HESSISCHER LANDTAG. Gesetzentwurf der Landesregierung

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1 18. Wahlperiode HESSISCHER LANDTAG Drucksache 18/ Gesetzentwurf der Landesregierung für ein Gesetz über die Ausübung der Patientenrechte in der grenzüberschreitenden Gesundheitsversorgung (Patientenmobilitätsgesetz) Die Landesregierung legt mit Schreiben vom 26. August 2013 den nachstehenden, durch Kabinettsbeschluss vom 26. August 2013 gebilligten und festgestellten Gesetzentwurf dem Landtag zur Beschlussfassung vor. Der Gesetzentwurf wird vor dem Landtag von dem Sozialminister vertreten. A. Problem Die Richtlinie 2011/24/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2011 über die Ausübung der Patientenrechte in der grenzüberschreitenden Gesundheitsversorgung (Patientenmobilitäts- Richtlinie) ist gemäß Art. 21 der Richtlinie bis spätestens zum 25. Oktober 2013 in nationales Recht umzusetzen. B. Lösung Schaffung eines Gesetzes über die Ausübung der Patientenrechte in der grenzüberschreitenden Gesundheitsversorgung, in dem die inhaltlichen Vorgaben der Patientenmobilitäts-Richtlinie in Landesrecht umgesetzt werden. C. Befristung Mit dem Gesetz wird eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates umgesetzt. Es soll keine Befristung vorgenommen werden, da es sich entsprechend der Kriterien zur Einstufung der Gesetze nach Teil I Abschnitt A Unterabschnitt II Nr. 1 Buchst. a des Gemeinsamen Runderlasses des Ministerpräsidenten und der Ministerinnen und Minister zur Einführung eines Leitfadens für das Vorschriftencontrolling vom 24. August 2010 (StAnz. S. 2066) in Verbindung mit dem Kabinettbeschluss vom 4. Oktober 2011, Stufenmodell für die Befristung und Evaluierung von Gesetzen, um ein Gesetz handelt, bei dem keine Befristung erforderlich ist. D. Alternativen E. Finanzielle Auswirkungen 1. Auswirkungen auf die Liquiditäts- oder Ergebnisrechnung Einmalig im Haushaltsjahr Einmalig in künftigen Haushaltsjahren Laufend ab Haushaltsjahr Liquidität Ergebnis Ausgaben Einnahmen Aufwand Ertrag Eingegangen am 27. August 2013 Ausgegeben am 28. August 2013 Druck und Auslieferung: Kanzlei des Hessischen Landtags Postfach Wiesbaden

2 2 Hessischer Landtag 18. Wahlperiode Drucksache 18/ Auswirkungen auf die Vermögensrechnung 3. Berücksichtigung der mehrjährigen Finanzplanung 4. Auswirkungen für hessische Gemeinden und Gemeindeverbände F. Unmittelbare oder mittelbare Auswirkungen auf die Chancengleichheit von Frauen und Männern G. Besondere Auswirkungen auf behinderte Menschen

3 Hessischer Landtag 18. Wahlperiode Drucksache 18/ D e r L a n d t a g w o l l e d a s f o l g e n d e G e s e t z b e s c h l i e ß e n : Gesetz über die Ausübung der Patientenrechte in der grenzüberschreitenden Gesundheitsversorgung (Patientenmobilitätsgesetz) 1 Vom 1 Anwendungsbereich Dieses Gesetz gilt für jegliche Gesundheitsversorgung in Hessen von Patientinnen und Patienten, die Staatsangehörige eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines Drittstaates, dem die Europäische Union vertraglich einen entsprechenden Anspruch auf Ausübung der Patientenrechte in der grenzüberschreitenden Gesundheitsversorgung eingeräumt hat, sind, unabhängig davon, wie diese organisiert, erbracht oder finanziert wird. Es gilt nicht für 1. Dienstleistungen im Bereich der Langzeitpflege, deren Ziel darin besteht, Personen zu unterstützen, die auf Hilfe bei routinemäßigen, alltäglichen Verrichtungen angewiesen sind, 2. die Zuteilung von und den Zugang zu Organen zum Zweck der Organtransplantation, 3. öffentliche Impfprogramme gegen Infektionskrankheiten, die ausschließlich dem Gesundheitsschutz der Bevölkerung im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates dienen und die mit gezielten Planungs- und Durchführungsmaßnahmen verbunden sind; Kapitel IV der Richtlinie 2011/24/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2011 über die Ausübung der Patientenrechte in der grenzüberschreitenden Gesundheitsversorgung (ABl. EU Nr. L 88 S. 45) bleibt hiervon unberührt. 