Kreisfeuerwehrverband. Landkreis. Straubing-Bogen

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1 Kreisfeuerwehrverband Landkreis Straubing-Bogen Satzung beschlossen am: 25. Oktober 2013

2 Kreisfeuerwehrverband Straubing-Bogen Satzung Seite 2 Kreisfeuerwehrverband Straubing-Bogen - Satzung - Inhaltsverzeichnis: l Name, Sitz, Rechtsstellung und Geschäftsjahr 2 Aufgaben 3 Mitgliedschaft 4 Ehrenmitgliedschaft 5 Rechte und Pflichten der Verbandsmitglieder 6 Verbandsorgane 7 Verbandsvorstand 8 Aufgaben des Verbandsvorstandes 9 Verbandsausschuss 10 Aufgaben des Verbandsausschusses 11 Verbandsversammlung 12 Aufgaben der Verbandsversammlung 13 Aufgaben des Schriftführers und des Schatzmeisters 14 Kassenwesen des Verbandes 15 Mitgliedsbeiträge 16 Ausscheiden von Mitgliedern der Verbandsorgane, Nachfolge 17 Suspendierung, Amtsenthebung 18 Stimmrecht in den Organen 19 Wahlen, Wahlvorschläge, Anträge auf Satzungsänderungen 20 Beendigung der Mitgliedschaft 21 Auflösung des Verbandes 22 Inkrafttreten

3 Kreisfeuerwehrverband Straubing-Bogen Satzung Seite 3 l Name, Sitz, Rechtsstellung und Geschäftsjahr 1. Die Mitgliedsfeuerwehren des Landkreises Straubing-Bogen bilden den Kreisfeuerwehrverband Straubing-Bogen, im nachfolgenden Verband genannt. 2. Der Verband hat seinen Sitz in Straubing. 3. Der Verband soll als nichtwirtschaftlicher Verein im Sinne des bürgerlichen Rechts mit dem Namen Kreisfeuerwehrverband Straubing-Bogen in das Vereinsregister beim Amtsgericht Straubing eingetragen werden. Nach Eintragung führt er den Namenszusatz eingetragener Verein in der abgekürzten Form e.v.. 4. Der Verband wird Mitglied des Bezirksfeuerwehrverbandes Niederbayern und des Landesfeuerwehrverbandes Bayern. 5. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. 1. Der Verband hat folgende Aufgaben: a) Förderung der Aus- und Fortbildung 2 Aufgaben b) Weiterbildung der Feuerwehrangehörigen sowie Austausch feuerwehrtechnischer Erfahrungen c) Betreuung und Förderung der Mitgliedsfeuerwehren sowie ihrer Jugend- und Altersgruppen. Vereine, die nicht gemeinnützig sind, dürfen nicht mit Rat und Tat gefördert werden d) Unterstützung und Zusammenarbeit mit den am Brand- und Katastrophenschutz interessierten und dafür verantwortlichen Stellen e) Förderung der Einsatzbereitschaft innerhalb der Feuerwehren und aller im Brand- und Katastrophenschutz tätigen Organisationen f) Mitwirkung bei der Unfallverhütung, Unfallversicherung und sonstigen sozialen Einrichtungen g) Förderung sozialer Einrichtungen der Feuerwehren, die steuerbegünstigte Zwecke verfolgen h) Öffentlichkeitsarbeit zur Förderung des Feuerwehrgedankens. 2. Der Verband verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes Steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung. Er ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. 3. Mittel des Verbandes dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Verbandes. 4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. 3 Mitgliedschaft 1. Mitglieder des Verbandes können werden: a) Freiwillige Feuerwehren (Feuerwehrvereine), b) Werkfeuerwehren c) Besondere Führungsdienstgrade nach Art. 19 BayFwG. 2. Körperschaften des öffentlichen Rechts, natürliche und juristische Personen können fördernde Mitglieder werden. 3. Über die Aufnahme entscheidet der Verbandsausschuss. Anträge sind schriftlich an den Verbandsvorsitzenden zu richten. 4. Die Mitgliedschaft wird mit der Zahlung des ersten Jahresbeitrages wirksam.

