Kreisfeuerwehrverband. Landkreis. Straubing-Bogen
|
|
- Innozenz Brauer
- vor 5 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 Kreisfeuerwehrverband Landkreis Straubing-Bogen Satzung beschlossen am: 25. Oktober 2013
2 Kreisfeuerwehrverband Straubing-Bogen Satzung Seite 2 Kreisfeuerwehrverband Straubing-Bogen - Satzung - Inhaltsverzeichnis: l Name, Sitz, Rechtsstellung und Geschäftsjahr 2 Aufgaben 3 Mitgliedschaft 4 Ehrenmitgliedschaft 5 Rechte und Pflichten der Verbandsmitglieder 6 Verbandsorgane 7 Verbandsvorstand 8 Aufgaben des Verbandsvorstandes 9 Verbandsausschuss 10 Aufgaben des Verbandsausschusses 11 Verbandsversammlung 12 Aufgaben der Verbandsversammlung 13 Aufgaben des Schriftführers und des Schatzmeisters 14 Kassenwesen des Verbandes 15 Mitgliedsbeiträge 16 Ausscheiden von Mitgliedern der Verbandsorgane, Nachfolge 17 Suspendierung, Amtsenthebung 18 Stimmrecht in den Organen 19 Wahlen, Wahlvorschläge, Anträge auf Satzungsänderungen 20 Beendigung der Mitgliedschaft 21 Auflösung des Verbandes 22 Inkrafttreten
3 Kreisfeuerwehrverband Straubing-Bogen Satzung Seite 3 l Name, Sitz, Rechtsstellung und Geschäftsjahr 1. Die Mitgliedsfeuerwehren des Landkreises Straubing-Bogen bilden den Kreisfeuerwehrverband Straubing-Bogen, im nachfolgenden Verband genannt. 2. Der Verband hat seinen Sitz in Straubing. 3. Der Verband soll als nichtwirtschaftlicher Verein im Sinne des bürgerlichen Rechts mit dem Namen Kreisfeuerwehrverband Straubing-Bogen in das Vereinsregister beim Amtsgericht Straubing eingetragen werden. Nach Eintragung führt er den Namenszusatz eingetragener Verein in der abgekürzten Form e.v.. 4. Der Verband wird Mitglied des Bezirksfeuerwehrverbandes Niederbayern und des Landesfeuerwehrverbandes Bayern. 5. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. 1. Der Verband hat folgende Aufgaben: a) Förderung der Aus- und Fortbildung 2 Aufgaben b) Weiterbildung der Feuerwehrangehörigen sowie Austausch feuerwehrtechnischer Erfahrungen c) Betreuung und Förderung der Mitgliedsfeuerwehren sowie ihrer Jugend- und Altersgruppen. Vereine, die nicht gemeinnützig sind, dürfen nicht mit Rat und Tat gefördert werden d) Unterstützung und Zusammenarbeit mit den am Brand- und Katastrophenschutz interessierten und dafür verantwortlichen Stellen e) Förderung der Einsatzbereitschaft innerhalb der Feuerwehren und aller im Brand- und Katastrophenschutz tätigen Organisationen f) Mitwirkung bei der Unfallverhütung, Unfallversicherung und sonstigen sozialen Einrichtungen g) Förderung sozialer Einrichtungen der Feuerwehren, die steuerbegünstigte Zwecke verfolgen h) Öffentlichkeitsarbeit zur Förderung des Feuerwehrgedankens. 2. Der Verband verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes Steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung. Er ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. 3. Mittel des Verbandes dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Verbandes. 4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. 3 Mitgliedschaft 1. Mitglieder des Verbandes können werden: a) Freiwillige Feuerwehren (Feuerwehrvereine), b) Werkfeuerwehren c) Besondere Führungsdienstgrade nach Art. 19 BayFwG. 2. Körperschaften des öffentlichen Rechts, natürliche und juristische Personen können fördernde Mitglieder werden. 3. Über die Aufnahme entscheidet der Verbandsausschuss. Anträge sind schriftlich an den Verbandsvorsitzenden zu richten. 4. Die Mitgliedschaft wird mit der Zahlung des ersten Jahresbeitrages wirksam.
4 Kreisfeuerwehrverband Straubing-Bogen Satzung Seite 4 4 Ehrenmitgliedschaft Personen, die sich um das Feuerwehrwesen verdient gemacht haben, können auf Vorschlag des Verbandsvorsitzenden vom Verbandsausschuss zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. 5 Rechte und Pflichten der Verbandsmitglieder Die Mitglieder nehmen nach Maßgabe dieser Satzung an allen Einrichtungen und Veranstaltungen des Verbandes teil. Sie sind verpflichtet, den Verband bei der Durchführung seiner Aufgaben zu unterstützen. 1. Organe des Verbandes sind: a) der Verbandsvorstand b) der Verbandsausschuss c) die Verbandsversammlung. 6 Verbandsorgane 2. In der Feuerwehr tätige Mitglieder der Verbandsorgane scheiden mit Beendigung der aktiven Tätigkeit aus ihren Ämtern aus. Organmitglieder kraft Amtes scheiden mit Beendigung dieses Amtes auch aus ihrem Amt im Verband aus. 3. Die Mitglieder der Organe nehmen ihre Tätigkeit ehrenamtlich wahr. Der Verbandsvorstand besteht aus: a) dem Verbandsvorsitzenden b) den 3 stellvertretenden Verbandsvorsitzenden c) dem Schriftführer oder dessen Stellvertreter d) dem Schatzmeister oder dessen Stellvertreter. 7 Verbandsvorstand 1. Der Verbandsvorstand hat folgende Aufgaben: 8 Aufgaben des Verbandsvorstandes a) Er hat die Beschlüsse der Verbandsorgane auszuführen b) Er besorgt die Verwaltung des Verbandes und fasst Beschlüsse über alle Verbandsfragen, soweit nicht die Verbandsversammlung, der Verbandsausschuss oder der Vorsitzende zuständig ist. c) Er stellt den Haushaltsplan auf. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Verbandsvorsitzenden. 2. Der Verbandsvorstand wird vom Verbandsvorsitzenden nach Bedarf, mindestens aber einmal im Jahr einberufen. Er muss unverzüglich einberufen werden, wenn mindestens zwei seiner Mitglieder es schriftlich unter Mitteilung einer Tagesordnung verlangen. 3. Der Verbandsvorsitzende, der l., 2. und 3. Stellvertreter des Verbandsvorsitzenden, vertreten den Verband gerichtlich und außergerichtlich ( 26 BGB), wobei der Verbandsvorsitzende zur Alleinvertretung berufen ist und von den Stellvertretern je zwei gemeinsam den Verband vertreten. Vereinsintern wird jedoch bestimmt, dass die Stellvertreter nur bei Verhinderung des Verbandsvorsitzenden zur Vertretung des Verbandes berechtigt sind. 4. Der Vorsitzende und die Fachbereichsleiter erstatten dem Verbandsausschuss jährlich einen Bericht über ihre Tätigkeit.
