Bestattungs- und Friedhofreglement der Gemeinde Horn (vom 20. März 2001, mit Änderungen vom 21. September 2004 und 17.
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- Carsten Baumann
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1 Gestützt auf 36 bis 39 des Gesetzes über das Gesundheitswesen (Gesundheitsgesetz) des Kantons Thurgau erlässt die Politische Gemeinde Horn das nachstehende Bestattungs- und Friedhofreglement der Gemeinde Horn (vom 20. März 2001, mit Änderungen vom 21. September 2004 und 17. November 2009) Das vorliegende Reglement ist der besseren Lesbarkeit wegen, in männlicher Form geschrieben. Die Bezeichnungen gelten für Personen beiderlei Geschlechts. I. ORGANISATION UND VERWALTUNG Art. 1 Zuständigkeit a) Das Bestattungs- und Friedhofwesen ist gemäss kantonalem Gesundheitsgesetz Sache der Gemeinde und untersteht der Aufsicht des Gemeinderates. Der Gemeinderat überträgt die ordentliche Verwaltung einer Friedhofkommission und kann bestimmte Personen mit Aufsichts- und Ordnungsbefugnissen ausstatten (Friedhofvorsteher etc.). b) Der Gemeinderat wählt eine Friedhofkommission. Das Präsidium obliegt dem zuständigen Ressortverantwortlichen aus dem Gemeinderat. Die Friedhofkommission besteht aus: - 1 Vertreter des Gemeinderates (Präsidium) - Gemeindeleiter Evang. Kirchgemeinde - Gemeindeleiter Kath. Kirchgemeinde - Friedhofgärtner - Totengräber - Friedhofvorsteher (gleichzeitig Protokollführer) Die Friedhofkommission ist für die Handhabung dieses Reglementes, den Erlass von Weisungen und Verfügungen und die Gestaltung des Friedhofs zuständig. Bei Entscheidungen mit finanziellen Auswirkungen hat sie Antrag an den Gemeinderat zu stellen. Art. 2 Friedhofvorsteher Das Bestattungswesen wird vom Friedhofvorsteher bzw. dessen Stellvertreter geführt. Der Vorsteher wird vom Gemeinderat gewählt. Art. 3 Bestattungskontrolle Der Friedhofvorsteher führt die Bestattungskontrolle, erstellt die Abrechnung an die Hinterbliebenen und beteiligten Gemeinden und fertigt Verträge aus über die Übernahme des Grabunterhalts durch die Gemeinde bzw. Friedhofgärtner.
2 II. BESTATTUNG Art. 4 Anzeigepflicht Die Pflicht zur Anzeige eines Todesfalles und die Leichenschau richten sich nach den Bestimmungen des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Art. 48 ZGB) und der Eidgenössischen Zivilstandsverordnung (Art EzstV). Art. 5 Bestattungen Als Bestattung im Sinne dieses Reglementes gelten die Urnen- oder Aschenbeisetzung und die Erdbestattung. Auf dem Friedhof werden Verstorbene aller Glaubensgemeinschaften und Weltanschauungen beigesetzt. Art. 6 Organisation der Bestattung Die Gemeinde sorgt zusammen mit den Angehörigen für eine würdige Bestattung. Der Friedhofvorsteher regelt mit den Angehörigen folgende Angelegenheiten: a) Art der Bestattung b) Zeitpunkt des Einsargens und der Überführung des Leichnams vom Sterbeort in die Friedhofkapelle bzw. Krematorium c) Bekanntgabe der Mehrkosten bei Sonderwünschen. Der Friedhofvorsteher informiert die von der Bestattung betroffenen Stellen unverzüglich. Art. 7 Grundsatz der freien Bestattungswahl Liegen bezüglich Bestattungsart von Verstorbenen Wünsche vor, ist diesen nachzukommen. Sind keine schriftlichen Anordnungen bekannt, bestimmen die nächsten Angehörigen über die Art der Bestattung. Wird keine Erklärung beigebracht, erfolgt die Feuerbestattung gemäss 38 des Gesundheitsgesetzes vom 5. Juni Art. 8 Aufbahrungsraum Als Aufbahrungsraum steht für die Verstorbenen der Gemeinde Horn die Friedhofkapelle unentgeltlich zur Verfügung. Für die anderweitige Aufbahrung werden den Angehörigen die anfallenden Kosten verrechnet.
