Der Präsident schlägt im Einvernehmen mit dem Regierungsrat folgende Tagesordnung vor:

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1 Grosser Rat des Kantons Basel-Stadt Einberufung des Grossen Rates Basel, 26. April 2019 Der Grosse Rat des Kantons Basel-Stadt wird sich am Mittwoch, 8. Mai 2019, Uhr und Uhr sowie am Mittwoch, 15. Mai 2019, Uhr, Uhr und Uhr in ordentlicher Sitzung zur Behandlung der vorliegenden Geschäfte im Rathaus versammeln. Der Präsident: Dr. Heiner Vischer Der Präsident schlägt im Einvernehmen mit dem Regierungsrat folgende Tagesordnung vor: 1. Mitteilungen und Genehmigung der Tagesordnung 2. Entgegennahme der neuen Geschäfte 3. Wahl eines Mitglieds des Erziehungsrates (Nachfolge Silva Keberle, LDP) Ratschläge und Berichte (nach Departementen geordnet) sowie Berichte zu Petitionen 4. Bericht der Bildungs- und Kulturkommission zum Ratschlag Totalrevision des Gesetzes betreffend Tagesbetreuung von Kindern (Tagesbetreuungsgesetz, TBG) sowie Bericht zu vier Anzügen 5. Bericht der Gesundheits- und Sozialkommission zum Vierten Bericht über Leistungs-, Kosten- und Prämienentwicklung sowie die Massnahmen zur Dämpfung der Höhe der Gesundheitskosten gemäss 67 Abs. 2 des Gesundheitsgesetzes 6. Ratschlag Revision der Vereinbarung zwischen dem Kanton Basel-Stadt und dem Kanton Basel-Landschaft über die Abfallbewirtschaftung vom 13./19. Mai 1998 Partnerschaftliches Geschäft 7. Bericht der Petitionskommission zur Petition P389 "Nicht in unserem Namen, Basel March against Syngenta 8. Bericht der Petitionskommission zur Petition P390 "Racial Profiling ade! Migrantinnen und Migranten fordern Sensibilisierungsprogramm BKK ED GSK GD UVEK WSU PetKo PetKo

2 Grosser Rat des Kantons Basel-Stadt 2 Neue Vorstösse 9. Neue Interpellationen. Behandlung am 8. Mai 2019, Uhr 10. Antrag Pascal Messerli und Konsorten auf Einreichung einer Standesinitiative betreffend EU-Rahmenabkommen (siehe Seite 15) PD Motionen 1-16 (siehe Seiten 17 bis 26) 1. Oliver Bolliger und Konsorten betreffend Erhöhung des Grundbedarfs bei der Sozialhilfe per 1. Januar Lisa Mathys und Konsorten betreffend Einführung eines "Sauberkeitsrappens" in Basel 3. Stephan Luethi-Brüderlin und Konsorten betreffend Basel pro Klima: Sicherstellung der Trinkwasserversorgung 4. Stephan Luethi-Brüderlin und Konsorten betreffend Basel pro Klima: Reduktion und Verminderung von Hitzeextremen und Tropennächten in Basel zur Verringerung hitzebedingter Sterblichkeit 5. Nicole Amacher und Konsorten betreffend Basel pro Klima: Nur noch zukunftsorientiert investieren 6. Lisa Mathys und Konsorten betreffend Basel pro Klima: Nachhaltiger Waldumbau im Klimawandel 7. Sasha Mazzotti und Konsorten betreffend Basel pro Klima: Erhalt und Erhöhung der Biodiversität 8. Danielle Kaufmann und Konsorten betreffend Basel pro Klima: Pariser Klimaabkommen einhalten 9. Alexandra Dill und Konsorten betreffend Basel pro Klima: Massnahmen zur besseren Durchlüftung der Stadt und zur Verbesserung des Luftklimas 10. Jörg Vitelli und Konsorten betreffend Basel pro Klima: Bahnreisen statt Flugreisen von Mitarbeitenden des Kantons Basel-Stadt und seiner Beteiligungen 11. Thomas Grossenbacher und Konsorten für einen wirkungsvolleren Baumschutz im Kanton Basel-Stadt 12. Tonja Zürcher und Konsorten betreffend Nachtflugsperre: Für Bevölkerung und Klima 13. David Wüest-Rudin und Konsorten betreffend einer finanziellen Belastung des C02-Ausstosses des Flugverkehrs am Euroairport via Flughafentaxe 14. Raphael Fuhrer und Konsorten betreffend Lärm- und Klimaschutz durch gute Zugsverbindungen 15. Jo Vergeat und Konsorten betreffend aktives Stimm- und Wahlrecht für 16- Jährige WSU WSU WSU BVD FD WSU GD WSU BVD FD BVD WSU WSU WSU PD Alexander Gröflin betreffend Abschaffung der Hundesteuer GD Anzüge 1-17 (siehe Seiten 30 bis 38) 1. Anzug Barbara Heer und Konsorten betreffend Angebot sicherstellen und Qualitätssicherung für Seelsorge in Gefängnissen, Spitälern und Asylunterkünften für Angehörige nicht anerkannter Religionen PD

3 Grosser Rat des Kantons Basel-Stadt 3 2. Edibe Gölgeli und Konsorten betreffend interkulturelle Sozialarbeit zur Prävention von Radikalisierung 3. Tonja Zürcher und Konsorten betreffend Lärmblitzer gegen dröhnende Motoren 4. Pascal Messerli und Konsorten betreffend Defibrillatoren in Basler Schulen und anderen öffentlichen Einrichtungen 5. Jo Vergeat und Konsorten betreffend eine Zukunft für die Telefonkabine am "Barfi" 6. Daniela Stumpf und Konsorten betreffend Umweltschutz-Abonnement U- Abo für AHV-Rentnerinnen und Rentner PD JSD GD PD BVD Beatrice Isler und Konsorten betreffend Drohnen JSD Jörg Vitelli und Konsorten betreffend Neubau der BVB-Garage Rankhof mit preisgünstigen Wohnungen 9. Tanja Soland und Konsorten betreffend Einführung einer Gesamtstrategie in der Korruptionssensibilisierung und -bekämpfung 10. Sarah Wyss und Konsorten betreffend Gebührengleichheit bei der Einbürgerung von Partner/innen in eingetragener Partnerschaft lebender Personen mit Ehepartner/innen 11. Claudio Miozzari und Konsorten betreffend genauere Berechnung der Elternbeiträge für die Tagesbetreuung von Kindern 12. Alexander Gröflin und Konsorten betreffend Test eines schienenlosen Trams in Basel 13. Seyit Erdogan und Konsorten betreffend Aufführen der Religionszugehörigkeiten in Formularen des Kantons Basel-Stadt 14. Luca Urgese und Konsorten betreffend Digitalisierung vorantreiben - Steuererklärung online ausfüllen 15. Patricia von Falkenstein und Konsorten betreffend Förderung des Baustoff- Kreislaufs im Kanton Basel-Stadt 16. Joël Thüring und Konsorten betreffend Einführung dynamischer Fahrpreise bei den Basler Verkehrsbetrieben zur Stärkung der Attraktivität des Öffentlichen Verkehrs 17. Jörg Vitelli und Konsorten betreffend bezahlbar wohnen am Schorenweg dank Kanton und Wohngenossenschaften BVD FD JSD ED BVD JSD FD BVD BVD FD Schreiben und schriftliche Beantwortung von Interpellationen (nach Departementen geordnet) 13. Beantwortung der Interpellation Nr. 20 Eduard Rutschmann betreffend nötig gewordenes Ausrücken der Polizei wegen Asylbewerbern im Kanton Basel- Stadt 14. Beantwortung der Interpellation Nr. 22 Aeneas Wanner betreffend Baustellen ohne Berücksichtigung von Veloumfahrungs-möglichkeiten 15. Beantwortung der Interpellation Nr. 21 Beda Baumgartner betreffend der Entwicklung der Bodenpreise in Basel-Stadt und Auswirkungen auf die Mietpreise JSD JSD BVD

4 Grosser Rat des Kantons Basel-Stadt Beantwortung der Interpellation Nr. 35 Beat Leuthardt betreffend Bankverein, schon wieder ein "1-zu-1-Ersatz"? (Gelernt aus den Planungspannen beim Centralbahnplatz, diesmal sauber aufgegleist?) 17. Beantwortung der Interpellation Nr. 37 Harald Friedl betreffend fehlende Visualisierungen beim Ozeanium 18. Schreiben des Regierungsrates zum Anzug Toya Krummenacher und Konsorten betreffend Obstbäume in Parkanlagen für die Bevölkerung 19. Stellungnahme des Regierungsrates zur Motion Thomas Grossenbacher und Konsorten betreffend Untertunnelung der gesamten Osttangente durch das Stadtgebiet 20. Stellungnahme des Regierungsrates zur Motion Christian C. Moesch und Konsorten betreffend Sicherheit für die Kindergarten-Kinder, Verkehrssignalisation/-markierung auf öffentlichen Strassen im Umkreis von Kindergärten 21. Schreiben des Regierungsrates zum Anzug Beatriz Greuter und Konsorten betreffend Umsetzung der Ergebnisse aus dem Workshop Welchen Verkehr wollen wir im Gundeli 22. Schreiben des Regierungsrates zum Anzug Beatrice Isler und Konsorten betreffend Fussgängerinnen und Fussgänger in der Stadt Basel 23. Schreiben des Regierungsrates zum Anzug Lukas Engelberger und Konsorten betreffend Verbesserung der Verkehrssicherheit bei Schulhäusern und Kindergärten 24. Schreiben des Regierungsrates zum Anzug Christian Egeler und Konsorten betreffend S-Bahnstation Morgartenring-Allschwil 25. Schreiben des Regierungsrates zum Anzug Sebastian Kölliker betreffend eine Tramlinie mit einer Liniennummer Tram 1/ Beantwortung der Interpellation Nr. 19 Alexander Gröflin betreffend Rahmenabkommen mit der EU 27. Beantwortung der Interpellation Nr. 23 Mustafa Atici betreffend Green New Deal: Klimanotstand als Chance und Herausforderung 28. Beantwortung der Interpellation Nr. 24 Beat Leuthardt betreffend Stopp den Massenkündigungen rechtlich möglich mittels verfassungskonformer Anwendung der bestehenden Gesetze und Verordnungen 29. Beantwortung der Interpellation Nr. 34 Kerstin Wenk betreffend Stellenwert und der Finanzierung des Männerbüros Basel 30. Schreiben des Regierungsrates zum Anzug Annemarie Pfeifer und Konsorten betreffend Integrationsförderung von Auslandschweizerinnen und- schweizern, die zurückkehren 31. Schreiben des Regierungsrates zum Anzug Luca Urgese und Konsorten betreffend Social Madia-Werbung für staatliche Basler Museen 32. Schreiben des Regierungsrates zum Anzug Thomas Gander und Konsorten betreffend Vorwärtsstrategie für das Sportmuseum Schweiz 33. Beantwortung der Interpellation Nr. 18 Lisa Mathys betreffend Leerstand nach Umbau BVD BVD BVD BVD BVD BVD BVD BVD BVD BVD PD PD PD PD PD PD PD FD Beantwortung der Interpellation Nr. 32 Beatrice Messerli betrefend Frauenstreik FD

5 Grosser Rat des Kantons Basel-Stadt Schreiben des Regierungsrates zum Anzug Alexandra Dill und Konsorten betreffend einfaches Hygiene-Punktesystem für mehr Selbstverantwortung in den Basler Beizen 36. Beantwortung der Interpellation Nr. 15 Joël Thüring betreffend Grenzgängervorrang beim RAV? 37. Beantwortung der Interpellation Nr. 16 Jeremy Stephenson betreffend Förderung einer freiwilligen Klimaabgabe auf Flugtickets 38. Beantwortung der Interpellation Nr. 17 Michael Koechlin betreffend Solar- Offensive" zur besseren Nutzung des Potentials der Solarenergie in Basel- Stadt 39. Beantwortung der Interpellation Nr. 31 Beat K. Schaller betreffend faire Information der Bevölkerung zum Klimawandel 40. Beantwortung der Interpellation Nr. 33 Roger Stalder betreffend Kosten und Umweltfreundlichkeit von E-Fahrzeugen vom Kanton 41. Schreiben des Regierungsrates zum Anzug Salome Hofer und Konsorten betreffend Innovationspark für die Kreativwirtschaft in Basel 42. Beantwortung der Interpellation Nr. 29 Stephan Mumenthaler betreffend Entwicklung des Bildungsniveaus an Basler Schulen 43. Beantwortung der Interpellation Nr. 36 Mustafa Atici betreffend Herausforderungen in der Stärkung des Frühbereichs Bildung 44. Schreiben des Regierungsrates zum Anzug Andreas Zappalà und Konsorten betreffend ein Riehener Sitz im Erziehungsrat 45. Stellungnahme des Regierungsrates zur Motion Edibe Gölgeli und Konsorten betreffend Einführung Tagesschulen GD WSU WSU WSU WSU WSU WSU ED ED ED ED Traktandierte Geschäfte nach Dokumenten-Nr. sortiert:

6 Geschäftsverzeichnis Neue Ratschläge, Berichte und Vorstösse 6 Tagesordnung Komm. Dep. Dokument 1. Bericht der Gesundheits- und Sozialkommission zum Vierten Bericht über Leistungs-, Kosten- und Prämienentwicklung sowie die Massnahmen zur Dämpfung der Höhe der Gesundheitskosten gemäss 67 Abs. 2 des Gesundheitsgesetzes 2. Bericht der Petitionskommission zur Petition P389 Nicht in unserem Namen, Basel March against Syngenta 3. Bericht der Petitionskommission zur Petition P390 "Racial Profiling ade! Migrantinnen und Migranten fordern Sensibilisierungsprogramm 4. Schreiben des Regierungsrates zum Anzug Sebastian Kölliker betreffend eine Tramlinie mit einer Liniennummer Tram 1/14 5. Stellungnahme des Regierungsrates zur Motion Edibe Gölgeli und Konsorten betreffend Einführung Tagesschulen 6. Schreiben des Regierungsrates zum Anzug Luca Urgese und Konsorten betreffend Social Madia-Werbung für staatliche Basler Museen 7. Schreiben des Regierungsrates zum Anzug Thomas Gander und Konsorten betreffend Vorwärtsstrategie für das Sportmuseum Schweiz GSK GD PetKo PetKo BVD ED PD PD Überweisung an Kommissionen 8. Ratschlag Lärmempfindlichkeitsstufenplan Innenstadt sowie Bericht zu einer Motion, einem Anzug und Antwort zu zwei Petitionen 9. Ausgabenbericht Städtische Verkehrslenkung Basel sowie Bericht zu einer Motion 10. Bericht zum Stand der Umsetzung der Anforderungen des Bundesgesetzes zur Behindertengleichstellung (BehiG) auf dem Tram- und Busnetz des Kantons Basel-Stadt. Statusbericht per Ende 2018 An den Parlamentsdienst zur späteren Traktandierung 11. Motionen: 1. Andreas Zappalà und Konsorten betreffend Anstellungsbedingungen höchstes Kader nach privatrechtlichen Grundlagen 2. Christian C. Moesch und Konsorten betreffend Reduktion von 7 auf 5 Departemente verbunden mit der Überprüfung und Reorganisation der Verwaltung sowie der Auslagerung von Bereichen in selbständige Institutionen 3. Thomas Grossenbacher und Konsorten betreffend eine Abfallvermeidungsstrategie, einer Einführung geschlossener und funktionierender Recycling-Kreisläufe und eines Plastikverbots im Kanton Basel-Stadt die Zweite 4. Raoul I. Furlano und Konsorten betreffend Einsetzung einer Spezialkommission des Grossen Rates zur Bearbeitung von Klimaschutz-Massnahmen unter Einbezug des Berichtes über die Folgen des Klimawandels im Kanton Basel-Stadt 5. Alexander Gröflin betreffend Abschaffung des Präsidialdepartements 6. Lea Steinle und Konsorten betreffend Verlängerung des Vaterschaftsurlaubs für Kantonsangestellte BRK BVD UVEK BVD UVEK BVD

7 7 12. Anzüge: 1. Beat K. Schaller und Konsorten betreffend Attraktivitätssteigerung des öffentlichen Verkehrs durch Nachttaxi 2. Katja Christ und Konsorten betreffend Möglichkeit der freiwilligen Kompensation des CO2 Ausstosses im Kanton Basel-Stadt 3. Toya Krummenacher und Konsorten betreffend Listenspitäler mit sozialpartnerschaftlich regulierten Arbeitsbedingungen 4. Alexandra Dill und Konsorten betreffend Einsatz von digitalen Lehrmitteln und Lernprogrammen 5. Olivier Battaglia und Konsorten betreffend einer möglichst papierlosen Steuererklärung mittels BALTax 6. Sebastian Kölliker und Konsorten Integration der Augenklinik auf den "Campus Gesundheit" 13. Stellungnahme des Regierungsrates zur Motion Danielle Kaufmann und Konsorten betreffend Planungsmoratorium Autobahn-Westring 14. Bericht der Umwelt-, Verkehrs- und Energiekommission zur Petition P332 "Für eine wöchentliche Abfuhr von Bio-Abfällen" Kenntnisnahme 15. Schreiben des Regierungsrates zum Anzug Jörg Vitelli und Konsorten betreffend öffentliche WCs im Gundeldingerquartier (stehen lassen) 16. Schreiben des Regierungsrates zum Anzug Brigitte Hollinger und Konsorten betreffend Medikamententests in der PUK in der Zeit von (stehen lassen) 17. Schreiben des Regierungsrates zum Anzug Toya Krummenacher und Konsorten betreffend Sanierung Toilettenanlagen Kannenfeldpark (stehen lassen) 18. Schreiben des Regierungsrates zur Schriftlichen Anfrage Thomas Gander betreffend Umgang mit dem Radikalisierungspotential in Basler Gefängnissen 19. Schreiben des Regierungsrates zur Schriftlichen Anfrage Oliver Bolliger betreffend Auswirkungen von TARPSY 1.0 und TARPSY 2.0 auf die psychiatrischen Kliniken in Basel-Stadt 20. Schreiben des Regierungsrates zur Schriftlichen Anfrage Seyit Erdogan betreffend Durchlässigkeit in Schulen und Berufsbildung 21. Schreiben des Regierungsrates zur Schriftlichen Anfrage Beda Baumgartner betreffend Einsatz der Kantonspolizei Basel-Stadt beim World Economic Forum (WEF) in Davos 22. Schreiben des Regierungsrates zur Schriftlichen Anfrage Oliver Bolliger betreffend Einführung von Ergänzungsleistungen für Familien (FamEL) 23. Schreiben des Regierungsrates zur Schriftlichen Anfrage Joël Thüring betreffend Aktion Noël 24. Schreiben des Regierungsrates zur Schriftlichen Anfrage Sebastian Kölliker betreffend Basler Kantonalbank (BKB) BVD UVEK BVD GD BVD JSD GD ED JSD WSU JSD FD

8 Grosser Rat des Kantons Basel-Stadt Bildungs- und Kulturkommission An den Grossen Rat Bildungs- und Kulturkommission Basel, 18. März 2019 Kommissionsbeschluss vom 17. Dezember Bericht der Bildungs- und Kulturkommission zum Ratschlag Totalrevision des Gesetzes betreffend Tagesbetreuung von Kindern (Tagesbetreuungsgesetz, TBG) sowie Bericht zum Anzug Anita Heer und Konsorten betreffend Förderung und Chancengleichheit bei der Vereinbarkeit von Berufstätigkeit und familiären Verpflichtungen Anzug Heidi Mück und Konsorten betreffend Änderung des Tagesbetreuungsgesetzes. Platzgarantie zum Wunschtermin Anzug Georg Mattmüller und Konsorten betreffend integrales Angebot der familienergänzenden Kinderbetreuung Anzug Franziska Roth-Bräm und Konsorten betreffend neues Modell zur Finanzierung und Mitgestaltung der Tagesbetreuungseinrichtungen sowie Bericht der Kommissionsminderheit Den Mitgliedern des Grossen Rates des Kantons Basel-Stadt zugestellt am 22. März 2019 Seite1/39

9 Grosser Rat des Kantons Basel-Stadt, Bildungs- und Kulturkommission Inhalt Mehrheitsbericht 1 Ausgangslage Auftrag und Vorgehen Kommissionsberatung Zusatzdokumentationen Modellkosten einer Norm-Institution Elternbefragung Hearings fameta (Organisation der privaten Tagesheime Basel-Stadt) familea (Non-Profit-Verein für die Kinder-, Familien- und Frauenberatung und - betreuung) kibesuisse (Verband Kinderbetreuung Schweiz) profawo (Arbeitgebergestützter Non-Profit-Verein für die Kinder- und Angehörigenbetreuung) Erwägungen der Kommissionsmehrheit Rolle und Aufgabe der Tagesbetreuung Schwerpunktthemen Übersicht geänderte und ergänzte Gesetzesparagraphen Anzüge Einzelanliegen der BKK (u.a. Verordnungsebene) Schlussabstimmung Anträge Minderheitsbericht 1 Grundsätzliche Bemerkungen Anträge zum Gesetz Berechtigung zu Betreuungsbeiträgen: Kinderbetreuung für alle Dauer der Betreuung: Keine Senkung der Alterslimite Praktika und Stellenschlüssel: Ausnutzung von Praktikantinnen verhindern Vermittlungsstelle: Frist beibehalten Schaffung einer Beschwerdestelle Gesamtarbeitsvertrag ist im Interesse aller Anzüge Anzug Anita Heer und Konsorten betreffend Förderung und Chancengleichheit bei der Vereinbarkeit von Berufstätigkeit und familiären Verpflichtungen Anzug Heidi Mück und Konsorten betreffend Änderung des Tagesbetreuungsgesetzes. Platzgarantie zum Wunschtermin Anzug Georg Mattmüller und Konsorten betreffend integrales Angebot der familienergänzenden Kinderbetreuung Anzug Franziska Roth-Bräm und Konsorten betreffend neues Modell zur Finanzierung und Mitgestaltung der Tagesbetreuungseinrichtungen Einzelanliegen Anträge Seite2/39

10 Grosser Rat des Kantons Basel-Stadt, Bildungs- und Kulturkommission 1 Ausgangslage Der Regierungsrat beantragt mit dem Ratschlag die Totalrevision des Gesetzes betreffend die Tagesbetreuung von Kindern (Tagesbetreuungsgesetz, TBG) vom 17. September Gleichzeitig beantragt der Regierungsrat, die Anzüge Anita Heer und Konsorten betreffend Förderung und Chancengleichheit bei der Vereinbarkeit von Berufstätigkeit und familiären Verpflichtungen, Heidi Mück und Konsorten betreffend Änderung des Tagesbetreuungsgesetzes. Platzgarantie zum Wunschtermin, Georg Mattmüller und Konsorten betreffend integrales Angebot der familienergänzenden Kinderbetreuung sowie Franziska Roth-Bräm und Konsorten betreffend neues Modell zur Finanzierung und Mitgestaltung der Tagesbetreuungseinrichtungen abzuschreiben. Wesentliche Inhalte der erneuerten Tagesbetreuung werden nach der Verabschiedung des Gesetzes auf Verordnungsstufe durch die Regierung weiter konkretisiert. Das geltende Tagesbetreuungsgesetz stammt aus dem Jahr In den vergangenen Jahren hat im Bereich der Tagesbetreuung ein grosses Wachstum stattgefunden: Angebot und Nachfrage sind stark angestiegen und die Angebotsvielfalt hat zugenommen. Das heutige System mit drei Kategorien von Tagesheimen, unterschiedlicher Steuerung und Finanzierung der Tagesheime, unterschiedlich hohen Beiträgen an die Eltern und eingeschränkter Wahlfreiheit der Eltern ist überholt. Boten die subventionierten Tagesheime 2006 rund 55 Prozent und die mitfinanzierten nur rund 15 Prozent aller Plätze an, so liegen beide heute fast ex aequo bei rund 40 Prozent. Die mitfinanzierten Tagesheime erlauben gegenüber den subventionierten eine freie Platzwahl. Im Jahr 2013 stimmte der Grosse Rat zudem einer Erhöhung der ergänzenden Beiträge für Kinder in mitfinanzierten Tagesheimen von maximal 75% der durchschnittlichen Kosten subventionierter Plätze auf 80% zu. Die Anzahl der Vollzeitplätze hat sich von 1'941 im Jahr 2006 auf 3'900 im Jahr 2016 fast verdoppelt. Die Notwendigkeit einer Totalrevision des Tagesbetreuungsgesetzes ist unumstritten. Das bisherige Tagesbetreuungsgesetz macht einen Unterschied bei den Beiträgen des Kantons und der Gemeinden für Betreuungsplätze in subventionierten und in mitfinanzierten Tagesheimen sowie beim Zugang zu freien Plätzen. Eltern, die auf einen subventionierten Platz angewiesen sind, können das Tagesheim nicht frei wählen und müssen sich den Betreuungsplatz durch die zuständige Vermittlungsstelle von Kanton und Gemeinden vermitteln lassen. Aufgrund der geltenden Regelung profitieren sie von höheren Beiträgen des Kantons und der Gemeinden. Eltern, die ihr Kind in einem mitfinanzierten Tagesheim betreuen lassen, können hingegen keine Vermittlung in Anspruch nehmen und suchen sich den Betreuungsplatz selbst. Aufgrund der geltenden Regelung erhalten sie tiefere Beiträge des Kantons und der Gemeinden. Mit dem neuen Tagesbetreuungsgesetz entfällt diese unterschiedliche Steuerung und Finanzierung. Der Ratschlag deklariert folgende Hauptziele der Revision: Finanzielle Gleichbehandlung und Entlastung der Eltern: Alle Eltern, die Beiträge des Kantons und der Gemeinden erhalten, sollen finanziell gleichbehandelt werden. Zusätzlich zur finanziellen Gleichbehandlung der Eltern mit Kindern in heutigen mitfinanzierten Tagesheimen möchte der Regierungsrat durch eine generelle Erhöhung der Betreuungsbeiträge zur Senkung der Betreuungskosten der Eltern beitragen. Der maximale Betreuungsbeitrag liegt heute bei 2150 Franken. Wahlfreiheit der Eltern: Alle Eltern sollen die Möglichkeit haben, sich einen Betreuungsplatz selbst zu suchen oder sich bei Bedarf einen Betreuungsplatz durch die zuständige Beratungs- oder Vermittlungsstelle vermitteln zu lassen. Als weitere Ziele nennt die Regierung: Gleichbehandlung der privaten Leistungserbringenden: Alle Kindertagesstätten mit Betreuungsbeiträgen sollen in Bezug auf die Steuerung und die Finanzierung neu gleichbehandelt werden. Der Regierungsrat legt einen Minimal- und Maximalpreis für die Betreuung in Kindertagesstätten mit Betreuungsbeiträgen fest: 2100 Franken pro Vollzeitplatz und Monat minimal, 2500 Franken maximal. Daraus ergibt sich für die Eltern bei einem Modellkostenbetrieb eine Kostenfolge von minimal 300 Franken und maximal Seite3/39

11 Grosser Rat des Kantons Basel-Stadt, Bildungs- und Kulturkommission Franken pro Monat und Vollzeitplatz. Den Betreuungsbeiträgen werden Modellkostenberechnungen zugrunde gelegt. Die Bewilligungsvoraussetzungen und die Anforderungen an Kindertagesstätten mit Betreuungsbeiträgen umfassen unter anderem Mindestanforderungen an das Personal, den Betreuungsschlüssel, die Räume und die Öffnungszeiten. Sicherung des Zugangs für alle Kinder: Die Kantonsverfassung garantiert das Recht, dass Eltern innert angemessener Frist zu finanziell tragbaren Bedingungen eine staatliche oder private familienergänzende Tagesbetreuungsmöglichkeit für ihre Kinder angeboten wird, die den Bedürfnissen der Kinder entspricht ( 11 Abs. 2 lit. a). Das bisherige System mit Vermittlungsstelle, Meldepflicht der Eltern und Platzzuweisung wird aufgrund der Kritik darüber aufgegeben, und, wie oben dargestellt, wird die Wahlfreiheit eingeführt. Kindertagesstätten mit Betreuungsbeiträgen verpflichten sich, Kinder diskriminierungsfrei aufzunehmen und mit der zuständigen Beratungs- und Vermittlungsstelle zusammenzuarbeiten. Diese soll den Zugang für alle Kinder sichern und wesentlich zur Chancengleichheit und Integration der Kinder beitragen. Zudem können die Behörden zur Gewährleistung eines bedarfsgerechten Angebots Private mittels Leistungsvereinbarung beauftragen, einzelne Betreuungsleistungen anzubieten, oder subsidiär eigene Kindertagesstätten zu führen. Sicherung der Zukunftsfähigkeit des Systems: Kindertagesstätten mit Betreuungsbeiträgen können selbst freie Plätze an Eltern ihrer Wahl vergeben. Sie können somit bei Unterbelegung selbst aktiv werden und mit interessierten Eltern direkt verhandeln. Vereinfachung des Systems: Es gibt gemäss Gesetzesvorlage nur noch zwei statt drei Kategorien von Kindertagesstätten. Die Steuerung und die Finanzierung der Kindertagesstätten mit Betreuungsbeiträgen sollen dadurch für die Eltern und die privaten Leistungserbringenden deutlich vereinfacht, effizienter und transparenter werden. Die Totalrevision sieht auch formale Änderungen vor: Der veraltete Begriff Tagesheim ( Tagi ) wird durch den Begriff Kindertagesstätte ( Kita ) ersetzt. Die aufgrund der Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Eltern berechneten Beiträge des Kantons und der Gemeinden werden Betreuungsbeiträge genannt und Kindertagesstätten, die Kinder mit Beiträgen des Kantons- und der Gemeinden betreuen, werden entsprechend als Kindertagesstätten mit Betreuungsbeiträgen bezeichnet. Für Kanton und Gemeinden ist die geplante Gesetzesrevision mit Mehrkosten von rund 4 Mio. Franken pro Jahr verbunden (bei unveränderten Belegungszahlen auf dem Niveau des Jahres 2016). Die detaillierten Ausführungen sind dem Ratschlag zu entnehmen. 2 Auftrag und Vorgehen Der Grosse Rat hat der Bildungs- und Kulturkommission (BKK) den Ratschlag Nr am 12. September 2018 zur Beratung überwiesen. Die BKK ist auf den Ratschlag eingetreten und hat diesen an zehn Sitzungen behandelt. An der Beratung haben seitens des Erziehungsdepartements (ED) der Departementsvorsteher, der Bereichseiter Jugend, Familie und Sport und die stellvertretende Bereichsleiterin Jugend, Familie und Sport teilgenommen. Zusätzlich fanden Hearings mit den Tagesbetreuungsorganisationen fameta, familea, kibesuisse und profawo statt. Im Rahmen der Beratung liess sich die BKK vom ED mit Zusatzinformationen dokumentieren und schriftliche Antworten zu einem Fragekatalog geben, den sie aufgrund der ersten Diskussionen und der Hearings mit den Tagesbetreuungsorganisationen ausformuliert hatte. Seite4/39

12 Grosser Rat des Kantons Basel-Stadt, Bildungs- und Kulturkommission Die Beratung führte zu einer Teilung der Kommission in eine Mehrheit und eine Minderheit, die separate Berichte vorlegen. Der Kommissionsmehrheit gehören an: Oswald Inglin (Präsident), Catherine Alioth, Martina Bernasconi, Pascal Messerli, Stephan Mumenthaler, Joël Thüring und Heiner Vischer. Der Kommissionsminderheit gehören an: Sibylle Benz Hübner, Beatrice Messerli, Claudio Miozzari, Franziska Reinhard, Franziska Roth und Lea Steinle. 3 Kommissionsberatung 3.1 Zusatzdokumentationen Modellkosten einer Norm-Institution Die BKK liess sich zusätzlich zum Ratschlag die detaillierte Modellkostenberechnung für eine Norm-Kindertagesstätte vorlegen. Eine solche Institution mit 4 Gruppen zu je 10 Kindern ist an 236 Tagen im Jahr während 11 Stunden geöffnet. Das Betreuungsverhältnis ist 1 zu 5, die Plätze sind im Durchschnitt zu 95 Prozent ausgelastet. Der daraus sich ergebende Stellenbedarf und die Kosten sind dem folgenden Diagramm zu entnehmen. Stellenprozente Stellenprozente pro Platz Kosten pro Jahr Heimleitung und Geschäftsführung 100% 2.50% Betreuung 1156% Pädagogische Fachkraft mit tertiärer Ausbildung 100% 2.50% Päd. ausgebildetes Personal (ohne tert. Pers.) 478% In Ausbildung (Lehre, 1 Pers. pro Gruppe, Pensum 65%) 260% Personal ohne fachspezifische Ausbildung 100% Vorlehre A, Vorpraktikum, Praktikum 218% Köchin / Koch 80% 2.00% Hauswirtschaft (Reinigung etc.) 40% 1.00% Total Löhne 1476% Zuschlag Geschäftsleitung / Vorstand (40 Franken pro Platz pro Jahr) Fort- und Weiterbildung etc. (1'500 Franken pro päd. ausgebildete Vollstelle und Jahr) Total Personalaufwand Sachaufwand Mietkosten (2'500 Franken pro Platz) Total Modellkosten 1' (Die Modell- und Lohnkosten wurden per 2018 berechnet. Sie werden mit Inkrafttreten des Tagesbetreuungsgesetzes um die Teuerung erhöht und auf den neusten Stand angepasst.) Die Modellkosten von Franken einer Norm-Institution werden auf Kosten von Franken pro Platz und Monat oder 124 Franken pro Platz und Tag heruntergebrochen Elternbefragung Die BKK liess sich als weitere Dokumentation zum Ratschlag die Auswertung der Elternbefragung zur Situation der baselstädtischen Tagesbetreuung aus dem Jahr 2014 vorlegen. Es handelte sich dabei um die erste, flächendeckende Elternbefragung (subventionierter Tagesheime) im Kanton Basel-Stadt. Die Resultate sollen eine Grundlage für die weitere Seite5/39

13 Grosser Rat des Kantons Basel-Stadt, Bildungs- und Kulturkommission Entwicklung und Optimierung der Angebote geben. Durch die Befragung können zum ersten Mal die einzelnen Institutionen in einem Gesamtbild verglichen werden. Es wurden Haushalte angeschrieben. Aus dem Rücklauf von Fragebögen konnten Fragebögen (61% der Gesamtmenge) in die weitere Auswertung miteinbezogen werden. Die anonymisierten Rückmeldungen der Eltern wurden im Sommer 2014 mit den Trägerschaften der Institutionen diskutiert. Es wird erwartet, dass die Resultate es den Institutionen ermöglichen, weitere Entwicklungsrichtungen zu erkennen und partielle Verbesserungen vorzunehmen. Folgende Auswertungsgruppen wurden vorgenommen: Allgemeine Zufriedenheit mit dem Tagesheim Zufriedenheit mit den Mitarbeitenden des Tagesheims Zufriedenheit mit dem pädagogischen Angebot Zufriedenheit mit der Organisation, Lage und Einrichtung Zufriedenheit mit der kantonalen Organisation und den kantonalen Angeboten Die grundsätzlich oder mehrheitlich positiven Bewertungen bewegen sich pro Auswertungsgruppe meist in der Höhe von 90 Prozent und mehr der Rückmeldungen. Etwas tiefere Werte sind bei den pädagogischen Angeboten und bei der kantonalen Organisation (Beratung und Information) festzustellen, nämlich zwischen 70 und 80 Prozent Zufriedenheit. Die Unterschiede zwischen den Familientypen im Vergleich zur Gesamtauswertung sind nicht signifikant. Ebenfalls keine weitergehenden Abweichungen ergeben sich aufgrund des Alters der Kinder oder Geschlechts und der Anzahl Kinder pro Familie. Bei den Eltern fremdsprachiger Kinder zeigt sich eine positivere Einschätzung der Integrationsmassnahmen (Spracherwerb und kulturelle Berücksichtigung) als bei deutschsprachigen Familien. Umgekehrt wissen fremdsprachige Eltern aber weniger gut über das Angebot der Mütter- und Väterberatung Bescheid und nutzen es auch weniger. Das Departement zeigt sich erfreut über die Rückmeldungen. Es wertet diese als Hinweis auf eine gute Qualität und eine sorgfältige Betreuungsarbeit. Diskriminierungen oder deutliche Unterschiede zwischen den Kategorien Familientypen, Sprachgruppen, Alter und Geschlecht der Kinder konnte es nicht feststellen. 3.2 Hearings Die BKK veranstaltete am 10. September 2019 ein Hearing mit vier Organisationen der Tagesbetreuung. Nachfolgend werden die Hauptaussagen dieser Organisationen wiedergegeben fameta (Organisation der privaten Tagesheime Basel-Stadt) fameta begrüsst die Gesetzesrevision grundsätzlich und betont, dass die Qualität der Betreuung erhalten bleiben soll. Die angestrebte Lohnvereinheitlichung ist ein wichtiges Thema für die bisher mitfinanzierten Tagesheime. Doch soll diese nicht zu Lasten der subventionierten Tagesheime gehen. Zum Thema Praktikumsplätze äussert fameta, dass diese recht schnell die Eignung junger Menschen in der Kinderbetreuung zeigen. Die Praktikumsplätze dürfen nicht dazu dienen, billige Arbeitskräfte zu erhalten und sollten deswegen nicht zum Stellenschlüssel zählen (bisher zu 65 Prozent berechnet). Für fameta ist klar, dass sich daraus Kostenfragen ergeben. Für fameta ist zudem die Finanzierung der Räumlichkeiten ein wesentliches Thema. Bei der kantonalen Unterstützung sollen nicht beeinflussbare, standortrelevante Faktoren (z.b. Unterhaltskosten) auch in Zukunft angemessen berücksichtigt werden. fameta begrüsst den Direktkontakt der Eltern mit den Anbietern anstelle der bisherigen Platzzuweisung durch die Vermittlungsstelle, da dadurch die administrativen Abläufe vereinfacht werden. Seite6/39

14 Grosser Rat des Kantons Basel-Stadt, Bildungs- und Kulturkommission fameta betont die Wichtigkeit einer Vernehmlassung zur kommenden Verordnung. Dort sind wichtige Aspekte des Gesetzes weiter ausgeführt oder wesentliche Elemente der Tagesbetreuung überhaupt erst genauer festgehalten wie z.b. Zuschläge auf Beiträge für Sonderfaktoren familea (Non-Profit-Verein für die Kinder-, Familien- und Frauenberatung und - betreuung) familea unterstützt die künftige Wahlfreiheit der Eltern und die damit verbundene Vereinfachung der administrativen Abläufe. Die Senkung des Berechtigungsalters für Betreuungsbeiträge auf das Ende der dritten Primarschulklasse (danach Wechsel in die schulischen Tagesstrukturen) sieht familea kritisch. Dies führt zu einem Einschnitt, der gemäss familea für viele Kinder, nicht zuletzt aus sozial schwachen Familien und mit Entwicklungsverzögerungen, sehr früh kommt. Solche wären in der Tagesbetreuung mit ihren Erziehungsleistungen besser aufgehoben als in den Tagesstrukturen. Auch hier sollen die Eltern weiterhin eine möglichst grosse Wahlfreiheit haben. Der Wechsel in die Tagesstrukturen sollte von den Eltern aus angestossen werden. Sorgen äussert familea ebenfalls zur Finanzierung der Räumlichkeiten im neuen System, die vereinheitlicht innerhalb der Modellkosten stattfindet. Hier sieht der Verein eine Spannung zwischen der freien Preisgestaltung des Immobilienmarkts und der staatlich regulierten Preisgestaltung der Kindertagesstätten. familea betont auch, dass die Preisberechnung eines Platzes in der Tagesbetreuung klar zwischen Kern- und Zusatzleistungen unterscheiden muss. Die Obergrenze von 2500 Franken pro Platz genügt nicht zur Abdeckung von Zusatzleistungen wie didaktische Deutschförderung kibesuisse (Verband Kinderbetreuung Schweiz) kibesuisse stellt sich positiv zur Vorlage und begrüsst die Vereinfachung auf zwei Kategorien von Kindertagesstätten. Dies wird, so kibesuisse, den Effekt der sozialen Durchmischung haben. Begrüssenswert wären Betreuungsbeiträge in Verbindung mit Qualitätsanforderungen als Anreiz zur Qualitätsentwicklung. Die Vermittlungsstelle in ihrer bisherigen Form hält kibesuisse für unnötig. Diese soll sich beratend einschalten, wenn Familien Mühe haben, einen Platz zu finden. kibesuisse hat eigene Berechnungen zu den Kosten eines Musterplatzes angestellt. Diese liegen rund 40 Franken über denen, die vom ED berechnet worden sind und erlauben es, alle Anforderungen an einen Tagesbetreuungsplatz zu erfüllen. kibesuisse hat erklärt, dass die Berechnungen komplex sind und es sich nicht daraus ableiten lässt, dass die Berechnungen für Basel-Stadt tatsächlich um die entsprechende Differenz zu tief liegen. Gemäss kibesuisse sollen berufsvorbereitende Praktikastellen in den Stellenschlüssel einfliessen, allerdings unter Berücksichtigung verschiedener Faktoren und Mindestanforderungen (Kindesalter, Qualifikation etc.) profawo (Arbeitgebergestützter Non-Profit-Verein für die Kinder- und Angehörigenbetreuung) profawo nennt als Verbesserungen gegenüber dem alten Gesetz: Die Entlastung der Familien durch die generelle Erhöhung der Subventionierungsbeiträge an die Betreuungskosten, die Wahlfreiheit des Betreuungsplatzes und nur noch zwei Kategorien von Kindertagesstätten als Systemvereinfachung. Grundsätzlich begrüssenswert ist die Wahlfreiheit bzgl. der Kindertagesstätte für die Eltern und die Firmen. Seite7/39

15 Grosser Rat des Kantons Basel-Stadt, Bildungs- und Kulturkommission Andererseits kritisiert profawo Unklarheiten bezüglich der Zuschläge für Säuglinge und Teilzeitbelegung sowie die Mietbeiträge, was eine potentielle Mindereinnahme im deutlichen sechsstelligen Bereich bewirken könnte. Hier wünscht sich profawo klarere Regelungen und eine Kompensation, wenn diese Beträge wegfallen sollten. Die neuen Tarife funktionieren unter der Voraussetzung, dass die bisherigen Zuschläge nicht wegfallen. Ein weiteres Anliegen betrifft die Praktikastellen: Für jeden Praktikumsplatz soll zukünftig zwingend auch ein Ausbildungsplatz angeboten werden müssen. Ausbildungen sollen auch auf EBA-Niveau möglich sein, um so lernschwächeren Jugendlichen eine Einstiegschance zu geben. profawo wünscht zudem die vollständige Wahlfreiheit zwischen allen Betreuungsmodellen (also echte Subjektfinanzierung) und den Ausbau der Tagesstrukturen. Die Senkung der Alterslimite für die Elternunterstützung hält profawo für unproblematisch und hat sich mit Pilotprojekten darauf auch schon eingestellt. 3.3 Erwägungen der Kommissionsmehrheit Rolle und Aufgabe der Tagesbetreuung Die Kommissionsberatung zeigte die grundsätzliche Differenz, wie Kommissionsmehrheit und Kommissionsminderheit die Rolle der Tagesbetreuung und der Kindertagesstätten (ehemals Tagesheime) verstehen. Der Kommissionsmehrheit ist klar, dass die Verantwortung für die Kinderbetreuung weiterhin in erster Linie bei der Familie liegt und für die Kinder die Familie im Zentrum stehen muss. Die Mehrheit sieht in den Anträgen der Minderheit insbesondere in der Aufhebung der bisherigen, von Kriterien gestützten Regelung für die Inanspruchnahme von Betreuungsbeiträgen einen Paradigmenwechsel. Dabei würde der Staat grundsätzlich an die Stelle der Eltern treten, wenn diese es frei von allen Anforderungen an sie nur wünschen. Eine staatliche Leistung würde quasi begründungsfrei in Anspruch genommen und von der Allgemeinheit bezahlt. Einer solchen grundsätzlich anderen gesellschaftspolitischen Rolle und Aufgabe der Tagesbetreuung stellt sich die Kommissionsmehrheit entschieden entgegen. Die Tagesbetreuung hat auch in Zukunft nicht den Zweck, an die Stelle der Familie zu treten. Sie ist weiterhin ein wesentliches Mittel, um Familie und Beruf vereinbar zu machen. Die Gesetzesrevision schreibt dieses erfolgreiche Modell fort und stärkt es insbesondere. Die Kommissionsmehrheit betont schliesslich, dass die Totalrevision des Tagesbetreuungsgesetzes eine Ausbauvorlage ist. Es sollen insgesamt 4 Mio. Franken zusätzlich gesprochen werden: 2 Mio. Franken unterstützen das System, damit es einfacher und leistungsfähiger wird, und weitere 2 Mio. Franken entlasten die Eltern in ihren Ausgaben für die Tagesbetreuung. Diese Ausgabensteigerung geschieht bei einer Zufriedenheitsquote der Eltern mit dem etablierten System von 90 Prozent. Noch höhere Ausgaben, die, wie das ED in der Kommission vorgestellten Berechnungen darlegen konnte, in Millionenhöhe zu erwarten sind, würden den Bogen überspannen. Die Steigerung der Zufriedenheit würde nur noch marginal ausfallen und vielmehr an anderen Orten wie beispielsweise der Offenen Kinder- und Jugendarbeit zu kompensatorischen Ausgabensenkungen führen, deren negative Effekte weitaus spürbarer wären als allfällig positive Auswirkungen in der Tagesbetreuung. Generell geht die Kommissionsmehrheit davon aus, dass die von in ihrem Bericht vorgelegten Änderungen an der Gesetzesvorlage nicht zu einer Erhöhung der Gesamtausgaben über den Rahmen des Ratschlags hinaus führen. Seite8/39

16 Grosser Rat des Kantons Basel-Stadt, Bildungs- und Kulturkommission Schwerpunktthemen Berechtigung zu Betreuungsbeiträgen Die Anforderungen, die heute den Erhalt von Betreuungsbeiträgen bedingen, sind bereits sehr liberal formuliert. Eine Aufhebung dieser Anforderungen liegt wie oben ausgeführt aus grundsätzlichen Gründen nicht im Interesse der Kommissionsmehrheit. Sie existieren, weil der Staat die Kinderbetreuung subsidiär zu den Familien wahrnehmen soll. Die finanziellen Auswirkungen einer Aufhebung lassen sich im Voraus nicht genau beziffern, werden aber erheblich sein. Weil die Eltern sich an den Kosten beteiligen müssen, ist davon auszugehen, dass einerseits Eltern das Angebot nutzen würden, die hohe Betreuungsbeiträge erhalten und sich wenig an den Kosten beteiligen müssen, und anderseits Eltern, die über einen hohen Verdienst verfügen und sich eine Betreuung ohne Indikation gemäss 5 Abs. 1 leisten können. Letztere haben allenfalls bereits heute eine passende Lösung gefunden. Für eine Schätzung der finanziellen Auswirkungen hat das ED folgende Annahme getroffen: - Zunahme von 10% bei den Kindern ab 18 Monaten (150 Kinder) - Belegung pro Kind durchschnittlich 40% - Einkommen der Eltern im unteren Viertel Die direkten Mehrkosten für diese Anpassung berechnet das ED auf rund 2.8 Mio. Franken pro Jahr, was etwa 120 neuen Vollzeitplätzen entspricht. Ausserdem könnten aufgrund einer erhöhten Nachfrage weitere indirekte Mehrkosten für den Platzausbau anfallen (Bewilligung und Aufsicht, Information und Beratung der Eltern sowie allenfalls zusätzliche Investitionsbeiträge zur Förderung des Angebots). Diese indirekten Kosten hängen von der Nachfrageentwicklung ab und lassen sich nicht beziffern. Die bisherigen Indikationen müssten dennoch beibehalten werden, um primär den Kindern einen Platz zu verschaffen, deren Eltern einem Druck ausgesetzt sind, einen Platz zu finden, als denjenigen Kindern, deren Eltern das Angebot begründungsfrei und quasi zur Freizeitgestaltung wahrnehmen. Eines der Grundprinzipien der Gesellschaft muss die Selbstverantwortung sein. Solidarität mit Menschen in Notlagen ist selbstverständlich. Voraussetzungslose Inanspruchnahme von Leistungen hat nichts damit zu tun und muss nicht staatlich gefördert werden. Die Kantonsverfassung 11 Abs. 2 gewährleistet (...) das Recht, dass Eltern innert angemessener Frist zu finanziell tragbaren Bedingungen eine staatliche oder private familienergänzende Tagesbetreuungsmöglichkeit für ihre Kinder angeboten wird, die den Bedürfnissen der Kinder entspricht. Die Kommissionsmehrheit geht davon aus, dass die Auslegung dieser Bestimmung darin besteht, Beruf und Familie zu vereinbaren. Bestünde die Auslegung im grundsätzlichen Anrecht auf eine staatliche Betreuung, wäre sogar die Vollzeit- Tagesbetreuung durch den Staat mit entsprechend enormen Kosten die logische Folge. Hier besteht eine gegensätzliche Auslegung zwischen Kommissionsmehrheit und Kommissionsminderheit. Diese muss politisch ausgemehrt werden. Die BKK beschloss mit 7 gegen 6 Stimmen den Antrag abzulehnen, in 5 einen neuen Absatz 1 einzufügen, der den generellen Anspruch auf Betreuungsbeiträge im Umfang von 40 Prozent einer Vollzeitbelegung für baselstädtische Kindern ab 18 Monaten und im Absatz 2 den vorrangigen Anspruch für Kinder gemäss Kriterienkatalog formuliert Dauer der Betreuung Die Betreuungsdauer in den Kitas läuft bisher vom dritten Monat bis zum fünften Primarschuljahr. Danach gehen die Kinder in die Tagesstrukturen über. Ausnahmen, welche die Kindesentwicklung berücksichtigen, sind möglich. Die Kommissionsmehrheit bleibt bei dieser Regelung. Einerseits würde eine neue Wahlfreiheit der Eltern zwischen Kitas und Tagesstrukturen vom sechsten bis achten Primarschuljahr den massiven Aufbau der Seite9/39

17 Grosser Rat des Kantons Basel-Stadt, Bildungs- und Kulturkommission Tagesstrukturen in Frage stellen und einen Schritt zurück hinter das Erreichte bedeuten. Die Tagesstrukturen haben den expliziten Zweck, kindgerechte Aufenthalts- und Betreuungsmöglichkeiten in den Schulen zu schaffen. Andererseits ist eine massive Zunahme der Kita-Kosten um 1.6 Mio. Franken zu erwarten. Die Minderausgaben auf der Seite der Tagesstrukturen und Tagesferien sind nicht zu beziffern und werden sich sicher auch nicht einszu-eins verhalten. Die Kommission beschloss mit 7 gegen 6 Stimmen, dass 6 der Gesetzesvorlage beibehalten und nicht geändert wird Berücksichtigung Liegenschaftskosten Die Hearings mit den Anbietern haben ergeben, dass die Berücksichtigung unterschiedlicher Liegenschaftskosten ein grosses Anliegen ist. Da sich die BKK hinter dieses Anliegen stellt, hat das ED eine Neuformulierung des Tagesbetreuungsgesetzes ausgearbeitet. Im Vordergrund steht dabei, eine Lösung für die wenigen bisher subventionierten Tagesheime zu finden, die aufgrund überdurchschnittlicher Liegenschaftskosten befürchten, dass sie in Zukunft Wettbewerbsnachteile erleiden. Es erfolgt also keine generelle Abgeltung der Liegenschaftskosten für alle Kitas, da infolge dieser komplexen Umstellung auf eine Objektfinanzierung das Tagesbetreuungsgesetz völlig überarbeitet und die Modellkostenberechnung gänzlich neu kalibriert werden müsste. Die Änderung am Tagesbetreuungsgesetz beschränkt sich deshalb auf Ergänzungen und Änderungen bei 18 (Titel und neuer zweiter Absatz) und bei 21 (geänderter zweiter Absatz). Diese Ergänzungen, welche Beiträge an standortbedingte, überdurchschnittlich hohe Liegenschaftskosten ermöglichen, werden von der Gesamtkommission unterstützt. Sie sollen nicht zu einer Erhöhung der Gesamtausgaben über den Rahmen des Ratschlags hinaus führen. Die finanziellen Folgen des geänderten Gesetzestextes müssen kostenneutral ausfallen. Die BKK stimmte den vom ED ausgearbeiteten Ergänzungen und Änderungen einstimmig ( 18) bzw. einstimmig mit 2 Enthaltungen ( 21) zu Zuschlag Deutschförderung Die BKK sieht in der Deutschförderung ein zentrales Element der Integration. Zwar gehört die Befähigung zur Deutschförderung heutzutage zum regulären Ausbildungsinhalt der Kinderbetreuung. Die BKK will aber mit einer vergleichsweise kleinen Änderung am Gesetzestext die Wichtigkeit dieses Betreuungsinhalts verdeutlichen und vor allem die Zielgerichtetheit und Kontinuität der Deutschförderung stärken, die bereits in den Spielgruppen beginnt. Dies geschieht dadurch, dass eine spezielle Gruppe von Kindern mit einem markanten Bedarf nach Deutschförderung definiert wird. Die Herausnahme der Deutschförderung aus der allgemeinen Modellrechnung wirkt dem Giesskannenprinzip entgegen, das hierbei angesichts der sehr unterschiedlichen Standortbedingungen nicht angebracht ist. Es wäre zu befürchten, dass das bisherige speziell geschulte Fachpersonal wegfällt. Im Idealfall ergibt sich sogar eine Kostenreduktion. Bisher geschah eine spezielle Abgeltung für besondere Engagements in der Deutschförderung, und dieser spezielle Anreiz soll bleiben. Die Entschädigung soll standortgerecht sein, sich also aus dem unterschiedlichen sprachlichen Hintergrund der Kita- Kinder ergeben. Die BKK hält fest, dass die Kosten für die höheren Beiträge für Kinder mit Bedarf an früher Deutschförderung aus den Modellkosten herausgerechnet werden müssen. Die finanziellen Folgen des geänderten Gesetzestextes müssen kostenneutral ausfallen. Seite10/39

18 Grosser Rat des Kantons Basel-Stadt, Bildungs- und Kulturkommission Die BKK beschloss mit 7 gegen 3 Stimmen bei 3 Enthaltungen, dass in 3 Abs. 1 lit. c das Deutschsprechen bei fremdsprachigen Kindern als Förderung speziell erwähnt wird. Die Kommissionsminderheit unterstützt diese Änderung an der Vorlage. Die BKK beschloss einstimmig bei 2 Enthaltungen, 8 Abs. 2 zu ändern, so dass die höheren Beiträge auch für Kinder mit Bedarf an früher Deutschförderung ausgerichtet werden. Die Kommissionsminderheit unterstützt diese Änderung an der Vorlage Zuschlag Teilzeitbelegung Die Teilzeitbelegung der Tagesbetreuungsplätze ist im Gegensatz zu früher üblich geworden. Die Teilzeitbelegung findet heute in 90 Prozent aller Fälle statt. Ordnungspolitisch sind Zuschläge für den Normalfall nicht sinnvoll. Der Einbezug der bisherigen Teilzeitzuschläge in die Modellrechnung ist eine logische Folge davon und kommt in erster Linie den mitfinanzierten Institutionen zugute(die den Zuschlag bisher nicht erhielten), während die subventionierten Institutionen nichts verlieren. Würde die Teilzeitbelegung weiterhin separat abgerechnet, ergäben sich Probleme mit der Vermischung von Objekt- und Subjektfinanzierung (Zahlungen an die Betriebe und Zahlungen an die Eltern). Solche Mischsysteme behindern eine effiziente Steuerung nachhaltig. Die Modellkostenberechnung müsste zudem entsprechend nach unten korrigiert und ein aufwändigeres Abrechnungssystem eingerichtet werden. Das ED erklärte, dass es die Betriebe auf Basis der Modellkostenberechnung geprüft hat und zum Ergebnis gekommen ist, dass der Einbezug der Teilzeitbelegung keine finanziell nachteiligen Auswirkungen haben wird. Justierungen an den Berechnungsparametern werden weiterhin vorgenommen, damit die Modellkostenrechnung in den Betrieben auch in Zukunft aufgeht. Die BKK beschloss mit 7 gegen 6 Stimmen, dass die Teilzeitbelegung nicht speziell entgolten wird Praktika und Stellenschlüssel Die BKK ist sich einig, dass der Umgang mit Praktikantinnen und Praktikanten in den Kitas ein Problem darstellt. Es muss streng darauf geachtet werden, dass diese Stellen nicht als billige Arbeitskräfte genutzt werden und dass es nicht zu Kettenpraktika kommen darf. Die Kommissionsmehrheit sieht hierbei den geeigneten Ansatz auf der Verordnungsebene. Eine gesetzliche Regelung, welche alle Praktika mit Personen nach Abschluss der Sekundarstufe I (also nach Vollendung der Regelschule) aus dem Stellenschlüssel nimmt, hat eine Kostenfolge von 5 Mio. Franken. Eine Eingrenzung auf Praktika mit Schülerinnen und Schülern in einem Ausbildungsgang der Sekundarstufe II (z.b. der Wirtschaftsmittelschule) reduziert die Anzahl dieser Praktika zwar stark. Der Begriff Sekundarstufe II ist aber ein Fremdkörper im Bereich der Betreuungsausbildung und für die Anwendung schlecht geeignet. Eingeschränkt werden könnten Praktika allerdings über das Alter ( Minderjährige ) und/oder über die Dauer des Praktikums (z.b. maximal sechs Monate). Das ED hat gegenüber der BKK nochmals zum Ausdruck gebracht, dass der Regierungsrat gewillt ist, mit dem neuen Gesetz und aufgrund der Regelung von 13 Abs. 1 lit. f sog. Kettenpraktika ohne Aussicht auf eine Lehrstelle zu unterbinden. Dies kommt in der Formulierung zum Ausdruck, dass Kindertagesstätten mit Betreuungsbeiträgen ein angemessenes Verhältnis zwischen Praktikums- und Ausbildungsplätzen aufweisen müssen. Die ausführenden Detailregelungen und entsprechende Beschränkungen bezüglich Alter und Dauer der Praktika gehören nicht auf Gesetzesstufe, sondern sollen auf Verordnungs- oder Richtlinienebene erfolgen. Die Kommissionsmehrheit schliesst sich dieser Meinung an. Die Kommissionsmehrheit ist schliesslich der Meinung, dass Praktika der persönlichen Umschau und Eignungsprüfung für einen Beruf dienen. Sie sollen nicht ausschliesslich an Lehrstellen geknüpft sein, was einen tiefen gesetzlichen Eingriff in die operative Betriebsführung bedeuten würde. So weitgehende Einschränkungen beim Seite11/39

19 Grosser Rat des Kantons Basel-Stadt, Bildungs- und Kulturkommission Stellenschlüssel würden Flexibilität nehmen und wären wohl eher hinderlich dabei, jungen Menschen eine offene Möglichkeit zur beruflichen Orientierung zu geben. Die BKK beschloss mit Stichentscheid des Präsidenten bei 6 gegen 6 Stimmen und 1 Enthaltung, den Antrag auf einen neuen 12 Abs. 2 abzulehnen, bei welchem Personen in Praktika ausserhalb anerkannter Ausbildungen aus dem Stellenschlüssel ausgeschlossen sind. Die BKK beschloss mit 7 gegen 6 Stimmen bzw. 7 gegen 5 Stimmen bei 1 Enthaltung zwei Anträge auf Änderung von 13 Abs. 1 lit. f abzulehnen, welche Praktikumsplätze an vorhandene Ausbildungsplätze anbinden Ausbildung Der BKK ist es ein zentrales Anliegen, dass die Kitas Ausbildungsplätze anbieten. Aktuell bieten vor allem die grösseren Einrichtungen Ausbildungsplätze an. Dies wird auch mit finanziellen Anreizen unterstützt. Die finanzielle Unterstützung (Beiträge zur Förderung des Berufsnachwuchses) ist in 12 Abs. 2 geregelt und gilt für alle Kindertagesstätten. An einigen Standorten führt bereits heute ein Praktikumsplatz bei Eignung zu einer Lehrstelle. Die BKK begrüsst diese Eins-zu-Eins-Verhältnisse ausdrücklich. Das neue Tagesbetreuungsgesetz formuliert in 13 Abs. 1 lit. e zudem, dass Kindertagesstätten im Rahmen ihrer Möglichkeiten Ausbildungsplätze anbieten müssen. Damit ist eine Ausbildungspflicht für alle Kindertagesstätten mit Betreuungsbeiträgen festgehalten. Die BKK diskutierte auch die Möglichkeit einer Ausbildungspflicht für alle Kitas ab einer bestimmten Anzahl Plätze. Diese ist aber auch aus rechtlichen Gründen nicht möglich. Ausbildungsplätze können nur angeboten werden, wenn die Voraussetzungen bezüglich Berufsbildnerinnen und Berufsbildner erfüllt sind und die Einrichtung mindestens zwei Jahre besteht. Wird für grössere Einrichtungen zwingend verlangt, dass sie Ausbildungsplätze anbieten müssen, so wird beispielsweise bei neuen Einrichtungen Unmögliches verlangt, und fehlt beispielsweise wegen einer Kündigung eine Berufsbildnerin oder ein Berufsbildner, so darf auch kein Ausbildungsplatz bewilligt werden Randzeitenbetrieb und 24-Stunden-Betrieb Die zeitliche Abdeckung der Betreuung führte zu einer intensiven Diskussion in der BKK. In die Erwägung einbezogen wurden Modelle mit einem ausgedehnten Randzeitenbetrieb, einem 24- Stunden-Betrieb und ganzjähriger Öffnung. Das ED machte darauf aufmerksam, dass ein 24- Stunden-Betrieb unter dem Titel Tagesbetreuung nicht möglich ist. Bundesrechtlich gesehen handelt es sich dann um ein Kinderheim. Die Anforderungen an Kinderheime sind deutlich höher, sowohl bei der Betreuung wie auch bezüglich Raumstandards. Die Kosten für einen 24-Stunden- Betrieb während sieben Tagen betragen mindestens das Dreifache, also rund Franken pro Platz und Monat. Das ED riet entschieden davon ab, die Möglichkeit solcher Betriebe im Rahmen des totalrevidierten Tagesbetreuungsgesetzes zu schaffen. Wenn der parlamentarische Wille dazu bestehe, sollten die Abklärungen dazu in einem separaten Vorstoss abgeklärt werden. Die BKK folgte dieser Argumentation und verzichtete auf eine weitere Beratung des 24-Stunden- Betriebs. Demgegenüber fand das Ansinnen einer verstärkten Zusammenarbeit von Kanton und privaten Anbietern bei der Betreuung in Randzeiten Unterstützung durch die Kommission. Die Besorgnis wurde geäussert, dass die Kitas zwecks Kosteneffizienz bei der Randzeitenbetreuung einsparen werden, da die meisten Kinder in den Hauptzeiten betreut werden und ein Leistungsabbau in den Randzeiten die Beiträge an die Kitas nicht wesentlich beeinflusst. Die Kann-Formulierung für Beiträge des Kantons an spezielle Öffnungszeiten in 8 Abs. 3 führt zu unsicheren Verhältnissen. Damit würde eine Nivellierung nach unten eingeleitet. Seite12/39

20 Grosser Rat des Kantons Basel-Stadt, Bildungs- und Kulturkommission Die BKK hält fest, dass die von ihr unterstützte Stärkung der Randzeitenbetreuung kein flächendeckendes Angebot bedeutet. Die Betreuungsanbieter sollen auf Basis ihrer Möglichkeiten zusammen mit dem Kanton und dessen finanzieller Unterstützung auf Bedarfslagen und Notfälle reagieren können. Es ist der BKK bewusst, dass die Randzeitenbetreuung (nicht zuletzt wegen der psychologischen Belastung für die Kinder) eine sehr anspruchsvolle Aufgabe ist. Kritik an einer Stärkung der Randzeitenbetreuung wurde auch dahingehend geäussert, dass mit Rücksicht auf eine kleine Elterngruppe das ganze System übersteuert werde. Die Unterstützung für wenige Härtefälle müsse über andere private oder staatliche Angebote geschehen, aber nicht über das Tagesbetreuungsgesetz. Die BKK geht aber davon aus, dass hier ein deutlicher Bedarf besteht. Den Vorschlag eines Pilotversuchs lehnte sie aus methodischen Gründen ab, da eingeschränkte Angebote von Eltern an sich nur sehr zurückhaltend angenommen werden. Eine Betreuung, die anstelle eines stehenden Angebots aus tatsächlichem, individuellem Bedarf herrührt und in Zusammenarbeit aller Beteiligten entsteht, erscheint ihr wesentlich sinnvoller. Die finanziellen Folgen des geänderten Gesetzestextes müssen kostenneutral ausfallen. Die BKK beschloss mit 8 gegen 5 Stimmen, dass in 8 Abs. 3 betreffend Beiträge des Kantons für spezielle Öffnungszeiten die Kann-Formulierung aufgehoben wird. Sie hält ausdrücklich fest, dass spezielle Betreuungszeiten neben der Betreuung an einem Samstag oder Sonntag auch Randzeiten beinhält. Die Kommissionsminderheit unterstützt diese Änderung an der Vorlage Betriebsferien Die BKK diskutierte im Zusammenhang mit dem verworfenen 24-Stunden-Betrieb auch die sich daraus ergebende Idee von Ganzjahresbetrieben (256 Sollöffnungstage) bzw. einer Reduktion der Betriebsferien, die in den Modellkosten mit vier Wochen (236 Sollöffnungstage) berechnet werden. Das ED informierte, dass jede Woche Reduktion bei den Betriebsferien eine Kostenzunahme von 1 Mio. Franken bedeutet. Sinnvoller ist eine gegenseitige Absprache der Betriebe auf zeitlich versetzte Betriebsferien. Dadurch werden bei Bedarf Plätze für Kinder bereitgestellt, deren Eltern die eigenen Ferien oder Abwesenheiten nicht mit denen ihrer Kita koordinieren können. Es wurde zu diesem Thema kein Antrag auf Änderung der Gesetzesvorlage gestellt Mindestbelegung Der Regierungsrat hält an der heute geltenden Mindestbelegung von 40 Prozent (für Vorschulkinder) bzw. 30 Prozent (ab Kindergarteneintritt) in der Tagesbetreuung fest. Die geltende Mindestbelegung ist pädagogisch sinnvoll, um eine gewisse Konstanz in den Betreuungsgruppen zu gewährleisten. Belegungen über 60 Prozent sind andererseits auch kritisch zu betrachten, da diese den Familienzusammenhalt schwächen. Das ED hat nachdrücklich betont, dass es Mindestbelegung für eminent wichtig hält. Der Verzicht darauf oder eine tiefere Mindestbelegung würden die Konstanz der Betreuungsgruppen reduzieren. Die damit verbundenen häufigeren Wechsel (das ständige Kommen und Gehen) und eine Vielzahl zusätzlicher Kinderbeziehungen würde die Qualität deutlich einschränken. Umgekehrt sind stabile Personenbeziehungen für Kinder von essenzieller Notwendigkeit, für Kinder aus labilen Familien sind zusätzliche labile Umgebungen extrem schädlich. Es wurde zu diesem Thema kein Antrag auf Änderung der Gesetzesvorlage gestellt Gesamtarbeitsvertrag In der Kommissionsberatung wurde frühzeitig der Antrag abgelehnt, einen Gesamtarbeitsvertrag (GAV) für den Erhalt von Staatsbeiträgen zur Bedingung zu machen. Seite13/39

21 Grosser Rat des Kantons Basel-Stadt, Bildungs- und Kulturkommission Dagegen sprechen mehrere Punkte: Die Auswirkungen eines staatlich erzwungenen GAV in die Anstellungs- und Lohnstruktur der Kindertagesstätten wäre bedeutend und könnten sich im Markt zugunsten einiger der Anbieter protektionistisch auswirken. Die Modellkostenberechnung zeigt auf, dass die Kindertagesstätten in Basel wirtschaftlich auf sicherem Boden stehen, wobei die Lohnberechnungen sich an ordentlichen Lohnklassen des Kantons orientieren. Die Tagesbetreuung geschieht in einem funktionierenden Markt mit einer Vielzahl an Anbietern. Der GAV ist primär Sache der Sozialpartner, der Staat sollte erst eingreifen, wenn eine verfahrene Situation vorliegt. Ein existenzieller Druck auf die ordentlichen Mitarbeitenden ist aber nicht erkennbar. Inkrafttreten und Anwenden des Gesetzes würden hingegen erst möglich bzw. praktikabel, wenn die dazu nötigen Verhandlungen zum Abschluss kämen. Mit Verzögerungen müsste gerechnet werden Funktionen der Vermittlungsstelle Die Kommissionsmehrheit versteht die künftige Rolle der Vermittlungsstelle bei der Beratung und Unterstützung von Familien mit Problemen bei der Platzsuche. Eine weitergehende Funktion wie die einer Beschwerdestelle, bei welcher sie in Konflikte eingreift, wird abgelehnt. Beschwerden können von den Eltern beim ED selbst eingebracht werden, in der Folge dann bei der Ombudsstelle vorgesprochen werden, falls die Eltern der Ansicht sind, dass die Behörde nicht adäquat reagiert hat. Innerhalb des ED obliegt die Aufsicht der Fachstelle Tagesbetreuung. Diese spricht auch die Bewilligungen aus und führt Kontrollen zur Einhaltung der Betriebsanforderungen durch. Reklamationen und Beschwerden werden demzufolge von dieser Stelle bearbeitet. Die Kommissionsmehrheit lehnt auch eine Funktion der Vermittlungsstelle im Rahmen einer Vorhalteplanung für Tagesbetreuungsplätze ab. Das neue System folgt dem Wunsch von Eltern und Anbietern nach Wahlfreiheit anstelle von Platzzuweisung durch die Vermittlungsstelle wie bis anhin. In einem dualen System, bei welchem die Vermittlungsstelle weiterhin eine Platzvermittlung innerhalb vorgegebener Fristen garantieren muss, besteht der Zwang, Kapazitäten auf Vorrat freizuhalten. Die Konsequenzen sind Kita-Plätze auf Halde und entsprechende Mehrkosten. Die BKK beschloss mit 7 gegen 6 Stimmen den Antrag abzulehnen, in 12 Abs. 1 eine spezielle Beschwerdestelle festzulegen. Die BKK beschloss mit 7 gegen 6 Stimmen den Antrag abzulehnen, dass in 10 Abs. 1 eine Frist von drei Monaten ergänzt wird, innerhalb derer ein Platz von der Vermittlungsstelle vermittelt wird. 3.4 Übersicht geänderte und ergänzte Gesetzesparagraphen 3 Abs. 1 lit. c (Deutschförderung) Vorlage Ratschlag Beschlossene Änderung BKK Anmerkung 3 Abs. 1 lit. c 3 Abs. 1 lit. c fördert die Kinder gemäss ihren Fähigkeiten und Neigungen. 8 Abs. 2 (Beiträge an Deutschförderung) fördert die Kinder gemäss ihren Fähigkeiten und Neigungen und unterstützt die Sprachentwicklung sowie das Deutschsprechen bei fremdsprachigen Kindern. Mit 7:3: Stimmen angenommen. Das Gesetz soll einen speziellen Anreiz zur Deutschförderung geben. Siehe Kap Vorlage Ratschlag Beschlossene Änderung BKK Anmerkung Seite14/39

22 Grosser Rat des Kantons Basel-Stadt, Bildungs- und Kulturkommission 8 Abs. 2 8 Abs. 2 2 Er sieht höhere Beiträge für Er sieht höhere Beiträge für Säuglinge, Kinder mit Säuglinge, Kinder mit besonderem Betreuungsbedarf besonderem Betreuungsbedarf, und Geschwister vor. Kinder mit Bedarf an früher Deutschförderung und Geschwister vor. Mit 11:0:2 Stimmen angenommen. Das Gesetz definiert mit Blick auf die Deutschförderung eine Zusatzgruppe. Die höheren Beiträge sollen den Gesamtbetrag der Vorlage nicht erhöhen. Die Modellkostenrechnung wird entsprechend angepasst. Siehe Kap Abs. 3 (Gewährung Zusatzbeiträge für längere Betreuungszeiten) Vorlage Ratschlag Beschlossene Änderung BKK Anmerkung 8 Abs. 3 8 Abs. 3 3 Das zuständige Departement und die Gemeinden können für spezielle Betreuungszeiten sowie befristet für Härtefälle 3 Das zuständige Departement und die Gemeinden gewähren für spezielle Betreuungszeiten sowie befristet für Härtefälle Mit 8:5 Stimmen angenommen. Das Gesetz unterstützt die Zusammenarbeit zwischen zusätzliche zusätzliche Kanton und Anbietern bei Beiträge gewähren. Beiträge. Wochenend- und Randzeit- Angeboten und an ausgewählten Standorten. Die Änderung soll kostenneutral ausfallen. Siehe Kap Titel und Abs. 2 (Beiträge Liegenschaftskosten) Vorlage Ratschlag Beschlossene Änderung BKK Anmerkung Investitionsbeiträge und Anschubfinanzierung 1 Der Kanton oder die Gemeinden können Kindertagesstätten, die Plätze mit Betreuungsbeiträgen anbieten wollen, oder Kindertagesstätten mit Betreuungsbeiträgen Investitionsbeiträge und Beiträge zur Anschubfinanzierung gewähren. 18 Investitionsbeiträge, Anschubfinanzierung und Beiträge an die Liegenschaftskosten 1 Der Kanton oder die Gemeinden können Kindertagesstätten, die Plätze mit Betreuungsbeiträgen anbieten wollen, oder Kindertagesstätten mit Betreuungsbeiträgen Investitionsbeiträge und Beiträge zur Anschubfinanzierung gewähren. 2 (neu) Der Kanton oder die Gemeinden können Kindertagesstätten, deren Liegenschaftskosten nachgewiesen und begründet überdurchschnittlich hoch sind, Beiträge an die Einstimmig angenommen. Standortbedingte höhere Liegenschaftskosten werden im Einzelfall abgegolten. Die Änderung soll kostenneutral ausfallen. Siehe Kap Seite15/39

