Jahrbuchservice

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1 Jahrbuchservice Stand 24. Januar 2019 Diese Ausgabe enthält folgende neuen bzw. geänderten Beiträge: Termine 2020 Aufnahmeverfahren (Termine 2020) Gemeinscha%sschule (Schullau&ahn Terminplan 2020) Gymnasium (Abitur - Terminplan 2020) Lernstandserhebungen Werkreal-/Hauptschule Realschule (Abschlussprüfung - Terminplan 2020) Realschule (Abschlussprüfung Terminplan 2020) Realschule (Versetzungsordnung) Übersicht)* Ferien 2020/21 (Schuljahreskalender) aktualisierter Beitrag Urheberrecht Änderungen in der Sonderausgabe für die beruflichen Schulen Termine Berufliche Schulen 2019/20 *Aufgrund einer falschen Rechtsauskun eines RP musste die Übersicht Realschule (Versetzungsordnung) an zwei Stellen korrigiert werden. Wesentliche Detail-Änderungen sind durch Randstriche gekennzeichnet: a Auf den folgenden Seiten finden Sie als Änderungsdienst zum aktuellen GEW-Jahrbuch neue und überarbeitete Texte zum Schul- und Dienstrecht in Baden-Württemberg. Dies ist eine Serviceleistung für GEW-Mitglieder: Automatisch erhalten Vorstandsmitglieder, Personalräte, Vertrauensleute, Schwerbehinderten- Vertrauensleute, Beauftragte für Chancengleichheit sowie Mitglieder von Schulleitungen, die der GEW angehören, einen Link auf die neue Ausgabe. Alle anderen GEW-Mitglieder können sich im Mitgliederbereich der GEW-Homepage ( zu einem Newsletter anmelden, über den sie einen Link erhalten, sobald eine neue Ausgabe auf der GEW-Homepage abrufbar ist. Sie müssen sich dazu mit ihrer Mitgliedsnummer identifizieren (siehe Adressenaufkleber der Mitgliederzeitungen). GEW-Mitglieder können auf der Homepage alle im laufenden Jahrgang bereits erschienenen Ausgaben (mit Inhaltsangabe) abrufen. Der Jahrbuchservice und das GEW-Jahrbuch sind urheberrechtlich geschützt. Die unautorisierte Weitergabe an Dritte ist unzulässig. Jede Nutzung in anderen als den gesetzlich zugelassenen Fällen bedarf der vorherigen schriftlichen Einwilligung des Verlags. Weder das Werk noch seine Teile dürfen ohne Einwilligung kopiert, eingescannt, in ein Netzwerk, ins Internet oder die Intranets von Schulen und anderen Bildungseinrichtungen eingestellt werden. Das aktuelle Jahrbuch kann beim Südd. Päd. Verlag der GEW bezogen werden (Bestellanschrift s.u.). Zum Ausdruck dieser Datei in der Papiergröße des Jahrbuchs sollten Sie auf Ihrem Drucker (in der Regel unter Eigenschaften ) die passende Option (am besten 71 %) einstellen. Copyright: Süddeutscher Pädagogischer Verlag GmbH, Silcherstraße 7a, Stuttgart, FON: (0711) , FAX: (0711) , info@spv-s.de, Internet: 1

2 Aufnahmeverfahren (Terminplan 2020) / Gemeinschasschule (Schullau!ahnentscheidung- Terminplan) Termine 2020 Die Termine für das Schuljahr 2019/2020 sind in der gedruckten Ausgabe des Jahrbuchs 2019 enthalten. Wir drucken hier zur Langfristplanung die Termine für das Schuljahr 2019/20 und den entsprechenden Schuljahreskalender ab. Aufnahmeverfahren (Terminplan 2020) Terminübersicht für die allgemeinbildenden Schulen im Schuljahr 2019/20; Auszug aus der Bekanntmachung des KM vom 26.April 2018 (K.u.U. S. 119/2018); dieser Terminplan gilt auch für Sonderpädagogische Bildungs- und Beratungszentren mit Bildungsgang Grundschule 1. Verfahren zum Übergang an die auf der Grundschule aufbauenden Schulen 1.1 Erstellung der Grundschulempfehlung Informations- und Beratungsgespräch der Grundschule mit den Eltern der Schülerinnen und Schüler der Klassenstufe 4 über jeweils beabsichtigte Schullaufbahnwahl bis Freitag, 31. Januar Entscheidung der Klassenkonferenz über die Grundschulempfehlung und Ausgabe der Grundschulempfehlung an die Eltern gemeinsam mit der Halbjahresinformation der Klasse 4 jeweils im Zeitraum Ende erstes Schulhalbjahr bis Montag, 10. Februar Entscheidung der Eltern, ob sie die Teilnahme am besonderen Beratungsverfahren wünschen. Eingang der Mitteilung dieser Entscheidung an der Grundschule spätestens vier Schultage nach Ausgabe der Grundschulempfehlung 1.2 Besonderes Beratungsverfahren an der Grundschule Durchführung der Elternberatung und ggf. Testuntersuchungen durch eine Beratungslehrkraft bis Mittwoch, 1. April Anmeldung der Schülerinnen und Schüler für die weiterführenden Schulen Für Schülerinnen und Schüler nach der Grundschulempfehlung Mittwoch, 11. März 2020, und Donnerstag, 12. März Für Schülerinnen und Schüler, die am besonderen Beratungsverfahren teilnehmen bis Freitag, 3. April 2020 Gemeinscha!sschule (Schullau"ahn Terminplan) Auszug aus der Terminübersicht für die allgemeinbildenden Schulen im Schuljahr 2019/2020; Bekanntmachung des KM vom 26. April 2018 (K.u.U. S. 119/2018) 2. Schullau"ahnentscheidung in Klasse 8 und 9 an der Gemeinscha!sschule 2.1 Erstellung der Schullaufbahnempfehlung für Klasse 8 und 9 an der Gemeinschaftsschule Durchführung von Informationsveranstaltungen Oktober - Dezember Beratung von Erziehungsberechtigten und Schülerin / Schüler durch Lerncoach und Lerngruppenbegleiterin/Lerngruppenbegleiter bis Ende Februar Entscheidung der Lerngruppenkonferenz über Schullaufbahnempfehlung bis 15. März Entscheidung der Erziehungsberechtigten, ob ein weiterer Beratungsbedarf besteht bis 01. April Entscheidung der Erziehungsberechtigten, welcher Bildungsabschluss in Klasse 9 bzw. in Klasse 10 angestrebt wird bis 01. April Besonderes Beratungsverfahren an der Gemeinschaftsschule Entscheidung der Erziehungsberechtigten, nach vertiefter Beratung über den Bildungsabschluss in Klasse 9 bzw. in Klasse 10 bis 15. Juni 2020 a Gemeinschasschulverordnung; a Gemeinschasschule (Schullau!ahnentscheidung) 62