3 Art. 9 Abdankung Der Friedhofvorsteher legt im Einvernehmen mit den Angehörigen und den Pfarrämtern den Zeitpunkt der Abdankung fest. Die Abdankungen finden von Montag bis Samstag zwischen und Uhr statt. Die Abdankungen finden in der Regel in einer der beiden Kirchen statt. Bei Bestattungen im engsten Familienkreis, auf speziellen Wunsch der Angehörigen oder eines der beiden zuständigen Pfarrämter steht die Friedhofkapelle auch als Abdankungsraum zur Verfügung. Art. 10 Bestattungsfeier Die Angehörigen gestalten die Abdankung in Absprache mit dem zuständigen Pfarramt. Wird keine religiöse Bestattungsfeier gewünscht, hat der Friedhofvorsteher die Angehörigen zu beraten. Ein öffentliches Leichengeleit vom Trauerhaus zum Friedhof findet nicht statt. Die Bestattung ist grundsätzlich öffentlich. Auf ausdrücklichen Wunsch der Verstorbenen oder Angehörigen kann die Bestattung ohne vorausgehende öffentliche Anzeige erfolgen. III. BESTATTUNGSKOSTEN Art. 11 Kostenübernahme durch die Gemeinde Für Verstorbene, die ihren Wohnsitz zum Zeitpunkt des Todes in der Gemeinde Horn hatten, übernimmt die Gemeinde die Kosten für: a).* (früher Leichenschau) b) die amtliche Todesanzeige c) Lieferung des Standardsarges, das Einsargen und das Aufbahren in der Friedhofkapelle d) das Überführen vom Sterbeort in der Gemeinde bis zur Friedhofkapelle, bzw. zum Krematorium St. Gallen e) die Einäscherung inkl. Standardurne f) das Errichten und die Verfügungstellung eines Grabplatzes für die Dauer von 20 bis 25 Jahren g) die Organisation der Bestattungsfeier h) die Bezeichnung des Grabplatzes mit einem einheitlichen Holzkreuz. Wird ein anderes Grabzeichen gesetzt, geht das Kreuz an die Gemeinde zurück i) das Glockengeläute Die Angehörigen tragen die Kosten für alle weiteren Dienstleistungen. *gelöscht durch Kanzleikorrektur am : Die Leichenschau gehört zu den Pflichtleistungen der Krankenkassen gemäss Tarmed-Position
4 Art. 12 Bestattungen auswärtiger Verstorbener Für die Bestattung von Verstorbenen, die zum Zeitpunkt des Todes den Wohnsitz nicht in der Gemeinde Horn hatten, ist neben den anfallenden Bestattungskosten eine Grabgebühr zu entrichten. Art. 13 Auswärtige Bestattungen Wird eine zum Zeitpunkt des Todes in Horn wohnhaft gewesene Person auswärts beigesetzt, so leistet die Gemeinde einen Beitrag an die Kosten a e bis zum Umfang der eigenen Aufwendungen, die in Horn gemäss Gebührentarif entstanden wären. IV. GRABSTÄTTEN Art. 14 Gräberarten Auf dem Friedhof Horn bestehen folgende Arten von Gräbern: a) Reihengräber für Erd- und Urnenbestattungen b) Reihengräber für Kinder c) Urnengräber bei Schrifttafelwand d) Gemeinschaftsgrab e) Familiengräber Art. 15 Gräbermasse Die einzelnen Gräber weisen in der Regel inklusive Schriftplatten folgende Masse auf: Erdgräber Kindergräber Urnengräber Fam gräber Länge 180 cm 100 cm 100 cm 180 cm Breite 90 cm 65 cm 70 cm 220 cm Art. 16 Belegung Die Bestattungen erfolgen nach einem vom Gemeinderat bewilligten Friedhofplan. Die Beisetzungen erfolgen in fortlaufender Reihenfolge, ungeachtet der Glaubenszugehörigkeit der Verstorbenen.
