Nr Juni Studienordnung für den Bachelor- und den Master-Studiengang Biochemie an der Ruhr-Universität Bochum

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1 Nr Juni 2005 Studienordnung für den Bachelor- und den Master-Studiengang Biochemie an der Ruhr-Universität Bochum vom 23. Juni 2005

2 Studienordnung für den Bachelor- und den Master-Studiengang Biochemie an der Ruhr-Universität Bochum vom 23. Juni 2005 Aufgrund des 2 Abs. 4 und des 86 Abs. 1 des Hochschulgesetzes NRW (HG) in der Fassung des Gesetzes zur Weiterentwicklung der Hochschulen (Hochschulreformweiterentwicklungsgesetz HRWG) vom (G.V. NRW S. 752) hat die Ruhr-Universität Bochum die folgende Studienordnung erlassen: Inhaltsübersicht 1 Geltungsbereich 2 Qualifikation 3 Studienbeginn 4 Gesamtregelstudienzeit und Umfang des Studiums 5 Studienziele 6 Gliederung des Studiums 7 Lehrveranstaltungstypen 8 Inhalt des Studiums 9 Zulassungsvoraussetzungen zu einzelnen Lehrveranstaltungen 10 Studien- und Prüfungsleistungen 11 Bachelor-Arbeit 12 Master-Arbeit 13 Studienplan 14 Anrechnung von Studienzeiten und Studien- und Prüfungsleistungen sowie Einstufung in höhere Fachsemester 15 Promotion 16 Studienberatung 17 Inkrafttreten und Veröffentlichung Anlagen 1 Geltungsbereich Diese Studienordnung regelt das Studium im konsekutiven Bachelor- und Master-Studiengang Biochemie an der Ruhr- Universität Bochum auf der Grundlage der Prüfungsordnung vom (AB Nr. 569). 2 Qualifikation (1) Qualifikation für den Bachelor-Studiengang ist das Zeugnis der Hochschulreife (allgemeine oder einschlägige fachgebundene Hochschulreife) oder ein durch Rechtsvorschrift der zuständigen staatlichen Stelle als gleichwertig anerkanntes Zeugnis oder gemäß 67 HG das Bestehen einer Einstufungsprüfung. (2) Zum Master-Studiengang kann zugelassen werden, wer a) an einer Universität oder gleichgestellten Hochschule in der Bundesrepublik Deutschland den qualifizierten Grad Bachelor of Science für ein Hochschulstudium der Biochemie verliehen bekommen hat (qualifiziert gemäß 4 (3) der Prüfungsordnung vom ) oder b) in begründeten Ausnahmefällen einen entsprechenden Abschluss in einer anderen Naturwissenschaftlichen Fachrichtung nachweisen kann oder c) den Nachweis einer bestandenen Diplom-Vorprüfung in Biochemie einer Universität oder gleichgestellten Hochschule in der Bundesrepublik Deutschland sowie von zusätzlichen 60 Kreditpunkten (60 CP) für Studien- und Prüfungsleistungen erbringen kann, die als gleichwertig mit denjenigen im Teil II des Bachelor-Studiums ( Semester) gemäß Punkt a) einzustufen sind oder d) einen zu Buchstabe a) oder b) vergleichbaren Abschluss an einer ausländischen Hochschule nachweisen kann. In den Fällen b) bis d) kann der Prüfungsausschuss Auflagen beschließen. (3) Die Voraussetzung für die Aufnahme des Master-Studiums ist ein Beratungsgespräch über die Fächerwahl und die Struktur der Master-Phase. Zusätzlich sollten die Studierenden zum Ende der Bachelor-Phase über die Möglichkeiten nach dem B.Sc.- Abschluss beraten werden, z. B. Fortsetzung des Studiums im gleichen Studienfach oder in einem anderen Fach, Berufstätigkeit und möglicherweise späteres Fortführen des Studiums. (4) Studienvoraussetzung für die Zulassung von Studenten nach Abs. 2 Buchstabe d zum Master-Studiengang ist außerdem der Nachweis ausreichender Kenntnisse der deutschen bzw. der deutschen und der englischen Sprache. Beim Vorliegen guter Englischkenntnisse (z. B. Englisch als Unterrichtssprache beim Bachelor-Studium, Abitur, TOEFL 550 oder Gleichwertiges) können ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache durch z. B. 2x TDN3 (Niveaustufe 3) bei TestDaf (Test of German as foreign language) oder eine gleichwertige Prüfungsleistung nachgewiesen werden. Falls gute Englischkenntnisse nicht vorliegen ist 4 x TDN4 bei TestDaf oder eine gleichwertige Prüfungsleistung nachzuweisen. (5) Die Anrechnung von Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen sowie die Einstufung in höhere Fachsemester erfolgt gemäß 14 der Prüfungsordnung für den konsekutiven Bachelor- und Master-Studiengang. 