden sind oder in der Volksabstimmung angenommen worden sind (Art. 1 des Entwurfes des Bundesbeschlusses). Wie in Kapitel 1.2 dargelegt, müssen vier Voraussetzungen kumulativ erfüllt sein, damit der AIA zwischen zwei Staaten rechtswirksam wird. Das Amtshilfeübereinkommen, das MCAA und das AIA-Gesetz sind drei dieser Voraussetzungen. Erst wenn diese erfüllt sind, kann der Bundesrat nach Artikel 2 Buchstabe a des Entwurfes des Bundesbeschlusses erklären, dass die Schweiz über die zur Umsetzung des gemeinsamen Meldestandards erforderlichen Rechtsvorschriften verfügt. Da die drei Erlasse zeitgleich der Bundesversammlung unterbreitet werden, aber Gegenstand separater Abstimmungen sind, muss im Entwurf des Bundesbeschlusses ihr Verhältnis zueinander geregelt werden. Weiter soll der Bundesrat nach Artikel 2 Buchstabe b des Entwurfes des Bundesbeschlusses erklären, dass die Schweiz geeignete Massnahmen getroffen hat, um die erforderliche Vertraulichkeit und die Erfüllung der Datenschutzstandards zu gewährleisten. Die notwendigen Rechtsgrundlagen sind hauptsächlich im Amtshilfeübereinkommen, im MCAA sowie im AIA-Gesetz und im Bundesgesetz vom 19. Juni 1992 über den Datenschutz (DSG) 13 enthalten. Der Bundesrat hat am 14. Juni 2013 erklärt, dass er bereit sei, im Rahmen der OECD aktiv an der Entwicklung eines globalen Standards für den AIA mitzuwirken, der unter anderem Reziprozität garantiert. Dementsprechend ist im Entwurf des Bundesbeschlusses nicht vorgesehen, dass die Schweiz im Rahmen des MCAA auf die Reziprozität verzichtet. Zwecks Wahrung eines Level Playing Fields soll die Schweiz grundsätzlich von ihren Partnerstaaten im Rahmen des AIA Informationen erhalten und diese zur Anwendung und Durchsetzung des schweizerischen Steuerrechts verwenden können (vgl. dazu Art. 18 AIA-Gesetz). In Artikel 3 des Entwurfes des Bundesbeschlusses wird das EFD ermächtigt, die für die Schweiz anwendbaren Datenübertragungsverfahren einschliesslich Verschlüsselungsstandards mitzuteilen sowie den für die Schweiz ausgefüllten Vertraulichkeits- und Datenschutzfragebogen zu übermitteln. Die Erteilung dieser Kompetenz ans EFD rechtfertigt sich, da diese Elemente einer dynamischen Entwicklung ausgesetzt sind. Die Datenübertragungsverfahren einschliesslich Verschlüsselungsstandards müssen sich am jeweils neuesten Stand der Technik orientieren. Der Vertraulichkeits- und Datenschutzfragebogen beschreibt nicht nur die geltende Rechtslage, sondern ebenfalls Praktiken und Verfahren. Diese müssen ständig überwacht und gegebenenfalls optimiert werden. Nicht Gegenstand dieser Vorlage ist die Frage, mit welchem Staat der AIA eingeführt werden soll (vgl. dazu Kap. 1.2). Die bilaterale Aktivierung des AIA wird Gegenstand separater Vorlagen sein, die der Bundesversammlung zur Genehmigung unterbreitet werden. Ebenfalls sind im Entwurf des Bundesbeschlusses keine Vorkehrungen zum Schutz datenschutzbezogener Daten aufgeführt, die von den empfangenden Behörden anzuwenden sind. Es sollen zuerst die im Partnerstaat geltenden Vorschriften untersucht werden, bevor festgelegt wird, ob die empfangende Behörde weitergehende Schutzmassnahmen anwenden muss (vgl. dazu auch Art. 5 AIA-Gesetz). Abs Nach Absatz 2.1 wird das MCAA zwischen zwei Staaten entweder am Tag der letzten Notifikation oder am Tag des Inkrafttretens des Amtshilfeübereinkommens wirksam, wobei das spätere Datum massgebend ist. Die OECD veröffentlicht auf ihrer Webseite nach den Absätzen 2.2 und 2.3 gewisse der gemeldeten Angaben, so insbesondere eine Liste der zuständigen Behörden, die das MCAA unterzeichnet haben, und der zuständigen Behörden, zwischen denen das MCAA wirksam ist. 13 SR /57

33 Abs. 3 Nach Absatz 3 kann der Informationsaustausch von einer zuständigen Behörde gegenüber einer anderen zuständigen Behörde ausgesetzt werden, wenn das MCAA in erheblichem Umfang nicht eingehalten wird oder wurde. Die zuständige Behörde, die beabsichtigt, das MCAA gegenüber einem Partnerstaat auszusetzen, muss die zuständige Behörde des Partnerstaates schriftlich darüber informieren. Die Information soll eine detaillierte Beschreibung des Problems in Bezug auf die Nichteinhaltung des MCAA enthalten und soweit möglich aufzeigen, wie das Problem gelöst werden kann. Die Nichteinhaltung der Vertraulichkeits- und Datenschutzbestimmungen des MCAA und des Amtshilfeübereinkommens, die nicht fristgerechte oder angemessene Bereitstellung von Informationen sowie eine dem Zweck des gemeinsamen Meldestandards entgegenstehende Festlegung des Status von Rechtsträgern oder Konten als nicht meldende Finanzinstitute beziehungsweise ausgenommene Konten können eine Aussetzung des MCAA rechtfertigen (zu den nicht meldenden Finanzinstituten und den ausgenommenen Konten, vgl. die Erläuterungen zu Art. 3 AIA-Gesetz). Abs. 4 Absatz 4 regelt die Kündigungsmodalitäten. Das MCAA kann insgesamt oder in Bezug auf bestimmte zuständige Behörden mit einer Frist von zwölf Monaten gekündigt werden. Erhaltene Informationen unterliegen auch nach der Kündigung den Bedingungen des Amtshilfeübereinkommens, d.h. insbesondere den Vertraulichkeits- und Datenschutzbestimmungen. Kündigt ein Staat das Amtshilfeübereinkommen, so führt dies automatisch zur Beendigung des MCAA, da dieses auf Artikel 6 des Amtshilfeübereinkommens basiert. Abschnitt 8: Sekretariat des Koordinierungsgremiums Abs. 1 Absatz 1 regelt die Information aller zuständigen Behörden über eingegangene Notifikationen und der Unterzeichner des MCAA über neue Unterzeichnungen durch andere zuständige Behörden. Abs. 2 Absatz 2 legt fest, dass die Kosten für die Verwaltung des MCAA grundsätzlich von allen Vertragsparteien gleichmässig zu tragen sind. 3 Erläuterungen zum gemeinsamen Meldestandard (Beilage zum MCAA) Das MCAA sieht vor, dass Informationen auszutauschen sind, die nach den Vorschriften des gemeinsamen Meldestandards gesammelt wurden, weshalb dieser dem MCAA beigelegt wurde (vgl. die Erläuterungen zur Präambel des MCAA). Das MCAA regelt grundsätzlich das zwischenstaatliche Verhältnis, das heisst, welche Informationen Staaten in welchem Verfahren untereinander austauschen. Der gemeinsame Meldestandard hingegen enthält die Sorgfaltspflichten, welche die Finanzinstitute zur Identifizierung meldepflichtiger Konten zu erfüllen haben. Mit anderen Worten, wer was über wen wie zu beschaffen hat. Diese Informationen werden anschliessend der Steuerbehörde im Ansässigkeitsstaat des Finanzinstituts übermittelt und von dieser an die Steuerbehörden der Partnerstaaten weitergeleitet, d.h. der Staaten, mit denen der AIA rechtswirksam eingeführt worden ist. Der gemeinsame Meldestandard regelt verschiedene Elemente im Zusammenhang mit der Datenbeschaffung: 23/57

34 Wer: Die meldepflichtigen Finanzinstitute umfassen nicht nur Banken und Verwahrstellen, sondern auch andere Finanzinstitute wie Investmentunternehmen und bestimmte Versicherungsgesellschaften. Ausgenommen sind Finanzinstitute, die ein geringes Risiko aufweisen, dass sie zur Steuerhinterziehung missbraucht werden (z.b. gewisse Kollektivanlagevehikel). Was: Es handelt sich dabei grundsätzlich um Informationen zur Identität der meldepflichtigen Person (Name, Adresse, Geburtsdatum, Steueridentifikationsnummer etc.) und zum Konto (Kontonummer, Saldo, Zinsen, Dividenden etc.). Die Meldung der Kontosalden ist erforderlich, um zu verhindern, dass Steuerpflichtige Vermögen zu verschleiern versuchen, das aus unversteuerten Einkünften oder Vermögenswerten besteht. Die Meldung muss ebenfalls Angaben zum Finanzinstitut enthalten, wo sich das Konto befindet. Über wen: Die meldepflichtigen Konten umfassen solche von natürlichen Personen und Rechtsträgern (einschliesslich Trusts und Stiftungen), wobei der gemeinsame Meldestandard auch die Pflicht zur Prüfung passiver Rechtsträger und gegebenenfalls Meldung der natürlichen Personen, die diese Rechtsträger tatsächlich beherrschen, beinhaltet. Dadurch soll verhindert werden, dass der AIA durch Zwischenschaltung einer juristischen Person oder eines Rechtsgebildes umgangen wird. Die zu überprüfenden Konten umfassen grundsätzlich Verwahrkonten, Einlagekonten, Eigen- und Fremdkapitalbeteiligungen an einem Finanzinstitut, rückkaufsfähige Versicherungsverträge und Rentenversicherungsverträge. Ausgenommen sind Konten, die ein geringes Risiko aufweisen, dass sie zur Steuerhinterziehung missbraucht werden (z. B. Mietzinskautionskonten, gewisse Vorsorgeformen wie Säule 3a Vorsorgekonten). Wie: Der gemeinsame Meldestandard enthält unterschiedliche Sorgfaltspflichten, je nachdem, ob es sich um ein bestehendes oder um ein neues Konto und ob es sich um ein Konto einer natürlichen Person oder eines Rechtsträgers handelt. Eine Differenzierung der Sorgfaltspflichten bei bestehenden und neuen Konten ist notwendig, da die Beschaffung von Informationen bei Inhabern von bestehenden Konten für die Finanzinstitute schwieriger und aufwändiger ist als bei einer Kontoeröffnung. Unterschiedliche Sorgfaltspflichten kommen zudem bei Konten von natürlichen Personen und solchen von Rechtsträgern zur Anwendung. Bei letzteren muss das Finanzinstitut in bestimmten Fällen, die hinter dem Rechtsträger stehenden Personen identifizieren. Der gemeinsame Meldestandard weist in verschiedener Hinsicht einen breiten Geltungsbereich auf, um die Möglichkeiten der Steuerpflichtigen zur Umgehung des AIA über gewisse Institute oder Anlageprodukte einzuschränken. Abschnitt I: Allgemeine Meldepflichten Unterabschnitt A wiederholt die unter dem AIA zu meldenden und auszutauschenden Informationen, wie sie bereits im MCAA festgehalten sind (vgl. dazu Abschn. 2 des MCAA). Diese Liste ist im Zusammenhang mit den Unterabschnitten C bis F zu lesen, die Ausnahmen enthalten. Die Steueridentifikationsnummer und das Geburtsdatum in Bezug auf meldepflichtige Konten, die bestehende Konten sind, müssen nur gemeldet werden, wenn diese in den Unterlagen des Finanzinstituts enthalten sind oder nach innerstaatlichem Recht zu erfassen sind. In der Schweiz wird das Geburtsdatum in der Regel im Rahmen der Sorgfaltspflichten zur Bekämpfung der Geldwäscherei erfasst. Hingegen sieht das schweizerische Recht keine Pflicht zur Erfassung der Steueridentifikationsnummer vor. Ausgenommen ist das FATCA-Abkommen, welches die Pflicht zur Erfassung der US- Steueridentifikationsnummer von US-Personen festlegt. Verfügen meldende Finanzinstitute nicht über die Steueridentifikationsnummer und das Geburtsdatum, so müssen sie angemessene Anstrengungen unternehmen, um diese zu beschaffen. Da nach schweizerischem Recht keine Verpflichtung besteht, den Geburtsort zu beschaffen, muss dieser von den meldenden schweizerischen Finanzinstituten nicht gemeldet werden. 24/57

35 Abschnitt II: Allgemeine Sorgfaltspflichten Ein Konto gilt ab dem Zeitpunkt als meldepflichtig, ab dem es als solches identifiziert wird. Es ist jährlich zu melden, auch wenn sein Wert bzw. Saldo null oder negativ ist. Dasselbe gilt für Konten, denen kein Betrag gutgeschrieben worden ist. Sofern nichts anderes vorgesehen ist, müssen die Informationen in Bezug auf ein meldepflichtiges Konto jährlich in dem Kalenderjahr gemeldet werden, das dem Jahr folgt, auf das sich die Informationen beziehen. Der Saldo oder Wert eines Kontos wird zum letzten Tag des Kalenderjahrs oder eines anderen geeigneten Meldezeitraums ermittelt. In der Schweiz ist das Kalenderjahr massgebend. Staaten können den meldenden Finanzinstituten gestatten, dritte Dienstleister beizuziehen und die Sorgfaltspflichten für Neukonten auf bestehende Konten und jene für Konten von hohem Wert auf Konten von geringerem Wert anzuwenden. Der Bundesrat schlägt vor, von dieser Möglichkeit Gebrauch zu machen (vgl. dazu die Erläuterungen zu Art. 7 Abs. 1 und 2 AIA-Gesetz). Abschnitt III: Sorgfaltspflichten bei bestehenden Konten natürlicher Personen Grundsätzlich müssen meldende Finanzinstitute alle bestehenden Konten natürlicher Personen überprüfen, wobei die anzuwendenden Sorgfaltspflichten für Konten von geringerem Wert und für Konten von hohem Wert unterschiedlich ausgestaltet sind. Von der Überprüfungs-, Identifizierungs- und Meldepflicht ausgenommen sind Konten, bei denen es sich um rückkaufsfähige Versicherungs- oder Rentenversicherungsverträge handelt. Diese Ausnahme besteht nur, sofern die Gesetze den Verkauf solcher Verträge an eine in einem meldepflichtigen Staat ansässige Person verhindern. Im Kommentar zum gemeinsamen Meldestandard sind weitergehende Ausführungen zu dieser Ausnahme enthalten (Abschn. III Rz. 2-3 des Kommentars zum gemeinsamen Meldestandard). Diese gelten auch für die Schweiz, da das MCAA bei der Definition des gemeinsamen Meldestandards auch die dazugehörigen Kommentare miteinbezieht (vgl. dazu die Präambel des MCAA). Ist ein Finanzinstitut im Staat A und der Kontoinhaber im Staat B ansässig, muss geprüft werden, ob das Recht einer dieser beiden Staaten den Verkauf solcher Verträge untersagt. Ist dies nicht der Fall, muss geprüft werden, ob das Finanzinstitut im Staat A zusätzliche Voraussetzungen erfüllen muss, um den Verkauf solcher Verträge im Staat B zu tätigen (z.b. die Einholung einer Lizenz oder eine Registrierungspflicht der Verträge). Ein Finanzinstitut im Staat A, das diese Voraussetzungen nicht erfüllt, kann die Ausnahme von der Überprüfungs-, Identifizierungs- und Meldepflicht für sich in Anspruch nehmen. Es wird somit für jeden Partnerstaat und gegebenenfalls für jedes Finanzinstitut, das solche Produkte vertreibt, zu prüfen sein, ob die Voraussetzungen erfüllt sind. Es wird auf Artikel 9 Absatz 2 AIA-Gesetz verwiesen für die Frage, in welchem Zeitrahmen die Überprüfung bestehender Konten natürlicher Personen vorzunehmen ist. Sorgfaltspflichten bei bestehenden Konten von geringerem Wert Weist ein bestehendes Konto einer natürlichen Person einen Gesamtsaldo oder -wert von 1 Mio. US- Dollar oder weniger auf, handelt es sich um ein Konto von geringerem Wert (vgl. auch Art. 2 Abs. 1 Bst. k AIA-Gesetz). Bei Konten von geringerem Wert muss das Finanzinstitut die Ansässigkeit anhand einer mit Belegen dokumentierten Hausanschrift oder gegebenenfalls mittels einer Indiziensuche feststellen. Staaten, die den gemeinsamen Meldestandard umsetzen, können den Finanzinstituten die Anwendung beider Verfahren gestatten oder nur die Indiziensuche vorsehen. Der Bundesrat schlägt vor, beide Verfahren zuzulassen (vgl. Art. 7 Abs. 4 AIA-Gesetz). Die Bestimmung der Ansässigkeit durch eine mit Belegen dokumentierte Hausanschrift stellt ein vereinfachtes Verfahren zur Erfüllung der Sorgfaltspflichten dar. Dabei kann ein meldendes Finanzinstitut die Ansässigkeit mit Hilfe von erfassten Belegen bestimmen, welche die aktuelle Hausanschrift des Kontoinhabers bestätigen. Damit ein Finanzinstitut auf eine Adresse abstellen kann, die es in seinen Unterlagen hat, muss diese aktuell sein und auf Belegen beruhen. Konkret bedeutet dies zum Beispiel, dass 25/57

36 ein Finanzinstitut auf eine Adresse abstellen kann, die auf einem gültigen Pass oder einer gültigen Identitätskarte aufgeführt ist. Im Kommentar zum gemeinsamen Meldestandard sind weitergehende Ausführungen zu diesem Verfahren enthalten (Abschn. III Rz des Kommentars zum gemeinsamen Meldestandard). Diese gelten auch für die Schweiz, da das MCAA bei der Definition des gemeinsamen Meldestandards auch die dazugehörigen Kommentare miteinbezieht (vgl. dazu die Präambel des MCAA). Weiter ist auf Artikel 9 Absätze 5 und 6 AIA-Gesetz zu verweisen, die einzelne Punkte klären, in keiner Weise aber die durch den gemeinsamen Meldestandard und seinem Kommentar gewährten Möglichkeiten einschränken. Sind die Voraussetzungen zur Bestimmung der Ansässigkeit mittels einer mit Belegen dokumentierten Hausanschrift nicht erfüllt, so muss das Finanzinstitut die Ansässigkeit mittels einer elektronischen Indiziensuche bestimmen. In der elektronischen Indiziensuche muss das meldende Finanzinstitut die elektronischen Datensätze auf die unten aufgeführten Indizien durchsuchen. Diese Indizien sind eine Serie von Faktoren, die darauf hinweisen, wo ein Kontoinhaber ansässig ist: a) Identifizierung des Kontoinhabers als Ansässiger eines meldepflichtigen Staates; b) aktuelle Post- oder Hausanschrift (einschliesslich einer Postfachanschrift) in einem meldepflichtigen Staat; c) eine oder mehrere Telefonnummern in einem meldepflichtigen Staat und keine Telefonnummer im Staat des meldenden Finanzinstituts; d) Dauerauftrag (ausgenommen bei Einlagenkonten) für Überweisungen auf ein in einem meldepflichtigen Staat geführtes Konto; e) aktuell gültige, an eine Person mit Anschrift in einem meldepflichtigen Staat erteilte Vollmacht oder Zeichnungsberechtigung oder; f) ein Postlagerungsauftrag oder eine c/o-anschrift in einem meldepflichtigen Staat, sofern dem meldenden Finanzinstitut keine andere Anschrift des Kontoinhabers vorliegt. Bei widersprüchlichen Indizien sind eine Selbstauskunft und/oder Belege einzuholen. Ansonsten hat grundsätzlich eine Meldung an alle meldepflichtigen Staaten zu erfolgen, für die Indizien festgestellt wurden (es kommen Spezialregeln zur Anwendung, wenn das einzige gefundene Indiz ein Postlagerungsauftrag oder eine c/o-anschrift ist). Werden keine Indizien gefunden, gilt das Konto als undokumentiert. Staaten können vorsehen, dass undokumentierte Konten der Steuerbehörde zu melden sind (vgl. Art. 13 Abs. 1 AIA-Gesetz). Dadurch soll die Steuerbehörde prüfen können, warum ein bestimmtes Finanzinstitut undokumentierte Konten hat und ob dies durch geeignete Umsetzungsmassnahmen der Sorgfaltspflichten verbessert werden kann. Angaben zu undokumentierten Konten werden nicht an die Partnerstaaten weitergeleitet. Sorgfaltspflichten bei bestehenden Konten von hohem Wert Bestehende Konten von hohem Wert sind Konten, die einen aggregierten Wert von mehr als 1 Mio. US- Dollar aufweisen (vgl. auch Art. 2 Abs. 1 Bst. l AIA-Gesetz). Bei solchen Konten gelten erweiterte Sorgfaltspflichten, die unter anderem eine Suche in Papierunterlagen und die Nachfrage beim Kundenbetreuer nach den Fakten, die ihm bekannt sind, beinhalten. Bei Konten von hohem Wert kommt das Hausanschriftverfahren nicht zur Anwendung. Es muss eine elektronische Indiziensuche durchgeführt werden. Weiter ist eine Suche in den Papierunterlagen vorgesehen, wenn die elektronisch durchsuchbaren Datenbanken des meldenden Finanzinstituts die nötigen Felder für alle oben genannten Faktoren nicht enthalten. Werden zum Beispiel alle oben genannten Faktoren ausser Vollmachten und Zeichnungsberechtigungen elektronisch erfasst und sind durchsuchbar, kann ein Finanzinstitut die Suche in den Papierunterlagen auf die Suche nach Vollmachten und Zeichnungsberechtigungen beschränken. Zusätzlich zu der elektronischen Indiziensuche und der Suche in den Papierunterlagen muss für Konten von hohem Wert eine Befragung des Kundenbetreuers durchgeführt werden. Für das weitere Verfahren wird auf die Ausführungen zu den Sorgfaltspflichten bei bestehenden Konten von geringerem Wert verwiesen. 26/57

37 Abschnitt IV: Sorgfaltspflichten bei Neukonten natürlicher Personen Bei Neukonten natürlicher Personen sieht der gemeinsame Meldestandard die Einholung einer Selbstauskunft im Rahmen der Kontoeröffnung vor. Die Sorgfaltspflichten sind grundsätzlich auf alle Konten anzuwenden. Eine gültige Selbstauskunft muss vom Kontoinhaber unterzeichnet und datiert sein sowie Name, Wohnadresse, Staat(en) der steuerlichen Ansässigkeit, Steueridentifikationsnummer(n) und Geburtsdatum enthalten. Nachdem das meldende Finanzinstitut die Selbstauskunft erhalten hat, muss es die Plausibilität dieser Selbstauskunft überprüfen. Dabei ist vorgesehen, dass sich das Finanzinstitut auf die bei der Kontoeröffnung beschafften Informationen stützt, einschliesslich der aufgrund von Verfahren zur Bekämpfung der Geldwäscherei erfassten Unterlagen. Der gemeinsame Meldestandard und der dazugehörige Kommentar führen aus, dass eine Selbstauskunft gültig ist, bis eine Änderung der Gegebenheiten eintritt, aufgrund derer dem meldenden Finanzinstitut bekannt ist oder bekannt sein müsste, dass die ursprüngliche Selbstauskunft nicht zutreffend oder unglaubwürdig ist (vgl. auch Art. 9 Abs. 1 AIA-Gesetz). Sie enthalten weitergehende Ausführungen dazu (vgl. insbesondere Abschn. IV Rz. 12 ff. des Kommentars zum gemeinsamen Meldestandard). Weiter wird in Artikel 16 AIA-Gesetz festgelegt, dass eine Person, die eine Selbstauskunft abgegeben hat, verpflichtet ist, dem meldenden schweizerischen Finanzinstitut Änderungen an den in der Selbstauskunft gemachten Angaben mitzuteilen. Demnach liegt die Verantwortung zur Aktualisierung der beim Finanzinstitut dokumentierten Angaben nicht nur beim Finanzinstitut, sondern auch bei der Person, welche die Selbstauskunft ausgefüllt hat. Abschnitt V: Sorgfaltspflichten bei bestehenden Konten von Rechtsträgern Bei bestehenden Konten von Rechtsträgern müssen die Finanzinstitute feststellen, (1) ob der Rechtsträger selbst eine meldepflichtige Person ist, und (2) ob der Rechtsträger ein passiver Non Financial Entity (NFE) ist, bei dem dann die Ansässigkeit der beherrschenden Personen zu ermitteln ist. Der Begriff passiver NFE wird in Abschnitt VIII Unterabschnitt D Nummer 8 des gemeinsamen Meldestandards definiert. Vereinfacht dargestellt handelt es sich um einen Rechtsträger, der kein Finanzinstitut ist und kein Handels-, Fabrikations- oder anderes nach kaufmännischer Art geführtes Gewerbe betreibt. Ein Trust oder eine Stiftung mit ähnlichen Eigenschaften wie ein Trust gilt typischerweise als passiver NFE. Von der Überprüfungs-, Identifizierungs- und Meldepflicht ausgenommen sind bestehende Konten von Rechtsträgern, die einen Gesamtsaldo oder -wert von höchstens US-Dollar aufweisen, sofern der Staat, der den gemeinsamen Meldestandard umsetzt, dies gestattet. Diese Ausnahme wurde im gemeinsamen Meldestandard eingeführt, um die Umsetzungskosten der Finanzinstitute zu reduzieren, da die Sorgfaltspflichten im Zusammenhang mit Rechtsträgern komplexer sind als jene für natürliche Personen. Der Bundesrat schlägt vor, von dieser Möglichkeit Gebrauch zu machen (vgl. dazu die Erläuterungen zu Art. 7 Abs. 3 AIA-Gesetz). Sobald eines dieser Konten einen Gesamtsaldo oder -wert von über US-Dollar aufweist, sind die Überprüfungs-, Identifizierungs- und Meldepflichten anwendbar. Der gemeinsame Meldestandard führt aus, dass gewisse Rechtsträger keine meldepflichtigen Personen sind. Dazu gehören namentlich gewisse börsennotierte Kapitalgesellschaften, staatliche Rechtsträger, internationale Organisationen, Zentralbanken und Finanzinstitute (vgl. die Definition der meldepflichtigen Person in Abschn. VIII Unterabschn. D Nr. 2 des gemeinsamen Meldestandards). Auf Konten solcher Rechtsträger sind die Sorgfaltspflichten nach dem gemeinsamen Meldestandard nicht anzuwenden. Es wird auf Artikel 9 Absatz 3 AIA-Gesetz verwiesen für die Frage, in welchem Zeitrahmen die Überprüfung bestehender Konten von Rechtsträgern vorzunehmen ist. Überprüfungsverfahren zur Feststellung, ob der Rechtsträger eine meldepflichtige Person ist Die Feststellung, ob und in welchem Staat ein Rechtsträger eine meldepflichtige Person ist, kann in der Regel anhand vorliegender Informationen (z.b. solche, die im Rahmen der Verfahren zur Bekämpfung 27/57

38 der Geldwäscherei erhoben wurden) oder bei Bedarf über eine Selbstauskunft erfolgen. Mit Bezug auf die Selbstauskunft wird auf die Ausführungen in Abschnitt IV verwiesen. Überprüfungsverfahren zur Feststellung der beherrschenden Personen des Rechtsträgers Unabhängig davon, ob das Konto anhand des oben erwähnten Überprüfungsverfahrens als ein meldepflichtiges Konto identifiziert wurde, muss das meldende Finanzinstitut bestimmen, ob es sich beim Rechtsträger um einen passiven NFE mit beherrschenden Personen handelt, die in einem meldepflichtigen Staat ansässig sind. Gegebenenfalls muss ein bereits meldepflichtiges Konto auch noch in Bezug auf die beherrschenden Personen des Rechtsträgers gemeldet werden. In einem solchen Fall erfolgt eine Meldung an den Ansässigkeitsstaat des Rechtsträgers und an die Ansässigkeitsstaaten der beherrschenden Personen des Rechtsträgers, sofern mit diesen Staaten der AIA rechtswirksam eingeführt worden ist. Beispiel: Staat A hat den AIA mit den Staaten B, C und D, nicht aber E eingeführt. Ein passiver NFE ist in Staat E ansässig und ist Inhaber eines Kontos bei einem Finanzinstitut in Staat A. In einem solchen Fall muss das Finanzinstitut in Staat A, obwohl der AIA mit dem Staat E nicht eingeführt wurde, die beherrschenden Personen des passiven NFE identifizieren. Falls diese beherrschenden Personen in den Staaten B, C oder D ansässig sind, erfolgt eine Meldung an diese Staaten. Ist der passive NFE in Staat B ansässig, muss das Finanzinstitut neben der Meldung auch in diesem Fall die dahinter stehenden beherrschenden Personen identifizieren. Sind diese in den Staaten D und E ansässig, erfolgt im Endergebnis eine Meldung an die Staaten B und D. Der gemeinsame Meldestandard sieht die Identifikation der einen passiven NFE beherrschenden Personen vor, um zu verhindern, dass diese Rechtsgebilde zur Umgehung des AIA verwendet werden. Zur Bestimmung, ob es sich beim Rechtsträger um einen passiven oder einen aktiven NFE handelt, kann in der Regel auf vorliegende Informationen (z.b. solche, die im Rahmen der Verfahren zur Bekämpfung der Geldwäscherei erhoben wurden) abgestellt werden oder bei Bedarf eine Selbstauskunft eingeholt werden. Mit Bezug auf die Selbstauskunft wird auf die Ausführungen in Abschnitt IV verwiesen. Liegt ein passiver NFE vor, so sind in einem nächsten Schritt die beherrschenden Personen zu bestimmen. Dabei hängen die anzuwendenden Überprüfungsverfahren vom Gesamtsaldo oder wert des Kontos ab. Weist das Konto einen Gesamtsaldo oder wert von höchstens 1 Mio. US-Dollar auf, kann sich das meldende Finanzinstitut auf Informationen stützen, die es aufgrund von Verfahren zur Bekämpfung der Geldwäscherei erhoben hat. Andernfalls muss das meldende Finanzinstitut beim Kontoinhaber oder bei den beherrschenden Personen eine Selbstauskunft einholen. Mit Bezug auf die Selbstauskunft wird auf die Ausführungen in Abschnitt IV verwiesen. Kann keine Selbstauskunft eingeholt werden, so ist eine Indiziensuche zur Bestimmung der Ansässigkeit vorzunehmen. Abschnitt VI: Sorgfaltspflichten bei Neukonten von Rechtsträgern Bei Neukonten von Rechtsträgern müssen dieselben beiden Überprüfungen wie bei bestehenden Konten durchgeführt werden. Da die Beschaffung einer Selbstauskunft für Neukonten jedoch einfacher ist, gilt hier nicht der Schwellenwert von US-Dollar. Die Regelung, wonach gewisse Rechtsträger keine meldepflichtigen Personen sind, gilt dagegen auch für Neukonten. Um zu bestimmen, ob und in welchem Staat ein Rechtsträger eine meldepflichtige Person ist, muss ein meldendes Finanzinstitut eine Selbstauskunft beim Rechtsträger einholen und deren Plausibilität überprüfen. Zur Überprüfung, ob ein Rechtsträger ein passiver NFE ist, gelten dieselben Überprüfungsverfahren wie in Abschnitt V. Das Überprüfungsverfahren zur Identifizierung der beherrschenden Personen weicht insofern von jenem in Abschnitt V ab, als das meldende Finanzinstitut in jedem Fall beim Kontoinhaber oder bei den beherrschenden Personen eine Selbstauskunft zur Bestimmung ihrer Ansässigkeit einholen muss. Mit Bezug auf die Selbstauskunft wird auf die Ausführungen in Abschnitt IV verwiesen. 28/57

39 Abschnitt VII: Besondere Sorgfaltsvorschriften Dieser Abschnitt enthält Zusatzregeln zu den allgemeinen Sorgfaltsvorschriften, unter anderem zur Frage, wann sich ein meldendes Finanzinstitut nicht auf Selbstauskünfte und Belege verlassen kann, sowie zur Zusammenfassung von Kontosalden. Weiter wird klargestellt, dass die Dollar-Beträge im gemeinsamen Meldestandard US-Dollar-Beträge sind und den Gegenwert in anderen Währungen nach innerstaatlichem Recht umfassen (vgl. Art. 10 Abs. 2-3 und 5 AIA-Gesetz). Abschnitt VIII: Begriffsbestimmungen Abschnitt VIII enthält die Definitionen der im gemeinsamen Meldestandard verwendeten Begriffe, darunter meldendes Finanzinstitut, nicht meldendes Finanzinstitut, Finanzkonto und meldepflichtiges Konto. Diese Begriffe werden, soweit nötig, an anderer Stelle im Bericht erläutert. Abschnitt IX: Wirksame Umsetzung Um eine wirksame Umsetzung und die Einhaltung der Melde- und Sorgfaltspflichten des gemeinsamen Meldestandards sicherzustellen, sollen Staaten über entsprechende Vorschriften und Verwaltungsverfahren verfügen. Insbesondere sollen Staaten über Vorschriften verfügen, die verhindern, dass Finanzinstitute, Personen oder Intermediäre die Melde- und Sorgfaltspflichten umgehen. Die meldenden Finanzinstitute sollen weiter verpflichtet werden, die unternommenen Schritte sowie die herangezogenen Nachweise zu dokumentieren, die zur Durchführung der Sorgfaltspflichten nötig sind. Die Staaten sollen ebenfalls über Kontrollmechanismen verfügen, um zu prüfen, ob die meldenden Finanzinstitute die Melde- und Sorgfaltspflichten einhalten. Diese Kontrollmechanismen sollen auch nicht dokumentierte Konten erfassen. Schliesslich sollen auch Verfahren umgesetzt werden, um sicherzustellen, dass bei den Rechtsträgern und Konten, die nach innerstaatlichem Recht als nicht meldende Finanzinstitute beziehungsweise ausgenommene Konten gelten, weiterhin ein geringes Risiko besteht, dass sie zur Steuerhinterziehung missbraucht werden. Um eine wirksame Durchsetzung zu gewährleisten, sollen die Staaten auch im Falle der Nichteinhaltung Sanktionen vorsehen. Die in Abschnitt IX enthaltenen Bestimmungen sind nicht direkt anwendbar und müssen im innerstaatlichen Recht konkretisiert werden. Dies soll für die Schweiz im Rahmen des AIA-Gesetzes erfolgen (vgl. dazu Kap. 4.2). 4 Ausführungen zum Bundesgesetz über den internationalen automatischen Informationsaustausch in Steuersachen 4.1 Vorbemerkungen Das MCAA und der gemeinsame Meldestandard enthalten grundsätzlich die materiell-rechtlichen Grundlagen für den AIA. Nicht alle dort enthaltenen Bestimmungen sind jedoch ausreichend detailliert, justiziabel und somit direkt anwendbar, weshalb der Erlass eines flankierenden Bundesgesetzes notwendig ist. Das AIA-Gesetz enthält zudem Bestimmungen über die Organisation, das Verfahren, die Rechtswege und die anwendbaren Strafbestimmungen. 4.2 Erläuterungen zu den einzelnen Artikeln 1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen Art. 1 Abs. 1 Gegenstand Das AIA-Gesetz regelt die Umsetzung des AIA in Steuersachen zwischen der Schweiz und einem Partnerstaat nach dem MCAA (Bst. a). 29/57

40 Weil die Schweiz in Zukunft möglicherweise auch bilaterale Abkommen abschliessen wird, die einen AIA über Finanzkonten vorsehen, erfasst das AIA-Gesetz auch diese anderen internationalen Abkommen (Bst. b; vgl. dazu die zwei Modelle zur Umsetzung des AIA-Standards in Kap. 1.1). Erfasst sind Abkommen, die den von der OECD am 15. Juli 2014 verabschiedeten AIA-Standard (oder spätere Fassungen dieses Standards) beinhalten. Das AIA-Gesetz regelt nicht die Umsetzung von anderen Abkommen, die einen AIA in Steuersachen vorsehen, wie zum Beispiel das FATCA-Abkommen. Es regelt auch nicht den automatischen Austausch in Steuersachen von anderen Informationen als solchen über Finanzkonten, da die Schweiz bisher in keinem Abkommen einen solchen Austausch vereinbart hat. Schliesslich regelt das AIA-Gesetz auch nicht die Umsetzung von Abkommen, die einen Informationsaustausch in Steuersachen auf Ersuchen oder spontan vorsehen. Für diese Formen der Amtshilfe in Steuersachen ist das Bundesgesetz über die internationale Amtshilfe in Steuersachen vom 28. September 2012 (Steueramtshilfegesetz, StAhiG) 14 anwendbar. Abs. 2 Enthält das im Einzelfall anwendbare Abkommen vom AIA-Gesetz abweichende Bestimmungen, so gehen diese als Staatsvertragsrecht dem Landesrecht vor. Art. 2 Begriffe In Artikel 2 werden im Gesetz verwendete Ausdrücke definiert. Abs. 1 Der Begriff anwendbares Abkommen bedeutet eine Vereinbarung oder ein Abkommen nach Artikel 1 Absatz 1 AIA-Gesetz, das im Einzelfall Anwendung findet. Mit gemeinsamer Meldestandard oder GMS ist der gemeinsame Melde- und Sorgfaltsstandard für Informationen über Finanzkonten der OECD gemeint. Dieser ist dem MCAA beigelegt und in Kapitel 3 erläutert. Der Begriff Partnerstaat bedeutet einen Staat oder ein Hoheitsgebiet, mit dem die Schweiz den AIA über Finanzkonten vereinbart hat. Der Ausdruck schweizerisches Finanzinstitut umfasst (i) ein Finanzinstitut, das in der Schweiz ansässig ist, mit Ausnahme der Zweigniederlassungen dieses Finanzinstituts, die sich ausserhalb der Schweiz befinden, sowie (ii) eine Zweigniederlassung eines nicht in der Schweiz ansässigen Finanzinstituts, wenn diese sich in der Schweiz befindet. Diese Definition weist einen engen Zusammenhang mit Artikel 4 auf, der festlegt, wann ein Finanzinstitut als in der Schweiz ansässig gilt. Mit nicht dokumentiertes Konto ist ein bestehendes Konto natürlicher Personen nach Absatz 2 Buchstabe g gemeint, für das ein meldendes schweizerisches Finanzinstitut in Anwendung der Bestimmungen des anwendbaren Abkommens die steuerliche Ansässigkeit des Kontoinhabers oder der Kontoinhaberin nicht feststellen kann. Dies ist zum Beispiel dann der Fall, wenn das meldende Finanzinstitut in seinen Unterlagen keine Adresse ausser einem Postlagerungsauftrag oder einer c/o-anschrift findet, über keine Indizien zur Ansässigkeit verfügt und seine Bemühungen zwecks Beschaffung einer Selbstauskunft oder von Belegen erfolglos bleiben (vgl. zum Beispiel Abschn. III Unterabschn. B Nr. 5 und Unterabschn. C Nr. 5 des gemeinsamen Meldestandards). Die nicht dokumentierten Konten sind der ESTV jährlich zu melden (vgl. Art. 13 Abs. 1 AIA-Gesetz). Nach dem AIA-Standard müssen die Finanzinstitute die Steueridentifikationsnummer der meldepflichtigen Personen erfassen, sofern der Ansässigkeitsstaat dieser Personen eine solche Nummer ausgibt. Die Steueridentifikationsnummer gehört zu den unter dem AIA auszutauschenden Informationen. Die Erfahrungen der Staaten, die bereits einen automatischen Informationsaustausch in Steuersachen praktizieren, zeigen, dass die Verwendung einer Steueridentifikationsnummer die Effektivität des AIA stark erhöht, da es die Zuordnung der erhaltenden Daten einer bestimmten steuerpflichtigen Person erleichtert. In der Schweiz gibt es keine auf eidgenössischer Ebene harmonisierte Steueridentifikationsnummer. Die Schweiz kennt hingegen eine Unternehmens-Identifikationsnummer, welche für die Rechtsträger als Steueridentifikationsnummer für den AIA verwendet werden kann. Allerdings gibt es 14 SR /57