23 Grosser Rat des Kantons Basel-Stadt, Bildungs- und Kulturkommission Liegenschaftskosten gewähren. 21 Abs. 2 (Anschubfinanzierung und Beiträge Liegenschaftskosten) Vorlage Ratschlag Beschlossene Änderung BKK Anmerkung 21. Abs Abs. 2 2 Der Standort der Kindertagesstätte ist massgebend für die Finanzierung der Investitionsbeiträge und Beiträge zur Anschubfinanzierung gemäss Der Standort der Kindertagesstätte ist massgebend für die Finanzierung der Investitionsbeiträge, die Anschubfinanzierung und Beiträge an die Liegenschaftskosten gemäss 18. Einstimmig angenommen bei 2 Enthaltungen. Ergibt sich aus 18 Abs. 2 (neu).siehe Kap Anzüge Anzug Anita Heer und Konsorten betreffend Förderung und Chancengleichheit bei der Vereinbarkeit von Berufstätigkeit und familiären Verpflichtungen Die BKK beschloss im Anschluss an die Beratung der Gesetzesvorlage mit 7 gegen 6 Stimmen Antrag auf Abschreibung des Antrags Anita Heer und Konsorten. Die Mehrheit folgt den entsprechenden Ausführungen des Ratschlags und sieht mit den Gesetzesänderungen die Anliegen des Anzugs soweit nötig als erfüllt an. Anzug Heidi Mück und Konsorten betreffend Änderung des Tagesbetreuungsgesetzes. Platzgarantie zum Wunschtermin Die BKK beschloss im Anschluss an die Beratung der Gesetzesvorlage mit Stichentscheid des Kommissionspräsidenten bei 6 gegen 6 Stimmen Antrag auf Abschreibung des Antrags Heidi Mück und Konsorten. Die Mehrheit folgt den entsprechenden Ausführungen des Ratschlags und sieht mit den Gesetzesänderungen die Anliegen des Anzugs soweit nötig als erfüllt an. Anzug Georg Mattmüller und Konsorten betreffend integrales Angebot der familienergänzenden Kinderbetreuung Die BKK beschloss im Anschluss an die Beratung der Gesetzesvorlage mit 7 gegen 6 Stimmen Antrag auf Abschreibung des Antrags Georg Mattmüller und Konsorten. Die Mehrheit folgt den entsprechenden Ausführungen des Ratschlags und sieht mit den Gesetzesänderungen die Anliegen des Anzugs soweit nötig als erfüllt an. Anzug Franziska Roth-Bräm und Konsorten betreffend neues Modell zur Finanzierung und Mitgestaltung der Tagesbetreuungseinrichtungen Die BKK beschloss im Anschluss an die Beratung der Gesetzesvorlage mit 7 gegen 6 Stimmen Antrag auf Abschreibung des Antrags Franziska Roth-Bräm und Konsorten. Seite16/39

24 Grosser Rat des Kantons Basel-Stadt, Bildungs- und Kulturkommission Die Mehrheit folgt den entsprechenden Ausführungen des Ratschlags und sieht mit den Gesetzesänderungen die Anliegen des Anzugs soweit nötig als erfüllt an. 3.6 Einzelanliegen der BKK (u.a. Verordnungsebene) Die Kommissionsberatung zeigte, dass sich nicht alle Anliegen der BKK auf der Gesetzesebene formulieren lassen. Dies ist auch systembedingt, da die Verordnungsebene einen wesentlichen Teil der Umsetzung des Tagesbetreuungsgesetzes ausmacht. Die BKK hält deswegen nachfolgende einige Punkte fest, welche die Verordnungsebene betreffen oder anderweitig wichtig sind. Vernehmlassung Der Entwurf zur Verordnung betreffend Tagesbetreuungsgesetz muss angesichts seiner Wichtigkeit in eine Vernehmlassung gehen. Dies wird auch von den Anbietern verlangt. Keine Kettenpraktika Die Umsetzung des Tagesbetreuungsgesetzes muss Kettenpraktika verhindern. Praktika sollen in Ausbildungsplätze führen und nicht dazu dienen, billige Arbeitskräfte zu produzieren. Betriebsferien Die Vermittlungsstelle soll die Absprache der Anbieter untereinander fördern, so dass auch die Betriebsferien aufeinander abgestimmt werden. Die Information dazu soll für die Eltern einfach zugänglich sein. Beiträge für längere Öffnungszeiten Die längeren Öffnungszeiten, die mit Beiträgen des Kantons unterstützt werden, sind als Randstunden zu verstehen, nicht als 24-Stunden-Betrieb. Beschwerdemöglichkeit Die BKK begrüsst es, wenn die Möglichkeiten zu Beschwerden über Kitas beim ED geklärt und geregelt sind. 3.7 Schlussabstimmung Die Bildungs- und Kulturkommission beschloss mit 7 gegen 6 Stimmen zu beantragen, den gemäss Kommissionsberatung geänderten Grossratsbeschluss anzunehmen. Seite17/39

25 Grosser Rat des Kantons Basel-Stadt, Bildungs- und Kulturkommission 4 Anträge Die Kommissionsmehrheit beantragt dem Grossen Rat, den nachfolgenden Grossratsbeschluss anzunehmen. Weitere Anträge: Die Kommissionsmehrheit beantragt dem Grossen Rat, den Anzug Anita Heer und Konsorten betreffend Förderung und Chancengleichheit bei der Vereinbarkeit von Berufstätigkeit und familiären Verpflichtungen abzuschreiben. Die Kommissionsmehrheit beantragt dem Grossen Rat, den Anzug Heidi Mück und Konsorten betreffend Änderung des Tagesbetreuungsgesetzes. Platzgarantie zum Wunschtermin abzuschreiben. Die Kommissionsmehrheit beantragt dem Grossen Rat, den Anzug Georg Mattmüller und Konsorten betreffend integrales Angebot der familienergänzenden Kinderbetreuung abzuschreiben. Die Kommissionsmehrheit beantragt dem Grossen Rat, den Anzug Franziska Roth-Bräm und Konsorten betreffend neues Modell zur Finanzierung und Mitgestaltung der Tagesbetreuungseinrichtungen abzuschreiben. Die Kommissionsmehrheit hat diesen Bericht am 18. März 2019 einstimmig verabschiedet und Oswald Inglin (Kommissionspräsident) zu ihrem Sprecher bestimmt. Im Namen der Bildungs- und Kulturkommission Dr. Oswald Inglin Kommissionspräsident Beilagen: Entwurf Grossratsbeschluss Bericht der Kommissionsminderheit inkl. eigenem Grossratsbeschluss Synopse der Änderungsvorschläge von Mehrheit und Minderheit an der Gesetzesvorlage Seite18/39

26 Grosser Rat des Kantons Basel-Stadt, Bildungs- und Kulturkommission Grossratsbeschluss (Kommissionsmehrheit) Gesetz betreffend Tagesbetreuung von Kindern (Tagesbetreuungsgesetz, TBG) Vom [Datum] Der Grosse Rat des Kantons Basel-Stadt, gestützt auf 11 Abs. 2 lit. a und 18 der Verfassung des Kantons Basel-Stadt vom 23. März ), nach Einsichtnahme in den Ratschlag des Regierungsrates Nr vom 29. Mai 2018 und in den Bericht der [Kommission eingeben] vom [Datum eingeben], beschliesst: I. I. Allgemeine Bestimmungen 1 Zweck und Gegenstand 1 Dieses Gesetz bezweckt die Förderung der familienergänzenden Tagesbetreuung von Kindern in Kindertagesstätten und Tagesfamilien durch: a) die Gewährleistung eines bedarfsgerechten, qualitativ guten Betreuungsangebots; b) finanzielle Leistungen an die Betreuung, zur Förderung und Entwicklung des Angebots und der Qualität; c) die Bereitstellung von Unterstützungsleistungen, insbesondere die Information, Beratung und Vermittlung, sowie d) die Regelung der Organisation und Zuständigkeiten. 2 Begriffe 1 Die folgenden Begriffe werden im Rahmen dieses Gesetzes gemäss den nachstehenden Definitionen verwendet: a) «Eltern» sind die Erziehungsberechtigten von Kindern; b) «Betreuungsbeiträge» sind individuelle, aufgrund der Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Eltern berechnete Beiträge des Kantons und der Gemeinden an die Tagesbetreuung in Kindertagesstätten und Tagesfamilien mit Betreuungsbeiträgen; c) «Kindertagesstätten» sind Einrichtungen, in denen Kinder regelmässig tagsüber durch qualifizierte Fachpersonen und in geeigneten Räumlichkeiten betreut werden; d) «Tagesfamilien» sind Familien, in denen Kinder gegen Entgelt und regelmässig in geeigneten Räumlichkeiten betreut werden; e) «Tagesfamilienorganisationen» sind Trägerschaften, die Tagesfamilien suchen, deren Eignung abklären, vermitteln, begleiten und für die Abwicklung der administrativen und finanziellen Belange sorgen; f) «Kindertagesstätten mit Betreuungsbeiträgen» und «Tagesfamilien mit Betreuungsbeiträgen» sind Einrichtungen, die Betreuungsplätze mit Betreuungsbeiträgen anbieten; g) «Beratungs- und Vermittlungsstellen» sind die zuständigen Stellen des Kantons und der Gemeinden, die über das Angebot der Tagesbetreuung informieren, Eltern beraten und bei Bedarf Betreuungsplätze in Kindertagesstätten mit Betreuungsbeiträgen vermitteln. 3 Grundsätze 1 Die familienergänzende Tagesbetreuung: a) orientiert sich vorrangig am Kindeswohl; b) leistet in Ergänzung zur Familie einen wichtigen Beitrag für die frühkindliche Bildung, Betreuung und Erziehung; c) fördert die Kinder gemäss ihren Fähigkeiten und Neigungen und unterstützt die Sprachentwicklung sowie das Deutschsprechen bei fremdsprachigen Kindern; d) trägt zur Chancengleichheit und Integration der Kinder bei; e) ermöglicht den Eltern Erwerbsarbeit, Ausbildung, den Erhalt und die Verbesserung der beruflichen Qualifikation sowie die Wahrnehmung von Aufgaben im öffentlichen und sozialen Bereich und f) unterstützt Arbeitgebende bei der Gewinnung und Erhaltung von Arbeitskräften mit Erziehungspflichten. 1) SG Seite19/39

27 Grosser Rat des Kantons Basel-Stadt, Bildungs- und Kulturkommission 4 Leistungserbringende 1 Die Tagesbetreuung wird in der Regel von privaten Leistungserbringenden angeboten. 2 Das zuständige Departement und die zuständigen Stellen der Gemeinden können, wenn dies zur Gewährleistung eines bedarfsgerechten Betreuungsangebots zu angemessenen Preisen erforderlich ist: a) Private mittels Leistungsvereinbarung beauftragen, einzelne Betreuungsleistungen anzubieten oder Kindertagesstätten zu führen, oder b) eigene Kindertagesstätten führen. II. Leistungen an Eltern 5 Anspruchsberechtigung 1 Eltern haben Anspruch auf Betreuungsbeiträge für Betreuungsplätze im Kanton Basel-Stadt, wenn das Kind im Kanton Basel- Stadt Wohnsitz hat, und: a) sie erwerbstätig oder auf der Suche nach Erwerbsarbeit sind; b) sie eine anerkannte Aus-, Fort- oder Weiterbildung besuchen; c) sie Aufgaben im öffentlichen oder sozialen Bereich wahrnehmen; d) eine Fachstelle die Betreuung als ergänzende Hilfe zur Erziehung angeordnet oder bewilligt hat oder e) die Betreuung der frühen Deutschförderung von Kindern im Hinblick auf die Einschulung dient. 2 Der Regierungsrat kann einen Mindestumfang der Betreuung für die Gewährung von Betreuungsbeiträgen festlegen. 3 Das zuständige Departement und die zuständigen Stellen der Gemeinden können ausnahmsweise Betreuungsbeiträge für einen Betreuungsplatz in einer Kindertagesstätte oder Tagesfamilie ausserhalb des Kantons Basel-Stadt gewähren, wenn diese die wesentlichen Anforderungen an Kindertagesstätten mit Betreuungsbeiträgen oder Tagesfamilien mit Betreuungsbeiträgen erfüllen. 6 Beginn und Dauer des Anspruchs 1 Der Anspruch auf Betreuungsbeiträge beginnt mit dem Alter des Kindes von drei Monaten und dauert bis zur Vollendung: a) des fünften Schuljahres der Primarstufe bei Betreuung in einer Kindertagesstätte mit Betreuungsbeiträgen; b) des achten Schuljahres der Primarstufe bei Betreuung in einer Tagesfamilie mit Betreuungsbeiträgen. 2 Das zuständige Departement und die zuständigen Stellen der Gemeinden können Ausnahmen von der Altersbegrenzung bewilligen. 7 Geltendmachung des Anspruchs 1 Eltern stellen rechtzeitig ein Gesuch um Betreuungsbeiträge beim zuständigen Departement oder bei den zuständigen Stellen der Gemeinden. 8 Höhe der Betreuungsbeiträge 1 Der Regierungsrat legt die Höhe der Betreuungsbeiträge fest. 2 Er sieht höhere Beiträge für Säuglinge, Kinder mit besonderem Betreuungsbedarf, Kinder mit Bedarf an früher Deutschförderung und Geschwister vor. 3 Das zuständige Departement und die Gemeinden gewähren für spezielle Betreuungszeiten sowie befristet für Härtefälle zusätzliche Beiträge. 9 Berechnung und Auszahlung der Betreuungsbeiträge 1 Grundlage für die Berechnung der Betreuungsbeiträge bilden die Bestimmung der massgeblichen wirtschaftlichen Haushaltseinheit und des massgeblichen Einkommens nach dem Gesetz über die Harmonisierung und Koordination von bedarfsabhängigen Sozialleistungen (Harmonisierungsgesetz Sozialleistungen, SoHaG) vom 25. Juni Das zuständige Departement und die Gemeinden bezeichnen die für die Berechnung und Auszahlung der Betreuungsbeiträge jeweils zuständige Stelle. 3 Die Betreuungsbeiträge werden direkt an die Kindertagesstätten mit Betreuungsbeiträgen und die Tagesfamilienorganisationen ausbezahlt. 10 Information, Beratung und Vermittlung 1 Die zuständigen Beratungs- und Vermittlungsstellen informieren über das Angebot der Tagesbetreuung, beraten Eltern und vermitteln bei Bedarf Betreuungsplätze in Kindertagesstätten mit Betreuungsbeiträgen. 2 Das zuständige Departement betreibt ein öffentlich zugängliches Informationssystem, das die für Eltern relevanten Informationen über Kindertagesstätten mit Betreuungsbeiträgen enthält. Seite20/39

28 Grosser Rat des Kantons Basel-Stadt, Bildungs- und Kulturkommission III. Kindertagesstätten und Tagesfamilien 1. Bewilligung, Aufsicht sowie Förderung des Angebots und der Qualität 11 Bewilligung und Aufsicht 1 Die Tagesbetreuung eines Kindes oder mehrerer Kinder in Kindertagesstätten oder Tagesfamilien bedarf einer Bewilligung und untersteht der Aufsicht durch das zuständige Departement. 2 Für die Bewilligung von und die Aufsicht über Kindertagesstätten und Tagesfamilien gelten die Bestimmungen der Verordnung über die Aufnahme von Pflegekindern (Pflegekinderverordnung, PAVO) vom 19. Oktober Förderung des Angebots und der Qualität 1 Das zuständige Departement legt Vorgaben zur Qualität in Kindertagesstätten und Tagesfamilien fest. 2 Es kann Kindertagesstätten Beiträge zur Förderung des Berufsnachwuchses gewähren. 3 Das zuständige Departement und die Gemeinden können im Bereich der Tagesbetreuung tätige Leistungserbringende und Personen sowie Arbeitgebende unterstützen, insbesondere durch Koordination, Beratung, Vermittlung, Förderung von Fort- und Weiterbildung sowie Beiträge an Projekte der Qualitätsentwicklung. 2. Kindertagesstätten mit Betreuungsbeiträgen 13 Anforderungen an Kindertagesstätten mit Betreuungsbeiträgen 1 Eine Kindertagesstätte, die Plätze mit Betreuungsbeiträgen anbietet, muss: a) eine konfessionell und politisch neutrale Bildung, Betreuung und Erziehung der Kinder gewährleisten; b) Kinder diskriminierungsfrei aufnehmen; c) eine Betreuung an fünf Tagen pro Woche bei maximal vier Wochen Betriebsferien pro Jahr anbieten; d) über mindestens zehn Betreuungsplätze verfügen; e) im Rahmen ihrer Möglichkeiten Ausbildungsplätze anbieten; f) ein angemessenes Verhältnis zwischen Praktikums- und Ausbildungsplätzen aufweisen; g) die branchenüblichen Anstellungsbedingungen einhalten; h) Kinder mindestens während der Hälfte der anwesenden Zeit in deutscher Sprache betreuen und i) ihren Betrieb langfristig finanzieren können. 2 Sie hat im Rahmen der Bewilligung in geeigneter Form nachzuweisen, dass sie diese Anforderungen erfüllt. 14 Zusammenarbeit 1 Kindertagesstätten mit Betreuungsbeiträgen arbeiten mit dem zuständigen Departement oder den zuständigen Stellen der Gemeinden sowie deren Beratungs- und Vermittlungsstellen zusammen. 2 Sie liefern regelmässig die für das vom zuständigen Departement betriebene Informationssystem notwendigen Daten. 15 Preisgestaltung 1 Jede Kindertagesstätte mit Betreuungsbeiträgen regelt die Preise für die Betreuung einheitlich und legt sie offen. 2 Der Regierungsrat legt zur Gewährleistung eines bedarfsgerechten Betreuungsangebots zu angemessenen Preisen einen Minimal- und Maximalpreis fest. 16 Betreuungsvertrag 1 Kindertagesstätten mit Betreuungsbeiträgen schliessen mit den Eltern einen schriftlichen Betreuungsvertrag ab. 2 Das zuständige Departement kann Richtlinien zum Vertragsinhalt erlassen. 17 Einhaltung der Bestimmungen über Kindertagesstätten mit Betreuungsbeiträgen 1 Das zuständige Departement überprüft, ob die Kindertagesstätten mit Betreuungsbeiträgen die Anforderungen erfüllen und die vorstehenden Pflichten einhalten. 2 Werden die Anforderungen nicht mehr erfüllt oder die Pflichten nicht eingehalten, so fordert das zuständige Departement die Kindertagesstätte auf, unverzüglich die nötigen Massnahmen zu treffen. 3 Sind die Massnahmen erfolglos geblieben oder erscheinen sie von vornherein ungenügend, so entzieht das zuständige Departement der Kindertagesstätte die Berechtigung, Plätze mit Betreuungsbeiträgen anzubieten. 18 Investitionsbeiträge, Anschubfinanzierung und Beiträge an die Liegenschaftskosten 1 Der Kanton oder die Gemeinden können Kindertagesstätten, die Plätze mit Betreuungsbeiträgen anbieten wollen, oder Kindertagesstätten mit Betreuungsbeiträgen Investitionsbeiträge und Beiträge zur Anschubfinanzierung gewähren. Seite21/39

29 Grosser Rat des Kantons Basel-Stadt, Bildungs- und Kulturkommission 2 Der Kanton oder die Gemeinden können Kindertagesstätten, deren Liegenschaftskosten nachgewiesen und begründet überdurchschnittlich hoch sind, Beiträge an die Liegenschaftskosten gewähren. 3. Tagesfamilien mit Betreuungsbeiträgen 19 Anforderungen an Tagesfamilien mit Betreuungsbeiträgen 1 Betreuungsbeiträge werden für Kinder in Tagesfamilien ausgerichtet, wenn die Tagesfamilien einer Tagesfamilienorganisation mit Leistungsvereinbarung angeschlossen sind. 20 Zusammenarbeit mit Tagesfamilienorganisationen 1 Das zuständige Departement oder die Gemeinden schliessen mit geeigneten Organisationen eine Leistungsvereinbarung ab. 2 Das zuständige Departement oder die Gemeinden können einen Beitrag an den Aufwand der Geschäftsstelle der Tagesfamilienorganisationen gewähren. IV. Aufgabenteilung, Planung und Vollzug 21 Aufgabenteilung zwischen dem Kanton und den Gemeinden Bettingen und Riehen 1 Der Wohnsitz des Kindes ist massgebend für die Finanzierung der Betreuungsbeiträge sowie der zusätzlichen Beiträge für spezielle Betreuungszeiten und Härtefälle gemäss 8 Abs Der Standort der Kindertagesstätte ist massgebend für die Finanzierung der Investitionsbeiträge, die Anschubfinanzierung und Beiträge an die Liegenschaftskosten gemäss Die weitere Aufgabenteilung zwischen dem Kanton und den Gemeinden wird zwischen dem zuständigen Departement und den Gemeinden vertraglich geregelt. 4 Die Gemeinden können weitere Leistungen finanzieren. 5 Aufgaben der Einwohnergemeinde der Stadt Basel werden durch die kantonalen Organe und Behörden besorgt. 22 Planung und Berichterstattung 1 Das zuständige Departement beziehungsweise die zuständigen Stellen der Gemeinden planen und entwickeln die Leistungen im Sinne dieses Gesetzes und stellen eine bedarfsgerechte Weiterentwicklung des Angebots sicher. 2 Sie beziehen die Leistungserbringenden und weitere betroffene Kreise ein. 3 Die Leistungserbringenden stellen dem zuständigen Departement die erforderlichen Informationen sowie die notwendigen Kennzahlen für statistische Erhebungen zum Angebot und zu den Leistungen zur Verfügung. 4 Das zuständige Departement berichtet periodisch über die Entwicklung des Angebots und der Leistungen. 23 Vollzug 1 Das zuständige Departement beziehungsweise die zuständigen Stellen der Gemeinden vollziehen die Aufgaben dieses Gesetzes, sofern sie nicht ausdrücklich einer anderen Behörde zugeordnet sind. 2 Der Regierungsrat erlässt die notwendigen Ausführungsbestimmungen. V. Datenbearbeitung und Schweigepflicht 24 Datenbearbeitung 1 Das zuständige Departement und die zuständigen Stellen der Gemeinden können im Rahmen ihrer gesetzlichen Aufgabenerfüllung, wozu namentlich die Planung, die Kontrolle und die Überprüfung der Wirksamkeit der Tagesbetreuungsangebote im Kanton sowie die Information der Öffentlichkeit darüber und die Information, Beratung und Unterstützung der Eltern gehören, gemäss den Bestimmungen des Gesetzes über die Information und den Datenschutz (Informations- und Datenschutzgesetz, IDG) vom 9. Juni 2010 sowie des Harmonisierungsgesetzes Sozialleistungen Personendaten bearbeiten. 2 Sie können Kindertagesstätten, Tagesfamilien sowie Tagesfamilienorganisationen Personendaten bekanntgeben, soweit dies zu ihrer Aufgabenerfüllung erforderlich beziehungsweise, bei besonderen Personendaten, zwingend notwendig ist. 25 Schweigepflicht 1 Mitarbeitende in Kindertagesstätten und Tagesfamilien sind in Bezug auf Tatsachen, die ihnen in dieser Eigenschaft bekannt werden, zur Verschwiegenheit gegenüber Dritten verpflichtet. 2 Die Schweigepflicht gilt nicht: a) sofern die gesetzliche Vertretung eines betreuten Kindes in eine Auskunftserteilung eingewilligt hat; b) gegenüber den Schulen im Rahmen der fachlich erforderlichen Zusammenarbeit; Seite22/39

30 Grosser Rat des Kantons Basel-Stadt, Bildungs- und Kulturkommission c) gegenüber Mitarbeitenden der Aufsichtsbehörde und der Beratungs- und Vermittlungsstellen sowie der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde; d) bei einer gesetzlichen Auskunfts- oder Anzeigepflicht. VI. Rechtspflege 26 Rechtsmittel 1 Verfügungen, die in Anwendung dieses Gesetzes ergehen, können im Kanton nach den Bestimmungen des Gesetzes betreffend die Organisation des Regierungsrates und der Verwaltung des Kantons Basel-Stadt (Organisationsgesetz, OG) vom 22. April 1976 bei der zuständigen Departementsvorsteherin oder dem zuständigen Departementsvorsteher angefochten werden, in den Gemeinden nach den Bestimmungen der Gemeindeordnungen bei den zuständigen Stellen der Gemeinden. VII. Übergangs- und Schlussbestimmungen 27 Übergangsbestimmungen 1 Nach bisherigem Recht erteilte Bewilligungen bleiben gültig. Änderung, Entzug und Erlöschen richten sich nach neuem Recht. 2 Hängige Bewilligungsgesuche werden nach neuem Recht beurteilt. 3 Nach bisherigem Recht subventionierte oder mitfinanzierte Tagesheime gelten als Kindertagesstätten mit Betreuungsbeiträgen und werden vom zuständigen Departement im Informationssystem aufgenommen. II. Änderung anderer Erlasse Gesetz über die Harmonisierung und Koordination von bedarfsabhängigen Sozialleistungen (Harmonisierungsgesetz Sozialleistungen, SoHaG) vom 25. Juni ) (Stand 1. Juli 2015) wird wie folgt geändert: 1 Abs. 1 (geändert) 1 Dieses Gesetz regelt insbesondere die Grundsätze für e) (geändert) Beiträge an die Tagesbetreuung 3), Unterbringung von Kindern und Jugendlichen in Heimen und Pflegefamilien 4) ; 6 Abs. 2 2 Das massgebliche Einkommen der Haushaltseinheit gemäss 5 dieses Gesetzes beinhaltet e) (geändert) für die Anspruchsermittlung auf Beiträge an die Tagesbetreuung und Verbilligungen sowie an die Unterbringung von Kindern und Jugendlichen in Heimen und Pflegefamilien gemäss 1 Abs. 1 lit. e und f dieses Gesetzes Unteraufzählung unverändert. III. Aufhebung anderer Erlasse Keine Aufhebung anderer Erlasse. IV. Schlussbestimmung Dieses Gesetz ist zu publizieren; es unterliegt dem Referendum und der Regierungsrat bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens. Auf den gleichen Zeitpunkt wird das Gesetz betreffend die Tagesbetreuung von Kindern (Tagesbetreuungsgesetz) vom 17. September 2003 aufgehoben. 2) SG ) Gesetz betreffend Tagesbetreuung von Kindern vom xxxxxxx (SG ). 4) Verordnung über die Beiträge der Kinder, Jugendlichen und Eltern an die Kosten der Unterbringung von Kindern und Jugendlichen in Heimen und in Pflegefamilien (Kinderbetreuungsbeitragsverordnung, KBBV) vom 6. Dezember 2016 (SG ) Seite23/39

31 Grosser Rat des Kantons Basel-Stadt, Bildungs- und Kulturkommission Bericht der Kommissionsminderheit 1 Grundsätzliche Bemerkungen Die Totalrevision des Tagesbetreuungsgesetzes wird von der Minderheit der BKK grundsätzlich sehr begrüsst. Die anhaltend und deutlich wachsende Nachfrage nach Betreuungsplätzen zeigt, dass die Entwicklung des Angebots einem grossen Bedürfnis entspricht, von dem Gesellschaft und Wirtschaft profitieren. Leider konnte das vom Kanton gesteuerte Angebot nicht immer wie gewünscht mithalten. Insbesondere das rechtzeitige Finden eines geeigneten Betreuungsplatzes erwies und erweist sich für viele Familien trotz verfassungsmässigem Anspruch als nervenzehrendes Hindernis. Speziell dann, wenn ein Betreuungsplatz auf ein bestimmtes Datum hin benötigt wird, sei das beim Wiedereintritt ins Arbeitsleben nach der Mutterschaftspause oder bei einem Neuzuzug oder Umzug. Die Vorlage des Regierungsrates für das neue Tagesbetreuungsgesetz macht Schritte in die richtige Richtung. Insbesondere die verstärkte finanzielle Unterstützung der Eltern, welche der Regierungsrat auf Verordnungsebene umsetzen möchte, ist sehr zu begrüssen. Trotz dieser Erhöhung der Betreuungsbeiträge bleibt das Problem bestehen, dass eine hohe finanzielle Belastung der Familien besteht und sich die Erwerbstätigkeit beider Eltern finanziell oft wenig lohnt, da bei einem zusätzlichen Einkommen neben höheren Steuern auch eine entsprechend höhere Kostenbeteiligung der Eltern für die Kinderbetreuung anfällt. Die vom Regierungsrat vorgesehenen Mittel stellen für die Minderheit entsprechend ein Minimum dar. Sie wünscht sich einen weiteren Ausbau der Betreuungsbeiträge und damit schrittweise eine weitere Entlastung von Familien. Mit zusätzlichen Betreuungsbeiträgen kann die Vereinbarkeit von Beruf und Familie ganz konkret verbessert werden. Die jetzt vom Regierungsrat geplanten Schritte werden aber für die Zukunft nicht genügen, um der wachsenden Nachfrage und den gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Bedürfnissen in Sachen Tagesbetreuung in befriedigendem Masse zu entsprechen. Die BKK Minderheit möchte ein Gesetzt verabschieden, das zukunftsweisend ist und den Ansprüchen der Gesellschaft und der Wirtschaft genügt. Deshalb braucht es weitere Anpassungen. Den Änderungen der Mehrheit der BKK am Gesetzesentwurf stimmt die Minderheit allen zu. Da sie im Bericht der Mehrheit begründet sind, wird hier nicht nochmals auf die Punkte Berücksichtigung der Liegenschaftskosten, frühe Deutschförderung und Betreuung zu Randzeiten eingegangen. Die Forderung der Mehrheit der BKK, wonach all diese Anpassungen zwingend kostenneutral umgesetzt werden müssen, weist die Minderheit hingegen zurück. Diese Verbesserungen im Gesetz mögen Kosten verursachen, dürfen aber auf keinen Fall zu Lasten der Entlastung der Familien gehen. 2 Anträge zum Gesetz 2.1 Berechtigung zu Betreuungsbeiträgen: Kinderbetreuung für alle Die Verfassung des Kantons Basel-Stadt garantiert den Eltern im Kanton eine Betreuungsmöglichkeit ihrer Kinder zu finanziell tragbaren Bedingungen. Dieser Anspruch wird in 5 des vorliegenden Gesetzesentwurfs stark relativiert, müssen doch besondere Bedürfnisse vorliegen, um gemäss diesem Gesetz einen subventionierten Platz zu erhalten. Dieser Grundsatz ist aus mehreren Gründen störend und unnötig. Er geht von einem negativen Ansatz aus: Wer Kinderbetreuung beansprucht, tut dies gemäss Gesetz aus einer besonderen Seite24/39

32 Grosser Rat des Kantons Basel-Stadt, Bildungs- und Kulturkommission persönlichen Bedürftigkeit heraus. Dabei ist es vielmehr unser Gemeinwesen, das von einer möglichst guten Vereinbarkeit von Beruf und Familie profitiert und an solchen Angeboten interessiert ist. Der Staat hat eine Bildungspflicht und muss für die Wahrung der Chancengerechtigkeit sorgen. Die Kitas leisten mit ihrem Angebot und der professionellen Betreuung eine gute Bildung im Frühbereich, und sie tragen damit zu einer verbesserten Chancengerechtigkeit bei. Der positive Ansatz eines subventionierten Angebots für alle schliesst insbesondere jene Kinder zusätzlich ein, die am meisten davon profitieren würden. Im Frühbereich Geld zu investieren, zahlt sich später mehrfach aus. Weiterhin liegt die Verantwortung für die Betreuung der Kinder bei den Eltern, da durch diesen positiven Berechtigungsansatz keine Pflicht sondern eine Möglichkeit entsteht, der vor allem mit der Chancengerechtigkeit und der frühen Bildung begründet ist. Die Kinderbetreuung für alle wird nicht auf eine Vollzeitbelegung ausgelegt, sondern auf 40 Prozent beschränkt, die Betreuung gemäss bisherigem Anspruch prioritär behandelt. Dies ist vernünftig und sinnvoll, da gleichzeitig die Kosten tief gehalten werden und ein Vorrang bei besonderem Bedarf garantiert ist. Die Minderheit der BKK geht davon aus, dass durch den Systemwechsel kein zusätzlicher deutlicher Anstieg von betreuten Kindern zu verzeichnen sein wird, da mit der geltenden Regelung kaum Gesuche auf Betreuungsbeiträge abgelehnt werden. 5 Anspruchsberechtigung 1 (neu) Eltern haben Anspruch auf Betreuungsbeiträge im Umfang von 40 Prozent einer Vollzeitbelegung für Betreuungsplätze im Kanton Basel-Stadt, wenn das Kind im Kanton Basel-Stadt Wohnsitz hat. 2 Eltern haben Anspruch auf Betreuungsbeiträge im Umfang von 40 bis 100 Prozent einer Vollzeitbelegung für Betreuungsplätze im Kanton Basel-Stadt, wenn das Kind im Kanton Basel-Stadt Wohnsitz hat, und: ( ) Eltern, welche die Voraussetzungen gemäss lit. a) bis e) erfüllen, werden bei der Platzzuteilung prioritär behandelt. 2.2 Dauer der Betreuung: Keine Senkung der Alterslimite Die Gesetzesvorlage des Regierungsrates stärkt in verschiedenen Bereichen die Freiheit und Verantwortung der Eltern. Gleichzeitig wird die Wahlfreiheit zwischen Kitas und Tagesstrukturen aber mit einer Alterslimite eingeschränkt. Solange die Tagesstrukturen in den Ferien nur teilweise geöffnet haben, ist diese Limite abzulehnen, da viele Familien auf eine gute Ferienbetreuung für ihre Kinder angewiesen sind. Die Kitas bieten zudem sozial schwächeren Familien eine stabilere Lösung. Weiter regelt sich der Übergang älterer Kinder von den Kitas in die Tagesstrukturen von alleine und muss nicht vom Staat vorgegeben werden. Die Familien werden ihre Kinder selber aus finanziellen und auch inhaltlichen Gründen (Verbringen der betreuten Zeit mit Gleichaltrigen) zum richtigen Zeitpunkt bei den Tagesstrukturen anmelden. 6 Beginn und Dauer des Angebots 1 Der Anspruch auf Betreuungsbeiträge beginnt mit dem Alter des Kindes von drei Monaten und dauert bis zur Vollendung des achten Schuljahres der Primarstufe Seite25/39

33 Grosser Rat des Kantons Basel-Stadt, Bildungs- und Kulturkommission 2.3 Praktika und Stellenschlüssel: Ausnutzung von Praktikantinnen verhindern Die ersten vier Lebensjahre eines Kindes sind für die Entwicklung und das spätere Leben von zentraler Bedeutung. Können Kinder sich in dieser Zeit in einem anregenden und förderbereiten Umfeld entwickeln, profitieren am Ende Schule, Ausbildung oder Studium davon, bauen diese doch auf der frühen Förderung auf. Die Wertschätzung und Entschädigung der frühen Kinderbetreuung entspricht dieser Tatsache wenig. So sind die Arbeitsbedingungen in Kitas weit schlechter als in Bildungsinstitutionen für ältere Kinder und Jugendliche. Drastischstes Beispiel für das Ungleichgewicht sind die zahlreichen, sehr schlecht bezahlten Praktika, die an Kitas besetzt werden. Ohne Praktikantinnen und Praktikanten wäre der Betrieb in vielen Institutionen nicht aufrecht zu erhalten, da diese nicht ausgebildeten, häufig noch sehr jungen Menschen relevant sind für das Funktionieren des Betreuungssystems. Auch der Kanton profitiert enorm von diesen Arbeitskräften, sind sie in der Modellrechnung des Erziehungsdepartements doch fix eingeplant. Die subventionierten Kitas könnten die vorgegebenen Kosten ohne Praktikantinnen und Praktikanten schlicht nicht einhalten. Alle Berufsausbildungen mit Fachausweis oder Berufsattest können ohne vorherige Praktika absolviert werden. Dies gilt auch für die Ausbildung zum Fachmann, respektive zur Fachfrau Betreuung Alter und Behinderung. Alleine bei der Fachfrau Betreuung Kinder ist ein mindestens einjähriges Praktikum die Regel. Obwohl nicht mehr vorgeschrieben, ist es nach wie vor Praxis, dies von den Jugendlichen zu verlangen. Besonders stossend ist jedoch, dass viele Praktikantinnen und Praktikanten auch nach mehrjähriger Tätigkeit nicht den erhofften Ausbildungsplatz erhalten und so nach sogenannten Kettenpraktika ohne Anschlusslösung dastehen. Hier ist eine Korrektur dringend notwendig. Die Verantwortlichen des Erziehungsdepartementes konnten in den Gesprächen mit der Kommission nicht ausführen, wie sie die Bestimmung in 12 Abs. 1, Ziffer f) konkretisieren werden, und sind dem Problem auch in der Vergangenheit nicht Herr geworden. Angesichts dieser Vagheit und der systematischen Komponente des Problems beantragt die Minderheit der BKK eine Ergänzung in 12 zum Betreuungsschlüssel. Gemäss dieser Ergänzung werden Praktika, die nicht im Rahmen der Schule, der Ausbildung oder des Zivildienstes erfolgen, künftig nicht mehr angerechnet. Diese einfache Lösung setzt der strukturellen Ausnutzung der Praktikantinnen und Praktikanten ein Ende ohne deren Beschäftigung zu verbieten. Mit der Regelung per Betreuungsschlüssel kann auch die Qualität der Betreuung in den Kitas gesteigert werden. Heute müssen sich ausgebildete Fachkräfte in der Regel neben den Kindern um mehrere Praktikantinnen und Praktikanten kümmern. Zukünftig erhalten sie ordentlich bezahlte Arbeitskräfte zur Seite gestellt. Die Betreuung der Praktikantinnen und Praktikanten, die in einem Ausbildungskontext tätig sind, kann so auch besser wahrgenommen werden. 12 Förderung des Angebots und der Qualität 2 (neu) Personen in Praktika, die nicht im Rahmen einer anerkannten Ausbildung oder im Rahmen des Zivildienstes erfolgen, werden bei der Berechnung der benötigten Anzahl Betreuungspersonen nicht mitgerechnet. 3 Das zuständige Departement Vermittlungsstelle: Frist beibehalten Die Verfassung des Kantons Basel-Stadt schreibt fest, dass Eltern innert angemessener Frist eine Betreuungsmöglichkeit für ihre Kinder angeboten wird. Im Tagesbetreuungsgesetz war bisher festgelegt, dass das Angebot vom Kanton so zu planen ist, dass Eltern innert drei Seite26/39

34 Grosser Rat des Kantons Basel-Stadt, Bildungs- und Kulturkommission Monaten nach dem gewünschten Termin ein Angebot für einen Tagesbetreuungsplatz unterbreitet werden kann. Im neuen Gesetz soll nun gemäss Regierungsrat keine Frist mehr festgelegt werden. Dies ist problematisch, da die Verantwortung bei der Suche nach Betreuungsplätzen trotz verfassungsmässigem Anspruch ganz auf die Eltern abgeschoben wird. Es wird Eltern geben, die sich bei der Suche nicht zurechtfinden oder die trotz gutem Vorgehen innert nützlicher Frist keinen Platz finden. Für diese soll die Vermittlungsstelle weiterhin Plätze innert drei Monaten vermitteln. Die Frist beginnt mit der Anmeldung bei der Vermittlungsstelle und steht nicht im Zusammenhang mit dem gewünschten Termin, da Abweichungen von bis zu drei Monaten vom Wunschtermin nur sehr schwer zu überbrücken sind. 10 Information Beratung und Vermittlung 1 Die zuständigen Beratungs- und Vermittlungsstellen informieren über das Angebot der Tagesbetreuung, beraten Eltern und vermitteln bei Bedarf Betreuungsplätze in Kindertagesstätten mit Betreuungsbeiträgen innert dreier Monate nach der Anmeldung. 2.5 Schaffung einer Beschwerdestelle Für Eltern und Angestellte von Kitas braucht es eine Beschwerdestelle, die möglichst unabhängig funktioniert. Ob die Ombudsstelle des Kantons für Probleme zwischen Kitas und Eltern zuständig ist, ist fraglich, darum ist es für die Minderheit wichtig, dass das Führen einer Beschwerdestelle im Gesetz verankert und geregelt ist. 12 Förderung des Angebots und der Qualität 1 Das zuständige Departement legt Vorgaben zur Qualität in Kindertagesstätten und Tagesfamilien fest und führt eine Beschwerdestelle. 2.6 Gesamtarbeitsvertrag ist im Interesse aller Im Rahmen der Hearings und Beratungen in der BKK wurde deutlich, dass ein Gesamtarbeitsvertrag (GAV) für die Kitas in Basel-Stadt von verschiedener Seite sehr befürwortet wird. Während bisher voll subventionierte Anbieter fürchten, dass sie auf Grund der potentiell schlechteren Arbeitsbedingungen von bisher teilsubventionierten Betrieben unter finanziellen Druck kommen, hat das Erziehungsdepartement ein Interesse daran, dass die geleisteten Betreuungsbeiträge für ein qualitativ gutes Angebot genutzt werden und nicht Profit auf Kosten des Personals gemacht wird. Der Gesetzgeber hat die Möglichkeit, einen GAV wie beispielsweise bei der Vorlage zur Spitalfusion vorzusehen. Erfahrungsgemäss beschleunigt er dadurch deren Entstehung deutlich. Von dieser Möglichkeit möchte die Minderheit der BKK Gebrauch machen. Ein entsprechender Antrag wurde im Rahmen der Beratung der BKK mit Stichentscheid des Präsidenten abgelehnt. 13 Anforderungen an Kindertagesstätten mit Betreuungsbeiträgen 1 Eine Kindertagesstätte, die Plätze mit Betreuungsbeiträgen anbietet, muss: g) in der Regel beteiligte Arbeitgeber und Arbeitgeberin eines Gesamtarbeitsvertrages sein; Seite27/39

35 Grosser Rat des Kantons Basel-Stadt, Bildungs- und Kulturkommission 3 Anzüge Teil des Ratschlags sind Berichte zu vier Anzügen, die gemäss Regierungsrat allesamt abgeschrieben werden sollen. Die Minderheit der BKK spricht sich dagegen für ein Stehenlassen aller vier Anzüge aus. Die Anzüge formulieren wichtige Anliegen zur Tagesbetreuung, die zu grossen Teilen auch im vorliegenden Bericht nicht ausreichend diskutiert werden. Sie werden mit dem vorliegenden Gesetz höchstens teilweise erfüllt. Erst mit dem Vorliegen der Verordnung zum Tagesbetreuungsgesetz wird teilweise klar sein, wie weit die Anliegen der Vorstösse tatsächlich aufgenommen wurden. Deshalb ist es wichtig, dass der Regierungsrat nochmals zu diesen berichtet. 3.1 Anzug Anita Heer und Konsorten betreffend Förderung und Chancengleichheit bei der Vereinbarkeit von Berufstätigkeit und familiären Verpflichtungen Wie einleitend ausgeführt hat sich die Problematik der übermässigen finanziellen Belastung von Familien nur teilweise entschärft. Auch die heutigen Strukturen stellen einen erheblichen Hinderungsgrund für die Vereinbarkeit von Beruf und Familie und damit für die Chancengleichheit dar. Der Anzug aus dem Jahr 2007 soll auf Grund seines Alters trotzdem abgeschrieben werden können, wenn die Erhöhung der Elternbeiträge in der Verordnung des Regierungsrats umgesetzt ist. 3.2 Anzug Heidi Mück und Konsorten betreffend Änderung des Tagesbetreuungsgesetzes. Platzgarantie zum Wunschtermin Der Anzug fordert einen Betreuungsplatz zum Wunschtermin und nicht bis zu drei Monaten später. Dieses Anliegen ist weiterhin sehr aktuell, ist doch das rechtzeitige Finden eines geeigneten Betreuungsplatzes für viele Familien ein nervenzehrendes Hindernis beim Wiedereintritt ins Arbeitsleben nach der Mutterschaftspause. Im Entwurf der Regierung für das Tagesbetreuungsgesetz ist gar keine Frist mehr vorgesehen. Der Regierungsrat führt aus, dass es diese nicht mehr brauche, da die Eltern selber Betreuungsplätze suchen können. Die Minderheit hingegen befürchtet, dass so die Verantwortung und die Probleme noch mehr auf die Eltern abgeschoben werden. Da das Anliegen bisher unerfüllt und die Auswirkungen des Systemwechsels offen sind, beantragt die Minderheit, den Anzug stehen zu lassen. 3.3 Anzug Georg Mattmüller und Konsorten betreffend integrales Angebot der familienergänzenden Kinderbetreuung Ein ausreichendes Angebot ist insbesondere auch zu Randzeiten und in den Ferien zentral. Für Eltern, die aus ökonomischen Gründen beide arbeiten müssen, und für Alleinerziehende braucht es einen Ausbau. Gerade Eltern mit tiefen Einkommen und unregelmässigen Arbeitszeiten arbeiten oft in Betrieben, die keine eigenen Angebote bereitstellen können. Sie sind zu schützen. Die Auswirkungen des neuen Tagesbetreuungsgesetzes auf diese Angebote könnten negativ sein. Das neue System darf aber nicht zu einem Abbau von Öffnungstagen und -zeiten führen. Es soll eine Kooperation mit z.b. dem Roten Kreuz eingegangen werden, damit Betreuungspersonen Kinder in speziellen Situationen auch zuhause betreuen können. Die Vermittlungsstelle soll diese Betreuung im Einzelfall vermitteln oder organisieren. Auch hier ist es für die Minderheit entsprechend angebracht, den Anzug stehen zu lassen, damit der Regierungsrat über die Entwicklungen berichtet. Seite28/39

36 Grosser Rat des Kantons Basel-Stadt, Bildungs- und Kulturkommission 3.4 Anzug Franziska Roth-Bräm und Konsorten betreffend neues Modell zur Finanzierung und Mitgestaltung der Tagesbetreuungseinrichtungen Das Anliegen des Anzuges, dass die Finanzierung der Tagesbetreuungseinrichtungen breiter abgestützt und die Wirtschaft stärker miteinbezogen wird, wird im neuen Gesetz überhaupt nicht aufgenommen. Auch wenn in der Vernehmlassung die Frage nach einer besseren Mitfinanzierung der Wirtschaft mehrheitlich verneint wurde, soll der Regierungsrat das Anliegen inhaltlich seriöser abklären. Obwohl die Wirtschaft auf die Arbeitskräfte sowohl von Männern wie auch von Frauen angewiesen ist und somit von einem gut ausgebauten und verlässlichen Betreuungssystem profitiert, haben wir in den Hearings festgestellt, dass das Engagement der Wirtschaft eher bescheiden und sogar rückläufig ist. Das entspricht nicht einer familienfreundlichen Wirtschaftsregion Basel und ist auch nicht fair, denn die Kosten tragen hauptsächlich die Eltern und der Staat. Die BKK Minderheit erwartet vom Regierungsrat, dass er das berechtigte Anliegen nicht nur durch eine Vernehmlassungsfrage abklärt sondern dem Grossen Rat eine inhaltlich erarbeitete Antwort auf beide im Anzug gestellte Fragen vorlegt. 4 Einzelanliegen Den im Bericht der Mehrheit festgehaltenen Einzelanliegen stimmt auch die Minderheit zu. Sie möchte sich aber gerade bei den Kettenpraktika nicht auf erneute Aufforderungen beschränken. Zudem ist es der Minderheit wichtig, festzuhalten, dass für das Funktionieren des neuen Systems ein ausreichendes Angebot an Betreuungsplätzen zentral ist. Die Möglichkeiten zur Förderung des Angebots durch das Erziehungsdepartement sind entsprechend zu nutzen. Die Vermittlungsstelle muss Zugang zu allen Informationen der Kitas haben und Kinder auch tatsächlich schnell platzieren können. Das Informationssystem über freie Plätze ist so auszugestalten, dass Wildwüchse wie multiple Reservationen und nicht aktualisierte, lange Wartelisten möglichst verhindert werden. Es darf keine Zweiklassengesellschaft geben. Weiter soll das ED ein Augenmerk auf die Begleitung und Kontrolle der Betriebe legen. Bisher war die Verwaltung mit den vollsubventionierten Kitas im engeren Kontakt als mit den teilsubventionierten Betrieben. Nun gelten für alle subventionierten die gleichen Bedingungen. Es braucht also mehr Begleitungen und Kontrollen. Mit dem neuen Tagesbetreuungsgesetz wird stark in das bestehende System eingegriffen. Die Übergangsfristen sind entsprechend zu definieren, die Auswirkungen der Veränderung vorsichtig im Auge zu behalten. Insbesondere die Auswirkungen der vom Regierungsrat zu definierenden Preisvorgabe an die Kitas sollen laufend ausgewertet werden. Es soll so verhindert werden, dass die Systemumstellungen zu unnötigen Mehrkosten und einem Abbau der Leistungen führt. Seite29/39

37 Grosser Rat des Kantons Basel-Stadt, Bildungs- und Kulturkommission 5 Anträge Die Kommissionsminderheit beantragt dem Grossen Rat, den nachfolgenden Beschluss gemäss dem Minderheitenbericht anzunehmen. Weitere Anträge Die Kommissionsminderheit beantragt dem Grossen Rat, den Anzug Anita Heer und Konsorten betreffend Förderung und Chancengleichheit bei der Vereinbarkeit von Berufstätigkeit und familiären Verpflichtungen stehen zu lassen. Die Kommissionsminderheit beantragt dem Grossen Rat, den Anzug Heidi Mück und Konsorten betreffend Änderung des Tagesbetreuungsgesetzes. Platzgarantie zum Wunschtermin stehen zu lassen. Die Kommissionsminderheit beantragt dem Grossen Rat, den Anzug Georg Mattmüller und Konsorten betreffend integrales Angebot der familienergänzenden Kinderbetreuung stehen zu lassen. Die Kommissionsminderheit beantragt dem Grossen Rat, den Anzug Franziska Roth- Bräm und Konsorten betreffend neues Modell zur Finanzierung und Mitgestaltung der Tagesbetreuungseinrichtungen stehen zu lassen. Die Kommissionsminderheit hat diesen Bericht am 18. März 2019 einstimmig verabschiedet und Franziska Roth-Bräm zu ihrer Sprecherin bestimmt. Im Namen der Minderheit der Bildungs- und Kulturkommission Franziska Roth-Bräm Beilage: Entwurf Grossratsbeschluss Seite30/39

38 Grosser Rat des Kantons Basel-Stadt, Bildungs- und Kulturkommission Grossratsbeschluss (Kommissionsminderheit) Gesetz betreffend Tagesbetreuung von Kindern (Tagesbetreuungsgesetz, TBG) Vom [Datum] Der Grosse Rat des Kantons Basel-Stadt, gestützt auf 11 Abs. 2 lit. a und 18 der Verfassung des Kantons Basel-Stadt vom 23. März ), nach Einsichtnahme in den Ratschlag des Regierungsrates Nr vom 29. Mai 2018 und in den Bericht der [Kommission eingeben] vom [Datum eingeben], beschliesst: I. I. Allgemeine Bestimmungen 1 Zweck und Gegenstand 1 Dieses Gesetz bezweckt die Förderung der familienergänzenden Tagesbetreuung von Kindern in Kindertagesstätten und Tagesfamilien durch: a) die Gewährleistung eines bedarfsgerechten, qualitativ guten Betreuungsangebots; b) finanzielle Leistungen an die Betreuung, zur Förderung und Entwicklung des Angebots und der Qualität; c) die Bereitstellung von Unterstützungsleistungen, insbesondere die Information, Beratung und Vermittlung, sowie d) die Regelung der Organisation und Zuständigkeiten. 2 Begriffe 1 Die folgenden Begriffe werden im Rahmen dieses Gesetzes gemäss den nachstehenden Definitionen verwendet: a) «Eltern» sind die Erziehungsberechtigten von Kindern; b) «Betreuungsbeiträge» sind individuelle, aufgrund der Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Eltern berechnete Beiträge des Kantons und der Gemeinden an die Tagesbetreuung in Kindertagesstätten und Tagesfamilien mit Betreuungsbeiträgen; c) «Kindertagesstätten» sind Einrichtungen, in denen Kinder regelmässig tagsüber durch qualifizierte Fachpersonen und in geeigneten Räumlichkeiten betreut werden; d) «Tagesfamilien» sind Familien, in denen Kinder gegen Entgelt und regelmässig in geeigneten Räumlichkeiten betreut werden; e) «Tagesfamilienorganisationen» sind Trägerschaften, die Tagesfamilien suchen, deren Eignung abklären, vermitteln, begleiten und für die Abwicklung der administrativen und finanziellen Belange sorgen; f) «Kindertagesstätten mit Betreuungsbeiträgen» und «Tagesfamilien mit Betreuungsbeiträgen» sind Einrichtungen, die Betreuungsplätze mit Betreuungsbeiträgen anbieten; g) «Beratungs- und Vermittlungsstellen» sind die zuständigen Stellen des Kantons und der Gemeinden, die über das Angebot der Tagesbetreuung informieren, Eltern beraten und bei Bedarf Betreuungsplätze in Kindertagesstätten mit Betreuungsbeiträgen vermitteln. 3 Grundsätze 1 Die familienergänzende Tagesbetreuung: a) orientiert sich vorrangig am Kindeswohl; b) leistet in Ergänzung zur Familie einen wichtigen Beitrag für die frühkindliche Bildung, Betreuung und Erziehung; c) fördert die Kinder gemäss ihren Fähigkeiten und Neigungen und unterstützt die Sprachentwicklung sowie das Deutschsprechen bei fremdsprachigen Kindern; d) trägt zur Chancengleichheit und Integration der Kinder bei; e) ermöglicht den Eltern Erwerbsarbeit, Ausbildung, den Erhalt und die Verbesserung der beruflichen Qualifikation sowie die Wahrnehmung von Aufgaben im öffentlichen und sozialen Bereich und f) unterstützt Arbeitgebende bei der Gewinnung und Erhaltung von Arbeitskräften mit Erziehungspflichten. 5) SG Seite31/39

39 Grosser Rat des Kantons Basel-Stadt, Bildungs- und Kulturkommission 4 Leistungserbringende 1 Die Tagesbetreuung wird in der Regel von privaten Leistungserbringenden angeboten. 2 Das zuständige Departement und die zuständigen Stellen der Gemeinden können, wenn dies zur Gewährleistung eines bedarfsgerechten Betreuungsangebots zu angemessenen Preisen erforderlich ist: a) Private mittels Leistungsvereinbarung beauftragen, einzelne Betreuungsleistungen anzubieten oder Kindertagesstätten zu führen, oder b) eigene Kindertagesstätten führen. II. Leistungen an Eltern 5 Anspruchsberechtigung 1 Eltern haben Anspruch auf Betreuungsbeiträge im Umfang von 40 Prozent einer Vollzeitbelegung für Betreuungsplätze im Kanton Basel-Stadt, wenn das Kind im Kanton Basel-Stadt Wohnsitz hat. 2 Eltern haben Anspruch auf Betreuungsbeiträge im Umfang von 40 bis 100 Prozent einer Vollzeitbelegung für Betreuungsplätze im Kanton Basel-Stadt, wenn das Kind im Kanton Basel-Stadt Wohnsitz hat, und: a) sie erwerbstätig oder auf der Suche nach Erwerbsarbeit sind; b) sie eine anerkannte Aus-, Fort- oder Weiterbildung besuchen; c) sie Aufgaben im öffentlichen oder sozialen Bereich wahrnehmen; d) eine Fachstelle die Betreuung als ergänzende Hilfe zur Erziehung angeordnet oder bewilligt hat oder e) die Betreuung der frühen Deutschförderung von Kindern im Hinblick auf die Einschulung dient. Eltern, welche die Voraussetzungen gemäss lit. a) bis e) erfüllen, werden bei der Platzzuteilung prioritär behandelt. 3 Der Regierungsrat kann einen Mindestumfang der Betreuung für die Gewährung von Betreuungsbeiträgen festlegen. 4 Das zuständige Departement und die zuständigen Stellen der Gemeinden können ausnahmsweise Betreuungsbeiträge für einen Betreuungsplatz in einer Kindertagesstätte oder Tagesfamilie ausserhalb des Kantons Basel-Stadt gewähren, wenn diese die wesentlichen Anforderungen an Kindertagesstätten mit Betreuungsbeiträgen oder Tagesfamilien mit Betreuungsbeiträgen erfüllen. 6 Beginn und Dauer des Anspruchs 1 Der Anspruch auf Betreuungsbeiträge beginnt mit dem Alter des Kindes von drei Monaten und dauert bis zur Vollendung des achten Schuljahres der Primarstufe. 2 Das zuständige Departement und die zuständigen Stellen der Gemeinden können Ausnahmen von der Altersbegrenzung bewilligen. 7 Geltendmachung des Anspruchs 1 Eltern stellen rechtzeitig ein Gesuch um Betreuungsbeiträge beim zuständigen Departement oder bei den zuständigen Stellen der Gemeinden. 8 Höhe der Betreuungsbeiträge 1 Der Regierungsrat legt die Höhe der Betreuungsbeiträge fest. 2 Er sieht höhere Beiträge für Säuglinge, Kinder mit besonderem Betreuungsbedarf, Kinder mit Bedarf an früher Deutschförderung und Geschwister vor. 3 Das zuständige Departement und die Gemeinden gewähren für spezielle Betreuungszeiten sowie befristet für Härtefälle zusätzliche Beiträge. 9 Berechnung und Auszahlung der Betreuungsbeiträge 1 Grundlage für die Berechnung der Betreuungsbeiträge bilden die Bestimmung der massgeblichen wirtschaftlichen Haushaltseinheit und des massgeblichen Einkommens nach dem Gesetz über die Harmonisierung und Koordination von bedarfsabhängigen Sozialleistungen (Harmonisierungsgesetz Sozialleistungen, SoHaG) vom 25. Juni Das zuständige Departement und die Gemeinden bezeichnen die für die Berechnung und Auszahlung der Betreuungsbeiträge jeweils zuständige Stelle. 3 Die Betreuungsbeiträge werden direkt an die Kindertagesstätten mit Betreuungsbeiträgen und die Tagesfamilienorganisationen ausbezahlt. 10 Information, Beratung und Vermittlung 1 Die zuständigen Beratungs- und Vermittlungsstellen informieren über das Angebot der Tagesbetreuung, beraten Eltern und vermitteln bei Bedarf Betreuungsplätze in Kindertagesstätten mit Betreuungsbeiträgen innert dreier Monate nach der Anmeldung. 2 Das zuständige Departement betreibt ein öffentlich zugängliches Informationssystem, das die für Eltern relevanten Informationen über Kindertagesstätten mit Betreuungsbeiträgen enthält. Seite32/39

40 Grosser Rat des Kantons Basel-Stadt, Bildungs- und Kulturkommission III. Kindertagesstätten und Tagesfamilien 1. Bewilligung, Aufsicht sowie Förderung des Angebots und der Qualität 11 Bewilligung und Aufsicht 1 Die Tagesbetreuung eines Kindes oder mehrerer Kinder in Kindertagesstätten oder Tagesfamilien bedarf einer Bewilligung und untersteht der Aufsicht durch das zuständige Departement. 2 Für die Bewilligung von und die Aufsicht über Kindertagesstätten und Tagesfamilien gelten die Bestimmungen der Verordnung über die Aufnahme von Pflegekindern (Pflegekinderverordnung, PAVO) vom 19. Oktober Förderung des Angebots und der Qualität 1 Das zuständige Departement legt Vorgaben zur Qualität in Kindertagesstätten und Tagesfamilien fest und führt eine Beschwerdestelle. 2 Personen in Praktika, die nicht im Rahmen einer anerkannten Ausbildung oder im Rahmen des Zivildienstes erfolgen, werden bei der Berechnung der benötigten Anzahl Betreuungspersonen nicht mitgerechnet. 3 Das zuständige Departement kann Kindertagesstätten Beiträge zur Förderung des Berufsnachwuchses gewähren. 4 Das zuständige Departement und die Gemeinden können im Bereich der Tagesbetreuung tätige Leistungserbringende und Personen sowie Arbeitgebende unterstützen, insbesondere durch Koordination, Beratung, Vermittlung, Förderung von Fort- und Weiterbildung sowie Beiträge an Projekte der Qualitätsentwicklung. 2. Kindertagesstätten mit Betreuungsbeiträgen 13 Anforderungen an Kindertagesstätten mit Betreuungsbeiträgen 1 Eine Kindertagesstätte, die Plätze mit Betreuungsbeiträgen anbietet, muss: a) eine konfessionell und politisch neutrale Bildung, Betreuung und Erziehung der Kinder gewährleisten; b) Kinder diskriminierungsfrei aufnehmen; c) eine Betreuung an fünf Tagen pro Woche bei maximal vier Wochen Betriebsferien pro Jahr anbieten; d) über mindestens zehn Betreuungsplätze verfügen; e) im Rahmen ihrer Möglichkeiten Ausbildungsplätze anbieten; f) ein angemessenes Verhältnis zwischen Praktikums- und Ausbildungsplätzen aufweisen; g) in der Regel beteiligte Arbeitgeber und Arbeitgeberin eines Gesamtarbeitsvertrages sein; h) Kinder mindestens während der Hälfte der anwesenden Zeit in deutscher Sprache betreuen und i) ihren Betrieb langfristig finanzieren können. 2 Sie hat im Rahmen der Bewilligung in geeigneter Form nachzuweisen, dass sie diese Anforderungen erfüllt. 14 Zusammenarbeit 1 Kindertagesstätten mit Betreuungsbeiträgen arbeiten mit dem zuständigen Departement oder den zuständigen Stellen der Gemeinden sowie deren Beratungs- und Vermittlungsstellen zusammen. 2 Sie liefern regelmässig die für das vom zuständigen Departement betriebene Informationssystem notwendigen Daten. 15 Preisgestaltung 1 Jede Kindertagesstätte mit Betreuungsbeiträgen regelt die Preise für die Betreuung einheitlich und legt sie offen. 2 Der Regierungsrat legt zur Gewährleistung eines bedarfsgerechten Betreuungsangebots zu angemessenen Preisen einen Minimal- und Maximalpreis fest. 16 Betreuungsvertrag 1 Kindertagesstätten mit Betreuungsbeiträgen schliessen mit den Eltern einen schriftlichen Betreuungsvertrag ab. 2 Das zuständige Departement kann Richtlinien zum Vertragsinhalt erlassen. 17 Einhaltung der Bestimmungen über Kindertagesstätten mit Betreuungsbeiträgen 1 Das zuständige Departement überprüft, ob die Kindertagesstätten mit Betreuungsbeiträgen die Anforderungen erfüllen und die vorstehenden Pflichten einhalten. 2 Werden die Anforderungen nicht mehr erfüllt oder die Pflichten nicht eingehalten, so fordert das zuständige Departement die Kindertagesstätte auf, unverzüglich die nötigen Massnahmen zu treffen. 3 Sind die Massnahmen erfolglos geblieben oder erscheinen sie von vornherein ungenügend, so entzieht das zuständige Departement der Kindertagesstätte die Berechtigung, Plätze mit Betreuungsbeiträgen anzubieten. Seite33/39

41 Grosser Rat des Kantons Basel-Stadt, Bildungs- und Kulturkommission 18 Investitionsbeiträge, Anschubfinanzierung und Beiträge an die Liegenschaftskosten 1 Der Kanton oder die Gemeinden können Kindertagesstätten, die Plätze mit Betreuungsbeiträgen anbieten wollen, oder Kindertagesstätten mit Betreuungsbeiträgen Investitionsbeiträge und Beiträge zur Anschubfinanzierung gewähren. 2 Der Kanton oder die Gemeinden können Kindertagesstätten, deren Liegenschaftskosten nachgewiesen und begründet überdurchschnittlich hoch sind, Beiträge an die Liegenschaftskosten gewähren. 3. Tagesfamilien mit Betreuungsbeiträgen 19 Anforderungen an Tagesfamilien mit Betreuungsbeiträgen 1 Betreuungsbeiträge werden für Kinder in Tagesfamilien ausgerichtet, wenn die Tagesfamilien einer Tagesfamilienorganisation mit Leistungsvereinbarung angeschlossen sind. 20 Zusammenarbeit mit Tagesfamilienorganisationen 1 Das zuständige Departement oder die Gemeinden schliessen mit geeigneten Organisationen eine Leistungsvereinbarung ab. 2 Das zuständige Departement oder die Gemeinden können einen Beitrag an den Aufwand der Geschäftsstelle der Tagesfamilienorganisationen gewähren. IV. Aufgabenteilung, Planung und Vollzug 21 Aufgabenteilung zwischen dem Kanton und den Gemeinden Bettingen und Riehen 1 Der Wohnsitz des Kindes ist massgebend für die Finanzierung der Betreuungsbeiträge sowie der zusätzlichen Beiträge für spezielle Betreuungszeiten und Härtefälle gemäss 8 Abs Der Standort der Kindertagesstätte ist massgebend für die Finanzierung der Investitionsbeiträge, die Anschubfinanzierung und Beiträge an die Liegenschaftskosten gemäss Die weitere Aufgabenteilung zwischen dem Kanton und den Gemeinden wird zwischen dem zuständigen Departement und den Gemeinden vertraglich geregelt. 4 Die Gemeinden können weitere Leistungen finanzieren. 5 Aufgaben der Einwohnergemeinde der Stadt Basel werden durch die kantonalen Organe und Behörden besorgt. 22 Planung und Berichterstattung 1 Das zuständige Departement beziehungsweise die zuständigen Stellen der Gemeinden planen und entwickeln die Leistungen im Sinne dieses Gesetzes und stellen eine bedarfsgerechte Weiterentwicklung des Angebots sicher. 2 Sie beziehen die Leistungserbringenden und weitere betroffene Kreise ein. 3 Die Leistungserbringenden stellen dem zuständigen Departement die erforderlichen Informationen sowie die notwendigen Kennzahlen für statistische Erhebungen zum Angebot und zu den Leistungen zur Verfügung. 4 Das zuständige Departement berichtet periodisch über die Entwicklung des Angebots und der Leistungen. 23 Vollzug 1 Das zuständige Departement beziehungsweise die zuständigen Stellen der Gemeinden vollziehen die Aufgaben dieses Gesetzes, sofern sie nicht ausdrücklich einer anderen Behörde zugeordnet sind. 2 Der Regierungsrat erlässt die notwendigen Ausführungsbestimmungen. V. Datenbearbeitung und Schweigepflicht 24 Datenbearbeitung 1 Das zuständige Departement und die zuständigen Stellen der Gemeinden können im Rahmen ihrer gesetzlichen Aufgabenerfüllung, wozu namentlich die Planung, die Kontrolle und die Überprüfung der Wirksamkeit der Tagesbetreuungsangebote im Kanton sowie die Information der Öffentlichkeit darüber und die Information, Beratung und Unterstützung der Eltern gehören, gemäss den Bestimmungen des Gesetzes über die Information und den Datenschutz (Informations- und Datenschutzgesetz, IDG) vom 9. Juni 2010 sowie des Harmonisierungsgesetzes Sozialleistungen Personendaten bearbeiten. 2 Sie können Kindertagesstätten, Tagesfamilien sowie Tagesfamilienorganisationen Personendaten bekanntgeben, soweit dies zu ihrer Aufgabenerfüllung erforderlich beziehungsweise, bei besonderen Personendaten, zwingend notwendig ist. 25 Schweigepflicht 1 Mitarbeitende in Kindertagesstätten und Tagesfamilien sind in Bezug auf Tatsachen, die ihnen in dieser Eigenschaft bekannt werden, zur Verschwiegenheit gegenüber Dritten verpflichtet. Seite34/39

42 Grosser Rat des Kantons Basel-Stadt, Bildungs- und Kulturkommission 2 Die Schweigepflicht gilt nicht: a) sofern die gesetzliche Vertretung eines betreuten Kindes in eine Auskunftserteilung eingewilligt hat; b) gegenüber den Schulen im Rahmen der fachlich erforderlichen Zusammenarbeit; c) gegenüber Mitarbeitenden der Aufsichtsbehörde und der Beratungs- und Vermittlungsstellen sowie der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde; d) bei einer gesetzlichen Auskunfts- oder Anzeigepflicht. VI. Rechtspflege 26 Rechtsmittel 1 Verfügungen, die in Anwendung dieses Gesetzes ergehen, können im Kanton nach den Bestimmungen des Gesetzes betreffend die Organisation des Regierungsrates und der Verwaltung des Kantons Basel-Stadt (Organisationsgesetz, OG) vom 22. April 1976 bei der zuständigen Departementsvorsteherin oder dem zuständigen Departementsvorsteher angefochten werden, in den Gemeinden nach den Bestimmungen der Gemeindeordnungen bei den zuständigen Stellen der Gemeinden. VII. Übergangs- und Schlussbestimmungen 27 Übergangsbestimmungen 1 Nach bisherigem Recht erteilte Bewilligungen bleiben gültig. Änderung, Entzug und Erlöschen richten sich nach neuem Recht. 2 Hängige Bewilligungsgesuche werden nach neuem Recht beurteilt. 3 Nach bisherigem Recht subventionierte oder mitfinanzierte Tagesheime gelten als Kindertagesstätten mit Betreuungsbeiträgen und werden vom zuständigen Departement im Informationssystem aufgenommen. II. Änderung anderer Erlasse Gesetz über die Harmonisierung und Koordination von bedarfsabhängigen Sozialleistungen (Harmonisierungsgesetz Sozialleistungen, SoHaG) vom 25. Juni ) (Stand 1. Juli 2015) wird wie folgt geändert: 1 Abs. 1 (geändert) 1 Dieses Gesetz regelt insbesondere die Grundsätze für e) (geändert) Beiträge an die Tagesbetreuung 7), Unterbringung von Kindern und Jugendlichen in Heimen und Pflegefamilien 8) ; 6 Abs. 2 2 Das massgebliche Einkommen der Haushaltseinheit gemäss 5 dieses Gesetzes beinhaltet e) (geändert) für die Anspruchsermittlung auf Beiträge an die Tagesbetreuung und Verbilligungen sowie an die Unterbringung von Kindern und Jugendlichen in Heimen und Pflegefamilien gemäss 1 Abs. 1 lit. e und f dieses Gesetzes Unteraufzählung unverändert. III. Aufhebung anderer Erlasse Keine Aufhebung anderer Erlasse. IV. Schlussbestimmung Dieses Gesetz ist zu publizieren; es unterliegt dem Referendum und der Regierungsrat bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens. Auf den gleichen Zeitpunkt wird das Gesetz betreffend die Tagesbetreuung von Kindern (Tagesbetreuungsgesetz) vom 17. September 2003 aufgehoben. 6) SG ) Gesetz betreffend Tagesbetreuung von Kindern vom xxxxxxx (SG ). 8) Verordnung über die Beiträge der Kinder, Jugendlichen und Eltern an die Kosten der Unterbringung von Kindern und Jugendlichen in Heimen und in Pflegefamilien (Kinderbetreuungsbeitragsverordnung, KBBV) vom 6. Dezember 2016 (SG ) Seite35/39

43 Grosser Rat des Kantons Basel-Stadt, Bildungs- und Kulturkommission Synopse der Änderungen an der Ratschlagsvorlage Die grau unterlegten Änderungen wurden von der Kommission einstimmig oder einstimmig mit Enthaltungen beschlossen. Ratschlag Änderung BKK Änderung BKK-Minderheit 3 Abs. 1 lit. c fördert die Kinder gemäss ihren Fähigkeiten und Neigungen. 5 Abs. 1 Eltern haben Anspruch auf Betreuungsbeiträge für Betreuungsplätze im Kanton Basel-Stadt, wenn das Kind im Kanton Basel-Stadt Wohnsitz hat, und: a) sie erwerbstätig oder auf der Suche nach Erwerbsarbeit sind; b) sie eine anerkannte Aus-, Fort- oder Weiterbildung besuchen; c) sie Aufgaben im öffentlichen oder sozialen Bereich wahrnehmen; d) eine Fachstelle die Betreuung als ergänzende Hilfe zur Erziehung angeordnet oder bewilligt hat oder e) die Betreuung der frühen Deutschförderung von Kindern im Hinblick auf die Einschulung dient. fördert die Kinder gemäss ihren Fähigkeiten und Neigungen und unterstützt die Sprachentwicklung sowie das Deutschsprechen bei fremdsprachigen Kindern. 1 (neu) Eltern haben Anspruch auf Betreuungsbeiträge im Umfang von 40 Prozent einer Vollzeitbelegung für Betreuungsplätze im Kanton Basel-Stadt, wenn das Kind im Kanton Basel-Stadt Wohnsitz hat. 2 Eltern haben Anspruch auf Betreuungsbeiträge im Umfang von 40 bis 100 Prozent einer Vollzeitbelegung für Betreuungsplätze im Kanton Basel-Stadt, wenn das Kind im Kanton Basel-Stadt Wohnsitz hat, und: a) sie erwerbstätig oder auf der Suche nach Erwerbsarbeit sind; b) sie eine anerkannte Aus-, Fort- oder Weiterbildung besuchen; c) sie Aufgaben im öffentlichen oder sozialen Bereich wahrnehmen; d) eine Fachstelle die Betreuung als ergänzende Hilfe zur Erziehung angeordnet oder bewilligt hat oder e) die Betreuung der frühen Deutschförderung von Kindern im Hinblick auf die Einschulung dient. Eltern, welche die Voraussetzungen gemäss lit. Seite36/39

44 Grosser Rat des Kantons Basel-Stadt, Bildungs- und Kulturkommission 6 Abs. 1 Der Anspruch auf Betreuungsbeiträge beginnt mit dem Alter des Kindes von drei Monaten und dauert bis zur Vollendung: a) des fünften Schuljahres der Primarstufe bei Betreuung in einer Kindertagesstätte mit Betreuungsbeiträgen; b) des achten Schuljahres der Primarstufe bei Betreuung in einer Tagesfamilie mit Betreuungsbeiträgen. 8 Abs. 2 Er sieht höhere Beiträge für Säuglinge, Kinder mit besonderem Betreuungsbedarf und Geschwister vor. 8 Abs. 3 Das zuständige Departement und die Gemeinden können für spezielle Betreuungszeiten sowie befristet für Härtefälle zusätzliche Beiträge gewähren. 10 Abs. 1 Die zuständigen Beratungs- und Vermittlungsstellen informieren über das Angebot der Tagesbetreuung, beraten Eltern und vermitteln bei Bedarf Betreuungsplätze in Kindertagesstätten mit Betreuungsbeiträgen. Er sieht höhere Beiträge für Säuglinge, Kinder mit besonderem Betreuungsbedarf, Kinder mit Bedarf an früher Deutschförderung und Geschwister vor. Das zuständige Departement und die Gemeinden gewähren für spezielle Betreuungszeiten sowie befristet für Härtefälle zusätzliche Beiträge. a) bis e) erfüllen, werden bei der Platzzuteilung prioritär behandelt. 3 ( ) Der Anspruch auf Betreuungsbeiträge beginnt mit dem Alter des Kindes von drei Monaten und dauert bis zur Vollendung des achten Schuljahres der Primarstufe. Die zuständigen Beratungs- und Vermittlungsstellen informieren über das Angebot der Tagesbetreuung, beraten Eltern und vermitteln bei Bedarf Betreuungsplätze in Kindertagesstätten mit Betreuungsbeiträgen innert dreier Monate nach der Anmeldung. Seite37/39

