STATUTEN GERSAU TOURISMUS (GT)
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- Heidi Winter
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1 STATUTEN GERSAU TOURISMUS (GT) 1. Allgemeine Bestimmungen Art. 1 Name & Sitz GERSAU TOURISMUS ist ein Verein im Sinne von Art. 60 ff. ZGB mit Sitz in Gersau, Bezirk Gersau. Art. 2 Zweck Der Verein bezweckt die Förderung des Tourismus und des Ferienortes Gersau mit allen Mitteln, insbesondere durch: - Betrieb eines offiziellen Informationsbüro als öffentliche Auskunftsstelle, Verkaufsstelle für Billette und Rundreisen aller Art sowie Vermittlung von, Organisation und Durchführung von Anlässen. - Systematische Gästewerbung im In- & Ausland durch zweckentsprechende Organisation von Werbung und Marketing; - Wahrung der Interessen des Ferienortes in allen öffentlichen Fragen, Organisation von Werbung und Marketing. - Beteiligung an Initiativen zur Förderung des Tourismus; - Betrieb und Installation der eigenen Anlagen und Fahrhabe; - Durchführung und Unterstützung von Veranstaltungen und Massnahmen aller Art im Interesse des Tourismus und des Gastes; - Einzug und Verwendung der gesetzlichen Kurtaxen gemäss Kurtaxen- Reglement des Bezirks Gersau. Art. 3 Personenbezeichnungen In diesen Statuten enthaltene Personenbezeichnungen beziehen sich auf beide Geschlechter. 1 Statuten 2008 März 2008
2 2. Mitgliedschaft Art. 4 Mitgliedschaft GERSAU TOURISMUS besteht aus: Art. 5 Aktivmitglieder Aktivmitgliedern Ehrenmitgliedern Aktivmitglieder verpflichten sich zur Förderung des Tourismus gemäss Art. 2 des Vereinszweckes. Sie sind stimm- und wahlberechtigt und entrichten für das Vereinsjahr die nachfolgenden Mitgliederbeiträge. - Die Mitgliederbeiträge betragen für Hotels, Garni, Gasthöfe und Ferienwohnungen CHF 5.-- pro Bett und CHF 2.-- pro Massenlagerplatz, mindestens CHF Für Restaurationsbetriebe, Cafés und Beherbergungsbetriebe mit Restauration wird ein Stuhlbeitrag, innen von CHF 4.-- und aussen von CHF 2.-- erhoben. Berggebiet, gemäss Kurtaxenreglement, bezahlt 50 % des Stuhlbeitrages. Als Berechnungsgrundlage dient das Erhebungsformular für das Gastgewerbepatent; - Mitglieder ohne Hotel- oder Restaurationsbetrieb und ohne anderwärtige ansässige Unternehmen in Gersau bezahlen CHF als ordentlicher Mitgliederbeitrag; - Gewerbebetriebe, Dienstleistungs- und Handelsunternehmungen, die den Gewerbebeitrag von CHF an GERSAU TOURISMUS bezahlen, sind ebenfalls Mitglied. Art. 6 Ehrenmitglieder Zu Ehrenmitgliedern können von der Generalversammlung auf Antrag des Vorstandes Personen ernannt werden, die sich um den Verein oder den Ferienort verdient gemacht haben. Sie haben die gleichen Rechte wie Aktivmitglieder und sind beitragsfrei. Art. 7 Eintritt Der Eintritt ist jederzeit möglich. Die Mitgliedschaft beginnt mit der Bezahlung des Jahresbeitrages. Art. 8 Austritt Die Mitgliedschaft erlischt per Ende Rechnungsjahr durch: a) Austritt, welcher schriftlich bis an den Vorstand des Vereins erfolgen muss und die Erfüllung der finanziellen Verpflichtungen voraussetzt. b) Tod c) Ausschluss 2 Statuten 2008 März 2008