3 Studienbeginn Das Studium kann nur im Wintersemester begonnen werden. Im Masterstudium kann der Prüfungsausschuss Ausnahmen zulassen. 4 Regelstudienzeit und Umfang des Studiums (1) Die Studienordnung regelt nur den fachbezogenen Teil der Ausbildung soweit es für einen ordnungsgemäßen Ablauf des Studiums erforderlich ist und es die Sicherstellung des vergleichbaren Ausbildungsstandes mit Hochschulen des In- und Auslandes verlangt (2) Die darüber hinausgehende Beschäftigung mit weiteren Gegenständen des Fachgebietes sowie das Studium ergänzender Disziplinen wird in die Entscheidung und persönliche Verantwortung jeder bzw. jedes einzelnen Studierenden gestellt. (3) Die Gesamtregelstudienzeit bis zum Abschluss des Master- Studiengangs beträgt einschließlich der Master-Arbeit zehn Semester. Der Studienabschluss des Bachelor-Studiengangs ist in der Regel nach sechs Semestern zu erreichen. (4) Der Umfang des Studiums im Pflicht- und Wahlbereich des Bachelor-Studiengangs beträgt 162,5 Semesterwochenstunden (78,5 Semesterwochenstunden Vorlesungen und Übungen /Seminare sowie 84 Semesterwochenstunden Praktika). Für den Master-Studiengang ist ein Umfang von 79,5 Semesterwochenstunden (28 Semesterwochenstunden Vorlesungen und Übungen/Seminare sowie 51,5 Semesterwochenstunden Forschungspraktika) zusätzlich zu der Master-Arbeit vorgesehen. Die Studieninhalte sind so ausgewählt und begrenzt, dass das Bachelor-Studium in 6 Semestern und das Master-Studium in der Gesamtregelstudienzeit von 10 Semestern abgeschlossen werden kann. Dabei ist gewährleistet, dass die Studierenden im Rahmen des Studienplans im Teil II des Bachelor-Studiums sowie im Master-Studium nach eigener Wahl Schwerpunkte setzen können.

3 5 Studienziele (1) Das Studium der Biochemie dient der Ausbildung zu Biochemikern bzw. Biochemikerinnen, die in der Lage sind, den sehr unterschiedlichen Anforderungen ihrer späteren Berufstätigkeit gerecht zu werden. (2) Die Bachelor-Prüfung bildet den ersten berufsqualifizierenden Abschluss des gestuften Studiengangs. In dem sechssemestrigen Bachelor-Studium sollen die für den Übergang in die Berufspraxis notwendigen gründlichen Fachkenntnisse erworben werden. Ein breit angelegtes wissenschaftliches Studium soll die erforderliche Mobilität für Tätigkeitsfelder in verschiedenen anwendungsorientierten Bereichen der Industrie, Wirtschaft und Verwaltung gewährleisten. (3) Die Masterprüfung bildet den weiteren berufsqualifizierenden Abschluss des gestuften Studiengangs. Das viersemestrige Vertiefungsstudium mit Schwerpunktbildung soll sowohl die Voraussetzungen zu selbständigem wissenschaftlichem Arbeiten in einer anschließenden Promotion als auch die erweiterten Fachkenntnisse für wissenschaftliche Tätigkeiten im Bereich von Industrie, Wirtschaft, Verwaltung, Forschung und Lehre vermitteln. 6 Gliederung des Studiums (1) Das modular aufgebaute konsekutive Studium gliedert sich in das Bachelor-Studium (1.-6. Semester) und das Master-Studium ( Semester) einschließlich der Master-Arbeit, die jeweils unterschiedliche Ausbildungsziele verfolgen. Das Bachelor- Studium wird durch den Nachweis der 180 geforderten Kreditpunkte mit der Verleihung des Bachelor-Grads ("Bachelor of Science", B. Sc.) abgeschlossen. Der qualifizierte Bachelor-Grad ist Voraussetzung für den Zugang zum Master-Studiengang. Im Master-Studium sind insgesamt 120 Kreditpunkte zu erwerben. (2) Das Bachelor-Studium gliedert sich in den viersemestrigen Teil I ( Semester) und den zweisemestrigen Teil II ( Semester). (3) Im Teil I des Bachelor-Studiums werden die essentiellen Lehrinhalte der Kernfächer Allgemeine Chemie, Analytische Chemie, Organische Chemie, Physikalische Chemie und Biochemie sowie eine Einführung in Molekulargenetik, Grundlagen der Versuchstierkunde und Gentechnikrecht vermittelt. Unter Einbeziehung obligatorischer Lehrveranstaltungen in den benachbarten Disziplinen Mathematik, Physik und Biologie/Medizin vermittelt Teil I in 7 Pflichtmodulen einen Überblick über Methoden und