5 Kreisfeuerwehrverband Straubing-Bogen Satzung Seite 5 5. Der Verbandsvorsitzende kann zu Verbandssitzungen Personen und Organisationen, die dem Verband nahe stehen, einladen. 6. Über die Beschlüsse des Verbandsvorstandes ist vom Schriftführer eine Niederschrift zu fertigen und vom Verbandsvorsitzenden gegenzuzeichnen. Die Niederschrift ist den Mitgliedern des Vorstandes zu übermitteln. 1. Mitglieder des Verbandsausschusses sind: a) der Verbandsvorsitzende 9 Verbandsausschuss b) die drei Stellvertreter des Verbandsvorsitzenden c) der Schriftführer oder dessen Stellvertreter d) der Kreisbrandrat und die Kreisbrandinspektoren (soweit diese nicht Verbandsvorsitzender oder Stellvertreter des Verbandsvorsitzenden sind) e) ein Kreisbrandmeister je KBI-Bereich f) ein Vertreter der Kommandanten der Mitgliedsfeuerwehren je KBI-Bereich g) ein Vertreter der Feuerwehrvereine der Mitgliedsfeuerwehren je KBI-Bereich h) der Schatzmeister oder dessen Stellvertreter i) der Kreisjugendwart j) die Kreisfrauenbeauftragte k) der Kreisfeuerwehrarzt l) der Sprecher der Bürgermeister m) der Vertreter der Jugendwarte der Mitgliedsfeuerwehren, wenn dieser nicht zugleich Kreisjugendwart ist n) ein Vertreter des Landratsamtes. 2. Die Mitgliedschaft im Verbandsausschuss können erwerben; a) die Mitglieder des Verbandsvorstandes durch Wahl der Verbandsversammlung auf die Dauer von sechs Jahren b) der Kreisbrandrat durch die Bestellung nach Art. 19 Abs. 2 BayFwG und die Kreisbrandinspektoren durch die Bestellung nach Art. 19 Abs. 3 BayFwG c) der Schriftführer und der Schatzmeister, sowie deren Stellvertreter durch Wahl der Verbandsversammlung auf die Dauer von sechs Jahren. d) die Kreisbrandmeister durch Bestellung des Kreisbrandrates im Einvernehmen mit dem Verbandsvorsitzenden e) die Vertreter der Kommandanten durch Wahl der Kommandanten des jeweiligen Inspektionsbereiches auf die Dauer von sechs Jahren f) die Vertreter der Feuerwehrvereine durch Wahl der Vereinsvorsitzenden des jeweiligen Inspektionsbereiches auf die Dauer von sechs Jahren g) der Kreisjugendwart durch Bestellung des Kreisbrandrates im Einvernehmen mit dem Verbandsvorsitzenden h) die Kreisfrauenbeauftragte durch Bestellung des Kreisbrandrates im Einvernehmen mit dem Verbandsvorsitzenden i) der Kreisfeuerwehrarzt durch Bestellung des Kreisbrandrates im Einvernehmen mit dem Verbandsvorsitzenden j) der Sprecher der Bürgermeister durch die Wahl der Bürgermeister im Landkreis k) ein Vertreter des Landratsamtes durch Bestellung des Landrates. Gewählt ist. wer mehr als die Hälfte der Stimmen der anwesenden Stimmberechtigten erhält. Wird eine solche Mehrheit nicht erreicht, findet zwischen den beiden Bewerbern eine Stichwahl statt, bei der die einfache Stimmenmehrheit entscheidet.
6 Kreisfeuerwehrverband Straubing-Bogen Satzung Seite 6 3. Scheidet ein Mitglied des Verbandsausschusses vorzeitig aus, so wird es ersetzt: a) bei gewählten Mitgliedern durch die Wahl des Nachfolgers b) bei Mitgliedern kraft Amtes durch den Nachfolger im Amt c) bei bestellten oder benannten Mitgliedern durch die Bestellung oder Benennung des Nachfolgers. 4. Der Verbandsausschuss wird vom Verbandsvorsitzenden einberufen. Es ist jährlich mindestens eine Sitzung abzuhalten. Er ist weiterhin umgehend einzuberufen, wenn dies von mindestens einem Drittel der Ausschussmitglieder unter Angabe von Gründen schriftlich verlangt wird. 5. Der Verbandsausschuss kann zu seinen Sitzungen bei Bedarf die Fachbereichsleiter und die weiteren Kreisbrandmeister hinzuziehen. 6. Der Verbandsausschuss ist beschlussfähig, wenn neben dem Verbandsvorsitzenden oder einem seiner Stellvertreter mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. 7. Über die Sitzungen und Beschlüsse des Verbandsausschusses ist vom Schriftführer eine Niederschrift zu fertigen und vom Verbandsvorsitzenden gegenzuzeichnen. Der Verbandsausschuss hat folgende Aufgaben: 10 Aufgaben des Verbandsausschusses 1. Beratung und Beschlussfassung über alle wichtigen Fragen, soweit nicht die Verbandsversammlung zuständig ist. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Verbandsvorsitzenden. 2. Vorbereitung der Verbandsversammlung. 3. Festlegung der Fachbereiche und Bestellung von Fachbereichsleitern im Einvernehmen mit dem Kreisbrandrat. 4. Beschlussfassung über Ausgaben des Verbandes. 5. Der Vorstand kann zu Verbandsausschusssitzungen Personen und Organisationen, die dem Verband nahe stehen, einladen. 1. Mitglieder der Verbandsversammlung sind: a) der Verbandsvorstand b) der Verbandsausschuss 11 Verbandsversammlung c) die Kommandanten der Mitglieds-Feuerwehren d) die Kommandanten der Mitglieds-Werkfeuerwehren e) die Vorsitzenden der Mitglieds-Feuerwehrvereine f) die bes. Führungsdienstgrade nach Art. 19 BayFwG g) die Mitglieder nach 3 Abs. 2 und In jedem Geschäftsjahr findet eine Verbandsversammlung statt. Sie ist zwei Wochen vorher unter Angabe der Tagesordnung schriftlich vom Verbandsvorsitzenden einzuberufen. 3. Eine Verbandsversammlung muss ferner einberufen werden, wenn der Verbandsausschuss dies beschließt oder dies mindestens von einem Drittel der Mitglieder der Verbandsversammlung schriftlich unter Angabe der Gründe verlangt wird. 4. Eine Verbandsversammlung ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte ihrer Mitglieder anwesend ist. Ist eine Verbandsversammlung nicht beschlussfähig, so ist innerhalb von sechs Wochen eine neue Verbandsversammlung einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfällig ist.
