Ein Büchsenmacher stellt Schusswaffen her, repariert diese und treibt oft Handel damit.

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1 Wer einmal schießt, dem glaubt man nicht Fachprüfung Verwaltungsrecht und Verwaltungslehre, 4. Februar 2019 Fallgestalter: Univ.-Prof. Dr. Karl Stöger, MJur Herbert Wildbacher ist gelernter Büchsenmacher 1 und hat diesen Beruf auch viele Jahre ausgeübt. Vor ein paar Jahren hat er allerdings auf den Beruf des Immobilienmaklers umgesattelt, den er seither ausübt. Aufgrund seiner Vergangenheit als Büchsenmacher verfügt er über die immer noch aufrechte Bewilligung, stets eine geladene Pistole bei sich tragen zu dürfen (gehen Sie bitte für die weitere Falllösung davon aus, dass diese Berechtigung gegeben ist). Eines Tages bekommt Herbert den Auftrag, ein einsam im Wald gelegenes Haus in der Nähe von Deutschfeistritz (Bezirk Graz-Umgebung) für einen Verkauf zu vermitteln. Da es ein besonders schöner Herbsttag ist und Herbert Lust hat, etwas spazieren zu gehen, lässt er sein Auto vor dem Waldstück, in dem das Haus liegt, stehen und geht zu Fuß querfeldein mitten durch den Wald auf das Haus zu. Dabei trägt er auch seine Waffe in einem Halfter unter dem Sakko bei sich. Wenn das Sakko geöffnet wird, kann man die Pistole auch sehen. Kurz vor dem Erreichen des Gebäudes trifft Herbert auf Simon Kirchbauer. Simon ist von der Bezirksverwaltungsbehörde in korrekter Weise zum Jagdaufsichtsorgan für das Gemeindejagdgebiet von Deutschfeistritz bestellt worden, zu dem auch das betreffende Waldstück gehört. Simon hat die dafür erforderliche Ausbildung überwiegend mit Bravour absolviert, einzig bei der Rechtsprüfung ist er gerade noch durchgekommen. Simon sieht Herbert auf sich zukommen: Herbert ist verschwitzt und sein Sakko ist weit geöffnet, sodass Simon sofort die darunter befindliche Pistole sehen kann. Simon kombiniert blitzschnell, dass es sich hier um einen Wilderer handeln muss. Sofort spricht er Herbert laut an und fordert ihn auf stehenzubleiben. Er teilt dem überraschten Herbert mit, dass er sich hier illegal mit einer Waffe in einem fremden Jagdgebiet aufhalte, weshalb er verpflichtet sei, sich auf der Stelle auszuweisen. Herbert findet das lächerlich und entgegnet, dass er erstens seine Waffe ganz legal tragen dürfe und dass er zweitens nicht auf dem Weg zu einem Rehbock, sondern vielmehr zu einem Kunden sei. Er werde daher jetzt seinen Weg fortsetzen. Als Antwort darauf fordert ihn Simon auf, sofort wieder stehen zu bleiben, da er ihn andernfalls festnehmen werde. Herbert lacht nur und geht weiter. Plötzlich versetzt ihm Simon mit seinem Jagdgewehr einen Kolbenschlag gegen den Kopf, der Herbert zu Boden gehen lässt. Simon schreit, dass Herbert festgenommen sei. Jetzt bekommt es Herbert mit der Angst zu tun und beschließt, Simon lieber zu folgen. Simon nimmt Herbert daraufhin zu seinem einige Meter entfernt an der Forststraße stehenden Geländewagen mit und fordert ihn dort nochmals auf, ihm jetzt seine Personalien zu geben, was Herbert anschließend tut. Außerdem verlangt Simon von Herbert auch dessen Pistole; er könne sie dann später bei der Bezirksverwaltungsbehörde abholen, wo Simon sie hinterlegen werde. Herbert ist wütend, möchte aber keine Krise riskieren, da er überzeugt davon ist, dass sich das nachträglich juristisch klären lassen werde und übergibt daher auch seine Waffe. Danach lässt Simon ihn gehen. Frage 1: Was kann Herbert bei welcher Behörde gegen die Vorgehensweise von Simon vorbringen und wie wird diese Behörde zu entscheiden haben? Sollte Herbert bei dieser Behörde keinen Erfolg haben, welche weiteren Möglichkeiten stehen ihm dann noch zur Verfügung (diesen Teil der Frage bitte sehr kurz beantworten)? (ca 38% der Punkte) Herbert, der sich seine Pistole noch am selben Tag bei der Bezirkshauptmannschaft abholt, wird dort informiert, dass man sich die Sache näher anschauen werde. Einige Tage später wird Herbert von der Bezirkshauptmannschaft schriftlich aufgefordert, zu den Vorkommnissen aus seiner Sicht Stellung zu 1 Ein Büchsenmacher stellt Schusswaffen her, repariert diese und treibt oft Handel damit.