Gegenstände des Gesamtgebietes der Biochemie und schafft damit das Fundament für Teil II. (4) Teil II des Bachelor-Studiums dient der Erweiterung der Ausbildung in Biochemie sowie nach Wahl auch dem Erwerb von Grundkenntnissen in anderen Fächern. (5) Für Studentinnen oder Studenten, die nach Erwerb des Bachelor-Grads Studien- und Prüfungsleistungen im Master- Studiengang ablegen wollen, soll die Ausbildung im Teil II des Bachelor-Studiums in 5 Modulen in Biochemie, Molekularbiologie / Bioorganische Chemie, Organische Chemie, Physikalische Chemie, Strukturanalytik, sowie einem Modul aus dem Themenbereich der Schwerpunkte des Masterstudiums erfolgen. (6) Nach Wahl können Studentinnen oder Studenten im Teil II des Bachelor-Studiums bis zu 30 Kreditpunkte für Studien- und Prüfungsleistungen in anderen Fächern erwerben. In diesem Fall müssen zum Erwerb des Bachelor-Grads mindestens 30 Kreditpunkte für frei wählbare Studien- und Prüfungsleistungen zu Veranstaltungen des Teils II des Bachelor-Studiums in Biochemie nachgewiesen werden. (7) Im Teil II des Bachelor-Studiums ist eine Bachelor-Arbeit anzufertigen, die eine wissenschaftliche Arbeit zu einer praktischen Studienleistung von maximal acht Wochen Dauer umfasst. Biochemisch-orientierte Bachelor-Arbeiten sollen zu einem Themenbereich aus einem der folgenden Praktika angefertigt werden: F-Praktikum für Synthesechemie, Teil Life Science, Physikalisch-chemisches F-Praktikum, Laborpraktikum Biochemie für Fortgeschrittene, Molekularbiologisches Praktikum oder dem Spezialpraktikum. Sie sollen zeigen, dass die Kandidatin oder der Kandidat in der Lage ist, innerhalb einer Kandidat in der Lage ist, innerhalb einer vorgegebenen Frist einen Befund zu erheben, darzustellen und auszuwerten. (8) Der Master-Studiengang repräsentiert in besonderem Maße das Forschungsprofil der beteiligten Fakultäten in der Lehre. Die Studierenden werden sowohl in Vorlesungen und Übungen theoretisch (45 Kreditpunkte, CPs) als auch gegenüber dem Bachelor-Studium noch verstärkt experimentell (75 CPs) an die aktuelle Forschungssituation des Fachs herangeführt. Zur Schwerpunktbildung (55 CPs) werden Themenbereiche angeboten, für die ein ausreichendes Lehrangebot besteht, z. B.: Biochemie des Nervensystems, Biomolekulare Chemie, Proteine: Struktur und biologische Funktion, Molekulare Biologie und Biotechnologie der Pflanzen und Mikroorganismen, Molekulare Medizin. (9) Die in deutscher oder englischer Sprache zu verfassende Master-Arbeit dient der Einführung in eine forschende Tätigkeit und soll in der Fachrichtung angefertigt werden, die für die Schwerpunktbildung im Master-Studiengang ausgewählt wurde. Unter Betreuung eines im Master-Studiengang tätigen Hochschullehrers oder - im Einvernehmen mit dem zuständigen Hochschullehrer - Wissenschaftlichen Mitarbeiters, soll der Student/die Studentin neue experimentelle bzw. theoretische Arbeiten zu einem aktuellen wissenschaftlichen Thema in einer forschungsorientierten Arbeitsgruppe innerhalb von 6 Monaten planen, durchführen und auswerten. Die Ergebnisse dieser Forschungsaktivitäten sind in einer selbständig verfassten schriftlichen wissenschaftlichen Arbeit innerhalb dieser Frist zu präsentieren. 7 Lehrveranstaltungstypen (1) Das Lehrangebot in diesem Studiengang erfolgt in Veranstaltungen folgender Art: a) Vorlesungen (V) b) Übungen (Ü) c) Seminare (S) d) Praktika (P) e) Anleitung zu selbständiger wissenschaftlicher Arbeit. (2) Vorlesungen dienen der Vermittlung von inhaltlichen und methodischen Kenntnissen durch zusammenhängende Darstellung von Sachgebieten und eröffnen den Weg zur Erweiterung und Vertiefung der Kenntnisse im Selbststudium. (3) Übungen werden in Verbindung mit Vorlesungen angeboten. Sie sollen der bzw. dem Studierenden durch Bearbeitung exemplarischer Probleme Gelegenheit zur Anwendung und Vertiefung des erarbeiteten Stoffes sowie zur Selbstkontrolle des Wissensstandes geben. (4) Seminare sind der Behandlung spezieller fachlicher Problemstellungen gewidmet. In ihnen soll die Studentin bzw. der Student