7 Kreisfeuerwehrverband Straubing-Bogen Satzung Seite 7 5. Beschlüsse bedürfen der einfachen Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder. Jede Mitgliedsfeuerwehr hat 2 Stimmen. Bei mehr als 27 zahlenden Aktiven hat jede Mitgliedsfeuerwehr pro angefangene 27 Aktive eine weitere Stimme. Fördernde Mitglieder haben kein Stimmrecht. Jedes anwesende Mitglied hat nur eine Stimme. Beschlüsse über Satzungsänderungen bedürfen der Mehrheit von zwei Drittel der anwesenden Mitglieder. 6. Über die Verbandsversammlung und deren Beschlüsse ist vom Schriftführer eine Niederschrift zu fertigen. Sie ist vom Verbandsvorsitzenden gegenzuzeichnen. 7. Der Vorsitzende kann zur Verbandsversammlung Personen und Organisationen, die dem Verband nahe stehen, einladen. 1. Die Verbandsversammlung hat folgende Aufgaben: a) Wahl des Verbandsvorsitzenden 12 Aufgaben der Verbandsversammlung b) Wahl von drei Stellvertretern des Verbandsvorsitzenden c) Wahl des Schriftführers und dessen Stellvertreters d) Wahl des Schatzmeisters und dessen Stellvertreters e) Bestellung eines Kommandanten und eines Vereinsvorstandes je KBI-Bereich für den Verbandsausschuss, die durch die Verbandsmitglieder des jeweiligen KBI-Bereiches gewählt wurden. f) Festsetzung der Mitgliedsbeiträge g) Anerkennung des Jahresberichtes und Kassenberichtes sowie Entlastung des Vorstandes und des Schatzmeisters h) Beschlussfassung über den Haushaltsplan i) Wahl von zwei Kassenprüfer (diese dürfen nicht gleichzeitig Mitglieder des Verbandsvorstandes oder Verbandsausschusses sein) j) Beratung und Entscheidung sonstiger wichtiger Angelegenheiten des Verbandes auf Vorlage durch den Verbandsausschuss k) Beschluss über Satzungsänderungen l) Erlass einer Geschäftsordnung für die Verbandsversammlung und den Verbandsausschuss. 2. Die Mitglieder des Verbandsvorstandes und des Verbandsausschusses werden auf die Dauer von sechs Jahren gewählt. Der Vorstand bleibt im Amt bis zur gültigen Neuwahl. 13 Aufgaben des Schriftführers und des Schatzmeisters 1. Der Schriftführer hat die schriftlichen Arbeiten zu erledigen und in den Sitzungen und Versammlungen Protokoll zuführen. 2. Der Schatzmeister hat die Kasse zu verwalten und über alle Ein- und Ausgänge Buch zu führen. Er hat die Kassenführung und den Jahresabschluss der Verbandsversammlung und dem Verbandsausschuss vorzulegen. 1. Die Einnahmen bestehen aus: a) den Mitgliedsbeiträgen b) freiwilligen Beiträgen c) sonstigen Zuwendungen. 2. Die Einnahmen werden verwendet für: a) Beiträge b) Sachaufwendungen 14 Kassenwesen des Verbandes
8 Kreisfeuerwehrverband Straubing-Bogen Satzung Seite 8 c) allgemeine Verwaltungskosten d) Durchführung von Ausbildungsveranstaltungen und Tagungen. 3. Die Einnahmen dürfen nur für diese satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. 4. Die Kasse ist jährlich mindestens einmal von zwei Kassenprüfern zu prüfen. 15 Mitgliedsbeiträge 1. Die Mitglieder des Verbandes zahlen einen jährlichen Beitrag an den Kreisfeuerwehrverband. In diesem Beitrag sind die Beiträge für den Bezirks-, Landes- sowie den Deutschen Feuerwehrverband enthalten. 2. Die Höhe des Beitrages je Feuerwehrdienstleistenden wird von der Verbandsversammlung festgelegt. 3. Der Beitrag je Mitgliedsfeuerwehr wird nach der Zahl der aktiven Feuerwehrangehörigen der Mitgliedsfeuerwehren festgelegt. Der Beitrag ist für jedes aktive Mitglied zu zahlen, höchstens jedoch aus der Summe der dreifachen Besetzung der vorhandenen Feuerwehrfahrzeuge. Der Mindestbeitrag wird für 27 Aktive Mitglieder erhoben. Beträgt die Zahl der Aktiven im Ausnahmefall weniger als 27, ist der Beitrag aus der Zahl der vorhandenen Aktiven zu entrichten. 4. Fördernde Mitglieder leisten freiwillige Zuwendungen an den Kreisfeuerwehrverband. 16 Ausscheiden von Mitgliedern der Verbandsorgane, Nachfolge 1. Mitglieder der Verbandsorgane scheiden aus ihrem Amt durch a) Ablauf der Wahlperiode b) Verzicht auf die Ausübung des Amtes c) Amtsenthebung d) Tod des Mitgliedes aus. Mitglieder der Verbandsorgane, deren Funktion die Leistung des aktiven Feuerwehrdienstes voraussetzt scheiden auch mit Beendigung des aktiven Dienstes aus dem Amt aus. 2. Scheidet ein Mitglied der Verbandsorgane aus, so wird es ersetzt: a) bei Mitgliedern kraft Amtes durch den Nachfolger b) bei gewählten Mitgliedern durch den gewählten Nachfolger c) bei bestellten oder benannten Mitgliedern durch den bestellten oder benannten Nachfolger. 17 Suspendierung, Amtsenthebung Mitglieder der Verbandsorgane können wegen vorsätzlicher Nichtbeachtung der Satzungsbestimmungen oder grob verbandsschädigendem Verhalten durch Mehrheitsbeschluss des Verbandsausschusses vorläufig von ihrem Amt suspendiert werden. Über den Widerruf der Suspendierung oder die anschließende endgültige Amtsenthebung entscheidet die Verbandsversammlung mit einfacher Mehrheit. 18 Stimmrecht in den Organen 1. Stimmrecht in den einzelnen Organen haben die Mitglieder dieser Organe. 2. Fördernde Mitglieder und Ehrenmitglieder, bei denen die Voraussetzungen für eine Mitgliedschaft in den Organen nicht vorliegen, haben kein Stimmrecht.
9 Kreisfeuerwehrverband Straubing-Bogen Satzung Seite 9 3. Jedes stimmberechtigte Mitglied hat auch bei Erfüllung einer Doppel- oder Mehrfachfunktion nur eine Stimme. 4. Stimmberechtigt sind der l. Kornmandant und der l. Vereinsvorstand; im Verhinderungsfall deren jeweiliger Vertreter. Mitgliedsfeuerwehren, die mehr als 27 zahlende Aktive haben, haben pro 27 angefangene Mitglieder eine weitere Stimme. 19 Wahlen, Wahlvorschläge, Anträge auf Satzungsänderungen 1. Die Wahlen für den Verbandsvorsitzenden und den drei stellvertretenden Verbandsvorsitzenden sind schriftlich und geheim durchzuführen. Die Wahlen des Schriftführers, des Schatzmeisters, deren Stellvertreter, der Vertreter der Kommandanten und Vertreter der Vereinsvorsitzenden kann durch Akklamation erfolgen, wenn mehr als die Hälfte der anwesenden Stimmberechtigten einverstanden sind. Sind mehr als ein Bewerber vorgeschlagen und stellen sich diese zur Wahl, ist auch hier schriftlich und geheim zu wählen. Für die Durchführung der Wahlen ist ein Wahlausschuss zu bestellen. Der Wahlausschuss besteht aus einem Wahlausschussvorsitzenden und vier Beisitzern. Die Bestellung erfolgt per Akklamation 2. Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der Stimmen der anwesenden Stimmberechtigten erhält; wird eine solche Mehrheit von keinem der Bewerber erreicht, findet zwischen den zwei Bewerbern mit den meisten Stimmen eine Stichwahl statt, bei der die einfache Mehrheit entscheidet. 3. Wiederwahl ist zulässig. 4. Wahlvorschläge können formlos vor Beginn der Wahl in der Verbandsversammlung gemacht werden. 5. Anträge auf Änderung der Satzungsbestimmungen sind mindestens eine Woche vor der Verbandsversammlung schriftlich beim Verbandsvorsitzenden einzureichen. 20 Beendigung der Mitgliedschaft 1. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss gem. 17 oder durch Auflösung des Verbandes. 2. Der Austritt eines Mitgliedes aus dem Verband ist jeweils nur am Schluss eines Geschäftsjahres möglich. Die Austrittserklärung muss mindestens einen Monat zuvor schriftlich beim Vorsitzenden eingegangen sein. 3. Ein Mitglied, das mit zwei Jahresbeiträgen trotz Mahnung im Rückstand ist oder die Beschlüsse der Verbandsversammlung offensichtlich missachtet, kann auf Beschluss des Verbandsausschusses aus dem Verband ausgeschlossen werden. Über den Wiedereintritt eines ausgeschlossenen Mitgliedes entscheidet der Verbandsausschuss. 21 Auflösung des Verbandes 1. Der Verband wird aufgelöst, wenn in einer hierzu einberufenen Verbandsversammlung mindestens zwei Drittel der Mitglieder der Verbandsversammlung anwesend sind und mindestens drei Viertel der Anwesenden Mitglieder für die Auflösung stimmen. 2. Ist die Verbandsversammlung nicht beschlussfähig, so muss erneut eine Verbandsversammlung einberufen werden, die ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder der Verbandsversammlung mit einfacher Mehrheit über die Auflösung beschließt. 3. Bei der Auflösung des Verbandes oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Verbandes an den Landkreis Straubing-Bogen. Dieser hat eventuell vorhandenes Vermögen unmittelbar und ausschließlich für die Feuerwehren des Landkreises Straubing-Bogen zur Förderung des Feuerlöschwesens zu verwenden. Der Beschluss darf erst nach Zustimmung des zuständigen Finanzamtes ausgeführt werden.
