1 Das Pachtreglement der Bürgergemeinde Härkingen gilt für landwirtschaftlich nutzbare Flächen der Bürgergemeinde Härkingen..

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2 A Gliederung und Nutzung Art. 1 1 Das Pachtreglement der Bürgergemeinde Härkingen gilt für landwirtschaftlich nutzbare Flächen der Bürgergemeinde Härkingen.. 2 Die nachstehenden Parzellen sind als unveräusserliches Allmendland ausgeschieden und im Verwaltungsvermögen der Bürgergemeinde integriert. GB Nr. Name Fläche Nutzungsart 383 Buchrain 8'543 m 2 Landwirtschaft 370 Rüti 249'690 m 2 Grünwiese, z.t. Grube u Deponie 255 Stelzmatt 1'092 m 2 Landwirtschaft 256 Stelzmatt 777 m 2 Landwirtschaft 257 Stelzmatt 5'350 m 2 Landwirtschaft 287 Stelzmatt m 2 Landwirtschaft 312 Rain m 2 Landwirtschaft 314 Rain m 2 Landwirtschaft 324 Dolderbann m 2 Landwirtschaft Art. 2 Das Bürgerland wird in möglichst grossen, geschlossenen Parzellen zur landwirtschaftlichen Nutzung verpachtet. B Verpachtungsgrundsätze Art. 3 1 Wenn eine Landparzelle zur Neuverpachtung frei wird, erhalten die Landwirte von Härkingen eine schriftliche Mitteilung, damit sie ihr Interesse anmelden können. 2 Die Adressatenliste ist beim Erhebungsverantwortlichen der Gemeinde zu beziehen. 3 Wenn alle Landwirte, gemäss Art. 3.1 und 3.2 einen gemeinsam unterzeichneten Vorschlag über die Zuteilung der Landparzelle(n) einreichen, kann der Bürgerrat die zur Verpachtung stehende(n) Parzelle(n), in Abweichung von den Zuteilungskriterien dieses Reglements, gemäss diesem gemeinsam eingereichten Vorschlag zuteilen. 1

3 Art. 4 Art. 5 Die Verpachtung erfolgt auf eine Dauer von sechs Jahren 1 Pachtberechtigt sind selbstbewirtschaftende Landwirte von Härkingen. 2 Es sind Landwirte pachtberechtigt, deren Betrieb in Härkingen liegt. Der Betrieb muss den ökologischen Leistungsnachweis (ÖLN) erfüllen und gemäss der Direktzahlungsverordnung (DZV) direktzahlungsberechtigt sein. 3 Hat ein Landwirt das 65. Altersjahr erreicht, so hat er keinen Anspruch auf eine Neuzuteilung, sofern er nicht eine gesicherte Nachfolge mit landwirtschaftlicher Ausbildung vorweisen kann. Art. 6 Bei der Zuteilung der Parzellen an die sich auf die Ausschreibung hin schriftlich angemeldeten Pachtinteressenten ist auf folgende Kriterien, in der aufgeführten Reihenfolge, Rücksicht zu nehmen: a Als Ersatz, wenn die Bürgergemeinde Härkingen in wichtigem öffentlichen Interesse Landwirtschaftsland einer anderen Nutzung zuführt. b Jeder Landwirt (gem. Art. 5) hat Anrecht auf wenigstens eine Parzelle Landwirtschaftsland der Bürgergemeinde Härkingen. Pachtland der Einwohner- und der Kirchgemeinde wird wie Land der Bürgergemeinde behandelt. c Wird von der Bürgergemeinde, der Einwohnergemeinde oder der Kirchgemeinde Härkingen Bau- oder Industrieland überbaut, kann dem betroffenen Pächter Ersatzpachtland zugeteilt werden. Art. 7 Art. 8 Bei der Verpachtung von kleinen Flächen und Restparzellen werden in erster Linie die Anstösser berücksichtigt. Bei einer allgemeinen Neuzuteilung ist auf kurze Bewirtschaftungsdistanzen zu achten. C Pachtzins Art. 9 Art. 10 Die Höhe des Pachtzinses richtet sich nach der Bodenqualität, den Beeinträchtigungen durch Waldschatten, Staunässe, Verdichtungen und der Form der einzelnen Parzelle. Der Betrag ist jeweils vor der Verpachtung festzusetzen. Der Pachtzins wird alle sechs Jahre vom Bürgerrat neu überprüft und den Verhältnissen angepasst. Der Bürgerrat lässt sich bei der Pachtzinsfestsetzung von der kantonalen Schätzungsstelle beraten. 2

4 Art. 11 Art. 12 Der Pachtzins ist auf den 31. Oktober in Rechnung zu stellen, zahlbar innert 30 Tagen netto. Auf den rekultivierten Flächen der Deponie werden für die erste Pachtperiode (6 Jahre) reduzierte Pachtzinse erhoben. Der endgültige Pachtzins wird erst auf die zweite Pachtperiode durch den Bürgerrat festgelegt. D Pachtauflösung Art. 13 Art. 14 Die Auflösung des Pachtverhältnisses ist nur auf das Ende der sechsjährigen Pachtdauer hin möglich, unter einjähriger Kündigung auf den 30. September. 1 Gibt ein Landwirt die Selbstbewirtschaftung auf, oder er verlässt die Gemeinde, so fallen im gleichen Jahr die gepachteten Parzellen auf den 30. September an die Bürgergemeinde zurück. 2 Vollendet ein Pächter das 65. Altersjahr und kann er keine gesicherte Hofnachfolge mit landwirtschaftlicher Ausbildung vorweisen, muss er das Pachtland an die Bürgergemeinde zur Weiterverpachtung zurückgeben. Art Eine Unterverpachtung ist nicht gestattet. 2 Wer eigenes Land zur landwirtschaftlichen Nutzung wegverpachtet, hat keinen Anspruch auf Bürgerland. Ein bereits bestehender Pachtvertrag mit der Bürgergemeinde Härkingen wird unter Einhaltung einer einjährigen Kündigungsfrist aufgelöst. (Umgehung des Verbotes der Unterverpachtung) Art. 16 Vorzeitige Kündigungen können in den übrigen Fällen nur im Rahmen des Bundesgesetzes über die landwirtschaftliche Pacht (LPG) vom 4. Oktober 1985 ausgestellt werden. E Bewirtschaftung Art Die Parzellen dürfen nur bis zu den Marksteinen, resp. bis 50 cm an den Weg heran, gepflügt werden (Verminderung von Bankettschäden). 2 Die Marksteine müssen stets frei und sichtbar sein. Ausgefahrene Marksteine werden auf Kosten des Verursachers neu gesetzt. 3