lernen, komplexe wissenschaftliche Fragestellungen selbständig zu erarbeiten und hierüber sachgerecht zu referieren sowie die Fähigkeit zu kritischer wissenschaftlicher Diskussion erwerben. (5) Im Master-Studiengang können Vorlesungen, Übungen und Seminare in englischer Sprache abgehalten werden. Die Verwendung der englischen Sprache ist rechtzeitig im Studienplan sowie durch Aushang bekannt zu machen. (6) Praktika haben die Vermittlung von Methodenkenntnissen, die Förderung der Einsicht in Sachzusammenhänge, die Erfahrungsbildung durch Bearbeitung praktischer Aufgabenstellungen sowie die Einübung von Handfertigkeiten zum Ziel. Sie sollen die sorgfältige Anlage, Ausführung und Beobachtung von eigenen Experimenten schulen und - besonders im Master-Studium - auf selbständiges wissenschaftliches Arbeiten hinführen. (7) Die Anleitung zur selbständigen wissenschaftlichen Arbeit dient der Einführung in eine forschende Tätigkeit. In der individuellen Diskussion mit der Betreuerin bzw. dem Betreuer sollen Studierende lernen, erzielte Ergebnisse kritisch zu deuten und die Möglichkeit haben, bei der Planung und Durchführung ihrer Arbeiten den Rat einer erfahrenen Wissenschaftlerin oder eines erfahrenen Wissenschaftlers einzuholen.

4 8 Inhalt des Studiums (1) Im Teil I des modular aufgebauten Bachelor-Studiums ( Semester) sind die in Anlage 1 aufgelisteten Pflichtveranstaltungen in einem Umfang von 56,5 Vorlesungen bzw. Übungen/Seminare und 56 Praktika zu absolvieren, die sich wie folgt auf die einzelnen Gesamtmodule verteilen: Semester Semesterwochenstunden Leistungsnachweise (Kreditpunkte CP) Gesamtmodule V Ü/S Pr V/Ü/S Pr Allgemeine Chemie (10) 1(4) Analytische Chemie (8) 1(6) Organische Chemie (13) 1(8) Physikalische Chemie (7) 1(5) Biologie / Medizin 4 8 2(7) 2(6) Biochemie (12) 2(6) Molekulargenetische Methoden und Bioorganische Chemie (4) 1(3) Physik 6 1,5 2 2(10) 1(2) Mathematik 3 1-1(7) - Grundlagen der Versuchstierkunde und Gentechnikrecht (2) - Summe 40 16, (80) 10(40) (2) Im Teil II des Bachelor-Studiums sollen Lehrveranstaltungen der 4 Gesamtmodule Biochemie / Molekularbiologie / Bioethik, Organische Chemie / Synthese, Physikalische Chemie und Strukturanalytik in einem Umfang von 18 Vorlesungen bzw. Übungen/Seminare und 24 Praktika sowie einem zusätzlichen Spezialfach (aus dem Themenbereich der Schwerpunktausbildung) in einem Umfang von 4 Vorlesungen bzw. Übungen/Seminare und 7 Praktika absolviert werden. Die verteilen sich nach Anlage 1 wie folgt: Semester Leistungsnachweise (Kreditpunkte Semesterwochenstunden CP) Gesamtmodule V Ü/S Pr V/Ü/S Pr Biochemie, Molekularbiologie, Bioethik (6) 2(7) Organische Chemie (4) 1 (7) und Synthese Physikalische Chemie (4) 1(5) Strukturanalytik 4 2-2(8) - Spezialfach (4) 1(3) Bachelor-Arbeit a) - 1(12) Summe (26) 6(34) a) Die Bachelor-Arbeit muss zum Spezialpraktikum angefertigt werden. (3) Studentinnen oder Studenten können nach 6 Abs. 6 dieser Studienordnung im Teil II des Bachelor-Studiums bis zu 30 Kreditpunkte für Studien- und Prüfungsleistungen in anderen Fächern erwerben. In diesem Fall müssen mindestens 30 Kreditpunkte für die im Abs. 2 aufgelisteten Lehrveranstaltungen nachgewiesen werden. Die Bachelor-Arbeit kann bei einer solchen Fächerkombination auch in einem nicht naturwissenschaftlichen Fach angefertigt werden. (4) Im Master-Studium ( Semester) sind insgesamt 120 Kreditpunkte zu erwerben, davon - 25 Kreditpunkte für Pflichtveranstaltungen in Biochemie, Bioinformatik, Strahlenschutz im Radionuklid-Labor (Isotopenkurs) und Ausbildung in Versuchstierkunde, - 5 CP aus der Master-Wahlvorlesung Chemie, - 16 CP aus den Modulpraktika Biochemie der Schwerpunkte mit Seminar, - mindestens 25 CP aus Veranstaltungen in einem der Schwerpunktbereiche des Studiengangs Biochemie, wobei sich die Spezialvorlesungen von der aus dem Bachelor- Studiengang unterscheiden müssen, - 14 CP aus Veranstaltungen der Spezialisierung, die in der Regel zur Master-Arbeit führt, gewählt werden, sowie - 5 CP nach freier Wahl aus den Spezialvorlesungen