10 Kreisfeuerwehrverband Straubing-Bogen Satzung Seite Inkrafttreten Diese Satzung wurde in der 16. Verbandsversammlung am 25. Oktober 2013 in Geiselhöring beschlossen. Sie tritt am 25. Oktober 2013 in Kraft. Geiselhöring, den 25. Oktober 2013 Werner Schmitzer Verbandsvorsitzender Albert Uttendorfer Stellv. Verbandsvorsitzender Markus Weber Stellv. Verbandsvorsitzender Klaus Weninger Stellv. Verbandsvorsitzender Ludwig Stahl Schriftführer Ludwig Reitinger Schatzmeister Michael Kagermeier Vertreter der Kommandanten Dieter Schröfl Vertreter der Vorstände Satzungsänderungen: 15. September 1996 (Gründungsversammlung) 28. September 2002 (6. Verbandsversammlung) 25. Oktober 2013 (16. Verbandsversammlung) Der Verband wurde am in das Vereinsregister beim Amtsgericht in Straubing eingetragen.
11 Kreisfeuerwehrverband Straubing-Bogen Satzung Seite 11 Anschriften der Unterschriftsleistenden: Verbandsvorsitzender: Werner Schmitzer Ludwig-Thoma-Straße Geiselhöring Stellv. Verbandsvorsitzender (1 von 3) Albert Uttendorfer Dekan-Seitz-Straße Kirchroth Stellv. Verbandsvorsitzender (2 von 3) Markus Weber Kirchenweg Mitterfels Stellv. Verbandsvorsitzender (3 von 3) Klaus Weninger Wagnerfeld Hunderdorf Schriftführer Schatzmeister Vertreter der Kommandanten Vertreter der Vorstände Ludwig Stahl Dorfstraße Falkenfels Ludwig Reitinger Am Rain 5a Geiselhöring Michael Kagermeier Steinrainer Straße Mallersdorf-Pfaffenberg Dieter Schröfl Ringstraße Rattenberg
Kreisfeuerwehrverband Landshut e.v. Satzung
Kreisfeuerwehrverband Landshut e.v. Satzung Inhaltsverzeichnis 1 Name, Sitz und Rechtsstellung 2 Aufgaben 3 Mitgliedschaft 4 Ehrenmitgliedschaft 5 Rechte und Pflichten der Verbandsmitglieder 6 Verbandsorgane
MehrKREISFEUERWEHRVERBAND LINDAU (B) SATZUNG
KREISFEUERWEHRVERBAND LINDAU (B) SATZUNG 1 Name, Sitz und Rechtsstellung 1. Die Feuerwehren des Landkreises Lindau (B) bilden den "Kreisfeuerwehrverband Lindau (B)", im nachfolgenden Verband genannt. 2.
MehrKreis- feuerwehrverband Rottal-Inn
Kreis- feuerwehrverband Rottal-Inn Satzung laut der Verbandsversammlung vom 02.03.1995 und vom 20.05.1995 und vom 01.06.1996 und vom 18.05.2017 Kreisfeuerwehrverband Rottal-Inn -Satzung- Inhaltsverzeichnis
MehrSatzung für den Kreisfeuerwehrverband Bamberg
1 Name, Sitz und Rechtsstellung Satzung für den Kreisfeuerwehrverband Bamberg 1) Die Feuerwehren des Landkreises Bamberg bilden den "Kreisfeuerwehrverband Bamberg, im nachfolgenden Verband genannt. 2)
MehrSatzung des Kreisfeuerwehrverbandes Neuburg-Schrobenhausen
Satzung des Kreisfeuerwehrverbandes Neuburg-Schrobenhausen 1 Name, Sitz und Rechtsstellung (1) Die Feuerwehren des Landkreises Neuburg-Schrobenhausen bilden den "Kreisfeuerwehrver- band Neuburg-Schrobenhausen",
MehrS A T Z U N G. Feuerwehr Verband. Kreis Freyung-Grafenau
S A T Z U N G Feuerwehr Verband Kreis Freyung-Grafenau Kreisfeuerwehrverband Freyung Grafenau Seite 1 Inhaltsverzeichnis 01 Name, Sitz und Rechtsstellung 02 Aufgaben 03 Mitgliedschaft 04 Ehrenmitgliedschaft
MehrKreisfeuerwehrverband. Landkreis. Neustadt a.d. Aisch Bad Windsheim e.v. S a t z u n g
Kreisfeuerwehrverband Landkreis Neustadt a.d. Aisch Bad Windsheim e.v. S a t z u n g Neufassung zum 01.01.2003 2 Satzung des Kreisfeuerwehrverbandes Landkreis Neustadt a. d. Aisch - Bad Windsheim e. V.
MehrSatzung des Kreis feuerwehrverbandes des Landkreis e s Neumarkt i. d. OPf.
1 Satzung des Kreis feuerwehrverbandes des Landkreis e s Neumarkt i. d. OPf. vom 28.02.1996, geändert am 8.10.1997, 19.10.2004 und 08.04.2013 1 Name, Sitz und Rechts s tellung 1. Die Feuerwehren des Landkreises
MehrSatzung des Kreisfeuerwehrverbandes Ravensburg e.v.
1 Name, Sitz und Rechtsstellung 1. Die Feuerwehren des Landkreises Ravensburg bilden den Kreisfeuerwehrverband Ravensburg, im nachfolgenden Verband genannt. 2. Der Verband hat seinen Sitz in Ravensburg.
MehrLandkreis. Dingolfing - Landau e.v. Satzung
Kreisfeuerwehrverband Landkreis Dingolfing - Landau e.v. Satzung beschlossen am: 29. Januar 1995 1. Satzungsänderung 31. Oktober 2009 2. Satzungsänderung 26. Oktober 2014 Inhaltsverzeichnis: 1 Name, Sitz
MehrKreisfeuerwehrverband. Landkreis Schwandorf. Satzung. beschlossen am 14. Juli 1994
Kreisfeuerwehrverband Landkreis Schwandorf Satzung beschlossen am 14. Juli 1994 überarbeitet am 14. November 2007 Inhaltsverzeichnis: 1 Name, Sitz und Rechtsstellung 2 Aufgaben 3 Mitgliedschaft 4 Ehrenmitgliedschaft
MehrKreisfeuerwehrverband Landsberg am Lech. Satzung des Kreisfeuerwehrverbandes. Inhaltsverzeichnis. 1 Name, Sitz und Rechtsstellung.
Kreisfeuerwehrverband Landsberg am Lech Satzung des Kreisfeuerwehrverbandes Inhaltsverzeichnis 1 Name, Sitz und Rechtsstellung 2 Aufgaben 3 Mitgliedschaft 4 Ehrenmitgliedschaft 5 Rechte und Pflichten der
MehrSatzung des Stadtfeuerwehrverbandes Freiburg. vom 17. Februar 1998, zuletzt geändert am 1. Dezember Name, Sitz und Rechtsstellung
Satzung des Stadtfeuerwehrverbandes Freiburg 17.11 vom 17. Februar 1998, zuletzt geändert am 1. Dezember 1998 1 Name, Sitz und Rechtsstellung (1) Die Feuerwehren der Stadt Freiburg bilden den Stadtfeuerwehrverband
Mehrder Gesellschaft der Freunde und Förderer der Ludgerusschule zu Essen-Werden e. V.
