EUROPÄISCHE KOMMISSION

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "EUROPÄISCHE KOMMISSION"

Transkript

1 Amtsblatt der Europäischen Union C 65/1 IV (Informationen) INFORMATIONEN R ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN R EUROPÄISCHEN UNION EUROPÄISCHE KOMMISSION MITTEILUNG R KOMMISSION TECHNISCHE LEITLINIEN FÜR DIE DURCHFÜHRUNG R VERORDNUNG (EG) Nr. 689/2008 Veröffentlichung gemäß Artikel 23 der Verordnung (EG) Nr. 689/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 2008 über die Aus- und Einfuhr gefährlicher Chemikalien (2011/C 65/01) INHALTSVERZEICHNIS Seite 1. EINLEITUNG DAS ROTTERDAMER ÜBEREINKOMMEN VERORDNUNG (EG) Nr. 689/ Artikel 1: ZIELE Artikel 2: ANWENDUNGSBEREICH Artikel 3: BEGRIFFSBESTIMMUNGEN Artikel 4: BEZEICHNETE NATIONALE BEHÖRN Artikel 5: BETEILIGUNG R EUROPÄISCHEN UNION AM ÜBEREINKOMMEN Artikel 6: CHEMIKALIEN, DIE R AUSFUHRNOTIFIKATION UNTERLIEGEN, DIE KANDIDA TEN FÜR DIE PIC-NOTIFIKATION SIND UND DIE M PIC-VERFAHREN UNTER LIEGEN Artikel 7: AUSFUHRNOTIFIKATIONEN AN DRITTLÄNR Artikel 8: AUSFUHRNOTIFIKATIONEN VON DRITTLÄNRN Artikel 9: INFORMATIONEN ÜBER DIE AUSFUHR UND DIE EINFUHR VON CHEMIKALIEN Artikel 10: BETEILIGUNG AN R PIC-NOTIFIKATION Artikel 11: M SEKRETARIAT ZU ÜBERMITTELN INFORMATIONEN ÜBER CHEMIKA LIEN, DIE NICHT KANDIDATEN FÜR DIE PIC-NOTIFIKATION SIND Artikel 12: VERPFLICHTUNGEN BEI R EINFUHR VON CHEMIKALIEN Artikel 13: ANRE ALS DIE AUSFUHRNOTIFIKATION BETREFFEN VERPFLICHTUNGEN BEI R AUSFUHR VON CHEMIKALIEN

2 C 65/2 Amtsblatt der Europäischen Union Artikel 14: AUSFUHR VON BESTIMMTEN CHEMIKALIEN UND CHEMIKALIEN ENTHALTEN N ARTIKELN Artikel 15: INFORMATIONEN ÜBER DIE DURCHFUHR VON CHEMIKALIEN Artikel 16: BEGLEITINFORMATIONEN FÜR AUSGEFÜHRTE CHEMIKALIEN Artikel 17: VERPFLICHTUNGEN R BEHÖRN R MITGLIEDSTAATEN UND R AUS FÜHRER BEZÜGLICH R EIN- UND AUSFUHRKONTROLLE Artikel 18: SANKTIONEN Artikel 19: INFORMATIONSAUSTAUSCH Artikel 20: TECHNISCHE HILFE Artikel 21: ÜBERWACHUNG UND BERICHTERSTATTUNG Artikel 22: AKTUALISIERUNG R ANHÄNGE Artikel 23: TECHNISCHE LEITFÄN Artikel 24: AUSSCHUSS DIE EUROPÄISCHE DATENBANK FÜR DIE AUS- UND EINFUHR GEFÄHRLICHER CHEMIKA LIEN BEISPIELE ANHANG 1 Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 689/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates 29 ANHANG 2 Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 689/ ANHANG 3 Anhang V der Verordnung (EG) Nr. 689/ ANHANG 4 Flussdiagramme der wichtigsten Verfahren ANHANG 5 Überblick über die wichtigsten Aufgaben der Ausführer im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 689/ ANHANG 6 Liste der empfohlenen Sprachen für die Kennzeichnung von Ausfuhren in bestimmte Länder ANHANG 7 Liste der im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 689/2008 bezeichneten nationalen Behörden ANHANG 8 Liste der OECD-Staaten, die für eine Ausnahme von der ausdrücklichen Zustimmung in Betracht kommen Seite HAFTUNGSAUSSCHLUSS Mit diesem Leitfaden werden keine neuen Rechtsvorschriften geschaffen. Er gibt die Auslegung der Verordnung (EG) Nr. 689/2008 und der übrigen genannten Rechtsvorschriften durch die Kommission wieder. Er schafft keine neuen Rechte oder Verpflichtungen, die in den Rechtsvorschriften nicht enthalten sind. Die bindende Auslegung des EU-Rechts bleibt natürlich in jedem Fall Sache des Gerichtshofs der Europäischen Union. ABKÜRZUNGEN UND FINITIONEN AEUV: CLP-Verordnung: EXIM: EG: EU: Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, zur Änderung und Aufhebung der Richtlinien 67/548/EWG und 1999/45/EG und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 Europäische Datenbank für die Aus- und Einfuhr gefährlicher Chemikalien Europäische Gemeinschaft Europäische Union

3 Amtsblatt der Europäischen Union C 65/3 EWG: Europäische Wirtschaftsgemeinschaft FAO: Ernährungs- und Landwirtschaftsorganisation der Vereinten Nationen Gefahrenhinweis: Textaussage zu einer bestimmten Gefahrenklasse und Gefahrenkategorie, die die Art und gegebenenfalls den Schweregrad der von einem gefährlichen Stoff oder Gemisch ausgehenden Gefahr beschreibt GHS: Global harmonisiertes System zur Einstufung und Kennzeichnung von Chemikalien OECD: Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung PCB: Polychlorierte Biphenyle PIC: Vorherige Zustimmung nach Inkenntnissetzung POP: Persistente organische Schadstoffe R-Sätze: Sätze zur Beschreibung der Gefahren im Zusammenhang mit der Verwendung des Stoffs REACH-Verordnung: Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe S-Sätze: Sätze zur Beschreibung von Sicherheitsanforderungen und Notfallmaßnahmen im Zusammenhang mit der sicheren Verwendung des Stoffs Sicherheitshinweis: Textaussage, die eine (oder mehrere) empfohlene Maßnahme(n) beschreibt, um schädliche Wirkungen aufgrund der Exposition gegenüber einem gefährlichen Stoff oder Gemisch bei seiner Verwendung oder Beseitigung zu begrenzen oder zu vermeiden TARIC: Tarif Intégré de la Communauté d. h. Integrierter Zolltarif der Europäischen Gemeinschaften UNEP: Umweltprogramm der Vereinten Nationen 1. EINLEITUNG Die chemische Industrie der Europäischen Union ist weltweit einer der größten Chemikalienproduzenten. Sie stellt eine Vielzahl von Stoffen für vielfältige Verwendungszwecke her, darunter einige, die für die menschliche Gesundheit und/oder die Umwelt gefährlich sind und unter kontrollierten Bedingungen verwendet werden müssen. Einige Chemikalien, die für die Ausfuhr und die Verwendung in anderen Ländern hergestellt werden, sind in der Europäischen Union verboten bzw. unterliegen strengen Beschränkungen. Beim Umgang mit gefährlichen Chemikalien ist es wichtig zu wissen, wie diese sicher zu lagern, zu transportieren, zu verwenden und zu entsorgen sind. Genauso wichtig sind Verhaltensregeln für Notfälle sowie rasche und wirksame Maßnahmen bei medizinischen und ökologischen Problemen. Allerdings verfügen viele Länder und insbesondere Entwicklungsländer nicht über ausreichende Kapazitäten für einen sicheren Umgang mit Chemikalien. Die Arbeitskräfte sind häufig nicht in der sachgemäßen Verwendung und Beseitigung gefährlicher Chemikalien geschult. Regierungen und Unternehmen dieser Länder verfügen nicht immer über angemessene Lagerungs- und Beseitigungseinrichtungen. Zudem mangelt es mitunter an Kenntnis der Gefahren und der Möglichkeiten zur Vermeidung von Schäden an Personen und Umwelt.

4 C 65/4 Amtsblatt der Europäischen Union Die Verordnung (EG) Nr. 689/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 2008 über die Aus- und Einfuhr gefährlicher Chemikalien ( 1 ) ist die jüngste einer Reihe von Maßnahmen, die im Laufe der vergangenen Jahre ergriffen wurden, um eine Lösung für diese Probleme zu finden. Mit dieser Verordnung setzt die EU das Rotterdamer Übereinkommen über das Verfahren der vorherigen Zustimmung nach Inkenntnissetzung (PIC-Verfahren) für bestimmte gefährliche Chemikalien und Schädlingsbekämpfungsmittel im internationalen Handel um. Ziel der Maßnahme sind der Schutz der menschlichen Gesundheit und der Umwelt vor potenziellen Schäden sowie eine umweltgerechte Verwendung dieser Chemikalien. Darüber hinaus wird mit der Verordnung eine Vorgabe des Stockholmer Übereinkommens über persistente organische Schadstoffe umgesetzt, da sie die Ausfuhr der in dem Übereinkommen als persistente organische Schadstoffe aufgeführten Chemikalien verbietet, sofern in dem Übereinkommen keine besonderen Ausnahmen vorgesehen sind. Sie ersetzt die Verordnung (EG) Nr. 304/2003 ( 2 ) des Europäischen Parlaments und des Rates ( 3 ). Die Verordnung (EG) Nr. 689/2008 bekräftigt somit das Engagement der EU für eine weltweite wirksame Kontrolle des Handels und der Verwendung gefährlicher Chemikalien auf dem Grundsatz des Schutzes von Mensch und Umwelt innerhalb und außerhalb ihrer Grenzen. Die Verordnung gründet auf Artikel 133 EGV (jetzt Artikel 207 AEUV) und Artikel 175 EGV (jetzt Artikel 192 AEUV) und macht damit deutlich, dass sich die Bestimmungen sowohl auf den Handel als auch auf die Umwelt auswirken. Die Verordnung (EG) Nr. 689/2008 enthält einige technische Änderungen der operativen Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 304/2003 im Lichte der bisher mit der Durchführung gewonnenen Erfahrungen. Angesichts der Schwierigkeiten, die sich dadurch ergeben, dass Anträge auf ausdrückliche Zustimmung zur Einfuhr nur zögerlich beantwortet werden, wurde namentlich ein Verfahren für eine vorübergehende Ausfuhr bestimmter Chemikalien in den Fällen vorgesehen, in denen trotz angemessener Bemühungen keine Antwort vom einführenden Land eingeht. Die Verordnung enthält die besonderen Bedingungen, die erfüllt sein müssen, um solche Ausnahmen zuzulassen, und gibt die entsprechenden Fristen vor. Darüber hinaus wird bei der Ausfuhr bestimmter Chemikalien in Länder, die Mitglied der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) sind, unter bestimmten Bedingungen auf die Verpflichtung, die ausdrückliche Zustimmung einzuholen, verzichtet. Die überarbeitete Verordnung stärkt und erweitert außerdem die Rolle der von der Kommission eingerichteten Datenbank EXIM, indem sie ein System von Codes vorsieht, die den in der Datenbank eingetragenen Ausfuhrnotifikationen, Einfuhrentscheidungen, Zustimmungen und Ausnahmen zuzuweisen sind. Um den Vollzug der Zollvorschriften zu erleichtern und den Verwaltungsaufwand zu verringern, müssen die Ausführer diese Codes in ihren Ausfuhranmeldungen angeben. Ferner enthält diese Verordnung mehrere Bestimmungen, die über die Anforderungen des Rotterdamer Übereinkommens hinausgehen, um ein höheres Maß an Schutz des Menschen und der Umwelt zu erzielen. Abschnitt II des Leitfadens beginnt mit einer Einführung in das Rotterdamer Übereinkommen, einschließlich seiner Grundprinzipien und -mechanismen. Dieser Abschnitt enthält eine Zusammenfassung der Bereiche, in denen das EU-Recht über die Anforderungen des Übereinkommens hinausgeht. In Abschnitt III des Leitfadens wird die Verordnung (EG) Nr. 689/2008 Artikel für Artikel erläutert, und die wichtigsten Anforderungen jeder Bestimmung werden unmissverständlich erklärt sowie die Zusammenhänge zwischen verschiedenen Bestimmungen deutlich gemacht. In Abschnitt IV wird die Rolle der Kommission bei der Anwendung der Verordnung im Alltag und der Pflege der EXIM-Datenbank beschrieben. Schließlich enthält Abschnitt V Beispiele, die anhand mehrerer Fälle aufzeigen, wie sich die Anforderungen der Verordnung in der Praxis auswirken. Die Anhänge enthalten weitere hilfreiche Angaben. Die Anhänge 1, 2 und 3 geben die Anhänge I, II und V der Verordnung (EG) Nr. 689/2008 wieder. Anhang I der Verordnung wird regelmäßig aktualisiert; die neueste Version kann von der Website der Kommission unter folgender Adresse abgerufen werden: edexim.jrc.ec.europa.eu. Anhang 4 enthält Flussdiagramme der wichtigsten Verfahren im Zusammenhang mit der Ausfuhr von Chemikalien, die zur Anwendung der Verordnung eingeführt wurden. Anhang 5 enthält einen Überblick über die Hauptaufgaben der Ausführer. Anhang 6 enthält Sprachempfehlungen für die Kennzeichnung von Ausfuhren. Anhang 7 enthält eine Aufstellung der bezeichneten nationalen Behörden der EU-Mitgliedstaaten, und in Anhang 8 sind die OECD-Länder, bei denen auf die ausdrückliche Zustimmung verzichtet werden könnte, zusammen mit ihren jeweiligen bezeichneten nationalen Behörden aufgeführt. ( 1 ) ABl. L 204 vom , S. 1. ( 2 ) ABl. L 63 vom , S. 1. ( 3 ) Die Verordnung (EG) Nr. 304/2003 wurde 2006 vom Gerichtshof der Europäischen Union für nichtig erklärt, da sie sich lediglich auf Artikel 175 Absatz 1 (Umwelt) EG-Vertrag gründete, obwohl sie sich auf zwei Rechtsgrundlagen hätte stützen müssen, nämlich auf Artikel 133 (Gemeinsame Handelspolitik) zusätzlich zu Artikel 175 (Rechtssache C- 178/03 (Kommission gegen Europäisches Parlament und Rat)).

5 Amtsblatt der Europäischen Union C 65/5 Die Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, zur Änderung und Aufhebung der Richtlinien 67/548/EWG und 1999/45/EG und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 ( 1 ) (CLP-Verordnung) enthält die neuen Regeln für die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Chemikalien in der EU und hat bereits bestimmte Teile der Richtlinie 67/548/EWG des Rates vom 27. Juni 1967 über die Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher Stoffe ( 2 ) ersetzt. Die Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 wird die Richtlinie 67/548/EWG und die Richtlinie 1999/45/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. Mai 1999 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten für die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher Zubereitungen ( 3 ) mit Wirkung vom 1. Juni 2015 zur Gänze ersetzen. Die Terminologie der Verordnung (EG) Nr. 689/2008 basiert noch immer auf den alten Richtlinien, wird jedoch demnächst an die CLP-Verordnung angepasst. So wird beispielsweise in der CLP- Verordnung statt des Ausdrucks Zubereitung der Ausdruck Gemisch verwendet. In diesem Leitfaden sollte daher der Ausdruck Zubereitung durchgehend als gleichbedeutend mit dem Ausdruck Gemisch in der CLP-Verordnung verstanden werden. 2. DAS ROTTERDAMER ÜBEREINKOMMEN Ziel des Rotterdamer Übereinkommens über das Verfahren der vorherigen Zustimmung nach Inkenntnissetzung für bestimmte gefährliche Chemikalien sowie Pestizide im internationalen Handel ist die Förderung der gemeinsamen Verantwortlichkeit und der Zusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien im internationalen Handel mit gefährlichen Chemikalien, um Mensch und Umwelt vor möglichen Schäden zu schützen und zu einer umweltverträglichen Verwendung der Stoffe beizutragen. Es wurde auf der Grundlage der Erfahrungen aus der Anwendung der Londoner Leitlinien für den Informationsaustausch über Chemikalien im internationalen Handel des Umweltprogramms der Vereinten Nationen (UNEP) in der Fassung von 1989 sowie des Internationalen Verhaltenskodex für die Verteilung und Verwendung von Pestiziden der Ernährungs- und Landwirtschaftsorganisation (FAO) in der Fassung von 1990 erarbeitet. Diese Instrumente sahen ein freiwilliges PIC-Verfahren vor. Das Übereinkommen wurde 1998 auf einer Konferenz in Rotterdam angenommen und zur Unterzeichnung aufgelegt und trat am 24. Februar 2004 in Kraft. Am 31. Oktober 2010 hatten 139 Parteien das Übereinkommen ratifiziert. Alle zwei Jahre findet eine Konferenz der Vertragsparteien statt. Neben der Annahme von Beschlüssen über die operativen Bestimmungen des Übereinkommens und Verfahrensfragen im Zusammenhang mit der Anwendung kamen die Vertragsparteien überein, dass das UNEP in Genf und die FAO in Rom das Sekretariat des Übereinkommens gemeinsam übernehmen sollten. Vor Annahme des Übereinkommens nahm die Europäische Gemeinschaft an einem freiwilligen Verfahren teil, das mit der Verordnung (EWG) Nr. 2455/92 in der Gemeinschaft rechtsverbindlich wurde. Nachdem die Europäische Union am 20. Dezember 2002 das Rotterdamer Übereinkommen ratifiziert hatte (siehe Beschluss 2003/106/EG des Rates ( 4 )), wurde die Verordnung (EWG) Nr. 2455/92 durch die Verordnung (EG) Nr. 304/2003 ersetzt, mit der die Bestimmungen des Übereinkommens vollständig umgesetzt wurden und die mehrere Bestimmungen enthielt, die über die Anforderungen des Übereinkommens hinausgingen. Die Europäische Union beschloss namentlich, den Geltungsbereich der Verordnung nicht auf die Chemikalien zu beschränken, die unter das Übereinkommen fallen, sondern auch Chemikalien einzubeziehen, die in der EU verboten sind oder strengen Beschränkungen unterliegen. Mit der Weiterentwicklung des Gemeinschaftsrechts musste der Anhang I viermal geändert werden, um weitere Chemikalien einzubeziehen. Inzwischen hat die Verordnung (EG) Nr. 689/2008 die Verordnung (EG) Nr. 304/2003 ersetzt, wobei die über das Übereinkommen hinausgehenden Bestimmungen beibehalten wurden. Das Übereinkommen gilt für zwei Kategorien von Chemikalien, nämlich Pestizide und Industriechemikalien. Grundprinzip ist es, dass die Ausfuhr eines verbotenen oder strengen Beschränkungen unterliegenden Stoffes, der in Anhang III des Übereinkommens aufgenommen wurde, nur mit der vorherigen Zustimmung nach Inkenntnissetzung ( Prior Informed Consent, PIC) der einführenden Vertragspartei stattfinden kann. Deshalb wurde ein Verfahren geschaffen, das es ermöglicht, eine offizielle Entscheidung der einführenden Länder einzuholen und bekannt zu machen, in der mitgeteilt wird, ob die betreffenden Länder in Zukunft Lieferungen einer bestimmten Chemikalie erhalten wollen oder nicht. Gleichzeitig kann kontrolliert werden, ob die ausführenden Länder diese Entscheidungen respektieren. Derzeit unterliegen 40 Chemikalien dem PIC-Verfahren. Im Übereinkommen sind ein Verfahren für die Aufnahme weiterer Stoffe und die entsprechenden Kriterien vorgesehen. ( 1 ) ABl. L 353 vom , S. 1. ( 2 ) ABl. L 196 vom , S. 1. Die Richtlinie 67/548/EWG wird mit Wirkung vom 1. Juni 2015 zur Gänze durch die Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 aufgehoben. ( 3 ) ABl. L 200 vom , S. 1. Die Richtlinie 1999/45/EG wird mit Wirkung vom 1. Juni 2015 zur Gänze durch die Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 aufgehoben. ( 4 ) ABl. L 63 vom , S. 27.

6 C 65/6 Amtsblatt der Europäischen Union Die Vertragsparteien müssen dem Sekretariat mittels sogenannter PIC-Notifikationen sämtliche unmittelbar geltenden Regelungsmaßnamen mitteilen, aufgrund deren eine Chemikalie, die in den Anwendungsbereich des Übereinkommens fällt, verboten ist oder strengen Beschränkungen unterliegt. Mit PIC-Notifikationen beginnt die Aufnahme einer Chemikalie in das Verfahren. Sobald solche Notifikationen von zumindest zwei Vertragsparteien aus unterschiedlichen geografischen Gebieten gemäß der Definition der Konferenz der Vertragsparteien beim Sekretariat eingegangen sind, werden die darin enthaltenen Informationen von einem Nebenorgan, dem Chemikalienprüfungsausschuss, bewertet, der sich aus von den Regierungen benannten Sachverständigen für den Umgang mit Chemikalien zusammensetzt. Sind die einschlägigen Kriterien des Übereinkommens erfüllt, erstellt der Chemikalienprüfungsausschuss den Entwurf eines Dokuments zur Unterstützung des Entscheidungsprozesses und empfiehlt der Konferenz der Vertragsparteien, die betreffende Chemikalie in den Anhang ΙΙΙ und in das PIC-Verfahren aufzunehmen. Die Konferenz der Vertragsparteien entscheidet dann einvernehmlich über die Aufnahme der Chemikalie. Das Dokument zur Unterstützung des Entscheidungsprozesses wird dann an alle Vertragsparteien verteilt, damit sie in voller Kenntnis der Sachlage Einfuhren genehmigen, ablehnen oder an bestimmte Bedingungen knüpfen können. Das Sekretariat informiert alle Vertragsparteien im Abstand von sechs Monaten mit so genannten PIC-Rundschreiben, die auf den PIC-Internetseiten abgerufen werden können ( über die eingegangenen Antworten. Darüber hinaus werden die Einfuhrentscheidungen in einer Datenbank auf dieser Website veröffentlicht. Ausführende Vertragsparteien müssen sicherstellen, dass ihre Ausführer sämtliche Einfuhrentscheidungen respektieren. Durch diese Verpflichtung sollen einführende Länder geschützt werden, die nicht über die notwendige Infrastruktur verfügen, um sich selbst hinreichend gegen unerwünschte Einfuhren schützen zu können. Die zweite wichtige Stütze des Übereinkommens ist der Informationsaustausch zwischen den Vertragsparteien über potenziell gefährliche Chemikalien, die ausgeführt werden dürfen. Die wichtigste Bestimmung ist in diesem Zusammenhang, dass jede Vertragspartei vor Ausfuhr einer Chemikalie, die auf ihrem Hoheitsgebiet verboten ist oder strengen Beschränkungen unterliegt, die einführende Vertragspartei vor der ersten Lieferung und danach jährlich über entsprechende Ausfuhren informieren muss (sogenannte Ausfuhrnotifikation ), bis die Chemikalie dem PIC-Verfahren unterliegt und die einführende Vertragspartei für die betreffende Chemikalie eine Einfuhrentscheidung getroffen hat, die an die anderen Vertragsparteien weitergeleitet wurde. Ferner muss die ausführende Vertragspartei dafür sorgen, dass dem PIC-Verfahren unterliegende Chemikalien nur mit Kennzeichnungen ausgeführt werden dürfen, die angemessene Informationen über Risiken und/oder Gefahren für Mensch und Umwelt gewährleisten. Die ausführende Vertragspartei kann vergleichbare Anforderungen für die Ausfuhr anderer Chemikalien auferlegen, die im eigenen Land verboten sind oder strengen Beschränkungen unterliegen. Das Übereinkommen enthält auch Bestimmungen über technische Hilfe zwischen Vertragsparteien. Vertragsparteien mit bereits fortgeschrittenen Programmen für die Regelung von Chemikalien sollten anderen Vertragsparteien wie Entwicklungsländern technische Hilfe leisten, die z.b. in Form von Ausbildungstätigkeiten erfolgen kann, um diese Länder bei der Entwicklung ihrer Infrastruktur und ihrer Kapazitäten für den Umgang mit Chemikalien zu unterstützen. Wie bereits erwähnt, geht die Verordnung bei mehreren Aspekten über die Anforderungen des Rotterdamer Übereinkommens hinaus, um ein höheres Maß an Schutz von Mensch und Umwelt zu erzielen. Die Ausfuhrnotifikation und die ausdrückliche Zustimmung werden für alle Länder verlangt, nicht nur für die Länder, die Vertragspartei des Übereinkommens sind. Der Geltungsbereich der Verordnung wird auf alle Chemikalien ausgedehnt, die in der EU verboten sind oder strengen Beschränkungen unterliegen. Um mehr Chemikalien einzubeziehen, wurden die beiden im Übereinkommen vorgesehenen Verwendungskategorien in zwei Unterkategorien untergliedert: Pestizide wurden in landwirtschaftliche und nichtlandwirtschaftliche Pestizide, Industriechemikalien in Chemikalien zur Verwendung durch Fachleute und Chemikalien zur Verwendung durch die Öffentlichkeit gegliedert. Deswegen ist gemäß der EU-Verordnung für eine Chemikalie, die in einer Unterkategorie verboten ist oder strengen Beschränkungen unterliegt, eine Ausfuhrnotifikation erforderlich, selbst wenn die Chemikalie in der Verwendungskategorie des Übereinkommens nicht verboten ist oder strengen Beschränkungen unterliegt. Deswegen wird für einige Chemikalien, die nicht Kandidat für eine PIC-Notifikation gemäß Artikel 5 des Übereinkommens sind und für die daher keine Ausfuhrnotifikation gemäß Artikel 12 des Übereinkommens erforderlich ist, nach Maßgabe der Verordnung dennoch eine Ausfuhrnotifikation verlangt. Darüber hinaus sind die EU-Ausführer verpflichtet, unabhängig von der beabsichtigten Verwendung oder davon, ob diese Verwendung in der EU verboten ist oder strengen Beschränkungen unterliegt, Ausfuhrnotifikationen zu erstellen. Gleiches gilt für Anträge auf ausdrückliche Zustimmung. Die ausdrückliche Zustimmung schließlich ist für mehr Chemikalien erforderlich, als auf der Chemikalienliste für das PIC- Verfahren gemäß dem Übereinkommen genannt sind; so sollen sämtliche Chemikalien einbezogen werden, die in einer der beiden Kategorien des Übereinkommens Kandidat für eine PIC-Notifikation sind. 3. VERORDNUNG (EG) Nr. 689/2008 Die Verordnung (EG) Nr. 689/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Aus- und Einfuhr gefährlicher Chemikalien wurde am 17. Juni 2008 angenommen und ist am 1. August 2008 in Kraft getreten. Sie ersetzt die Verordnung (EG) Nr. 304/2003, die aufgehoben wurde. Im Folgenden werden die wichtigsten Bestimmungen der Verordnung beschrieben.

