Gemeinde Brütten. Pacht- und Nutzungsreglement

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1 Gemeinde Brütten Pacht- und Nutzungsreglement vom 14. Juni 2011

2 I. Allgemeines Zweck Art. 1 Dieses Reglement regelt die Verpachtung, Nutzung und Unterhaltspflege des landwirtschaftlich nutzbaren Landes (Gemeindeland) der Politischen Gemeinde Brütten (Gemeinde). Eigentums- Art. 2 verhältnisse Als Pachtland wird das Kulturland verstanden, welches sich im Besitz der Gemeinde befindet. Bauzone Art. 3 Liegt der Pachtgegenstand vollständig in einer Bauzone nach Art. 15 des Raumplanungsgesetzes (RPG) vom 22. Juni 1979 findet dieses Reglement keine Anwendung. Grundsatz der Art. 4 Verpachtung Die Gemeinde verpachtet das Gemeindeland zur landwirtschaftlichen Nutzung und artverwandter Einkommen. Zuständigkeit Art. 5 Zuständig für die Vornahme der Zuteilung ist der Gemeinderat. Allfällige Gemeinderatsmitglieder, welche als Landwirte tätig sind, treten in den Ausstand. II. Verpachtung Pachtverträge Art. 6 Mit den Pächtern sind schriftliche Pachtverträge mit dem Pachtvertragsformular des Schweizerischen Bauernverbandes abzuschliessen

3 Pachtdauer Art. 7 Fortsetzung Die Pachtdauer beträgt mindestens 6 Jahre. Wird eine kürzere Dauer vereinbart, gilt der Vertrag trotzdem für 6 Jahre, wenn er nicht von der kantonalen Behörde genehmigt ist. Die Fortsetzungsdauer beträgt mindestens 6 Jahre. Eine kürzere Dauer gilt ebenfalls nur, wenn sie von der kantonalen Behörde genehmigt ist. Unterpacht Art. 8 Unterpacht ist grundsätzlich untersagt. In Ausnahmefällen (z. B. bei Landabtretung in einer Betriebszweiggemeinschaft) kann der Gemeinderat auf schriftliches Gesuch hin eine Unterpacht bewilligen. Kreis der Art. 9 Pächterinnen und Pächter Gemeindeland wird nur an Pächterinnen und Pächter verpachtet, welche einen Landwirtschaftsbetrieb im Voll- oder Nebenerwerb betreiben und ihren Wohnsitz in der Gemeinde haben. Der Gemeinderat kann Landwirte von der Pacht ausschliessen, wenn sie eigenes Land verkaufen oder verpachten. Ausschreibung Art. 10 Frei werdendes Kulturland mit einer Fläche grösser als 50 Aren muss öffentlich ausgeschrieben werden. Zuteilung Art. 11 Bewerberinnen oder Bewerber, welche hauptberuflich als Landwirte tätig sind und den ökologischen Leistungsnachweis (ÖLN) oder die Bundesrichtlinien für den biologischen Landbau erfüllen, werden bevorzugt. Die Neuzuteilung von frei werdendem Land wird darüber hinaus auf Grund nachstehender Kriterien vorgenommen: - bisherige Pachtlandfläche - gesamte landwirtschaftliche Nutzfläche - Alter der Betriebsleiterin oder des Betriebsleiters - Kleinflächen unter 50 Aren fallen nicht unter die Zuteilungskriterien und werden vom Gemeinderat direkt vergeben

4 III. Pachtzins Pachtzins Art. 12 Der Gemeinderat setzt den Pachtzins nach den ortsüblichen Normen fest. Als Grundlage gelten die Richtlinien des Bundesgesetzes über die landwirtschaftliche Pacht und die Pachtzinsverordnung. Werden die Grundlagen für die Schätzung oder der Ansatz für die Bemessung geändert, erfolgt eine Anpassung des Pachtzinses auf das folgende Pachtjahr. Fälligkeit Art. 13 Die Pachtzinse werden jeweils auf den 31. Oktober fällig. Sie sind bis spätestens am 30. November des entsprechenden Jahres zu bezahlen. Ist der Pächter während der Pachtzeit mit einer Zinszahlung im Rückstand, so kann ihm der Gemeinderat schriftlich androhen, dass der Pachtvertrag in sechs Monaten aufgelöst sei, wenn der ausstehende Zins bis dahin nicht bezahlt sei. IV. Bewirtschaftung Bewirtschaf- Art. 14 tung Pächter sind verpflichtet, das Land ordnungsgemäss zu bewirtschaften. Sie haben für die dauernde Ertragsfähigkeit des Bodens zu sorgen, insbesondere durch sorgfältige Bodenbearbeitung, angepasste Düngung und Unkrautbekämpfung. Für Verschlechterungen am gepachteten Land, die bei gehöriger Bewirtschaftung hätten vermieden werden können, werden die Pächter schadenersatzpflichtig. Pächter sind verpflichtet, auf Verlangen die Marksteine abzudecken und die Seitengräben zu öffnen beziehungsweise aufzuräumen

5 V. V. Auflösung des Pachtverhältnisses Tod des Art. 15 Pächters Stirbt der Pächter, gehen Rechte und Pflichten aus dem Pachtverhältnis an seine Erben über, sofern einer der Erben oder die Erben den Landwirtschaftsbetrieb weiterführen. Beiden Parteien steht das Recht zu, das Pachtverhältnis unter Einhaltung einer sechsmonatigen Kündigungsfrist auf den nächsten Frühjahrs- oder Herbsttermin aufzulösen. Bewirtschafter- Art. 16 wechsel Übergibt der Inhaber ein landwirtschaftliches Gewerbe, das teilweise im Eigentum und teilweise gepachtet ist, einer anderen Person zur Betriebsführung, so kann der Übernehmer des Gewerbes schriftlich erklären, dass er dieses Grundstück pachtweise weiter bewirtschaften möchte. Lehnt die Gemeinde nicht innert dreier Monate seit Empfang der Erklärung den Übernehmer als neuen Pächter ab, oder verlangt sie nicht den Abschluss eines neuen Pachtvertrages mit dem Übernehmer, so tritt dieser in den laufenden Pachtvertrag ein. Inkrafttreten Art. 17 Diese Pacht- und Nutzungsbestimmungen treten nach ihrer Annahme durch den Gemeinderat in Kraft. Gemeinderat Brütten Der Präsident: Die Gemeindeschreiber-Stv. Martin Graf Monja Cecca Vom Gemeinderat Brütten mit Beschluss Nr. 97 am 14. Juni 2011 genehmigt

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