3 Lernstandserhebungen (Termine 2019/20) / Gymnasium (Abitur Terminplan 2020) Lernstandserhebungen (Termine Schuljahr 2019/20) Terminübersicht für die allgemeinbildenden Schulen im Schuljahr 2019/2020; Bekanntmachung des KM vom (K.u.U. S. 119/2018) sowie vom (K.u.U. S.2 /2019 ) Grundschule (VERA 3 - Klasse 3) Mathematik: Mittwoch, 29. April 2020 Deutsch (1. Tag, Lesen): Dienstag, 5. Mai 2020 Deutsch (2. Tag, Zuhören): Donnerstag, 7. Mai 2020 Lernstand 5 (Klasse 5, Deutsch und Mathema!k) in der Sekundarstufe I (Werkrealschule/Hauptschule, Realschule, Gemeinscha"sschule, Gymnasium) Zeitfenster für die Durchführung im Schuljahr 2019/20 a Lernstandserhebungen; a Notenbildungsverordnung 9 Abs. 5 (zweite und dritte Schulwoche nach den Sommerferien): 16. bis 27. September 2019 Sekundarstufe I: Hauptschule/Werkrealschule, Realschule, Gemeinscha"sschule, Gymnasium (VERA 8 Klasse 8) Deutsch: Mittwoch, 11. März 2020 Fremdsprache (Englisch oder Französisch): Freitag, 13. März 2020 Mathematik: Montag, 16. März 2020 Gymnasium (Abitur Terminplan 2020) Auszug aus Teil 4 (Abiturprüfung in der Sekundarstufe II) der Terminübersicht für die allgemeinbildenden Schulen im Schuljahr 2019/2020; Bekanntmachung des KM vom 26. April 2018 (K.u.U. S. 119/2018) 4.1 Zulassung zur Abiturprüfung Späteste Ausgabe der Zeugnisse für das 3. Schulhalbjahr Freitag, 31. Januar 2020 Beginn des Unterrichts des 4. Schulhalbjahres Montag, 03. Februar 2020 Wahl des mündlichen Prüfungsfaches Montag, 03. Februar 2020 Späteste Zustellung der Nichtzulassung zur Abiturprüfung Montag, 03. Februar Schriftliche Prüfung (Haupttermin) Beginn der schriftlichen Prüfung Mittwoch, 22. April 2020 Ende der schriftlichen Prüfung Montag, 04. Mai 2020 Wiederbeginn des Unterrichts Dienstag, 05. Mai Schriftliche Prüfung (Nachtermin) Beginn der schriftlichen Prüfung Montag, 11. Mai 2020 Ende der schriftlichen Prüfung Mittwoch, 20. Mai Der Unterricht endet am jeweiligen Tag der Bekanntgabe der Ergebnisse der schriftlichen Abiturprüfung. 4.5 Bekanntgabe der Ergebnisse Erste Bekanntgabe der Ergebnisse der schriftlichen Prüfung Montag, 22. Juni 2020 Letzte Bekanntgabe der Ergebnisse der schriftlichen Prüfung Mittwoch, 01. Juli Mündliche Prüfungen Erste mündliche Prüfung Montag, 29. Juni 2020 Letzte mündliche Prüfung Mittwoch, 08. Juli Ausgabe der Zeugnisse Letzte Ausgabe der Zeugnisse der allgemeinen Hochschulreife Mittwoch, 08. Juli Fachpraktische Prüfungen Der Zeitraum, in dem die fachpraktische Prüfung in den Fächern Musik und Bildende Kunst durchgeführt wird, wird von den Regierungspräsidien festgelegt. Der erstmögliche Termin ist Montag, 03. Februar Für die Terminierung der fachpraktischen Prüfung im Fach Sport wird auf 17 Abs. 2 und 3 NGVO hingewiesen. a Gymnasium (Abitur) Kommunikationsprüfung in den modernen Fremdsprachen Der Zeitraum, in dem die Kommunikationsprüfung in den modernen Fremdsprachen durchgeführt wird, wird von den Schulen festgelegt. Der erstmögliche Termin ist Montag, 03. Februar 2020 a Gymnasium (Abitur) 17; a Korrekturtage 63

4 Realschule (Abschlussprüfung Termine 2020) Realschule (Abschlussprüfung Terminplan 2020) Auszug aus aus Teil 3 (Abschlussprüfungen in der Sekundarstufe 1) der Terminübersicht für die allgemeinbildenden Schulen im Schuljahr 2019/2020; Bekanntmachung des KM vom 26. April 2018 (K.u.U. S. 119/2018) 3.3 Ordentliche Realschulabschlussprüfung und Prüfungstermine für Schulfremde (RSAVO, GMSVO) Schriftliche Prüfung Haupttermin Deutsch: Mittwoch, 22. April 2020 Mathematik: Freitag, 24. April 2020 Englisch (Pflichtfremdsprache): Dienstag, 28. April 2020 Französisch (Pflichtfremdsprache): Mittwoch, 29. April 2020 Nachtermin Deutsch: Montag, 25. Mai 2020 Mathematik: Dienstag, 26. Mai 2020 Englisch (Pflichtfremdsprache): Mittwoch, 27. Mai 2020 Französisch (Pflichtfremdsprache): Donnerstag, 28. Mai Mündliche Prüfung Die mündliche Prüfung und die Fächerübergreifende Kompetenzprüfung sollen frühestens am Montag, 22. Juni 2020, beginnen und spätestens am Freitag, 10. Juli 2020, beendet sein. Der Beginn der mündlichen Prüfung für Abendrealschulen kann auf Montag, 15. Juni 2020, vorgezogen werden Unterrichtsfreistellung und Entlassung der Schülerinnen und Schüler Im Anschluss an die Informationen der Schülerinnen und Schüler über die Noten der Jahresleistung und die Noten der schriftlichen Prüfung wird den Schülerinnen und Schülern der Klasse 10 die Teilnahme am Unterricht etwa zwei Unterrichtswochen vor Beginn der mündlichen Prüfung freigestellt, jedoch muss ein auf alle Prüfungsfächer ausgerichtetes Unterrichtsangebot gewährleistet bleiben. Etwa drei Wochen vor Beginn der Fächerübergreifenden Kompetenzprüfung endet der Unterricht in den nicht schriftlich geprüften Fächern. Zur Begleitung und Betreuung der Schülergruppen muss zur Vorbereitung der Fächerübergreifenden Kompetenzprüfung ein entsprechendes Unterrichtsangebot gewährleistet bleiben. Mit Beginn der mündlichen Prüfung sowie der Fächerübergreifenden Kompetenzprüfung endet für alle Schülerinnen und Schüler der Klasse 10 der planmäßige Unterricht Schülerinnen und Schüler der Klasse 10 werden in der Regel am Freitag, 17. Juli 2020, entlassen. Hinweis der Redak!on: Mit Schreiben vom (Az: /355 hat das KM mitgeteilt: Für die neuen Abschlussprüfungen ist eine Harmonisierung der Prüfungsabläufe vorgesehen. Zudem soll es einen höheren Anteil an zentral gestellten Prüfungen geben. Zusätzlich zur schriftlichen Prüfung im Wahlpflichtbereich (Technik; Alltagskultur, Ernährung, Soziales bzw. Französisch) soll es einen vorgezogenen fachprak$schen bzw. mündlichen Prüfungsteil für den Werkreal- bzw. Realschulabschluss geben. Die Fächerübergreifende Kompetenzprüfung soll künig nicht mehr Teil der Realschulabschlussprüfung sein. Sta%dessen soll es eine Projektprüfung geben, in der sich Elemente der Fächerübergreifenden Kompetenzprüfung und der themenorien$erten Projektprüfung wiederfinden. Die Projektprüfung soll für Schülerinnen und Schüler, die den Werkrealschulabschluss bzw. die Realschulabschlussprüfung anstreben, Teil der Jahresleistung im Fach Wirtscha-/Berufs- und Studienorien$erung (WBS) in Klassenstufe 9 sein, in der Hauptschulabschlussprüfung soll sie Bestandteil der Prüfung sein. Bei der Projektprufung soll ein Thema in Kleingruppen projektorien$ert bearbeitet und am Ende präsen$ert werden. Das Thema muss einen mehrperspek$vischen Ansatz haben (z. B. Bezug zu einem anderen Fach bzw. zu einer Leitperspek$ve). Mündliche Prüfungen in den schrilich geprüen Fächern sollen weiterhin möglich sein. Derzeit ist eine Gewichtung der schrilichen und mündlichen Prüfungsleistungen im Verhältnis 3:1 vorgesehen. Weiterhin ist geplant, den Prüfungszeitraum für die neuen Abschlussprüfungen soweit als möglich an das Ende des Schuljahres zu legen, damit die Lernzeit in den Prüfungsklassen möglichst lang ist. Damit können Qualität und Leistung in den Abschlussklassen zusätzlich gesteigert werden. Die schrilichen Prüfungen in den Fächern Deutsch, Mathema$k, Englisch und im Wahlpflich'ach sollen darüber hinaus für den Haupt-, Werkreal- und Realschulabschluss jeweils an denselben Prüfungstagen sta*inden. Aktuell werden die Verordnungsentwürfe angepasst, die Anfang des Jahres 2019 in die Anhörung gehen sollen. Eine Veröffentlichung im Gesetzbla% ist im Frühjahr 2019 geplant. lnkratreten werden die neuen Verordnungen zum 1. August Eine Fortbildungsini$a$ve zur Schulung der Lehrkräe wird im Frühjahr 2019 starten. Zur Unterstützung werden Musteraufgaben für die schrilich geprüen Fächer sowie eine Handreichung zu allen Abschlussprüfungen zur Verfügung gestellt werden. a Realschule (Abschlussprüfung); a Korrekturtage 64