7 Amtsblatt der Europäischen Union C 65/ Artikel 1: ZIELE Mit der Verordnung werden verschiedene Ziele verfolgt: Umsetzung des Rotterdamer Übereinkommens (in manchen Fällen über dessen Bestimmungen hinaus), auch in Bezug auf Länder, die nicht Vertragspartei des Übereinkommens sind; Festlegung der gleichen Verpackungs- und Kennzeichnungsanforderungen für Ausfuhren gefährlicher Chemikalien, wie sie innerhalb der EU gelten, es sei denn, sie stehen im Widerspruch zu den Anforderungen des einführenden Landes. Verpackung und Kennzeichnung des Endprodukts müssen immer den Anforderungen des einführenden Landes entsprechen, in dem das Produkt in Verkehr gebracht wird, sofern solche Anforderungen bestehen Artikel 2: ANWENDUNGSBEREICH Die Verordnung gilt für Chemikalien, die dem PIC-Verfahren unterliegen; Chemikalien, die in der EU verboten sind oder strengen Beschränkungen unterliegen; alle ausgeführten Chemikalien im Hinblick auf Verpackung und Kennzeichnung (gemäß den EU-Anforderungen siehe Artikel 16). Die Verordnung gilt nicht für Suchtstoffe, radioaktive Materialien, Abfälle, chemische Waffen, Lebensmittel und Lebensmittelzusätze, Futtermittel, genetisch veränderte Organismen sowie Arzneispezialitäten und Tierarzneimittel (außer Desinfektionsmitteln, Insekten- und Schädlingsbekämpfungsmittel) gemäß den Definitionen in anderen EU-Rechtsvorschriften. Sie gilt ebenso wenig für Chemikalien, die für Forschungs- oder Analysezwecke aus- oder eingeführt werden, sofern von den Mengen keine Auswirkungen auf die Gesundheit oder die Umwelt zu erwarten sind und es sich in keinem Fall um mehr als 10 kg des Stoffes allein bzw. um 10 kg des Stoffes, wenn er mit anderen Stoffen in Gemischen (Zubereitungen) enthalten ist. Hier sei erwähnt, dass ein besonderes Verwaltungsverfahren eingeführt wurde, um Ausfuhren zu erleichtern, die von dieser Verordnung ausgenommen sind. Diese Ausnahme gilt für Chemikalien, die für Forschungsund Analysezwecke in Mengen von höchstens 10 kg ausgeführt werden. Dieses Verfahren (Antrag auf Erteilung einer besonderen Kennnummer) ist in Ziffer 3.17 beschrieben. Es gilt auch für Chemikalien, die in Anhang I Teil 3 aufgeführt sind, deren Einfuhr mit der im PIC-Rundschreiben veröffentlichten Einfuhrentscheidung erlaubt wurde und für die Artikel 7 Absatz 6 gilt Artikel 3: BEGRIFFSBESTIMMUNGEN Die folgenden zentralen Begriffe werden in der Verordnung definiert: Chemikalie, Zubereitung, Artikel, Pestizide und Industriechemikalien (dies sind Verwendungskategorien des Übereinkommens, die in der Verordnung jeweils in zwei Unterkategorien untergliedert sind), der Ausfuhrnotifikation unterliegende Chemikalien, Chemikalien, die Kandidaten für die PIC-Notifikation sind, dem PIC-Verfahren unterliegende Chemikalien, verbotene Chemikalien und strengen Beschränkungen unterliegende Chemikalien. So wird beispielsweise eine Chemikalie als Stoff, der allein oder in einer Zubereitung vorliegt, oder als Zubereitung beschrieben, wobei dieser Stoff bzw. diese Zubereitung entweder hergestellt oder aus der Natur gewonnen sein kann, aber keine lebenden Organismen enthält. Ein Pestizid ist eine Chemikalie, die in eine der folgenden Unterkategorien gehört: als Pflanzenschutzmittel oder als Biozid-Produkt verwendetes Pestizid. Industriechemikalien sind Chemikalien der folgenden zwei Unterkategorien: Chemikalien zur Verwendung durch Fachleute oder Chemikalien zur Verwendung durch die Öffentlichkeit. Verbotene Chemikalien sind Chemikalien, deren Verwendung für alle Zwecke innerhalb einer oder mehrerer Kategorien oder Unterkategorien aus Gesundheits- oder Umweltschutzgründen durch unmittelbar geltende Rechtsvorschriften in der EU verboten ist. Hierunter fallen auch Chemikalien, für deren erstmalige Verwendung die Zulassung verweigert worden ist oder die die Industrie entweder vom Markt genommen oder von einer weiteren Berücksichtigung bei einem Notifikations-, Registrierungs- oder Genehmigungsverfahren zurückgezogen hat, wobei erkennbar sein muss, dass die betreffende Chemikalie für die menschliche Gesundheit oder die Umwelt bedenklich ist. Strengen Beschränkungen unterliegende Chemikalien werden analog dazu als Chemikalien definiert, deren Verwendung innerhalb einer oder mehrerer Kategorien oder Unterkategorien für praktisch alle Zwecke aus Gesundheits- oder Umweltschutzgründen verboten ist.

8 C 65/8 Amtsblatt der Europäischen Union Die Begriffsbestimmungen entsprechen im Großen und Ganzen den Definitionen des Übereinkommens, weisen allerdings auch einige wichtige Unterschiede auf. Im Zusammenhang mit der Verwendung von Chemikalien wurden Unterkategorien eingeführt, anhand deren bestimmt wird, ob für Chemikalien, die in der EU verboten sind oder strengen Beschränkungen unterliegen, eine Ausfuhrnotifikation erforderlich ist. Dies bedeutet, dass mehr Chemikalien Gegenstand von Ausfuhrnotifikationen sind. Die betreffenden Chemikalien sind in Anhang I Teil 1 der Verordnung aufgeführt. Um allerdings Kandidat für die PIC-Notifikation zu sein (Anhang I Teil 2), muss eine Chemikalie in der EU innerhalb einer Verwendungskategorie des Übereinkommens verboten sein oder strengen Beschränkungen unterliegen. Eine Chemikalie ist ein Stoff, der entweder allein oder in einer Zubereitung, d. h. in einem Gemisch oder einer Lösung aus zwei oder mehr Stoffen, vorliegt. In den Begriffsbestimmungen werden auch Artikel definiert. Diese sind Endprodukte, die eine Chemikalie enthalten, deren Verwendung in diesem bestimmten Produkt nach EU-Recht verboten ist oder strengen Beschränkungen unterliegt. Für Artikel, die solche Chemikalien in ihrem Ausgangszustand enthalten, ist eine Ausfuhrnotifikation erforderlich. Für die in Anhang V aufgeführten Artikel gilt ein Ausfuhrverbot. Gemäß der Definition von Ausfuhr gilt die Verordnung für Ausfuhren aus dem Zollgebiet der Europäischen Union. Das Zollgebiet umfasst auch Gebiete, in denen besondere Zollvorschriften gelten, wie Freizonen oder Zolllager. Auch der Begriff Ausführer ist besonders definiert und umfasst die Person, die Vertragspartner des Empfängers ist, oder, wenn kein Ausfuhrvertrag geschlossen wurde, die Person, die befugt ist, über die Verbringung der Chemikalie aus dem Zollgebiet der Europäischen Union zu entscheiden (ungeachtet dessen, von welchem Mitgliedstaat aus die auszuführenden Waren das Zollgebiet verlässt). Ist der Ausführer nicht in der EU niedergelassen, so nimmt die in der EU niedergelassene Vertragspartei die Pflichten des Ausführers wahr. Schließlich gelten - vorbehaltlich anderer Bestimmungen - die Verpflichtungen der Verordnung für Ausfuhren in alle Länder, und zwar unabhängig davon, ob diese Vertragspartei des Übereinkommens sind oder nicht Artikel 4: BEZEICHNETE NATIONALE BEHÖRN Die Mitgliedstaaten müssen eine oder mehrere nationale Behörden bezeichnen, die im Rahmen der Verordnung administrative Aufgaben wahrnehmen, und die Kommission darüber informieren Artikel 5: BETEILIGUNG R EUROPÄISCHEN UNION AM ÜBEREINKOMMEN Im Zusammenhang mit der Beteiligung der Europäischen Union am Übereinkommen fungiert die Kommission als gemeinsame bezeichnete Behörde, wobei sie eng mit den bezeichneten Behörden der Mitgliedstaaten zusammenarbeitet. Diese Aufgabe umfasst die Übermittlung von EU-Ausfuhrnotifikationen, die Vorlage von PIC-Notifikationen, die Entgegennahme von Ausfuhrnotifikationen von Drittländern, die Vorlage von EU- Einfuhrentscheidungen für PIC-Chemikalien sowie den Informationsaustausch mit dem PIC-Sekretariat. Die Kommission wird ferner alle Beiträge der EU zu technischen Fragen im Zusammenhang mit dem Übereinkommen, der Konferenz der Vertragsparteien sowie den Arbeiten des Chemikalienprüfungsausschusses und anderer Nebenorgane koordinieren Artikel 6: CHEMIKALIEN, DIE R AUSFUHRNOTIFIKATION UNTERLIEGEN, DIE KAN DIDATEN FÜR DIE PIC-NOTIFIKATION SIND UND DIE M PIC-VERFAHREN UNTERLIE GEN Die Chemikalien, die in die genannten Kategorien fallen, sind in Anhang I der Verordnung aufgeführt. Die zum Zeitpunkt der Veröffentlichung gültige Liste wird als Anhang 1 in diesen Leitfaden aufgenommen. Eine aktualisierte Liste kann auf der EXIM-Website unter folgender Adresse abgerufen werden: jrc.ec.europa.eu. Der Anhang ist entsprechend den Kategorien in drei Teile aufgeteilt. In Teil 1 sind die Chemikalien bzw. Chemikaliengruppen aufgelistet, die der Ausfuhrnotifikation unterliegen. Hierzu gehören alle Chemikalien, die in der EU in mindestens einer Unterkategorie verboten sind oder strengen Beschränkungen unterliegen (d. h. Pestizide, die als Pflanzenschutzmittel verwendet werden, und sonstige Pestizide wie Biozid-Produkte sowie Industriechemikalien zur Verwendung durch Fachleute oder die Öffentlichkeit). Darunter fallen auch Chemikalien, die Kandidaten für die PIC-Notifikation sind, und Chemikalien, die dem PIC-Verfahren unterliegen (d. h. in Anhang III des Übereinkommens aufgeführt sind).

9 Amtsblatt der Europäischen Union C 65/9 Teil 2 enthält die Chemikalien, die in der EU in einer Verwendungskategorie des Übereinkommens verboten sind oder strengen Beschränkungen unterliegen und deshalb Kandidaten für die PIC-Notifikation sind (d. h. Pestizide oder Industriechemikalien). In Teil 3 sind Chemikalien bzw. Chemikaliengruppen aufgelistet, die dem PIC-Verfahren unterliegen (d. h. in Anhang III des Übereinkommens aufgeführt sind). Bei jedem Eintrag sind die verschiedenen Verwendungskategorien bzw. -unterkategorien angegeben. Die wichtigsten Quellen einschlägiger Regelungsmaßnahmen für die Chemikalien, die in der EU verboten oder strengen Beschränkungen unterworfen sind, sind folgende: Richtlinie 91/414/EWG ( 1 ), die ab 14. Juni 2011 durch die Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln ( 2 ) ersetzt wird, Richtlinie 98/8/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über das Inverkehrbringen von Biozid-Produkten ( 3 ) und Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH) ( 4 ). Die Chemikalienlisten der verschiedenen Teile von Anhang I überschneiden sich teilweise. Alle in den Teilen 2 und 3 enthaltenen Chemikalien sind auch in Teil 1 aufgelistet (mit Ausnahme von acht PIC-Chemikalien, die in Teil 3, aber nicht in Teil 1 aufgeführt sind, weil für sie ein Ausfuhrverbot gemäß dem Stockholmer Übereinkommen gilt) ( 5 ). Die Ausfuhr von Chemikalien, die in den Teilen 2 und 3 aufgelistet sind, erfordert neben der Ausfuhrnotifikation auch die ausdrückliche Zustimmung des einführenden Landes (siehe Artikel 13). Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 689/2008 wurde mit den Verordnungen (EU) Nrn. 15/2010 und 196/2010 der Kommission geändert und wird unter Berücksichtigung weiterer Regelungsmaßnahmen der EU sowie der Entwicklungen im Rahmen des Übereinkommens ständig aktualisiert. Die neueste Fassung kann auf der Website der Kommission abgerufen werden unter Artikel 7: AUSFUHRNOTIFIKATIONEN AN DRITTLÄNR Die Ausfuhrnotifikationen sind für alle Chemikalien des Anhangs I Teil 1 für die Ausfuhr in jedes Land - ob Vertragspartei des Übereinkommens oder nicht - unabhängig von der beabsichtigten Verwendung der Chemikalie obligatorisch. Zubereitungen, die eine in Anhang I aufgeführte Chemikalie enthalten, sind ebenfalls zu notifizieren, wenn aufgrund der Konzentration der Chemikalie gemäß der Richtlinie 1999/45/EG eine Kennzeichnung erforderlich ist. Bei bestimmten Artikeln, die Chemikalien des Anhangs I enthalten, kann auch eine Ausfuhrnotifikation erforderlich sein (siehe Artikel 14). Für den betreffende Stoff, die betreffende Zubereitung oder den betreffenden Artikel muss jeweils eine gesonderte Ausfuhrnotifikation vorgelegt werden, woraufhin jeweils eine gesonderte Kennnummer (RIN) erteilt wird. Beabsichtigt ein Ausführer in einem EU-Mitgliedstaat, zum ersten Mal eine der Ausfuhrnotifikation unterliegende Chemikalie aus der EU in ein Drittland auszuführen, so muss er bei der Ausfuhr sowie bei jeder ersten Ausfuhr in jedem folgenden Jahr das Verfahren der Ausfuhrnotifikation beachten. Die Ausfuhrnotifikation ist jedoch nicht mehr erforderlich, wenn eine Chemikalie Gegenstand des PIC- Verfahrens wird und die einführende Vertragspartei des Übereinkommens eine Einfuhrentscheidung getroffen hat, es sei denn, die einführende Vertragspartei verlangt weiterhin eine Notifikation. Die Anforderung gilt auch dann nicht mehr, wenn ein einführendes Land offiziell auf das Recht, Ausfuhrnotifikationen zu erhalten, verzichtet. Entsprechende Auskünfte finden sich auf der EXIM-Website unter ec.europa.eu/index.php?id_ph= unter der Rubrik Info Importing Country. In allen anderen Fällen muss der Ausführer seiner nationalen Behörde spätestens 30 Tage vor der ersten Ausfuhr und spätestens 15 Tage vor der ersten Ausfuhr in jedem darauf folgenden Kalenderjahr eine Ausfuhrnotifikation vorlegen. Es wird allerdings empfohlen, der Behörde die Notifikation so früh wie möglich vorzulegen, damit diese Zeit für die Bearbeitung hat. ( 1 ) ABl. L 230 vom , S. 1. ( 2 ) ABl. L 309 vom , S. 1. ( 3 ) ABl. L 123 vom , S. 1. ( 4 ) ABl. L 396 vom , S. 1. Berichtigte Fassung in ABl. L 136 vom , S. 3. Geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1354/2007 des Rates (ABl. L 304 vom , S. 1). ( 5 ) Diese Chemikalien sind in Anhang 3 dieses Leitfadens aufgeführt (Anhang V der Verordnung).

10 C 65/10 Amtsblatt der Europäischen Union Spätere Ausfuhren der gleichen Chemikalie ins gleiche Land innerhalb des gleichen Kalenderjahres brauchen nicht gemeldet zu werden, sofern die einführenden Länder dies nicht verlangen. Die Ausfuhr der gleichen Chemikalie in ein anderes Drittland wird allerdings als erste Ausfuhr betrachtet und erfordert somit eine Ausfuhrnotifikation. Die in die Ausfuhrnotifikation einzutragenden Angaben sind in Anhang II der Verordnung enthalten, der diesem Leitfaden als Anhang 2 beigefügt ist. Für die Exportnotifikation ist das einschlägige Formular in EXIM zu verwenden. Die bezeichnete nationale Behörde, die vom Ausführer eine Verwaltungsgebühr erheben kann, um ihre Kosten zu decken, prüft die Notifikation und setzt sich, sofern dabei Probleme festgestellt werden, unverzüglich mit dem Ausführer in Verbindung, damit dieser fehlende Informationen liefern kann. Nachdem eine Ausfuhrnotifikation in EXIM (unmittelbar vom Ausführer oder über seine nationale Behörde) hochgeladen wurde, ist diese Notifikation in EXIM registriert und erhält eine Kennnummer. Bis zur Bearbeitung der Notifikation durch die bezeichnete nationale Behörde und/oder die Kommission bleibt der Entwurf der Notifikation in EXIM gespeichert. Nachdem die Kommission die Notifikation genehmigt hat, wird sie zusammen mit einem Formular für die Empfangsbestätigung und einer Kopie des Sicherheitsdatenblatts des Stoffes oder der Zubereitung (sofern der Ausführer dies eingereicht hat) der bezeichneten nationalen Behörde des Einfuhrlandes übermittelt. Diese endgültige Notifikation wird in EXIM gespeichert und kann vom Ausführer und von den bezeichneten nationalen Behörden aufgerufen werden. Die Kennnummer wird entsprechend der Mitteilung aktiviert, mit der EXIM den Ausführer direkt oder über die bezeichnete nationale Behörde über die Gültigkeit der Kennnummer informiert. Nach Ablauf der in Artikel 7 Absatz 2 genannten Frist und in Einklang mit der Gültigkeit der Ausfuhrkennnummer kann die Ausfuhr durchgeführt werden. Im Fall von Chemikalien, die auch in Anhang I Teile 2 und 3 aufgeführt sind, wird die Kennnummer möglicherweise nicht aktiviert, weil erst die ausdrückliche Zustimmung des einführenden Landes erlangt werden muss - siehe Artikel 13. Anhang 4: Mit dem Flussdiagramm 1 wird das Verfahren der Ausfuhrnotifikation gemäß Artikel 7 veranschaulicht. Die Kennnummer einer Ausfuhrnotifikation gilt ab dem Datum, das der Ausführer in der Notifikation als Ausfuhrdatum angegeben hat oder ab dem frühestmöglichen Datum in Einklang mit den in der Verordnung vorgegebenen Fristen Die Kennnummer einer Ausfuhrnotifikation gilt nur bis zum 31. Dezember des Jahres, für das die Notifikation erfolgte. Soll im darauffolgenden Jahr eine weitere Ausfuhr stattfinden, muss eine neue Ausfuhrnotifikation vorgelegt, bearbeitet und dem einführenden Land übermittelt werden. In diesem Fall muss der Ausführer die Ausfuhrnotifikation erneut in EXIM eingeben, und die Kommission wird dem einführenden Land eine neue Ausfuhrnotifikation übermitteln. Danach wird eine neue Ausfuhrkennnummer erteilt und für das Kalenderjahr validiert. Die Kommission fungiert als gemeinsame bezeichnete Behörde für die Europäische Union und übermittelt daher alle Ausfuhrnotifikationen im Namen der Mitgliedstaaten bzw. nimmt sie entgegen. Deswegen ersucht die Kommission um Bestätigung des Eingangs der Ausfuhrnotifikationen. Die Kommission übermittelt die Notifikation bei der ersten Ausfuhr jeder Chemikalie bzw. Zubereitung, die eine in Anhang I genannte Chemikalie enthält, aus der EU in das einführende Land spätestens 15 Tage vor der ersten Ausfuhr und danach jedes Jahr jeweils vor der ersten Ausfuhr. Selbst wenn die Kommission einem einführenden Land wegen einer Notifikation eines Ausführers eine Vorausmeldung geschickt hat, sind andere Ausführer verpflichtet, eine Notifikation einzureichen, bevor die erste Ausfuhr der betreffenden Chemikalie in dem Jahr erfolgen kann. Der Öffentlichkeit wird für jedes Jahr unter eine Liste der betreffenden Chemikalien und der einführenden Länder zur Verfügung gestellt. Erfolgt die Ausfuhr im Zusammenhang mit einem Gesundheits- oder Umweltnotfall und würde eine Verzögerung die Situation verschlimmern, so kann der Mitgliedstaat (in Absprache mit der Kommission) beschließen, die Wartezeit oder die Informationsanforderungen ganz oder teilweise aufzuheben. Die Regierung des einführenden Landes kann nach Erhalt einer EU-Ausfuhrnotifikation weitere Informationen anfordern. Diese Informationen werden vom Ausführer, der zuständigen bezeichneten Behörde des betreffenden Mitgliedstaats oder der Kommission geliefert. Ist der Stoff in Teil 1 aufgeführt oder handelt es sich um einen in den Teilen 2 und 3 genannten Stoff, für den bereits eine allgemeine ausdrückliche Zustimmung erteilt wurde, so wird das Recht des Ausführers auf die Ausfuhr der Chemikalie dadurch nicht berührt. Eine neue Notifikation ist erforderlich, wenn die EU-Rechtsvorschriften über Inverkehrbringen und Verwendung oder Kennzeichnung der Chemikalie geändert werden; wenn die Konzentration der betreffenden Chemikalie(n) in einer Zubereitung geändert wurde (und dadurch beispielsweise eine andere Kennzeichnung erforderlich wird).