2 Begriffsbestimmungen (1) Gesundheitsversorgung im Sinne dieses Gesetzes sind die Gesundheitsdienstleistungen, die von Angehörigen der Gesundheitsberufe gegenüber Patientinnen und Patienten erbracht werden, um deren Gesundheitszustand zu beurteilen, zu erhalten oder wiederherzustellen, einschließlich der Verschreibung, Abgabe und Bereitstellung von Arzneimitteln und Medizinprodukten. (2) Gesundheitsdienstleisterinnen und Gesundheitsdienstleister im Sinne dieses Gesetzes sind alle natürlichen oder juristischen Personen oder sonstigen Einrichtungen, die rechtmäßig auf Basis einer Berufserlaubnis Gesundheitsdienstleistungen im Sinne von Abs. 1 entweder persönlich oder durch bei ihnen beschäftigte Personen gegenüber Patientinnen und Patienten anbieten. 3 Informationspflichten Gesundheitsdienstleisterinnen und Gesundheitsdienstleister haben einschlägige Informationen bereitzustellen, um den jeweiligen Patientinnen und Patienten zu helfen, eine sachkundige Entscheidung zu treffen. Dies gilt auch in Bezug auf Verfügbarkeit, Qualität und Sicherheit ihrer angebotenen Gesundheitsversorgung. Sie sind ferner verpflichtet, nachvollziehbare Rechnungen und vollständige Preisinformationen sowie Informationen über ihren Zulassungs- oder Registrierungsstatus, ihren Versicherungsschutz oder andere Formen des persönlichen oder kollektiven Schutzes in Bezug auf die Haftpflicht nach 4 bereitzustellen. 1 Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 2011/24/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2011 über die Ausübung der Patientenrechte in der grenzüberschreitenden Gesundheitsversorgung (ABl. EU Nr. L 88 S. 45).

4 4 Hessischer Landtag 18. Wahlperiode Drucksache 18/ Haftpflichtversicherung Gesundheitsdienstleisterinnen und Gesundheitsdienstleister, die Gesundheitsversorgung nach 630a Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zusagen, bedürfen einer Haftpflichtversicherung, einer Garantie oder ähnlichen Regelung, die im Hinblick auf ihren Zweck gleichwertig oder im Wesentlichen vergleichbar und nach Art und Umfang dem Risiko angemessen ist. Nicht selbstständig beschäftigte Gesundheitsdienstleisterinnen und Gesundheitsdienstleister, die Behandlungen durchführen, sind von der Verpflichtung nach Satz 1 befreit. 5 Zuständigkeit für Informationsbereitstellung (1) Die Bereitstellung der Informationen nach Art. 10 Abs. 4 der Richtlinie 2011/24/EU im Binnenmarktinformationssystem sowie der Informationen nach Art. 6 Abs. 3 der Richtlinie 2011/24/EU für die nationale Kontaktstelle für grenzüberschreitende Gesundheitsversorgung obliegt bezüglich der Heilberufe dem Hessischen Landesprüfungs- und Untersuchungsamt im Gesundheitswesen und bezüglich der Gesundheitsfachberufe dem Regierungspräsidium Darmstadt. (2) Die Bereitstellung der Informationen hat im Einklang mit den Kapiteln II und III der Richtlinie 2011/24/EU und den nationalen Maßnahmen zur Umsetzung des Rechts der Europäischen Union über den Schutz personenbezogener Daten, insbesondere der Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr (ABl. EG Nr. L 281 S. 31), geändert durch Verordnung (EG) Nr. 1882/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. September 2003 (ABl. EG Nr. L 284 S. 1), und der Richtlinie 2002/58/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juli 2002 über die Verarbeitung personenbezogener Daten und den Schutz der Privatsphäre in der elektronischen Kommunikation (Datenschutzrichtlinie für elektronische Kommunikation) (ABl. EG Nr. L 201 S. 37), zuletzt geändert durch Richtlinie 2009/136/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 (ABl. EU Nr. L 337 S. 11), sowie dem Grundsatz der Unschuldsvermutung zu erfolgen. 6 Inkrafttreten Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