45 Grosser Rat des Kantons Basel-Stadt, Bildungs- und Kulturkommission Ratschlag Änderung BKK Änderung BKK-Minderheit 12 Abs. 1 Das zuständige Departement legt Vorgaben zur Qualität in Kindertagesstätten und Tagesfamilien fest. Das zuständige Departement legt Vorgaben zur Qualität in Kindertagesstätten und Tagesfamilien fest und führt eine Beschwerdestelle. 12 Abs. 2 (neu) 12 Abs. 3 (alt 2) Es kann Kindertagesstätten Beiträge zur Förderung des Berufsnachwuchses gewähren. 13 Abs. 1 lit. g die branchenüblichen Anstellungsbedingungen einhalten; Personen in Praktika, die nicht im Rahmen einer anerkannten Ausbildung erfolgen, werden bei der Berechnung der benötigten Anzahl Betreuungspersonen nicht mitgerechnet. Das zuständige Departement kann Kindertagesstätten Beiträge zur Förderung des Berufsnachwuchses gewähren. 4 ( ) in der Regel beteiligte Arbeitgeber und Arbeitgeberin eines Gesamtarbeitsvertrages sein; Seite38/39

46 Grosser Rat des Kantons Basel-Stadt, Bildungs- und Kulturkommission Ratschlag Änderung BKK Änderung BKK-Minderheit 18 Investitionsbeiträge und Anschubfinanzierung 1 Der Kanton oder die Gemeinden können Kindertagesstätten, die Plätze mit Betreuungsbeiträgen anbieten wollen, oder Kindertagesstätten mit Betreuungsbeiträgen Investitionsbeiträge und Beiträge zur Anschubfinanzierung gewähren. 21 Abs. 2 Der Standort der Kindertagesstätte ist massgebend für die Finanzierung der Investitionsbeiträge und Beiträge zur Anschubfinanzierung gemäss 18. Investitionsbeiträge, Anschubfinanzierung und Beiträge an die Liegenschaftskosten 1 Der Kanton oder die Gemeinden können Kindertagesstätten, die Plätze mit Betreuungsbeiträgen anbieten wollen, oder Kindertagesstätten mit Betreuungsbeiträgen Investitionsbeiträge und Beiträge zur Anschubfinanzierung gewähren. 2 (neu) Der Kanton oder die Gemeinden können Kindertagesstätten, deren Liegenschaftskosten nachgewiesen und begründet überdurchschnittlich hoch sind, Beiträge an die Liegenschaftskosten gewähren. Der Standort der Kindertagesstätte ist massgebend für die Finanzierung der Investitionsbeiträge, die Anschubfinanzierung und Beiträge an die Liegenschaftskosten gemäss 18. Seite39/39

47 Grosser Rat des Kantons Basel-Stadt Gesundheits- und Sozialkommission (GSK) An den Grossen Rat Gesundheits- und Sozialkommission Basel, 21. März 2019 Kommissionsbeschluss vom 21. Februar 2019 Bericht der Gesundheits- und Sozialkommission zum Vierten Bericht über die Leistungs-, Kosten- und Prämienentwicklung sowie die Massnahmen zur Dämpfung der Höhe der Gesundheitskosten gemäss 67 Abs. 2 des Gesundheitsgesetzes Den Mitgliedern des Grossen Rates des Kantons Basel-Stadt zugestellt am 29. März 2019 Seite 1/11

48 Grosser Rat des Kantons Basel-Stadt, Gesundheits- und Sozialkommission Inhalt 1. Ausgangslage Vorgehen der Kommission Kommissionsberatung Pflegeheime / Einheitliche Finanzierung innerhalb des Krankenkassen-Systems / Prinzip ambulant vor stationär Medikamente Ärztliche Behandlung / Zulassungssteuerung im ambulanten Sektor Antrag der Kommission Seite 2/11

49 Grosser Rat des Kantons Basel-Stadt, Gesundheits- und Sozialkommission 1. Ausgangslage Der Regierungsrat beantragt dem Grossen Rat, vom vierten Bericht des Regierungsrats über die Leistungs-, Kosten- und Prämienentwicklung sowie die Massnahmen zur Dämpfung der Höhe der Gesundheitskosten gemäss 67 Abs. 2 des Gesundheitsgesetzes Kenntnis zu nehmen. 67 Abs. 2 GesG besagt Folgendes: Der Regierungsrat legt dem Grossen Rat jährlich einen Bericht über die Leistungs-, Kosten- und Prämienentwicklung sowie die Massnahmen zur Dämpfung der Höhe der Gesundheitskosten zur Kenntnisnahme vor. Die Gesundheitskosten im vorliegenden Bericht beinhalten im Wesentlichen diejenigen Finanzströme, die einen direkten Einfluss auf die Krankenkassenprämien im Kanton Basel-Stadt haben: Es handelt sich demnach im Wesentlichen um Kosten für die Abgeltung der Pflichtleistungen der OKP gemäss KVG. Der vierte Bericht behandelt das Jahr Der deutliche Abstand zwischen Berichtsjahr und Berichterstattung ist im Zustandekommen der Datengrundlage begründet. Das Gesundheitsdepartement wertet Daten aus mehreren Quellen aus (Erhebungen von Bund, Kanton und Krankenversicherern), die erst ein halbes Jahr oder noch später vorliegen sowie aufgrund von Unschärfen berichtigt werden müssen. Die wichtigsten Aussagen der vorstehenden Tabelle: Die OKP-Nettoleistungen pro Versicherten (nach Abzug der gesetzlichen Kostenbeteiligung) im Kanton Basel-Stadt sind zwischen 2013 und 2017 um durchschnittlich 2.4 Prozent pro Jahr angestiegen. Für das Jahr 2017 lag der Zuwachs dieser Grösse bei 1.5 Prozent. Die kantonale Durchschnittsprämie für Erwachsene ist im Zeitraum zwischen 2013 und 2017 im Durchschnitt jährlich um 2.9 Prozent gestiegen, was unter dem schweizerischen Mittel von 3.6 Prozent liegt; das absolute Wachstum von beträgt 62 Franken (durchschnittlich Franken pro Jahr). Die baselstädtische Prämienerhöhung von 2016 auf 2017 lag bei 4.0 Prozent während im gesamt-schweizerischen Durchschnitt ein Anstieg von 4.5 Prozent zu verzeichnen war; im Jahr 2018 liegt die kantonale Durchschnittsprämie für Erwachsene bei 592 Franken pro Monat. Der Anstieg gegenüber dem Vorjahr betrug 4.3 Prozent Gesamtschweizerisch lag die Zunahme bei 4.0 Prozent Für Details des Berichts wird auf den Ratschlag Nr verwiesen. Seite 3/11

50 Grosser Rat des Kantons Basel-Stadt, Gesundheits- und Sozialkommission 2. Vorgehen der Kommission Seit vier Jahren erscheint der Bericht über die Leistungs-, Kosten- und Prämienentwicklung sowie die Massnahmen zur Dämpfung der Höhe der Gesundheitskosten. Er ermöglicht nicht nur einen Überblick über die aktuellsten Zahlen, sondern erläutert auch die Bemühungen seitens Kanton und Bund zugunsten der Gesundheitsversorgung und Kostendämpfung. Bereits letztes Jahr hat die GSK den Bericht ausführlich diskutiert und nicht zuletzt aufgrund der sehr hohen Gesundheitskosten im Kanton Basel-Stadt und der höchsten Prämien schweizweit sich an einer eintägigen Sitzung dem Thema der Gesundheitskosten gewidmet. Am 31. Januar 2018 hat die GSK diverse Gäste von Bund (Bundesamt für Gesundheit, Thema: Gesundheitsstrategien), der Gesundheitsdirektorenkonferenz (GDK, Thema: ambulant vor stationär) sowie Vertreterinnen und Vertreter aus zwei Kantonen (Solothurn: Spitalfusion; Vaud: Globalbudget der Spitäler) begrüssen dürfen. Die Diskussion nach den Inputs war jeweils intensiv. Die GSK beschloss gewisse Themen zu einem späteren Zeitpunkt wieder aufzugreifen. Der Grosse Rat hat den Bericht Nr am 9. Januar 2019 der Gesundheits- und Sozialkommission (GSK) zum Bericht überwiesen. Die GSK hat das Geschäft an drei Sitzungen behandelt. An der Beratung haben seitens des Gesundheitsdepartements der Vorsteher, der Leiter Bereich Gesundheitsversorgung und der Kantonsarzt und Leiter der Medizinischen Dienste sowie der Leiter Abteilung Bewilligungen und Support der Medizinischen Dienste teilgenommen. Einige Erkenntnisse aus der eintägigen Sitzung sowie einige Pendenzen daraus konnten in die Behandlung dieses Berichts einfliessen. Es waren dies im Besonderen die Anzahl freipraktizierender Ärztinnen und Ärzte, die Pflege und die Medikamente. Andere Themen wie beispielsweise die Förderung der Interprofessionalität, die Generika, die Prävention und Überdiagnostizierungen bleiben weiterhin bei der GSK pendent. Die GSK wird sich dieser Themen zu einem späteren Zeitpunkt annehmen. 3. Kommissionsberatung Die GSK liess sich alle grossen Kostenblöcke und ergriffene Massnahmen seitens Regierungsrat und/oder Bund erläutern. - Spital stationär: 23.6 Prozent der Kosten der OKP - Spital ambulant: 16 Prozent der Kosten der OKP - Ärztliche Behandlung ambulant: 22.8 Prozent der Kosten der OKP - Medikamente, Apotheke: 15.4 Prozent der Kosten der OKP - Pflegeheime: 6.5 Prozent der Kosten der OKP Seite 4/11

51 Grosser Rat des Kantons Basel-Stadt, Gesundheits- und Sozialkommission Quelle: Vierter Bericht über die Leistungs-, Kosten- und Prämienentwicklung sowie die Massnahmen zur Dämpfung der Höhe der Gesundheitskosten gemäss 67 Abs. 2 des Gesundheitsgesetzes (SG ), Seite 9. Die GSK vertiefte die nachfolgenden Themen, welche wie bereits erwähnt auch bereits an der eintägigen Sitzung 2018 Thema innerhalb der Kommission waren. 3.1 Pflegeheime / Einheitliche Finanzierung innerhalb des Krankenkassen- Systems / Prinzip ambulant vor stationär Ein einheitliches Finanzierungssystem zwischen ambulanter und stationärer Behandlung in erster Linie im Spitalbereich sowie die Tarifstruktur, war in der GSK bereits mehrere Male ein Thema. Da es sich hierbei um eine nationale Gesetzgebung handelt, die aber in erster Linie die Kantone (Prämien und Finanzen) betrifft, zeigt die GSK grosses Interesse an den nationalen Entwicklungen. Seite 5/11

52 Grosser Rat des Kantons Basel-Stadt, Gesundheits- und Sozialkommission Quelle: curafutura Das Gesundheitsdepartement stellte der GSK die am 18. Januar 2019 publizierte Forderung der Gesundheitsdirektorenkonferenz (GDK) 1 vor: Konkret fordert die GDK, den Beitrag der Versicherer an die KVG-Pflegeleistungen nach Art. 25a Abs. 1 KVG und Art. 7 der Krankenpflege-Leistungsverordnung (KLV) und die Beiträge der Kantone und Gemeinden im Rahmen der Restfinanzierung gemäss Art. 25a Abs. 5 KVG (d. h. ohne Betreuungs- und Hotelleriekosten) in das dual zu finanzierende Kostenvolumen einzurechnen. Der Kostenteiler, nach welchem (gemäss erläuterndem Bericht zum Vorschlag der SGK-NR) die Kantone im Durchschnitt neu 25.5 Prozent und die Krankenversicherer 74.5 Prozent zur Finanzierung der Gesamtkosten ambulanter und stationärer Leistungen beitragen würden, ist aufgrund des erweiterten Geltungsbereichs der einheitlichen Finanzierung entsprechend anzupassen. 1 Hash=19c83504e7f6b58b c392002e4 Seite 6/11

53 Grosser Rat des Kantons Basel-Stadt, Gesundheits- und Sozialkommission Quelle: Berechnung und Hochrechnung Gesundheitsdepartement Basel-Stadt, Februar Die GSK unterstützt prinzipiell den Ansatz einer monistischen Finanzierung der ambulanten und stationären Finanzierung. Nicht zuletzt aufgrund der sehr hohen Prämien im Kanton Basel-Stadt ist es der Kommission ein grosses Anliegen, dass diese durch eine Aufnahme der Pflege in die OKP nicht zu einer Steigerung (gerade auch aufgrund der demographischen Entwicklung) der Krankenkassenprämien führt. Angesichts der demographischen Entwicklung erscheint ihr die Aufnahme der Pflege in das Finanzierungssystem auf den ersten Blick als nachvollziehbar. Die GSK wird die nationale Gesetzgebung und juristische Abklärungen (Bundesgerichtsurteil zur Liste des Kantons Aargau) interessiert weiterverfolgen, da diese für die Gesundheitskosten (Prämien und Steuerbeiträge) grosse Auswirkungen hat. Die GSK unterstützt den Regierungsrat in seinen Bemühungen, für die Kantone einen Finanzierungsmechanismus einzuführen, der Fehlanreize zur Behandlungsart vermeidet, dem Kanton Mitwirkungskompetenzen einräumt, die Gesundheit der Bevölkerung im Fokus behält, regulatorische Kompetenzen gibt und die Prämienbelastung wenn immer möglich dämpft. Weiter unterstützt die GSK den Regierungsrat in seinen aktuellen Bemühungen, ambulant vor stationär via Liste (sogenannten AVOS-Liste) auf regulatorischem Wege zu fördern. Die Kindermedizin soll aufgrund ihrer Andersartigkeit von der auf die Erwachsenenmedizin ausgerichteten ambulant-stationär-liste ausgenommen und gesondert betrachtet werden. Die GSK begrüsst schliesslich auch, dass die Behörden das Gespräch mit bestimmten medizinischen Sparten (so die Orthopädie) führen, um auf die Vermeidung unnötiger Eingriffe hinzuwirken. Die Durchführung fundierter Studien anstelle punktueller Kontrollen wäre dabei sehr hilfreich. 3.2 Medikamente Die Medikamenten-und Apothekenkosten machen 15.4 Prozent der Kosten zu Lasten der OKP aus. Nicht einberechnet darin sind jedoch die Medikamentenkosten in stationären und ambulanten Behandlungen. Aus diesem Grund bat die GSK das Gesundheitsdepartement eine Übersicht über die Höhe aller Medikamentenkosten zu erhalten. Das Gesundheitsdepartement hält aus dem Helsana Arzneimittelreport 2018 folgende Fakten fest: Seite 7/11

54 Grosser Rat des Kantons Basel-Stadt, Gesundheits- und Sozialkommission - Im Jahr 2017 wurden Millionen Packungen von Medikamenten zu Lasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (OKP) bezogen, wobei die Zahl der Medikamentenbezüge zwischen 2016 und 2017, wie bereits in den letzten Jahren, anstieg. - Die gesamten ambulanten Medikamentenkosten in der OKP beliefen sich 2017 auf CHF 7.5 Milliarden. Die Kosten stiegen seit 2014 um 20.0 Prozent, wobei die Zunahme zwischen den Jahren 2016 und 2017 im Vergleich zu den Vorjahren moderat ausfiel. - Die Kosten pro Medikamentenbezug nahmen zwischen 2014 (CHF 61) und 2017 (CHF 66) um 8.4 Prozent zu. Die Anzahl an Personen mit Medikamentenbezügen stieg ebenfalls an. - Die zehn teuersten therapeutischen Medikamentengruppen zusammen verursachten Prozent der Gesamtkosten, wobei deren Bezüge lediglich 28 Prozent der Gesamtbezüge ausmachten. Die teuerste Medikamentengruppe blieben die Immunsuppressiva, welche als erste Medikamentengruppe überhaupt die Milliardengrenze hinsichtlich der Medikamentenkosten überschritt. - Der ansteigende Trend der Kosten bei den Immunsuppressiva und den Krebsmedikamenten setzte sich auch 2017 fort. Die Immunsuppressiva legten im Vergleich zu 2014 um beinahe 50 Prozent zu, entsprechend einem Kostenanstieg von etwa CHF 337 Millionen. Dies entsprach mehr als den Kosten aller Psychostimulanzien in 2017 zusammen (Platz 4 der teuersten Medikamentengruppen). - Die Krebsmedikamentenkosten stiegen im selben Zeitraum ( ) um 40 Prozent (um CHF 195 Millionen). Für die totalen Kosten spielen sowohl die Anzahl der bezogenen Medikamente, aber auch die Medikamentenkosten eine Rolle. Aus dem Helsana Arzneimittelreport 2018 wird ersichtlich, dass die Medikamentenkosten pro Person CHF 885 betragen. Die Durchschnittsanzahl der Medikamentenbezüge pro Person in der Schweiz beträgt laut diesem Report 13.4 pro Person. Als einziger Kanton in der Schweiz weicht Basel-Stadt mit über 25 Prozent davon ab. Sowohl die Kosten wie auch die Anzahl Bezüge sind somit schweizweit am höchsten. Die GSK liess eingehend über Aspekte der Generika-Verschreibung bzw. der Bio-Similar- Verschreibung (Nachahmer-Präparate biotechnisch erzeugter Medikamente) informieren, d.h. über finanzielle und medizinisch-ethische Aspekte und Methoden der Anwendung und Verschreibung oder Nicht-Verschreibung hoch- und höchstpreisiger Medikamente sowie deren medizinische und psychomedizinische Wirkungen. Das Thema Medikamente und Medikamentenpreise ist hoch komplex und verlangt eine vertiefte Auseinandersetzung. 3.3 Ärztliche Behandlung / Zulassungssteuerung im ambulanten Sektor Die Dichte der freipraktizierenden Ärztinnen und Ärzte im Kanton Basel-Stadt aber auch schweizweit ist zunehmend. Seit 2015 sind im ambulanten Sektor über Ärztinnen und Ärzte tätig. Innerhalb der letzten dreissig Jahre hat sich diese Zahl verdoppelt. Seite 8/11

55 Grosser Rat des Kantons Basel-Stadt, Gesundheits- und Sozialkommission Quelle: FMH, Ärztestatistik, BFS 2018 Der grösste Anstieg geschah, als der Zulassungsstopp 2012 temporär aufgehoben wurde. Bis zum 30. Juni gilt die heutige Regelung, dass Kantone die Zahl neuer Spezialärzte weiterhin begrenzen können, jedoch gilt dies so nicht für Ärztinnen und Ärzte, die sich in der Schweiz weitergebildet haben. Quelle: SASIS AG, Analyse Obsan, 2017 Die aktuelle Zulassungsbeschränkung ist als Regulierungsinstrument für den Kanton Basel-Stadt ungenüged. Mit der vorliegenden Gesetzesvorlage würden die Kantone ein dauerhaftes Instrument erhalten, um eine Überversorgung im Gesundheitswesen zu verhindern und damit das Kostenwachstum zu dämpfen. Denn angesichts der überdurchschnittlich hohen Dichte im Kanton Basel-Stadt im Besonderen der Spezialärztinnen und Spezialärzte ist eine bedarfsgerechte Steuerung aus Sicht der GSK richtig und zwingend notwendig. Wie der Regierungsrat erläutert, hat die Dichte der Spezialistinnen und Spezialisten hat den stärksten Einfluss auf die Kosten: Jede neu eröffnete Arztpraxis belastet die obligatorische Grundversicherung mit durchschnittlich 300'000 bis 500'000 Franken pro Jahr. 2 Im November 2018 wurde die Frist vom 30. Juni 2019 auf 30. Juni 2021 verlängert ( Seite 9/11

56 Grosser Rat des Kantons Basel-Stadt, Gesundheits- und Sozialkommission Die GSK sieht es als unverzichtbare Aufgabe der Legislative auf Bundesebene an, dafür zu sorgen, dass die sich momentan in Behandlung findenden Teilrevision des KVG den Kantonen Instrumente für eine bedarfsgerechte auch ambulante Versorgungsplanung ermöglicht. So wie die Teilrevision am 10. Februar 2019 mit 67 Prozent der Basler Stimmbevölkerung angenommen wurde. Der Regierungsrat sorgt zusammen mit den umliegenden Kantonen für ein bedarfsgerechtes und wirtschaftliches Angebot an ambulanten und stationären Behandlungen. (GesG, 7 Abs. 1 bis (neu)) Quelle: SASIS AG, Obsan 2017 Seite 10/11

57 Grosser Rat des Kantons Basel-Stadt, Gesundheits- und Sozialkommission 4. Antrag der Kommission Gestützt auf diese Ausführungen beantragt die Gesundheits- und Sozialkommission dem Grossen Rat einstimmig, vom Bericht Kenntnis zu nehmen. Die Gesundheits- und Sozialkommission hat diesen Bericht am 21. März 2019 einstimmig genehmigt und Sarah Wyss (Kommissionspräsidentin) zur Sprecherin bestimmt. Im Namen der Gesundheits- und Sozialkommission Sarah Wyss, Präsidentin Seite 11/11

58 An den Grossen Rat WSU/P Basel, 6. Februar 2019 Regierungsratsbeschluss vom 5. Februar 2019 Ratschlag Revision der Vereinbarung zwischen dem Kanton Basel-Stadt und dem Kanton Basel-Landschaft über die Abfallbewirtschaftung vom 13./19. Mai 1998 Partnerschaftliches Geschäft Den Mitgliedern des Grossen Rates des Kantons Basel-Stadt zugestellt am 8. Februar Seite 1/7

59 Inhalt 1. Begehren Ausgangslage Vernehmlassung Basel-Stadt Basel-Landschaft Finanzielle Auswirkungen Garantieleistungen Verbrennungsrückstände (Schlacke) Wirtschaftliches Risiko der KVA Basel Formelle Prüfungen und Regulierungsfolgenabschätzung Antrag... 6 Seite 2/7

60 1. Begehren Mit diesem Ratschlag beantragen wir Ihnen, die Revision der Vereinbarung zwischen den Kantonen Basel-Stadt und Basel-Landschaft über die Abfallbewirtschaftung vom 13./19. Mai 1998 zu genehmigen. Es handelt sich um eine partnerschaftliche Vorlage der beiden Basler Regierungen. Die Anhänge 1 und 2 zeigen den Text der künftigen Vereinbarung, welche von den Parlamenten beider Kantone abgeschlossen wird, sowie synoptisch den Vergleich zum bisherigen Staatsvertrag. Anhang 3 erläutert in einem gemeinsamen Bericht die Revision des Staatsvertrages. Der Anhang 4 enthält den Entwurf des Umsetzungsvertrages zur Vereinbarung, welcher zwischen den beiden Regierungen abgeschlossen werden soll. 2. Ausgangslage Bei der Erneuerung der KVA Basel wurde im Jahr 1994 aufgrund der damaligen Mengenprognose zur Sicherung der hohen Investitionen eine hohe Auslastung der Anlage angestrebt und diese mit entsprechenden Lieferverträgen abgesichert. Die Vereinbarung (Staatsvertrag) zwischen dem Kanton Basel-Stadt und dem Kanton Basel- Landschaft über die Abfallbewirtschaftung vom 11. März 1998 (SG ) verpflichtet den Kanton Basel-Landschaft zur Lieferung der Siedlungsabfälle in die Kehrichtverwertungsanlage (KVA) Basel. Im Gegenzug verpflichtet die Vereinbarung den Kanton Basel-Stadt, dem Kanton Basel- Landschaft für die Entsorgung seiner Siedlungsabfälle Entsorgungssicherheit zu bieten und die Verbrennungsrückstände (Schlacke) der KVA Basel in die Deponien des Kantons Basel- Landschaft zu liefern. Weiter wurde in der Vereinbarung festgelegt, dass beim Unterschreiten der vereinbarten Mengen an Abfällen oder Schlacke Garantiezahlungen an die Fixkosten zu leisten sind. Die ursprünglich vorgesehene anteilmässige Mitfinanzierung des Kantons Basel-Landschaft an der KVA Basel kam nie zum Tragen (vgl. Ziff der bisherigen Vereinbarung). Im Gegenzug kam es auch zu keiner Mitsprache beim Bau und Betrieb der KVA Basel. Die Betriebskommission der KVA Basel begleitet den Betrieb der KVA ohne Mitbestimmungsrecht. Die heutige Vereinbarung sieht eine erstmalige Neuverhandlung und Anpassungen der garantierten Liefermengen nach zehn Jahren vor. Der Kanton Basel-Landschaft meldete den Wunsch zur Neuverhandlung der Liefermengen erstmals im Jahr 2008 an. Die Verhandlungen führten dazu, dass die bisherige Vereinbarung von 1998 einer Totalrevision unterzogen wurde. Dafür sprachen die veränderten Rahmenbedingungen hinsichtlich den gesetzlichen Grundlagen, der neuen Rechnungslegung der KVA Basel und der Deponie Elbisgraben sowie der Wille zu einer verstärkten partnerschaftlichen Zusammenarbeit. Die revidierte Vereinbarung wird dem Grossen Rat und gleichzeitig auch dem Landrat zum Beschluss vorgelegt. Die detaillierten Ausführungen zur revidierten Vereinbarung sind dem gemeinsamen Bericht der beiden Regierungen Basel-Stadt und Basel-Landschaft zu entnehmen (Anhang 3). Seite 3/7

61 3. Vernehmlassung 3.1 Basel-Stadt Der hat den Grossen Rat entsprechend den Vorgaben von 85 Abs. 2 Kantonsverfassung 1 informiert. Das Geschäft wurde der Umwelt-, Verkehrs- und Energiekommission (UVEK) zugewiesen. Die UVEK nahm im Rahmen einer ordentlichen Sitzung mündlich Stellung zum damaligen Entwurf. Dabei wurde die neu vorgesehene Aufteilung des bisherigen Staatsvertrags in eine Vereinbarung, welche von den Parlamenten beider Kantone abgeschlossen wird, und einen Umsetzungsvertrag zwischen den beiden Regierungen sowie die damit verbundene Kompetenzverschiebung vom Grossen Rat an den Regierungsrat diskutiert. Die vorgesehene Konstruktion der Vorlage stiess auf Verständnis, da zukünftig die Liefermengen nicht mehr in den Parlamenten diskutiert werden müssen. Die beiden Gemeinden Riehen und Bettingen wurden schriftlich zur Stellungnahme eingeladen. Beide Gemeinden nahmen die Vorlage zustimmend zur Kenntnis. Ihre Bemerkungen wurden aufgenommen. 3.2 Basel-Landschaft Der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft hat zur Vorlage eine interne und externe Vernehmlassung durchgeführt. Die Gemeinden und deren Verband Basellandschaftlicher Gemeinden VBLG, die Parteien und Abfallverbände stimmten den vorgeschlagenen Änderungen grundsätzlich zu. Der eingebrachte Vorbehalt hinsichtlich der Festlegung des kalkulatorischen Zinses ist aufgrund der Stellungnahme in die Vorlage aufgenommen worden. Hingegen kann das geforderte, uneingeschränkte Einsichtsrecht der Gemeinden in die Betriebsrechnungen der KVA Basel und der Deponie Elbisgraben nicht gewährt werden. Sowohl die KVA Basel als auch das Schlackenkompartiment der Deponie Elbisgraben sind keine eigenständigen Rechtskörper, sondern Profitcenter als Teil der Industriellen Werke Basel (IWB) beziehungsweise des Amtes für Industrielle Betriebe (AIB) Basel-Landschaft. Beide stehen in Konkurrenz mit anderen Entsorgern auf dem Markt, womit es gilt, Geschäftsgeheimnisse zu wahren. Die Kontrolle und die Aufsicht sind bereits heute gegeben. So werden die Betriebsrechnungen der beiden Betriebe IWB und der Deponie Elbisgraben von unabhängigen externen Revisionsstellen geprüft. Und im Rahmen der Oberaufsicht durch die beiden Parlamente besteht jederzeit ein Einsichtsrecht der jeweiligen Finanzkontrolle und der jeweiligen Geschäftsprüfungskommission in die Unterlagen der beiden Betriebe. Weitere aus der Vernehmlassung eingegangene redaktionelle Anregungen und der Bedarf zu weiterführenden Ausführungen konnten in die überarbeitete Fassung aufgenommen worden. 4. Finanzielle Auswirkungen Die finanziellen Auswirkungen der neuen Vereinbarung gegenüber der bisherigen Vereinbarung sind unter dem Gesichtspunkt der Garantieleistungen bei verminderter Lieferung von Schlacke und der Veränderung des wirtschaftlichen Risiko der KVA Basel zu beurteilen Verträge 1 Der Grosse Rat genehmigt Verträge, wenn sie Gegenstände enthalten, die in seine Zuständigkeit fallen. 2 Bei der Vorbereitung wichtiger Staatsverträge, die seiner Genehmigung unterliegen, kann er den Regierungsrat durch seine Kommissionen begleiten und beraten. Seite 4/7

62 4.1 Garantieleistungen Verbrennungsrückstände (Schlacke) Mit der vertraglichen Verpflichtung zur Lieferung der Verbrennungsrückstände (Schlacke) der KVA Basel auf die Deponie Elbisgraben fallen Kosten für den Kanton Basel-Stadt an, wenn die vereinbarte Menge nicht geliefert werden kann. Dieses Risiko vermindert sich nun leicht, da sich Basel-Stadt entsprechend der neu vorgesehenen Abfallmenge verpflichtet, Verbrennungsrückstände (Schlacken) im Umfang von neu nur Tonnen pro Jahr auf die Deponie Elbisgraben zu liefern. Die heutige Vereinbarung von 1998 verpflichtet den Kanton Basel-Stadt zur Lieferung einer weit grösseren Menge an Schlacken. Mit der bisher vereinbarten Abfall-Anliefermenge aus dem Kanton Basel-Landschaft und Basel-Stadt (vgl. Ziff Abfallvereinbarung 1998) umfasste diese Verpflichtung rund Tonnen Schlacken. Bei der Verbrennung der Abfälle in der KVA bleiben rund 17% der Abfälle als Schlacken zurück. Die vereinbarte Liefermenge der beiden Kantone betrug damals rund Tonnen Abfälle pro Jahr, somit fielen rund Tonnen Schlacken pro Jahr an. Bereits in der damaligen Beurteilung des finanziellen Risiko ging der Regierungsrat davon aus, dass es sehr unwahrscheinlich sei, dass aus dem Kanton Basel-Stadt keinerlei Abfälle in die KVA Basel angeliefert würden. Der Regierungsrat beantragte damals beim Grossen Rat eine Garantiesumme von 1.5 Mio. Franken. Diese wurde mit dem Grossratsbeschluss vom 11. März 1998 bewilligt. Seiher hat sich die Situation in der Abfallbewirtschaftung stark verändert. Die KVA Basel ist in den letzten Jahren sehr gut ausgelastet: Pro Jahr werden (2006) bis (2015) Tonnen Abfälle verbrannt. Es fallen so rund Tonnen Schlacken an. Aufgrund des Vertrages zwischen dem Kanton Basel-Stadt, vertreten durch das Baudepartement, und dem Landkreis Lörrach, vertreten durch den Landrat, betreffend die Verbrennung von Siedlungsabfällen in der Kehrichtverbrennungsanlage (KVA) Basel vom 28. Februar 2003 (SG ) ist der Landkreis Lörrach verpflichtet, rund Tonnen Schlacken im Landkreis Lörrach zu deponieren. Aufgrund dieser Ausführungen kann festgehalten werden, dass sich gegenüber der bisherigen Vereinbarung die Wahrscheinlichkeit einer allfälligen Garantiezahlung stark reduziert und künftig auf eine Festlegung einer Garantiesumme verzichtet werden kann. 4.2 Wirtschaftliches Risiko der KVA Basel Aus Sicht der IWB und dem Eigner der IWB - dem Kanton Basel-Stadt - erhöht sich das wirtschaftliche Risiko aufgrund der vorgesehenen Reduktion der garantierten Liefermengen aus dem Kanton Basel-Landschaft leicht. In Zukunft sind die IWB weiter darauf angewiesen, dass die Abfälle aus Industrie und Gewerbe sowie von den regionalen Sortieranlagen in die KVA Basel zur Verbrennung angeliefert werden, damit die Anlage weiterhin gut ausgelastet ist. Der tragbaren Erhöhung des Risikos aufgrund der reduzierten garantierten Liefermenge aus dem Kanton Basel- Landschaft steht gegenüber, dass es der IWB in der Vergangenheit dank effizientem Betrieb gelungen ist, zu marktkonformen Preisen Abfälle annehmen zu können. Dazu haben die IWB aktuell Liefermengen im Umfang von rund Tonnen pro Jahr vertraglich abgesichert. Rund 90% dieser Mengen verteilen sich dabei auf vier grosse Lieferanten mit Mengen zwischen bis Tonnen pro Jahr. Der Gebührentarif der IWB Industrielle Werke Basel betreffend die Entgegennahme von Abfällen zur Verbrennung in der Kehrichtverwertungsanlage (KVA) vom 30. März 2012 (SG ) bietet zudem für die Betriebe die Möglichkeit, mit einer vertraglich festgelegten Liefermenge und einem vom Amt für Umwelt und Energie anerkannten Abfallkonzept Abfälle gemäss Tarifstufe II anliefern zu können. Die Betriebe nutzen diese Möglichkeit und reduzieren so das Risiko einer zu tiefen Auslastung der KVA Basel. Würde die Auslastung der Anlage trotzdem mittelfristig stark sinken, hätte dies eine Anpassung der Tarife zur Folge, damit eine genügende Kostendeckung gewährleistet werden kann. Dies Seite 5/7

63 wiederum würde dazu führen, dass die Gebühren (z. Bsp. Bebbi-Sack) für die Abfallentsorgung in Basel und allen Gemeinden in beiden Kantonen angehoben werden müssten. Die IWB haben diesen Aspekt eingehend geprüft und kommen zum Schluss, dass unter den aktuellen Rahmenbedingungen in der schweizerischen Abfallbewirtschaftung das Risiko tragbar ist. 5. Formelle Prüfungen und Regulierungsfolgenabschätzung Das Finanzdepartement hat den vorliegenden Ratschlag gemäss 8 des Gesetzes über den kantonalen Finanzhaushalt (Finanzhaushaltgesetz) vom 14. März 2012 überprüft. Das Justiz- und Sicherheitsdepartement hat den Gesetzesentwurf im Hinblick auf die Aufnahme in die Gesetzessammlung überprüft. Der vorliegende Ratschlag wurde mit den Fragen des zur Klärung der Betroffenheit (Vortest) gemäss Regulierungsfolgeabschätzung überprüft. Es ist keine Regulierungsfolgeabschätzung durchzuführen. 6. Antrag Gestützt auf unsere Ausführungen beantragen wir dem Grossen Rat die Annahme des nachstehenden Beschlussentwurfes. Im Namen des Regierungsrates des Kantons Basel-Stadt Elisabeth Ackermann Präsidentin Barbara Schüpbach-Guggenbühl Staatsschreiberin Beilage Entwurf Grossratsbeschluss Anhang 1: Vereinbarungstext Anhang 2: Synopse Anhang 3: Gemeinsamer Bericht der Kantone Basel-Stadt und Basel-Landschaft zur Revision der Vereinbarung (Staatsvertrag) Anhang 4: Entwurf Umsetzungsvertrag Seite 6/7

64 Grossratsbeschluss Vereinbarung zwischen den Kantonen Basel-Stadt und Basel- Landschaft über die Annahme von Abfällen in der Kehrichtverwertungsanlage Basel und der Deponie Elbisgraben (vom [Datum eingeben]) Der Grosse Rat des Kantons Basel Stadt, nach Einsichtnahme in den Ratschlag des Regierungsrates Nr. [Nummer eingeben]vom [Datum eingeben] und nach dem mündlichen Antrag der [Kommission eingeben] vom [Datum eingeben], beschliesst: 1. Die Vereinbarung zwischen den Kantonen Basel-Stadt und Basel-Landschaft über die Annahme von Abfällen in der Kehrichtverwertungsanlage Basel und der Deponie Elbisgraben wird genehmigt. 2. Dieser Beschluss gilt unter dem Vorbehalt, dass die Vereinbarung zwischen den Kantonen Basel-Stadt und Basel-Landschaft über die Annahme von Abfällen in der Kehrichtverwertungsanlage Basel und der Deponie Elbisgraben rechtskräftig zu Stande kommt. 3. Der Regierungsrat wird ermächtigt, die Vereinbarung zwischen dem Kanton Basel-Stadt und dem Kanton Basel-Landschaft über die Annahme von Abfällen in der Kehrichtverwertungsanlage Basel und der Deponie Elbisgraben zu unterzeichnen. Dieser Beschluss ist zu publizieren. Er unterliegt dem Referendum. Seite 7/7

65 Anhang 1 Vereinbarung zwischen den Kantonen Basel-Stadt und Basel-Landschaft über die Annahme von Abfällen in der Kehrichtverwertungsanlage Basel und der Deponie Elbisgraben vom xxxx 2018 Um die Entsorgung der Siedlungsabfälle aus Haushalten sowie von Abfällen vergleichbarer Zusammensetzung aus Industrie und Gewerbe koordiniert, effizient und umweltgerecht sicherzustellen, schliessen die Kantone Basel-Stadt und Basel-Landschaft die folgende Vereinbarung ab: Ziff. 1 Grundsatz 1.1 Die Kantone arbeiten in allen Belangen der Abfallbewirtschaftung zusammen und stimmen insbesondere Planung, Bau und Betrieb der erforderlichen Anlagen eng aufeinander ab. Den Kantonen steht das Recht zu, die Kehrichtverwertungsanlage Basel (KVA) und die Deponie Elbisgraben gemäss den jeweiligen Zulassungsbestimmungen zu benutzen. 1.2 Die Kantone legen in einem Umsetzungsvertrag die Lieferbedingungen, Liefermengen, Heizwert, Tarifgestaltung und Garantieleistungen gemeinsam fest Die Kantone sorgen dafür, dass die wesentlichen Belange der beiden Abfallanlagen transparent dargestellt werden. Sie hören sich gegenseitig dazu an. 1.4 Die Anlieferungen der Abfälle und der Verbrennungsrückstände aus den Kantonen sollen soweit ökologisch sinnvoll, technisch machbar und wirtschaftlich tragbar per Bahn erfolgen. 1.5 Die Kantone vermeiden jegliche Konkurrenzierung bei der Abfallentsorgung und wirken innerhalb der ganzen Region darauf hin, dass die anstehenden Aufgaben koordiniert, wirtschaftlich und unter bestmöglicher Schonung der Umwelt gelöst werden. 1.6 Die Kantone stimmen ihre Abfallplanung aufeinander ab und sind bemüht, gegenüber Dritten eine gemeinsame Haltung zu vertreten. Ziff. 2 Kehrichtverwertungsanlage Basel 2.1 Betrieb Der Kanton Basel-Stadt sorgt für den Bau und Betrieb der KVA. Er kann die Aufgabe an Dritte übertragen Annahme- und Lieferbedingungen Der Kanton Basel-Stadt verpflichtet sich, brennbare Siedlungsabfälle aus Haushaltungen sowie Abfällen vergleichbarer Zusammensetzung aus Industrie und Gewerbe aus dem Kanton Basel-Landschaft zur Verwertung anzunehmen Der Kanton Basel-Landschaft verpflichtet sich, die im Umsetzungsvertrag festgelegten Liefermengen von brennbaren Siedlungsabfällen aus Haushaltungen sowie von Abfällen vergleichbarer Zusammensetzung aus Industrie und Gewerbe an die KVA zu liefern. Ziff. 3 Deponie Elbisgraben 3.1 Betrieb Der Kanton Basel-Landschaft sorgt für den Bau und Betrieb der Deponie Elbisgraben. Er kann die Aufgabe an Dritte übertragen. 3.2 Annahme- und Lieferbedingungen Der Kanton Basel-Landschaft verpflichtet sich, die im Umsetzungsvertrag festgelegten Mengen an Verbrennungsrückständen aus der KVA sowie weitere, gesetzlich zulässige 1

66 Anhang 1 Abfälle aus dem Kanton Basel-Stadt auf der Deponie Elbisgraben abzulagern Der Kanton Basel-Stadt verpflichtet sich, die im Umsetzungsvertrag festgelegten Mengen an Verbrennungsrückständen aus der KVA in die Deponie Elbisgraben zu liefern. Ziff. 4 Finanzen 4.1 Die Betriebsrechnungen der KVA und des Schlackenkompartiments der Deponie Elbisgraben erfolgen nach der Methodik zur Ermittlung von Deckungsdifferenzen Die Berechnung der Tarife erfolgt nach dem Prinzip der Deckungsdifferenz und einem kalkulatorischen Zins. Der Zinssatz wird im Umsetzungsvertrag festgelegt Die Tarife für die Annahme von brennbaren Abfällen in der KVA werden vom Verwaltungsrat der Industriellen Werke Basel (IWB) festgesetzt und vom Regierungsrat Basel-Stadt genehmigt. 2 Die Tarife für die Annahme der Verbrennungsrückstände und weiterer, gesetzlich zulässiger Abfälle in der Deponie Elbisgraben werden vom Regierungsrat Basel-Landschaft festgelegt Die Betriebsrechnungen der KVA und der Deponie Elbisgraben werden von unabhängigen Revisionsstellen geprüft. Ziff. 5 Vollzug 5.1 Die zuständigen Departemente der Kantone Basel-Stadt und Basel-Landschaft vollziehen diese Vereinbarung. 5.2 Der Umsetzungsvertrag bedarf der Genehmigung durch die Regierungen der Kantone Basel-Stadt und Basel-Landschaft. 5.3 Die beiden Kantone Basel-Stadt und Basel-Landschaft schaffen eine Plattform mit den Betreibern der KVA und der Deponie Elbisgraben. Weitere öffentlich-rechtliche Abfalllieferanten können sich der Plattform anschliessen. 5.4 Die Mitglieder der Plattform treffen sich regelmässig und informieren sich gegenseitig über alle Tatsachen und Vorgänge, welche die Erfüllung dieser Vereinbarung beeinflussen können. 5.5 Der jeweilige Kanton sorgt dafür, dass Dritte, soweit ihnen Bau und Betrieb der KVA oder der Deponie Elbisgraben übertragen wurde, diese Vereinbarung und den Umsetzungsvertrag ebenfalls einhalten. Ziff. 6 Schlussbestimmungen 6.1 Diese Vereinbarung wird auf die Dauer von 15 Jahren ab Inkrafttreten abgeschlossen. Ohne Kündigung gilt die Vereinbarung als stillschweigend auf unbestimmte Zeit verlängert. Sie kann nach Ablauf von 12 Jahren jeweils mit einer Kündigungsfrist von 3 Jahren auf ein Jahresende gekündigt werden. 6.2 Die Vereinbarung ist zu publizieren. 6.3 Nach der Genehmigung dieser Vereinbarung durch die Parlamente der Kantone und nach Annahme in allfälligen Volksabstimmungen bestimmen die Regierungen der Kantone im gegenseitigen Einvernehmen den Zeitpunkt des Inkrafttretens. 6.4 Die Vereinbarung zwischen dem Kanton Basel-Stadt und dem Kanton Basel- Landschaft über die Abfallbewirtschaftung vom 13./19. Mai wird auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens aufgehoben. 1 In der Kostenbeitragsrechnung werden die variablen Kosten ausgewiesen. Die Differenz zwischen den Kosten und dem Erlös entspricht dem Deckungsbeitrag, welcher zur Deckung der fixen Kosten (Betriebskosten, Abschreibung) und zur Erzielung eines kalkulatorischen Zinses (Gewinn) dient Gesetz über die Industriellen Werke Basel vom 11. Februar 2009 (IWB-Gesetz, SG ) 3 Verordnung über Preise für die Entsorgung von Abfällen und speziellen Abwässern vom 6. März 2007 (SGS ). 4 SG

67 Anhang 1 Basel, den xxxxx Im Namen des Regierungsrates des Kantons Basel-Stadt Die Präsidentin: Elisabeth Ackermann Die Staatsschreiberin: Barbara Schüpbach-Guggenbühl Liestal, den xxxx Im Namen des Regierungsrates des Kantons Basel-Landschaft Der Präsidentin: Monica Gschwind Die Landschreiberin: Elisabeth Heer Dietrich 3

68 Anhang 2 Revision der Vereinbarung zwischen den Kantonen Basel-Stadt und Basel-Landschaft über die Abfallbewirtschaftung vom 13./19. Mai 1998 Synopse Geltende Vereinbarung (BS SG , BL SGS 490) Vereinbarung zwischen dem Kanton Basel-Stadt und dem Kanton Basel- Landschaft über die Abfallbewirtschaftung Vom 13./19. Mai 1998 Um ihre Aufgaben im Bereich der Abfallbewirtschaftung unter Berücksichtigung der unterschiedlichen Randbedingungen koordiniert, effizient und umweltgerecht zu lösen, schliessen die Kantone Basel-Stadt und Basel- Landschaft die folgende Vereinbarung: Neue Vereinbarung Vereinbarung zwischen den Kantonen Basel-Stadt und Basel-Landschaft über die Annahme von Abfällen in der Kehrichtverwertungsanlage Basel und der Deponie Elbisgraben Um die Entsorgung der Siedlungsabfälle aus Haushalten sowie von Abfällen vergleichbarer Zusammensetzung aus Industrie und Gewerbe koordiniert, effizient und umweltgerecht sicherzustellen, schliessen die Kantone Basel-Stadt und Basel-Landschaft die folgende Vereinbarung ab: 1. Abfallwirtschaftliche Grundsatzvereinbarungen 1 Grundsatz 1.1 Die Kantone arbeiten in allen Belangen der Abfallwirtschaft (Vermeidung, Verwertung und Behandlung) zusammen und stimmen insbesondere Planung und Bau der erforderlichen Anlagen eng aufeinander ab. Bezüglich Bau- und Betrieb von Abfallanlagen prüfen sie auch die Bildung gemeinsamer Trägerschaften und gemischtwirtschaftliche Lösungen. 1.1 Die Kantone arbeiten in allen Belangen der Abfallbewirtschaftung zusammen und stimmen insbesondere Planung, Bau und Betrieb der erforderlichen Anlagen eng aufeinander ab. Den Kantonen steht das Recht zu, die Kehrichtverwertungsanlage Basel (KVA) und die Deponie Elbisgraben gemäss den jeweiligen Zulassungsbestimmungen zu benutzen. 1.2 Die Kantone legen in einem Umsetzungsvertrag die Lieferbedingungen, Liefermengen, Heizwert, Tarifgestaltung und Garantieleistungen gemeinsam fest. 1.3 Die Kantone sorgen dafür, dass die wesentlichen Belange der beiden Abfallanlagen transparent dargestellt werden. Sie hören sich gegenseitig dazu an. 1.4 Die Anlieferungen der Abfälle und der Verbrennungsrückstände aus den Kantonen sollen soweit ökologisch sinnvoll, technisch machbar und wirtschaftlich tragbar per Bahn erfolgen. 1.2 Die Kantone vermeiden jegliche Konkurrenzierung bei der Abfallentsorgung und wirken innerhalb der ganzen Region darauf hin, dass die anstehenden 1.5 Die Kantone vermeiden jegliche Konkurrenzierung bei der Abfallentsorgung und wirken innerhalb der ganzen Region darauf hin, dass die anstehenden 1

69 Anhang 2 Geltende Vereinbarung (BS SG , BL SGS 490) Aufgaben koordiniert und unter bestmöglicher Schonung der Umwelt gelöst werden. 1.3 Die Kantone stimmen ihre Abfallplanung aufeinander ab und sind bemüht, bei Kontakten mit Nachbarregionen oder Bundesbehörden eine gemeinsame Haltung zu vertreten. Neue Vereinbarung Aufgaben koordiniert, wirtschaftlich und unter bestmöglicher Schonung der Umwelt gelöst werden. 1.6 Die Kantone stimmen ihre Abfallplanung aufeinander ab und sind bemüht, gegenüber Dritten eine gemeinsame Haltung zu vertreten. 2. Abfallbehandlung in der Kehrichtverbrennungsanlage Basel 2. Kehrichtverwertungsanlage Basel 2.1 Bau und Betrieb 2.1 Betrieb Der Kanton Basel-Stadt sorgt für den Bau und Betrieb einer Kehrichtverbrennungsanlage (KVA) mit gut ausgebauter Wärmenutzung und allen erforderlichen Anlagen zur Emissionsminderung. Er stellt sicher, dass die Anlage innert der gebotenen Fristen an gesetzliche Vorgaben oder an den Stand der Technik angepasst wird Der Kanton Basel-Landschaft beteiligt sich im Umfang des von ihm angemeldeten Abfallkontingentes an der Finanzierung der KVA und erwirbt sich damit ein Mitspracherecht in allen Belangen, welche den Bau- und Betrieb der KVA betreffen. Die Aktienmehrheit und die Mehrheit im Verwaltungsrat bleibt beim Kanton Basel-Stadt Der Kanton Basel-Stadt sorgt in Absprache mit den beteiligten Partnern dafür, dass die Bedingungen für die Annahme und Behandlung der Abfälle festgelegt werden Die Anlieferung der Abfälle aus dem Kanton Basel-Landschaft soll soweit ökologisch sinnvoll und wirtschaftlich vertretbar per Bahn erfolgen. Bei Anlieferungen auf der Strasse sind Massnahmen zur Verminderung des Verkehrsaufkommens und der Emissionen zu treffen. Der Kanton Basel-Stadt sorgt für den Bau und Betrieb der KVA. Er kann die Aufgabe an Dritte übertragen. aufgehoben aufgehoben da gesetzlich vorgegeben. neu unter Ziff Annahme- und Lieferverpflichtung 2.2 Annahme- und Lieferbedingungen Der Kanton Basel-Stadt verpflichtet sich, ab Betriebsaufnahme der erneuerten KVA brennbare Abfälle aus dem Kanton Basel-Landschaft zur Verbrennung anzunehmen Der Kanton Basel-Stadt verpflichtet sich, die im Umsetzungsvertrag festgelegten Liefermengen von brennbaren Siedlungsabfällen aus Haushaltungen sowie Abfällen vergleichbarer Zusammensetzung aus Industrie 2

70 Anhang 2 Geltende Vereinbarung (BS SG , BL SGS 490) Der Kanton Basel-Landschaft verpflichtet sich, brennbare Abfälle an die KVA Basel zu liefern. Für Abfälle aus dem Bezirk Laufen wird ein spezieller Vertrag zwischen der KVA und der KELSAG AG abgeschlossen Für die ersten 10 Jahre erstreckt sich diese Verpflichtung auf jährlich Tonnen Abfälle. In dieser Menge eingeschlossen sind jährlich maximal 3500 Tonnen Trockensubstanz Klärschlamm aus der kommunalen Abwasserreinigung. Die vereinbarte Menge von Tonnen bezieht sich auf einen mittleren Heizwert Hu von 14 MJ/Mg, wobei für das Produkt von Abfallmenge und Heizwert eine Toleranz von ± 10% gilt Jeweils nach Ablauf von 10 Jahren können die beiden Partner in gegenseitigem Einvernehmen eine Änderung der in Ziffer festgelegten Abfallmengen beschliessen Weicht der mittlere Heizwert der angelieferten Abfälle um mehr als 10% vom Referenz-Heizwert ab, so verändert sich die vereinbarte Menge umgekehrt proportional zur Heizwertveränderung Kann die Kapazität der KVA, z.b. wegen betrieblichen Problemen, nicht voll genutzt werden, so werden die vertraglich festgelegten Abfallmengen aller Parteien, mit Ausnahme des Kantons Basel-Stadt (Standort der KVA), anteilmässig gekürzt. Die Partner sprechen sich dabei rechtzeitig über andere Entsorgungsmöglichkeiten ab Sind in der KVA freie Kapazitäten verfügbar und fallen im Kanton Basel- Landschaft über die vereinbarte Menge hinaus geeignete Abfälle an, so kann der Kanton Basel-Landschaft diese Kapazitäten nutzen, bevor die KVA zusätzliche Lieferverträge mit den übrigen Partnern oder Dritten abschliesst Unterschreiten die jährlichen Abfallieferungen aus Basel-Landschaft die vereinbarte Menge sowie die Toleranz nach Ziffer und können die Neue Vereinbarung und Gewerbe aus dem Kanton Basel-Landschaft zur Verwertung anzunehmen Der Kanton Basel-Landschaft verpflichtet sich, die im Umsetzungsvertrag festgelegten Liefermengen von brennbaren Siedlungsabfällen aus Haushaltungen sowie von Abfällen vergleichbarer Zusammensetzung aus Industrie und Gewerbe an die KVA zu liefern. aufgehoben Die Liefermengen sind neu im Umsetzungsvertrag Ziff. 3.1 ff. geregelt. aufgehoben Die Anpassung der Liefermengen kann jederzeit nach den Bestimmungen des Umsetzungsvertrages nach Ziff. 2.1 erfolgen. aufgehoben Die Berücksichtigung des Heizwertes in Bezug zur Liefermenge ist neu im Umsetzungsvertrag Ziff. 3.2 ff geregelt. aufgehoben Die Berücksichtigung der betrieblichen Probleme und anteilsmässige Kürzung der Kontingente ist neu im Umsetzungsvertrag Ziff geregelt. aufgehoben aufgehoben 3

71 Anhang 2 Geltende Vereinbarung (BS SG , BL SGS 490) fehlenden Mengen durch Lieferungen der übrigen Partner oder Dritter nicht kompensiert werden, so leistet der Kanton Basel-Landschaft für die fehlenden Mengen eine Entschädigung entsprechend der ausgewiesenen Fixkosten. Können die fehlenden Mengen nur durch Lieferungen kompensiert werden, für die ein nicht kostendeckender Preis erzielt wird, so leistet der Kanton Basel- Landschaft als Entschädigung die Differenz zwischen dem effektiv erzielten Preis und den Fixkosten Die beiden Kantone verpflichten sich, im Rahmen ihrer Möglichkeiten zur sinnvollen Nutzung freier Kapazitäten beizutragen und Garantieleistungen eines Partners zu vermeiden. Können mehrere Partner die vereinbarte Menge nicht liefern und können die fehlenden Mengen durch Lieferungen anderer Partner oder Dritter nur teilweise kompensiert werden, so werden diese Drittlieferungen anteilmässig auf die betroffenen Partner verteilt. Neue Vereinbarung aufgehoben 3. Abfallbehandlung in der Deponie Elbisgraben 3. Deponie Elbisgraben 3.1 Bau und Betrieb 3.1 Betrieb Der Kanton Basel-Landschaft sorgt für den Bau und Betrieb der Deponie Elbisgraben oder einer geeigneten Nachfolgedeponie. Er stellt sicher, dass die Anlage innert der gebotenen Fristen an gesetzliche Vorgaben oder an den Stand der Technik angepasst wird Der Kanton Basel-Landschaft erlässt in Absprache mit dem Kanton Basel- Stadt eine Betriebsordnung für die Deponie, in der die Bedingungen für die Annahme und Deponierung der Abfälle festgelegt werden Die Anlieferung der Abfälle aus dem Kanton Basel-Stadt soll soweit ökologisch sinnvoll und wirtschaftlich vertretbar per Bahn erfolgen. Bei Anlieferungen auf der Strasse sind Massnahmen zur Verminderung des Verkehrsaufkommens und der Emissionen zu treffen. Der Kanton Basel-Landschaft sorgt für den Bau und Betrieb der Deponie Elbisgraben. Er kann die Aufgabe an Dritte übertragen. aufgehoben da gesetzlich vorgegeben. neu unter Ziff Annahme- und Lieferverpflichtung 3.2 Annahme- und Lieferverpflichtung Der Kanton Basel-Landschaft verpflichtet sich, Rückstände aus baselstädtischen Abfallbehandlungsanlagen sowie weitere im Rahmen der Der Kanton Basel-Landschaft verpflichtet sich, die im Umsetzungsvertrag festgelegten Mengen an Verbrennungsrückständen aus der KVA sowie weitere, 4

72 Anhang 2 Geltende Vereinbarung (BS SG , BL SGS 490) Betriebsordnung zulässige Abfälle aus dem Kanton Basel-Stadt auf der Deponie Elbisgraben (bzw. einer Nachfolgedeponie) abzulagern Bei kurzfristigen Betriebsstörungen in der KVA kann Basel-Stadt die Deponie für die Zwischenlagerung von unbehandelten Abfällen beanspruchen. Bei längeren Betriebsunterbrüchen oder Kapazitätseinschränkungen nutzt die KVA Basel soweit möglich in Absprache mit den Partnern Verbrennungskapazitäten in Anlagen ausserhalb der Region Der Kanton Basel-Stadt verpflichtet sich, die nichtverwertbaren Rückstände aus der KVA, welche aus der Verbrennung von Abfällen aus den Kantonen Basel-Stadt und Basel-Landschaft stammen, auf der Deponie Elbisgraben abzulagern. Art und Menge der abzulagernden Rückstände werden jeweils für einen Zeitraum von 10 Jahren zwischen den Betreibern der beiden Anlagen vereinbart. Die Lieferungen dürfen die vereinbarte Menge um bis zu 10 Prozent über- oder unterschreiten Kann die Deponie Elbisgraben (oder eine Nachfolgedeponie), z.b. wegen betrieblichen Problemen, nicht voll genutzt werden, so werden die vertraglich festgelegten Abfallmengen aller Partner anteilmässig gekürzt. Die Partner sprechen sich dabei rechtzeitig über andere Deponierungsmöglichkeiten ab Unterschreiten die jährlichen Rückstandslieferungen aus Basel-Stadt die jeweils vereinbarten Jahresmengen sowie die Toleranz und können die fehlenden Mengen durch Lieferungen der übrigen Partner oder Dritter nicht kompensiert werden, so leistet der Kanton Basel-Stadt für die fehlenden Mengen eine Entschädigung entsprechend der ausgewiesenen Fixkosten. Können die fehlenden Mengen nur durch Lieferungen kompensiert werden, für die ein nicht kostendeckender Preis erzielt wird, so leistet der Kanton Basel- Stadt als Entschädigung die Differenz zwischen dem effektiv erzielten Preis und den Fixkosten Die beiden Kantone verpflichten sich, im Rahmen ihrer Möglichkeiten zur sinnvollen Nutzung freier Kapazitäten beizutragen und Garantieleistungen eines Partners zu vermeiden. Können mehrere Partner die vereinbarte Menge nicht liefern und können die fehlenden Mengen durch Lieferungen anderer Partner oder Dritter nur teilweise kompensiert werden, so werden diese Drittlieferungen Neue Vereinbarung gesetzlich zulässige Abfälle aus dem Kanton Basel-Stadt auf der Deponie Elbisgraben abzulagern. aufgehoben Der Kanton Basel-Stadt verpflichtet sich, die im Umsetzungsvertrag festgelegten Mengen an Verbrennungsrückständen aus der KVA in die Deponie Elbisgraben zu liefern. aufgehoben Die Berücksichtigung der betrieblichen Probleme und anteilsmässige Kürzung der Kontingente ist neu im Umsetzungsvertrag Ziff geregelt. aufgehoben Die Garantieleistungen bei Unterschreitung der vereinbarten Anliefermenge sind neu im Umsetzungsvertrag Ziff. 4.3 ff geregelt. aufgehoben 5

73 Anhang 2 Geltende Vereinbarung (BS SG , BL SGS 490) anteilmässig auf die betroffenen Partner verteilt Dem Kanton Basel-Stadt steht das Recht zu, auch die im Kanton Basel- Landschaft bestehenden Inertstoffdeponien gemäss den jeweiligen Zulassungsbestimmungen zu benutzen. Neue Vereinbarung aufgehoben 4. Kosten 4. Finanzen 4.1 Das Baudepartement Basel-Stadt und die Bau- und Umweltschutzdirektion Basel-Landschaft legen den Berechnungsschlüssel für die Fixkosten und die variablen Kosten der KVA sowie der Deponie Elbisgraben (bzw. einer Nachfolgedeponie) in einem separaten Vertrag fest. 4.2 Der Berechnungsschlüssel wird zusammen mit den Vertragsmengen überprüft und wenn nötig angepasst. 4.1 Die Betriebsrechnungen der KVA und des Schlackenkompartiments der Deponie Elbisgraben erfolgen nach der Methodik zur Ermittlung von Deckungsdifferenzen Die Berechnung der Tarife erfolgt nach dem Prinzip der Deckungsdifferenz und einem kalkulatorischen Zins. Der Zinssatz wird im Umsetzungsvertrag festgelegt. aufgehoben 5. Vollzug 5. Vollzug 4.3 Die Tarife für die Annahme von brennbaren Abfällen in der KVA werden vom Verwaltungsrat der Industriellen Werke Basel (IWB) festgesetzt und vom Regierungsrat Basel-Stadt genehmigt. 2 Die Tarife für die Annahme der Verbrennungsrückstände und weiterer, gesetzlich zulässiger Abfälle in der Deponie Elbisgraben werden vom Regierungsrat Basel-Landschaft festgelegt Die Betriebsrechnungen der KVA und der Deponie Elbisgraben werden von unabhängigen Revisionsstellen geprüft. 5.1 Das Baudepartement Basel-Stadt und die Bau- und Umweltschutzdirektion Basel-Landschaft vollziehen diese Vereinbarung. 5.1 Die zuständigen Departemente der Kantone Basel-Stadt und Basel- Landschaft vollziehen diese Vereinbarung. 1 In der Kostenbeitragsrechnung werden die variablen Kosten ausgewiesen. Die Differenz zwischen den Kosten und dem Erlös entspricht dem Deckungsbeitrag, welcher zur Deckung der fixen Kosten (Betriebskosten, Abschreibung) und zur Erzielung eines kalkulatorischen Zinses (Gewinn) dient Gesetz über die Industriellen Werke Basel vom 11. Februar 2009 (IWB-Gesetz, SG ) 3 Verordnung über Preise für die Entsorgung von Abfällen und speziellen Abwässern vom 6. März 2007 (SGS ) 6

74 Anhang 2 Geltende Vereinbarung (BS SG , BL SGS 490) 5.2 Sie informieren sich gegenseitig über alle Tatsachen und Vorgänge, welche die Erfüllung dieser Vereinbarung beeinflussen können, insbesondere über die geplanten Verbrennungs- und Deponierungskosten. Neue Vereinbarung 5.2 Der Umsetzungsvertrag bedarf der Genehmigung durch die Regierungen der Kantone Basel-Stadt und Basel-Landschaft. 5.3 Die beiden Kantone Basel-Stadt und Basel-Landschaft schaffen eine Plattform mit den Betreibern der KVA und der Deponie Elbisgraben. Weitere öffentlich-rechtliche Abfalllieferanten können sich der Plattform anschliessen. 5.4 Die Mitglieder der Plattform treffen sich regelmässig und informieren sich gegenseitig über alle Tatsachen und Vorgänge, welche die Erfüllung dieser Vereinbarung beeinflussen können. 5.3 Überträgt einer der beiden Kantone die Abfallentsorgung (KVA oder Deponie) an eine andere Trägerschaft, so sorgt er dafür, dass diese die vorliegende Vereinbarung ebenfalls einhält. 5.5 Der jeweilige Kanton sorgt dafür, dass Dritte, soweit ihnen Bau und Betrieb der KVA oder der Deponie Elbisgraben übertragen wurde, diese Vereinbarung und den Umsetzungsvertrag ebenfalls einhalten. 6. Schlussbestimmungen 6. Schlussbestimmungen 6.1 Diese Vereinbarung wird auf die Dauer von 30 Jahren geschlossen. Ohne Kündigung gilt die Vereinbarung als stillschweigend um ein weiteres Jahr verlängert. Sie kann nach Ablauf von 20 Jahren jeweils mit einer Kündigungsfrist von 10 Jahren auf ein Jahresende gekündigt werden. 6.1 Diese Vereinbarung wird auf die Dauer von 15 Jahren ab Inkrafttreten abgeschlossen. Ohne Kündigung gilt die Vereinbarung als stillschweigend auf unbestimmte Zeit verlängert. Sie kann nach Ablauf von 12 Jahren jeweils mit einer Kündigungsfrist von 3 Jahren auf ein Jahresende gekündigt werden. 6.2 Die Vereinbarung ist zu publizieren. 6.3 Nach der Genehmigung dieser Vereinbarung durch die Parlamente der Kantone und nach Annahme in allfälligen Volksabstimmungen bestimmen die Regierungen der Kantone im gegenseitigen Einvernehmen den Zeitpunkt des Inkrafttretens. 6.2 Der Vertrag vom 11. Februar / 4. März 1969 über die Verwertung und Vernichtung von Abfallstoffen wird aufgehoben. 6.4 Die Vereinbarung zwischen dem Kanton Basel-Stadt und dem Kanton Basel- Landschaft über die Abfallbewirtschaftung vom 13./19. Mai wird auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens aufgehoben. 4 SG

75 Kanton Basel-Stadt Regierungsrat Kanton Basel-Landschaft Regierungsrat Anhang 3 Revision der Vereinbarung zwischen dem Kanton Basel-Stadt und dem Kanton Basel-Landschaft über die Abfallbewirtschaftung vom 13./19. Mai 1998 Gemeinsamer Bericht zuhanden des Grossen Rates Basel-Stadt und des Landrates Basel-Landschaft

76 Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft Inhaltsverzeichnis 1. Zusammenfassung Ausgangslage Vereinbarung vom 13./19. Mai Betriebserfahrungen seit Inbetriebnahme der KVA Basel Betriebserfahrungen aus der Deponie Elbisgraben Herausforderungen der Abfallwirtschaft Vereinbarung und Umsetzungsvertrag Vereinbarung Umsetzungsvertrag Auswirkungen auf die KMU in den beiden Kantonen Plattform 7 3. Kommentare zu den einzelnen Bestimmungen der Vereinbarung Grundsatz Kehrichtverwertungsanlage Basel Deponie Elbisgraben Finanzen Vollzug Schlussbestimmungen 12 2/12

77 Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft 1. Zusammenfassung Mit der Planung und dem Bau der Kehrichtverwertungsanlage (KVA) Basel schloss der Kanton Basel-Stadt mit dem Kanton Basel-Landschaft im Jahr 1998 eine Vereinbarung über eine garantierte Liefermenge von Abfällen in die KVA Basel ab. Damit sollte sichergestellt werden, dass die hohen Investitionen mit einer entsprechenden Auslastung amortisiert und Basel-Landschaft eine entsprechende Entsorgungssicherheit zugesprochen werden konnte. Im Gegenzug verpflichtete sich Basel-Stadt zur Lieferung der Verbrennungsrückstände (Schlacken) aus der KVA Basel in die Deponien des Kantons Basel-Landschaft. Der Kanton Basel-Stadt schloss weitere Liefervereinbarungen mit dem Landkreis Lörrach, dem Gemeindeverband Kehrichtbeseitigung Laufental-Schwarzbubenland AG (KELSAG) und dem Gemeindeverband Abfallbewirtschaftung Unteres Fricktal (GAF) ab. Nach fast 20 Jahren Betrieb der 1999 in Betrieb genommenen KVA Basel beschlossen die Kantone Basel-Stadt und Basel-Landschaft, die Vereinbarung über die Abfallbewirtschaftung vom 11. März 1998 einer Totalrevision zu unterziehen. Grund dazu waren die veränderten Rahmenbedingungen hinsichtlich den gesetzlichen Grundlagen, der neuen Rechnungslegung der KVA Basel und der Deponie Elbisgraben sowie der Wille zu einer verstärkten partnerschaftlichen Zusammenarbeit. Der vorliegende, gemeinsame Bericht als Anhang zu der partnerschaftliche Vorlage an den Grossen Rat und den Landrat umschreibt nachfolgend die beantragte Totalrevision der bisherigen Vereinbarung und kommentiert die Änderungen. Als zentrale Neuerung ist hervorzuheben, dass die Vereinbarung durch einen Umsetzungsvertrag ergänzt wird. Dieser wird von beiden Regierungen beschlossen. Dieser Vertrag erhöht die Flexibilität im fluktuierenden Abfallmarkt und stärkt zudem die Zusammenarbeit im Bereich Abfallbewirtschaftung zwischen beiden Kantonen. Basis der zukünftigen Zusammenarbeit ist eine gemeinsame Plattform der beteiligten Partner. Diese ermöglicht einen gegenseitigen Austausch über die betrieblichen Aspekte der KVA Basel und der Deponie Elbisgraben. Ausserdem können im Rahmen der Plattform anstehende Anpassungen von Tarifen und Liefermengen diskutiert werden, um die KVA Basel und die Deponie Elbisgraben optimal betreiben zu können. Die revidierte Vereinbarung orientiert sich an der bisherigen Vertragsdauer von 30 Jahren und ist erst auf 2034 kündbar. Somit wird die ursprüngliche Absicht zur Sicherung der Investitionen und Gewährung der Entsorgungssicherheit weiterhin beibehalten, aber flexibler ausgestaltet. 2. Ausgangslage 2.1 Vereinbarung vom 13./19. Mai 1998 Der Grosse Rat Basel Stadt beschloss am 15. Juni 1994 den Ersatz und Bau einer eigenen neuen Kehrichtverbrennungsanlage KVA. Mit diesem Beschluss wurde der Bau einer KVA auf dem Gebiet des Kantons Basel-Landschaft hinfällig. Für den Bau und den Betrieb dieser zukünftigen KVA Basel sollten in erster Linie der Kanton Basel-Landschaft und weitere Nachbarregionen als Partner eng einbezogen werden. Im Sinne dieser überkantonalen Partnerschaft, bei der sich der Kanton Basel-Landschaft auch konkret finanziell an den Bau beteiligt hätte, wurden zur Sicherstellung der Investitionen und der Auslastung der neuen KVA Basel Vereinbarungen unter den zukünftigen Abfalllieferanten und dem Kanton Basel-Stadt als Betreiber der KVA erarbeitet. 3/12

78 Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft Am 29. Juni 1995 beschloss der Grosse Rat Basel-Stadt den Transfer der Anlagen und Mitarbeiter der damaligen alten KVA Basel sowie der basel-städtischen Kehrichtabfuhr an die REDAG Regionale Entsorgung Dreiländereck AG. Die REDAG hätte somit die Partnerschaft auch für den Betrieb der zukünftigen KVA Basel sichergestellt, analog der heutigen Pro Rheno Betriebs AG für die Abwasserreinigungsanlage (ARA) in Basel. Am 17./19. November 1995 lehnten die basel-städtischen Stimmbürgerinnen und Stimmbürger die geplante Bau- und Betriebsübergabe der neuen KVA Basel an die REDAG jedoch ab und hoben damit den Beschluss des Grossen Rates vom 29. Juni 1995 auf. Grund-, Werkeigentümerin und Bauherrin der KVA Basel blieb der Kanton Basel Stadt. Mit der Aufhebung des Beschlusses des Grossen Rates endete de facto die begonnene Partnerschaft innerhalb der REDAG. Eine finanzielle Beteiligung des Kantons Basel-Landschaft an den Kosten der KVA Basel war somit obsolet. Am 13./19. Mai 1998 wurde die 1994 erarbeitete Vereinbarung zwischen dem Kanton Basel- Landschaft und dem Kanton Basel-Stadt über die Abfallvereinbarung beschlossen, und am 1. Januar 1999 nahm die neue KVA Basel ihren ordentlichen Betrieb auf. Die Vereinbarung für die neue KVA Basel ging, aufgrund der damaligen Mengenprognose, von einer Kapazität der Anlage von bis Tonnen Abfälle pro Jahr aus. Zur Sicherung der Auslastung der Anlage und der Investitionen wurden die folgenden, heute noch gültigen Lieferverträge mit entsprechend garantierten Liefermengen abgeschlossen: Vertrag mit dem Landkreis Lörrach (SG ) Per Vertragsanpassung auf Tonnen Vertrag mit dem Gemeindeverband Kehrichtbeseitigung Laufental-Schwarzbubenland AG (KELSAG) (SG ) Datum Liefermenge (Tonnen) / Vereinbarung mit Basel-Landschaft (SG ) 13./ Gemeindeverband Abfallbewirtschaftung Unteres Fricktal (GAF), ehemals Gemeindeverband Unteres Fricktal (GFK) (SG ) 8.3./ Der Grosse Rat stimmte der Abfallvereinbarung mit Beschluss vom 11. März 1998 zu. Für den Kanton Basel-Landschaft genehmigte am 15. Mai 1998 der Landrat die Abfallvereinbarung. Die Vereinbarung wurde am 13./19. Mai 1998 von den beiden Regierungen unterzeichnet. 2.2 Betriebserfahrungen seit Inbetriebnahme der KVA Basel Die Auslastung der KVA Basel entwickelte sich erfreulich und entsprach in den letzten Jahren mehr oder weniger einer Vollauslastung. Dabei betrug der Anteil der Abfälle aus Industrie und Gewerbe aus den beiden Kantonen in dieser Zeitspanne rund 45% der angelieferten Menge. Die IWB als Betreiberin der Anlage konnten die KVA Basel auch durch eine gute Akquisition auf dem freien Abfallmarkt stets auslasten. In den Jahren seit Inbetriebnahme der KVA kam es nie zu Garantiezahlungen von Vertragspartnern an die KVA Basel wegen Unterschreitung der vereinbarten Liefermengen. Gemäss der Vereinbarung ist eine Garantiezahlung eines Vertragspartners fällig ab einer Minderliefermenge von mehr als 10% der vertraglich vereinbarten Liefermengen und sofern die fehlenden Abfälle nicht durch andere Anlieferer kompensiert werden (vgl. Ziff Vereinbarung). 4/12

79 Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft Von den Partnern mit Liefervereinbarungen wurden in den vergangenen zehn Jahren die folgenden Abfallmengen in der KVA Basel 1 angeliefert: Jahr Landkreis GAF (t) KELSAG (t) Dritte (t) Basel- Basel-Landschaft Total (t) 2 Lörrach (t) Stadt (t) (t) Die IWB als Eigentümerin und Betreiberin der KVA Basel streben eine stetige Optimierung der Anlage an. Mit den Optimierungen konnten in den letzten Jahren u.a. der Wasserverbrauch um über 30% reduziert und die Anlageeffizienz leicht gesteigert werden. Die KVA Basel ist schweizweit diejenige KVA mit dem höchsten Energienutzungsgrad (ca. 75%) und auch europaweit gehört sie zur Spitzengruppe. 2.3 Betriebserfahrungen aus der Deponie Elbisgraben Seit Mitte 2016 werden 100% der vereinbarten Schlackenmenge ( t/a) nicht mehr auf der Deponie KELSAG in Liesberg, sondern auf der Deponie Elbisgraben abgelagert. Das Amt für Industrielle Betriebe (AIB) Basel-Landschaft arbeitet zurzeit an der Realisierung einer Entschrottungsanlage auf der Deponie Elbisgraben und will Ende 1. Quartal 2019 die Anlage zur Metallabscheidung in Betrieb nehmen können. Die endgültige Deponierung der Schlacke ist erst nach der Entfernung der Metalle (Entschrottung) zulässig. In einem weiteren Projekt wird die Mineralisierung d.h. die Zersetzung der im Deponiekörpers vorhandenen organischen Stoffe in einem Teil der Deponie (Reaktorkompartiments) vorangetrieben. Erst nach abgeschlossener Mineralisierung steht dieses Kompartiment für die Einlagerung der entschrotteten Schlacke zu Verfügung. 2.4 Herausforderungen der Abfallwirtschaft Nach fast 20 Jahren Betriebszeit der KVA Basel einigten sich der Kanton Basel-Stadt und der Kanton Basel-Landschaft, die vereinbarten Bedingungen aus dem Jahr 1998 zu überprüfen. Grund dafür sind der ständig verbesserte Betrieb der KVA, die neue Rechnungslegung der KVA nach der Methodik der Deckungsdifferenz, die weiter entwickelte Abfallwirtschaft und das veränderte Entsorgungsverhalten der Bevölkerung sowie die geänderten Abfallmengen in der Region. Insbesondere die Abfallwirtschaft hat sich in dieser Zeit grundlegend gewandelt und weiter entwickelt. Sie ist heute in der Schweiz und in der Region gekennzeichnet durch eine gut funktionierende Abfallwirtschaft, in welcher mehr als 50% der Siedlungsabfälle dem Recycling zugeführt werden. Die Verbrennungspflicht für brennbare, nicht verwertbare Abfälle, die Behandlung von Abfällen, die stoffliche Verwertung (Recycling) sowie die Abfallvermeidung sind Standard geworden. Gleichzeitig stehen aber auch grosse Herausforderungen an: Der Wandel von der Abfall- zur Ressourcenwirtschaft ist durch die Gesetzgebung des Bundes eingeleitet worden (Verordnung über die Vermeidung und Entsorgung von Abfällen vom 4. Dezember 2015 [Abfallverordnung, VVEA; 1 Quelle: Jahresberichte KVA Basel 2 Total aller Abfälle dh. inklusive Abfällen Dritter aus den Kantonen Aargau und Solothurn sowie Frankreich 5/12