zum 9. Semester CP werden für die Anfertigung der Master-Arbeit angerechnet. Ohne Berücksichtigung der Master-Arbeit besteht das Master- Studium aus 28 Vorlesungen bzw. Übungen/Seminaren und 49,5 Praktika, die sich, wie in Anlagen 2 angegeben, auf die einzelnen Veranstaltungen verteilen. Als Schwerpunktbereiche sind wählbar: Biochemie des Nervensystems, Biomolekulare Chemie, Proteine: Struktur und biologische Funktion, Molekulare Biologie und Biotechnologie der Pflanzen und Mikroorganismen, Molekulare Medizin. Die Themen und die Anzahl der Schwerpunktbereiche werden vom Prüfungsausschuss jährlich neu festgelegt. Es werden mindestens 3 Themen zur Auswahl angeboten. (5) Das in Abs. 2-4 aufgeführte Lehrangebot gliedert sich entsprechend dem Studienplan (s. Anlagen) in Lehrveranstaltungen, deren zeitliche Abfolge eine Gesamtstudiendauer von 10 Semestern ergibt. 9 Zulassungsvoraussetzungen zu einzelnen Lehrveranstaltungen (1) Die Zulassung zu den nachfolgend genannten Lehrveranstaltungen im Bachelor-Studiengang ist abhängig von dem Nachweis der jeweils aufgelisteten Studien- bzw. Prüfungsleistungen: a) für das organisch-chemische (4. Semester) - 4 Kreditpunkte aus den Vorlesungen organische Chemie I oder organische Chemie II b) für das F-Praktikum für Synthesechemie (5. Semester) - die 8 Kreditpunkte für das Organisch-chemische sowie - die 3 Kreditpunkte für das Praktikum Bioorganische Chemie als Leistungsnachweise c) für das Physikalisch-chemische F-Praktikum (6.Semester) - die 5 Kreditpunkte als Leistungsnachweis für das Physikalisch-chemische d) für das Molekularbiologische Praktikum (5. Semester) und das Biochemische F-Praktikum (5. Semester) - 3 Kreditpunkte für das Praktikum Biochemische Arbeitstechniken sowie - 3 Kreditpunkte für das Praktikum Molekularbiologische Grundtechniken. e) für die Bachelor-Arbeit (5./6. Semester) - die 120 Kreditpunkte für Leistungsnachweise des Teils I des Bachelor-Studiums.

5 (2) Die Voraussetzungen für die Zulassung zu Veranstaltungen des Master-Studiengangs sind die qualifiziert bestandene Bachelor-Prüfung (qualifiziert gemäß 4 (3) der Prüfungsordnung vom ) und der Nachweis der Studienberatung. (3) Die Zulassung zu den nachfolgend genannten Lehrveranstaltungen im Master-Studiengang ist abhängig von dem Nachweis der jeweils aufgelisteten Studien- bzw. Prüfungsleistungen: a) für die Vorlesung mit Übung Strahlenschutz im Radionuklid- Labor (Isotopenkurs) - Praktische Erfahrungen im Umgang mit Radioisotopen in einem vorangegangenen Praktikum oder der Bachelor-Arbeit b) für das Spezialisierungspraktikum (9. Semester) - 16 Kreditpunkte Modulpraktika der Schwerpunkte (7. Semester), - 15 Kreditpunkte Praktikum Schwerpunktprogramm (8. Semester) und - 5 Kreditpunkte Strahlenschutz im Radionuklid-Labor (Isotopenkurs) b) für die Master-Arbeit (10. Semester) - 14 Kreditpunkte für das Spezialisierungspraktikum (9. Semester) als Leistungsnachweis 10 Studien- und Prüfungsleistungen (1) Studien und Prüfungsleistungen erfolgen entsprechend der Prüfungsordnung für die Bachelor- und Master-Studiengänge studienbegleitend. Einer Studien- oder Prüfungsleistung geht in der Regel der Besuch der Lehrveranstaltung voraus, auf die sich die Leistung bezieht. Für die Teilnahme an einer Lehrveranstaltung, zu der eine Semesterabschlussprüfung vorgesehen ist, ist eine schriftliche Anmeldung bei der Leiterin oder dem Leiter der Lehrveranstaltung innerhalb von sechs Wochen nach Beginn der Lehrveranstaltung erforderlich. Für andere Lehrveranstaltungen, wie z.b. Praktika, ist eine schriftliche Anmeldung bei der Leiterin oder dem Leiter der Lehrveranstaltung ebenfalls erforderlich. Die Anmeldefrist wird durch die Leiterin oder den Leiter der Lehrveranstaltung festgelegt und durch Aushang bekannt gegeben. (2) Der Nachweis der Leistung in den Ausbildungsformen Vorlesungen und Übungen im Rahmen der Veranstaltungen der Fakultät für Chemie erfolgt im Bachelor-Studium in der Regel durch schriftliche Semesterabschlussprüfungen. (3) Leistungsnachweise über die erfolgreiche Teilnahme