5 Hessischer Landtag 18. Wahlperiode Drucksache 18/ Begründung A. Allgemeines Die Richtlinie 2011/24/EU zielt grundsätzlich darauf ab, die Funktionsweise des Binnenmarktes und der Freizügigkeit von Personen sowie des freien Verkehrs von Waren und Dienstleistungen zu verbessern. Hierfür werden Regelungen geschaffen, die den Zugang zu einer sicheren und hochwertigen grenzüberschreitenden Gesundheitsversorgung in der Union erleichtern und die Patientenmobilität im Einklang mit den vom Gerichtshof der Europäischen Union aufgestellten Grundsätzen gewährleisten. Sie gilt für diejenigen Patientinnen und Patienten, die sich dafür entscheiden, die Gesundheitsversorgung in einem anderen als ihrem Versicherungsmitgliedstaat (Behandlungsmitgliedstaat) in Anspruch zu nehmen und soll nicht die Rechte von Versicherten nach der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 auf Kostenübernahme für Gesundheitsdienstleistungen berühren, die während eines vorübergehenden Aufenthalts in einem anderen Mitgliedstaat aus medizinischen Gründen notwendig werden. Auch soll diese Richtlinie nicht das Recht eines Versicherten auf Genehmigung einer Behandlung in einem anderen Mitgliedstaat berühren, sofern die Bedingungen gemäß den Verordnungen der Union zur Koordinierung der Sozialversicherungssysteme erfüllt sind. Weiterhin soll die Zusammenarbeit der Mitgliedstaaten bei der Gesundheitsversorgung gefördert werden, wobei gleichzeitig die Zuständigkeiten der Mitgliedstaaten für die Festlegung der gesundheitsbezogenen Sozialversicherungsleistungen und für die Organisation und Bereitstellung von Gesundheitsdienstleistungen und medizinischer Versorgung sowie der Sozialversicherungsleistungen, insbesondere im Krankheitsfall, uneingeschränkt geachtet werden. Wenn eine Patientin oder ein Patient grenzüberschreitende Gesundheitsdienstleistungen in Anspruch nimmt, muss die Person im Voraus wissen, welche Regeln für sie gelten. Da die Organisation und Bereitstellung von Gesundheitsdienstleistungen und die medizinische Versorgung in der Verantwortung der Mitgliedstaaten liegen, soll die grenzüberschreitende Gesundheitsversorgung den Rechtsvorschriften des Behandlungsmitgliedstaates unterliegen. Dabei haben Patientinnen und Patienten aus anderen Mitgliedstaaten Anspruch auf die gleichen Informationen wie Patientinnen und Patienten des Mitgliedstaates, in dem die Behandlung durchgeführt wird. Die zur Verfügung zu stellenden Informationen beinhalten jedoch keine versicherungsrechtliche Beratung. Diese ist im Versicherungsmitgliedstaat zu leisten. Der Behandlungsmitgliedstaat soll sicherstellen, dass Patientinnen und Patienten aus anderen Mitgliedstaaten auf Wunsch die einschlägigen Informationen über die in seinem Hoheitsgebiet geltenden Sicherheits- und Qualitätsstandards sowie Informationen darüber erhalten, welche Gesundheitsdienstleisterinnen und Gesundheitsdienstleister diesen Standards unterliegen. Darüber hinaus sollen Gesundheitsdienstleisterinnen und Gesundheitsdienstleister Patientinnen und Patienten auf Wunsch Informationen über bestimmte Aspekte der von ihnen angebotenen Gesundheitsdienstleistungen und über die Behandlungsoptionen bereitstellen. Es besteht zudem die Verpflichtung zur Bereitstellung von Mechanismen zum Umgang mit Schäden, die im Zusammenhang mit Leistungen der Gesundheitsversorgung entstanden sind (Haftpflichtversicherung). B. Zu den einzelnen Vorschriften Zu 1 Die Vorschrift definiert entsprechend Kapitel I Art. 1 Abs. 1 bis 3 der Richtlinie 2011/24/EU den Anwendungsbereich des Gesetzes. Zu 2 Abs. 1 Die Vorschrift definiert entsprechend Kapitel I Art. 3 Buchst. a der Richtlinie 2011/24/EU den Begriff der Gesundheitsversorgung. Abs. 2 Die Vorschrift definiert entsprechend Kapitel I Art. 3 Buchst. g der Richtlinie 2011/24/EU den Begriff der Gesundheitsdienstleisterinnen und Gesundheitsdienstleister. Bei diesen handelt es sich insbesondere um Ärztinnen und