80 Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft SR ]). Sie basiert auf der Überlegung, dass in einer endlichen Welt mit begrenzten Ressourcen die gängigen Verfahren und Abläufe ohne umfassenden stofflichen Kreislaufschluss keine Zukunft haben werden. In der künftigen Ressourcenwirtschaft werden Stoffe durch intelligente, kaskadische Nutzungen und Wiederaufbereitung als sekundäre Rohstoffe möglichst lange bzw. ökologisch und sozial sinnvoll im Kreislauf gehalten. Dadurch werden fossile, geogene Ressourcen und kostbarer Deponieraum geschont, Eingriffe in die Natur minimiert und Abfälle in Ressourcen transferiert. Damit den erhöhten Forderungen von der Abfallwirtschaft zur Kreislaufwirtschaft Rechnung getragen werden kann, haben die Umweltämter der Kantone Basel-Landschaft und Basel-Stadt parallel zur vorliegenden Revision als partnerschaftliches Geschäft und als Vorgabe der VVEA eine Abfallplanung Basel-Landschaft und Basel-Stadt 2017 ausgearbeitet, die sich mit den künftigen Herausforderungen der Abfallwirtschaft befasst. In ihr wird die gegenwärtige Situation der Abfallwirtschaft in den beiden Kanton dokumentiert, es werden Ziele und Handlungsbedarf für die künftige Entwicklung der Ressourcenwirtschaft definiert und Massnahmen und Umsetzungspläne (inkl. Finanzierung und Erfolgskontrolle) für die verschiedenen Abfallkategorien festgelegt. Die beiden Regierungen haben die Abfallplanung Basel-Landschaft und Basel-Stadt 2017 am 6. Dezember 2017 verabschiedet. 2.5 Vereinbarung und Umsetzungsvertrag Die nun vorliegende Vereinbarung wurde von Vertretern des Amt für Umweltschutz und Energie Basel-Landschaft, Amt für Umweltschutz und Energie Basel-Stadt, Industrielle Werke Basel (IWB), Amt für Industrielle Betriebe (AIB) Basel-Landschaft sowie den beiden Rechtsdienste des Departements für Wirtschaft, Soziales und Umwelt Basel-Stadt und der Bau- und Umweltschutzdirektion Basel-Landschaft ausgearbeitet. Nachfolgend sind wesentliche Eckpunkte der neuen Vereinbarung und des vorgesehenen Umsetzungsvertrag beschrieben Vereinbarung Die vollständig revidierte Vereinbarung (Staatsvertrag) regelt die Grundsätze, die generellen Annahme- und Lieferpflichten, die finanziellen Aspekte und den Vollzug. Neu werden in einem separaten Umsetzungsvertrag, neben den Grundsätzen und Zielen, die Organisation einer gemeinsamen Plattform der beteiligten Partner sowie die detaillierten Annahme- und Lieferbedingungen der KVA Basel und der Deponie Elbisgraben inklusive der Garantieleistungen festgelegt. Diese Entkoppelung der garantierten Liefermengen vom Staatsvertrag stellt eine wesentliche Änderung gegenüber der bestehenden Vereinbarung dar. Dieser Weg wurde eingeschlagen, um bei zukünftigen Veränderungen in der Abfallwirtschaft die vereinbarten Liefermengen ohne Staatsvertragsänderung zeitnah anpassen zu können. Zudem können organisatorische Veränderungen in der Zusammenarbeit rascher umgesetzt werden. Die vorgesehene, gemeinsame Plattform hat zum Ziel, sich gegenseitig über die betrieblichen Aspekte der KVA Basel und der Deponie Elbisgraben auszutauschen und anstehende Anpassungen von Tarifen und Liefermengen zu verhandeln Umsetzungsvertrag Der Umsetzungsvertrag wird von den Regierungen beider Kantone beschlossen. Damit erhält die Vereinbarung die notwendige Flexibilität, um auf zukünftige Veränderungen rascher reagieren zu können. Die Entsorgung von Siedlungsabfällen untersteht einem kantonalen Monopol (vgl. Art. 31b des Bundesgesetzes über den Umweltschutz vom 7. Oktober 1983 [Umweltschutzgesetz, USG; SG ]). Die VVEA definiert Siedlungsabfälle als: aus Haushalten stammende Abfälle sowie Abfälle aus Unternehmen mit weniger als 250 Vollzeitstellen, deren Zusammensetzung betreffend Inhaltsstoffe und Mengenverhältnisse mit Abfällen aus Haushalten vergleichbar sind. 6/12

81 Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft Zudem sorgen die Kantone gemäss Art. 12 VVEA für die stoffliche oder energetische Verwertung dieser Siedlungsabfälle. Die Kantone sind demnach für die Bereitstellung der entsprechenden Entsorgungs- und Verwertungskapazitäten verantwortlich. Die brennbaren, gewerblichen und industriellen Abfälle, die nicht unter die Monopolbestimmungen gemäss USG und VVEA fallen, sind von den jeweiligen Betrieben zu entsorgen. Diese Betriebe sind dabei frei in der Wahl der Kehrichtverwertungsanlage. Die im Umsetzungsvertrag vorgesehenen Liefermengen umfassen neu nur noch die Siedlungsabfälle gemäss obiger Definition der VVEA. In der Anwendung dieser neuen Begriffsdefinition ergeben sich für die beiden Kantone die folgenden, neu garantierten Liefermengen. Liefermenge bisher (in Tonnen) Liefermenge neu (in Tonnen) Kanton Basel-Landschaft Kanton Basel-Stadt Es gilt anzumerken, dass die garantierte Liefermenge von Basel-Stadt bisher vertraglich nicht festgelegt worden waren, da die IWB zur Zeit der Planung und Bau der KVA Basel eine Dienststelle des Kantons Basel-Stadt waren. Die starke Reduktion der garantierten Liefermengen ist darauf zurückzuführen, dass sämtliche Industrie- und Gewerbeabfälle ausserhalb des Monopols ausgenommen werden. Derer vorgesehenen, garantierten Liefermengen liegt die Überlegung zu Grunde, dass sich die beiden Kantone nur noch zur Lieferung der Siedlungsabfälle in die KVA Basel gemäss der Definition der VVEA verpflichten. Die definitiven Liefermengen der beiden Kantone werden mit dem Beschluss des Umsetzungsvertrages der beiden Regierungen Basel-Stadt und Basel-Landschaft festgelegt Auswirkungen auf die KMU in den beiden Kantonen Auf Grund der Reduktion der Liefermengen auf den heutigen Monopolbereich der Gemeinden, kann die Entsorgungssicherheit für die KMU in den beiden Kantonen nicht mehr mit voller Sicherheit in jedem Fall gewährleistet werden. Gewährleistet ist, dass Unternehmen mit weniger als 250 Vollzeitstellen Entsorgungssicherheit haben für Abfälle, die über die Sammlung der Gemeinde laufen und deren Zusammensetzung betreffend Inhaltstoffen und Mengenverhältnissen mit Abfällen aus Haushalten vergleichbar sind. Die IWB sind aber grundsätzlich stark daran interessiert, alle brennbaren und gesetzlich zulässigen Abfälle der Region Basel anzunehmen. Sollte der Fall eintreten, dass wegen grosser Liefermengen mit vertraglichen Verpflichtungen Verbrennungsunterkapazitäten entstehen würden, müssten Abfälle aus KMU-Betrieben ohne Liefervereinbarung abgewiesen werden. Um sich gegen solche Engpässe absichern zu können, steht es den Betrieben aber offen, mit den IWB längerfristige Lieferverträge abzuschliessen. Schon heute machen etliche Betriebe, Abfalltransporteure und Sortierwerke von dieser Möglichkeit Gebrauch. Somit steht den KMU in der Region grundsätzlich die Möglichkeit offen, sich entweder für die Entsorgung auf dem freien Markt zu entscheiden oder für vertragliche abgesicherte Anlieferungen an die KVA Basel Plattform Die gemeinsame Plattform dient zur gegenseitigen Information bei betrieblichen Änderungen und technischen Erneuerungen der Anlagen und zur Diskussion von zukünftigen Tarifanpassungen. Sollen die garantierten Liefermengen angepasst werden, so ist vorgesehen, dies im Konsens unter allen Partner zu vollziehen. Sofern keine einvernehmliche Lösung gefunden werden kann, gelten jeweils die bisher gültigen vertraglichen Bestimmungen. Für alle weiteren Beschlüsse ist Konsens unter allen abstimmenden Partnern erforderlich. 7/12

82 Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft Als Partner der Plattform vorgesehen sind zurzeit die beiden Kanton Basel-Stadt und Basel- Landschaft, die Industriellen Werke Basel (IWB) für die KVA und das Amt für Industrielle Betriebe (AIB) für die Deponie Elbisgraben. Es ist weiter vorgesehen, dass sich durch einseitige Anschlusserklärung weitere öffentlich-rechtliche Abfalllieferanten als Partner an der Plattform beteiligen können. Die bisherigen Vereinbarungen mit KELSAG, GAF und dem Landkreis Lörrach sind dahingehend anzupassen. 3. Kommentare zu den einzelnen Bestimmungen der Vereinbarung 3.1 Grundsatz Unter den Ziff bis 1.6. der Vereinbarung werden die allgemeinen Grundsätze für die Zusammenarbeit der beiden Kantone im Bereich der Abfallbewirtschaftung festgelegt. Erläuterungen zu Ziff. 1.1 Die Kantone arbeiten in allen Belangen der Abfallbewirtschaftung zusammen und stimmen insbesondere Planung, Bau und Betrieb der erforderlichen Anlagen eng aufeinander ab. Den Kantonen steht das Recht zu, die Kehrichtverwertungsanlage Basel (KVA) und die Deponie Elbisgraben gemäss den jeweiligen Zulassungsbestimmungen zu benutzen. Damit verpflichten sich die beiden Kantone, auch zukünftig in allen Belangen der Abfallbewirtschaftung zusammen zu arbeiten. Dieser Grundsatz ist aus der bisherigen Vereinbarung übernommen worden und ist mit der gemeinsam erarbeiteten Abfallplanung Basel-Landschaft und Basel-Stadt 2017 weiter vertieft worden. Erläuterungen zu Ziff. 1.2 Die Kantone legen in einem Umsetzungsvertrag die Lieferbedingungen, Liefermengen, Heizwert, Tarifgestaltung und Garantieleistungen gemeinsam fest. Damit soll im Grundsatz festgelegt werden, dass die bisherigen Lieferbedingungen, Liefermengen etc. nicht mehr in der Vereinbarung geregelt werden sondern in einem zusätzlichen Umsetzungsvertrag der in den Kompetenzbereich der Regierungen der beiden Kantone fällt. Beide Anlagenbetreiber haben somit weiterhin die Garantie, ihre Anlagen amortisieren zu können und beide Kantone verfügen damit über die notwendige Entsorgungssicherheit. Erläuterungen zu Ziff. 1.3 Die Kantone sorgen dafür, dass die wesentlichen Belange der beiden Abfallanlagen transparent dargestellt werden. Sie hören sich gegenseitig dazu an. Mit dem Bekenntnis zu einer angemessen Transparenz soll die notwendige Vertrauensbasis für allenfalls notwendige Änderungen bei den Liefermengen und Tarifen geschaffen werden. Unter Ziff. 5. Vollzug ff finden sich die Ausführungen zu der vorgesehenen gemeinsamen Plattform. Erläuterungen zu Ziff. 1.4 Die Anlieferungen der Abfälle und der Verbrennungsrückstände aus den Kantonen sollen soweit ökologisch sinnvoll, technisch machbar und wirtschaftlich tragbar per Bahn erfolgen. Um die Umweltbelastung durch den Transport möglichst zu reduzieren, wurde diese Bestimmung aus der bisherigen Vereinbarung (vgl. Ziff ) wieder übernommen und richtet sich an das Prinzip der Verhältnismässigkeit. Es gilt aber anzufügen, dass zurzeit aufgrund der Platzverhältnisse und der vorhandenen Bahnanschlussgeleise in der KVA Basel keine Steigerung des Anteils der Abfälle, die per Bahn geliefert werden, möglich ist. 8/12

83 Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft Erläuterungen zu Ziff. 1.5 Die Kantone vermeiden jegliche Konkurrenzierung bei der Abfallentsorgung und wirken innerhalb der ganzen Region darauf hin, dass die anstehenden Aufgaben koordiniert, wirtschaftlich und unter bestmöglicher Schonung der Umwelt gelöst werden. Diese Bestimmungen wurden von der bisherigen Vereinbarung übernommen. Der Umweltschutz wird nicht somit geschwächt. Erläuterungen zu Ziff. 1.6 Die Kantone stimmen ihre Abfallplanung aufeinander ab und sind bemüht, gegenüber Dritten eine gemeinsame Haltung zu vertreten. Diese Bestimmungen wurden aus der bisherigen Vereinbarung leicht umformuliert übernommen und sollen auch zukünftig den Willen zur Zusammenarbeit festhalten. Wie oben erwähnt wurde z. Bsp. die Abfallplanung Basel-Landschaft und Basel-Stadt 2017 gemeinsam erarbeitet und von den Regierungsräten am 14. November 2017 bzw. am 6. Dezember 2017beschlossen. 3.2 Kehrichtverwertungsanlage Basel Die Ziff bis 2.2 ff legen fest, wer für den Bau- und Betrieb der Kehrichtverwertungsanlage Basel zuständig ist und dass sich beide Kantone zur Annahmen bzw. der Lieferung der Abfälle verpflichten. Erläuterungen zu Ziff. 2.1 Der Kanton Basel-Stadt sorgt für den Bau und Betrieb der KVA. Er kann die Aufgabe an Dritte übertragen. Der Grundsatz, wonach der Kanton Basel-Stadt für den Bau und Betrieb der KVA sorgt, wird aus der bisherigen Vereinbarung übernommen. Im Gegensatz zur bisherigen Vereinbarung (vgl. Ziff ) fällt diese Aufgabe mit dieser Formulierung allein dem Kanton Basel-Stadt zu. Eine finanzielle Beteiligung und Mitsprache des Kantons Basel-Landschaft am Bau und Betrieb der KVA wird ausgeschlossen. Erläuterungen zu Ziff Der Kanton Basel-Stadt verpflichtet sich, die im Umsetzungsvertrag festgelegten Liefermengen von brennbaren Siedlungsabfällen aus Haushaltungen sowie Abfällen vergleichbarer Zusammensetzung aus Industrie und Gewerbe aus dem Kanton Basel-Landschaft zur Verwertung anzunehmen. Der Kanton Basel-Stadt verpflichtet sich, brennbare Abfälle aus dem Kanton Basel-Landschaft gemäss Definition VVEA zur Verwertung anzunehmen. Erläuterungen zu Ziff Der Kanton Basel-Landschaft verpflichtet sich, die im Umsetzungsvertrag festgelegten Liefermengen von brennbaren Siedlungsabfällen aus Haushaltungen sowie von Abfällen vergleichbarer Zusammensetzung aus Industrie und Gewerbe an die KVA zu liefern. Im Gegenzug verpflichtet sich der Kanton Basel-Landschaft, eine bestimmte Liefermenge an brennbaren Abfällen in die KVA zu liefern, damit diese ihre Investitionen sichern kann. 3.3 Deponie Elbisgraben Die Ziff. 3.1 bis 3.2 legen fest, wer für den Bau- und Betrieb der Deponie Elbisgraben zuständig ist und dass sich beide Kantone zur Annahmen bzw. der Lieferung der Verbrennungsrückstände und Abfällen verpflichten, analog zur den Bestimmung zur KVA Basel. 9/12

84 Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft Erläuterungen zu Ziff. 3.1 Der Kanton Basel-Landschaft sorgt für den Bau und Betrieb der Deponie Elbisgraben. Er kann die Aufgabe an Dritte übertragen. Der Grundsatz, wonach der Kanton Basel-Landschaft für den Bau und Betrieb der Deponie Elbisgraben sorgt, wird aus der bisherigen Vereinbarung übernommen. Erläuterungen zu Ziff Der Kanton Basel-Landschaft verpflichtet sich, die im Umsetzungsvertrag festgelegten Mengen an Verbrennungsrückständen aus der KVA sowie weitere, gesetzlich zulässige Abfälle aus dem Kanton Basel-Stadt auf der Deponie Elbisgraben abzulagern. Der Kanton Basel-Landschaft verpflichtet sich gegenüber dem Kanton Basel-Stadt, dessen Verbrennungsrückstände aus der KVA Basel und weitere Abfälle, die zur Ablagerung auf der Deponie Elbisgraben zulässig sind, auf der Deponie Elbisgraben abzulagern. Die Liefermengen der Verbrennungsrückstände (Schlacke) werden im Umsetzungsvertrag festgelegt. Erläuterungen zu Ziff Der Kanton Basel-Stadt verpflichtet sich, die im Umsetzungsvertrag festgelegten Mengen an Verbrennungsrückständen aus der KVA in die Deponie Elbisgraben zu liefern. Im Gegenzug verpflichtet sich der Kanton Basel-Stadt, eine bestimmte Liefermenge an Verbrennungsrückständen aus der KVA Basel auf die Deponie Elbisgraben zu liefern, damit diese ihre Investitionen sichern kann. 3.4 Finanzen Die Ausführungen unter der Ziff. 4ff legen die Grundlagen der Rechnungslegung und das Vorgehen bei Tarifänderungen fest. Erläuterungen zu Ziff. 4.1 und 4.2 Die Betriebsrechnungen der KVA und des Schlackenkompartiments der Deponie Elbis-graben erfolgen nach der Methodik zur Ermittlung von Deckungsdifferenzen. Die Berechnung der Tarife erfolgt nach dem Prinzip der Deckungsdifferenz und einem kalkulatorischen Zins. Der Zinssatz wird im Umsetzungsvertrag festgelegt. In der bisherigen Vereinbarung wurden zur Berechnung von allfälligen Garantieleistungen die ausgewiesenen Fixkosten beigezogen. In der Zwischenzeit haben die IWB ihre Betriebsrechnung neu nach der Methodik der Deckungsdifferenz ausgerichtet. Die Methodik der Deckungsdifferenz wird nun zukünftig sowohl für die Tariffestlegung als auch zur Berechnung allfälliger Garantieleistungen bei der KVA Basel und bei der Deponie Elbisgraben als Grundlage verwendet. Dabei ist vorgesehen, den von der Eidgenössischen Elektrizitätskommission (Elcom) jährlich publizierten WACC 3 für Produktionsanlagen zu verwenden. Erläuterungen zu Ziff. 4.3 Die Tarife für die Annahme von brennbaren Abfällen in der KVA werden vom Verwaltungsrat der Industriellen Werke Basel (IWB) festgesetzt und vom Regierungsrat Basel-Stadt genehmigt 4. Die Tarife für die Annahme der Verbrennungsrückstände und weiterer, gesetzlich zulässiger Abfälle in der Deponie Elbisgraben werden vom Regierungsrat Basel-Landschaft festgelegt. 5 3 Gewichtete durchschnittliche Kapitalkosten (Abkürzung WACC von englisch Weighted Average Cost of Capital) 4 10 Gesetz über die Industriellen Werke Basel vom 11. Februar 2009 (IWB-Gesetz, SG ) 5 Verordnung über Preise für die Entsorgung von Abfällen und speziellen Abwässern vom 6. März 2007 (SGS ). 10/12

85 Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft Zur Klarstellung werden an dieser Stelle die Zuständigkeiten zur Tariffestlegung im jeweiligen Kanton umschrieben und in Fussnoten die entsprechenden Rechtsgrundlagen angeführt. Die allfällige Anpassung der Tarife erfolgt i.d.r. im Folgejahr nach einer in der Betriebsrechnung ausgewiesenen Über- oder Unterdeckung. Erläuterungen zu Ziff. 4.4 Die Betriebsrechnungen der KVA und der Deponie Elbisgraben werden von unabhängigen Revisionsstellen geprüft. Es wird der Grundsatz festgehalten, dass die Betriebsrechnungen sowohl der KVA Basel als auch der Deponie Elbisgraben von unabhängiger Stelle überprüft werden. Die jeweiligen Oberaufsichtskommissionen der Parlamente in den beiden Kantonen haben zudem das Einsichtsrecht in die Betriebsrechnung ihrer Institutionen. 3.5 Vollzug Die Ziff. 5.1 bis 5.5 regeln die Zuständigkeit und Organisation innerhalb und zwischen den beiden Kantonen. Erläuterungen zu Ziff. 5.1 Die zuständigen Departemente der Kantone Basel-Stadt und Basel-Landschaft vollziehen diese Vereinbarung. Es ist den Kantonen überlassen, in welchem Departement die Vereinbarung vollzogen wird. Erläuterungen zu Ziff. 5.2 Der Umsetzungsvertrag bedarf der Genehmigung durch die Regierungen der Kantone Basel-Stadt und Basel- Landschaft. Im Umsetzungsvertrag werden zukünftig die garantierten Liefermengen festgelegt und soll deshalb auf Stufe Regierungsrat beschlossen werden. Erläuterungen zu Ziff. 5.3 Die beiden Kantone Basel-Stadt und Basel-Landschaft schaffen eine Plattform mit den Betreibern der KVA und der Deponie Elbisgraben. Weitere öffentlich-rechtliche Abfalllieferanten können sich der Plattform anschliessen. Mit der Schaffung der gemeinsamen Plattform soll der Austausch und die Zusammenarbeit institutionalisiert werden. In der Plattform soll über die betrieblichen Aspekte der KVA Basel und der Deponie Elbisgraben informiert und anstehende Anpassungen von Tarifen und Liefermengen angegangen werden. Die Plattform soll auch den bisherigen öffentlich-rechtlichen Vertragspartnern Landkreis Lörrach, Gemeindeverband Abfallbewirtschaftung Unteres Fricktal (GAF), Kehrichtbeseitigung Laufental-Schwarzbubenland AG (KELSAG) offen stehen. Erläuterungen zu Ziff. 5.4 Die Mitglieder der Plattform treffen sich regelmässig und informieren sich gegenseitig über alle Tatsachen und Vorgänge, welche die Erfüllung dieser Vereinbarung beeinflussen können. Mit den regelmässigen Treffen soll eine kontinuierliche und verbindliche Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedern der Plattform gesichert werden. Erläuterungen zu Ziff. 5.5 Der jeweilige Kanton sorgt dafür, dass Dritte, soweit ihnen Bau und Betrieb der KVA oder der Deponie Elbisgraben übertragen wurde, diese Vereinbarung und den Umsetzungsvertrag ebenfalls einhalten. Mit dieser Bestimmung wird ausgedrückt, dass die Vereinbarung und der Umsetzungsvertrag auch für IWB gelten bzw. der Kanton Basel-Stadt als Eigentümer dafür sorgt, dass die Bestimmungen der Vereinbarung und des Umsetzungsvertrags eingehalten werden. Das AIB als Dienststelle des Kantons Basel-Landschaft ist direkt eingebunden. 11/12

86 Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft 3.6 Schlussbestimmungen Erläuterungen zu Ziff. 6.1 Diese Vereinbarung wird auf die Dauer von 15 Jahren ab Inkrafttreten abgeschlossen. Ohne Kündigung gilt die Vereinbarung als stillschweigend auf unbestimmte Zeit verlängert. Sie kann nach Ablauf von 12 Jahren jeweils mit einer Kündigungsfrist von 3 Jahren auf ein Jahresende gekündigt werden. Die neue Vereinbarung soll ab Inkrafttreten voraussichtlich im Jahre 2019 auf eine Dauer von 15 Jahre abgeschlossen werden und endet somit im Jahre Der ursprüngliche Staatsvertrag der 1998 abgeschlossen wurde, sah eine Vertragsdauer von 30 Jahren vor. Somit verlängert sich ursprünglich vorgesehene Vertragsdauer von 30 Jahren um sechs Jahre. Die ursprüngliche Kündigungsfrist von zehn Jahren soll neu auf drei Jahre reduziert werden, da innerhalb dieser Frist betriebliche Anpassungen gemäss heutiger Einschätzung gut realisierbar sind. Erläuterungen zu Ziff. 6.2 Die Vereinbarung ist zu publizieren. Staatsverträge sind zu publizieren. Erläuterungen zu Ziff 6.3 Nach der Genehmigung dieser Vereinbarung durch die Parlamente der Kantone und nach Annahme in allfälligen Volksabstimmungen bestimmen die Regierungen der Kantone im gegenseitigen Einvernehmen den Zeitpunkt des Inkrafttretens. Da zum heutigen Zeitpunkt schwer festzulegen ist, bis wann genau die beiden Parlamente bzw. bis wann eine allfällige Volksabstimmung durchgeführt werden kann, sollen die beiden Regierungen den Zeitpunkt der Inkrafttretens gemeinsam festlegen. Erläuterungen zu Ziff. 6.4 Die Vereinbarung zwischen dem Kanton Basel-Stadt und dem Kanton Basel-Landschaft über die Abfallbewirtschaftung vom 13./19. Mai wird auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens aufgehoben. Da es sich hier um eine Totalrevision der bisherigen Vereinbarung handelt, soll diese mit Inkrafttreten der neuen Vereinbarung aufgehoben werden. 6 SG /12

87 Kanton Basel-Stadt Regierungsrat Kanton Basel-Landschaft Regierungsrat Anhang 4 Umsetzungsvertrag zwischen den Kantonen Basel-Stadt und Basel-Landschaft über die Annahme von Abfällen in der Kehrichtverwertungsanlage Basel (KVA) und von Verbrennungsrückständen aus der KVA auf der Deponie Elbisgraben ENTWURF

88 Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft Gestützt auf Ziffer 1.2 der Vereinbarung zwischen den Kantonen Basel-Stadt und Basel- Landschaft über die Annahme von Abfällen in der Kehrichtverwertungsanlage Basel und der Deponie Elbisgraben vom [DATUM, SN & SGS-Nr einfügen] wird zu deren Vollzug der nachfolgende Umsetzungsvertrag abgeschlossen: 1 Grundsatz und Ziele 1.1 Mit dem Umsetzungsvertrag wird eine optimale Auslastung der Kehrichtverwertungsanlage Basel (KVA) und der Deponie Elbisgraben sowie eine Investitionssicherung der Anlagen bezweckt. 1.2 Der Umsetzungsvertrag sorgt für die notwendige Transparenz zwischen den Vertragspartnern und legt die Liefermengen der Abfälle und der Verbrennungsrückstände zu definierten Bedingungen fest. 1.3 Die beiden Kantone verpflichten sich, im Rahmen ihrer Möglichkeiten zur sinnvollen Nutzung freier Kapazitäten beizutragen und Garantieleistungen zu vermeiden. 2 Organisation der Plattform 2.1 Verfahren Gemäss Ziffer 5.3 der Vereinbarung zwischen dem Kanton Basel-Stadt und dem Kanton Basel-Landschaft vom xxxxxxx wird eine Plattform geschaffen. Die Plattform dient zur gegenseitigen Information bei betrieblichen Änderungen und technischen Erneuerungen der Anlagen und zur Diskussion von zukünftigen Tarifanpassungen Zu Anpassungen der garantierten Liefermengen wird Konsens unter allen Partnern angestrebt. Kann keine einvernehmliche Einigung erzielt werden, gelten die bisherigen vertraglichen Bestimmungen. Die Vertragspartner müssen die Beschlüsse vertraglich nachvollziehen Für die Beschlüsse der Plattform ist Konsens unter allen abstimmenden Partnern erforderlich. 2.2 An der Plattform als Partner beteiligt sind: A. Vertragspartner - Kanton Basel-Stadt - Kanton Basel-Landschaft B. Anlagenbetreiber: - Industrielle Werke Basel (IWB) für die KVA - Amt für Industrielle Betriebe (AIB) für die Deponie Elbisgraben Durch einseitige Anschlusserklärung können sich weitere öffentlich-rechtliche Abfalllieferanten als Partner an der Plattform beteiligen. Daraus erwächst auch die Informationsverpflichtung gemäss Ziffer 5.4 der Vereinbarung vom xxxxxxx zur gegenseitigen Information über alle Tatsachen und Vorgänge, welche die Erfüllung der Vereinbarung beeinflussen können. 2.4 Die Partner treffen sich mindestens einmal jährlich zu einer gemeinsamen Plattformsitzung. Weitere Sitzungen können auf Antrag eines Partners jederzeit einberufen werden. 2.5 Den Vorsitz der Plattform hat der Kanton Basel-Stadt. Er lädt zu den jährlichen Sitzungen 1 Das Amt für Industrielle Betriebe (AIB) ist eine Dienststelle des Kantons Basel-Landschaft. 2/5

89 Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft ein und ist für das Protokoll zuständig. 3 Abfallbehandlung in der Kehrichtverwertungsanlage Basel 3.1 Garantierte Liefermengen Die unter Ziff. 2.2 aufgeführten Vertragspartner verpflichten sich, ihre brennbaren Siedlungsabfälle aus Haushaltungen sowie Abfälle vergleichbarer Zusammensetzung aus Industrie und Gewerbe an die KVA zu liefern. 2 Liefermengen Vertragspartner: - Kanton Basel-Stadt Tonnen - Kanton Basel-Landschaft Tonnen Total Tonnen Um die Anlage auszulasten, akquiriert die KVA basierend auf ihrem Gebührentarif 4 ( 2 Abs. 3 letzter Satzteil und 5) Abfälle, welche alsdann als Marktkehricht gelten. 3.2 Heizwert Die vereinbarte Menge bezieht sich auf einen mittleren Heizwert H u der KVA von 11.3 GJ/t Weicht der mittlere Heizwert der angelieferten Abfälle um mehr als 10% vom Referenz- Heizwert gemäss Ziff ab, so verändert sich die vereinbarte Menge umgekehrt proportional zur Heizwertveränderung. 3.3 Garantieleistung Der jeweilige Vertragspartner muss eine Garantieleistung erbringen, wenn er die jährliche Liefermenge um mehr als 10 Prozent unterschreitet und die fehlenden Mengen durch Lieferungen des andern Vertragspartners, der öffentlich-rechtlichen Abfalllieferanten oder Dritter nicht kompensiert werden Soweit der Kanton Basel-Landschaft und ein öffentlich-rechtlicher Abfalllieferant eine Garantieleistung zu erbringen haben, wird primär die Garantie des öffentlich-rechtlichen Abfalllieferanten in Anspruch genommen für seinen Anteil Abfall, der den Gemeinden von Basel- Landschaft zuzurechnen ist Die Bemessung der Garantieleistung erfolgt auf der Basis der Betriebsrechnung der KVA und nach der Methodik der Deckungsdifferenz. Die zu leistende Garantiezahlung resultiert aus der Multiplikation der spezifischen Fixkosten und der Fehlmenge. Eine fällige Garantieleistung muss spätestens bis Ende des Folgejahres geleistet werden. 3.4 Lieferbedingungen Kann die KVA, z.b. wegen betrieblicher Probleme, nicht voll genutzt werden, so werden die vertraglich festgelegten Abfallmengen der Vertragspartner und aller öffentlich-rechtlichen Abfalllieferanten anteilmässig gekürzt. Diese sprechen sich dabei rechtzeitig über andere Entsorgungsmöglichkeiten ab. 2 Mit KELSAG, GAF und dem Landkreis Lörrach (= öffentlich-rechtliche Abfallieferanten) bestehen separate Verträge mit folgenden garantierten Liefermengen und einer Toleranz von +/- 10%: - Kehrichtbeseitigung Laufental-Schwarzbubenland AG (KELSAG), Tonnen / Jahr, davon Tonnen Anteil Gemeinden Basel-Landschaft - Gemeindeverband Abfallbewirtschaftung Unteres Fricktal (GAF), Tonnen / Jahr, davon Anteil 800 Tonnen Anteil Gemeinden Basel-Landschaft - Landkreis Lörrach, Tonnen / Jahr 3 Es gilt eine Toleranz von +/- 10 %. Die Vollauslastung der KVA beträgt Tonnen pro Jahr. 4 Gebührentarif der IWB Industrielle Werke Basel betreffend die Entgegennahme von Abfällen zur Verbrennung in der Kehrichtverwertungsanlage (KVA), SG /5

90 Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft 4 Abfallbehandlung in der Deponie Elbisgraben 4.1 Liefermengen Der Kanton Basel-Stadt verpflichtet sich, Verbrennungsrückstände, welche aus der Verbrennung von Abfällen aus den Kantonen Basel-Stadt und Basel-Landschaft stammen, auf die Deponie Elbisgraben zu liefern Die Anlieferungsmenge der nicht verwertbaren und nicht entschrotteten Rückstände beträgt Tonnen mit einer Toleranz von +/- 10% Lieferbedingungen Die Verbrennungsrückstände haben die gesetzlichen Anforderungen zu erfüllen 6. Die Anlagenbetreiber sprechen Prozessänderungen, welche insbesondere die Granularität und den Wassergehalt beeinflussen, frühzeitig miteinander ab Die Entschrottung der Schlacke erfolgt gemäss den gesetzlichen Bestimmungen 7. Die Entschrottung und die Anrechnung der CO 2 -Emissionsrechte legen die Anlagenbetreiber gemeinsam fest Kann die Deponie Elbisgraben, z.b. wegen betrieblicher Probleme, nicht voll genutzt werden, so werden die vertraglich festgelegten Abfallmengen der Vertragspartner und der öffentlich-rechtlichen Abfalllieferanten anteilmässig gekürzt. Diese sprechen sich rechtzeitig über andere Deponierungsmöglichkeiten ab. 4.3 Garantieleistung Der Kanton Basel-Stadt muss eine Garantieleistung erbringen, wenn er die jährliche Anlieferungsmenge um mehr als 10% unterschreitet und in der Betriebsrechnung des Schlackenkompartiments eine Unterdeckung vorliegt Die Bemessung der Garantieleistung erfolgt auf der Basis der Betriebsrechnung der Deponie Elbisgraben und nach der Methodik der Deckungsdifferenz. Die zu leistende Garantiezahlung resultiert aus der Multiplikation der spezifischen Fixkosten und der Fehlmenge. Eine fällige Garantieleistung muss spätestens bis Ende des Folgejahres geleistet werden. 5 Tarife 5.1 Der kalkulatorische Zinssatz gemäss Ziffer 4.2 der Vereinbarung zwischen dem Kanton Basel-Stadt und dem Kanton Basel-Landschaft vom xxxxxxx beträgt 4.98% 8. Er passt sich jeweils automatisch per Anfang eines Kalenderjahrs an den im Vorjahr durch die El-Com publizierten WACC Produktion an. 6 Umsetzung 6.1 Die zuständigen Departemente in Basel-Stadt und Basel-Landschaft sowie die Anlagenbetreiber sind für den Vollzug dieses Umsetzungsvertrags zuständig. 7 Schlussbestimmungen 7.1 Dieser Umsetzungsvertrag wird analog der Vereinbarung vom xxxxxx auf die Dauer von 15 Jahren abgeschlossen. Ohne Kündigung gilt der Vertrag als stillschweigend auf unbe- 5 Die Berechnung basiert auf der Abfallmenge gemäss Ziff und der angenommen Gewichtsreduktion von 83%. 6 Verordnung vom 4. Dezember 2015 über die Vermeidung und die Entsorgung von Abfällen (Abfallverordnung, VVEA; SR ) 7 Vgl. Fussnote 5 8 Weisung 3/2018 der ElCom vom für WACC Produktion. 4/5

91 Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft stimmte Zeit verlängert. Er kann nach Ablauf von 12 Jahren jeweils mit einer Kündigungsfrist von 3 Jahren auf ein Jahresende gekündigt werden. 7.2 Dieser Vertrag tritt mit der Genehmigung durch die Regierungen der Kantone Basel-Stadt und Basel-Landschaft in Kraft. Die Regierungen bestimmen den Zeitpunkt der entsprechenden Beschlüsse in gegenseitigem Einvernehmen. Basel, den xxxxx Im Namen des Regierungsrates des Kantons Basel-Stadt Die Präsidentin: Elisabeth Ackermann Die Staatsschreiberin: Barbara Schüpbach-Guggenbühl Liestal, den xxxx Im Namen des Regierungsrates des Kantons Basel-Landschaft Der Präsidentin: Monica Gschwind Die Landschreiberin: Elisabeth Heer Dietrich 5/5

92 Grosser Rat des Kantons Basel-Stadt Petitionskommission An den Grossen Rat Petitionskommission Basel, 2. April 2019 Kommissionsbeschluss vom 25. März 2019 Petition P 389 "«Nicht in unserem Namen, Basel» - March against Syngenta" Der Grosse Rat des Kantons Basel-Stadt hat in seiner Sitzung vom 5. Dezember 2018 die Petition «Nicht in unserem Namen, Basel» - March against Syngenta der Petitionskommission zur Prüfung und Berichterstattung überwiesen. 1. Wortlaut der Petition 1 Nicht in unserem Namen, Basel! Mit der Verdrängung der Proteste gegen die Syngenta aus der Innenstadt stellt sich Basel aktiv schützend vor die schädliche Agrochemie. In diesem offenen Brief geben wir unserer Empörung Ausdruck und fordern die Basler Regierung dazu auf, ihre Verantwortung für die Rolle der Basler Konzerne in der Welt zu übernehmen. Basel lebt auf Kosten von anderen und ignoriert die damit zusammenhängende globale Ausbeutung und Menschenrechtsverletzungen. Das Geschäftsmodell der Syngenta, welches weltweit zum Raubbau an Mensch, Tier und Natur beiträgt, ist ein besonders gutes Beispiel dieser imperialen Lebensweise. Der Kanton Basel-Stadt hat entschieden, den breit abgestützten March against Monsanto und Syngenta aus der Innenstadt zu verbannen. Der March wird von rund 60 0rganisationen und Parteien getragen und mobilisiert jeweils Tausende Menschen ( Diese willfährige Entscheidung ist jedoch nur ein weiteres Paradebeispiel für eine Meisterleistung der Profiteurin Basel im Weltsystem: Die totale Verdrängung der weltweiten Konsequenzen der Geschäftsmodelle unserer Konzerne und unserer Lebensweisen. Laut UNO-Bericht sterben jährlich 200'000 Menschen an Pestizidvergiftungen einmal die Bevölkerung Basels. Daneben erleiden weitere Millionen äusserst gesundheitsschädliche Vergiftungen. Was ist die Rolle Basels? Immerhin hat hier an der Schwarzwaldalle der grösste Pestizidkonzern der Welt seinen Hauptsitz. Rund 20% beträgt der Marktanteil der Syngenta weltweit. Was macht 20% von 200'000? Während die Basler Chemie die Pestizidproduktion schon lange nach China, Brasilien, Indien, etc. ausgelagert hat, schwimmen wir gemütlich im sauberen Rhein. Umso gemütlicher, da die Profite weiterhin in unsere Stadt fliessen. Die Vergifteten leben und sterben meistens weit weg in den Ländern des Südens. Die Basler Regierung lässt sich unter- 1 Petition P 389 «Nicht in unserem Namen, Basel» - March against Syngenta, Geschäfts-Nr Den Mitgliedern des Grossen Rates des Kantons Basel-Stadt zugestellt am 5. April 2019 Seite 1/7

93 Grosser Rat des Kantons Basel-Stadt, Petitionskommission dessen von Syngenta ihren Pavillon an der Expo 2015 in Mailand zum Thema «Feeding the Planet» und die Stadtgärtnerei ihr App «Basler Stadtnatour» von Syngenta sponsern und ist somit aktiver Teil von Syngentas Greenwashing-Strategie. Wir wehren uns gegen die Normalisierung dieser imperialen Lebensweise! Wir wehren uns gegen die Verbannung von uns Menschen und Organisationen, welche diese Widersprüche nicht länger tolerieren, aus der Basler Innenstadt! Wir richten folgende Forderungen an die Regierung und die Parteien im Grossen Rat: 1. Alle Opfer von Syngenta-Giften müssen die notwendige medizinische Behandlung bekommen. Die Stadt Basel stellt zu diesem Zweck einen Reparationsfonds im Wert von CHF 150 Millionen zur Verfügung. 2. Wir fordern die Finanzierung eines agrarökologischen Instituts an der Universität Basel, welches zur Aufgabe hat, nachhaltige und solidarische Landwirtschaftsmodelle zu erforschen. Syngenta macht von Basel aus Weltagrarpolitik. Mit viel Geld, viel Einfluss, was sie zur Förderung einer schädlichen industriellen Landwirtschaft nutzt. Dem muss Basel etwas entgegensetzen, denn es gibt Alternativen. Dann wäre Basel für die nächste Expo gerüstet! 3. Basel muss alle Sponsorings und Public-Private Partnerships mit Syngenta beenden. Zudem gehört der heutige Steuerdeal sofort aufgekündigt. Syngenta-Gewinne müssen zum ordentlichen Steuersatz versteuert werden. 4. Die Basler Regierung soll offiziell und mit Nachdruck die Konzernverantwortungsinitiative im Abstimmungskampf unterstützen. Und einen Recherchefonds zur Verfügung stellen, um Menschenrechtsverletzungen von Basler Konzernen in den Ländern des Südens zu erforschen und öffentlich bekannt zu machen. 5. Demonstrationen durch die Innenstadt gehören jederzeit bewilligt und die demokratischen Grundrechte geschützt! In Zeiten, in denen die Klimakatastrophe die grösste Herausforderung der Menschheit darstellt, stärken die Agrokonzerne ihre Macht und somit das Modell der fossilen, schmutzigen Landwirtschaft. Menschenrechte und Umweltschutz bleiben unweigerlich auf der Strecke. Wir alle wissen, dass es so nicht weiter gehen kann. Und wir fordern von unserer Regierung, dass sie nicht noch aktiv dazu beiträgt, dass diese Themen unter den Teppich gekehrt werden. Eine Demonstration durch die Innenstadt zu erlauben, wäre noch das Kleinste. Respektive, es wäre die Umsetzung eines demokratischen Grundrechts. 2. Abklärungen der Petitionskommission 2.1 Hearing vom 14. Januar 2019 Am Hearing der Petitionskommission nahmen teil: drei Mitglieder des Organisationskomitees vom March against Monsanto und Syngenta als Vertretende der Petentschaft sowie der Leiter des Amts für Wirtschaft und Arbeit und die Dienstleiterin Recht der Basler Kantonspolizei als Vertretende der Verwaltung Das Anliegen der Vertretenden der Petentschaft Die drei Vertretenden der Petentschaft stellen sich als Mitglieder der Kerngruppe vor, welche den jährlich stattfindenden March against Monsanto und Syngenta organisiert. Diese Demonstration findet seit 2015 im Rahmen eines internationalen Protesttages gegen Monsanto statt und wird von mehreren Organisationen getragen, im Jahr 2018 beteiligten sich 57 Organisationen. Jedes Seite 2/7

94 Grosser Rat des Kantons Basel-Stadt, Petitionskommission Jahr nehmen an dem Protestmarsch zwischen bis Menschen, von jung bis alt. Sie demonstrieren für eine nachhaltige und solidarische Landwirtschaft. Die Vertretenden der Petentschaft erklären auf Rückfrage, dass es bei dieser Kundgebung um eine Familiendemonstration handelt, in deren Rahmen es noch nie zu Zwischenfällen gekommen ist. Die Petition wurde von rund Personen unterschrieben. Die Petition fordert, dass der Regierungsrat und der Grosse Rat für das weltweite Handeln der in der Stadt Basel ansässigen Grosskonzerne Verantwortung übernimmt. Denn der Kanton lebe auf Kosten anderer und ignoriere globale Umweltverschmutzung und -zerstörungen sowie Menschenrechtsverletzungen. Die Syngenta bilde, neben anderen Grosskonzernen wie beispielsweise Novartis, ein Paradebeispiel für menschenrechtswidrige Geschäftspraktiken und für den Raubbau an Mensch, Tier und Umwelt. Das Unternehmen profitiere von einer industriellen Landwirtschaft und indirekt profitiere damit auch die Stadt Basel von dieser Geschäftspraxis. Gegenüber der Kommission erläutern die Vertretenden der Petentschaft die Forderungen der Petition: 1) Die Syngenta produziere rund 20% der weltweit produzierten Pestizide, übernehme jedoch keine Verantwortung für die Pestizidopfer. So fordere die industrielle Landwirtschaft jährlich rund Pestizidopfer. Deswegen soll der Kanton Basel-Stadt einen Reparationsfonds zu Gunsten der Opfer der Syngenta-Gifte einrichten. Der Betrag von 150 Mio. Franken lehne sich an die Unternehmenssteuerreform an, denn der Kanton habe im Zusammenhang mit dieser Reform die Bereitschaft signalisiert, diesen Betrag den in Basel ansässigen Konzernen zu schenken. 2) Die Universität Basel pflege bei mindestens einem Forschungsprojekt (PSC-Syngenta Fellowships) eine offizielle Zusammenarbeit mit der Syngenta. Mit der Finanzierung eines agrarökologischen Instituts an der Universität Basel soll die Erforschung nachhaltiger und alternativer Landwirtschaftsmodelle ermöglicht werden. Nur auf diese Weise könne die weltweite Hungerproblematik nachhaltig gelöst werden. Da die Kantone Basel-Landschaft und Basel- Stadt gemeinsame Träger der Universität Basel sind, könne die Schaffung eines solchen Instituts auf kantonaler Ebene angedacht und gegenüber dem Kanton Basel-Landschaft eingebracht werden. 3) Die grossen Pestizid-Konzerne üben, gemäss einem UN-Report, einen sehr grossen Einfluss auf die agrochemische Forschung, Gesetzgebung und regulatorischen Agenden aus. Mit Blick auf Public-Private Partnerships zwischen dem Kanton und der Syngenta seien diese Missstände auch in Basel sichtbar. Die Syngenta erhalte immer wieder gute Repräsentationsplattformen, beispielsweise an der Expo 2015 in Mailand mit dem Pavillon «Feeding the Planet» oder mit einer App der Stadtgärtnerei «Basler Stadtnatour». Der Kanton Basel-Stadt sollte alle Sponsorings und Public-Private Partnerships mit der Syngenta beenden. 4) Der Regierungsrat soll die Konzernverantwortungsinitiative unterstützen und einen Vorschlag zu deren Umsetzung auf kantonaler Ebene ausarbeiten. Zudem soll der Kanton Basel-Stadt einen Recherchefonds zur Verfügung stellen, um Menschenrechtsverletzungen von Basler Konzernen mittels eines weltweiten Monitorings im Sinn einer transparenten Informationspolitik öffentlich bekannt zu machen. 5) Es lasse sich eine zunehmende Einschränkung der Meinungsfreiheit feststellen, so werde die Kundgebung March against Monsanto und Syngenta durch die Basler Kantonspolizei mit jedem Jahr stärker eingeschränkt. Im Jahr 2017 war die Mittlere Brücke aufgrund einer Baustelle blockiert, weswegen die Ausweichroute der Kundgebung über die Wettsteinbrücke führte. Im darauffolgenden Jahr wurde die alte Route durch die Innenstadt mit dem Argument der Wirtschaftlichkeit nicht mehr genehmigt. Gegen diesen Entscheid legten die Parteipräsidien der SP, Grüne, BastA!, das Präsidium des Gewerkschaftsbunds und die Vertretung der Bewegung March against Monsanto und Syngenta beim Appellationsgericht Rekurs ein. Die Vertretenden der Petentschaft fordern, dass Demonstrationszüge durch die Basler Innenstadt generell bewilligt werden sollen. Seite 3/7

95 Grosser Rat des Kantons Basel-Stadt, Petitionskommission Die Vertretenden der Petentschaft betonen, dass sich das Anliegen der Petition nicht an die in Basel ansässigen Grosskonzerne richten, sondern an die Politik, welche in Bezug auf diese Thematik Verantwortung übernehmen soll. Die bisherige Haltung der Basler Regierung und des Grossen Rates könnte sich in ökonomischer Hinsicht als Bumerang erweisen, weil Basel auf internationaler Ebene als Standort von Konzernen mit menschenrechtswidrigen Geschäftspraktiken wahrgenommen werde. Für die Vertretenden der Petentschaft stehen pragmatische Lösungen im Vordergrund, auch wenn sie in ihren Ausführungen teilweise schwerwiegende ethische Vorwürfe erhoben haben. Die Petition möchte erste kleine Steine ins Rollen bringen es geht der Petentschaft um eine verantwortungsvolle Politik Argumente vom Leiter des Amts für Wirtschaft und Arbeit (AUE) Der Leiter des Amts für Wirtschaft und Arbeit informiert, dass die Konzernverantwortungsinitiative aktuell auf eidgenössischer Ebene in der ständerätlichen Kommission für Rechtsfragen in Diskussion sei. Der Basler Regierungsrat äussere sich nur dann zu eidgenössischen Vorlagen, wenn der Kanton Basel-Stadt besonders betroffen ist. Ob dies im Zusammenhang mit der Konzernverantwortungsinitiative zutreffe, habe der Regierungsrat noch nicht entschieden. Weiter verweist der Leiter des AUE auf das Forschungsinstitut für biologischen Landbau (FiBL), welches in Basel jährlich einen Kongress über die biologische Schädlingsbekämpfung (ABIM) veranstaltet. Der Kanton Basel-Stadt unterstützt diesen Kongress und auch die Syngenta ist, nebst anderen Unternehmen, Partnerin von diesem Anlass. Die Syngenta ist Teil der Life Sciences Branche in Basel und trage zu einer Diversifizierung dieser Branche bei. Das Unternehmen biete im Kanton Basel-Stadt eine vierstellige Zahl an Arbeitsplätzen an. Bei der Unternehmensgründung im Jahr 2000 durch die Fusion von Novartis Agribusiness mit dem Agrogeschäft von AstraZeneca war es selbstverständlich, dass dieses Unternehmen Sitz in Basel nimmt Argumente der Dienstleiterin Recht der Basler Kantonspolizei Die Dienstleiterin Recht der Kantonspolizei erklärt, dass die Kantonspolizei Basel-Stadt für Demonstrationen und Kundgebungen die Bewilligungen erteilt. Die Meinungs- und Versammlungsfreiheit sowie die Informationsfreiheit sind durch die Bundesverfassung geschützt und sind im Kanton Basel-Stadt garantiert. Im Weiteren hält der Paragraph 14 der Strassenverkehrsordnung folgendes fest: 14 Umzüge, Demonstrationen und Kundgebungen 1 Zur Durchführung von öffentlichen Umzügen sowie Versammlungen und zur Abhaltung von Demonstrationen und Kundgebungen auf öffentlichen Strassen und Plätzen bedarf es einer Bewilligung des Justiz- und Sicherheitsdepartements. Bewilligungen für Umzüge (Veranstaltungen) werden im Rahmen des Verfahrens auf Nutzung des öffentlichen Raumes, welches das Tiefbauamt koordiniert, erteilt. 2 Gesuche für Demonstrationen und Kundgebungen sind in der Regel mindestens drei Wochen vor der Durchführung mit folgenden Angaben einzureichen: Datum, Zeit, Ort, zu benützende Strassen sowie die oder der Verantwortliche; bei Umzügen überdies Angaben über die Zusammensetzung des Zuges und der mitgeführten Fahrzeuge. 3 Die Bewilligung kann aus verkehrspolizeilichen Gründen oder aus Gründen der öffentlichen Ordnung und Sicherheit verweigert werden. 4 Bewilligungen, die Strassen betreffen, die vom öffentlichen Verkehr befahren werden (z.b. Tram oder Linienbusse), sind durch die zuständige Bewilligungsbehörde nur im Einvernehmen mit den betroffenen Verkehrsbetrieben zu erteilen. Kundgebungsgesuche mit der Angabe der gewünschten Demonstrationsroute und weiteren Angaben werden durch die Abteilung Verkehr und die Abteilung Operationen beurteilt. Mit den Gesuchstellenden werde jeweils ein Gespräch geführt, um auf diese Weise eine gemeinsame Absprache zu treffen. Bei der Beurteilung spiele es eine Rolle, welche Route gewünscht ist, wie viele ÖV-Linien hiervon tangiert werden und an welchem Wochentag und in welchem Zeitfenster die Kundgebung geplant Seite 4/7

96 Grosser Rat des Kantons Basel-Stadt, Petitionskommission ist. Hierzu werden jeweils auch die Basler Verkehrs-Betriebe (BVB) um eine Stellungnahme gebeten. Die Kantonspolizei sei für die polizeiliche Risikoeinschätzung verantwortlich, hierbei gehe es beispielsweise um Fragen der öffentlichen Sicherheit. Einerseits müssen die Grundrechte der Gesuchstellenden unabhängig von der Thematik gewahrt werden (mit Ausnahme von Themen, die zu strafrechtlich relevanten Tatbeständen aufrufen würden). Andererseits ist die Polizei für die Gewährleistung der öffentlichen Sicherheit zuständig und muss auch die Grundrechte unbeteiligter Dritter wahren. Das Grundrecht Dritter dürfe für gewisse Zeit eingeschränkt sein, diese Einschränkung müsse aber verhältnismässig sein. Wenn sachliche Gründe vorliegen, bestehe gemäss Gesetz kein zwingender Anspruch, dass das Gesuch in beantragter Form genehmigt werden muss. Eine alternative Kundgebungsroute sollte aber der gewünschten Apell-Wirkung der Gesuchstellenden möglichst nahe kommen. Den Veranstaltern des March against Monsanto und Syngenta habe man als Startzeit der Kundgebung Uhr angeboten, die Demonstranten seien diesbezüglich aber nicht kompromissbereit gewesen. Der Marsch wurde für den Nachmittag vom Pfingstsamstag geplant, dies habe bei den Erwägungen auch eine Rolle gespielt. Nach Abwägen der gesamten Umstände habe die Kantonspolizei die beantragte Route aus sicherheitspolizeilichen Gründen nicht in der gewünschten Form genehmigt. Dieser konkrete Fall werde nun aber, wie bereits von den Vertretenden der Petentschaft erwähnt, im Rahmen eines Rekursverfahrens vom Appellationsgericht behandelt. Das Justiz- und Sicherheitsdepartement stellte der Petitionskommission auf Nachfrage zusätzliche Daten im Zusammenhang mit der Bewilligungspraxis zu. Die Petitionskommission erkundigte sich nach der Anzahl bewilligte Kundgebungen seit dem Jahr 2016, die durch die Innenstadt führten. Jahr Bewilligte Kundgebungen, deren Route durch die Innenstadt führte Insgesamt 18 Kundgebungen: - Hiervon fanden 10 Kundgebungen an einem Samstag statt; - Hiervon führten 12 Kundgebungen über die Mittlere Brücke Insgesamt 11 Kundgebungen: - Hiervon fanden 7 Kundgebungen an einem Samstag statt; - Hiervon führten 4 Kundgebungen über die Mittlere Brücke Insgesamt 10 Kundgebungen: - Hiervon fanden 4 Kundgebungen an einem Samstag statt; - Hiervon führten 7 Kundgebungen über die Mittlere Brücke (bis ) Bisher insgesamt 2 Kundgebungen: - Hiervon fanden 1 Kundgebung an einem Samstag statt; - Hiervon führten 2 Kundgebungen über die Mittlere Brücke. 3. Erwägungen der Petitionskommission Die Petitionskommission stellt insgesamt enttäuscht fest, dass die Aussagen von Seiten der Verwaltung im Rahmen des Hearings eher dürftig ausgefallen sind. Die Kommission konnte sich deshalb in Bezug auf mehrere Forderungen der Petition keinen ausreichenden Überblick verschaffen. Nachfolgend finden sich die Überlegungen und Fragen, die sich der Kommission in ihrer Diskussion stellten. 2 Mit durch die Innenstadt ist gemeint, dass mehrere der folgenden Strassenzüge Teil der bewilligten Route waren: Greifengasse, Mittlere Rheinbrücke, Schifflände, Eisengasse, Marktplatz, Freie Strasse, Rüdengasse, Streitgasse, Falknerstrasse, Gerbergasse. Seite 5/7

97 Grosser Rat des Kantons Basel-Stadt, Petitionskommission Reparationsfonds für die Opfer von Syngenta-Giften Die Petitionskommission ist sich nicht einig, wie weit die Forderung nach einem Reparationsfonds von 150 Mio. Franken seriös zu behandeln sei. Die Vertretenden der Petentschaft erklärten am Hearing, dass sich dieser Betrag an die Unternehmenssteuerreform anlehne der Kanton zeige die Bereitschaft, diesen Betrag den in Basel ansässigen Konzernen zu schenken. Entsprechend soll Basel die Bereitschaft zeigen, den gleichen Betrag in einen Reparationsfonds zu investieren. Die Kommission geht deshalb davon aus, dass es sich eher um eine symbolische Forderung handelt. Zudem scheint es kaum denkbar, dass die Basler Regierung mit Bezugnahme auf ein einzelnes Unternehmen einen solchen Reparationsfonds einrichten kann. Die grundsätzliche Überlegung, einen Reparationsfonds für Pestizidopfer einzurichten, erachtet ein Teil der Kommission als durchaus interessant. Finanzierung eines agrarökologischen Instituts Auch im Zusammenhang mit dieser Forderung ist sich die Petitionskommission nicht einig, wie damit umgegangen werden soll. Ein Teil der Kommission erachtet diese Forderung als problematisch, da die Universität Basel von beiden Kantonen getragen wird und das Anliegen deshalb nicht ohne den Kanton Basel-Landschaft realisierbar ist. Auch dürfte es ein Problem bilden, ein agrarökologisches Institut quasi als Gegenpol zur Tätigkeit eines einzelnen Unternehmens einzurichten. Eine Mehrheit der Kommission erachtet die Idee aber als durchaus interessant und erbittet sich eine Stellungnahme zu folgenden Punkten: - Welche Bildungsangebote bestehen in Basel im Zusammenhang mit dieser Thematik? - Wäre die Finanzierung eines agrarökologischen Instituts oder einzelner agrarökologischer Forschungsprojekte für den Kanton Basel-Stadt denkbar? - Wo könnte ein solches Institut allenfalls angesiedelt werden? - Auf welche alternative Weise könnte ein inhaltliches Gegengewicht zum dominierenden Diskurs einer industriellen Landwirtschaft geschaffen werden (beispielsweise in Form von Kooperationen)? Beendigung aller Sponsorings und Public-Private Partnerships mit Syngenta Die Kommission wünscht sich in Bezug auf diese Forderung zu folgenden Punkten Auskunft: - Welche Sponsorings und Public-Private Partnerships bestehen aktuell mit der Syngenta? - Zieht der Kanton in Erwägung, erneute Sponsorings und Public-Private Partnerships mit der Syngenta einzugehen? Unterstützung der Konzernverantwortungsinitiative durch den Basler Regierungsrat Die Kommission ist sich einig, dass der Regierungsrat nicht mittels einer Petition auf eine politische Haltung verpflichtet werden kann. Der Leiter des Amts für Wirtschaft und Arbeit verwies jedoch am Hearing darauf, dass die Basler Regierung zur Konzernverantwortungsinitiative Stellung beziehen werde, sollte sich für den Kanton hieraus eine besondere Betroffenheit ergeben. Bewilligung von Demonstrationen durch die Innenstadt Die Petitionskommission ist sich einig, dass es sich beim Demonstrationsrecht um ein hochpolitisches Recht handelt. Gemäss den Erläuterungen der Dienstleiterin Recht der Basler Kantonspolizei kommt bei einer Kundgebung nicht nur der von den Gesuchstellenden geforderten Apell- Wirkung Bedeutung zu. Auch die Grundrechte unbeteiligter Dritter müssen gewahrt werden. Somit ist von der entsprechenden Bewilligungsbehörde eine Abwägung erforderlich. Für einige Seite 6/7

98 Grosser Rat des Kantons Basel-Stadt, Petitionskommission Kommissionsmitglieder ist es aus diesen Gründen nachvollziehbar, dass eine Kundgebung an einem Samstagnachmittag in der Innenstadt allenfalls nicht bewilligt werde kann. Dies, weil sich gerade dann erfahrungsgemäss auch viele Familien mit Kindern in der Innenstadt aufhalten. Beim Pfingstsamstag handle es sich zudem um einen etwas spezielleren Tag. Andere Kommissionsmitglieder weisen darauf hin, dass es sich beim March against Monsanto und Syngenta um eine Familiendemonstration mit vielen Kindern und auch älteren Menschen handelt und es nie zu Zwischenfällen kam. Zudem sei die Demonstration jeweils nur während kurzer Zeit am selben Ort, weshalb die Einschränkungen für Dritte minimal ausfallen dürften. Die Nicht-Bewilligung der Demonstration erscheine aus diesen Gründen unverständlich. Die Petitionskommission zeigt sich überzeugt, dass der Entscheid der Gerichte im Zusammenhang mit dem bereits erwähnten, laufenden Rekursverfahren für zukünftige Beurteilungen mit Sicherheit richtungsweisend sein dürfte. Der konkrete Fall des March against Monsanto und Syngenta 2018 wird auf dem Rechtsweg behandelt. Bei der Frage zur Bewilligung von Demonstrationen in der Innenstadt an Samstagen gehe es aber um ein generelles Anliegen, welches über den konkreten Fall hinausreicht. Hier habe gemäss Aussagen der Petentschaft und der Wahrnehmung einiger Kommissionsmitglieder ein Paradigmenwechsel stattgefunden. Es stellt sich die Frage, ob bei der Interessenabwägung zwischen der ungehinderten Einkaufsmöglichkeit und dem Demonstrationsrecht eine Veränderung vorgenommen wurde. Die von der Kantonspolizei zur Verfügung gestellten Daten zu den bewilligten Kundgebungen weisen eine Abnahme bewilligter Demonstrationen am Samstag in der Innenstadt aus. Die Petitionskommission wünscht sich von der Regierung daher zu folgenden Fragen eine Stellungnahme: - Teilt der Regierungsrat die Wahrnehmung, dass zunehmend weniger Kundgebungen an Samstagen in der Basler Innenstadt bewilligt werden? - Seit wann kann eine abnehmende Anzahl an Bewilligungen von Demonstrationen an Samstagen in der Innenstadt beobachtet werden? - Wie lässt sich der allenfalls stattgefundenen Paradigmenwechsel begründet? Zusammenarbeit des Departements für Wirtschaft, Soziales und Umwelt (WSU) mit der Syngenta Neben den Fragen zu den konkreten Forderungen der Petition interessiert sich die Petitionskommission dafür, ob sich zwischen dem WSU und der Syngenta seit dem Besitzerwechsel etwas in der Zusammenarbeit geändert habe, und bittet die Regierung um entsprechende Auskunft. 4. Antrag Die Petitionskommission beantragt dem Grossen Rat einstimmig, vorliegende Petition dem Regierungsrat zur Stellungnahme innert einem Jahr zu überweisen. Im Namen der Petitionskommission Tonja Zürcher Kommissionspräsidentin Seite 7/7

99 Grosser Rat des Kantons Basel-Stadt Petitionskommission An den Grossen Rat Petitionskommission Basel, 2. April 2019 Kommissionsbeschluss vom 25. März 2019 Petition P 390 "Racial Profiling ade! Migrantinnen und Migranten fordern Sensibilisierungsprogramm" Der Grosse Rat des Kantons Basel-Stadt hat in seiner Sitzung vom 5. Dezember 2018 die Petition Racial Profiling ade! Migrantinnen und Migranten fordern Sensibilisierungsprogramm der Petitionskommission zur Prüfung und Berichterstattung überwiesen. 1. Wortlaut der Petition 1 Mit «Racial» bzw. «Ethnic Profiling» werden alle Formen von diskriminierenden Personen- und Fahrzeugkontrollen von Seiten der Polizei, Grenzwacht und ähnlichen Institutionen auf ausschliesslichen Basis einer wahrgenommenen ethnischen oder religiösen Andersartigkeit bezeichnet. Verschiedene Organisationen, die sich mit Racial Profiling auseinandersetzen (bspw. die Allianz gegen Racial Profiling (nicht staatlich) und die Fachstelle für Rassismusbekämpfung FRB (staatlich) stellen fest: Racial Profiling ist ein gesellschaftliches Phänomen. Racial Profiling tritt entsprechend auch in der Basler Kantonspolizei in einer Menge auf, die nicht mehr als Ansammlung von Einzelerscheinungen zu verstehen ist. Wir glauben nicht, dass die Basler Kantonspolizei per se rassistisch ist. Wir sind aber der Überzeugung, dass Vorkommnisse von Racial Profiling keine unschöne aber vernachlässigbare Randerscheinung sind, sondern dass das Racial Profiling auf grundlegenden Vorurteilen basiert, die sich innerhalb einer relativ homogenen Gruppe wie der Polizei bilden und verfestigen. Demgegenüber nimmt die Kantonspolizei BS Racial Profiling offenbar nicht als strukturelles Problem wahr. Angehende Polizeibeamte werden während ihrer Ausbildung auf die Gefahr von Vorurteilen zwar hingewiesen, jedoch diesbezüglich während ihrer weiteren Arbeit nicht genügend und nicht regelmässig aufgeklärt. In Absprache mit dem damaligen Polizeikommandanten Roberto Zalunardo, mit dem Integrationsdelegierten BS und dem damaligen Regierungsrat Jörg Schild sowie in Zusammenarbeit mit der antirassistischen Organisation CRAN entwickelte die Ethnologin Lilo Roost Vischer Kurse zu inter- und transkultureller Sensibilisierung und führte diese 2005 mit der Kantonspolizei durch. Diese Kurse wurden zwar 2008 wiederholt, danach aber nicht mehr weitergeführt. 1 Petition P 390 Racial Profiling ade! Migrantinnen und Migranten fordern Sensibilisierungsprogramm, Geschäfts-Nr Den Mitgliedern des Grossen Rates des Kantons Basel-Stadt zugestellt am 5. April 2019 Seite 1/8

100 Grosser Rat des Kantons Basel-Stadt, Petitionskommission Für Menschen, die lediglich aufgrund ihrer als andersartig aufgenommenen ethischen oder religiösen Zugehörigkeit polizeilich kontrolliert werden, ist diese Erfahrung ein diskriminierendes Erlebnis: sie fühlen sich ausgestellt, als Mensch zweiter Klasse und zu Unrecht kriminalisiert. Sie schämen sich oftmals für das Erlebte. Betroffene haben kaum Möglichkeit, sich zu wehren. Ein Protest während der polizeilichen Kontrolle kann Ihnen schnell als strafrechtlich relevanter Widerstand gegen die Polizei ausgelegt werden. Es gibt verschiedene Anlaufstellen in der Stadt Basel: die Ombudsstelle des Kantons Basel-Stadt und die Beratungsstelle Stopp Rassismus. Diese Stellen sind wichtig als Möglichkeit für Betroffene, das Erlebte zu thematisieren und dazu, Fälle zu sammeln und sich ein Bild der Bedeutung des Phänomens machen zu können. Der Handlungsspielraum dieser Stellen ist jedoch begrenzt: Verantwortliche können auf dem Rechtsweg kaum zur Rechenschaft gezogen werden. Zudem sind die Stellen unterdotiert (die Beratungsstelle Stopp Rassismus verfügt über lediglich 35 Stellenprozente für die Bearbeitung der Fälle von 3 Kantonen). Viele Betroffene haben Hemmungen, sich an die entsprechenden Stellen zu wenden, da sie unangenehme Konsequenzen befürchten. Wir fordern von der Basler Regierung: - die Anerkennung von Racial Profiling als übergreifendes Phänomen. - den Ausbau der finanziellen Unterstützung der Anlaufstellen insbesondere der Beschwerdestelle Stopp Rassismus - die Lancierung eines dauerhaften Sensibilisierungs-Programms zur Verminderung von Vorurteilen gegenüber Ethnie, Religion, Herkunft etc. im Allgemeinen und zur Vermeidung von Racial Profiling im Speziellen. Dieses Sensibilisierungsprogramm soll auf drei Ebenen geschehen: - in der Öffentlichkeit: Zentrale Frage soll sein: Was können Nichtbetroffene tun, wenn sie eine Situation beobachten, von der sie glauben, hier liegt Racial Profiling vor? Was sind ihre Handlungsmöglichkeiten, wenn sie sich oder Beteiligte nicht gefährden, die Situation durch ihre Handlung nicht eskalieren lassen und die Arbeit der Polizei nicht behindern wollen? - bei Migrantlnnen: Personengruppen, die potentiell von Racial Profiling betroffen sein können, sollen über Ihre Rechte, über richtiges Verhalten im Ernstfall und über die Möglichkeiten, sich an Anlaufstellen zu wenden, aufgeklärt werden und animiert werden, diese Möglichkeiten auch zu nutzen. - in der Kantonspolizei: Die Beamten sollen in Form von Kursen über mögliche Vorurteile im Umgang mit verschiedenen Ethnien sensibilisiert werden. Die von Lilo Roost Vischer durchgeführten Kurse sollen wieder aufgenommen und aktualisiert werden. Wünschenswert ist die moderierte direkte Begegnung zwischen Beamten und von Racial Profiling Betroffenen mit dem Ziel gegenseitige Vorurteile abzubauen. Wichtig in der Ausgestaltung dieses Sensibilisierungsprogramms ist die enge Zusammenarbeit mit Mitarbeitenden und Leitungspersonen der Polizei. Seite 2/8

101 Grosser Rat des Kantons Basel-Stadt, Petitionskommission 3. Abklärungen der Petitionskommission 3.1 Hearing vom 28. Januar 2019 Am Hearing der Petitionskommission nahmen teil: zwei Vertreterinnen und ein Vertreter der Petentschaft sowie der Ressortleiter Operative Lage und die stellvertretende Dienstleiterin Recht, beide von der Kantonspolizei Basel als Vertretende der Verwaltung Das Anliegen der Vertretenden der Petentschaft Das Thema Racial Profiling wurde von der Arbeitsgruppe Bekämpfung von Fremdenfeindlichkeit an der Migrantensession 2018 thematisiert. Diese Arbeitsgruppe reichte diese Petition beim Grossen Rat ein. Die Petentschaft erklärt, dass neben dem Begriff Racial Profiling manchmal auch der Begriff Ethnic Profiling Verwendung finde. Beide Begriffe beziehen sich auf alle Formen diskriminierender Personenkontrollen von Seiten der Polizei, Grenzwacht oder ähnlicher Institutionen. Eine Person werde in einem solchen Fall aufgrund des äusseren Erscheinungsbilds (beispielsweise Hautfarbe, religiöse Zugehörigkeit) kontrolliert, ohne dass tatsächlich ein Verdachtsmoment besteht. Die Kontrolle erfolge in einem solchen Fall allein aufgrund allenfalls fremd erscheinenden oder andersartigen äusserer Merkmale. Es erzeuge bei den Betroffenen ein ungutes Gefühl, wenn nur aufgrund des Aussehens eine Polizeikontrolle stattfindet. Bei Racial Profiling handle es sich um ein aktuelles, aber nach wie vor tabuisiertes Thema, welches öffentlich thematisiert werden soll. Über Fälle von Racial Profiling werde immer wieder in den Medien berichtet und entsprechende Anlaufstellen würden eine zunehmende Zahl an solchen Fällen verzeichnen. Auch auf die Teilnehmenden der Migrantensession seien Personen zugekommen, die bereits Fälle von Racial Profiling erlebt haben. Deshalb wünscht sich die Petentschaft eine breitere Sensibilisierung. Die Vertretenden der Petentschaft betonen, dass die Petentschaft nicht davon ausgeht, dass die Basler Polizei per se rassistisch eingestellt ist. So gehe die Petentschaft davon aus, dass die Polizei dieses Thema bereits heute bei der Ausbildung von jungen Polizistinnen und Polizisten thematisiert. Die Kantonspolizei Basel habe bereits in den Jahren 2005 und 2008 inter- und transkulturelle Sensibilisierungskurse durchgeführt. Diese Kurse sollten auch in Zukunft wieder durchgeführt werden und es scheinen weitere Sensibilisierungsmassnahmen notwendig zu sein. Die Vertretenden der Petentschaft verweisen darauf, dass in Bezug auf die zur Verfügung stehenden Anlaufstellen nach wie vor öffentlicher Informationsbedarf bestehe. Bei der Beschwerdestelle der Polizei wurde erst einmal ein Fall von Racial Profiling gemeldet. Betroffene würden zögern, bei der Beschwerdestelle der Polizei einen Fall zur Anzeige zu bringen, da sie sich vor möglichen Konsequenzen fürchten. Auch sei das Wissen zu wenig verbreitet, dass es bei der Polizei eine solche Meldestelle für Beschwerden gibt. Nur indem Fälle von Racial Profiling der Polizei gemeldet werden, erfahre die Polizei davon, dass manche Personen eine Personenkontrolle als diskriminierend erlebt habe. Zugleich spiele aber die staatliche Unabhängigkeit einer Anlaufstelle aus Sicht der Petentschaft eine wichtige Rolle. Für Betroffene sei es beispielsweise einfacher, bei der Beratungsstelle STOPP Rassismus welche nicht Teil der kantonalen Verwaltung ist um Unterstützung zu bitten. Eine zusätzliche finanzielle Unterstützung und der Ausbau dieser Beratungsstelle seien deshalb wünschenswert. Für die Bearbeitung von Fällen aus den Kantonen Basel-Stadt, Basel- Landschaft und Solothurn verfüge die Beratungsstelle STOPP Rassismus insgesamt nur über ein Pensum von 35%. Dieses kleine Pensum genüge nicht, um alle Fälle in angemessener Weise bearbeiten zu können. Die Petentschaft wünscht sich ein Sensibilisierungsprogramm auf drei Ebenen: - In der Öffentlichkeit soll eine Sensibilisierung gegenüber dieser Problematik stattfinden, gerade auch bei Personen, die von dieser Thematik nicht betroffen sind. Bürgerinnen und Bürger Seite 3/8

