Familiengartenreglement Gemeinde Windisch

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1 Familiengartenreglement Gemeinde Windisch Gartenfreunde Sommerau

2 Familiengartenreglement Gemeinde Windisch 2 Inhaltsverzeichnis I Allgemeine Bestimmungen... 3 Art. 1 Zweck... 3 Art. 2 Grundlagen... 3 Art. 3 Geltungsbereich... 3 Art. 4 Aufsicht... 3 Art. 5 Vertrag... 3 Art. 6 Anmeldung... 3 Art. 7 Zuweisung... 3 Art. 8 Kündigung... 4 Art. 9 Einseitige Aufhebung... 4 Art. 10 Wegzug... 4 Art. 11 Pächterwechsel... 4 Art. 12 Definitive Abgabe... 4 Art. 13 Haftung... 4 II Gartenordnung... 5 Art. 14 Unterhalt... 5 Art. 15 Benützung... 5 Art. 16 Wasser... 5 Art. 17 Gehwege und Plätze... 5 Art. 18 Einfriedungen... 5 Art. 19 Pflanzen... 6 Art. 20 Tomatenhäuschen... 6 Art. 21 Kompost... 6 Art. 22 Boden- und Gewässerschutz... 6 Art. 23 Unkraut... 6 Art. 24 Rauch... 6 Art. 25 Lärm... 7 Art. 26 Tiere... 7 III Bauten... 7 Art. 27 Bewilligungspflicht... 7 Art. 28 Baugesuch... 7 Art. 29 Fundation, Unterkellerung... 7 Art. 30 Grösse... 8 Art. 31 Material... 8 Art. 32 Installationen... 8 Art. 33 Wohnen... 8 Art. 34 Abnahme... 8 Art. 35 Werkzeugkasten... 8 IV Schlussbestimmungen... 9 Art. 36 Vereine... 9 Art. 37 Verschiedenes... 9 Art. 38 Bestehende Bauten... 9 Art. 39 Inkrafttreten... 9

3 Familiengartenreglement Gemeinde Windisch 3 Gestützt auf 34 Abs. 2 lit.f, der Gemeindeordnung und 67 der Bau- und Nutzungsordnung, erlässt der Gemeinderat dieses Familienreglement. I Allgemeine Bestimmungen Art. 1 Zweck In der Absicht, allen Pächtern verbindliche Grundlagen zur Benützung der Familiengärten zu geben, erlässt der Gartenverein Sommerau das vorliegende Reglement. Art. 2 Grundlagen Als Grundlage für dieses Reglement dienen alle übergeordneten Gesetze und Verordnungen, wie Umweltschutzgesetz, Gewässerschutzgesetz, Luftreinhalteverordnung etc. Art. 3 Geltungsbereich Dieses Reglement gilt für alle Gärten der Sommerau. Der Gemeinderat kann für jeden Familiengarten ergänzende Bestimmungen erlassen. Art. 4 Aufsicht Die Familiengärten unterstehen der Aufsicht des jeweiligen Vorstands. Art. 5 Vertrag Der Vorstand des Vereins schliesst mit den einzelnen Pächtern einen Vertrag ab, welcher den Pachtgegenstand, den Pachtzins und den Pachtbeginn festhält. Im Übrigen gilt für das Pachtverhältnis dieses Reglement. Art. 6 Anmeldung Wer einen Familiengarten pachten will, muss sich beim Vorstand des Vereins bewerben. Wenn keine Plätze frei sind, wird der Bewerber auf eine Warteliste gesetzt. Art. 7 Zuweisung Frei werdende Gärten werden vom Vorstand den Bewerbern nach folgenden Kriterien zugewiesen: Anmeldedatum Wünsche der Bewerber betreffend Anlage Berechtigte Interessen der abgebenden Pächter.