5 Aufgrund einer falschen Rechtsauskun$ eines RP musste diese Übersicht an zwei Stellen korrigiert werden Realschule (Versetzungsordnung Übersicht) Versetzungsordnung Realschule Übersicht der Redakon Wenn wegen Sport, Musik oder BK nicht versetzt, ist nur das Fach mit der besten Note maßgebend. Wenn wegen Wahlfach Informa'k nicht in Kl. 9 und 10 versetzt, wird es nicht berücksich'gt. (Zeugnisbemerkung) Klasse 5 keine Versetzungsentscheidung Klasse 6 Versetzung mit Niveauzuordnung Zuordnung auf M-Niveau nach den unten genannten M-Niveau-Regelungen für die Klassen Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, wird auf G-Niveau zugeordnet. Wäre die Versetzung nur wegen der Französisch-Note nicht möglich, kann sie trotzdem erfolgen, wenn ab Klasse 7 ein anderes Wahlpflich*ach (Technik oder Alltagskultur, Ernährung, Soziales) gewählt wird. M-Niveau Wiederholungsoponen und Ausnahmebeschlüsse in den Klassen 5-10 Auf M-Niveau ist eine Wiederholung nicht möglich, wenn in der vorhergehenden Klasse auf M-Niveau nicht versetzt oder dort bereits wiederholt wurde. Freiwillig: Auf M-Niveau nach Klassen 5-9 je einmal, jedoch nicht in zwei aufeinander folgenden Klassen; auf G-Niveau nach Klassen 5-8 möglich. Ausnahme: Nach dem HS-Abschluss ist eine freiwillige Wiederholung der Klasse 9 auf M-Niveau einmal möglich, wenn D, E, M mindestens 2 x 2 und 1 x 3 und Durchschni# 3,0. Ausnahmen auf Beschluss der Klassenkonferenz (mögliche Gründe siehe Versetzungsordnung 8, 10): Beschluss mit 2/3-Mehrheit: Ausnahmsweise Versetzung gemäß 8 Absatz 1 der Realschulversetzungsordnung (dauerha). Nicht in zwei aufeinander folgenden Klassen möglich. Beschluss mit Mehrheit im Einvernehmen mit der Schulleitung: Probeweise Aufnahme gemäß Klasse 7-10 Versetzung G-Niveau Durchschni# der Kernfächer (Deutsch, Englisch, Kein Durchschni# erforderlich. Keine Unterscheidung von Kernfach und Nebenfach. Mathema'k, Wahlpflich*ach) mindestens 4,0. Durchschni# der maßgebenden Fächer mindestens 4,0. 1 x 6 oder 2 x 5 muss nicht ausgeglichen werden. Ausgleichsregelungen Note 5 oder 6 in Kernfächern und Nebenfächern Note 5 oder 6 in weiteren Fächern 1 x 5 Kernfach 1 x 3 Kernfach (wg. Durchschni#) 1 x 6 1 x 1 oder 2 x 2 Nebenfach 1 x 3 Nebenfach (wg. Durchschni#) 1 x 5 1 x 2 1 x 6 2 x 5 3 x 5 Kernfach nicht versetzt Wechsel der Niveaustufen Nebenfach Kernfach Kernfach und Nebenfach Nebenfach Kernfach 2 x Kernfach und 1 x Nebenfach 1 x Kernfach und 2 x Nebenfach 3 x Nebenfach 1 x 2 Nebenfach oder 2 x 3 Kernfach (wegen Durchschni#); 1 x 1 NF oder 2 x 2 NF wenn weitere 5 oder 6 in NF 2 x 2 Kernfach 1 x 2 Kernfach und 1 x 2 NF oder 2 x 3 Nebenfach 2 x 2 Nebenfach oder 1 x 2 NF und 2 x 3 NF oder 4 x 3 Nebenfach nicht versetzt 2 x 2 Kernfach und 1 x 2 NF oder 2 x 3 im Nebenfach 1 x 2 Kernfach und 2 x 2 NF oder 1 x 2 Kernfach und 2 x 3 NF oder 4 x 3 Nebenfach 3 x 2 Nebenfach oder 2 x 2 NF und 2 x 3 NF oder 1 x 2 NF und 4 x 3 NF oder 6 x 3 Nebenfach am Jahresende (zum Halbjahr auf Antrag der Erziehungsberech'gten) und Wechsel zu Kl. 10 nach HS-Abschluss (nur Noten): Von G zu M: D, E, M 3 x 2 und Durchschni# der maßgebenden Fächer 3,0. 2/3-Mehrheit in der Klassenkonferenz: Aufnahme von G-Niveau zu M-Niveau auf Probe, maximale Probezeit ein Schulhalbjahr, Klassenkonferenz entscheidet über Bestehen. Kein Wechsel von M- zu G-Niveau zum Schulhalbjahr der Klasse 9. Bei Nichtversetzung auf M-Niveau kann auf G-Niveau in nächsthöhere Klasse aufgerückt oder Klasse auf M-Niveau wiederholt werden. Bei Versetzung ist freiwilliger Wechsel von M- auf G-Niveau möglich. 8 Abs. 2 der Realschulversetzungsordnung mit Zielvereinbarung: Nach 4 Wochen Nachprüfung; das Ergebnis der Nachprüfung ersetzt die Note des vorangegangenen Jahreszeugnisses. Beschluss mit Mehrheit: Aussetzung der Versetzungsentscheidung vorläufig ohne Erteilung von Zeugnisnoten maximal bis zum Ende des 1. Halbjahrs. Im Zeugnis wird anstelle der Noten vermerkt: Versetzung ausgesetzt gemäß 10 der Realschulversetzungsordnung. Wiederholung auf G-Niveau Die Realschulversetzungsordnung enthält keine Regelung zur Anzahl der möglichen Wiederholungen einer Klasse auf G-Niveau. Dies kann dazu führen, dass Klassen auf G-Niveau mehrfach, nämlich so lange wiederholt werden, bis die allgemeine Schulpflicht endet; siehe auch Hinweis bei arealschule (Versetzungsordnung). 65