Satzung der Gesellschaft der Freunde und Förderer der Ludgerusschule zu Essen-Werden e. V. 1 Name und Sitz Der Verein Gesellschaft der Freunde und Förderer der Ludgerusschule zu Essen-Werden im Nachfolgenden
MehrSATZUNG Stand:
SATZUNG Stand: 25.04.2017 1 Satzung des Kreisfeuerwehrverbandes Rastatt e.v. Die Verbandsversammlung des Kreisfeuerwehrverbandes Rastatt hat am 25. April 2017 folgende Satzung für den Kreisfeuerwehrverband
MehrSatzung des Kreisfeuerwehrverband Rems Murr e.v.
Satzung des Kreisfeuerwehrverband Rems Murr e.v. Satzung des Kreisfeuerwehrverbandes Rems-Murr e.v. (nachfolgend KFV genannt) 1 Name, Sitz und Rechtsstellung 1. Die Feuerwehren der Städte und Gemeinden
MehrSATZUNG DES KREISFEUERWEHRVERBANDES CALW e. V.
1 SATZUNG DES KREISFEUERWEHRVERBANDES CALW e. V. 1 Name, Sitz und Rechtsstellung 1. Die Feuerwehren des Kreises Calw bilden den Kreisfeuerwehrverband Calw e.v. im nachfolgend Verband genannt. 2. Der Verband
MehrSatzung 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr 2 Zweck 3 Aufgaben 4 Mitgliedschaft und Ehrenmitgliedschaft
Satzung Des Feuerwehrverbandes Kreis Aachen e.v. In der Fassung vom 27.05.1973 zuletzt geändert durch Beschluss der Delegiertenversammlung vom 30.10.2019 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr (1) Der Verband
MehrFörderverein der Freiwilligen Feuerwehr Neuleiningen e.v.
Förderverein der Freiwilligen Feuerwehr Neuleiningen e.v. Satzung Förderverein Freiwillige Feuerwehr Neuleiningen l Name, Sitz, Rechtsform... 2 2 Zweck des Vereins... 2 3 Mitglieder des Vereines... 2 4
MehrSatzung des Fördervereins der Freiwilligen Feuerwehr Farmsen e.v.
Satzung des Fördervereins der Freiwilligen Feuerwehr Farmsen e.v. 1.1. Der Verein trägt den Namen: 1 Name und Sitz Förderverein der Freiwilligen Feuerwehr Farmsen e.v. 1.2. Er ist in das Vereinsregister
MehrSatzung. Freundes- und Förderkreis Deutsches Museum e.v. Ansprechpartnerin: Claudine Koschmieder
Satzung Freundes- und Förderkreis Deutsches Museum e.v. Ansprechpartnerin: Claudine Koschmieder E-Mail: c.koschmieder@ deutsches-museum.de Telefon: 089 /21 79-314 Telefax: 089 /21 79-425 Museumsinsel 1
MehrSatzung des Rettet das Filmstudio e.v.
Satzung des Rettet das Filmstudio e.v. 1 Name und Sitz Der Verein heißt: Rettet das Filmstudio e.v. Der Sitz ist Essen. Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden. 2 Zweck Der Verein verfolgt
MehrSatzung. des Vereins. Förderkreis Rudi-Stephan-Gymnasium Worms
1 Satzung des Vereins Förderkreis Rudi-Stephan-Gymnasium Worms (1) Der Verein trägt den Namen 1 Name, Sitz und Rechtsform Förderkreis des Rudi-Stephan-Gymnasiums Worms. (2) Der Sitz des Vereins ist in
MehrVerein der Freunde und Förderer des Landesmuseums der Stiftung Schlesische Heimatstuben. Satzung
1 Verein der Freunde und Förderer des Landesmuseums der Stiftung Schlesische Heimatstuben Satzung 1 Name und Sitz 1. Der Verein ist ein eingetragener Verein und führt den Namen Verein der Freunde und Förderer
Mehr1. Gezielte politische und gesellschaftliche Maßnahmen zur Erhaltung von Streuobstwiesen.
Satzung 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr Der Verein führt den Namen Apfelweinstiftung Hessen". Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und trägt danach den Zusatz e.v. Sitz des Vereins ist Maintal.
MehrFörderverein für die Jugendarbeit in den Feuerwehren im Landkreis Hersfeld Rotenburg. Satzung. Stand
Förderverein für die Jugendarbeit in den Feuerwehren im Landkreis Hersfeld Rotenburg Satzung Stand 04.03.2010 Eine Publikation des Kreisfeuerwehrverbandes Hersfeld-Rotenburg 1 Name, Sitz und Zweck 1.1
MehrSatzung des Fördervereins der Grundschule am Wilhelmsplatz
Satzung des Fördervereins der Grundschule am Wilhelmsplatz 1 Name und Sitz 1. Der Verein führt den Namen Förderverein der Schule am Wilhelmsplatz Herten. Nach seiner Eintragung in das Vereinsregister erhält
MehrSatzung für den. Förderverein. Emmaus-Hospiz St. Hedwig Resse e. V.
Satzung für den Förderverein Emmaus-Hospiz St. Hedwig Resse e. V. 1 Name und Sitz (1) Der Verein führt den Namen "Förderverein Emmaus-Hospiz St. Hedwig Resse e.v.", der in das Vereinsregister des Amtsgerichts
MehrSatzung. Name und Sitz
Gemeinnütziger Verein der Freunde und Förderer der Schleswig-Holsteinischen Seemannsschule e.v. Satzung 1 Name und Sitz Der Verein trägt den Namen Gemeinnütziger Verein der Freunde und Förderer der Schleswig-Holsteinischen
MehrVereinssatzung Förderverein der Gröbenbachschule e.v.
Vereinssatzung Förderverein der Gröbenbachschule e.v. beschlossen in der Gründungsversammlung vom 24. März 2016, 1 Name und Sitz (1) Der Verein führt den Namen Förderverein der Gröbenbachschule. Er soll
MehrSatzung. des Mühlheimer Karneval- Vereins e.v.
Satzung des Mühlheimer Karneval- Vereins e.v. in der Fassung vom 21.09.1992 zuletzt geändert am 18.04.2002 1 Name und Sitz Der Verein trägt den Namen "Mühlheimer Karneval-Verein e.v." und hat seinen Sitz
MehrVerein der Freunde der Louis-Leitz-Schule Feuerbach e. V. Satzung
1 Name und Sitz 2 Zweck Verein der Freunde der Louis-Leitz-Schule Feuerbach e. V. Satzung 1. Der Verein führt den Namen Verein der Freunde der Louis-Leitz-Schule Feuerbach e. V. 2. Der Verein hat seinen
MehrSatzung vom
Mitarbeiter- und Pensionärsverein Siemens Kemnath e.v. Satzung vom 18.12.2014 Wahlordnung vom 16.04.2013-1 - 1 Name, Rechtsform und Sitz des Vereins (1) Der Verein führt den Namen Mitarbeiter- und Pensionärsverein
MehrSatzung des Vereins zur Förderung und Pflege der städtepartnerschaftlichen Beziehungen der Stadt Borken
Satzung des Vereins zur Förderung und Pflege der städtepartnerschaftlichen Beziehungen der Stadt Borken Der Verein führt den Namen 1 Name und Sitz des Vereins "Partnerschaftsverein / Verein zur Förderung
MehrFörderverein des Musikvereins Stadtkapelle Ingelfingen e.v.
Förderverein des Musikvereins Stadtkapelle Ingelfingen e.v. 1 Name und Sitz Satzung (1) Der Verein führt den Namen: Förderverein des Musikvereins Stadtkapelle Ingelfingen und hat seinen Sitz in Ingelfingen.