11 Amtsblatt der Europäischen Union C 65/11 Die neue Notifikation muss darauf verweisen, dass es sich um die Änderung einer früheren Notifikation handelt. Zu diesem Zweck sollte im Formular der Ausfuhrnotifikation die Erklärung angekreuzt werden, derzufolge die Notifikation die Änderung einer früheren Notifikation ist. Wenn das einführende Land keine Empfangsbestätigung liefert, muss die Kommission die betreffenden Notifikationen weiterverfolgen. Gegebenenfalls wird eine zweite Kopie der Notifikation übermittelt. Dies hat jedoch keine direkte Auswirkung auf das Ausfuhrverfahren. Die Beispiele 1 und 3 in Abschnitt V verdeutlichen das Verfahren für eine Ausfuhrnotifikation für in Anhang I Teil 1 aufgeführte Stoffe Artikel 8: AUSFUHRNOTIFIKATIONEN VON DRITTLÄNRN Erhält die Kommission von einem Drittland eine Ausfuhrnotifikation für eine Chemikalie, deren Inverkehrbringen oder Verwendung im Ursprungsland verboten ist oder strengen Beschränkungen unterliegt, registriert sie dies in der EXIM-Datenbank. Sie bestätigt den Eingang der ersten Notifikation für jede Chemikalie aus einem Drittland. Die Kommission leitet eine Kopie der Notifikation und aller verfügbaren Information an die bezeichnete Behörde des einführenden Mitgliedstaates weiter; andere Mitgliedstaaten können auf Anfrage ebenfalls Kopien erhalten. Erhält eine bezeichnete Behörde eines Mitgliedstaats eine Notifikation, muss sie diese unverzüglich zusammen mit allen relevanten Informationen an die Kommission weiterleiten Artikel 9: INFORMATIONEN ÜBER DIE AUSFUHR UND DIE EINFUHR VON CHEMIKALIEN Der Ausführer von in Anhang I aufgeführten Chemikalien; von Zubereitungen, die die in Anhang I aufgeführten Stoffe in einer Konzentration enthalten, die unter die Kennzeichnungspflicht der Richtlinie 1999/45/EG fällt, oder von Artikeln, die in Anhang I Teil 2 oder 3 aufgeführte Stoffe in ihrem Ausgangszustand enthalten, oder Zubereitungen, die diese Stoffe in einer Konzentration enthalten, die unter die Kennzeichnungspflicht der Richtlinie 1999/45/EG fällt, informiert im ersten Quartal jedes Jahres seine bezeichnete nationale Behörde über die Menge jeder im Vorjahr an jedes einführende Land gelieferten Chemikalie (in Form des Stoffs, in Zubereitungen und/oder in Artikeln). Diese Informationen sollten eine Liste mit den Namen und Anschriften sämtlicher Einführer enthalten, an die geliefert wurde. Die Definition von Artikel impliziert, dass Informationen über Ausfuhren nur dann erteilt werden müssen, wenn die Verwendung der in dem betreffenden Artikel enthaltenen Chemikalie nach dem EU-Recht verboten ist oder strengen Beschränkungen unterliegt, nicht jedoch bei allen anderen Artikeln, bei denen der Stoff ohne Einschränkungen verwendet werden kann. Ausfuhren von in Anhang I Teile 2 und 3 aufgeführten Chemikalien, die mit Genehmigung der bezeichneten nationalen Behörde des Ausführers und der Kommission, jedoch ohne die ausdrückliche Zustimmung der einführenden Vertragspartei oder des sonstigen Landes stattfinden, werden gesondert aufgeführt (siehe Artikel 13 Absatz 7). Die Einführer müssen die gleichen Informationen für die Chemikalienmengen liefern, die im Binnenmarkt in Verkehr gebracht werden. Ferner sind auch etwaige zusätzliche Informationen vorzulegen, die von der bezeichneten Behörde oder der Kommission angefordert werden. Die bezeichneten Behörden erfassen und aggregieren die eingegangenen Informationen der Ausführer und Einführer in dem in Anhang III der Verordnung beschriebenen Format und übermitteln diese der Kommission. Die Kommission veröffentlicht dann eine Zusammenfassung der nichtvertraulichen Informationen im Internet.

12 C 65/12 Amtsblatt der Europäischen Union Artikel 10: BETEILIGUNG AN R PIC-NOTIFIKATION Anhang I Teil 2 enthält Chemikalien, die Kandidaten für die PIC-Notifikation sind (d. h. Chemikalien, die in der Europäischen Union in einer Verwendungskategorie des Übereinkommens verboten sind oder strengen Beschränkungen unterliegen). Nach der Aufnahme neuer Stoffe muss die Kommission das PIC-Sekretariat innerhalb von 90 Tagen nach Wirksamwerden der entsprechenden EU-Rechtsvorschriften unterrichten. Die Mitteilung muss die in Anhang IV der Verordnung aufgeführten Informationen enthalten. Wenn der Kommission diese Informationen nicht vorliegen, kann sie die Ausführer bzw. Einführer auffordern, diese innerhalb von 60 Tagen bereitzustellen. Bei Änderung der Rechtsvorschriften, aufgrund deren die Chemikalie verboten ist oder strengen Beschränkungen unterliegt, muss die Notifikation aktualisiert werden. Bei der Festlegung der Prioritäten für die Notifikation berücksichtigt die Kommission, ob die Chemikalie bereits dem PIC-Verfahren unterliegt, in welchem Umfang die Informationsanforderungen gemäß Anhang IV des Rotterdamer Übereinkommens erfüllt werden können und wie schwer die mit der Chemikalie verbundenen Risiken, insbesondere in Entwicklungsländern, wiegen. Die Mitgliedstaaten können über die Kommission auch Chemikalien notifizieren, die aufgrund einzelstaatlicher Rechtsvorschriften verboten sind oder strengen Beschränkungen unterliegen. In solchen Fällen unterbreitet der betreffende Mitgliedstaat der Kommission die einschlägigen Informationen, die diese an alle anderen Mitgliedstaaten weiterleitet. Diese haben dann vier Wochen Zeit, um Stellung zu nehmen. Letztlich beschließt der Mitgliedstaat, der die Informationen vorlegt, ob er die Kommission ersucht, die Notifikation an das PIC-Sekretariat weiterzuleiten oder die Informationen gemäß Artikel 11 zu liefern. Erhält die Kommission Informationen über PIC-Notifikationen anderer Vertragsparteien des Übereinkommens, so leitet sie diese unverzüglich an alle Mitgliedstaaten weiter und bereitet gegebenenfalls die Verabschiedung einschlägiger EU-Maßnahmen vor. Außerdem wird die Informationen auf der EXIM-Website unter folgender Adresse veröffentlicht: Artikel 11: M SEKRETARIAT ZU ÜBERMITTELN INFORMATIONEN ÜBER CHEMIKA LIEN, DIE NICHT KANDIDATEN FÜR DIE PIC-NOTIFIKATION SIND Neben der PIC-Notifikation sieht die Verordnung ein weiteres Mittel zur Verbreitung von Informationen über verbotene oder strengen Beschränkungen unterliegende Chemikalien vor, wobei auf die Bestimmungen des Übereinkommens über den Informationsaustausch zurückgegriffen wird. Diese sind zum Beispiel für Chemikalien relevant, die in der Europäischen Union nur in einer Verwendungsunterkategorie verboten sind oder strengen Beschränkungen unterliegen und somit keine Kandidaten für die PIC-Notifikation sind. Diese Bestimmungen gelten auch für Chemikalien, die in einem oder mehreren Mitgliedstaaten aufgrund nationaler Regulierungsmaßnahmen verboten sind oder strengen Beschränkungen unterliegen, wenn die betreffenden Mitgliedstaaten nach dem oben genannten Konsultationsverfahren entscheiden, dass eine PIC-Notifikation nicht angebracht wäre. In solchen Fällen übermittelt die Kommission dem PIC-Sekretariat die relevanten Informationen, damit andere Vertragsparteien des Übereinkommens auf dem Laufenden sind Artikel 12: VERPFLICHTUNGEN BEI R EINFUHR VON CHEMIKALIEN Der Verordnung zufolge müssen die Mitgliedstaaten die Einfuhr von in Anhang I aufgeführten Chemikalien kontrollieren und die Behörden bezeichnen, die für diese Aufgabe zuständig sind, beispielsweise Zollbehörden ( 1 ). Die Verordnung enthält zwar keine ausführlichen Bestimmungen über Einfuhrbeschränkungen oder verbote, doch ist darin ein Verfahren festgelegt, durch das die Kommission in enger Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten Chemikalien, die unter das PIC-Verfahren fallen, bewerten und einschlägige Einfuhrentscheidungen treffen kann. Die Kommission erhält vom PIC-Sekretariat Dokumente zur Unterstützung des Entscheidungsprozesses, die sie an die Mitgliedstaaten weiterleitet. Innerhalb von neun Monaten, nachdem das Sekretariat die Dokumente zur Unterstützung des Entscheidungsprozesses versandt hat, trifft die Kommission eine Einfuhrentscheidung der Europäischen Union zu der betreffenden Chemikalie und der/den in den Dokumenten beschriebenen Verwendungskategorie oder -kategorien. Bevor die Kommission diese Entscheidung trifft, holt sie im Beratungsausschussverfahren durch Abstimmung in dem gemäß Artikel 133 der REACH-Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 eingesetzten Ausschuss die Stellungnahme der Mitgliedstaaten ein. ( 1 ) Siehe Artikel 17 der Verordnung.

13 Amtsblatt der Europäischen Union C 65/13 Einfuhrentscheidungen basieren auf geltendem EU-Recht, das im Kontext des Rotterdamer Übereinkommens angewendet wird. Die Entscheidung, ob eine Chemikalie eingeführt und/oder im EU-Gebiet verwendet und/oder in Verkehr gebracht werden darf, wird von dem EU-Rechtsakt bestimmt, der die Einfuhr, Verwendung oder das Inverkehrbringen der betreffenden Chemikalie regelt, beispielsweise REACH oder die Rechtsvorschriften für Pflanzenschutzmittel oder Biozid-Produkte. Deshalb enthält die Verordnung (EG) Nr. 689/2008 keine Einzelheiten zu Einfuhrbeschränkungen oder verboten. Die Einfuhrentscheidung wird dem Sekretariat des Rotterdamer Übereinkommens ( 1 ) übermittelt und muss von den ausführenden Vertragsparteien beachtet werden. Die Einfuhrentscheidung ist nicht an die Mitgliedstaaten gerichtet und gibt somit keine Vorschriften vor, die die Mitgliedstaaten oder die Wirtschaftsbeteiligten beachten müssen. Die für die Mitgliedstaaten und Wirtschaftsbeteiligten verbindlichen Vorschriften werden mit anderen einschlägigen EU-Rechtsakten aufgestellt. Werden diese Rechtsvorschriften geändert oder ergeben sich auf anderem Wege Regeländerungen hinsichtlich einer Chemikalie (z. B. nach Abschluss einer Bewertung im Rahmen solcher Rechtsvorschriften), so werden die Einfuhrentscheidungen überarbeitet. Gegebenenfalls werden in der Einfuhrentscheidung verschiedene, spezifischere einzelstaatliche Vorschriften aufgeführt, wenn der betreffende Mitgliedstaat dies schriftlich beantragt. Einfuhrentscheidungen beziehen sich auf die im PIC-Übereinkommen für die betreffende Chemikalie spezifizierte Verwendungskategorie. Bei der Bewertung der Dokumente zur Unterstützung des Entscheidungsprozesses prüfen die Kommission und die Mitgliedstaaten die Notwendigkeit von EU-Maßnahmen. Falls solche Maßnahmen für nötig erachtet werden, um Gefahren für Mensch und Umwelt zu verringern, schlägt die Kommission geeignete EU-Rechtsvorschriften vor Artikel 13: ANRE ALS DIE AUSFUHRNOTIFIKATION BETREFFEN VERPFLICHTUN GEN BEI R AUSFUHR VON CHEMIKALIEN EU-Ausführer müssen den (vorläufigen und endgültigen) Einfuhrentscheidungen von Drittländern nachkommen, die alle sechs Monate im PIC-Rundschreiben veröffentlicht werden, das das PIC-Sekretariat erstellt (und das auch auf den Webseiten des Übereinkommens unter eingesehen werden kann). Die Kommission leitet die PIC-Rundschreiben an die bezeichneten nationalen Behörden und die Industrieverbände weiter. Die Öffentlichkeit hat zudem über die EXIM-Datenbank der Kommission ( ec.europa.eu) Zugang zu diesen Rundschreiben. Die Einfuhrentscheidungen sind auch bei den bezeichneten nationalen Behörden verfügbar. Die Verpflichtung, Einfuhrentscheidungen zu respektieren, beginnt sechs Monate nach Verteilung der Informationen durch das Sekretariat. Für in Anhang I Teil 3 aufgeführte Chemikalien, deren Einfuhr mit der im letzten PIC-Rundschreiben veröffentlichten Einfuhrentscheidung genehmigt wurde, ist es gemäß Artikel 7 Absatz 6 nicht erforderlich, die Ausfuhr zu notifizieren, sofern die einführende Vertragspartei nichts anderes verlangt. Die Ausführer müssen jedoch in der Zollanmeldung eine Kennnummer (Kennnummer der Einfuhrentscheidung) angeben. Diese Kennnummer ist entweder in einem Verwaltungsverfahren ( Antrag auf Erteilung einer besonderen Kennummer ) oder durch Abfrage der Datenbank für Einfuhrentscheidungen in EXIM erhältlich. Da die Datenbank für Einfuhrentscheidungen noch nicht besteht, sollte derzeit die andere Möglichkeit genutzt werden. Beim Antrag auf Erteilung einer besonderen Kennnummer prüft der Ausführer zuerst, ob Artikel 13 Absatz 6 Buchstabe b in Verbindung mit Artikel 7 Absatz 6 für die Ausfuhr gilt. Ist dies der Fall, so beantragt der Ausführer bei der ausführenden zuständigen Behörde eine besondere Kennnummer. Sind alle Anforderungen erfüllt, so gibt die ausführende bezeichnete Behörde dem Antrag statt und aktiviert die Kennnummer, die der Ausführer in die Zollanmeldung eintragen muss (Anhang 4: Darstellung des Verfahrens im Flussdiagramm 4). Bei dem anderen Verfahren, das bislang nicht möglich ist, kann der Ausführer die Datenbank für Ausfuhrentscheidungen in EXIM ( abfragen, in der er die Kennnummer findet, die er in die Zollanmeldung eintragen muss. Der Ausführer hat dafür zu sorgen, dass seine Ausfuhr allen Bedingungen der Einfuhrentscheidung genügt. ( 1 ) Die bezeichneten Behörden der Mitgliedstaaten machen der Öffentlichkeit und besonders den betroffenen Kreisen alle Einfuhrentscheidungen zugänglich. Sie werden auch in dem vom PIC-Sekretariat (siehe unten) erstellten PIC-Rundschreiben und auf den PIC-Webseiten unter veröffentlicht.

14 C 65/14 Amtsblatt der Europäischen Union Häufig versäumen es die einführenden Länder, dem PIC-Sekretariat eine Entscheidung mitzuteilen, oder sie treffen eine vorläufige Entscheidung, in der die Frage der Einfuhr nicht geklärt wird. Mit wenigen, unten genannten Ausnahmen, geht die Verordnung daher über das Übereinkommen hinaus und schreibt vor, dass vor der Ausfuhr die ausdrückliche Zustimmung des einführenden Landes eingeholt werden muss. Diese Anforderung gilt nicht nur für Chemikalien, die dem PIC-Verfahren unterliegen, (d. h. Stoffe, die in Anhang I Teil 3 der Verordnung aufgelistet sind), sondern auch für die Kandidaten für die PIC-Notifikation (d. h. die in Anhang I Teil 2 aufgelisteten Chemikalien). Die ausdrückliche Zustimmung zur Einfuhr muss der Ausführer über seine bezeichnete nationale Behörde oder die bezeichnete nationale Behörde bzw. andere zuständige Behörden der einführenden Vertragspartei beantragen und einholen. Es wird empfohlen, dass der Ausführer bzw. Einführer mit diesen Behörden keinen direkten Kontakt aufnimmt, bevor die bezeichnete Behörde des Ausführers diesbezüglich offizielle Schritte unternommen hat. Auskünfte zu den bezeichneten nationalen Behörden und (für Nichtvertragsparteien) anderen zuständigen Behörden können auf der EXIM-Website ( abgerufen werden. Falls es sich als problematisch erweisen sollte, die Behörden im einführenden Land zu bestimmen oder eine Antwort zu erhalten, kann die Kommission gegebenenfalls behilflich sein. Die bezeichnete Behörde des Ausfuhrmitgliedstaats sollte die Kommission unterrichten, falls sie aktuelle Auskünfte über die bezeichneten nationalen Behörden von Nichtvertragsparteien enthält. Hat die Kommission oder die zuständige nationale Behörde des Ausführers innerhalb von 30 Tagen nach Antragstellung keine Antwort erhalten, so schickt die Kommission der bezeichneten nationalen Behörde des Einführers ein Erinnerungsschreiben. Erforderlichenfalls kann die Kommission weitere Erinnerungsschreiben schicken, wenn auch innerhalb einer weiteren Frist von 30 Tagen keine Antwort eintrifft. Anhang 4: Darstellung des Verfahrens im Flussdiagramm 2. Es wird empfohlen, die ausdrückliche Zustimmung so früh wie möglich vor der Ausfuhr einzuholen. In einem ersten Entwurf der Ausfuhrnotifikation (kann von EXIM abgerufen werden) könnten die Informationen zur Verfügung gestellt werden, die das einführende Land benötigt, um eine Entscheidung zu treffen. Um der bezeichneten nationalen Behörde oder anderen zuständigen Behörden des einführenden Landes das Verfahren zu erleichtern, kann es für einen Ausführer sinnvoll sein, seiner bezeichneten Behörde Kopien von die Chemikalie betreffenden Registrierungen oder Genehmigungen des einführenden Landes vorzulegen. Die bezeichnete Behörde des Ausführers könnte dann dem Antrag auf Zustimmung diese Unterlagen beifügen. Die ausdrückliche Zustimmung kann in unterschiedlicher Form erteilt werden. Beispiele hierfür sind die amtliche Einfuhrentscheidung, die über das Sekretariat übermittelt wird und in der eindeutig die Zustimmung des Einfuhrlandes zu Einfuhren erteilt wird (Chemikalien, die dem PIC-Verfahren unterliegen), oder eine bzw. ein Bestätigungsschreiben der zuständigen Behörden des einführenden Landes. Jede Unterlage, die als Grundlage für die Genehmigung einer Ausfuhr einer Chemikalie dient, für die die ausdrückliche Zustimmung erforderlich ist, enthält einen individuellen Kenncode (den Kenncode für die ausdrückliche Zustimmung) und wird in EXIM gespeichert. Hat eine bezeichnete nationale Behörde für einen Stoff oder eine Zubereitung die ausdrückliche Zustimmung erhalten, so lädt sie diese in EXIM hoch. Diese vorliegende ausdrückliche Zustimmung kann dann von den bezeichneten nationalen Behörden zur Genehmigung von Ausfuhrnotifikationen und von der Kommission zur Validierung von Kennnummern für etwaige spätere Anträge an das betreffende Land verwendet werden, sofern die ursprüngliche ausdrückliche Zustimmung nicht an besondere Bedingungen geknüpft ist. Deswegen sollten sich die bezeichneten nationalen Behörden in EXIM vergewissern, ob eine gültige ausdrückliche Zustimmung bereits vorliegt. Ist dies der Fall, brauchen die bezeichneten Behörden nicht erneut die ausdrückliche Zustimmung des betreffenden Landes einzuholen. Liegt die Zustimmung vor, so sollte die bezeichnete Behörde die Ausfuhrnotifikation genehmigen und sie der Kommission übermitteln, ohne erneut einen Antrag auf ausdrückliche Zustimmung zu stellen. Die Kommission prüft in EXIM, ob für die Ausfuhr bereits eine gültige Zustimmung vorliegt und zieht in diesem Fall die vorliegende Zustimmung zur Validierung der Kennnummer heran. Eine ausdrückliche Zustimmung für eine Chemikalie ist für einen Zeitraum von drei Kalenderjahren für die Ausfuhren eines beliebigen EU-Ausführers gültig, sofern die Zustimmung nichts anderes vorsieht. Die zuständige nationale Behörde, die die ausdrückliche Zustimmung erhält, sollte die daran geknüpften Bedingungen des einführenden Landes allen Ausführern mitteilen, indem sie sie in die Rubrik Notes der EXIM-Schnittstelle für Ausführer stellt. Nach Ablauf von drei Jahren muss die bezeichnete nationale Behörde des Ausführers erneut über die Kommission bei der bezeichneten Behörde der einführenden Vertragspartei oder der zuständigen Behörde eines anderen einführenden Landes die ausdrückliche Zustimmung beantragen. Bis eine Antwort auf diesen neuen Antrag eingeht, darf die betreffende Chemikalie noch während eines Zeitraums von zwölf Μonaten ausgeführt werden.

15 Amtsblatt der Europäischen Union C 65/15 Im Fall von Stoffen, für die zusätzlich zur Vorlage einer Ausfuhrnotifikation die ausdrückliche Zustimmung erforderlich ist (d. h. Chemikalien gemäß Teil 2 und einige Chemikalien gemäß Teil 3, für die keine Einfuhrentscheidung vorliegt), ist die Gültigkeitsdauer der ausdrücklichen Zustimmung unterschiedlich und weicht in den meisten Fällen von der Gültigkeitsdauer der Kennnummer ab. Grundsätzlich gilt eine ausdrückliche Zustimmung bis zum Ende des dritten Jahres nach ihrer Erteilung. Die Kennummer gilt jedoch nur bis zum 31. Dezember des Jahres, für das die Notifikation erfolgte, danach wird sie desaktiviert. In diesem Fall muss im Folgejahr eine neue Ausfuhrnotifikation erstellt werden, woraufhin die Kommission eine neue Kennnummer erteilt. Diese neue Kennnummer wird mit Bearbeitung der Ausfuhrnotifikation aktiviert, sofern alle Bedingungen erfüllt sind. Eine neue Zustimmung muss erst beantragt werden, wenn die ausdrückliche Zustimmung am Ende des dritten Jahres nach ihrer Erteilung ausläuft. Die Verordnung sieht zwei mögliche Ausnahmen von der Vorschrift vor, nach der die ausdrückliche Zustimmung vor der Ausfuhr von Chemikalien, die dem PIC-Verfahren unterliegen oder Kandidaten für die PIC-Notifikation sind, erteilt werden muss. Die eine Ausnahme gilt für Chemikalien, die Kandidaten für die PIC-Notifikation (in Anhang I Teil 2 aufgeführt) sind und in OECD-Länder ausgeführt werden sollen ( 1 ). Hier kann im Einzelfall auf die ausdrückliche Zustimmung verzichtet werden. Die bezeichnete Behörde des Ausführers muss die Entscheidung über den Verzicht in Rücksprache mit der Kommission treffen. Der Entscheidung zugrunde liegt die Tatsache, dass die Chemikalie zum Zeitpunkt der Einfuhr in das betreffende OECD-Land dort lizenziert, registriert oder zugelassen ist. Anhang 4: Darstellung des Verfahrens im Flussdiagramm 3. Die andere Ausnahme kann auf Einzelfallbasis gemäß Artikel 13 Absatz 7 gewährt werden, wenn für eine Chemikalie, die entweder dem PIC-Verfahren unterliegt oder Kandidat für eine PIC-Notifikation ist (in Anhang I Teil 2 oder 3 aufgeführte Chemikalie), trotz aller angemessenen Bemühungen innerhalb von 60 Tagen keine Antwort auf einen Antrag auf ausdrückliche Zustimmung eingegangen ist. Die bezeichnete Behörde des Ausführers trifft die Entscheidung über den Verzicht auf ausdrückliche Zustimmung in Rücksprache mit der Kommission. Der Entscheidung zugrunde liegen Nachweise aus amtlichen Quellen der einführenden Vertragspartei oder des sonstigen Landes darüber vor, dass die Chemikalie dort lizenziert, registriert oder zugelassen wurde. Bei der Entscheidung über die Ausfuhr von Chemikalien, die in Anhang I Teil 3 aufgeführt sind, sind auch die möglichen Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit und die Umwelt in der einführenden Vertragspartei oder einem sonstigen Land zu berücksichtigen. Solche Ausnahmen können für einen Zeitraum von höchstens zwölf Monaten gewährt werden. Danach ist die ausdrückliche Zustimmung obligatorisch, es sei denn, unterdessen ging eine Antwort auf den ursprünglichen Antrag auf ausdrückliche Zustimmung ein. Ist nach Ablauf des Zeitraums von höchstens zwölf Monaten keine Antwort auf den Antrag auf ausdrückliche Zulassung eingegangen, so muss der Ausführer erneut über seine bezeichnete Behörde die ausdrückliche Zulassung beantragen, d. h. das vorstehende Verfahren beginnt von vorn. Um die Wahrscheinlichkeit zu erhöhen, dass auf den Antrag auf ausdrückliche Zustimmung eine Antwort erfolgt, werden die bezeichneten nationalen Behörden dazu angehalten, sich so weit wie möglich an die UN- Sprachenregelung zu halten und die ausdrückliche Zustimmung in der Sprache zu beantragen, die in dem einführenden Land am weitesten verbreitet ist. Die bezeichneten nationalen Behörden können Muster von Anträgen auf ausdrückliche Zustimmung und Antwortformulare in den am weitesten verbreiteten Sprachen English (EN), Französisch (FR) und Spanisch (ES) im Abschnitt Explicit Consent der EXIM-Website ( abrufen. Detaillierte Angaben zu den Chemikalien, für die eine ausdrückliche Zustimmung beantragt und erteilt wurde, sowie zu Ausnahmen, werden von den bezeichneten Behörden der Ausführer weitergeleitet und in die EXIM-Datenbank aufgenommen. Jede als Nachweis verwendete Unterlage (Entscheidung des einführenden Landes oder vergleichbarer Nachweis zur Erlangung einer Ausnahme) kann in der EXIM- Datenbank mithilfe des individuellen Kenncodes (Kenncode für die ausdrückliche Zustimmung) gefunden werden. Alle Anträge auf ausdrückliche Zustimmung werden in EXIM mit sachdienlichen Angaben, unter anderem zum Status, aufgeführt und können von den bezeichneten Behörden anderer Mitgliedstaaten eingesehen werden. Die Kommission veröffentlicht die nicht vertraulichen Informationen im Internet. Hier sei darauf verwiesen, dass die Vorschrift, die ausdrückliche Zustimmung einzuholen, auch für die Ausfuhr von Zubereitungen (d. h. Mischungen im Sinne der Richtlinie (EG) Nr /2008) gilt, die Stoffe des Anhangs I Teil 2 oder 3 in Konzentrationen enthalten, die unter die Kennzeichnungspflicht der Richtlinie 1999/45/EG ( 2 ) fallen. Dies bedeutet, dass für jede Zubereitung die ausdrückliche Zustimmung gesondert eingeholt werden muss und anschließend eine gesonderte Kennnummer für die ausdrückliche Zustimmung erteilt wird. Um die Durchführung dieser Vorschrift zu erleichtern, umfasst der Antrag auf ausdrückliche Zustimmung verschiedene Fragen, die die bezeichnete Behörde des einführenden Landes beantworten ( 1 ) Liste der betreffenden OECD-Länder siehe Anhang 8 dieses Leitfadens. ( 2 ) Die Richtlinie 1999/45/EG wird mit Wirkung vom 1. Juni 2015 zur Gänze durch die Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 aufgehoben.