6 Werkreal-/Hauptschule (Abschlussprüfung Termine) Werkreal-/Hauptschule (Abschlussprüfung Terminplan) Auszug aus aus Teil 3 der Terminübersicht für die allgemeinbildenden Schulen im Schuljahr 2019/2020; Bekanntmachung des KM vom (K.u.U. S. 119/2018) 3.1 Hauptschulabschlussprüfung und Hauptschulabschlussprüfung für Schulfremde (WRSVO / GMSVO) Schriftliche Prüfung Haupttermin Deutsch: Dienstag, 16. Juni 2020 Mathematik: Freitag, 19. Juni 2020 Englisch: Mittwoch, 24. Juni 2020 Politische und wirtschaftliche Bildung für Schulfremde: Freitag, 26. Juni 2020 Nachtermin Deutsch: Montag, 06. Juli 2020 Mathematik: Dienstag, 07. Juli 2020 Englisch: Mittwoch, 08. Juli 2020 Politische und wirtschaftliche Bildung für Schulfremde: Donnerstag, 09. Juli Themenorientierte Projektprüfung und Sprachprüfung in der Fremdsprache Die Termine der themenorientierten Projektprüfung und der Sprachprüfung in Englisch werden von der Schule festgelegt Mündliche Prüfung Der Prüfungszeitraum für die mündliche Prüfung soll am Montag, 06. Juli 2020, beginnen und am Freitag, 10. Juli 2020, beendet sein Unterrichtsfreistellung und Entlassung der Schülerinnen und Schüler Nach Abschluss der individuellen Prüfung kann die Schülerin oder der Schüler vom Unterricht freigestellt werden, die oder der mit der Hauptschulabschlussprüfung die Schule verlässt Die Schülerinnen und Schüler der Klasse 9, die die Schule verlassen, werden in der Regel am Freitag, 17. Juli 2020, entlassen. Hinweis der Redak!on: Das KM hat mit Schreiben vom Az: /286/2 darauf hingewiesen, dass die novellierte Hauptschulabschlussprüfung auf der Basis des Bildungsplans 2016 auch für Schülerinnen und Schüler an Werkrealschulen und Gemeinschasschulen, die sich im Schuliahr 2019/2020 in Klassenstufe 10 befinden und den Hauptschulabschluss anstreben, Gül"gkeit hat. Nach 9 WRSVO ist am Ende des ersten Schulhalbjahres von Klasse 9 eine Erklärung abzugeben, ob der Hauptschulabschluss am Ende der Klasse 9 oder am Ende der Klasse 10 oder der a Werkrealschulverordnung; a Korrekturtage Werkrealschulabschluss angestrebt wird. Vor dieser Erklärung erfolgt eine Beratung durch die Schule über die Anforderungen dieser Bildungswege. Die Erziehungsberech"gten der Schülerinnen und Schüler der Klasse 8 der Gemeinschasschulen entscheiden bis zum 1. April 2019, ob im Schuljahr 2019/2020 der Hauptschulabschluss am Ende von Klasse 9 abgelegt werden soll. Ebenso entscheiden die Erziehungsberech"gten der Schülerinnen und Schüler der Klasse 9 der Gemeinschasschulen bis zum 1. April 2019, ob im Schuljahr 2019/2020 der Hauptschulabschluss, der Realschulabschluss oder die Versetzung auf E-Niveau in Klasse 10 angestrebt werden soll. 3.2 Werkrealschulabschlussprüfung und Werkrealschulabschlussprüfung für Schulfremde (WRSVO) Schriftliche Prüfung Haupttermin Deutsch: Mittwoch, 22. April 2020 Mathematik: Mittwoch, 29. April 2020 Englisch: Mittwoch, 06. Mai 2020 Nachtermin Deutsch: Montag, 25. Mai 2020 Mathematik: Dienstag, 26. Mai 2020 Englisch: Mittwoch, 27. Mai Sprachprüfung Der Termin der Sprachprüfung wird von der Schule festgesetzt Mündliche Prüfung Der Prüfungszeitraum für die mündliche Prüfung soll am Donnerstag, 25. Juni 2020, beginnen und am Freitag, 10. Juli 2020, beendet sein Unterrichtsfreistellung und Entlassung der Schülerinnen und Schüler Die Teilnahme am Unterricht wird den Schülerinnen und Schülern etwa eine Unterrichtswoche vor Beginn der mündlichen Prüfung freigestellt, jedoch muss ein auf alle Prüfungsfächer ausgerichtetes Unterrichtsangebot gewährleistet sein. Mit Beginn der mündlichen Prüfung endet für alle Schülerinnen und Schüler der Klasse 10 der planmäßige Unterricht Die Schülerinnen und Schüler der Klasse 10 werden in der Regel am Freitag, 17. Juli 2020, entlassen. 66

7 Ferien 2020/21 (Schuljahreskalender) Ferien 2020/21 (Schuljahreskalender) Von der Redak!on erstellter Kalender auf Grundlage der VwV des KM vom (K.u.U. S. 23/2018) Aug 1 Sa 2 So 3 Mo 4 Di 5 Mi 6 Do 7 Fr 8 Sa 9 So 10 Mo 11 Di 12 Mi 13 Do 14 Fr 15 Sa 16 So 17 Mo 18 Di 19 Mi 20 Do 21 Fr 22 Sa 23 So 24 Mo 25 Di 26 Mi 27 Do 28 Fr 29 Sa 30 So 31 Mo Sept 1 Di 2 Mi 3 Do 4 Fr 5 Sa 6 So 7 Mo 8 Di 9 Mi 10 Do 11 Fr 12 Sa 13 So 14 Mo 15 Di 16 Mi 17 Do 18 Fr 19 Sa 20 So 21 Mo 22 Di 23 Mi 24 Do 25 Fr 26 Sa* 27 So 28 Mo 29 Di 30 Mi Okt 1 Do 2 Fr 3 Sa 4 So 5 Mo 6 Di 7 Mi 8 Do 9 Fr 10 Sa* 11 So 12 Mo 13 Di 14 Mi 15 Do 16 Fr 17 Sa 18 So 19 Mo 20 Di 21 Mi 22 Do 23 Fr 24 Sa* 25 So 26 Mo 27 Di 28 Mi 29 Do 30 Fr 31 Sa Nov 1 So 2 Mo 3 Di 4 Mi 5 Do 6 Fr 7 Sa* 8 So 9 Mo 10 Di 11 Mi 12 Do 13 Fr 14 Sa 15 So 16 Mo 17 Di 18 Mi 19 Do 20 Fr 21 Sa* 22 So 23 Mo 24 Di 25 Mi 26 Do 27 Fr 28 Sa 29 So 30 Mo Dez 1 Di 2 Mi 3 Do 4 Fr 5 Sa* 6 So 7 Mo 8 Di 9 Mi 10 Do 11 Fr 12 Sa 13 So 14 Mo 15 Di 16 Mi 17 Do 18 Fr 19 Sa* 20 So 21 Mo 22 Di 23 Mi 24 Do 25 Fr 26 Sa 27 So 28 Mo 29 Di 30 Mi 31 Do Jan 1 Fr 2 Sa 3 So 4 Mo 5 Di 6 Mi 7 Do 8 Fr 9 Sa 10 So 11 Mo 12 Di 13 Mi 14 Do 15 Fr 16 Sa 17 So 18 Mo 19 Di 20 Mi 21 Do 22 Fr 23 Sa* 24 So 25 Mo 26 Di 27 Mi 28 Do 29 Fr 30 Sa 31 So * An einer öffentlichen Schule ist jeder Samstag unterrichtsfrei, wenn dies die Schulkonferenz beschließt (SchG 47 Abs. 3 Nr. 2). An Schulen, die keinen derar!gen Beschluss fassen, sind nur die mit * gekennzeichneten Samstage unterrichtsfrei. Feiertage, Gedenktage und schulfreie Tage 2020: Antikriegstag: Tag der älteren Menschen: Tag der deutschen Einheit: Weltlehrertag: Reformationsfest: Allerheiligen: Buß- und Bettag: Tag der Menschenrechte: Weihnachten: 25./ Feiertage, Gedenktage und schulfreie Tage 2021: Neujahr: 1.1. Hl. 3 Könige: 6.1. Auschwitz-Gedenktag: Int. Frauentag: 8.3. Rosenmontag: Karfreitag: 2.4. Ostern: 4./5.4. Tag der Arbeit: 1.5. Himmelfahrt: Pfingsten: 23./24.5. Fronleichnam: Im Schuljahr 2020/21 stehen ferner 4 bewegliche Ferientage sowie 3 zusätzliche unterrichtsfreie Tage gem. 6 der a Lehrkräe-ArbeitszeitVO zur Verfügung. Sommerferien 2021: bis Am 31. Oktober 2020 (Reformationsfest) sowie am (Gründonnerstag) ist schulfrei. = Sonn- und Feiertage = sonstige schulfreie Tage a Lehrkräe-ArbeitszeitVO 6; a Ferien (Ferienverordnung); a Ferien und unterrichtsfreie Samstage; a Konferenzordnung 2 Abs. 1 Nr. 16; a Na!onalsozialismus (Gedenktag) Feb 1 Mo 2 Di 3 Mi 4 Do 5 Fr 6 Sa* 7 So 8 Mo 9 Di 10 Mi 11 Do 12 Fr 13 Sa 14 So 15 Mo 16 Di 17 Mi 18 Do 19 Fr 20 Sa* 21 So 22 Mo 23 Di 24 Mi 25 Do 26 Fr 27 Sa 28 So Mär 1 Mo 2 Di 3 Mi 4 Do 5 Fr 6 Sa* 7 So 8 Mo 9 Di 10 Mi 11 Do 12 Fr 13 Sa 14 So 15 Mo 16 Di 17 Mi 18 Do 19 Fr 20 Sa* 21 So 22 Mo 23 Di 24 Mi 25 Do 26 Fr 27 Sa 28 So 29 Mo 30 Di 31 Mi Apr 1 Do 2 Fr 3 Sa* 4 So 5 Mo 6 Di 7 Mi 8 Do 9 Fr 10 Sa 11 So 12 Mo 13 Di 14 Mi 15 Do 16 Fr 17 Sa 18 So 19 Mo 20 Di 21 Mi 22 Do 23 Fr 24 Sa* 25 So 26 Mo 27 Di 28 Mi 29 Do 30 Fr Mai 1 Sa 2 So 3 Mo 4 Di 5 Mi 6 Do 7 Fr 8 Sa* 9 So 10 Mo 11 Di 12 Mi 13 Do 14 Fr 15 Sa 16 So 17 Mo 18 Di 19 Mi 20 Do 21 Fr 22 Sa* 23 So 24 Mo 25 Di 26 Mi 27 Do 28 Fr 29 Sa 30 So 31 Mo Juni 1 Di 2 Mi 3 Do 4 Fr 5 Sa 6 So 7 Mo 8 Di 9 Mi 10 Do 11 Fr 12 Sa 13 So 14 Mo 15 Di 16 Mi 17 Do 18 Fr 19 Sa* 20 So 21 Mo 22 Di 23 Mi 24 Do 25 Fr 26 Sa 27 So 28 Mo 29 Di 30 Mi Juli 1 Do 2 Fr 3 Sa* 4 So 5 Mo 6 Di 7 Mi 8 Do 9 Fr 10 Sa 11 So 12 Mo 13 Di 14 Mi 15 Do 16 Fr 17 Sa* 18 So 19 Mo 20 Di 21 Mi 22 Do 23 Fr 24 Sa 25 So 26 Mo 27 Di 28 Mi 29 Do 30 Fr 31 Sa 386