2 nehmen, da gegen ihn ein Verwaltungsstrafverfahren wegen des Betretens des Waldes mit Pistole anhängig sei. Herbert, der ohnehin schon für sein Rechtsmittel gegen die Vorkommnisse (Frage 1) alles zusammengeschrieben hat, verfasst also noch einen Schriftsatz, den er an die Bezirkshauptmannschaft Graz-Umgebung schickt. Dann hört er länger nichts von dieser. Einige Wochen später tritt Herbert eine vierwöchige Auslandsreise nach Asien an. Nachdem Herbert etwa zweieinhalb Wochen in Asien unterwegs ist, findet er eines Tages auf seinem Mail-Account eine Verständigung eines elektronischen Zustelldienstes (bei dem sich Herbert angemeldet hat), dass für ihn ein abzuholendes Schriftstück von der Bezirkshauptmannschaft Graz-Umgebung bereitliege. Aufgrund der sehr schlechten Internetverbindung in seinem Urlaubsland beschließt Herbert jedoch, sich erst nach seiner Rückkehr darum zu kümmern. Eineinhalb Wochen später ist er wieder in Österreich und noch am Tag seiner Ankunft in Graz lädt er das elektronische Schriftstück auf seinen Computer hinunter. Es handelt sich um einen Strafbescheid der Bezirkshauptmannschaft, mit dem er wegen unerlaubten Betreten eines Jagdgebietes mit einem Jagdgewehr zu einer Geldstrafe von 3.000,-- verurteilt wird. Herbert ist darüber sehr empört und beschließt, auch hier etwas zu unternehmen. Allerdings muss er nach seiner Rückkehr aus dem Urlaub zuerst einige geschäftliche Dinge erledigen, weshalb er erst drei Wochen nach seiner Rückkehr nach Graz und damit gut viereinhalb Wochen nach Erhalt der elektronischen Verständigung über das Vorliegen des Schriftstücks seinen Schriftsatz bei der dafür zuständigen Behörde einbringt. Binnen einer Woche erhält er von der Einbringungsbehörde einen Bescheid, in dem ihm mitgeteilt wird, dass sein Rechtsmittel wegen Verspätung unzulässig ist und daher zurückgewiesen wird. Herbert möchte sich das nicht gefallen lassen. Frage 2: Was kann Herbert nun gegen diesen Bescheid, in dem eine Verspätung seines Rechtsmittels behauptet wird, unternehmen? Was wird dabei hinsichtlich der Frage der Verspätung herauskommen? Auf die inhaltlichen Erfolgschancen des Rechtsmittels ist grundsätzlich nicht einzugehen, beurteilen Sie aber bitte gesondert die Höhe der Geldstrafe. (ca 18% der Punkte) Zu Herberts gewaltiger Überraschung wird aufgrund des Rechtsmittels zwar eine inhaltliche Entscheidung getroffen, diese lautet aber dahingehend, dass die Strafe nicht nur bestätigt, sondern auf 3.500,-- erhöht wird. Frage 3: Was sagen Sie dazu? (ca 5% der Punkte) Letztlich beschließt Herbert allerdings, gegen die Strafe nichts zu unternehmen. Er zahlt sie zähneknirschend ein und hofft, dass er von diesen unsäglichen Ereignissen nichts mehr hören muss. Einige Monate später wird Herbert von einem alten Freund, der ebenfalls ausgebildeter Büchsenmacher ist und auch in diesem Beruf arbeitet, angesprochen. Dieser ist im Geschäft mit Waffen inzwischen sehr gut unterwegs und betreibt eine GesmbH, die in Graz Waffen repariert und verkauft. Dieser benötigt nun ganz dringend einen gewerberechtlichen Geschäftsführer, da er diese Tätigkeit, die er bisher selbst ausgeübt hat, aufgrund einer schweren Krankheit und der deswegen notwendig werdenden Operation in den nächsten zwölf Monaten nicht selbst wird ausüben können. Er bittet daher Herbert für die nächsten zwölf Monate als vollzeitangestellter gewerberechtlicher Geschäftsführer der GmbH tätig zu werden. Da Herbert ohnehin ganz gern wieder einmal etwas Anderes als Häuser verkaufen möchte, willigt er gerne ein. Sein schwer kranker Freund ist sehr erleichtert und schickt der zuständigen Gewerbebehörde eine Mitteilung über den Wechsel des gewerberechtlichen Geschäftsführers, in dem er auch Herberts Daten bekannt gibt. Daraufhin macht sich Herbert sofort an die Arbeit und der Freund beginnt seine Krankenbehandlung. Die Funktion des handelsrechtlichen Geschäftsführers der GesmbH übt der Freund im Übrigen weiterhin aus. Die Behandlung zeigt auch bald positive Erfolge und es geht Herberts Freund schon wieder etwas besser.