41 keine entsprechende Nummer für natürliche Personen. Der Bundesrat hat die Ausarbeitung einer separaten Gesetzesvorlage zur Einführung einer harmonisierten Steueridentifikationsnummer beschlossen. Die Einführung einer solchen Nummer ist für die Steuerbehörden mit Aufwand verbunden, erleichtert ihnen jedoch anschliessend die Verarbeitung der erhaltenen Daten. Schweizerische Steueridentifikationsnummer für natürliche Personen wird daher als die vom Bundesrat festgelegte Identifikationsnummer definiert. Sobald eine auf eidgenössischer Ebene harmonisierte Steueridentifikationsnummer eingeführt worden ist, kann der Bundesrat mittels Verordnung festlegen, dass diese Steueridentifikationsnummer im Rahmen des AIA verwendet wird. Konkret bedeutet dies, dass die meldenden Finanzinstitute der Partnerstaaten der Schweiz dann verpflichtet werden, die Steueridentifikationsnummer ihrer Kunden, die in der Schweiz steuerlich ansässige natürliche Personen sind, zu erheben und auszutauschen. Der Begriff schweizerische Steueridentifikationsnummer für Rechtsträger (UID) bedeutet die Unternehmens-Identifikationsnummer gemäss Bundesgesetz vom 18. Juni 2010 über die Unternehmens- Identifikationsnummer (UIDG) 15. Der Begriff ausländische Steueridentifikationsnummer bezeichnet die Identifikationsnummer einer steuerpflichtigen Person nach dem Recht des Staates, in dem sie steuerlich ansässig ist. Damit meldende Finanzinstitute wissen, was in einem bestimmten Staat als Steueridentifikationsnummer gilt, wie sie heisst und wo sie aufgeführt ist, hat die OECD mit den Arbeiten zur Aufsetzung einer Webseite begonnen, die Angaben zu den Steueridentifikationsnummern der Staaten enthalten soll, die den AIA umgesetzt haben. Mit Bezug auf die Begriffe bestehendes Konto und Neukonto wird der relevante Zeitpunkt definiert, um die Konten in diese zwei Kategorien aufzuteilen. Es handelt sich dabei um den Beginn der Anwendbarkeit des AIA mit einem Partnerstaat. Das relevante Datum für die Aufteilung in bestehende Konten und Neukonten ist demnach unterschiedlich, und richtet sich danach, wo der Kontoinhaber ansässig ist. Alternativ dazu können Finanzinstitute wählen, alle oder bestimmte Konten nach dem Inkrafttreten des AIA-Gesetzes als Neukonten zu behandeln (vgl. dazu Art. 7 Abs. 7 AIA-Gesetz). Weiter werden die Begriffe Konto von geringerem Wert und Konto von hohem Wert definiert. Diese Unterscheidung wird ausschliesslich bei bestehenden Konten natürlicher Personen vorgenommen. Ausschlaggebend ist, ob der Gesamtsaldo oder -wert am 31. Dezember vor Beginn der Anwendbarkeit des AIA mit einem Partnerstaat oder 31. Dezember eines Folgejahres über oder unter einer Million Franken liegt. Wird der AIA an einem anderen Datum als am 1. Januar anwendbar, wird es Konten geben, die zwischen dem 31. Dezember vor Beginn der Anwendbarkeit und dem Tag der Anwendbarkeit eröffnet werden. Diese gelten als Konten von geringerem Wert, bis sie an einem 31. Dezember einen Gesamtsaldo oder -wert aufweisen, der über einer Million Franken liegt. Finanzinstitute können auf die Unterscheidung verzichten und alle Konten als Konten von hohem Wert behandeln (vgl. dazu Art. 7 Abs. 2 Bst. a AIA-Gesetz). Die Beträge werden in diesem Artikel in Schweizer Franken aufgeführt (vgl. dazu die Ausführungen zu Artikel 10 AIA-Gesetz). Abs. 2 Für die in Absatz 2 aufgeführten Begriffe gelten die Begriffsbestimmungen des jeweils anwendbaren Abkommens. Art. 3 Abs. 1 Nicht meldende Finanzinstitute und ausgenommene Konten Der Begriff nicht meldendes Finanzinstitut umfasst schweizerische Finanzinstitute, die vom Anwendungsbereich des AIA ausgenommen sind, weil bei ihnen grundsätzlich ein geringes Risiko besteht, dass sie zur Steuerhinterziehung missbraucht werden. Der gemeinsame Meldestandard enthält spezifische Kategorien (wie zum Beispiel staatliche Rechtsträger und Einrichtungen, die dem Zweck der beruflichen Vorsorge dienen) sowie eine Auffangklausel, um nationale Spezifitäten zu erfassen. Es besteht die Erwartung, dass jeder Staat, der den AIA-Standard der OECD umsetzt, eine Liste von nicht meldenden Finanzinstituten erstellt und diese öffentlich zugänglich macht. Die Kriterien, damit 15 SR /57

42 ein Finanzinstitut als nicht meldend gilt, sind ähnlich jenen, die von den USA im Rahmen von FATCA angewandt werden. Für die Schweiz wird dementsprechend die folgende Konkretisierung vorgeschlagen: Als nicht meldendes Finanzinstitut im Rahmen des AIA gilt ein nichtrapportierendes schweizerisches Finanzinstitut nach FATCA 16, mit Ausnahme eines Finanzinstitutes mit Lokalkundschaft (Bst. a). Gilt ein schweizerisches Finanzinstitut heute als nichtrapportierend unter FATCA, sei es in Anwendung des FATCA-Abkommens und dessen Anhängen, des Bundesgesetzes über die Umsetzung des FATCA-Abkommens zwischen der Schweiz und den Vereinigten Staaten vom 27. September 2013 (FATCA-Gesetz) 17, oder den massgebenden Ausführungsbestimmungen des US-Finanzministeriums (FATCA-Regulations), so ist es auch vom Anwendungsbereich des AIA ausgenommen. FATCA und der gemeinsame Meldestandard weisen unterschiedliche Definitionen auf, um zu bestimmen, wann ein Finanzinstitut als ansässig gilt. FATCA stellt auf das Recht der Errichtung ab (vgl. Art. 2 Ziff. 13 des FATCA-Abkommens), der gemeinsame Meldestandard grundsätzlich auf die steuerliche Ansässigkeit (vgl. Abschn. VIII Unterabschn. A, Nr. 2 des gemeinsamen Meldestandards, Abschn. VIII Rz. 3-6 des Kommentars zum gemeinsamen Meldestandard, Art. 2 Abs. 1 Bst. d und Art. 4 AIA-Gesetz). Es gilt deshalb zu prüfen, ob ein Finanzinstitut nur deswegen nicht in den Anwendungsbereich von FATCA fällt, weil es nicht nach Schweizer Recht errichtet ist. In einem solchen Fall kann nicht der Schluss gezogen werden, dass das Finanzinstitut automatisch auch vom Anwendungsbereich des AIA ausgenommen ist, sondern es muss geprüft werden, ob es unter FATCA fallen würde, wäre es nach Schweizer Recht errichtet. Buchstabe b sieht vor, dass künftige Änderungen des FATCA-Abkommens, FATCA-Gesetzes oder der FATCA-Regulations dazu führen können, dass weitere Institute vom Anwendungsbereich des AIA ausgenommen werden. Führt die Änderung der FATCA-Regeln dazu, dass ein bisher rapportierendes schweizerisches Finanzinstitut zu einem nicht rapportierenden Finanzinstitut, mit Ausnahme eines Finanzinstituts mit Lokalkundschaft, wird, dann ist es automatisch auch vom Anwendungsbereich des AIA ausgenommen. Führt die Änderung der FATCA-Regeln hingegen dazu, dass ein bisher nicht rapportierendes Finanzinstitut zu einem rapportierenden Finanzinstitut wird, bleibt es vom Anwendungsbereich des AIA ausgeschlossen, da die Aufnahme in den Anwendungsbereich des AIA mit neuen Pflichten und Aufgaben verbunden ist. Will der Gesetzgeber diese Finanzinstitute in den Anwendungsbereich des AIA aufnehmen, bedarf es einer Gesetzesrevision. Als nicht meldendes Finanzinstitut gilt auch ein Finanzinstitut mit Lokalkundschaft, sofern am 31. Dezember des betreffenden Jahres alle der im AIA-Gesetz aufgeführten Bedingungen erfüllt sind (Bst. c). FATCA sieht vor, dass Finanzinstitute mit Lokalkundschaft als FATCA-konforme, registrierte Finanzinstitute gelten. Die Definition der Finanzinstitute mit Lokalkundschaft stellt unter anderem darauf ab, dass mindestens 98 Prozent der gehaltenen Vermögenswerte zu Konten gehören, die von in der Schweiz oder in der EU ansässigen natürlichen Personen oder Rechtsträgern gehalten werden. Für die Zwecke des AIA ist diese Definition angepasst worden. Damit ein Finanzinstitut als Finanzinstitut mit Lokalkundschaft im Rahmen des AIA gilt, müssen mindestens 98 Prozent der gehaltenen Vermögenswerte auf Konten liegen, die von in der Schweiz ansässigen natürlichen Personen oder Rechtsträgern gehalten werden. Die Erleichterung für Finanzinstitute mit Lokalkundschaft besteht darin, dass sie die im gemeinsamen Meldestandard enthaltenen Sorgfaltspflichten nicht anwenden müssen. Ein Finanzinstitut mit Lokalkundschaft muss zum Beispiel keine Indiziensuche durchführen, um zu bestimmen, wo ein Kontoinhaber steuerlich ansässig ist. Es muss auch keine Selbstauskünfte gestützt auf den gemeinsamen Meldestandard einholen. Hat es aber ein meldepflichtiges Konto identifiziert, zum Beispiel weil ein Kunde es informiert hat, dass er in einen Partnerstaat der Schweiz gezogen und neu in diesem Staat steuerlich ansässig ist, muss es das Konto melden oder schliessen. Kommt es zu ei- 16 Die Terminologie zwischen FATCA und dem gemeinsamen Meldestandard unterscheidet sich. In FATCA wird der Begriff nichtrapportierend und im gemeinsamen Meldestandard der Begriff nicht meldend verwendet. In beiden Fällen werden damit Finanzinstitute bezeichnet, die vom Anwendungsbereich von FATCA, bzw. des AIA ausgenommen sind, weil bei ihnen grundsätzlich ein geringes Risiko besteht, dass sie zur Steuerhinterziehung missbraucht werden. Die Definitionen überschneiden sich, sind aber nicht deckungsgleich, wie aus den Erläuterungen zu Artikel 3 Absatz 1 abgeleitet werden kann. 17 SR /57

43 ner Meldung, muss das Finanzinstitut mit Lokalkundschaft sicherstellen, dass es gegenüber der meldepflichtigen Person seinen Verpflichtungen nach Artikel 12 AIA-Gesetz nachkommt und sich bei der ESTV nach Artikel 11 AIA-Gesetz registriert. Im Übrigen kann auf die Ausführungen in der FATCA- Botschaft 18 verwiesen werden. Ebenfalls als nicht meldende Finanzinstitute gelten Trusts und ähnliche Strukturen (z.b. fideicomiso 19 ), soweit der Treuhänder des Trusts ein meldendes Finanzinstitut ist und sämtliche nach dem anwendbaren Abkommen zu meldenden Informationen zu sämtlichen meldepflichtigen Konten des Trusts meldet (Bst. d). Diese Ausnahme ist im gemeinsamen Meldestandard explizit vorgesehen (vgl. Abschn. VIII Unterabschn. b, Nr. 1 Bst. e des gemeinsamen Meldestandards). Die Verantwortung für die korrekte Erfüllung der Pflichten unter dem gemeinsamen Meldestandard fällt auf den Treuhänder. Er muss sicherstellen, dass er die Identifikations-, Sorgfalts- und Meldepflichten so erfüllt, wie sie der Trust zu erfüllen hätte. Ist der Trust ein Finanzinstitut in Staat A, der Treuhänder aber in Staat B ansässig, muss der Treuhänder die Identifikations-, Sorgfalts- und Meldepflichten nach dem Recht des Staates A erfüllen. Schliesslich kann der Bundesrat weitere Rechtsträger als nicht meldende Finanzinstitute bezeichnen, bei denen ein geringes Risiko besteht, dass sie zur Steuerhinterziehung missbraucht werden, und die ähnliche Merkmale aufweisen wie die Rechtsträger nach den Buchstaben a d (Bst. e). Diese Delegation ermöglicht es, neu identifizierte Finanzinstitute, welche die obigen Voraussetzungen erfüllen, rasch mittels bundesrätlicher Verordnung vom Anwendungsbereich des AIA auszunehmen. Andernfalls müssten sie für die Dauer des Gesetzgebungsverfahrens und bis zum Inkrafttreten einer Revision des AIA-Gesetzes den AIA anwenden. Abs. 2 Der Begriff ausgenommenes Konto umfasst Konten, die vom Anwendungsbereich des AIA ausgenommen sind, weil bei ihnen grundsätzlich ein geringes Risiko besteht, dass sie zur Steuerhinterziehung missbraucht werden. Wie bei den nicht meldenden Finanzinstituten enthält der gemeinsame Meldestandard auch hier spezifische Kategorien (wie z.b. bestimmte Altersvorsorgekonten) sowie eine Auffangklausel, um länderspezifische Spezialitäten zu erfassen. Es besteht die Erwartung, dass jeder Staat, der den AIA-Standard umsetzt, eine Liste von ausgenommenen Konten erstellt und diese öffentlich zugänglich macht. Auch hier sind die Kriterien, damit ein Konto als ausgenommen gilt, ähnlich jenen, die von den USA im Rahmen von FATCA angewandt werden. Für die Schweiz wird dementsprechend die folgende Konkretisierung vorgeschlagen: Als ausgenommenes Konto im Rahmen des AIA gilt ein nach FATCA befreites Produkt (Bst. a). 20 Gilt ein Konto heute als befreites Produkt unter FATCA, sei es in Anwendung des FATCA-Abkommens und dessen Anhängen, des FATCA- Gesetzes oder der FATCA-Regulations, so ist es auch vom Anwendungsbereich des AIA ausgenommen. Buchstabe b sieht vor, dass künftige Änderungen des FATCA-Abkommens, des FATCA-Gesetzes oder der FATCA-Regulations dazu führen können, dass weitere Konten vom Anwendungsbereich des AIA ausgenommen werden. Führt die Änderung der FATCA-Regeln dazu, dass ein bisher unter den Anwendungsbereich von FATCA fallendes Finanzkonto zu einem befreiten Produkt wird, dann ist es automatisch auch vom Anwendungsbereich des AIA ausgenommen. Führt die Änderung der FATCA- Regeln hingegen dazu, dass ein bisher befreites Produkt zu einem unter den Anwendungsbereich von FATCA fallenden Finanzkonto wird, so bleibt es vom Anwendungsbereich des AIA ausgeschlossen, 18 Botschaft vom 10. April 2013 zur Genehmigung des Abkommens zwischen der Schweiz und den Vereinigten Staaten von Amerika über die Zusammenarbeit für eine erleichterte Umsetzung von FATCA und zum Entwurf für ein Bundesgesetz über die Umsetzung des Abkommens (BBl ). 19 Ein fideicomiso ist eine Institution, die dem anglosächsischen Trust ähnlich sieht. Sie unterscheidet sich jedoch von einem Trust darin, dass die Begünstigen keine direkten Beteiligungen am Eigentum der fideicomiso halten. Die Begünstigten besitzen hingegen gegenüber dem Treuhänder einen Anspruch auf Übertragung des Eigentums der fideicomiso gemäss den Bestimmungen desselben. 20 Die Terminologie zwischen FATCA und dem gemeinsamen Meldestandard unterscheidet sich. In FATCA wird der Begriff befreites Produkt und im gemeinsamen Meldestandard der Begriff ausgenommenes Konto verwendet. In beiden Fällen werden damit Konten bezeichnet, die vom Anwendungsbereich von FATCA bzw. des AIA ausgenommen sind, weil bei ihnen grundsätzlich ein geringes Risiko besteht, dass sie zur Steuerhinterziehung missbraucht werden. Die Definitionen überschneiden sich, sind aber nicht deckungsgleich, wie aus den Erläuterungen zu Artikel 3 Absatz 2 abgeleitet werden kann. 33/57

44 da die Aufnahme in den Anwendungsbereich des AIA mit neuen Pflichten und Aufgaben verbunden ist. Will der Gesetzgeber diese Konten in den Anwendungsbereich des AIA aufnehmen, bedarf es einer Gesetzesrevision. Als ausgenommen gilt ebenfalls ein Konto, das von einem oder mehreren nicht meldenden Finanzinstituten gehalten wird (Bst. c). Als ausgenommen gelten auch Mietzinskautionskonten (Bst. d). Mietzinskautionskonten gelten unter FATCA nicht explizit als befreite Produkte. FATCA sieht jedoch generell vor, dass Konten mit einem Saldo unter US-Dollar nicht in seinen Anwendungsbereich fallen. Da Mietzinskautionskonten in der Praxis diesen Schwellenwert in der Regel nicht überschreiten, sind sie faktisch von FATCA ausgenommen. Der AIA-Standard kennt keinen solchen Schwellenwert, weshalb im AIA-Gesetz für Mietzinskautionskonten eine explizite Ausnahme vom Anwendungsbereich des AIA notwendig ist. Diese Ausnahme ist gerechtfertigt, weil sich Mietzinskautionskonten aufgrund ihres eingeschränkten Zwecks nicht zur Steuerhinterziehung eignen. Ebenfalls als ausgenommen gelten Konten, welche die Bedingungen in Artikel 9 Absatz 6 Buchstaben a und b erfüllen und einen Gesamtsaldo oder wert von nicht mehr als Franken aufweisen. Dies gilt sowohl für bestehende als auch für Neukonten. Bei solchen nachrichtenlosen Konten kann das Steuerhinterziehungsrisiko ebenfalls als gering qualifiziert werden. Dies deshalb, weil während der Dauer der Nachrichtenlosigkeit keine Person auf das Konto zugreift und dieses ab dem Moment der Wiederherstellung des Kontakts als meldepflichtiges Konto qualifiziert. Abschnitt VIII Randziffer 103 (Beispiel 6) des Kommentars zum gemeinsamen Meldestandard erwähnt ein nachrichtenloses Konto mit einem Saldo von nicht mehr als US-Dollar als Beispiel für ein Konto mit geringem Steuerhinterziehungsrisiko. Aufgrund obiger Ausführungen kann dieses Risiko auch bei dem vorliegend gewählten Schwellenwert von Franken als gering bezeichnet werden. Dieser Schwellenwert wurde in Anlehnung an den oben erwähnten, für FATCA geltenden allgemeinen Schwellenwert gewählt. Der Betrag wird in dieser Ziffer in Schweizer Franken aufgeführt (vgl. dazu die Ausführungen zu Artikel 10 AIA-Gesetz). Schliesslich kann der Bundesrat weitere Konten als ausgenommene Konten bezeichnen, bei denen ein geringes Risiko besteht, dass sie zur Steuerhinterziehung missbraucht werden, und die ähnliche Merkmale aufweisen wie die Konten nach den Buchstaben a-e (Bst. f). Diese Delegation ermöglicht es, neu identifizierte Konten, welche die obigen Voraussetzungen erfüllen, rasch mittels bundesrätlicher Verordnung vom Anwendungsbereich des AIA auszunehmen. Andernfalls müssten sie für die Dauer des Gesetzgebungsverfahrens und bis zum Inkrafttreten einer Revision des AIA-Gesetzes im Rahmen des AIA überprüft, identifiziert und gemeldet werden. Art. 4 Ansässigkeit von Finanzinstituten in der Schweiz Der gemeinsame Meldestandard definiert den Begriff der Ansässigkeit von Finanzinstituten nicht. Dieser wird in Abschnitt VIII Randziffern 4 und 5 des Kommentars zum gemeinsamen Meldestandard definiert. Je nachdem wie der Begriff der Ansässigkeit definiert wird, fällt ein Finanzinstitut in den Anwendungsbereich des AIA oder nicht. Aufgrund der einschneidenden Auswirkungen auf die Rechte und Pflichten der betroffenen Finanzinstitute sowie aus Gründen der Rechtssicherheit ist eine Regelung auf Gesetzesstufe notwendig. Die im Kommentar zum gemeinsamen Meldestandard enthaltene Definition soll deshalb im AIA-Gesetz aufgenommen werden. Der Kommentar unterscheidet zwischen drei Fällen: 1. Das Finanzinstitut, das kein Trust ist, ist in einem Staat oder Hoheitsgebiet steuerlich ansässig. Es gilt für die Zwecke des gemeinsamen Meldestandards als in diesem Staat ansässig. 2. Das Finanzinstitut, das kein Trust ist, ist in keinem Staat oder Hoheitsgebiet steuerlich ansässig. Ein solches Finanzinstitut gilt für die Zwecke des gemeinsamen Meldestandards als ansässig (i) in dem Staat oder Hoheitsgebiet, nach dessen Recht es errichtet ist, (ii) in dem sich der Ort seiner Geschäftsleitung (einschliesslich seiner tatsächlichen Verwaltung) befindet oder (iii) in dem es der Finanzmarktausicht untersteht. 34/57

45 3. Das Finanzinstitut ist ein Trust. Es gilt für die Zwecke des gemeinsamen Meldestandards als ansässig in dem Staat oder Hoheitsgebiet, in dem sein Treuhänder ansässig ist. Hat es mehrere Treuhänder und sind diese in verschiedenen Staaten und Hoheitsgebieten ansässig, ist auch der Trust in mehreren Staaten ansässig. Führen die Ziffern 1 und 2 dazu, dass ein Finanzinstitut in mehreren Staaten oder Hoheitsgebieten ansässig ist, so gilt es als in dem Staat oder Hoheitsgebiet ansässig, in dem es Konten hält. Führt hingegen Ziffer 3 zu einer Mehrfachansässigkeit, sind Mehrfachmeldungen die Folge. Jeder Treuhänder hat die Überprüfung, Identifikation und Meldung nach dem Recht seines Ansässigkeitsstaates vorzunehmen. Nach Absatz 5 des Artikels 4 AIA-Gesetz soll der Bundesrat ermächtigt werden, die Modalitäten im Zusammenhang mit der Ansässigkeit zu regeln. Er soll insbesondere festhalten können, unter welchen Voraussetzungen ein Finanzinstitut als in der Schweiz ansässig im Sinne von Absatz 1 gilt (Bst. a). Eine beschränkte Steuerpflicht auf Grund der Verrechnungssteuer oder auf Grund einer Immobilie in der Schweiz soll jedenfalls nicht ausreichen, damit ein Finanzinstitut als nach Absatz 1 in der Schweiz steuerpflichtig gilt. Weiter ist zu regeln, in welchen Fällen ein steuerbefreites Finanzinstitut dennoch als in der Schweiz ansässig im Sinne von Absatz 1 gilt (Bst. b). Kantonalbanken sind beispielsweise, sofern diese nicht im Rechtskleid einer Aktiengesellschaft betrieben werden, grundsätzlich nicht steuerpflichtig, sollen aber vom Bundesrat als ansässig im Sinne von Absatz 1 bezeichnet werden. Kantonalbanken, welche die Voraussetzungen von Artikel 3 Absatz 1 nicht erfüllen, gelten als meldepflichtige Finanzinstitute, unabhängig davon, ob sie steuerbefreit sind oder nicht. Art. 5 Vereinbarungen über den Datenschutz Das Amtshilfeübereinkommen regelt in Artikel 22 Absatz 1, dass die Vertragspartei, die Informationen übermittelt, Schutzbestimmungen zur Geheimhaltung bezeichnen kann, welche die empfangende Vertragspartei einzuhalten hat. Durch den Verweis in Abschnitt 5 Absatz 1 des MCAA gilt diese Regelung auch im Rahmen des MCAA. Sie bezweckt, der übermittelnden Vertragspartei zu ermöglichen, einen genügenden Datenschutz sicherzustellen. Artikel 5 regelt die innerstaatliche Zuständigkeit zum Abschluss solcher Vereinbarungen und teilt diese dem Bundesrat zu, sofern sie mindestens den materiellen Vorschriften des DSG und des AIA-Gesetzes entsprechen. 2. Abschnitt: Gemeinsamer Meldestandard Art. 6 Anwendung und Weiterentwicklung der multilateralen AIA-Vereinbarung Das MCAA sieht vor, dass die auszutauschenden Informationen nach den geltenden Melde- und Sorgfaltsvorschriften gemäss dem gemeinsamen Meldestandard beschafft werden (vgl. dazu die Erläuterungen zur Präambel des MCAA in Kap. 2).Der gemeinsame Meldestandard wird zwecks Übernahme ins Schweizer Recht dem MCAA beigelegt. Absatz 1 legt zudem fest, dass sich die Rechte und Pflichten der meldenden schweizerischen Finanzinstitute im Rahmen der Umsetzung des MCAA nach der Beilage zum MCAA und diesem Gesetz richten. Konkret bedeutet dies, dass ein meldendes schweizerisches Finanzinstitut die Beilage zum MCAA ergänzt zum Beispiel durch die in Artikel 2 Absatz 1 enthaltenen Definitionen sowie die in den Artikeln 7-10 enthaltenen Erleichterungen und Präzisierungen anwenden muss. Weiter hält das MCAA fest, dass das Recht der Staaten periodisch geändert werden soll, um Anpassungen am gemeinsamen Meldestandard abzubilden, und dass nach Vornahme dieser Anpassungen durch einen Staat der Begriff des gemeinsamen Meldestandards, im Verhältnis zu diesem Staat, sich auf die angepasste Version beziehen soll (vgl. dazu die Erläuterungen zur Präambel des MCAA in Kap. 2). Um den Anforderungen des MCAA nachzukommen, dass das Recht der Staaten periodisch geändert wird, um Anpassungen am gemeinsamen Meldestandard abzubilden, wird in den Absätzen 2 und 3 die dazugehörige innerstaatliche Zuständigkeit festgelegt. Der Bundesrat soll Änderungen von beschränkter Tragweite am gemeinsamen Meldestandard in die Beilage zum MCAA aufnehmen können. Als solche gelten Änderungen, die für meldepflichtige Personen und meldende schweizerische Finanzinstitute keine neuen Pflichten begründen oder keine bestehenden Rechte aufheben, sowie solche, die sich in erster Linie an die Behörden richten, administrativ-technische Fragen regeln, oder die keine bedeutenden finanziellen Aufwendungen verursachen. Änderungen, die nicht von beschränkter 35/57

46 Tragweite sind, müssen der Bundesversammlung zur Genehmigung unterbreitet werden. Mit dieser Regelung wird gewährleistet, dass für die Bestimmung, wer über den Nachvollzug einer Anpassung für die Schweiz bestimmen kann, auf den materiellen Gehalt der Anpassung abgestellt wird. Art. 7 Erleichterungen bei der Erfüllung der Melde- und Sorgfaltspflichten Der gemeinsame Meldestandard enthält an verschiedenen Stellen Wahlmöglichkeiten, die von den Staaten, die den AIA umsetzen, getroffen werden müssen. Sie ermöglichen es zum Teil, den meldenden Finanzinstituten bei der Umsetzung des AIA-Standards eine gewisse Flexibilität zu gewähren. Weiter enthält der Kommentar zum gemeinsamen Meldestandard bestimmte Alternativformulierungen. Der Staat, der den AIA umsetzt, kann sich für diese Alternativformulierungen anstatt der im gemeinsamen Meldestandard enthaltenen Formulierungen entscheiden. In Artikel 7 werden die für die Schweiz gewählten Optionen aufgeführt. Der Bundesrat bezweckt mit seiner Wahl eine effiziente und kostengünstige Umsetzung des AIA ohne unnötigen Formalismus. Er schlägt vor, die im Rahmen des Standards der OECD eingeräumte Flexibilität, soweit angemessen, zu nutzen. Abs. 1 Ein meldendes Finanzinstitut kann für die Erfüllung seiner Melde- und Sorgfaltspflichten nach den Abkommen nach Artikel 1 Absatz 1 und dem AIA-Gesetz aussenstehende Dienstleister beiziehen. Die Verantwortung hierfür verbleibt aber beim Finanzinstitut. Abs. 2 Die Sorgfaltspflichten für Konten von hohem Wert unterscheiden sich von jenen für Konten von geringerem Wert und sehen erweiterte Überprüfungsverfahren vor (vgl. Abschn. III Unterabschn. B und C des gemeinsamen Meldestandards). Jeder Staat kann den meldenden Finanzinstituten gestatten, die für Konten von hohem Wert geltenden erweiterten Überprüfungsverfahren zur Erfüllung der Sorgfaltspflichten auf Konten von geringerem Wert anzuwenden. Die Finanzinstitute können diese Wahl für alle oder für bestimmte von ihnen definierte Kategorien von Konten treffen (vgl. Abschn. II Unterabschn. E des gemeinsamen Meldestandards). Für bestehende Konten und Neukonten gelten unterschiedliche Sorgfaltspflichten (vgl. Abschn. III-VI des gemeinsamen Meldestandards). Jeder Staat kann den meldenden Finanzinstituten gestatten, die für Neukonten geltenden Verfahren zur Erfüllung der Sorgfaltspflichten auf bestehende Konten anzuwenden. Die Finanzinstitute können diese Wahl für alle oder für bestimmte von ihnen definierte Kategorien von Konten treffen. Die ansonsten geltenden Vorschriften für bestehende Konten finden weiterhin Anwendung. Es handelt sich dabei namentlich um die spezifischen Vorschriften mit Bezug auf die Steueridentifikationsnummer und das Geburtsdatum (Abschn. I Unterabschn. C des gemeinsamen Meldestandards) und um die Ausnahmen von der Überprüfungs-, Identifizierungs- und Meldeplicht bestimmter Konten (Abschn. III Unterabschn. A und Abschn. V Unterabschn. A des gemeinsamen Meldestandards). Abs. 3 Meldende schweizerische Finanzinstitute können bei bestehenden Konten von Rechtsträgern, die am 31. Dezember vor Beginn der Anwendbarkeit des AIA mit einem Partnerstaat einen Gesamtsaldo oder -wert von höchstens Franken aufweisen, für alle oder für bestimmte von ihnen definierte Kategorien dieser Konten auf eine Überprüfung, Identifizierung und Meldung verzichten. Diese Option ist in Abschnitt V Unterabschnitt A des gemeinsamen Meldestandards enthalten. Sie wurde im gemeinsamen Meldestandard eingeführt, um die Umsetzungskosten der Finanzinstitute zu reduzieren, da die Sorgfaltspflichten im Zusammenhang mit Rechtsträgern komplexer sind als jene für natürliche Personen. Der Betrag in diesem Artikel wird in Schweizer Franken aufgeführt (vgl. dazu die Ausführungen zu Artikel 10 AIA-Gesetz). Abs. 4 Für die Erfüllung der Sorgfaltspflichten bei bestehenden Konten von geringerem Wert von natürlichen Personen stehen zwei Verfahren zur Verfügung: das Hausanschriftverfahren und die Suche in elektronischen Datensätzen (vgl. Abschn. III Unterabschn. B des gemeinsamen Meldestandards). In Absatz 4 wird klargestellt, dass meldende schweizerische Finanzinstitute frei wählen können, welches 36/57

47 dieser Verfahren sie anwenden wollen. Sie können diese Wahl für alle oder für bestimmte von ihnen definierte Kategorien von Konten treffen. Weitere Präzisierungen zum Hausanschriftverfahren sind in Artikel 9 Absätze 5 und 6 enthalten. Abs. 5 Die beherrschenden Personen eines Trusts sind im Rahmen des AIA zu identifizieren und zu melden. Es handelt sich dabei um den Treugeber, die Treuhänder, (gegebenenfalls) den Protektor, die Begünstigen oder Begünstigtenkategorie sowie alle sonstigen natürlichen Personen, die den Trust tatsächlich beherrschen. Bei den Begünstigten ist zu unterscheiden, ob sie Anspruch auf eine Ausschüttung haben oder ob sie nur mögliche Empfänger einer diskretionären Ausschüttung sind. Im zweiten Fall können meldende schweizerische Finanzinstitute wählen, diese Personen nur in dem Jahr zu melden, in dem sie eine Ausschüttung erhalten. Liegt ein diskretionärer Trust vor, dessen Begünstigte zum Beispiel die drei Kinder des Treugebers sind, kann entweder eine jährliche Meldung aller drei Kinder vorgenommen werden oder die Meldung auf die Kinder beschränkt werden, die im relevanten Jahr effektiv eine Ausschüttung erhalten haben. Abs. 6 Abschnitt V des gemeinsamen Meldestandards führt die Sorgfaltspflichten auf, die meldende Finanzinstitute mit Bezug auf bestehende Konten von Rechtsträgern anwenden müssen. Im Sinne einer Vereinfachung und kostengünstigeren Umsetzung können Staaten den meldenden Finanzinstituten gestatten, als Beleg jede in ihren Unterlagen in Bezug auf den Kontoinhaber oder die Kontoinhaberin dokumentierte Einstufung zu verwenden, die vorgenommen worden war, bevor das Finanzkonto als bestehendes Konto eingestuft wurde, und die auf einem standardisierten Kodierungssystem der Branche beruht. Meldende Finanzinstitute können auf eine solche Einstufung nur abstellen, wenn die Verwendung eines standardisierten Kodierungssystems der Branche in Übereinstimmung mit ihrer üblichen Geschäftspraxis zur Bekämpfung der Geldwäscherei oder mit anderen gesetzlichen Zwecken (ausser zu Steuerzwecken) steht, und ihnen nicht bekannt ist oder nicht bekannt sein müsste, dass diese Einstufung nicht zutreffend oder unglaubwürdig ist. Der Ausdruck standardisiertes Kodierungssystem der Branche bedeutet ein Kodierungssystem, das zur Einstufung von Einrichtungen nach Art der Geschäftstätigkeit zu anderen Zwecken als zu Steuerzwecken verwendet wird. Beispiele solcher standardisierten Kodierungssysteme der Branche sind der International Standard Industrial Classification (ISIC) der Vereinten Nationen, die Statistische Systematik der Wirtschaftszweige in der Europäischen Gemeinschaft (NACE) oder das North American Industry Classification System (NAICS). Abs. 7 Der gemeinsame Meldestandard enthält in Anhang 5 21 einen sogenannten breiteren Ansatz, der auch als Big Bang -Ansatz bezeichnet wird. Der gemeinsame Meldestandard sieht vor, dass meldepflichtige Konten identifiziert werden. Bei jedem neuen Partnerstaat müssen meldende Finanzinstitute ihre Konten durchforsten, um zu bestimmen, welche Konten infolge der Erweiterung der Partnerstaaten neu meldepflichtig geworden sind. Alternativ können Staaten ihren Finanzinstituten gestatten, die Sorgfaltspflichten nach dem gemeinsamen Meldestandard auch auf Konten anzuwenden, die im Zeitpunkt der Durchführung der Sorgfaltspflichten nicht meldepflichtig sind. Dadurch können Finanzinstitute Synergien nutzen und einheitliche Verfahren auf alle Konten oder auf definierte Kategorien von Konten anwenden. Diese Möglichkeit soll auch den meldenden schweizerischen Finanzinstituten gewährt werden. Diese Wahlmöglichkeit steht ihnen für alle oder für bestimmte von ihnen definierte Kategorien von Konten zu. Sie können die ausländische Steueridentifikationsnummer bei der Kontoeröffnung erheben. Eine Verpflichtung dazu besteht nicht. In gewissen Fällen wird die Erhebung auch nicht möglich sein, zum Beispiel wenn eine Person in einem Staat ansässig ist, der den AIA noch nicht umgesetzt hat und dementsprechend nicht bekannt ist, was in diesem Staat als Steueridentifikationsnummer gelten wird. Wird die ausländische Steueridentifikationsnummer nicht bei der Kontoeröffnung erhoben, muss ein meldendes schweizerisches Finanzinstitut angemessene Anstrengungen unternehmen, um sie bis zum 21 Vgl. OECD Webseite ( und siehe S des AIA-Standards. 37/57

48 Ende des zweiten Kalenderjahrs, das dem Jahr folgt, in dem dieses Konto als meldepflichtiges Konto identifiziert worden ist, zu beschaffen. Abs. 8 Der Kommentar zum gemeinsamen Meldestandard enthält bestimmte Alternativformulierungen. Der Staat, der den AIA umsetzt, kann sich für diese Alternativformulierungen anstatt der im gemeinsamen Meldestandard enthaltenen Formulierungen entscheiden. Die Alternativformulierungen sind im Kommentar als solche gekennzeichnet und kursiv hervorgehoben (vgl. Abschnitt I Randziffer 11, Abschnitt VII Randziffer 13 und Abschnitt VIII Randziffer 82 des Kommentars zum gemeinsamen Meldestandard). Der Bundesrat soll ermächtigt werden, festzulegen, welche der im Kommentar enthaltenen Alternativbestimmungen anwendbar sind. Diese Kompetenzordnung rechtfertigt sich, da die im Kommentar enthaltenen Alternativformulierungen grundsätzlich zu einer Erleichterung bei der Umsetzung des gemeinsamen Meldestandards führen. Soll der Kommentar zum gemeinsamen Meldestandard zu einem späteren Zeitpunkt mit weiteren Alternativformulierungen ergänzt werden, welche die Umsetzung des gemeinsamen Meldestandards erleichtern, können sie rasch ins Schweizer Recht überführt werden. Der Bundesrat kann auf dieser Grundlage keine Verpflichtungen auferlegen, die über den Rahmen des anwendbaren Abkommens und des AIA-Gesetzes hinausgehen. Art. 8 Präzisierung der allgemeinen Meldepflichten Artikel 8 enthält Präzisierungen zu den allgemeinen Meldepflichten nach Abschnitt I des gemeinsamen Meldestandards. Abs. 1 Ist der Saldo oder Wert eines Finanzkontos oder ein sonstiger Betrag in einer anderen als der von einem meldenden schweizerischen Finanzinstitut in Anwendung von Artikel 10 Absatz 5 verwendeten Währung angegeben, muss ein meldendes schweizerisches Finanzinstitut den Saldo oder Wert unter Verwendung eines Kassakurses in die entsprechende Währung umrechnen. Zum Zweck der Meldung eines Kontos durch ein meldendes schweizerisches Finanzinstitut wird der Kassakurs zum letzten Tag des Kalenderjahres, für welches das Konto gemeldet wird, ermittelt. Abs. 2 Das MCAA sieht in Abschnitt 3 Absatz 1 vor, dass der Betrag und die Einordnung von Zahlungen zugunsten eines meldepflichtigen Kontos nach den Grundsätzen des Steuerrechts des die Informationen austauschenden Staates bestimmt werden. Mit diesem Grundsatz wird bezweckt, dass meldende Finanzinstitute die Beträge und die Einordnung von Zahlungen gegenüber sämtlichen Partnerstaaten einheitlich vornehmen können. In Absatz 2 wird der Bundesrat dazu ermächtigt, die Kriterien und Regeln festzulegen, nach denen der Betrag und die Einordnung von Zahlungen zugunsten eines meldepflichtigen Kontos zu bestimmen sind. Art. 9 Präzisierung der Sorgfaltspflichten Artikel 9 enthält Präzisierungen zu den Sorgfaltspflichten nach den Abschnitten II-VI des gemeinsamen Meldestandards. Abs. 1 Eine Selbstauskunft nach dem gemeinsamen Meldestandard ist gültig, bis eine Änderung der Gegebenheiten eintritt, aufgrund der dem meldenden Finanzinstitut bekannt wird oder bekannt werden müsste, dass die ursprüngliche Selbstauskunft nicht zutreffend oder unglaubwürdig ist. Dies entspricht der Regelung in Abschnitt IV Randziffer 12 des Kommentars zum gemeinsamen Meldestandard. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts können Bescheinigungen, denen nach dem gemeinen Urkundenstrafrecht in der Regel keine erhöhte Glaubwürdigkeit zukommt, im Verkehr mit den Steuerbehörden allerdings Urkunden darstellen, welche geeignet sind, die Wahrheit darin festgehaltener Sachverhalte zu gewährleisten. Denn gegenüber diesen Behörden besteht im Rahmen der Steuerveranlagung die besondere gesetzliche Pflicht zur wahrheitsgetreuen Deklarierung. So kommt beispielsweise dem Formular A, welches die Finanzintermediäre zur Feststellung der wirtschaftlich berechtigten Person nach Artikel 4 Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 10. Oktober 1997 über die Bekämpfung 38/57