8 Urheberrecht (Allgemeines) Informa!onen der Redak!on zur Rechtslage und zur Verwaltungspraxis in Baden-Wür"emberg 1. Urheberrechtsgesetz Auszug aus dem Urheberrechtsgesetz vom (BGBl. I S. 2513); zul. geänd (BGBl. I S. 3346/2017) 53 Vervielfältigungen zum privaten und sonstigen eigenen Gebrauch (1) Zulässig sind einzelne Vervielfältigungen eines Werkes durch eine natürliche Person zum privaten Gebrauch auf beliebigen Trägern, sofern sie weder unmittelbar noch mittelbar Erwerbszwecken dienen, soweit nicht zur Vervielfältigung eine offensichtlich rechtswidrig hergestellte oder öffentlich zugänglich gemachte Vorlage verwendet wird. Der zur Vervielfältigung Befugte darf die Vervielfältigungsstücke auch durch einen anderen herstellen lassen, sofern dies unentgeltlich geschieht oder es sich um Vervielfältigungen auf Papier oder einem ähnlichen Träger mittels beliebiger photomechanischer Verfahren oder anderer Verfahren mit ähnlicher Wirkung handelt. (2) Zulässig ist, einzelne Vervielfältigungsstücke eines Werkes herzustellen oder herstellen zu lassen 1. (aufgehoben) 2. zur Aufnahme in ein eigenes Archiv, wenn und soweit die Vervielfältigung zu diesem Zweck geboten ist und als Vorlage für die Vervielfältigung ein eigenes Werkstück benutzt wird, 3. zur eigenen Unterrichtung über Tagesfragen, wenn es sich um ein durch Funk gesendetes Werk handelt, 4. zum sonstigen eigenen Gebrauch, a) wenn es sich um kleine Teile eines erschienenen Werkes oder um einzelne Beiträge handelt, die in Zeitungen oder Zeitschriften erschienen sind, b) wenn es sich um ein seit mindestens zwei Jahren vergriffenes Werk handelt. Dies gilt nur, wenn zusätzlich 1. die Vervielfältigung auf Papier oder einem ähnlichen Träger mittels beliebiger photomechanischer Verfahren oder anderer Verfahren mit ähnlicher Wirkung vorgenommen wird oder 2. eine ausschließlich analoge Nutzung stattfindet. (3) (aufgehoben) (4) Die Vervielfältigung a) graphischer Aufzeichnungen von Werken der Musik, b) eines Buches oder einer Zeitschrift, wenn es sich um eine im wesentlichen vollständige Vervielfältigung handelt, ist, soweit sie nicht durch Abschreiben vorgenommen wird, stets nur mit Einwilligung des Berechtigten zulässig oder unter den Voraussetzungen des Absatzes 2 Satz 1 Nr. 2 oder zum eigenen Gebrauch, wenn es sich um ein seit mindestens zwei Jahren Urheberrecht (Allgemeines) vergriffenes Werk handelt. (5) Die Absätze 1 und 2 Satz 1 Nr. 2 bis 4 finden keine Anwendung auf Datenbankwerke, deren Elemente einzeln mithilfe elektronischer Mittel zugänglich sind. (6) Die Vervielfältigungsstücke dürfen weder verbreitet noch zu öffentlichen Wiedergaben benutzt werden. Zulässig ist jedoch, rechtmäßig hergestellte Vervielfältigungsstücke von Zeitungen und vergriffenen Werken sowie solche Werkstücke zu verleihen, bei denen kleine beschädigte oder abhanden gekommene Teile durch Vervielfältigungsstücke ersetzt worden sind. (7) Die Aufnahme öffentlicher Vorträge, Aufführungen oder Vorführungen eines Werkes auf Bildoder Tonträger, die Ausführung von Plänen und Entwürfen zu Werken der bildenden Künste und der Nachbau eines Werkes der Baukunst sind stets nur mit Einwilligung des Berechtigten zulässig. 60 a Unterricht und Lehre (1) Zur Veranschaulichung des Unterrichts und der Lehre an Bildungseinrichtungen dürfen zu nicht kommerziellen Zwecken bis zu 15 Prozent eines veröffentlichten Werkes vervielfältigt, verbreitet, öffentlich zugänglich gemacht und in sonstiger Weise öffentlich wiedergegeben werden 1. für Lehrende und Teilnehmer der jeweiligen Veranstaltung, 2. für Lehrende und Prüfer an derselben Bildungseinrichtung sowie 3. für Dritte, soweit dies der Präsentation des Unterrichts, von Unterrichts- oder Lernergebnissen an der Bildungseinrichtung dient. (2) Abbildungen, einzelne Beiträge aus derselben Fachzeitschrift oder wissenschaftlichen Zeitschrift, sonstige Werke geringen Umfangs und vergriffene Werke dürfen abweichend von Absatz 1 vollständig genutzt werden. (3) Nicht nach den Absätzen 1 und 2 erlaubt sind folgende Nutzungen: 1. Vervielfältigung durch Aufnahme auf Bild- oder Tonträger und öffentliche Wiedergabe eines Werkes, während es öffentlich vorgetragen, aufgeführt oder vorgeführt wird, 2. Vervielfältigung, Verbreitung und öffentliche Wiedergabe eines Werkes, das ausschließlich für den Unterricht an Schulen geeignet, bestimmt und entsprechend gekennzeichnet ist, an Schulen sowie 3. Vervielfältigung von grafischen Aufzeichnungen von Werken der Musik, soweit sie nicht für 882