3 Diese positive gesundheitliche Entwicklung wird allerdings durch einen schweren Schock gestoppt, den er erhält, als er in seiner Funktion als handelsrechtlicher Geschäftsführer der GesmbH einen Strafbescheid der Gewerbebehörde bekommt, weil die GesmbH ohne Einhaltung der entsprechenden gesetzlichen Vorgaben Herbert zum gewerberechtlichen Geschäftsführer bestellt hat. Der Freund ist völlig überrascht und versteht die Welt nicht mehr. Frage 4: Warum und nach welcher Strafbestimmung wurde Herberts Freund bestraft? Erfolgte die Bestrafung zu Recht? (ca 11% der Punkte) Aufgrund dieses Strafbescheides kommt es zu mehreren Telefonaten zwischen Herbert, seinem Freund und der Gewerbebehörde. Aus Anlass eines dieser Telefonate teilt die Gewerbebehörde Herbert mit, dass er die Voraussetzungen für einen gewerberechtlichen Geschäftsführer im Büchsenmachergewerbe ohnehin nicht erfüllen würde. Zwar sei es schon richtig, dass er über eine einschlägige Meisterprüfung und Berufserfahrung verfüge, aber er sei doch vor Kurzem bestraft worden, weil er mit einer Waffe illegal durch ein Waldgebiet gewandert sei. Diese Bestrafung führe dazu, dass er unzuverlässig im Sinne des Gewerberechts sei und daher ohnehin nicht als gewerberechtlicher Geschäftsführer tätig werden könne. Sein Freund möge sich daher eine andere Person suchen. Frage 5: Ist diese Rechtsansicht zutreffend oder dürfte Herbert trotz der Bestrafung sehr wohl als gewerberechtlicher Geschäftsführer tätig sein? (ca 6% der Punkte) Das Einzige, das Herbert an diesen ganzen Vorgängen positiv in Erinnerung bleibt, ist, dass seine telefonischen Anfragen bei der Gewerbebehörde längstens binnen zwei Tagen beantwortet wurden. Er erwähnt dies einem Freund gegenüber, der an leitender Stelle in der Landesverwaltung tätig ist. Dieser meint daraufhin, dass es einen Zielkatalog für die Gewerbebehörden gebe, in dem diese angehalten würden, allfällige Kundenanfragen stets binnen vier Tagen zu beantworten. Frage 6: Wie nennt man das Modell, das einem solchen, an bestimmten Zielen orientierten Modell der Verwaltungsführung zu Grunde liegt und welches Ziel wird mit diesem Modell verfolgt? Wie heißt das diesem Modell übergeordnete Konzept der Verwaltungsorganisation und -führung? (ca 7% der Punkte) Frage 7: Beschreiben Sie bitte kurz aus Sicht des allgemeinen Verwaltungsrechts, was die Besonderheiten der Rolle eines Jagdaufsichtsorgans ausmacht! (ca 5% der Punkte) Aufbau, Stringenz und Qualität der Argumentation: ca 10% der Punkte

4 Anhang: Auszug aus dem Steiermärkischen Jagdgesetz 1986 (Stmk Jagdgesetz), LGBl 23/1986 idf LGBl 9/2015 (aus didaktischen Gründen leicht verändert) 34 Jagdschutzpersonal (1) Jede Eigentümerin/Jeder Eigentümer einer Eigenjagd oder jede Pächterin/jeder Pächter einer Eigen- oder Gemeindejagd ist verpflichtet, zur Beaufsichtigung der Jagd sowie des Verfolgens, Erlegens und Fangens von Wild gemäß 49 Abs. 1a dieses Gesetzes der Behörde für die Bestellung als Jagdschutzpersonal geeignete und für die Übernahme der Funktion bereite Personen in entsprechender Anzahl namhaft zu machen. Zum Schutz des Lebensraumes des Wildes ist das Jagdschutzpersonal verpflichtet, schädigende Einflüsse durch unsachgemäßen Jagdbetrieb oder durch das Wild selbst auf seinen Lebensraum und festgestellte Wildschäden unverzüglich, tunlichst schriftlich, der/dem Jagdausübungsberechtigten zu melden. Die/Der Jagdausübungsberechtigte ist verpflichtet, dem Jagdschutzorgan zur Erfüllung seiner Aufgaben Einsicht in die Abschusspläne, Abschusslisten und Abschussmeldungen zu gewähren. (2) Ein