5 Art. 17 Ruhezeit Die Ruhezeit der Erdbestattungs- und Urnengräber beträgt in der Regel mindestens 20 Jahre. Diese Zeit gilt auch für Familiengräber, wenn deren weitere Benutzung entfällt. Art. 18 Anzahl Beisetzungen in einem Grab In einem Erdbestattungsgrab darf nur eine Leiche beigesetzt werden. In Familiengräber maximal zwei Särge für die Zeit der Grabruhe; weitere Bestattungen sind im Anschluss möglich, wodurch die Ruhezeit entsprechend neu beginnt. In bestehenden Gräbern (Erdbestattungs- und Urnengräber) können bis fünf Jahre vor der Grabräumung maximal vier Urnen beigesetzt werden. Werden Urnen in bestehenden Gräbern beigesetzt, wird die gesetzliche Ruhezeit dieses Grabes nicht verlängert. Art. 19 Exhumierung Eine Exhumierung findet nur auf richterliche Anordnung statt. Die Kosten werden dem Auftraggeber verrechnet. V. FRIEDHOF Art. 20 Pietät Der Friedhof soll ein Ort der Ruhe und Besinnung sein. Art. 21 Zugang Der Friedhof ist für jedermann zugänglich. Art. 22 Aufsicht Die Aufsicht auf dem Friedhof hat das Friedhofpersonal. Die Besucher haben dessen Anordnungen zu befolgen. Art. 23 Ruhe und Ordnung Die Friedhofanlage darf nicht mit Fahrzeugen befahren werden. Ausgenommen sind Fahrten für die Ausübung gewerblicher Tätigkeiten oder für gehbehinderte und gebrechliche Personen.
6 Die Friedhofbesucher haben jegliches ungebührliches Verhalten zu unterlassen. Insbesondere ist nicht gestattet zu lärmen, herumzurennen sowie Blumen und Zweige abzureissen. Art. 24 Veranstaltungen Für besondere musikalische oder religiöse Veranstaltungen innerhalb des Friedhofs ist die Bewilligung des Friedhofvorstehers einzuholen. Art. 25 Haftung Die Gemeinde Horn haftet nicht für Schäden an Grabdenkmälern, Grabschmuck oder Grabbepflanzungen, die durch Drittpersonen, Schädlinge oder höhere Gewalt verursacht werden. Art. 26 Grabräumung Werden Reihengrabfelder abgeräumt, ist dies spätestens drei Monate vorher im öffentlichen Publikationsorgan bekannt zu machen. Soweit die Adressen bekannt sind, erhalten die Angehörigen die Mitteilung direkt. Ein Reihengrabfeld kann dann abgeräumt werden, wenn das letzte Grab in der Reihe die Ruhezeit von 20 Jahren erreicht hat. Die Gemeinde sorgt für eine der Ästhetik und Pietät angepasste Räumung. VI. GRABBEPFLANZUNG UND GRABUNTERHALT Art. 27 Grabdenkmäler Jedes Grab erhält ein beschriftetes Holzkreuz. Anstelle eines Grabdenkmales kann das Holzkreuz belassen werden. Art. 28 Grabeinfassung Die reihenweisen Grabeinfassungen erstellt die Gemeinde Horn in einheitlichen, für ganze Gräberfelder abschliessenden Granitstellplatten. Art. 29 Pflanzflächen Für die Bepflanzung der Gräber steht die Fläche innerhalb der Einfassung zur Verfügung. Es dürfen ausserhalb der Einfassung oder hinter dem Grabdenkmal keine Schalen, Vasen, Kerzen etc., deponiert werden. Widerrechtlich aufgestellte Gegenstände werden vom Friedhofpersonal entfernt.