4 Kreisfeuerwehrverband Straubing-Bogen Satzung Seite 4 4 Ehrenmitgliedschaft Personen, die sich um das Feuerwehrwesen verdient gemacht haben, können auf Vorschlag des Verbandsvorsitzenden vom Verbandsausschuss zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. 5 Rechte und Pflichten der Verbandsmitglieder Die Mitglieder nehmen nach Maßgabe dieser Satzung an allen Einrichtungen und Veranstaltungen des Verbandes teil. Sie sind verpflichtet, den Verband bei der Durchführung seiner Aufgaben zu unterstützen. 1. Organe des Verbandes sind: a) der Verbandsvorstand b) der Verbandsausschuss c) die Verbandsversammlung. 6 Verbandsorgane 2. In der Feuerwehr tätige Mitglieder der Verbandsorgane scheiden mit Beendigung der aktiven Tätigkeit aus ihren Ämtern aus. Organmitglieder kraft Amtes scheiden mit Beendigung dieses Amtes auch aus ihrem Amt im Verband aus. 3. Die Mitglieder der Organe nehmen ihre Tätigkeit ehrenamtlich wahr. Der Verbandsvorstand besteht aus: a) dem Verbandsvorsitzenden b) den 3 stellvertretenden Verbandsvorsitzenden c) dem Schriftführer oder dessen Stellvertreter d) dem Schatzmeister oder dessen Stellvertreter. 7 Verbandsvorstand 1. Der Verbandsvorstand hat folgende Aufgaben: 8 Aufgaben des Verbandsvorstandes a) Er hat die Beschlüsse der Verbandsorgane auszuführen b) Er besorgt die Verwaltung des Verbandes und fasst Beschlüsse über alle Verbandsfragen, soweit nicht die Verbandsversammlung, der Verbandsausschuss oder der Vorsitzende zuständig ist. c) Er stellt den Haushaltsplan auf. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Verbandsvorsitzenden. 2. Der Verbandsvorstand wird vom Verbandsvorsitzenden nach Bedarf, mindestens aber einmal im Jahr einberufen. Er muss unverzüglich einberufen werden, wenn mindestens zwei seiner Mitglieder es schriftlich unter Mitteilung einer Tagesordnung verlangen. 3. Der Verbandsvorsitzende, der l., 2. und 3. Stellvertreter des Verbandsvorsitzenden, vertreten den Verband gerichtlich und außergerichtlich ( 26 BGB), wobei der Verbandsvorsitzende zur Alleinvertretung berufen ist und von den Stellvertretern je zwei gemeinsam den Verband vertreten. Vereinsintern wird jedoch bestimmt, dass die Stellvertreter nur bei Verhinderung des Verbandsvorsitzenden zur Vertretung des Verbandes berechtigt sind. 4. Der Vorsitzende und die Fachbereichsleiter erstatten dem Verbandsausschuss jährlich einen Bericht über ihre Tätigkeit.