4 Familiengartenreglement Gemeinde Windisch 4 Art. 8 Kündigung Pächterinnen / Pächter und Vorstand des Vereins können den Pachtvertrag unter Einhaltung einer dreimonatigen Kündigungsfrist auf den 31. Dezember jeden Jahres kündigen. Art. 9 Einseitige Aufhebung Wenn die Pächterin oder der Pächter wiederholt zu Reklamationen oder Streitigkeiten Anlass gibt, den Garten vernachlässigt, den Pachtzins und Mitgliederbeitrag nicht bezahlt oder Anordnungen des Vereinsvorstands nicht befolgt, kann dieser den Pachtvertrag nach erfolgloser, schriftlicher Mahnung, mit sofortiger Wirkung, aufheben. Eine Entschädigungspflicht gegenüber der fehlbaren Pächterin oder dem fehlbaren Pächter besteht nicht. Art. 10 Wegzug Die Pächterin / der Pächter, die ihren Wohnort im Bezirk Brugg/Baden verlassen, müssen ihren Garten auf den nächsten Kündigungstermin abgeben. Liegt keine Warteliste für Berechtigte vor und wünscht die bisherige Pächterin oder der bisherige Pächter eine Weiterführung der Pacht, kann der Vorstand dies bewilligen. Art. 11 Pächterwechsel Wenn der Garten nach einer Kündigung wieder verpachtet werden soll, werden der zurücktretenden Pächterin oder dem zurücktretenden Pächter aus der Warteliste geeignete Nachfolger mitgeteilt, mit denen die Pächterin, der Pächter sich betreffend allfälliger Übernahme und Entschädigung von Bauten, Einrichtungen und Pflanzen zu verständigen hat. Finden sich keine Nachfolger für Bauten, Einrichtungen und Pflanzen, muss der Garten abgeräumt und umgegraben werden. Bleiben in Übereinstimmung mit allen Beteiligten, Bauten oder Einrichtungen oder Teile davon stehen, besteht keine Entschädigungspflicht. Art. 12 Definitive Abgabe Wenn die Gemeinde Windisch das Areal der Familiengärten für andere Zwecke benötigt, müssen alle Bauten, Sockel, Pflanzen, Einfriedungen, usw. abgeräumt sein. Die Pächterin / der Pächter haben keinen Anspruch auf Entschädigung. Art. 13 Haftung Der Vorstand haftet nicht für Sach- und Personenschäden im Zusammenhang mit den Familiengärten. Eine allfällige Versicherung ist Sache der Pächterin / des Pächters.

5 Familiengartenreglement Gemeinde Windisch 5 II Gartenordnung Art. 14 Unterhalt Die Pächterin / der Pächter ist verpflichtet, den Garten samt Gehwege und Bauten in gutem Zustand zu halten. Das Ablagern von Altmetall, Sperrgut, usw. ist untersagt. Art. 15 Benützung Die Benützung des Gartens steht nur der Pächterin / dem Pächter und seinen Familienangehörigen zu. Unterpacht ist nicht gestattet. Art. 16 Wasser Wasserleitungen und Armaturen sind Eigentum der Gemeinde Windisch. Sie werden während der kalten Jahreszeit abgestellt und entleert. Wasseranschlüsse in die Gartenhäuser oder Abwaschbecken dürfen nicht erstellt werden. Ohne schriftliche Bewilligung des Vorstands dürfen keine Änderungen und zusätzliche Anschlüsse an den Wasserleitungen vorgenommen werden. Bewilligte Änderungen sind durch einen Fachmann vorzunehmen und werden durch den Vorstand kontrolliert. Wasserschläuche dürfen nicht konstant angeschlossen sein. Wassersammelbehälter müssen unfallsicher aufgestellt und, sofern sie eine Gefahr für Kinder darstellen, abgedeckt werden. Art. 17 Gehwege und Plätze Die Pächterin / der Pächter müssen Zugangs- und Gartenwege gemeinsam oder abwechslungsweise säubern und unterhalten. Material, Geräte und Abfälle dürfen nicht auf den Wegen abgelagert werden. Art. 18 Einfriedungen Einfriedungen dürfen bis zu einer Höhe von 30 cm ab gewachsenem Boden mit Steinplatten oder Holzladen, nicht aber mit kompakten Betonmauern, erstellt werden.