49 der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung im Finanzsektor (Geldwäschereigesetz, GwG) 22 von ihren Kunden verlangen, eine erhöhte Glaubwürdigkeit und somit Urkundenqualität zu (BGE 139 II 404 Erw und 9.9.2). Entsprechend ist die Selbstauskunft nach dem gemeinsamen Meldestandard ebenfalls als Urkunde im Sinne des Strafgesetzbuches zu betrachten. Abs. 2 Ein meldendes schweizerisches Finanzinstitut muss bestehende Konten natürlicher Personen von hohem Wert innerhalb von einem Jahr und bestehende Konten natürlicher Personen von geringerem Wert innerhalb von zwei Jahren ab Beginn der Anwendbarkeit des AIA mit einem Partnerstaat überprüfen. Dies entspricht den in Abschnitt III Randziffer 51 des Kommentars zum gemeinsamen Meldestandard definierten Zeiträumen. Vgl. dazu auch Absatz 4. Abs. 3 Ein meldendes schweizerisches Finanzinstitut muss bestehende Konten von Rechtsträgern innerhalb von zwei Jahren nach Beginn der Anwendbarkeit des AIA mit einem Partnerstaat überprüfen. Dies entspricht dem in Abschnitt V Randziffer 26 des Kommentars zum gemeinsamen Meldestandard definierten Zeitraum. Vgl. dazu auch Absatz 4. Abs. 4 Meldende schweizerische Finanzinstitute können wählen, die in den Absätzen 2 und 3 festgelegten Fristen zur Überprüfung bestehender Konten ab Inkrafttreten des AIA-Gesetzes anzuwenden. Ein solches Vorgehen weist den Vorteil auf, dass ein meldendes schweizerisches Finanzinstitut alle bestehenden Konten gleichzeitig überprüfen kann und nicht zeitlich versetzt, jeweils wenn der AIA mit weiteren Partnerstaaten eingeführt wird. Abs. 5-6 Die Absätze 5 und 6 enthalten Präzisierungen zum Hausanschriftverfahren, das zur Überprüfung und Identifizierung von Konten natürlicher Personen von geringerem Wert zur Anwendung kommt (vgl. dazu die Ausführungen in Abschnitt III des gemeinsamen Meldestandards und zu Art. 7 Abs. 4 AIA- Gesetz). Das Hausanschriftverfahren stellt ein vereinfachtes Verfahren der Sorgfaltspflichten dar. Dabei kann ein meldendes Finanzinstitut die Ansässigkeit mit Hilfe von erfassten Belegen bestimmen, welche die aktuelle Hausanschrift des Kontoinhabers bestätigen. Damit ein Finanzinstitut auf eine Adresse abstellen kann, die es in seinen Unterlagen hat, muss diese aktuell sein und auf Belegen beruhen. Der Kommentar zum gemeinsamen Meldestandard enthält Ergänzungen und Präzisierungen mit Bezug auf das Kriterium, dass die Adresse auf Belegen beruhen muss (Abschn. III Rz des Kommentars zum gemeinsamen Meldestandard). Zum Beispiel wird ausgeführt, dass ein meldendes Finanzinstitut auf eine Adresse in seinen Unterlagen abstellen kann, die es gestützt auf eine Selbstauskunft des Kontoinhabers erhalten hat, wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind: das innerstaatliche Recht des Ansässigkeitsstaates des Finanzinstituts schreibt die Abgabe einer solchen Selbstauskunft bereits seit mehreren Jahren vor; die Selbstauskunft enthält die Wohnadresse des Kontoinhabers; sie ist datiert und unterzeichnet durch den Kontoinhaber sowie strafbewehrt. Im Sinne einer Klarstellung führt Absatz 5 aus, dass Selbstauskünfte, die im Rahmen der Verfahren zur Bekämpfung der Geldwäscherei insbesondere mittels Formular A eingeholt wurden, diese Voraussetzungen erfüllen. Im Kommentar zum gemeinsamen Meldestandard sind weitergehende Ausführungen zu diesem Verfahren enthalten (Abschn. III Rz des Kommentars zum gemeinsamen Meldestandard). Diese gelten auch für die Schweiz, da das MCAA bei der Definition des gemeinsamen Meldestandards die dazugehörigen Kommentare miteinbezieht (vgl. dazu Kap. 1.2 und 2). 22 SR /57

50 Mit Bezug auf das Kriterium der Aktualität der Adresse enthält der Kommentar zum gemeinsamen Meldestandard Spezialvorschriften für sogenannte nachrichtenlose Vermögenswerte (Abschn. III Rz. 9 des Kommentars zum gemeinsamen Meldestandard). Diese gelten als nachrichtenlos, weil kein Kontakt zum Kontoinhaber hergestellt werden kann. Dementsprechend ist in Absatz 6 vorgesehen, dass meldende Finanzinstitute die Adresse in ihren Unterlagen als aktuell behandeln können und keine weiteren Abklärungen vornehmen müssen, um eine aktuelle Adresse zu beschaffen, da diese Bemühungen ins Leere greifen würden. Im Sinne einer Klarstellung ist in Absatz 6 Buchstabe a festgehalten, dass Finanzinstitute auf die Qualifikation als nachrichtenlos in Anwendung der Bankengesetzgebung abstellen können und in Absatz 6 Buchstabe b, dass die im Kommentar selber enthaltenen Kriterien für Konten gelten, die nicht in den Anwendungsbereich der Bankengesetzgebung fallen. Die Absätze 5 und 6 dienen einzig der Klarstellung und Herstellung von Rechtssicherheit mit Bezug auf die obengenannten Punkte. Sie schränken in keiner Weise die übrigen durch den gemeinsamen Meldestandard und seinem Kommentar gewährten Möglichkeiten zur Erfüllung des Hausanschriftverfahrens ein. Abs. 7 Ein meldendes schweizerisches Finanzinstitut darf Neukonten nur eröffnen, wenn es die nach dem anwendbaren Abkommen und diesem Gesetz notwendigen Informationen erhalten hat. Geschieht dies nicht innert 90 Tagen nach der Kontoeröffnung, so muss das Konto geschlossen werden. In solchen Fällen steht dem Finanzinstitut ein ausserordentliches Kündigungsrecht zu. Das Bundesgesetz vom 2. April 1908 über den Versicherungsvertrag (Versicherungsvertragsgesetz, VVG) 23 zum Beispiel sieht nur wenige abschliessende Tatbestände vor, die eine einseitige Kündigung durch den Versicherer erlauben. In Absatz 7 wird klargestellt, dass ein ausserordentliches Kündigungsrecht zusätzlich zu den im VVG festgehaltenen Fällen besteht, nämlich wenn der Kontoinhaber oder die Kontoinhaberin die notwendigen Informationen nicht innert 90 Tagen liefert. Im Vordergrund stehen hier die im Rahmen der anwendbaren Sorgfaltspflichten nach den Abschnitten IV und VI des gemeinsamen Meldestandards, inklusive der in diesem Gesetz enthaltenen Präzisierungen, zu erhebenden Informationen. Als Neukonto qualifiziert nicht jedes nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes eröffnete Konto, sondern Neukonten nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe j. Zu berücksichtigen ist ebenfalls Artikel 7 Absatz 7. Entscheidet ein Finanzinstitut in Anwendung von Artikel 7 Absatz 7, alle oder bestimmte Konten als Neukonten zu behandeln, ist Absatz 7 auf diese Konten anwendbar. Vgl. die Ausführungen zu Artikel 7 Absatz 7 mit Bezug auf die Erhebung der ausländischen Steueridentifikationsnummer. Art. 10 Präzisierung der besonderen Sorgfaltsvorschriften Artikel 10 enthält Präzisierungen zu den besonderen Sorgfaltsvorschriften nach Abschnitt VII des gemeinsamen Meldestandards. Der gemeinsame Meldestandard enthält verschiedene Schwellenwerte, die einerseits dazu führen können, dass ein Konto nicht überprüft, identifiziert und gemeldet werden muss oder vereinfachte Sorgfaltspflichten anzuwenden sind. Damit diese Vereinfachungen aber nicht zur Anwendung kommen, weil ein Kunde seine Vermögenswerte beim gleichen Finanzinstitut auf verschiedene Konten aufgeteilt hat, enthält der gemeinsame Meldestandard in Abschnitt VII Unterabschnitt C Vorschriften für die Zusammenfassung von Kontosalden. In diesem Zusammenhang gilt ein Konto mit einem negativen Saldo oder Wert als ein Konto mit einem Saldo oder Wert von null (Abs. 1). Die im gemeinsamen Meldestandard und im dazugehörigen Kommentar enthaltenen Beträge sind in US-Dollar festgelegt. Der Bundesrat legt die entsprechenden Beträge in Schweizer Franken fest (Abs. 2). Meldende Finanzinstitute können wählen, ob sie die Beträge in US-Dollar oder in Franken anwenden wollen. Sie können diese Wahl nur gesamthaft treffen und nur auf den 1. Januar eines folgenden Jahres ändern (Abs. 5). Mit dieser Regelung soll den Finanzinstituten eine gewisse Flexibilität gewährt werden. Ein global tätiges Finanzinstitut bevorzugt möglicherweise die Nutzung der Schwellenwerte in US-Dollar, während ein lokal tätiges Finanzinstitut Schwellenwerte in Schweizer Franken bevorzugen könnte. 23 SR /57

51 Der Betrag in Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe e ist im gemeinsamen Meldestandard nicht enthalten. Für die Finanzinstitute, die in Anwendung von Absatz 5 mit US-Dollar Schwellenwerten operieren, muss der Bundesrat den entsprechenden Betrag in US-Dollar festlegen (Abs. 3). Schliesslich soll der Bundesrat die Beträge nach den Artikeln 2 Absatz 1 Buchstaben k und l, 3 Absatz 2 Buchstabe e und 7 Absatz 3 in diesem Gesetz anpassen können, sofern besondere Umstände dies erfordern (Abs. 4). Im Vordergrund stehen hier Anpassungen auf Grund von Währungsschwankungen. Der Gesetzesentwurf enthält Beträge in Schweizer Franken, die den Beträgen im gemeinsamen Meldestandard entsprechen. Da der Schweizer Franken und der US-Dollar derzeit nahe beieinanderliegen, ist nur die Währung, nicht aber der Betrag angepasst worden. Ein Betrag von 1 Million US-Dollar im gemeinsamen Meldestandard wird im Gesetz mit 1 Million Franken aufgeführt. Der Bundesrat soll die Beträge anpassen können, um eine standardkonforme Umsetzung des gemeinsamen Meldestandards gewährleisten zu können. 3. Abschnitt: Registrierungspflicht der meldenden schweizerischen Finanzinstitute Art. 11 Die meldenden schweizerischen Finanzinstitute sind verpflichtet, sich bei der ESTV unaufgefordert anzumelden. Anmeldepflichtig sind alle meldenden schweizerischen Finanzinstitute, auch wenn sich später herausstellen sollte, dass sie keine meldepflichtigen Konten führen. Bei der Anmeldung ist u.a. die Unternehmens-Identifikationsnummer (UID) anzugeben. Endet die Eigenschaft als meldendes schweizerisches Finanzinstitut oder wird die Geschäftstätigkeit aufgegeben, so hat bei der ESTV unaufgefordert eine Abmeldung zu erfolgen. Kommt ein meldendes schweizerisches Finanzinstitut seinen Pflichten nicht nach, können die Strafbestimmungen nach Artikel 30 greifen. 4. Abschnitt: Informationspflicht der meldenden schweizerischen Finanzinstitute Art. 12 Abs. 1 Die meldenden schweizerischen Finanzinstitute informieren die meldepflichtigen Personen direkt oder über den Kontoinhaber oder die Kontoinhaberin spätestens am 31. Januar des Jahres, in dem erstmals sie betreffende Informationen an einen Partnerstaat übermittelt werden, über: a. ihre Eigenschaft als meldendes schweizerisches Finanzinstitut; b. die Abkommen nach Artikel 1 Absatz 1. Sie müssen insbesondere erwähnen, welche Art von Informationen aufgrund der Abkommen mit den Partnerstaaten ausgetauscht werden; c. die Liste der Partnerstaaten, mit denen die Schweiz Informationen automatisch austauscht, und den Ort der Veröffentlichung der aktualisierten Liste; d. die in Anwendung der Abkommen nach Artikel 1 Absatz 1 zulässige Nutzung dieser Informationen; e. die Rechte der meldepflichtigen Personen in Anwendung des DSG und des AIA-Gesetzes. Die vom AIA betroffenen Personen müssen spätestens am 31. Januar des Jahres der ersten Übermittlung sie betreffender Informationen darüber in Kenntnis gesetzt werden, dass sie betreffende Auskünfte der ESTV und danach den Partnerstaaten der Schweiz gemeldet werden. Das Finanzinstitut kann aber auch früher informieren, zum Beispiel zu einem Zeitpunkt, zu dem mit dem Ansässigkeitsstaat der betroffenen Person noch kein AIA vereinbart worden ist (sog. abstrakte Information). Vor dem Hintergrund, dass die Informationsübermittlung stets gestützt auf einen Staatsvertrag erfolgt, ist auch bei einer abstrakten Information die nötige Publizität sichergestellt, und die Rechte der betroffenen Personen sind gewahrt. Die Informationspflicht dient der Sicherstellung, dass die betroffenen Personen insbesondere auf die Rechte aufmerksam gemacht werden, die ihnen nach dem DSG und dem AIA-Gesetz zustehen (vgl. Art. 17 AIA-Gesetz). Diese Information gewährleistet zudem die Transparenz der Verwendung und des Austauschs der Informationen. Wird eine betroffene Person am 31. Januar des Jahres der ersten Übermittlung sie betreffender Informationen informiert, hat sie fünf Monate Zeit, ihre Rechte gegenüber dem meldenden Finanzinstitut geltend zu machen, da dieses die Informationen am 30. Juni der 41/57

52 ESTV weiterleiten muss (vgl. Art. 13 Abs. 1 AIA-Gesetz). Die ESTV muss die Daten spätestens am 30. September den Partnerstaaten weiterleiten (vgl. Abschnitt 3 Absatz 3 MCAA), so dass die betroffene Person acht Monate Zeit hat, um ihre Rechte gegenüber der ESTV geltend zu machen. Artikel 12 sieht als gesetzlich gefordertes Minimum eine einmalige und abstrakte Information vor. Es ist den Finanzinstituten jedoch freigestellt, über das gesetzliche Minimum hinauszugehen und sich beispielsweise für eine jährliche Information zu entscheiden oder der betroffenen Person alle für die Übermittlung bestimmten Informationen bekanntzugeben. Abs. 2 Die meldenden schweizerischen Finanzinstitute müssen auf ihrer Webseite eine Liste der Partnerstaaten der Schweiz veröffentlichen, die sie jährlich am 31. Januar aktualisieren. Diese Vorschrift zielt darauf ab, sicherzustellen, dass bei einer einmaligen und abstrakten Information die betroffenen Person rasch herausfinden können, ob sie in einem Staat ansässig sind, mit dem die Schweiz auf automatischer Basis Informationen austauscht. 5. Abschnitt: Meldepflichten und Meldeermächtigung der meldenden schweizerischen Finanzinstitute Art. 13 Übermittlung der Informationen Abs. 1 Die meldenden schweizerischen Finanzinstitute übermitteln die Informationen in Bezug auf die nach dem anwendbaren Abkommen identifizierten meldepflichtigen Konten sowie die Informationen über ihre nicht dokumentierten Konten an die ESTV. Die Meldepflicht besteht ungeachtet der Informationsplicht nach Artikel 12. Hat es ein Finanzinstitut unterlassen, die meldepflichtige Person in Anwendung von Artikel 12 zu informieren, so hat es die Informationen dennoch der ESTV zu übermitteln. Die Unterlassung der Information ist aber im Lichte der Strafbestimmungen nach Artikel 30 zu beurteilen. Die meldenden schweizerischen Finanzinstitute liefern die Informationen jährlich innerhalb einer Frist von sechs Monaten nach Ablauf des Kalenderjahres, auf das sich die Informationen beziehen. Die Übermittlung der Informationen hat auf elektronischem Weg zu erfolgen, da der AIA automatisierte Prozesse vorsieht. Führt ein meldendes schweizerisches Finanzinstitut keine meldepflichtigen Konten, so meldet es diesen Umstand der ESTV jährlich innerhalb derselben Frist. Diese Meldung ist notwendig, damit festgehalten werden kann, dass ein Finanzinstitut effektiv keine meldepflichtigen Konten führt. Abs. 2 Die ESTV übermittelt die Informationen, die sie im Rahmen des anwendbaren Abkommens von den meldenden schweizerischen Finanzinstituten erhalten hat, an die zuständigen Behörden der Partnerstaaten weiter. Sie berücksichtigt dabei die im anwendbaren Abkommen festgelegten Fristen. Das MCAA sieht in Abschnitt 3 Absatz 3 vor, dass die Informationen innerhalb von neun Monaten nach Ablauf des Kalenderjahres übermittelt werden müssen, auf das sie sich beziehen. Die Informationen zu den nicht dokumentierten Konten werden nicht an die Partnerstaaten weitergeleitet, sondern dienen der ESTV zur Überprüfung, ob ein Finanzinstitut seinen Melde- und Sorgfaltspflichten nachgekommen ist (vgl. Art. 25 AIA-Gesetz). Abs. 3 Bei der Übermittlung der Informationen an die zuständigen Behörden der Partnerstaaten weist die ESTV diese auf die Einschränkung der Verwendbarkeit der übermittelten Informationen sowie auf die Geheimhaltungspflichten des anwendbaren Abkommens hin (vgl. dazu Abschn. 5 des MCAA). Abs. 4 Das MCAA verweist auf Artikel 22 des Amtshilfeübereinkommens, das den Datenschutz und das Spezialitätsprinzip regelt (vgl. dazu Abschn. 5 des MCAA). Das Amtshilfeübereinkommen sieht vor, dass die übermittelten Informationen auch für andere Zwecke als für Steuerwecke verwendet werden dürfen, sofern diese Verwendung nach dem Recht beider Staaten zulässig ist und die zuständige Behörde des informierenden Staates ihr zustimmt. Weiter sieht das Amtshilfeübereinkommen vor, dass Informationen, die eine Vertragspartei einer anderen Vertragspartei übermittelt hat, von letzterer nach 42/57

53 Zustimmung durch die zuständige Behörde der erstgenannten Vertragspartei an eine dritte Vertragspartei weitergeleitet werden können. Zuständig für die Erteilung einer solchen Zustimmung ist die ESTV. Sollen die erhaltenen Informationen zur Verfolgung anderer, nicht fiskalischer Delikte an Strafbehörden weitergeleitet werden, so erteilt die ESTV die Zustimmung im Einvernehmen mit dem Bundesamt für Justiz. Diese Bestimmung ist vergleichbar mit Artikel 20 Absatz 3 StAhiG und Artikel 38 Absatz 6 des Bundesgesetzes vom 24. März 1995 über die Börsen und den Effektenhandel (Börsengesetz, BEHG) 24. Abs. 5 Das Bankgeheimnis im Inland, das heisst die Situation für Steuerpflichtige in der Schweiz mit Bankkonten in der Schweiz, wird durch diese Vorlage nicht tangiert. Die Regeln zur Beschaffung von Bankinformationen im Inland zur Anwendung und Durchsetzung des schweizerischen Steuerrechts werden nicht geändert. Meldende schweizerische Finanzinstitute übermitteln der ESTV nach Artikel 13 Absatz 1 die im anwendbaren Abkommen festgehaltenen Informationen. Es handelt sich dabei um Informationen betreffend meldepflichtige Personen, die in einem der Partnerstaaten, mit denen die Schweiz den AIA eingeführt hat, steuerlich ansässig sind. Es besteht die Möglichkeit, dass gewisse dieser meldepflichtigen Personen gleichzeitig auch in der Schweiz steuerlich ansässig sind. In einem solchen Fall könnten die von einem meldenden schweizerischen Finanzinstitut an die ESTV übermittelten Informationen auch für die Anwendung und Durchsetzung des schweizerischen Steuerrechts von Interesse sein. Um zu gewährleisten, dass das Bankgeheimnis im Inland durch diese Vorlage nicht tangiert wird, wird in Absatz 5 festgehalten, dass die nach Artikel 13 übermittelten Informationen zur Anwendung und Durchsetzung des schweizerischen Steuerrechts nur weiterverwendet werden dürfen, wenn sie nach schweizerischem Recht hätten beschafft werden können. Dies ist nach geltendem Recht der Fall in Steuerstrafverfahren, die nach dem Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR 25 ; betrifft Straftaten betreffend die Verrechnungssteuer, die Stempelabgaben, die Mehrwertsteuer sowie besondere Steueruntersuchungen nach Art. 190 ff. des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer (DBG) 26 ) oder nach der Strafprozessordnung (Steuervergehen nach Art. 186 und 187 DBG) geführt werden. Mit Bezug auf die Informationen, welche die Schweiz aus dem Ausland erhält, vgl. Art. 18 AIA-Gesetz. Art. 14 Verjährung Das MCAA enthält keine Regelung zur Verjährung der Forderung auf Übermittlung der Meldung. Im Interesse der Rechtssicherheit und in Anlehnung an Artikel 7 des Bundesgesetzes zum Zinsbesteuerungsabkommen mit der Europäischen Gemeinschaft vom 17. Dezember 2004 (Zinsbesteuerungsgesetz, ZBstG) 27 und Artikel 8 des Bundesgesetzes über die internationale Quellenbesteuerung vom 15. Juni 2012 (IQG) 28 enthält das AIA-Gesetz in Artikel 14 eine Verjährungsfrist von fünf Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Meldung zu übermitteln war. Die absolute Verjährungsfrist beträgt 15 Jahre. Art. 15 In einem anderen Staat als meldendes Finanzinstitut geltender Trust Nach Abschnitt VIII Randziffer 4 des Kommentars zum gemeinsamen Meldestandard gilt ein Finanzinstitut als in dem Staat ansässig, in dem es steuerpflichtig ist. Diese Regelung gilt auch für Trusts, die als meldende Finanzinstitute gelten. Trusts sind aber nur selten steuerpflichtig, da in der Regel für die Besteuerung auf die dahinterstehenden Personen abgestellt wird. Dies ist auch der Grund, weshalb zusätzlich zur obengenannten Regel ein Trust, in dem oder den Staaten als ansässig gilt, in dem oder denen mindestens einer seiner Treuhänder ansässig ist (vgl. dazu Art. 4 Abs. 4 AIA-Gesetz). Ist ein Trust in einem anderen Staat steuerpflichtig und wird er dadurch zum meldenden Finanzinstitut in diesem Staat, kann es dazu kommen, dass der Schweizer Treuhänder eines solchen Trusts eine Meldung an die Steuerbehörde dieses Staates vornehmen muss. Der Treuhänder ist jene Person im Gefüge des Trusts, die über die nötigen Informationen verfügt. Wird ein Trust in einem anderen Staat 24 SR SR SR SR SR /57

54 steuerpflichtig, zum Beispiel weil der Treugeber dort ansässig ist, verfügt letzterer in der Regel nicht über die nötigen Informationen, um die nach dem gemeinsamen Meldestandard geforderte Meldung an die Steuerbehörden vorzunehmen. Mit Artikel 15 wird der Schweizer Treuhänder eines solchen Trusts ermächtigt, die Meldung vorzunehmen. Diese Meldung gilt dann nicht als verbotene Handlung für einen fremden Staat nach Artikel 271 des Strafgesetzbuches (StGB) Abschnitt: Rechte und Pflichten der meldepflichtigen Personen Art. 16 Information über Änderungen der Gegebenheiten bei Selbstauskunft Artikel 16 legt fest, dass eine Person, die eine Selbstauskunft abgegeben hat, dem meldenden schweizerischen Finanzinstitut bei einer Änderung der Gegebenheiten die neu zutreffenden Angaben im Rahmen der Selbstauskunft mitteilen muss. Dadurch wird klargestellt, dass die Verantwortung bezüglich Aktualität der beim Finanzinstitut dokumentierten Angaben nicht nur beim Finanzinstitut, sondern auch bei der Person liegt, welche die Selbstauskunft ausgefüllt hat. Art. 17 Ansprüche und Verfahren im Datenschutz Mit Bezug auf Informationen, die von meldenden schweizerischen Finanzinstituten gesammelt und an die zuständigen Behörden der Partnerstaaten übermittelt werden, stehen den meldepflichtigen Personen die Rechte nach dem DSG zu (Abs. 1). Gegenüber der ESTV können meldepflichtige Personen ausschliesslich das Auskunftsrecht geltend machen und verlangen, dass unrichtige Daten, die auf Übermittlungsfehlern beruhen, berichtigt werden (Abs. 2). Konkret bedeutet dies, dass betroffene Personen sowohl gegenüber dem meldenden schweizerischen Finanzinstitut als auch gegenüber der ESTV das Auskunftsrecht nach Artikel 8 DSG geltend machen können. Sie haben Anspruch darauf, zu erfahren, ob Daten über sie bearbeitet werden. Das meldende schweizerische Finanzinstitut oder die ESTV muss der betroffenen Person alle über sie vorhandenen Daten einschliesslich der verfügbaren Angaben über die Herkunft der Daten, den Zweck und gegebenenfalls die Rechtsgrundlagen des Bearbeitens, sowie die Kategorien der bearbeiteten Personendaten, der an der Sammlung Beteiligten und der Datenempfänger mitteilen. Einer betroffenen Person steht auch das Recht auf Berichtigung unrichtiger Daten nach Artikel 5 Absatz 2 DSG zu. Die meldenden Finanzinstitute stehen mit den Kontoinhabern in Kontakt und wenden die Sorgfaltspflichten an. Die ESTV wird ohne zusätzliche Informationen des Finanzinstituts kaum in der Lage sein, zu beurteilen, ob die Daten, die ihr vorliegen, korrekt sind oder nicht. Dementsprechend ist das Recht auf Berichtigung unrichtiger Daten gegenüber dem meldenden Finanzinstitut geltend zu machen. Gegenüber der ESTV ist dieses Recht auf die Berichtigung unrichtiger Daten, die auf Übermittlungsfehlern beruhen, beschränkt (zum Beispiel ist bei der Übermittlung vom Finanzinstitut an die ESTV ein Fehler passiert und der Kontosaldo beträgt Franken statt Franken). Das Recht auf die Sperrung der Bekanntgabe von Personendaten, das nach Artikel 20 DSG gegenüber dem verantwortlichen Bundesorgan geltend gemacht werden kann, ist dagegen ausgeschlossen. Im Rahmen des AIA erfolgt die Übermittlung der Informationen gestützt auf Staatsverträge, die genau regeln, welche Informationen über wen wann zu übermitteln sind. Die meldenden schweizerischen Finanzinstitute und die ESTV haben keinen Ermessensspielraum, ob sie eine Übermittlung vornehmen wollen oder nicht. Vor diesem Hintergrund würde die Anwendung von Artikel 20 DSG dazu führen, dass die ESTV die Sperrung jeweils verweigern würde mit dem Hinweis, dass eine Rechtspflicht zur Bekanntgabe besteht. Wenn in einem rechtskräftigen Entscheid festgestellt wird, dass Informationen, die der zuständigen Behörde eines Partnerstaates bereits geliefert wurden, unkorrekt waren, so übermittelt das meldende schweizerische Finanzinstitut der ESTV die berichtigten Informationen. Die ESTV leitet diese an die zuständige Behörde des Partnerstaates weiter. 29 SR /57

55 7. Abschnitt: Aus dem Ausland erhaltene Informationen Art. 18 Abs. 1 Das MCAA verweist auf Artikel 22 des Amtshilfeübereinkommens, das den Datenschutz und das Spezialitätsprinzip regelt (vgl. dazu Abschn. 5 MCAA). Das Amtshilfeübereinkommen legt fest, welchen Personen und Behörden die erhaltenen Informationen zur Kenntnis gebracht werden dürfen. Das schweizerische Recht bestimmt, welchen Personen und Behörden die erhaltenen Informationen zur Kenntnis gebracht werden müssen, und in welchem Verfahren (zum Beispiel auf Ersuchen oder automatisch). Artikel 111 DBG sieht zum Beispiel vor, dass sich die mit dem Vollzug des DBG betrauten Behörden gegenseitig unterstützen und den Steuerbehörden des Bundes, der Kantone, Bezirke, Kreise und Gemeinden die benötigten Auskünfte kostenlos erteilen und ihnen auf Verlangen Einsicht in amtliche Akten gewähren. Ungeachtet der bestehenden Regelung im schweizerischen Recht legt Absatz 1 fest, dass die ESTV die erhaltenen Informationen den für die Festsetzung und Erhebung der in den Anwendungsbereich des anwendbaren Abkommens fallenden Steuern zuständigen schweizerischen Behörden weiterleitet. Das MCAA stützt sich auf das Amtshilfeübereinkommen ab. Der Bundesrat schlägt im Rahmen des Amtshilfeübereinkommens vor, die von der Schweiz zu leistende Amtshilfe auf Einkommens- und Vermögenssteuern, die von Bund, Kantonen und Gemeinden erhoben werden, zu beschränken. Konkret sind dies namentlich die Einkommens-, Vermögens-, Gewinn-, Kapital- und Verrechnungssteuer. Informationen, welche die Schweiz im Rahmen des MCAA erhält, wird die ESTV den Kantonen weitergeben, da sie nebst der ESTV für die Erhebung der genannten Steuern zuständig sind. Wird der Anwendungsbereich des Amtshilfeübereinkommens breiter definiert, sind die Informationen allenfalls an weitere Behörden weiterzugeben. Die aus dem Ausland automatisch erhaltenen Informationen können zur Anwendung und Durchsetzung des schweizerischen Steuerrechts verwendet werden. Die ESTV weist die Behörden, denen sie die Informationen weitergibt, auf die Einschränkung der Verwendbarkeit der übermittelten Informationen sowie auf die Geheimhaltungspflichten des anwendbaren Abkommens hin (vgl. dazu Abschn. 5 des MCAA). Regularisierungsmöglichkeiten für Steuerpflichtige in der Schweiz Der Bundesrat hat im Zusammenhang mit der Einführung des AIA immer die Notwendigkeit einer Vergangenheitsregularisierung betont. Steuerpflichtige sollen eine Brücke in die Legalität haben, das heisst die Möglichkeit, offene Steuerschulden in einem fairen und vernünftigen Rahmen zu regularisieren. Diese Frage wird in den Gesprächen mit Partnerstaaten zwecks Einführung des AIA thematisiert (vgl. dazu Kap. 1.2). Vor diesem Hintergrund ist geprüft worden, ob das diesbezügliche Schweizer Recht angepasst werden sollte. Dieses ist aber erst vor kurzem revidiert worden und bedarf keiner weiteren Anpassungen. Seit Anfang 2010 kann in der Schweiz von einer straflosen Selbstanzeige und von einer vereinfachten Nachbesteuerung Gebrauch gemacht werden. Diese Massnahmen ermöglichen natürlichen wie auch juristischen Personen die straflose Regularisierung unversteuerten Einkommens und Vermögens. Zeigt ein Steuerpflichtiger die eigene Hinterziehung selber an, so wird er einmalig für die Steuerhinterziehung nicht bestraft, sondern es werden die Nachsteuer (bis zu zehn Jahre) und der Verzugszins eingefordert. Wie bei der vereinfachten Erbennachbesteuerung kann die Straflosigkeit einer Selbstanzeige nur dann gewährt werden, wenn die Steuerbehörden noch keine Kenntnis von der Hinterziehung hatten, und die steuerpflichtige Person die Steuerbehörden vorbehaltlos unterstützt und auch alles unternimmt, um die Nachsteuern zu bezahlen. Die straflose Selbstanzeige wird zudem auf alle Teilnehmenden einer Steuerhinterziehung ausgedehnt: Anstifter, Gehilfen oder Mitwirkende können unter den gleichen Voraussetzungen wie die steuerpflichtige Person von der straflosen Selbstanzeige Gebrauch machen. Die vereinfachte Nachbesteuerung der Erben und die straflose Selbstanzeige sind im DBG und im Bundesgesetz vom 14. Dezember 1990 über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden (StHG) 30 verankert. Damit gelten sie sowohl für die direkte Bundessteuer als auch für 30 SR /57

56 die Einkommens- und Vermögenssteuern der Kantone und Gemeinden. Alle übrigen nicht entrichteten Steuern und Abgaben (wie zum Beispiel die Mehrwertsteuer, die Verrechnungssteuer oder AHV-/IV- Abgaben) bleiben vollumfänglich und mit den Verzugszinsen geschuldet. Abs. 2 Die ESTV leitet die aus dem Ausland erhaltenen Informationen an weitere schweizerische Behörden weiter, für die diese Informationen von Interesse sind, sofern dies nach dem anwendbaren Abkommen zulässig und nach schweizerischem Recht vorgesehen ist. Es kann sich dabei ausnahmsweise, bspw. wenn binnenrechtlich eine spontane oder automatische Informationsweitergabe vorgesehen ist, auch um Behörden handeln, die nicht mit der Festsetzung, Erhebung, Vollstreckung oder Strafverfolgung oder der Entscheidung über Rechtsmittel hinsichtlich der Steuern, die unter das Amtshilfeübereinkommen fallen, befasst sind. Zum Beispiel sieht Artikel 24 Absatz 2 des Bundesgesetzes über den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland vom 16. Dezember 1983 (BewG) 31 vor, dass Behörden und Beamte, die in ihrer amtlichen Eigenschaft Widerhandlungen wahrnehmen oder Kenntnis davon erhalten, verpflichtet sind, diese sofort der zuständigen kantonalen Strafverfolgungsbehörde, der beschwerdeberechtigten kantonalen Behörde oder dem Bundesamt für Justiz anzuzeigen. Eine ähnliche Verpflichtung besteht gemäss Artikel 22a des Bundespersonalgesetzes vom 24. März 2000 (BPG) 32 generell bei gemeldeten oder bei der amtlichen Tätigkeit festgestellten Verbrechen oder Vergehen. Auch hinsichtlich der von den kantonalen Steuerbehörden ermittelten Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit sieht das geltende Recht (Art. 9 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) 33 ) eine Meldepflicht (an die Ausgleichskassen) vor. Das Amtshilfeübereinkommen sieht in Artikel 22 Absatz 4 vor, dass Informationen, die eine Vertragspartei einer anderen Vertragspartei erteilt, für andere als für steuerliche Zwecke verwendet werden dürfen, wenn dies nach dem Recht beider Vertragsparteien zulässig ist und die informierende zuständige Behörde ihre Zustimmung erteilt hat. Liegt ein solcher Fall vor, holt die ESTV die nötige Zustimmung ein. 8. Abschnitt: Organisation und Verfahren Art. 19 Aufgaben der ESTV Die ESTV sorgt für die richtige Anwendung der abkommensrechtlichen und gesetzlichen Vorschriften. Sie erteilt Weisungen, erlässt Verfügungen und trifft Entscheide. Art. 20 Datenbearbeitung Abs. 1 Absatz 1 erteilt der ESTV die Berechtigung, Personendaten über administrative und strafrechtliche Verfolgungen und Sanktionen in Steuersachen sowie andere Personendaten zu bearbeiten. Der Begriff bearbeiten umfasst jeden Umgang mit Personendaten, insbesondere auch das Erheben, Aufbewahren und Verwenden von Daten (Art. 3 Bst. e DSG). Die Berechtigung gilt für die von den ausländischen Behörden erhaltenen Daten sowie für die den ausländischen Behörden von den Schweizer Behörden übermittelten Daten. Aus Datenschutzgründen ist eine zweckbezogene Eingrenzung auf die Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben notwendig (Art. 4 Abs. 3 DSG). Die gesetzlichen Aufgaben der ESTV beschränken sich nicht bloss auf das AIA-Gesetz, sondern können auch in anderen Gesetzen enthalten sein (beispielsweise Amtshilfebestimmungen). Befinden sich die Daten bei den kantonalen Behörden, unterstehen sie dem einschlägigen kantonalen Recht. Abs. 2 Die ESTV ist zur systematischen Verwendung der in Artikel 2 Absatz 1 Buchstaben f-h beschriebenen Steueridentifikationsnummern ermächtigt. Die schweizerischen Steueridentifikationsnummern werden künftig von den Finanzinstituten in den Partnerstaaten der Schweiz gesammelt und der Schweiz im Rahmen des AIA übermittelt. Die ESTV benötigt die Steueridentifikationsnummern vor allem, um die aus dem Ausland eingehenden Meldungen zweifelsfrei den Personen mit Steuerpflicht in der Schweiz 31 SR SR SR /57

57 zuordnen zu können. Die ausländischen Steueridentifikationsnummern werden von den meldenden schweizerischen Finanzinstituten gesammelt und von der ESTV an die Partnerstaaten weitergeleitet. Art. 21 Informationssystem Um die im Rahmen der anwendbaren Abkommen und dieses Gesetzes erhaltenen Daten zu bearbeiten, ist die ESTV berechtigt, ein Informationssystem zu betreiben, das die in Artikel 20 beschriebenen Daten enthalten kann. Der Zugriff auf Daten darf einzig durch Mitarbeitende der ESTV oder beispielsweise bei projektbezogenen Spezialaufträgen durch von ihr kontrolliertes Fachpersonal erfolgen. Absatz 3 führt aus, zu welchen Zwecken das Informationssystem genutzt werden darf. Die ESTV ist im Sinne von Artikel 16 DSG das verantwortliche Organ für dieses Informationssystem. Absatz 4 stellt sicher, dass die ESTV die Möglichkeit erhält, den für die Festsetzung und Erhebung der in den Anwendungsbereich des anwendbaren Abkommens fallenden Steuern zuständigen schweizerischen Behörden (vgl. die Ausführungen zu Art. 18 Abs. 1) mittels Abrufverfahren Zugriff auf die Daten im Informationssystem der ESTV zu gewähren. Der direkte Zugriff soll die Zusammenarbeit zwischen den vorgenannten Behörden und der ESTV erleichtern. Der Bundesrat wird die Einzelheiten in einer Verordnung regeln (Abs. 5). In einer Verordnung geregelt werden insbesondere die Organisation und Führung des Informationssystems, die Kategorien der bearbeiteten Personendaten, der Katalog der Daten über administrative und strafrechtliche Verfolgungen und Sanktionen, die Zugriffs- und Bearbeitungsberechtigungen, die Aufbewahrungsdauer sowie die Archivierung und die Vernichtung der Daten (Abs. 5). Art. 22 Auskunftspflicht Personen und Behörden, die von der ESTV im Rahmen der anwendbaren Abkommen und dieses Gesetzes aus dem Ausland übermittelte Informationen erhalten, sowie die schweizerischen Finanzinstitute müssen der ESTV Auskunft über alle Tatsachen erteilen, die für die Umsetzung der Abkommen und des Gesetzes relevant sind. Art. 23 Geheimhaltungspflicht Artikel 23 lehnt sich an Artikel 39 IQG und Artikel 10 ZBstG an. Jede Person, die mit dem Vollzug des anwendbaren Abkommens und dieses Gesetzes betraut ist, untersteht der Geheimhaltungspflicht. Diese Pflicht betrifft nur die mit dem Vollzug des anwendbaren Abkommens und dieses Gesetzes betrauten Behörden. Sie gilt nicht bei der Übermittlung von Informationen und bei Bekanntmachungen nach dem anwendbaren Abkommen und nach diesem Gesetz, beispielsweise bei der Übermittlung von Informationen an die Partnerstaaten. Gegenüber Verwaltungs- und Rechtsmittelorganen kann die Geheimhaltungspflicht vom EFD im Einzelfall aufgehoben werden. Ebenfalls keine Geheimhaltungspflicht besteht, wenn die beiden folgenden Voraussetzungen erfüllt sind: Das anwendbare Abkommen lässt es zu, und im schweizerischen Recht ist eine gesetzliche Grundlage dafür gegeben. Nach dem Amtshilfeübereinkommen beispielsweise dürfen die erhaltenen Informationen nur den Personen oder Behörden (einschliesslich der Gerichte und Verwaltungs- oder Aufsichtsbehörden) zugänglich gemacht werden, die mit der Festsetzung, Erhebung, Vollstreckung oder Strafverfolgung oder der Entscheidung über Rechtsmittel hinsichtlich dieser Steuern oder mit der Aufsicht darüber befasst sind. Die Informationen können auch für andere Zwecke verwendet werden, sofern diese Verwendung nach dem Recht des erteilenden Staates zulässig ist und die zuständige Behörde dieses Staates ihr zustimmt. In Bezug auf die zweite Voraussetzung statuiert beispielsweise Artikel 22a BPG eine Anzeigepflicht für Angestellte der Bundesverwaltung, wonach diese alle von Amtes wegen zu verfolgenden Verbrechen oder Vergehen, die sie bei ihrer amtlichen Tätigkeit feststellen oder die ihnen gemeldet werden, den Strafverfolgungsbehörden, ihren Vorgesetzten oder der Eidgenössischen Finanzkontrolle anzeigen müssen. Feststellungen über Dritte, die anlässlich einer Kontrolle nach Artikel 25 AIA-Gesetz gemacht werden, dürfen nur für die Durchführung des anwendbaren Abkommens verwendet werden. 47/57