9 Urheberrecht (Allgemeines) / Urheberrecht (GEMA / Musik) die öffentliche Zugänglichmachung nach den Absätzen 1 oder 2 erforderlich ist. (4) Bildungseinrichtungen sind frühkindliche Bildungseinrichtungen, Schulen, Hochschulen sowie Einrichtungen der Berufsbildung oder der sonstigen Aus- und Weiterbildung. 60 b Unterrichts- und Lehrmedien (1) Hersteller von Unterrichts- und Lehrmedien dürfen für solche Sammlungen bis zu 10 Prozent eines veröffentlichten Werkes vervielfältigen, verbreiten und öffentlich zugänglich machen. (2) 60a Absatz 2 und 3 ist entsprechend anzuwenden. (3) Unterrichts- und Lehrmedien im Sinne dieses Gesetzes sind Sammlungen, die Werke einer größeren Anzahl von Urhebern vereinigen und ausschließlich zur Veranschaulichung des Unterrichts und der Lehre an Bildungseinrichtungen ( 60a) zu nicht kommerziellen Zwecken geeignet, bestimmt und entsprechend gekennzeichnet sind. 60 h Angemessene Vergütung der gesetzlich erlaubten Nutzungen (1) Für Nutzungen nach Maßgabe dieses Unterabschnitts hat der Urheber Anspruch auf Zahlung einer angemessenen Vergütung. Vervielfältigungen sind nach den 54 bis 54c zu vergüten. (2) Folgende Nutzungen sind abweichend von Absatz 1 vergütungsfrei: 1. die öffentliche Wiedergabe für Angehörige von Bildungseinrichtungen und deren Familien nach 60a Absatz 1 Nummer 1 und 3 sowie Absatz 2 mit Ausnahme der öffentlichen Zugänglichmachung, [...] 2. Gesamtvertrag zur Vervielfäl gung an Schulen Die Länder haben mit den Rechteinhabern (Verlage, Verwertungsgesellschaften usw.) am einen Gesamtvertrag abgeschlossen, um analoge und digitale Vervielfältigungen und einzelne weitere Nutzungen von urheberrechtlich geschützten Schriftwerken, Abbildungen sowie grafischen Aufzeichnungen von Werken der Musik an öffentlichen und privaten Schulen auf gesetzlicher oder vertraglicher Grundlage zu ermöglichen sowie hierfür eine angemessene Vergütung festzulegen. In 2 gewähren die Rechteinhaber den Ländern das Recht, einzelne Pressebeiträge sowie Noten nach Maßgabe des 4 dieses Gesamtvertrages im gleichen Umfang analog und digital zu vervielfältigen und zu verbreiten, wie es nach 60a Abs. 1 Nr. 1 bis 3 UrhG gesetzlich erlaubt ist. Die Rechteinhaber gewähren den Ländern ferner das Recht, analoge Unterrichtswerke nach Maßgabe des 4 dieses Gesamtvertrages im gleichen Umfang analog zu vervielfältigen, wie es nach 60a Abs. 1 Nr. 1 bis 3 UrhG gesetzlich erlaubt ist. Das Recht zur Herstellung von digitalen Vervielfältigungen von analogen Unterrichtswerken wird im selben Umfang gewährt, soweit es sich um Unterrichtswerke handelt, die ab dem Jahr 2005 erschienen sind. Die Vervielfältigungen dürfen nur von den Lehrkräften für ihren eigenen Unterrichtsgebrauch hergestellt und an ihre eigenen Schüler/innen verteilt werden. Die vertraglich erlaubten Vervielfältigungen dürfen nur durch die Schulen, nicht aber durch externe Dienstleister vorgenommen werden. In 3 gewähren die Rechteinhaber für Lehrkräfte an Schulen, soweit nicht bereits nach 60a Abs.1 UrhG gesetzlich erlaubt, das Recht, nach 2 hergestellte digitale Vervielfältigungen für ihren eigenen Unterrichtsgebrauch zu nutzen, indem sie diese digital per an ihre Schüler für den Unterrichtsgebrauch (einschließlich der Unterrichtsvor und nachbereitung) weitergeben, ausdrucken und die Ausdrucke ggf. an die Schüler verteilen, für ihre Schüler über PCs, Whiteboards und/oder Beamer wiedergeben und im jeweils erforderlichen Umfang abspeichern, wobei auch ein Abspeichern auf mehreren Speichermedien der Lehrkraft gestattet wird (PC, Whiteboard, ipad, Laptop, etc.), jedoch Zugriffe Dritter durch effektive Schutzmaßnahmen verhindert werden müssen (Passwort etc.). Diese Rechtseinräumung umfasst keine Änderungen und Bearbeitungen der Werke oder Werkteile und erfasst soweit nicht nach Abs. 1 erlaubt nicht die öffentliche Zugänglichmachung oder die öffentliche Wiedergabe von Werken. 4 dieses Gesamtvertrags (Umfang der Werknutzungen) hat folgenden Wortlaut: 1. Die vertragsgegenständlichen Werke dürfen im Umfang von höchstens 15 Prozent genutzt werden, jedoch nicht mehr als 20 Seiten. 2. Folgende Werke dürfen vollständig genutzt werden: Noten im Umfang von maximal 6 Seiten; Schriftwerke, mit Ausnahme von Unterrichtswerken, im Umfang von maximal 20 Seiten; Pressebeiträge; Bilder, Fotos und sonstige Abbildungen; vergriffene Werke. Unterrichtswerke dürfen niemals vollständig genutzt werden. Für diese Werke gilt ausschließlich Absatz Pro Schuljahr und Schulklasse darf ein Werk maximal in dem in Absatz 1 oder Absatz 2 festgelegten Umfang vervielfältigt werden. 4. Bei einer Nutzung von Werken ist stets die Quelle anzugeben. 883