6 Familiengartenreglement Gemeinde Windisch 6 Art. 19 Pflanzen Mindestens die Hälfte der Pachtfläche muss bepflanzt werden. Rasen gilt nicht als Bepflanzung in diesem Sinne. Es ist darauf zu achten, dass bei Bäumen und Sträuchern, die Nachbargärten nicht durch Schattenwurf benachteiligt werden. Zu hohe Bäume und Sträucher sind daher zurückzuschneiden. Es gelten folgende Maximalhöhen und Minimalabstände zur Grenze: Höhe Abstand Hecken und Beerensträucher 140 cm 60 cm Zwergobstbäume und Sträucher 160 cm 100 cm Höhere Bäume 200 cm 150 cm Art. 20 Tomatenhäuschen Tomatenhäuschen sollen die Grösse eines üblichen Gartenbeets nicht übersteigen. Art. 21 Kompost Alle verrottbaren Abfälle sind zu kompostieren. Die Komposthaufen sind in genügendem Abstand von Sitzplatz und Gartenhäuser des Nachbarn zu wählen. Häckselgut darf nur an dem dafür bestimmten Platz deponiert werden. Art. 22 Boden- und Gewässerschutz Es dürfen nur vollständig abbaubare Pflanzenschutz- und Düngemittel verwendet werden. Das Einbringen von flüssigen oder festen Schadstoffen in den Boden ist verboten. Art. 23 Unkraut Das Unkraut ist laufend zu entfernen und nicht versamen zu lassen. Der Gebrauch chemischer Unkrautvertilgungsmittel ist verboten. Art. 24 Rauch Das Verbrennen kleiner Mengen von natürlichem, trockenem Wald-, Feld- und Gartenabraum sowie von naturbelassenem Holz ist zugelassen, sofern dadurch keine Beeinträchtigungen, Immissionen (Rauch, Gerüche, Aschenflug) entstehen. Im Weiteren ist das Verbrennen von Hauskehricht, Plastik, Spanplatten und anderen luftverschmutzender Gegenständen strengstens verboten.

7 Familiengartenreglement Gemeinde Windisch 7 Art. 25 Lärm Lärmende Arbeiten dürfen nur von bis Uhr und von bis Uhr, an Samstagen bis Uhr, ausgeführt werden. Sonntag ist Ruhetag. Es dürfen keine Arbeiten wie Hämmern, Rasenmähen, Sägen, Fräsen, usw. ausgeführt werden. Fehlbare Personen werden zurechtgewiesen. Art. 26 Tiere Tierhaltung im Garten ist nicht gestattet. Hunde müssen im Familiengarten an der Leine geführt und im Garten angebunden werden. III Bauten Art. 27 Bewilligungspflicht Vor Neu- und Umbauten von Gartenhäuser, Sitzplätzen, kompakten Gewächshäuser, Biotopen und gemauerten Cheminées, ist beim Vorstand eine Bewilligung einzuholen. Dieser leitet das Gesuch nach vorgängiger Prüfung an die Bauverwaltung weiter. Art. 28 Baugesuch Das Baugesuch hat zu enthalten a) Bezeichnung der Anlage und Gartennummer. b) Kurze und deutliche Beschreibung des Vorhabens, mit Angabe des Materials und der Farbgebung. c) Klare Pläne im Doppel, evtl. mit Foto, aus denen Bauart, Grösse und Standort ersichtlich sind. Bei Änderungsgesuchen sind alte Bauteile schwarz, abzubrechende Bauteile gelb und neue Bauteile rot einzuzeichnen. Mangelhafte Pläne können zurückgewiesen werden. Art. 29 Fundation, Unterkellerung Die Fundation der Bauten hat mit Einzelfundamenten (Betonelemente oder einbetonierte Rohre) zu erfolgen. Durchgehende Fundamente, Unterkellerungen, betonierte sowie asphaltierte Flächen sind nicht erlaubt.