16 C 65/16 Amtsblatt der Europäischen Union muss. Eine der Fragen dort lautet: - Stimmen Sie der Einfuhr anderer Zubereitungen zu, die denselben in Anhang I aufgeführten Stoff enthalten? In den meisten Fällen beantwortet die bezeichnete Behörde diese Frage mit Nein, so dass für eine andere Zubereitung ein gesonderter Antrag auf ausdrückliche Zustimmung gestellt werden muss. Lautet die Antwort hingegen Ja, so können die bezeichneten nationalen Behörden und die Kommission Ausfuhren anderer Zubereitungen, die den Stoff enthalten, direkt genehmigen. Da eine Zubereitung mehr als einen Stoff enthält, muss für jeden Stoff geprüft werden, ob die ausdrückliche Zulassung erlangt werden muss. Ist sie für mindestens einen Stoff erforderlich, so muss ein Antrag auf ausdrückliche Zustimmung eingereicht werden. Ein einführendes Land kann allgemein antworten, dass registrierte Chemikalien eingeführt werden dürfen. Ist der Stoff A einer Zubereitung AB in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 689/2008 aufgeführt und in dem einführenden Land registriert, so kann die Ausfuhr stattfinden, selbst wenn der Stoff B nicht registriert ist, sofern dieser Stoff nicht in Anhang I aufgeführt ist. Den Antrag auf ausdrückliche Zustimmung machte der Stoff A, nicht jedoch der Stoff B, erforderlich. Neben diesen Verpflichtungen bestehen auch Anforderungen hinsichtlich der Qualität ausgeführter Produkte. Die Ausführer müssen gewährleisten, dass Produkte nicht weniger als sechs Monate vor ihrem Verfallsdatum ausgeführt werden, falls ein solches besteht oder aus dem Herstellungsdatum abgeleitet werden kann, es sei denn, dies ist wegen der Eigenschaften der Chemikalie nicht möglich. Bei Pestiziden müssen Größe und Verpackung der Behälter optimiert werden, um die Gefahr der Entstehung von Restbeständen zu minimieren, und das Etikett muss spezifische Informationen über Lagerbedingungen und Lagerstabilität unter den klimatischen Bedingungen des einführenden Landes enthalten. Darüber hinaus muss das ausgeführte Pestizid den Reinheitsspezifikationen der EU-Vorschriften entsprechen Artikel 14: AUSFUHR VON BESTIMMTEN CHEMIKALIEN UND CHEMIKALIEN ENTHAL TENN ARTIKELN Die Ausfuhr von Artikeln ( 1 ), die bestimmte Chemikalien enthalten, unterliegt ebenfalls den in Artikel 7 festgelegten Anforderungen hinsichtlich der Ausfuhrnotifikation. Diese gelten nur für Artikel, die Chemikalien in ihrem Ausgangszustand (Auswaschgefahr) enthalten: Chemikalien, die dem PIC-Verfahren unterliegen, oder Chemikalien, die nach EU-Recht verboten sind oder strengen Beschränkungen unterliegen, wenn Beschränkungen hinsichtlich der Verwendung in diesem speziellen Artikel bestehen, oder Zubereitungen, die diese Stoffe in Konzentrationen enthalten, die unter die Kennzeichnungspflicht der Richtlinie 1999/45/EG oder der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 fallen ( 2 ). Außerdem ist die Ausfuhr bestimmter in Anhang V der Verordnung aufgeführter Chemikalien und Artikel, deren Verwendung in der Europäischen Union vollständig verboten ist, untersagt. Gegenwärtig enthält Anhang V quecksilberhaltige Seifen und zehn Chemikalien bzw. Chemikaliengruppen, die im Stockholmer Übereinkommen über persistente organische Schadstoffe (POP) aufgelistet sind. Dieser Anhang ist in Anhang 3 dieses Leitfadens enthalten. Weitere Entscheidungen im Rahmen des Stockholmer Übereinkommens könnten bewirken, dass weitere Chemikalien und Artikel in Anhang V aufgenommen werden Artikel 15: INFORMATIONEN ÜBER DIE DURCHFUHR VON CHEMIKALIEN Verlangt eine Vertragspartei des Übereinkommens Informationen über die Durchfuhr einer dem PIC-Verfahren unterliegenden Chemikalie, so muss der Ausführer soweit möglich seiner bezeichneten Behörde 30 Tage vor der ersten Durchfuhr und danach spätestens acht Tage vor jeder weiteren Durchfuhr die in Anhang VI der Verordnung (EG) Nr. 689/2008 beschriebenen Informationen liefern. Die bezeichnete Behörde übersendet diese Informationen zusammen mit allen weiteren verfügbaren Informationen der Kommission, die sie spätestens 15 Tage vor der ersten Durchfuhr und vor jeder weiteren Durchfuhr an die bezeichnete nationale Behörde des antragstellenden einführenden Landes weiterleitet. Bis jetzt hat keine Vertragspartei des Übereinkommens bekannt gegeben, dass sie solche Informationen verlangt Artikel 16: BEGLEITINFORMATIONEN FÜR AUSGEFÜHRTE CHEMIKALIEN Im Falle von Chemikalien, die gemäß der Definition in EU-Rechtsvorschriften als gefährlich gelten, müssen die Ausführer ihre Produkte so verpacken und kennzeichnen, als sollten sie in der Europäischen Union in Verkehr gebracht werden, es sei denn, das einführende Land hat eigene spezifische Anforderungen. Dabei sind auch relevante internationale Normen zu berücksichtigen. ( 1 ) Definiert in Artikel 3. ( 2 ) Die Richtlinie 1999/45/EG wird mit Wirkung vom 1. Juni 2015 zur Gänze durch die Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 aufgehoben.

17 Amtsblatt der Europäischen Union C 65/17 Die einschlägigen EU-Vorschriften sind in folgenden Rechtsakten festgelegt: Richtlinie 67/548/EWG des Rates vom 27. Juni 1967 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher Stoffe ( 1 ); Richtlinie 1999/45/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. Mai 1999 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten für die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher Zubereitungen ( 2 ); Richtlinie 91/414/EWG des Rates vom 15. Juli 1991 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln ( 3 ); Richtlinie 98/8/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 1998 über das Inverkehrbringen von Biozid-Produkten ( 4 ); Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, zur Änderung und Aufhebung der Richtlinien 67/548/EWG und 1999/45/EG und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 ( 5 ). Das Etikett muss u. a. folgende Angaben enthalten: Handelsname oder Bezeichnung der Zubereitung; Name, vollständige Anschrift und Telefonnummer der in der Europäischen Union niedergelassenen Person, die für das Inverkehrbringen der Zubereitung verantwortlich ist, d. h. Hersteller, Einführer oder Vertriebsunternehmer; ein Standardgefahrensymbol (Piktogramm) bzw. eine entsprechende Kombination von Symbolen und die Gefahrenbezeichnung(en); Standard- R-Sätze (oder Gefahrenhinweise) zur Beschreibung der besonderen Gefahren im Zusammenhang mit der Verwendung des Stoffs; Standard- S-Sätze (oder Sicherheitshinweise) zur Beschreibung von Sicherheitsanforderungen und Notfallmaßnahmen im Zusammenhang mit der sicheren Verwendung des Stoffs; die Identität des Stoffs bzw. der in einer Zubereitung (oder einem Gemisch) enthaltenen Stoffe gemäß einem internationalen Nomenklatursystem. Die vorstehende Liste ist nicht erschöpfend. Ausführliche Rechtsvorschriften sind in Artikel 10 der Richtlinie 1999/45/EG und in Artikel 17 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 enthalten, die darüber hinaus neue Anforderungen an die Angaben auf dem Etikett enthalten. Diese Anforderungen sowie die Ersetzung der Gefahrensymbole und der Standardsätze durch die GHS-Gefahrenpiktogramme und -hinweise gelten ab 1. Dezember 2010 für Stoffe und ab 1. Juni 2015 für Gemische. Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 wird außerdem der Ausdruck Zubereitungen durch den Ausdruck Gemische ersetzt. ( 1 ) ABl. L 196 vom , S. 1. Die Richtlinie 67/548/EWG wird mit Wirkung vom 1. Juni 2015 zur Gänze durch die Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 aufgehoben. ( 2 ) ABl. L 200 vom , S. 1. Die Richtlinie 1999/45/EG wird mit Wirkung vom 1. Juni 2015 zur Gänze durch die Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 aufgehoben. ( 3 ) ABl. L 230 vom , S. 1. Die Richtlinie 91/414/EWG wird mit Wirkung vom 14. Juni 2011 zur Gänze durch die Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 aufgehoben. ( 4 ) ABl. L 123 vom , S. 1. ( 5 ) ABl. L 353 vom , S. 1.

18 C 65/18 Amtsblatt der Europäischen Union In der Europäischen Union verwendete Gefahrensymbole: Die vorstehenden Standardgefahrensymbole werden durch die GHS-Gefahrenpiktogramme gemäß der Ver ordnung (EG) Nr. 1272/2008 ersetzt, mit der das global harmonisierte System zur Einstufung und Kenn zeichnung durchgeführt wird. Die GHS-Gefahrenpiktogramme sind nachstehend abgebildet: Anhang V der Verordnung (EG Nr. 1272/2008 enthält die vollständige Liste der CLP-/GHS-Gefahrenpikto gramme für jede Gefahrenklasse und gegebenenfalls für jede Gefahrenkategorie. Sie kann unter folgender Adresse abgerufen werden: en.htm

19 Amtsblatt der Europäischen Union C 65/19 Gemäß der PIC-Verordnung sind auf dem Etikett gegebenenfalls auch das Verfallsdatum (erforderlichenfalls für verschiedene Klimazonen) und das Herstellungsdatum anzugeben. Darüber hinaus muss jeder Einführer ein Sicherheitsdatenblatt erhalten. Das Sicherheitsdatenblatt muss Artikel 31 und Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH) ( 1 ) entsprechen. Die Informationen auf dem Etikett und auf dem Sicherheitsdatenblatt müssen so weit machbar in der/den Amtssprache(n) oder aber in einer oder mehreren Hauptsprachen des Bestimmungslandes oder des vorgesehenen Einsatzgebietes abgefasst sein (Anhang 6 dieses Leitfaden enthält eine Sprachenliste) ( 2 ) Artikel 17: VERPFLICHTUNGEN R BEHÖRN R MITGLIEDSTAATEN UND R AUSFÜHRER BEZÜGLICH R EIN- UND AUSFUHRKONTROLLE Jeder Mitgliedstaat bezeichnet Behörden, beispielsweise Zollbehörden, die für die Kontrolle der Ein- und Ausfuhr der in Anhang I aufgeführten Chemikalien zuständig sind. Diese Behörden und die Kommission koordinieren ihre Durchsetzungsmaßnahmen gegenüber Ausführern, und die Mitgliedstaaten erstatten regelmäßig über diese Tätigkeiten Bericht. Aus dem einschlägigen EU-Recht, z. B. Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (REACH), Richtlinie 91/414/EWG und Richtlinie 98/8/EG, ergeben sich Einfuhrbeschränkungen (Einzelheiten siehe Leitlinien zu Artikel 12). Die Ausführer geben in ihren Ausfuhranmeldungen die jeweiligen Kennnummern für Ausfuhrnotifikationen, Einfuhrentscheidungen und ausdrückliche Zustimmungen sowie Ausnahmen an, die die Ausfuhr von in Anhang I aufgeführten Chemikalien betreffen. Diese Angaben sind in Feld 44 des Einheitspapiers oder in entsprechende Angabenfelder in einer elektronischen Ausfuhranmeldung gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften ( 3 ) einzutragen. Y915 ist der TARIC-Code, der anzeigt, dass eine Kennnummer erforderlich ist. Steht der Code Y915 im Feld 44 des Einheitspapiers, so sollte er von einer Kennnummer begleitet sein. Das Feld 44 sollte also den Code Y915 und die Kennnummer enthalten. Auch andere verwandte TARIC-Maßnahmen stehen mit der PIC- Verordnung in Zusammenhang: Y916 gibt an, dass die auszuführende Chemikalie nicht unter Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 689/2008 fällt (betrifft Ausfuhrbeschränkungen). Es gilt keine Beschränkung. Y917 gibt an, dass die auszuführende Chemikalie nicht unter Anhang V der Verordnung (EG) Nr. 689/2008 fällt (betrifft das Ausfuhrverbot für bestimmte Chemikalien). Es gilt kein Verbot. Y919 gibt an, dass die auszuführende Chemikalie unter Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe i der Verordnung (EG) Nr. 689/2008 fällt, mit dem die Ausfuhr von sämtlichen Vorschriften befreit wird, sofern die auszuführende Chemikalie für Forschungs- und Analysezwecke in Mengen von höchstens 10 kg ausgeführt wird. Y919 sollte von einer besonderen Kennnummer begleitet sein (siehe unten). Wird in das Feld 44 eine Kennnummer eingetragen, so sollten die Zollbehörden über die Zollschnittstelle von EXIM den Status der Ausfuhr prüfen. Ist die Kennnummer für die betreffende Ausfuhr aktiviert, sollte die Ausfuhr normal abgefertigt werden. Stellen die Zollbeamten Probleme mit dem TARIC-Code oder der Kennnummer in Feld 44 fest, so sollte die Ausfuhr nicht zugelassen werden, und der Ausführer muss die Chemikalien zurücknehmen. ( 1 ) ABl. L 396 vom , S. 1. Berichtigte Fassung in ABl. L 136 vom , S. 3. ( 2 ) Weitere Auskünfte zur CLP-Verordnung und deren Anforderungen an die Etikettierung und an Sicherheitsdatenblätter finden Sie auf der Website der Europäischen Chemikalienagentur: ( 3 ) ABl. L 302 vom , S. 1.

20 C 65/20 Amtsblatt der Europäischen Union Das Verwaltungsverfahren des Antrags auf Erteilung einer besonderen Kennummer, das zur Erleichterung bestimmter Ausfuhren eingeführt wurde, wird auch für Ausfuhren verwendet, die unter die Ausnahme gemäß Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe i fallen, d. h. für Ausfuhren von unter Anhang I oder Anhang V fallenden Stoffen für Forschungs- und Analysezwecke in Mengen von höchstens 10 kg. Beim Verfahren des Antrags auf Erteilung einer besonderen Kennnummer prüft der Ausführer zuerst, ob Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe i für die Ausfuhr gilt. Ist dies der Fall, so beantragt der Ausführer bei der ausführenden zuständigen Behörde eine besondere Kennnummer. Gilt Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe i, so genehmigt die ausführende bezeichnete Behörde den Antrag und aktiviert die Kennnummer, die der Ausführer in die Zollanmeldung eintragen muss. Anhang 4: Darstellung des Verfahrens im Flussdiagram Artikel 18: SANKTIONEN Die Mitgliedstaaten müssen für eine ordnungsgemäße Anwendung der Verordnung sorgen und wirksame, verhältnismäßige und abschreckende Sanktionen für Verstöße gegen die Bestimmungen der Verordnung festlegen. Auf Wunsch müssen Auskünfte zu Sanktionen erteilt werden Artikel 19: INFORMATIONSAUSTAUSCH Die Kommission und die Mitgliedstaaten erleichtern die Bereitstellung von Informationen über unter die Verordnung fallende Chemikalien an andere Länder. In der Verordnung wird die Notwendigkeit bestimmter Sicherheitsklauseln zur Gewährleistung von Vertraulichkeit anerkannt. Folgende Informationen können jedoch nicht als vertraulich behandelt werden: die Informationen gemäß Anhang II (Informationsanforderungen für die Ausfuhrnotifikation) und Anhang IV (Informationsanforderungen für die PIC-Notifikation), die in den Sicherheitsdatenblättern enthaltenen Informationen, das Verfallsdatum der Chemikalie, das Herstellungsdatum der Chemikalie, Informationen über Vorsichtsmaßnahmen, einschließlich der Einstufung in Gefahrenklassen, der Art des Risikos und der einschlägigen Sicherheitshinweise, die Zusammenfassung der Ergebnisse von toxikologischen und ökotoxikologischen Prüfungen; Informationen über den Umgang mit einer Verpackung, nachdem Chemikalien entnommen wurden Artikel 20: TECHNISCHE HILFE Die Kommission und die Mitgliedstaaten arbeiten bei der Förderung technischer Hilfe zusammen, um insbesondere Entwicklungsländern und Ländern mit im Übergang befindlichen Wirtschaftssystemen die Umsetzung des Übereinkommens zu ermöglichen Artikel 21: ÜBERWACHUNG UND BERICHTERSTATTUNG Artikel 21 ist ein Standardartikel in Rechtsvorschriften der Europäischen Union, in dem Anforderungen an die Überwachung und die Berichterstattung über das Funktionieren und die Anwendung der Verordnung festgelegt sind. Sowohl die Mitgliedstaaten als auch die Kommission nehmen im Rahmen der Verordnung Überwachungsfunktionen wahr. Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission in regelmäßigen Abständen Informationen über das Funktionieren der in dieser Verordnung vorgesehenen Verfahren. Die Kommission erstattet ihrerseits dem Europäischen Parlament und dem Rat regelmäßig über das Funktionieren der Verordnung Bericht. Auch hier wird das Geschäftsgeheimnis durch entsprechende Bestimmungen geschützt.

21 Amtsblatt der Europäischen Union C 65/ Artikel 22: AKTUALISIERUNG R ANHÄNGE Die Aktualisierungen der Anhänge werden nach dem Regelungsverfahren mit Kontrolle verabschiedet. Bei diesem Verfahren werden Vorschläge der Kommission erst dem Regelungskontrollausschuss vorgelegt, der sich aus Vertretern der Mitgliedstaaten zusammensetzt, und danach erst dem Europäischen Parlament und dem Rat zur Kontrolle unterbreitet. Bei einer ablehnenden Stellungnahme eines dieser Gremien müsste die Kommission dem Ausschuss einen geänderten Vorschlag vorlegen oder einen Legislativvorschlag erarbeiten, der im Mitentscheidungsverfahren angenommen werden müsste. Anhang I wird mindestens einmal jährlich überprüft. Werden neue Chemikalien in die einzelnen Teile von Anhang I aufgenommen, so kann dies verschiedene Auswirkungen haben: Anforderungen hinsichtlich der Ausfuhrnotifikation, der PIC-Notifikation, der ausdrücklichen Zustimmung zur Ausfuhr und die Verpflichtung, Einfuhrentscheidungen anderer Länder in Bezug auf dem PIC-Verfahren unterliegende Chemikalien zu respektieren. Die folgenden Maßnahmen zur Aktualisierung der Anhänge müssen nach demselben Verfahren verabschiedet werden: Aufnahme von Chemikalien, die der Verordnung (EG) Nr. 805/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über persistente organische Schadstoffe ( 1 ) unterliegen, in Anhang V Teil 1; Änderung von Anhang I, einschließlich Änderungen der bestehenden Einträge; Aufnahme von Chemikalien, die bereits einem Ausfuhrverbot auf EU-Ebene unterliegen, in Anhang V Teil 2; Änderung der Anhänge II, III, IV und VI und Änderung bestehender Einträge in Anhang V. Die Aufnahme von Stoffen oder Artikeln, für die bislang kein Ausfuhrverbot gilt, in Anhang V Teil 2 (d. h. Verbot der Ausfuhr) erfordert eine Mitentscheidung von Europäischem Parlament und Rat auf Vorschlag der Kommission Artikel 23: TECHNISCHE LEITFÄN Die Kommission erstellt technische Hinweise, um die Anwendung der Verordnung zu unterstützen. Dieser Leitfaden ist ein Beispiel hierfür. Alle Hinweise werden der Öffentlichkeit auf EXIM zur Verfügung gestellt Artikel 24: AUSSCHUSS Die Kommission wird von dem durch Artikel 133 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 eingesetzten Ausschuss unterstützt. Dessen wichtigste Aufgaben sind die Abstimmung über EU-Einfuhrentscheidungen (Artikel 12) und die vorgeschlagenen Änderungen der Anhänge der Verordnung (Artikel 22). 4. DIE EUROPÄISCHE DATENBANK FÜR DIE AUS- UND EINFUHR GEFÄHRLICHER CHEMIKA LIEN Viele Aufgaben im Zusammenhang mit der laufenden Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 689/2008 werden mithilfe der europäischen Datenbank Export Import gefährlicher Chemikalien (EXIM) wahrgenommen. Die Datenbank ist ein wichtiges Instrument für die rechtskonforme Bearbeitung und Verwaltung sowie für den Informationsaustausch und wird von europäischen Beteiligten aus verschiedenen Bereichen genutzt. Außerdem können Beteiligte aus Drittländern EXIM als einschlägige Informationsquelle nutzen. Da immer mehr Notifikationen bearbeitet werden müssen und ständig neue Funktionen notwendig sind, um den Beteiligten ihre laufende Arbeit zu vereinfachen, wird EXIM ständig modernisiert. Derzeit verfügt die Datenbank über fünf Benutzerschnittstellen: eine Schnittstelle für die allgemeine Öffentlichkeit, über die nichtvertrauliche Auskünfte abgerufen werden können; ( 1 ) ABl. L 229 vom , S. 5.