3 Art. 9 Ausschluss Die Generalversammlung kann ein Mitglied mit 2/3 der anwesenden Stimmberechtigten ausschliessen, wenn es a) gegen die Interessen des Vereins oder des Ferienortes handelt, b) seine finanziellen oder anderen Verpflichtungen dem Verein gegenüber nicht erfüllt. 3. Vereinsorgane Art. 10 Organe GERSAU TOURISMUS hat folgende Organe: a) Generalversammlung b) Vorstand c) Kommission d) Geschäftsleitung e) Kontrollstelle (Revisoren) Art. 11 Generalversammlung Die ordentlichen Geschäfte der Generalversammlung sind: a) Wahlen b) Kenntnisnahme des Protokolls der letzten GV c) Kenntnisnahme des Jahres- und des Geschäftsberichtes d) Bericht der Kontrollstelle und Genehmigung der Jahresrechnung e) Entlastung des Vorstandes f) Genehmigung des Budgets g) Antrag über die Kurtaxenhöhe an den Bezirksrat / Bezirksgemeinde h) Wahl des Präsidenten für 2 Jahre, sowie 4-6 weitere Vorstandsmitgliedern für 2 Jahre i) Wahl der Kontrollstelle für 2 Jahre j) Genehmigung von nicht budgetierten Ausgaben, die den Kompetenzbereich des Vorstandes überschreiten. k) Beschlussfassung über Anträge aus dem Kreis der Aktivmitglieder. Diese müssen dem Vorstands mindestens 10 Tage vor der GV schriftlich und begründet eingereicht werden. l) Bekanntgabe der Neumitglieder und Behandlung von Ausschlüssen m) Revision der Statuten n) Ernennung von Ehrenmitgliedern o) Auflösung des Vereins. In diesem Falle wird die GV mittels eingeschriebenem Brief einberufen. Eine Auflösung kann nur mit ¾ der an der GV anwesenden Mitgliedern beschlossen werden. Das Vereinsvermögen und die Aktiven werden bis zur Gründung eines gleichartigen Vereins oder bis zur Übergabe an eine zweckdienliche Organisation der Bezirksbehörde zur Verwaltung übergeben. 3 Statuten 2008 März 2008
4 Art. 12 Einberufung der Generalversammlung Die ordentliche Generalversammlung findet jährlich im 1. Quartal des folgenden Geschäftsjahres auf Einladung des Vorstandes statt und wird durch den Präsidenten geleitet. Eine ausserordentliche Generalversammlung wird einberufen a) auf Beschluss des Vorstandes b) auf Verlangen von 1/10 aller Aktivmitglieder unter Bekanntgabe des Verhandlungsgegenstandes, innerhalb von 4 Wochen nach dessen Eingang. Die Einladung zur Generalversammlung erfolgt mindestens 14 Tage vor dem Versammlungstag. Jede statutengemäss einberufene Generalversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig. Sie beschliesst durch einfaches Mehr der abgegebenen Stimmen. Art. 13 Vorstand Der Vorstand besteht aus dem Präsidenten und 4-6 Mitgliedern, kann aber aufgrund besonderer Chargen und deren Notwendigkeit erhöht werden. Die Chargen ergeben sich aufgrund des Vereins Organigramms und Vereinszweckes gemäss Art. 2 und beinhalten nebst dem Präsidenten und Vizepräsidenten den Kassier. Die Amtsdauer beträgt 2 Jahre, jene des Präsidenten ebenfalls 2 Jahre. Der Vorstand wird alle 2 Jahre je zur Hälfte erneuert. Eine Wiederwahl ist möglich. Der Bezirk Gersau delegiert zusätzlich ein stimmberechtigtes Mitglied des Bezirksrates in den Vorstand. Die Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Präsident. Zur Beschlussfassung des Vorstandes ist die Anwesenheit von mindestens der Hälfte aller Vorstandsmitglieder erforderlich. Art. 14 Aufgaben des Vorstandes a) Wahl des Vizepräsidenten. b) Anstellung des Geschäftsleiters. c) Vorbereitung