7 Art. 30 Grabbepflanzung Die Grabbepflanzung ist Sache der Angehörigen des Verstorbenen. Durch schriftliche Vereinbarung und Einzahlung eines einmaligen Betrages in den Grabunterhaltsfonds kann der Grabunterhalt an die Gemeinde übertragen werden. Die Arbeiten führt in diesem Fall der vom Gemeinderat gewählte Friedhofgärtner aus. Besorgen die Hinterbliebenen das Grab selber, ist darauf zu achten, dass sich die Grabbepflanzung gut in die Gesamtanlage einfügt. Andern Gärtnern ist es nur mit Bewilligung des Gemeinderates erlaubt, auf dem Friedhof der Gemeinde Horn gewerbsmässig Gräber zu bepflanzen. Die von den Angehörigen nicht unterhaltenen Gräber werden von der Gemeinde in schlichter Weise in Ordnung gehalten und die Kosten den Angehörigen belastet. Die Gräber dürfen erst definitiv bepflanzt werden, wenn die Einfassung und die Weganlagen erstellt sind. Bei Arbeiten an Gräbern sind Beschädigung und Verunreinigung von Nachbargräbern oder der Gesamtanlage zu vermeiden. Dauerbepflanzungen sollen nicht höher als das Grabdenkmal und nicht breiter als das Grab sein. Zu gross gewachsene Pflanzen müssen entfernt werden. Beim Gemeinschaftsgrab sind Bepflanzungen aller Art zu unterlassen. Art. 31 Ordnung auf dem Grabe Verwelkte Blumen, Kränze etc. werden durch das Friedhofpersonal abgeräumt und entsorgt. Die Hinterbliebenen haben kein Anrecht auf Rückgabe der Gegenstände. Grabschalen werden nur auf Wunsch der Angehörigen abgeräumt. VII. GRABDENKMÄLER Art. 32 Bewilligungspflicht Die Errichtung neuer Grabdenkmäler ist bewilligungspflichtig. Ein entsprechendes Gesuch ist beim Friedhofvorsteher einzureichen. Es muss folgende Angaben enthalten: a) Zeichnung im Massstab 1 : 10 b) Angaben über das zu verarbeitende Material c) Bearbeitung und Beschriftung (genauer Wortlaut)
8 Sofern dies für die Beurteilung nötig ist, können Material- und Schriftmuster verlangt werden. Grabdenkmäler, die ohne Bewilligung versetzt werden oder dem Gesuch nicht entsprechen, werden unter Kostenfolge entfernt. Pro Grabstätte ist ein Grabdenkmal, eine Grablaterne und ein Weihwassergeschirr erlaubt. Art. 33 Werkstoffe Das Grabdenkmal soll sich in das Gesamtbild des Friedhofes einfügen und ansprechend gestaltet sein. Mögliche Werkstoffe zur Erstellung von Grabdenkmälern sind insbesondere: - Holz - Natursteine - Schmiedeisen - Bronze Von den Natursteinarten eignen sich Sandstein, Muschelkalkstein, Granit, Gneise, Serpentin und Quarzit. Art. 34 Masse Die Grabdenkmäler dürfen folgende Höchstmasse nicht überschreiten: Höhe Breite Dicke max. Erdbestattungsgräber 120 cm 60 cm 20 cm Liegeplatten 60 cm 50 cm 20 cm Kindergräber 80 cm 50 cm 20 cm Urnengräber 80 cm 50 cm 20 cm Liegeplatten (Urnen) 60 cm 40 cm 20 cm Familiengräber 120 cm 140 cm 25 cm Die angegebenen Höchstmasse dürfen nicht überschritten werden und gelten ab Oberkante der Wegplatte. Figuren, Kreuze und schlanke Stelen bis 40 cm Breite dürfen die Höhenmasse um maximal 10 cm überschreiten. Bei Kreuzen darf die Maximalbreite um höchstens 5 cm überschritten werden. Ein Grabmal soll ansprechend gestaltet sein und sich ruhig in das Gesamtbild des Friedhofs einfügen. Findlinge und Felsen können unter Einhaltung der obigen Masse bewilligt werden. Im Einzelfall kann darin abgewichen werden.
9 Art. 35 Stellen der Grabdenkmäler Die Grabdenkmäler für Erdbestattungen dürfen nicht vor Ablauf von 10 Monaten nach der Beerdigung aufgestellt werden. Der Friedhofgärtner ist vorgängig zu benachrichtigen. An Samstagen, an Vortagen vor allgemeinen Feiertagen, bei gefrorenem Boden und bei ausgesprochen nasser Witterung dürfen keine Grabdenkmäler gesetzt werden. Art. 36 Unterhalt der Grabdenkmäler Die Eigentümer sind verpflichtet, für das Aufrichten und das Neusetzen schief stehender Grabdenkmäler zu sorgen. VIII. FINANZIERUNG Art. 37 Gebühren Der Gemeinderat setzt die Gebühren für kostenpflichtige Leistungen der Gemeinde fest und passt sie nötigenfalls der Teuerung an. IX. RECHTSMITTEL Art. 38 Härtefälle In begründeten Härtefällen ist der Gemeinderat berechtigt, von den Bestimmungen dieses Reglementes abzuweichen. Art. 39 Rechtsmittel Beschwerden gegen Entscheide des Friedhofvorstehers sind innert 20 Tagen an den Gemeinderat Horn zu richten. Art. 40 Übertretungen Übertretungen der Vorschriften dieses Reglementes werden vom Gemeinderat mit Busse bestraft, sofern keine andere Strafnorm Anwendung findet.