58 Art. 24 Statistiken Die ESTV kann die für die Peer Reviews des Global Forum erforderlichen Statistiken veröffentlichen. Es besteht kein Recht auf Zugang zu weitergehenden als den nach Absatz 1 veröffentlichten Informationen. Zum einen ist es wichtig, dass die Schweiz in diesem Bereich die internationale Praxis befolgen kann, ohne darüber hinaus zu gehen. Zum anderen dürfen die veröffentlichten Statistiken keine Identifikation von meldepflichtigen Personen oder von Finanzinstituten erlauben, noch es ermöglichen, Rückschlüsse auf Informationen zu ziehen, die den gesetzlich geschützten Berufsgeheimnissen unterstehen (zum Beispiel Marktanteile oder Geschäftspraktiken). Art. 25 Kontrolle Die ESTV überprüft die schweizerischen Finanzinstitute, um sicherzustellen, dass diese ihren Pflichten nach den anwendbaren Abkommen und diesem Gesetz nachkommen. Sie kann meldende, aber auch nicht meldende Finanzinstitute überprüfen, um sicherzustellen, dass die Qualifikation als nicht meldendes Finanzinstitut korrekt ist. Die von Finanzinstituten als undokumentiert gemeldeten Konten sind im Rahmen der Kontrolle zu überprüfen. Im Rahmen der Kontrolle kann sie zur Abklärung des Sachverhalts die Unterlagen der schweizerischen Finanzinstitute vor Ort prüfen oder deren Herausgabe verlangen, schriftliche und mündliche Auskünfte einholen oder Vertreterinnen und Vertreter des schweizerischen Finanzinstituts einvernehmen. Werden Mängel festgestellt, so können die schweizerischen Finanzinstitute dazu Stellung nehmen. Auf Antrag erlässt die ESTV Feststellungsverfügungen über die Eigenschaft als Finanzinstitut oder den Inhalt der Meldungen nach den anwendbaren Abkommen und diesem Gesetz. Artikel 25 orientiert sich an Artikel 36 IQG und Artikel 8 ZBstG. Art. 26 Anwendbares Verfahrensrecht Soweit in diesem Gesetz nichts anderes vorgesehen ist, sind die Regelungen des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) 34 anwendbar. Art. 27 Rechtsmittel Gegen Verfügungen der ESTV nach den Artikeln dieses Gesetzes kann Einsprache erhoben werden. Der Einspracheentscheid unterliegt der Beschwerde nach den allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege. Entscheide im Zusammenhang mit den Abkommen und dem AIA- Gesetz werden in der Regel technischer Natur sein, weshalb das AIA-Gesetz in Abweichung zum üblichen Verwaltungsverfahren die Möglichkeit der Einsprache bei der ESTV vorsieht. 9. Abschnitt: Missbrauchsbestimmung Art. 28 Absatz 1 verbietet meldenden schweizerischen Finanzinstituten, künstliche Strukturen selber zu verwalten oder deren Verwendung zu unterstützen, von denen sie wissen, dass einziger oder hauptsächlicher Zweck die Umgehung der Verpflichtungen nach den anwendbaren Abkommen oder diesem Gesetz ist. Von dieser Bestimmung nicht erfasst ist die Verschiebung von Vermögenswerten in einen anderen Staat oder ein anderes Hoheitsgebiet. Vermögenswerte, die in einen anderen Staat oder ein anderes Hoheitsgebiet verschoben werden, unterliegen der Rechtsordnung dieses Staates oder Hoheitsgebiets, weshalb eine Verletzung der anwendbaren Abkommen und dieses Gesetzes nicht möglich ist. Ebenfalls nicht erfasst sind Strukturen, welche aus anderen Gründen gewählt werden als die Umgehung der Steuer, zum Beispiel aus ökonomischen, anlagestrategischen oder rechtlichen Gründen. Verletzt ein meldendes schweizerisches Finanzinstitut diese Bestimmung, so muss es nach Absatz 2 seinen Verpflichtungen unter den anwendbaren Abkommen und diesem Gesetz nachkommen, wie wenn es die künstliche Struktur nicht gegeben hätte. Artikel 14, der die Verjährung regelt, ist vorbehalten. Die Verpflichtung zur Nachholung der Meldung besteht somit nur für den Zeitraum, für den der Anspruch auf Übermittlung der Meldung nicht verjährt ist. Ziel ist es, dass die zuständigen Behörden 34 SR /57

59 der Partnerstaaten die ihnen aufgrund des anwendbaren Abkommens zustehenden Informationen erhalten. Ebenfalls sind die Strafbestimmungen nach diesem Gesetz vorbehalten. 10. Abschnitt: Aussetzung und Kündigung Art. 29 In Abschnitt 7 Absätze 3 und 4 des MCAA ist vorgesehen, dass die zuständige Behörde den AIA gegenüber einem Partnerstaat aussetzen oder kündigen sowie das MCAA kündigen kann. Die zuständige Behörde für das MCAA sind die in Anlage B des Amtshilfeübereinkommens genannten Personen und Behörden (Abschn. 1 Abs. 1 Bst. b MCAA). In Übereinstimmung mit der Praxis bei den DBA und SIA soll im Rahmen des Amtshilfeübereinkommens der Vorsteher oder die Vorsteherin des EFD oder die zu seiner oder ihrer Vertretung bevollmächtigte Person als zuständige Behörde bezeichnet werden. Die Kompetenz zur Aussetzung und Kündigung von völkerrechtlichen Verträgen liegt jedoch als aussenpolitischer Akt grundsätzlich beim Bundesrat. Es wird deshalb vorgeschlagen, in Artikel 29 AIA- Gesetz festzuhalten, dass der Entscheid zur Aussetzung und Kündigung des AIA gegenüber einem Partnerstaat sowie der Entscheid zur Kündigung des MCAA in die Zuständigkeit des Bundesrates fällt. Die zuständige schweizerische Behörde kann somit nur mit Zustimmung des Bundesrates handeln. 11. Abschnitt: Strafbestimmungen Allgemeines Die Strafbestimmungen dienen dazu, als ultima ratio den abkommens- und gesetzeskonformen Austausch der vereinbarten Meldungen sicherzustellen. Demzufolge beschränken sich die Strafbestimmungen auf die Pflichten zur Erhebung und Weitergabe der Meldungen, auf die wirksame Durchführung der Kontrollen durch die ESTV, auf die Pflicht zur Information der betroffenen Personen sowie auf die Pflicht, keine Umgehungen der Meldepflichten zu unterstützen. Die Strafverfahren werden nach dem Verwaltungsstrafrecht geführt, sie richten sich gegen die beschuldigten natürlichen Personen. Art. 30 Verletzung der Melde- und Sorgfaltspflichten Die Sorgfaltspflichten, die Registrierungspflicht, die Informationspflicht sowie die Meldepflichten der Finanzinstitute sind zentral. Ebenso kommt der Pflicht der Finanzinstitute, keine Umgehungsgeschäfte zu unterstützen, eine wichtige Bedeutung zu. Diese Pflicht gilt ebenso als Sorgfaltspflicht, damit das System kohärent und wirkungsvoll funktionieren kann. Aus diesem Grund ist die Verletzung dieser Pflicht ebenso strafwürdig wie die Verletzung der gesetzlichen Melde- und Sorgfaltspflichten. Entsprechende Verstösse werden als schwerwiegend erachtet, weshalb die Strafen hoch angesetzt sind. Da sich die Strafe auf eine Busse beschränkt, gilt die Widerhandlung strafrechtlich als Übertretung. Bei der Strafzumessung ist indessen zu beachten, dass die Strafen grundsätzlich gegen natürliche Personen auszufällen sind (vgl. die Ausnahme in Art. 32 AIA-Gesetz). Deshalb sind die finanziellen Verhältnisse der Täterschaft und nicht diejenigen des betroffenen Finanzinstitutes zu berücksichtigen. Wird mit einer Tathandlung, welche zu diesen Pflichtverletzungen führt, auch eine weitere Straftat begangen, beispielsweise eine Unterdrückung von Urkunden (Art. 16 VStrR) oder Urkundenfälschung (Art. 251 StGB), so werden diese Taten durch die jeweils zuständigen Strafverfolgungsbehörden zusätzlich verfolgt. Art. 31 Widerhandlungen gegen behördliche Anordnungen Diese Strafbestimmung richtet sich gegen pflichtwidriges Verhalten anlässlich der Kontrollen der ESTV. Zwecks wirksamer Kontrolle muss die ESTV widerspenstiges Verhalten mit einer Busse ahnden können. Um dem Gewicht zu verleihen, wird der Strafrahmen hoch angesetzt, so dass die Widerhandlung strafrechtlich nicht als Ordnungswidrigkeit, sondern als Übertretung gilt. Demgegenüber ist zu vermeiden, dass jede Nichtbeachtung einer behördlichen Frist oder einer Einforderung eo ipso strafbar ist. Aus diesem Grund hat die ESTV in den Verfügungen, welche eine entsprechende Bedeutung haben sollen, auf die Strafandrohung hinzuweisen. Ohne diesen Hinweis ist das Nichtbefolgen der Anordnung nicht strafbar. 49/57

60 Art. 32 Bezahlung der Busse durch das Unternehmen Analog zur Regelung im VStrR sollen auch in diesem Gesetz sehr aufwendige Nachforschungen nach dem Täter nicht dazu führen, dass kein Täter identifiziert und damit eine objektive Pflichtverletzung nicht gesühnt werden kann. Deshalb soll es möglich sein, dass nach einer Abwägung von Mitteleinsatz und mutmasslich verwirkter Strafe die Unternehmung, in deren Geschäftsbereich die Pflichtverletzung begangen wurde, zur Zahlung der Strafe verurteilt werden kann. In diesem Falle wird die Unternehmung nicht wegen der Pflichtverletzung, sondern ausschliesslich zur Bezahlung der Busse verurteilt. Die Bussengrenze für eine solche Verfahrensbeendigung ist angesichts des Bussenrahmens dieser Strafbestimmungen höher anzusetzen, als dies im VStrR vorgesehen ist. Art. 33 Selbstanzeige Infolge der Anwendung des VStrR (vgl. Art. 34 AIA-Gesetz) gilt grundsätzlich auch die dort in Artikel 13 geregelte Möglichkeit der straflosen Selbstanzeige. Da sich die Widerhandlungen gegen dieses Gesetz aber inhaltlich von den Straftaten des VStrR unterscheiden, sind die Voraussetzungen zur straflosen Selbstanzeige anzupassen. Im Weiteren wird auch dies wegen der Besonderheiten der unter Strafe gestellten Pflichtverletzungen klargestellt, dass bei einer Selbstanzeige, welche die Bedingungen erfüllt, nicht nur der (Haupt-)Täter, sondern auch die Teilnehmer (Anstifter, Gehilfen) straflos bleiben. Diese angepasste Regelung geht damit der Bestimmung über die straflose Selbstanzeige des VStrR vor. Die Selbstanzeige wegen fahrlässiger Begehung einer Straftat ist im Gegensatz zur vorsätzlichen Tatbegehung mehrfach und nicht nur einmal straflos. Art. 34 Verfahren Da es sich bei diesen Widerhandlungen um Verstösse gegen das Verwaltungsrecht des Bundes handelt, ist für das gesamte Verfahren das VStrR anzuwenden. Die Zuständigkeit für die Verfahrensführung sowie für Entscheidungen (Verfügungen, Strafbescheide und Strafverfügungen) obliegt aus demselben Grund der für die Anwendung des nationalen und internationalen Steuerrechts zuständigen ESTV. Die Rechtsmittel gegen Untersuchungsmassnahmen sowie gegen den Strafbescheid und die Strafverfügung sind umfassend im VStrR geregelt; dieses regelt auch die Zuständigkeit der Beschwerdeinstanzen. 12. Abschnitt: Schlussbestimmungen Art. 35 Genehmigungskompetenz Für die Einführung des AIA mit einem bestimmten Partnerstaat braucht es zusätzlich zum Amtshilfeübereinkommen, zum MCAA und zum AIA-Gesetz eine bilaterale Aktivierung. Dies wird in Form eines Bundesbeschlusses erfolgen, der das ordentliche Genehmigungsverfahren durchlaufen und der Bundesversammlung zur Genehmigung unterbreitet werden wird. Die Vorlage zum Bundesbeschluss wird sich mit der Frage befassen, ob der AIA mit einem bestimmten Staat eingeführt werden soll. Sie wird gegebenenfalls auch völkerrechtliche Verträge beinhalten betreffend den Marktzugang für den Finanzsektor und die Möglichkeit der Steuerpflichtigen, ihre Steuersituation zu regularisieren. Der Bundesrat schlägt vor, dass die Bundesversammlung abschliessend über diese Bundesbeschlüsse entscheiden kann und sie nicht dem fakultativen Referendum unterliegen; sie sollen also die Form des einfachen Bundesbeschlusses annehmen. Mit der Genehmigung des MCAA und des AIA- Gesetzes, die beide dem fakultativen Referendum unterliegen, ist der Grundsatzentscheid für den AIA gefällt. Die Bundesbeschlüsse definieren lediglich den Anwendungsbereich des AIA. Zum Vergleich: Die rund 50 DBA-Revisionen zwecks Einführung eines standardkonformen Informationsaustauschs auf Anfrage haben zu keinen Referenden geführt. Art. 36 Referendum und Inkrafttreten Der Gesetzesentwurf untersteht dem fakultativen Referendum. Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten. 50/57

61 5 Auswirkungen der Vorlage 5.1 Sach- und Personalausgaben Die Implementierung des AIA-Standards der OECD wird bei der ESTV zu einem erhöhten finanziellen Aufwand führen. Die ESTV wird zur eigentlichen Drehscheibe für den Datenaustausch mit den Partnerstaaten wie auch mit den kantonalen Steuerverwaltungen (und allenfalls weiterer Behörden, vgl. die Ausführungen zu Art. 18 Abs. 1 AIA-Gesetz) in Bezug auf vom Ausland eingehende Informationen. Sie wird sich frühzeitig auf die neuen Rahmenbedingungen vorbereiten und entsprechende Vorkehrungen treffen müssen (Entwicklung eines entsprechenden EDV Systems; Aufsetzen organisatorischer Prozesse innerhalb der ESTV bzw. mit den Finanzinstituten, den Partnerstaaten, mit den kantonalen Steuerverwaltungen; Erstellung von Praxisanweisungen etc.). Für die Umsetzung des Projektes AIA benötigt die ESTV in den Jahren Vollzeitstellen. Für die Entwicklung eines EDV-Systems fallen bis zur Inbetriebnahme anfangs 2018 Sachmittel von rund 7,5 Mio. Franken an. Ab 2018 werden für den laufenden Betrieb jährlich schätzungsweise 3 Mio. Franken benötigt. Die konkret benötigten Ressourcen ab dem Jahr 2016 werden im Rahmen der Gesamtbeurteilungen Ressourcen im Personal- beziehungsweise Informatikbereich 2015 beantragt. Für die Finanzierung der zusätzlich benötigten Mittel im Jahr 2015 ist ein Nachtragsbegehren nicht auszuschliessen. Die für den laufenden Betrieb ab 2018 benötigten Personal- und Sachausgaben werden nach Abschluss des politischen Prozesses quantifiziert und separat anbegehrt werden. Sollten das Zinsbesteuerungsabkommen mit der EU sowie die beiden Quellensteuerabkommen mit dem Vereinigten Königreich und mit Österreich im Rahmen der Umsetzung des AIA ausser Kraft gesetzt werden, würden die dafür eingesetzten personellen Ressourcen grundsätzlich freigesetzt. Die Implementierung des AIA-Standards führt auch bei den kantonalen Steuerverwaltungen zu personellen und informatikbezogenen Mehrkosten von schätzungsweise mehreren Millionen Franken, welche in den Budgets und den Finanzplänen der Kantone nicht eingestellt sind. Die Informatiksysteme müssen angepasst werden, um die neu erhaltenen Daten zu integrieren, und letztere müssen ausgewertet werden. Dies kann auch zu Mehraufwendungen infolge von Nachbesteuerungsverfahren führen. Eine Schätzung dieser Kosten ist zum jetzigen Zeitpunkt nicht möglich, denn sie ist vom Umfang der Daten, welche die Schweiz aus dem Ausland erhält, abhängig. Der Umfang ist wiederum abhängig davon, mit wie vielen und mit welchen Staaten die Schweiz den AIA einführt. Die Einführung einer sektoriellen Steueridentifikationsnummer ist nicht Teil dieser Vorlage. Der Bundesrat hat aber die Ausarbeitung einer Gesetzesvorlage zur Einführung einer harmonisierten Steueridentifikationsnummer beschlossen. Die Einführung einer solchen Nummer ist für die Steuerbehörden mit Aufwand verbunden, erleichtert ihnen jedoch anschliessend die Verarbeitung der erhaltenen Daten. Die Einführung soll im Rahmen eines separaten Gesetzgebungsprojektes erfolgen. Dieses wird sowohl auf kantonaler als auch auf eidgenössischer Ebene personelle und finanzielle Ressourcen, insbesondere auch im Informatikbereich, beanspruchen. Deren Höhe kann im heutigen Zeitpunkt nicht geschätzt werden. Sollte die Steueridentifikationsnummer bei der Einführung des AIA noch nicht eingeführt worden sein, wird die Auswertung der aus dem Ausland erhaltenen Daten voraussichtlich erschwert, denn die Zuordnung der erhaltenen Daten an einen bestimmten Steuerpflichtigen wird einzig gestützt auf Name, Adresse und Geburtsdatum vorgenommen werden können. Dies könnte einerseits dazu führen, dass gewisse Datensätze nicht ausgewertet werden, andererseits dass der personelle Mehrbedarf zwecks Auswertung der Daten sowohl bei der ESTV als auch bei den kantonalen Steuerverwaltungen höher ausfällt. Können die Daten nicht ausgewertet werden, könnte sich dies negativ auf die möglichen Mehreinnahmen bei den Steuern auswirken (vgl. Kap. 5.3). 5.2 Wirtschaftliche Auswirkungen Der Übergang zum AIA ist einer der Faktoren zusammen etwa mit der Umsetzung der von der G20 angestossenen globalen Regulierungsagenda, vermehrten Schwierigkeiten beim Marktzutritt für Schweizer Anbieter im Ausland sowie sinkenden Erträgen im Tiefzinsumfeld, die das Finanzgeschäft aus der Schweiz in naher und ferner Zukunft prägen dürften. Die Entwicklungen im internatio- 51/57

62 nalen Umfeld haben eine grundlegende Überprüfung der Geschäftsmodelle der Schweizer Finanzdienstleister in Gang gebracht und beeinflussen die Investitionsentscheide der in der Schweiz ansässigen Finanzinstitute. Der Finanzsektor ist ein wichtiger Teil der Schweizer Volkswirtschaft und trägt pro Jahr rund 10 Prozent zum Bruttoinlandprodukt sowie knapp 6 Prozent zur Gesamtbeschäftigung bei. Gemäss Nationalbankstatistik beliefen sich die Wertschriftenbestände bei den Banken per Ende 2013 auf insgesamt Mrd. Franken, wovon ausländische Depotinhaber Guthaben von Mrd. Franken besassen. Rund 10 Prozent des Totals wird von unabhängig tätigen Vermögensverwaltern verwaltet. Von der Einführung des AIA sind jene Finanzinstitute direkt betroffen, welche ausländische Kundenvermögen in der Schweiz verwalten und deshalb die für den AIA nötigen Prozesse einführen müssen. Auch ist ein Einfluss auf die Höhe der in der Schweiz verwalteten Vermögen möglich, wenn ausländische Kunden ihre Vermögenswerte ins Ausland verschieben oder diese zur Steuerbegleichung verwenden. Es ist nicht auszuschliessen, dass die von den Schweizer Finanzinstituten in der Schweiz verwalteten Vermögenswerte ausländischer Kunden im Zuge der steuerlichen Regularisierung tendenziell abnehmen. Ein zusätzlicher Abfluss von Kundengeldern durch die Einführung des AIA dürfte sich aber in Grenzen halten, da der Prozess der Vergangenheitsbewältigung in der Schweiz bereits seit einiger Zeit begonnen hat und anzunehmen ist, dass die entsprechenden Erwartungen gebildet sind: Mit der im Dezember 2009 verabschiedeten und im Februar 2012 konkretisierten Weissgeldstrategie hat der Bundesrat den Prozess zur Steuertransparenz eingeleitet. Die Schweiz hat in diesem Rahmen Abkommen in Kraft gesetzt, die in der einen oder anderen Form bereits eine (freiwillige) Meldung bzw. eine Steuer-/Datenerhebung für das Ausland vorsehen (Quellensteuerabkommen mit dem Vereinigten Königreich und Österreich, FATCA-Abkommen mit den USA). Bereits seit 2005 ist zudem das Zinsbesteuerungsabkommen mit der EU in Kraft, das freiwillige Meldungen erlaubt. Diese Abkommen haben zusammen mit bankeninternen Bemühungen und den teilweise bestehenden Regularisierungsprogrammen im Ausland zur Folge, dass die Vergangenheitsregularisierung für Personen mit Vermögenswerten in der Schweiz insbesondere aus entsprechend positionierten ausländischen Staaten bereits fortgeschritten ist. 35 Insofern dürfte der Effekt des AIA auf die Finanzbranche und auch auf die Volkswirtschaft werden die bisherigen Schritte der Schweiz berücksichtigt zwar spürbar, aber nicht abrupt sein. Die ökonomischen Auswirkungen des AIA sind zudem im Kontext der anderen aktuellen, erheblichen regulatorischen und wirtschaftlichen Herausforderungen an die Finanzbranche zu sehen. Sie sind davon nicht eindeutig abgrenzbar. Hinzu kommt, dass die Einschätzung von Kosten und Nutzen bei der Einführung des AIA, und ein etwaiger Saldo daraus, primär qualitativ bleiben müssen. Kosten-Nutzen-Abwägungen Der hauptsächliche Nutzen für die Schweiz und ihren Finanzplatz als Folge der Einführung des AIA- Standards dürfte die Verbesserung ihrer Reputation und damit auch der bilateralen Beziehungen zu wichtigen Partnerstaaten im Wirtschafts- und Finanzbereich darstellen. Ein einheitlicher globaler AIA- Standard bietet weitere Vorteile für die Schweiz, insbesondere eine Stärkung der Rechtssicherheit für die im internationalen Geschäft tätigen Finanzinstitutionen und durch die Einigung auf einen einheitlichen und global umzusetzenden Standard gleich langer Spiesse im Wettbewerb (Level Playing Field). Es eröffnen sich auch Chancen, wenn dadurch Erleichterungen im Marktzugang möglich sein sollten. Insbesondere während der Einführungsphase zum AIA wird dessen Umsetzung bei den betroffenen Finanzinstituten Zusatzkosten verursachen. Umsetzungskosten ergeben sich primär aus den juristischen und technischen Vorbereitungsarbeiten (z.b. Due Diligence, Personalschulungen, Informationsarbeiten), im Infrastrukturbereich (vor allem Informatiksysteme) im Zusammenhang mit der Gewinnung 35 Angaben der Schweizer Nationalbank, der ESTV und Geschäftsberichte der Banken zeigen, dass die Volumen der ausländischen Vermögen bei den Schweizer Banken in den letzten Jahren eher gestiegen sind. Die Vermögensabflüsse waren begrenzt und wurden durch Neuzuflüsse kompensiert, wobei diese allenfalls auch auf die positive Börsenentwicklung oder Wechselkursschwanken zurückzuführen sind. Vgl. (insbesondere die beiden Publikationen Die Banken in der Schweiz und Statistisches Monatsheft ) sowie 52/57

63 und Aufbereitung, dem Austausch und der Qualitätssicherung der Daten sowie den hierfür nötigen Personalkosten. Die Branche schätzt, dass der AIA den Bankensektor zwischen 300 und 600 Mio. Franken kosten könnte respektive zwischen 3 und 15 Mio. Franken pro Institut. 36 Diese Kosten sind zum jetzigen Zeitpunkt noch schwer abzuschätzen und hängen auch von der gewählten Art der Umsetzung ab. Es ist davon auszugehen, dass auf die von den Finanzinstituten für die Quellensteuerabkommen mit dem Vereinigten Königreich und Österreich, das FATCA-Abkommen mit den USA und das Zinsbesteuerungsabkommen mit der EU eingeführten Prozesse und das damit verbundene Knowhow abgestellt und aufgebaut werden kann, was die zu erwartenden Kosten der Umsetzung etwas mindert. Die Banken gehen dennoch davon aus, dass die Mehrkosten immer noch wesentlich sein werden, da die Synergien mit bestehenden Systemen eher von theoretischer Natur sind. Die Versicherungen weisen darauf hin, dass sich die Umsetzungskosten minimieren, wenn es gelingt, den AIA möglichst kongruent an FATCA anzulehnen und das AIA-Gesetz keine Verschärfungen im Vergleich zum gemeinsamen Meldestandard vornimmt. Das Statistikamt von Luxemburg (STATEC 37 ) befasst sich in einem Arbeitspapier mit den Effekten des AIA für Luxemburg. Die Autoren kommen zum Schluss, dass in Luxemburg durch die administrativen Kosten der Einführung des AIA über vier Jahre rund 800 Arbeitsplätze im Finanzsektor wegfallen würden und es zu Vermögensabflüssen von rund 15 Mrd. Euro (5 Prozent der verwalteten Vermögen) käme. Durch den damit verbundenen Rückgang der Wertschöpfung im Finanzsektor (im Bereich zwischen 5-10 Prozent) würden im Finanzsektor Stellen verloren gehen. Diese Resultate sind indessen nicht direkt auf die Schweiz übertragbar, u.a. infolge der bereits erfolgten Anstrengungen zur Vergangenheitsregularisierung und Steuertransparenz (siehe oben). Allgemein gilt es zu berücksichtigen, dass die mit der Einführung des AIA verbundenen Kosten auch bei Finanzinstituten in Partnerstaaten anfallen, da der AIA dort gleichermassen eingeführt werden soll. Langfristig sind sowohl die Fixkosten als auch die laufenden Kosten für Schweizer Finanzinstitute begrenzt, wenn es gelingt, auf einen einheitlichen, globalen Standard abzustellen. Wettbewerbsaspekte Da die wichtigsten konkurrierenden Finanzplätze den AIA-Standard ebenfalls übernehmen, können relative Wettbewerbsnachteile für Schweizer Anbieter von Finanzdienstleistungen vermieden werden. Wichtige Wettbewerbsfaktoren der Schweiz, wie die politische Stabilität, die starke und stabile Währung, aber auch das Humankapital und die Infrastruktur, fallen in Zukunft stärker ins Gewicht, was sich positiv auf die Wettbewerbsfähigkeit des Schweizer Finanzplatzes auswirken kann. Indem sich bis heute 93 Staaten (darunter wichtige konkurrenzierende Finanzplätze der Schweiz wie Luxemburg und Singapur) dazu verpflichtet haben, den AIA als Standard bis 2018 einzuführen, sind zwischen diesen Staaten keine massiven Vermögensverlagerungen zu erwarten. Die Gewährleistung eines Level Playing Field und die zeitlich abgestimmte Einführung des AIA-Standards sind jedoch zentrale Voraussetzungen, um sicherzustellen, dass es kurz- bis mittelfristig nicht zu Vermögensverschiebungen in Staaten ohne AIA kommen wird. Nur wenn die in der Schweiz verwalteten Vermögenswerte insgesamt abnehmen, ist von negativen Folgen für den Schweizer Finanzplatz und die Volkswirtschaft auszugehen. Fazit In der kurzen Frist kann die Umsetzung des AIA in der Schweiz relativ hohe Umsetzungskosten für die betroffenen Finanzinstitute mit sich bringen. Zugleich ist mit gewissen Abflüssen von in der Schweiz verwalteten Vermögenswerten ausländischer Privatkunden zu rechnen. Nicht ausgeschlossen, aber unsicher ist, ob diese, wie in den letzten Jahren, durch Neuzuflüsse kompensiert werden. Diese Entwicklungen dürften die Überprüfung der Geschäftsmodelle im Vermögensverwaltungsgeschäft beschleunigen und könnten Strukturanpassungen (evtl. eine Konsolidierung und Reduktion der Beschäftigung) nach sich ziehen. Die anfallenden Kosten des AIA sind abzuwägen gegen eine dauerhaft zu erwartende Stärkung der Standortfaktoren (Reputation, Rechtssicherheit, Level Playing Field). Sofern 36 Gewisse Bankeninstitute gehen sogar von Gesamtkosten in der Höhe von knapp 1 Mrd. Franken aus. 37 Institut national de la statistique et des études économiques du Luxembourg (STATEC), Working Paper 73: Impact de l'échange automatique d'informations en matière de produits financiers: une tentative d'évaluation macro-économique appliquée au Luxembourg, April /57

64 wichtige konkurrenzierende Finanzplätze in etwa gleichzeitig wie die Schweiz zum AIA übergehen, dürften Abflüsse von Anlagegeldern weniger ins Gewicht fallen und die wirtschaftlichen Auswirkungen begrenzt sein. In diesem Fall wird die relative Wettbewerbsfähigkeit der Schweiz auch kurzfristig nicht abnehmen. 5.3 Steuerliche Auswirkungen Bei den steuerlichen Auswirkungen ist zwischen den Effekten der Meldungen der Schweiz zugunsten der ausländischen Steuerbehörden und jenen Meldungen, welche der schweizerische Fiskus basierend auf der reziproken Wirkung der mit den Partnerstaaten vereinbarten Abkommen aus dem Ausland erhalten wird, zu unterscheiden. Aufgrund der Meldungen der Schweiz ins Ausland sind aus den folgenden Gründen Mindereinnahmen bei Bund und Kantonen möglich: Die Finanzinstitute können die mit der Umsetzung des AIA verbundenen Kosten als Aufwand von der Bemessungsgrundlage der Gewinnsteuer abziehen. Auch tiefere Margen und ein allfälliger Rückgang der verwalteten Kundenvermögen als Folge des AIA reduzieren die Gewinne des Finanzsektors, was direkt die Gewinnsteuererträge und indirekt, über eine allfällige Abnahme der Beschäftigung und tendenziell tiefere Saläre, auch die Erträge der Einkommenssteuer vermindert. Mindereinnahmen können auch bei der Verrechnungssteuer auf Anlageportfolios ausländischer Kunden entstehen. Diese dürften jedoch kaum ins Gewicht fallen, da namentlich steuerunehrliche Kunden einen hohen Anreiz haben, verrechnungssteuerbelastete Anlagen zu vermeiden. Wenn das Zinsbesteuerungsabkommen mit der EU sowie die Quellensteuerabkommen mit dem Vereinigten Königreich und mit Österreich im Rahmen der Umsetzung des AIA ausser Kraft gesetzt werden, werden auch die Entgelte wegfallen, welche der Schweiz aufgrund der bisherigen Abkommen zufallen (es fallen Entgelte aus dem Zinsbesteuerungsabkommen von rund 125 Mio. Franken (2014) und aus den Quellensteuerabkommen solche von rund Franken (2013) an). Umgekehrt beinhaltet das reziproke Element des AIA ein Potenzial für Mehreinnahmen für Bund und Kantone aus bisher unversteuerten Vermögen von Schweizern, welche bei ausländischen Zahlstellen gehalten werden. Konkret kann sich das Mehreinnahmenpotenzial wie folgt realisieren: Unversteuerte Vermögenswerte können unter Umständen aufgrund der ausländischen Meldungen aufgedeckt werden. Im Nachsteuerverfahren resultieren dann einmalige Mehreinnahmen (ordentliche Nachsteuer, Verzugszins und Busse). Das regularisierte Vermögen generiert danach in den Folgejahren permanente Mehreinnahmen bei der Einkommens- und der Vermögenssteuer. Die drohende Meldung aus dem Ausland kann eine steuerunehrliche Person zu einer (straflosen) Selbstanzeige motivieren. Es resultieren dann einmalige Mehreinnahmen (ordentliche Nachsteuer und Verzugszins; im Wiederholungsfall zusätzlich reduzierte Busse) sowie permanente Mehreinnahmen aus dem regularisierten Vermögen bei der Einkommens- und der Vermögenssteuer. Die drohende Meldung aus dem Ausland kann eine steuerunehrliche Person zu einer Repatriierung der Vermögenswerte in die Schweiz bewegen. Dies erhöht die Wertschöpfung in der inländischen Vermögensverwaltung, was auf indirektem Weg zusätzliche Gewinn- und Einkommenssteuer generiert. Eine Schätzung der steuerlichen Minder- sowie Mehreinnahmen in Folge der Einführung des AIA kann nicht vorgenommen werden. Es fehlen Angaben zu verschiedenen Parametern, welche die Höhe dieser Minder- sowie Mehreinahmen beeinflussen, insbesondere zur Anzahl Partnerstaaten, mit denen der AIA aktiviert wird, zum Zeitpunkt der Aktivierung, zur Anzahl betroffener Kunden und deren Verhalten im Vorfeld zur Einführung des AIA, sowie zur Höhe der bisher unversteuerten Vermögen von Schweizern, welche bei ausländischen Zahlstellen gehalten werden. 54/57

65 6 Verhältnis zur Legislaturplanung Die Vorlage wird in der Legislaturplanung nicht erwähnt, denn das MCAA und das AIA- Gesetz wurden erst mit der Verabschiedung des AIA-Standards durch den Rat der OECD am 15. Juli 2014 sowie mit der Verabschiedung der Verhandlungsmandate über die Einführung des AIA- Standards mit Partnerstaaten durch den Bundesrat am 8. Oktober 2014 spruchreif. Die Vorlage entspricht jedoch dem Ziel 3 der Legislaturplanung: Stabilität und Standortattraktivität des Finanzplatzes sind gewährleistet. Gemäss diesem Ziel sind Massnahmen zu treffen, die das Vertrauen in den Schweizer Finanzplatz wiederherstellen, diesen in Einklang mit den Regeln der Steuerkonformität bringen und seine Wettbewerbsfähigkeit gewährleisten. 7 Rechtliche Aspekte 7.1 Verfassungsmässigkeit Bundesbeschluss über die Genehmigung Der Entwurf des Bundesbeschlusses über die Genehmigung des MCAA basiert auf Artikel 54 Absatz 1 der Bundesverfassung (BV) 38, der dem Bund die allgemeine Kompetenz im Bereich der auswärtigen Angelegenheiten verleiht. Artikel 184 Absatz 2 BV ermächtigt den Bundesrat zur Unterzeichnung und Ratifizierung völkerrechtlicher Verträge. Nach Artikel 166 Absatz 2 BV obliegt die Genehmigung der völkerrechtlichen Verträge der Bundesversammlung, es sei denn, der Bundesrat ist durch ein Bundesgesetz oder einen von der Bundesversammlung genehmigten völkerrechtlichen Vertrag dazu ermächtigt, völkerrechtliche Verträge selbständig abzuschliessen (Art. 7a, Abs. 1 des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes vom 21. März 1997 (RVOG) 39 ). Beim MCAA handelt es sich um einen völkerrechtlichen Vertrag, wobei für dessen Genehmigung keine Zuständigkeit des Bundesrats besteht. Für die Genehmigung ist somit die Bundesversammlung zuständig. Bundesgesetz über den internationalen automatischen Informationsaustausch in Steuersachen (AIA-Gesetz) Die Rechtsgrundlage für das AIA-Gesetz ist Artikel 173 Absatz 2 BV, wonach die Bundesversammlung alle Geschäfte behandelt, die in die Zuständigkeit des Bundes fallen und keiner andern Behörde zugewiesen sind. Das AIA-Gesetz regelt die Umsetzung des internationalen AIA in Steuersachen nach dem MCAA sowie weiteren internationalen Abkommen, die den AIA über Finanzkonten vorsehen. Da die landesrechtliche Regelung des Vollzugs des internationalen AIA in Steuersachen nicht in die Gesetzgebungskompetenz der Kantone oder einer anderen Bundesbehörde fällt, ist die Abstützung auf Artikel 173 Absatz 2 BV gerechtfertigt. 7.2 Erlassform Dem fakultativen Staatsvertragsreferendum nach Artikel 141 Absatz 1 Buchstabe d Ziffer 3 BV unterstehen die Staatsverträge, die wichtige rechtsetzende Bestimmungen enthalten oder deren Umsetzung den Erlass von Bundesgesetzen erfordert. In Anlehnung an Artikel 22 Absatz 4 des Bundesgesetzes über die Bundesversammlung vom 13. Dezember 2002 (Parlamentsgesetz, ParlG) 40 gilt eine Bestimmung eines Staatsvertrages dann als rechtsetzend, wenn sie in unmittelbar verbindlicher und generell-abstrakter Weise Pflichten auferlegt, Rechte verleiht oder Zuständigkeiten festlegt. Als wichtig gelten Bestimmungen, die auf der Grundlage von Artikel 164 Absatz 1 BV in der Form eines Bundesgesetzes erlassen werden müssen. Das MCAA enthält wichtige rechtsetzende Bestimmungen, und dessen Umsetzung erfordert den Erlass eines Bundesgesetzes. Der Bundesbeschluss über die Genehmigung des MCAA ist deshalb dem fakultativen Referendum zu unterstellen. Das AIA-Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum nach Artikel 141 Absatz 1 Buchstabe a BV. 38 SR SR SR /57