10 3. Erläuterungen der Redak on zur Rechtslage und deren Folgen Unerlaubtes Kopieren kann außer dienstrechtlichen Konsequenzen auch strafrechtliche Folgen und/ oder hohe Kosten nach sich ziehen (Schadensersatz, Abmahn-, Anwaltskosten). Die Rechte-Inhaber (z.b. die Schulbuchverlage) überwachen die Einhaltung dieser Grenzen; den Schulen ist deshalb anzuraten, vor jeder hierüber hinausgehenden Nutzung deren Einverständnis einzuholen. Auch bei fremden Internetangeboten ist immer davon auszugehen, dass diese Werke Urheberrechtsschutz genießen. a Internet und Schule Rechte von Schüler/innen und Lehrkrä"en Auch Texte, Bilder, Zeichnungen, Ausstellungsstücke, Unterrichtsmaterialien, Kopiervorlagen und Modelle, schriftliche Ausarbeitungen, literarische Eigentexte, selbst erstellte Software, Lehrproben usw., die von Lehrkräften, Referendar/innen oder Schüler/innen in der Schule, für den Schulgebrauch oder in der Lehreraus- und -fortbildung hergestellt wurden, sind urheberrechtlich geschützte Werke, sofern sie eine eigene persönliche geistige Schöpfung darstellen. Die Urheberrechte stehen grundsätzlich nur der Person zu, die das Werk geschaffen hat. Urheberrecht (Allgemeines) / Urheberrecht (GEMA / Musik) Ideen selbst können nicht geschützt werden. Die Urheberrechte (z.b. das Recht auf Nennung des Urhebers) können nicht auf eine Institution (Schule, Seminar) übertragen werden. Wird das Werk in urheberrechtlich relevanter Art und Weise weiterverwertet (z.b. Vervielfältigung oder Online-Abrufbarkeit), sind beim Urheber die Nutzungsrechte einzuholen. Dabei ist zu beachten: Kinder unter 7 Jahren sind geschäftsunfähig; nur die gesetzlichen Vertreter (in der Regel die Eltern) können in deren Vertretung eine Nutzungsrechtevereinbarung mit der Schule schließen. Minderjährige zwischen 7 und einschließlich 17 Jahren sind beschränkt geschäftsfähig; von ihnen abgeschlossene Rechtsgeschäfte sind schwebend unwirksam, wenn sie für den Minderjährigen einen rechtlichen Nachteil mit sich bringen; dies ist bei einer Nutzungsrechtevereinbarung der Fall. Das Zustandekommen dieses Rechtsgeschäftes hängt deshalb davon ab, ob ihm die Erziehungsberechtigten zustimmen (also der Nutzungsrechtevereinbarung im Vorfeld zustimmen oder sie nachträglich genehmigen). Quelle: h!p:// a Datenschutz (Schulen) Anlage 1; a Haushalt; a Internet und Schule; a Jugendschutzgesetz; a Lernmi!elfreiheit; a Lernmi!el (Zulassung); a Schulgesetz 23, 90, 93, 94; a Urheberrecht (GEMA / Musik) S chwort: Innerschulisches Gesetzbuch Manche Beschlüsse der Gesamtlehrerkonferenz sind auf Dauer angelegt und für alle Lehrkräfte und einen ordentlichen Schulbetrieb so wichtig, dass sie nicht nur ordentlich dokumentiert werden, sondern im Wortsinne präsent sein müssen. Das übliche (vorgeschriebene!) Protokoll reicht dafür nicht aus, denn darin werden auch viele Angelegenheiten notiert, die nicht dauerhaft bedeutsam sind. Zu diesen maßgebenden Konferenzentscheidungen gehören beispielsweise die Hausordnung, die Schulordnung, die Pausenregelung, die Geschäftsordnung der Lehrerkonferenzen, schulinterne Beschlüsse zu den Stundentafeln, zu allgemeinen Fragen der Leistungsmessung und Notengebung oder den Hausaufgaben a Notenbildungsverordnung 2, zum Haushalt der Schule a Haushalt Allgemeines, zu a Außerunterrichtlichen Veranstaltungen, zur a Evalua#on, zur a Fortbildung oder auch Empfehlungen zur Verteilung der Lehraufträge oder zur a Mehrarbeit usf. Siehe hierzu auch: a Konferenzen (Allgemeines). In 15 Abs. 7 der a Konferenzordnung ist dazu bestimmt: Eine Sammlung der gültigen Konferenzbeschlüsse ist in der für die Schule üblichen Weise zur Einsichtnahme für alle zur Teilnahme an der Gesamtlehrerkonferenz Berechtigten auszulegen. An vielen Schulen steht dieses innerschulische Gesetzbuch in Form eines handelsüblichen DIN A4-Ordners im Lehrerzimmer. Wer möchte, dass die vom Kollegium beschlossenen (und für alle Lehrkräfte sowie die Schulleitung verbindlichen) Regelungen auch Wirkung zeigen, sollte mehr tun. Es empfiehlt sich, die für alle wichtigen Regelungen in Form eines handlichen Kompendiums zusammenzustellen und allen Lehrkräften auszuhändigen (wer neu an die Schule kommt, erhält ein Exemplar zur Begrüßung). Diese Sammlung sollte man jährlich aktualisieren. 884

11 Termine Berufliche Schulen Termine Berufliche Schulen 2019/20 Termine für die schrilichen Abschlussprüfungen und für die zentralen Klassenarbeiten im Schuljahr 2019/2020 an beruflichen Schulen; Bekanntmachung des KM vom (K.u.U. S. 3/2019) Termine in Kursivschrift = Nachtermine, soweit solche festgelegt sind 1. Berufsschule gewerblicher (1. Halbjahr) kaufmännischer hauswirtschaftlicher, landwirtschaftlicher und sozialpädagogischer 1.1 Berufsschule (ohne ) / ) Ausbildungsberufe des Hotel- und Gaststättengewerbes Ausbildungsberufe: Zahnmedizinische/r Fachangestellte/r; Pharmazeutisch-kaufmännische/r Angestellte/r, Medizinische/r Fachangestellte/r, Tiermedizinische/r Fachangestellte/r 11./ zweijährige Ausbildungsberufe (PAL) ) Ausbildungsberuf Augenoptiker/in Managementassistent/in im Handwerk: Berufsbezogenes Englisch siehe Nr. 4.1 Berufliche Schulen (2. Halbjahr) 1.2 Berufsschule (ohne ) / KMK - Fremdsprachenzertifikat Französisch KMK - Fremdsprachenzertifikat Englisch Ausbildungsberufe des Hotel- und Gaststättengewerbes 11./ Ausbildungsberuf Augenoptiker/in zweijährige Ausbildungsberufe (PAL) ) dreijährige Fachpraktiker und Fachwerkerberufe Zusatztermin im Hotel- und Gaststättengewerbe; Termin für Zusatzqualifikationen Ausbildungsberufe: Zahnmedizinische/r Fachangestellte/r, Pharmazeutisch-kaufmännische/r Angestellte/r, Medizinische/r Fachangestellte/r, Tiermedizinische/r Fachangestellte/r Abschlussprüfung (zum Hauptschulabschluss gleichwertigen Bildungsstand) Vorqualifizierungsjahr Arbeit/Beruf (VAB) ) 16./ ) 15./ ) /24./ /02./ Deutsch, Mathematik, Englisch Zusatzprüfung Fachhochschulreife siehe Nr Managementassistent/in im Handwerk: Berufsbezogenes Englisch siehe Nr ) Ausbildungsberufe: Tierpfleger/in, Florist/in, Forstwirt/in, Gärtner/in Garten- und Landschaftsbau 2) Termine mit Vorbehalt. 3) Metalltechnik, Holztechnik, Farbtechnik und Raumgestaltung, Nahrung 4) Fachpraktiker/in Hauswirtschaft, Gartenbaufachwerker/in, Landwirtschaftsfachwerker/in 5) Ohne zweijährige Berufe 1260