8 Familiengartenreglement Gemeinde Windisch 8 Art. 30 Grösse Es gelten folgende Maximalmasse: Höhe inkl. First ab gewachsenem Boden (Mitte der Baute) 300 cm Längste Seite 450 cm Überdeckte Fläche (inkl. Vordächern) 16 m 2 Art. 31 Material Die Konstruktion der Gartenhäuser ist im Wesentlichen in Holz, unter Verwendung von Balken und Latten, die Fassaden mit Holztäfer, in Brauntönung auszuführen. Abbruchholz darf nicht verwendet werden. Art. 32 Installationen Die Bauten dürfen keine Installationen für Wasser und offene Heizmöglichkeiten enthalten. So genannte "Kanonenöfen" müssen brandsicher aufgestellt werden. Dies gilt auch für das Rauchabzugsrohr durch die Gebäudehülle. Für die Installation von Warmwasser- oder Stromkollektoren ist die Bewilligung des Vorstands einzuholen. Art. 33 Wohnen Das Wohnen und Übernachten in den Gartenhäusern ist nicht gestattet. Art. 34 Abnahme Die Baute ist innert eines Jahres ab Bewilligung fertigzustellen und via Vorstand der Bauverwaltung zu melden. Diese überprüft die Ausführung. Wenn von den bewilligten Plänen abgewichen wurde, kann die Bauverwaltung die Abänderung der Baute oder die Berichtigung der Pläne verlangen. Die Bauverwaltung kann die Abnahme der Baute an den Vorstand delegieren. Art. 35 Werkzeugkasten Werkzeugkasten bedürfen keiner Bewilligung, wenn folgende Masse nicht überschritten werden: Länge Breite Höhe 250 cm 80 cm 120 cm. Der Mindestgrenzabstand beträgt 50 cm.

9 Familiengartenreglement Gemeinde Windisch 9 IV Schlussbestimmungen Art. 36 Vereine Ist in der Gartenanlage ein Verein integriert, gelten die Vereinsbestimmungen für die Mitglieder in Bezug auf Ordnung und Unterhalt. Vereinsinterne Bestimmungen, bezüglich Nutzung der Bauten in den Familiengärten, müssen vom Gemeinderat bewilligt werden. Für die Pächterin und die Pächter des Vereins Gartenfreunde Sommerau ist der Beitritt zum Gartenverein obligatorisch. Art. 37 Verschiedenes WC müssen sauber gehalten werden. Zuwiderhandelnden wird der WC-Schlüssel abgenommen. Fussballspielen in den Gärten ist untersagt. Es sind die am Waldrand vorhandenen Spielplätze zu benutzen. Kinder dürfen in den Gartenzugangs- und Zwischenwegen nicht herumrennen und auch keine Velo- oder Mofarennen veranstalten. Art. 38 Bestehende Bauten Bestehende Bauten gelten als bewilligt, sofern sie diesem Reglement entsprechen. Wenn sie diesen Vorschriften zuwiderlaufen, werden sie auf Zusehen hin toleriert. Es besteht aber kein Anspruch auf Bestandesgarantie; der Vorstand kann ihre Anpassung verlangen, wenn besondere Umstände dies erforderlich machen. Art. 39 Inkrafttreten Dieses Reglement tritt ab sofort in Kraft und geht allfälligen anderslautenden Pachtverträgen vor. Beschlossen an der Generalversammlung vom 11. März 2011 Im Namen des Vorstands Andreas Brönnimann, Präsident Hans Wilhelm, Aktuar

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