22 C 65/22 Amtsblatt der Europäischen Union die für die bezeichnete nationale Behörde bestimmte Schnittstelle für die Mitgliedstaaten zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 689/2008, insbesondere in Bezug auf Ausfuhrnotifikationen (Artikel 7) und Anträge auf ausdrückliche Zustimmung (Artikel 13); die Ausführerschnittstelle, über die EU-Ausführer geplante Ausfuhren notifizieren (und anschließend weiterverfolgen), notwendige Angaben gemäß der Verordnung (EG) Nr. 689/2008 liefern und damit die Abwicklung beschleunigen; die Zollschnittstelle, die den Zollbehörden bei der Kontrolle des Handels mit gefährlichen Chemikalien helfen soll; die Verwaltungsschnittstelle, über die die Kommission Einfuhr- und Ausfuhrnotifikationen bearbeitet und speichert und die Website pflegt. EXIM soll hauptsächlich als Plattform für die Erfüllung von Rechtsvorschriften dienen und dem Benutzer Informationen über die Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 689/2008 in der Europäischen Union im Zusammenhang mit folgenden Themen bereitstellen: Ausfuhrnotifikation für in Anhang I der Verordnung aufgeführte Chemikalien, Einfuhrentscheidungen für in Anhang I Teil 2 der Verordnung aufgeführte Chemikalien, die Länder auf Antrag getroffen haben, und Einfuhrentscheidungen für in Anhang I Teil 3 der Verordnung aufgeführte Chemikalien von Ländern, die am internationalen PIC-Verfahren im Rahmen des Rotterdamer Übereinkommens teilnehmen. Über die Ausführerschnittstelle können Ausführer ihren bezeichneten Behörden direkt online geplante Ausfuhren von Chemikalien nach Anhang I notifizieren. Sobald der Ausführer eine Exportnotifikation eingerichtet und abgespeichert hat, wird der Ausfuhr eine inaktive Ausfuhrkennnummer zugewiesen. Nachdem der Ausführer die Ausfuhrnotifikation abgespeichert hat, bearbeitet die bezeichnete nationale Behörde diese unverzüglich. Ist die Notifikation vollständig und richtig, so leitet die Behörde sie an die Kommission weiter. EXIM informiert den Ausführer, wenn seine bezeichnete Behörde der Kommission die Notifikation übermittelt hat. Durch die Eingabe seiner Ausfuhrkennnummer in Search Activation Status by RIN kann der Ausführer den Bearbeitungsstatus seiner Notifikation verfolgen. Sie informiert den Ausführer auch über die endgültige Genehmigung der Notifikation und deren Geltungsdauer. Für Stoffe, die keine ausdrückliche Zustimmung benötigen, ist die Ausfuhrkennnummer ab dem vom Ausführer angegebenen Ausfuhrdatum oder dem frühestmöglichen Zeitpunkt aktiv (d. h. die Ausfuhr ist zugelassen), der mit der in der Verordnung vorgegebenen Frist vereinbar ist. Für Ausfuhren, die der ausdrücklichen Zustimmung bedürfen, wird die Ausfuhrkennnummer nur aktiviert, wenn die jeweiligen Bedingungen erfüllt sind. Das System EXIM weist auch jeder ausdrücklichen Zustimmung eine interne Kennnummer zu, d. h. die Kennnummer (oder der Kenncode) für die ausdrückliche Zustimmung, die bei der Bearbeitung mit der Notifikation verknüpft wird. Wenn eine bezeichnete nationale Behörde eine ausdrückliche Zustimmung auf EXIM veröffentlicht, so informiert das System die Kommission, damit diese die ausdrückliche Zustimmung bearbeiten kann. Die bezeichneten nationalen Behörden und die Kommission haben Zugriff auf die Liste der ausdrücklichen Zustimmungen. Wurde keine ausdrückliche Zustimmung erteilt, so informiert EXIM den Ausführer darüber, dass die Ausfuhr nicht zulässig ist. Die Schnittstelle für die Öffentlichkeit bietet unter anderem folgende Funktionen an: Suche nach Ausfuhrnotifikationen für die erste Ausfuhr bestimmter gefährlicher Chemikalien in das Bestimmungsland in einem bestimmten Jahr; Informationen über Einstufungs- und Kennzeichnungsanforderungen für gefährliche Chemikalien, die unter die Verordnung fallen, sowie für Zubereitungen, die solche Chemikalien enthalten; Informationen über Einfuhrentscheidungen von Drittländern für in Anhang I Teil 2 oder 3 der Verordnung (EG) Nr. 689/2008 aufgeführte Chemikalien und Statistiken über registrierte Ausfuhrnotifikationen der Europäischen Union.

23 Amtsblatt der Europäischen Union C 65/23 Um den Ausführern die Verfahrensabläufe zu vereinfachen, legt EXIM eine einzige Kennnummer zugrunde, die entweder aufgrund einer eingereichten Notifikation oder eines Antrag auf Erteilung einer besonderen Kennnummer ausgestellt wird. Für die in Anhang I Teile 1 und 2 aufgeführten Chemikalien ist die Einreichung einer Notifikation obligatorisch. Dies gilt auch für unter Anhang I Teil 3 fallende Chemikalien, für die es keine Einfuhrentscheidung gibt. Für unter Anhang I Teil 3 fallende Chemikalien, für die im PIC-Rundschreiben eine zustimmende Einfuhrentscheidung veröffentlicht wurde, sind zwei Möglichkeiten vorgesehen, wie die Kennnummer erlangt werden kann, die in die Zollanmeldung einzutragen ist: 1) Einreichung eines Antrags auf Erteilung einer besonderen Kennnummer über EXIM oder 2) Abfrage der Datenbank der Ausfuhrentscheidungen in EXIM. Da die Datenbank der Einfuhrentscheidungen noch nicht vorliegt, sollten die Ausführer bis auf Weiteres von der erstgenannten Möglichkeit Gebrauch machen. Ein Antrag auf Erteilung einer besonderen Kennnummer sollte auch für alle Ausfuhren gestellt werden, die unter die Ausnahme gemäß Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe i fallen, d. h. in Anhang I oder Anhang V aufgeführte Stoffe für Forschungs- und Analysezwecke in Mengen von höchstens 10 kg. Die Verwendung und Terminologie der Kennnummer weichen aus praktischen Gründen von der Verordnung (EG) Nr. 689/2008 ab. Im Einzelnen: Die in der Verordnung genannte Ausfuhrkennnummer entspricht der Kennnummer, die aufgrund der Einreichung einer Ausfuhrnotifikation erteilt wurde. Die in der Verordnung genannte Kennnummer für die ausdrückliche Zustimmung entspricht dem Kenncode für die ausdrückliche Zustimmung, mit dem EXIM jede ausdrückliche Zustimmung und jede Ausnahmeregelung identifiziert. Diese Nummer braucht nicht in die Zollanmeldung eingetragen zu werden, da die betreffende ausdrückliche Zustimmung der Ausfuhrnotifikation beigefügt ist und über die Ausfuhrkennnummer identifiziert werden kann. Die Kennnummer der Einfuhrentscheidung ist eine Kennnummer, die entweder aufgrund des Antrags auf Erteilung einer besonderen Kennnummer für Chemikalien des Anhangs I Teil 3, für die im PIC-Rundschreiben eine zustimmende Einfuhrentscheidung veröffentlicht wurde, oder aufgrund der Abfrage der Datenbank der Einfuhrentscheidungen in EXIM erteilt wurde. Diese Datenbank steht derzeit noch nicht zur Verfügung. 5. BEISPIELE Die nachstehenden Beispiele verdeutlichen, welche Schritte Ausführer in verschiedenen denkbaren Szenarien unternehmen müssen. Den Szenarien liegt die Annahme zugrunde, dass der Ausführer die Ausfuhrnotifikation über EXIM übermittelt, da dies bereits gang und gäbe ist. Beispiel 1 verdeutlicht die Anforderungen an die in Zollanmeldungen einzutragenden und an die bezeichneten nationalen Behörden zu übermittelnden Informationen sowie die Verpackungs- und Kennzeichnungsbestimmungen, die bei der Ausfuhr von Chemikalien des Anhangs I zu beachten sind. Um Wiederholungen zu vermeiden, werden diese Bestimmungen nach dem Beispiel 1 nicht jedes Mal wieder vollständig aufgegriffen, sondern es wird nur darauf verwiesen. Zuerst erteilt EXIM dem Ausführer einer Chemikalie des Anhangs I eine Kennnummer, die dieser in seine Zollanmeldung eintragen muss. Danach muss der Ausführer im ersten Quartal des folgenden Jahres seiner bezeichneten Behörde die Menge Chemikalien (Chemikalien des Anhangs I, bestimmte Zubereitungen, die Stoffe des Anhangs I enthalten, und bestimmte Artikel, die in Anhang I Teil 2 oder 3 aufgeführte Stoffe enthalten), die das ausführende Unternehmen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 689/2008 geliefert hat, zusammen mit den Namen und Anschriften jedes belieferten Einführers melden. Schließlich müssen die Ausführer aller gefährlichen Chemikalien nach der Definition der EU-Rechtsvorschriften ihre Erzeugnisse gemäß diesen Rechtsvorschriften verpacken und kennzeichnen. Darüber hinaus muss jeder Einführer ein Sicherheitsdatenblatt mit allen Informationen erhalten, das soweit möglich in der Amtssprache des einführenden Landes und in abgefasst ist. Beispiel 1 Ein Hersteller in einem Mitgliedstaat der EU beabsichtigt, zum ersten Mal Hexachlorethan in das Land A auszuführen. Hexachlorethan ist in Anhang I Teil 1 der Verordnung aufgeführt, da der Stoff als Industriechemikalie strengen Beschränkungen unterliegt. Bisher wurde die Chemikalie anscheinend noch nicht von der EU in das Land A ausgeführt. Der Ausführer muss seiner bezeichneten nationalen Behörde spätestens 30 Tage vor der Ausfuhr über EXIM eine Ausfuhrnotifikation mit den in Anhang II der Verordnung beschriebenen Informationen vorlegen. EXIM weist der Ausfuhrnotifikation eine inaktive Kennnummer zu.

24 C 65/24 Amtsblatt der Europäischen Union Nach Überprüfung der Ausfuhrnotifikation auf Vollständigkeit leitet die bezeichnete nationale Behörde diese unverzüglich an die Kommission weiter. Diese prüft, ob für das betreffende Kalenderjahr noch keine EU-Ausfuhrnotifikation vorliegt und übermittelt daraufhin die Ausfuhrnotifikation an Land A. Liegt bereits eine Ausfuhrnotifikation vor, so wird die Ausfuhrnotifikation in EXIM gespeichert, ohne versandt zu werden. EXIM teilt dem Ausführer mit, dass die Ausfuhrnotifikation bearbeitet wurde und die Kennnummer an dem in der Ausfuhranmeldung genannten voraussichtlichen Zeitpunkt aktiviert wird (d. h. die Ausfuhr kann stattfinden). Die Kennnummer ist in der Zollanmeldung anzugeben. Die Chemikalie muss gemäß den EU-Bestimmungen verpackt und gekennzeichnet werden, sofern das einführende Land nichts anderes bestimmt. Der Ausführer übermittelt dem Einführer ein Sicherheitsdatenblatt. Das Etikett und das Sicherheitsdatenblatt sollten in und in der Amtssprache des Landes A abgefasst sein (weitere Hinweise zu Sprachen siehe Anhang 6). Auf dem Etikett sind gegebenenfalls das Verfalls- und das Herstellungsdatum sowie spezifische Informationen zu Lagerbedingungen und Stabilität unter den klimatischen Bedingungen von Land A anzugeben. Die Chemikalie sollte nicht weniger als sechs Monate vor Ende des Verfallsdatums ausgeführt werden. Größe und Verpackung der Behälter sollten so optimiert werden, dass die Gefahr der Entstehung von Restbeständen möglichst gering ist. Im ersten Quartal des folgenden Jahres teilt der EU-Hersteller seiner bezeichneten Behörde mit, welche Mengen der Chemikalie im Vorjahr in das Land A geliefert wurden. Beispiel 2 Das Unternehmen Chemoproducts will Bortrichlorid an das Land B liefern. Bortrichlorid erscheint zwar nicht in Anhang I der Verordnung, wurde aber im Rahmen der Richtlinie 67/548/EWG des Rates und in Anhang VI der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 ( 1 ) als gefährlicher Stoff eingestuft. Der Ausführer braucht seiner bezeichneten Behörde keine Informationen bereitzustellen. Die Ausfuhr kann ohne Ausfuhrnotifikation oder Zustimmung des einführenden Landes stattfinden. Für die Verpackung und Kennzeichnung von Ausfuhren, für das Verfallsdatum und für die Bereitstellung von Sicherheitsdatenblättern gelten dieselben Anforderungen wie im Beispiel 1. Beispiel 3 ABC Chemicals möchte Chloroform in Land C ausführen. Chloroform ist in Anhang I Teil 1 der Verordnung aufgelistet und im betreffenden Jahr bereits in Land C ausgeführt worden, wurde allerdings bislang noch nicht von ABC Chemicals ausgeführt. Der Ausführer muss seiner bezeichneten nationalen Behörde spätestens 30 Tage vor der Ausfuhr eine Ausfuhrnotifikation mit den in Anhang II der Verordnung beschriebenen Informationen vorlegen. Sobald der Ausführer die Exportnotifikation gespeichert und übermittelt hat, erhält er die Ausfuhrkennnummer, die in diesem Stadium noch nicht aktiviert ist. ( 1 ) Die Richtlinie 67/548/EWG wird mit Wirkung vom 1. Juni 2015 zur Gänze durch die Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 aufgehoben.

25 Amtsblatt der Europäischen Union C 65/25 Nach Überprüfung der Ausfuhrnotifikation auf Vollständigkeit und Richtigkeit leitet die bezeichnete nationale Behörde diese an die Kommission weiter. Die Kommission prüft die Notifikation und genehmigt sie. Dadurch wird die Ausfuhrkennnummer für die Ausfuhr mit Wirkung ab dem voraussichtlichen Ausfuhrzeitpunkt aktiviert. Da für das betreffende Kalenderjahr bereits eine EU-Ausfuhrnotifikation vorliegt, wird die Ausfuhrnotifikation in EXIM gespeichert, ohne dem einführenden Land übermittelt zu werden. Für die in Zollanmeldungen einzutragenden und an die zuständige bezeichnete Behörde zu übermittelnden Informationen, für die Verpackung und Kennzeichnung von Ausfuhren, für das Verfallsdatum und die Behälter sowie für die Bereitstellung von Sicherheitsdatenblättern gelten dieselben Anforderungen wie im Beispiel 1. Beispiel 4 Das Unternehmen LongShip beabsichtigt, PCT in Land D auszuführen, das Vertragspartei des Übereinkommens ist. PCT fallen unter das PIC-Verfahren im Rahmen des Übereinkommens von Rotterdam und sind deswegen in Anhang I Teile 1 und 3 der Verordnung aufgeführt. Das Land D hat in der letzten Fassung des PIC-Rundschreibens eine Einfuhrentscheidung mitgeteilt und darin seine Zustimmung zur Einfuhr erteilt. Der Ausführer braucht keine Ausfuhrnotifikation vorzulegen und kann die Ausfuhr vornehmen, sofern die voraussichtliche Verwendung im einführenden Land der Kategorie entspricht, für die der Stoff in Anhang III des Übereinkommens aufgeführt war. Der Ausführer sollte (an seine bezeichnete Behörde, die den Antrag in EXIM eingibt, oder direkt über EXIM) einen Antrag auf Erteilung einer besonderen Kennnummer stellen und diese Kennnummer in die Zollanmeldung eintragen. Als andere Möglichkeit könnte der Ausführer die Datenbank der Einfuhrentscheidungen in EXIM befragen, um die Kennnummer zu finden, die er in die Zollanmeldung eintragen muss. Diese Datenbank steht jedoch noch nicht zur Verfügung. Für die in Zollanmeldungen einzutragenden und an die zuständige bezeichnete Behörde zu übermittelnden Informationen, für die Verpackung und Kennzeichnung von Ausfuhren, für das Verfallsdatum und die Behälter sowie für die Bereitstellung von Sicherheitsdatenblättern gelten dieselben Anforderungen wie im Beispiel 1. Beispiel 5 Das in einem EU-Mitgliedstaat niedergelassene Unternehmen KillingPest beabsichtigt, Parathion aus Land E einzuführen, um ein Pestizid herzustellen und dieses dann als Zubereitung in Land F auszuführen. Parathion ist in der EU für die Verwendung als Pestizid (sowohl als Pflanzenschutzmittel als auch als Biozid-Produkt) verboten. Der Stoff ist in Anhang I Teil 1 und Teil 3 der Verordnung aufgelistet (und unterliegt in der Pestizid-Kategorie dem PIC-Verfahren). Im letzten PIC-Rundschreiben lautete die Einfuhrentscheidung für die EU keine Zustimmung für die Pestizid-Kategorie). Die Einfuhrentscheidung für Land F lautet dagegen Zustimmung. Das Unternehmen kann den Stoff ungeachtet der EU-Einfuhrentscheidung als Industriechemikalie einführen und ein Pestizid herstellen, da dieses nicht in der EU in Verkehr gebracht wird. Da Land F die Zustimmung zur Einfuhr gegeben hat, kann die Ausfuhr erfolgen. Eine Ausfuhrnotifikation ist nicht erforderlich. Der Ausführer sollte (an seine bezeichnete Behörde, die den Antrag in EXIM eingibt, oder direkt über EXIM) einen Antrag auf Erteilung einer besonderen Kennnummer stellen und diese Kennnummer in die Zollanmeldung eintragen. Als andere Möglichkeit könnte der Ausführer die Datenbank der Einfuhrentscheidungen in EXIM befragen, um die Kennnummer zu finden, die er in die Zollanmeldung eintragen muss. Diese Datenbank steht jedoch noch nicht zur Verfügung. Für die in Zollanmeldungen einzutragenden und an die zuständige bezeichnete Behörde zu übermittelnden Informationen, für die Verpackung und Kennzeichnung von Ausfuhren, für das Verfallsdatum und die Behälter sowie für die Bereitstellung von Sicherheitsdatenblättern gelten dieselben Anforderungen wie im Beispiel 1.

26 C 65/26 Amtsblatt der Europäischen Union Beispiel 6 Ein Ausführer möchte Chlordimeform nach Land G ausführen, das Vertragspartei des Übereinkommens ist. Der Stoff unterliegt in der Pestizid-Kategorie dem PIC-Verfahren und ist deshalb in Anhang I Teile 1 und 3 der Verordnung aufgelistet. Im letzten PIC-Rundschreiben ist für Land G keine Einfuhrentscheidung aufgeführt. Der Ausführer muss seiner bezeichneten nationalen Behörde spätestens 30 Tage vor der Ausfuhr eine Ausfuhrnotifikation mit den in Anhang II der Verordnung beschriebenen Informationen vorlegen. Sobald der Ausführer die Ausfuhrnotifikation gespeichert und vorgelegt hat, erhält er die Kennnummer, die in diesem Stadium noch nicht aktiviert ist. Die Ausfuhr kann nur dann erfolgen, wenn die bezeichnete Behörde in Land G ihre ausdrückliche Zustimmung zur Einfuhr von Chlordimeform erteilt hat. Stellt die bezeichnete Behörde des Ausführers in EXIM fest, dass noch keine Zustimmung vorliegt, muss sie bei der bezeichneten Behörde in Land G eine solche Zustimmung beantragen (die Kommission ist bereit, dabei erforderlichenfalls Hilfestellung zu leisten). Gelingt es trotz angemessener Bemühungen nicht, innerhalb von 60 Tagen eine Antwort zu erhalten, und kann nachgewiesen werden, dass Chlordimeform in Land G für die Verwendung als Pestizid registriert oder zugelassen ist, kann die bezeichnete Behörde des Ausführers nach Rücksprache mit der Kommission beschließen, dass die Ausfuhr stattfinden kann. Die Ausfuhrgenehmigung kann jedoch lediglich für einen Zeitraum von höchstens 12 Monaten gewährt werden. Danach muss erneut die ausdrückliche Zustimmung von Land G beantragt werden. Die hier dargelegten Bedingungen gelten auch für das nachstehende Beispiel 7. Abhängig vom endgültigen Ausgang des Verfahrens zur Beantragung der ausdrücklichen Zustimmung kann die Ausfuhr zugelassen werden, und die Kennnummer kann von der Kommission aktiviert werden. Ansonsten bleibt die Kennnummer inaktiv. Weiterhin erforderlich bleibt die jährliche Ausfuhrnotifikation des Ausführers, und zwar selbst dann, wenn eine ausdrückliche Zustimmung erteilt wird, es sei denn, Land G verzichtet auf sein Recht, solche Notifikationen zu erhalten. Findet die Ausfuhr entweder mit der ausdrücklichen Zustimmung oder im Rahmen einer Ausnahmeregelung statt, so gelten für die in Zollanmeldungen einzutragenden und an die zuständige bezeichnete Behörde zu übermittelnden Informationen, für die Verpackung und Kennzeichnung von Ausfuhren, für das Verfallsdatum und für die Behälter sowie für die Bereitstellung von Sicherheitsdatenblättern die Anforderungen wie im Beispiel 1. Beispiel 7 Das Unternehmen Buy and Sell will zum ersten Mal ein nitrofenhaltiges Pestizid in Land H ausführen. Nitrofen ist in Anhang I Teile 1 und 2 der Verordnung aufgeführt. Dieser Stoff ist in der EU für die Verwendung als Pflanzenschutzmittel verboten; die entsprechende Rechtsvorschrift wurde dem PIC-Sekretariat mitgeteilt. Land H ist Vertragspartei des Übereinkommens. Da die Chemikalie jedoch nicht dem PIC- Verfahren unterliegt, gibt es auch keine Einfuhrentscheidung. Der Ausführer muss seiner bezeichneten nationalen Behörde spätestens 30 Tage vor der Ausfuhr eine Ausfuhrnotifikation mit den in Anhang II der Verordnung beschriebenen Informationen vorlegen. Sobald der Ausführer die Ausfuhrnotifikation gespeichert und vorgelegt hat, erhält er die Kennnummer, die in diesem Stadium noch nicht aktiviert ist. Wie beim Beispiel 6 kann die Ausfuhr jedoch nur dann erfolgen, wenn die bezeichnete Behörde von Land H ihre ausdrückliche Zustimmung zur Einfuhr von Nitrofen erteilt hat. Der Unterschied besteht darin, dass die Chemikalie nicht dem PIC-Verfahren unterliegt, so dass im letzten PIC-Rundschreiben mit Sicherheit keine Einfuhrentscheidung veröffentlicht wurde. Es gelten dieselben Bedingungen wie in Beispiel 6 erläutert, einschließlich der Vorschrift, dass die ausdrückliche Zustimmungen einzuholen ist, der Möglichkeit, eine befristete Ausnahmeregelung zu beantragen, und der Notwendigkeit, danach die ausdrückliche Zustimmung einzuholen.

27 Amtsblatt der Europäischen Union C 65/27 Abhängig vom endgültigen Ausgang des Verfahrens zur Beantragung der ausdrücklichen Zustimmung kann die Ausfuhr zugelassen werden, und die Kennnummer kann von der Kommission aktiviert werden. Ansonsten bleibt die Kennnummer inaktiv. Findet die Ausfuhr statt, so gelten für die in Zollanmeldungen einzutragenden und an die zuständige bezeichnete Behörde zu übermittelnden Informationen, für die Verpackung und Kennzeichnung von Ausfuhren, für das Verfallsdatum und die Behälter sowie für die Bereitstellung von Sicherheitsdatenblättern dieselben Anforderungen wie im Beispiel 1. Weiterhin erforderlich bleibt die jährliche Ausfuhrnotifikation des Ausführers, und zwar selbst dann, wenn eine ausdrückliche Zustimmung erteilt wird, es sei denn, Land H verzichtet auf sein Recht, solche Notifikationen zu erhalten. Beispiel 8 Das Unternehmen Exterminator beabsichtigt, Dimethanamid in Land I auszuführen, das der OECD angehört. Dimethanamid ist in der EU für die Verwendung als Pestizid verboten. Es ist in Anhang I Teile 1 und 2 der Verordnung aufgeführt, so dass normalerweise die ausdrückliche Zustimmung des einführenden Landes erforderlich wäre. Da die Chemikalie nicht dem PIC-Verfahren unterliegt, gibt es auch keine Einfuhrentscheidung. Der Ausführer muss seiner bezeichneten nationalen Behörde spätestens 30 Tage vor der Ausfuhr eine Ausfuhrnotifikation mit den in Anhang II der Verordnung beschriebenen Informationen vorlegen. Sobald der Ausführer die Ausfuhrnotifikation gespeichert und der bezeichneten Behörde vorgelegt hat, erhält er die Kennnummer, die in diesem Stadium noch nicht aktiviert ist. Wenn die bezeichnete nationale Behörde die Ausfuhrnotifikation als vollständig und richtig erachtet leitet sie diese an die Kommission weiter. Ist im laufenden Kalenderjahr noch keine EU-Ausfuhrnotifikation erfolgt, so leitet die Kommission die Notifikation an Land I weiter. Liegt bereits eine Ausfuhrnotifikation vor, so wird die Ausfuhrnotifikation in EXIM gespeichert, ohne versandt zu werden. Dimethanamid ist in Anhang I Teil 2 aufgeführt, so dass die Ausfuhr nur erfolgen kann, wenn die ausdrückliche Zustimmung zur Einfuhr beantragt und erteilt wurde. Da Land I aber der OECD angehört, kann die bezeichnete Behörde eine Ausnahme in Betracht ziehen und deswegen den Ausführer auffordern nachzuweisen, dass der Stoff in dem Land lizenziert, registriert oder zugelassen ist. Wurde dieser Nachweis erbracht, so kann die bezeichnete Behörde nach Rücksprache mit der Kommission beschließen, dass die Ausfuhr ohne die ausdrückliche Zustimmung des einführenden Landes stattfinden kann. Beschließt die bezeichnete Behörde allerdings nach Rücksprache mit der Kommission, dass bei der bezeichneten Behörde von Land I die ausdrückliche Zustimmung eingeholt werden muss, so gilt das in Beispiel 7 beschriebene Verfahren. Abhängig vom endgültigen Ausgang des Verfahrens zur Beantragung der ausdrücklichen Zustimmung kann die Ausfuhr zugelassen werden, und die Kennnummer kann von der Kommission aktiviert werden. Ansonsten bleibt die Kennnummer inaktiv. Für die in Zollanmeldungen einzutragenden und an die zuständige bezeichnete Behörde zu übermittelnden Informationen, für die Verpackung und Kennzeichnung von Ausfuhren, für das Verfallsdatum und die Behälter sowie für die Bereitstellung von Sicherheitsdatenblättern gelten dieselben Anforderungen wie im Beispiel 1. Weiterhin erforderlich bleibt die jährliche Ausfuhrnotifikation des Ausführers, und zwar selbst dann, wenn eine ausdrückliche Zustimmung erteilt wird, es sei denn, Land I verzichtet auf sein Recht, solche Notifikationen zu erhalten.