an den Pflichtveranstaltungen Biochemie, Bioinformatik, Ringvorlesung im Schwerpunktprogramm, Strahlenschutz im Radionuklid-Labor (Isotopenkurs) und der Ausbildung Tierschutz im Master-Studium erfolgen ebenfalls durch schriftliche Semesterabschlussprüfungen. Leistungsnachweise zur Spezialveranstaltung aus dem Themenbereich der Schwerpunktausbildung und zur Wahlveranstaltung Chemie des Master-Studiengangs, die als Vorlesungen und Übungen angeboten werden, erfolgen in der Regel durch mündliche Semesterabschlussprüfungen. (4) Leistungsnachweise über die erfolgreiche Teilnahme an Praktika (Studienleistungen) setzen die erfolgreiche Bearbeitung der darin gestellten Aufgaben voraus. Hierzu gehören auch die gründliche Vorbereitung auf die Aufgabenstellung und die Dokumentation ihrer Bearbeitung durch Protokolle. Form (z.b. Seminarbeiträge, schriftliche Berichte und Protokolle, mündliche Prüfungen), Umfang und Zeitpunkt der für den Erwerb eines Leistungsnachweises notwendigen Teilleistungen werden jeweils von der verantwortlichen Leiterin oder dem verantwortlichen Leiter des Praktikums (Professorin oder Professor, habilitierte Lehrende, Lehrbeauftragte) zu Beginn des Praktikums festgelegt. Leistungsnachweise zu Studienleistungen in den Praktika und Seminaren des Bachelor-Studiums werden nicht benotet. (5) Sämtliche Prüfungs- und Studienleistungen können auf Antrag in englischer Sprache erbracht werden. Die Verwendung der englischen Sprache wird im Transkript bestätigt. 11 Bachelor-Arbeit (1) Die Bachelor-Arbeit soll zeigen, dass die Kandidatin oder der Kandidat in der Lage ist, innerhalb einer vorgegebenen Frist einen wissenschaftlichen Befund zu erheben, darzustellen und auszuarbeiten. (2) Die Betreuung der Bachelor-Arbeit wird gemäß 19 Abs. 2 der Prüfungsordnung für den Bachelor- und den Master- Studiengang geregelt. (3) Die Bachelor-Arbeit soll im Teil II des Bachelor-Studiums erstellt werden. Die gesamte Bearbeitungszeit beträgt drei Monate, kann aber in begründeten Ausnahmefällen um bis zu zwei Wochen verlängert werden. 12 Master-Arbeit (1) Die Master-Arbeit soll zeigen, dass die Kandidatin oder der Kandidat in der Lage ist, ein biochemisches Problem innerhalb einer vorgegebenen Frist selbständig nach wissenschaftlichen Methoden zu bearbeiten. (2) Die Betreuung der Master-Arbeit wird gemäß 20 Abs. 2 der Prüfungsordnung für den Bachelor- und den Master-Studiengang geregelt. (3) Die Master-Arbeit soll im 10. Semester des Master-Studiums erstellt werden. Die Bearbeitungszeit beträgt sechs Monate, kann aber in begründeten Ausnahmefällen um bis zu sechs Wochen verlängert werden. Im Falle einer Schwangerschaft wird für die Kandidatin unter Beachtung der gesetzlichen Auflagen zum Mutterschutz eine Regelung getroffen, die einen zügigen Abschluss der Masterarbeit gewährleistet. 13 Studienplan Auf der Grundlage dieser Studienordnung und den Anlagen 1 und 2 stellt die Fakultät jährlich einen Studienplan auf. Er bezeichnet die Pflicht- und Wahllehrveranstaltungen und gibt deren Umfang in Semesterwochenstunden () und die Kreditpunkte für die Veranstaltungen an. Der Studienplan ist auf den Studienbeginn im Wintersemester ausgelegt und dient den Studentinnen und Studenten als Empfehlung für einen sachgerechten Aufbau des Studiums. 14 Anrechnung von Studienzeiten und Prüfungsleistungen sowie Einstufung in höhere Fachsemester Hier gilt 14 der Prüfungsordnung für die Bachelor- und Master- Studiengänge Biochemie. 15 Promotion Der erfolgreiche Abschluss des Master-Studiengangs eröffnet den Zugang zur Promotion in der Fakultät für Chemie. Mit sehr gutem Abschluss des Bachelor-Studiengangs ist ein direkter Zugang zur Promotion möglich. Näheres regelt die Promotionsordnung der Fakultät für Chemie der Ruhr-Universität Bochum. 16 Studienberatung (1) Eine allgemeine Studienberatung bietet das Studienbüro der Ruhr-Universität Bochum an. Es berät die Studierenden in allgemeinen Fragen der Studieneignung, Studienzulassung und Studienfächer. Zudem steht es als psychologische Beratungsstelle zur Verfügung.