102 Grosser Rat des Kantons Basel-Stadt, Petitionskommission sollten darüber informiert sein, wie man reagieren kann, wenn man auf der Strasse einen möglichen Fall von Racial Profiling beobachtet. Und wie weit man sich in einer solchen Situation einmischen darf, ohne die Arbeit der Polizei zu behindern oder selber in einen Konflikt mit der Polizei zu geraten. Zugleich sollte man keine Angst haben, bei einem allfälligen Fall von Racial Profiling einzuschreiten. - Personen, die von Racial Profiling betroffen sein könnten oder sind, sollen über die notwendigen Informationen verfügen, wie sie sich verhalten können, über welche Rechte sie verfügen und welche Mittel sie ergreifen können. Weiter sollten sie über die Information verfügen, welche Anlaufstellen es gibt und wo sie eine Beschwerde einreichen können. - Die Mitarbeitenden der Basler Kantonspolizei sollten in Bezug auf mögliche Vorurteile gegenüber bestimmten Personengruppen sensibilisiert werden. Das Thema Racial Profiling soll im Lehrmittel der Polizeiausbildung aufgegriffen werden. Eine weitere wünschenswerte Massnahme wäre eine regelmässige, moderierte Begegnung zwischen Polizisten und Polizistinnen und Betroffenen, um auf diese Weise gegenseitige Vorurteile abzubauen und in Bezug auf diese Thematik Aufklärungsarbeit zu leisten Argumente der beiden Vertretenden der Kantonspolizei Die stellvertretende Dienstleiterin Recht der Kantonspolizei konzentriert sich in ihren Ausführungen auf die juristischen Aspekte im Zusammenhang mit dieser Thematik. Die Kantonspolizei benutze nicht den Begriff Racial Profiling, sondern spreche von diskriminierender Personenkontrolle. Der Begriff der diskriminierenden Personenkontrolle erscheine offener und beziehe sich neben der Hautfarbe auf andere Merkmale wie Geschlecht oder Religionszugehörigkeit. Die Kantonspolizei habe eine Arbeitsgruppe zum Thema diskriminierende Personenkontrolle gebildet, die Ergebnisse dieser Arbeitsgruppe sollen Ende Februar 2018 der Polizeileitung vorgelegt werden. Weiter erklärt die stellvertretende Dienstleiterin Recht, dass die Fahndung nach gesuchten Personen und die polizeiliche Personenkontrolle zur Gefahrenabwehr gehören. Gefahndet werde jeweils nach einer Person, von der bestimmte Kennzeichen bekannt sind. Eine Personenkontrolle diene folglich der Feststellung der Identität und verlaufe normalerweise relativ rasch. Die Polizei müsse gegenüber der kontrollierten Person über den Grund der Kontrolle Auskunft geben. Erkundige sich aber ein Dritter nach dem Grund für die durchgeführte Kontrolle, dürfe die Polizei zumeist aus Datenschutzgründen keine genaueren Angaben machen. Für eine Personenkontrolle brauche es aber stets einen Grund; das Polizeigesetz 2 oder die Strafprozessordnung, falls die Staatsanwaltschaft einen Auftrag zu einer Personenkontrolle gibt, müssen eingehalten werden. Wenn nun beispielsweise eine alte Frau an der Polizei vorbeigeht und keine Fahndung auf eine Person mit diesem Signalement ausgeschrieben ist, dann darf diese Frau nicht kontrolliert werden. Es sei deshalb auch nicht möglich wie von den Vertretenden der Petentschaft angeregt wurde beispielsweise zusätzlich ein paar andere Personen zu kontrollieren, damit eine Kontrolle nicht diskriminierend wirkt. Auf jeden Fall sei es wünschenswert, dass der Basler Kantonspolizei allfällig diskriminierende Personenkontrollen gemeldet werden. Nur auf diese Weise sei es möglich, bei einem solchen Vorfall mit Polizistinnen und Polizisten das Gespräch zu suchen. Der Ressortleiter Operative Lage informiert auf Nachfrage eines Kommissionsmitglieds, dass es sich bei einer Polizeikontrolle um eine geschlossene Arbeit handelt. Bei einer Personenkontrolle spricht ein Polizist bzw. eine Polizistin mit der zu kontrollierenden Person, während der andere Polizist bzw. die andere Polizistin die Hand an der Waffe hat und die Situation kontrolliert. Dies, weil die Polizei in diesem Moment nicht weiss, mit wem sie es zu tun hat gegebenenfalls werde nach einer gefährlichen Person gefahndet. Diese geschlossene Situation darf nicht gestört werden. Nachdem die Kontrolle beendet ist, könne man durchaus auf die Polizei zugehen und sie auf 2 Polizeigesetz, 34 Abs. 1 Im Zuge einer Fahndung, zur Abwehr einer Gefahr, zur Durchsetzung der Rechtsordnung oder unter den Voraussetzungen von 2 Abs. 2 zum Schutz privater Rechte kann die Kantonspolizei die Identität einer Person feststellen und abklären, ob nach ihr oder nach Fahrzeugen oder anderen Sachen, die sich in ihrem Gewahrsam befinden, gefahndet wird oder sie die Rechtsordnung verletzt hat. Abs. 2 Die zu überprüfende Person ist verpflichtet, auf Verlangen ihre Personalien anzugeben, mitgeführte Ausweise vorzulegen, Sachen in ihrem Gewahrsam vorzuzeigen und zu diesem Zweck Fahrzeuge und Behältnisse zu öffnen. Seite 4/8

103 Grosser Rat des Kantons Basel-Stadt, Petitionskommission die Personenkontrolle ansprechen. Aufgrund des Datenschutz- und Persönlichkeitsrechts werde man aber kaum eine detailliertere Antwort erhalten. Der Ressortleiter Operative Lage erklärt dies an folgendem Beispiel: Wenn nun jemand anruft und sagt, er habe schwarze Dealer beobachtet, dann sei es richtig, dass an dem bekannten Ort (beispielsweise vor einem Restaurant) zu einem spezifischen Zeitpunkt alle schwarzen Personen kontrolliert werden. In diesem Fall sei es möglich, dass jemand zu jenem Zeitpunkt an diesem Ort kontrolliert wird, der dort nur gerade durchgeht und damit gar nichts zu tun hat. Im Arbeitsalltag der Polizei können sich kulturelle und kommunikative Missverständnisse ergeben. Deshalb habe die Basler Kantonspolizei Mitte der 1990er Jahre in der Polizeiausbildung einen Paradigmenwechsel vollzogen. Seither standen in den ersten zwei Wochen der Ausbildung nicht mehr militärischer Drill, sondern psychologische Schulungen im Bereich Kommunikation auf dem Ausbildungsplan. Seitdem die Basler Polizistinnen und Polizisten an der interkantonalen Polizeischule Hitzkirch ausgebildet werden, habe sich die Ausbildungspraxis aber wieder geändert. Die Polizei sehe sich bei ihrer Arbeit gewissermassen mit einem Dilemma konfrontiert; sie muss gleichzeitig einerseits einzelne Bürger und Bürgerinnen und andererseits den Staat schützen. Der militärische Teil der Polizei und der Schutz der Bürgerinnen und Bürger bilden somit zwei verschiedene Kulturen. Als Polizistin / Polizist sei man zumeist dem einen oder anderen Bereich stärker zugewandt. Das aktuelle Polizeilehrmittel aus dem Jahr 2012 greife das Thema Cop Culture auf. Dieser Begriff aus der Polizeiforschung beschreibe die interne Kultur und unter anderem den psychologischen Veränderungsprozess, den Polizeiangestellte aufgrund ihres Arbeitsalltags erleben können. Dies aufgrund der ständig negativen Einflüsse, denen man sich bei der Polizeiarbeit ausgesetzt sieht. In gefährlichen Situationen, die Stress verursachen, finde oft Schwarz-Weiss-Denken statt, welches aber zugleich ein rasches Reagieren ermöglicht. Der mögliche Einsatz von Vorurteilen und Stereotypen ergebe in einer Stresssituation Sinn. Jedoch muss darauffolgend wieder ein differenziertes Denken erfolgen. Dies gelinge Vielen, einige wenige Polizisten und Polizistinnen verlieren jedoch diese Fähigkeit. Die Basler Kantonspolizei strebe heute einen Kulturwandel von oben an, weswegen das Thema Cop Culture fester Bestandteil der heutigen Kaderausbildung sei. Auch im gesamtschweizerischen Führungslehrgang (Teil I) werden Polizistinnen und Polizisten zu den Themen Cop Culture unterrichtet und in interkulturelle Kompetenz geschult. Bereits bei der Rekrutierung achte die Kantonspolizei Basel seit einigen Jahren darauf, sogenannte Bürgerpolizisten und Bürgerpolizistinnen zu rekrutieren. Die Kantonspolizei sei in Bezug auf diese Thematik sensibilisiert, man könne den Leuten aber letztlich nicht in den Kopf blicken und sehen, welche Gesinnung sie haben. 4. Erwägungen der Petitionskommission 4.1 Anzug Tanja Soland und Konsorten betreffend Racial/Ethnic Profiling bei Polizeikontrollen Die Petitionskommission stellt fest, dass die Forderungen der Petentschaft einzelnen Punkten des Anzugs Tanja Soland und Konsorten betreffend Racial/Ethnic Profiling bei Polizeikontrollen (Geschäfts-Nr ) entsprechen. So fordert auch der Anzug die Sensibilisierung durch Weiterbildung von Mitarbeitenden der Polizei. Der Grosse Rat hat den Anzug Tanja Soland dem Regierungsrat für eine Stellungnahme überwiesen, mit Frist vom 7. Juni Die Kommission setzte sich in ihrer Diskussion hiervon ausgehend mit dem Petitum auseinander und legt im Folgenden ihre Erwägungen dar. 4.2 Erwägungen und Fragen der Petitionskommission Im Zusammenhang mit dieser Thematik stellen sich sowohl auf Seiten der Polizei, wie auch auf Seiten von Migrantinnen und Migranten diverse Herausforderungen. Im Zusammenhang mit bestimmten Arbeitsfeldern der Polizei (Drogenbekämpfung, Grenzkontrollen, Jugendarbeit) könne Seite 5/8

104 Grosser Rat des Kantons Basel-Stadt, Petitionskommission Racial Profiling durchaus eine Rolle spielen. Allenfalls haben aber auch Migrantinnen und Migranten in ihren Herkunftsländern negative Erfahrungen mit der Polizei gemacht. Dies könne das Verhältnis zur Polizei allenfalls beeinflussen. So bilde es auch eine integrierende Leistung, der Migrationsbevölkerung ein positives Verhältnis und Verständnis gegenüber der Polizei in der Schweiz näher zu bringen. Dieser Ansicht stimmen auch die Vertretenden der Petentschaft zu und verweisen in diesem Zusammenhang auf das von der Kantonspolizei Bern produzierte Video Zusammen sicher im Kanton Bern. Dieses online zugängige Video erklärt, wie eine Personenkontrolle abläuft. Die Petitionskommission erachtet eine solche oder ähnliche Massnahmen als hilfreich, da auf diese Weise auch eine Sensibilisierung jener Personen stattfinden, die solche Kontrollen erleben. Gegenseitiges Verständnis und der Abbau von allfälligen Vorurteilen müssen deshalb wichtige Ziele bilden. Eine Sensibilität gegenüber allfälligen interkulturellen Konflikten und kommunikativen Herausforderungen und eine möglichst bürgernahe Polizeiarbeit erscheinen der Petitionskommission in diesem Sinn wünschenswert. Hierzu gehört aus Sicht der Kommission aber auch ein möglichst niederschwelliger Zugang zu der beim Justiz- und Sicherheitsdepartement angesiedelten Beschwerdestelle. Weiter könnte ein Runder Tisch allenfalls einen gegenseitiger Austausch ermöglichen und das gegenseitige Verständnis verbessern. Die Kommission wünscht sich einen Überblick über alle bestehenden und geplanten Massnahmen im Zusammenhang mit den Themen Racial Profiling und diskriminierende Personenkontrollen bei der Basler Kantonspolizei. Am Hearing wurden verschiedene Bereiche, bestehende Angebote und geplante Massnahmen sowie Forschungsarbeiten erwähnt. Deshalb erscheint der Petitionskommission im Sinn einer öffentlichen Information eine systematischere Aufführung der bestehenden und geplanten Sensibilisierungsmassnahmen wertvoll. Auch erwähnte die Vertreterin der Kantonspolizei ein Papier, welches von der Arbeitsgruppe diskriminierende Personenkontrolle zu Handen der Basler Polizeileitung ausgearbeitet werde. Die Kommission interessiert sich für die Ergebnisse dieser Arbeitsgruppe sowie für die konkreten Massnahmen, die hieraus entwickelt werden. 4.3 Informationen zu den bestehenden Ansprech- und Beratungsstellen Die Vertretenden der Petentschaft erwähnten am Hearing die verschiedenen Ansprech- und Beratungsstellen, an die sich eine Person bei einem Vorfall von Racial Profiling wenden kann. Für die Petitionskommission ist es nachvollziehbar, dass die Beschwerdestelle beim Justiz- und Sicherheitsdepartement für Aussenstehende allenfalls nicht als neutrale Ansprechstelle wahrgenommen wird. Die Kommission anerkennt, dass es für Betroffene stattdessen einfacher sein kann, beispielsweise an die Beratungsstelle STOPP Rassismus zu gelangen. Gemäss den Ausführungen der Petentschaft wird aber auch die Ombudsstelle offenbar von Personen mit Migrationshintergrund als nicht genügend niederschwellig wahrgenommen. Deshalb erachtet es die Petitionskommission als wichtig, im Rahmen dieses Berichts explizit auf diese drei bestehenden Angebote zu verweisen Beschwerdestelle beim Justiz- und Sicherheitsdepartement Die Beschwerdestelle des Justiz- und Sicherheitsdepartement dient als Anlaufstelle, wenn sich jemand von einem Polizeiangehörigen oder von einer Dienststelle des Departements nicht korrekt oder falsch behandelt wird/fühlt 3. Erfolgt eine Beschwerde zu einem polizeilichen Verhalten, das von Amtes wegen strafrechtlich zu verfolgen ist, übermittelt die Beschwerdestelle das Dossier an die Staatsanwaltschaft. Erlebt jemand eine Personenkontrolle als diskriminierend, so kann dies bei der Beschwerdestelle gemeldet werden. Diese vollzieht die notwendigen Abklärungen und informiert in schriftlicher oder mündlicher Form über das Ergebnis. Kontakt Justiz- und Sicherheitsdepartement Beschwerdestelle 3 Website der Beschwerdestelle, Justiz- und Sicherheitsdepartement: Seite 6/8

105 Grosser Rat des Kantons Basel-Stadt, Petitionskommission Spiegelgasse Basel Telefon: beschwerdestelle@jsd.bs.ch Ombudsstelle des Kantons Basel-Stadt Die Ombudsstelle des Kantons Basel-Stadt ist eine unabhängige Beschwerdestelle und vermittelt bei Konflikten zwischen der Bevölkerung und der Verwaltung des Kantons Basel-Stadt 4. Als unabhängige Beschwerdestelle ist die Ombudsstelle dem Grossen Rat zugeordnet und nicht Teil der kantonalen Verwaltung. Die Beratung der Ombudsstelle ist unvoreingenommen, vertraulich und kostenlos. Elisabeth Burger Bell ist die Ombudsfrau und Thierry Moosbrugger ist der Ombudsmann des Kantons Basel-Stadt. Beide sind vom Grossen Rat jeweils für eine Amtszeit von sechs Jahren gewählt. Die Basler Ombudsstelle verfügt über insgesamt rund vier Vollzeitstellen. Kontakt Ombudsstelle des Kantons Basel-Stadt Freie Strasse Basel Telefon: info@ombudsstelle.bs.ch Telefonische Auskunft Montag bis Freitag bis Uhr bis Uhr Persönliche Gesprächstermine nach telefonischer Vereinbarung Beratungsstelle STOPP Rassismus Die Kantone Basel-Landschaft, Basel-Stadt und Solothurn bieten mit STOPP Rassismus eine kostenlose Beratungsstelle für Menschen an, die Diskriminierungen und rassistischen Übergriffen ausgesetzt sind 5. Die Beratungsstelle klärt bei Vorfällen von rassistischer Diskriminierung den Sachverhalt, informiert über rechtliche und andere Schritte und begleitet beim gemeinsam beschlossenen Vorgehen. Die Petitionskommission erkundigte sich im Nachgang zum Hearing bei der Abteilung Kantonsund Stadtentwicklung des Kantons Basel-Stadt über die kantonale Finanzierung der Beratungsstelle. Die Fachstelle Diversität und Integration informierte hierzu folgendermassen: Der Kanton Basel-Stadt unterstützt die Beratungsstelle STOPP Rassismus auf der Grundlage des Kantonalen Integrationsprogramms mit einem Beitrag in der Höhe von Franken/Jahr (Kanton BL: Franken/Jahr, Kanton Solothurn: Franken/Jahr). Die Leistungen von STOPP Rassismus umfassen die Anlauf- und Beratungsstelle für Personen, die von rassistischer Diskriminierung betroffen sind und für deren Angehörige, inklusive online-beratung. Zudem ist die Beratungsstelle beauftragt, Behörden bei Anfragen zu sensibilisieren und Migrationsvereine über die Tätigkeit von Stopp Rassismus zu informieren (zwei Informationsmodule bei Behörden und Interessierten, vier bei Migrationsvereinen pro Jahr). Die Beratungsstelle ist zurzeit vollends ausgelastet und die finanziellen Beiträge der Kantone decken deren Kosten nur knapp. Weiter informiert die Fachstelle Diversität und Integration, dass das Beratungsangebot von STOPP Rassismus nach wie vor wenig in der Migrationsgesellschaft bekannt sei. Die Schwelle sei für Betroffene hoch, Hilfe in Anspruch zu nehmen. Dieses Phänomen zeige sich schweizweit; auch andere Beratungsstellen beobachten diese Tendenz. Die zuständige Fachstelle für Rassis- 4 Website der Ombudsstelle des Kantons Basel-Stadt: 5 Website der Beratungsstelle STOPP Rassismus: Seite 7/8

106 Grosser Rat des Kantons Basel-Stadt, Petitionskommission musbekämpfung beim Bund sei sich dieser Problematik bewusst und habe dazu bereits eine Tagung und Workshops organisiert. Kontakt STOPP Rassismus Nordwestschweizer Beratungsstelle gegen Diskriminierung und Rassismus Oberfeldstrasse 11a 4133 Pratteln Telefon: Telefonische Auskunft Montag bis Freitag Dienstag, bis Uhr / bis Uhr Mittwoch, bis Uhr Freitag, bis Uhr / bis Uhr Persönliche Gesprächstermine nach telefonischer Vereinbarung. Es werden auch Beratungen in Basel-Stadt angeboten. 5. Antrag Die Petitionskommission beantragt dem Grossen Rat mit 5 Stimmen bei 2 Enthaltungen, vorliegende Petition dem Regierungsrat zur Stellungnahme innert einem halben Jahr, oder zu gleichzeitigen Stellungnahme mit dem Anzug Tanja Soland und Konsorten betreffend Racial/Ethnic Profiling bei Polizeikontrollen (Geschäfts-Nr ) zu überweisen. Im Namen der Petitionskommission Tonja Zürcher Kommissionspräsidentin Seite 8/8

107 Antrag auf Einreichung einer Standesinitiative betreffend EU-Rahmenabkommen Gestützt auf Artikel 160 Absatz 1 der Bundesverfassung wird der Grosse Rat eingeladen, folgende Standesinitiative zuhanden der Bundesversammlung einzureichen: Das vorliegende EU- Rahmenabkommen sei bedingungslos abzulehnen. Der Bundesrat hat an seiner Sitzung vom 7. Dezember 2018 das derzeitige Verhandlungsergebnis zum institutionellen Abkommen zwischen der Schweiz und der Europäischen Union zur Kenntnis genommen. Dabei erachtet er das derzeitige Verhandlungsergebnis in weiten Teilen als im Interesse der Schweiz und im Einklang mit dem Verhandlungsmandat. Insbesondere aufgrund der offenen Punkte in Bezug auf die flankierenden Massnahmen (FLAM) und der Unionsbürgerrichtlinie (UBRL) verzichtet der Bundesrat vorerst auf eine Paraphierung des institutionellen Abkommens und lässt demzufolge eine Konsultation zum Abkommensentwurf durchführen. Zweck dieser Konsultation ist, vor allem in den noch offenen Punkten eine konsolidierte Haltung zu erreichen um allenfalls mit der EU erneut das Gespräch zu suchen. Wie es sich nun offenbart, würde das Rahmenabkommen die Autonomie der Schweiz sehr stark beschneiden. Dies u.a. in dem die Schweiz dynamisch, d.h. automatisch EU-Recht übernehmen würde und bei Streitigkeiten dem EU-Gerichtshof unterstellt wird. Die EU möchte im Zusammenhang mit diesem Rahmenabkommen die in der Schweiz geltenden flankierenden Massnahmen beim Lohnschutz nicht mehr akzeptieren. Der Rahmenvertrag aber bedeutet, dass die EU Gesetze erlässt und die Schweiz muss sie übernehmen. Unser Gesetzgeber bestehend aus Volk, Kantonen und Parlament wird weitgehend ausgeschaltet. Die Schweiz muss ein übergeordnetes EU-Gericht anerkennen und widersetzen wir uns, kann die EU Sanktionen ergreifen. Die Demokratie als Staatsform der echten Alternative verkommt zur Abstimmungsroutine. Der Rahmenvertrag heisst weiter: Die Schweiz muss regelmässig zahlen. Mit mehrfachen Guillotinen wonach bei Verweigerung eines einzelnen Vertrags ganze Vertragspakete wegfallen wird die Schweiz an die EU gekettet. Zudem wirkt sich die EU- Gesetzgebung bis auf Stufe Kantone und Gemeinde aus. Zusätzlich werden die sogenannten staatlichen Beihilfen verboten, und in den Augen der EU kann jede Wettbewerbsverzerrung geahndet werden. Die durch das Rahmenabkommen weitreichenden eingeräumten Kompetenzen der EU in diesem Gebiet, sei es bei Direktzahlungen an die Landwirtschaft, günstiges Bauland für Unternehmen oder Subventionen im Bereich des Tourismus (z. Bsp. öffentliche Zahlungen an eine Jugendherberge), Unterstützungsbeiträge an ein öffentliches Schwimmbad oder einen Sportverein, Marktprämien in der Energieproduktion, untergraben den Schweizer Föderalismus und lassen das Rahmabkommen wie ein Damoklesschwert über der Schweiz baumeln. Wie in den letzten Wochen zum Vorschein kam, hat das Abkommen jedoch noch viel weitreichendere Folgen, als zuerst angenommen, vor allem auch für die Kantone. Schon im vergangenen Dezember hatte KdK-Präsident Würth erklärt, dass die Kantone in der Absichtserklärung, das Freihandelsabkommen zu modernisieren, «ein breites Einfallstor für Interventionen der EU» sehen. Das Abkommen möchte u.a. auch, dass staatliche Beihilfen in der Schweiz verboten oder stark eingeschränkt würden. Dies bedeutet u.a., dass Kantonalbanken keine Staatsgarantien mehr haben dürfen, aber auch im Bereich der Beteiligungen des Staates bei Spitälern, Energieversorgern, Gebäudeversicherungen oder anderen Institutionen würde es Einschränkungen und Verbote geben. Zudem sind die unterschiedlichen zum InstA publizierten Expertengutachten schockierend. So warnt die auf Wirtschaftsrecht spezialisierte Kanzlei Prager Dreifuss vor dem Durchgriff der EU auf unser Wirtschaftsrecht dies durch Anwendung der EU-Beihilferegeln auf Bundes- und Kantonsebene. Davon betroffen wäre insbesondere das Schweizer Steuerrecht, da die EU- Kommission ihre Beihilfevorschriften seit jeher auf steuerliche Massnahmen anwendet. Die kantonale Steuersouveränität würde mit dem InstA begraben und neu hätte die EU die Hoheit über unser Steuerrecht. Die internationale Kanzlei Steptoe & Johnson schreibt, dass die EU- Kommission und die EU-Gerichte seit 1992 den Anwendungsbereich des EU-Beihilfeverbotes stetig ausgebaut hätten, und dass der institutionelle Rahmen zu einer fortlaufenden dynamischen Anpassung des für die Schweiz verbindlichen Acquis, einschliesslich etwaiger beihilferechtlichen Vorschriften führen würde. Professor Michael Ambühl, Staatssekretär a.d. warnt in seinem Gutachten wiederum vor der Super-Guillotine und schreibt, dass der Automatismus der

108 Kündigungen der betroffenen fünf Abkommen der Bilateralen I im Falle einer Nicht-Einigung wie in Art. 22 (2) InstA beschrieben, beseitigt werden müsse. In seinem durch Tamedia publizierten Gutachten warnt Professor Carl Baudenbacher, Präsident des EFTA-Gerichtshofs a.d., eindringlich vor dem Schein-Schiedsgericht, welches mit einem Schiedsgericht im landläufigen Sinn nichts gemeinsam hat. So seien kaum Fälle vorstellbar, in denen das Schiedsgericht unabhängig, d.h. ohne Einschaltung des EuGH, entscheiden kann. Und weiter: Nach Artikel 10 Absatz 2 InstA kann jede Vertragspartei, die EU und die Schweiz, ein Schiedsgerichtsverfahren einleiten, ohne dass es dazu der Zustimmung der anderen Vertragspartei bedarf. Die Kommission, die supranationale Überwachungsbehörde der EU, wird damit zur faktischen Überwachungsbehörde der Schweiz. Da dem Schiedsgericht in praktisch allen Fällen kein Ermessen zukommt, kann die Kommission damit den eigenen Gerichtshof anrufen. Sein Fazit lautet: Wenn das Schiedsgericht im Sinne von Artikel III.9 Ziff. 3 des Protokolls 3 des Rahmenvertrags von der EU angefragt wird, den EuGH anzurufen, so kommt ihm in praktisch allen Fällen kein Ermessen zu. Damit unterwirft sich die Schweiz dem Gericht der Gegenpartei, dem bei aller Qualität und ungeachtet seiner historischen Leistung die Unparteilichkeit fehlt. Vor diesem Hintergrund wird der Grosse Rat eingeladen, die Standesinitiative zuhanden der Bundesversammlung zur Ablehnung des vorliegenden EU-Rahmenabkommens zu unterstützen. Pascal Messerli, Gianna Hablützel-Bürki, Roland Lindner, Andreas Ungricht, Daniela Stumpf, Beat Schaller, Eduard Rutschmann, Joël Thüring, Felix Wehrli, Christian Meidinger, Rudolf Vogel, Alexander Gröflin, Heinrich Überwasser, Patrick Hafner

109 Motion betreffend Erhöhung des Grundbedarfs bei der Sozialhilfe per 1. Januar Anfang Januar 2019 wurden die Ergebnisse der Studie des Büros BASS präsentiert und die vermutete Tatsache, dass die Sozialhilfeansätze zu tief sind, wissenschaftlich bestätigt. Die Studie wurde von der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe (SKOS) in Auftrag gegeben. Folgende Schlussfolgerungen hat die SKOS aus der Studie gezogen: Der Grundbedarf ist bereits heute sehr tief und liegt deutlich unter der vorgesehenen Referenzgrösse Kürzungen wirken sich aufgrund der Fixkosten vor allem bei Ernährung und Bekleidung aus Folgen von weiteren Kürzungen sind soziale Ausgrenzung und gesundheitliche Probleme Zunahme der Verschuldung, wenn Kürzungen nicht kompensiert werden können Die Studie zeigt auf, dass der SKOS-Grundbetrag deutlich unter dem statistisch errechneten Wert des minimalen Grundbedarfs von Fr liegt und dieser daher dringend zu erhöhen ist. Erschwerend kommt hinzu, dass aus dem Grundbedarf teilweise Fixkosten bezahlt werden müssen wie z.b. Gebühren für Strom, Verkehrsausgaben, Radio/TV-Empfangsgebühren sowie Anteile von Mietkosten, die über dem Grenzwert liegen. Unter Fachleuten der Sozialen Arbeit ist es deshalb klar der SKOS-Grundbetrag muss mindestens auf Fr erhöht werden. Dies anerkennt auch der Regierungsrat bei der Beantwortung der Interpellation vom 27. Februar 2019 und er bekennt sich ebenfalls zu den SKOS-Richtlinien. Die notwendige Erhöhung des Grundbetrags lehnt er jedoch ab. Per 1. Juli 2019 wird zwar nun der längst fällige Teuerungsausgleich von monatlich 11 Franken gewährt und bei bestimmten Haushaltsgrössen die Mietzinsgrenzwerte erhöht. Der monatliche Lebens- Grundbedarf ist aber weiterhin zu tief. Die Unterzeichnenden beantragen deshalb, dass die Regierung den Grundbedarf bei der Sozialhilfe gemäss der vorliegenden BASS-Studie auf monatlich Fr per 01. Januar 2020 erhöht und die damit verbundenen Anpassungen des Grundbedarfs bei den Mehrpersonen-Haushalten vornimmt. Zudem verlangen die MotionärInnen, dass sich die Basler Regierung im Rahmen der SODK aktiv für eine Erhöhung der SKOS- Richtlinien auf nationaler Ebene einsetzt. Oliver Bolliger, Beda Baumgartner, Sarah Wyss, Beat Leuthardt, Thomas Grossenbacher, Sasha Mazzotti, Tonja Zürcher, Beatrice Messerli, Lea Steinle, Sibylle Benz, Jérôme Thiriet, Jo Vergeat, Jürg Meyer, Stephan Luethi-Brüderlin, Kerstin Wenk, Beatrice Isler, Franziska Roth, Georg Mattmüller, Kaspar Sutter, Pascal Pfister, Nicole Amacher

110 Motion betreffend Einführung eines "Sauberkeitsrappens" in Basel Die Entsorgung von Siedlungsabfällen im öffentlichen Raum in Basel verursacht Kosten von jährlich über 20 Millionen Franken (Quelle: Zu den Siedlungsabfällen im öffentlichen Raum gehören neben korrekt in Abfallkübeln entsorgten Abfällen auch Abfälle, die achtlos und illegalerweise auf öffentlichen Strassen, Plätzen oder in Grünanlagen weggeworfen werden (Littering). Gemäss einem Bundesgerichtsentscheid von 2012 dürfen die Kosten für die Entsorgung dieser Abfälle nicht der Allgemeinheit übertragen werden, sondern sie sollen durch die Verursacher des Abfalls im öffentlichen Raum mitgetragen werden (Verursacherprinzip). Für Veranstaltungen hat Basel eine Mehrweggeschirr-Pflicht etabliert (USG 20a), die aktuell dahingehend revidiert wird, dass Verkaufsstände an Veranstaltungen gegenüber anderen Verkaufsständen im öffentlichen Raum nicht mehr benachteiligt sind. Eine andere Ungleichbehandlung bleibt dabei: Für Verkaufsbetriebe ("Takeaway" u.ä.) auf privatem Grund gelten die gesetzlichen Vorgaben nicht das schafft ungleich lange Spiesse. Verkaufsbetriebe und Vertreiber auf privatem Grund, die in ihrem Sortiment Artikel für Unterwegsverpflegung ("Take-away"), Zigaretten oder Zeitungen (typische "Litteringprodukte") anbieten oder verteilen, sollen auch einen Anteil an die Entsorgung des von ihnen in Umlauf gebrachten Abfalls leisten oder noch besser: die Abfallmenge zu reduzieren helfen. Basel-Stadt soll deshalb eine Gebühr erheben, die an der Quelle den Anreiz schafft, Abfälle zu reduzieren oder sogar ganz zu vermeiden. In Bern wird diese Gebühr "Sauberkeitsrappen" ( genannt. Die Hauptziele: Reduktion der Abfallmenge im öffentlichen Raum. Verursachergerechte Finanzierung der Entsorgung von Siedlungsabfällen im öffentlichen Raum Dabei gilt: Wer für weniger Abfall sorgt, spart Gebühren. Kleinst- und Kleinbetriebe können von der Regelung ausgenommen werden. Wer zudem mit geeigneten Massnahmen dazu beiträgt, dass Abfälle reduziert oder mit eigenen Kräften entsorgt werden, hat Anrecht auf eine Gebührenreduktion. Zur Erhebung/Berechnung der Gebühr muss ein sinnvolles System gefunden werden. In Bern ist der sogenannte "Sauberkeitsrappen" aktuell in Vernehmlassung. Basel muss nicht das gleiche Berechnungssystem übernehmen, ein Austausch mit Bern soll aber stattfinden sodass die Ergebnisse der Berner Vernehmlassung zur Reduktion des Aufwands einfliessen können. Littering ist und bleibt strafbar (vgl. Ordnungsbussen-Verordnung). Es geht also nicht darum, die Verantwortung für unsachgemäss entsorgten Abfall den Verkaufsstellen aufzuerlegen. Aber auch die Entsorgung korrekt entsorgten Abfalls kostet die Allgemeinheit grosse Summen. Mit dem "Sauberkeitsrappen" wird ein Anreiz zur Vermeidung unnötiger Verpackung geschaffen. Die Unterzeichnenden fordern vom Regierungsrat, dass er innert eines Jahres die gesetzlichen Grundlagen für eine verursachergerechte Gebühr für Abfälle, die im öffentlichen Raum anfallen, dem Grossen Rat vorlegt. Lisa Mathys, Danielle Kaufmann, Thomas Müry, Beda Baumgartner, Jo Vergeat, Thomas Grossenbacher, Kaspar Sutter, Kerstin Wenk, Mustafa Atici, Claudio Miozzari, Raphael Fuhrer, Tonja Zürcher

111 Motion betreffend Basel pro Klima: Sicherstellung der Trinkwasserversorgung Die Region Basel wird mit zunehmender Trockenheit immer mehr auf eine regenerative Wasserversorgung angewiesen sein. Die heutige nachhaltige Gewinnung von Trinkwasser durch die IWB gilt dabei als vorbildlich. Mit der Trinkwasseranreicherung durch die Hardwasser AG in Muttenz bezieht der Kanton Basel-Stadt einen erheblichen Teil seines Trinkwassers aus dem Nachbarkanton. Neben den Fragestellungen im Zusammenhang mit der durch den fortschreitenden Klimalwandel induzierten Trockenheit stellt die unmittelbar neben der Trinkwasseranreicherung gelegene Deponie Feldreben in Muttenz ein nach wie vor nicht zufriedenstellend gelöstes Risiko dar. Der Ruf nach einer Totalsanierung, wie es Roche exemplarisch in Grenzach vormacht, gewinnt zusätzlich an Bedeutung. Da viele der Gemeinden im Kanton Baselland auf nicht regenerative Grundwassergewinnung setzen, ist in diesem Jahrhundert mit einer Verschlechterung deren Trinkwasserversorgung zu rechnen. Schon in den letzten Trockenperioden hatten mehrere Gemeinden Probleme, ihren Wasserbedarf zu decken. Durch das zu erwartende Wachstum der Agglomerationsgemeinden wird der Wasserverbrauch erhöht und dadurch die Trinkwasserknappheit verstärkt. Es ist deshalb davon auszugehen, dass der Kanton Baselland in Zukunft seine Wasserressourcen selbst nutzen muss. Um auch in Zukunft eine zuverlässige Trinkwasserversorgung zu gewährleisten, fordern die Unterzeichnenden folgende Massnahmen: 1. Es muss ein Stresstest für die Trinkwasserversorgung in der Region Basel (Basel-Stadt und Baselland) durchgeführt werden. Dabei sind das zu erwartende Bevölkerungswachstum und die zu erwartende Zunahme von Dürren mit einzubeziehen. 2. Die regenerative Trinkwasserversorgung, wie sie durch die IWB und die Hardwasser AG durchgeführt wird, ist auszubauen. Der Kanton Basel-Stadt soll auf seinem Kantonsgebiet weitestgehend autark Grundwasser anreichern. Dazu soll ein Ausbau der Grundwasseranreicherung im Bereich Lange Erlen geprüft werden. Kann die IWB die nötigen Adaptionsmassnahmen nicht alleine bewältigen, wird eine Wiedereingliederung der Trinkwasserversorgung in den Kanton geprüft. 3. Der Regierungsrat muss darauf hinwirken, dass die risikobehaftete Situation mit der Deponie Feldreben (endlich) beseitigt werden kann. Die Machbarkeit einer Totalsanierung ist zu prüfen. Stephan Luethi-Brüderlin, Sasha Mazzotti, Christian von Wartburg, Leonhard Burckhardt, Toya Krummenacher, Tanja Soland, Jürg Meyer, Jörg Vitelli, Alexandra Dill, René Brigger, Nicole Amacher, Kerstin Wenk, Seyit Erdogan, Semseddin Yilmaz, Mustafa Atici, Lisa Mathys, Sarah Wyss, Thomas Grossenbacher, Ursula Metzger, Oliver Bolliger, Harald Friedl, Tonja Zürcher

112 Motion betreffend Basel pro Klima: Reduktion und Verminderung von Hitzeextremen und Tropennächten in Basel zur Verringerung hitzebedingter Sterblichkeit Die Hitzesommer von 2003 und 2015 forderten viele Todesopfer. Vor allem Betagte, Kranke, Kleinkinder und Schwangere leiden unter den extremen Bedingungen in solchen Hitzephasen. Solche Ereignisse werden sich in Folge des Klimawandels häufen. Durch den städtischen Wärmeinseleffekt sind hohe Temperaturextreme in Städten wie Basel noch stärker ausgeprägt als im Umland. Hauptursache dafür ist die starke Versiegelung des Bodens. Um die Mortalität durch Hitze einzudämmen und die zu erwartenden Zunahme an Energieverbrauch durch Kühlung einzudämmen, sollen folgende Massnahmen ergriffen werden: 1. Pflanzung von Stadtbäumen. (Die Sonneneinstrahlung vor allem im Sommer wird durch eine starke Erhöhung der Anzahl Bäume reduziert.) 2. Städtebaulich wird so wenig Boden wie möglich versiegelt. Unnötig versiegelte Flächen werden gegebenenfalls entsiegelt und in Grünräume überführt. 3. In Zusammenarbeit mit stadtmeteorologischen Forschungsgruppen wird analysiert, durch welche baulichen Massnahmen die sommerlichen Tageshöchsttemperaturen und die Anzahl an Tropennächten in der Stadt reduziert werden können. Die im städtischen Kontext effizientesten Massnahmen sind umzusetzen. Stephan Luethi-Brüderlin, Sasha Mazzotti, Alexandra Dill, Leonhard Burckhardt, Toya Krummenacher, Beda Baumgartner, Jürg Meyer, Jörg Vitelli, Nicole Amacher, Claudio Miozzari, Kerstin Wenk, Lisa Mathys, Franziska Roth, Seyit Erdogan, Semseddin Yilmaz, Mustafa Atici, Sarah Wyss, Thomas Grossenbacher, Ursula Metzger, Harald Friedl, Tonja Zürcher

113 Motion betreffend Basel pro Klima: Nur noch zukunftsorientiert investieren Klimarisiken sind finanziell materielle Risiken. Dies sagen heute nicht nur mehr NGOs, auch Mark Carney der Chef der britischen Zentralbank oder Philipp Hildebrand ex-snb-chef, und aktuell beim grössten Vermögensverwalter BlackRock, anerkennen dies. So unterstützt das Financial Stability Board die Richtlinien der Task Force on Climate-Related Financial Disclosures (TCFD-Richtlinien), welche verlangen, dass Klimarisiken analog zu anderen finanziellen Risiken im jährlichen Reporting Rechnung getragen wird. Auch die Finanzdienstleister haben das Risiko erkannt. Die PUBLICA, die PKZH und BVK haben Kohleinvestitionen abgestossen aus finanziellen Gründen. Gewisse Länder verstehen es auch: So hat Irland entschieden, dass alle Kohle- und Öl-Investitionen abgestossen werden und die EU gleist aktuell einen Sustainable Finance Aktionsplan auf, welcher den gesamten europäischen Finanzsektor umkrempeln wird. Nachhaltigkeit wird Teil der Verpflichtungen von Finanzdienstleistern. Damit der Kanton Basel-Stadt diesen Entwicklungen Rechnung trägt, muss folgendes geschehen: 1. Alle Geldanlagen des Kantons Basel-Stadt müssen bis 2025 netto Null-CO2-Emissionen emittieren (inklusive Scope 3). 2. Die Basler Kantonalbank verpflichtet sich ab sofort dazu, die TCFD-Richtlinien umzusetzen und eine Klimastrategie zu veröffentlichen, welche aufzeigt, wie alle ihre Investitionen und Kredite ab 2030 nettonull-co2-emissionen emittieren (inklusive Scope 3). 3. Die Pensionskasse Basel-Stadt verpflichtet sich ab sofort dazu, die TCFD-Richtlinien umzusetzen und eine Klimastrategie zu veröffentlichen, welche aufzeigt, wie alle ihre Anlagen ab 2030 netto-null-co2- Emissionen emittieren (inklusive Scope 3). 4. Der Kanton fördert im Sinne eines "Green New Deals" die Ansiedlung und den Aufbau von Forschungseinrichtungen und die Förderung von Unternehmen im Bereich der nachhaltigen Entwicklung und erneuerbaren Energien mit dem Ziel einer ökologisch und ethisch nachhaltigen wirtschaftlichen Entwicklung. Dadurch wird der Kanton Basel-Stadt mittel- bis langfristig auch unabhängig von der weiteren Entwicklung der Pharmaindustrie. Nicole Amacher, Beda Baumgartner, Christian von Wartburg, Danielle Kaufmann, Sasha Mazzotti, Tanja Soland, Edibe Gölgeli, Jürg Meyer, David Wüest-Rudin, Stephan Luethi-Brüderlin, Alexandra Dill, Lisa Mathys, Toya Krummenacher, Jörg Vitelli, René Brigger, Sarah Wyss, Leonhard Burckhardt, Claudio Miozzari, Seyit Erdogan, Semseddin Yilmaz, Mustafa Atici, Thomas Gander, Ursula Metzger, Katja Christ, Thomas Grossenbacher, Aeneas Wanner, Raphael Fuhrer, Harald Friedl, Tonja Zürcher

114 Motion betreffend Basel pro Klima: Nachhaltiger Waldumbau im Klimawandel Aufgrund des durch den Menschen verursachten Klimawandels hat sich die globale Durchschnittstemperatur weltweit um 0,85 C erhöht (IPCC Fifth Assessment Report, 2013). Die Erhöhung fällt stärker aus, je weiter man sich auf der Nordhalbkugel in nördliche Breiten begibt. In Basel ist die Durchschnittstemperatur seit Beginn des zwanzigsten Jahrhunderts um 1,48 C gestiegen (Durchschnitt 1997 bis 2016 im Vergleich zu 1901 bis 1920). In dieser Periode stieg die jährliche Durchschnittstemperatur in Basel von 9,52 C auf 10,99 C und entspricht somit heute nahezu jener von Lugano zu Beginn des letzten Jahrhunderts (11,20 C). Das Bundesamt für Meteorologie und Klimatologie rechnet damit, dass die Durchschnittstemperatur in Basel bis zur Mitte dieses Jahrhunderts auf die Werte von Lugano ansteigen wird und ergo bis zum Ende dieses Jahrhunderts diese Werte sogar signifikant übersteigen wird. Dabei ist zu bedenken, dass in Basel mit rund 800mm Jahresniederschlag weniger als halb so viel Niederschlag fällt wie in Lugano mit rund 1670mm Jahresniederschlag (Durchschnittswerte ). Dadurch ist langfristig die Waldgesundheit in unserer Region als gefährdet einzustufen, und ein Handeln ist dringend nötig. Fichten und Buchen haben bereits im Hitzesommer 2018 sehr gelitten und mussten teilweise grossflächig entfernt werden, es ist mit weiteren grösseren Ausfällen aufgrund von Langzeitschäden zu rechnen. Es ist offensichtlich, dass unsere heutige Waldzusammensetzung nicht an das zu erwartende Klima angepasst ist. Da die wichtigsten Waldbäume erst mit einem Alter von über 70 Jahren ihren vollen ökologischen und wirtschaftlichen "Nutzen" erbringen, muss ein Umbau unserer Wälder möglichst bald beginnen. Heute sind vor allem nordamerikanische Baumarten wie die Douglasie und die Roteiche als potentielle Baumarten für den Klimawandel im Fokus der Forstwirtschaft. Diese Arten sind jedoch einerseits ökologisch wenig wertvoll und auch nicht an ein trocken-heisses Klima angepasst. Deshalb fordern die Unterzeichnenden, dass in Basel-Stadt folgende Massnahmen ergriffen werden: 1. Bis 2050 müssen mindestens 80% der Jungbäume im Wald im Kanton Basel-Stadt mit einem Brusthöhendurchmesser (BHD) von 20 cm aus Arten bestehen, welche (1) einer Durchschnittstemperatur von >14 C und einer ausgeprägten Sommertrockenheit angepasst sind und (2) von einer europäischen bis mediterranen Herkunft sind. 2. Die Adaption an den Klimawandel muss wissenschaftlich begleitet werden. Dafür stellt der Kanton Basel- Stadt ein interdisziplinäres Gremium aus den Umwelt- und Forstwissenschaften zusammen. 3. Um das Ziel einer nachhaltigen Waldentwicklung zu erreichen, muss der Kanton Basel-Stadt (gegebenenfalls in Zusammenarbeit mit dem Kanton Basel-Landschaft und anderen Kantonen) Forstbaumschulen gründen, welche auf die Anzucht von angepassten und ökologisch wertvollen Baumarten spezialisiert sind. Dazu sind ebenfalls Mutterbaum-pflanzungen zur Sicherstellung einer diversen und ausreichenden Saatgutversorgung anzulegen. 4. Die Forstbetriebe müssen die nötigen Mittel erhalten, dass sie die Anpassung an den Klimawandel schnellstmöglich umsetzen können. Lisa Mathys, Alexandra Dill, Christian von Wartburg, Danielle Kaufmann, Sasha Mazzotti, Leonhard Burckhardt, Stephan Luethi-Brüderlin, Nicole Amacher, Jörg Vitelli, Toya Krummenacher, Beda Baumgartner, Edibe Gölgeli, Jürg Meyer, Seyit Erdogan, Semseddin Yilmaz, Mustafa Atici, Sarah Wyss, Thomas Gander, Ursula Metzger, Beatrice Messerli, Aeneas Wanner, Thomas Grossenbacher, Harald Friedl, Raphael Fuhrer, Thomas Widmer-Huber, Tonja Zürcher

115 Motion betreffend Basel pro Klima: Erhalt und Erhöhung der Biodiversität In den vergangenen Jahrzehnten kam es durch die Umweltverschmutzung und den Klimawandel zu einem extremen Rückgang der Biodiversität. Durch den Klimawandel werden viele Arten noch weiter unter Druck geraten, so sind beispielweise im letzten Hitzesommer die Fische in unseren regionalen Gewässern verendet und Flachwurzler wie die Buchen vertrocknet. Viele Insekten- und Vogelarten sind von einem evidenten Rückgang betroffen. Dies wird vor allem durch eine starke Reduktion geeigneter Nahrungsressourcen und Lebensräume sowie durch eine intensivierte Landwirtschaft und den Einsatz verschiedener Pestizide verursacht. Obwohl die Fläche des Kantons Basel-Stadt verhältnismässig klein ist, kann unser Kanton einen wichtigen Beitrag zum Erhalt und Förderung vieler Arten liefern. Die Unterzeichnenden fordern folgende Massnahmen: 1. Der Einsatz synthetischer Pestizide (wie z.b. Glyphosat) wird in der landwirtschaftlichen Produktion und dem privaten Gebrauch auf dem Kantonsgebiet verboten, in der Verarbeitung landwirtschaftlicher Erzeugnisse und in der Boden- und Landschaftspflege ebenfalls. Weitere Pestizide (wie beispielweise Sulfoxaflor) welche sich ebenfalls als schädlich für die Umwelt erweisen, dürfen nicht erlaubt werden. 2. Eine biologische Bekämpfung von Schadorganismen ist vorzuziehen. Ausnahmen können nur im Falle einer verheerenden Ausbreitung eines Schadorganismus gewährt werden. 3. Auf dem Kantonsgebiet wird die Biodiversität proaktiv ausgebaut. Dafür werden wichtige Pflanzenarten gefördert oder (wieder) angesiedelt, welche eine wichtige Nahrungsgrundlage für die in der Region (potentiell) heimischen Tierarten bilden. 4. Der Erfolg dieser Massnahmen wird wissenschaftlich begleitet, untersucht und die Methoden gegebenenfalls adaptiert. 5. Da die Natur weder vor Kantons- noch Landesgrenzen haltmacht, erwarten wir von der Regierung, dass sie sich überregional für ein Verbot von Pestiziden einsetzt. Sasha Mazzotti, Danielle Kaufmann, Christian von Wartburg, Lisa Mathys, Jürg Meyer, Toya Krummenacher, Beda Baumgartner, Jörg Vitelli, Alexandra Dill, Leonhard Burckhardt, René Brigger, Claudio Miozzari, Stephan Luethi-Brüderlin, Nicole Amacher, Franziska Roth, Kerstin Wenk, Seyit Erdogan, Semseddin Yilmaz, Mustafa Atici, Sarah Wyss, Thomas Gander, Tonja Zürcher, Thomas Grossenbacher, Oliver Bolliger, Alexander Gröflin, Daniel Hettich

116 Motion betreffend Basel pro Klima: Pariser Klimaabkommen einhalten Aufgrund des durch den Menschen verursachten Klimawandels hat sich die globale Durchschnittstemperatur weltweit um 0.85 C erhöht (IPCC Fifth Assessment Report, 2013). Da die Erhöhung stärker ausfällt, je weiter man sich auf der Nordhalbkugel in nördliche Breiten begibt, ist die Durchschnittstemperatur in Basel seit Beginn des zwanzigsten Jahrhunderts sogar um 1.48 C gestiegen (Durchschnittliche Temperatur in der Zeitspanne von 1996 bis 2016 im Vergleich zu jener von 1901 bis 1920). In dieser Periode stieg die jährliche Durchschnittstemperatur in Basel konkret von 9,52 C auf 10,99 C und entspricht somit heute nahezu jener von Lugano zu Beginn des letzten Jahrhunderts (11,20 C). Das Bundesamt für Meteorologie und Klimatologie rechnet damit, dass die Durchschnittstemperatur in Basel bis zur Mitte dieses Jahrhunderts auf die aktuellen Werte von Lugano (Durchschnittstemperatur ,3 C) ansteigen wird und dementsprechend bis zum Ende dieses Jahrhunderts die jetzigen Werte in Basel signifikant übersteigen wird. Damit die Klimaerwärmung auf das durch das Pariser Klimaabkommen vorgegebene Ziel von deutlich unter 2 C beschränkt werden kann, müssen die Emissionen an Treibhausgasen in den nächsten 32 Jahren netto auf null gesenkt werden. Der Klimawandel fordert uns alle heraus, nur wenn wir alle uns um die Reduktion der Treibhausgasemissionen bemühen und nicht nur vom Bund ein Handeln fordern können wir die gesteckten Ziele erreichen. Deshalb fordern die Unterzeichnenden, dass in Basel-Stadt folgende Massnahmen umgesetzt werden: 1. Der Kanton Basel-Stadt senkt die kantonalen CO2-Emissionen in einem ersten Schritt bis 2030 um 40% gegenüber dem Referenzjahr von Die Nettoemissionen von Basel-Stadt werden anschliessend bis 2050 auf 0 gesenkt. 3. Der Regierungsrat berichtet jährlich über die ergriffenen Massnahmen. Danielle Kaufmann, Christian von Wartburg, Sasha Mazzotti, Edibe Gölgeli, Lisa Mathys, Beda Baumgartner, Jürg Meyer, Leonhard Burckhardt, Beatrice Messerli, David Wüest-Rudin, Alexandra Dill, Jürg Stöcklin, Toya Krummenacher, Jörg Vitelli, René Brigger, Kaspar Sutter, Stephan Luethi- Brüderlin, Nicole Amacher, Seyit Erdogan, Semseddin Yilmaz, Mustafa Atici, Sarah Wyss, Thomas Gander, Raphael Fuhrer, Thomas Grossenbacher, Aeneas Wanner, Lea Steinle, Tonja Zürcher

117 Motion betreffend Basel pro Klima: Massnahmen zur besseren Durchlüftung der Stadt und zur Verbesserung des Luftklimas In Städten herrscht aufgrund diverser Faktoren ein eigenes Mikroklima. Bebauungsstruktur, Bodenversiegelung, ein geringerer Vegetationsbestand, Emissionen von Luftschadstoffen, mangelnde Querlüftung in den Hinterhöfen von Blockrandbebauungen und Abwärme verursachen eine höhere Lufttemperatur in der Stadt als im Umland. Dies ist insbesondere in Hitzephasen fatal. Gebäude wirken als Strömungshindernisse für die Luftzirkulation und im grösseren Zusammenhang wird die Entlüftung im Rheintalgraben behindert. Insbesondere Gebäuderiegel, flächenhafte Bebauungen und die Aufhebung des sogenannten Bauwiches haben eine geringere Durchlüftung zur Folge. In den nächsten Jahren stehen eine Weiterentwicklung der Stadt und eine Verdichtung geeigneter Gebiete an. Wichtig ist deshalb eine sorgfältige Planung, welche die lokalklimatischen Gesichtspunkte und insbesondere die Thematik der Durchlüftung einbezieht. Der vor Jahren im Bau- und Planungsgesetz aufgehobene Bauwich (im Volksmund vielfach Baulücke genannt) verhindert mit den nun geschlossenen Blockrandbebauungen die notwendige Querlüftung, damit das Mikroklima in den Hinterhöfen verbessert und die Smogbildung eingedämmt werden kann. Gesamtstädtisch sind "Durchlüftungskanäle wie die Bahnareale offen zu halten und nicht durch Bauriegel oder Hochhäuser zu beeinträchtigen. Bei neuen Bebauungsplänen sind Frischluftschneisen einzuplanen. Die Motionäre beauftragen die Regierung folgende Massnahmen umzusetzen: 1. Es wird ein kurz- und langfristiger Massnahmenplan zur Verbesserung der Durchlüftung in der Stadt, der Quartiere bis und mit den Blockrandbebauungen erarbeitet und umgesetzt. 2. Bei den Transformationsarealen und entlang den Bahnarealen sind Strukturen zu wählen, die eine gute Luftzirkulation und Durchströmung sicherstellen. 3. Bei der Festsetzung von Bebauungsplänen ist eine gute Luftzirkulation zu gewährleisten sowie auf die Quer- und Entlüftung zu achten. 4. In Zusammenarbeit mit stadtmeteorologischen Forschungsgruppen (Uni Basel) wird analysiert, mit welchen Massnahmen die sommerlichen Tageshöchsttemperaturen und die Anzahl Tropennächte reduziert werden können. Weiter ist aufzuzeigen, wie in den Hinterhöfen das Mikroklima verbessert werden kann. 5. In den Neunzigerjahren wurde das Bau- und Planungsgesetz abgeändert in dem der Bauwich abgeschafft wurde. Es ist zu untersuchen und zu prüfen ob die noch vorhandenen Bauwiche offen gelassen bleiben und über die fraglichen Gebiete eine Planungszone gelegt wird. 6. Die Regierung berichtet innert 1 Jahr über die ersten Ergebnisse und setzt in dieser Frist kurzfristige Massnahmen um. Für die anderen Massnahmen gilt die Motionsfrist von 4 Jahren. Alexandra Dill, Christian von Wartburg, Danielle Kaufmann, Sasha Mazzotti, Edibe Gölgeli, Jürg Meyer, Nicole Amacher, Toya Krummenacher, Jörg Vitelli, Leonhard Burckhardt, Claudio Miozzari, Stephan Luethi-Brüderlin, Franziska Roth, Seyit Erdogan, Semseddin Yilmaz, Mustafa Atici, Lisa Mathys, Sarah Wyss, Thomas Gander, Ursula Metzger, Thomas Grossenbacher, Lea Steinle, Tonja Zürcher

118 Motion betreffend Basel pro Klima: Bahnreisen statt Flugreisen von Mitarbeitenden des Kantons Basel-Stadt und seiner Beteiligungen Die Billigfliegerei, besonders auf den Kurzstrecken in europäische Städte, verschärft die CO2-Problematik massiv. Durch den angenommenen jährlichen Zuwachs des Luftverkehrs um ca. 5% kann selbst ein Anstieg der Treibstoffeffizienz von 2% pro Jahr den Treibhauseffekt nicht vermindern. Auch wenn die Energieeffizienz der Flieger in den letzten 20 Jahren deutlich gestiegen ist (von 6,3 auf 3,7 Liter pro Person pro 100 km), kann dies nicht über die Umweltschädlichkeit des Flugverkehrs hinwegtäuschen. Die grösste Menge CO2 wird beim Start und bei der Landung ausgestoßen, weshalb Kurzstreckenflüge auf die Flugdistanz gesehen mehr CO2 pro Kilometer emittieren als Langstreckenflüge. Die Auswirkungen auf den Klimawandel sind in der Flughöhe, in der Flugzeuge unterwegs sind, etwa 2,7 mal grösser als am Boden. Um das Gewissen zu beruhigen, kann CO2 kompensiert werden, indem man Zertifikate kauft. Andernorts werden dann CO2-reduzierende Massnahmen in der gleichen Höhe ergriffen. Die Kompensation löst nicht das Problem. An der Quelle (dem gebuchten Flug) werden immer noch massenhaft Emissionen ausgestoßen, welche natürlich an anderen Orten nicht wirklich ausgeglichen werden können. Auf einer Zugfahrt mit gleicher Länge wird pro Passagier 10 mal weniger CO2 in die Luft abgegeben. Beim Auto wird auf den Kilometer gesehen ungefähr die gleiche Menge CO2 emittiert wie beim Fliegen. Was können wir in Basel-Stadt tun, um die Auswüchse beim Fliegen zu reduzieren? Basel liegt im Zentrum Europas mit tollen und dichten Bahnverbindungen in alle Richtungen. Es liegt deshalb auf der Hand, für geschäftliche Reisen die Bahn zu benützen. Für viele Destinationen in Europa ist man mit dem Flugzeug zudem kaum schneller als mit dem Zug. Beim Zug fällt die unnötige und unproduktive lange Wartezeit am Flughafen weg und die Bahnhöfe liegen an den Ziel-Destinationen viel zentraler, womit der Transfer vom Flughafen ans eigentliche Ziel entfällt. Auf der Zugreise können Akten studiert, es kann am Laptop gearbeitet werden oder, wenn mehrere Personen gemeinsam reisen, können Besprechungen durchgeführt werden. Im Umweltschutz gilt der Slogan: Global denken lokal handeln. Ein konkreter Beitrag zur Reduktion des CO2-Ausstosses kann der Kanton Basel-Stadt leisten, wenn seine Mitarbeitenden für Geschäftsreisen im Radius von 1'000 km konsequent die Bahn benützen. Die Unterzeichnenden beauftragen den Regierungsrat, innert 6 Monaten die entsprechenden Verordnungen, Richtlinien und Reglemente so anzupassen, dass Verwaltungs- Mitarbeitende, welche geschäftlich reisen müssen, die Ziele bis zu einem Radius von 1'000 km nur noch mit der Bahn zurückzulegen dürfen. Ausnahmeregelungen sind restriktiv zu handhaben. bei den vollkonsolidierten kantonalen Beteiligungen die Eignerstrategien so anzupassen, dass für diese die gleichen Reisebedingungen zur Anwendung kommen wie für Mitarbeitende beim Kanton. Jörg Vitelli, Lisa Mathys, Danielle Kaufmann, Sasha Mazzotti, Leonhard Burckhardt, Jürg Meyer, Toya Krummenacher, Beda Baumgartner, David Wüest-Rudin, Alexandra Dill, René Brigger, Claudio Miozzari, Stephan Luethi-Brüderlin, Nicole Amacher, Seyit Erdogan, Semseddin Yilmaz, Sarah Wyss, Ursula Metzger, Lea Steinle, Jérôme Thiriet, Thomas Grossenbacher, Raphael Fuhrer, Aeneas Wanner, Harald Friedl, Tonja Zürcher

119 Motion für einen wirkungsvolleren Baumschutz im Kanton Basel-Stadt In ihrem Positionspapier Basel grösser, grüner, gerechter" begrüssen die Grünen Basel-Stadt die Verdichtung auf bereits bebauten Gebieten in unserer Stadt. Nur so kann die weitere Zersiedelung innerhalb des Kantongebiets, aber auch auf der Landschaft gestoppt werden. Durch die Urbanisierung und mit der baulichen Verdichtung wächst der Druck auf die Städteplanung und damit auf Freiraumstrukturen und -elemente innerhalb des Siedlungsgebietes. Der begrenzte Raum ist zum knappen Gut geworden und es wird immer schwieriger, den vorhandenen Freiraum gegenüber wirtschaftlichen Interessen zu verteidigen. Grün- und Naturräume in Städten kommen in verdichteten Städten gleichzeitig eine wachsende Bedeutung zu. Insbesondere auch auf Grund der zunehmenden Probleme wie der ausgeprägteren Hitzeperioden in Städten, ausgelöst durch den Klimawandel. Das Stadtklima wird von der Bebauung geprägt. Aufgrund des hohen Versiegelungsgrades ist es in Städten durchschnittlich bis zu 5 Grad Celsius wärmer als im Umland. Zudem sorgen trockene Luft und verringerter Luftaustausch für weitere Probleme. Bäume spielen bei der Bekämpfung dieser Stadtprobleme eine entscheidende Rolle. Denn Bäume prägen nicht nur unsere Landschafts- und Siedlungsräume, sie erfüllen auch vielfältige Funktionen in den Themenkreisen Biodiversität, Ökosystemleistung, Gestaltung aber auch Kultur und Gesellschaft. Ihr ökologischer Wert setzt sich zusammen aus Luftreinigung, Filterung von Staub und Schadstoffen, Kohlendioxidspeicherung, Minderung des Treibhauseffekts, Wasserspeicherung, ausgleichende Wirkung auf das lokale Klima, Lebensraum für Vögel, Insekten und Flechten, Vernetzungskorridore, Energieeinsparung, Lärmreduktion etc. Sie haben zudem einen historischen Wert, sind Kulturgut sowie Zeitzeugen, wirken ästhetisch, tragen zur Erholung und zur Gesundheit bei, spenden Schatten und können sogar den Immobilienwert erhöhen. Bäume gliedern und beleben den Strassenraum, verbessern den Kontrast zu Bauwerken, sie wirken verkehrsberuhigend, geschwindigkeitsmindernd und sind unbestritten schön. Denn Grün gilt als Synonym für alles Lebendige, Wachsende und Vitale: Viele Bewohner besitzen auch eine starke emotionale Bindung zu ihren" Bäumen, die sie bereits aus der Kindheit kennen. Je grüner eine Stadt ist, desto eher bleiben die Bewohnerinnen in ihrem unmittelbaren Lebensumfeld, statt mit Fahrzeugen in die grüne Umgebung zu fahren, was einen Beitrag zur Verringerung von Verkehrsströmen darstellt. Der ökologische Wert von Stadtbäumen beispielhaft aufgezeigt anhand des Blätterwerks einer 100-jährigen und einer 10-jährigen Eiche: 100-jährige Eiche Kronenvolumen 4'000 m 3 40 m 3 Anzahl Blätter Gesamtblattoberfläche 1 200m 2 12m 2 10-jährige Eiche Um also eine 100-jährige Eiche mit ihrem ökologischen Gesamtwert ersetzen zu können, müssen jährige Eichen gesetzt werden. Eine Buche mit 800'000 Blättern verarbeitet z.b. 2'400 g Kohlendioxid pro Stunde. Der ökologische Wert lässt sich mittels Stammdurchmesser, Kronenvolumen und eines artspezifischen Biodiversitätsindexes ermitteln, wie er z.b. von Frau Dr. Gloor von Stadtgrün Zürich für die in der Schweiz verwendeten Stadtbäume entwickelt wurde. Mit der baulichen Verdichtung wird häufig der gesamte Gebäudebestand einer Parzelle erneuert oder zumindest saniert. Der Eingriff in den Freiraum ist meist umfassend. Die gewachsenen Strukturen mit einem altersbedingten hohen ökologischen Wert, besonders die Bäume mit einer grossen räumlichen und ökologischen Wirkung werden meist entfernt. Der Wert der gewachsenen Strukturen lässt sich nicht einfach ersetzen. Im Zusammenhang mit den Neuüberbauungen sind Wurzel- und Kronenraum für Bäume begrenzt, und es dauert Jahrzehnte bis wieder entsprechende Volumen und Strukturen gewachsen sind. Darum gilt es den ökologischen Ausgleich, Baumschutz und die Baumentwicklung als dringliche

120 Aufgabe neben der Verdichtung zu erkennen und rechtlich verbindlich zu regeln. In Basel sorgt zwar das Baumgesetz dafür, dass grosse Bäume nur gefällt werden dürfen, wenn eine besondere Bewilligung vorliegt. Obwohl sich die Stadtgärtnerei im Rahmen ihrer Möglichkeiten bestmöglichst für die Einhaltung des Baumschutzgesetzes einsetzt, musste in den letzten Jahren festgestellt werden, dass der vom Gesetzgeber gewünschte Schutz immer stärker geschwächt wurde. Im Baumschutzgesetz wird zwar klar festgehalten, dass Bäume, die einen Meter über Boden einen Stammumfang von 50 Zentimetern (im Zonenplan mit grüner Schraffur gekennzeichnete Gebiete) oder 90 Zentimetern (ausserhalb dieser Gebiete) aufweisen, geschützt sind. Doch diese Gesetzesvorgaben können mit dem Zusatz ausgehebelt werden, dass Bäume zur Fällung freigegeben werden können, wenn "in Würdigung des Interesses des Gesuchstellers das Festhalten am öffentlichen Interesse der Erhaltung des Baums unverhältnismässig erscheint." Obwohl das Baumschutzgesetz bei jeder Fällbewilligung eine Ersatzpflanzung fordert, kann diese oft nicht umgesetzt werden, da die erforderliche Fläche für neue, grosse Bäume fehlt. Aber auch Tiefgaragen oder die Ausnutzungsziffer können eine adäquate Ersatzpflanzung verhindern. Ähnliches gilt für das für das kantonale Naturschutzgesetz, das im 9, Abs. 2 einen ökologischen Ausgleich innerhalb des Siedlungsgebietes fordert: Auch hier muss festgestellt werden, dass die ökologische Qualität und in der Folge auch die stadtklimatische Qualität in den letzten Jahren stetig abnehmen. Zudem liegt Basel-Stadt im schweizerischen Städtevergleich bzgl. Anteil Bestockter und Erholungsflächen an der Gesamtfläche am unteren Ende indikatoren/bodennutzung.assetdetail html. Nicht jeder Baum kann bei einem Neubau erhalten bleiben. Eine Neuausrichtung ist jedoch zwingend, denn die Lebensqualität in unserer Stadt wird immer mehr auch von unseren grünen Lungen abhängen. Deshalb fordern wir die Regierung in dieser Motion auf, innert zwei Jahren eine Verbesserung des Baumschutzes vorzulegen, das folgende Aspekte garantiert. - Grundsätzlich ist das Baumschutzgesetz zu verbessern und zu stärken - Dieser Schutz muss messbar sein - So müssen die jährlichen Baumfällungen auf privatem und öffentlichem Grün im Minimum anzahlmässig kompensiert werden. - Bei Fällbewilligungen muss eine Ersatzpflanzung mit mindestens gleichem ökologischen Wert verbindlich erfolgen besonders in Grün- und Freiflächen und in Vernetzungskorridoren. - Sollte keine gleichwertige Ersatzpflanzung im Bauperimeter oder im Quartier möglich sein, ist auf die vollständige Ausschöpfung der Ausnutzungsziffer zu Gunsten des Erhalts der geschützten Bäume zu verzichten. - Der ökologische Wert des geschützten Baumbestands (auf öffentlichem und privatem Grund) in der Stadt ist alle 5 Jahre zu erheben und auszuweisen. Thomas Grossenbacher, Sasha Mazzotti, Lisa Mathys, Tonja Zürcher, Beda Baumgartner, Olivier Bolliger, Daniel Hettich, Alexander Gröflin, Raphael Fuhrer, Jörg Vitelli

121 Motion betreffend Nachtflugsperre: Für Bevölkerung und Klima Die negativen Auswirkungen von Fluglärm auf die Gesundheit sind vielfältig: Er führt zu Herz-Kreislauf-Erkrankungen, Schlafstörungen, körperlicher Unruhe und Stress etc., besonders negativ wirkt sich nächtlicher Lärm aus. Seit Jahren wird deshalb in der Region über eine Verlängerung der Nachtflugsperre diskutiert bisher ohne konkretes Resultat. Die Passagierzahlen am EuroAirport steigen währenddessen kontinuierlich. Alle paar Jahre kommt eine zusätzliche Million Fluggäste hinzu. Aktuell sind es bereits über 8 Millionen Passagier*innen. Die Gesamtzahl an Starts und Landungen bleibt aktuell in etwa stabil, es ist aber klar, dass das Niveau längerfristig nicht gehalten werden kann, wenn die Passagierzahlen und die Frachttransporte weiterhin ungehindert steigen. Die Anzahl Flugbewegungen hat logischerweise Folgen für die Fluglärmbelastung der Bevölkerung und die Klimabelastung. Seit 1990 hat sich der Flugverkehr global fast verdreifacht. In der Schweiz wird er mittelfristig zum klimaschädlichsten Wirtschaftssektor überhaupt. Schweizer*innen sind auch im Vergleich zu unseren Nachbarländern extreme Vielflieger*innen. Sie fliegen doppelt so häufig wie Menschen angrenzender Länder. In der Schweiz machte die Fliegerei bereits 2015 rund 18 % der Treibhausgase aus (Quelle: WWF). Neben dem Preis ist eine Reduktion des Angebots eine der effektivsten Methoden zur Verringerung der Anzahl Flugbewegungen. Eine Verlängerung der Nachtflugsperren bzw. eine Verkürzung der Betriebszeiten des Flughafens hilft somit direkt der Verhinderung der Klimakrise. In Baselland verlangt der «älteste im Baselbiet noch unerledigte parlamentarische Vorstoss» (Titel bzbasel, 25. Februar 2019) eine Verlängerung der Nachtflugsperren analog dem Flughafen Zürich auf 23-6 Uhr. Auch in Basel-Stadt wurde bereits vor über zehn Jahren ein vergleichbarer Vorstoss eingereicht, leider erfolglos. Immerhin hat der Verwaltungsrat des EuroAirports im letzten November entschieden, die Aufhebung der geplanten Starts nach 23 Uhr zu prüfen (!). Aber ohne die Flugbewegungen vor 6 Uhr mit einzubeziehen. Es braucht ein wirksames Vorgehen, um den Verspätungsabbau so auszugestalten, dass auch verspätete Flüge die Nachtflugsperre einhalten. Wenn es in diesem Tempo weiter geht, wird in zehn Jahren noch immer geredet, anstatt zu handeln. Angesichts der klimazerstörerischen Wirkung des Flugverkehrs ist es nicht nachvollziehbar, weshalb die wirtschaftlichen Interessen am Flugverkehr höher gewichtet werden als die Gesundheit und die Lebensqualität der Bevölkerung. Die Unterzeichnenden fordern die Regierung auf, alles in ihrer rechtlichen und politischen Macht stehende zu unternehmen, um eine Nachtflugsperre von Uhr bis Uhr zu bewirken, und jährlich über die unternommenen und weiteren geplanten Aktivitäten zur Erreichung dieses Ziels zu berichten. Tonja Zürcher, Raphael Fuhrer, Nicole Amacher, Lea Steinle, Lisa Mathys, David Wüest-Rudin, Sasha Mazzotti, Beatrice Messerli, Oliver Bolliger, Alexandra Dill, Jörg Vitelli, Danielle Kaufmann, Harald Friedl, Toya Krummenacher, Christian von Warthburg, Ursula Metzger, Edibe Gölgeli, Beda Baumgartner

122 Motion betreffend einer finanziellen Belastung des C02-Ausstosses des Flugverkehrs am Euroairport via Flughafentaxe Am 20. Februar 2019 hat der Grosse Rat die Resolution zum Klimanotstand verabschiedet. Ein Verursacher von klimaschädlichen Gasen ist der stark wachsende Flugverkehr. Eine Möglichkeit der Reduktion bzw. Eindämmung wird in Anreizen über den Preis gesehen. Fliegen ist heute sehr billig, der Flugverkehr trägt seine externen Kosten nicht und ist von praktisch allen Abgaben befreit, es besteht bei weitem keine Kostenparität mit anderen Verkehrsträgern, insbesondere dem Zug. Eine finanzielle Belastung von Flugbenzin wird deshalb aktuell auf Bundesebene diskutiert. Basel-Stadt ist mit der Beteiligung am Euroairport Basel/Mulhouse EAP (Minderheitsaktionär) direkt am Flugverkehr beteiligt. Das ist auch richtig so: Für die regionale Wirtschaft ist die Anbindung an einen gut vernetzten Flughafen wichtig. Ein kantonaler Handlungsspielraum für C02-Anreize im Flugverkehr besteht in der Gestaltung der Flughafentaxen, welche den Airlines zur Nutzung des Flughafens verrechnet werden. In diese können Elemente mit Lenkungswirkung eingebaut werden. Solche sind auch breit bekannt, der EAP zum Beispiel verrechnet nach Lärmbelastung abgestufte Gebühren. Der Flughafen Zürich Kloten kennt verschiedene Lenkungselemente in seiner Gebührenstruktur. Die Motionäre möchten erreichen, dass «Unser» Flughafen (den der Kanton Basel-Stadt natürlich mit anderen Eignern «teilt») seine Gebühren so gestaltet, dass der C02-Ausstoss des Flugverkehrs belastet wird, damit für die Fluggäste ein preisliches Signal spürbar wird, dass Fliegen eine klimaschädliche Mobilitätsform ist. Zur preislichen Bewertung des C02- Ausstosses könnte sich der EAP an bestehende Preiswertungen von Organisationen wie myclimate oder anderen anlehnen. Da der Typ sowie die Herkunft und damit die Flugdistanz des landenden Flugzeugs bekannt sind, ist entsprechend auch der durchschnittliche C02- Ausstoss berechenbar und taxierbar. Der Regierungsrat wird entsprechend beauftragt - sich verbindlich in den Gremien des EAP und auf allen sonstigen verfügbaren Wegen konsequent für die Einführung einer C02-Gebühr für Flugzeuge/den Flugverkehr entweder als eigenständige Gebühr oder als Teil der bestehenden Flughafentaxen einzusetzen. - Er soll dabei prüfen lassen, ob die Gebühr so ausgestaltet werden kann, dass Kurzstreckenflüge proportional stärker belastet werden können. - Er soll dabei prüfen lassen, ob die generierten zusätzlichen Einnahmen der C02- Kompensation oder anderweitigem Klimaschutz zu Gute kommen könnten. - Der Regierungsrat berichtet über seine fortgesetzten Bemühungen. David Wüest-Rudin, Katja Christ, Raphael Fuhrer, Tonja Zürcher, Christian Griss, Stephan Luethi-Brüderlin, Danielle Kaufmann, Lisa Mathys, Thomas Grossenbacher, Thomas Widmer-Huber