5 Kreisfeuerwehrverband Straubing-Bogen Satzung Seite 5 5. Der Verbandsvorsitzende kann zu Verbandssitzungen Personen und Organisationen, die dem Verband nahe stehen, einladen. 6. Über die Beschlüsse des Verbandsvorstandes ist vom Schriftführer eine Niederschrift zu fertigen und vom Verbandsvorsitzenden gegenzuzeichnen. Die Niederschrift ist den Mitgliedern des Vorstandes zu übermitteln. 1. Mitglieder des Verbandsausschusses sind: a) der Verbandsvorsitzende 9 Verbandsausschuss b) die drei Stellvertreter des Verbandsvorsitzenden c) der Schriftführer oder dessen Stellvertreter d) der Kreisbrandrat und die Kreisbrandinspektoren (soweit diese nicht Verbandsvorsitzender oder Stellvertreter des Verbandsvorsitzenden sind) e) ein Kreisbrandmeister je KBI-Bereich f) ein Vertreter der Kommandanten der Mitgliedsfeuerwehren je KBI-Bereich g) ein Vertreter der Feuerwehrvereine der Mitgliedsfeuerwehren je KBI-Bereich h) der Schatzmeister oder dessen Stellvertreter i) der Kreisjugendwart j) die Kreisfrauenbeauftragte k) der Kreisfeuerwehrarzt l) der Sprecher der Bürgermeister m) der Vertreter der Jugendwarte der Mitgliedsfeuerwehren, wenn dieser nicht zugleich Kreisjugendwart ist n) ein Vertreter des Landratsamtes. 2. Die Mitgliedschaft im Verbandsausschuss können erwerben; a) die Mitglieder des Verbandsvorstandes durch Wahl der Verbandsversammlung auf die Dauer von sechs Jahren b) der Kreisbrandrat durch die Bestellung nach Art. 19 Abs. 2 BayFwG und die Kreisbrandinspektoren durch die Bestellung nach Art. 19 Abs. 3 BayFwG c) der Schriftführer und der Schatzmeister, sowie deren Stellvertreter durch Wahl der Verbandsversammlung auf die Dauer von sechs Jahren. d) die Kreisbrandmeister durch Bestellung des Kreisbrandrates im Einvernehmen mit dem Verbandsvorsitzenden e) die Vertreter der Kommandanten durch Wahl der Kommandanten des jeweiligen Inspektionsbereiches auf die Dauer von sechs Jahren f) die Vertreter der Feuerwehrvereine durch Wahl der Vereinsvorsitzenden des jeweiligen Inspektionsbereiches auf die Dauer von sechs Jahren g) der Kreisjugendwart durch Bestellung des Kreisbrandrates im Einvernehmen mit dem Verbandsvorsitzenden h) die Kreisfrauenbeauftragte durch Bestellung des Kreisbrandrates im Einvernehmen mit dem Verbandsvorsitzenden i) der Kreisfeuerwehrarzt durch Bestellung des Kreisbrandrates im Einvernehmen mit dem Verbandsvorsitzenden j) der Sprecher der Bürgermeister durch die Wahl der Bürgermeister im Landkreis k) ein Vertreter des Landratsamtes durch Bestellung des Landrates. Gewählt ist. wer mehr als die Hälfte der Stimmen der anwesenden Stimmberechtigten erhält. Wird eine solche Mehrheit nicht erreicht, findet zwischen den beiden Bewerbern eine Stichwahl statt, bei der die einfache Stimmenmehrheit entscheidet.

6 Kreisfeuerwehrverband Straubing-Bogen Satzung Seite 6 3. Scheidet ein Mitglied des Verbandsausschusses vorzeitig aus, so wird es ersetzt: a) bei gewählten Mitgliedern durch die Wahl des Nachfolgers b) bei Mitgliedern kraft Amtes durch den Nachfolger im Amt c) bei bestellten oder benannten Mitgliedern durch die Bestellung oder Benennung des Nachfolgers. 4. Der Verbandsausschuss wird vom Verbandsvorsitzenden einberufen. Es ist jährlich mindestens eine Sitzung abzuhalten. Er ist weiterhin umgehend einzuberufen, wenn dies von mindestens einem Drittel der Ausschussmitglieder unter Angabe von Gründen schriftlich verlangt wird. 5. Der Verbandsausschuss kann zu seinen Sitzungen bei Bedarf die Fachbereichsleiter und die weiteren Kreisbrandmeister hinzuziehen. 6. Der Verbandsausschuss ist beschlussfähig, wenn neben dem Verbandsvorsitzenden oder einem seiner Stellvertreter mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. 7. Über die Sitzungen und Beschlüsse des Verbandsausschusses ist vom Schriftführer eine Niederschrift zu fertigen und vom Verbandsvorsitzenden gegenzuzeichnen. Der Verbandsausschuss hat folgende Aufgaben: 10 Aufgaben des Verbandsausschusses 1. Beratung und Beschlussfassung über alle wichtigen Fragen, soweit nicht die Verbandsversammlung zuständig ist. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Verbandsvorsitzenden. 2. Vorbereitung der Verbandsversammlung. 3. Festlegung der Fachbereiche und Bestellung von Fachbereichsleitern im Einvernehmen mit dem Kreisbrandrat. 4. Beschlussfassung über Ausgaben des Verbandes. 5. Der Vorstand kann zu Verbandsausschusssitzungen Personen und Organisationen, die dem Verband nahe stehen, einladen. 1. Mitglieder der Verbandsversammlung sind: a) der Verbandsvorstand b) der Verbandsausschuss 11 Verbandsversammlung c) die Kommandanten der Mitglieds-Feuerwehren d) die Kommandanten der Mitglieds-Werkfeuerwehren e) die Vorsitzenden der Mitglieds-Feuerwehrvereine f) die bes. Führungsdienstgrade nach Art. 19 BayFwG g) die Mitglieder nach 3 Abs. 2 und In jedem Geschäftsjahr findet eine Verbandsversammlung statt. Sie ist zwei Wochen vorher unter Angabe der Tagesordnung schriftlich vom Verbandsvorsitzenden einzuberufen. 3. Eine Verbandsversammlung muss ferner einberufen werden, wenn der Verbandsausschuss dies beschließt oder dies mindestens von einem Drittel der Mitglieder der Verbandsversammlung schriftlich unter Angabe der Gründe verlangt wird. 4. Eine Verbandsversammlung ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte ihrer Mitglieder anwesend ist. Ist eine Verbandsversammlung nicht beschlussfähig, so ist innerhalb von sechs Wochen eine neue Verbandsversammlung einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfällig ist.