MehrSatzung des Historischen Vereins Rosenheim e. V.
Satzung des Historischen Vereins Rosenheim e. V. 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr Der Verein führt den Namen Historischer Verein Rosenheim e. V.. Er hat seinen Sitz in Rosenheim und ist in das Vereinsregister
MehrNeue Schule Wolfsburg
Satzung des Vereins der Eltern und Freunde der Neuen Schule Wolfsburg e.v. FÖRDERVEREIN Name, Sitz und Zweck Der Verein der Eltern und Freunde der Neuen Schule Wolfsburg e.v. -Förderverein - verfolgt ausschließlich
MehrFreunde von Martinique und der Karibik in Baden-Württemberg e. V.
Freunde von Martinique und der Karibik in Baden-Württemberg e. V. Satzung vom 12.11.2003 gemäß Beschluss der Gründungsversammlung vom 12.11.2003 Inhaltsverzeichnis 1 Name und Sitz des Vereins 2 Vereinsziel
MehrSatzung. Kleinkunstbühne Pirna Q24 e.v.
Satzung Kleinkunstbühne Pirna Q24 e.v. 1 Name und Sitz des Vereins 1. Der Verein führt den Namen "Kleinkunstbühne Pirna Q24". Er ist im Vereinsregister eingetragen und führt den Zusatz e.v. 2. Der Verein
MehrVEREIN DER FREUNDE UND FÖRDERER DER STÄDTISCHEN BERUFSSCHULE I REGENSBURG E.V. 1 Name
VEREIN DER FREUNDE UND FÖRDERER DER STÄDTISCHEN BERUFSSCHULE I REGENSBURG E.V. 1 Name Der Verein führt den Namen: Verein der Freunde und Förderer der Städtischen Berufsschule I Regensburg e.v. Er ist unter
MehrSatzung des Kulturvereins Fürstenfeld e.v. Stand: 08. März 2010
Satzung des Kulturvereins Fürstenfeld e.v. Stand: 08. März 2010 1 - Name und Sitz Der Verein führt den Namen: Kulturverein Fürstenfeld e.v. Sein Sitz ist Fürstenfeldbruck. 2 - Eintragung Der Verein ist
MehrGESELLSCHAFT DER FREUNDE DER HERZOG AUGUST BIBLIOTHEK Wolfenbüttel e.v. SATZUNG. vom i. d. F. vom
GESELLSCHAFT DER FREUNDE DER HERZOG AUGUST BIBLIOTHEK Wolfenbüttel e.v. SATZUNG vom 22.05.1971 i. d. F. vom 22.11.2013 1 Name und Sitz 1. Der Verein führt den Namen»GESELLSCHAFT DER FREUNDE DER HERZOG
MehrRADSPORTCLUB NUSSLOCH E.V. Satzung. Revision 2012
RADSPORTCLUB NUSSLOCH E.V. Satzung Revision 2012 Gültig ab dem 02.03.2012 Inhalt 1 Name, Sitz des Vereins... 2 2 Zweck des Vereins... 2 3 Erwerb der Mitgliedschaft... 2 4 Beendigung der Mitgliedschaft...
MehrSatzung des Fördervereins Dorfgemeinschaft Hunnebrock-Hüffen-Werfen e. V.
Satzung des Fördervereins Dorfgemeinschaft Hunnebrock-Hüffen-Werfen e. V. 1 Name und Sitz 1. Der Verein führt den Namen Förderverein Dorfgemeinschaft Hunnebrock-Hüffen- Werfen e. V. 2. Er ist im Vereinsregister
MehrSATZUNG Landesverband für karnevalistischen Tanzsport in Thüringen e.v. Seite 1 Stand:
Seite 1 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr 1. Der Verband führt den Namen Landesverband für karnevalistischen Tanzsport in Thüringen e.v. (LkTT) Er hat seinen Sitz in Erfurt. Er ist am 04.04.1998 in Wasungen
MehrSatzung. Der Verein führt den Namen Verein der Eltern, Freunde und Förderer der Patroklischule Soest e.v..
Satzung 1 Der Verein führt den Namen Verein der Eltern, Freunde und Förderer der Patroklischule Soest e.v.. Der Sitz des Vereins ist Soest. Der Verein wird in das Vereinsregister des Amtsgerichtes Soest
MehrSatzung. des Vereins der Förderer und Freunde des Gymnasiums Dresden-Cotta e.v. (Förderverein Gymnasium Dresden-Cotta)
Satzung des Vereins der Förderer und Freunde des Gymnasiums Dresden-Cotta e.v. (Förderverein Gymnasium Dresden-Cotta) 1 Name und Sitz des Vereins Der Verein führt den Namen Verein der Förderer und Freunde
Mehrsatzung Verein zur Förderung des Senior Experten Service
satzung Verein zur Förderung des Senior Experten Service e.v. SES Senior Experten Service Zukunft braucht Erfahrung Fassung vom 23.04.2014 Satzung Präambel: Werden in der folgenden Satzung sprachlich vereinfachte
MehrCircus Cabali Die Kleine Kunst e.v.
Satzung Circus Cabali die kleine Kunst e.v. 1 Name und Sitz (1) Der Verein ist im Vereinsregister eingetragen und führt den Namen Circus Cabali die kleine Kunst e.v. Er hat seinen Sitz in 16321 Bernau,
MehrSatzung. Inhaltsverzeichnis. Förderverein der Limesschule Idstein e.v.
Satzung Inhaltsverzeichnis 1 Name und Sitz des Vereins... 2 2 Zweck des Vereins... 2 3 Mitgliedschaft... 2 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder... 2 5 Ende der Mitgliedschaft... 3 6 Organe des Vereins...
MehrFörderverein Freiwillige Feuerwehr Blender e.v.
SATZUNG Förderverein Freiwillige Feuerwehr Blender e.v. 1 Name, Sitz, Rechtsform 1. Der Verein führt den Namen Förderverein Freiwillige Feuerwehr Blender e.v.", im folgenden Förderverein" genannt. 2. Der
MehrSatzung. (1) Der Verein führt den Namen: Verein für polnische Kultur und Bildung Wawel.
1 Name, Sitz, Eintragung, Geschäftsjahr Satzung (1) Der Verein führt den Namen: Verein für polnische Kultur und Bildung Wawel. (2) Der Verein hat seinen Sitz in Heidelberg und wird in das Vereinsregister
MehrIG Messler Kerb e.v. Vereinssatzung
1 Name, Sitz, Geschäftsjahr 1) Der Verein trägt den Namen IG Messler Kerb e.v. 2) Der Verein hat seinen Sitz in 64409 Messel. 3) Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne
MehrS a t z u n g d e s Verkehrs- und Verschönerungsvereins Wennigsen (Deister) e.v. 1896
S a t z u n g d e s Verkehrs- und Verschönerungsvereins Wennigsen (Deister) e.v. 1896 1 Name und Sitz des Vereins Der Verein führt den Namen "Verkehrs- und Verschönerungsverein Wennigsen (Deister) e.v.
MehrS A T Z U N G. des Kreisfeuerwehrverbandes des Kreises Alzey-Worms
S A T Z U N G des Kreisfeuerwehrverbandes des Kreises Alzey-Worms Name und Sitz 1 1. Für das Gebiet des Kreises Alzey-Worms ist am 01. Februar 1986 ein Feuerwehrverband gegründet worden, der den Namen
MehrSatzung. des Fördervereins der Grundschule Hardt e. V.
Satzung des Fördervereins der Grundschule Hardt e. V. 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr 1. Der Verein führt den Namen Förderverein der Grundschule Hardt e. V.. 2. Der Verein hat seinen Sitz in Mönchengladbach.