123 Motion betreffend Lärm- und Klimaschutz durch gute Zugsverbindungen Prognosen zum Flugverkehr am EuroAirport gehen für die nächsten Jahre von einem starken Wachstum aus, das beinahe eine Verdoppelung auf 15 Millionen Flugpassagiere bedeutet. Der fortschreitende Klimawandel und die sich verschärfende Lärmsituation für die Bevölkerung würden jedoch verlangen, dass Flugreisen wenn immer möglich durch weniger umweltschädliche Verkehrsmittel ersetzt werden. Die Lage von Basel im Dreiland hat in diesem Zusammenhang verschiedene Nachteile. Bezüglich Lärm führt das zum Beispiel dazu, dass bei gleicher Lärmsituation die Bevölkerung in unterschiedlichem Masse in den Genuss von Lärmschutzmassnahmen kommt. Konkret wird heute Geld, durch die lärm-abhängigen Flughafentaxen generiert, primär in Frankreich für lokale Massnahmen (Lärmschutzfenster usw.) verwendet. Es wäre jedoch sinnvoll und fair, wenn die ganze Bevölkerung vom Lärm entlastet würde. Bezüglich Zugverbindungen führt die Lage Basels dazu, dass wir hier im jeweiligen Land als Randregion gelten mit dementsprechend nur suboptimalen Zuganbindungen. Es gibt viele Menschen, die ihre Reisen ohne Flugzeug unternehmen möchten. Die Maturandinnen und Maturanden verschiedener Gymnasien gehen mit gutem Beispiel voran. Häufig jedoch scheitern solche Pläne an fehlenden oder unattraktiven Verbindungen oder aber an der Unmöglichkeit passende Billette zu kaufen. Hier liegt ein grosses Potenzial brach. Die Top-Destinationen ab dem EuroAirport wie Berlin, London, Amsterdam, Paris, Hamburg oder Barcelona würden eigentlich gut per Zug erreichbar sein, würden die Angebote verbessert. Es gibt einige Zugverbindungen, die jeweils kurz vor Basel enden (zum Beispiel die TGVs ab Mulhouse nach Südfrankreich oder in Richtung BeNeLux, die Nachtzüge ab Zürich nach Wien und Südosteuropa etc.) oder es gibt sie gar nicht oder nicht mehr. Diese Situation ist beeinflussbar, das zeigen mehrere Beispiele aus Europa. Durch Verhandlungen konnte erreicht werden, dass der Eurostar von London neu auch nach Amsterdam fährt oder dass Genf eine koordinierte Verbindung via Lille erhält. Ein anderes Beispiel sind die Nachtzüge nach Hamburg und Berlin. Auch die Region Basel soll optimal per Zug mit Europa verbunden sein. Wird der zunehmende Flugverkehr auf den Zug verlagert, ist das nötiger Klimaschutz und eine Entlastung von Fluglärm für die ganze Bevölkerung auf einen Streich. Ein Kompetenzzentrum, zum Beispiel an Agglo Basel angegliedert, verhandelt und arbeitet aktiv mit Bahngesellschaften zusammen und setzt sich auf verschiedenen Ebenen im Bereich Planung und Betrieb für dieses Ziel ein. Die Finanzierung wird über die Einnahmen der Flughafentaxen sicher gestellt. Die Unterzeichnenden fordern den Regierungsrat auf: 1. Ein Kompetenzzentrum wie oben beschrieben zu initiieren. 2. Sich verbindlich in den Gremien des EuroAirports und auf allen sonstigen verfügbaren Wegen konsequent für eine Gebührenverwendung zu Gunsten von Alternativen des Flugverkehrs wie oben beschrieben einzusetzen. 3. Der Regierungsrat berichtet über seine fortgesetzten Bemühungen. Raphael Fuhrer, Tonja Zürcher, David Wüest-Rudin, Martina Bernasconi, Jörg Vitelli, Danielle Kaufmann, Christian Griss, Tim Cuénod, Lisa Mathys, Kaspar Sutter, Stephan Luethi-Brüderlin, Pascal Pfister, Thomas Widmer-Huber, Katja Christ, Harald Friedl, Thomas Gander

124 Motion betreffend aktives Stimm- und Wahlrecht für 16-Jährige Die politischen Entscheide von heute beeinflussen massgeblich die Lebensumstände der Jugendlichen von morgen. Die Ereignisse der letzten Monate zeigen deutlich, dass weltweit das politische Interesse und auch der Wille zur politischen Partizipation bei den Jugendlichen vorhanden ist. Die engagierten und bestens informierten Jugendlichen der Klimastreik Bewegung sind grösstenteils zwischen 16 und 18 Jahre alt und möchten ernstgenommen werden, mitbestimmen und Verantwortung tragen. Viele von ihnen warten ungeduldig auf ihr Wahlund Stimmrecht und setzen sich intensiv mit den Abstimmungsthemen auseinander. Gleichzeitig schwindet in der Schweiz, wie auch in Europa die Wahl- und Abstimmungsbeteiligung immer weiter. Eine gesunde Demokratie braucht eine starke Beteiligung bei Wahlen und Abstimmungen und politisches Interesse. Wenn die Jugendlichen in der Schule mit politischen Themen in Berührung kommen, können Sie diese oft analysieren, sich eine Meinung bilden, diese dann aber nicht einbringen. Gerade Jugendliche müssen früh in unser basisdemokratisches Politik System eingeführt werden, um es langfristig zu stärken. So zeigt eine neue Studie, dass eine gute Erstwahlbeteiligung zu einer besseren Gesamtwahlbeteiligung führt. Studien belegen, dass Erstwähler* innen, die noch zu Hause wohnen und/oder noch zur Schule gehen auch weiterhin ein aktives Wahl- und Abstimmungsverhalten pflegen. Wichtig ist dabei, das geschützte sowie unterstützende Umfeld. Das aktive Stimm- und Wahlrecht ab 16 Jahren ist eine wichtige Anpassung sowohl im Interesse der Jugendlichen als auch im Interesse der Gesellschaft. In Österreich und in Teilen Deutschlands besteht das Stimm- und Wahlrecht ab 16 Jahren schon seit 10 Jahren und trägt zu einer positiven Wahlbeteiligung bei. Auch der Kanton Glarus hat das Stimm- und Wahlrechtalter 16 eingeführt und konnte seine Landsgemeinde verjüngen. Es kann also davon ausgegangen werden, dass die Wahlbeteiligung gleich, wenn nicht sogar höher ist als in anderen Altersklassen. Die Motionär* innen fordern den Regierungsrat auf, dem Grossen Rat Basel-Stadt eine Vorlage vorzulegen, welche das aktive Stimm- und Wahlrecht in kantonalen und kommunale Angelegenheiten ab 16 Jahren vorsieht. Jo Vergeat, Lea Steinle, Beda Baumgartner, Tonja Zürcher, Lisa Mathys, Sebastian Kölliker, Danielle Kaufmann, Martina Bernasconi, Oliver Battaglia, Stephan Mummenthaler, Christian C. Moesch, Tanja Soland, Sasha Mazzotti

125 Motion betreffend Abschaffung der Hundesteuer Das Haustier ist und bleibt des Menschen treuster Freund und nach Jahrhunderten der Domestizierung werden heutzutage die unterschiedlichsten Tierarten in Basler Haushalten gehalten. Davon werden die meisten nicht besonders besteuert. In den letzten Jahren haben sich vor allem Reptilien grosser Beliebtheit erfreut, dies, obwohl gerade exotische Reptilien ein erhöhtes Mass an Kenntnissen bezüglich der Haltung erfordern. Trotzdem werden lediglich Hundehalter mit einer speziellen Steuer belastet. Dies mag insofern verständlich sein, weil Hundehalter naturgemäss mit ihren Tieren häufig auf der Allmend unterwegs sind. Dennoch gibt es andere Haustiere, die sich ebenfalls auf der Allmend bewegen, ohne dass ihre Halter eine spezielle Steuer dafür zahlen müssen (z.b. Katzen). Demnach werden Hundehalterinnen und Hundehalter in unserem System nachteilig behandelt. Die Anforderungen an das Halten von Hunden sind in den letzten Jahren stetig gestiegen. So muss jeder Hundehalter einen obligatorischen Hundekurs besuchen und das Tier elektronisch registrieren. Dafür darf und soll der Kanton auch eine entsprechende Gebühr einfordern. Eine zusätzliche Steuer neben dieser nachvollziehbaren Gebühr stellt jedoch eine erhebliche Mehrbelastung verglichen zu anderen Tierhaltern und somit einer Ungleichbehandlung zwischen verschiedenen Tierarten dar. Die Hundesteuer ist im Budget mit einem Betrag von Fr budgetiert. Gleichzeitig besteht jedoch die Möglichkeit, dass verantwortungslose Hundehalter, die Hundekot nicht aufnehmen und korrekt entsorgen, mit einer Geldbusse von Fr. 100 zu bestrafen wurden lediglich zwei solche Bussen ausgestellt. Es ist anzunehmen, dass sich dieser Wert in den vergangenen Jahren nicht wesentlich erhöht hat. Im Falle einer Abschaffung der Hundesteuer könnte also eine konsequente Ahndung von Verstössen mit Geldbussen neben einer Registrierungsgebühr dem Einnahmeausfall entgegenwirken. Vor allem kann das korrekte Verhalten von Hundehaltern positiv beeinflusst werden, ohne sie mit einer zusätzlichen Steuer zu belasten (Siehe Praktikumsarbeit von Matthieu Munck, 2013). Deshalb wird der Regierungsrat gebeten, das Gesetz dahingehend abzuändern, dass die Hundesteuer abgeschafft und mit einer massvollen und verhältnismässigen Registrierungsgebühr ersetzt wird. Alexander Gröflin

126 Anzug betreffend Angebot sicherstellen und Qualitätssicherung für Seelsorge in Gefängnissen, Spitälern und Asylunterkünften für Angehörige nicht anerkannter Religionen Religionszugehörigkeit ist ein wichtiger Teil der sozialen und kulturellen Vielfalt im Kanton Basel- Stadt. Religionsvielfalt ist nichts Neues in Basel-Stadt, was sich darin spiegelt, dass die evangelisch-reformierte Kirche, die römisch-katholische Kirche, die israelitische Gemeinde und die christkatholische Kirche öffentlich-rechtlich anerkannt sind. Während 1970 noch ca. 91% der Bevölkerung der evangelisch-reformierten oder der römischkatholischen Kirche angehörten, sind es 2016 nur noch ca. 35%. Einerseits hat die Gruppe der Konfessionslosen stark zugenommen (1970: ca. 4%, 2016: ca. 48%), was eine gesamtgesellschaftliche Veränderung widerspiegelt: immer mehr Menschen verstehen sich nicht als religionsgebunden und/oder praktizieren ihre Religion ausserhalb von religiösen Institutionen. Andererseits hat die Migration die Religionsvielfalt in Basel-Stadt auf mindestens zwei Arten verändert. Erstens gehören heute ca. 8% der Basler Bevölkerung dem Islam an, einer Religion, die in den 1970ern noch kaum präsent war (1970: 0.2%). Auch die alevitische Bevölkerung ist gewachsen. Zweitens hat die Vielfalt innerhalb des Christentums stark zugenommen, was sich insbesondere zeigt in der Zunahme an sprachlicher und kultureller Diversität innerhalb der römisch-katholischen Kirche und im rasanten Wachstum christlicher, nicht-anerkannten Migrantenorganisationen (sogenannten Migrationskirchen). Religionsgemeinschaften erbringen viele gesamtgesellschaftliche Leistungen, eine davon ist Seelsorge in öffentlichen Institutionen. Aktuell wird die Seelsorge in öffentlichen Spitälern und in Gefängnissen, welche von den vier öffentlich-rechtlich anerkannten Religionsgemeinschaften geleistet wird, vom Kanton finanziell vergütet. Diese Seelsorge-Leistungen erbringen sie auch für Nicht-Mitglieder. Dennoch stellt sich die Frage, ob die Bedürfnisse der inzwischen sehr vielfältig gewordenen Bevölkerung, insbesondere der Konfessionslosen und Angehörige des Islams und des Alevitentums, durch dieses Angebot abgedeckt sind. Seelsorge ist zwar in ihren historischen Ursprüngen eine christliche Profession, die Bedürfnisse, die sie durch die spirituell-psychologische Begleitung in Lebenskrisen befriedigt, existieren aber in der gesamten Bevölkerung. Mitglieder und Leitungspersonen von nicht öffentlich-rechtlich anerkannten Religionsgemeinschaften erbringen heute Seelsorgeleistungen ausserhalb dieser Strukturen. Die Koordination für Religionsfragen beim Präsidialdepartement führt eine Liste mit den Stellen bekannten Ansprechpersonen von verschiedenen Religionen. Diese leisten diese Arbeit informell und auf freiwilliger Basis, und besitzen nur teilweise eine entsprechende Ausbildung. Die Frage der Qualitätssicherung stellt sich insbesondere bei muslimischen Seelsorgenden und bei Seelsorgenden von Migrationskirchen. Der Bedarf nach Aus- und Weiterbildung im Bereich Seelsorge bei nicht anerkannten Religionsgemeinschaften wird denn auch erwähnt als Massnahme im Nationalen Aktionsplan zur Verhinderung und Bekämpfung von Radikalisierung und gewalttätigem Extremismus (Dez 2017, Sicherheitsverbund Schweiz). Der Kanton Zürich hat ein Pilotprojekt zur muslimischen Seelsorge gestartet. Die Unterschreibenden bitten den Regierungsrat zu prüfen und zu berichten: Ob das aktuelle Angebot an Seelsorge in Spitälern, Gefängnissen und Asylunterkünften von öffentlichrechtlichen Religionsgemeinschaften den heute sehr vielfältig gewordenen Bedürfnissen der Bevölkerung entspricht, und ob es allenfalls Bedarf gibt nach einer Studie zur Erhebung dieser Bedürfnisse. Ob der Kanton zusammen mit dem Runden Tisch der Religionen beider Basel und interessierten Religionsgemeinschaften eine Trägerschaft aufbauen könnte, welche für die Angebotssichersteltung und Qualitätssicherung bei Seelsorge durch nicht-öffentlich-rechtlich anerkannten Religionsgemeinschaften zuständig ist. Diese Trägerschaft könnte ähnlich wie die Trägerschaft beim Pilotprojekt "Muslimische Seelsorge" im Kanton Zürich funktionieren, sollte aber explizit verschiedene Religionen, und nicht nur den Islam, einbeziehen. Ob eine Zusammenarbeit des Kantons mit dem CAS "Religiöse Seelsorge im Migrationskontext" der Universität Bern dienlich wäre. Dieser CAS wurde auf Anstoss des Sicherheitsverbundes Schweiz zur Prävention von Radikalisierung entwickelt. Der Kanton könnte religiösen Leitungspersonen den Besuch dieses Kurses oder ggf. anderer Weiterbildungsangeboten mitfinanzieren, wenn sie sich verpflichten, Mitglied der Trägerschaft zu werden. Wie hoch die jährlichen Kosten für die Geschäftsführung einer solchen Trägerschaft wäre, und ob der Kanton es sinnvoll fände, im Sinne der Gleichbehandlung der verschiedenen Bedürfnisse in der Bevölkerung in Bereich Seelsorge, diese Kosten zu übernehmen. Barbara Heer, Edibe Gölgeli, Thomas Müry, Christian Griss, Kaspar Sutter, Tonja Zürcher, Danielle Kaufmann, Patricia von Falkenstein, David Jenny, Toya Krummenacher, Seyit Erdogan, Lea Steinle, Mustafa Atici, Remo Gallacchi, Pascal Pfister, Sarah Wyss, Aeneas Wanner, Beatrice Messerli, Michelle Lachenmeier, Tim Cuénod

127 Anzug betreffend interkulturelle Sozialarbeit zur Prävention von Radikalisierung Die kulturelle Vielfalt in Kanton Basel-Stadt ist einerseits eine Bereicherung, anderseits bringt sie gesellschaftliche Herausforderungen mit sich, wie zum Beispiel Radikalisierungen in verschiedenste Richtungen. Radikalisierung, sei sie religiös, politisch oder anderweitig motiviert, ist ein Prozess: sie passiert nicht von heute auf morgen und auch nicht ohne unterschiedliche, manchmal komplexe Umstände. Jugendliche mit Radikalisierungspotential sind unglücklich oder unzufrieden in ihrem Leben, sie haben oft wenig soziale Kontakte oder kein starkes soziales Umfeld; vielleicht haben sie auch einen gescheiterten Übergang von Schule zum Berufsleben erlebt, eine frustrierende, erfolglose Suche nach einem Ausbildungsplatz hinter sich oder Diskriminierungserfahrungen gemacht. Vielleicht bekamen sie das Gefühl, dass ihre Religion und Herkunft mit Vorurteilen betrachtet werden. Bei allen Jugendlichen, die in der Gesellschaft nicht angekommen sind, oder die das Gefühl bekommen, dass sie irgendwie nicht vollständig dazu gehören, gilt: kommen zu diesen Gefühlen psychologische Risikofaktoren und die entsprechenden Kontakte, können sie für eine Radikalisierung anfällig werden. Erfahrungen der Nachbarländer zeigen, dass insbesondere die Prävention auf lokaler Ebene aufgrund der jeweils vorhandenen Kenntnisse und Vernetzung der zuständigen Akteure effektiv einer Radikalisierung entgegenwirken kann. Niederschwellige Jugendarbeit bietet die Möglichkeit, alternative Gemeinschaftsangebote zu entwickeln und Handlungsperspektiven aufzuzeigen. Niederschwellige Jugendarbeit kann einen Rahmen bieten, um soziale Kompetenzen zu stärken und Selbstwirksamkeit zu erfahren. Sie kann insofern eine Rolle in der Präventionsarbeit spielen, indem sie Jugendliche gegen sie einnehmende und beeinflussende Ansprachen "immunisiert" beziehungsweise deren Angebote weniger attraktiv erscheinen lässt. Eine effektive Präventionsarbeit ist eine gesamtgesellschaftliche, langfristige Aufgabe, die darauf abzielen muss, Jugendliche vor allen möglichen Radikalisierungen zu schützen. Dafür braucht es starke Netzwerke von Eltern, lokalen Akteuren aus der Schule, Sozial-, Jugend- und Quartierarbeit sowie der Polizei, die einen direkten Zugang zu den kulturellen Communities haben. Vor diesem Hintergrund bitten wir die Regierung zu prüfen und zu berichten, ob interkulturelle Sozialarbeitende, die bzgl. verschiedener Arten von Radikalisierung sensibilisiert sind und wenn möglich selber aus verschiedenen kulturellen Communities stammen, spezifisch in Quartieren mit sozialbenachteiligten Jugendlichen eingesetzt werden können. Diese Sozialarbeitenden sollen interkulturell und interreligiös kompetent mit den Jungen zusammenarbeiten können, die Beziehungen zu anderen Akteuren im Quartier pflegen (Imame, Lehrpersonen etc.), und mit den Jugendlichen Räume schaffen für kritisches Denken und kritisches Hinterfragen Edibe Gölgeli, Barbara Heer, Nicole Amacher, Sebastian Kölliker, Tim Cuénod, Jérôme Thiriet, Beda Baumgartner, Ursula Metzger, Pascal Pfister, Sarah Wyss, Seyit Erdogan, Thomas Gander, Oliver Bolliger, Beatrice Messerli, Georg Mattmüller

128 Anzug betreffend Lärmblitzer gegen dröhnende Motoren Lärm schadet der Gesundheit. Ein höheres Risiko für Herzinfarkt, Hirnblutungen, Bluthochdruck und Schlafstörungen sind die Folgen von zu viel Lärm. Neben dem konstanten Lärmpegel des Strassenverkehrs, welcher in Basel an vielen Orten die Grenzwerte überschneidet, ist der punktuelle Motorenlärm, welcher die Dezibel Grenzwerte bei Weitem überschreitet, ein grosses Problem. Mit dem Aufheulen lassen von Motoren, übermässig hochtourigem Fahren oder extra dröhnenden Auspuffen wird die Bevölkerung aus dem Schlaf gerissen. Dieses Verhalten ist verboten. Art. 42 Abs. 1 des Strassenverkehrsgesetzes (SVG; SR ) verpflichtet die Fahrzeuglenkenden jede vermeidbare Belästigung u. A. durch Lärm zu unterlassen. Art. 33 der Verkehrsregelverordnung (VRV; SR ) stellt dementsprechend die Regel auf, dass Fahrzeuglenkende, Mitfahrende und Hilfspersonen namentlich in Wohn- und Erholungsgebieten und nachts, keinen vermeidbaren Lärm erzeugen dürfen. Die Kontrolle ist aber schwierig und der Vollzug des Lärmschutzes kaum möglich. Als Lösung wird im Kanton Genf die Entwicklung eines Lautstärkeradars geprüft. Dieser misst nicht die Geschwindigkeit, sondern den Geräuschpegel eines Fahrzeugs. Gemäss Medienberichten ist eine solche Vorrichtung technisch machbar und nicht teurer als ein Geschwindigkeitsradar. Solche Lärmblitzer können den Vollzug des Schutzes gegen übermässigen und vermeidbaren Lärm verbessern und lassen sich kostengünstig und wirksam einsetzen. Die Unterzeichnenden bitten den Regierungsrat deshalb, zu prüfen und zu berichten; 1. Ob, sich Basel-Stadt an der Entwicklung eines Lärmblitzers beteiligen und diesen auf dem Kantonsgebiet einsetzen kann, 2. welche db-grenzen sinnvoll wären und 3. ob es andere Möglichkeiten zum Schutz der Bevölkerung vor vermeidbaren übermässigen Motorenlärm gibt, falls der Lärmblitzer nicht umsetzbar wäre. Tonja Zürcher, Beatrice Messerli, Sasha Mazzotti, Alexandra Dill, Lea Steinle, Lisa Mathys, Raphael Fuhrer, Ursula Metzger, Martina Bernasconi, Nicole Amacher, Beatrice Isler, Thomas Widmer-Huber, Oswald Inglin

129 Anzug betreffend Defibrillatoren in Basler Schulen und anderen öffentlichen Einrichtungen Der plötzliche Herztod ist in der westlichen Welt die Todesursache Nummer 1. In den meisten Fällen ist Herzkammerflimmern die direkte Ursache für den plötzlichen Herztod. Ein Defibrillator kann durch gezielte Stromstösse Herzkammerflimmern und andere Herzrhythmusstörungen beenden und ist in vielen Fällen die einzige wirksame Massnahme zur Lebensrettung. Die schweizerische Herzstiftung empfiehlt den Einsatz von Defibrillatoren unter anderem in Schulen und anderen öffentlichen Einrichtungen. Die Defibrillatoren sind zudem benutzerfreundlich aufgebaut und können auch von medizinischen Laien angewendet werden. In der Antwort zu einer schriftlichen Anfrage von Beatriz Greuter im Jahr 2017 sah der Regierungsrat jedoch davon ab, Defibrillatoren in basel-städtischen Schulen zu installieren. Der Regierungsrat stützt sich auf das Expertengremium des Swiss Resuscitation Council (SRC}, wonach zugängliche Defibrillatoren nur an Orten sinnvoll sind, an denen sich in den letzten zwei Jahren ein Herz-Kreislauf- Stillstand ereignet hat oder an denen sich mindestens 250 über 50 Jahre alte Personen während mehr als 16 Stunden pro Tag aufhalten. Aus Sicht der Anzugstellenden ist diese Hürde massiv zu hoch. Wenn es sinnvolle Möglichkeiten gibt, um in einzelnen Fällen Leben zu retten, dann sollte man diese auch in einem verhältnismässigen Rahmen wahrnehmen. Die Anzugstellenden bitten deshalb den Regierungsrat zu prüfen und zu berichten, - ob Defibrillatoren in Schulen installiert, gewartet und im Notfall eingesetzt werden können. - In welchen anderen öffentlichen Einrichtung Defibrillatoren ebenfalls sinnvoll sein könnten. Pascal Messerli, Sebastian Kölliker, Jo Vergeat, Giannna Hablützel-Bürki, Tim Cuénod, Remo Gallacchi, Raoul I. Furlano, Martina Bernasconi, Catherine Alioth, Claudio Miozzari

130 Anzug betreffend eine Zukunft für die Telefonkabine am «Barfi» Wie diverse Medien berichteten, wird die seit Jahrzehnten als Treffpunkt beim Barfüsserplatz «Barfi» beliebte Telefonkabine in wenigen Monaten ausser Betrieb genommen und soll abgebaut werden. Die Reaktionen auf diese Nachricht zeigen: Für viele Generationen war und ist die Telefonkabine beim «Barfi» ein fester Bestandteil ihrer (Ausgeh-)Geschichte und erfreut sich im Basler Gedächtnis einer überaus grossen Beliebtheit. Um diesem Umstand die Reverenz zu erweisen, bitten wir den Regierungsrat zu prüfen und zu berichten, ob - die Telefonkabine beim «Barfi» als Stück neuerer Basler Geschichte in das Historische Museum Basel (HMB) überführt werden kann - als Nachfolge am heutigen Standort ein neuer Treffpunkt geschaffen werden kann - diese Nachfolge in Form einer Skulptur/eines Auftragswerks einer jungen Basler Künstlerin oder eines jungen Basler Künstlers bestehen kann - diese Nachfolge in Form einer originellen und hochwertigen Sitzbank (rund, eckig etc.) bestehen kann. Jo Vergeat, Sebastian Kölliker, Pascal Messerli, Beda Baumgartner, Mark Eichner, Beat Braun, Claudio Miozzari, André Auderset, Nicole Amacher, Lea Steinle, René Häfliger, Beatrice Messerli, Olivier Bolliger, Kerstin Wenk, Jeremy Stephenson, Balz Herter, Salome Hofer, Alexander Gröflin

131 Anzug betreffend Umweltschutz-Abonnement U-Abo für AHV-Rentnerinnen und -Rentner Ist man mit der Bevölkerung regelmässig im Gespräch, kommen nebst Themen wie Krankenkassenprämien, keine Arbeitsstellen für über 50-Jährige auch oft Klagen von Rentnerinnen und Rentnern, welche aufgrund von Steuern und den hohen Lebenshaltungskosten oftmals nicht mehr in der Lage sind, das U-Abo zu lösen. Diese Rentnerinnen und Rentner haben ein Leben lang gearbeitet. Nicht alle Rentnerinnen und Rentner hatten ein grosses Einkommen und erhalten darum auch nicht die Maximumrente der AHV und zusätzlich eine gute Pensionskassenzahlung. Diese Personen müssen, obwohl sie über 40 Jahre gearbeitet haben, trotzdem jeden Rappen umdrehen. Eine Reise mit dem Zug, Bus oder Tram kann je nachdem nicht angetreten werden, weil es das Haushaltsbudget nicht zulässt. Das Senioren- und IV-U-Abo kostet heute Fr. 67/Monat bzw. Fr. 670/Jahr. Für viele Rentnerinnen und Rentner, die beinahe am Existenzminimum leben, ist dieser Betrag viel zu hoch und sie können sich kein U-Abo leisten. Ich ersuche den Regierungsrat zu prüfen, wie für Rentnerinnen und Rentner, welche beinahe am Existenzminimum sind und ein jährliches Bruttoeinkommen von maximal Fr. 50'000 zur Verfügung haben, zu günstigeren Konditionen oder gratis das U-Abo beziehen können. Daniela Stumpf, Alexander Gröflin, Giann Hablützel-Bürki, Andreas Ungricht, Talha Ugur Camlibel, Beatrice Isler, Thomas Müry, François Bocherens, Jeremy Stephenson, Georg Mattmüller, Beat K. Schaller, Katja Christ, Jürg Meyer, Sarah Wyss, Andreas Zappalà, Thomas Widmer-Huber, Beat Leuthardt, Martina Bernasconi, Beatrice Messerli, Toya Krummenacher, Felix Meier, Patrick Hafner, Eduard Rutschmann

132 Anzug betreffend Drohnen In der Stellungnahme der Regierung zur Schriftlichen Anfrage von Michelle Lachenmeier ( ) sind ausführliche Argumentationen zu lesen, welche den Besitz und Betrieb von Drohnen regeln, und wie national mit den neuen technologischen Entwicklungen umgegangen wird. In der Quintessenz erachtet der Regierungsrat "... eine kantonale Regelung von Drohnen angesichts nur vereinzelt aufgekommener Fälle als nicht dringend. Auch wäre es wegen des grossen Bewegungsradius von Drohnen nicht zweckmässig, eine Regelung für Basel- Stadt voranzutreiben. Die Schaffung einer nationalen Rechtsgrundlage wird aber eng verfolgt." Gesetzliche Grundlagen, um Drohnenpiloten zu verpflichten, eine Lizenz erwerben zu müssen, sind noch nicht geschaffen, aber anscheinend in Arbeit. Leider rechnet das BAZL frühestens Anfang 2020 damit. Jetzt aber kommen Rückmeldungen aus der Bevölkerung in den Grossen Rat. Zum Beispiel scheint sich die Gegend rund um die Papiermühle in den letzten zwei Jahren zu einem Drohnenfliegehotspot zu entwickeln. Die Anwohnenden ärgern sich vor allem an den Wochenenden über die "Belästigung" durch Drohnen; sie wird als lästiger Angriff auf die Privatsphäre wahrgenommen. Nun ist das Wetter wieder schön, schon fliegen die ersten Drohnen vor den Fenstern herum, sozusagen als elektronische Frühlingsboten. Das Thema Drohnen ist sehr komplex. Uns ist bekannt, dass eigentlich das Bundesamt für Zivilluftfahrt (BAZL) für allfällige Strafverfolgungen zuständig ist. Gewisse Kantone sind mit der jetzigen Regelung jedoch nicht zufrieden und haben selbst weitere Einschränkungen vorgenommen. Der Kanton Basel-Stadt gehört nicht dazu, sondern wartet ab, bestenfalls bis 2020 die gesetzlichen Grundlagen vielleicht geschaffen sind. Wir bitten deshalb den Regierungsrat zu prüfen und zu berichten, ob der Regierungsrat immer noch der Meinung ist, man könne trotz des schnellen Anstiegs der Verkaufszahlen von Drohnen, resp. der stetigen Zunahme von Drohnenpiloten zuwarten, bis im besten Fall im Jahr 2020 die gesetzlichen Grundlagen für den Betrieb von Drohnen geschaffen sind; wie viele Anzeigen bei der Kantonspolizei Basel-Stadt eingegangen sind; wie erfolgreich die Anzeigen waren; ob es Sinn machen würde, mittels einer Kampagne die Bevölkerung zu sensibilisieren, über Rechte und Pflichten zu informieren und zu gegenseitigem Respekt und Rücksichtnahme anzuhalten - einerseits für Hobby-Drohnenpiloten, andererseits für Anwohnende, welche diese neue Technologie aushalten müssen. Beatrice Isler, Joël Thüring, Thomas Grossenbacher, Thomas Widmer-Huber, Oswald Inglin, Jérôme Thiriet, Beatriz Greuter, Sasha Mazzotti, Beat Braun

133 Anzug betreffend Neubau der BVB-Garage Rankhof mit preisgünstigen Wohnungen In Zusammenhang mit der Beschaffung von Elektrobussen planen die BVB eine gänzliche Neugestaltung der Busgarage Rankhof. Die Parzelle ist sehr gross, misst sie doch 15'569 m2. Bei einer Doppelnutzung der Parzelle könnten über 100 Wohnungen erstellt werden. Die BVB haben die Liegenschaften im Gratisbaurecht vom Kanton. Aus Sicht der BVB besteht deshalb kein Interesse bei einer Neubebauung eine ökonomisch bessere Nutzung und Wohnungen über der Busgarage zu realisieren. Die Lage auf der Rankhofparzelle wäre ideal für Wohnungsbau. Sie liegt zentral und eine durchdachte Wohnnutzung auf dem Dach der Busgarage würde den Betrieb nicht beeinträchtigen. Dieses Modell wurde früher schon auf der damaligen Busgarage an der Wiesenstrasse angewandt. Die Mieterbaugenossenschaft erstellte darüber mehrstöckig bezahlbare Wohnungen. Auch in Zürich ist diese Doppelnutzung ein Erfolgsmodell. Auf dem Dach des neuen Tramdepots Kalkbreite hat die Wohngenossenschaft Kalkbreite ein wegweisendes genossenschaftliches Wohnprojekt realisiert. Im Sinne einer Verdichtung des städtischen Raums bietet sich Wohnungsbau auf dem Dach der neuen BVB- Busgarage Rankhof geradezu an. Die Unterzeichnenden bitten deshalb die Regierung zu prüfen und zu berichten: ob im Sinne einer Verdichtung des städtischen Raums auf der neu geplanten Busgarage Rankhof Wohnungen realisiert werden könnten. ob beim Neubau der Busgarage das Dach bzw. die Bodenplatte der Obergeschosse so dimensioniert werden kann, dass darauf Wohnungen gebaut werden können. ob im Ratschlag Neubau Busgarage Rankhof die Randbedingungen so formuliert werden, dass auf dem "Dach" der Garage preisgünstige Wohnungen errichtet werden können. Jörg Vitelli, René Brigger, Barbara Heer, Thomas Grossenbacher, Jeremy Stephenson, Aeneas Wanner, Tonja Zürcher, Roland Lindner, Sarah Wyss, Rudolf Vogel, Pascal Pfister, Beat Braun, David Wüest-Rudin, Beat Leuthardt, Tim Cuénod, Eduard Rutschmann, Sebastian Kölliker

134 Anzug betreffend Einführung einer Gesamtstrategie in der Korruptionssensibilisierung und -bekämpfung Transparency International (Schweizer Sektion der globalen Bewegung Transparency International) definiert Korruption als "Missbrauch anvertrauter Macht zu privatem Nutzen". Korruption soll stärker bekämpft werden, da diese weitreichende negative gesellschaftliche und wirtschaftliche Auswirkungen hat. Korruption schwächt das Vertrauen in staatliche Institutionen und gefährdet die Grundlagen der Demokratie, sie untergräbt den Rechtsstaat und führt zur Verschwendung öffentlicher Ressourcen. Zudem sorgt Korruption für Ineffizienz sowie für höhere Kosten und fördert unethisches Verhalten. Dies sind nur einige der negativen Konsequenzen, welche Transparency International auflistet. Dabei betrifft Korruption nicht nur den strafrechtlichen Aspekt von Machtmissbrauch zu privatem Nutzen wie Bestechung und Vorteilsannahme, sondern auch die sogenannte Vetternwirtschaft (auch Filz oder Günstlingswirtschaft). Bei dieser wird Macht zu privatem Nutzen in Form von privilegierten Beziehungen missbraucht. Transparency International forderte 2018 den Bundesrat und Parlament auf, endlich ein wirkungsvolles und unabhängiges Anti-Korruptionsgremium zu schaffen, um die Korruptionsbekämpfung in der Schweiz zu verbessern. Am veröffentlichten sie zudem einen Bericht zum Lobbyismus in der Schweiz und präsentierte einen Katalog mit zehn Verbesserungsmassnahmen (Zusammenfassung und Forderungen; abrufbar unter: ch/publikationen/lobbying-in-der-schweiz-verdeckter-einfluss-heikle-verflechtungenprivilegierter-zugang/). Dabei sei es zum Beispiel wichtig, dass gerade beim Beizug von externen Experten alle möglichen Interessengruppen berücksichtigt werden. Weiter benötigt es griffige Regeln beim Umgang mit jeglicher Art von Geschenken oder sonstigen Vergünstigungen. Korruptionsprävention und -bekämpfung ist jedoch nicht nur ein Thema auf Bundesebene sondern auch auf kantonaler Ebene. Durch einzelne negative Vorkommnisse von Mandatsträgerlnnen, Verwaltungsangestellten oder Politiker/innen wird das Vertrauen der Bevölkerung in die Institutionen nachhaltig getrübt. Daher ist es notwendig, dass die Regierung sich stärker in der Korruptionsprävention und -bekämpfung engagiert. Die Regierung soll mehr Wert auf die Sensibilisierung legen und mehr Transparenz (u.a. in der Legiferierung) schaffen. Wichtig ist, dass die Führungskräfte aller Verwaltungsebenen und die ausgegliederten Einheiten bzw. Beteiligungen glaubhaft hinter einer Anti-Korruptionsstrategie stehen und dies auch in vielfältiger Weise kommunizieren. Es braucht ein klares Bekenntnis seitens des Regierungsrates, mit einer entsprechenden Sensibilisierung und Anweisung auf der Führungsebene (Handlungsanweisungen und Richtlinien). Zudem soll geprüft werden, ob ein Compliance Management System für die Sicherstellung der Einhaltung von Gesetzen und internen Weisungen eingeführt werden kann. Damit soll ein allgemeines Bekenntnis zur Integrität verbunden werden. Die Unterzeichneten fordern den Regierungsrat auf, zu prüfen und zu berichten wie eine Gesamtstrategie in der Korruptionsbekämpfung eingeführt werden kann, welche Massnahmen und Instrumente zur Prävention und Bekämpfung von Korruption beinhaltet. Dabei soll auch geprüft werden, inwiefern ein Compliance Management System in der Verwaltung sinnvoll wäre. Tanja Soland, Christian von Wartburg, David Jenny, Beda Baumgartner, Katja Christ, Thomas Gander, Balz Herter, Joël Thüring, Jürg Stöcklin, Danielle Kaufmann, Beat Leuthardt, Sebastian Kölliker, Pascal Pfister, Sarah Wyss, Olivier Battaglia

135 Anzug betreffend Gebührengleichheit bei der Einbürgerung von Partner/innen in Eingetragener Partnerschaft lebender Personen mit Ehepartner/innen Noch heute werden Menschen, die in eingetragener Partnerschaft leben, bei der Einbürgerung gegenüber Menschen in einer Ehe benachteiligt. In einer progressiven und weltoffenen Stadt wie Basel geht dies weit an der Lebensrealität der Bevölkerung vorbei und widerspricht dem verfassungsmässigen Gleichheitsprinzip. Die Anzugsstellenden bitten deshalb den Regierungsrat zu prüfen und zu berichten: Wie hoch die Gebühren von Kanton und Gemeinde bei der Einbürgerung von in Eingetragener Partnerschaft lebender Partner/innen sind. Falls diese höher sind, welche Begründungen es dafür gibt. Falls diese höher sind, diese auf das Niveau von Ehepaaren zu senken. Sarah Wyss, Beda Baumgartner, Christian C. Moesch, Pascal Pfister

136 Anzug betreffend genauere Berechnung der Elternbeiträge für die Tagesbetreuung von Kindern Der Kanton unterstützt Eltern, die für die Betreuung ihrer Kinder einen Platz in einer Kindertagesstädte beanspruchen. Er leistet damit einen wichtigen Beitrag für die Vereinbarkeit von Beruf und Familie. Die Höhe dieser Elternbeiträge wird berechnet anhand von Einkommen und Vermögen der Erziehungsberechtigten. Grundlage für diese Berechnung bietet in der Regel die letzte definitive Steuerveranlagung. Nun ist es allerdings so, dass viele Eltern im Hinblick auf die Geburt eines Kindes ihr Arbeitspensum reduzieren, womit der vorherige Verdienst, der zur Berechnung der Elternbeiträge herangezogen wird, nicht mehr erreicht wird. Im bisherigen System ist eine Anpassung der Berechnung der Elternbeiträge vorgesehen, wenn das neue Einkommen um mindestens 20 Prozent vom alten abweicht. Auch in diesem Fall dauert eine Anpassung erfahrungsgemäss relativ lange. Aus diesen Gründen ist die finanzielle Belastung gerade neuer Eltern für die Kinderbetreuung meist höher, als eigentlich vorgesehen. Die Unterzeichnenden bitten den Regierungsrat, im Rahmen der Überarbeitung der Verordnung zum Tagesbetreuungsgesetz eine genauere Berechnung der Elternbeiträge auf Basis des effektiven Verdienstes (beispielsweise basierend auf einer schriftlichen Bestätigung des Arbeitgebers) umzusetzen und eine Anpassung der Elternbeiträge schon ab einer Lohnveränderung von 10 Prozent vorzusehen. Claudio Miozzari, Kaspar Sutter, Katja Christ, Pascal Pfister, Alexandra Dill, Lea Steinle, Martina Bernasconi, Beatrice Messerli, Christian C. Moesch, Luca Urgese, Franziska Reinhard, Sasha Mazzotti, Stephan Luethi-Brüderlin

137 Anzug betreffend Test eines schienenlosen Trams in Basel Das Tram hat in Basel eine Erfolgsgeschichte sondergleichen hingelegt und ist heute aus dem Stadtbild nicht mehr wegzudenken. Die Basier Verkehrsbetriebe (BVB) mussten jedoch in den vergangenen Jahren wiederholt hohe Unterhaltskosten in ihre Trams und das Schienennetz stecken. Aufgrund des aktuellen Zustands kürzlich sanierter Schienen stellt sich deshalb die Frage, ob die BVB auch in Zukunft zwingend immer auf die Schiene setzen sollen. Darüber hinaus stellen Schienen für Zweiräder ein nicht zu vernachlässigendes Hindernis dar. Im Ausland werden bereits erste schienenlose Trams eingesetzt, die zwar das Fassungsvermögen eines Trams aufweisen, sich jedoch auf Pneus auf der Strasse bewegen. Derartige schienenlosen Trams basieren auf Technologien, die bereits in Zügen und Autobussen eingesetzt werden. Ein schienenloses Tram ist kein Bus, obwohl es mit Gummirädern ausgestattet ist und auf der Strasse fährt. Dieses neuartige Tram beinhaltet die besten Eigenschaften eines Trams ohne dessen Nachteile. Schienenlose Trams ersetzen den Lärm und die Emissionen von Bussen mit elektrischer Traktion. Sie können durch Batterien angetrieben und gleichzeitig durch bestehende Fahrleitungen aufgeladen werden. Sie können Geschwindigkeiten von bis zu 70 km/h aufnehmen bei gleicher Kapazität und Fahrqualität eines Trams. Schienenlose Trams können zudem die negativen Einflüsse der Trams auf die Umwelt vermeiden - Störungen und Schienenunterhaltskosten. Bis Schienen neu verlegt oder ersetzt sind, können Monate vergehen, während die lokale Wirtschaft und Bevölkerung mit erheblichen Beeinträchtigungen leben müssen, wie dies beispielsweise im vergangenen Sommer in Basel der Fall war. Das schienenlose Tram kostet pro Kilometer weniger als ein konventionelles Tram. Die Einführung neuer Trams kann dabei einfach und schnell von statten gehen, da es weder auf Fahrleitungen noch Schienen angewiesen ist. Aus diesen Gründen wird der Regierungsrat ersucht, zu prüfen und zu berichten, ob er mit Partnern aus der Schweizer Wirtschaft ein schienenloses Tram beschaffen und in Basel testen kann. Alexander Gröflin, Thomas Grossenbacher, Sasha Mazzotti, Andreas Ungricht, Heinrich Ueberwasser, Daniela Stumpf, Beat K. Schaller, Eduard Rutschmann, Roland Lindner

138 Anzug betreffend Aufführen der Religionszugehörigkeit in Formularen des Kantons Basel-Stadt In der Schweiz leben schätzungsweise mehr als 70'000 Aleviten. Davon wohnen vermutlich 8000 bis 8500 im Kanton Basel-Stadt. Leider bestehen hierzu keine genauen Zahlen. Denn in den bisher vom Bundesamt für Statistiken durchgeführten Erhebungen gab es unter dem Titel Religionszugehörigkeit keine separate Rubrik für Alevitinnen und Aleviten. Entweder erscheinen sie in der Rubrik "islamische Glaubensgemeinschaften", da sie dies aus ihrer Heimat nicht anders kennen, oder sie sind zu vermuten in den Kategorien "andere Religionsgemeinschaften" oder "ohne Angabe". Der Glaube der Alevitinnen und Aleviten ist stark von Humanismus und Universalismus bestimmt. Im Zentrum steht der Mensch als eigenverantwortliches Wesen. Die Alevitinnen und Aleviten vertreten den Standpunkt, dass alle Menschen als gleich anzusehen sind. Der alevitische Glaube wurde bis vor wenigen Jahren aus Furcht vor Diskriminierung und Verfolgung nur im Geheimen praktiziert. Die meisten Alevitinnen und Aleviten, die im Kanton Basel-Stadt leben, stammen aus der Türkei und dort werden alle Alevitinnen und Aleviten ab Geburt als "zum Islam gehörend" registriert. Die Kulturvereinigung der Aleviten und Bektaschi und des Alevitischen Kulturzentrums Regio Basel sind seit 17.Oktober 2012 eine anerkannte religiöse Gemeinschaft im Kanton Basel-Stadt. Aber immer noch werden sie bei vielen offiziellen Formularen nicht aufgeführt. In diesem Sinne ersuchen die Unterzeichnenden die Regierung, zu prüfen und zu berichten, wie die Alevitinnen und Aleviten bei offiziellen Formularen, wo die Religionszugehörigkeit anzugeben ist, separat aufgeführt werden können, ob bei anderen in Basel relevanten Religionsgemeinschaften, insbesondere bei öffentlich-rechtlichen und kantonal anerkannten Gemeinschaften, ebenfalls der Bedarf besteht, in Formularen aufgeführt zu werden. Seyit Erdogan, Ursula Metzger, Barbara Heer, Thomas Müry, Pascal Pfister, Peter Bochsler, Rudolf Vogel, Talha Ugur Camlibel, Thomas Widmer-Huber, Jeremy Stephenson, Thomas Gander, Luca Urgese, Andreas Zappalà, Beat Braun, Mustafa Atici, Jürg Stöcklin, Tonja Zürcher, Andrea Elisabeth Knellwolf, Michael Koechlin, André Auderset, David Jenny, David Wüest-Rudin, Oswald Inglin, Joël Thüring, Beat Leuthardt, Edibe Gölgeli, Beda Baumgartner, Jürg Meyer, Beatrice Messerli, Sarah Wyss, Semseddin Yilmaz, Christian von Wartburg, Christian C. Moesch

139 Anzug betreffend Digitalisierung vorantreiben Steuererklärung online ausfüllen Es ist wieder Steuererklärungs-Saison. Alle Steuerpflichtigen des Kantons sind dazu angehalten, sich rechtzeitig mit den papiernen oder elektronischen Formularen herumzuschlagen und ihre Steuererklärung einzureichen. Der Kanton Basel-Stadt veröffentlicht hierzu jedes Jahr eine neue Version des Programms BalTax, welches von der Webseite des Kantons heruntergeladen und mit welchem die Steuererklärung elektronisch ausgefüllt werden kann. Die Einführung von BalTax hat das Ausfüllen der Steuererklärung deutlich vereinfacht. Die verwendete Lösung mit erforderlichem Software-Download ist aber inzwischen nicht mehr zeitgemäss. Es muss z.b. jedes Jahr überlegt werden, wo die Datei mit den Vorjahresdaten abgespeichert wurde. Demgegenüber werden heute immer mehr Programme in einer stets aktuellen Online-Version angeboten. In anderen Kantonen sind Online-Steuererklärungen bereits verfügbar, so z.b. im Kanton Zürich mit ZHprivateTax, im Kanton Bern mit TaxMe Online oder im Kanton Obwalden mit etax. Noch weiter geht beispielsweise Estland. Dort werden die benötigten Daten von den verschiedenen Behörden im Jahresverlauf automatisch aggregiert. Die Bürger loggen sich mit ihrer digitalen Identitätskarte ein, prüfen die vorhandenen Daten und vorausgefüllten Formulare, passen diese sofern erforderlich an und reichen die Erklärung dann direkt ein. 96% der Steuererklärungen werden auf diesem Weg abgegeben und man erhält im Normalfall innerhalb von fünf Arbeitstagen die Steuerveranlagung. Der Grosse Rat hat mit dem Behördenportalgesetz die gesetzliche Grundlage dafür geschaffen, dass künftig die Steuererklärung direkt online ausgefüllt werden kann. Zudem hat der Grosse Rat das Informations- und Datenschutzgesetz so angepasst, dass sämtliche beim Kanton verfügbaren Daten einer Person mittels Personen- ID verlinkt sind. Ausgehend von diesen Ausführungen wird der Regierungsrat gebeten zu prüfen und zu berichten: bis wann die Einführung der Online-Steuererklärung im Kanton Basel-Stadt vorgesehen ist, ob hierbei darauf geachtet werden kann, dass ein vereinfachter, benutzerorientierter Eingabeprozess vorhanden ist, der die häufigsten Optionen abdeckt und für steuerrechtliche Laien gut und einfach verständlich ist, ob es unter Berücksichtigung datenschutzrechtlicher Aspekte möglich ist, die beim Kanton ohnehin vorhandenen Daten (Einkommen, Kinder, Liegenschaften etc.) automatisch bereits vorauszufüllen, ob damit die Bearbeitungszeit von eingereichten Steuererklärungen signifikant verkürzt werden kann und welche sonstigen Effizienzgewinne möglich sind, ob es möglich ist die Online-Plattform so einzurichten, dass der Nutzer die Sprache z.b. auf Englisch umstellen kann. Luca Urgese, Stephan Mumenthaler, Thomas Gander, Joël Thüring, Thomas Grossenbacher, Balz Herter

140 Anzug betreffend Förderung des Baustoff-Kreislaufs im Kanton Basel-Stadt Auf dem Gebiet des Kantons Basel-Stadt dürfte es künftig nicht möglich sein, Bauschutt zu deponieren. Die Möglichkeiten, im Ausland Deponien zu betreiben oder zu benutzen, bestehen nicht mehr im selben Ausmass wie früher. Es ist erfreulich, dass die beiden Basel gemeinsam die Aufgabe übernommen haben, eine nachhaltige Abfallplanung zu formulieren. Die Reduktion von Deponie- Material muss eines der Ziele dieser Strategie sein. Dies kann erreicht werden, wenn die Baustoff- Kreislaufwirtschaft vom Kanton unterstützt wird. Diese Möglichkeiten zur Abfallvermeidung sind in der Region bei weitem noch nicht ausgeschöpft. Es braucht staatliche Unterstützung und eine gute Zusammenarbeit zwischen den Behörden und der Branche. Dennoch wird es auch in Zukunft Deponien brauchen. Auch die Planung entsprechender Projekte zusammen mit dem Partnerkanton Basel-Landschaft und evtl. weiteren Gemeinwesen im In- und Ausland muss mit Blick auf die lange Abklärungs- und Vorbereitungsdauer eines Deponieprojektes rasch in Angriff genommen werden. In diesem Zusammenhang bitten die Unterzeichneten den Regierungsrat zu prüfen und zu berichten, ob: 1. Das Verwenden von Recycling-Material als Ausschreibungs-Kriterium für Staatsaufträge aufgenommen werden kann, um eine entsprechende Nachfrage zu schaffen; 2. Auch private Bauherrschaften und Bauplaner auf die Möglichkeit der Verwendung von Recycling- Material aufmerksam gemacht werden können; 3. Bauherrschaften auf Bundesebene wie SBB oder ASTRA vom Kanton ersucht werden können, für Arbeiten, welche sie vergeben, vermehrt Recycling-Material einzusetzen; 4. Parallel zur Förderung des Recyclings zusammen mit anderen Gemeinwesen Planungsarbeiten für neue Deponien in der Region betrieben und auch finanziell unterstützt werden können. Patricia von Falkenstein, Jeremy Stephenson, Joël Thüring, Daniel Hettich, Raoul Furlano, Balz Herter, Andreas Zappalà, Sebastian Kölliker, Roland Lindner, Alexandra Dill, Tonja Zürcher, Thomas Grossenbacher

141 Anzug betreffend Einführung dynamischer Fahrpreise bei den Basler Verkehrsbetrieben zur Stärkung der Attraktivität des Öffentlichen Verkehrs In Zeiten regelmässig überfüllter Verkehrslinien von Zug, Tram und Bussen ist die Einführung einer dynamischen Fahrpreisanpassung in aller Munde. So versuchen bspw. die SBB bereits seit Jahren mit den sogenannten «Sparbilleten» auf einzelnen Kursen, ausserhalb der Pendlerzeiten, die Auslastung der Züge zu verbessern resp. die Überlastung einzelner Kurse zu reduzieren, um damit den Fahrkomfort für die Benutzerinnen und Benutzer der SBB zu verbessern. Das sogenannte «Dynamic Pricing» kennt man zudem auch von den heute bekannten Sharing Angeboten wie beispielsweise bei Uber. Uber setzt bei seiner Preisgestaltung im Kern auf das simple Prinzip von Angebot und Nachfrage, angereichert um jede Menge Daten und extrahiert daraus automatisiert sogenannte «Price Surge» («Preiswellen»). Diese sorgen dafür, dass Uber bei hoher Nachfrage mehr Umsatz macht und gleichzeitig bei tiefer Nachfrage mit günstigeren Fahrpreisen attraktiv bleibt. Zweifelsohne sind dynamische Fahrpreisanpassungen auch für den regionalen Öffentlichen Verkehr sinnvoll. So können zur Abfederung der normalen Unterkapazitäten bei Überbelegung zu den Stosszeiten direkte Anreize für ÖV-Nutzer/innen geschaffen werden, ausserhalb dieser Zeiten Fahrten zu unternehmen. Gleichzeitig gewinnt der Öffentliche Verkehr resp. im Falle des Kantons Basel-Stadt, die BVB, dadurch neue Attraktivität und kann mit günstigeren Tarifen neue Kunden vom ÖV-Angebot überzeugen und damit einen direkten Beitrag für den Umweltschutz leisten. Die Unterzeichnenden bitten deshalb den Regierungsrat zu prüfen und zu berichten, wie für einige oder alle Tarifangebote der Basler Verkehrsbetriebe (inkl. U-Abo) im TNW eine dynamische Fahrpreisanpassung eingeführt werden kann, welche den Öffentlichen Verkehr ausserhalb der Stosszeiten günstiger machen kann. Joël Thüring, Patricia von Falkenstein, Balz Herter, Luca Urgese

142 Anzug betreffend bezahlbar wohnen am Schorenweg dank Kanton und Wohngenossenschaften Eine traurige Fasnacht 2019 erlebten die 196 Mietparteien in den beiden Hochhäusern am Schorenweg 20/22 und 30/32; zwei Tage davor hatten alle den eingeschriebenen Kündigungsbrief erhalten. Unter den rund 300 Mieterinnen und Mietern fühlt man sich hilflos und im Stich gelassen, dies gerade auch angesichts des letztjährigen Abstimmungs-Ja zum Wohnschutz. Betroffen sind sowohl junge Paare als auch vor allem langjährige ältere Mietparteien, darunter viele ältere Witwen. Sie haben in unterschiedlichen Funktionen dem Kanton Basel-Stadt gedient. Sie sind im Quartier verankert, machen teils selber aktiv Quartierpolitik und bewahren mit hoher Sozialkompetenz die Wohn- und Lebensverhältnisse im Quartier. In der Volksabstimmung vom September 2013 wurde einem "Wohnraumfördergesetz»" (WRFG) zugestimmt. Dieses hält fest: 13. Abgabe von Grundstücken im Baurecht 1 Um die Schaffung von neuem und die Sanierung sowie den Um- und Ausbau vonbestehendem Mietwohnraum zu fördern, kann der Kanton Organisationen des gemeinnützigen Wohnungsbaus für staatliche Grundstücke unter Auflagen ein Baurecht einräumen. 2 Er kann den Erwerb der hierfür erforderlichen Grundstücke im Finanzvermögen durch Mittel aus dem Verwaltungsvermögen fördern, damit diese an Organisationen des gemeinnützigen Wohnungsbaus zu einem angemessenen Baurechtszins im Baurecht abgegeben werden können. Diese Zustimmung umfasste auch den nachfolgenden auf den Grossen Rat zurückgehenden Passus: Für den Erwerb von Grundstücken zugunsten des gemeinnützigen Wohnraumangebots gemäss 13 Abs. 2 WRFG wird eine Rahmenausgabenbewilligung für Investitionsbeiträge von CHF 20'000'000 zu Lasten des Investitionsbereichs Stadtentwicklung und Allmendinfrastruktur beschlossen. Mit diesen bestehenden rechtlichen Grundlagen, erst recht aber auch mit dem neuen 34 der Kantonsverfassung, hat die Regierung die Möglichkeiten und auch rechtliche Pflichten, bezahlbaren Wohnraum und damit auch die Wohn- und Lebensverhältnisse im Schoren-Quartier zu erhalten. Eine weitere günstige Voraussetzung hierfür bildet der Umstand, dass die Kündigungen der "SIAT Immobilien Fonds", vertreten durch die Credit Suisse AG mit Sitz in Zug, lange Fristen aufweisen, nämlich bis Frühjahr 2020 bzw Dies ermöglicht, neben den standardmässigen miet- und baurechtlichen Sammelklagen, breiten Spielraum für formelle und informelle Verhandlungen. Die Unterzeichnenden bitten die Regierung zu was folgt zu prüfen und zu berichten: 1. Mit der Zuger SIAT bzw. der CS über den Kauf der beiden Schoren-Hochhäuser zu verhandeln und eine gute Kauflösung zu finden. 2. Die Übertragung der beiden Schoren-Hochhäuser an interessierte Wohngenossenschaften vorzusehen und hierfür geeignete Rahmenbedingungen zu schaffen (siehe auch 13 WRFG). 2. In jedem Fall dafür zu sorgen, dass die beiden Schoren-Hochhäuser weiterhin bezahlbaren Wohnraum aufweisen, der gegen Verdrängung durch Kündigungen geschützt bleibt. 3. Dabei alle politischen und rechtlichen Voraussetzungen im Sinne von 13 WRFG und erst recht im Sinne von 34 der Kantonsverfassung zu nutzen. Jörg Vitelli, Beat Leuthardt, Sarah Wyss, Joël Thüring

143 An den Grossen Rat JSD / Präsidialnummer: P Basel, 4. April 2019 Regierungsratsbeschluss vom 2. April 2019 Interpellation Nr. 20 von Eduard Rutschmann betreffend nötig gewordenes Ausrücken der Polizei wegen Asylbewerbern im Kanton Basel-Stadt (Eingereicht vor der Grossratssitzung vom 10. April 2019) «Am 27. Februar 2019 war in den AZ Medien (u.a. bz basel, Aargauer Zeitung) zu lesen: «2017 musste die Aargauer Polizei aufgrund von Asylbewerbern Mal intervenieren». Im Weiteren nahm der Leser zur Kenntnis, dass die Aargauer Polizei nur noch in Ausnahmefällen Medienmitteilungen verschicken würde, also im Fall von Schwerverletzten, Massenschlägereien im öffentlichen Raum, wenn Passanten betroffen sind oder wenn die Polizei mit einem Grossaufgebot ausrücken muss. «Es bleibt unablässig ein Thema für uns und ist mittlerweile fast ein trauriger Standard geworden», sagte der Mediensprecher der Kantonspolizei Aargau, auf Anfrage der Zeitung. Beinahe täglich komme es zu Auseinandersetzungen oder Schlägereien, in die Asylbewerber involviert sind. In diesem Zusammenhang möchte ich vom Regierungsrat folgendes in Erfahrung bringen: 1. Wie viele Male musste 2017 und 2018 die Kantonspolizei Basel-Stadt infolge renitenter Asylbewerber ausrücken? 2. Wie viele Male in den Jahren 2017 und 2018 führte dies im Anschluss zu einer polizeilichen Massnahme? 3. Was waren die genauen Gründe für die polizeilichen Massnahmen resp. welche Straftatbestände wurden anschliessend angezeigt? 4. Welche diesbezügliche Informationspolitik verfolgt die Kantonspolizei Basel-Stadt? Eduard Rutschmann» Wir beantworten diese Interpellation wie folgt: Den Mitgliedern des Grossen Rates des Kantons Basel-Stadt zugestellt am 5. April 2019 Seite 1/2

144 1. Zu den einzelnen Fragen 1. Wie viele Male musste 2017 und 2018 die Kantonspolizei Basel-Stadt infolge renitenter Asylbewerber ausrücken? 2. Wie viele Male in den Jahren 2017 und 2018 führte dies im Anschluss zu einer polizeilichen Massnahme? 3. Was waren die genauen Gründe für die polizeilichen Massnahmen resp. welche Straftatbestände wurden anschliessend angezeigt? Die Kantonspolizei Basel-Stadt unterscheidet bei ihrer Datenerhebung im Einsatzbereich nicht nach Aufenthaltsstatus der Personen, die für das Ausrücken verantwortlich sind. Die im Hinblick auf die vorliegende Beantwortung durchgeführten Stichtagserhebungen an drei unterschiedlichen Wochentagen im vergangenen Jahr ergaben einmal einen Vorfall, einmal zwei Vorfälle und einmal sieben Vorfälle mit Beteiligung von Personen des Asylbereichs 1 pro Tag, wobei bei zwei Vorfällen zwei Asylsuchende festgestellt wurden (insgesamt zwölf Personen). Bei einem hohen Anteil der Fälle erfolgte eine Anzeige an die Strafverfolgungsbehörde. Es handelt sich in erster Linie um Ladendiebstähle und Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz. Ferner traten in den Stichproben ein Raub, eine Tätlichkeit und ein Fall von Diensterschwerung bei der Kontrolle eines Schwarzfahrers auf. Gewalttätige Auseinandersetzungen und Schlägereien in Asyl-Liegenschaften sind in Basel-Stadt selten. Das Unterbringungskonzept der Sozialhilfe verzichtet auf Grosszentren und setzt auf Wohnraum in Wohnhäusern, was das Risiko von Streitigkeiten unter Gruppen erfahrungsgemäss deutlich mindert. Die Staatsanwaltschaft führt ebenfalls keine detaillierte Statistik, die einzelne Straftatbestände immer bestimmten Personengruppen zuordnen würde. Eine Auswertung aller eingegangen Strafanzeigen der Jahre 2017 und 2018 ergab aber 494 Anzeigen gegen Personen des Asylbereichs im Jahr 2017 und 417 entsprechende Anzeigen im Jahr Eine grobe Analyse ergibt auch hier eine Häufung von Diebstahlsdelikten und Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz, gefolgt von Widerhandlungen gegen das Ausländergesetz. 4. Welche diesbezügliche Informationspolitik verfolgt die Kantonspolizei Basel-Stadt? Die Kantonspolizei Basel-Stadt würde den Aufenthaltsstatus von Personen erwähnen, wenn er im Zusammenhang mit einem Einsatz relevant wäre. Für die Medieninformationen im Zusammenhang mit Straftaten wiederum ist in Basel-Stadt die Staatsanwaltschaft zuständig. Diese informiert über das Alter, das Geschlecht und die Staatsangehörigkeit der mutmasslichen Täterschaft, nicht aber über deren Aufenthaltsstatus. Auf entsprechende Medienrückfragen gibt jedoch die Staatsanwaltschaft den Aufenthaltsstatus bekannt. Generell erlässt die Staatsanwaltschaft weder Fahndungs- und Zeugenaufrufe bei Klein- und Alltagskriminalität, noch teilt sie der Öffentlichkeit die Festnahme mutmasslicher Täter solcher Delikte mit. Letztere haben eher den Charakter einer Erfolgsmeldung über polizeiliche Aktivitäten und verfolgen in der Regel keinen strafprozessualen Zweck. Im Namen des Regierungsrates des Kantons Basel-Stadt Elisabeth Ackermann Präsidentin Marco Greiner Vize-Staatsschreiber 1 Als Personen des Asylbereichs gelten vorliegend Personen mit laufendem oder negativ abgeschlossenem Asylverfahren, nicht aber anerkannte Flüchtlinge oder vorläufig aufgenommene Personen. Es kann sich sowohl um dem Kanton Basel-Stadt zugewiesene wie auch andere Personen handeln. Seite 2/2

145 An den Grossen Rat JSD/P Basel, 3. April 2019 Regierungsratsbeschluss vom 2. April 2019 Interpellation Nr. 22 von Aeneas Wanner betreffend «Baustellen ohne Berücksichtigung von Veloumfahrungsmöglichkeiten» (Eingereicht vor der Grossratssitzung vom 20. März 2019) «Seit Jahren beschäftigt das Thema Velo und Baustellen die Politik. Schriftliche Anfragen, Anzüge und Interpellationen wurden im Grossen Rat eingereicht mit dem Inhalt, das Velo bei Baustellen zu berücksichtigen, wenn keine Führung direkt bei der Baustelle möglich ist doch für akzeptable, gut ausgeschilderte Umfahrungsmöglichkeiten zu sorgen. Die Regierung und Verwaltung versprach in den Vorstössen und auf Reklamationen von Betroffenen und Verbänden jeweils Verbesserungen. Es wurde versprochen, dass die Mitarbeiter in Verwaltung und bei der Bauausführung entsprechend geschult werden. Doch leider dauern diese vielversprechenden Worte kaum bis zur nächsten Baustelle. Die jüngsten beiden Basler Baustellenärgernisse für Velofahrende sind der Steinenberg und der Dorenbachviadukt. Steinenberg: Dieser ist und bleibt von der Theaterstrasse aufwärts über Monate gesperrt weil an Werkleitungen gearbeitet wird. Einen Ansatz für eine Umleitung konnten Velofahrende beim Barfüsserplatz am Eingang zur Streitgasse sehen. Es wurde ein oranges Veloumfahrungsschild aufgestellt. Doch fuhr man die Streitgasse, notabene Fussgängerzone mit Velofahrverbot, wusste man nicht wo wie weiterfahren. Auf der Hand lag die Veloführung durch die Streitgasse, Freie-Strasse aufwärts in die Bäumleingasse. Kurzerhand wurde dieses Signal wieder entfernt. Ärgerlich ist, dass bei einer derart lange dauernden Baustellen für die wichtige Veloachse Steinenberg keine Alternativrouten angeboten werden. Dorenbachviadukt: Diese Brücke mit den sicheren Radwegen ist die Hauptschlagader für die Velofahrenden vom Neubad/Allschwil/Binningen ins Gundeli und zu den Veloparkplätzen hinter dem Bahnhof. Für die Sanierung des Viadukts wurden ohne Rücksprache mit den Velo- und Fussverkehrsverbänden das Trottoir alternativlos gesperrt. Die zu Fuss gehenden müssen mit den Velos den Radweg teilen, was eindeutig zu schmal ist. Zudem wurde der Höhenweg, entlang der Pruntrutermatte, durch eine Bauinstallation gesperrt und mit einem Velofahrverbot belegt. Eine Umfahrungssignalisation schon am Anfang des Höhenwegs bei der Margarethenstrasse wurde unterlassen. Die Pro Velo wurde vorgängig über die Baustellensituation nicht informiert. Ich bitte die Regierung um Beantwortung folgender Fragen: 1. Wieso wurde für die wichtige Innenstadtveloachse Steinenberg keine akzeptablen Den Mitgliedern des Grossen Rates des Kantons Basel-Stadt zugestellt am 5. April 2019 Seite 1/3

146 Umfahrungsrouten signalisiert? 2. Kann für die restliche Bauzeit vom Marktplatz her für die Velofahrenden die Ausweichroute über die Streitgasse Freie-Strasse Bäumleingasse Richtung Gellert/Aeschenplatz signalisiert werden? Durch die Steigung dieser Strassenabschnitte wird langsamer gefahren. 3. Kann für die Velofahrenden Richtung Bahnhof SBB die Umfahrung via Theaterstrasse Klosterberg (entlang dem Theater) Elisabethenstrasse signalisiert werden? 4. Kann am Höhenweg, durch zurückversetzten der Bauinstallationsabsperrgitter oder eine bessere Anordnung der Bauinstallation ein akzeptabler Durchlass, mind m, für die Velofahrenden sichergestellt werden? 5. Kann von der Margarethenstrasse Dorenbachkreisel auf der rechten Fahrbahn ein provisorischer Radstreifen markiert werden damit die Velos und auch die schnellen E- Bikes ohne die Fussgänger zu behindern sicher auf der Fahrbahn über den Viadukt fahren können. 6. Die Abteilung Baustellen der Verkehrsabteilung im JSD bemerkt immer wieder, dass sie nie alle Baustellen kontrollieren und überwachen könne. Deshalb die Frage ob für Baustellen an Pendler- und Basisrouten gemäss Teilplan Velo nicht eine externe Person oder ein Verband beauftragt werden kann, der die Anliegen der Velofahrenden wahrnimmt. Aeneas Wanner» Wir beantworten diese Interpellation wie folgt: 1. Einleitende Bemerkung Der Dienst für Verkehrssicherheit der Kantonspolizei prüft bei jeder Baustelle, ob für den Langsamverkehr (Fuss- und Veloverkehr) ein sicherer Weg durch die Baustelle oder, falls dies nicht möglich ist, eine Umleitung eingerichtet werden kann. Sämtliche Massnahmen müssen aber den geltenden Normen des Verbands Schweizerischer Strasseningenieure (VSS) und den Empfehlungen der Beratungsstelle für Unfallverhütung (bfu) entsprechen. In den letzten Jahren ereigneten sich denn auch kaum Verkehrsunfälle, die in direktem Zusammenhang mit einer Baustelle standen. 2. Zu den einzelnen Fragen 1. Wieso wurde für die wichtige Innenstadtveloachse Steinenberg keine akzeptablen Umfahrungsrouten signalisiert? Vor Beginn der Bauarbeiten am Steinenberg, im St. Alban-Graben und der Elisabethenstrasse wurden Umfahrungsmöglichkeiten für Velofahrende geprüft, da diese aus Sicherheitsgründen im Steinenberg bergaufwärts (Richtung Bankverein) nicht über die Gleisanlagen der Trams geführt werden sollten. Eine sichere Verbindung hätte nur via Erdbeergraben und Margarthenstrase gewährleistet werden können. Da damit aber ein grosser Umweg verbunden gewesen wäre, wurde auf diese Variante verzichtet. Wegen der Baustelle auf dem Centralbahnplatz ist auch die Fahrt über die Innere Margarethenstrasse erschwert. Nicht in Frage kam aus Sicherheitsgründen eine Umleitung über den Steinentorberg und den Aeschengraben. Den Velofahrenden wird empfohlen, die kurze Verbindung zwischen Theater und Bankverein temporär zu Fuss zurückzulegen. 2. Kann für die restliche Bauzeit vom Marktplatz her für die Velofahrenden die Ausweichroute über die Streitgasse Freie-Strasse Bäumleingasse Richtung Gellert/Aeschenplatz signalisiert werden? Durch die Steigung dieser Strassenabschnitte wird langsamer gefahren. Seite 2/3

147 Die Fussgängerzonen sind den Fussgängern vorbehalten. Von einer temporären Umleitung des Veloverkehrs über die Fussgängerzonen in der Streitgasse, der Freie Strasse (Marktplatz bis Bäumleingasse) und die Bäumleingasse (bis Luftgässlein) wurde bewusst abgesehen. 3. Kann für die Velofahrenden Richtung Bahnhof SBB die Umfahrung via Theaterstrasse Klosterberg (entlang dem Theater) Elisabethenstrasse signalisiert werden? Eine temporäre Aufhebung des Einbahnverkehrs für Velofahrende im Klosterberg wäre mangels Übersicht und aufgrund der unzureichenden Fahrbahnbreite gefährlich. 4 Kann am Höhenweg, durch zurückversetzten der Bauinstallationsabsperrgitter oder eine bessere Anordnung der Bauinstallation ein akzeptabler Durchlass, mind m, für die Velofahrenden sichergestellt werden? Das Dorenbachviadukt wird während acht Monaten totalsaniert. Mit Blick auf den Verkehrsfluss wurde die Bauinstallationsfläche (Abstellfläche für Baumaterial und Baufahrzeuge) im Höhenweg, Abschnitt Pruntrutermatte, angelegt. Die Fussgängerverbindung ist weiterhin gewährleistet und die Velofahrenden werden vom Höhenweg stadtauswärts sicher und ohne grösseren Umweg über die Hans-Huber-Strasse auf das Dorenbachviadukt geführt. 5. Kann von der Margarethenstrasse Dorenbachkreisel auf der rechten Fahrbahn ein provisorischer Radstreifen markiert werden damit die Velos und auch die schnellen E-Bikes ohne die Fussgänger zu behindern sicher auf der Fahrbahn über den Viadukt fahren können. Das ist nicht möglich. In den nächsten Monaten werden die Gleisanlagen auf dem Dorenbachviadukt ausgewechselt und der gesamte Verkehr (motorisierter Individualverkehr, öffentlicher Verkehr und Veloverkehr) über den Veloweg geführt. Erst nach Abschluss der Sanierungsarbeiten (voraussichtlich im Oktober 2019) ist der Veloweg wieder ausschliesslich den Velofahrenden vorbehalten. 6. Die Abteilung Baustellen der Verkehrsabteilung im JSD bemerkt immer wieder, dass sie nie alle Baustellen kontrollieren und überwachen könne. Deshalb die Frage, ob für Baustellen an Pendler- und Basisrouten gemäss Teilplan Velo nicht eine externe Person oder ein Verband beauftragt werden kann, der die Anliegen der Velofahrenden wahrnimmt. Der Dienst für Verkehrssicherheit kann tatsächlich nicht rund um die Uhr den dynamischen Ablauf aller Baustellen kontrollieren. Private Verkehrsplanungsbüros sind bereits heute mit detaillierten Verkehrsplanungen bzw. Verkehrsphasenplanungen beauftragt, können und sollen aber nicht mit polizeilichen Aufgaben betraut werden. Der Dienst für Verkehrssicherheit steht aber mit allen Interessensverbänden regelmässig im Austausch. Hinweise auf entsprechende Defizite sind denn auch jederzeit willkommen. An dieser Stelle sei schliesslich noch der Hinweis erlaubt, dass seit Anfang des Jahres bei Baustellen einheitliche Umleitungssignale für den Fuss- und/oder Veloverkehr signalisiert werden, um die Wiedererkennung der behördlichen Signale zu fördern. Im Namen des Regierungsrates des Kantons Basel-Stadt Elisabeth Ackermann Präsidentin Barbara Schüpbach-Guggenbühl Staatsschreiberin Seite 3/3

148 An den Grossen Rat BVD/P Basel, 3. April 2019 Regierungsratsbeschluss vom 2. April 2019 Interpellation Nr. 21 Beda Baumgartner betreffend der Entwicklung der Bodenpreise in Basel-Stadt und Auswirkungen auf die Mietpreise (Eingereicht vor der Grossratssitzung vom 20. März 2019) Die Mietpreise sind in Basel-Stadt in den letzten Jahren stark gestiegen. Für eine grosse Mehrheit der Bevölkerung ist diese Entwicklung ein Problem, was sich in verschiedenen Abstimmungsergebnissen im letzten Jahr widerspiegelt hat. Oft werden steigende Baukosten als Grund dafür genannt. Der Blick auf den Baukostenindex (Quelle: Gebäudeversicherung Basel-Stadt: ( zeigt jedoch, dass die Baukosten seit 10 Jahren konstant bzw. in den letzten Jahren sogar leicht rückläufig sind. Die Vermutung liegt nahe, dass der grösste Treiber hinter den steigenden Mietkosten die Entwicklung der Bodenpreise ist. Denn Mieterinnen und Mieter in Neubauten bezahlen mit einem substanziellen Teil ihrer Miete (bis zu 40%) auch den Preis des Bodens, auf welchem gebaut wurde. Also für ein Gut, da schon immer da und keiner speziell etwas dafür getan hat. Leider ist die Datenlage was die Entwicklung der Bodenpreise im Kanton Basel-Stadt anbelangt äusserst dünn. Die "Erläuterungen zur Ermittlung der absoluten Bodenwerte" aus dem Jahr 2016 gibt lediglich vage Hinweise auf einen Anstieg der Bodenpreise in den vergangenen Jahren: "Die absoluten Landwerte sind seit der Bewertung im Jahr 2001 (Bewertungsstichtag ) im Schnitt um % gestiegen. Es ist möglich, dass bestimmte Wohnumgebungen in den vergangenen 15 Jahren sogar höhere Wertgewinne erfahren haben." ( Leider sind keine präzisen, spezifischen Zahlen beim statistischen Amt oder der Bodenbewertungsstelle verfügbar. Für eine Einschätzung des Einflusses der Bodenpreis-Entwicklung auf die Mietpreise wäre das jedoch unabdingbar. Darum bitte ich den Regierungsrat um die Beantwortung folgender Fragen: 1. Wie haben sich die Bodenpreise im Kanton Basel-Stadt in den letzten 20 Jahren, aufgeschlüsselt nach Quartier, Zone und Bebauung, entwickelt? 2. Sieht der Regierungsrat Handlungsbedarf in Bezug auf die Entwicklung der Bodenpreise im Kanton? 3. Sieht der Regierungsrat einen Zusammenhang zwischen steigenden Mieten und Entwicklung der Bodenpreise? 4. Wie sieht der Regierungsrat die Aufgabe der Bodenbewertungsstelle als regulierende Stelle? 5. Könnte sich der Regierungsrat ein an den Teuerungs- oder Referenzzins gebundene Bodenbewertung vorstellen? Beda Baumgartner Den Mitgliedern des Grossen Rates des Kantons Basel-Stadt zugestellt am 5. April 2019.