6 (2) Die studienbegleitende Fachberatung in dem konsekutiven Bachelor- und Master-Studiengang Biochemie ist Aufgabe der Fakultät für Chemie sowie der beteiligten Fakultäten. Sie erfolgt durch die Professorinnen und Professoren oder habilitierte Lehrende in ihren Sprechstunden sowie durch von der Fakultät für Chemie benannte Studienfachberater. Die studienbegleitende Fachberatung unterstützt die Studierenden insbesondere in Fragen der Studiengestaltung und der Wahl der Schwerpunkte. (3) Zu Beginn jeden Wintersemesters wird von der Fakultät für Chemie eine Einführungsveranstaltung für Studienanfängerinnen und Studienanfänger durchgeführt, in der über den konsekutiven Bachelor- und Master-Studiengang Biochemie, die Prüfungsordnung für den konsekutiven Bachelor- und Master-Studiengang, die Studienordnung, den Studienplan und das Lehrangebot informiert wird. 17 In-Kraft-Treten und Veröffentlichung Diese Studienordnung tritt mit Wirkung vom in Kraft. Sie wird in den Amtlichen Bekanntmachungen der Ruhr- Universität Bochum (AB) veröffentlicht. Ausgefertigt aufgrund der Beschlüsse des Fakultätsrates der Fakultät für Chemie vom Bochum, den 23. Juni 2005 Der Rektor der Ruhr-Universität Bochum Universitätsprofessor Anlagen Studienplan des Bachelor-Studiengangs Biochemie Studienplan des Master-Studiengangs Biochemie

7 Anlage 1 - Studienplan für den Bachelor-Studiengang Biochemie Der folgende Studienplan gilt in Verbindung mit der Studienordnung und der Bachelor Prüfungsordnung der Fakultät für Chemie. (1) Die Gliederung des Studienplans beruht auf dem Studienjahr mit Studienbeginn im Wintersemester. (2) Es wird empfohlen, die Lehrveranstaltungen in der im Abs. (4) angegebenen Reihenfolge zu besuchen. Für einzelne Praktika ist die erfolgreiche Teilnahme an vorhergehenden Lehrveranstaltungen entsprechend Abs. (3) erforderlich. (3) Die Zulassung zu den nachstehend genannten Praktika ist abhängig von der aktiven bzw. erfolgreichen Teilnahme an im Ausbildungsgang vorhergehenden Lehrveranstaltungen (Vorleistungen) gemäß folgender Zusammenstellung: Lehrveranstaltung Vorleistung Organisch-chemisches F-Praktikum für Synthesechemie Physikalisch-Chemisches F-Praktikum Molekularbiologisches und Laborpraktikum Biochemie für Fortgeschrittene Organische Chemie I oder Organische Chemie II Organisch-chemisches, Praktikum Bioorganische Chemie Physikalisch-chemisches Biochemische Grundpraktika (4) CP = Kreditpunkte für den jeweiligen Leistungsnachweis Sem. Veranstaltung V Ü/S Pr CP 1. Allgemeine Chemie (WS) Mathematik für Chemiker Physik I (für Biologen, Biochemiker, 2 0,5-4 Chemiker u. Geo- logen) Einführung in die Biologie I Medizinisches Praktikum Allgemeine Chemie ,5 Summe: 1. Semester 11 3, Einführung in die Biologie II (SS) Organische Chemie I Analytische Chemie I Physik II (für Biologen, Biochemiker, Chemiker und Geologen) Physikalisches Einführung in die Biochemie Biologisches ,0 Summe: 2. Semester Analytische Chemie II (WS) Organische Chemie II Physikalische Chemie I für Biochemiker Biochemie I Analytisch-chemisches Praktikum Biochemische Arbeitstechniken ,0 Summe: 3. Semester ,5 Summe 1. bis 3. Semester 34 12, Sem. Veranstaltung V Ü/S Pr CP 4. Biochemie II (SS) Organisch-chemisches Praktikum Bioorganische Chemie Praktikum Molekularbiologische Grundtechniken Physikalisch Chemisches Molekulargenetische Methoden in der Biochemie Grundlagen der