MehrSATZUNG. FÖRDERVEREIN DER FREIWILLIGEN FEUERWEHR BREMEN-ARSTEN e.v.
1 Name, Sitz, Geschäftsjahr (1) Der Verein führt den Namen Förderverein der Freiwilligen Feuerwehr Bremen Arsten e. V. im folgenden Verein genannt - und wird in das Vereinsregister beim Amtsgericht Bremen
MehrSatzung für den Beirat der Freunde und Förderer der Heidekreis-Klinikum GmbH
Satzung für den Beirat der Freunde und Förderer der Heidekreis-Klinikum GmbH 1 1 Name, Sitz (1) Der Verein führt den Namen Beirat der Freunde und Förderer der Heidekreis-Klinikum GmbH. Er wird im Vereinsregister
MehrSatzung des Bürgervereins Küllenhahn e. V.
Satzung des Bürgervereins Küllenhahn e. V. 1 Name und Sitz des Vereins 1. Der Verein führt den Namen Bürgerverein Küllenhahn e. V. 2. Der Verein hat seinen Sitz in Wuppertal-Küllenhahn. Er ist im Vereinsregister
MehrSatzung Förderverein Freunde von Radius 92.1 e.v.
Förderverein Freunde von Radius 92.1 e.v. Hölderlinstraße 3 57068 Siegen Vorstand Förderverein Freunde von Radius 92.1 e.v. Siegen, den 17. Juli 2013 Satzung Förderverein Freunde von Radius 92.1 e.v. 1:
MehrVEREINSSATZUNG. der Freiwilligen Feuerwehr Armenhof, Gemeinde Dipperz. 1 Name, Sitz, Rechtsform
1 VEREINSSATZUNG der Freiwilligen Feuerwehr Armenhof, Gemeinde Dipperz 1 Name, Sitz, Rechtsform 1. Der Verein trägt den Namen Freiwillige Feuerwehr Armenhof. 2. Er hat die Rechtsform eines eingetragenen
MehrSatzung für den. Verein zur Förderung der Krebsberatung. in Duisburg und Umgebung
Satzung für den Verein zur Förderung der Krebsberatung in Duisburg und Umgebung 1 Name und Sitz (1)Der Verein trägt den Namen Verein zur Förderung der Krebsberatung in Duisburg und Umgebung. (2)Er führt
MehrSATZUNG des Vereins TECHNIK + HELFEN
SATZUNG des Vereins TECHNIK + HELFEN Förder- und Betreuungsverein des Technischen Hilfswerks, Remscheid e.v. 1 Name und Sitz des Vereins Der Verein führt den Namen TECHNIK + HELFEN. Sitz des Vereins ist
MehrFörderkreis Netzwerk Leben e.v.
Gültige Satzung vom 19.10.2009 Satzung Förderkreis Netzwerk Leben e.v. Inhalt 1 Name, Rechtsstellung und Sitz Seite 2 2 Gemeinnützigkeit Seite 2 3 Zweck und Aufgaben des Vereins Seite 2 4 Geschäftsjahr
MehrDer Verein führt den Namen " Förderverein Schach ASP Hoyerswerda", nach der beabsichtigten Eintragung in das Vereinsregister mit dem Zusatz e. V.
Satzung des Fördervereins Schach ASP Hoyerswerda 1 Name und Sitz Der Verein führt den Namen " Förderverein Schach ASP Hoyerswerda", nach der beabsichtigten Eintragung in das Vereinsregister mit dem Zusatz
MehrSatzung des Fördervereins Großweiler Kinder Tausendfüssler
Satzung des Fördervereins Großweiler Kinder Tausendfüssler 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr 1. Der Verein führt den Namen Förderverein Großweiler Kinder Tausendfüssler Er soll in das Vereinsregister eingetragen
MehrSatzung. 1 Sitz und Name. (1) Der Verein führt den Namen Förderverein der Grundschule Altrahlstedt e.v. und hat seinen Sitz in Hamburg.
Satzung 1 Sitz und Name (1) Der Verein führt den Namen Förderverein der Grundschule Altrahlstedt e.v. und hat seinen Sitz in Hamburg. 2 Zweck und Aufgabe (1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar
MehrSATZUNG. Freiwilligen Feuerwehr Benediktbeuern e.v.
SATZUNG Freiwilligen Feuerwehr Benediktbeuern e.v. 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr (1) Der Verein führt den Namen "Freiwillige Feuerwehr Benediktbeuern e.v.". Er ist in das Vereinsregister eingetragen. (2)
MehrSatzung. Der Verein führt den Namen "Deutsch-Französischer Verein Gröbenzell".
Satzung Name, Sitz und Zweck des Vereins 1 Der Verein führt den Namen "Deutsch-Französischer Verein Gröbenzell". Sitz des Vereins ist Gröbenzell. Postanschrift ist die des ersten Vorsitzenden. Zweck des
MehrSATZUNG. 1 Name, Sitz, Zweck, Geschäftsjahr
SATZUNG 1 Name, Sitz, Zweck, Geschäftsjahr 1. Der am 02.03.1989 in Münster gegründete Verein führt den Namen: Förderkreis Hochschulsport Münster e.v. Der Verein hat seinen Sitz in Münster (Westfalen).
MehrSatzung Inhaltsverzeichnis
Satzung Inhaltsverzeichnis Inhaltsverzeichnis... 1 1 Name und Sitz des Vereins... 2 2 Zweck des Vereins... 2 3 Mitgliedschaft... 2 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder... 3 5 Ende der Mitgliedschaft...
MehrSatzung. Verein Freiwillige Feuerwehr Lollar-Salzböden. VEREINSSATZUNG Für den Verein Freiwillige Feuerwehr der Stadt Lollar-Salzböden
Satzung Verein Freiwillige Feuerwehr Lollar-Salzböden VEREINSSATZUNG Für den Verein Freiwillige Feuerwehr der Stadt Lollar-Salzböden 1 1. Der Verein trägt den Namen: Verein Freiwillige Feuerwehr Lollar-Salzböden
Mehr- 1 - Mittagsbetreuung an der St.-Anna-Schule e.v. St. Anna-Straße München
- 1 - Mittagsbetreuung an der St.-Anna-Schule e.v. St. Anna-Straße 22-80538 München www.mittagsbetreuung-st-anna.de Vereinssatzung 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr (1) Der Verein führt den Namen Mittagsbetreuung
MehrFreundeskreis der Kammeroper Schloss Rheinsberg e. V. Satzung
Freundeskreis der Kammeroper Schloss Rheinsberg e. V. Satzung Artikel 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr 1. Der Verein führt den Namen Freundeskreis der Kammeroper Schloß Rheinsberg eingetragener Verein ( e.
MehrLandesverband für karnevalistischen Tanzsport in Nordrhein-Westfalen e.v. Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Köln eingetragen.
1 Name und Sitz Der Verband führt den Namen Landesverband für karnevalistischen Tanzsport in Nordrhein-Westfalen e.v. Er hat seinen Sitz in Köln. Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Köln eingetragen.
MehrBürgerverein Dagobertshausen e.v. Satzung
1 Bürgerverein Dagobertshausen e.v. Satzung 1 Name, Gemeinnützigkeit (1) Der Verein führt den Namen Bürgerverein Dagobertshausen e.v.. Er ist in das Vereinsregister einzutragen und führt nach Eintragung
MehrSatzung des Fördervereins der Dr. Martin Luther King Grundschule Bad Kreuznach e. V.
Satzung des Fördervereins der Dr. Martin Luther King Grundschule Bad Kreuznach e. V. 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr (1) Der Verein führt nach Eintragung in das Vereinsregister beim Amtsgericht Bad Kreuznach
MehrSatzung. 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr. 1. Der Verein führt den Namen Kunst und Kultur in Neuried.