149 Wir beantworten diese Interpellation wie folgt: 1. Einleitung Entgegen der vom Interpellanten geäusserten Vermutung wird die Höhe der Mietpreise nicht durch die Bodenpreise, sondern u.a. durch das bestehende Angebot an Wohnraum und die Nachfrage danach beeinflusst. Hingegen ist die Einschätzung richtig, dass sich die Bodenpreise in Basel-Stadt in den letzten Jahren vorrangig aufgrund der seit Jahren rekordtiefen Finanzierungszinsen markant entwickelt haben: So haben sich die Bodenpreise gemäss den berücksichtigten Daten in den letzten zwanzig Jahren im Schnitt mehr als verdoppelt. Diese Entwicklung spiegelt den gesamtschweizerischen Anstieg der Bodenpreise wider. Eine erschwingliche Wohnung zu finden, ist in den vergangenen Jahren deutlich schwieriger geworden, obwohl es noch viele günstige Wohnungen im Kanton Basel-Stadt gibt und das Mietzinsniveau in Basel im Vergleich zu anderen Schweizer Städten nicht überdurchschnittlich hoch ist (vgl. Diagramm). Durchschnittlicher Nettomietzins in Franken für die 10 grössten Städte der Schweiz Zürich Winterthur Genève Luzern Bern Basel Lugano Lausanne St.Gallen Biel / Bienne '000 1'200 1'400 1'600 Strukturerhebungen kumuliert (Bundesamt für Statistik) In der Volksabstimmung vom 10. Juni 2018 hat die Stimmbevölkerung ihre Sorge über die Entwicklungen am Wohnungsmarkt ausgedrückt, indem sie allen vier Wohnvorlagen zustimmte. 2. Zu den einzelnen Fragen 1. Wie haben sich die Bodenpreise im Kanton Basel-Stadt in den letzten 20 Jahren, aufgeschlüsselt nach Quartier, Zone und Bebauung, entwickelt? Die Bodenpreise im Kanton Basel-Stadt sind an praktisch allen Lagen und in allen Zonen stark angestiegen. In den letzten zwanzig Jahren haben sich die Bodenpreise im Kanton Basel-Stadt im Schnitt mehr als verdoppelt. Aktuell kann der Regierungsrat die Frage nach der aufgeschlüsselten Entwicklung der Bodenpreise nicht beantworten. Die Bodenpreissammlung hat auf ihrer Webseite 1 aber bereits Auswer- 1 > Liegenschaftsbewertung > Publikationen Seite 2/3

150 tungen zur Entwicklung des Immobilienmarktes veröffentlicht. Weitere Auswertungen u.a. zu den Bodenpreisen sollen noch in den nächsten Monaten aufgeschaltet werden. 2. Sieht der Regierungsrat Handlungsbedarf in Bezug auf die Entwicklung der Bodenpreise im Kanton? Mit Blick auf das für den Bodenpreis relevante Zusammenspiel von Angebot und Nachfrage möchte der Regierungsrat in erster Linie mit der Richtplananpassung hinsichtlich der Areale in Transformation Potenzial für die Ausweitung des Wohnungsangebots schaffen. Eine solche Angebotserhöhung trägt direkt zu einer Entspannung der Bodenpreise bei sofern die Nachfrage nicht gleichzeitig überproportional zunimmt. Zudem hat der Regierungsrat im Richtplan festgelegt, dass mindestens ein Drittel des Wohnraums auf den Transformationsarealen preisgünstig sein soll (siehe auch Frage 3). 3. Sieht der Regierungsrat einen Zusammenhang zwischen steigenden Mieten und Entwicklung der Bodenpreise? Tatsächlich gibt es einen Zusammenhang von Miete und Bodenpreis allerdings in die umgekehrte Richtung als vermutet: So bestimmen nicht die Bodenpreise die Miete; vielmehr wirken sich die Erträge (Mieten oder Verkauf) aus einer Liegenschaft auf den Bodenpreis aus. 4. Wie sieht der Regierungsrat die Aufgabe der Bodenbewertungsstelle als regulierende Stelle? Die Bodenbewertungsstelle hat keine regulierende, sondern eine dokumentierende und bewertende Aufgabe. Die Veröffentlichung der durchschnittlichen Bodenpreise durch die Bodenbewertungsstelle dient aber auch dazu, Grundstücksspekulationen vorzubeugen. 5. Könnte sich der Regierungsrat ein an den Teuerungs- oder Referenzzins gebundene Bodenbewertung vorstellen? Die Basler Bodenpreise spiegeln die Entwicklung des Schweizer Immobilienmarktes wider. Eine Vorgabe der Bodenpreise würde einen nach Ansicht des Regierungsrats unzulässigen Eingriff in den Markt bedeuten. Der Regierungsrat erachtet eine Ausweitung von (preisgünstigem) Wohnraum als die geeignetere Art, zu einer Entspannung auf dem Wohnungsmarkt und bei den Bodenpreisen beizutragen. Im Namen des Regierungsrates des Kantons Basel-Stadt Elisabeth Ackermann Präsidentin Barbara Schüpbach-Guggenbühl Staatsschreiberin Seite 3/3

151 An den Grossen Rat BVD/P Basel, 2. Mai 2019 Regierungsratsbeschluss vom 30. April 2019 Interpellation Nr. 35 Beat Leuthardt betreffend Bankverein, schon wieder ein "1-zu-1-Ersatz"? (Gelernt aus den Planungspannen beim Centralbahnplatz, diesmal sauber aufgegleist?) (Eingereicht vor der Grossratssitzung vom 10. April 2019): Am Bankverein ist dem Vernehmen nach ein Schienenersatz mit Anpassungsarbeiten an Haltestellen-Kanten geplant. Dies offenbar noch im laufenden Jahr. Angekündigt wird dies erneut als 1-zu-1-Ersatz. Dies erinnert ungut an den Centralbahnplatz. Mit «1- zu-1» hat die Gesamtprojektleitung im Baudepartement versucht, ihre Gesamtplanung am Eisenbahngesetz und am Bundesamt vorbeizumogeln. Diese Gesamtplanung geht effektiv viel weiter als 1-zu-1 und umfasste auch die Teilsanierung der Veloeinstellhalle. Aus dem vorgeblichen 1-zu-1 resultierte grosser Zusatzaufwand mit einer sehr hohen Bewilligungsgebühr von CHF 30'600 zulasten der Basler Staatskasse, so die Plangnehmigungsverfügung vom 28. März Der 1-zu-1-Trick hat viel Hektik und Ärger für Parlament und Bevölkerung verursacht. Bis zuletzt versuchten der Baudirektor und die Chefbeamten, die Angelegenheit auszusitzen. Ein komplettes Desaster konnte nur deshalb vermieden werden, weil das geschlossen auftretende Parlament sowie ein ehemaliger Grossrat und auch der Behinderten-Dachverband jederzeit besonnen blieben, viel Arbeit im Hintergrund leisteten und so korrigierend eingreifen konnten. Und weil sowohl bei den BVB als auch beim BVD das Personal Tag und Nacht schuftete. Ein «1-zu-1-Ersatz» am Bankverein würde Misstrauen wecken. Folgende Fragen drängen sich auf: I. Bankverein, «1-zu-1-Ersatz» 1. Ist am Bankverein noch 2019 (oder 2020) ein Gleisersatz geplant? Wann genau? 2. Ging das BVD genauso vom «1-zu-1»-Ersatz aus wie am Centralbahnplatz? 3. Ist inzwischen klar, dass ein Plangenehmigungsverfahren nötig ist? 4. Ist es eingeleitet worden? Wann genau? 5. Gibt es diesmal keine mangelhafte Planung von Haltekanten (BehiG)? 6. Ist diesmal der Dachverband «Inclusion Handicap» rechtzeitig einbezogen? 7. Ist «Inclusion Handicap» in allen Teilen einverstanden? 8. Liegt die Bewilligung des BAV vor? Falls nicht: Wann zu erwarten? II. Bankverein, Bider&Tannergleis zur Entlastung des Centralbahnplatzes 9. Wird das Bider&Tannergleis am Bankverein geplant? (Blockumfahrung Linie 1 statt Wenden am SBB) 10. Falls ja: Wird es zeitgleich mit dem Eulergleis realisiert? Falls nein: Wieso Verzicht auf die Synergieeffekte? Den Mitgliedern des Grossen Rates des Kantons Basel-Stadt zugestellt am 3. Mai 2019.

152 III. Weitere «1-zu-1» 2019 und 2020? 11. Sind weitere vorgebliche 1-zu-1-Ersatz-Gleissanierungen geplant: a) 2019, b) 2020? Beat Leuthardt Wir beantworten diese Interpellation wie folgt: I. Bankverein, «1-zu-1-Ersatz» 1. Ist am Bankverein noch 2019 (oder 2020) ein Gleisersatz geplant? Wann genau? Nach der Fertigstellung der Decke des Parkings im St. Alban-Graben (Kunstmuseum Parking) wird das Umgestaltungsprojekt St. Alban-Graben gemäss dem mit 82 zu 4 Stimmen (10 Enthaltungen) vom Grossen Rat am beschlossenen Projekt umgesetzt 1. Die Gleisanlagen werden entsprechend dem Grossratsbeschluss neu erstellt. Die 1. Etappe auf der Seite des Kunstmuseums erfolgt Ende 2019 und die gegenüberliegende 2. Etappe Ende Ging das BVD genauso vom «1-zu-1»-Ersatz aus wie am Centralbahnplatz? 3. Ist inzwischen klar, dass ein Plangenehmigungsverfahren nötig ist? 4. Ist es eingeleitet worden? Wann genau? Aufgrund der vorgesehenen Gleisverschiebungen wurde das BAV frühzeitig über die bevorstehenden Bauarbeiten informiert. Das BAV hat entschieden, dass für dieses Projekt kein Plangenehmigungsverfahren erforderlich ist. 5. Gibt es diesmal keine mangelhafte Planung von Haltekanten (BehiG)? Die Gleisführung und die Haltekantenabstände entsprechen vollständig den Ausführungsbestimmungen der Eisenbahnverordnung (AB-EBV). 6. Ist diesmal der Dachverband «Inclusion Handicap» rechtzeitig einbezogen? 7. Ist «Inclusion Handicap» in allen Teilen einverstanden? Die Erkenntnisse aus der Einsprache beim Centralbahnplatz sind in das Projekt eingeflossen und entsprechen den Vorgaben. 8. Liegt die Bewilligung des BAV vor? Falls nicht: Wann zu erwarten? Die Baubewilligung wird über das kantonale Bewilligungsverfahren eingeholt. Das Bewilligungsverfahren ist bereits eingeleitet. II. Bankverein, Bider&Tannergleis zur Entlastung des Centralbahnplatzes 9. Wird das Bider&Tannergleis am Bankverein geplant? (Blockumfahrung Linie 1 statt Wenden am SBB) 10. Falls ja: Wird es zeitgleich mit dem Eulergleis realisiert? Falls nein: Wieso Verzicht auf die Synergieeffekte? Nein, das Projekt wird gemäss dem oben erwähnten Beschluss des Grossen Rates vom umgesetzt. Ein Rückweisungsantrag des Interpellanten scheiterte damals mit 16 zu 75 Stimmen bei 2 Enthaltungen. 1 Bericht der UVEK zum Ratschlag St. Alban-Graben ( ) Seite 2/3

153 III. Weitere «1-zu-1» 2019 und 2020? 11. Sind weitere vorgebliche 1-zu-1-Ersatz-Gleissanierungen geplant: a) 2019, b) 2020? Im 2019 ist ein Ersatz einer Weiche beim Tellplatz / Güterstrasse geplant. Alle anderen geplanten Gleissanierungen werden im Rahmen von koordinierten Projekten über das jeweils mit dem BAV vereinbarte Bewilligungsverfahren ausgeführt. Im Namen des Regierungsrates des Kantons Basel-Stadt Elisabeth Ackermann Präsidentin Barbara Schüpbach-Guggenbühl Staatsschreiberin Seite 3/3

154 An den Grossen Rat BVD/P Basel, 17. April 2019 Regierungsratsbeschluss vom 16. April 2019 Interpellation Nr. 37 von Harald Friedl betreffend fehlende Visualisierungen beim Ozeanium (Eingereicht vor der Grossratssitzung vom 10. April 2019): Am 19. Mai stimmen wird über den Grossratsbeschluss vom 17. Oktober 2018 betreffend Ratschlag Ozeanium und die entsprechenden baurechtlichen Anpassungen ab. Dabei ist es wichtig, sich als Stimmbürgerin und Stimmbürger bei der Grösse dieses Gebäudes ein umfassendes Bild vom geplanten Ozeanium machen zu können. Auf der Suche nach Bildern des geplanten Gebäudes bin ich auf den Webseiten der BefürworterInnen lediglich auf Innenansichten des Gebäudes gestossen. Visualisierungen des Baukörpers im Kontext der umgebenden Stadtteils sucht man im Gegensatz zum geplanten Neubau NBM/Stabs aber vergebens. Erst wenn man etwas weiter sucht, findet man im Ratschlag des Regierungsrates vom 5. Juli 2017 (Ratschlag ) eine Visualisierung des Gebäudes vom Zoo her Richtung Heuwaage. Weitere Visualisierungen z.b. von der Innenstadt oder vom Viadukt her können mit einer einfachen Webabfrage nicht gefunden werden. Vor der Abstimmung zum Neubau des Stadt-Casinos von Zaha Hadid im Juni 2007 beim Barfi gab es eine kontroverse Diskussion um die Ausmasse des geplanten Neubaus. Diese Diskussion wurde unter anderem auch erst möglich, nachdem die Bauherrin, die Casinogesellschaft, beschlossen hat, im September 2006, also rund 9 Monate vor der Abstimmung, die Konturen des Neubaus mit Profilen auszustecken. So erst wurde dem Stimmvolk das wahre Ausmass der geplanten Baute zur qualifizierten Meinungsbildung gezeigt. In diesem Zusammenhang bitte ich den Regierungsrat um die Beantwortung folgender Fragen: 1. Sind dem Regierungsrat, nebst der oben erwähnten Visualisierung im Ratschlag, weitere Visualisierungen des geplanten Ozeaniums auf der Heuwaage bekannt? Wenn ja, wo sind diese aufzufinden und weshalb werden diese nicht prominenter im Abstimmungskampf verwendet? 2. Ist der Regierungsrat auch der Meinung, dass die wenigen vom Bauherr Zolli publizierten Bilder des Baus keine zureichende Orientierung der Stimmbevölkerung über das wahre Ausmass des Kolosses zulassen? 3. Warum wurde vor oder während des Abstimmungskampfes die Konturen des Ozeaniums nicht ausgestreckt wie bei der Volksabstimmung zum Stadt-Casino? 4. Wurde das Ausstecken des Gebäudes bei der Heuwaage diskutiert und wenn ja, wer hat entschieden, dass nicht ausgesteckt werden soll? 5. Wie kann der Regierungsrat künftig veranlassen, dass vor Abstimmung zu grossen Gebäuden vermehrt ausgesteckt wird, um die qualifizierte Meinungsbildung zu unterstützen? Welche Mittel sieht er, dies bei den Bauherren einzufordern. Harald Friedl Wir beantworten diese Interpellation wie folgt: Den Mitgliedern des Grossen Rates des Kantons Basel-Stadt zugestellt am 18. April 2019

155 1. Zu den einzelnen Fragen 1. Sind dem Regierungsrat, nebst der oben erwähnten Visualisierung im Ratschlag, weitere Visualisierungen des geplanten Ozeaniums auf der Heuwaage bekannt? Wenn ja, wo sind diese aufzufinden und weshalb werden diese nicht prominenter im Abstimmungskampf verwendet? Es gibt nur eine Visualisierung des Gebäudes von aussen. Weitere Visualisierungen wurden nicht in Auftrag gegeben. Abb. 1: Visualisierung Ozeanium von Binningerstrasse Richtung Heuwaage. Quelle: Zoo Basel, Ist der Regierungsrat auch der Meinung, dass die wenigen vom Bauherr Zolli publizierten Bilder des Baus keine zureichende Orientierung der Stimmbevölkerung über das wahre Ausmass des Kolosses zulassen? Seite 2/3

156 Nein, keineswegs. Der Zoo Basel zeigt schon seit mehr als einem Jahr in einer Sonderausstellung Modelle und Pläne des Ozeaniums. Die interessierte Bevölkerung kann sich dort auch ein Bild zur Dimension dieses Projekts machen. Zudem veranschaulichen der Bebauungsplan sowie die im Ratschlag vom 5. Juli 2017 (Nr ) und im Abstimmungsbüchlein dargestellten Bilder und Pläne das Mass des Gebäudes. 3. Warum wurde vor oder während des Abstimmungskampfes die Konturen des Ozeaniums nicht ausgesteckt wie bei der Volksabstimmung zum Stadt-Casino? 4. Wurde das Ausstecken des Gebäudes bei der Heuwaage diskutiert und wenn ja, wer hat entschieden, dass nicht ausgesteckt werden soll? Die Dimension des Ozeaniums war bisher nicht bestritten, weder im Bericht der Bau- und Raumplanungskommission, noch in den Mitberichten der Umwelt-, Verkehrs- und Energiekommission sowie der Bildungs- und Kulturkommission. Aus diesem Grund war eine Aussteckung des Gebäudes nie ein Thema. 5. Wie kann der Regierungsrat künftig veranlassen, dass vor Abstimmung zu grossen Gebäuden vermehrt ausgesteckt wird, um die qualifizierte Meinungsbildung zu unterstützen? Welche Mittel sieht er, dies bei den Bauherren einzufordern. Selbstverständlich ergreift der Regierungsrat die jeweils notwendigen und zweckmässigen Mittel, um komplexe Abstimmungsinhalte zu veranschaulichen. Nach 109 Abs. 2 des Bau- und Planungsgesetzes sind schwer verständliche Pläne durch Hilfsmittel wie Aussteckungen und Profile oder Modelle zu veranschaulichen. Im vorliegenden Fall hat der Zoo Basel im Rahmen einer Sonderausstellung mit Modellen und Plänen frühzeitig und offensiv informiert. Im Namen des Regierungsrates des Kantons Basel-Stadt Elisabeth Ackermann Präsidentin Marco Greiner Vizestaatsschreiber Seite 3/3

157 An den Grossen Rat BVD/P Basel, 23. Januar 2019 Regierungsratsbeschluss vom 22. Januar 2019 Anzug Toya Krummenacher und Konsorten betreffend Obstbäume in Parkanlagen für die Bevölkerung Der Grosse Rat hat an seiner Sitzung vom 15. Februar 2018 den nachstehenden Anzug Toya Krummenacher und Konsorten dem Regierungsrat zur Stellungnahme überwiesen: Unsere Parkanlagen werden von der Stadtbevölkerung, insbesondere Familien, rege genutzt. Sie bieten damit die ideale Möglichkeit, den in der Stadt aufwachsenden Kindern spielerisch näher zu bringen, woher die Äpfel oder Marroni eigentlich kommen. Dies in dem z.b. statt Rosskastanien die essbaren Edelkastanien, statt Platanen z.b. Apfel-, Birn- oder Kirschbäume gepflanzt werden. Die Früchte sollen dabei der Bevölkerung frei zur Ernte zugänglich sein. Die Kinder sollen ihr Zvieri beim Spielen im Park direkt vom Baum pflücken können. In Erweiterung zum überwiesenen Anzug Bertschi betreffend Anpflanzung von Nutzpflanzen in städtischen Zierbeeten, bitten die Anzugstellenden den Regierungsrat zu prüfen und zu berichten, ob und wo Obstbäume bzw. Bäume mit essbaren Früchten in Parks gepflanzt werden könnten. Toya Krummenacher, Christian von Wartburg, Nora Bertschi, Otto Schmid, Beatrice Messerli, Tonja Zürcher, Beatrice Isler, Toni Casagrande, Beatriz Greuter, Kerstin Wenk Wir berichten zu diesem Anzug wie folgt: Die Stadtgärtnerei wählt für jeden Standort spezifisch angepasste Baumarten aus. Dabei werden vielfältige Kriterien berücksichtigt wie Nutzungsansprüche, gestalterische Aspekte sowie Lichtund Bodenverhältnisse. Bei Sanierungen und Erneuerungen bezieht die Stadtgärtnerei die Anwohnerinnen und Parknutzer im Rahmen von Mitwirkungsverfahren ein, um die Planungen bestmöglich auf die Wünsche der Bevölkerung abzustimmen. Oft sind die Bedürfnisse sehr vielseitig, so dass in der Umsetzung Kompromisse gefunden werden müssen. Obstbäume benötigen im Vergleich zu anderen Parkbäumen einen besonders fruchtbaren und tiefgründigen Boden und sind auf gezielten Massnahmen angewiesen, die sie vor Krankheiten und Schädlingen schützen. Ein gesunder Ertrag basiert auf einem vollsonnigen Standort wie offene Rasenflächen, die aber gleichzeitig gerne für andere Aktivitäten wie Ballspiele oder andere raumgreifende Tätigkeiten genutzt werden. Die Stadtgärtnerei bezieht die Möglichkeit, Obstbäumen gemäss diesem Anzug zu pflanzen, bei Parkplanungen schon heute mit ein. An passenden Standorten wurden in den öffentlichen Anlagen bereits zahlreiche Obstbäume gepflanzt. So befindet sich im Schwarzpark ein Obstgarten mit über 30 Kern- und Steinobstbäumen. Im Schützenmattpark gedeihen über 10 Edelkastanien und Den Mitgliedern des Grossen Rates des Kantons Basel-Stadt zugestellt am 25. Januar 2019.

158 in der Stadt verteilt stehen rund 300 Nussbäume. Weiter wachsen in den öffentlichen Anlagen Haselnüsse, Blutpflaumen, Kornelkirschen, Maulbeerbäume und Holunderbäume, deren Früchte von der Bevölkerung geerntet werden können. Für den Kannenfeldpark, der 180 verschiedene Baumarten und darunter verschieden Nussbaumarten aufweist, hat die Stadtgärtnerei ein Gehölzführer für einen Baumlehrpfad entwickelt, mit dessen Hilfe die Bäume identifiziert und das Wachsen der Baumfrüchte nachvollzogen werden kann. Auch die Pflanzen der Wechselflorrabatten, die mitunter Gemüsepflanzen enthalten, sind auf der Website der Stadtgärtnerei namentlich deklariert. Durch die Bereitstellung von um die Kleingärten zum eigenverantwortlichen Anbau von Lebensmitteln sowie der Kompostberatung leistet die Stadtgärtnerei einen wichtigen Beitrag zur Vermittlung von Kenntnissen und Know-How in Bezug auf Anbau und Pflege von lokal anbaubaren essbaren Pflanzen und damit auch einen Beitrag für eine nachhaltige Ernährung. 1. Antrag Aufgrund dieses Berichts beantragen wir, den Anzug Toya Krummenacher und Konsorten betreffend Obstbäume in Parkanlagen für die Bevölkerung abzuschreiben. Im Namen des Regierungsrates des Kantons Basel-Stadt Elisabeth Ackermann Präsidentin Barbara Schüpbach-Guggenbühl Staatsschreiberin Seite 2/2

159 An den Grossen Rat BVD/P Basel, 6. Februar 2019 Regierungsratsbeschluss vom 5. Februar 2019 Motion Thomas Grossenbacher und Konsorten betreffend Untertunnelung der gesamten Osttangente durch das Stadtgebiet Stellungnahme Der Grosse Rat hat an seiner Sitzung vom 21. November 2018 die nachstehende Motion Thomas Grossenbacher und Konsorten dem Regierungsrat zur Stellungnahme überwiesen: Die negativen Auswirkungen von Stadtautobahnen kennen wir auf der ganzen Welt. So zerschneiden Autobahnen die Stadtstrukturen, besetzen die oft knappe Oberfläche und belasten die Bevölkerung mit übermässigem Lärm und Luftschadstoffen. In unserer Stadt muss die A2 in vielerlei Hinsicht als offene Wunde betrachtet werden. Gerade in den USA planen mittlerweile viele Städte den Abriss ihrer Stadtautobahnen. An ihrer Stelle sollen neue Wohnquartiere, Parks, Plätze und Gewerbegebiete entstehen. Seoul (Südkorea) hat dies bereits erfolgreich umgesetzt - das prophezeite Verkehrschaos ist ausgeblieben ( Aber auch in Europa entscheiden sich immer mehr Städte, ihre Stadtautobahn unter den Boden zu verlegen. Beispiele dazu sind Prag, München, Gelsenkirchen, Linz etc. Mit dem Rheintunnel legte das Bundesamt für Strassen im Jahr 2014 seine Variante vor, um den Engpass auf der Osttangente Basel zu beseitigen. Die Idee einer Tunnellösung, ohne den oberirdischen Teil abzubauen und unter den Boden zu verlegen, greift für unsere Stadt jedoch zu kurz und wäre eine verpasste einmalige Chance. Es braucht eine ganzheitliche Tunnellösung - gemeint ist eine unterirdische Führung der A2 sowie der Abriss und die Umnutzung der bisher oberirdisch geführten Autobahn als stadtverträglichen Siedlungsraum. Die Verdichtung unserer Stadt verlangt nach Rückbau und Umverteilung der Strassenfläche zu Gunsten der Bevölkerung und zu Gunsten platzsparenden Mobilitätsformen. Deshalb muss die A2 unter den Boden. Gerade die dichte und künftig noch dichtere Besiedlung unserer Stadt erfordert diese zwingend nötige Massnahme zum Schutz unserer Bevölkerung. Diese Motion fordert den Regierungsrat auf, sich behördenverbindlich und nachweisbar für den Rückbau der oberirdischen A2 (Osttangente) einzusetzen. Thomas Grossenbacher, Michael Wüthrich, Barbara Wegmann, Michelle Lachenmeier, Daniel Spirgi, Raphael Fuhrer, Beatrice Messerli, Annemarie Pfeifer, Harald Friedl, Claudio Miozzari, Ursula Metzger, Sebastian Kölliker, Sasha Mazzotti, Pascal Pfister, Aeneas Wanner, Beat Braun Wir nehmen zu dieser Motion wie folgt Stellung: Den Mitgliedern des Grossen Rates des Kantons Basel-Stadt zugestellt am 8. Februar 2019.

160 1. Zur rechtlichen Zulässigkeit der Motion 1. Der Grosse Rat hat in seiner Sitzung vom 21. November 2018 die genannte Motion gemäss 42 Abs. 3 des Gesetzes über die Geschäftsordnung des Grossen Rates (GO) vom 29. Juni 2006 (SG ) und 36 Abs. 3 der Ausführungsbestimmungen zum Gesetz über die Geschäftsordnung des Grossen Rates (AB) vom 29. Juni 2006 (SG ) dem Regierungsrat zur Stellungnahme innert drei Monaten unterbreitet. Der Regierungsrat hat mit Präsidialbeschluss vom Nr. 18/34A/4 vom 21. November 2018 die Motion dem Bau- und Verkehrsdepartement (ff) zum Bericht bis 31. Januar 2019 und dem Justiz- und Sicherheitsdepartement zur rechtlichen Prüfung bis 21. Januar 2019 überwiesen. 2. Das Justiz- und Sicherheitsdepartement legt Ihnen im Folgenden einen Mitbericht über die rechtliche Zulässigkeit der Motion vor: 42 GO bestimmt über die Motion: 42. Inhalt und Eintretensbeschluss 1 In der Form einer Motion kann jedes Mitglied des Grossen Rates oder eine ständige Kommission den Antrag stellen, es sei der Regierungsrat zu verpflichten, dem Grossen Rat eine Vorlage zur Änderung der Verfassung oder zur Änderung eines bestehenden oder zum Erlass eines neuen Gesetzes oder eines Grossratsbeschlusses zu unterbreiten. 1bis In der Form einer Motion kann zudem jedes Mitglied des Grossen Rates oder eine ständige Kommission den Antrag stellen, es sei der Regierungsrat zu verpflichten, eine Massnahme zu ergreifen. Ist der Regierungsrat für die Massnahme zuständig, so trifft er diese oder unterbreitet dem Grossen Rat den Entwurf eines Erlasses gemäss Abs. 1, mit dem die Motion umgesetzt werden kann. 2 Unzulässig ist eine Motion, die auf den verfassungsrechtlichen Zuständigkeitsbereich des Regierungsrates, auf einen Einzelfallentscheid, auf einen in gesetzlich geordnetem Verfahren zu treffenden Entscheid oder einen Beschwerdeentscheid einwirken will. 3 Tritt der Rat auf die Motion ein, so gibt er dem Regierungsrat Gelegenheit, innert drei Monaten dazu Stellung zu nehmen, insbesondere zur Frage der rechtlichen Zulässigkeit des Begehrens. Die Motion ist sowohl im Kompetenzbereich des Grossen Rates wie auch in demjenigen des Regierungsrates zulässig. Ausserhalb der verfassungsrechtlichen Kompetenzaufteilung (vgl. 42 Abs. 2 GO) ist der betroffene Zuständigkeitsbereich somit keine Voraussetzung der rechtlichen Zulässigkeit. Die Frage nach der Zuständigkeit ist im Rahmen der inhaltlichen Umsetzung eines Motionsanliegens aber von entscheidender Bedeutung, da sie die Art der Umsetzung vorgibt. Es gilt, das Gewaltenteilungsprinzip zwischen Grossem Rat und Regierungsrat zu beachten, denn beide sind gestützt auf das Legalitätsprinzip an Erlasse gebunden, die die Entscheidungsbefugnisse auf die Staatsorgane aufteilen. Je nach betroffenem Kompetenzbereich richtet sich die Umsetzung entweder nach 42 Abs. 1 GO oder nach 42 Abs. 1 bis GO. Liegt die Motion im Zuständigkeitsbereich des Grossen Rates, wird sie mit einer Verfassungs-, Gesetzes- oder Beschlussvorlage erfüllt ( 42 Abs. 1 GO). Eine Motion, die auf eine Materie im Kompetenzbereich des Regierungsrates zielt, wird mit einer Verordnungsänderung respektive mit einem anderen Mittel der Exekutive erfüllt ( 42 Abs. 1 bis GO), oder aber dem Grossen Rat wird ein Gesetzesentwurf vorgelegt, der die Kompetenzverteilung zugunsten des Grossen Rates verändert ( 42 Abs. 1 bis Satz 2 GO). Mit der vorliegenden Motion soll der Regierungsrat beauftragt werden, sich «behördenverbindlich und nachweisbar» für den Rückbau der oberirdischen Osttangente einzusetzen. Seite 2/9

161 Bund und Kantone sorgen gemäss Art. 83 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) für eine ausreichende Strasseninfrastruktur in allen Landesgegenden. Nach Abs. 2 stellt der Bund die Errichtung eines Netzes von Nationalstrassen und dessen Benutzbarkeit sicher. Das gestützt auf diese Bundeskompetenz erlassene Bundesgesetz über die Nationalstrassen vom 8. März 1960 (NSG, SR ) hält in Art. 11 Abs. 1 fest, dass die Bundesversammlung auf Antrag des Bundesrates endgültig über die allgemeine Linienführung und die Art der zu errichtenden Nationalstrassen entscheidet. Die Osttangente ist Teil des Nationalstrassennetzes und basiert auf dem von der Bundesversammlung gestützt auf Art. 11 Abs. 1 NSG verabschiedeten Bundesbeschluss über das Nationalstrassennetz vom 21. Juni 1960 (SR ). Dieser sieht vor, dass das Nationalstrassennetz via Hagnau bei Weil an die deutsche Autobahn («Osttangente») anzuschliessen sei. Mit dem Netzbeschluss ist endgültig entschieden, dass im fraglichen Geviert eine Nationalstrasse erstellt werden soll. An diesen Entscheid der Bundesversammlung ist der Regierungsrat gebunden (Art. 11 Abs. 1 NSG). Kantonale verkehrspolitische Bestimmungen können im Lichte der gemäss Art. 5 Abs. 2 NSG vorzunehmenden Interessenabwägung bei der Ausgestaltung der beschlossenen Nationalstrassen berücksichtigt werden. Der Bund hat im Bereich der Nationalstrassen gemäss den oben skizzierten bundesrechtlichen Vorgaben für eine ausreichende Strasseninfrastruktur zu sorgen und deren Benutzbarkeit sicherzustellen. Um die Funktionsfähigkeit des Nationalstrassennetzes aufrecht zu erhalten und langfristig sicherzustellen, sind vom Bund deshalb diverse Kapazitätserweiterungen und Engpassbeseitigungen an neuralgischen Stellen vorgesehen. Der in Art. 86 BV verankerte Fonds für die Nationalstrassen und den Agglomerationsverkehr (NAF) schafft unter anderem die Grundlage dafür, dass dem Bund hierfür die erforderlichen Mittel zur Verfügung stehen. Über den NAF werden gemäss Art. 5 des Bundesgesetzes über den Fonds für die Nationalstrassen und den Agglomerationsverkehr vom 30. September 2016 (NAFG; SR ) unter anderem Ausbauschritte im Sinne von Kapazitätserweiterungen finanziert. Die eidgenössischen Räte befinden periodisch über die Kapazitätserweiterungen der Nationalstrassen und über die Verwendung der Mittel aus dem NAF (Art. 5, 7 und 8 NAFG). Daran ist der Regierungsrat gebunden. Das Projekt «Rheintunnel» ist als Kapazitätserweiterung respektive Engpassbeseitigung für die Nationalstrasse zwischen Hagnau und dem Badischen Bahnhof zu verstehen (vgl. Botschaft des Bundesrates zum Zahlungsrahmen Nationalstrassen , zum Ausbauschritt 2019 für die Nationalstrassen und zum Verpflichtungskredit; BBl , 7045 f.). Ein Rückbau der oberirdischen Osttangente im Anschluss an den Bau des Rheintunnels ist bisher nicht geplant. Ein solcher könnte denn auch bis zu einem gewissen Grad im Widerspruch zu den mit dem Bau des Rheintunnels verbundenen Zielen der Kapazitätserweiterung und Engpassbeseitigung durch Fahrspurergänzungen und den diesbezüglichen bundesrechtlichen Vorgaben und allfälligen Beschlüssen der eidgenössischen Räte stehen. Der Rheintunnel ist allerdings gegenwärtig von den eidgenössischen Räten noch nicht verbindlich beschlossen worden. Das ASTRA erarbeitet derzeit das Generelle Projekt. Die Motion gibt keine konkrete Handlungs- und Umsetzungsanweisungen vor. Sie formuliert ein politisches Ziel und fordert vom Regierungsrat, sich für den Rückbau der oberirdischen Osttangente einzusetzen. Die Motion gibt ihm damit verbindlich vor, in eine bestimmte Richtung zu agieren, belässt ihm aber bezüglich Umsetzung einen Handlungsspielraum. Der Regierungsrat kann sich im Sinne einer Massnahme nach 42 Abs. 1 bis GO beim Bund für den Rückbau der oberirdischen Osttangente einsetzen, um das geforderte Ziel zu erreichen, zumal der Rheintunnel von den eidgenössischen Räten gegenwärtig noch nicht verbindlich beschlossen und das ASTRA erst an der generellen Projekterarbeitung ist. Ohne diesen Handlungsspielraum wäre die rechtliche Zulässigkeit der Motion vor dem Hintergrund der zitierten bundesrechtlichen Vorgaben möglicherweise in Frage gestellt gewesen. Seite 3/9

162 Es spricht nach dem Gesagten kein höherrangiges Recht wie Bundesrecht oder kantonales Verfassungsrecht gegen den Motionsinhalt. Die Motion verlangt auch nicht etwas, das sich auf den verfassungsrechtlichen Zuständigkeitsbereich des Regierungsrates, auf einen Einzelfallentscheid, auf einen in gesetzlich geordnetem Verfahren zu treffenden Entscheid oder einen Beschwerdeentscheid bezieht. Die Motion ist aufgrund dieser Erwägungen als rechtlich zulässig anzusehen. 2. Inhaltliche Stellungnahme 2.1 Ausgangslage Die Nationalstrasse A2 Osttangente als Verbindung ab der Kantonsgrenze im Osten mit der deutschen Autobahn A5 im Norden wurde im Jahr 1980 in Betrieb genommen. Dies nachdem in den Jahren eine ausgesprochen kontroverse Debatte um zwei Osttangentenvarianten stattgefunden hatte. Die Befürworter der inneren Osttangente hoben hervor, dass diese nicht nur dem Transitverkehr dienen, sondern auch Wohnquartiere vom städtischen Ziel- und Quellverkehr entlasten müsste. Sie wiesen ferner darauf hin, dass die äussere Lösung zwei Grundwassergebiete Lange Erlen und Hard durchschneiden würde. Die Anhänger der äusseren Osttangente wollten eine echte Umfahrungsstrasse und bekämpften die innere Lösung, weil sie dicht besiedeltes Wohngebiet am Stadtrand Schwarzwaldallee, Breite- und Lehenmattquartier in Mitleidenschaft ziehen würde. Als sich der Bundesrat schliesslich für die innere und heute verwirklichte Osttangente aussprach, wählte er allerdings die Lösung, die von der Basler Regierung einstimmig und vom Grossen Rat mit grossem Mehr ebenfalls befürwortet worden war. Seit 1980 hat sich das tägliche Verkehrsaufkommen im Werktagsverkehr z.b. im Schwarzwaldtunnel (Wiese-Wettstein) von auf heute über erhöht; bis zum Planungshorizont 2040 ist wegen der zu erwartenden Bevölkerungs- und Arbeitsplatzzunahme von einer weiteren Steigerung des Verkehrsaufkommens auszugehen. Bei den Einwohnerinnen und Einwohnern werden für den Zeitraum 2010 bis 2040 für Basel-Stadt Steigerungsraten von +12% prognostiziert; für Basel-Landschaft werden +19%, für den Solothurner Bezirk Dorneck +16% und für den Aargauer Bezirk Rheinfelden +36% erwartet. Ebenso wird davon ausgegangen, dass im Kanton Basel-Stadt bis 2040 in den Entwicklungsschwerpunkten ca. 26'000 zusätzliche Arbeitsplätze entstehen; im Kanton Basel-Landschaft sollen nochmals ca. 20'000 Arbeitsplätze hinzukommen. Die Osttangente gehört seit Jahren zu den Top Ten der meistbelasteten Nationalstrassenabschnitte der Schweiz (Querschnitt gemessen im Gellertquartier). Auf der Transitstrecke A2 Basel Chiasso nahmen gemäss Verkehrsflussbericht 2017 des ASTRA die Staustunden um 538 Stunden zu. Mit einer Zunahme von +8.8 % wies die A2 im Jahr 2017 insgesamt 6'626 Stunden auf. Der Anstieg wird vor allem auf Stauereignisse in den Ballungszentren Basel, Luzern und Lugano zurückgeführt. Diese Aussage können die Benützer der A2 Osttangente heute schon aus eigenen Erfahrungen bestätigen, gerät doch der Verkehr im Raum Basel zu Stosszeiten fast täglich ins Stocken. Störungen auf der Osttangente, wie diese leider wiederholt zum Beispiel bei Unfallereignissen zu verzeichnen sind, führen erfahrungsgemäss kurzfristig zu Überlastungen des Kantonsstrassennetzes und zum Kollaps des ganzen Verkehrssystems der Region Basel mit nachteiligen Folgen für alle Verkehrsteilnehmenden des Individual- und öffentlichen Verkehrs. In Kenntnis dieser Entwicklung hat der Bundesrat bereits in der ersten Programmbotschaft vom 11. November 2009 aufgezeigt, welche Abschnitte im Nationalstrassennetz künftig überlastet sein werden. Dabei wurde die A2 Osttangente als sogenannter gravierender Engpass mit hohem Handlungsbedarf erkannt und in der Folge im Juli 2014 seitens des Bundesamtes für Strassen das Projekt Rheintunnel präsentiert. In der aktuell in der parlamentarischen Beratung stehenden Botschaft zum Zahlungsrahmen Nationalstrassen , zum Ausbauschritt 2019 für die Nationalstrassen und zum Verpflichtungskredit ist der Engpass Osttangente der höchsten Stufe 3 zugeordnet; entsprechend ist der zur Engpassbeseitigung vorgesehene Rheintunnel mit Realisierungshorizont 2030 im Ausbauprogramm mit gesicherter Finanzierung berücksichtigt. Das Seite 4/9

163 ASTRA hat das Generelle Projekt ausgearbeitet und anfangs 2019 die Anhörung der betroffenen Kantone und Gemeinden eingeleitet. Dem Projekt Rheintunnel gingen zahlreiche Untersuchungen voraus. Ursprünglich sollte der Engpass mit dem Projekt STOT 1/2 beseitigt werden. Wichtige Zwischenschritte in Richtung Rheintunnel waren in der Folge das Variantenstudium Tieflage aus dem Jahr 2011 und die umfangreiche Alternativplanung 2012, die erst im Jahr 2013 abgeschlossen wurde. Projekt STOT 1/2 Gestützt auf eine Zweckmässigkeitsuntersuchung wurde die Variante STOT 1/2 im 2007 als Variante mit dem besten Kosten-Nutzen-Verhältnis bezeichnet. Diese Variante sah den Ausbau der Osttangenten-Stammachse um je eine Fahrspur und die Überdeckung Gellert vor. In der Folge wurde im Jahr 2009 auf dieser Grundlage die Ausarbeitung des Generellen Projekts in Angriff genommen. Im Jahr 2010 war dieses Projekt mit einer bedeutenden Opposition konfrontiert, namentlich auf Grund der oberirdischen Verkehrsführung im Bereich Schwarzwaldallee, was letztlich zum Abbruch der Arbeiten am Generellen Projekt führte. Variantenstudium Tieflage (2011) Bei diesem Variantenstudium haben Kanton und Bund zusammen untersucht, ob eine komplette Tieferlegung der heutigen Osttangente möglich ist. Das Variantenstudium führte zu neuen Erkenntnissen, aber zu keiner befriedigenden neuen Lösung. Die spezielle Ausgangslage bei der Osttangente, wonach es sich bei rund 75% des Verkehrs nicht um Durchgangsverkehr, sondern um vom Stadtstrassennetz verdrängten städtischen Verkehr handelt, stärkte die Erkenntnis, dass eine komplette Tieferlegung der Osttangente zu einer Rückverlagerung von heute auf der Nationalstrasse abgewickeltem Verkehr auf die Stadtstrassenebene führt. Die weitgehende Anbindung der Stadtstrassenebene an einen tiefliegenden Tunnel (Rhein muss unterquert werden) ist nicht nur hinsichtlich Planung, Realisierung und betreffend die Kosten sehr aufwändig, sondern aufgrund der markanten Überschreitung der maximal zulässigen Gefälle technisch überhaupt nicht möglich. Zudem müssten wegen den gegebenen Platzverhältnissen bei den Anschlussbauwerken einige Liegenschaften im Abschnitt Schwarzwaldtunnel bis Breite abgebrochen werden. Die groben Kostenabklärungen beliefen sich damals auf über 3 Mrd. Franken. Eine vollständige Tunnellösung für den Osttangentenverkehr ist nur in Verbindung mit einer Reduktion der Verflechtungen und Anschlüsse möglich, was eine starke Rückverlagerung von Verkehr von der Nationalstrasse zur Stadtstrassenebene zur Folge hätte. Dieser Lösungsansatz wurde in Anbetracht der ungünstigen verkehrlichen Auswirkungen sowie insbesondere auch wegen der hohen Projektkosten nicht weiter verfolgt. An der damaligen Ausgangslage hat sich bis heute nichts geändert. Alternativplanung 2012 Aufgrund der ernüchternden Resultate des Variantenstudiums Tieflage von wurde der Denk- und Lösungsperimeter im 2012 nochmals komplett geöffnet und von drei renommierten, unabhängigen Planerteams eine Testplanung in Form eines kooperativen Prozesses durchgeführt, der im 2013 abgeschlossen wurde. Insgesamt wurden neun unterschiedliche Lösungsansätze erarbeitet und bewertet, bei denen nebst den verkehrlichen Aspekten auch das städtebauliche Verbesserungspotenzial im Fokus stand. Das Ziel war, aus den Teambeiträgen eine Variante oder eine Synthese verschiedener Varianten oder Elemente zur weiteren Bearbeitung zu gewinnen. Auch bei dieser Untersuchung, die ebenfalls Rückbauvarianten der oberirdischen Stammlinie umfasste, waren die Resultate ernüchternd. So zeigte sich, dass der Handlungsspielraum auf der Stammachse der Osttangente sehr gering ist. Für den Durchgangsverkehr wurden bei allen untersuchten Varianten taugliche Lösungen gefunden; problematisch war stets der hohe Binnen- 1 N02, Strukturverbesserung OsttangenteBasel (STOT) Alternativplanung 2012; Synthesebericht, Beatrice Bayer Architekten (April 2013) Seite 5/9

164 und Ziel-/Quellverkehrsanteil. Ebenso wurde festgestellt, dass angesichts der Verkehrsverlagerungen auf das Lokalstrassen- bzw. Stadtstrassennetz das städtebauliche Verbesserungspotential beschränkt und teilweise mit erheblichen Einschränkungen zu rechnen ist. Verfolgenswerte Einzelelemente aus den verschiedenen Ansätzen lieferten das Material für die in nachfolgenden Arbeitsschritten entwickelte Kombination von Lösungen, die wiederum einer vertieften Betrachtung unterzogen wurden. Dabei entwickelte der Kanton Basel-Stadt eine Lösung, bei welcher das bestehende Nationalstrassennetz im Westen zu einem Ring und im Osten mit einem Bypass der Osttangente ergänzt wurde, wobei auf dem Ring ein partielles Einbahnstrassenverkehrsregime gelten sollte. Vom ASTRA wurde seinerseits auf Grund eines umfangreichen Variantenstudiums eine Konzeption ausgearbeitet, die heute unter der Bezeichnung Rheintunnel bekannt und Grundlage für die heutige Stossrichtung ist. Rheintunnel 2014 Im Juli 2014 präsentierte das ASTRA eine unterirdische Verbindung (Rheintunnel) zwischen dem Zubringer Birsfelden und den Autobahnbauwerken in Basel-Nord. Das Projekt, das inzwischen zu einem Generellen Projekt ausgearbeitet wurde, sieht aktuell einerseits Anschlüsse an die Nordtangente von/nach Frankreich (A35) sowie Anschlüsse von/nach Deutschland (A5) vor. Der Verkehr mit Ziel und Quelle Basel Süd und Ost wird den Rheintunnel nicht befahren und weiterhin auf die Anschlüsse Basel City, Basel Breite, Grenzacherstrasse und Riehenstrasse/Badischer Bahnhof und somit auf die bestehende Osttangente angewiesen sein. Der Rheintunnel soll den weiträumigeren Verkehr ab A2/A18 bzw. A5 und Nordtangente aufnehmen. Diese Lösung wurde im Juli 2014 den zuständigen Behörden der Standortkantone Basel-Stadt und auch Basel- Landschaft vorgestellt. Sie hat mittlerweile auch in der Region eine breite Zustimmung erfahren. Die verkehrliche Wirkung des Rheintunnels wurde mit dem Gesamtverkehrsmodell (GVM) der Region Basel modelliert. Mit dem mit zwei mal zwei Fahrspuren konzipierten Rheintunnel kann eine Entlastung der Osttangente von je nach Querschnitt bis zu 40% des prognostizierten Verkehrs und eine vollständige Engpassbeseitigung erzielt werden. Der auf der Osttangente verbleibende Verkehr ist schwergewichtig kleinräumiger, die Anschlussbauwerke der Osttangente benützender Binnen- und Ziel-/Quellverkehr, der ohne Osttangente das Stadtstrassennetz benützen müsste. Wie das Variantenstudium Tieflage (2011) und auch die Alternativplanung 2012 gezeigt haben, würde bei einem Rückbau der Osttangente eine starke Rückverlagerung von heute auf der Nationalstrasse abgewickeltem Verkehr auf das Stadtstrassennetz erfolgen. Dies übrigens auch dann, wenn die im Rahmen des Rheintunnels vorgesehene Kapazität von zwei mal zwei Spuren erhöht würde, es fehlten dann einfach die heute vorhandenen Anschlüsse, die aus den oben genannten technischen Gründen (insbesondere die Überschreitung der maximal zulässigen Gefälle und die fehlenden Platzverhältnisse) nicht realisierbar sind. 2.2 Stellungnahme des Bundesamtes für Strassen (ASTRA) Mit Schreiben vom 3. Dezember 2018 hat das Bau- und Verkehrsdepartement des Kantons Basel-Stadt das ASTRA als Eigentümerin und Verantwortliche für die Nationalstrassen und damit auch der N2 Osttangente darum gebeten, zur vorliegenden Motion Thomas Grossenbacher und Konsorten eine Stellungnahme abzugeben. Die Stellungnahme des ASTRA vom 18. Dezember 2018 wird nachfolgend im vollständigen Wortlaut wiedergegeben: Die derzeitige verkehrliche Situation auf den Hochleistungsstrassen im Grossraum Basel ist besonders geprägt vom Engpass auf der N2 zwischen den Verzweigungen Wiese und Hagnau (Osttangente). In den werktäglichen Spitzenstunden kommt es bereits heute täglich zu Stop and Go- bzw. Stausituationen. Diese weiten sich ohne kapazitätsfördernde Massnahmen in den nächsten Jahren aus. Bis 2030 wird dem Abschnitt gemäss dem Programm Engpassbeseitigung (2. Programmbotschaft, PEB2) die höchste Engpassstufe lii attestiert. Nach einer mehrjährigen Planungsphase einigten sich der Stadtkanton Basel und das ASTRA auf die Projektierung und Umsetzung des Rheintunnels, welcher als zusätzliches, nationales Netzelement die Verzweigungen Wiese und Hagnau miteinander verbindet. Der Rheintunnel dient vor allem zur Aufnahme des Durchgangsverkehrs von und nach Frankreich und Deutschland. Mit der Seite 6/9

165 Verlagerung des Durchgangsverkehrs entlastet der Rheintunnel die Osttangente, entschärft dadurch die Überlastungsproblematik und trägt somit zur Aufrechterhaltung der Funktionalität des gesamten Hochleistungsstrassennetzes in Basel bei. Für die Osttangente bedarf es durch die Umsetzung des Rheintunnels keiner Erweiterung. Mit ihrer besonders zentralen Lage und der engen Anschlussdichte eignet sie sich gut zur Aufnahme und Verarbeitung des Regionalverkehrs, also des Binnen- sowie des Ziel- und Quellverkehrs. Die Osttangente übernimmt somit die Feinverteilerfunktion des regionalen motorisierten Individualverkehrs MIV von und in die Stadt Basel. Die damit geschaffene Entlastungswirkung auf den städtischen Strassenzügen verschafft dem Stadtkanton Spielraum zur Entwicklung ihres öffentlichen Verkehrs und ihres Langsamverkehrs. Die Forderung in der Motion Grossenbacher für eine vollständige Tieferlegung der Osttangente ist aus Sicht der Stadtreparatur nachvollziehbar; aus verkehrsplanerischer und bautechnischer Sicht allerdings schwer (oder sogar nicht) umsetzbar. lm Rahmen der Alternativplanung STOT wurde bereits ab 2012 ein umfassendes Variantenstudium mit teilweiser und vollständiger Tieferlegung erarbeitet, bewertet und begründet verworfen. Denn die urban gebaute Umgebung Basels generiert für den Nationalstrassenbau eine Bandbreite von Vorgaben und Fixpunkten, die zur Aufrechterhaltung des gesamten Verkehrssystems eingehalten werden müssen. Dazu gehört im Falle von einer Tieferlegung der Osttangente mit gleicher Funktionalität: die immer noch offen geführten Anschlussrampen, die je nach Variante neue Anschlussbauten in heute dicht bebauten Quartieren und somit Gebäudeabrisse erfordern. das Anpassen des nachgelagerten Strassennetzes durch die neu geführten Rampenbauwerke, was implizit ein umfassend erneuertes Verkehrskonzept seitens des Stadtkantons voraussetzt. (oder) die Beibehaltung einer vielbefahrenen Stadtstrasse, die den Verkehr aufnimmt und ihrerseits feinverteilt (Mischverkehrsstrasse). mehrgeschossig geführte Tunnelröhren, mit denen die bautechnische Umsetzbarkeit gefährdet oder gar verunmöglicht wird. das Abweichen von den schweizerischen Normen, was je nach Variante die Sicherheit der Verkehrsteilnehmer mindert und / oder die eingeschränkte Befahrbarkeit des Rheins, da u. U. nur ein reduziertes Schifffahrtsprofil zur Verfügung gestellt werden kann. In der Alternativplanung STOT wurden daneben auch Varianten untersucht, die die heutige Funktionalität der Nationalstrasse einschränkt. Varianten, bei denen wenigere Anschlüsse zur Verfügung gestellt wurden, wären einerseits stadtverträglicher (Stadtreparatur) und andererseits bautechnisch einfacher umsetzbar. Damit würden Basel und die gesamte Region die gute Anbindung an das Hochleistungsstrassennetz verlieren. Die verbleibenden Anschlüsse müssten im Rückschluss die prognostizierten Verkehrsmengen MIV verarbeiten. Sowohl die Stammstrecke inkl. deren Anschlüsse, als auch die zu- und abfliessenden Hauptverkehrsstrassen würden überlastet. Aus diesen Gründen sieht das ASTRA keine Möglichkeit für die Umsetzung der Forderungen der Motion Grossenbacher. Zusätzlich haben Sie uns gebeten zur Thematik einer Rücknahme der zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 80 auf 60 km/h Erläuterungen abzugeben: Eine Temporeduktion unter die für die jeweilige Strassenkategorie geltende allgemeine Höchstgeschwindigkeit braucht zwingend ein Verkehrsgutachten nach Art. 108 der Signalisationsverordnung (SSV). Dabei ist aufzuzeigen, ob die Massnahme nötig, zweck- und verhältnismässig ist oder ob andere Massnahmen vorzuziehen sind. Dabei ist insbesondere auch zu prüfen, ob die Massnahme auf die Hauptverkehrszeiten beschränkt werden kann. Eine Herabsetzung auf 60 km/h hätte zudem einen nicht gewollten Verlagerungseffekt auf die Haupt- und übrigen Strassen. Die Nationalstrassen haben die Aufgabe, eine übergeordnete schnelle Verkehrsverbindung zwischen den Zentren und Landesteilen anzubieten. Seite 7/9

166 Eine Temporeduktion auf 60 km/h ist mit dem Zweck der Nationalstrasse als Hochleistungsstrasse nicht vereinbar. Wie die obige Stellungnahme zeigt, sieht das ASTRA als Eigentümerin der Nationalstrassen und vorliegend ebenfalls der N2 Osttangente keine Möglichkeit, die Forderungen gemäss der Motion Grossenbacher umzusetzen. 2.3 Stellungnahme des Regierungsrates Der wurde durch das Bau- und Verkehrsdepartement jeweils über den Stand und die Resultate der fachlichen Abklärungen hinsichtlich der Engpassbeseitigung durch den Bund und die Möglichkeiten für Verbesserungen in städtebaulicher Hinsicht informiert. Der Regierungsrat hat dabei insbesondere grossen Wert darauf gelegt, dass die Möglichkeiten für eine Stadtreparatur tiefgreifend geprüft werden, was mit dem Variantenstudium Tieflage 2011 und der Alternativplanung 2012 erfolgt ist. Ebenso hat sich der Regierungsrat im 2015 die Möglichkeiten von flankierenden Massnahmen zum Rheintunnel und in diesem Zusammenhang auch die Machbarkeit von angemessenen Rückbauten an der heutigen Osttangente vorstellen lassen. Demzufolge sollte angestrebt werden, dass der Rheintunnel so konzipiert wird, dass die Osttangente eine grösstmögliche Entlastung erfahren kann. Dieses Ziel wird mit dem Rheintunnel mit 2x2 Fahrspuren und dem Anschlusskonzept gemäss heute vorliegendem Generellem Projekt gut erreicht. Der Regierungsrat hatte damals auch davon Kenntnis genommen, dass unter Inkaufnahme von gewissen Kapazitätsverlusten mit einer Umgestaltung der Rampen der Anschlussbauwerke auch eine moderate Verschlankung der Osttangente machbar sein könnte. Derartige Massnahmen sind allerdings teuer, müssten wohl vom Kanton BS allein getragen werden und könnten auf jeden Fall erst nach der Inbetriebnahme des Rheintunnels und damit nicht vor dem Jahr 2035 an die Hand genommen werden. Auch ist der Regierungsrat davon überzeugt, dass zur Vermeidung einer starken Rückverlagerung von heute auf der Nationalstrasse abgewickeltem Verkehr auf das Stadtstrassennetz die N2 Osttangente zwingend mit genügenden Kapazitäten bestehen bleiben muss. Darauf verweist auch das ASTRA in seiner aktuellen Stellungnahme vom 18. Dezember Es sei ausserdem darauf hingewiesen, dass der Bund insbesondere auch dank dem vehementen Einsatz des Regierungsrates das Projekt Engpassbeseitigung Osttangente in für den Kanton Basel-Stadt wesentlichen Punkten nachgebessert hat: So wird erstens statt des ursprünglich oberirdisch vorgesehenen Ausbaus der Osttangente die Engpassbeseitigung mit einem Rheintunnel unterirdisch umgesetzt. Zweitens möchte der Bund den Rheintunnel sowohl an die Nordtangente als auch an die A5 anschliessen und auch hierfür sämtliche Kosten übernehmen, wie dies im geplanten Bundesbeschluss über den Ausbauschritt 2019 für die Nationalstrassen zum Ausdruck kommt. In Anbetracht dieser Ausgangslage und insbesondere der Tatsache, dass das Anliegen der Motionäre nicht vor der voraussichtlichen Fertigstellung des Rheintunnels im Jahr 2035 zum Tragen kommen könnte, erachtet der Regierungsrat die Überweisung der Motion Grossenbacher als nicht sinnvoll. Der Regierungsrat befürchtet ausserdem, dass mit einer allfälligen Überweisung der Motion entgegen der deutlichen Stellungnahme des Bundes sogar die Beziehung zu den Bundesbehörden (UVEK mit ASTRA und BAV) nachhaltig belastet und der langsam erarbeitete Goodwill zerstört würde, was ebenfalls negative Auswirkungen auf andere vom Bund abhängige Projekte im Kanton Basel-Stadt haben könnte. Seite 8/9

167 3. Antrag Auf Grund dieser Stellungnahme beantragen wir, die Motion Thomas Grossenbacher und Konsorten betreffend Untertunnelung der gesamten Osttangente durch das Stadtgebiet dem Regierungsrat nicht zu überweisen. Im Namen des Regierungsrates des Kantons Basel-Stadt Elisabeth Ackermann Präsidentin Barbara Schüpbach-Guggenbühl Staatsschreiberin Seite 9/9

168 An den Grossen Rat BVD/P Basel, 20. Februar 2019 Regierungsratsbeschluss vom 19. Februar 2019 Motion Christian C. Moesch und Konsorten betreffend Sicherheit für die Kindergarten-Kinder, Verkehrssignalisation/-markierung auf öffentlichen Strassen im Umkreis von Kindergärten Stellungnahme Der Grosse Rat hat an seiner Sitzung vom 20. Dezember 2018 die nachstehende Motion Christian C. Moesch dem Regierungsrat zur Stellungnahme überwiesen: Es ist hinlänglich bekannt und auch absolut Usus, dass in der direkten Umgebung von Schulen auf Kantonsgebiet die Strassenverkehrsteilnehmer mit Strassenschildern darauf hingewiesen werden, dass dort mit einer grösseren Anzahl von Kindern und Jugendlichen auf den Trottoirs aber auch auf der Strasse selber zu rechnen ist. In gewissen Fällen bestehen neben der Warn-Signalisation bei Schulen auch Tempo-30-Zonen. Diese Massnahmen sind selbstredend äusserst begrüssenswert und sollen selbstverständlich weiterhin aufrechterhalten und situativ auch ergänzt werden. Allerdings muss auch festgehalten werden, dass diese Massnahme - wie erwähnt - ausschliesslich auf Schulhäuser zutrifft. Eine zahlenmässig bedeutende Gruppe von Kleinkindern kann jedoch aktuell nicht darauf zählen, dass die Verkehrsteilnehmer explizit Kenntnis von ihrer Anwesenheit neben oder je nach dem auch auf der Strasse erhalten. Kindergärten sind im Kantonsgebiet in wesentlich grösserer Zahl vorhanden und heterogener verteilt als Schulhäuser. Die Wege der Kinder führen selten direkt und ausschliesslich auf dem Trottoir von zu Hause in den Kindergarten. Die Kinder und ihre Eltern werden dennoch richtigerweise dazu angehalten, ihre Kindergarten-Kinder den Weg allein zurücklegen zu lassen. (Die Polizei macht auch Kindergartenbesuche, um die Kinder in dieser Selbständigkeit weiter zu unterstützen.) Es macht daher Sinn, die Verkehrsteilnehmer gerade auch in der Nähe von Kindergärten auf das hohe Aufkommen an Kindern neben oder eben auch auf der Strasse vor und nach Unterrichtsende aufmerksam zu machen. Um die Sicherheit von Kindern im Umkreis von Kindergärten zu erhöhen, fordern die Motionäre den Regierungsrat auf, mittels grosszügiger Strassenmarkierung sowie Verkehrsschildern die Strassenverkehrsteilnehmer in genügender Weise auf die Anwesenheit von Kindern in unmittelbarer Umgebung hinzuweisen. Die Umsetzung hat innerhalb von längstens zwei Jahren zu erfolgen. Christian C. Moesch, Lisa Mathys, Balz Herter, Patricia von Falkenstein, Joël Thüring, Barbara Wegmann, Jeremy Stephenson, Katja Christ, Michelle Lachenmeier, Andreas Zappalà, Luca Urgese, Andrea Elisabeth Knellwolf, Sebastian Kölliker, Eduard Rutschmann, Pascal Pfister, Raoul I. Furlano, Beat Braun, Jürg Stöcklin, Mark Eichner, Christian von Wartburg, Kaspar Sutter, Erich Bucher, Edibe Gölgeli, Olivier Battaglia, Alexandra Dill, Daniel Spirgi Den Mitgliedern des Grossen Rates des Kantons Basel-Stadt zugestellt am 22. Februar 2019.