66 7.3 Delegation von Rechtsetzungsbefugnissen Nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe f wird die schweizerische Steueridentifikationsnummer für natürliche Personen vom Bundesrat festgelegt. In der Schweiz gibt es keine auf eidgenössischer Ebene harmonisierte Steueridentifikationsnummer. Die Schweiz kennt eine Unternehmens-Identifikationsnummer, welche für die Rechtsträger als Steueridentifikationsnummer für den AIA verwendet werden kann. Allerdings gibt es keine entsprechende Nummer für natürliche Personen. Der Bundesrat hat die Ausarbeitung einer separaten Gesetzesvorlage zur Einführung einer harmonisierten Steueridentifikationsnummer beschlossen. Sobald eine auf eidgenössischer Ebene harmonisierte Steueridentifikationsnummer eingeführt worden ist, kann der Bundesrat mittels Verordnung festlegen, dass diese Steueridentifikationsnummer im Rahmen des AIA verwendet wird. Nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe e und Absatz 2 Buchstabe f AIA-Gesetz kann der Bundesrat weitere Finanzinstitute als nicht meldende Finanzinstitute bzw. weitere Konten als ausgenommene Konten festlegen, bei denen ein geringes Risiko besteht, dass sie zur Steuerhinterziehung missbraucht werden und die weitgehend ähnliche Kriterien erfüllen wie die Rechtsträger nach Absatz 1 bzw. die Konten nach Absatz 2. Diese Delegation ermöglicht es, neu identifizierte Finanzinstitute und Konten, welche die obigen Voraussetzungen erfüllen, rasch mittels bundesrätlicher Verordnung vom Anwendungsbereich des AIA auszunehmen. Andernfalls müssten diese für die Dauer des Gesetzgebungsverfahrens und bis zum Inkrafttreten einer Revision des AIA-Gesetzes den automatischen Informationsaustausch anwenden, bzw. im Rahmen dessen gemeldet werden. Nach Artikel 4 Absatz 5 AIA-Gesetz soll der Bundesrat ermächtigt werden, die Modalitäten im Zusammenhang mit der Ansässigkeit von Finanzinstituten in der Schweiz zu regeln. Er soll insbesondere regeln, welche Art der Steuerpflicht erforderlich ist, um als in der Schweiz ansässig nach Artikel 4 Absatz 1 zu gelten. Zusätzlich soll er festlegen, welche steuerbefreiten Finanzinstitute als in der Schweiz ansässig nach Artikel 4 Absatz 1 gelten. Diese Delegation erscheint sachlich angemessen, um den Besonderheiten des AIA Rechnung zu tragen. Nach Artikel 6 Absätze 2 und 3 AIA-Gesetz kann der Bundesrat Änderungen am gemeinsamen Meldestandard in die Beilage zum MCAA aufnehmen, sofern sie für meldepflichtige Personen und meldende schweizerische Finanzinstitute keine neuen Pflichten begründen oder keine bestehenden Rechte aufheben oder sich in erster Linie an die Behörden richten, administrativ-technische Fragen regeln oder keine bedeutenden finanziellen Aufwendungen verursachen. Diese Delegation erscheint sachlich angemessen und ermöglicht es, Entwicklungen des AIA-Standards von beschränkter Tragweite rasch nachzuvollziehen. Sind die Entwicklungen des AIA-Standards jedoch nicht von beschränkter Tragweite, müssen sie der Bundesversammlung zur Genehmigung unterbreitet werden. Der Bundesrat soll in Artikel 7 Absatz 8 AIA-Gesetz ermächtigt werden festzulegen, welche der im Kommentar enthaltenen Alternativbestimmungen anwendbar sind. Diese Kompetenzordnung rechtfertigt sich daher, dass die im Kommentar enthaltenen Alternativformulierungen grundsätzlich zu einer Erleichterung bei der Umsetzung des gemeinsamen Meldestandards führen. Sollte der Kommentar zum gemeinsamen Meldestandard zu einem späteren Zeitpunkt mit weiteren Alternativformulierungen ergänzt werden, könnten diese rasch ins Schweizer Recht überführt werden. Der Bundesrat kann auf dieser Grundlage keine Verpflichtungen auferlegen, die über den Rahmen des anwendbaren Abkommens und des AIA-Gesetzes hinausgehen. Nach Artikel 8 Absatz 2 AIA-Gesetz legt der Bundesrat die Kriterien und Regeln fest, nach denen der Betrag und die Einordnung von Zahlungen zugunsten eines meldepflichtigen Kontos zu bestimmen sind. Dabei kann sich der Bundesrat an bestehenden Definitionen im schweizerischen Steuerrecht orientieren und, soweit für eine effiziente und kostengünstige Umsetzung des AIA nötig und angemessen, diese Definitionen für die Zwecke des AIA punktuell anpassen. Damit die im gemeinsamen Meldestandard, im dazugehörigen Kommentar und in diesem Gesetz enthaltenen Beträge sowohl in Schweizer Franken als auch in US-Dollar feststehen (mit Ausnahme der Beträge im Abschnitt 11 des AIA-Gesetzes, der die Strafbestimmungen enthält), ist der Bundesrat nach Artikel 10 Absätze 2 und 3 AIA-Gesetz zur Festlegung dieser Beträge befugt. Der Bundesrat wird ferner ermächtigt, die Beträge anzupassen, wenn besondere Umstände dies erfordern (Art /57

67 Abs. 4 AIA-Gesetz). Eine ähnliche Regelung sieht beispielsweise Artikel 37h Absatz 4 des Bundesgesetzes vom 8. November 1934 über die Banken und Sparkassen (Bankengesetz, BankG) 41 vor. Diese Delegation entspricht der allgemeinen Vorgehensweise bei der Festlegung von Beträgen. Nach Artikel 21 Absatz 5 AIA-Gesetz regelt der Bundesrat die Einzelheiten des Betriebs des ESTV- Informationssystems mit den im Rahmen des anwendbaren Abkommens und des AIA-Gesetzes erhaltenen Daten, namentlich die Organisation und Führung des Informationssystems, die Kategorien der bearbeiteten Personendaten, den Katalog der Daten über administrative und strafrechtliche Verfolgungen und Sanktionen, die Zugriffs- und Bearbeitungsberechtigungen, die Aufbewahrungsdauer sowie die Archivierung und Vernichtung der Daten. Diese Delegation entspricht der allgemein üblichen Vorgehensweise. 41 SR /57

68 Übersetzung 1 Multilaterale Vereinbarung der zuständigen Behörden über den automatischen Informationsaustausch über Finanzkonten In der Erwägung, dass die Staaten der Unterzeichner der multilateralen Vereinbarung der zuständigen Behörden über den automatischen Informationsaustausch über Finanzkonten (die «Vereinbarung») Vertragsparteien des multilateralen Übereinkommens über Amtshilfe in Steuersachen oder der durch das Protokoll geänderten Fassung des multilateralen Übereinkommens über Amtshilfe in Steuersachen (das «Amtshilfeübereinkommen») oder von diesem Amtshilfeübereinkommen abgedeckte Hoheitsgebiete sind oder dieses Amtshilfeübereinkommen unterzeichnet oder ihre Absicht zur Unterzeichnung erklärt haben und anerkennen, dass das Amtshilfeübereinkommen in Bezug auf sie in Kraft und wirksam sein muss, bevor der erste Informationsaustausch über Finanzkonten stattfindet; in der Erwägung, dass die Staaten beabsichtigen, die Steuerehrlichkeit bei internationalen Sachverhalten durch den weiteren Ausbau ihrer Beziehungen im Bereich der gegenseitigen Unterstützung in Steuersachen zu fördern; in der Erwägung, dass der gemeinsame Meldestandard von der OECD mit den G20- Staaten ausgearbeitet wurde, um Steuervermeidung und Steuerhinterziehung zu bekämpfen und die Steuerehrlichkeit zu verbessern; in der Erwägung, dass ein Land, welches das Amtshilfeübereinkommen unterzeichnet oder seine Absicht erklärt hat, es zu unterzeichnen, erst als Staat nach der Bedeutung in Abschnitt 1 dieser Vereinbarung gilt, wenn es Vertragspartei des Amtshilfeübereinkommens ist; in der Erwägung, dass das Recht der jeweiligen Staaten Finanzinstitute verpflichtet oder verpflichten soll, nach dem in Abschnitt 2 dieser Vereinbarung für den Austausch vorgesehenen Umfang und den im gemeinsamen Meldestandard enthaltenen Verfahren zur Erfüllung der Melde- und Sorgfaltspflichten Informationen über bestimmte Konten zu melden und entsprechende Verfahren zur Erfüllung der Sorgfaltspflichten durchzuführen; in der Erwägung, dass das Recht der Staaten periodisch geändert wird, um Anpassungen am gemeinsamen Meldestandard abzubilden, und dass nach Vornahme dieser Anpassungen durch einen Staat der Begriff des gemeinsamen Meldestandards im Verhältnis zu diesem Staat sich auf die angepasste Version beziehen soll; 1 Übersetzung des französischen Originaltextes 1

69 Multilaterale Vereinbarung der zuständigen Behörden über den automatischen Informationsaustausch über Finanzkonten in der Erwägung, dass Kapitel III des Amtshilfeübereinkommens den Informationsaustausch für Steuerzwecke, einschliesslich des automatischen Informationsaustauschs, sowie die Verständigung der zuständigen Behörden der Staaten über den Umfang und die Modalitäten dieses automatischen Austauschs ermöglicht; in der Erwägung, dass Artikel 6 des Amtshilfeübereinkommens vorsieht, dass zwei oder mehr Parteien untereinander den automatischen Informationsaustausch vereinbaren können und der Informationsaustausch zwischen den zuständigen Behörden auf einer bilateralen Grundlage erfolgt; in der Erwägung, dass die Staaten beim ersten Austausch (i) angemessene Schutzvorkehrungen getroffen haben, um die vertrauliche Behandlung der nach dieser Vereinbarung erhaltenen Informationen und deren ausschliessliche Verwendung für die im Amtshilfeübereinkommen genannten Zwecke zu gewährleisten, und (ii) über die Infrastruktur für einen wirksamen Austausch verfügen oder verfügen sollen (darunter bestehende Verfahren zur Gewährleistung eines fristgerechten, genauen und vertraulichen Informationsaustauschs, wirksame und zuverlässige Übertragungswege sowie Ressourcen für die zügige Klärung von Fragen und Anliegen zum Austausch oder zu Austauschersuchen sowie für die Durchführung der Bestimmungen von Abschnitt 4 dieser Vereinbarung); in der Erwägung, dass die zuständigen Behörden der Staaten eine Vereinbarung schliessen wollen zur Förderung der Steuerehrlichkeit bei internationalen Sachverhalten auf der Grundlage des automatischen Austauschs nach dem Amtshilfeübereinkommen, unbeschadet innerstaatlicher Gesetzgebungsverfahren (sofern solche vorhanden sind), in Übereinstimmung mit dem EU-Recht (sofern anwendbar), und unter Vorbehalt der im Amtshilfeübereinkommen vorgesehenen Vertraulichkeitsvorschriften und sonstigen Schutzvorkehrungen, einschliesslich der Bestimmungen bezüglich der eingeschränkten Verwendung der nach dem Amtshilfeübereinkommen ausgetauschten Informationen; sind die zuständigen Behörden wie folgt übereingekommen: Abschnitt 1 Begriffsbestimmungen 1. Im Sinne dieser Vereinbarung haben die folgenden Ausdrücke folgende Bedeutung: a) Der Ausdruck «Staat» bedeutet ein Land oder Hoheitsgebiet, in welchem das Amtshilfeübereinkommen entweder durch Unterzeichnung und Ratifikation nach Artikel 28 oder durch Ausdehnung des räumlichen Geltungsbereichs nach Artikel 29 in Kraft und wirksam ist und das diese Vereinbarung unterzeichnet hat; b) der Ausdruck «zuständige Behörde» bedeutet für den jeweiligen Staat die in Anlage B des Amtshilfeübereinkommens genannten Personen und Behörden; 2

70 Multilaterale Vereinbarung der zuständigen Behörden über den automatischen Informationsaustausch über Finanzkonten c) der Ausdruck «Finanzinstitut eines Staates» bedeutet für den jeweiligen Staat: (i) ein im Staat ansässiges Finanzinstitut, jedoch nicht eine Zweigniederlassung dieses Finanzinstituts, die sich ausserhalb des Staates befindet, oder (ii) eine Zweigniederlassung eines nicht im Staat ansässigen Finanzinstituts, die sich im Staat befindet; d) der Ausdruck «meldendes Finanzinstitut» bedeutet ein Finanzinstitut des Staates, das nicht ein nicht meldendes Finanzinstitut ist; e) der Ausdruck «meldepflichtiges Konto» bedeutet ein von einem meldenden Finanzinstitut geführtes Finanzkonto, das nach den im gemeinsamen Meldestandard eingerichteten Verfahren zur Erfüllung der Sorgfaltspflichten als Konto ermittelt wurde, dessen Kontoinhaber eine oder mehrere in Bezug auf einen anderen Staat meldepflichtige Personen sind oder ein passiver Rechtsträger ist, der kein Finanzinstitut (Non-Financial Entity, NFE) ist und von einer oder mehreren in Bezug auf einen anderen Staat meldepflichtigen Personen beherrscht wird; f) der Ausdruck «gemeinsamer Meldestandard» bedeutet der von der OECD mit den G20-Staaten ausgearbeitete Standard für den automatischen Informationsaustausch über Finanzkonten in Steuersachen (einschliesslich der Kommentare); g) der Ausdruck «Sekretariat des Koordinierungsgremiums» bedeutet das Sekretariat der OECD, welches das aus Vertretern der zuständigen Behörden der Vertragsparteien des Amtshilfeübereinkommens zusammengesetzte Koordinierungsgremium nach Artikel 24 Absatz 3 des Amtshilfeübereinkommens unterstützt; h) der Ausdruck «wirksame Vereinbarung» bedeutet in Bezug auf zwei beliebige zuständige Behörden, dass beide zuständigen Behörden ihre Absicht erklärt haben, Informationen automatisch untereinander auszutauschen, und die übrigen Voraussetzungen nach Abschnitt 7 Absatz 2.1 erfüllen. Die zuständigen Behörden, für welche diese Vereinbarung wirksam ist, sind in Anhang E genannt. 2. Jeder in dieser Vereinbarung nicht anderweitig definierte Ausdruck hat die Bedeutung, die ihm zum jeweiligen Zeitpunkt nach dem Recht des die Vereinbarung anwendenden Staates zukommt, wobei diese Bedeutung mit der im gemeinsamen Meldestandard festgelegten Bedeutung übereinstimmt. Jeder in dieser Vereinbarung oder im gemeinsamen Meldestandard nicht anderweitig definierte Ausdruck hat, sofern der Zusammenhang nichts anderes erfordert und die zuständigen Behörden sich nicht (im Rahmen ihres innerstaatlichen Rechts) auf eine gemeinsame Bedeutung einigen, die Bedeutung, die ihm zum jeweiligen Zeitpunkt nach dem Recht des die Vereinbarung anwendenden Staates zukommt, wobei das nach dem in diesem Staat geltenden Steuerrecht Vorrang hat vor einer Bedeutung, die dem Ausdruck nach dem sonstigen Recht dieses Staates zukommt. 3

71 Multilaterale Vereinbarung der zuständigen Behörden über den automatischen Informationsaustausch über Finanzkonten Abschnitt 2 Austausch von Informationen in Bezug auf meldepflichtige Konten 1.1 Nach den Artikeln 6 und 22 des Amtshilfeübereinkommens und unter Vorbehalt der geltenden Melde- und Sorgfaltsvorschriften nach dem gemeinsamen Meldestandard tauscht jede zuständige Behörde die nach diesen Vorschriften beschafften und in Absatz 2 genannten Informationen nach einem automatisierten Verfahren jährlich mit den anderen zuständigen Behörden aus, für die die Vereinbarung wirksam ist. 1.2 Ungeachtet des vorstehenden Absatzes erteilen die zuständigen Behörden der in Anhang A genannten Staaten die in Absatz 2 genannten Informationen, erhalten aber keine Informationen. Die zuständigen Behörden der nicht in Anhang A genannten Staaten erhalten jeweils die in Absatz 2 genannten Informationen. Die zuständigen Behörden erteilen diese Informationen den zuständigen Behörden der in Anhang A genannten Staaten nicht. 2. Die auszutauschenden Informationen sind in Bezug auf jedes meldepflichtige Konto eines anderen Staates: a) Name, Anschrift, Steueridentifikationsnummer(n), Geburtsdatum und ort (bei natürlichen Personen) jeder meldepflichtigen Person, die Inhaber des Kontos ist, sowie bei einem Rechtsträger, der Kontoinhaber ist und für den nach Anwendung von Verfahren zur Erfüllung der Sorgfaltspflichten nach dem gemeinsamen Meldestandard eine oder mehrere beherrschende Personen ermittelt wurden, die meldepflichtige Personen sind, Name, Anschrift und Steueridentifikationsnummer(n) des Rechtsträgers sowie Name, Anschrift, Steueridentifikationsnummer(n), Geburtsdatum und ort aller meldepflichtigen Personen; b) Kontonummer (oder funktionale Entsprechung, wenn keine Kontonummer vorhanden); c) Name und (gegebenenfalls) Identifikationsnummer des meldenden Finanzinstituts; d) Kontostand oder -wert (einschliesslich des Barwerts oder Rückkaufwerts bei rückkaufsfähigen Versicherungs- oder Rentenversicherungsverträgen) zum Ende des betreffenden Kalenderjahrs oder eines anderen geeigneten Meldezeitraums oder, sofern das Konto im Lauf des Jahres oder Zeitraums aufgelöst wurde, die Auflösung des Kontos; e) bei Verwahrkonten: (1) Gesamtbruttobetrag der Zinsen, Gesamtbruttobetrag der Dividenden und Gesamtbruttobetrag anderer Einkünfte, die mittels der auf dem Konto vorhandenen Vermögenswerte erzielt und jeweils auf das Konto (oder in Bezug auf das Konto) im Lauf des Kalenderjahrs oder eines anderen geeigneten Meldezeitraums eingezahlt oder dem Konto gutgeschrieben wurden; und (2) Gesamtbruttoerlöse aus der Veräusserung oder dem Rückkauf von Vermögensgegenständen, die während des Kalenderjahrs oder eines 4

72 Multilaterale Vereinbarung der zuständigen Behörden über den automatischen Informationsaustausch über Finanzkonten anderen geeigneten Meldezeitraums auf das Konto eingezahlt oder dem Konto gutgeschrieben wurden und für die das meldende Finanzinstitut als Verwahrstelle, Makler, Bevollmächtigter oder anderweitig als Vertreter für den Kontoinhaber tätig war; f) bei Einlagenkonten der Gesamtbruttobetrag der Zinsen, die während des Kalenderjahrs oder eines anderen geeigneten Meldezeitraums auf das Konto eingezahlt oder dem Konto gutgeschrieben wurden; und g) bei allen anderen Konten, die nicht unter Buchstabe e oder f fallen, der Gesamtbruttobetrag, der in Bezug auf das Konto während des Kalenderjahrs oder eines anderen geeigneten Meldezeitraums an den Kontoinhaber gezahlt oder ihm gutgeschrieben wurde und für den das meldende Finanzinstitut Schuldner ist, einschliesslich der Gesamthöhe aller Einlösungsbeträge, die während des Kalenderjahrs oder eines anderen geeigneten Meldezeitraums an den Kontoinhaber geleistet wurden. Abschnitt 3 Zeitraum und Form des Informationsaustauschs 1. Für die Zwecke des Informationsaustauschs nach Abschnitt 2 können der Betrag und die Einordnung von Zahlungen zugunsten eines meldepflichtigen Kontos nach den Grundsätzen des Steuerrechts des die Informationen übermittelnden Staates bestimmt werden. 2. Für die Zwecke des Informationsaustauschs nach Abschnitt 2 wird in den ausgetauschten Informationen die Währung genannt, auf die die jeweiligen Beträge lauten. 3. Im Hinblick auf Abschnitt 2 Absatz 2 und unter Vorbehalt der Notifikation nach Abschnitt 7, einschliesslich der dort genannten Stichtage, sind ab den in Anhang F genannten Jahren Informationen auszutauschen und werden innerhalb von neun Monaten nach Ablauf des Kalenderjahrs ausgetauscht, auf das sie sich beziehen. Ungeachtet des vorstehenden Satzes sind Informationen für ein Kalenderjahr nur dann auszutauschen, wenn in beiden Staaten die Vereinbarung und die Rechtsvorschriften in Kraft sind, nach denen Meldungen für dieses Kalenderjahr in dem in Abschnitt 2 vorgesehenen Umfang für den Austausch und nach den im gemeinsamen Meldestandard enthaltenen Verfahren zur Erfüllung der Melde- und Sorgfaltspflichten erfolgen müssen. 4. gestrichen 5. Die zuständigen Behörden tauschen die in Abschnitt 2 beschriebenen Informationen automatisch in einem XML-Schema für den gemeinsamen Meldestandard aus. 6. Die zuständigen Behörden erarbeiten zum Zweck der Maximierung der Einheitlichkeit und Minimierung der Komplexität und der Kosten ein oder mehrere Datenübertragungsverfahren einschliesslich Verschlüsselungsstandards und halten diese in Anhang B fest. 5

73 Multilaterale Vereinbarung der zuständigen Behörden über den automatischen Informationsaustausch über Finanzkonten Abschnitt 4 Zusammenarbeit bei Einhaltung und Durchsetzung der Vereinbarung Eine zuständige Behörde unterrichtet die andere zuständige Behörde, wenn sie Grund zur Annahme hat, dass ein Fehler zu einer unrichtigen oder unvollständigen Informationsübermittlung geführt hat oder dass ein meldendes Finanzinstitut die geltenden Meldepflichten und Verfahren zur Erfüllung der Sorgfaltspflichten nach dem gemeinsamen Meldestandard nicht einhält. Die unterrichtete zuständige Behörde ergreift sämtliche nach ihrem innerstaatlichen Recht zur Verfügung stehenden geeigneten Massnahmen, um gegen die in der Unterrichtung beschriebenen Fehler oder Fälle von Nichteinhaltung vorzugehen. Abschnitt 5 Vertraulichkeit und Datenschutzvorkehrungen 1. Alle ausgetauschten Informationen unterliegen den im Amtshilfeübereinkommen vorgesehenen Vertraulichkeitsvorschriften und sonstigen Schutzvorkehrungen einschliesslich der Bestimmungen zur eingeschränkten Verwendungsfähigkeit der ausgetauschten Informationen und, soweit für die Gewährleistung des notwendigen Schutzes personenbezogener Daten erforderlich, im Einklang mit den gegebenenfalls von der übermittelnden zuständigen Behörde nach Massgabe ihres innerstaatlichen Rechts und in Anhang C festgelegten Schutzvorkehrungen. 2. Jede zuständige Behörde unterrichtet das Sekretariat des Koordinierungsgremiums unverzüglich über alle Verstösse gegen die Vertraulichkeitsvorschriften und jedes Versagen der Schutzvorkehrungen sowie über alle daraufhin verhängten Sanktionen und ergriffenen Gegenmassnahmen. Das Sekretariat des Koordinierungsgremiums unterrichtet alle zuständigen Behörden, für die diese Vereinbarung im Verhältnis zur erstgenannten zuständigen Behörde wirksam ist. Abschnitt 6 Konsultationen und Änderungen 1. Treten bei der Durchführung oder Auslegung dieser Vereinbarung Schwierigkeiten auf, so kann jede zuständige Behörde um Konsultationen mit einer oder mehreren zuständigen Behörden zur Ausarbeitung geeigneter Massnahmen bitten, durch die die Einhaltung der Vereinbarung sichergestellt wird. Die zuständige Behörde, die um Konsultationen gebeten hat, stellt gegebenenfalls sicher, dass das Sekretariat des Koordinierungsgremiums über alle getroffenen Massnahmen informiert ist, und das Sekretariat des Koordinierungsgremiums unterrichtet alle zuständigen Behörden, auch diejenigen, die nicht an den Konsultationen teilgenommen haben, über alle getroffenen Massnahmen. 2. Diese Vereinbarung kann durch schriftliche Übereinkunft aller zuständigen Behörden mit in Kraft getretener Vereinbarung geändert werden. Sofern die zuständigen Behörden nichts anderes vereinbart haben, wird diese Änderung am ersten Tag des Monats wirksam, der auf einen Zeitabschnitt von einem Monat nach dem Tag der letzten Unterzeichnung dieser schriftlichen Übereinkunft folgt. 6

74 Multilaterale Vereinbarung der zuständigen Behörden über den automatischen Informationsaustausch über Finanzkonten Abschnitt 7 Geltungsdauer der Vereinbarung 1. Eine zuständige Behörde hinterlegt im Zeitpunkt der Unterzeichnung dieser Vereinbarung oder möglichst rasch, nachdem ihr Staat über die zur Umsetzung des gemeinsamen Meldestandards erforderlichen Rechtsvorschriften verfügt, eine Notifikation beim Sekretariat des Koordinierungsgremiums mit: a) der Meldung, dass ihr Staat über die erforderlichen Rechtsvorschriften zur Umsetzung des gemeinsamen Meldestandards verfügt, die die jeweiligen Stichtage in Bezug auf bestehende Konten, Neukonten und die Anwendung oder Vervollständigung der Verfahren zur Erfüllung der Melde- und Sorgfaltspflichten definieren; b) der Angabe, ob der Staat in Anhang A aufgenommen werden soll; c) der Nennung eines oder mehrerer Datenübertragungsverfahren einschliesslich Verschlüsselungsstandards (Anhang B); d) der Nennung allfälliger Vorkehrungen zum Schutz personenbezogener Daten (Anhang C); e) der Meldung, dass sie geeignete Massnahmen getroffen hat, um die erforderliche Vertraulichkeit und die Erfüllung der Datenschutzstandards zu gewährleisten, und der Beilage des vollständig ausgefüllten Vertraulichkeits- und Datenschutzfragebogen für die Aufnahme in Anhang D; und f) einer Liste der Staaten der zuständigen Behörden, gegenüber denen die Absicht besteht, dass diese Vereinbarung nach den (allfälligen) innerstaatlichen Gesetzgebungsverfahren wirksam wird. Die zuständigen Behörden notifizieren dem Sekretariat des Koordinierungsgremiums umgehend jede wesentliche Änderung, die an den obgenannten Anhängen vorzunehmen ist Diese Vereinbarung wird am späteren der folgenden Zeitpunkte wirksam: (i) am Tag, an dem die letzte der beiden zuständigen Behörden beim Sekretariat des Koordinierungsgremiums die Notifikation nach Absatz 1 hinterlegt, einschliesslich der Nennung des Staats der anderen zuständigen Behörde nach Absatz 1 Buchstabe f, und, sofern anwendbar, (ii) am Tag, an dem das Amtshilfeübereinkommen in Kraft getreten und für beide Staaten wirksam ist Das Sekretariat des Koordinierungsgremiums führt eine auf der OECD- Webseite veröffentlichte Liste der zuständigen Behörden, die die Vereinbarung unterzeichnet haben, und der zuständigen Behörden, zwischen denen die Vereinbarung wirksam ist (Anhang E) Das Sekretariat des Koordinierungsgremiums veröffentlicht auf der OECD- Webseite die von den zuständigen Behörden nach Absatz 1 Buchstaben a und b gemeldeten Angaben. Die Angaben nach Absatz 1 Buchstaben c-f werden anderen 7

75 Multilaterale Vereinbarung der zuständigen Behörden über den automatischen Informationsaustausch über Finanzkonten Unterzeichnern auf schriftliche Anfrage an das Sekretariat des Koordinierungsgremiums zugänglich gemacht. 3. Eine zuständige Behörde kann den Informationsaustausch nach dieser Vereinbarung aussetzen, indem sie der anderen zuständigen Behörde schriftlich ihre Feststellung mitteilt, dass die zweitgenannte zuständige Behörde diese Vereinbarung in erheblichem Umfang nicht einhält oder eingehalten hat. Diese Aussetzung wird unmittelbar wirksam. Im Sinne dieses Absatzes umfasst die erhebliche Nichteinhaltung unter anderem die Nichteinhaltung der Vertraulichkeits- und Datenschutzbestimmungen dieser Vereinbarung und des Amtshilfeübereinkommens, die nicht fristgerechte oder angemessene Bereitstellung von Informationen nach dieser Vereinbarung durch die zuständigen Behörden sowie eine dem Zweck des gemeinsamen Meldestandards entgegenstehende Festlegung des Status von Rechtsträgern oder Konten als nicht meldende Finanzinstitute beziehungsweise ausgenommene Konten. 4. Eine zuständige Behörde kann die Teilnahme an dieser Vereinbarung oder in Bezug auf eine bestimmte zuständige Behörde beim Sekretariat des Koordinierungsgremiums schriftlich kündigen. Die Kündigung wird am ersten Tag des Monats wirksam, der auf einen Zeitabschnitt von zwölf Monaten nach dem Tag der Kündigung folgt. Im Fall einer Kündigung werden alle bis zu diesem Zeitpunkt nach dieser Vereinbarung erhaltenen Informationen vertraulich behandelt und unterliegen weiterhin den Bestimmungen des Amtshilfeübereinkommens. Abschnitt 8 Sekretariat des Koordinierungsgremiums 1. Soweit die Vereinbarung nichts anderes bestimmt, informiert das Sekretariat des Koordinierungsgremiums alle zuständigen Behörden über jede nach dieser Vereinbarung eingegangene Notifikation und alle Unterzeichner der Vereinbarung über die Unterzeichnung der Vereinbarung durch eine neue zuständige Behörde. 2. Alle Unterzeichner der Vereinbarung teilen die Kosten für die Verwaltung der Vereinbarung durch das Sekretariat des Koordinierungsgremiums einmal jährlich gleichmässig untereinander auf. Ungeachtet des vorstehenden Satzes sind berechtigte Länder nach Artikel X der Verfahrensvorschriften des Koordinierungsgremiums des Amtshilfeübereinkommens von dieser Kostenaufteilung ausgenommen. Geschehen in französischer und englischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermassen verbindlich ist. 8

76 Multilaterale Vereinbarung der zuständigen Behörden über den automatischen Informationsaustausch über Finanzkonten Übersetzung 2 Beilage Gemeinsamer Melde- und Sorgfaltsstandard für Informationen über Finanzkonten Abschnitt I: Allgemeine Meldepflichten A. Vorbehaltlich der Unterabschnitte C - F muss jedes meldende Finanzinstitut für jedes meldepflichtige Konto dieses meldenden Finanzinstituts die folgenden Informationen melden: 1. Name, Anschrift, Ansässigkeitsstaat(en), Steueridentifikationsnummer(n) sowie Geburtsdatum und ort (bei natürlichen Personen) jeder meldepflichtigen Person, die Inhaber des Kontos ist, sowie bei einem Rechtsträger, der Kontoinhaber ist und für den nach Anwendung der Verfahren zur Erfüllung der Sorgfaltspflichten nach den Abschnitten V, VI und VII eine oder mehrere beherrschende Personen ermittelt wurden, die meldepflichtige Personen sind, Name, Anschrift, Ansässigkeitsstaat(en) und Steueridentifikationsnummer(n) des Rechtsträgers sowie Name, Ansässigkeitsstaat(en), Steueridentifikationsnummer(n) und Geburtsdatum und -ort jeder meldepflichtigen Person; 2. Kontonummer (oder funktionale Entsprechung, wenn keine Kontonummer vorhanden); 3. Name und (gegebenenfalls) Identifikationsnummer des meldenden Finanzinstituts; 4. Kontostand oder -wert (einschliesslich des Barwerts oder Rückkaufwerts bei rückkaufsfähigen Versicherungs- oder Rentenversicherungsverträgen) zum Ende des betreffenden Kalenderjahrs oder eines anderen geeigneten Melde- 2 Übersetzung des französischen Originaltextes 9

77 Multilaterale Vereinbarung der zuständigen Behörden über den automatischen Informationsaustausch über Finanzkonten zeitraums oder, sofern das Konto im Lauf des Jahres oder Zeitraums aufgelöst wurde, die Auflösung des Kontos; 5. bei Verwahrkonten: a) Gesamtbruttobetrag der Zinsen, Gesamtbruttobetrag der Dividenden und Gesamtbruttobetrag anderer Einkünfte, die mittels der auf dem Konto vorhandenen Vermögenswerte erzielt und jeweils auf das Konto (oder in Bezug auf das Konto) im Lauf des Kalenderjahrs oder eines anderen geeigneten Meldezeitraums eingezahlt oder dem Konto gutgeschrieben wurden, und b) Gesamtbruttoerlöse aus der Veräusserung oder dem Rückkauf von Vermögensgegenständen die während des Kalenderjahrs oder eines anderen geeigneten Meldezeitraums auf das Konto eingezahlt oder dem Konto gutgeschrieben wurden und für die das meldende Finanzinstitut als Verwahrstelle, Makler, Bevollmächtigter oder anderweitig als Vertreter für den Kontoinhaber tätig war; 6. bei Einlagenkonten der Gesamtbruttobetrag der Zinsen, die während des Kalenderjahrs oder eines anderen geeigneten Meldezeitraums auf das Konto eingezahlt oder dem Konto gutgeschrieben wurden; und 7. bei allen anderen Konten, die nicht unter Nummer 5 oder 6 fallen der Gesamtbruttobetrag, der in Bezug auf das Konto während des Kalenderjahrs oder eines anderen geeigneten Meldezeitraums an den Kontoinhaber gezahlt oder ihm gutgeschrieben wurde und für den das meldende Finanzinstitut Schuldner ist, einschliesslich der Gesamthöhe aller Einlösungsbeträge, die während des Kalenderjahrs oder eines anderen geeigneten Meldezeitraums an den Kontoinhaber geleistet wurden. B. In den gemeldeten Informationen muss die Währung genannt werden, auf die die Beträge lauten. C Ungeachtet des Unterabschnitts A Nummer 1 müssen Steueridentifikationsnummer(n) und Geburtsdatum in Bezug auf meldepflichtige Konten, die bestehende Konten sind, nicht gemeldet werden, wenn diese Steueridentifikationsnummer(n) beziehungsweise dieses Geburtsdatum nicht in den Unterlagen des meldenden Finanzinstituts enthalten sind und nicht nach innerstaatlichem Recht von diesem meldenden Finanzinstitut zu erfassen ist. Ein meldendes Finanzinstitut ist jedoch verpflichtet, angemessene Anstrengungen zu unternehmen, um bei bestehenden Konten die Steueridentifikationsnummer(n) und das Geburtsdatum bis zum Ende des zweiten Kalenderjahrs, das dem Jahr folgt, in dem diese Konten als meldepflichtige Konten identifiziert wurden, zu beschaffen. D. Ungeachtet des Unterabschnitts A Nummer 1 ist die Steueridentifikationsnummer nicht zu melden, wenn (i) vom betreffenden meldenden Staat keine Steueridentifikationsnummer ausgegeben wird oder (ii) das innerstaatliche Recht des betreffenden meldenden Staates nicht zur Erfassung der durch den meldenden Staat ausgegebenen Steueridentifikationsnummer verpflichtet. 10

78 Multilaterale Vereinbarung der zuständigen Behörden über den automatischen Informationsaustausch über Finanzkonten E. Ungeachtet des Unterabschnitts A Nummer 1 ist der Geburtsort nicht zu melden, es sei denn, das meldende Finanzinstitut hat ihn nach innerstaatlichem Recht zu beschaffen und zu melden und er ist in den elektronisch durchsuchbaren Daten des meldenden Finanzinstituts verfügbar. F. Ungeachtet des Unterabschnitts A sind für [xxxx] die in diesem Unterabschnitt beschriebenen Informationen zu melden, ausgenommen die unter Unterabschnitt A Nummer 5 Buchstabe b beschriebenen Bruttoerlöse. Abschnitt II: Allgemeine Sorgfaltspflichten A. Ein Konto gilt ab dem Tag als meldepflichtiges Konto, an dem es nach den Verfahren zur Erfüllung der Sorgfaltspflichten in den Abschnitten II - VII als solches identifiziert wird und, sofern nichts anderes vorgesehen ist, müssen die Informationen in Bezug auf ein meldepflichtiges Konto jährlich in dem Kalenderjahr gemeldet werden, das dem Jahr folgt, auf das sich die Informationen beziehen. B. Der Saldo oder Wert eines Kontos wird zum letzten Tag des Kalenderjahrs oder eines anderen geeigneten Meldezeitraums ermittelt. C. Ist eine Saldo- oder Wertgrenze zum letzten Tag eines Kalenderjahrs zu ermitteln, so muss der betreffende Saldo oder Wert zum letzten Tag des Meldezeitraums ermittelt werden, der mit diesem Kalenderjahr oder innerhalb dieses Kalenderjahrs endet. D. Jeder Staat kann meldenden Finanzinstituten gestatten, zur Erfüllung der Meldeund Sorgfaltspflichten, die ihnen im Sinne des innerstaatlichen Rechts auferlegt werden, Dienstleister in Anspruch zu nehmen, wobei die Verantwortung für die Erfüllung dieser Pflichten weiterhin bei den meldenden Finanzinstituten liegt. E. Jeder Staat kann meldenden Finanzinstituten gestatten, die für Neukonten geltenden Verfahren zur Erfüllung der Sorgfaltspflichten auf bestehende Konten anzuwenden und die für Konten von hohem Wert geltenden Verfahren zur Erfüllung der Sorgfaltspflichten auf Konten von geringerem Wert anzuwenden. Gestattet ein Staat die Anwendung der für Neukonten geltenden Verfahren zur Erfüllung der Sorgfaltspflichten auf bestehende Konten, finden die ansonsten geltenden Vorschriften für bestehende Konten weiterhin Anwendung. Abschnitt III: Sorgfaltspflichten bei bestehenden Konten natürlicher Personen Die folgenden Verfahren gelten für die Identifizierung meldepflichtiger Konten unter den bestehenden Konten natürlicher Personen. A. Nicht überprüfungs-, identifizierungs- oder meldepflichtige Konten. Ein bestehendes Konto einer natürlichen Person, bei dem es sich um einen rückkaufsfähigen Versicherungs- oder Rentenversicherungsvertrag handelt, muss nicht überprüft, identifiziert oder gemeldet werden, vorausgesetzt die Gesetze verhindern tatsächlich 11

79 Multilaterale Vereinbarung der zuständigen Behörden über den automatischen Informationsaustausch über Finanzkonten den Verkauf solcher Verträge durch das meldende Finanzinstitut an im meldepflichtigen Staat ansässige Personen. B. Konten von geringerem Wert. Die folgenden Verfahren gelten für Konten von geringerem Wert. 1. Hausanschrift. Liegt dem meldenden Finanzinstitut anhand der erfassten Belege eine aktuelle Hausanschrift der natürlichen Person vor, die Kontoinhaber ist, kann das meldende Finanzinstitut die natürliche Person, die Kontoinhaber ist, zur Feststellung, ob diese Person, die Kontoinhaber ist, eine meldepflichtige Person ist, als in dem Staat steuerlich ansässig behandeln, in dem die Anschrift liegt. 2. Suche in elektronischen Datensätzen. Verlässt sich das meldende Finanzinstitut hinsichtlich einer aktuellen Hausanschrift der natürlichen Person, die Kontoinhaber ist, nicht auf erfasste Belege nach Nummer 1, muss das meldende Finanzinstitut seine elektronisch durchsuchbaren Daten auf folgende Indizien überprüfen und Nummer 3-6 anwenden: a) Identifizierung des Kontoinhabers als Ansässiger eines meldepflichtigen Staates; b) aktuelle Post- oder Hausanschrift (einschliesslich einer Postfachanschrift) in einem meldepflichtigen Staat; c) eine oder mehrere Telefonnummern in einem meldepflichtigen Staat und keine Telefonnummer im Staat des meldenden Finanzinstituts; d) Dauerauftrag (ausgenommen bei Einlagenkonten) für Überweisungen auf ein in einem meldepflichtigen Staat geführtes Konto; e) aktuell gültige, an eine Person mit Anschrift in einem meldepflichtigen Staat erteilte Vollmacht oder Zeichnungsberechtigung; oder f) ein Postlagerungsauftrag oder eine c/o-anschrift in einem meldepflichtigen Staat, sofern dem meldenden Finanzinstitut keine andere Anschrift des Kontoinhabers vorliegt. 3. Werden bei der elektronischen Suche keine Indizien im Sinne der Nummer 2 festgestellt, sind keine weitere Massnahmen erforderlich, bis eine Änderung der Gegebenheiten eintritt, die dazu führt, dass dem Konto ein oder mehrere Indizien zugeordnet werden können oder das Konto zu einem Konto von hohem Wert wird. 4. Werden bei der elektronischen Suche Indizien im Sinne der Nummer 2 Buchstaben a - e festgestellt oder tritt eine Änderung der Gegebenheiten ein, die dazu führt, dass dem Konto ein oder mehrere Indizien zugeordnet werden können, muss das meldende Finanzinstitut den Kontoinhaber als steuerlich ansässige Person in jedem meldepflichtigen Staat, für den ein Indiz identifiziert wird, betrachten, es sei denn, es entscheidet sich für die Anwendung der Nummer 6 und eine der dort genannten Ausnahmen trifft auf dieses Konto zu. 5. Werden bei der elektronischen Suche ein Postlagerungsauftrag oder eine c/o- Anschrift und keine andere Anschrift und keine der unter Nummer 2 Buch- 12