28 C 65/28 Amtsblatt der Europäischen Union Beispiel 9 Das Unternehmen XYZ beabsichtigt, 1,2-Dibromethan (EDB) als Industriechemikalie in Land J auszuführen. EDB ist in Anhang I Teile 1 und 3 der Verordnung aufgeführt. Der Stoff ist in der EU für die Verwendung als Pflanzenschutzmittel verboten und ist im PIC-Verfahren in der Pestizidkategorie aufgeführt. Im letzten PIC-Rundschreiben lautete die Einfuhrentscheidung des Landes J Zustimmung für die Pestizid-Kategorie. Da der Stoff für die Verwendung als Pestizid, nicht jedoch als Industriechemikalie, dem PIC-Verfahren unterliegt, hat Land J keine zustimmende Entscheidung für die Einfuhr von EDB als Industriechemikalie erlassen. Deswegen muss der Ausführer eine Ausfuhrnotifikation vorlegen und die ausdrückliche Zustimmung zur Einfuhr als Industriechemikalie einholen. Hierfür sollte das in Beispiel 6 oder 7 beschriebene Verfahren angewandt werden. Für die in Zollanmeldungen einzutragenden und an die zuständige bezeichnete Behörde zu übermittelnden Informationen, für die Verpackung und Kennzeichnung von Ausfuhren, für das Verfallsdatum und die Behälter sowie für die Bereitstellung von Sicherheitsdatenblättern gelten dieselben Anforderungen wie im Beispiel 1. Beispiel 10 Das Unternehmen Pest Products beabsichtigt, Fungizid X, eine Fungizidzubereitung, die Pentachlorphenol (60 % Wirkstoff) enthält, in Land K auszuführen. Pentachlorphenol unterliegt in der Pestizid-Kategorie dem PIC-Verfahren und ist in Anhang I Teile 1 und 3 der Verordnung aufgeführt. Land K ist keine Vertragspartei des Übereinkommens, d. h. in keinem PIC-Rundschreiben gibt es eine Einfuhrentscheidung dieses Landes. Zu einem früheren Zeitpunkt des gleichen Jahres hat ein anderes EU-Unternehmen eine andere Zubereitung (mit 30 % Pentachlorphenol) ausgeführt, nachdem es über seine bezeichnete Behörde die ausdrückliche Zustimmung der Behörden des Landes K eingeholt hatte. Die ausdrückliche Zustimmung gilt nicht für alle Zubereitungen, die Pentachlorphenol enthalten, sondern lediglich für diese besondere Zubereitung. Der Ausführer muss seiner bezeichneten nationalen Behörde spätestens 30 Tage vor der Ausfuhr eine Ausfuhrnotifikation mit den in Anhang II der Verordnung beschriebenen Informationen vorlegen. Diese wird an die Kommission weitergeleitet, die sie als EU-Ausfuhrnotifikation vorlegen wird. Allerdings kann die Ausfuhr erst dann erfolgen, wenn die zuständigen Behörden des Landes K erneut eine ausdrückliche Zustimmung für die Einfuhr von Fungizid X erteilt haben, da die bestehende ausdrückliche Zustimmung auf eine andere Formulierung beschränkt war. Bei der Einholung einer solchen Zustimmung sollte das gleiche Verfahren wie in Beispiel 6 oder 7 befolgt werden. Für die in Zollanmeldungen einzutragenden und an die zuständige bezeichnete Behörde zu übermittelnden Informationen, für die Verpackung und Kennzeichnung von Ausfuhren, für das Verfallsdatum und die Behälter sowie für die Bereitstellung von Sicherheitsdatenblättern gelten dieselben Anforderungen wie im Beispiel 1. Beispiel 11 Das Unternehmen Laboratory Analysis Products will 100 g Nitrofen für Analysezwecke in einem Labor im Land L exportieren. Nitrofen ist in Anhang I Teile 1 und 2 der Verordnung aufgeführt, so dass normalerweise die ausdrückliche Zustimmung des einführenden Landes erforderlich wäre. Da die 2011 in Land L zu exportierende Nitrofenmenge weniger als 10 kg beträgt und keine Auswirkungen auf die Gesundheit und die Umwelt haben dürfte und da es nur unter Laborbedingungen für Analysezwecke verwendet wird, fällt die Ausfuhr unter Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe i der Verordnung (EG) Nr. 689/2008 und ist daher von dieser Verordnung ausgenommen. Um allerdings Schwierigkeiten bei der Zollabfertigung zu vermeiden, wurde für die Einholung einer aktivierten Kennnummer ein besonderes Verfahren eingeführt. Dem Ausführer wird empfohlen, einige Zeit vor der geplanten Ausfuhr an seine bezeichnete Behörde einen Antrag auf Erteilung einer besonderen Kennnummer über EXIM zu richten. Hat die bezeichnete Behörde den Antrag genehmigt, so erhält der Ausführer eine aktivierte Kennnummer. Der Ausführer sollte die Kennnummer in seine Zollanmeldung eintragen.

29 Amtsblatt der Europäischen Union C 65/29 ANHANG 1 Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 689/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates Teil 1: Liste der dem Verfahren der Ausfuhrnotifikation unterliegenden Chemikalien (Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 689/2008) Für Chemikalien, die in diesem Teil des Anhangs aufgeführt sind und dem internationalen PIC-Verfahren unterliegen, gelten die in Artikel 7 Absätze 2, 3 und 4 beschriebenen Anforderungen hinsichtlich der Ausfuhrnotifikation nicht, sofern die unter Artikel 7 Absatz 6 Buchstaben b und c genannten Bedingungen erfüllt sind. Solche Chemikalien, denen in der nachfolgenden Liste das Symbol # zugeordnet wurde, werden in Teil 3 dieses Anhangs erneut aufgeführt, um den Bezug zu erleichtern. In diesem Teil des Anhangs aufgeführte Chemikalien, die aufgrund der Art der endgültigen EU-Rechtsvorschriften Kandidaten für die PIC-Notifikation sind, werden zusätzlich auch in Teil 2 dieses Anhangs aufgeführt. Diesen Chemikalien wurde in der nachfolgenden Liste das Symbol + zugeordnet. Anhang I Teil 1 enthält die folgenden Chemikalien ( 1 ): Chemikalie CAS-Nr. Einecs-Nr. KN-Code Unterkategorie (*) Beschränkung der Verwendung (**) Länder, für die keine Notifizierung erforderlich ist 1,1,1-Trichlorethan i(2) b (Ethylendi 1,2-Dibromethan bromid) # p(1)-p(2) b-b Siehe PIC-Rundschreiben: (Ethylendi 1,2-Dichlorethan chlorid) # p(1)-p(2) i(2) b-b b Siehe PIC-Rundschreiben: 1,3-Dichlorpropen ( 2 ) p(1) b cis-1,3-dichlorpropen ((Z)-1,3- Dichlorprop-1-en) p(1)-p(2) b-b 2-Aminobutan p(1)-p(2) b-b 2-Naphthylamin (Naphthalen- 2-amin) und seine Salze , , und weitere , , und weitere i(1) i(2) b b 2-Naphthyloxyessigsäure p(1) b 2,4,5-T und seine Salze und Ester # und weitere und weitere p(1)-p(2) b-b Siehe PIC-Rundschreiben: 4-Aminobiphenyl (Biphenyl-4- amin) und seine Salze , und weitere und weitere i(1) i(2) b b 4-Nitrobiphenyl i(1) i(2) b b Acephat p(1)-p(2) b-b Acifluorfen p(1)-p(2) b-b Alachlor p(1) b ( 1 ) Die Liste in Anhang I enthält nicht die in Anhang V aufgeführten Chemikalien, deren Ausfuhr verboten ist. (Stand 21. Juni 2010)

30 C 65/30 Amtsblatt der Europäischen Union Chemikalie CAS-Nr. Einecs-Nr. KN-Code Unterkategorie (*) Beschränkung der Verwendung (**) Länder, für die keine Notifizierung erforderlich ist Aldicarb p(1)-p(2) sr-b Ametryn p(1)-p(2) b-b Amitraz p(1)-p(2) b-b Anthrachinon p(1)-p(2) b-b Arsenverbindungen p(2) sr Asbestfasern +: und weitere Siehe PIC-Rundschreiben: Krokydolith # i b Amosit # i b Anthophyllit # i b Aktinolit # i b Tremolit # i b Chrysotil oder i b Atrazin p(1) b Azinphosethyl p(1)-p(2) b-b Azinphosmethyl p(1) b Benfuracarb p(1) b Bensultap p(1)-p(2) b-b Benzol ( 2 ) i(2) sr Benzidin und seine Salze , und weitere , und weitere i(1)-i(2) i(2) sr-b b Benzidinderivate + Binapacryl # p(1)-p(2) i(2) b-b b Siehe PIC-Rundschreiben: Butralin p(1) b Cadmium und Cadmiumverbindungen und weitere und weitere und weitere i(1) sr Cadusafos n.a p(1) b Calciferol p(1) b Captafol # p(1) -p(2) b-b Siehe PIC-Rundschreiben: Carbaryl p(1)-p(2) b-b Carbofuran p(1) b Kohlenstofftetrachlorid i(2) b Carbosulfan p(1) b

31 Amtsblatt der Europäischen Union C 65/31 Chemikalie CAS-Nr. Einecs-Nr. KN-Code Unterkategorie (*) Beschränkung der Verwendung (**) Länder, für die keine Notifizierung erforderlich ist Cartap p(1)-p(2) b-b Chinomethionat p(1)-p(2) b-b Chlordecon p(2) sr Chlordimeform # p(1)-p(2) b-b Siehe PIC-Rundschreiben: Chlorfenapyr p(1) b Chlorfenvinphos p(1)-p(2) b-b Chlormephos p(1)-p(2) b-b Chlorbenzilat # p(1)-p(2) b-b Siehe PIC-Rundschreiben: Chloroform i(2) b Chlozolinat p(1)-p(2) b-b Cholecalciferol p(1) b Coumafuryl p(1)-p(2) b-b Kreosot und mit Kreosot verwandte Stoffe i(2) b Crimidin p(1) b Cyanazin p(1)-p(2) b-b Cyhalothrin p(1) b DBB (Di-μ-oxo-di-n-butylstanniohydroxyboran)/Dibutylzinnhydrogenborat) i(1) b Diazinon p(1) b Dichlorvos p(1) b Dicofol p(1)-p(2) b-b Dicofol mit < 78 % p,p -Dicofol oder 1 g/kg DDT und mit DDT verwandte Verbindungen p(1)-p(2) b-b

32 C 65/32 Amtsblatt der Europäischen Union Chemikalie CAS-Nr. Einecs-Nr. KN-Code Unterkategorie (*) Beschränkung der Verwendung (**) Länder, für die keine Notifizierung erforderlich ist Dimethenamid n.a p(1) b Diniconazol-M n.a p(1) b Dinitro-ortho-cresol (DNOC) und seine Salze (z. B. Ammonium-, Kalium- und Natriumsalze) # p(1)-p(2) b-b Siehe PIC-Rundschreiben: Dinobuton p(1)-p(2) b-b Dinoseb und seine Salze und Ester # und weitere und weitere p(1)-p(2) i(2) b-b b Siehe PIC-Rundschreiben: Dinoterb p(1)-p(2) b-b Verstäubbare Pulverformulierungen mit einer Kombination aus: Siehe PIC-Rundschreiben: mindestens 7 % Benomyl, mindestens 10 % Carbofuran p(1) b und mindestens 15 % Thiram p(2) b # Endosulfan p(1) b Ethion p(1)-p(2) b-b Ethylenoxid (Oxiran) # p(1) b Siehe PIC-Rundschreiben: Fenarimol p(1) b Fenitrothion p(1) b Fenpropathrin p(1)-p(2) b-b Fenthion p(1) sr Fentinacetat p(1)-p(2) b-b Fentinhydroxid p(1)-p(2) b-b Fenvalerat p(1) b Ferbam p(1)-p(2) b-b Fluoracetamid # p(1) b Siehe PIC-Rundschreiben: Flurenol p(1)-p(2) b-b Flurprimidol n.a p(1) b Furathiocarb p(1)-p(2) b-b Haloxyfop-R n.a p(1) b (Haloxyfop-P-methylester) ( ) ( ) ( )

33 Amtsblatt der Europäischen Union C 65/33 Chemikalie CAS-Nr. Einecs-Nr. KN-Code Unterkategorie (*) Beschränkung der Verwendung (**) Länder, für die keine Notifizierung erforderlich ist HCH/Hexachlorcyclohexan (gemischte Isomere) # p(1)-p(2) b-sr Siehe PIC-Rundschreiben: Hexachlorethan i(1) sr Hexazinon p(1)-p(2) b-b Iminoctadin p(1)-p(2) b-b Isoxathion p(1) b Lindan (γ-hch) # p(1)-p(2) b-sr Siehe PIC-Rundschreiben: Malathion p(1) b a) Maleinsäurehydrazid und seine Salze außer Cholin-, Kalium- und Natriumsalze; p(1) b b) Cholin-, Kalium- und Natriumsalze von Maleinsäurehydrazid mit über 1 mg/kg freiem Hydrazin, ausgedrückt auf der Grundlage des Säureäquivalents , , , Quecksilberverbindungen, einschließlich anorganischer Quecksilberverbindungen, Alkyl-Quecksilberverbindungen und Alkyloxyalkyl- und Arylquecksilberverbindungen # , und weitere , und weitere p(1)-p(2) b-sr Siehe PIC-Rundschreiben: Methamidophos ( 3 ) p(1) b Methamidophos (lösliche flüssige Formulierungen des Stoffes, deren Wirkstoffgehalt 600 g/l übersteigt) # p(2) b Siehe PIC-Rundschreiben: Methidathion p(1)-p(2) b-b Methomyl p(1)-p(2) b-b Methylparathion + # p(1)-p(2) b-b Siehe PIC-Rundschreiben: Metoxuron p(1)-p(2) b-b Monocrotophos # p(1)-p(2) b-b Siehe PIC-Rundschreiben: Monolinuron p(1) b Monomethyldibromdiphenylmethan, Handelsname: DBBT+ Monomethyldichlordiphenylmethan, Handelsname: Ugilec 121 oder Ugilec i(1) b i(1) - i(2) b-b

34 C 65/34 Amtsblatt der Europäischen Union Chemikalie CAS-Nr. Einecs-Nr. KN-Code Unterkategorie (*) Beschränkung der Verwendung (**) Länder, für die keine Notifizierung erforderlich ist Monomethyltetrachlordiphenylmethan, Handelsname: Ugilec i(1) - i(2) b-b Monuron p(1) b Nikotin p(1) b Nitrofen p(1)-p(2) b-b Nonylphenole C 6 H 4 (OH)C 9 H (phenol, nonyl-), (phenol, 4-nonyl-, verzweigt) , (phenol, nonyl-, verzweigt), (Isononylphenol), (p-nonylphenol) und weitere i(1) sr und weitere Nonylphenolethoxylate (C 2 H 4 O) n C 15 H 24 O , , , , i(1) p(1)-p(2) sr b-b und weitere Octabromodiphenylether i(1) sr Omethoat p(1)-p(2) b-b Oxydemetonmethyl p(1) b Paraquat p(1) b Parathion # p(1)-p(2) b-b Siehe PIC-Rundschreiben: Pebulat p(1)-p(2) b-b Pentabromdiphenylether i(1) sr Pentachlorphenol und seine Salze und Ester # und weitere und weitere p(1)-p(2) b-sr Siehe PIC-Rundschreiben: und weitere Perfluoroctansulfonate n.a i(1) sr (PFOS) C 8 F 17 SO 2 X und weitere und weitere (X = OH, Metallsalz (O-M+), Halide, Amide und andere Derivate einschließlich Polymere) + ( a )

35 Amtsblatt der Europäischen Union C 65/35 Chemikalie CAS-Nr. Einecs-Nr. KN-Code Unterkategorie (*) Beschränkung der Verwendung (**) Länder, für die keine Notifizierung erforderlich ist Permethrin p(1) b Phosalon p(1) b Phosphamidon (lösliche flüssige Formulierungen des Stoffes, deren Wirkstoffgehalt g/l übersteigt) # (Gemisch, (E)&(Z)-Isomere) ([Z]-Isomer) p(1)-p(2) b-b Siehe PIC-Rundschreiben: ([E]-Isomer) Polybromierte Biphenyle (PBB) # und weitere und weitere i(1) sr Siehe PIC-Rundschreiben: Polychlorierte (PCT) # Terphenyle i(1) b Siehe PIC-Rundschreiben: Procymidon p(1) b Propachlor p(1) b Propanil p(1) b Propham p(1) b Pyrazophos p(1)-p(2) b-b Quintozen p(1)-p(2) b-b Scillirosid p(1) b Simazin p(1)-p(2) b-b Strychnin p(1) b Tecnazen p(1)-p(2) b-b Terbufos p(1)-p(2) b-b Bleitetraethyl # i(1) sr Siehe PIC-Rundschreiben: Bleitetramethyl # i(1) sr Siehe PIC-Rundschreiben: Thalliumsulfat p(1) b Thiocyclam p(1)-p(2) b-b Thiodicarb p(1) b Tolylfluanid p(1) b Triazophos p(1)-p(2) b-b

36 C 65/36 Amtsblatt der Europäischen Union Chemikalie CAS-Nr. Einecs-Nr. KN-Code Unterkategorie (*) Beschränkung der Verwendung (**) Länder, für die keine Notifizierung erforderlich ist Alle Tributylzinn-Verbindungen, einschließlich: p(2) b Siehe PIC-Rundschreiben: Tributylzinnoxid Tributylzinnfluorid Tributylzinnmethacrylat Tributylzinnbenzoat Tributylzinnchlorid Tributylzinnlinoleat Tributylzinnnaphthenat # Trichlorfon p(1)-p(2) b-b Tricyclazol p(1) b Tridemorph p(1)-p(2) b-b Trifluralin p(1) b Triorganische Zinnverbindungen, ausgenommen Tributylzinn-Verbindungen und weitere p(2) i(2) sr sr Tris(2,3-dibrompropyl)-phosphat # i(1) sr Siehe PIC-Rundschreiben: Tris(aziridin-1-yl)phosphanoxid (1,1,1 -Phosphoryltrisaziridin) i(1) sr Vamidothion p(1)-p(2) b-b Vinclozolin p(1) b Zineb oder p(1) b (*) Unterkategorie: p(1) Pestizide in der Gruppe der Pflanzenschutzmittel, p(2) sonstige Pestizide, einschließlich Biozid-Produkte; i(1) - Industriechemikalie zur Verwendung durch Fachleute und i(2) Industriechemikalie zur Verwendung durch die Öffentlichkeit. (**) Beschränkung der Verwendung: sr - strenge Beschränkungen, b Verbot (in der betreffenden Unterkategorie/den betreffenden Unterkategorien) gemäß dem EU-Recht. ( 1 ) Mit Ausnahme der Kraftstoffe, die unter die Richtlinie 98/70/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 350 vom , S. 58) fallen. ( 2 ) Dieser Eintrag hat keine Auswirkungen auf den bestehenden Eintrag für (Z)-1,3-Dichlorpropen (CAS-Nr ). ( 3 ) Dieser Eintrag hat keine Auswirkungen auf den bestehenden Eintrag für lösliche flüssige Formulierungen des Stoffes Methamidophos, deren Wirkstoffgehalt 600 g/l übersteigt. CAS = Chemical Abstracts Service. # Chemikalie, die dem PIC-Verfahren teilweise oder vollständig unterliegt. + Chemikalie, die Kandidat für die PIC-Notifikation ist.

37 Amtsblatt der Europäischen Union C 65/37 Teil 2: Liste der Chemikalien, die Kandidaten für die PIC-Notifikation sind (Artikel 10 der Verordnung (EG) Nr. 689/2008) Diese Liste umfasst Chemikalien, die Kandidaten für die PIC-Notifikation sind Chemikalien, die bereits dem PIC-Verfahren unterliegen, sind nicht hier, sondern in Teil 3 dieses Anhangs aufgeführt. Chemikalie CAS-Nr. EINECS-Nr. CN-Code Kategorie (*) Beschränkung der Verwendung (**) 2-Naphtylamin und seine Salze (Naphthalen-2-amin) , , und weitere , , und weitere i b 4-Aminobiphenyl [yl]amin) und seine Salze (Biphenyl , und weitere und weitere i b 4-Nitrobiphenyl i b Acephat p b Alachlor p b Aldicarb p sr Amitraz p b Anthrachinon p b Asbestfasern: Chrysotil oder i b Atrazin p b Azinphosmethyl p b Benzidin und seine Salze i sr Benzidinderivate Butralin p b Carbaryl p Chlorfenapyr p sr Chlozolinat p b Diazinon p sr Dichlorvos p sr Dicofol p b Dicofol mit < 78 % p,p -Dicofol oder 1 g/kg DDT und mit DDT verwandte Verbindungen p sr Dimethenamid n.a p b Diniconazol-M n.a p b Dinoterb p b Endosulfan p b Fenarimol p b Fenitrothion p sr

38 C 65/38 Amtsblatt der Europäischen Union Chemikalie CAS-Nr. EINECS-Nr. CN-Code Kategorie (*) Beschränkung der Verwendung (**) Fenthion p sr Fentinacetat p b Fentinhydroxid p b Flurprimidol n.a p b Methamidophos ( 1 ) p b Methylparathion # p b Monomethyldibromdiphenylmethan Handelsname: DBBT Monomethyldichlordiphenylmethan Handelsname: Ugilec 121 oder Ugilec 21 Monomethyltetrachlordiphenylmethan Handelsname: Ugilec i b i b i b Nikotin p b Nitrofen p b Nonylphenole C 6 H 4 (OH)C 9 H (phenol, nonyl-), (phenol, 4- nonyl-, verzweigt) (Isononylphenol), , (phenol, nonyl-, verzweigt), (p-nonylphenol) und weitere i sr und weitere Nonylphenolethoxylate (C 2 H 4 O) n C 15 H 24 O , , , , i p sr b und weitere Octabromdiphenylether i sr Oxydemethon-methyl p b Paraquat p b Pentabromdiphenylether i sr Perfluoroctansulfonat n. a i sr (PFOS) C8F17S02X (X = OH, Metallsalz (O-M+), Halogenide, Amide und andere Derivate einschließlich Polymere) und weitere und weitere

39 Amtsblatt der Europäischen Union C 65/39 Chemikalie CAS-Nr. EINECS-Nr. CN-Code Kategorie (*) Beschränkung der Verwendung (**) Phosalon p b Procymidon p b Propachlor p b Pyrazophos p b Quintozen p b Simazin p b Tecnazen p b Thiodicarb p b Tolylfluanid p sr Trichlorfon p b Triorganische Zinnverbindungen, ausgenommen Tributylzinn-Verbindungen und weitere p sr Vinclozolin p b (*) Kategorie: p Pestizide. i - Industriechemikalie (**) Beschränkung der Verwendung: sr strenge Beschränkungen, b Verbot (in der betreffenden Kategorie/den betreffenden Kategorien). ( 1 ) Dieser Eintrag hat keine Auswirkungen auf den Eintrag in Anhang I Teil 3 für lösliche flüssige Formulierungen des Stoffes Methamidophos, deren Wirkstoffgehalt 600 g/l übersteigt. CAS = Chemical Abstract Service # Chemikalie, die dem internationalen PIC-Verfahren teilweise oder vollständig unterliegt. Teil 3: Liste der Chemikalien, die dem PIC-Verfahren gemäß dem Rotterdamer Übereinkommen unterliegen (Artikel 12 und 13 der Verordnung (EG) Nr. 689/2008) (Die angegebenen Kategorien beziehen sich auf das Übereinkommen) Chemikalie CAS-Nummer(n) HS-Code Reiner Stoff HS-Code Gemische, Zubereitungen mit diesem Stoff Kategorie 2,4,5-T und seine Salze und Ester # Pestizid Aldrin (*) Pestizid Binapacryl Pestizid Captafol Pestizid Chlordan (*) Pestizid Chlordimeform Pestizid Chlorbenzilat Pestizid DDT (*) Pestizid Dieldrin (*) Pestizid

40 C 65/40 Amtsblatt der Europäischen Union Chemikalie CAS-Nummer(n) HS-Code Reiner Stoff HS-Code Gemische, Zubereitungen mit diesem Stoff Kategorie Dinitro-ortho-cresol (DNOC) und seine Salze (z. B. Ammonium-, Kalium- und Natriumsalze) , , , Pestizid Dinoseb und seine Salze und Ester # Pestizid 1,2-Dibromethan (EDB) Pestizid Ethylendichlorid (1,2-Dichlorethan) Pestizid Ethylenoxid Pestizid Fluoracetamid Pestizid HCH (gemischte Isomere) Pestizid Heptachlor (*) Pestizid Hexachlorbenzol (*) Pestizid Lindan Pestizid Quecksilberverbindungen, einschließlich anorganischer Quecksilberverbindungen, Alkyl-Quecksilberverbindungen und Alkyloxyalkyl- und Arylquecksilberverbindungen , und weitere Siehe auch: Pestizid Monocrotophos Pestizid Parathion Pestizid Pentachlorphenol und seine Salze und Ester # Pestizid Toxaphen (*) Pestizid Alle Tributylzinn-Verbindungen, einschließlich: Pestizid Tributylzinnoxid Tributylzinnfluorid Tributylzinnmethacrylat Tributylzinnbenzoat Tributylzinnchlorid Tributylzinnlinoleat Tributylzinnnaphthenat Verstäubbare Pulverformulierungen mit einer Kombination aus: mindestens 7 % Benomyl, mindestens 10 % Carbofuran und mindestens 15 % Thiram Sehr gefährliche Pestizidformulierung

41 Amtsblatt der Europäischen Union C 65/41 Chemikalie CAS-Nummer(n) HS-Code Reiner Stoff HS-Code Gemische, Zubereitungen mit diesem Stoff Kategorie Methamidophos (lösliche flüssige Formulierungen des Stoffes, deren Wirkstoffgehalt 600 g/l übersteigt) Methylparathion (emulgierbare Konzentrate mit einem Wirkstoffgehalt von mindestens 19,5 % sowie Stäube mit einem Wirkstoffgehalt von mindestens 1,5 %) Phosphamidon (lösliche flüssige Formulierungen des Stoffes, deren Wirkstoffgehalt g/l übersteigt) Sehr gefährliche Pestizidformulierung Sehr gefährliche Pestizidformulierung Sehr gefährliche Pestizidformulierung Gemisch, (E)&(Z)-Isomere (Z)-Isomer (E)-Isomer Asbestfasern: Krokydolith Aktinolit Anthophyllit Amosit Tremolit Polybromierte Biphenyle (PBB) Industriechemikalie (hexa-) Industriechemikalie (octa-) (deca-) Polychlorierte Biphenyle (PCB) (*) Industriechemikalie Polychlorierte Terphenyle (PCT) Industriechemikalie Bleitetraethyl Industriechemikalie Bleitetramethyl Industriechemikalie Tris(2,3-dibrompropyl)-phosphat Industriechemikalie (*) Diese Stoffe unterliegen einem Ausfuhrverbot gemäß den Bestimmungen von Artikel 14 Absatz 2 und Anhang V der Verordnung. # Angabe der CAS-Nummer nur für die Stammverbindung.