6 6 Hessischer Landtag 18. Wahlperiode Drucksache 18/7670 Ärzte, Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutinnen und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten, Hebammen und Entbindungspfleger, Altenpflegerinnen und Altenpfleger sowie Orthoptistinnen und Orthoptisten. Abhängig Beschäftigte sind davon nicht umfasst. Da von Tierärztinnen und Tierärzten, Desinfektorinnen und Desinfektoren, Gesundheitsaufseherinnen und Gesundheitsaufsehern sowie Medizinischen Dokumentarinnen und Medizinischen Dokumentaren keine Gesundheitsdienstleistung gegenüber Patienten erbracht wird, sind diese Berufe von der Anwendung des Gesetzes ausgenommen. Bei den juristischen Personen und sonstigen Einrichtungen handelt es sich insbesondere um Einrichtungen der akut-stationären Versorgung, einschließlich ihrer Ambulanzen und Rehabilitations-Einrichtungen. Der Bereich Rettungsdienst ist als Teil der Daseinsfürsorge vom Anwendungsbereich der Richtlinie nicht umfasst. Zu 3 Die Informationen, welche gegenüber Patientinnen und Patienten gemäß Kapitel II Art. 4 Abs. 2 Buchst. b der Richtlinie 2011/24/EU bereitzustellen sind, sind zum weit überwiegenden Teil bereits jetzt kodifiziert. Insbesondere ist dies der Fall in: 1. Den 630a ff. des Bürgerlichen Gesetzbuchs, welche durch das Gesetz zur Verbesserung der Rechte von Patientinnen und Patienten vom 20. Februar 2013 (BGBl. I S. 277) eingeführt wurden, so zum Beispiel 630c (Mitwirkung der Vertragsparteien; Informationspflichten), 630e (Aufklärungspflichten) und 630f (Dokumentation der Behandlung) Abs. 3 der Apothekenbetriebsordnung in der Fassung vom 26. September 1995 (BGBl. I S. 1195), geändert durch Verordnung vom 19. Februar 2013 (BGBl. I S. 312), für Apothekerinnen und Apotheker. 3. Den einschlägigen sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften des Fünften Buchs Sozialgesetzbuch. Eine Auskunft hinsichtlich der Verfügbarkeit stellt beispielsweise die Vereinbarung eines Behandlungstermins dar, hinsichtlich Qualität und Sicherheit gilt Gleiches insbesondere durch den Hinweis auf die durch die sozialrechtliche Zulassung geltenden Qualitätssicherungsmaßnahmen des Fünften Buches Sozialgesetzbuch. Der Hinweis der behandelnden Person im Sinne der 630a ff. des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf die sozialrechtliche Zulassung genügt der Informationspflicht hinsichtlich des Zulassungsstatus. 4. Den Vorschriften der Bundesärzteordnung (BÄO) in der Fassung vom 16. April 1987 (BGBl. I S. 1218), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. Februar 2013 (BGBl. I S. 277), hinsichtlich der Zulassung zum ärztlichen Beruf durch Approbation ( 2 Abs. 1 BÄO) oder Erlaubnis zur vorübergehenden Ausübung des ärztlichen Berufs ( 10 BÄO). Eine Auskunft hinsichtlich des Registrierungsstatus stellt daher beispielsweise der Hinweis auf Approbation bzw. Berufserlaubnis dar. 5. Den Berufsordnungen der Heilberufe insbesondere bezüglich der Verpflichtung, eine Berufshaftpflichtversicherung abzuschließen. Ein diesbezüglicher Hinweis genügt der Informationspflicht über den Versicherungsschutz oder andere Formen des persönlichen oder kollektiven Schutzes in Bezug auf die Berufshaftpflicht. Gleiches gilt hinsichtlich bereits berufsrechtlich geregelter Dokumentationspflichten und Qualitätssicherungsanforderungen bezüglich der Informationspflicht über die Qualität ihrer erbrachten Gesundheitsversorgung. 6. Den Vorschriften der Gebührenordnung für Ärzte in der Fassung vom 9. Februar 1996 (BGBl. I S. 210), zuletzt geändert durch Gesetz vom 4. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3320), beziehungsweise der Gebührenordnung für Zahnärzte vom 22. Oktober 1987 (BGBl. I S. 2316), zuletzt geändert durch Verordnung vom 5. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2661), hinsichtlich der Rechnungsstellung. Ein diesbezüglicher Hinweis genügt insbesondere der Informationspflicht über die klare Rechnungsstellung und Preisinformation. Die Rechnungsstellung im Krankenhaus ist in den 7 und 8 des Krankenhausent-