80 Multilaterale Vereinbarung der zuständigen Behörden über den automatischen Informationsaustausch über Finanzkonten staben a - e aufgeführten Indizien für den Kontoinhaber festgestellt, muss das meldende Finanzinstitut in der jeweils geeignetsten Reihenfolge die unter Unterabschnitt C Nummer 2 beschriebene Suche in Papierunterlagen anwenden oder versuchen, vom Kontoinhaber eine Selbstauskunft oder Belege zu beschaffen, um die steuerlichen Ansässigkeiten des Kontoinhabers festzustellen. Wird bei der Suche in Papierunterlagen kein Indiz festgestellt und ist der Versuch, eine Selbstauskunft oder Belege zu beschaffen erfolglos, muss das meldende Finanzinstitut das Konto als nicht dokumentiertes Konto melden. 6. Ungeachtet der Feststellung von Indizien nach Nummer 2 muss ein meldendes Finanzinstitut einen Kontoinhaber in den folgenden Fällen nicht als in einem meldepflichtigen Staat ansässige Person betrachten: a) Die Kontoinhaberdaten enthalten eine aktuelle Post- oder Hausanschrift in dem meldepflichtigen Staat, eine oder mehrere Telefonnummern in dem meldepflichtigen Staat (und keine Telefonnummer im Staat des meldenden Finanzinstituts) oder einen Dauerauftrag (bei Finanzkonten, bei denen es sich nicht um Einlagenkonten handelt) für Überweisungen auf ein in einem meldepflichtigen Staat geführtes Konto (Finanzkonten mit Ausnahme von Einlagenkonten) und das meldende Finanzinstitut beschafft die nachstehenden Dokumente oder hat diese bereits geprüft und erfasst: i. eine Selbstauskunft des Kontoinhabers über seinen Ansässigkeitsstaat/seine Ansässigkeitsstaaten, die nicht meldepflichtige Staaten umfassen; und ii. Belege für den nicht meldepflichtigen Status des Kontoinhabers. b) Die Kontoinhaberdaten beinhalten eine aktuell gültige, an eine Person mit Anschrift in dem meldepflichtigen Staat erteilte Vollmacht oder Zeichnungsberechtigung und das meldende Finanzinstitut beschafft die nachstehenden Dokumente oder hat diese bereits geprüft und erfasst: i. eine Selbstauskunft des Kontoinhabers über seinen Ansässigkeitsstaat/seine Ansässigkeitsstaaten, die nicht meldepflichtige Staaten umfassen; oder ii. Belege für den nicht meldepflichtigen Status des Kontoinhabers. C. Erweiterte Überprüfungsverfahren für Konten von hohem Wert. Die folgenden erweiterten Überprüfungsverfahren gelten für Konten von hohem Wert. 1. Suche in elektronischen Datensätzen. In Bezug auf Konten von hohem Wert muss das meldende Finanzinstitut seine elektronisch durchsuchbaren Daten auf die in Unterabschnitt B Nummer 2 aufgeführten Indizien überprüfen. 2. Suche in Papierunterlagen. Enthalten die elektronisch durchsuchbaren Datenbanken des meldenden Finanzinstituts Felder für alle unter Nummer 3 genannten Informationen und erfassen diese, ist keine weitere Suche in den Papierunterlagen erforderlich. Sind in den elektronischen Datenbanken nicht alle diese Informationen erfasst, so muss das meldende Finanzinstitut bei Konten von hohem Wert auch die aktuelle Kundenstammakte und, soweit die Informationen dort nicht enthalten sind, die folgenden kontobezogenen, 13

81 Multilaterale Vereinbarung der zuständigen Behörden über den automatischen Informationsaustausch über Finanzkonten vom meldenden Finanzinstitut innerhalb der letzten fünf Jahre beschafften Unterlagen auf die in Unterabschnitt B Nummer 2 genannten Indizien überprüfen: a) die neuesten für dieses Konto erfassten Belege; b) den neuesten Kontoeröffnungsvertrag beziehungsweise die neuesten Kontoeröffnungsunterlagen; c) die neuesten vom meldenden Finanzinstitut aufgrund von Verfahren zur Bekämpfung der Geldwäsche oder für sonstige aufsichtsrechtliche Zwecke beschafften Unterlagen; d) derzeit gültige Vollmacht oder Zeichnungsberechtigung; und e) derzeit gültiger Dauerauftrag für Überweisungen (ausgenommen bei Einlagenkonten). 3. Ausnahmeregelung für Datenbanken mit ausreichenden Informationen. Ein meldendes Finanzinstitut ist nicht zu der in unter Nummer 2 beschriebenen Suche in Papierunterlagen verpflichtet, soweit seine elektronisch durchsuchbaren Informationen Folgendes enthalten: a) den Ansässigkeitsstatus des Kontoinhabers; b) die derzeit beim meldenden Finanzinstitut hinterlegte Haus- und Postanschrift des Kontoinhabers; c) gegebenenfalls die derzeit beim meldenden Finanzinstitut hinterlegte(n) Telefonnummer(n) des Kontoinhabers; d) im Fall von Finanzkonten, bei denen es sich nicht um Einlagenkonten handelt, Angaben dazu, ob Daueraufträge für Überweisungen von diesem Konto auf ein anderes Konto vorliegen (einschliesslich eines Kontos bei einer anderen Zweigniederlassung des meldenden Finanzinstituts oder einem anderen Finanzinstitut); e) Angaben dazu, ob für den Kontoinhaber aktuell ein Postlagerungsauftrag oder eine c/o- Anschrift vorliegt; und f) Angaben dazu, ob eine Vollmacht oder Zeichnungsberechtigung für das Konto vorliegt. 4. Nachfrage beim Kundenbetreuer nach den ihm tatsächlich bekannten Fakten. Zusätzlich zur Suche in elektronischen Datensätzen und Papierunterlagen muss ein meldendes Finanzinstitut das einem Kundenbetreuer zugewiesene Konto von hohem Wert (einschliesslich der mit diesem Konto von hohem Wert zusammengefassten Finanzkonten) als meldepflichtiges Konto betrachten, wenn dem Kundenbetreuer tatsächlich bekannt ist, dass der Kontoinhaber eine meldepflichtige Person ist. 5. Folgen der Feststellung von Indizien. a) Werden bei der oben beschriebenen erweiterten Überprüfung von Konten von hohem Wert keine der in Unterabschnitt B Nummer 2 aufgeführten Indizien festgestellt und wird das Konto nicht nach Nummer 4 als Konto einer meldepflichtigen Person identifiziert, sind keine weiteren Massnahmen erforderlich, bis eine Änderung der Gegebenheiten 14

82 Multilaterale Vereinbarung der zuständigen Behörden über den automatischen Informationsaustausch über Finanzkonten eintritt, die dazu führt, dass dem Konto ein oder mehrere Indizien zugeordnet werden. b) Werden bei der oben beschriebenen erweiterten Überprüfung von Konten von hohem Wert Indizien nach Unterabschnitt B Nummer 2 Buchstaben a - e festgestellt oder tritt anschliessend eine Änderung der Gegebenheiten ein, die dazu führt, dass dem Konto ein oder mehrere Indizien zugeordnet werden, so muss das meldende Finanzinstitut das Konto für jeden Staat, für den ein Indiz festgestellt wird, als meldepflichtiges Konto betrachten, es sei denn, es entscheidet sich für die Anwendung von Unterabschnitt B Nummer 6 und eine der dort genannten Ausnahmen trifft auf dieses Konto zu. c) Werden ein Postlagerungsauftrag oder eine c/o-anschrift bei der oben beschriebenen erweiterten Überprüfung für Konten von hohem Wert festgestellt und keine andere Anschrift und keine der in Unterabschnitt B Nummer 2 Buchstaben a - e aufgeführten Indizien für den Kontoinhaber festgestellt, muss das meldende Finanzinstitut vom Kontoinhaber eine Selbstauskunft oder Belege beschaffen, um die steuerliche(n) Ansässigkeit(en) des Kontoinhabers festzustellen. Kann das meldende Finanzinstitut keine Selbstauskunft oder Belege beschaffen, muss es das Konto als nicht dokumentiertes Konto melden. 6. Bei einem bestehenden Konto einer natürlichen Person, das zum 31. Dezember [xxxx] kein Konto von hohem Wert ist, zum letzten Tag eines darauffolgenden Kalenderjahrs jedoch ein Konto von hohem Wert ist, muss das meldende Finanzinstitut die in diesem Unterabschnitt beschriebenen erweiterten Überprüfungsverfahren für dieses Konto innerhalb des auf das Kalenderjahr, in dem das Konto ein Konto von hohem Wert wird, folgende Kalenderjahr abschliessen. Wird das Konto aufgrund dieser Überprüfung als meldepflichtiges Konto identifiziert, so muss das meldende Finanzinstitut die erforderlichen kontobezogenen Informationen für das Jahr, in dem das Konto als meldepflichtiges Konto identifiziert wird, und für die Folgejahre jährlich melden, es sei denn, der Kontoinhaber ist keine meldepflichtige Person mehr. 7. Führt ein meldendes Finanzinstitut die in diesem Unterabschnitt genannten erweiterten Überprüfungsverfahren für ein Konto von hohem Wert durch, so ist es in den Folgejahren nicht verpflichtet, für dasselbe Konto von hohem Wert diese Verfahren erneut durchzuführen, abgesehen von der Nachfrage beim Kundenbetreuer nach Nummer 4, es sei denn, es handelt sich um ein nicht dokumentiertes Konto, bei dem das meldende Finanzinstitut diese Verfahren jährlich erneut durchführen sollte, bis das Konto nicht mehr undokumentiert ist. 8. Tritt bei einem Konto von hohem Wert eine Änderung der Gegebenheiten ein, die dazu führt, dass dem Konto ein oder mehrere in Unterabschnitt B Nummer 2 beschriebene Indizien zugeordnet wird, so muss das meldende Finanzinstitut das Konto für jeden meldepflichtigen Staat, für den ein Indiz festgestellt wird, als meldepflichtiges Konto betrachten, es sei denn, es ent- 15

83 Multilaterale Vereinbarung der zuständigen Behörden über den automatischen Informationsaustausch über Finanzkonten scheidet sich für die Anwendung von Unterabschnitt B Nummer 6 und eine der dort genannten Ausnahmen trifft auf dieses Konto zu. 9. Ein meldendes Finanzinstitut muss Verfahren einrichten, mit denen sichergestellt wird, dass die Kundenbetreuer Änderungen der Gegebenheiten bei einem Konto erkennen. Wird ein Kundenbetreuer beispielsweise benachrichtigt, dass der Kontoinhaber eine neue Postanschrift in einem meldepflichtigen Staat hat, so muss das meldende Finanzinstitut die neue Anschrift als eine Änderung der Gegebenheiten betrachten und ist, sofern es sich für die Anwendung von Unterabschnitt B Nummer 6 entscheidet, dazu verpflichtet, die entsprechenden Unterlagen vom Kontoinhaber zu beschaffen. D. Die Überprüfung von bestehenden Konten natürlicher Personen muss bis zum [xx/xx/xxxx] abgeschlossen sein. E. Ein bestehendes Konto einer natürlichen Person, das nach diesem Abschnitt als meldepflichtiges Konto identifiziert wurde, gilt in allen Folgejahren als meldepflichtiges Konto, es sei denn, der Kontoinhaber ist keine meldepflichtige Person mehr. Abschnitt IV: Sorgfaltspflichten bei Neukonten natürlicher Personen Die folgenden Verfahren gelten für die Identifizierung meldepflichtiger Konten unter den Neukonten natürlicher Personen. A. Bei Neukonten natürlicher Personen muss das meldende Finanzinstitut bei Kontoeröffnung eine Selbstauskunft beschaffen, die Bestandteil der Kontoeröffnungsunterlagen sein kann und anhand derer das meldende Finanzinstitut die steuerliche(n) Ansässigkeit(en) des Kontoinhabers feststellen kann, sowie die Plausibilität dieser Selbstauskunft anhand der vom meldenden Finanzinstitut bei Kontoeröffnung beschafften Informationen, einschliesslich der aufgrund von Verfahren zur Bekämpfung der Geldwäsche erfassten Unterlagen, bestätigen. B. Geht aus der Selbstauskunft hervor, dass der Kontoinhaber in einem meldepflichtigen Staat steuerlich ansässig ist, so muss das meldende Finanzinstitut das Konto als meldepflichtiges Konto betrachten und die Selbstauskunft auch die Steueridentifikationsnummer des Kontoinhabers in dem meldepflichtigen Staat (vorbehaltlich des Abschnitts I Unterabschnitt D) sowie das Geburtsdatum enthalten. C. Tritt bei einem Neukonto einer natürlichen Person eine Änderung der Gegebenheiten ein, aufgrund derer dem meldenden Finanzinstitut bekannt ist oder bekannt sein müsste, dass die ursprüngliche Selbstauskunft nicht zutreffend oder unglaubwürdig ist, so darf es sich nicht auf die ursprüngliche Selbstauskunft verlassen und muss eine gültige Selbstauskunft beschaffen, aus der die steuerliche(n) Ansässigkeit(en) des Kontoinhabers hervorgehen. Abschnitt V: Sorgfaltspflichten bei bestehenden Konten von Rechtsträgern 16

84 Multilaterale Vereinbarung der zuständigen Behörden über den automatischen Informationsaustausch über Finanzkonten Die folgenden Verfahren gelten für die Identifizierung meldepflichtiger Konten unter den bestehenden Konten von Rechtsträgern. A. Nicht überprüfungs-, identifizierungs- oder meldepflichtige Konten von Rechtsträgern. Sofern sich das meldende Finanzinstitut nicht entweder für alle bestehenden Konten von Rechtsträgern oder jeweils für eine eindeutig identifizierte Gruppe dieser Konten anderweitig entscheidet, muss ein bestehendes Konto eines Rechtsträgers, das zum 31. Dezember [xxxx] einen Gesamtsaldo oder wert von höchstens US-Dollar aufweist, nicht als meldepflichtiges Konto überprüft, identifiziert oder gemeldet werden, bis der Gesamtsaldo oder -wert zum letzten Tag eines darauffolgenden Kalenderjahrs US-Dollar übersteigt. B. Überprüfungspflichtige Konten von Rechtsträgern. Ein bestehendes Konto eines Rechtsträgers mit einem Gesamtsaldo oder -wert von mehr als US-Dollar zum 31. Dezember [xxxx] und ein bestehendes Konto eines Rechtsträgers, dessen Gesamtsaldo oder -wert zum 31. Dezember [xxxx] nicht mehr als US- Dollar beträgt, zum letzten Tag eines darauffolgenden Kalenderjahrs jedoch US-Dollar übersteigt, muss nach den in Unterabschnitt D festgelegten Verfahren überprüft werden. C. Meldepflichtige Konten von Rechtsträgern. Von den in Unterabschnitt B beschriebenen bestehenden Konten von Rechtsträgern gelten nur diejenigen Konten als meldepflichtige Konten, die von einem oder mehreren Rechtsträgern gehalten werden, die meldepflichtige Personen sind, oder von passiven NFEs mit einer oder mehreren beherrschenden Personen, die meldepflichtige Personen sind. D. Überprüfungsverfahren für die Identifizierung meldepflichtiger Konten von Rechtsträgern. Bei den in Unterabschnitt B beschriebenen bestehenden Konten von Rechtsträgern muss ein meldendes Finanzinstitut die folgenden Überprüfungsverfahren durchführen, um festzustellen, ob das Konto von einer oder mehreren meldepflichtigen Personen oder von passiven NFEs mit einer oder mehreren beherrschenden Personen, die meldepflichtige Personen sind, gehalten wird: 1. Feststellung, ob der Rechtsträger eine meldepflichtige Person ist. a) Überprüfung der zu aufsichtsrechtlichen Zwecken oder für die Kundenbetreuung verwahrten Informationen (einschliesslich der aufgrund von Verfahren zur Bekämpfung der Geldwäsche erhobenen Informationen) auf Hinweise, dass der Kontoinhaber in einem meldepflichtigen Staat ansässig ist. Für diesen Zweck gilt ein Gründungsort, ein Sitz oder eine Anschrift in einem meldepflichtigen Staat als Hinweis, dass der Kontoinhaber in einem meldepflichtigen Staat ansässig ist. b) Weisen die Informationen darauf hin, dass der Kontoinhaber in einem meldepflichtigen Staat ansässig ist, so muss das meldende Finanzinstitut das Konto als meldepflichtiges Konto betrachten, es sei denn, das meldende Finanzinstitut beschafft vom Kontoinhaber eine Selbstauskunft oder stellt anhand von in seinem Besitz befindlichen oder öffentlich verfügbaren Informationen in vertretbarer Weise fest, dass es sich bei dem Kontoinhaber nicht um eine meldepflichtige Person handelt. 17

85 Multilaterale Vereinbarung der zuständigen Behörden über den automatischen Informationsaustausch über Finanzkonten 2. Feststellung, ob der Rechtsträger ein passiver NFE mit einer oder mehreren beherrschenden Personen ist, bei denen es sich um meldepflichtige Personen handelt. Bei einem Kontoinhaber eines bestehenden Kontos eines Rechtsträgers (einschliesslich eines Rechtsträgers, der eine meldepflichtige Person ist), muss das meldende Finanzinstitut feststellen, ob der Kontoinhaber ein passiver NFE mit einer oder mehreren beherrschenden Personen ist, bei denen es sich um meldepflichtige Personen handelt. Handelt es sich bei einer beherrschenden Person eines passiven NFE um eine meldepflichtige Person, so ist das Konto als meldepflichtiges Konto zu betrachten. Bei diesen Feststellungen soll das meldende Finanzinstitut die unter den Buchstaben a - c aufgeführten Leitlinien in der jeweils geeignetsten Reihenfolge befolgen. a) Feststellung, ob der Kontoinhaber ein passiver NFE ist. Zur Feststellung, ob der Kontoinhaber ein passiver NFE ist, muss das meldende Finanzinstitut eine Selbstauskunft des Kontoinhabers zum Nachweis seines Status beschaffen, es sei denn, das meldende Finanzinstitut kann anhand von in seinem Besitz befindlichen oder öffentlich verfügbaren Informationen in vertretbarer Weise feststellen, dass der Kontoinhaber ein aktiver NFE ist oder ein anderes Finanzinstitut als ein unter Abschnitt VIII Unterabschnitt A Nummer 6 Buchstabe b beschriebenes Investmentunternehmen, bei dem es sich nicht um ein Finanzinstitut eines teilnehmenden Staates handelt. b) Feststellung der beherrschenden Personen eines Kontoinhabers. Zur Feststellung der beherrschenden Personen eines Kontoinhabers kann sich ein meldendes Finanzinstitut auf die aufgrund von Verfahren zur Bekämpfung der Geldwäsche erhobenen und verwahrten Informationen verlassen. c) Feststellung, ob eine beherrschende Person eines passiven NFE eine meldepflichtige Person ist. Zur Feststellung, ob eine beherrschende Person eines passiven NFE eine meldepflichtige Person ist, kann sich ein meldendes Finanzinstitut auf Folgendes verlassen: i. bei einem bestehenden Konto eines Rechtsträgers, dessen Inhaber ein oder mehrere NFEs sind und dessen Gesamtsaldo oder wert US-Dollar nicht übersteigt, auf die aufgrund von Verfahren zur Bekämpfung der Geldwäsche erfassten und verwahrten Informationen oder ii. auf eine Selbstauskunft des Kontoinhabers oder dieser beherrschenden Person aus dem Staat/den Staaten, in dem/denen die beherrschende Person steuerlich ansässig ist. E. Überprüfungszeitraum und zusätzliche Verfahren für bestehende Konten von Rechtsträgern. 1. Die Überprüfung bestehender Konten von Rechtsträgern mit einem Gesamtsaldo oder -wert von mehr als US-Dollar zum 31. Dezember [xxxx] muss bis 31. Dezember [xxxx] abgeschlossen sein. 2. Die Überprüfung bestehender Konten von Rechtsträgern, deren Gesamtsaldo oder -wert zum 31. Dezember [xxxx] nicht mehr als US-Dollar be- 18

86 Multilaterale Vereinbarung der zuständigen Behörden über den automatischen Informationsaustausch über Finanzkonten trägt, zum 31. Dezember eines Folgejahres jedoch US-Dollar übersteigt, muss innerhalb des Kalenderjahrs nach dem Jahr, in dem der Gesamtsaldo oder -wert US-Dollar übersteigt, abgeschlossen sein. 3. Tritt bei einem bestehenden Konto eines Rechtsträgers eine Änderung der Gegebenheiten ein, aufgrund derer dem meldenden Finanzinstitut bekannt ist oder bekannt sein müsste, dass die Selbstauskunft oder andere kontobezogene Unterlagen nicht zutreffend oder unglaubwürdig sind, so muss es den Status des Kontos nach den in Unterabschnitt D festgelegten Verfahren neu bestimmen. Abschnitt VI: Sorgfaltspflichten bei Neukonten von Rechtsträgern Die folgenden Verfahren gelten für die Identifizierung meldepflichtiger Konten unter den Neukonten von Rechtsträgern. A. Überprüfungsverfahren für die Identifizierung meldepflichtiger Konten von Rechtsträgern. Bei Neukonten von Rechtsträgern muss ein meldendes Finanzinstitut die folgenden Überprüfungsverfahren durchführen, um festzustellen, ob das Konto von einer oder mehreren meldepflichtigen Personen oder von passiven NFEs mit einer oder mehreren beherrschenden Personen, die meldepflichtige Personen sind, gehalten wird: 1. Feststellung, ob der Rechtsträger eine meldepflichtige Person ist. a) Beschaffung einer Selbstauskunft, die Bestandteil der Kontoeröffnungsunterlagen sein kann und anhand derer das meldende Finanzinstitut die steuerliche(n) Ansässigkeit(en) des Kontoinhabers ermitteln kann, sowie Bestätigung der Plausibilität dieser Selbstauskunft anhand der vom meldenden Finanzinstitut bei Kontoeröffnung beschafften Informationen, einschliesslich der aufgrund von Verfahren zur Bekämpfung der Geldwäsche erfassten Unterlagen. Erklärt der Rechtsträger, es liege keine steuerliche Ansässigkeit vor, so kann sich das meldende Finanzinstitut zur Bestimmung der Ansässigkeit des Kontoinhabers auf die Anschrift des Hauptsitzes des Rechtsträgers verlassen. b) Enthält die Selbstauskunft Hinweise darauf, dass der Kontoinhaber in einem meldepflichtigen Staat ansässig ist, so muss das meldende Finanzinstitut das Konto als meldepflichtiges Konto betrachten, es sei denn, das meldende Finanzinstitut stellt anhand der in seinem Besitz befindlichen oder öffentlich verfügbaren Informationen in vertretbarer Weise fest, dass es sich bei dem Kontoinhaber nicht um eine meldepflichtige Person in Bezug auf diesen meldepflichtigen Staat handelt. 2. Feststellung, ob der Rechtsträger ein passiver NFE mit einer oder mehreren beherrschenden Personen ist, bei denen es sich um meldepflichtige Personen handelt. Bei einem Kontoinhaber eines Neukontos eines Rechtsträgers (einschliesslich eines Rechtsträgers, der eine meldepflichtige Person ist), muss das meldende Finanzinstitut feststellen, ob der Kontoinhaber ein passiver NFE mit einer oder mehreren beherrschenden Personen ist, bei denen es sich 19

87 Multilaterale Vereinbarung der zuständigen Behörden über den automatischen Informationsaustausch über Finanzkonten um meldepflichtige Personen handelt. Handelt es sich bei einer beherrschenden Person eines passiven NFE um eine meldepflichtige Person, so ist das Konto als meldepflichtiges Konto zu betrachten. Bei diesen Feststellungen soll das meldende Finanzinstitut die unter den Buchstaben a - c aufgeführten Leitlinien in der jeweils geeignetsten Reihenfolge befolgen. a) Feststellung, ob der Kontoinhaber ein passiver NFE ist. Zur Feststellung, ob der Kontoinhaber ein passiver NFE ist, muss sich das meldende Finanzinstitut auf eine Selbstauskunft des Kontoinhabers zum Nachweis seines Status verlassen, es sei denn, das meldende Finanzinstitut kann anhand von in seinem Besitz befindlichen oder öffentlich verfügbaren Informationen in vertretbarer Weise feststellen, dass der Kontoinhaber ein aktiver NFE ist oder ein anderes Finanzinstitut als ein unter Abschnitt VIII Unterabschnitt A Nummer 6 Buchstabe b beschriebenes Investmentunternehmen, bei dem es sich nicht um ein Finanzinstitut eines teilnehmenden Staates handelt. b) Feststellung der beherrschenden Personen eines Kontoinhabers. Zur Feststellung der beherrschenden Personen eines Kontoinhabers kann sich ein meldendes Finanzinstitut auf die aufgrund von Verfahren zur Bekämpfung der Geldwäsche erhobenen und verwahrten Informationen verlassen. c) Feststellung, ob eine beherrschende Person eines passiven NFE eine melde- pflichtige Person ist. Zur Feststellung, ob eine beherrschende Person eines passiven NFE eine meldepflichtige Person ist, kann sich ein meldendes Finanzinstitut auf eine Selbstauskunft des Kontoinhabers oder dieser beherrschenden Person verlassen. Abschnitt VII: Besondere Sorgfaltsvorschriften Bei der Durchführung der vorstehenden Verfahren zur Erfüllung der Sorgfaltspflichten gelten die folgenden zusätzlichen Vorschriften: A. Verlass auf Selbstauskünfte und Belege. Ein meldendes Finanzinstitut darf sich nicht auf eine Selbstauskunft oder auf Belege verlassen, wenn ihm bekannt ist oder bekannt sein müsste, dass die Selbstauskunft oder die Belege nicht zutreffend oder unglaubwürdig sind. B. Alternative Verfahren für Finanzkonten begünstigter natürlicher Personen eines rückkaufsfähigen Versicherungsvertrags oder Rentenversicherungsvertrags. Ein meldendes Finanzinstitut kann davon ausgehen, dass eine begünstigte natürliche Person (mit Ausnahme des Eigentümers) eines rückkaufsfähigen Versicherungsvertrags oder eines Rentenversicherungsvertrags, die eine Todesfallleistung erhält, keine meldepflichtige Person ist und dieses Finanzkonto als ein nicht meldepflichtiges Konto betrachten, es sei denn, dem meldenden Finanzinstitut ist bekannt oder müsste bekannt sein, dass der Begünstigte eine meldepflichtige Person ist. Einem meldenden Finanzinstitut müsste bekannt sein, dass ein Begünstigter eines rückkaufsfähigen Versicherungsvertrags oder eines Rentenversicherungsvertrags eine meldepflichtige Person ist, wenn die vom meldenden Finanzinstitut erhobenen und 20

88 Multilaterale Vereinbarung der zuständigen Behörden über den automatischen Informationsaustausch über Finanzkonten dem Begünstigten zugeordneten Informationen Indizien im Sinne des Abschnitts III Unterabschnitt B enthalten. Ist einem meldenden Finanzinstitut tatsächlich bekannt oder müsste ihm bekannt sein, dass der Begünstigte eine meldepflichtige Person ist, so muss das meldende Finanzinstitut die Verfahren in Abschnitt III Unterabschnitt B einhalten. C. Vorschriften für die Zusammenfassung von Kontosalden und für Währungen. 1. Zusammenfassung von Konten natürlicher Personen. Für die Zwecke der Bestimmung des Gesamtsaldos oder -werts von Finanzkonten einer natürlichen Person muss ein meldendes Finanzinstitut alle von ihm oder einem verbundenen Rechtsträger geführten Konten zusammenfassen, jedoch nur insoweit, als die computergestützten Systeme des meldenden Finanzinstituts die Finanzkonten durch Verweis auf ein Datenelement wie eine Kundennummer oder Steueridentifikationsnummer miteinander verknüpfen und eine Zusammenfassung der Kontosalden oder -werte ermöglichen. Für die Zwecke der Anwendung der unter dieser Nummer beschriebenen Zusammenfassungsvorschriften wird jedem Inhaber eines gemeinsamen Finanzkontos der gesamte Saldo oder Wert des gemeinsamen Finanzkontos zugerechnet. 2. Zusammenfassung von Konten von Rechtsträgern. Für die Zwecke der Bestimmung des Gesamtsaldos oder -werts von Finanzkonten eines Rechtsträgers muss ein meldendes Finanzinstitut alle von ihm oder einem verbundenen Rechtsträger geführten Finanzkonten berücksichtigen, jedoch nur insoweit, als die computergestützten Systeme des meldenden Finanzinstituts die Finanzkonten durch Verweis auf ein Datenelement wie eine Kundennummer oder Steueridentifikationsnummer miteinander verknüpfen und eine Zusammenfassung der Kontosalden oder -werte ermöglichen. Für die Zwecke der Anwendung der unter dieser Nummer beschriebenen Zusammenfassungsvorschriften wird jedem Inhaber eines gemeinsamen Finanzkontos der gesamte Saldo oder Wert des gemeinsamen Finanzkontos zugerechnet. 3. Besondere Zusammenfassungsvorschrift für Kundenbetreuer. Für die Zwecke der Bestimmung des Gesamtsaldos oder -werts von Finanzkonten einer Person zur Feststellung, ob es sich bei einem Finanzkonto um ein Konto von hohem Wert handelt, ist ein meldendes Finanzinstitut im Fall von Konten, bei denen einem Kundenbetreuer bekannt ist oder bekannt sein müsste, dass sie unmittelbar oder mittelbar derselben Person gehören, dieselbe Person über sie verfügt oder sie von derselben Person (ausser in treuhänderischer Eigenschaft) eröffnet wurden, auch verpflichtet, alle diese Konten zusammenzufassen. 4. Beträge, die den Gegenwert in anderen Währungen umfassen. Alle Dollar- Beträge sind US-Dollar-Beträge und umfassen den Gegenwert in anderen Währungen nach inner- staatlichem Recht. Abschnitt VIII: Begriffsbestimmungen Die folgenden Ausdrücke haben die nachstehend festgelegte Bedeutung: 21

89 Multilaterale Vereinbarung der zuständigen Behörden über den automatischen Informationsaustausch über Finanzkonten A. Meldendes Finanzinstitut 1. Der Ausdruck «meldendes Finanzinstitut» bedeutet ein Finanzinstitut eines teilnehmenden Staates, bei dem es sich nicht um ein nicht meldendes Finanzinstitut handelt. 2. Der Ausdruck «Finanzinstitut eines teilnehmenden Staates» bedeutet (i) ein in einem teilnehmenden Staat ansässiges Finanzinstitut, jedoch nicht Zweigniederlassungen dieses Finanzinstituts, die sich ausserhalb dieses teilnehmenden Staates befinden, oder (ii) eine Zweigniederlassung eines nicht in einem teilnehmenden Staat ansässigen Finanzinstituts, wenn diese sich in diesem teilnehmenden Staat befindet. 3. Der Ausdruck «Finanzinstitut» bedeutet ein Verwahrinstitut, ein Einlageninstitut, ein Investmentunternehmen oder eine spezifizierte Versicherungsgesellschaft. 4. Der Ausdruck «Verwahrinstitut» bedeutet einen Rechtsträger, dessen Geschäftstätigkeit im Wesentlichen darin besteht, für fremde Rechnung Finanzvermögen zu verwahren. Die Geschäftstätigkeit eines Rechtsträgers besteht im Wesentlichen darin, für fremde Rechnung Finanzvermögen zu verwahren, wenn die dem Verwahren von Finanzvermögen und damit zusammenhängenden Finanzdienstleistungen zuzurechnenden Bruttoeinkünfte des Rechtsträgers mindestens 20 Prozent der Bruttoeinkünfte des Rechtsträgers entsprechen, und zwar entweder (i) während des dreijährigen Zeitraums, der am 31. Dezember (oder dem letzten Tag eines nicht einem Kalenderjahr entsprechenden Abrechnungszeitraums) vor dem Bestimmungsjahr endet, oder (ii) während des Zeitraums des Bestehens des Rechtsträgers, je nachdem, welcher Zeitraum kürzer ist. 5. Der Ausdruck «Einlageninstitut» bedeutet einen Rechtsträger, der im Rahmen gewöhnlicher Bankgeschäfte oder einer ähnlichen Geschäftstätigkeit Einlagen entgegennimmt. 6. Der Ausdruck «Investmentunternehmen» bedeutet einen Rechtsträger, a) der gewerblich vorwiegend eine oder mehrere der folgenden Tätigkeiten für einen Kunden ausübt: i. Handel mit Geldmarktinstrumenten (zum Beispiel Schecks, Wechsel, Einlagenzertifikate, Derivate), Devisen, Wechselkurs-, Zinsund Indexinstrumenten, übertragbaren Wertpapieren oder Warentermingeschäften; ii. individuelle und kollektive Vermögensverwaltung; oder iii. sonstige Arten der Anlage oder Verwaltung von Finanzvermögen oder Kapital im Auftrag Dritter. b) dessen Bruttoeinkünfte vorwiegend der Anlage oder Wiederanlage von Finanzvermögen oder dem Handel damit zuzurechnen sind, wenn der Rechtsträger von einem anderen Rechtsträger verwaltet wird, bei dem es sich um ein Einlageninstitut, ein Verwahrinstitut, eine spezifizierte Versicherungsgesellschaft oder ein unter Buchstabe a beschriebenes Investmentunternehmen handelt. 22

90 Multilaterale Vereinbarung der zuständigen Behörden über den automatischen Informationsaustausch über Finanzkonten Ein Rechtsträger übt gewerblich vorwiegend eine oder mehrere der unter Buchstabe a beschriebenen Tätigkeiten aus beziehungsweise die Bruttoeinkünfte eines Rechtsträgers sind vorwiegend der Anlage oder Wiederanlage von Finanzvermögen oder dem Handel damit im Sinne des Buchstaben a zuzurechnen, wenn die den entsprechenden Tätigkeiten zuzurechnenden Bruttoeinkünfte des Rechtsträgers mindestens 50 Prozent der Bruttoeinkünfte des Rechtsträgers entsprechen, und zwar entweder (i) während des dreijährigen Zeitraums, der am 31. Dezember des Jahres vor dem Bestimmungsjahr endet, oder (ii) während des Zeitraums des Bestehens des Rechtsträgers, je nachdem, welcher Zeitraum kürzer ist. Der Ausdruck «Investmentunternehmen» umfasst nicht einen Rechtsträger, bei dem es sich aufgrund der Erfüllung der Kriterien in Unterabschnitt D Nummer 9 Buchstaben d - g um einen aktiven NFE handelt. Diese Nummer ist auf eine Weise auszulegen, die mit dem Wortlaut der Definition von «Finanzinstitut» in den Empfehlungen der Arbeitsgruppe Finanzielle Massnahmen gegen Geldwäsche («Financial Action Task Force on Money Laundering» FATF) vereinbar ist. 7. Der Ausdruck «Finanzvermögen» umfasst Wertpapiere (zum Beispiel Anteile am Aktienkapital einer Kapitalgesellschaft, Beteiligungen oder wirtschaftliches Eigentum an den Beteiligungen an einer in Streubesitz befindlichen oder börsennotierten Personengesellschaft oder einem Trust sowie Obligationen, Anleihen, Schuldverschreibungen oder sonstige Schuldurkunden), Beteiligungen an Personengesellschaften, Warengeschäfte, Swaps (zum Beispiel Zinsswaps, Währungsswaps, Basisswaps, Zinscaps, Zinsfloors, Warenswaps, Aktienswaps, Aktienindexswaps und ähnliche Vereinbarungen), Versicherungs- oder Rentenversicherungsverträge oder Beteiligungen (darunter börsengehandelte und nicht börsengehandelte Termingeschäfte und Optionen) an Wertpapieren, Beteiligungen an Personengesellschaften, Warengeschäften, Swaps oder Versicherungs- oder Rentenverträgen. Der Ausdruck «Finanzvermögen» umfasst keine nicht fremdfinanzierten unmittelbaren Immobilienbeteiligungen. 8. Der Ausdruck «spezifizierte Versicherungsgesellschaft» bedeutet einen Rechtsträger, bei dem es sich um eine Versicherungsgesellschaft (oder die Holdinggesellschaft einer Versicherungsgesellschaft) handelt, die einen rückkaufsfähigen Versicherungsvertrag oder einen Rentenversicherungsvertrag abschliesst oder zur Leistung von Zahlungen in Bezug auf einen solchen Vertrag verpflichtet ist. B. Nicht meldendes Finanzinstitut 1. Der Ausdruck «nicht meldendes Finanzinstitut» bedeutet ein Finanzinstitut, bei dem es sich um Folgendes handelt: a) einen staatlichen Rechtsträger, eine internationale Organisation oder eine Zentralbank, ausser bei Zahlungen, die aus einer Verpflichtung in Zusammenhang mit gewerblichen Finanzaktivitäten stammen, die de- 23

91 Multilaterale Vereinbarung der zuständigen Behörden über den automatischen Informationsaustausch über Finanzkonten nen einer spezifizierten Versicherungsgesellschaft, eines Verwahr- oder eines Einlageninstituts entsprechen; b) einen Altersvorsorgefonds mit breiter Beteiligung, einen Altersvorsorgefonds mit geringer Beteiligung, einen Pensionsfonds eines staatlichen Rechtsträgers, eine internationale Organisation oder eine Zentralbank oder einen qualifizierten Kreditkartenanbieter; c) einen sonstigen Rechtsträger, bei dem ein geringes Risiko besteht, dass er zur Steuerhinterziehung missbraucht wird, der im Wesentlichen ähnliche Eigenschaften wie die in Unterabschnitt B Nummer 1 Buchstaben a und b genannten Rechtsträger aufweist und der nach innerstaatlichem Recht als nicht meldendes Finanzinstitut gilt, sofern sein Status als nicht meldendes Finanzinstitut dem Zweck des gemeinsamen Meldestandards nicht entgegensteht; d) einen ausgenommenen Organismus für die gemeinsame Anlage von Wertpapieren (OGAW); oder e) einen Trust, soweit der Treuhänder des Trusts ein meldendes Finanzinstitut ist und sämtliche nach Abschnitt I zu meldenden Informationen zu sämtlichen meldepflichtigen Konten des Trusts meldet. 2. Der Ausdruck «staatlicher Rechtsträger» bedeutet die Regierung eines Staates, eine Gebietskörperschaft eines Staates (wobei es sich, um Zweifel auszuräumen, unter anderen um einen Gliedstaat, eine Provinz, einen Landkreis oder eine Gemeinde handeln kann) oder eine Behörde oder Einrichtung, die sich im Alleineigentum eines Staates oder einer oder mehrerer Gebietskörperschaften befindet (jeweils ein «staatlicher Rechtsträger»). Diese Kategorie besteht aus den wesentlichen Instanzen, beherrschten Rechtsträgern und Gebietskörperschaften eines Staates. a) Eine «wesentliche Instanz» eines Staates bedeutet unabhängig von ihrer Bezeichnung eine Person, eine Organisation, eine Behörde, ein Amt, einen Fonds, eine Einrichtung oder eine sonstige Stelle, die eine Regierungsbehörde eines Staates darstellt. Die Nettoeinkünfte der Regierungsbehörde müssen ihrem eigenen Konto oder sonstigen Konten des Staates gutgeschrieben werden, ohne dass ein Teil davon einer Privatperson zugutekommt. Eine wesentliche Instanz umfasst nicht eine natürliche Person, bei der es sich um einen in seiner Eigenschaft als Privatperson handelnden Regierungsvertreter, Beamten oder Verwalter handelt. b) Ein beherrschter Rechtsträger bedeutet einen Rechtsträger, der formal vom Staat getrennt ist oder auf andere Weise eine eigenständige juristische Person darstellt, sofern i. der Rechtsträger sich unmittelbar oder über einen oder mehrere beherrschte Rechtsträger im Alleineigentum und unter der Beherrschung eines oder mehrerer staatlicher Rechtsträger befindet; ii. die Nettoeinkünfte des Rechtsträgers seinem eigenen Konto oder den Konten eines oder mehrerer staatlicher Rechtsträger gutge- 24

92 Multilaterale Vereinbarung der zuständigen Behörden über den automatischen Informationsaustausch über Finanzkonten schrieben werden, ohne dass ein Teil seiner Einkünfte einer Privatperson zugutekommt; und iii. die Vermögenswerte des Rechtsträgers bei seiner Auflösung einem oder mehreren staatlichen Rechtsträgern zufallen. c) Einkünfte kommen nicht Privatpersonen zugute, wenn es sich bei diesen Personen um die vorgesehenen Begünstigten eines Regierungsprogramms handelt und die Programmaktivitäten für die Allgemeinheit im Interesse des Gemeinwohls ausgeübt werden oder sich auf die Verwaltung eines Regierungsbereichs beziehen. Ungeachtet der vorstehenden Bestimmungen gelten Einkünfte jedoch als Einkünfte, die Privatpersonen zugutekommen, wenn sie aus über einen staatlichen Rechtsträger ausgeübten gewerblichen Tätigkeiten, wie zum Beispiel Geschäftsbankengeschäften, stammen, bei denen Finanzdienstleistungen an Privatpersonen erbracht werden. 3. Der Ausdruck «internationale Organisation» bedeutet eine internationale Organisation oder eine in ihrem Alleineigentum stehende Behörde oder Einrichtung. Diese Kategorie umfasst eine zwischenstaatliche Organisation (einschliesslich einer übernationalen Organisation), (1) die hauptsächlich aus Regierungen besteht, (2) die mit dem Staat ein Sitzabkommen oder im Wesentlichen ähnliches Abkommen geschlossen hat und (3) deren Einkünfte nicht Privatpersonen zugutekommen. 4. Der Ausdruck «Zentralbank» bedeutet ein Institut, das per Gesetz oder staatlicher Genehmigung neben der Regierung des Staates die oberste Behörde für die Ausgabe von als Währung vorgesehenen Zahlungsmitteln darstellt. Dieses Institut kann eine von der Regierung des Staates getrennte Einrichtung umfassen, die ganz oder teilweise im Eigentum des Staates stehen kann. 5. Der Ausdruck «Altersvorsorgefonds mit breiter Beteiligung» bedeutet einen Fonds zur Gewährung von Renten- und Invaliditätsleistungen sowie Leistungen im Todesfall oder einer Kombination dieser Leistungen an Begünstigte, die derzeitige oder ehemalige Arbeitnehmer (oder von ihnen bestimmte Personen) eines oder mehrerer Arbeitgeber sind, für erbrachte Leistungen, sofern der Fonds a) nicht einen einzigen Begünstigten hat, der Anspruch auf mehr als fünf Prozent der Vermögenswerte des Fonds hat; b) staatlicher Regulierung unterliegt und Informationen an die Steuerbehörden übermittelt; und c) mindestens eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt: i. der Fonds ist aufgrund seines Status als Altersvorsorgeplan grundsätzlich von der Kapitalertragsteuer befreit oder die Besteuerung entsprechender Erträge erfolgt nachgelagert beziehungsweise zu einem ermässigten Satz, ii. der Fonds bezieht mindestens 50 Prozent seiner Gesamtbeiträge (mit Ausnahme von Vermögensübertragungen von anderen in Unterabschnitt B Nummern 5-7 genannten Plänen oder in Unterab- 25