7 Kreisfeuerwehrverband Straubing-Bogen Satzung Seite 7 5. Beschlüsse bedürfen der einfachen Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder. Jede Mitgliedsfeuerwehr hat 2 Stimmen. Bei mehr als 27 zahlenden Aktiven hat jede Mitgliedsfeuerwehr pro angefangene 27 Aktive eine weitere Stimme. Fördernde Mitglieder haben kein Stimmrecht. Jedes anwesende Mitglied hat nur eine Stimme. Beschlüsse über Satzungsänderungen bedürfen der Mehrheit von zwei Drittel der anwesenden Mitglieder. 6. Über die Verbandsversammlung und deren Beschlüsse ist vom Schriftführer eine Niederschrift zu fertigen. Sie ist vom Verbandsvorsitzenden gegenzuzeichnen. 7. Der Vorsitzende kann zur Verbandsversammlung Personen und Organisationen, die dem Verband nahe stehen, einladen. 1. Die Verbandsversammlung hat folgende Aufgaben: a) Wahl des Verbandsvorsitzenden 12 Aufgaben der Verbandsversammlung b) Wahl von drei Stellvertretern des Verbandsvorsitzenden c) Wahl des Schriftführers und dessen Stellvertreters d) Wahl des Schatzmeisters und dessen Stellvertreters e) Bestellung eines Kommandanten und eines Vereinsvorstandes je KBI-Bereich für den Verbandsausschuss, die durch die Verbandsmitglieder des jeweiligen KBI-Bereiches gewählt wurden. f) Festsetzung der Mitgliedsbeiträge g) Anerkennung des Jahresberichtes und Kassenberichtes sowie Entlastung des Vorstandes und des Schatzmeisters h) Beschlussfassung über den Haushaltsplan i) Wahl von zwei Kassenprüfer (diese dürfen nicht gleichzeitig Mitglieder des Verbandsvorstandes oder Verbandsausschusses sein) j) Beratung und Entscheidung sonstiger wichtiger Angelegenheiten des Verbandes auf Vorlage durch den Verbandsausschuss k) Beschluss über Satzungsänderungen l) Erlass einer Geschäftsordnung für die Verbandsversammlung und den Verbandsausschuss. 2. Die Mitglieder des Verbandsvorstandes und des Verbandsausschusses werden auf die Dauer von sechs Jahren gewählt. Der Vorstand bleibt im Amt bis zur gültigen Neuwahl. 13 Aufgaben des Schriftführers und des Schatzmeisters 1. Der Schriftführer hat die schriftlichen Arbeiten zu erledigen und in den Sitzungen und Versammlungen Protokoll zuführen. 2. Der Schatzmeister hat die Kasse zu verwalten und über alle Ein- und Ausgänge Buch zu führen. Er hat die Kassenführung und den Jahresabschluss der Verbandsversammlung und dem Verbandsausschuss vorzulegen. 1. Die Einnahmen bestehen aus: a) den Mitgliedsbeiträgen b) freiwilligen Beiträgen c) sonstigen Zuwendungen. 2. Die Einnahmen werden verwendet für: a) Beiträge b) Sachaufwendungen 14 Kassenwesen des Verbandes