Satzung 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr 1. Der Verein führt den Namen Kunst und Kultur in Neuried. 2. Er hat seinen Sitz in Neuried. 3. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Nach Eintragung
MehrSatzung des Förderverein Kunstturnen TSG Grünstadt e.v.
1 Name, Sitz und Geschäftsjahr Satzung des Förderverein Kunstturnen TSG Grünstadt e.v. 1. Der Verein führt den Namen Förderverein Kunstturnen TSG Grünstadt e.v.. 2. Er hat seinen Sitz in Grünstadt und
MehrFörderverein der Freiwilligen Feuerwehr Golm e.v.
Satzung 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr 2 Zweck des Vereins, Gemeinnützigkeit 3 Mitglieder 4 Organe des Vereins 5 Vorstand 6 Mitgliederversammlung 7 Mitgliedsbeiträge 8 Haftungsausschluss 9 Satzungsänderung,
MehrSatzung. 3 Mitgliedschaft. 1) Der Verein führt als Mitglieder a) Mitglieder b) Ehrenmitglieder
Satzung 1 Namen, Sitz und Geschäftsjahr 1) Der Verein führt den Namen Schützenverein Langwedel von 1878 e. V. und hat seinen Sitz in Langwedel. 2) Er ist im Vereinsregister eingetragen. 3) Das Geschäftsjahr
MehrSatzung. Fördervereins. des. der. Edmund-Weller-Str Hemer
Satzung des Fördervereins der Edmund-Weller-Str. 1 58675 Hemer 1 Name und Sitz Der Verein führt den Namen: Förderverein der Regenbogen-Schule e.v. Er hat seinen Sitz in Hemer und ist im Vereinsregister
MehrSATZUNG. des Vereins Kirchenmusik St. Petri Hüsten e.v.
SATZUNG des Vereins Kirchenmusik St. Petri Hüsten e.v. 1 (Name, Sitz) Der Verein führt den Namen Kirchenmusik St. Petri Hüsten e.v. Er hat seinen Sitz in Arnsberg und ist in das Vereinsregister einzutragen.
MehrSatzung des Städtepartnerschaftsvereins Köln - Liverpool e. V.
Satzung des Städtepartnerschaftsvereins Köln - Liverpool e. V. 1 Name und Sitz Der Verein führt den Namen Städtepartnerschaftsverein Köln-Liverpool, nach seiner Eintragung in das Vereinsregister mit dem
MehrS A T Z U N G. Name und Sitz des Vereins
S A T Z U N G 1 Name und Sitz des Vereins Der Verein führt den Namen Interessengemeinschaft Leeden e.v.. Er ist im Vereinsregister beim Amtsgericht Steinfurt unter Nr. 15562 eingetragen. Sitz des Vereins
MehrSatzung des Fördervereins des Schützenvereins Krummhörn e. V.
Satzung des Fördervereins des Schützenvereins Krummhörn e. V. 1 Name, Sitz und Zweck des Vereins 1. Der aufgrund des Gründungsbeschlusses vom 03. Dezember 2013 gegründeter Verein führt den Namen Förderverein
MehrSatzung. des Vereins Uhlenbusch. 1 Name und Sitz
Satzung des Vereins Uhlenbusch 1 Name und Sitz (1) Der Verein führt den Namen Uhlenbusch. Nach erfolgter Eintragung in das Vereinsregister erhält er den Zusatz e. V.. (2) Sitz des Vereins ist Bosau. (3)
MehrSATZUNG DES FÖRDERVEREINS DER FREIWILLIGEN FEUERWEHR ENSDORF. (1) Der Verein führt den Namen Förderverein der Freiwilligen Feuerwehr Ensdorf.
SATZUNG DES FÖRDERVEREINS DER FREIWILLIGEN FEUERWEHR ENSDORF 1 Name und Sitz (1) Der Verein führt den Namen Förderverein der Freiwilligen Feuerwehr Ensdorf. (2) Der Verein hat seinen Sitz in Ensdorf. (3)
MehrHeimat- und Geschichtsverein Denzlingen e.v.
SATZUNG des Vereins Heimat- und Geschichtsverein Denzlingen e.v. 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr 1. Der Verein, bisher unter dem Namen Heimatverein Denzlingen e.v. im Vereinsregister eingetragen, trägt künftig
MehrS A T Z U N G. Name und Sitz
S A T Z U N G 1 Name und Sitz (1) Der am 24. Oktober 2001 in Köln gegründete Verein führt den Namen "Kölner Triathlon-Team 01" und führt die Vereinsfarben Schwarz - Rot. (2) Sitz des Vereins ist Köln.
MehrSatzung der Freunde der Zwieseltalschule Wolkersdorf e.v.
Satzung der Freunde der Zwieseltalschule Wolkersdorf e.v. 1 Der Verein der Freunde der Zwieseltalschule mit Sitz in Schwabach/Wolkersdorf, Am Wasserschloss 65, verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige
MehrSatzung des Fördervereins der Grundschule Guxhagen
1 Name, Sitz, Geschäftsjahr 1. Der Verein führt den Namen Förderverein der. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden; nach der Eintragung führt er den Zusatz e.v. 2. Der Sitz des Vereins ist Guxhagen.
MehrSatzung. 1. Der Verein führt den Namen "südsee Kinder- und Jugendhilfe"
Satzung 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr 1. Der Verein führt den Namen "südsee Kinder- und Jugendhilfe" 2. Der Verein hat seinen Sitz in Seeshaupt und soll in das Vereinsregister eingetragen werden. 3. Das
MehrSatzung: Schwalmtaler Bündnis für Familie e.v.
Satzung: Schwalmtaler Bündnis für Familie e.v. 1 Name, Sitz (1) Der Verein führt den Namen Schwalmtaler Bündnis für Familie e.v., hat seinen Sitz in Schwalmtal und ist in das zuständige Vereinsregister
MehrSatzung Förderverein Freibad Klingenberg e.v.
Satzung Förderverein Freibad Klingenberg e.v. 1 Name und Sitz des Vereins, Geschäftsjahr 1. Der Verein führt den Namen Förderverein Freibad Klingenberg e.v.. Er soll in das Vereinsregister eingetragen
MehrFörderverein FC Königsfeld e.v. Satzung (neue Fassung Entwurf vom )
1 Name und Sitz Förderverein FC Königsfeld e.v. Satzung (neue Fassung Entwurf vom 24.04.19) a) der Verein führt den Namen: Förderverein des Fußballclubs Königsfeld e.v. b) Er hat seinen Sitz in Königsfeld.
MehrFörderverein der Freiwilligen Feuerwehr Ochtendung e.v. gegr. 1992
Förderverein der Freiwilligen Feuerwehr Ochtendung e.v. gegr. 1992 Satzung des Fördervereins der Freiwilligen Feuerwehr Ochtendung e.v. 1 Name, Sitz, Rechtsform (1) Der Verein trägt den Namen: Förderverein
MehrSatzung des Feuerwehrvereins Jena-Winzerla e.v.
Satzung des Feuerwehrvereins Jena-Winzerla e.v. 1 Name, Sitz, Rechtsform, Geschäftsjahr 1. Der Verein trägt den Namen Feuerwehrverein Jena-Winzerla e.v. 2. Der Sitz des Feuerwehr-Vereins Jena-Winzerla
MehrSATZUNG der Flugsportgruppe Unterwössen e.v.
SATZUNG der Flugsportgruppe Unterwössen e.v. ABSCHNITT I 1 Name und Sitz Der Verein trägt den Namen Flugsportgruppe Unterwössen e.v. Sitz des Vereins ist Unterwössen. Er ist beim Amtsgericht Traunstein
Mehr