der Generalversammlung und Vollzug der Beschlüsse der Generalversammlung. d) Beschlussfassung über nicht budgetierte Ausgaben bis zum Gesamtbetrag von maximal CHF 20' pro Geschäftsjahr. e) Beschlussfassung über Anträge der Mitglieder und des Geschäftsleiters. f) Besorgung sämtlicher Vereinsgeschäfte, soweit diese nicht in den Aufgabenbereich des Geschäftsleiters oder der Generalversammlung fallen. g) Beschlussfassung über die Anhebung von Rechtsstreitigkeiten oder die aussergerichtliche Erledigung von solchen. h) Beschlussfassung über die Einsetzung von Kommissionen und Genehmigung deren Pflichtenhefte. i) Information der Mitglieder über das Geschäftsjahr in Form eines Jahresberichtes. 4 Statuten 2008 März 2008
5 Art. 15 Präsident Dem Präsidenten obliegt die Leitung des Vereins sowie dessen Vertretung nach aussen. Er beruft den Vorstand ein, so oft es die Geschäfte erfordern und oder falls von mindestens der Hälfte der Vorstandsmitglieder eine Vorstandssitzung verlangt wird. Der Präsident oder der Vizepräsident unterzeichnet mit dem Geschäftsleiter oder einem anderen Vorstandsmitglied zusammen. Art. 16 Kommissionen Die Kommissionen bestehen aus einer beliebigen Anzahl Mitgliedern. Sie arbeiten im Rahmen eines vom Vorstand genehmigten Pflichtenhefts. Art. 17 Geschäftsleitung Der Geschäftsleiter ist für die Erfüllung von GERSAU TOURISMUS verantwortlich. Er vollzieht die Beschlüsse des Vorstandes. Die näheren Bestimmungen über Rechte und Pflichten des Geschäftsleiters werden durch Anstellungsvertrag und Pflichtenheft geregelt. Art. 18 Kontrollstelle Die Generalversammlung wählt zwei Revisoren als Kontrollstelle. Diese dürfen nicht dem Vorstand angehören. Die Amtsdauer beträgt 2 Jahre, eine Wiederwahl ist möglich. Die Kontrollstelle überwacht die Buch- und Kassaführung, prüft die Jahresrechnung und erstattet dem Vorstand Bericht über Antrag zu Handen der Generalversammlung. Die Kontrollstelle ist an der Generalversammlung anwesend. Zur Prüfung der Jahresrechnung kann ihr vom Vorstand eine Fachstelle zugewiesen werden. 4. Finanzen Art. 19 Finanzen Für Verbindlichkeiten von GERSAU TOURISMUS haftet ausschliesslich das Vereinsvermögen. Die finanziellen Mittel, die GERSAU TOURISMUS zur Erfüllung seiner Aufgaben benötigt, werden bereitgestellt durch: die gesetzlichen Kurtaxen Mitgliederbeiträge & Gönnerbeiträge Marketingbeiträge Bezirksbeiträge Verkaufskommissionen Vermittlungsgebühren Erträge aus Dienstleistungen an Dritte Weitere Einnahmen, Zuwendungen und Spenden. Das Vereinsjahr / Rechnungsjahr dauert vom 1. Januar bis am 31. Dezember. 5 Statuten 2008 März 2008
6 5. Übergangs- und Schlussbestimmungen Art. 20 Übergangsbestimmungen Natürliche und juristische Personen, die gemäss den bisherigen Statuten Mitglied vom Kurverein Gersau sind, behalten ihre Mitgliedschaft. Art. 21 Schlussbestimmungen Diese Statuten sind von der ordentlichen Generalversammlung vom 13. März 2008 in Gersau genehmigt worden und ersetzen die Statuten von GERSAU TOURISMUS vom 12. Dezember Sie treten sofort in Kraft. Jedem Vereinsmitglied wird ein Exemplar dieser Statuten kostenlos zugestellt. Gersau am 13. März Statuten 2008 März 2008
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