93 Multilaterale Vereinbarung der zuständigen Behörden über den automatischen Informationsaustausch über Finanzkonten schnitt C Nummer 17 Buchstabe a genannten Altersvorsorgekonten) von den Arbeitgebern, iii. Ausschüttungen oder Entnahmen aus dem Fonds dürfen nur bei Eintritt konkreter Ereignisse im Zusammenhang mit Ruhestand, Invalidität oder Tod vorgenommen werden (mit Ausnahme von aus einem Altersvorsorgeplan an andere in Unterabschnitt B Nummern 5-7 genannte Altersvorsorgefonds oder in Unterabschnitt C Nummer 17 Buchstabe a genannte Altersvorsorgekonten übertragene Ausschüttungen), andernfalls finden Sanktionen Anwendung, oder iv. die Arbeitnehmerbeiträge an den Fonds (mit Ausnahme bestimmter zugelassener Ausgleichsbeiträge) werden durch das Erwerbseinkommen des Arbeitnehmers begrenzt oder dürfen unter Anwendung der in Abschnitt VII Unterabschnitt C genannten Vorschriften für die Zusammenfassung von Konten und die Währungsumrechnung jährlich höchstens US-Dollar betragen. 6. Der Ausdruck «Altersvorsorgefonds mit geringer Beteiligung» bedeutet einen Fonds zur Gewährung von Altersvorsorge- und Invaliditätsleistungen sowie Leistungen im Todesfall an Begünstigte, die derzeitige oder ehemalige Arbeitnehmer (oder von ihnen bestimmte Personen) eines oder mehrerer Arbeitgeber sind, für erbrachte Leistungen, sofern a) weniger als 50 Personen am Fonds beteiligt sind; b) ein oder mehrere Arbeitgeber in den Fonds einzahlen, bei denen es sich nicht um Investmentunternehmen oder passive NFEs handelt; c) die Arbeitnehmer- und Arbeitgeberbeiträge an den Fonds (mit Ausnahme von Vermögensübertragungen von in Unterabschnitt C Nummer 17 Buchstabe a genannten Altersvorsorgekonten) durch das Erwerbseinkommen beziehungsweise die Vergütung des Arbeitnehmers begrenzt werden; d) nicht im Gründungsstaat des Fonds ansässige Beteiligte auf höchstens 20 Prozent der Vermögenswerte des Fonds Anspruch haben; und e) der Fonds staatlicher Regulierung unterliegt und Informationen an die Steuerbehörden übermittelt. 7. Der Ausdruck «Pensionsfonds eines staatlichen Rechtsträgers, einer internationalen Organisation oder einer Zentralbank» bedeutet einen von einem staatlichen Rechtsträger, einer internationalen Organisation oder einer Zentralbank errichteten Fonds zur Gewährung von Altersvorsorge- und Invaliditätsleistungen sowie Leistungen im Todesfall an Begünstigte oder Beteiligte, bei denen es sich um derzeitige oder ehemalige Arbeitnehmer (oder von ihnen bestimmte Personen) oder um Personen handeln kann, die keine derzeitigen oder ehemaligen Arbeitnehmer sind, falls die Leistungen diesen Begünstigten und Beteiligten für ihre dem staatlichen Rechtsträger, der internationalen Organisation oder der Zentralbank geleisteten Dienste gewährt werden. 26

94 Multilaterale Vereinbarung der zuständigen Behörden über den automatischen Informationsaustausch über Finanzkonten 8. Der Ausdruck «qualifizierter Kreditkartenanbieter» bedeutet ein Finanzinstitut, das folgende Voraussetzungen erfüllt: a) Das Finanzinstitut gilt nur als Finanzinstitut, weil es ein Kreditkartenanbieter ist, der Einlagen nur akzeptiert, wenn ein Kunde eine Zahlung leistet, die einen in Bezug auf die Karte fälligen Saldo übersteigt, und die Überzahlung nicht unverzüglich an den Kunden zurücküberwiesen wird. b) Spätestens ab dem [xx.xx.xxxx] setzt das Finanzinstitut Massnahmen und Verfahren um, die entweder verhindern, dass ein Kunde eine Überzahlung in Höhe von mehr als US-Dollar leistet, oder sicherstellen, dass jede Überzahlung eines Kunden in Höhe von mehr als US-Dollar dem Kunden innerhalb von 60 Tagen zurückerstattet wird, wobei in beiden Fällen die Vorschriften für die Zusammenfassung von Konten und die Währungsumrechnung nach Abschnitt VII Unterabschnitt C gelten. Überzahlungen von Kunden in diesem Sinne umfassen nicht Guthaben im Zusammenhang mit strittigen Abbuchungen, schliessen jedoch Guthaben infolge der Rückgabe von Waren ein. 9. Der Ausdruck «ausgenommener Organismus für die gemeinsame Anlage von Wertpapieren (ausgenommener OGAW)» bedeutet ein Investmentunternehmen, das als Organismus für die gemeinsame Anlage von Wertpapieren (OGAW) der Aufsicht untersteht, sofern sämtliche Beteiligungen an dem OGAW von natürlichen Personen oder Rechtsträgern, die keine meldepflichtigen Personen sind, mit Ausnahme einer passiven NFE mit beherrschenden Personen, die meldepflichtige Personen sind, oder über diese gehalten werden. Ein Investmentunternehmen, das als OGAW der Aufsicht untersteht, gilt auch dann nach Nummer 9 als ausgenommener OGAW, wenn der OGAW effektive Inhaberanteile ausgibt, sofern a) der OGAW nach dem [xx.xx.xxxx] keine effektiven Inhaberanteile ausgegeben hat oder ausgibt; b) er OGAW bei Rückkauf alle diese Anteile einzieht; c) der OGAW die in den Abschnitten II - VII dargelegten Verfahren zur Erfüllung der Sorgfaltspflichten durchführt und alle meldepflichtigen Informationen zu diesen Anteilen meldet, wenn diese zum Einlösen o- der zu sonstiger Zahlung vorgelegt werden; und d) der OGAW über Massnahmen und Verfahren verfügt, um sicherzustellen, dass die betreffenden Anteile so bald wie möglich und auf jeden Fall vor dem [xx.xx.xxxx] eingelöst werden oder nicht mehr verkehrsfähig sind. C. Finanzkonto 1. Der Ausdruck «Finanzkonto» bedeutet ein von einem Finanzinstitut geführtes Konto und umfasst ein Einlagenkonto, ein Verwahrkonto und a) im Fall eines Investmentunternehmens Eigen- und Fremdkapitalbeteiligungen an dem Finanzinstitut. Ungeachtet der vorstehenden Bestim- 27

95 Multilaterale Vereinbarung der zuständigen Behörden über den automatischen Informationsaustausch über Finanzkonten mungen umfasst der Ausdruck «Finanzkonto» keine Eigen- und Fremdkapitalbeteiligungen an einem Rechtsträger, der nur als Investmentunternehmen gilt, weil er für den Zweck der Anlage oder Verwaltung von Finanzvermögen, das bei einem anderen Finanzinstitut als diesem Rechtsträger im Namen eines Kunden eingezahlt wurde, für oder im Auftrag dieses Kunden (i) Anlageberatung erbringt oder (ii) Vermögenswerte verwaltet; b) im Fall eines nicht unter Buchstabe a beschriebenen Finanzinstituts Eigen- und Fremdkapitalbeteiligungen an dem Finanzinstitut, sofern die Beteiligungskategorie zur Vermeidung der Meldepflicht nach Abschnitt I eingeführt wurde; sowie c) von einem Finanzinstitut ausgestellte oder verwaltete rückkaufsfähige Versicherungsverträge und Rentenversicherungsverträge, mit Ausnahme von nicht mit einer Kapitalanlage verbundenen und nicht übertragbaren sofortigen Leibrenten, die auf natürliche Personen lauten und eine Renten- oder Invaliditätsleistung monetisieren, die aufgrund eines Kontos erbracht wird, bei dem es sich um ein ausgenommenes Konto handelt. Der Ausdruck «Finanzkonto» umfasst keine Konten, bei denen es sich um ausgenommene Konten handelt. 2. Der Ausdruck «Einlagenkonto» umfasst Geschäfts-, Giro-, Spar- und Terminkonten sowie Konten, die durch Einlagenzertifikate, Sparbriefe, Investmentzertifikate, Schuldtitel oder vergleichbare Instrumente verbrieft sind, die von einem Finanzinstitut im Rahmen gewöhnlicher Bankgeschäfte oder einer ähnlichen Geschäftstätigkeit geführt werden. Ein Einlagenkonto umfasst auch Beträge, die von einer Versicherungsgesellschaft aufgrund eines garantierten Kapitalanlagevertrags oder einer ähnlichen Vereinbarung zur Zahlung oder Gutschrift von Zinsen auf diese Beträge gehalten werden. 3. Der Ausdruck «Verwahrkonto» bedeutet ein Konto (nicht jedoch einen Versicherungs- oder Rentenversicherungsvertrag), in dem Finanzvermögen zugunsten eines Dritten verwahrt wird. 4. Der Ausdruck «Eigenkapitalbeteiligung» bedeutet im Fall einer Personengesellschaft, die ein Finanzinstitut ist, entweder eine Kapital- oder eine Gewinnbeteiligung an der Personengesellschaft. Im Fall eines Trusts, der ein Finanzinstitut ist, gilt eine Eigenkapitalbeteiligung als von einer Person gehalten, die als Treugeber oder Begünstigter des gesamten oder eines Teils des Trusts betrachtet wird, oder von einer sonstigen natürlichen Person, die den Trust tatsächlich beherrscht. Eine meldepflichtige Person wird als Begünstigter eines Trusts gelten, wenn sie berechtigt ist, unmittelbar oder mittelbar (zum Beispiel durch einen Bevollmächtigten) eine Pflichtausschüttung aus dem Trust zu erhalten, oder unmittelbar oder mittelbar eine freiwillige Ausschüttung aus dem Trust erhalten kann. 5. Der Ausdruck «Versicherungsvertrag» bedeutet einen Vertrag (nicht jedoch einen Rentenversicherungsvertrag), bei dem sich der Versicherungsgeber be- 28

96 Multilaterale Vereinbarung der zuständigen Behörden über den automatischen Informationsaustausch über Finanzkonten reit erklärt, bei Eintritt eines konkreten Ereignisses im Zusammenhang mit einem Todesfall-, Krankheits-, Unfall-, Haftungs- oder Sachschadenrisiko einen Betrag zu zahlen. 6. Der Ausdruck «Rentenversicherungsvertrag» bedeutet einen Vertrag, bei dem sich der Versicherungsgeber bereit erklärt, für einen vollständig oder teilweise anhand der Lebenserwartung einer oder mehrerer natürlicher Personen ermittelten Zeitraum Zahlungen zu leisten. Der Ausdruck umfasst auch einen Vertrag, der nach dem Recht, den Vorschriften oder der Rechtsübung des Staates, in dem er ausgestellt wurde, als Renten- versicherungsvertrag gilt und bei dem sich der Versicherungsgeber bereit erklärt, für eine bestimmte Anzahl von Jahren Zahlungen zu leisten. 7. Der Ausdruck «rückkaufsfähiger Versicherungsvertrag» bedeutet einen Versicherungsvertrag (nicht jedoch einen Rückversicherungsvertrag zwischen zwei Versicherungsgesellschaften) mit einem Barwert. 8. Der Ausdruck «Barwert» bedeutet (i) den Betrag, zu dessen Erhalt der Versicherungsnehmer nach Rückkauf oder Kündigung des Vertrags berechtigt ist (ohne Minderung wegen einer Rückkaufgebühr oder eines Policendarlehens ermittelt), oder (ii) den Betrag, den der Versicherungsnehmer im Rahmen des Vertrags oder in Bezug auf den Vertrag als Darlehen aufnehmen kann, je nachdem, welcher Betrag höher ist. Ungeachtet der vorstehenden Bestimmungen umfasst der Ausdruck «Barwert» nicht einen aufgrund eines Versicherungsvertrags wie folgt zahlbaren Betrag: a) ausschliesslich aufgrund des Todes einer natürlichen Person, die über einen Lebensversicherungsvertrag verfügt; b) in Form einer Leistung bei Personenschaden oder Krankheit oder einer sonstigen Leistung zur Entschädigung für einen bei Eintritt des Versicherungsfalls erlittenen wirtschaftlichen Verlust; c) in Form einer Rückerstattung einer aufgrund eines Versicherungsvertrags (nicht jedoch eines an Kapitalanlagen gebundenen Lebens- oder Rentenversicherungsvertrags) bereits gezahlten Prämie (abzüglich Versicherungsgebühren unabhängig von deren tatsächlicher Erhebung) bei Vertragsaufhebung oder -kündigung, Verringerung des Risikopotenzials während der Vertragslaufzeit oder Berichtigung einer Fehlbuchung oder eines vergleichbaren Fehlers in Bezug auf die Vertragsprämie; d) in Form einer an den Versicherungsnehmer zahlbaren Dividende (nicht jedoch eines Schlussüberschussanteils), sofern die Dividende aus einem Versicherungsvertrag stammt, bei dem nur Leistungen nach Buchstabe b zu zahlen sind; oder e) in Form einer Rückerstattung einer Prämienvorauszahlung oder eines Prämiendepots für einen Versicherungsvertrag mit mindestens jährlich fälliger Prämienzahlung, sofern die Höhe der Prämienvorauszahlung oder des Prämiendepots die nächste vertragsgemäss fällige Jahresprämie nicht übersteigt. 29

97 Multilaterale Vereinbarung der zuständigen Behörden über den automatischen Informationsaustausch über Finanzkonten 9. Der Ausdruck «bestehendes Konto» bedeutet ein Finanzkonto, das zum [xx.xx.xxxx] von einem meldenden Finanzinstitut geführt wird. 10. Der Ausdruck «Neukonto» bedeutet ein von einem meldenden Finanzinstitut geführtes Finanzkonto, das am oder nach dem [xx.xx.xxxx] eröffnet wird. 11. Der Ausdruck «bestehendes» Konto natürlicher Personen» bedeutet ein bestehendes Konto, dessen Inhaber eine oder mehrere natürliche Personen sind. 12. Der Ausdruck «Neukonto natürlicher Personen» bedeutet ein Neukonto, dessen Inhaber eine oder mehrere natürliche Personen sind. 13. Der Ausdruck «bestehendes Konto von Rechtsträgern» bedeutet ein bestehendes Konto, dessen Inhaber ein oder mehrere Rechtsträger sind. 14. Der Ausdruck «Konto von geringerem Wert» bedeutet ein bestehendes Konto natürlicher Personen mit einem Gesamtsaldo oder -wert von höchstens US-Dollar zum 31. Dezember [xxxx]. 15. Der Ausdruck «Konto von hohem Wert» bedeutet ein bestehendes Konto natürlicher Personen mit einem Gesamtsaldo oder -wert von mehr als US-Dollar zum 31. Dezember [xxxx] oder 31. Dezember eines Folgejahres. 16. Der Ausdruck «Neukonto von Rechtsträgern» bedeutet ein Neukonto, dessen Inhaber ein oder mehrere Rechtsträger sind. 17. Der Ausdruck «ausgenommenes Konto» bedeutet eines der folgenden Konten: a) Ein Altersvorsorgekonto, das folgende Voraussetzungen erfüllt: i. Das Konto untersteht als persönliches Altersvorsorgekonto der Aufsicht oder ist Teil eines registrierten oder der Aufsicht unterstehenden Altersvorsorgeplans für die Gewährung von Rentenund Pensionsleistungen (einschliesslich Invaliditätsleistungen und ii. Leistungen im Todesfall). Das Konto ist steuerbegünstigt (das heisst, auf das Konto eingezahlte Beiträge, die andernfalls steuerpflichtig wären, sind von den Bruttoeinkünften des Kontoinhabers abziehbar oder ausgenommen oder werden mit einem ermässigten Steuersatz besteuert, oder die mit dem Konto erzielten Kapitalerträge werden nachgelagert oder mit einem ermässigten Steuersatz besteuert). iii. In Bezug auf das Konto besteht eine Pflicht zur Informationsübermittlung an die Steuerbehörden. iv. Entnahmen sind an das Erreichen eines bestimmten Ruhestandsalters, Invalidität oder den Todesfall geknüpft oder es werden bei Entnahmen vor Eintritt dieser Ereignisse Vorschusszinsen fällig. v. Entweder (i) die jährlichen Beiträge sind auf höchstens US- Dollar begrenzt oder (ii) für das Konto gilt eine auf die gesamte Lebenszeit bezogene Beitragsgrenze von höchstens US- Dollar, wobei in beiden Fällen die Vorschriften für die Zusammen- 30

98 Multilaterale Vereinbarung der zuständigen Behörden über den automatischen Informationsaustausch über Finanzkonten fassung von Konten und die Währungsumrechnung nach Abschnitt VII Unterabschnitt C gelten. Ein Finanzkonto, das die in dieser Ziffer genannte Voraussetzung grundsätzlich erfüllt, wird diese auch dann erfüllen, wenn auf das Finanzkonto Vermögenswerte oder Geldbeträge von einem oder mehreren Finanzkonten, die die Voraussetzungen nach Buchstabe a oder b erfüllen, oder von einem oder mehreren Altersvorsorge- oder Pensionsfonds, die die Voraussetzungen nach Unterabschnitt B Nummer 5, 6 oder 7 erfüllen, übertragen werden können. b) Ein Konto, das folgende Voraussetzungen erfüllt: i. Das Konto untersteht als Anlageinstrument für andere Zwecke als die Alters- vorsorge der Aufsicht und wird regelmässig an einer anerkannten Börse gehandelt oder das Konto untersteht als Sparinstrument für andere Zwecke als die Altersvorsorge der Aufsicht. ii. Das Konto ist steuerbegünstigt (das heisst, auf das Konto eingezahlte Beiträge, die andernfalls steuerpflichtig wären, sind von den Bruttoeinkünften des Kontoinhabers abziehbar oder ausgenommen oder werden mit einem ermässigten Steuersatz besteuert, oder die mit dem Konto erzielten Kapitalerträge werden nachgelagert oder mit einem ermässigten Steuersatz besteuert). iii. Entnahmen sind an die Erfüllung bestimmter Kriterien geknüpft, die in Zusammenhang mit dem Zweck des Anlage- oder Sparkontos (beispielsweise Gewährung von ausbildungsbezogenen oder medizinischen Leistungen) stehen, oder es werden bei Entnahmen vor Erfüllung dieser Kriterien Vorschusszinsen fällig. iv. Die jährlichen Beiträge sind auf höchstens US-Dollar begrenzt, wobei die Vorschriften für die Zusammenfassung von Konten und die Währungsumrechnung nach Abschnitt VII Unterabschnitt C gelten. Ein Finanzkonto, das die in dieser Ziffer genannte Voraussetzung grundsätzlich erfüllt, wird diese auch dann erfüllen, wenn auf das Finanzkonto Vermögenswerte oder Geldbeträge von einem oder mehreren Finanzkonten, die die Voraussetzungen nach Buchstabe a oder b erfüllen, oder von einem oder mehreren Altersvorsorge- oder Pensionsfonds, die die Voraussetzungen nach Unterabschnitt B Nummer 5, 6 oder 7 erfüllen, übertragen werden können. c) Einen Lebensversicherungsvertrag mit einer Versicherungszeit, die vor Vollendung des 90. Lebensjahres der versicherten natürlichen Person endet, sofern der Vertrag folgende Voraussetzungen erfüllt: i. Während der Vertragslaufzeit oder bis zur Vollendung des 90. Lebensjahres des Versicherten je nachdem, welcher Zeitraum kürzer ist sind mindestens jährlich regelmässige Prämien fällig, die im Laufe der Zeit nicht sinken. ii. Der Vertrag besitzt keinen Vertragswert, auf den eine Person ohne Kündigung des Vertrags (durch Entnahme, Beleihung oder auf andere Weise) zugreifen kann. 31

99 Multilaterale Vereinbarung der zuständigen Behörden über den automatischen Informationsaustausch über Finanzkonten iii. Der bei Vertragsaufhebung oder -kündigung auszahlbare Betrag (mit Ausnahme einer Leistung im Todesfall) kann die Gesamthöhe der für den Vertrag gezahlten Prämien abzüglich der Summe aus den Gebühren für Todesfall- und Krankheitsrisiko und Aufwendungen (unabhängig von deren tatsächlicher Erhebung) für die Vertragslaufzeit beziehungsweise -laufzeiten sowie sämtlichen vor Vertragsaufhebung oder -kündigung ausgezahlten Beträgen nicht übersteigen. iv. Der Inhaber des Vertrags ist kein entgeltlicher Erwerber. d) Ein Konto, dessen ausschliesslicher Inhaber ein Nachlass ist, sofern die Unterlagen zu diesem Konto eine Kopie des Testaments oder der Sterbeurkunde des Verstorbenen enthalten. e) Ein Konto, das eingerichtet wird im Zusammenhang mit i. einer gerichtlichen Verfügung oder einem Gerichtsurteil; ii. einem Verkauf, einem Tausch oder einer Vermietung unbeweglichen oder beweglichen Vermögens, sofern das Konto folgende Voraussetzungen erfüllt: (i) Das Konto wird ausschliesslich mit einer Anzahlung, einer Einlage in einer zur Sicherung einer unmittelbar mit der Transaktion verbundenen Verpflichtung angemessenen Höhe oder einer ähnlichen Zahlung finanziert oder mit Finanzvermögen, das im Zusammenhang mit dem Verkauf, dem Tausch oder der Vermietung des Vermögens auf das Konto eingezahlt wird. (ii) Das Konto wird nur zur Sicherung der Verpflichtung des Käufers zur Zahlung des Kaufpreises für das Vermögen, der Verpflichtung des Verkäufers zur Begleichung von Eventualverbindlichkeiten beziehungsweise der Verpflichtung des Vermieters oder Mieters zur Begleichung von Schäden im Zusammenhang mit dem Mietobjekt nach dem Mietvertrag eingerichtet und genutzt. (iii) Die Vermögenswerte des Kontos, einschliesslich der daraus erzielten Einkünfte, werden bei Verkauf, Tausch oder Übertragung des Vermögens beziehungsweise Ende des Mietvertrags zugunsten des Käufers, Verkäufers, Vermieters oder Mieters ausgezahlt oder auf andere Weise verteilt (auch zur Erfüllung einer Verpflichtung einer dieser Personen). (iv) Das Konto ist nicht ein im Zusammenhang mit einem Verkauf oder Tausch von Finanzvermögen eingerichtetes Margin-Konto oder ähnliches Konto. (v) Das Konto steht nicht in Verbindung mit einem Konto nach Buchstabe f; iii. einer Verpflichtung eines Finanzinstituts, das ein durch Immobilien besichertes Darlehen verwaltet, zur Zurücklegung eines Teils einer Zahlung ausschliesslich zur Ermöglichung der Entrichtung 32

100 Multilaterale Vereinbarung der zuständigen Behörden über den automatischen Informationsaustausch über Finanzkonten von Steuern oder Versicherungsbeiträgen im Zusammenhang mit den Immobilien zu einem späteren Zeitpunkt oder iv. einer Verpflichtung eines Finanzinstituts ausschliesslich zur Ermöglichung der Entrichtung von Steuern zu einem späteren Zeitpunkt. f) Ein Einlagenkonto, das folgende Voraussetzungen erfüllt: i. Das Konto besteht ausschliesslich, weil ein Kunde eine Zahlung leistet, die einen in Bezug auf eine Kreditkarte oder eine sonstige revolvierende Kreditfazilität fälligen Saldo übersteigt, und die Überzahlung nicht unverzüglich an den Kunden zurücküberwiesen wird. ii. Spätestens ab dem [xx.xx.xxxx] setzt das Finanzinstitut Massnahmen und Verfahren um, die entweder verhindern, dass ein Kunde eine Überzahlung in Höhe von mehr als US-Dollar leistet, oder sicherstellen, dass jede Überzahlung eines Kunden in Höhe von mehr als US-Dollar dem Kunden innerhalb von 60 Tagen zurückerstattet wird, wobei in beiden Fällen die Vorschriften für die Währungsumrechnung nach Abschnitt VII Unterabschnitt C gelten. Überzahlungen von Kunden in diesem Sinne umfassen nicht Guthaben im Zusammenhang mit strittigen Abbuchungen, schliessen jedoch Guthaben infolge der Rückgabe von Waren ein. g) Ein sonstiges Konto, bei dem ein geringes Risiko besteht, dass es zur Steuerhinterziehung missbraucht wird, das im Wesentlichen ähnliche Eigenschaften wie die in den Buchstaben a - f beschriebenen Konten aufweist und das nach innerstaatlichem Recht als ausgenommenes Konto gilt, sofern sein Status als ausgenommenes Konto dem Zweck des gemeinsamen Meldestandards nicht entgegensteht. D. Meldepflichtiges Konto 1. Der Ausdruck «meldepflichtiges Konto» bedeutet ein Konto, dessen Inhaber eine oder mehrere meldepflichtige Personen sind oder ein passiver NFE, der von einer oder mehreren meldepflichtigen Personen beherrscht wird, sofern es nach den in den Abschnitten II - VII beschriebenen Verfahren zur Erfüllung der Sorgfaltspflichten als solches identifiziert wurde. 2. Der Ausdruck «meldepflichtige Person» bedeutet eine Person eines meldepflichtigen Staates, jedoch nicht (i) eine Kapitalgesellschaft, deren Aktien regelmässig an einer oder mehreren anerkannten Wertpapierbörsen gehandelt werden, (ii) eine Kapitalgesellschaft, die ein verbundener Rechtsträger einer Kapitalgesellschaft nach Ziffer i ist, (iii) einen staatlichen Rechtsträger, (iv) eine internationale Organisation, (v) eine Zentralbank oder (vi) ein Finanzinstitut. 3. Der Ausdruck «Person eines meldepflichtigen Staates» bedeutet eine natürliche Person oder einen Rechtsträger, die beziehungsweise der nach dem Steuerrecht eines meldepflichtigen Staates in diesem ansässig ist, oder einen Nachlass eines Erblassers, der in einem meldepflichtigen Staat ansässig war. 33

101 Multilaterale Vereinbarung der zuständigen Behörden über den automatischen Informationsaustausch über Finanzkonten In diesem Sinne gilt ein Rechtsträger, bei dem keine steuerliche Ansässigkeit vorliegt, beispielsweise eine Personengesellschaft, eine Limited Liability Partnership (LLP) oder ein ähnliches Rechtsgebilde, als in dem Staat ansässig, in dem sich der Ort seiner tatsächlichen Geschäftsleitung befindet. 4. Der Ausdruck «meldepflichtiger Staat» bedeutet einen Staat, (i) mit dem ein Abkommen besteht, das eine Pflicht zur Übermittlung der in Abschnitt I genannten Informationen vorsieht, und (ii) der in einer veröffentlichten Liste aufgeführt ist. 5. Der Ausdruck «teilnehmender Staat» bedeutet einen Staat, (i) mit dem ein Abkommen besteht, nach dem dieser Staat die in Abschnitt I genannten Informationen übermitteln wird, und (ii) der in einer veröffentlichten Liste aufgeführt ist. 6. Der Ausdruck «beherrschende Personen» bedeutet die natürlichen Personen, die einen Rechtsträger beherrschen. Im Fall eines Trusts bedeutet dieser Ausdruck die Treugeber, die Treuhänder, (gegebenenfalls) die Protektoren, die Begünstigten oder Begünstigtenkategorien sowie alle sonstigen natürlichen Personen, die den Trust tatsächlich beherrschen, und im Fall eines Rechtsgebildes, das kein Trust ist, bedeutet dieser Ausdruck Personen in gleichwertigen oder ähnlichen Positionen. Der Ausdruck «beherrschende Personen» ist auf eine Weise auszulegen, die mit den FATF-Empfehlungen vereinbar ist. 7. Der Ausdruck «NFE» bedeutet einen Rechtsträger, der kein Finanzinstitut ist. 8. Der Ausdruck «passiver NFE» bedeutet (i) einen NFE, der kein aktiver NFE ist, oder (ii) ein Investmentunternehmen nach Unterabschnitt A Nummer 6 Buchstabe b, das kein Finanzinstitut eines teilnehmenden Staates ist. 9. Der Ausdruck «aktiver NFE» bedeutet einen NFE, der eines der folgenden Kriterien erfüllt: a) Weniger als 50 Prozent der Bruttoeinkünfte des NFE im vorangegangenen Kalenderjahr oder einem anderen geeigneten Meldezeitraum sind passive Einkünfte und weniger als 50 Prozent der Vermögenswerte, die sich während des vorangegangenen Kalenderjahrs oder eines anderen geeigneten Meldezeitraums im Besitz des NFE befanden, sind Vermögenswerte, mit denen passive Einkünfte erzielt werden oder erzielt werden sollen. b) Die Aktien des NFE werden regelmässig an einer anerkannten Wertpapierbörse gehandelt oder der NFE ist ein verbundener Rechtsträger eines Rechtsträgers, dessen Aktien regelmässig an einer anerkannten Wertpapierbörse gehandelt werden. c) Der NFE ist ein staatlicher Rechtsträger, eine internationale Organisation, eine Zentralbank oder ein Rechtsträger, der im Alleineigentum einer oder mehrerer der vorgenannten Institutionen steht. 34

102 Multilaterale Vereinbarung der zuständigen Behörden über den automatischen Informationsaustausch über Finanzkonten d) Im Wesentlichen alle Tätigkeiten des NFE bestehen im (vollständigen oder teilweisen) Besitzen der ausgegebenen Aktien einer oder mehrerer Tochtergesellschaften, die eine andere Geschäftstätigkeit als die eines Finanzinstituts ausüben, sowie in der Finanzierung und Erbringung von Dienstleistungen für diese Tochtergesellschaften, mit der Ausnahme, dass ein Rechtsträger nicht die Kriterien für diesen Status erfüllt, wenn er als Anlagefonds tätig ist (oder sich als solcher bezeichnet), wie zum Beispiel ein Beteiligungskapitalfonds, ein Wagniskapitalfonds, ein sogenannter «Leveraged-Buyout- Fonds» oder ein Anlageinstrument, dessen Zweck darin besteht, Gesellschaften zu erwerben oder zu finanzieren und anschliessend Anteile an diesen Gesellschaften als Anlagevermögen zu halten. e) Der NFE betreibt noch kein Geschäft und hat auch in der Vergangenheit kein Geschäft betrieben, legt jedoch Kapital in Vermögenswerten an mit der Absicht, ein anderes Geschäft als das eines Finanzinstituts zu betreiben; der NFE fällt jedoch nach dem Tag, der auf einen Zeitraum von 24 Monaten nach dem Gründungsdatum des NFE folgt, nicht unter diese Ausnahmeregelung. f) Der NFE war in den vergangenen fünf Jahren kein Finanzinstitut und veräussert derzeit seine Vermögenswerte oder führt eine Umstrukturierung durch mit der Absicht, eine andere Tätigkeit als die eines Finanzinstituts fortzusetzen oder wieder aufzunehmen. g) Die Tätigkeit des NFE besteht vorwiegend in der Finanzierung und Absicherung von Transaktionen mit oder für verbundene Rechtsträger, die keine Finanzinstitute sind, und er erbringt keine Finanzierungs- oder Absicherungsleistungen für Rechtsträger, die keine verbundenen Rechtsträger sind, mit der Massgabe, dass der Konzern dieser verbundenen Rechtsträger vorwiegend eine andere Geschäftstätigkeit als die eines Finanzinstituts ausübt. h) Der NFE erfüllt alle der folgenden Anforderungen: i. Er wird in seinem Ansässigkeitsstaat ausschliesslich für religiöse, gemeinnützige, wissenschaftliche, künstlerische, kulturelle, sportliche oder erzieherische Zwecke errichtet und betrieben, oder er wird in seinem Ansässigkeitsstaat errichtet und betrieben und ist ein Berufsverband, eine Vereinigung von Geschäftsleuten, eine Handelskammer, ein Arbeitnehmerverband, ein Landwirtschaftsoder Gartenbauverband, eine Bürgervereinigung oder eine Organisation, die ausschliesslich zur Wohlfahrtsförderung betrieben wird. ii. Er ist in seinem Ansässigkeitsstaat von der Einkommensteuer befreit. iii. Er hat keine Anteilseigner oder Mitglieder, die Eigentums- oder Nutzungsrechte an seinen Einkünften oder Vermögenswerten haben. iv. Nach dem geltenden Recht des Ansässigkeitsstaats oder den Gründungsunterlagen des NFE dürfen seine Einkünfte und Vermögenswerte nicht an eine Privatperson oder einen nicht gemeinnüt- 35

103 Multilaterale Vereinbarung der zuständigen Behörden über den automatischen Informationsaustausch über Finanzkonten zigen Rechtsträger ausgeschüttet oder zu deren Gunsten verwendet werden, ausser in Übereinstimmung mit der Ausübung der gemeinnützigen Tätigkeit des NFE, als Zahlung einer angemessenen Vergütung für erbrachte Leistungen oder als Zahlung in Höhe des Marktwerts eines vom NFE erworbenen Vermögensgegenstands. v. Nach dem geltenden Recht des Ansässigkeitsstaats oder den Gründungsunterlagen des NFE müssen bei seiner Abwicklung oder Auflösung alle seine Vermögenswerte an einen staatlichen Rechtsträger oder eine andere gemeinnützige Organisation verteilt werden oder fallen der Regierung des Ansässigkeitsstaats des NFE oder einer seiner Gebietskörperschaften anheim. E. Sonstige Bestimmungen 1. Der Ausdruck «Kontoinhaber» bedeutet die Person, die vom kontoführenden Finanzinstitut als Inhaber eines Finanzkontos geführt oder identifiziert wird. Eine Person, die kein Finanzinstitut ist und als Vertreter, Verwahrer, Bevollmächtigter, Unterzeichner, Anlageberater oder Intermediär zugunsten oder für Rechnung einer anderen Person ein Finanzkonto unterhält, gilt nicht als Kontoinhaber im Sinne des gemeinsamen Meldestandards, stattdessen gilt die andere Person als Kontoinhaber. Im Fall eines rückkaufsfähigen Versicherungsvertrags oder eines Rentenversicherungsvertrags ist der Kontoinhaber jede Person, die berechtigt ist, auf den Barwert zuzugreifen oder den Begünstigten des Vertrags zu ändern. Kann niemand auf den Barwert zugreifen oder den Begünstigten des Vertrags ändern, so ist der Kontoinhaber jede Person, die im Vertrag als Eigentümer genannt ist, und jede Person, die nach den Vertragsbedingungen einen unverfallbaren Zahlungsanspruch hat. Bei Fälligkeit eines rückkaufsfähigen Versicherungsvertrags oder eines Rentenversicherungsvertrags gilt jede Person, die vertragsgemäss einen Anspruch auf Erhalt einer Zahlung hat, als Kontoinhaber. 2. Der Ausdruck «Verfahren zur Bekämpfung der Geldwäsche» bedeutet die Verfahren eines meldenden Finanzinstituts zur Erfüllung der Sorgfaltspflichten gegenüber Kunden nach den Auflagen zur Geldwäschebekämpfung und ähnlichen Vorschriften, denen dieses meldende Finanzinstitut unterliegt. 3. Der Ausdruck «Rechtsträger» bedeutet eine juristische Person oder ein Rechtsgebilde wie zum Beispiel eine Kapitalgesellschaft, eine Personengesellschaft, einen Trust oder eine Stiftung. 4. Ein Rechtsträger ist ein «verbundener Rechtsträger» eines anderen Rechtsträgers, wenn einer der beiden Rechtsträger den anderen beherrscht oder die beiden Rechtsträger der gleichen Beherrschung unterliegen. Für diesen Zweck umfasst Beherrschung unmittelbares oder mittelbares Eigentum an mehr als 50 Prozent der Stimmrechte und des Wertes eines Rechtsträgers. 5. Der Ausdruck «Steueridentifikationsnummer» bedeutet die Identifikationsnummer eines Steuerpflichtigen (oder die funktionale Entsprechung, wenn keine Steueridentifikations-nummer vorhanden). 6. Der Ausdruck «Belege» umfasst folgende Dokumente: 36

104 Multilaterale Vereinbarung der zuständigen Behörden über den automatischen Informationsaustausch über Finanzkonten a) eine Ansässigkeitsbescheinigung, ausgestellt von einer autorisierten staatlichen Stelle (beispielsweise einer Regierung oder einer ihrer Behörden oder einer Gemeinde) des Staates, in dem der Zahlungsempfänger ansässig zu sein behauptet; b) bei einer natürlichen Person einen von einer autorisierten staatlichen Stelle (beispielsweise einer Regierung oder einer ihrer Behörden oder einer Gemeinde) ausgestellten gültigen Ausweis, der den Namen der natürlichen Person enthält und normalerweise zur Feststellung der Identität verwendet wird; c) bei einem Rechtsträger ein von einer autorisierten staatlichen Stelle (beispielsweise einer Regierung oder einer ihrer Behörden oder einer Gemeinde) ausgestelltes amtliches Dokument, das den Namen des Rechtsträgers enthält sowie entweder die Anschrift seines Hauptsitzes in dem Staat, in dem er ansässig zu sein behauptet, oder den Staat, in dem der Rechtsträger gegründet wurde; d) einen geprüften Jahresabschluss, eine Kreditauskunft eines Dritten, einen Insolvenzantrag oder einen Bericht der Börsenaufsichtsbehörde. Abschnitt IX: Wirksame Umsetzung A. Ein Staat muss über entsprechende Vorschriften und Verwaltungsverfahren verfügen, um die wirksame Umsetzung und die Einhaltung der oben beschriebenen Melde- und Sorgfaltspflichten sicherzustellen, einschliesslich: 1. Vorschriften zur Verhinderung, dass Finanzinstitute, Personen oder Intermediäre Praktiken zur Umgehung der Melde- und Sorgfaltspflichten anwenden; 2. Vorschriften, die meldende Finanzinstitute verpflichten, die zur Durchführung der oben genannten Verfahren unternommenen Schritte und herangezogenen Nachweise zu dokumentieren, sowie geeignete Massnahmen zur Beschaffung dieser Dokumente; 3. Verwaltungsverfahren zur Überprüfung, ob die meldenden Finanzinstitute die Melde- und Sorgfaltspflichten einhalten; Verwaltungsverfahren zur Nachprüfung eines meldenden Finanzinstituts, wenn nicht dokumentierte Konten gemeldet werden; 4. Verwaltungsverfahren zur Sicherstellung, dass bei den Rechtsträgern und Konten, die nach innerstaatlichem Recht als nicht meldende Finanzinstitute beziehungsweise ausgenommene Konten gelten, weiterhin ein geringes Risiko besteht, dass sie zur Steuerhinterziehung missbraucht werden; sowie 5. wirksamer Durchsetzungsbestimmungen bei Nichteinhaltung der Vorschriften. 37