42 C 65/42 Amtsblatt der Europäischen Union ANHANG 2 Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 689/2008 Ausfuhrnotifikation Nach Artikel 7 erforderliche Informationen: 1. Angaben zum auszuführenden Stoff: a) Bezeichnung in der IUPAC-Nomenklatur (Internationale Union für reine und angewandte Chemie); b) weitere Bezeichnungen (z. B. ISO-Bezeichnung, gebräuchliche Bezeichnungen, Handelsbezeichnungen, Abkürzungen); c) EINECS-Nummer (Europäisches Altstoffverzeichnis) und CAS-Nummer (Chemical Abstracts Services); d) CUS-Nummer (Europäisches Zollinventar chemischer Erzeugnisse) und Code der Kombinierten Nomenklatur; e) wichtigste Verunreinigungen, wenn von besonderer Bedeutung. 2. Angaben zur auszuführenden Zubereitung: a) Handelsname und/oder -bezeichnung der Zubereitung; b) für jeden in Anhang I aufgeführten Stoff den Prozentanteil und die Einzelheiten nach Nummer 1; c) CUS-Nummer (Europäisches Zollinventar chemischer Erzeugnisse) und Code der Kombinierten Nomenklatur; 3. Angaben zum auszuführenden Artikel: a) Handelsname und/oder -bezeichnung des Artikels; b) für jeden in Anhang I aufgeführten Stoff den Prozentanteil und die Einzelheiten gemäß Nummer Informationen über die Ausfuhr: a) Bestimmungsland; b) Ursprungsland; c) voraussichtliches Datum der ersten Ausfuhr im betreffenden Jahr; d) geschätzte Menge der in diesem Jahr in das betreffende Land auszuführenden Chemikalie; e) beabsichtigte Verwendung im Bestimmungsland, sofern bekannt, sowie Angabe dazu, unter welche Kategorien gemäß dem Rotterdamer Übereinkommen die Verwendung fällt; f) Name, Anschrift und sonstige relevante Angaben zum Einführer bzw. dem einführenden Unternehmen; g) Name, Anschrift und sonstige relevante Angaben zum Ausführer bzw. dem ausführenden Unternehmen. 5. Bezeichnete nationale Behörden: a) Name, Anschrift, Telefon- und Telex- oder Faxnummer oder der bezeichneten Behörde in der Europäischen Union, die weitere Informationen erteilen kann. b) Name, Anschrift, Telefon- und Telex- oder Faxnummer oder der bezeichneten Behörde im einführenden Land.

43 Amtsblatt der Europäischen Union C 65/43 6. Informationen über erforderliche Vorsichtsmaßnahmen, einschließlich Angabe von Gefahrenklasse, Gefahrensätzen und Sicherheitshinweisen. 7. Zusammenfassung der physikalisch-chemischen, toxikologischen und ökotoxikologischen Eigenschaften. 8. Verwendung der Chemikalie in der Europäischen Union: a) Verwendungen und Kategorie(n) nach dem Rotterdamer Übereinkommen und Unterkategorie(n) der Union, die einer Kontrolle unterliegen (Verbot oder strenge Beschränkungen); b) Verwendungen, für die weder ein Verbot noch strenge Beschränkungen erlassen wurden (Kategorien und Unterkategorien sind gemäß der Definition von Anhang I der Verordnung anzugeben.) c) Soweit verfügbar, die geschätzten Herstellungs-, Einfuhr-, Ausfuhr- und Verbrauchsmengen der Chemikalie. 9. Informationen über Vorsichtsmaßnahmen zur Verringerung der Exposition gegenüber der Chemikalie und ihrer Emissionen. 10. Zusammenfassung der gesetzlichen Beschränkungen und deren Begründung. 11. Zusammenfassung der Informationen gemäß Anhang IV Nummer 2 Buchstaben a, c und d. 12. Zusätzliche Informationen, die die ausführende Vertragspartei für wichtig hält, oder auf Anfrage der einführenden Vertragspartei weitere Informationen gemäß Anhang IV.

44 C 65/44 Amtsblatt der Europäischen Union ANHANG 3 Anhang V der Verordnung (EG) Nr. 689/2008 Chemikalien und Artikel, für die ein Ausfuhrverbot gilt (gemäß Artikel 14) TEIL 1 Persistente organische Schadstoffe, wie sie im Stockholmer Übereinkommen über persistente organische Schadstoffe, Anhänge A und B, aufgeführt sind, gemäß den dortigen Bestimmungen Beschreibung der Chemikalien/Artikel, die unter ein Ausfuhrverbot fallen Zusätzliche Angaben, sofern relevant (z. B. Bezeichnung der Chemikalie, EG-Nr., CAS-Nr. usw.) Aldrin EG-Nr , CAS-Nr , KN-Code Chlordan Dieldrin DDT (1,1,1-Trichlor-2,2-bis (pchlorphenyl)ethan) EG-Nr , CAS-Nr , KN- Code EG-Nr , CAS-Nr , KN- Code EG-Nr , CAS-Nr , KN- Code Endrin Heptachlor EG-Nr , CAS-Nr , KN- Code EG-Nr , CAS-Nr , KN- Code Hexachlorbenzol EG-Nr , CAS-Nr , KN-Code Mirex EG-Nr , CAS-Nr , KN-Code Toxaphen (Camphechlor) EG-Nr , CAS-Nr , KN-Code Polychlorierte Biphenyle (PCB) EG-Nr und weitere, CAS-Nr und weitere, KN-Code TEIL 2 Andere Chemikalien als persistente organische Schadstoffe, wie sie im Stockholmer Übereinkommen über persistente organische Schadstoffe, Anhänge A und B, aufgeführt sind, gemäß den dortigen Bestimmungen Beschreibung der Chemikalien/Artikel, die unter ein Ausfuhrverbot fallen Zusätzliche Angaben, sofern relevant (z. B. Bezeichnung der Chemikalie, EG-Nr., CAS-Nr. usw.) Quecksilberhaltige kosmetische Seifen KN-Codes , , , ,

45 Amtsblatt der Europäischen Union ANHANG 4 Flussdiagramme der wichtigsten Verfahren C 65/45

46 C 65/46 Amtsblatt der Europäischen Union

47 Amtsblatt der Europäischen Union C 65/47

48 C 65/48 Amtsblatt der Europäischen Union

VERORDNUNG (EU) Nr. 649/2012 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 4. Juli 2012 über die Aus- und Einfuhr gefährlicher Chemikalien

VERORDNUNG (EU) Nr. 649/2012 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 4. Juli 2012 über die Aus- und Einfuhr gefährlicher Chemikalien L 201/60 Amtsblatt der Europäischen Union 27.7.2012 VERORDNUNG (EU) Nr. 649/2012 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 4. Juli 2012 über die Aus- und Einfuhr gefährlicher Chemikalien (Neufassung)

Mehr

Amtsblatt der Europäischen Union

Amtsblatt der Europäischen Union L 55/4 VERORDNUNG (EU) 2016/293 R KOMMISSION vom 1. März 2016 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 850/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates über persistente organische Schadstoffe hinsichtlich

Mehr

Leitlinien zur Umsetzung der Verordnung (EU) Nr. 649/2012 über die Aus- und Einfuhr gefährlicher Chemikalien

Leitlinien zur Umsetzung der Verordnung (EU) Nr. 649/2012 über die Aus- und Einfuhr gefährlicher Chemikalien Fassung 1.1 Juli 2015 1 LEITLINIEN Leitlinien zur Umsetzung der Verordnung (EU) Nr. 649/2012 über die Aus- und Fassung 1.1 Juli 2015 2 Fassung 1.1 Juli 2015 RECHTLICHER HINWEIS Dieses Dokument soll den

Mehr

BESCHLÜSSE. (Text von Bedeutung für den EWR)

BESCHLÜSSE. (Text von Bedeutung für den EWR) 22.6.2018 DE L 159/31 BESCHLÜSSE BESCHLUSS (EU) 2018/893 DES RATES vom 18. Juni 2018 über den Standpunkt, der im Namen der Europäischen Union im Gemeinsamen EWR-Ausschuss zur Änderung des Anhangs XI (Elektronische

Mehr

(Text von Bedeutung für den EWR)

(Text von Bedeutung für den EWR) 30.12.2017 L 351/55 DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2017/2468 R KOMMISSION vom 20. Dezember 2017 zur Festlegung administrativer und wissenschaftlicher Anforderungen an traditionelle Lebensmittel aus Drittländern

Mehr

VERORDNUNGEN. L 44/2 Amtsblatt der Europäischen Union

VERORDNUNGEN. L 44/2 Amtsblatt der Europäischen Union L 44/2 Amtsblatt der Europäischen Union 18.2.2011 VERORDNUNGEN VERORDNUNG (EU) Nr. 143/2011 DER KOMMISSION vom 17. Februar 2011 zur Änderung von Anhang XIV der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen

Mehr

L 59/20 Amtsblatt der Europäischen Union

L 59/20 Amtsblatt der Europäischen Union L 59/20 Amtsblatt der Europäischen Union 28.2.2014 DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 192/2014 R KOMMISSION vom 27. Februar 2014 zur des Wirkstoffs 1,4-Dimethylnaphthalin gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009

Mehr

EUROPÄISCHE KOMMISSION GENERALDIREKTION UMWELT MITTEILUNG

EUROPÄISCHE KOMMISSION GENERALDIREKTION UMWELT MITTEILUNG EUROPÄISCHE KOMMISSION GENERALDIREKTION UMWELT Brüssel, 8. November 2018 (REV1 - ersetzt die am 8. Februar 2018 veröffentlichte Mitteilung) MITTEILUNG DER AUSTRITT DES VEREINIGTEN KÖNIGREICHS UND DAS EU-ABFALLRECHT

Mehr

Vorschlag für eine RICHTLINIE DES RATES

Vorschlag für eine RICHTLINIE DES RATES EUROPÄISCHE KOMMISSION Brüssel, den 5.2.2013 COM(2013) 46 final 2013/0026 (NLE) Vorschlag für eine RICHTLINIE DES RATES zur Änderung der Richtlinie 98/8/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zwecks

Mehr

Registrierung von Stoffen Gemeinsame Nutzung von Daten und Vermeidung unnötiger Versuche Informationen in der Lieferkette Nachgeschaltete Anwender

Registrierung von Stoffen Gemeinsame Nutzung von Daten und Vermeidung unnötiger Versuche Informationen in der Lieferkette Nachgeschaltete Anwender REACH-VERORDNUNG Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH) Die REACH-Verordnung

Mehr

VERORDNUNG (EU).../... DER KOMMISSION. vom XXX

VERORDNUNG (EU).../... DER KOMMISSION. vom XXX EUROPÄISCHE KOMMISSION Brüssel, den XXX [ ](2017) XXX draft VERORDNUNG (EU).../... DER KOMMISSION vom XXX zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates über die

Mehr

(Rechtsakte ohne Gesetzescharakter) VERORDNUNGEN

(Rechtsakte ohne Gesetzescharakter) VERORDNUNGEN 18.4.2013 Amtsblatt der Europäischen Union L 108/1 II (Rechtsakte ohne Gesetzescharakter) VERORDNUNGEN VERORDNUNG (EU) Nr. 348/2013 DER KOMMISSION vom 17. April 2013 zur Änderung von Anhang XIV der Verordnung

Mehr

(Rechtsakte ohne Gesetzescharakter) VERORDNUNGEN

(Rechtsakte ohne Gesetzescharakter) VERORDNUNGEN 14.5.2014 L 139/1 II (Rechtsakte ohne Gesetzescharakter) VERORDNUNGEN LEGIERTE VERORDNUNG (EU) Nr. 492/2014 R KOMMISSION vom 7. März 2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen

Mehr

Rat der Europäischen Union Brüssel, den 26. Juli 2017 (OR. en)

Rat der Europäischen Union Brüssel, den 26. Juli 2017 (OR. en) Rat der Europäischen Union Brüssel, den 26. Juli 2017 (OR. en) 11526/17 ÜBERMITTLUNGSVERMERK Absender: Europäische Kommission Eingangsdatum: 24. Juli 2017 Empfänger: Nr. Komm.dok.: D050725/02 Betr.: Generalsekretariat

Mehr

LEITLINIEN FÜR DEN COCOF GROSSPROJEKTE/BEIHILFEREGELUNGEN UND AUTOMATISCHE AUFHEBUNG VON MITTELBINDUNGEN FÜR DEN ZEITRAUM

LEITLINIEN FÜR DEN COCOF GROSSPROJEKTE/BEIHILFEREGELUNGEN UND AUTOMATISCHE AUFHEBUNG VON MITTELBINDUNGEN FÜR DEN ZEITRAUM Endgültige Fassung vom 30.6.2010 COCOF 07/0073/03-DE EURÄISCHE KOMMISSION GENERALDIREKTION Regionalpolitik LEITLINIEN FÜR DEN COCOF GROSSPROJEKTE/BEIHILFEREGELUNGEN UND AUTOMATISCHE AUFHEBUNG VON MITTELBINDUNGEN

Mehr

vom 10. Juli

vom 10. Juli 0.110.039.43 Liechtensteinisches Landesgesetzblatt Jahrgang 2018 Nr. 154 ausgegeben am 20. Juli 2018 Kundmachung vom 10. Juli 2018 des Beschlusses Nr. 154/2018 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Beschluss

Mehr

(Text von Bedeutung für den EWR)

(Text von Bedeutung für den EWR) 21.9.2018 DE L 238/71 DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2018/1264 DER KOMMISSION vom 20. September 2018 zur Erneuerung der für den Wirkstoff Pethoxamid gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen

Mehr

Leitlinien Zusammenarbeit zwischen Behörden gemäß den Artikeln 17 und 23 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014

Leitlinien Zusammenarbeit zwischen Behörden gemäß den Artikeln 17 und 23 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 Leitlinien Zusammenarbeit zwischen Behörden gemäß den Artikeln 17 und 23 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 28/03/2018 ESMA70-151-435 DE Inhaltsverzeichnis 1 Anwendungsbereich... 2 2 Zweck... 4 3 Compliance-

Mehr

MITTEILUNG DER KOMMISSION

MITTEILUNG DER KOMMISSION MITTEILUNG DER KOMMISSION Mitteilung der Kommission über die Anwendung neuer Verfahren für die Zulassung von Human- und Tierarzneimitteln gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 2309/93 des Rates vom 22. Juli 1993

Mehr

089405/EU XXIV. GP. Eingelangt am 31/07/12 RAT DER EUROPÄISCHEN UNION. Brüssel, den 30. Juli 2012 (31.07) (OR. en) 12991/12 ENV 654 ENT 191

089405/EU XXIV. GP. Eingelangt am 31/07/12 RAT DER EUROPÄISCHEN UNION. Brüssel, den 30. Juli 2012 (31.07) (OR. en) 12991/12 ENV 654 ENT 191 089405/EU XXIV. GP Eingelangt am 31/07/12 RAT DER EUROPÄISCHEN UNION Brüssel, den 30. Juli 2012 (31.07) (OR. en) 12991/12 ENV 654 ENT 191 ÜBERMITTLUNGSVERMERK Absender: Europäische Kommission Eingangsdatum:

Mehr

Amtsblatt der Europäischen Union L 309/17

Amtsblatt der Europäischen Union L 309/17 19.11.2013 Amtsblatt der Europäischen Union L 309/17 DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 1165/2013 R KOMMISSION vom 18. November 2013 zur des Wirkstoffs Orangenöl gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des

Mehr

(Text von Bedeutung für den EWR)

(Text von Bedeutung für den EWR) L 148/16 10.6.2017 DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2017/981 R KOMMISSION vom 7. Juni 2017 zur Festlegung technischer Durchführungsstandards für die Standardformulare, Muster und Verfahren zur Konsultation

Mehr

L 345/68 Amtsblatt der Europäischen Union

L 345/68 Amtsblatt der Europäischen Union L 345/68 Amtsblatt der Europäischen Union 23.12.2008 RICHTLINIE 2008/112/EG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 16. Dezember 2008 zur Änderung der Richtlinien 76/768/EWG, 88/378/EWG und 1999/13/EG

Mehr

(Text von Bedeutung für den EWR)

(Text von Bedeutung für den EWR) 12.10.2018 L 256/103 DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2018/1523 R KOMMISSION vom 11. Oktober 2018 zur Festlegung einer Mustererklärung zur Barrierefreiheit gemäß der Richtlinie (EU) 2016/2102 des Europäischen

Mehr

Rat der Europäischen Union Brüssel, den 22. September 2014 (OR. en)

Rat der Europäischen Union Brüssel, den 22. September 2014 (OR. en) Rat der Europäischen Union Brüssel, den 22. September 2014 (OR. en) 13412/14 TRANS 435 ÜBERMITTLUNGSVERMERK Absender: Europäische Kommission Eingangsdatum: 18. September 2014 Empfänger: Nr. Komm.dok.:

Mehr

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. 21.3.2013 Amtsblatt der Europäischen Union L 79/19 VERORDNUNG (EU) Nr. 255/2013 DER KOMMISSION vom 20. März 2013 zur Änderung zum Zweck der Anpassung an den technischen und wissenschaftlichen Fortschritt

Mehr

(Text von Bedeutung für den EWR)

(Text von Bedeutung für den EWR) L 162/14 23.6.2017 DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2017/1111 R KOMMISSION vom 22. Juni 2017 zur Festlegung technischer Durchführungsstandards zu den Verfahren und Formularen für die Übermittlung von Informationen

Mehr

Leitlinien Zugang von Zentralverwahrern zu den Transaktionsdaten zentraler Gegenparteien und Handelsplätze

Leitlinien Zugang von Zentralverwahrern zu den Transaktionsdaten zentraler Gegenparteien und Handelsplätze Leitlinien Zugang von Zentralverwahrern zu den Transaktionsdaten zentraler Gegenparteien und Handelsplätze 08/06/2017 ESMA70-151-298 DE Inhaltsverzeichnis 1 Geltungsbereich... 3 2 Begriffsbestimmungen...

Mehr

Dieses Dokument ist lediglich eine Dokumentationsquelle, für deren Richtigkeit die Organe der Gemeinschaften keine Gewähr übernehmen

Dieses Dokument ist lediglich eine Dokumentationsquelle, für deren Richtigkeit die Organe der Gemeinschaften keine Gewähr übernehmen 2001R0789 DE 01.01.2005 001.001 1 Dieses Dokument ist lediglich eine Dokumentationsquelle, für deren Richtigkeit die Organe der Gemeinschaften keine Gewähr übernehmen B VERORDNUNG (EG) Nr. 789/2001 DES

Mehr

(Text von Bedeutung für den EWR)

(Text von Bedeutung für den EWR) 23.6.2017 L 162/3 DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2017/1110 R KOMMISSION vom 22. Juni 2017 zur Festlegung technischer Durchführungsstandards für die Standardformulare, Muster und Verfahren für die Zulassung

Mehr

Verordnung über das Inverkehrbringen von und den Umgang mit Biozidprodukten

Verordnung über das Inverkehrbringen von und den Umgang mit Biozidprodukten Verordnung über das Inverkehrbringen von und den Umgang mit Biozidprodukten (Biozidprodukteverordnung, VBP) Änderung vom... Der Schweizerische Bundesrat verordnet: I Die Biozidprodukteverordnung vom 18.

