TSV 1904 Ottenbach e.v.
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- Gotthilf Schreiber
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1 TSV 1904 Ottenbach e.v. Beitragsordnung Inhaltsübersicht: 1 Rechtsgrundlage 2 Beschlussfassung 3 Grundsatz 4 Beitrag 5 Nachweispflicht 6 WLSB-Beitrag 7 Fälligkeit 8 Beitragseinzug 9 Mitgliedsbeitrag im Eintrittsjahr 10 Mehrkosten aufgrund Nichtteilnahme am SEPA-Basis-Lastschriftverfahren 11 Rückständige Beiträge 12 Vereinsaustritt 13 Abteilungsbeiträge, Abteilungsumlagen, Abteilungsaufnahmegebühren, Abteilungsgebühren und Abteilungsdienstleistungen 14 Kursangebote 15 Datenschutz 16 Inkrafttreten 1 Rechtsgrundlage Rechtsgrundlage für diese Beitragsordnung ist 5 der Satzung in der am beschlossenen Fassung. 2 Beschlussfassung Die Beschlussfassung dieser Beitragsordnung erfolgte durch die außerordentliche Mitgliederversammlung am Grundsatz Die Beitragsordnung regelt alle Einzelheiten über die Pflichten der Mitglieder zur Entrichtung von Beiträgen an den Verein. Sie ist Bestandteil des Aufnahmeantrages. Seite 1 von 5
2 Seite 2 von 5 4 Beitrag (1) Der Jahresbeitrag, die Aufnahmegebühren und die Umlagen sowie Gebühren und Dienstleistungen werden von der Mitgliederversammlung beschlossen. Die festgesetzten Beiträge treten rückwirkend zum 1. Januar eines jeden Jahres in Kraft, in dem der Beschluss gefasst wird. Die Mitgliederversammlung kann durch Beschluss einen anderen Termin festsetzen. (2) Der jährliche Beitrag ergibt sich aus Anlage 1 zu dieser Beitragsordnung. (3) Unter den Familienbeitrag fallen Ehepartner mitsamt allen minderjährigen Kindern. Er wird ebenfalls Alleinerziehenden mit Kindern gewährt. Bei nichtehelichen Lebensgemeinschaften mitsamt allen minderjährigen Kindern, wobei ein gemeinsamer Erstwohnsitz zwingend erforderlich und nachzuweisen ist, gilt entsprechend der Familienbeitrag. (4) Die Mitgliedschaft eines minderjährigen Mitglieds endet automatisch am 31. Dezember des Jahres, in dem das Mitglied sein 18. Lebensjahr vollendet. Zur Fortführung der Mitgliedschaft muss das volljährige Mitglied dann einen selbst unterzeichneten Aufnahmeantrag stellen. Das Mitglied wird vom Verein entsprechend angeschrieben und auf diesen Sachverhalt hingewiesen. (5) Der Vorstand kann auf Antrag in begründeten Ausnahmefällen Beiträge ermäßigen, stunden oder erlassen. (6) Eine Aufnahmegebühr ergibt sich aus Anlage 1 zu dieser Beitragsordnung. 5 Nachweispflicht (1) Anträge auf Änderung der Beitragshöhe sind dem Verein mit entsprechenden Nachweisen über die Geschäftsstelle vorzulegen. (2) Mitglieder, die sich in Ausbildung befinden oder ein freiwilliges soziales Jahr ableisten und das 25. Lebensjahr bis zum 31. Dezember des laufenden Jahres noch nicht vollendet haben, haben jährlich bis zum 15. Dezember für das Folgejahr das Bestehen des Ermäßigungsgrundes durch Vorlage von Belegen (z.b. Schulbescheinigung, Immatrikulationsbescheinigung, Bescheinigung des Arbeitgebers, o.a.) nachzuweisen. (3) Stichtag für Beitragsermäßigungen ist der 01. Januar des Jahres bzw. das Eintrittsdatum bei späterem Vereinsbeitritt in den Verein. Der am 01. Januar bzw. bei Eintritt bestehende Status gilt für das gesamte Kalenderjahr. (4) Eine Änderung der Anschrift oder der Kontoverbindung ist sofort mitzuteilen. Entstehen dem Verein finanzielle Nachteile aus unterlassener Mitteilung, kann der Verein verlangen, diese vom Mitglied erstattet zu bekommen. Seite 2 von 5
3 Seite 3 von 5 6 WLSB-Beitrag In dem Mitgliedsbeitrag ist die Sportversicherung des Württembergischen Landessportbundes (WLSB) enthalten. 7 Fälligkeit Der Beitrag ist ein Jahresbeitrag. Er ist jeweils zum 1.1. eines Kalenderjahres zur Zahlung fällig. 