Versuchstierkunde und Gentechnikrecht ,0 Summe: 4. Semester ,5 Summe 1. bis 4. Semester: 40 16, Biochemie III (WS) Organische Chemie III Physikalische Chemie III für Chemiker und Biochemiker Methoden der Strukturanalyse I Synthese-Praktikum, Teil Life Science Molekularbiologisches Praktikum 4 3 Laborpraktikum Biochemie für Fortgeschrittene Zusatzfächer bis 15 Lehrveranstaltungen aus den Bereichen - Angewandte Informatik - Betriebswirtschaft & Jura - Philosophie der Naturwissenschaften - Fremdsprachen - anderer naturwissenschaftlicher Fächer 31,0 Summe: 5. Semester Physikalisch-chemisches F (SS) Praktikum Bioethik Methoden der Strukturanalyse II Spezialvorlesung aus dem Themenbereich der Schwerpunktausbildung Spezialpraktikum ,0 162,5 Zusatzfächer bis 15 Lehrveranstaltungen aus den Bereichen - Angewandte Informatik - Betriebswirtschaft & Jura - Philosophie der Natur wissenschaften - Fremdsprachen - anderer naturwissenschaftlicher Fächer Bachelor-Arbeit 12 Summe: 6. Semester : Summe: Semester : 52 26,

8 Anlage 2 - Studienplan für den Master-Studiengang Biochemie Der folgende Studienplan gilt in Verbindung mit der Studienordnung und der Bachelor Prüfungsordnung der Fakultät für Chemie. (1) Die Gliederung des Studienplans beruht auf dem Studienjahr mit Studienbeginn im Wintersemester. (2) Es wird empfohlen, die Lehrveranstaltungen in der angegebenen Reihenfolge zu besuchen. Für einzelne Praktika ist die erfolgreiche Teilnahme an vorhergehenden Lehrveranstaltungen entsprechend Abs. (3) erforderlich. (3) Die Zulassung zu den nachstehend genannten Praktika ist abhängig von dem Vorliegen eines Leistungsnachweises für die im Ausbildungsgang vorhergehenden Lehrveranstaltungen (Vorleistungen) gemäß folgender Zusammenstellung: Lehrveranstaltung Strahlenschutz im Radionuklid-Labor Spezialisierungspraktikum Master-Arbeit Vorleistung Praktische Erfahrungen im Umgang mit Radioisotopen in einem vorangegangenen Praktikum Modulpraktika Biochemie und Schwerpunktpraktikum Spezialisierungspraktikum (4) Kennzeichnung der Lehrveranstaltungen Pf = Pflichtveranstaltung W = Wahlveranstaltung CP = Kreditpunkte für den jeweiligen Leistungsnachweis (5) Schwerpunktprogramme: Biochemie des Nervensystems, Biomolekulare Chemie, Struktur und Funktion von Proteinen als Teile biologischer Netzwerke, Molekulare Biologie und Biotechnologie der Pflanzen und Mikroorganismen, Molekulare Medizin. (6) Die Spezialvorlesung aus dem Themenbereich der Schwerpunktausbildung muss sich von der aus dem Bachelor- Studiengang unterscheiden. (7) Wahlfreiheit Wahlveranstaltungen können frei aus dem gesamten Lehrangebot bzw. den Schwerpunktprogrammen für den Master- Studiengang der beteiligten Fakultäten gewählt werden. Sem. Veranstaltung V Ü/S Pr Typ CP 7. Biochemisches Seminar Pf 3 (WS) Bioinformatik Pf 5 Master-Wahlvorlesung W 5 Chemie Modulpraktika Biochemie der Schwerpunkte W 4 x 4 29 Summe: 7. Semester Biochemie IV Pf 7 (SS) Spezialvorlesung aus W 5 dem Themenbereich der Schwerpunktausbildung Ringvorlesung zum W 5 Schwerpunktprogramm Schwerpunktpraktikum W Summe: 8. Semester Strahlenschutz im Radionuklid-Labor Pf 5 (WS) Ausbildung Tierschutz 2-1,5 Pf 5 Spezialvorlesung aus W 5 dem Themenbereich der Schwerpunktausbildung Spezialisierung W 14 23,5 Summe: 9. Semester , (SS) 6 Monate Masterarbeit 30 79,5 Summe Master: ,5 120

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