8 Kreisfeuerwehrverband Straubing-Bogen Satzung Seite 8 c) allgemeine Verwaltungskosten d) Durchführung von Ausbildungsveranstaltungen und Tagungen. 3. Die Einnahmen dürfen nur für diese satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. 4. Die Kasse ist jährlich mindestens einmal von zwei Kassenprüfern zu prüfen. 15 Mitgliedsbeiträge 1. Die Mitglieder des Verbandes zahlen einen jährlichen Beitrag an den Kreisfeuerwehrverband. In diesem Beitrag sind die Beiträge für den Bezirks-, Landes- sowie den Deutschen Feuerwehrverband enthalten. 2. Die Höhe des Beitrages je Feuerwehrdienstleistenden wird von der Verbandsversammlung festgelegt. 3. Der Beitrag je Mitgliedsfeuerwehr wird nach der Zahl der aktiven Feuerwehrangehörigen der Mitgliedsfeuerwehren festgelegt. Der Beitrag ist für jedes aktive Mitglied zu zahlen, höchstens jedoch aus der Summe der dreifachen Besetzung der vorhandenen Feuerwehrfahrzeuge. Der Mindestbeitrag wird für 27 Aktive Mitglieder erhoben. Beträgt die Zahl der Aktiven im Ausnahmefall weniger als 27, ist der Beitrag aus der Zahl der vorhandenen Aktiven zu entrichten. 4. Fördernde Mitglieder leisten freiwillige Zuwendungen an den Kreisfeuerwehrverband. 16 Ausscheiden von Mitgliedern der Verbandsorgane, Nachfolge 1. Mitglieder der Verbandsorgane scheiden aus ihrem Amt durch a) Ablauf der Wahlperiode b) Verzicht auf die Ausübung des Amtes c) Amtsenthebung d) Tod des Mitgliedes aus. Mitglieder der Verbandsorgane, deren Funktion die Leistung des aktiven Feuerwehrdienstes voraussetzt scheiden auch mit Beendigung des aktiven Dienstes aus dem Amt aus. 2. Scheidet ein Mitglied der Verbandsorgane aus, so wird es ersetzt: a) bei Mitgliedern kraft Amtes durch den Nachfolger b) bei gewählten Mitgliedern durch den gewählten Nachfolger c) bei bestellten oder benannten Mitgliedern durch den bestellten oder benannten Nachfolger. 17 Suspendierung, Amtsenthebung Mitglieder der Verbandsorgane können wegen vorsätzlicher Nichtbeachtung der Satzungsbestimmungen oder grob verbandsschädigendem Verhalten durch Mehrheitsbeschluss des Verbandsausschusses vorläufig von ihrem Amt suspendiert werden. Über den Widerruf der Suspendierung oder die anschließende endgültige Amtsenthebung entscheidet die Verbandsversammlung mit einfacher Mehrheit. 18 Stimmrecht in den Organen 1. Stimmrecht in den einzelnen Organen haben die Mitglieder dieser Organe. 2. Fördernde Mitglieder und Ehrenmitglieder, bei denen die Voraussetzungen für eine Mitgliedschaft in den Organen nicht vorliegen, haben kein Stimmrecht.