8 Beitragseinzug Die Beitragsverwaltung erfolgt über elektronische Datenverarbeitung (EDV). (1) Der Einzug der Mitgliedsbeiträge, Aufnahmegebühren und Umlagen sowie Gebühren und Dienstleistungen erfolgt durch SEPA-Basis-Lastschrift. Das Mitglied hat sich hierzu bei Eintritt in den Verein zu verpflichten, ein SEPA- Lastschriftmandat zu erteilen. Der Verein zieht den Beitrag unter Angabe der Gläubiger-Identifikationsnummer DE42ZZZ jeweils zum 01. Februar ein. Fällt dieser nicht auf einen Bankarbeitstag, erfolgt der Einzug unmittelbar am nachfolgenden Bankarbeitstag. (2) SEPA-Basis-Lastschriften sind nur von einem Girokonto möglich. (3) Bei Fehlschlagen einer SEPA-Basis-Lastschrift erhält das Mitglied eine Rechnung, in der die bei der Bank entstanden Rücklastschriftgebühren zuzüglich Bearbeitungsgebühren von 10,00 erhoben werden. 9 Mitgliedsbeitrag im Eintrittsjahr (1) Die Mitgliedschaft beginnt zum Ersten des Quartals, in welchem sie beantragt wird. (2) Für jedes Quartal der Vereinszugehörigkeit im Eintrittsjahr ist 1/4 des für das neue Mitglied geltenden Jahresbeitrages zu entrichten. (3) Der Verein zieht den Beitrag unter Angabe der Gläubiger-Identifikationsnummer DE42ZZZ bei Eintritt im 1. Quartal zum 15. Mai, im 2.Quartal zum 15. August, im 3. Quartal zum 15. November und im 4. Quartal zum 15. Januar des nächsten Jahres ein. Fallen diese nicht auf einen Bankarbeitstag, erfolgt der Einzug unmittelbar am nachfolgenden Bankarbeitstag. Seite 3 von 5
4 Seite 4 von 5 10 Mehrkosten aufgrund Nichtteilnahme am SEPA-Lastschriftverfahren (1) Mitglieder, welche am SEPA-Basis-Lastschriftenverfahren nicht teilnehmen, entrichten ihre Beiträge bis spätestens 31. Januar jeden Jahres auf das Vereinskonto Raiffeisenbank Ottenbach BLZ IBAN DE BIC GENODES1OTT. (2) Zur Deckung der Mehrkosten, welche durch die Nichtteilnahme am Lastschriftenverfahren entstehen, sind zusätzlich 5,00 Euro zu entrichten. 11 Rückständige Beiträge (1) Kommt ein Mitglied unabhängig von der gewählten Zahlungsweise seiner Beitragszahlung bis spätestens 31. Januar eines Jahres nicht nach, so gerät dieses Mitglied in Höhe der rückständigen Beiträge in Verzug. (2) Bei Zahlungsverzug leitet der Verein das schriftliche Mahnverfahren ein. Je Mahnstufe wird dem Mitglied eine Mahngebühr in Höhe von 10,00 Euro in Rechnung erstellt. (3) Bleibt das seitens des Vereins durchgeführte Mahnverfahren erfolglos, so ist der Verein berechtigt, den Vorgang zur Verfolgung seiner Interessen an ein Inkassobüro und/oder einen Rechtsanwalt zu übergeben. Alle damit verbundenen Kosten gehen von Anfang an zu Lasten des Mitglieds. 12 Vereinsaustritt (1) Die Kündigung der Mitgliedschaft ist gemäß 6 der Satzung zum 31. Dezember eines Jahres möglich. (2) Er hat durch schriftliche Erklärung zu erfolgen, welche nur der Geschäftsstelle des Vereins im Austrittjahr unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Monat vorzuliegen hat. Nach dem eingehende Austrittserklärungen beenden die Vereinsmitgliedschaft erst zum Ende des auf die Erklärung folgenden Kalenderjahres, mit der Folge bestehender Beitragspflicht. (3) Die Kündigung muss bei Kindern und Jugendlichen vom gesetzlichen Vertreter unterzeichnet sein. (4) Mündliche Kündigungen der Mitgliedschaft, auch gegenüber Funktionsträgern, Trainern und Übungsleitern, sind nicht möglich. Seite 4 von 5
5 Seite 5 von 5 13 Abteilungsbeiträge, Abteilungsumlagen, Abteilungsaufnahmegebühren, Abteilungsgebühren und Abteilungsdienstleistungen (1) Abteilungen können zur Deckung der Mehrausgaben auf Beschluss der Abteilungsversammlung Abteilungsbeiträge, Umlagen und Aufnahmegebührenbeitrag, sowie Gebühren und Dienstleistungen erheben auf der Grundlage eigener Beitragsordnungen und mit Genehmigung durch den Vorstand. (2) Beträge nach Absatz 1 sind den Mitgliedern bei Eintritt in die Abteilung bekanntzugeben. 14 Kursangebote Für zusätzliche Sportangebote des Vereins (insbesondere Sportkurse, Rehabilitationsprogramme) gelten gesonderte Gebühren, die nicht mit dem Mitgliedsbeitrag abgegolten sind. 15 Datenschutz Die Mitgliederverwaltung erfolgt durch Datenverarbeitung (EDV). Die personengeschützten Daten der Mitglieder werden nach dem Bundesdatenschutzgesetz gespeichert. 16 Inkrafttreten Diese Beitragsordnung gilt mit sofortiger Wirkung. Alle früheren Beitragsordnungen verlieren hiermit ihre Gültigkeit. Seite 5 von 5
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