Jagdaufsichtsorgan wird auf Antrag der Eigentümerin/des Eigentümers einer Eigenjagd oder der Pächterin/des Pächters einer Eigen- oder Gemeindejagd von der Behörde gemäß dem Steiermärkischen Aufsichtsorgangesetz StAOG bestellt. Es gelten die Bestimmungen des StAOG, sofern im Folgenden nichts Abweichendes geregelt wird. Die Bestellung erfolgt jeweils längstens für die Dauer einer Jagdpachtperiode. (3) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat ein Verzeichnis über alle in ihrem Bezirk bestellten Jagdaufsichtsorgane zu führen. (11) Die Bestellung als Jagdschutzorgan durch die Behörde erlischt gemäß 8 Abs. 1 Z. 4 StAOG, wenn nicht rechtzeitig längstens alle fünf Jahre der Behörde eine Bestätigung über den Besuch eines Weiterbildungskurses innerhalb der letzten fünf Jahre gemäß Abs. 10 vorgelegt wird. 35 Befugnisse des Jagdschutzpersonals (1) Zusätzlich zu den Befugnissen gemäß 7 StAOG, ausgenommen Abs. 2 Z. 1 und 3, ist das Jagdschutzorgan in Ausübung seiner Aufsichtstätigkeit berechtigt: 1. unbeschadet der waffenrechtlichen Vorschriften ein Jagdgewehr und eine Faustfeuerwaffe zu tragen und hierbei von seinen Waffen Gebrauch zu machen, wenn ein rechtswidriger Angriff auf sein Leben oder das Leben anderer Personen unternommen wird oder unmittelbar droht und dies zur Abwehr des unternommenen oder unmittelbar drohenden Angriffes notwendig ist, 2. bei Personen, die von ihm bei einer nach diesem Gesetz strafbaren Handlung auf frischer Tat betreten wurden oder sonst in dringendem Verdacht stehen, eine Verwaltungsübertretung nach diesem Gesetz begangen zu haben, Gepäckstücke und Fahrzeuge zu durchsuchen, 3. Personen, die von ihm beim Eingriff in fremdes Jagdrecht ( 137 StGB) oder beim unbefugten Durchstreifen von Jagdgebieten ( 52) auf frischer Tat betreten werden, festzunehmen, wenn der Betretene dem anhaltenden Organ unbekannt ist, sich nicht ausweist und seine Identität auch sonst nicht sofort feststellbar ist, 4. eine Person, die nach Z. 3 festgenommen werden darf und sich der Festnahme durch Flucht entzieht, auch über sein Aufsichtsgebiet hinaus zu verfolgen und außerhalb desselben, jedoch im Geltungsbereich dieses Gesetzes, festzunehmen, 5. den auf frischer Tat betretenen Personen die von der strafbaren Handlung herrührenden sowie die zur Verübung derselben bestimmten Sachen (wie Waffen oder Fanggeräte) vorläufig abzunehmen, 6. auch außer dem Falle des Betretens auf frischer Tat Personen, die verdächtig erscheinen, eine nach diesem Gesetz strafbare Handlung in dem vom Jagdschutzorgan zu beaufsichtigenden Jagdgebiet verübt zu haben, die Sachen vorläufig abzunehmen, die allem Anschein nach von der Ausübung einer solchen strafbaren Handlung herrühren (wie erlegtes Wild oder Teile davon) oder hierzu bestimmt sind (wie Waffen oder Fanggeräte), sofern die Mitnahme solcher Gegenstände nicht gerechtfertigt wird. (2) Die durch die Jagdschutzorgane festgenommenen Personen und die abgenommenen Sachen sind unverzüglich der Bezirksverwaltungsbehörde zu übergeben. Wenn der Grund zur Festnahme schon vor der Übergabe an die Behörde entfällt, ist die festgenommene Person freizulassen. Ebenso sind abgenommene Sachen zurückzugeben, wenn der Grund zur Abnahme der Sachen vor deren Übergabe an die Behörde entfällt. Bei der Festnahme und Vorführung ist mit möglichster Schonung der Person und der Ehre des Festgenommenen vorzugehen. Wildbret und Trophäe sind der/dem Jagdausübungsberechtigten auszufolgen, wenn dieser/diesen an der Tat kein Verschulden trifft. Ansonsten ist die Trophäe gemäß 78 für verfallen zu erklären. 52 Unbefugtes Durchstreifen von Jagdgebieten; Jägernotweg (1) Es ist jedermann verboten, irgendein Jagdgebiet ohne Bewilligung der/des Jagdausübungsberechtigten, mit einem Jagdgewehr versehen, zu durchstreifen, es läge denn die Berechtigung oder Verpflichtung hiezu in ihrer/seiner amtlichen Stellung. Jeder Jagdgast, der sich ohne Begleitung der/des Jagdausübungsberechtigten oder dessen Jagdschutzorganes im Revier aufhält, muss eine schriftliche Bewilligung der/des