12 Termine Berufliche Schulen Schulart 2. Berufsfachschule gewerblicher 2.1 Förderberufsfachschule - Abschlussprüfung - Abschlussprüfung (zum Hauptschulabschluss gleichwertigen Bildungsstand) 2.2 Ausbildungsvorbereitung dual (AVdual): Abschlussprüfung (zum Hauptschulabschluss gleichwertigen Bildungsstand) 2.3 Abschlussprüfung Berufseinstiegsjahr (BEJ) 2.4 Einjährige Berufsfachschule Termine in Kursivschrift = Nachtermine, soweit solche festgelegt sind - Abschlussprüfung (zum Hauptschulabschluss gleichwertigen Bildungsstand) Teil Englisch - Berufspraktische Abschlussprüfung in den Berufsfeldern Metalltechnik, Elektrotechnik, Holztechnik, Fahrzeugtechnik BERUFSFACHSCHULE kaufmännischer hauswirtschaftlicher, landwirtschaftlicher, sozialpädagogischer und sozialpflegerischer /24./ /02./ Deutsch, Mathematik, Englisch 23./24/ bzw. 01./02./ Deutsch, Mathematik, Englisch 23./24./ bzw. 01./02./ Deutsch, Mathematik und Fachrechnen, Englisch Zentrale Klassenarbeiten 29./ / Zweijährige zur Prüfung der Fachschulreife führende Berufsfachschule - Zentrale Klassenarbeit 2BF, BAS, BKST Hörverstehen (Englisch) Berufsfachschule für Kinderpflege zentrale Prüfung Berufsfachschule für Kinderpflege Übergangsregelung Berufsfachschule für Sozialpflege; Berufsfachschule für Altenpflegehilfe 08./11./ bzw. 16./18./ Deutsch, Englisch, Mathematik bzw Berufsfachliche Kompetenz ) 19./20./ /18./ Deutsch, Berufliches Handeln theoretisch und methodisch fundieren, Unterstützung der Sprachentwicklung Berufsfachschule für Altenpflege Zusatzprüfung Fachhochschulreife in der Berufsfachschule für Altenpflege 6) Soweit die vom Kultusministerium gestellte Aufgabe verwendet wird. siehe Nr. 3.4 Berufliche Schulen Schulart 4. Fachschule gewerblicher 4.1 Wintertermin Hörverstehensprüfung (Teil A): Englisch bzw. Berufsbezogenes Englisch FACHSCHULE kaufmännischer 4.2 Sommertermin (ohne 4.3) / KMK-Fremdsprachenzertifikat Englisch (Alternative 1) - Hörverstehensprüfung (Teil A): Englisch bzw. Berufsbezogenes Englisch (Alternative 2) siehe Nr hauswirtschaftlicher, landwirtschaftlicher, sozialpädagogischer und sozialpflegerischer 4.3 Fachschule f. Weiterbildung in der Pflege Zusatzprüfung Fachhochschulreife siehe Nr

13 Termine Berufliche Schulen Termine in Kursivschrift = Nachtermine, soweit solche festgelegt sind Berufliche Schulen Schulart: 3. Berufskolleg gewerblicher 3.1 Berufskollegs in Vollzeitunterricht (ohne ) Technisches Berufskolleg I; Kaufmännisches Berufskolleg I; Berufskolleg Gesundheit und Pflege I Berufskolleg Ernährung und Erziehung Technisches Berufskolleg I - Verzahnung mit dualen Ausbildungsberufen; Kaufmännisches Berufskolleg I - Verzahnung mit dualen Ausbildungsberufen Technisches Berufskolleg II; Kaufmännisches Berufskolleg II; Kaufmännisches Berufskolleg Fremdsprachen und Wirtschaftsinformatik; Berufskolleg Gesundheit und Pflege II - Zusatzprüfung Assistentenabschluss alle unter genannten Berufskollegs) - Zusatzprüfung Assistentenabschluss Fach Wirtschaftsenglisch (Berufskolleg Fremdsprachen) - Zentrale Klassenarbeit 2. Fremdsprache Französisch oder Spanisch (Berufskolleg Fremdsprachen) Technisches Berufskolleg II - Verzahnung mit dualen Ausbildungsberufen; Kaufmännisches Berufskolleg II - Verzahnung mit dualen Ausbildungsberufen Berufskolleg für Ernährung und Hauswirtschaft II 3.2 Berufskollegs in Teilzeitunterricht (ohne 3.2.1) Duales Berufskolleg Soziales (Hörverstehen Englisch s. 2.5) Fachschule für Sozialpädagogik (Berufskolleg) zentrale Prüfung Fachschule für Sozialpädagogik (Berufskolleg) Übergangsregelung 3.4 Zusatzprüfung Fachhochschulreife im Berufskolleg 3.5 Berufskolleg zum Erwerb der Fachhochschulreife 14./15./25./ /17./18./ BERUFSKOLLEG kaufmännischer ) hauswirtschaftlicher, landwirtschaftlicher, sozialpädagogischer und sozialpflegerischer / ) 02./ /20./28./ Deutsch, Englisch, Profilfach, Mathematik 17./19./22./ Profilfach, Deutsch, Englisch, Mathematik ) ) 19./20./ /22./ Deutsch, Englisch, Mathematik 25./ / / ) 02./ / 20./28./ Deutsch, Englisch, berufsbezogenes Schwerpunktfach, Mathematik 03./ 06./ 24./ berufsbezogenes Schwerpunktfach, Deutsch, Englisch, Mathematik 7) Zentrale Klassenarbeiten 8) Die Prüfungstermine werden vom Kultusministerium gesondert festgelegt. Wichtiger Hinweis: Fachhochschulreifezeugnisse müssen wegen der Ausschlussfristen für den Eingang der Zulassungsanträge bei den Fachhochschulen (15. Januar 2020 bzw. 15. Juli 2020) rechtzeitig ausgegeben werden. Soweit die Zeugnisse an einem Berufskolleg oder einer Fachschule in Baden-Württemberg zum 15. Juli 2020 noch nicht erworben worden sind, können sie bis spätestens 25. Juli 2020 an einer baden-württembergischen Fachhochschule nachgereicht werden. 1262

14 Schulart 5. Berufsoberschule Termine Berufliche Schulen gewerblicher BERUFSOBERSCHULE (BOS) kaufmännischer hauswirtschaftlicher, landwirtschaftlicher, sozialpädagogischer und sozialpflegerischer 5.1 Berufsaufbauschule (Mittelstufe) 8./11./ bzw. 16./18./ Deutsch, Englisch, Mathematik - Zentrale Klassenarbeit (BAS) Hörverstehen (Englisch) Profilfach bzw ) 5.2 Berufsoberschule (Oberstufe) 02./22./24./ bzw /12.05/13.05./ Deutsch, Englisch, Mathematik, Profilfach - Zentrale Klassenarbeit Hörverstehen (BOS) Englisch ) bzw ) Französisch ) Spanisch ) 6) Soweit die vom Kultusministerium gestellte Aufgabe verwendet wird. Schulart 6.1 Zentrale Klassenarbeit Hörverstehen 6) BERUFLICHES GYMNASIUM (BG) Englisch Dienstag, ; Donnerstag, Französisch A Donnerstag, Spanisch A Mittwoch, Französisch B Donnerstag, Spanisch B Mittwoch, Italienisch B Montag, Abiturprüfung Zulassung Späteste Ausgabe der Zeugnisse für das 1. Schulhalbjahr der Jahrgangsstufe 2 Freitag, Wahl des 5. (mündlichen) Abiturprüfungsfaches Montag, Späteste Zustellung der Nichtzulassung zur Abiturprüfung Montag, Schriftliche Prüfung (Haupttermin) Beginn der schriftlichen Prüfung Donnerstag, Ende der schriftlichen Prüfung Dienstag, Schriftliche Prüfung (Nachtermin) Beginn der schriftlichen Nachprüfung Donnerstag, Ende der schriftlichen Nachprüfung Freitag, Bekanntgabe der Ergebnisse Erste Bekanntgabe der Ergebnisse der schriftlichen Prüfung Montag, Letzte Bekanntgabe der Ergebnisse der schriftlichen Prüfung Mittwoch, Mündliche Prüfung Zeitraum für die mündliche Prüfung Montag, bis Mittwoch, Ausgabe der Zeugnisse Letzte Ausgabe der Zeugnisse der allgemeinen Hochschulreife Mittwoch, Fachpraktische Prüfungen Der Zeitraum, in dem die fachpraktischen Prüfungen in den Fächern Bildende Kunst, Bioinformatik, Computertechnik, Informatik, Musik und Sondergebiete der Biowissenschaften durchgeführt werden, wird von den Regierungspräsidien festgelegt. Erstmöglicher Termin: Montag, Für die Terminierung der fachpraktischen Prüfung im Fach Sport wird auf 17 Abs. 2 und 3 BGVO hingewiesen. Berufliche Schulen Kommunikationsprüfung in den modernen Fremdsprachen Der Zeitraum, in dem die Kommunikationsprüfung in den modernen Fremdsprachen durchgeführt wird, wird von den Schulen festgelegt. Erstmöglicher Termin: 6) Soweit die vom Kultusministerium gestellte Aufgabe verwendet wird. Montag,

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