5 Art. 18 Art. 19 Art. 20 Verschmutzte Strassen und Wege sind unmittelbar nach der Feldarbeit durch den Verursacher zu reinigen. Andernfalls wird die Reinigung durch den Gemeindearbeiter ausgeführt und die Kosten dem Verursacher in Rechnung gestellt. Die Abfuhr von Erde sowie das Ablagern von Steinen und Schutt sind verboten. 1 Disteln und Blacken sind vor dem Absamen zu entfernen. Bei Nichteinhaltung dieser Anordnung veranlasst der Bürgerrat die Vernichtung dieser Unkräuter auf Kosten des Pächters. 2 Bei starker Vernachlässigung einer Parzelle hat der Bürgerrat den Bewirtschafter zu verwarnen. Im Wiederholungsfalle kann im folgenden Jahr die Pacht dieser Parzelle auf den 30. September gekündigt werden. Besonders naturnahe Bewirtschaftung Art Parzellen entlang von Waldungen, Gewässern, Biotopen, Hecken und Naturschutzgebieten können als ökologische Ausgleichsflächen und Pufferzonen durch besonders naturnahe Bewirtschaftung einen wertvollen Beitrag zur Naturvielfalt leisten. 2 Auf Antrag des Pächters, des Bürgerrates und der Umweltkommission der Einwohnergemeinde Härkingen kann der Bürgerrat die anzurechnende Fläche (gem. Art. 6 c) und den Pachtzins für die ganze Parzelle oder einen Teil davon um 50 % reduzieren, wenn die Parzelle nachgewiesenermassen besonders naturnah bewirtschaftet wird. Die Bewirtschaftung hat nach den eidgenössischen Richtlinien, z.b. mit ökologischem Leistungsnachweis (ÖLN) und gemäss der Direktzahlungsverordnung (DZV) zu erfolgen. F Allgemeine Bestimmungen Art. 22 Verkauft ein Pächter eigenes Land, so ist die verkaufte Fläche während 12 Jahren vom Ende der Nutzung durch den Betrieb zur bewirtschafteten Gesamtfläche hinzuzurechnen (Art. 6 c). 4

6 Art Alle Pächter erhalten einen schriftlichen Pachtvertrag. 2 Im Siedlungsgebiet können Fixpachtverträge abgeschlossen werden. Kürzere Kündigungsfristen bedürfen der Genehmigung durch das Volkswirtschaftsdepartement. 3 Jeder Pächter von Bürgerland erhält ein Pachtreglement der Bürgergemeinde Härkingen. Art. 24 Art. 25 Das Pachtreglement der Bürgergemeinde Härkingen wird im Pachtvertrag unter Besondere Bestimmungen als integrierenden Bestandteil des Pachtvertrages eingetragen. Jeder Pächter erteilt der Bürgergemeinde Härkingen das Recht, beim Erhebungsverantwortlichen der Gemeinde oder beim kantonalen Amt für Landwirtschaft die bewirtschaftete Betriebsfläche oder andere nötigen Angaben anzufordern. G Bewirtschaftungsauflagen für das rekultivierte Deponieareal Art. 26 Art. 27 Art. 28 Art. 29 Auf dem neu rekultivierten Deponieareal ist eine Kunstwiese angebaut. In den ersten sechs Bewirtschaftungsjahren darf die Kunstwiese nicht umgepflügt werden. Die Humusbildung ist zu fördern, um die Bodenstruktur zu erhalten. Das Areal ist jeweils begrünt (bodenbedeckt) einzuwintern. Bei der landwirtschaftlichen Bewirtschaftung des rekultivierten Areals sind Dünge- und Pflanzenschutzmittel sorgfältig und massvoll, gemäss den Richtlinien und Empfehlungen der eidgenössischen Fachinstanz, anzuwenden. Während des Austragens von Gülle oder anderem Flüssigdünger darf der Boden weder schneebedeckt noch wassergesättigt sein. Deshalb ist auch das Ausbringen bei oder unmittelbar nach starken Regenfällen sowie während oder kurz nach der Schneeschmelze untersagt. Für Schäden wird der Pächter haftbar gemacht (Verfügung WWA vom 06. Januar 1986). 1 Durch die Nutzung des rekultivierten Areals dürfen die Sickerschicht, die Sickerschächte, die Deponieabdichtung und auf drainierten Flächen die Entwässerung nicht beschädigt werden. Für Schäden wird der Pächter haftbar gemacht. 2 Auf dem Deponieareal dürfen nur mit Genehmigung des Bürgerrates Bäume gepflanzt werden. 5

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