5 Jagdausübungsberechtigten des betreffenden Revieres bei sich führen. (2) Wird jemand wider dieses Verbot von einem öffentlichen Sicherheits- oder beeideten Jagdschutzorgan mit einem Jagdgewehr außerhalb der öffentlichen Straßen und Wege oder solcher Wege betreten, welche allgemein als Verbindung zwischen Ortschaften und Gehöften benützt werden, so kann ihm das Jagdgewehr sofort abgefordert werden. Er ist verhalten, es ohne Weigerung abzugeben. (3) Abgenommene Jagdgewehre sind ohne Verzug der Bezirksverwaltungsbehörde abzuliefern. (4) Die vorstehenden Bestimmungen finden keine Anwendung auf die Überschreitung eines fremden Jagdgebietes durch Jagdausübungsberechtigte bzw. deren Jagdschutzorgane und Jagdgäste, die anders auf einzelne Teile ihres Jagdgebietes nicht oder nur auf unverhältnismäßigen Umwegen gelangen können. Das Überschreiten des fremden Jagdgebietes darf nur auf den mit den Jagdausübungsberechtigten dieses Jagdgebietes schriftlich vereinbarten Wegen erfolgen. Beim Überschreiten des fremden Jagdgebietes ist das Jagdgewehr zu entladen und sind Hunde an die Leine zu legen. Kommt eine Vereinbarung nicht zustande, so kann die Bezirksverwaltungsbehörde den Jägernotweg auf Antrag für die Dauer der jeweiligen Jagdpachtperiode festlegen, sofern die Notwendigkeit nach den Bestimmungen dieses Absatzes vorliegt. Ändern sich die Voraussetzungen, die für die Einräumung des Jägernotweges maßgebend waren (z. B. durch Aufschließung), kann die Aufhebung des Jägernotweges beantragt werden. (2) Aufsichtsorgane haben nach Maßgabe des VStG zusätzlich folgende Befugnisse: 1. Aussprechen von Ermahnungen gemäß 21 Abs. 2 VStG; 2. Beschlagnahme von Gegenständen gemäß 39 Abs. 2 VStG; 3. Ausstellung von Organstrafverfügungen gemäß 50 VStG nach Ermächtigung durch die Verwaltungsstrafbehörde. (3) Die Gesetze, die die Überwachung durch Aufsichtsorgane vorsehen, können deren Befugnisse einschränken oder erweitern. (4) Aufsichtsorgane sind bei Ausübung ihrer Aufsichtstätigkeit an die Weisungen jener Behörden gebunden, für die sie jeweils tätig sind. (5) Aufsichtsorgane unterliegen der Amtsverschwiegenheit nach Artikel 20 Abs. 3 B-VG. (6) Aufsichtsorgane sind in Ausübung ihres Dienstes Beamte im Sinne des 74 StGB. 77 Strafen Übertretungen dieses Gesetzes und der auf Grund desselben erlassenen Vorschriften oder besonderen Anordnungen werden von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis EUR 2.200, bestraft. Der Versuch ist strafbar. Auszug aus dem Gesetz vom 18. September 2007 über die Bestellung von Aufsichtsorganen (Steiermärkisches Aufsichtsorgangesetz StAOG), LGBl 95/2007 idf LGBl 89/ Befugnisse von landesgesetzlich vorgesehenen Aufsichtsorganen (1) Aufsichtsorgane haben die Befugnis zur Mitwirkung an der Vollziehung der Verwaltungsvorschriften durch 1. Vorbeugemaßnahmen gegen drohende Verwaltungsübertretungen, 2. Maßnahmen, die für die Einleitung von Verwaltungsstrafverfahren erforderlich sind, insbesondere die Anhaltung von Personen zum Zweck der Feststellung ihrer Identität und Erstattung von Anzeigen.

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