105 Bundesgesetz über den internationalen automatischen Informationsaustausch in Steuersachen (AIA-Gesetz) vom Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf Artikel 173 Absatz 2 der Bundesverfassung 1, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 2, beschliesst: 1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen Art. 1 Gegenstand 1 Dieses Gesetz regelt die Umsetzung des automatischen Informationsaustauschs in Steuersachen zwischen der Schweiz und einem Partnerstaat: a. nach der multilateralen Vereinbarung der zuständigen Behörden vom 29. Oktober über den automatischen Informationsaustausch über Finanzkonten (multilaterale AIA-Vereinbarung); b. nach anderen internationalen Abkommen, die einen automatischen Informationsaustausch über Finanzkonten vorsehen. 2 Vorbehalten sind die abweichenden Bestimmungen des im Einzelfall anwendbaren Abkommens. Art. 2 Begriffe 1 In diesem Gesetz bedeuten: a. anwendbares Abkommen: eine Vereinbarung oder ein Abkommen nach Artikel 1 Absatz 1, die oder das im Einzelfall anwendbar ist; b. gemeinsamer Meldestandard (GMS): der gemeinsame Melde- und Sorgfaltsstandard für Informationen über Finanzkonten der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD); c. Partnerstaat: Staat oder Hoheitsgebiet, mit dem die Schweiz den automatischen Informationsaustausch über Finanzkonten vereinbart hat; d. schweizerisches Finanzinstitut: 1 SR BBl 201X 3 SR xxx 201Y XXXX xxx

106 Internationaler automatischer Informationsaustausch. BG 1. ein in der Schweiz ansässiges Finanzinstitut, jedoch nicht eine Zweigniederlassung dieses Finanzinstituts, die sich ausserhalb der Schweiz befindet, oder 2. eine Zweigniederlassung eines nicht in der Schweiz ansässigen Finanzinstituts, die sich in der Schweiz befindet; e. nicht dokumentiertes Konto: ein bestehendes Konto natürlicher Personen nach Absatz 2 Buchstabe g, bei welchem ein meldendes schweizerisches Finanzinstitut in Anwendung der Bestimmungen des anwendbaren Abkommens die steuerliche Ansässigkeit des Kontoinhabers oder der Kontoinhaberin nicht feststellen kann; f. schweizerische Steueridentifikationsnummer für natürliche Personen: die vom Bundesrat festgelegte Identifikationsnummer; g. schweizerische Steueridentifikationsnummer für Rechtsträger (UID): die Unternehmens-Identifikationsnummer nach dem Bundesgesetz vom 18. Juni über die Unternehmens-Identifikationsnummer (UIDG); h. ausländische Steueridentifikationsnummer: die Identifikationsnummer einer steuerpflichtigen Person nach dem Recht des Staates oder Hoheitsgebiets, in dem sie steuerlich ansässig ist; i. bestehendes Konto: ein Finanzkonto, das am Tag vor Beginn der Anwendbarkeit des automatischen Informationsaustauschs mit einem Partnerstaat von einem meldenden schweizerischen Finanzinstitut geführt wird; j. Neukonto: ein von einem meldenden schweizerischen Finanzinstitut geführtes Finanzkonto, das am Tag der Anwendbarkeit des automatischen Informationsaustauschs mit einem Partnerstaat oder später eröffnet wird; k. Konto von geringerem Wert: ein bestehendes Konto natürlicher Personen mit einem Gesamtsaldo oder -wert von höchstens einer Million Franken am 31. Dezember vor Beginn der Anwendbarkeit des automatischen Informationsaustauschs mit einem Partnerstaat; l. Konto von hohem Wert: ein bestehendes Konto natürlicher Personen mit einem Gesamtsaldo oder -wert von mehr als einer Million Franken am 31. Dezember vor Beginn der Anwendbarkeit des automatischen Informationsaustauschs mit einem Partnerstaat oder am 31. Dezember eines Folgejahres. 2 Für die folgenden Begriffe gelten die Begriffsbestimmungen des anwendbaren Abkommens: a. meldendes Finanzinstitut; b. Finanzinstitut; c. Finanzkonto; d. Versicherungsvertrag; e. Rentenversicherungsvertrag; f. rückkaufsfähiger Versicherungsvertrag; g. bestehendes Konto natürlicher Personen; 4 SR

107 Internationaler automatischer Informationsaustausch. BG h. bestehendes Konto von Rechtsträgern; i. meldepflichtiges Konto; j. meldepflichtige Person; k. meldepflichtiger Staat; l. beherrschende Personen; m. Kontoinhaber; n. Rechtsträger; o. Belege. Art. 3 Nicht meldende Finanzinstitute und ausgenommene Konten 1 Als nicht meldendes Finanzinstitut gilt: a. ein nichtrapportierendes schweizerisches Finanzinstitut, mit Ausnahme eines Finanzinstituts mit Lokalkundschaft, nach dem Abkommen vom 14. Februar zwischen der Schweiz und den Vereinigten Staaten von Amerika über die Zusammenarbeit für eine erleichterte Umsetzung von FATCA (FATCA- Abkommen) in der Fassung vom 2. Juni 2014 und dem FATCA-Gesetz vom 27. September in der Fassung vom 30. Juni 2014; b. ein nichtrapportierendes schweizerisches Finanzinstitut, mit Ausnahme eines Finanzinstituts mit Lokalkundschaft, nach späteren Änderungen des FATCA- Abkommens und des FATCA-Gesetzes, sofern diese Änderungen bei der Bestimmung der nichtrapportierenden schweizerischen Finanzinstitute keine neuen Pflichten begründen oder keine bestehenden Rechte aufheben; c. ein schweizerisches Finanzinstitut mit Lokalkundschaft, sofern am 31. Dezember des betreffenden Jahres die nachstehenden Bedingungen erfüllt sind: 1. Das Finanzinstitut ist in der Schweiz zugelassen und nach schweizerischem Recht reguliert. 2. Es hat keine feste Geschäftseinrichtung ausserhalb der Schweiz. 3. Es wirbt nicht aktiv Kontoinhaberinnen oder -inhaber ausserhalb der Schweiz an. 4. Es ist nach schweizerischem Recht verpflichtet, in Bezug auf Konten, die von in der Schweiz ansässigen Personen gehalten werden, entweder Informationen zu melden oder einen Quellensteuerabzug vorzunehmen. 5. Mindestens 98 % der gehaltenen Vermögenswerte liegen auf Konten, die von in der Schweiz ansässigen natürlichen Personen oder Rechtsträgern gehalten werden. 6. Das Finanzinstitut meldet jedes meldepflichtige Konto, das von in einem meldepflichtigen Staat ansässigen natürlichen Personen oder Rechtsträgern gehalten wird, wie wenn es ein meldendes schweizerisches Finanzinstitut wäre, oder es schliesst dieses Konto. 5 SR SR

108 Internationaler automatischer Informationsaustausch. BG 7. Jedes mit dem Finanzinstitut verbundene Unternehmen ist in der Schweiz eingetragen oder errichtet und erfüllt die in diesem Buchstaben festgehaltenen Bedingungen; d. ein Trust oder eine andere ähnliche Struktur, soweit der Treuhänder des Trusts ein meldendes Finanzinstitut ist und sämtliche nach dem anwendbaren Abkommen zu meldenden Informationen zu sämtlichen meldepflichtigen Konten des Trusts meldet; e. ein Rechtsträger, bei dem ein geringes Risiko besteht, dass er zur Steuerhinterziehung missbraucht wird, und der ähnliche Merkmale aufweist wie die Rechtsträger nach den Buchstaben a d; der Bundesrat legt die anwendbaren Kriterien fest und bezeichnet die Rechtsträger. 2 Als ausgenommenes Konto gilt: a. ein befreites Produkt nach dem FATCA-Abkommen in der Fassung vom 2. Juni 2014 und dem FATCA-Gesetz in der Fassung vom 30. Juni 2014; b. ein befreites Produkt nach späteren Änderungen des FATCA-Abkommens und des FATCA-Gesetzes, sofern diese Änderungen bei der Bestimmung der ausgenommenen Konten keine neuen Pflichten begründen oder keine bestehenden Rechte aufheben; c. ein Konto, das von einem oder mehreren nicht meldenden schweizerischen Finanzinstituten gehalten wird; d. ein Mietzinskautionskonto; e. ein Konto, das die Bedingungen nach Artikel 9 Absatz 6 Buchstaben a und b erfüllt und einen Gesamtsaldo oder -wert von höchstens Franken aufweist; f. ein Konto, bei dem ein geringes Risiko besteht, dass es zur Steuerhinterziehung missbraucht wird, und das ähnliche Merkmale aufweist wie die Konten nach den Buchstaben a e; der Bundesrat legt die anwendbaren Kriterien fest und bezeichnet die Konten. Art. 4 Ansässigkeit von Finanzinstituten in der Schweiz 1 Als in der Schweiz ansässig gelten Finanzinstitute, die in der Schweiz steuerpflichtig sind. 2 Finanzinstitute, die in keinem Staat oder Hoheitsgebiet steuerlich ansässig sind, gelten als in der Schweiz ansässig, wenn sie: a. nach schweizerischem Recht errichtet sind; b. den Ort ihrer Geschäftsleitung einschliesslich ihrer tatsächlichen Verwaltung in der Schweiz haben; oder c. der schweizerischen Finanzmarktaufsicht unterstehen. 3 Ist ein Finanzinstitut in der Schweiz und in einem oder mehreren anderen Staaten oder Hoheitsgebieten ansässig, so gilt es als schweizerisches Finanzinstitut, wenn es Finanzkonten in der Schweiz hält. 4 Ein Finanzinstitut in der Form eines Trusts gilt für die Zwecke des anwendbaren Abkommens und dieses Gesetzes, ungeachtet der Absätze 1 3, als in der Schweiz

109 Internationaler automatischer Informationsaustausch. BG ansässig, wenn mindestens einer seiner Treuhänder in der Schweiz ansässig ist. Die Ansässigkeit der Treuhänder bestimmt sich nach den Absätzen Der Bundesrat regelt die Modalitäten, insbesondere legt er fest: a. unter welchen Voraussetzungen das Finanzinstitut als ansässig im Sinne von Absatz 1 gilt; b. welche steuerbefreiten Finanzinstitute als ansässig im Sinne von Absatz 1 gelten. Art. 5 Vereinbarungen über den Datenschutz Sieht das anwendbare Abkommen vor, dass die informierende Behörde Datenschutzbestimmungen bezeichnen kann, die von der empfangenden Behörde einzuhalten sind, so kann der Bundesrat Vereinbarungen über den Datenschutz abschliessen. Die einzuhaltenden Datenschutzbestimmungen müssen mindestens den materiellen Vorschriften des Bundesgesetzes vom 19. Juni über den Datenschutz (DSG) und dieses Gesetzes entsprechen. 2. Abschnitt: Gemeinsamer Meldestandard Art. 6 Anwendung und Weiterentwicklung der multilateralen AIA- Vereinbarung 1 Die Rechte und Pflichten der meldenden schweizerischen Finanzinstitute richten sich im Rahmen der Umsetzung der multilateralen AIA-Vereinbarung nach der Beilage zur multilateralen AIA-Vereinbarung und diesem Gesetz. 2 Der Bundesrat kann Änderungen des GMS in die Beilage zur multilateralen AIA- Vereinbarung aufnehmen, wenn diese von beschränkter Tragweite sind. Er unterbreitet der Bundesversammlung die übrigen Änderungen zur Genehmigung. 3 Als Änderungen von beschränkter Tragweite gelten namentlich solche, die: a. für meldepflichtige Personen und meldende schweizerische Finanzinstitute keine neuen Pflichten begründen oder keine bestehenden Rechte aufheben; b. sich in erster Linie an die Behörden richten, administrativ-technische Fragen regeln oder keine bedeutenden finanziellen Aufwendungen verursachen. Art. 7 Erleichterungen bei der Erfüllung der Melde- und Sorgfaltspflichten 1 Meldende schweizerische Finanzinstitute können dritte Dienstleister zur Erfüllung ihrer Melde- und Sorgfaltspflichten beiziehen. Sie bleiben jedoch für die Erfüllung dieser Pflichten verantwortlich. 2 Sie können: a. die für Konten von hohem Wert geltenden Verfahren zur Erfüllung der Sorgfaltspflichten auf bestimmte oder alle Konten von geringerem Wert anwenden; 7 SR 235.1

110 Internationaler automatischer Informationsaustausch. BG b. die für Neukonten geltenden Verfahren zur Erfüllung der Sorgfaltspflichten auf bestimmte oder alle bestehenden Konten anwenden; die übrigen Vorschriften für bestehende Konten sind weiterhin anwendbar. 3 Sie können bei bestimmten oder allen bestehenden Konten von Rechtsträgern auf eine Überprüfung, Identifizierung und Meldung verzichten, wenn diese Konten am 31. Dezember vor Beginn der Anwendbarkeit des automatischen Informationsaustauschs mit einem Partnerstaat einen Gesamtsaldo oder wert von höchstens Franken aufweisen. 4 Sie können bei bestimmten oder allen bestehenden Konten von geringerem Wert natürlicher Personen für die Identifizierung meldepflichtiger Konten das Hausanschriftverfahren oder die Suche in ihren elektronischen Datensätzen anwenden. 5 Sie können den Kreis der Begünstigten eines Trusts, die als beherrschende Personen des Trusts betrachtet werden, gleich bestimmen wie jenen der Begünstigten eines Trusts, die als meldepflichtige Personen eines Trusts betrachtet werden, der ein Finanzinstitut ist. 6 Sie können in Ausübung ihrer Sorgfaltspflichten bei bestehenden Konten von Rechtsträgern als Beleg jede in ihren Unterlagen in Bezug auf den Kontoinhaber oder die Kontoinhaberin dokumentierte Einstufung verwenden, die vorgenommen worden war, bevor das Finanzkonto als bestehendes Konto eingestuft wurde, und die auf einem standardisierten Kodierungssystem der Branche beruht, welches die meldenden schweizerischen Finanzinstitute in Übereinstimmung mit ihrer üblichen Geschäftspraxis zur Bekämpfung der Geldwäscherei oder zu anderen gesetzlichen Zwecken (ausser zu Steuerzwecken) verwenden, sofern ihnen nicht bekannt ist oder nicht bekannt sein müsste, dass diese Einstufung nicht zutreffend oder unglaubwürdig ist. 7 Sie können bestimmte oder alle Finanzkonten, die bei oder nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes eröffnet werden, als Neukonten behandeln. Sie können die ausländische Steueridentifikationsnummer bei der Kontoeröffnung erheben. 8 Der Bundesrat legt fest, welche im OECD-Kommentar zum GMS enthaltenen Alternativbestimmungen anwendbar sind. Art. 8 Präzisierung der allgemeinen Meldepflichten 1 Ist der Saldo oder Wert eines Finanzkontos oder ein sonstiger Betrag in einer anderen als der von einem meldenden schweizerischen Finanzinstitut in Anwendung von Artikel 10 Absatz 5 verwendeten Währung angegeben, so muss ein meldendes schweizerisches Finanzinstitut den Saldo oder Wert oder den sonstigen Betrag unter Verwendung eines Kassakurses in die entsprechende Währung umrechnen. Zum Zweck der Meldung eines Kontos durch ein meldendes schweizerisches Finanzinstitut wird der Kassakurs zum letzten Tag des Kalenderjahres ermittelt, für welches das Konto gemeldet wird. 2 Der Bundesrat legt die Kriterien und Regeln fest, nach denen der Betrag und die Einordnung von Zahlungen zugunsten eines meldepflichtigen Kontos zu bestimmen sind. Art. 9 Präzisierung der Sorgfaltspflichten 1 Eine Selbstauskunft ist gültig, bis eine Änderung der Gegebenheiten eintritt, aufgrund der dem meldenden schweizerischen Finanzinstitut bekannt wird oder bekannt

111 Internationaler automatischer Informationsaustausch. BG werden müsste, dass die ursprüngliche Selbstauskunft nicht zutreffend oder unglaubwürdig ist. 2 Bestehende Konten natürlicher Personen müssen ab Beginn der Anwendbarkeit des automatischen Informationsaustauschs mit einem Partnerstaat innerhalb folgender Fristen überprüft werden: a. Konten von hohem Wert: innerhalb eines Jahres; b. Konten von geringerem Wert: innerhalb zweier Jahre. 3 Bestehende Konten von Rechtsträgern müssen innerhalb von zwei Jahren nach Beginn der Anwendbarkeit des automatischen Informationsaustauschs mit einem Partnerstaat überprüft werden. 4 Das meldende schweizerische Finanzinstitut kann die Fristen nach den Absätzen 2 und 3 ab Inkrafttreten dieses Gesetzes anwenden. 5 Eine Adresse, die nach den Bestimmungen des Geldwäschereigesetzes vom 10. Oktober über die Identifizierung der Vertragspartei und die Feststellung der wirtschaftlich berechtigten Person unter Verwendung eines strafbewehrten Formulars erhoben wurde, gilt im Rahmen des Hausanschriftverfahrens als auf Belegen beruhend. 6 Bei den nachfolgenden Konten gilt die in den Unterlagen des meldenden schweizerischen Finanzinstituts erfasste Adresse im Rahmen des Hausanschriftverfahrens als aktuell: a. bei einem Konto, das unter die Bankengesetzgebung fällt und in deren Sinn als nachrichtenlos gilt; b. bei einem anderen Konto, bei dem es sich nicht um einen Rentenversicherungsvertrag handelt, wenn: 1. der Kontoinhaber oder die Kontoinhaberin in den letzten drei Jahren keine Transaktion in Bezug auf dieses oder ein anderes eigenes Konto beim meldenden schweizerischen Finanzinstitut vorgenommen hat, 2. der Kontoinhaber oder die Kontoinhaberin in den letzten sechs Jahren mit dem meldenden schweizerischen Finanzinstitut, das dieses Konto führt, in Bezug auf dieses oder ein anderes eigenes Konto bei diesem Finanzinstitut keinen Kontakt hatte, und 3. im Falle eines rückkaufsfähigen Versicherungsvertrages das meldende schweizerische Finanzinstitut in den letzten sechs Jahren mit dem Inhaber oder der Inhaberin dieses Kontos in Bezug auf dieses oder ein anderes Konto dieser Person bei diesem Finanzinstitut keinen Kontakt hatte. 7 Ein meldendes schweizerisches Finanzinstitut darf Neukonten nur eröffnen, wenn es die nach dem anwendbaren Abkommen und diesem Gesetz notwendigen Informationen erhalten hat. Hat es diese Informationen nicht innert 90 Tagen nach der Kontoeröffnung erhalten, so schliesst es das Konto. Es steht ihm ein ausserordentliches Kündigungsrecht zu. Art. 10 Präzisierung der besonderen Sorgfaltsvorschriften 1 Ein Konto mit einem negativen Saldo oder Wert gilt als ein Konto mit einem Saldo oder Wert von null. 8 SR 955.0

112 Internationaler automatischer Informationsaustausch. BG 2 Der Bundesrat legt die Beträge in Franken fest, die den Beträgen in US-Dollars im anwendbaren Abkommen und in den anwendbaren Alternativbestimmungen des OECD-Kommentars zum GMS entsprechen. 3 Er legt den Betrag in US-Dollars fest, der dem Betrag in Franken nach Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe e entspricht. 4 Er kann die Beträge nach den Artikeln 2 Absatz 1 Buchstaben k und l, 3 Absatz 2 Buchstabe e und 7 Absatz 3 anpassen, wenn besondere Umstände dies erfordern. 5 Meldende schweizerische Finanzinstitute können wählen, ob sie die Beträge in US- Dollars oder in Franken anwenden wollen. Sie können diese Wahl nur gesamthaft treffen und nur auf den 1. Januar eines folgenden Jahres ändern. 3. Abschnitt: Registrierungspflicht der meldenden schweizerischen Finanzinstitute Art Wer zum meldenden schweizerischen Finanzinstitut nach Massgabe eines Abkommens und dieses Gesetzes wird, hat sich unaufgefordert bei der Eidgenössischen Steuerverwaltung (ESTV) anzumelden. 2 In der Anmeldung hat das meldende schweizerische Finanzinstitut anzugeben: a. seinen Namen oder seine Firma sowie seinen Sitz oder Wohnsitz; handelt es sich um eine juristische Person oder um eine Gesellschaft ohne juristische Persönlichkeit mit statutarischem Sitz im Ausland oder um ein Einzelunternehmen mit Sitz im Ausland: den Namen oder die Firma, den Ort der Hauptniederlassung und die Adresse der inländischen Leitung; b. die UID; c. die Art der Tätigkeit; d. das Datum der Aufnahme der Tätigkeit. 3 Endet die Eigenschaft als meldendes schweizerisches Finanzinstitut nach diesem Gesetz oder wird die Geschäftstätigkeit aufgegeben, so hat sich das Finanzinstitut bei der ESTV unaufgefordert abzumelden. 4. Abschnitt: Informationspflicht der meldenden schweizerischen Finanzinstitute Art Die meldenden schweizerischen Finanzinstitute informieren die meldepflichtigen Personen direkt oder über den Kontoinhaber oder die Kontoinhaberin spätestens am 31. Januar des Jahres, in dem erstmals sie betreffende Informationen an einen Partnerstaat übermittelt werden, über: a. ihre Eigenschaft als meldendes schweizerisches Finanzinstitut; b. die Abkommen nach Artikel 1 Absatz 1 und deren Inhalt, insbesondere über die aufgrund der Abkommen auszutauschenden Informationen;

113 Internationaler automatischer Informationsaustausch. BG c. die Liste der Partnerstaaten der Schweiz und den Ort der Veröffentlichung der jeweils aktualisierten Liste; d. die in Anwendung der Abkommen nach Artikel 1 Absatz 1 zulässige Nutzung dieser Informationen; e. die Rechte der meldepflichtigen Personen nach dem DSG 9 und diesem Gesetz. 2 Die meldenden schweizerischen Finanzinstitute veröffentlichen auf ihrer Webseite eine jährlich am 31. Januar aktualisierte Liste der Partnerstaaten der Schweiz. 5. Abschnitt: Meldepflichten und Meldeermächtigung der meldenden schweizerischen Finanzinstitute Art. 13 Übermittlung der Informationen 1 Die meldenden schweizerischen Finanzinstitute übermitteln die nach dem anwendbaren Abkommen zu übermittelnden Informationen sowie die Informationen über ihre nicht dokumentierten Konten jährlich innerhalb von sechs Monaten nach Ablauf des betreffenden Kalenderjahres elektronisch an die ESTV. Führt ein meldendes schweizerisches Finanzinstitut keine meldepflichtigen Konten, so meldet es diesen Umstand der ESTV innerhalb derselben Frist. 2 Die ESTV übermittelt die von den meldenden schweizerischen Finanzinstituten nach dem anwendbaren Abkommen an sie übermittelten Informationen innerhalb der im anwendbaren Abkommen festgelegten Fristen an die zuständigen Behörden der Partnerstaaten. 3 Sie weist die zuständigen Behörden der Partnerstaaten auf die Einschränkung der Verwendbarkeit der übermittelten Informationen sowie auf die Geheimhaltungspflichten nach den Amtshilfebestimmungen des anwendbaren Abkommens hin. 4 Sieht das Abkommen vor, dass die im Rahmen des automatischen Informationsaustauschs übermittelten Informationen von der empfangenden Behörde für andere Zwecke als für Steuerzwecke verwendet oder von dieser an einen Drittstaat weitergeleitet werden dürfen, sofern die zuständige Behörde des Staates, der die Informationen übermittelt hat, dieser Verwendung zustimmt, so erteilt die ESTV nach entsprechender Prüfung ihre Zustimmung. Sollen die Informationen an Strafbehörden weitergeleitet werden, so erteilt die ESTV die Zustimmung im Einvernehmen mit dem Bundesamt für Justiz. 5 Zur Anwendung und Durchsetzung des schweizerischen Steuerrechts dürfen nur die Informationen weiterverwendet werden, die nach schweizerischem Recht hätten beschafft werden können. Art. 14 Verjährung 1 Der Anspruch gegenüber dem meldenden schweizerischen Finanzinstitut auf Übermittlung der Meldung verjährt fünf Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Meldung zu übermitteln war. 9 SR 235.1

114 Internationaler automatischer Informationsaustausch. BG 2 Die Verjährung wird durch jede auf die Geltendmachung der Meldung gerichtete Amtshandlung unterbrochen, die einem meldenden schweizerischen Finanzinstitut zur Kenntnis gebracht wird. Mit der Unterbrechung beginnt die Verjährung von Neuem. 3 Die Verjährung tritt spätestens 15 Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres ein, in dem die Meldung zu übermitteln war. Art. 15 In einem anderen Staat als meldendes Finanzinstitut geltender Trust Gilt ein Trust in einem anderen Staat als meldendes Finanzinstitut unter dem Recht dieses Staates, so ist der in der Schweiz ansässige Treuhänder ermächtigt, für den Trust die Meldung an die zuständige Behörde dieses Staates vorzunehmen. 6. Abschnitt: Rechte und Pflichten der meldepflichtigen Personen Art. 16 Information über Änderungen der Gegebenheiten bei Selbstauskunft Eine Person, die eine Selbstauskunft nach dem anwendbaren Abkommen und diesem Gesetz abgegeben hat, muss dem meldenden schweizerischen Finanzinstitut bei einer Änderung der Gegebenheiten die neu zutreffenden Angaben im Rahmen der Selbstauskunft mitteilen. Art. 17 Ansprüche und Verfahren im Datenschutz 1 Mit Bezug auf Informationen, die von meldenden schweizerischen Finanzinstituten gesammelt werden, und deren Übermittlung an die zuständigen Behörden der Partnerstaaten stehen den meldepflichtigen Personen die Rechte nach dem DSG 10 zu. 2 Gegenüber der ESTV können meldepflichtige Personen ausschliesslich das Auskunftsrecht geltend machen und verlangen, dass unrichtige Daten, die auf Übermittlungsfehlern beruhen, berichtigt werden. 3 Hat die zuständige Behörde eines Partnerstaates Informationen erhalten, die nachträglich infolge eines rechtskräftigen Entscheids berichtigt wurden, so übermittelt das meldende schweizerische Finanzinstitut die berichtigten Informationen der ESTV. Diese leitet die berichtigten Informationen an diese Behörde weiter. 7. Abschnitt: Aus dem Ausland erhaltene Informationen Art Die ESTV leitet Informationen, die andere Staaten automatisch übermittelt haben, zur Anwendung und Durchsetzung des schweizerischen Steuerrechts an die schweizerischen Behörden weiter, die für die Festsetzung und Erhebung der in den Anwendungsbereich des anwendbaren Abkommens fallenden Steuern zuständig sind. Sie weist diese Behörden auf die Einschränkung der Verwendbarkeit der übermittelten 10 SR 235.1

115 Internationaler automatischer Informationsaustausch. BG Informationen sowie auf die Geheimhaltungspflichten nach den Amtshilfebestimmungen des anwendbaren Abkommens hin. 2 Sie leitet die aus dem Ausland erhaltenen Informationen an weitere schweizerische Behörden weiter, für die diese Informationen von Interesse sind, sofern dies nach dem anwendbaren Abkommen zulässig und nach schweizerischem Recht vorgesehen ist. Sie holt gegebenenfalls die Zustimmung der informierenden Behörde ein. 8. Abschnitt: Organisation und Verfahren Art. 19 Aufgaben der ESTV 1 Die ESTV sorgt für die richtige Anwendung der Abkommen und dieses Gesetzes. 2 Sie erlässt alle Verfügungen und trifft alle Entscheide, die für die Anwendung notwendig sind. 3 Sie kann die Verwendung bestimmter Formulare auf Papier oder in elektronischer Form vorschreiben und Weisungen erlassen. Art. 20 Datenbearbeitung 1 Die ESTV kann zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben Personendaten über administrative und strafrechtliche Verfolgungen und Sanktionen in Steuersachen sowie andere Personendaten bearbeiten. 2 Sie kann die Steueridentifikationsnummern nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstaben f h für die Erfüllung ihrer Aufgaben im Rahmen der anwendbaren Abkommen und dieses Gesetzes systematisch verwenden. Art. 21 Informationssystem 1 Die ESTV betreibt ein Informationssystem zur Bearbeitung von Personendaten, einschliesslich von Personendaten über administrative und strafrechtliche Verfolgungen und Sanktionen, die sie gestützt auf die anwendbaren Abkommen und dieses Gesetz erhalten hat. 2 Die Daten dürfen nur durch Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen der ESTV oder durch von der ESTV kontrollierte Fachpersonen bearbeitet werden. 3 Dieses Informationssystem dient der ESTV zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach dem anwendbaren Abkommen und diesem Gesetz. Es darf namentlich verwendet werden, um: a. Informationen nach Massgabe der anwendbaren Abkommen und des schweizerischen Rechts zu empfangen und weiterzuleiten; b. ein Register der meldenden schweizerischen Finanzinstitute zu führen; c. Rechtsverfahren im Zusammenhang mit den anwendbaren Abkommen und diesem Gesetz zu bearbeiten; d. die Kontrollen nach Artikel 25 durchzuführen; e. administrative und strafrechtliche Sanktionen zu verhängen und zu vollstrecken;

116 Internationaler automatischer Informationsaustausch. BG f. Amts- und Rechtshilfeersuchen zu bearbeiten; g. die Begehung von Steuerdelikten zu bekämpfen; h. Statistiken zu erstellen. 4 Die ESTV kann den schweizerischen Behörden, denen sie nach Artikel 18 Absatz 1 Informationen weitergibt, zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben im Abrufverfahren Zugriff auf die Daten im Informationssystem gewähren. 5 Der Bundesrat legt die Einzelheiten fest, insbesondere über: a. die Organisation und Führung des Informationssystems; b. die Kategorien der bearbeiteten Personendaten; c. den Katalog der Daten über administrative und strafrechtliche Verfolgungen und Sanktionen; d. die Zugriffs- und Bearbeitungsberechtigungen; e. die Aufbewahrungsdauer; und f. die Archivierung und Vernichtung der Daten. Art. 22 Auskunftspflicht Personen und Behörden, die von der ESTV im Rahmen der anwendbaren Abkommen und dieses Gesetzes aus dem Ausland erhaltene Informationen erhalten, sowie schweizerische Finanzinstitute müssen der ESTV Auskunft über alle Tatsachen erteilen, die für die Umsetzung der Abkommen und dieses Gesetzes relevant sind. Art. 23 Geheimhaltungspflicht 1 Wer mit dem Vollzug der Bestimmungen des anwendbaren Abkommens und dieses Gesetzes betraut ist oder zu deren Vollzug beigezogen wird, hat gegenüber anderen Amtsstellen und Privaten über die in Ausübung dieser Tätigkeit gemachten Wahrnehmungen Stillschweigen zu bewahren. 2 Keine Geheimhaltungspflicht besteht: a. bei der Übermittlung von Informationen und bei Bekanntmachungen nach dem anwendbaren Abkommen und diesem Gesetz; b. gegenüber Organen der Rechtspflege und der Verwaltung, die vom Eidgenössischen Finanzdepartement (EFD) im Einzelfall zur Einholung amtlicher Auskünfte bei den mit dem Vollzug dieses Gesetzes betrauten Behörden ermächtigt worden sind; c. soweit das anwendbare Abkommen es zulässt und im schweizerischen Recht eine gesetzliche Grundlage dafür besteht. 3 Feststellungen über Dritte, die anlässlich einer Kontrolle nach Artikel 25 gemacht werden, dürfen nur für die Durchführung des anwendbaren Abkommens verwendet werden. Art. 24 Statistiken 1 Die ESTV veröffentlicht die für das Peer Review des Global Forum über Transparenz und Informationsaustausch für Steuerzwecke erforderlichen Statistiken.

117 Internationaler automatischer Informationsaustausch. BG 2 Es besteht kein Recht auf Zugang zu weiter gehenden als den nach Absatz 1 veröffentlichten Informationen. Art. 25 Kontrolle 1 Die ESTV überprüft die schweizerischen Finanzinstitute hinsichtlich der Erfüllung ihrer Pflichten nach den anwendbaren Abkommen und diesem Gesetz. 2 Sie kann zur Abklärung des Sachverhaltes: a. die Geschäftsbücher, die Belege und andere Urkunden des schweizerischen Finanzinstituts an Ort und Stelle überprüfen oder deren Herausgabe verlangen; b. schriftliche und mündliche Auskünfte einholen; c. Vertreterinnen und Vertreter des schweizerischen Finanzinstituts einvernehmen. 3 Stellt sie fest, dass das schweizerische Finanzinstitut seinen Pflichten nicht oder mangelhaft nachgekommen ist, so gibt sie ihm Gelegenheit, zu den festgestellten Mängeln Stellung zu nehmen. 4 Können sich das schweizerische Finanzinstitut und die ESTV nicht einigen, so erlässt die ESTV eine Verfügung. 5 Auf Antrag erlässt die ESTV eine Feststellungsverfügung über: a. die Eigenschaft als Finanzinstitut nach den anwendbaren Abkommen und diesem Gesetz; b. den Inhalt der Meldungen nach den anwendbaren Abkommen und diesem Gesetz. Art. 26 Anwendbares Verfahrensrecht Soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, ist das Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember anwendbar. Art. 27 Rechtsmittel 1 Gegen Verfügungen der ESTV nach den Artikeln kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung schriftlich Einsprache erhoben werden. 2 Die Einsprache hat die Anträge zu enthalten und die zur Begründung dienenden Tatsachen anzugeben. 3 Ist gültig Einsprache erhoben worden, so überprüft die ESTV die Verfügung ohne Bindung an die gestellten Anträge und erlässt einen begründeten Einspracheentscheid. Dieser unterliegt der Beschwerde nach den allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege. 11 SR

118 Internationaler automatischer Informationsaustausch. BG 9. Abschnitt: Missbrauchsbestimmung Art Meldende schweizerische Finanzinstitute dürfen künstliche Strukturen, von denen sie wissen, dass deren einziger oder hauptsächlicher Zweck die Umgehung ihrer Pflichten nach den anwendbaren Abkommen oder diesem Gesetz ist, weder selber verwalten noch deren Verwendung unterstützen. 2 Das meldende schweizerische Finanzinstitut, das in Widerspruch zu Absatz 1 gehandelt hat, muss seine Pflichten nach den anwendbaren Abkommen und diesem Gesetz ungeachtet der errichteten künstlichen Struktur erfüllen. 10. Abschnitt: Aussetzung und Kündigung Art. 29 Die zuständige schweizerische Behörde darf nur mit Zustimmung des Bundesrates handeln, wenn sie gestützt auf das anwendbare Abkommen: a. den automatischen Informationsaustaustauch gegenüber einem Partnerstaat aussetzt oder kündigt; b. das Abkommen kündigt. 11. Abschnitt: Strafbestimmungen Art. 30 Verletzung der Melde- und Sorgfaltspflichten 1 Mit Busse bis zu Franken wird bestraft, wer vorsätzlich: a. die Sorgfaltspflichten nach dem anwendbaren Abkommen und nach den Artikeln 6 10 verletzt; b. die Registrierungspflicht nach Artikel 11 verletzt; c. die Informationspflicht nach Artikel 12 verletzt; d. die Meldepflichten nach Artikel 13 verletzt; e. gegen das Verbot nach Artikel 28 verstösst. 2 Wird die Tat fahrlässig begangen, so beträgt die Busse bis zu Franken. Art. 31 Widerhandlungen gegen behördliche Anordnungen Mit Busse bis zu Franken wird bestraft, wer im Rahmen einer Kontrolle nach Artikel 25 vorsätzlich gegen eine an ihn oder sie gerichtete amtliche Verfügung verstösst, welche auf die Strafandrohung dieses Artikels hinweist.

119 Internationaler automatischer Informationsaustausch. BG Art. 32 Bezahlung der Busse durch das Unternehmen Fällt eine Busse von höchstens Franken in Betracht und würde die Ermittlung der nach Artikel 6 des Bundesgesetzes vom 22. März über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR) strafbaren Personen Untersuchungsmassnahmen bedingen, die im Hinblick auf die angedrohte Strafe unverhältnismässig wären, so kann von einer Verfolgung dieser Personen abgesehen und an ihrer Stelle der Geschäftsbetrieb (Art. 7 VStrR) zur Bezahlung der Busse verurteilt werden. Art. 33 Selbstanzeige 1 Zeigt der Täter eine Pflichtverletzung aus eigenem Antrieb an, so bleibt er straflos, wenn er: a. über den tatsächlichen Umfang und den Inhalt der Verpflichtungen vollständige und genaue Angaben gemacht hat; b. zur Abklärung des Sachverhalts und zur Pflichterfüllung beigetragen hat; und c. bisher noch nie wegen einer vorsätzlichen Widerhandlung der gleichen Art Selbstanzeige erstattet hat. 2 Die Straflosigkeit des Täters hat auch Wirkung für die Teilnehmer. Art. 34 Verfahren Für die Verfolgung und Beurteilung von Widerhandlungen gegen dieses Gesetz ist das VStrR 13 anwendbar. Verfolgende und urteilende Behörde ist die ESTV. 12. Abschnitt: Schlussbestimmungen Art. 35 Genehmigungskompetenz Die Bundesversammlung genehmigt mit einfachem Bundesbeschluss: a. die Aufnahme eines Staates in die Liste nach Abschnitt 7 Absatz 1 Buchstabe f der multilateralen AIA-Vereinbarung; b. völkerrechtliche Verträge mit Staaten, die in diese Liste aufgenommen werden sollen, über den Marktzugang für den Finanzsektor und über die Regularisierung der Steuersituation von Steuerpflichtigen. Art. 36 Referendum und Inkrafttreten 1 Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum. 2 Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten. 12 SR SR 313.0

120 Bundesbeschluss über die Genehmigung der multilateralen Vereinbarung der zuständigen Behörden über den automatischen Informationsaustausch über Finanzkonten vom... Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf die Artikel 54 Absatz 1 und 166 Absatz 2 der Bundesverfassung 1 (BV), nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom... 2, beschliesst: Art. 1 1 Die multilaterale Vereinbarung der zuständigen Behörden vom 29. Oktober über den automatischen Informationsaustausch über Finanzkonten (AIA- Vereinbarung) wird genehmigt. 2 Der Bundesrat wird ermächtigt, die AIA-Vereinbarung unter der Voraussetzung zu ratifizieren, dass: a. der Bundesbeschluss vom 4 über die Genehmigung und die Umsetzung des Übereinkommens des Europarats und der OECD über die gegenseitige Amtshilfe in Steuersachen sowie das Bundesgesetz vom 5 über den internationalen automatischen Informationsaustausch in Steuersachen (AIA- Gesetz) von der Bundesversammlung genehmigt worden sind; und b. beide Erlasse: 1. nicht Gegenstand einer Volksabstimmung geworden sind, oder 2. in der Volksabstimmung angenommen worden sind. Art. 2 Der Bundesrat gibt zu Abschnitt 7 Absatz 1 Buchstaben a und e der AIA- Vereinbarung folgende Erklärungen ab: a. Die Schweiz verfügt über die erforderlichen Rechtsvorschriften zur Umsetzung des gemeinsamen Meldestandards, die die jeweiligen Stichtage in Bezug auf bestehende Konten, Neukonten und die Anwendung oder Vervollständigung der Verfahren zur Erfüllung der Melde- und Sorgfaltspflichten definieren. 1 SR BBl... 3 SR 4 SR ; AS 5 SR ; AS

121 b. Die Schweiz hat geeignete Massnahmen getroffen, um die erforderliche Vertraulichkeit und die Erfüllung der Datenschutzstandards zu gewährleisten. Art. 3 1 Das Eidgenössische Finanzdepartement teilt zu Abschnitt 7 Absatz 1 Buchstabe c der AIA-Vereinbarung die für die Schweiz anwendbaren Datenübertragungsverfahren einschliesslich Verschlüsselungsstandards mit (Anhang B der AIA-Vereinbarung). 2 Es übermittelt zu Abschnitt 7 Absatz 1 Buchstabe e der AIA-Vereinbarung den für die Schweiz vollständig ausgefüllten Vertraulichkeits- und Datenschutzfragebogen (Anhang D der AIA-Vereinbarung). 3 Es teilt Änderungen an der Mitteilung nach Absatz 1 und am Fragebogen nach Absatz 2 mit. Art. 4 Dieser Beschluss untersteht dem fakultativen Referendum (Art. 141 Abs. 1 Bst. d Ziff. 3 BV). 2

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