9 Kreisfeuerwehrverband Straubing-Bogen Satzung Seite 9 3. Jedes stimmberechtigte Mitglied hat auch bei Erfüllung einer Doppel- oder Mehrfachfunktion nur eine Stimme. 4. Stimmberechtigt sind der l. Kornmandant und der l. Vereinsvorstand; im Verhinderungsfall deren jeweiliger Vertreter. Mitgliedsfeuerwehren, die mehr als 27 zahlende Aktive haben, haben pro 27 angefangene Mitglieder eine weitere Stimme. 19 Wahlen, Wahlvorschläge, Anträge auf Satzungsänderungen 1. Die Wahlen für den Verbandsvorsitzenden und den drei stellvertretenden Verbandsvorsitzenden sind schriftlich und geheim durchzuführen. Die Wahlen des Schriftführers, des Schatzmeisters, deren Stellvertreter, der Vertreter der Kommandanten und Vertreter der Vereinsvorsitzenden kann durch Akklamation erfolgen, wenn mehr als die Hälfte der anwesenden Stimmberechtigten einverstanden sind. Sind mehr als ein Bewerber vorgeschlagen und stellen sich diese zur Wahl, ist auch hier schriftlich und geheim zu wählen. Für die Durchführung der Wahlen ist ein Wahlausschuss zu bestellen. Der Wahlausschuss besteht aus einem Wahlausschussvorsitzenden und vier Beisitzern. Die Bestellung erfolgt per Akklamation 2. Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der Stimmen der anwesenden Stimmberechtigten erhält; wird eine solche Mehrheit von keinem der Bewerber erreicht, findet zwischen den zwei Bewerbern mit den meisten Stimmen eine Stichwahl statt, bei der die einfache Mehrheit entscheidet. 3. Wiederwahl ist zulässig. 4. Wahlvorschläge können formlos vor Beginn der Wahl in der Verbandsversammlung gemacht werden. 5. Anträge auf Änderung der Satzungsbestimmungen sind mindestens eine Woche vor der Verbandsversammlung schriftlich beim Verbandsvorsitzenden einzureichen. 20 Beendigung der Mitgliedschaft 1. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss gem. 17 oder durch Auflösung des Verbandes. 2. Der Austritt eines Mitgliedes aus dem Verband ist jeweils nur am Schluss eines Geschäftsjahres möglich. Die Austrittserklärung muss mindestens einen Monat zuvor schriftlich beim Vorsitzenden eingegangen sein. 3. Ein Mitglied, das mit zwei Jahresbeiträgen trotz Mahnung im Rückstand ist oder die Beschlüsse der Verbandsversammlung offensichtlich missachtet, kann auf Beschluss des Verbandsausschusses aus dem Verband ausgeschlossen werden. Über den Wiedereintritt eines ausgeschlossenen Mitgliedes entscheidet der Verbandsausschuss. 21 Auflösung des Verbandes 1. Der Verband wird aufgelöst, wenn in einer hierzu einberufenen Verbandsversammlung mindestens zwei Drittel der Mitglieder der Verbandsversammlung anwesend sind und mindestens drei Viertel der Anwesenden Mitglieder für die Auflösung stimmen. 2. Ist die Verbandsversammlung nicht beschlussfähig, so muss erneut eine Verbandsversammlung einberufen werden, die ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder der Verbandsversammlung mit einfacher Mehrheit über die Auflösung beschließt. 3. Bei der Auflösung des Verbandes oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Verbandes an den Landkreis Straubing-Bogen. Dieser hat eventuell vorhandenes Vermögen unmittelbar und ausschließlich für die Feuerwehren des Landkreises Straubing-Bogen zur Förderung des Feuerlöschwesens zu verwenden. Der Beschluss darf erst nach Zustimmung des zuständigen Finanzamtes ausgeführt werden.

10 Kreisfeuerwehrverband Straubing-Bogen Satzung Seite Inkrafttreten Diese Satzung wurde in der 16. Verbandsversammlung am 25. Oktober 2013 in Geiselhöring beschlossen. Sie tritt am 25. Oktober 2013 in Kraft. Geiselhöring, den 25. Oktober 2013 Werner Schmitzer Verbandsvorsitzender Albert Uttendorfer Stellv. Verbandsvorsitzender Markus Weber Stellv. Verbandsvorsitzender Klaus Weninger Stellv. Verbandsvorsitzender Ludwig Stahl Schriftführer Ludwig Reitinger Schatzmeister Michael Kagermeier Vertreter der Kommandanten Dieter Schröfl Vertreter der Vorstände Satzungsänderungen: 15. September 1996 (Gründungsversammlung) 28. September 2002 (6. Verbandsversammlung) 25. Oktober 2013 (16. Verbandsversammlung) Der Verband wurde am in das Vereinsregister beim Amtsgericht in Straubing eingetragen.

11 Kreisfeuerwehrverband Straubing-Bogen Satzung Seite 11 Anschriften der Unterschriftsleistenden: Verbandsvorsitzender: Werner Schmitzer Ludwig-Thoma-Straße Geiselhöring Stellv. Verbandsvorsitzender (1 von 3) Albert Uttendorfer Dekan-Seitz-Straße Kirchroth Stellv. Verbandsvorsitzender (2 von 3) Markus Weber Kirchenweg Mitterfels Stellv. Verbandsvorsitzender (3 von 3) Klaus Weninger Wagnerfeld Hunderdorf Schriftführer Schatzmeister Vertreter der Kommandanten Vertreter der Vorstände Ludwig Stahl Dorfstraße Falkenfels Ludwig Reitinger Am Rain 5a Geiselhöring Michael Kagermeier Steinrainer Straße Mallersdorf-Pfaffenberg Dieter Schröfl Ringstraße Rattenberg

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