Mehr

EUROPÄISCHE UNION DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT

EUROPÄISCHE UNION DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT EUROPÄISCHE UNION DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT R RAT Brüssel, den 3. April 2014 (OR. en) 2012/0184 (COD) 2012/0185 (COD) 2012/0186 (COD) LEX 1487 PE-CONS 11/2/14 REV 2 TRANS 18 COC 113 RICHTLINIE S EUROPÄISCHEN

Mehr

EUROPÄISCHE UNION DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT

EUROPÄISCHE UNION DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT EUROPÄISCHE UNION DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT R RAT Straßburg, den 16. April 2014 (OR. en) 2011/0310 (COD) LEX 1494 PE-CONS 86/14 COMER 110 PESC 358 CONOP 36 ECO 49 UD 102 ATO 31 COC 972 VERORDNUNG S EUROPÄISCHEN

Mehr

KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN. Vorschlag für eine VERORDNUNG DES RATES

KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN. Vorschlag für eine VERORDNUNG DES RATES KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN Brüssel, den 17.9.2007 KOM(2007) 525 endgültig 2007/0192 (CNS) Vorschlag für eine VERORDNUNG DES RATES zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1338/2001 zur Festlegung

Mehr

(Text von Bedeutung für den EWR)

(Text von Bedeutung für den EWR) L 167/22 DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2017/1158 R KOMMISSION vom 29. Juni 2017 zur Festlegung technischer Durchführungsstandards im Hinblick auf die Verfahren und Formen des Informationsaustauschs der

Mehr

RICHTLINIE DES RATES 96/93/EG

RICHTLINIE DES RATES 96/93/EG RICHTLINIE DES RATES vom 17. Dezember 1996 über Bescheinigungen für Tiere und tierische Erzeugnisse 96/93/EG (EG ABl. Nr. L 13, v. 16.01.97, S. 28) DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION - gestützt auf den Vertrag

Mehr

VERORDNUNG (EU).../... DER KOMMISSION. vom XXX

VERORDNUNG (EU).../... DER KOMMISSION. vom XXX EUROPÄISCHE KOMMISSION Brüssel, den XXX [ ](2015) XXX draft VERORDNUNG (EU).../... DER KOMMISSION vom XXX zur Änderung von Anhang VII der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des

Mehr

Rat der Europäischen Union Brüssel, den 23. Juli 2014 (OR. en) Herr Uwe CORSEPIUS, Generalsekretär des Rates der Europäischen Union

Rat der Europäischen Union Brüssel, den 23. Juli 2014 (OR. en) Herr Uwe CORSEPIUS, Generalsekretär des Rates der Europäischen Union Rat der Europäischen Union Brüssel, den 23. Juli 2014 (OR. en) 12140/14 DENLEG 135 AGRI 512 SAN 296 ÜBERMITTLUNGSVERMERK Absender: Europäische Kommission Eingangsdatum: 22. Juli 2014 Empfänger: Nr. Komm.dok.:

Mehr

zu Beschwerdeverfahren bei mutmaßlichen Verstößen gegen die Richtlinie (EU) 2015/2366 (PSD 2)

zu Beschwerdeverfahren bei mutmaßlichen Verstößen gegen die Richtlinie (EU) 2015/2366 (PSD 2) EBA/GL/2017/13 05/12/2017 Leitlinien zu Beschwerdeverfahren bei mutmaßlichen Verstößen gegen die Richtlinie (EU) 2015/2366 (PSD 2) 1 1. Einhaltung der Vorschriften und Meldepflichten Status dieser Leitlinien

Mehr

KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN. Vorschlag für eine. VERORDNUNG (EG) Nr.../2008 DER KOMMISSION

KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN. Vorschlag für eine. VERORDNUNG (EG) Nr.../2008 DER KOMMISSION KOMMISSION R EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN Brüssel, den 2.6.2008. Vorschlag für eine VERORDNUNG (EG) Nr..../2008 R KOMMISSION vom [ ] zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 809/2004 der Kommission zur Umsetzung

Mehr

Vorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES. mit Regeln und Verfahren für die Teilnahme Grönlands am Zertifikationssystem des Kimberley-Prozesses

Vorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES. mit Regeln und Verfahren für die Teilnahme Grönlands am Zertifikationssystem des Kimberley-Prozesses EUROPÄISCHE KOMMISSION Brüssel, den 18.6.2013 COM(2013) 429 final 2013/0201 (CNS) C7-0232/1 Vorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES mit Regeln und Verfahren für die Teilnahme Grönlands am Zertifikationssystem

Mehr

Konsequenzen neuerer chemikalienrechtlicher Entwicklungen für die Seveso III Richtlinie/Störfall- Verordnung. Dr. Hans-Joachim Uth, Berlin

Konsequenzen neuerer chemikalienrechtlicher Entwicklungen für die Seveso III Richtlinie/Störfall- Verordnung. Dr. Hans-Joachim Uth, Berlin Konsequenzen neuerer chemikalienrechtlicher Entwicklungen für die Seveso III Richtlinie/Störfall- Verordnung Dr. Hans-Joachim Uth, Berlin GHS-VO (CLP) v. 16. 12. 2008 (Inhalt) Vortext (79 Erwägungsgründe)

Mehr

Verordnung über Medizinprodukte - MPV (Medizinprodukte-Verordnung)

Verordnung über Medizinprodukte - MPV (Medizinprodukte-Verordnung) Verordnung über Medizinprodukte - MPV (Medizinprodukte-Verordnung) Vom 20. Dezember 2001,Bundesgesetzblatt I Nr. 72, S. 3854 22. Dezember 2001, geändert durch Bundesgesetzblatt I S. 4456 vom 4. Dezember

Mehr

VERORDNUNG (EU).../... DER KOMMISSION. vom XXX

VERORDNUNG (EU).../... DER KOMMISSION. vom XXX EUROPÄISCHE KOMMISSION Brüssel, den XXX D041721/01 [ ](2015) XXX draft VERORDNUNG (EU).../... DER KOMMISSION vom XXX zur Änderung der Anhänge VII und VIII der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen

Mehr

DELEGIERTE VERORDNUNG (EU).../... DER KOMMISSION. vom

DELEGIERTE VERORDNUNG (EU).../... DER KOMMISSION. vom EUROPÄISCHE KOMMISSION Brüssel, den 10.10.2018 C(2018) 6511 final DELEGIERTE VERORDNUNG (EU).../... DER KOMMISSION vom 10.10.2018 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 428/2009 des Rates über eine Gemeinschaftsregelung

Mehr

(Rechtsakte ohne Gesetzescharakter) VERORDNUNGEN

(Rechtsakte ohne Gesetzescharakter) VERORDNUNGEN 19.2.2014 Amtsblatt der Europäischen Union L 48/1 II (Rechtsakte ohne Gesetzescharakter) VERORDNUNGEN DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 151/2014 R KOMMISSION vom 18. Februar 2014 zur Genehmigung des Wirkstoffs

Mehr

Vorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES

Vorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES EUROPÄISCHE KOMMISSION Brüssel, den 2.5.2018 COM(2018) 249 final 2018/0117 (NLE) Vorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES über den im Namen der Europäischen Union im Gemeinsamen EWR-Ausschuss zur Änderung

Mehr

EUROPÄISCHES PARLAMENT

EUROPÄISCHES PARLAMENT EUROPÄISCHES PARLAMENT 1999 Sitzungsdokument 2004 02/07/2001 C5-0301/2001 ***II GEMEINSAMER STANDPUNKT Betr.: Gemeinsamer Standpunkt des Rates vom 28. Juni 2001 im Hinblick auf den Erlass der Richtlinie

Mehr

(Text von Bedeutung für den EWR)

(Text von Bedeutung für den EWR) L 276/12 26.10.2017 DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2017/1944 R KOMMISSION vom 13. Juni 2017 zur Festlegung technischer Durchführungsstandards für die Standardformulare, Muster und Verfahren für den Konsultationsprozess

Mehr

VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES EUROPÄISCHE KOMMISSION Brüssel, den 16.4.2012 COM(2012) 172 final 2012/0085 (COD) C7-00102/12 Vorschlag für eine VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES über die Einfuhr von Reis mit Ursprung

Mehr

Amtsblatt der Europäischen Union L 33. Rechtsvorschriften. Rechtsakte ohne Gesetzescharakter. 61. Jahrgang. Ausgabe in deutscher Sprache

Amtsblatt der Europäischen Union L 33. Rechtsvorschriften. Rechtsakte ohne Gesetzescharakter. 61. Jahrgang. Ausgabe in deutscher Sprache Amtsblatt der Europäischen Union L 33 Ausgabe in deutscher Sprache Rechtsvorschriften 61. Jahrgang 7. Februar 2018 Inhalt II Rechtsakte ohne Gesetzescharakter BESCHLÜSSE Beschluss (EU) 2018/180 des Rates

Mehr

PROTOKOLL Nr. 24 über die Zusammenarbeit im Bereich der Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen

PROTOKOLL Nr. 24 über die Zusammenarbeit im Bereich der Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen PROTOKOLL Nr. 24 über die Zusammenarbeit im Bereich der Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen Konsolidierte Fassung gemäß Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 78/2004 vom 8. Juni 2004 zur

Mehr

(Rechtsakte ohne Gesetzescharakter) VERORDNUNGEN

(Rechtsakte ohne Gesetzescharakter) VERORDNUNGEN 30.1.2016 DE L 24/1 II (Rechtsakte ohne Gesetzescharakter) VERORDNUNGEN DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2016/124 DER KOMMISSION vom 29. Januar 2016 zur von PHMB (1600; 1.8) als alten Wirkstoff zur Verwendung

Mehr

RICHTLINIE 92/80/EWG DES RATES vom 19. Oktober 1992 zur Annäherung der Verbrauchsteuern auf andere Tabakwaren als Zigaretten

RICHTLINIE 92/80/EWG DES RATES vom 19. Oktober 1992 zur Annäherung der Verbrauchsteuern auf andere Tabakwaren als Zigaretten 1992L0080 DE 20.12.2003 003.001 1 Dieses Dokument ist lediglich eine Dokumentationsquelle, für deren Richtigkeit die Organe der Gemeinschaften keine Gewähr übernehmen B RICHTLINIE 92/80/EWG DES RATES vom

Mehr

(Text von Bedeutung für den EWR) (2014/313/EU)

(Text von Bedeutung für den EWR) (2014/313/EU) L 164/74 BESCHLUSS R KOMMISSION vom 28. Mai 2014 zur Änderung der Beschlüsse 2011/263/EU, 2011/264/EU, 2011/382/EU, 2011/383/EU, 2012/720/EU und 2012/721/EU zur Berücksichtigung von Entwicklungen bei der

Mehr

(Rechtsakte ohne Gesetzescharakter) VERORDNUNGEN

(Rechtsakte ohne Gesetzescharakter) VERORDNUNGEN 22.5.2010 Amtsblatt der Europäischen Union L 126/1 II (Rechtsakte ohne Gesetzescharakter) VERORDNUNGEN VERORDNUNG (EU) Nr. 440/2010 DER KOMMISSION vom 21. Mai 2010 über die an die Europäische Chemikalienagentur

Mehr

INTERNATIONALE ÜBEREINKÜNFTE

INTERNATIONALE ÜBEREINKÜNFTE 1.10.2016 L 268/1 II (Rechtsakte ohne Gesetzescharakter) INTERNATIONALE ÜBEREINKÜNFTE BESCHLUSS (EU) 2016/1749 S RATES vom 17. Juni 2016 über den Abschluss des Protokolls zur Unterbindung des unerlaubten

Mehr

1) Auswechselbare Ausrüstungen, die mit Maschinen zum Heben von Lasten, für den Zweck des Hebens von Personen zusammengebaut sind

1) Auswechselbare Ausrüstungen, die mit Maschinen zum Heben von Lasten, für den Zweck des Hebens von Personen zusammengebaut sind Anlage 2 Dezember 2009 Das folgende Dokument wurde auf dem Treffen der Arbeitsgruppe Maschinen am 27. Juni 2007 bestätigt. Es wurde aktualisiert, um geeignete Verweisungen auf Richtlinie 2006/42/EG und

Mehr

(Text von Bedeutung für den EWR) (2013/518/EU) (8) Die Richtlinie 92/65/EWG sollte daher entsprechend geändert

(Text von Bedeutung für den EWR) (2013/518/EU) (8) Die Richtlinie 92/65/EWG sollte daher entsprechend geändert L 281/14 Amtsblatt der Europäischen Union 23.10.2013 DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS R KOMMISSION vom 21. Oktober 2013 zur Änderung von Anhang E Teil 1 der Richtlinie 92/65/EWG des Rates hinsichtlich der Musterveterinärbescheinigung

Mehr

DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2018/886 DER KOMMISSION

DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2018/886 DER KOMMISSION 21.6.2018 L 158/5 DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2018/886 R KOMMISSION vom 20. Juni 2018 über bestimmte handelspolitische Maßnahmen in Bezug auf bestimmte Waren mit Ursprung in den Vereinigten Staaten von

Mehr

9352/01 FR/lu DG H I DE

9352/01 FR/lu DG H I DE RAT DER EUROPÄISCHEN UNION Brüssel, den 11. Juni 2001 (OR. en) 9352/01 LIMITE FRONT 41 COMIX 419 RECHTSAKTE UND ANDERE INSTRUMENTE Betr.: Richtlinie des Rates zur Ergänzung der Regelungen nach Artikel

Mehr

(Rechtsakte ohne Gesetzescharakter) VERORDNUNGEN

(Rechtsakte ohne Gesetzescharakter) VERORDNUNGEN 27.8.2016 DE L 232/1 II (Rechtsakte ohne Gesetzescharakter) VERORDNUNGEN DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2016/1429 DER KOMMISSION vom 26. August 2016 zur Genehmigung des Wirkstoffs Bacillus amyloliquefaciens

Mehr

Amtsblatt der EG Nr. L 076 vom 19/03/2002 S

Amtsblatt der EG Nr. L 076 vom 19/03/2002 S Verordnung (EG) Nr. 484/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 1.März 2002 zur Änderung der Verordnungen (EWG) Nr. 881/92 und (EG) Nr. 3118/93 des Rates hinsichtlich der Einführung einer Fahrerbescheinigung

Mehr

BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. 134/2007. vom 26. Oktober 2007

BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. 134/2007. vom 26. Oktober 2007 BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. 134/2007 vom 26. Oktober 2007 zur Änderung des Anhangs I (Veterinärwesen und Pflanzenschutz) und des Anhangs II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und

Mehr

Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften. (Veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte)

Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften. (Veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte) 19.3.2002 DE Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften L 76/1 I (Veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte) VERORDNUNG (EG) Nr. 484/2002 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 1. März 2002 zur Änderung

Mehr

EUROPÄISCHE UNION DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT

EUROPÄISCHE UNION DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT 115028/EU XXIV. GP Eingelangt am 23/05/13 EUROPÄISCHE UNION DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT R RAT Straßburg, den 21. Mai 2013 (OR. en) 2011/0360 (COD) LEX 1341 PE-CONS 69/1/12 REV 1 EF 306 ECOFIN 1057 COC 2999

Mehr

DELEGIERTE VERORDNUNG (EU).../... DER KOMMISSION. vom

DELEGIERTE VERORDNUNG (EU).../... DER KOMMISSION. vom EUROPÄISCHE KOMMISSION Brüssel, den 14.7.2016 C(2016) 4407 final DELEGIERTE VERORDNUNG (EU).../... DER KOMMISSION vom 14.7.2016 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 des Europäischen Parlaments

Mehr

Rat der Europäischen Union Brüssel, den 4. April 2017 (OR. en)

Rat der Europäischen Union Brüssel, den 4. April 2017 (OR. en) Rat der Europäischen Union Brüssel, den 4. April 2017 (OR. en) 7868/17 ÜBERMITTLUNGSVERMERK Absender: Europäische Kommission Eingangsdatum: 28. März 2017 Empfänger: Nr. Komm.dok.: D049962/02 Betr.: Generalsekretariat

Mehr

Leitlinien und Empfehlungen

Leitlinien und Empfehlungen Leitlinien und Empfehlungen Leitlinien und Empfehlungen zu schriftlichen Vereinbarungen zwischen Mitgliedern von CCP- Kollegien ESMA CS 60747 103, rue de Grenelle 75345 Paris Cedex 07 Frankreich Tel. +33

Mehr

Stellungnahmen des Bundesrates: Drucksachen 62/04 (Beschluss), 361/05 (Beschluss) und 361/05 (Beschluss) (2)

Stellungnahmen des Bundesrates: Drucksachen 62/04 (Beschluss), 361/05 (Beschluss) und 361/05 (Beschluss) (2) Bundesrat Drucksache 556/09 04.06.09 Unterrichtung durch das Europäische Parlament Entschließung des Europäischen Parlaments vom 7. Mai 2009 zu dem Entwurf einer Verordnung (EG) Nr.... der Kommission vom...

Mehr

(Text von Bedeutung für den EWR)

(Text von Bedeutung für den EWR) L 276/22 26.10.2017 DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2017/1945 R KOMMISSION vom 19. Juni 2017 zur Festlegung technischer Durchführungsstandards für Mitteilungen von und an Wertpapierfirmen, die eine Zulassung

Mehr

Dieses Dokument unterscheidet zwei Kategorien von Ausrüstungen:

Dieses Dokument unterscheidet zwei Kategorien von Ausrüstungen: Nichtamtliche Übersetzung des Dokumentes der Arbeitsgruppe Maschinen des Maschinenausschusses der Europäischen Kommission durch die BAuA. Die Übersetzung erfolgte nach bestem Wissen. Für deren Richtigkeit

Mehr

ANHANG. des. Vorschlags für einen Beschluss des Rates

ANHANG. des. Vorschlags für einen Beschluss des Rates EUROPÄISCHE KOMMISSION Brüssel, den 1.4.2016 COM(2016) 172 final ANHANG des Vorschlags für einen Beschluss des Rates zur Festlegung des von der Europäischen Union im Ausschuss für das öffentliche Beschaffungswesen

Mehr

Vorschlag für eine VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

Vorschlag für eine VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES EUROPÄISCHE KOMMISSION Brüssel, den 29.11.2017 COM(2017) 735 final 2017/0328 (COD) Vorschlag für eine VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 726/2004

Mehr

Sicherheitsdatenblatt Rechtliche Grundlagen Dr. Raimund Weiß

Sicherheitsdatenblatt Rechtliche Grundlagen Dr. Raimund Weiß Sicherheitsdatenblatt Rechtliche Grundlagen Dr. Raimund Weiß Historie 1983 DIN 52900:1983-02 DIN-Sicherheitsdatenblatt für chemische Stoffe und Zubereitungen; Formblatt und Hinweise zum Ausfüllen 1991

Mehr

Vorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES

Vorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES EUROPÄISCHE KOMMISSION Brüssel, den 21.12.2011 KOM(2011) 909 endgültig 2011/0444 (NLE) Vorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES über die im Interesse der Europäischen Union abgegebene Einverständniserklärung

Mehr

(Nur der französische und der niederländische Text sind verbindlich) (Text von Bedeutung für den EWR)

(Nur der französische und der niederländische Text sind verbindlich) (Text von Bedeutung für den EWR) 30.4.2015 L 112/81 DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2015/700 R KOMMISSION vom 24. April 2015 über die Zulassung des Inverkehrbringens von Erzeugnissen, die genetisch veränderte Sojabohnen der Sorte MON87708

Mehr

DELEGIERTE VERORDNUNG (EU).../... DER KOMMISSION. vom

DELEGIERTE VERORDNUNG (EU).../... DER KOMMISSION. vom EUROPÄISCHE KOMMISSION Brüssel, den 19.5.2017 C(2017) 3398 final DELEGIERTE VERORDNUNG (EU).../... DER KOMMISSION vom 19.5.2017 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 607/2009 hinsichtlich der Keltertraubensorten

Mehr

EU-Konformitätserklärungen

EU-Konformitätserklärungen EU-Konformitätserklärungen Eine EU-Konformitätserklärung sagt aus, dass das betreffende Gerät/das elektrische Betriebsmittel/die Funkanlage den Anforderungen der zutreffenden Richtlinien entspricht. Es

Mehr

(Text von Bedeutung für den EWR)

(Text von Bedeutung für den EWR) L 24/6 DE 30.1.2016 DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2016/125 DER KOMMISSION vom 29. Januar 2016 über die von PHMB (1600; 1.8) als alten Wirkstoff zur Verwendung in Biozidprodukten der en 2, 3 und 11 (Text

Mehr

KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN. Vorschlag für eine ENTSCHEIDUNG DES RATES

KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN. Vorschlag für eine ENTSCHEIDUNG DES RATES DE DE DE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN Brüssel, den 10.2.2009 KOM(2009) 51 endgültig Vorschlag für eine ENTSCHEIDUNG DES RATES über das in Österreich gemäß der Richtlinie 2001/18/EG des Europäischen

Mehr

Verordnung (EG) Nr. 657/2007 der Kommission. vom 14. Juni 2007

Verordnung (EG) Nr. 657/2007 der Kommission. vom 14. Juni 2007 Stand 12. September 2012 113 b Verordnung (EG) Nr. 657/2007 der Kommission zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1165/98 des Rates über Konjunkturstatistiken im Hinblick auf die Aufstellung von europäischen

Mehr

DELEGIERTE VERORDNUNG (EU).../... DER KOMMISSION. vom

DELEGIERTE VERORDNUNG (EU).../... DER KOMMISSION. vom EUROPÄISCHE KOMMISSION Brüssel, den 24.11.2016 C(2016) 7495 final DELEGIERTE VERORDNUNG (EU).../... DER KOMMISSION vom 24.11.2016 zur Änderung der Delegierten Verordnung (EU) 2016/1675 der Kommission zur

Mehr

LANDESGESETZBLATT FÜR WIEN. Jahrgang 2014 Ausgegeben am xx. xxxxx 2014

LANDESGESETZBLATT FÜR WIEN. Jahrgang 2014 Ausgegeben am xx. xxxxx 2014 Beilage Nr. 30/2014 LG 02325/2014/0001 LANDESGESETZBLATT FÜR WIEN Jahrgang 2014 Ausgegeben am xx. xxxxx 2014 xx. Gesetz: Wiener Katastrophenhilfe- und Krisenmanagementgesetz (W-KKG), Bauordnung für Wien;

Mehr

BGBl. II - Ausgegeben am 18. Februar Nr von Anlage 27 1

BGBl. II - Ausgegeben am 18. Februar Nr von Anlage 27 1 BGBl. II - Ausgegeben am 18. Februar 2009 - Nr. 47 1 von 27Anlage 1 BGBl. II - Ausgegeben am 18. Februar 2009 - Nr. 47 2 von 27 BGBl. II - Ausgegeben am 18. Februar 2009 - Nr. 47 3 von 27 BGBl. II - Ausgegeben

Mehr

DELEGIERTER BESCHLUSS DER KOMMISSION. vom

DELEGIERTER BESCHLUSS DER KOMMISSION. vom EUROPÄISCHE KOMMISSION Brüssel, den 11.9.2017 C(2017) 6054 final DELEGIERTER BESCHLUSS DER KOMMISSION vom 11.9.2017 zur Änderung des Anhangs V der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und

Mehr

Rollen und Zuständigkeiten in IMI

Rollen und Zuständigkeiten in IMI Rollen und Zuständigkeiten in IMI 1. EINLEITUNG... 2 2. BEHÖRDENROLLEN... 2 2.1. NATIONALE IMI-KOORDINATOREN... 2 2.2. ZUGANGSMANAGER... 2 2.3. KOORDINATOREN... 3 2.4. BEHÖRDEN... 3 3. NUTZERROLLEN (ADMINISTRATIVE

Mehr

KOMMISSION (2003/701/EG)

KOMMISSION (2003/701/EG) 8.10.2003 L 254/21 KOMMISSION ENTSCHEIDUNG R KOMMISSION vom 29. September 2003 zur Festlegung gemäß Richtlinie 2001/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates des Formulars für die Darstellung der

Mehr

Vorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES

Vorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES EUROPÄISCHE KOMMISSION Brüssel, den 28.2.2017 COM(2017) 119 final 2017/0049 (NLE) Vorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES über den Standpunkt, der im Namen der Europäischen Union auf der 60. Tagung der

Mehr

KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN. Entwurf für einen BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES

KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN. Entwurf für einen BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN Brüssel, den 7.9.2007 SEK(2007) 1103 endgültig Entwurf für einen BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES zur Änderung des Anhangs I (Veterinärwesen und Pflanzenschutz)

Mehr

(Rechtsakte ohne Gesetzescharakter) BESCHLÜSSE

(Rechtsakte ohne Gesetzescharakter) BESCHLÜSSE 1.12.2014 L 345/1 II (Rechtsakte ohne Gesetzescharakter) BESCHLÜSSE BESCHLUSS S RATES vom 1. Dezember 2014 über die Mitteilung des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland, dass es sich an

Mehr

VERORDNUNG (EU) Nr. 26/2011 DER KOMMISSION vom 14. Januar 2011 zur Zulassung von Vitamin E als Zusatzstoff in Futtermitteln für alle Tierarten

VERORDNUNG (EU) Nr. 26/2011 DER KOMMISSION vom 14. Januar 2011 zur Zulassung von Vitamin E als Zusatzstoff in Futtermitteln für alle Tierarten 2011R0026 DE 02.10.2015 001.001 1 Dieses Dokument ist lediglich eine Dokumentationshilfe, für deren Richtigkeit die Organe der Union keine Gewähr übernehmen B VERORDNUNG (EU) Nr. 26/2011 DER KOMMISSION

Mehr

EUROPÄISCHE KOMMISSION GENERALDIREKTION GESUNDHEIT UND VERBRAUCHER GD(SANCO)/2008/7743 RS DE AUSZUG AUS DEM ITALIEN

EUROPÄISCHE KOMMISSION GENERALDIREKTION GESUNDHEIT UND VERBRAUCHER GD(SANCO)/2008/7743 RS DE AUSZUG AUS DEM ITALIEN EUROPÄISCHE KOMMISSION GENERALDIREKTION GESUNDHEIT UND VERBRAUCHER Direktion F Lebensmittel- und Veterinäramt GD(SANCO)/2008/7743 RS DE AUSZUG AUS DEM BERICHT DES LEBENSMITTEL- UND VETERINÄRAMTES ÜBER

Mehr

(Rechtsakte ohne Gesetzescharakter) VERORDNUNGEN

(Rechtsakte ohne Gesetzescharakter) VERORDNUNGEN L 146/1 II (Rechtsakte ohne Gesetzescharakter) VERORDNUNGEN DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2016/879 DER KOMMISSION vom 2. Juni 2016 zur Festlegung gemäß der Verordnung (EU) Nr. 517/2014 des Europäischen

Mehr

ANNEX ANHANG. des. Durchführungsbeschlusses der Kommission

ANNEX ANHANG. des. Durchführungsbeschlusses der Kommission EUROPÄISCHE KOMMISSION Brüssel, den 11.10.2018 C(2018) 6559 final ANNEX ANHANG des Durchführungsbeschlusses der Kommission zur Festlegung einer Mustererklärung zur Barrierefreiheit gemäß der Richtlinie

Mehr

1 Zuständigkeiten. 2 (aufgehoben) Version 01/2015 Vorschriftensammlung der Gewerbeaufsicht Baden-Württemberg 1

1 Zuständigkeiten. 2 (aufgehoben) Version 01/2015 Vorschriftensammlung der Gewerbeaufsicht Baden-Württemberg 1 Verordnung der Landesregierung, des Umweltministeriums und des Ministeriums für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz über Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Chemikalienrechts (Chemikalien-Zuständigkeitsverordnung

Mehr