7 Hessischer Landtag 18. Wahlperiode Drucksache 18/ geltgesetzes vom 23. April 2002 (BGBl. I S. 1412, 1422), zuletzt geändert durch Gesetz vom 15. Juli 2013 (BGBl. I S. 2423), geregelt. Informationspflichten für selbst zahlende Patientinnen und Patienten sind dabei in 8 Abs. 8 und 9 konkretisiert. 7. Den Berufsgesetzen und Ausbildungs- und Prüfungsordnungen, welche die fachlichen Anforderungen der Ausbildungsinhalte festlegen, anhand derer die behandelnde Person geprüft wird. Ein diesbezüglicher Hinweis genügt der Informationspflicht über die Qualität der erbrachten Gesundheitsversorgung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch, welcher unter anderem die verpflichtenden Maßnahmen der Qualitätssicherung für zugelassene Krankenhäuser sowie die grundsätzlichen Anforderungen an ein einrichtungsinternes Qualitätsmanagement regelt. 137 Abs. 3 Nr. 4 regelt Inhalt, Umfang und Datenformat eines jährlich zu veröffentlichenden strukturierten Qualitätsberichts der zugelassenen Krankenhäuser, in dem der Stand der Qualitätssicherung dargestellt wird der Gewerbeordnung in der Fassung vom 22. Februar 1999 (BGBl. I S. 202), zuletzt geändert durch Gesetz vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154), welcher die Voraussetzungen enthält, die für die Konzessionierung von Privatkrankenanstalten zu erfüllen sind. Soweit die Informationspflichten nicht bereits aus diesen oder anderen Rechtsquellen bestehen, werden sie durch 3 dieses Gesetzes konstituiert. Zu 4 Gemäß Kapitel II Art. 4 Abs. 2 Buchst. d der Richtlinie 2011/24/EU wird die Verpflichtung für Gesundheitsdienstleisterinnen und Gesundheitsdienstleister normiert, eine Haftpflichtversicherung oder Ähnliches abzuschließen. Dies ist bereits für die Heilberufe in den jeweiligen Berufsordnungen geschehen. Für Gesundheitsdienstleisterinnen und Gesundheitsdienstleister im Sinne der Patientenmobilitätsrichtlinie, welche keinem Heilberuf angehören, konstituiert sich die Verpflichtung zum Abschluss einer Haftpflichtversicherung aus 4 dieses Gesetzes. Plan-Krankenhäuser nach 108 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch sind juristische Personen und somit Gesundheitsdienstleister im Sinne der Richtlinie. Die Verpflichtung für Plan-Krankenhäuser zum Abschluss einer Haftpflichtversicherung, einer Garantie oder ähnlichen Regelung, die im Hinblick auf ihren Zweck gleichwertig oder im Wesentlichen vergleichbar und nach Art und Umfang dem Risiko angemessen ist, ergibt sich aus 4 dieses Gesetzes. Zu 5 Für die bereits im Binnenmarkt-Informationssystem (Internal Market Information System, IMI) tätigen Behörden, das Hessische Landesprüfungs- und Untersuchungsamt im Gesundheitswesen und das Regierungspräsidium Darmstadt, wird hinsichtlich des zusätzlichen Moduls der Patientenmobilitätsrichtlinie die Verpflichtung zur Bereitstellung der erforderlichen Informationen geschaffen. Da die Zuständigkeit bezüglich Organisation und Erbringung von Gesundheitsdienstleistungen uneingeschränkt bei den einzelnen Mitgliedsstaaten verbleibt, sind aufgrund der Umsetzung der Patientenmobilitätsrichtlinie keine neuen Behörden zu schaffen, sondern es nehmen lediglich die bereits bestehenden, bereits mit der Berufsaufsicht befassten Behörden am Binnenmarkt-Informationssystem teil. Der vom Richtlinientext beim Informationsaustausch zu beachtende Grundsatz der Unschuldsvermutung wird dadurch konkretisiert, dass lediglich verifizierbare Fakten weiter gegeben werden. Zu 6 Die Vorschrift regelt das Inkrafttreten des Gesetzes. Wiesbaden, 26. August 2013 Der Hessische Ministerpräsident Bouffier Der Hessische Sozialminister Grüttner

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