10 X. ÜBERGANGS- UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN Art. 41 Familiengräber Familiengräber, welche bis Ende des Jahres 2000 eröffnet wurden, werden erst nach Ablauf von 50 Jahren bzw. nach Ablauf der Vertragsdauer abgeräumt. Art. 42 Inkraftsetzung Dieses Reglement ersetzt dasjenige vom 1. Juli 1957 und tritt nach der Genehmigung durch die Gemeindeversammlung vom 17. Mai 2001 in Kraft. GENEHMIGUNG Von der Gemeindeversammlung der Gemeinde Horn beschlossen: Ort und Datum: Horn, 17. Mai 2001 Der Gemeindeammann: Hännes Bommer Der Gemeindeschreiber: Mischa Vonlanthen Anpassung Bestattungs- und Friedhofreglement (Änderungen der Art. 2, 10, 11, 14, 15, 17, 18, 23, 26, 30, 32, 34 u. 41) Die öffentliche Auflage ist vom 27. November bis 26. Dezember 2009 erfolgt. Das Referendum wurde nicht ergriffen. Ort und Datum: Horn, 31. Dezember 2009 Der Gemeindeammann: Der Gemeindeschreiber: Thomas Fehr Marcel De Tomasi
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Reglement über das Bestattungs- und Friedhofwesen der Stadt Kreuzlingen 7. Oktober 993 (inkl. Nachträge bis 6. Juni 08) Dokumenteninformationen Reglement über das Bestattungs- und Friedhofwesen der Stadt
I. Allgemeines 1. II. Bestattungsvorschriften 2. III. Friedhof 3
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FRIEDHOFREGLEMENT. der Gemeinde Eischoll. Art. 1. Verfügungsrecht
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Bestattungs- und Friedhofreglement
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Grabmalreglement Gemeinde Volketswil
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der Politischen Gemeinde Amlikon-Bissegg
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Bestattungs- und Friedhofreglement. der Gemeinden Buchberg und Rüdlingen
der Gemeinden Buchberg und Rüdlingen Inhaltsverzeichnis Allgemeines... 3 Art. 1 Zuständigkeit... 3 Art. 2 Funktionen... 3 Art. 3 Aufgabenbereiche... 3 Anmeldung und Anordnung der Bestattung... 4 Art. 4
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Politische Gemeinde Uesslingen-Buch 5HJOHPHQW EHUGDV )ULHGKRIXQG %HVWDWWXQJVZHVHQ vom 15. Januar 2001 Gemeindeverwaltung, 8524 Uesslingen Telefon 052 744 50 40, Telefax 052 744 50 41 e-mail: info@uesslingen-buch.ch
Bestattungs- und Friedhofreglement
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der Gemeinden Meisterschwanden und Fahrwangen 1. August 2000
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Friedhofreglement der Gemeinde Staldenried
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Bestattungs- und Friedhofreglement. der Gemeinde Gansingen
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Friedhof- und Bestattungsreglement
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Gesetz über das Bestattungs- und Friedhofswesen der Gemeinde Grüsch
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Bestattungs- und Friedhofverordnung vom 1. November 2016
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Friedhof- und Bestattungsverordnung. vom 01. Juni 2017
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Hauptstrasse 16, PF 163 8716 Schmerikon www.schmerikon.ch Friedhof- und Bestattungsreglement der politischen Gemeinde Schmerikon vom 17. November 1992 1 1 vom Gemeinderat erlassen am 17. November 1992
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Wolfenschiessen Politische Gemeinde
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Friedhof- und Bestattungsreglement
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