169 Wir nehmen zu dieser Motion wie folgt Stellung: 1. Zur rechtlichen Zulässigkeit der Motion 42 Abs. 1 und 2 GO bestimmen Folgendes: 1 In der Form einer Motion kann jedes Mitglied des Grossen Rates oder eine ständige Kommission den Antrag stellen, es sei der Regierungsrat zu verpflichten, dem Grossen Rat eine Vorlage zur Änderung der Verfassung oder zur Änderung eines bestehenden oder zum Erlass eines neuen Gesetzes oder eines Grossratsbeschlusses zu unterbreiten. 1bis In der Form einer Motion kann zudem jedes Mitglied des Grossen Rates oder eine ständige Kommission den Antrag stellen, es sei der Regierungsrat zu verpflichten, eine Massnahme zu ergreifen. Ist der Regierungsrat für die Massnahme zuständig, so trifft er diese oder unterbreitet dem Grossen Rat den Entwurf eines Erlasses gemäss Abs. 1, mit dem die Motion umgesetzt werden kann. 2 Unzulässig ist eine Motion, die auf den verfassungsrechtlichen Zuständigkeitsbereich des Regierungsrates, auf einen Einzelfallentscheid, auf einen in gesetzlich geordnetem Verfahren zu treffenden Entscheid oder einen Beschwerdeentscheid einwirken will. 3 Tritt der Rat auf die Motion ein, so gibt er dem Regierungsrat Gelegenheit, innert drei Monaten dazu Stellung zu nehmen, insbesondere zur Frage der rechtlichen Zulässigkeit des Begehrens. Die Motion ist sowohl im Kompetenzbereich des Grossen Rates wie auch in demjenigen des Regierungsrates zulässig. Ausserhalb der verfassungsrechtlichen Kompetenzaufteilung (vgl. 42 Abs. 2 GO) ist der betroffene Zuständigkeitsbereich somit keine Voraussetzung der rechtlichen Zulässigkeit. Die Frage nach der Zuständigkeit ist im Rahmen der inhaltlichen Umsetzung eines Motionsanliegens aber von entscheidender Bedeutung, da sie die Art der Umsetzung vorgibt. Es gilt, das Gewaltenteilungsprinzip zwischen Grossem Rat und Regierungsrat zu beachten, denn beide sind gestützt auf das Legalitätsprinzip an Erlasse gebunden, die die Entscheidungsbefugnisse auf die Staatsorgane aufteilen. Je nach betroffenem Kompetenzbereich richtet sich die Umsetzung entweder nach 42 Abs. 1 GO oder nach 42 Abs. 1 bis GO. Liegt die Motion im Zuständigkeitsbereich des Grossen Rates, wird sie mit einer Verfassungs-, Gesetzes- oder Beschlussvorlage erfüllt ( 42 Abs. 1 GO). Eine Motion, die auf eine Materie im Kompetenzbereich des Regierungsrates zielt, wird mit einer Verordnungsänderung respektive mit einem anderen Mittel der Exekutive erfüllt ( 42 Abs. 1 bis GO), oder aber dem Grossen Rat wird ein Gesetzesentwurf vorgelegt, der die Kompetenzverteilung zugunsten des Grossen Rates verändert ( 42 Abs. 1 bis Satz 2 GO). Mit der vorliegenden Motion soll der Regierungsrat beauftragt werden, im Umkreis von Kindergärten mittels grosszügiger Strassenmarkierungen sowie Verkehrsschildern die Strassenverkehrsteilnehmer in genügender Weise auf die Anwesenheit von Kindern in unmittelbarer Umgebung hinzuweisen. Die Kantone sind nach Art. 3 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 5 Abs. 1 des Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember 1958 (SVG; SR ) befugt mittels Signale und Markierungen für bestimmte Strassen Fahrverbote, Verkehrsbeschränkungen und Anordnungen zur Regelung des Verkehrs zu erlassen. Im Bereich der für Motorfahrzeuge oder Fahrräder offenen Strassen dürfen jedoch nur die vom Bundesrat in der Signalisationsverordnung vom 5. September 1979 (SSV; SR ) vorgesehenen Signale und Markierungen verwendet und nur von den zuständigen Behörden oder mit deren Ermächtigung angebracht werden (Art. 5 Abs. 3 SVG). Auf der Fahrbahn selbst dürfen grundsätzlich nur Richtungsangaben sowie die ebenfalls in der SSV vorgesehenen Aufschriften angebracht werden. Das Eidgenössische Departements für Umwelt, Verkehr, Seite 2/4

170 Energie und Kommunikation (UVEK) kann zusätzlich besondere Markierungen vorsehen, namentlich zur Verdeutlichung von Signalen oder zum Hinweis auf besondere örtliche Gegebenheiten (Art. 72 Abs. 3 SSV). Welche Behörde für die Anordnung, Anbringung und Entfernung von Signalen und Markierungen zuständig ist, bestimmt das kantonale Recht (Art. 1 Abs. 2 lit. c in Verbindung mit Art. 104 Abs. 1 SSV). Im Bereich von Schulhäusern, Spielplätzen und dergleichen können die Kantone das Gefahrensignal «Kinder» aufstellen. Dieses zeigt an, dass häufig mit Kindern auf der Fahrbahn zu rechnen ist (Art. 11 Abs. 2 SSV; vgl. Abbildung Nr in Anhang 2 der SSV). Als weiterer Hinweis auf Kinder darf sodann im Bereich von Schulen und Kindergärten in Ergänzung zum Gefahrensignal «Kinder» mit der Zusatztafel «Schule» (Art. 2 Abs. 5 in Verbindung mit Art. 63 SSV) eine besondere Fahrbahnmarkierung im Sinne von Art. 72 Abs. 3 SSV angebracht werden, wenn der Fahrverkehr auf eine besondere Gefahrensituation, die durch das Signal «Kinder» mit der Zusatztafel «Schule» allein zu wenig deutlich wird, aufmerksam gemacht werden soll (vgl. Weisungen des UVEK über besondere Markierungen auf der Fahrbahn vom 10. Dezember 2013, Ziff. 2). Die Motionsforderung lässt sich somit ohne weiteres in Einklang mit den bundesrechtlichen Strassenverkehrs- und Signalisationsvorschriften umsetzen. Für den Erlass von Verkehrsanordnungen auf Stadtgebiet und für die Kantonsstrassen in den Gemeinden Bettingen und Riehen sind der Regierungsrat bzw. das Bau- und Verkehrsdepartement zuständig (vgl. 3 Abs. 1 der Verordnung über den Strassenverkehr vom 17. Mai 2011, StVO; SG ). In den Gemeinden Bettingen und Riehen ist für die Gemeindestrassen demgegenüber die jeweilige Gemeinde zu solchen Anordnungen befugt ( 3 Abs. 2 StVO). Für die permanente Anordnung und Bewilligung von Signalen, Markierungen, Schranken und Leiteinrichtungen im Bereiche öffentlicher Strassen sowie für die Planung und den Betrieb von Lichtsignalanlagen ist das Bau- und Verkehrsdepartement zuständig (Art. 7 Abs. 1 StVO). Die Motion unterscheidet nicht zwischen Strassen auf Kantonsgebiet und Kantonsstrassen in den Gemeinden Bettingen und Riehen einerseits, sowie Gemeindestrassen in den Gemeinden Bettingen und Riehen andererseits. Soweit sich die Motion auf Verkehrsanordnungen und Signalisationen auf Stadtgebiet respektive Kantonsstrassen bezieht, zielt sie auf eine Materie im Kompetenzbereich des Regierungsrates ab. Sie verlangt nicht etwas, das sich auf einen Einzelfallentscheid, auf einen in gesetzlich geordnetem Verfahren zu treffenden Entscheid oder einen Beschwerdeentscheid bezieht. Wie bereits dargelegt, spricht auch kein Bundesrecht gegen den Motionsinhalt. Die Motion kann demgemäss auf Kantonsgebiet sowie bezüglich Kantonsstrassen auf Gemeindegebiet gestützt auf 42 Abs. 1 bis GO erfüllt werden. In Bezug auf Verkehrsanordnungen und Signalisationen auf Gemeindestrassen in den Gemeinden Bettingen und Riehen erweist sie sich aber als unzulässig, da sie in die Kompetenz der Gemeinden eingreift. Der Grosse Rat kann gemäss 43 GO eine Frist zur Motionserfüllung festlegen, weshalb der Motionstext bereits eine solche Frist enthalten kann. Die Motion ist aufgrund dieser Erwägungen als teilweise rechtlich zulässig anzusehen. 2. Zum Inhalt der Motion Der Kanton Basel-Stadt unternimmt seit vielen Jahren grosse Anstrengungen zur Verbesserung der Schulwegsicherheit. An Querungen von Strassen werden zur Verbesserung der Verkehrssicherheit laufend Massnahmen getroffen, welche die Sicherheit der FussgängerInnen verbessern (z.b. Fussgänger-Inseln bei Fussgängerstreifen, sogenannte Trottoirnasen oder Trottoirüberfahrten, lichtsignalgesteuerte Fussgängerstreifen). Insgesamt kann festgestellt werden, dass die Verkehrssicherheit und die Schulwegsicherheit im Kanton Basel-Stadt hoch ist. Dennoch ist der Regierungsrat bestrebt, diese Sicherheit weiter zu optimieren. Seite 3/4

171 Das Bundesrecht gibt vor, in welchen Fällen ein Signal und gegebenenfalls ergänzend zum Signal eine Markierung Achtung Kinder angebracht werden darf. In den vergangenen Jahren wurden an verschiedenen Örtlichkeiten solche Signale und Markierungen angebracht. Auslöser waren entweder Feststellungen von Mitarbeitenden der Verwaltung oder eingereichte Gesuche etwa von Schulen. Das zuständige Amt für Mobilität im Bau- und Verkehrsdepartement entscheidet als operativ zuständige Stelle über ein allfälliges Anbringen eines Signals und einer Markierung unter Berücksichtigung der bundesrechtlichen Vorgaben. Diese Kompetenz erstreckt sich wie oben ausgeführt auf alle Strassen innerhalb des Stadtgebiets und auf die Kantonsstrassen auf dem Gebiet der beiden Landgemeinden, nicht aber auf die Gemeindestrassen in Riehen und Bettingen. Die Motionäre stellen richtigerweise fest, dass Schulen eher wenige Standortverschiebungen erfahren. Bei Kindergärten entstehen hingegen häufig neue Kindergartenstandorte und/oder bestehende Standorte entfallen. Dies bedeutet, dass Signale und Markierungen Achtung Kinder bei Kindergärten mit entsprechender Kostenfolge alle paar Jahre angepasst werden müssen. Der Grosse Rat hat im Dezember 2017 die Motion Wanner und Konsorten betreffend Durchsetzung von Geschwindigkeitsbegrenzungen Tempo 30 im Bereich von Schulhäusern und Kindergärten [ ] dem Regierungsrat zur Ausarbeitung einer Vorlage innert zwei Jahren überwiesen. Die involvierten Amtsstellen erarbeiten zurzeit eine Vorlage. Die vorliegende Motion Moesch und Konsorten teilt mit der Motion Wanner als Kernanliegen die Optimierung der Verkehrssicherheit für Kindergarten-Kinder. Daher sollen diese beiden Vorstösse koordiniert bearbeitet werden. Der Regierungsrat strebt an, ein Gesamtpaket Sicherheit bei Schulen und Kindergärten zu schnüren. Es ist vorgesehen, pro Standort (Schule bzw. Kindergarten) eine Schwachstellenanalyse durchzuführen und daraus Massnahmen zur Optimierung der Verkehrssicherheit abzuleiten und umzusetzen. Der Regierungsrat wird dazu in Rahmen einer Vorlage zur Motion Wanner und Konsorten detailliert bis Ende 2019 berichten. Die Anliegen der vorliegenden Motion Moesch und Konsorten werden darin gebührend berücksichtigt. 3. Antrag Auf Grund dieser Stellungnahme beantragen wir, die Motion Christian C. Moesch und Konsorten betreffend Sicherheit für die Kindergarten-Kinder, Verkehrssignalisation/-markierung auf öffentlichen Strassen im Umkreis von Kindergärten dem Regierungsrat als Anzug zu überweisen. Im Namen des Regierungsrates des Kantons Basel-Stadt Elisabeth Ackermann Präsidentin Barbara Schüpbach-Guggenbühl Staatsschreiberin Seite 4/4

172 An den Grossen Rat BVD/P Basel, 6. Februar 2019 Regierungsratsbeschluss vom 5. Februar 2019 Anzug Beatriz Greuter und Konsorten betreffend Umsetzung der Ergebnisse aus dem Workshop Welchen Verkehr wollen wir im Gundeli Der Grosse Rat hat an seiner Sitzung vom 15. März 2017 vom Schreiben des Regierungsrates vom 23. November 2016 Kenntnis genommen und dem Antrag des Regierungsrates folgend den nachstehenden Anzug Beatriz Greuter und Konsorten stehen lassen und dem Regierungsrat zum erneuten Bericht überwiesen. Die Quartierkoordination Gundeldingen hat mit grosser Unterstützung der Bevölkerung einen mit 80 Personen durchgeführten Workshop zum Thema "Welchen Verkehr wollen wir im Gundeli" veranstaltet. Nach dem Workshop und einer vierteiligen Serie in der Gundeldinger Zeitung fand im Dezember 2011 eine Podiumsdiskussion statt. Diese Veranstaltung wurde durch ca. 200 Personen besucht. Die Anliegen sind im Wesentlichen die gleichen, welche bereits im April 2010 im "Gundeldinger Manifest" festgehalten wurden und die Grundlagen dazu sind im "Quartierrichtplan Gundeldingen" von 1986 enthalten. Die Eröffnung der Nordtangente hat in der Gundeldinger- und Dornacherstrasse eine Verkehrsentlastung von 10-20% gebracht. Diese Verkehrsabnahmen wurden aber nicht, wie schon in früheren politischen Vorstössen gefordert, mit flankierenden Massnahmen gesichert. Das Thema ist nach all den Jahren und den bereits durchgeführten Verbesserungen immer noch sehr aktuell. Für die Gundeldinger Bevölkerung hat das Thema Verkehr immer noch einen hohen Stellenwert. Die Umsetzung der Anliegen und der aus den Veranstaltungen erarbeiteteten Sofortmassnahmen sollen also rasch und unabhängig vom viel diskutierten und geplanten "Gundeli- Tunnel" voll und nicht erst danach umgesetzt werden. Die Unterzeichnenden bitten die Regierung zu prüfen und zu berichten, wie und wie schnell die durch die Quartierbevölkerung erarbeiteten Sofortmassnahmen umgesetzt werden können: 1. Tempo 30 generell im ganzen Quartier, keine Ampeln, Rechtsvortritt 2. Alle Querstrassen mit Gegenverkehr 3. Begegnungszonen 4. Grosszügige Verbindung für Velo und Fussgänger über das Bahnareal 5. Erweiterung des Veloparkings beim Bahnhof 6. Nachtfahrverbot auch in der Gundeldingerstrasse 7. LKW-Verkehr nur für Zubringer Gundeli und Bruderholz Beatriz Greuter, Oswald Inglin, Jörg Vitelli, Otto Schmid, Sibylle Benz Hübner, Aeneas Wanner, Patrizia Bernasconi Wir berichten zu diesem Anzug wie folgt: Den Mitgliedern des Grossen Rates des Kantons Basel-Stadt zugestellt am 15. Februar 2019

173 Der Regierungsrat hat bereits in seinen Berichten vom 14. Januar 2015 sowie 23. November 2016 zum Anzug Beatriz Greuter und Konsorten Stellung genommen. Nachstehende Erläuterungen stellen mehrheitlich eine Ergänzung dazu dar. 1. Einleitende Bemerkung Aus dem kantonalen Richtplan Basel-Stadt, Anpassung 2012 (erlassen am 10. Juni 2014) besteht der Auftrag, innert fünf Jahren nach dessen Erlass einen Stadtteilrichtplan zum Schwerpunktgebiet Gundeldingen zu erarbeiten, der ein umfassendes Verkehrskonzept mit kurz- und mittelfristigen Perspektiven für alle Verkehrsmittel beinhalten soll. Der Stadtteilrichtplan Gundeldingen für mehr Wohnraum und Arbeitsplätze, mehr Freiräume und kürzere Wege liegt nun im Entwurf vor. Er wurde unter Einbezug eines Beirats erarbeitet und beinhaltet die drei Themenbereiche: Nutzungen, Freiräume und Mobilität. Die Inhalte zur Mobilität basieren auf bestehenden Grundlagen (z.b. Teilrichtplan Velo, Tempo 30-Beschluss etc.) und den bekannten Quartieranliegen. Zusätzlich wurde mit einem erweiterten Beirat des Stadtteilrichtplans Mitte 2017 ein runder Tisch zum Thema Verkehr durchgeführt. Die Anregungen daraus sind in den Stadtteilrichtplan eingeflossen. Im Anschluss an die verwaltungsinterne Ämterkonsultation zum Stadtteilrichtplan Gundeldingen im Herbst 2018 folgt nun die öffentliche Vernehmlassung zum Entwurf. Nach Abschluss des Verfahrens wird der Regierungsrat die überarbeitete Endfassung des Stadtteilrichtplans Gundeldingen behördenverbindlich beschliessen. Der Stadtteilrichtplan wird damit zur Grundlage für die Planungen im Gundeldinger Quartier für die kommenden 15 bis 20 Jahre. 2. Zu den einzelnen Fragen 1. Tempo 30 generell im ganzen Quartier, keine Ampeln, Rechtsvortritt Der Grosse Rat hat mit Beschluss Nr. 13/02/03G vom 09. Januar 2013 eine Rahmenausgabenbewilligung von insgesamt 3 Mio. Franken zur weiteren Umsetzung von Tempo 30 gesprochen. Auch das Gundeldinger Quartier profitiert davon. Seit März 2018 gilt neu in der gesamten Güterstrasse, in der gesamten Bruderholzstrasse, in der Solothurnerstrasse zwischen Meret Oppenheim-Strasse und Gundeldingerstrasse und auf Teilen des Tellplatzes Tempo 30. Infolge des erst kürzlich gefällten Grundsatzentscheids des Bundesgerichts zur Einführung von Tempo 30 auf verkehrsorientierten Strassen, wird auch die Einführung von Tempo 30 in der Gundeldingerstrasse und Dornacherstrasse unter anderem in Zusammenhang mit der gesetzlich erforderlichen Lärmsanierung geprüft. Wegen dem besonderen Schutzbedürfnis von Schulkindern und vor dem Hintergrund der vom Grossen Rat überwiesenen Motion Wanner betreffend Durchsetzung von Geschwindigkeitsbegrenzungen Tempo 30 im Bereich von Schulhäusern und Kindergärten (P175144) werden zudem mit speziellem Fokus Massnahmen zur Temporeduktion auf Strassenabschnitten im Umfeld von Schulhäusern und Kindergärten untersucht. Im Rahmen der Bearbeitung des Anzugs Stephan Luethi-Brüderlin und Konsorten betreffend Schaltung von Lichtsignalanlagen (P155030) wurde bei sämtlichen Lichtsignalanlagen im Kanton Basel-Stadt überprüft, ob die bestehenden Betriebszeiten richtig sind respektive ob die Anlagen öfter oder komplett ausgeschaltet werden können. Im Quartier Gundeldingen wurden folgende Lichtsignalanlagen angepasst: J.J.Balmer-Strasse/Dornacherstrasse, Solothurnerstrasse/Dornacherstrasse, Güterstrasse/Reinacherstrasse, Seite 2/4

174 Gempenstrasse/Dornacherstrasse. Bei den Anlagen Solothurnerstrasse/Dornacherstrasse sowie Gempenstrasse/Dornacherstrasse wurden die Betriebszeiten während der Versuchsphase wieder ausgedehnt, nachdem sich dort ein hohes Sicherheitsbedürfnis der Quartierbewohnerinnen und bewohner insbesondere für Kinder zeigte. 2. Alle Querstrassen mit Gegenverkehr Die Öffnung aller Querstrassen für Gegenverkehr wird als nicht zielführend beurteilt. Die pauschale Öffnung könnte Schleichverkehr durch Quartierstrassen attraktiver machen, aber auch zu Kreuzungsengpässen und in der Folge zur Aufhebung von Parkplätzen führen. Im Rahmen des runden Tischs zum Thema Verkehr im Mai 2017 wurde das Anliegen Alle Querstrassen mit Gegenverkehr zur Diskussion gestellt. Die Vertreterinnen und Vertreter des Quartiers haben sich deutlich dagegen ausgesprochen. Das Anliegen wurde deshalb im Stadtteilrichtplan nicht weiterverfolgt. 3. Begegnungszonen Dazu hat der Regierungsrat bereits in der letzten Anzugsbeantwortung abschliessend Stellung genommen. Offene Begehren gibt es zurzeit keine. 4. Grosszügige Verbindung für Velo und Fussgänger über das Bahnareal Diese Frage hat der Regierungsrat bereits in seinem Schreiben vom 26. März 2014 zum Anzug Brigitta Gerber betreffend neue Fussgänger- /Velounterführung Bahnhof SBB (P125015) beantwortet. Der Grosse Rat hat den Anzug mit Beschluss 14/21/22G vom 21. Mai abgeschrieben. Die verbesserte Querung für den Fuss- und Veloverkehr über das Bahnareal fliesst zum einen in die Planungen zum Ausbau des Bahnhofs Basel SBB mit ein. Des Weiteren soll sie in den Teilrichtplänen Velo sowie Fuss- und Wanderwege wie auch im Stadtteilrichtplan Gundeldingen behördenverbindlich verankert werden. 5. Erweiterung des Veloparkings beim Bahnhof Grundlage für die Planungen der Veloabstellplätze am Bahnhof Basel SBB bildet das im Jahr 2012 von SBB und Kanton erstellte Konzept für Veloabstellanlagen am Bahnhof Basel SBB. Das Konzept wurde im Jahr 2017 auf den aktuellen Stand gebracht. Seit der letzten Anzugsbeantwortung im Jahr 2016 hat die SBB zusätzlich rund 700 Abstellplätze erstellt: 200 Plätze östlich des Dienstgebäudes Ost zwischen Bahnhof- und Postgebäude und über 500 Plätze neben der heutigen unterirdischen Velostation als neuer Teil des bestehenden Centralbahnparkings. Dies bringt die gewünschte Entlastung auf der Nordseite des Bahnhofs. Auch während den laufenden Bauarbeiten rund um den Meret Oppenheim-Platz auf der Südseite des Bahnhofs (Hochhaus, Logistikzentrum, Platz, Gleise) muss die SBB das heutige Angebot an Abstellplätzen von gut 700 Abstellplätzen jederzeit zur Verfügung stellen. Es kommt dabei zu verschiedenen temporären Lösungen. Darüber hinaus prüfen der Kanton und die SBB eine Erweiterung des bestehenden Angebots. Der Entwurf des Stadtteilrichtplans beinhaltet drei Velostationen: mittelfristig soll der Ausbau der Veloabstellplatz-Situation auf der Südseite angestrebt werden, langfristig auf der Westseite sowie mittel- bis langfristig auf der Ostseite des Bahnhofs Basel SBB. Seite 3/4

175 6. Nachtfahrverbot auch in der Gundeldingerstrasse 7. LKW-Verkehr nur für Zubringer Gundeli und Bruderholz Zu diesen Fragestellungen hat der Regierungsrat bereits in der ersten Anzugsbeantwortung abschliessend Stellung genommen. 3. Antrag Der Regierungsrat hat zu einer Mehrheit der Fragen des Anzugs Beatriz Greuter bereits abschliessend Stellung genommen. Die noch offenen Fragen werden aktuell im Rahmen des im Entwurf vorliegenden Stadtteilrichtplans geklärt. Aufgrund dieses Berichts beantragen wir, den Anzug Beatriz Greuter betreffend Umsetzung der Ergebnisse aus dem Workshop «Welchen Verkehr wollen wir im Gundeli?» abzuschreiben. Im Namen des Regierungsrates des Kantons Basel-Stadt Elisabeth Ackermann Präsidentin Barbara Schüpbach-Guggenbühl Staatsschreiberin Seite 4/4

176 An den Grossen Rat BVD/P Basel, 30. Januar 2019 Regierungsratsbeschluss vom 29. Januar 2019 Anzug Beatrice Isler und Konsorten betreffend Fussgängerinnen und Fussgänger in der Stadt Basel Der Grosse Rat hat an seiner Sitzung vom 15. Februar 2017 den nachstehenden Anzug Beatrice Isler und Konsorten dem Regierungsrat zur Stellungnahme überwiesen: Wer Medienmitteilungen erhält und sich durch das Internet und die Zeitungen liest, stösst auf eine erfreuliche Vielfalt an Aktionen zugunsten von Velofahrenden: Pendler-Velorouten werden prioritär von Schnee und Eis befreit / Veloring für Basel / Velogegenverkehr in der östlichen Gundeldingerstrasse / Pilotversuch: Rechtsabbiegen für Velos gestattet / Gegenverkehr in 46 Quartierstrassen / Veloroutennetz / Sichere Veloführung Dreispitz / Verbreiterung der Velospuren u.v.m... Die Anliegen sind vielfältig. Leider wurde bei der Suche auf (Inhaltsseiten & Medienmitteilungen) unter dem automatisch angebotenen Stichwort "Fussgänger/-innen gemeldet "Es wurden keine Ergebnisse zu Ihrer Suchanfrage 'Fussgänger/-innen gefunden". Einzig unter den 51 aufgeführten Dokumenten gibt es da und dort Anzüge und Ratschläge, in welchen die FussgängerInnen in Zusammenhang mit dem Velo- und Autoverkehr genannt werden. Die Anzugstellenden wissen, wie viel Toleranz es im öffentlichen Raum braucht, um alle Verkehrsteilnehmende sicher durch den Alltag zu bringen und den Ansprüchen aller NutzerInnen gerecht zu werden. Autofahrende beanspruchcen viel Platz und drängen die Velofahrenden weg. Diese weichen aus, u.a. auch auf die Trottoirs, auf Park- und Spazierwege, obwohl Art. 43 StVG klar festhält, dass Gehflächen den FussgängerInnen vorbehalten sind. Werden Flächen kombiniert genutzt, gibt es viele Möglichkeiten, solche Bereiche konfliktfrei zu gestalten, sei es mit unterschiedlichen Bodenbelägen, mit gestalterischen Elementen, mit entsprechender Signalisation, in jedem Fall aber unter Einbezug der diversen Nutzergruppierungen und unter Durchsetzung des vereinbarten Regimes (siehe auch Die Anzugstellenden bitten deshalb den Regierungsrat unter Mitwirkung der flächendeckend für Privatpersonen zuständigen Neutralen Quartiervereine der Stadt Basel und weiterer Quartierorganisationen eine Liste von problematischen Fussgänger- Hotspots zu erstellen; um einen Bericht an den Grossen Rat, welcher aufzeigt, wie der Regierungsrat die Situation für die FussgängerInnen im Kanton Basel-Stadt verbessern will. Beatrice Isler, Annemarie Pfeifer, Bruno Jagher, Erich Bucher, Rudolf Rechsteiner, Helen Schai- Zigerlig, Michael Koechlin, Beatrice Messerli, Stephan Luethi-Brüderlin, Andrea Elisabeth Knellwolf, Heiner Vischer, Oswald Inglin, Katja Christ, Pasqualine Gallacchi, Remo Gallacchi, Alexander Gröflin, Thomas Grossenbacher, Tobit Schäfer, Beat Braun, Andreas Zappalà Den Mitgliedern des Grossen Rates des Kantons Basel-Stadt zugestellt am 1. Februar 2019.

177 Wir berichten zu diesem Anzug wie folgt: 1. Einleitung 1.1 Bedeutung des Fussverkehrs Der Regierungsrat misst dem Fussverkehr als umweltschonende, gesundheitsfördernde, kostengünstige, flexible, leise und sehr raumsparende Fortbewegungsart eine grosse Bedeutung im Hinblick auf eine nachhaltige Verkehrsentwicklung und stadtgerechte Mobilität in Basel-Stadt zu. Zu Fuss gehen ist die elementarste Form der Mobilität, denn jeder Weg ist zumindest mit einem kurzen Fussweg verbunden, sei es zur Haltestelle von Bahn, Bus und Tram oder zum Velo- bzw. Autoparkplatz. Der Fussverkehr verursacht keine Emissionen und benötigt sehr wenig Platz. Die Erhöhung des Fussverkehrsanteils trägt somit zur Erreichung der Umwelt- und Energieziele des Kantons bei und leistet einen wesentlichen Beitrag zu einem effizienten Umgang mit dem knappen und wertvollen städtischen Raum. 1.2 Politische Verankerung des Fussverkehrs Der Legislaturplan des Regierungsrates zeigt auf, wie der Regierungsrat in den nächsten vier Jahren mit aktuellen Herausforderungen wie der wachsenden Mobilität oder den Folgen des Klimawandels umgehen will. Zwei der zwölf Legislaturziele weisen Massnahmen zugunsten des Fussverkehrs aus. Diese beinhalten folgendes: Die Mobilität stadtgerecht zu gestalten unter anderem dank der Verbesserung von Sicherheit und Komfort des Zufussgehens sowie einen Verkehrssicherheitsplan auszuarbeiten, um Unfälle zu reduzieren und ein sicheres Verhalten im Verkehr zu fördern. Die stadt- und umweltverträgliche Mobilität ist auch eine Herausforderung im Zusammenhang mit dem Wirtschafts- und Bevölkerungswachstum. Dazu kann und soll der Fussverkehr einen wesentlichen Beitrag leisten. Auch im Verkehrspolitischen Leitbild (RRB vom 16. Juni 2015) hat der Regierungsrat die Bedeutung des Fussverkehrs in zwei der sieben strategischen Schwerpunkte unterstrichen: Lücken im Fuss- und Veloverkehr schliessen und Infrastrukturen sicher und nutzergerecht gestalten. Öffentliche Strassenräume aufwerten, sicherer gestalten und kurze Wege ermöglichen. Das Leitbild beinhaltet neben strategischen Schwerpunkten auch einen Massnahmen- und Aktionsplan. Für den Fussverkehr steht konkret die Erarbeitung des Teilrichtplans Fuss- und Wanderwege im Fokus, den der Regierungsrat im Herbst 2018 zur öffentlichen Vernehmlassung freigegeben hat. Der Regierungsrat legt Wert darauf, die beiden umweltverträglichsten Verkehrsarten, nämlich den Fuss- und den Veloverkehr, nicht gegeneinander auszuspielen. Verbesserungen für den Veloverkehr dürfen nicht zu Lasten von Fussverkehrsflächen ausfallen. Dies hat er in seiner mündlichen Beantwortung vom 7. Februar 2018 zur Interpellation Nr. 1 Beat K. Schaller betreffend Rettet das Trottoir bekräftigt. Gleichzeitig ist sich der Regierungsrat bewusst, dass es wegen des beschränkten Raums in einer gebauten Stadt, auch bei noch so sorgfältiger Planung zu Konflikten zwischen den verschiedenen Verkehrsteilnehmenden kommen kann. Deshalb werben das Amt für Mobilität und die Verkehrsprävention der Kantonspolizei seit vielen Jahren gemeinsam für gegenseitige Rücksichtnahme und Toleranz im Verkehr sowie für einen fairen Umgang zwischen den Verkehrsteilnehmenden. Beispielsweise mit der Kampagne Fair im Verkehr. In seiner Stellungnahme zur laufenden Vernehmlassung des Bundes betreffend Revision des Strassenverkehrsrechts setzt sich der Regierungsrat für Anpassungen ein, die eine Entschärfung Seite 2/4

178 der Konfliktsituation zwischen dem Fuss- und Veloverkehr sowie insbesondere eine Attraktivitätssteigerung eigener Veloinfrastruktur wie bspw. Velostreifen unterstützen. 2. Zu den Fragen 2.1 Mitwirkung für Problemstellenliste Frage 1: Die Anzugstellenden bitten deshalb den Regierungsrat unter Mitwirkung der flächendeckend für Privatpersonen zuständigen Neutralen Quartiervereine der Stadt Basel und weiterer Quartierorganisationen eine Liste von problematischen Fussgänger-Hotspots zu erstellen; Der Kanton Basel-Stadt hat zu Fussverkehrsverbindungen im Rahmen mehrerer Mitwirkungsverfahren (siehe Ausführungen in nachfolgenden Unterkapiteln) entsprechende Problemstellen eruiert. Werkstadt Basel und Aktionsprogramm Stadtentwicklung Mit der «Werkstadt Basel» hat der Regierungsrat Ende der 90er Jahre Anstrengungen zur Verbesserung der Lebensqualität insbesondere der Wohnqualität und des Wohnumfeldes unternommen. Die Bevölkerung konnte dazu Ideen und Vorschläge einbringen. Diese waren Basis für das Aktionsprogramm Stadtentwicklung (APS), das die entsprechenden Planungen und konkreten Massnahmen ausgelöst hat. Am mehrjährigen Mitwirkungsprozess haben sich rund Personen beteiligt. Das APS Basel wurde in den Folgejahren umgesetzt. Dazu gehörte das Programm zur Erhebung und Verbesserung von Problemstellen bei Fussgängerquerungen und -verbindungen. Dies beinhaltete die Mitwirkung der Quartiervereine für eine flächendeckende Erfassung von Problemstellen. Diese wurden aufgrund ihrer Bedeutung für zu Fuss Gehende beurteilt und grossenteils verbessert. Quartierrundgänge Im Rahmen des Projektes MiGundelDing Bestandesaufnahme mit Kindern (unter Federführung des Kinderbüros Basel) wurden im Jahr 2011 sechs Quartierspaziergänge durchgeführt. Unter anderem äusserten sich die Kinder zum Wegnetz und zum Verkehr. Die von den Kindern genannten Schwachstellen und Netzlücken wurden vom Bau- und Verkehrsdepartement analysiert und wo möglich wurden zeitnah Verbesserungsmassnahmen durchgeführt. Im St. Johanns-Quartier fanden im Jahr 2006 ähnliche Bestandsaufnahmen mit Kindern im Rahmen von Quartierrundgängen statt (Projekt JO! St. Johann Quartierentwicklung mit Kindern ). Den Fussverkehr betreffend wurden insbesondere die Erreichbarkeit und Vernetzung quartiereigener Freiräume geprüft. Die erkannten Schwachstellen wurden auch hier von der kantonalen Verwaltung zur Prüfung und Verbesserung entgegengenommen. Eingabe von Schwachstellen durch Bevölkerung und Vereine Zur bestehenden Infrastruktur sind in den letzten Jahren mehrere Schwachstellenmeldungen und Problemstellen-Listen von der Bevölkerung, von Quartiervereinen und von Fussverkehr Region Basel beim Bau- und Verkehrsdepartement eingegangen. Diese wurden jeweils sorgfältig geprüft und vom Bau- und Verkehrsdepartements zur Verbesserung erfasst. Seite 3/4

179 Fazit Das Bau- und Verkehrsdepartement führt die Listen mit Netzlücken und Schwachstellen aufgrund eigener Analyse, systematischer Sicherheitsüberprüfungen und Eingaben von Bevölkerung und Verbänden kontinuierlich fort. Die Qualität der Fusswege ist eine Daueraufgabe, die den Rahmenbedingungen einer sich verändernden Stadt unterliegt. Verbesserungen für den Fussverkehr werden laufend umgesetzt, wo einfach möglich als Sofortmassnahmen bzw. möglichst zeitnah. Aufwändigere Verbesserungen werden im Rahmen von Erhaltungs- oder Umgestaltungsprojekten realisiert. Ein weiteres Mitwirkungsverfahren ist deshalb weder zielführend noch notwendig. Ein flächendeckendes Mitwirkungsverfahren würde ohnehin nicht garantieren, dass alle effektiv vorhandenen Defizite auch wirklich gemeldet werden und wäre gleichzeitig äusserst aufwändig in der kommunikativen und fachlichen Begleitung. Der Regierungsrat erachtet es deshalb als wesentlicher, die Anstrengungen auf die Verbesserung der bereits breit eruierten Schwachstellen aus den durchgeführten Mitwirkungsprozessen sowie aus den fachlichen Planungen und Analysen zu konzentrieren. Letzteres erfolgt unter anderem auf Basis des Infrastruktur-Sicherheitsinstruments Road Safety Inspection des Bundes mit der Aufgabe, Sicherheitsanforderungen auf Strassenabschnitten zu überprüfen. Diese Sicherheitsprüfung hat die Kantonspolizei unter anderem auch für alle Fussgängerstreifen durchgeführt. Diese wurden nach Sicherheitskriterien beurteilt und ihre Defizite festgehalten. 2.2 Bericht zur Förderung des Fussverkehrs Frage 2: Die Anzugstellenden bitten deshalb den Regierungsrat um einen Bericht an den Grossen Rat, welcher aufzeigt, wie der Regierungsrat die Situation für die FussgängerInnen im Kanton Basel-Stadt verbessern will. Die Anzugstellenden bitten den Regierungsrat um einen Bericht an den Grossen Rat, der aufzeigt, wie der Regierungsrat die Situation für die Fussgängerinnen und Fussgänger im Kanton Basel-Stadt verbessern will. Es gibt bereits wichtige Dokumente mit Aussagen zum Fussverkehr. Dazu zählen insbesondere das verkehrspolitische Leitbild sowie der Teilrichtplan Fuss- und Wanderwege (TRP FW), dessen Entwurf der Regierungsrat Ende 2018 in eine öffentliche Vernehmlassung gegeben hat. Der Teilrichtplan hält Anliegen des Fussverkehrs im öffentlichen Raum behördenverbindlich fest und gewährleistet die Abstimmung mit anderen Vorhaben sowie die Berücksichtigung des Fussverkehrs in übergeordneten Planungen und Grossprojekten. Zudem hält er Strategien und Grundsätze für den Fussverkehr fest. Er ist damit eine wesentliche Grundlage für die Fussverkehrsförderung. Der Regierungsrat erlässt den TRP FW nach Auswertung der Vernehmlassung und Bereinigung voraussichtlich im Verlauf dieses Jahres. Ein entsprechender Bericht zum Fussverkehr zuhanden des Grossen Rates soll aufgrund der inhaltlichen Abhängigkeiten, insbesondere bei Strategie und Grundsätzen, gleichzeitig verabschiedet werden. 3. Antrag Aufgrund dieses Berichts beantragen wir, den Anzug Beatrice Isler und Konsorten betreffend Fussgängerinnen und Fussgänger in der Stadt Basel abzuschreiben. Im Namen des Regierungsrates des Kantons Basel-Stadt Elisabeth Ackermann Präsidentin Barbara Schüpbach-Guggenbühl Staatsschreiberin Seite 4/4

180 An den Grossen Rat BVD/P Basel, 30. Januar 2019 Regierungsratsbeschluss vom 29. Januar 2019 Anzug Lukas Engelberger und Konsorten betreffend Verbesserung der Verkehrssicherheit bei Schulhäusern und Kindergärten Der Grosse Rat hat an seiner Sitzung vom 15. Februar 2017 den nachstehenden Anzug Lukas Engelberger und Konsorten stehen gelassen und dem Regierungsrat zur erneuten Berichterstattung überwiesen: Schulhäuser und Kindergärten sowie ihre unmittelbare Umgebung sind Orte mit erhöhtem Sicherheitsbedürfnis. Dies gilt insbesondere bezüglich Verkehr, weil sich um Schulhäuser und Kindergärten herum bestimmungsgemäss zahlreiche Kinder aufhalten und diese noch kein ausgeprägtes Gefahrenbewusstsein haben. Die Verbesserung der Verkehrssicherheit in der Umgebung von Schulhäusern und Kindergärten ist den Unterzeichnenden deshalb ein wichtiges Anliegen, das ständiger Beobachtung bedarf. In diesem Zusammenhang fragen sich die Unterzeichnenden, ob die bisher in diesem Bereich unternommenen Anstrengungen ausreichend sind. Als zusätzliche Massnahmen zur Verbesserung der Verkehrssicherheit von Kindern und Jugendlichen im Umfeld von Schulen und Kindergärten drängt sich zunächst eine konsequente Einführung von Tempo 30 in unmittelbarer Nähe von Schulen und Kindergärten auf. Den Unterzeichnenden ist bewusst, dass bereits zahlreiche Schulen und Kindergärten in Tempo 30-Zonen liegen. Es wäre jedoch anzuregen, systematisch zu prüfen, ob es diesbezüglich noch Lücken oder Schwachstellen gibt und wie diese geschlossen resp. behoben werden könnten. Darüber hinaus ist auch auf die konsequente Durchsetzung der jeweiligen Geschwindigkeitsgrenzen Wert zu legen. Ein Weg dazu wäre der Einsatz von Geschwindigkeitsanzeigen. Diese sind mobil einsetzbar und können haben neben der reinen Geschwindigkeitsangabe auch zusätzliche Funktionen wie etwa das Einblenden von "Smiley"-Symbolen, um den Automobilisten einprägsam mitzuteilen, ob sie sich an die vorgeschriebene Geschwindigkeit halten oder nicht. Die Unterzeichnenden bitten den Regierungsrat deshalb, zu prüfen und zu berichten, ob die Sicherheit von Kindern und Jugendlichen im Umfeld von Schulen und Kindergärten durch eine konsequente Einführung und Durchsetzung von Tempo 30 (wie beschrieben) verbessert werden könnte. Lukas Engelberger, Markus Lehmann, Helen Schai-Zigerlig, Oswald Inglin, Remo Gallacchi, Tobit Schäfer, Baschi Dürr, Balz Herter, Salome Hofer, Beat Jans, Annemarie Pfeifer, Emmanuel Ullmann, Tanja Soland Wir berichten zu diesem Anzug wie folgt: Den Mitgliedern des Grossen Rates des Kantons Basel-Stadt zugestellt am 1. Februar 2019.

181 Zum vorliegenden Anzug hat der Regierungsrat erstmals im Rahmen des Ratschlags Rahmenausgabenbewilligung zur weiteren Umsetzung von Tempo 30 vom 23. Mai 2012 (Nr ) berichtet. Seit Mitte 2013 werden laufend weitere Tempo 30-Zonen und -Strecken gemäss Grossratsbeschluss 13/02/03G vom 9. Januar 2013 eingerichtet. Der Regierungsrat hat zum Stand der Arbeiten und zum vorliegenden Anzug im Dezember 2014 sowie im November 2016 berichtet. Der Grosse Rat hat an seiner Sitzung vom 7. Januar 2017, dem Antrag des Regierungsrats folgend, den Anzug erneut stehen gelassen. 1. Stossrichtung zur Erhöhung der Schulwegsicherheit Die in der letzten Berichterstattung dargelegte, vom Regierungsrat verfolgte Stossrichtung zur Erhöhung der Schulwegsicherheit gilt unverändert. Nochmals hervorzuheben ist das departementsübergreifende Koordinationsgremium Schulwegsicherheit (KOGESSI) unter der Leitung des Erziehungsdepartements, das seit 2015 zwischen drei und vier Mal jährlich tagt und Anliegen der Schulen, Eltern usw. bezüglich Schulwegsicherheit bearbeitet. Ergänzend zum letzten Bericht des Regierungsrats sind weitere Massnahmen zu erwähnen, die einen Beitrag zur Schulwegsicherheit leisten: - Optimierung von Fussgängerstreifen und Trottoirüberfahrten gemäss aktuellen Normen im Rahmen laufender Erhaltungsmassnahmen und Umgestaltungsprojekte; - jährlich stattfindende Aktion Kids and Cops, organisiert durch die Kantonspolizei und das Kinderbüro Basel. Dabei beteiligen sich Schulkinder bei einem ausgewählten Schulhaus an einer Verkehrskontrolle und weisen Lenker/innen auf ihre Bedürfnisse auf dem Schulweg hin. 2. Stand der Verbesserungen der Schulwegsicherheit und Umsetzungsstand Tempo 30 Zwischenzeitlich ist ein wesentlicher Teil der Aufträge des oben genannten Grossratsbeschlusses 13/02/03G umgesetzt. Die noch ausstehenden Tempo 30-Detailprojekte und -umsetzungen erfolgen bis Ende 2020, wobei der Koordinationsbedarf bei einzelnen Umgestaltungsprojekten oder offene Rechtsverfahren die Umsetzung noch verzögern können. Bislang sind drei Strassenabschnitte bei Schulhäusern mit Tempo 30-Wechselsignalen ausgerüstete und mit hoher Akzeptanz erfolgreich in Betrieb genommen worden: Im Gundeldingerrain, in der Strassburgerallee und in der Rauracherstrasse (Riehen). Ein weiterer Wechselsignalabschnitt ist in der Neubadstrasse beim Primarstufenstandort Neubad in Vorbereitung und geht voraussichtlich im ersten Quartal 2019 in Betrieb. Da das Bundesgericht im ersten Quartal 2018 grünes Licht für die permanente Einführung von Tempo 30 in der Sevogelstrasse gegeben hat, ist die Sevogelstrasse zwischenzeitlich in die umliegenden Tempo 30-Zonen integriert worden. Damit erübrigt sich die Installation einer Wechselsignalanlage im Bereich des Sevogelschulhauses. Mit Integration der gesamten Sevogelstrasse in die Tempo 30-Zone profitieren die Schülerinnen und Schüler des Primarstufenstandort Sevogel, aber auch weiterer nahe gelegener Ausbildungs- und Betreuungsangebote von einer erhöhten Verkehrssicherheit auf den Schulwegen. Zudem profitieren die Anwohnenden von einer geringeren Lärmbelastung. Der im letzten Bericht des Regierungsrats erwähnte und im Geoportal Kanton Basel-Stadt verfügbare Online-Plan Schulwegsicherheit wird laufend nachgeführt. Dieser Plan bietet für Eltern eine Orientierung, welche Anforderungen das Überqueren der Strassenübergänge im Kanton Basel-Stadt an Kinder im Kindergarten- und Schulalter stellt. Dieser Online-Schulwegeplan soll zu einem Instrument weiterentwickelt werden, das mittels Start- und Zieleingabe Tür zu Tür -Ab- Seite 2/3

182 fragen zwischen Wohn- und Ausbildungsadresse erlaubt und den jeweils verkehrssichersten Weg empfiehlt. Dieses Abfragesystem wird unter Federführung des JSD vorbereitet und voraussichtlich 2020 als Anwendungssoftware (App) zur Verfügung stehen. 3. Ausblick auf weitere Tempo 30-Umsetzungen Weitere Tempo 30-Umsetzungen auf verkehrsorientierten Strassen im Kanton Basel-Stadt, die nicht Bestandteil des Grossratsbeschlusses 13/02/03G sind, werden zurzeit aufgrund folgender laufender Arbeiten geprüft: - Im Rahmen der Behandlung der Motion Aeneas Wanner und Konsorten betreffend Durchsetzung von Geschwindigkeitsbegrenzungen Tempo 30 im Bereich von Schulen und Kindergärten hat der Grosse Rat mit Beschluss 17/50/20G vom 14. Dezember 2017 den Regierungsrat beauftragt, innert zwei Jahren eine Vorlage auszuarbeiten. Die Motion verlangt die Einführung von Tempo 30 auf dem Kantonsstrassennetz von Basel, Riehen und Bettingen im Umkreis von 100 m um alle Schulen und Kindergärten, bei einem Tempo 30-Betrieb während mindestens einer Stunde vor bis mindestens eine Stunde nach regulärer Unterrichtszeit. - Die bundesgesetzlich vorgeschriebene Lärmsanierung muss primär an der Quelle der Lärmentstehung erfolgen. Tempo 30 ist wie dies in der Sevogelstrasse der Fall ist eine mögliche Massnahme zur Reduktion des Strassenlärms. Von solchen Tempo 30-Umsetzungen, soweit sie sich nicht nur auf einen Nachtbetrieb beschränken, wird auch die Schulwegsicherheit profitieren können. Dafür braucht es aber zunächst, auf Basis aktualisierter Verkehrsdaten zur Ermittlung der noch vorhandenen Lärmgrenzwertüberschreitungen, ein Strassenlärmsanierungskonzept sowie die Festlegung zweckmässiger und wirksamer Massnahmen. Dieses Konzept dient als Grundlage für die Beantragung der notwendigen finanziellen Mittel. 4. Antrag Aufgrund dieses Berichts beantragen wir, den Anzug Lukas Engelberger und Konsorten betreffend Verbesserung der Verkehrssicherheit bei Schulhäusern und Kindergärten abzuschreiben. Im Namen des Regierungsrates des Kantons Basel-Stadt Elisabeth Ackermann Präsidentin Barbara Schüpbach-Guggenbühl Staatsschreiberin Seite 3/3

183 An den Grossen Rat BVD/P Basel, 27. Februar 2019 Regierungsratsbeschluss vom 26. Februar 2019 Anzug Christian Egeler und Konsorten betreffend S-Bahnstation Morgartenring-Allschwil Der Grosse Rat hat an seiner Sitzung vom 8. Februar 2017 vom Schreiben des Regierungsrates Kenntnis genommen und dem Antrag des Regierungsrates folgend den nachstehenden Anzug Christian Egeler und Konsorten stehen gelassen und dem Regierungsrat zum erneuten Bericht überwiesen: Die Städte Zürich und Bern haben 13 bzw. 8 voll ins Netz integrierte S-Bahn-Haltestellen. Daneben haben beide Städte weitere Bahnhöfe von Regionalbahnen. Selbst die kleinen Städte Winterthur und Zug haben sechs Bahnhöfe und St. Gallen deren fünf und somit mehr als die Stadt Basel. Um das Zentrum von Basel wären zahlreiche neue S-Bahn-Haltestellen möglich. Um die Regio-S- Bahn wirklich zu einer S-Bahn zu machen, sind auf dem Stadtgebiet und in der Agglomeration weitere Haltestellen notwendig. Alle derzeit geplanten Haltestellen sind mit Ausnahme von Riehen Niederholz weit von der Stadt entfernt. Entlang der Strecke Basel SBB Basel St. Johann liesse sich eine weitere sinnvolle Haltestelle realisieren: Basel Morgartenring-Allschwil (3,0 km von Basel SBB entfernt und 1,6 km von Basel St. Johann entfernt) Bereits in einem ersten Entwurf zur Regio-S-Bahn im Jahr 1986 wurde die Haltestelle erwähnt und fand Eingang in diverse Planungen. Die Planungen werden aber seit längerem nicht mehr weiterverfolgt. Auch im am 14. Dezember 1989 von der FDP-Fraktion im Landrat eingereichten Postulat (1989/318) zur Realisierung einer Regio-S-Bahn wurde diese Haltestelle erwähnt. Die Haltestelle Basel Morgartenring/Allschwil, welche sozusagen auf der Grenze zwischen der Gemeinde Allschwil und den Basler Quartieren Iselin und Gotthelf läge, wäre für die rund 40'000 Bewohner dieser drei Gebiete in wenigen Minuten zu Fuss, per Velo oder von Allschwil Dorf aus in sieben Minuten mit der Tramlinie 6 erreichbar. Das Einzugsgebiet entspricht immerhin einer grösseren Schweizer Stadt. Am Morgartenring verkehrt auch die wichtige Buslinie 36. Allein diese Zahlen sollten Grund genug sein, eine S-Bahn-Haltestelle Morgartenring ernsthaft zu prüfen. Der Morgartenring ist im Übrigen bei weitem nicht der einzige Ort, wo sinnvollerweise eine S- Bahn-Haltestelle entstehen könnte. Wir bitten deshalb den Regierungsrat zu prüfen und zu berichten, Den Mitgliedern des Grossen Rates des Kantons Basel-Stadt zugestellt am 1. März 2019.

184 unter welchen Voraussetzungen und mit welchem Zeithorizont die S-Bahn-Haltestelle Basel Morgartenring/Allschwil zu realisieren ist welche weiteren Orte für eine S-Bahn-Haltestelle geeignet sind und im Rahmen einer regionalen Gesamtkonzeption berücksichtigt werden könnten. Ein ähnlich lautender Vorstoss wird im Kanton Basel-Landschaft und in Allschwil eingereicht. Christian Egeler, Emmanuel Ullmann, Rolf Jucker, Désirée Braun, Daniel Stolz, Isabel Koellreuter, Roland Lindner, Peter Howald, Andrea Bollinger, Felix Meier, Brigitte Strondl Wir berichten zu diesem Anzug wie folgt: 1. Ausgangslage Der Regierungsrat hat in seinen Schreiben Nr vom 28. April 2010, vom 22. August 2012, vom 28. Oktober 2014 und vom 11. Januar 2017 jeweils dem Grossen Rat über den aktuellen Sachstand zur S-Bahnhaltestelle Basel Morgartenring berichtet. Für nähere Informationen sei auf die genannten Dokumente verwiesen. 2. Neuer Planungsprozess im Rahmen von FABI 1 Gemäss der neuen Rechtsordnung FABI ist seit dem 1. Januar 2016 der Bund allein für den Betrieb, Unterhalt, Ausbau und die Finanzierung der Eisenbahninfrastruktur zuständig. Die Angebotsplanung im Regionalen Personenverkehr (RPV) liegt hingegen in der Kompetenz der Kantone. Zu diesem Zweck haben sich die Kantone Aargau, Bern (für ein Teilgebiet), Basel- Landschaft, Basel-Stadt, Jura und Solothurn zur Planungsregion Nordwestschweiz zusammengeschlossen. Die Planungen erfolgen in enger Abstimmung mit dem Bundesamt für Verkehr (BAV), den Eisenbahnverkehrsunternehmen und den Infrastrukturbetreiberinnen (ISB). Im Rahmen des Ausbauschritts (AS) 2030 des Strategischen Entwicklungsprogramms (STEP) Eisenbahninfrastruktur hat die Planungsregion Nordwestschweiz ein trinational abgestimmtes Angebotskonzept für die S-Bahn Basel erarbeitet. Dieses haben die Partner aus allen drei Ländern Ende 2014 gemeinsam beim BAV eingereicht. Das Konzept enthält auch neue S- Bahnhaltestellen, von denen vier (u.a. Basel Solitude, Dornach Apfelsee) mit sehr hoch und drei (u.a. Basel Morgartenring) als hoch priorisiert sind. Gestützt auf die Eingaben der Planungsregionen liess das BAV 2016/17 schweizweit 40 potenzielle Haltestellen durch die ISB (SBB, Privatbahnen) auf die baulich-technische und bahnbetriebliche Machbarkeit untersuchen. 28 sind SBB- Haltestellen, von denen drei auf die Planungsregion Nordwestschweiz entfallen: Dornach Apfelsee, Basel Morgartenring und Basel St. Jakob/Wolf. Basel Solitude wiederum befindet sich auf dem Areal der Deutschen Bahn und wurde daher als Modul einer Privatbahn 2 behandelt. Das BAV bewertete die Wirtschaftlichkeit aller 40 Haltestellen u.a. auf das volkswirtschaftliche Nutzen- Kosten-Verhältnis (NKV) und nahm anhand weiterer Kriterien 3 eine erste Zweckmässigkeitsbeurteilung vor. Je nach Gesamtergebnis ordnete das BAV die SBB- und Privatbahn-Haltestellen einer ersten oder zweiten Dringlichkeitsstufe zu. Basel Morgartenring schneidet bei geschätzten Investitionskosten von 14 Mio. Franken und einem passablen NKV im Vergleich zu anderen SBB-Haltestellen gut ab. Deshalb hat sie das BAV der ersten Dringlichkeitsstufe zugeordnet. Dasselbe gilt für die S-Bahnhaltestelle Basel Solitude, die eines der besten NKV aller untersuchten Haltestellen ausweist. 1 FABI = Finanzierung und Ausbau der Eisenbahninfrastruktur 2 Das BAV behandelt die deutschen Eisenbahnstrecken auf Schweizer Gebiet als Privatbahn (DICH AG) 3 Betriebswirtschaftliche Betrachtung unter Einbezug der Ergebnisse aller Verkehrssparten und der Infrastruktur, Abbau von Überlast, Übereinstimmung mit der Langfristperspektive Bahn und den räumlichen Entwicklungszielen Seite 2/4

185 3. Botschaft zum AS des STEP Eisenbahninfrastruktur Am 31. Oktober 2018 hat der Bundesrat die Botschaft 5 zum Ausbauschritt STEP AS 2035 veröffentlicht. Basel Morgartenring ist darin nicht als Einzelmassnahme aufgeführt, im Gegensatz zu Basel Solitude und Dornach Apfelsee. Jedoch ist sie im separaten Angebotskonzept (AK) 2035 ein Element der neuen Bahnanbindung EuroAirport (EAP). Für Angebotsverbesserungen im grenzüberschreitenden Verkehr 6 wie der neuen Bahnanbindung EAP hat der Bundesrat ebenfalls finanzielle Beiträge in Aussicht gestellt. Der aktuelle Entwurf des AK 2035 sieht zwischen Basel SBB und dem EAP eine viertelstündliche Bedienung durch die trinationale S-Bahn vor (noch ohne Herzstück bzw. Y-Ast). Aus Kapazitätsgründen auf der Elsässerbahn soll Basel Morgartenring von drei S-Bahn-Zügen pro Stunde und Richtung bedient werden. Momentan behandelt der Ständerat als Erstrat die Vorlage zum STEP AS Die zuständige Kommission für Verkehr und Fernmeldewesen (KVF-S) ist Anfang Februar einstimmig auf das Geschäft eingetreten. Das Plenum wird in der Frühjahrsession im März dieses Jahres darüber beraten und Beschluss fassen. Anschliessend geht die Vorlage an den Nationalrat, der sie voraussichtlich in der Sommer- oder Herbstsession 2019 behandeln wird. 4. Beantwortung der Fragen Unter welchen Voraussetzungen und mit welchem Zeithorizont ist die S-Bahnhaltestelle Morgartenring/Allschwil zu realisieren? Generell liegt mit der neuen Rechtsordnung nach FABI die Federführung für den Bau und die Finanzierung der Eisenbahninfrastruktur beim Bund. Die S-Bahn-Haltestelle Basel Morgartenring ist im AK 2035 ein Element der Neuen Bahnanbindung EAP. Dieses Vorhaben figuriert in der Botschaft zum STEP AS 2035 explizit als Angebotsverbesserung im grenzüberschreitenden Verkehr, für die der Bundesrat finanzielle Beiträge in Aussicht stellt. Die eidgenössischen Räte werden bis voraussichtlich Ende 2019 die Bundesbeschlüsse über den AS 2035 und über den Verpflichtungskredit genehmigen. Unter der Voraussetzung, dass das Referendum nicht gegen den erstgenannten ergriffen wird, werden beide Bundesbeschlüsse auf 2020/21 rechtswirksam. Darüber hinaus braucht es für die neue Bahnanbindung EuroAirport noch Verhandlungen zwischen Frankreich und der Schweiz über die Finanzierung sowie die Projektierung inkl. Baubewilligung. Gemäss aktuellem Zeitplan ist eine Realisierung auf den Horizont 2027/28 vorgesehen. Welche weiteren Orte sind für eine S-Bahn-Haltestelle geeignet und könnten im Rahmen einer regionalen Gesamtkonzeption berücksichtigt werden? Im Rahmen von STEP AS 2035 hat die Planungsregion Nordwestschweiz ebenfalls die im Kanton Basel-Stadt liegenden S-Bahn-Haltestellen Solitude, St. Jakob/Wolf sowie Gross- und Kleinbasel eingegeben. Während die beiden letztgenannten separat im Rahmen des Herzstücks der trinationalen S-Bahn untersucht werden, hat das BAV die anderen drei bewertet und Solitude wie Morgartenring der ersten Dringlichkeit zugeordnet. In der Botschaft zum STEP AS 2035 figurieren Basel Solitude und Dornach Apfelsee als neue Haltestellen. Darüber hinaus untersucht im Landkreis Lörrach der Zweckverband Regio-S-Bahn weitere potenzielle S-Bahn-Haltestellen wie Lörrach Zentralklinikum, Maulburg West und Lörrach Zollweg. Der Regierungsrat hat sich stets für neue S-Bahn-Haltestellen ausgesprochen, und zwar dort wo es sich unter dem Aspekt der Verkehrsnachfrage rechtfertigt wie für Basel Solitude und Morgartenring. Mit dem Vorgehen, das der Bundesrat in der Botschaft zum STEP AS 2035 vorschlägt, 4 Im Rahmen des Vernehmlassungsverfahrens zum STEP Ausbauschritt, das im 4. Quartal 2017 durchgeführt wurde, legte der Bundesrat zwei Varianten vor: eine mit einer Summe von 7 Mrd. Fr. mit Zeithorizont 2030 und die andere mit 11,5 Mrd. Fr. und Zeithorizont Aufgrund der eingegangenen Stellungnahmen, bei denen die Mehrheit sich für die grössere Variante ausgesprochen hatte, entschied sich der Bundesrat für den AS Geschäft Nr Als Angebotsverbesserungen im grenzüberschreitenden Verkehr sind in der Botschaft explizit der Angebotsausbau Basel SBB - EuroAirport, Taktverdichtung Basel Badischer Bahnhof Lörrach und der Angebotsausbau Hochrheinstrecke Basel Badischer Bahnhof Schaffhausen Singen genannt. Seite 3/4

186 ist er einverstanden. Der Regierungsrat erwartet denn auch vom Bund, dass er nach Vorliegen des verbindlichen Parlamentsbeschlusses mit der Planung und Projektierung für die Haltestelle Basel Morgartenring startet. Im Kanton Basel-Stadt sind in den letzten rund zwanzig Jahren drei neue S-Bahnstationen gebaut und in Betrieb genommen worden (Basel St. Johann, Basel Dreispitz und Riehen Niederholz). Neun weitere Haltestellen sind in unmittelbarer Nachbarschaft entstanden (in Pratteln, Rheinfelden, Weil am Rhein, Lörrach und Schopfheim). 5. Antrag Aufgrund dieses Berichts beantragen wir, den Anzug Christian Egeler und Konsorten betreffend S-Bahnstation Morgartenring-Allschwil abzuschreiben. Im Namen des Regierungsrates des Kantons Basel-Stadt Elisabeth Ackermann Präsidentin Barbara Schüpbach-Guggenbühl Staatsschreiberin Seite 4/4

187 An den Grossen Rat BVD/P Basel, 3. April 2019 Regierungsratsbeschluss vom 2. April 2019 Anzug Sebastian Kölliker betreffend eine Tramlinie mit einer Liniennummer - Tram 1/14 Der Grosse Rat hat an seiner Sitzung vom 10. Mai 2017 den nachstehenden Anzug Sebastian Kölliker dem Regierungsrat zur Stellungnahme überwiesen: Bei den Linien 1 und 14 handelt es sich um zwei eigenständig benannte Tramlinien, die bei den Haltestellenbeschriftungen auch separat und getrennt aufgeführt werden. Tatsächlich handelt es sich aber um den gleichen Tramzug, der bei der Haltestelle Dreirosenbrücke einfach die Nummer wechselt und weiterfährt. Dies ist vor allem, aber nicht nur, für auswärtige Besucherinnen und Besucher verwirrend und scheint nicht sinnvoll zu sein. Selbst an den Haltestellen wird diese Linienweiterführung bei der Haltestellenübersicht auf dem Fahrplan weder angegeben noch deutlich vermerkt. Deshalb bitte ich den Regierungsrat zu prüfen und zu berichten, 1. ob die Linien 1 und 14 zu einer Tramlinie zusammengelegt und mit einer Liniennummer bezeichnet werden können und 2. ob die Linienführung dazu geringfügig angepasst werden muss. Sebastian Kölliker Wir berichten zu diesem Anzug wie folgt: 1. Ausgangslage Die Tramlinie 1 verkehrt von der Dreirosenbrücke über den Bahnhof St. Johann zum Bahnhof SBB und in den Hauptverkehrszeiten weiter über die Wettsteinbrücke zum Badischen Bahnhof. Die Tramlinie 14 verkehrt von Pratteln über den Aeschenplatz, die Innenstadt und den Messeplatz zur Dreirosenbrücke (vgl. Abb. 1). Bei der Haltestelle Dreirosenbrücke sind die beiden Tramlinien betrieblich verknüpft. Ein vom Musical Theater herkommendes Tram 14 fährt also zur Haltestelle Dreirosenbrücke, wechselt dort die Liniennummer und fährt als Tram 1 weiter Richtung Bahnhof St. Johann. In der entgegengesetzten Richtung wechselt die Nummer entsprechend von 1 zu 14. Der Anzugssteller fordert aus Gründen der Verständlichkeit die Zusammenführung der Linien 1 und 14 zu einer einzigen Linie und damit die Bezeichnung mit nur einer einzigen Liniennummer. Den Mitgliedern des Grossen Rates des Kantons Basel-Stadt zugestellt am 5. April 2019.

188 Abb. 1: Tramliniennetz 2019, Tram 1 und 14 hervorgehoben 2. Erwägungen Der Regierungsrat ist der Ansicht, dass betriebliche Verknüpfungen unterschiedlicher Linien wie an der Dreirosenbrücke für die Linien 1 und 14 Vorteile für die Fahrgäste, den Betreiber und den Besteller aufweisen können. Er geht jedoch mit dem Anzugssteller einig, dass sie die Verständlichkeit des ÖV-Netzes erschweren. In seinen längerfristigen Planungen für die Weiterentwicklung des Tramnetzes Basel sieht der Regierungsrat deshalb die Eliminierung sämtlicher betrieblichen Verknüpfungen im Tramnetz vor (vgl. Abb. 2). Abb. 2: Tramliniennetz Zielzustand 2040 (Quelle: Bericht des Regierungsrats an den Grossen Rat vom Zweiter Bericht zum Stand der Umsetzung Ausbau des Tramstreckennetzes und Aktualisierung des Plans zum Tramstreckennetz, , S.13) Seite 2/4

189 Kurzfristig möchte der Regierungsrat die heutige Durchbindung der Linien 1 und 14 an der Dreirosenbrücke jedoch beibehalten, denn sie erlaubt, dass Fahrgäste aus dem Raum Messe / Musical Theater bequem und ohne Umsteigen nach Grossbasel Nord bzw. West fahren können. Würde auf den Wechsel der Liniennummer verzichtet und die heutigen Linien 1 und 14 nur noch mit einer einzigen Nummer bezeichnet, entstünde folgende Situation: In den Hauptverkehrszeiten und bei Messebetrieb, wenn diese Linie X vom Bahnhof SBB über die Wettsteinbrücke zum Badischen Bahnhof verlängert ist (heutige Linie 1), würde sich die Linie X beim Bankverein und beim Messeplatz selber kreuzen, was zur Konfusion bei den Fahrgästen führen würde. Unaufmerksame Fahrgäste könnten zusätzlich verwirrt werden, weil die Linie ab Basel SBB bzw. ab Badischem Bahnhof zwar nach Pratteln fahren würde, auf dem Weg dorthin aber einen riesigen Umweg machen würde für die Gegenrichtung gilt dies sinngemäss ebenfalls. Der Regierungsrat erachtet eine Lösung mit nur einer einzigen Liniennummer daher als nicht verständlicher und nicht kundenfreundlich und sieht daher von einer solchen Lösung ab. Von entscheidender Bedeutung für die Fahrgäste ist in dieser Sache die Kommunikation seitens der Transportunternehmen. Gerade ortsunkundige Personen nutzen heute in erster Linie einen online-fahrplan für ihre Reise. Sowohl im online-fahrplan der SBB als auch der BVB ist ersichtlich, dass man an der Dreirosenbrücke sitzen bleiben kann und nicht etwa von der Tramlinie 1 auf die Linie 14 umsteigen muss 1. Sitzt man im Tram, ertönt kurz vor Einfahrt in die Haltestelle Dreirosenbrücke die Durchsage, dass das Tram weiterfährt als Linie 14 (resp. 1). Ebenso schaltet der Monitor in den Trams kurz vor der Haltestelle Dreirosenbrücke auf die neue Linie mit dem jeweiligen neuen Endpunkt um. In der Kommunikation hingegen sieht der Regierungsrat noch Verbesserungsmöglichkeiten. So fehlt heute sowohl auf den Haltestellenfahrplänen im Internet als auch an den Haltestellen selber ein Hinweis auf die Durchbindung der Linien 1 und 14. Die BVB wird dieses Manko beheben und per kommenden Fahrplanwechsel an den Haltestellenfahrplänen eine Ergänzung anbringen. Weiter wäre insbesondere zu den Hauptverkehrszeiten, wenn die Linie 1 vom/zum Badischen Bahnhof verlängert ist, die Information wichtig, dass die Linie via den Bahnhof SBB verkehrt. Sieht man am Messeplatz stehend ein Tram 1 vom Badischen Bahnhof herkommen, das nur mit Dreirosenbrücke angeschrieben ist, könnte man meinen, das Tram würde auf direktem Weg nach Basel Nord fahren. Die BVB hat dieses Optimierungspotenzial erkannt und sucht nach Lösungen, wie die Aussenanzeigen an den Trams und die Informationen auf der dynamischen Fahrgastinformation an den Haltestellen verbessert werden können. Die Durchbindung scheint für die allermeisten Kunden jedoch kein Problem darzustellen, denn die BVB erhalten dazu kaum Beschwerden oder Nachfragen. Im Gegenteil, die Durchbindung ist für alle Kundinnen und Kunden, die in Basel Nord den Rhein queren wollen, von Vorteil, da sie nicht umsteigen müssen. Im Durchschnitt werden an der Haltestelle Dreirosenbrücke gut 20 Durchfahrende 2 pro Fahrt gemessen, dies ergibt knapp Durchfahrende pro Tag. Für sie würde eine Trennung der Linien 1/14 eine unnötige Verschlechterung darstellen. 3. Fazit Die heutige Lösung mit der betrieblichen Verknüpfung der Linien 1 und 14 bei der Haltestelle Dreirosenbrücke ist nicht in jeder Hinsicht perfekt, sie bietet aber für die Kundinnen und Kunden unter den gegebenen Umständen mehr Vorteile als Nachteile. Der Regierungsrat möchte den Ist- Zustand deshalb vorerst beibehalten und verzichtet auf eine Zusammenlegung der Linien 1 und 14. Mit der Umsetzung der Tramnetzentwicklung Basel strebt der Regierungsrat jedoch ein Tramnetz gänzlich ohne betriebliche Verknüpfungen an. 1 Im BVB-Online-Fahrplan wird in der Übersicht ein Symbol (sitzende Person) angezeigt, in der Detailversion steht die Erklärung Weiterfahrt im selben Fahrzeug. Beispielabfrage für den , 22 Uhr, für die Fahrt vom Musical Theater zum Bahnhof Basel SBB. Im SBB-online Fahrplan erhält man bei der Beispielabfrage für die Fahrt Luzern Musical Theater für den , 17:39 Uhr folgende Auskunft: Umsteigen am Bahnhof Basel SBB auf das Tram 1 Richtung Dreirosenbrücke. Bei der Perlschnuransicht (graphische Darstellung der Linie mit ihren Haltestellen) fährt das Tram weiter bis Musical Theater (also ohne einen Hinweis auf einen Fussweg oder Umsteigen, was ja falsch wäre). 2 Montag-Donnerstag, 1. Quartal 2018 Seite 3/4

190 Kurzfristig teilweise bereits per Fahrplanwechsel im Dezember 2019 wird die BVB Verbesserungen in der Kommunikation dieser betrieblichen Verknüpfungen vornehmen, so dass die Kundinnen und Kunden noch besser über die Durchbindung der Linien 1 und 14 bei der Dreirosenbrücke informiert werden. 4. Antrag Aufgrund dieses Berichts beantragen wir, den Anzug Sebastian Kölliker betreffend eine Tramlinie mit einer Liniennummer - Tram 1/14 abzuschreiben. Im Namen des Regierungsrates des Kantons Basel-Stadt Elisabeth Ackermann Präsidentin Barbara Schüpbach-Guggenbühl Staatsschreiberin Seite 4/4

191 An den Grossen Rat PD/P Basel, 20. März 2019 Regierungsratsbeschluss vom 19. März 2019 Interpellation Nr. 19 von Alexander Gröflin betreffend Rahmenabkommen mit der EU (Eingereicht vor der Grossratssitzung vom 20. März 2019) In einer Medienmitteilung vom 20. Februar 2019 prescht der Kanton Basel-Stadt entgegen der Konferenz der Kantonsregierungen (KdK) vor und bekennt seine Unterstützung zum Rahmenabkommen mit der EU. Noch im Dezember des vergangenen Jahres hat die KdK ihre erste Stellungnahme über den Entwurf des Rahmenabkommens veröffentlicht und nachdem die KdK zuvor gemeinsam mit den Diplomaten des Bundes mit am Verhandlungstisch gesessen hatte ihre Skepsis gegenüber dem Abkommen geäussert. Gemäss dem Präsidenten der KdK, Herrn Regierungsrat Benedikt Würth (St. Gallen), soll zuerst eine Kosten-Nutzen-Abwägung stattfinden, bevor sich die KdK klar zu oder gegen das Rahmenabkommen bekennt. Gemäss KdK dürfte Ende März die abschliessende Beurteilung vorliegen. Unter Berücksichtigung der breiteren politischen Lage in Europa mit dme bald bevorstehenden Brexit macht es durchaus Sinn, dass sich die Kantone angemessen Zeit lassen, um das Rahmenabkommen und allfällige andere politische Entwicklungen des Auslands richtig einzuschätzen. Aus diesen Gründen wird der Regierungsrat um die Beantwortung folgender Fragen gebeten: 1. Weshalb hat der Regierungsrat sich bereits am 20. Februar 2019 zum Rahmenabkommen geäussert, obwohl er selbst nach wie vor Klärungsbedarf beim Abkommen identifiziert hat? Der Regierungsrat wird gebeten, sein Vorgehen zu erklären. 2. Haben sich bisher weitere Kantone für das Rahmenabkommen ausgesprochen, obwohl die Abstimmung in der KdK noch ausstehend ist? Falls ja, welche? Welche Kantone haben sich gegen das Rahmenabkommen ausgesprochen? 3. Mit dem Rahmenabkommen treten zahlreiche EU-Regeln in Kraft, die in die kantonale Hoheit eingreifen werden. Konkret wären dem Kanton Basel-Stadt z.b. Beihilfen untersagt (Artikel 8A 2.). Staatliche Beihilfen können Subventionen, Steuererleichterungen oder staatliche Beteiligungen an Organisationen sein. Was bedeutet dies für die Beteiligungen und Subventionen vom Kanton Basel-Stadt an die Basler Spitäler, die Basler Kantonalbank (BKB) und Bank Cler, die Industriellen Werke Basel (IWB), die Messe Schweiz, die kantonale Gebäudeversicherung? Welche kantonalen Beteiligungen und Subventionen sind aus Sicht des Regierungsrates bei einer Unterzeichnung des Rahmenabkommens betroffen? Welche weiteren kantonalen Hoheiten wären betroffen? Den Mitgliedern des Grossen Rates des Kantons Basel-Stadt zugestellt am 22. März 2019 Seite 1/5

192 4. Das Rahmenabkommen gibt der EU die Möglichkeit, dass sie versuchen könnte, der Schweiz die Unionsbürger-Richtlinie aufzuzwingen. Welche Konsequenzen und vor allem welche finanziellen Auswirkungen hätte die Unionsbürger-Richtlinie für den Kanton Basel-Stadt in Bezug auf die Sozialversicherungen? Müsste ein aktives oder passives Wahlrecht für EU-Bürger auf kommunaler Ebene geschaffen werden? 5. Das Rahmenabkommen sieht grosse Zugeständnisse beim Lohnschutz vor. Wie kann der Schweizer Standard beim Lohnschutz trotz Rahmenabkommen auch in der Zukunft für Basler Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer aufrechterhalten werden? In welchen Branchen sind Lohneinbussen zu erwarten? Wie gedenkt der Regierungsrat, solchen Einbussen entgegenzuwirken? 6. Die Finanz- und Versicherungsbranche sind bedeutende Wirtschaftszweige der Schweiz, welche wesentlich vom grenzüberschreitenden Geschäft mit der EU abhängig sind. Das Rahmenabkommen beinhaltet keine Zugeständnisse von Seiten der EU, welche einen geregelten EU-Marktzugang für Schweizer Dienstleister gewährleistet. Ist der Regierungsrat überzeugt, dass das Rahmenabkommen ohne die Spezifizierung der Einzelheiten den Marktzugang sichern kann? 7. In der genannten Medienmitteilung ist die Rede von einer politischen Abwägung und einer Reduktion der Angriffsfläche vor Retorsionsmassnahmen. Kann davon ausgegangen werden, dass Vor- und Nachteile abgewogen wurden? Welche Nachteile hat der Regierungsrat im Rahmenabkommen erkannt? 8. Ultimativ stellt sich dem die folgende Frage: Befürwortet der Regierungsrat den Beitritt der Schweiz zur Europäischen Union? Wir beantworten diese Interpellation wie folgt: Frage 1: Weshalb hat der Regierungsrat sich bereits am 20. Februar 2019 zum Rahmenabkommen geäussert, obwohl er selbst nach wie vor Klärungsbedarf beim Abkommen identifiziert hat? Der Regierungsrat wird gebeten, sein Vorgehen zu erklären. Der war eingeladen wie alle anderen Kantone auch zuhanden der KdK zum Rahmenabkommen Stellung zu nehmen. Das hat er mit Beschluss vom 19. Februar 2019 getan und seine Haltung entsprechend mit der vom Interpellanten angesprochenen Medienmitteilung kommuniziert. Frage 2: Haben sich bisher weitere Kantone für das Rahmenabkommen ausgesprochen, obwohl die Abstimmung in der KdK noch ausstehend ist? Falls ja, welche? Welche Kantone haben sich gegen das Rahmenabkommen ausgesprochen? Der Kanton Basel-Stadt hat das Rahmenabkommen bisher aus seiner Sicht beurteilt und Stellung dazu genommen. Derzeit trägt die KdK die kantonalen Stellungnahmen zusammen und wird zu gegebener Zeit eine Übersicht vorlegen. Seite 2/5

193 Frage 3: Mit dem Rahmenabkommen treten zahlreiche EU-Regeln in Kraft, die in die kantonale Hoheit eingreifen werden. Konkret wären dem Kanton Basel-Stadt z.b. Beihilfen untersagt (Artikel 8A 2.). Staatliche Beihilfen können Subventionen, Steuererleichterungen oder staatliche Beteiligungen an Organisationen sein. Was bedeutet dies für die Beteiligungen und Subventionen vom Kanton Basel-Stadt an die Basler Spitäler, die Basler Kantonalbank (BKB) und Bank Cler, die Industriellen Werke Basel (IWB), die Messe Schweiz, die kantonale Gebäudeversicherung? Welche kantonalen Beteiligungen und Subventionen sind aus Sicht des Regierungsrates bei einer Unterzeichnung des Rahmenabkommens betroffen? Welche weiteren kantonalen Hoheiten wären betroffen? In dieser Frage werden Behauptungen aufgestellt, die einer Überprüfung der Fakten nicht standhalten. Wie es sich bezüglich Beihilfen, Flankierenden Massnahmen und einer allfälligen Übernahme der Unionsbürgerrichtlinie verhält, ist hier ersichtlich: Wenn im Bereich der Beihilfen die Frage auftaucht, ob beispielsweise Kantonalbanken, Gebäudeversicherungen oder die Wasserkraftwerke betroffen sind, so muss festgehalten werden, dass sich diese Frage überhaupt erst stellt, wenn ein Strom- bzw. ein Finanzdienstleistungsabkommen mit der EU abgeschlossen sein wird. Dies deshalb, weil das Abkommen in Art. 2 festhält, dass der Geltungsbereich sich auf die fünf bestehenden (Personenfreizügigkeit, Luftverkehr, Güterund Personenverkehr auf Schiene und Strasse und gegenseitige Anerkennung von Konformitätsbewertungen) sowie auf zukünftige Marktzugangsabkommen beschränkt. Sollte nun beispielsweise ein Stromabkommen zustande kommen, liesse sich bezüglich der Wasserkraft auf Art. 8A Abs. 2 Bst. c, ii) und iii) verweisen, wo Beihilfen dann als vereinbar bezeichnet werden, wenn Bereiche oder Vorhaben betroffen sind, die in beidseitigem Interesse sind was auf die Pump- und Pumpspeicherkraftwerke der Schweiz zutrifft, weil sie mithelfen, das grenzüberschreitende Stromnetz zu stabilisieren. Sollte in Zukunft ein Finanzdienstleistungsabkommen mit der EU abgeschlossen werden, liesse sich bezüglich der Kantonalbanken auf die Mitteilung der EU- Kommission über die Anwendung der Art. 87 und 88 verweisen (2008/C155/02), wo in Abschnitt 2.1. festgehalten ist, dass die Risikoträgerfunktion (der öffentlichen Hand) durch eine Prämie abgegolten werden kann. Von der Beihilfenregelung generell nicht betroffen sein dürften die kantonalen Gebäudeversicherungen, da sie weder den Handel zwischen den Vertragspartnern beeinflussen noch von einem künftigen Marktzutrittsabkommen erfasst werden dürften. Bei den Flankierenden Massnahmen ist insbesondere zu bedauern, dass die von EU angebotenen Ausnahmen (welche der dynamischen Rechtsentwicklung nicht unterliegen) keine griffigen Sanktionsmöglichkeiten vorsehen. Geklärt werden sollte in diesem Zusammenhang, inwieweit sich nicht auf Basis von Art. 9 Abs. 2 der sog. Durchsetzungsrichtlinie (96/71 EG) eine bessere Absicherung des aktuellen Schutzniveaus erreichen lässt. Solche weitergehende Massnahmen sind im erwähnten Art. 9 Abs. 2 ausdrücklich für den Fall vorgesehen, wo die bestehenden Kontrollmassnahmen nicht ausreichen. Sie müssen dabei gerechtfertigt und verhältnismässig sein. Bei der Unionsbürgerrichtlinie UBRL schliesslich ist festzuhalten, dass sie nicht Teil des InstA ist. Deren Übernahme wird unabhängig vom vorliegenden Vertragswerk von der EU im sektoriellen Gemischten Ausschuss (für das Abkommen über die Personenfreizügigkeit) schon seit längerem gefordert. Das wird von der Schweiz jeweils mit dem Hinweis zurückgewiesen, dass die Personenfreizügigkeit sich auf Arbeitnehmende und nicht auf Bürgerinnen und Bürger beziehe. Es ist gut möglich, dass diese Frage nach Abschluss eines Rahmenabkommens und einer fehlendem Einigung im Gemischten Ausschuss beim Schiedsgericht landet. Dabei ist vorstellbar, dass die UBRL nur in Teilen und nicht integral übernommen werden muss (zum Beispiel liesse sich ein unbeschränktes Bleiberecht für jemanden, der fünf Jahre hier gelebt und gearbeitet hat, auf EU- Bürgerinnen und -bürger anwenden. Die vorzeitige Erteilung der Niederlassungsbewilligung nach 5 Jahren ist unter bestimmten Voraussetzungen für Drittstaatenangehörige möglich, s. Art. 34 Abs. 4 Ausländer- und Integrationsgesetz). Seite 3/5

194 Frage 4: Das Rahmenabkommen gibt der EU die Möglichkeit, dass sie versuchen könnte, der Schweiz die Unionsbürger-Richtlinie aufzuzwingen. Welche Konsequenzen und vor allem welche finanziellen Auswirkungen hätte die Unionsbürger-Richtlinie für den Kanton Basel-Stadt in Bezug auf die Sozialversicherungen? Müsste ein aktives oder passives Wahlrecht für EU-Bürger auf kommunaler Ebene geschaffen werden? Ergänzend zu den allgemeinen Ausführungen bei der Antwort zu Frage 3 ist hier noch einmal zu betonen, dass die Unionsbürgerrichtlinie nicht Teil des Institutionellen Abkommens ist. Denkbar ist, dass die EU die Thematik wie bisher auch schon weiter in den Gemischten Ausschuss und später evtl. vor das Schiedsgericht trägt. Somit kann der Schluss, dass sich für die Schweiz damit automatisch eine Übernahmepflicht oder auch nur eine teilweise Übernahmepflicht ergibt, nicht gezogen werden. Die diesbezüglichen Fragen des Interpellanten können hier und heute nicht beantwortet werden. Frage 5: Das Rahmenabkommen sieht grosse Zugeständnisse beim Lohnschutz vor. Wie kann der Schweizer Standard beim Lohnschutz trotz Rahmenabkommen auch in der Zukunft für Basler Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer aufrechterhalten werden? In welchen Branchen sind Lohneinbussen zu erwarten? Wie gedenkt der Regierungsrat, solchen Einbussen entgegenzuwirken? Ergänzend zu den allgemeinen Bemerkungen bei der Antwort zu Frage 3 lässt sich festhalten, dass mit den Flankierenden Massnahmen insbesondere die Löhne in den Branchen des Bauhaupt- und Nebengewerbes geschützt werden. Abgeschwächt gilt das auch für gewisse Dienstleistungsbereiche, etwa in der IT. Frage 6: Die Finanz- und Versicherungsbranche sind bedeutende Wirtschaftszweige der Schweiz, welche wesentlich vom grenzüberschreitenden Geschäft mit der EU abhängig sind. Das Rahmenabkommen beinhaltet keine Zugeständnisse von Seiten der EU, welche einen geregelten EU-Marktzugang für Schweizer Dienstleister gewährleistet. Ist der Regierungsrat überzeugt, dass das Rahmenabkommen ohne die Spezifizierung der Einzelheiten den Marktzugang sichern kann? Wie bei der Antwort zu Frage 3 betreffend die Beihilfen erwähnt, bezieht sich das Rahmenabkommen auf fünf (bestehende) Abkommen zwischen der Schweiz und der EU sowie auf alle zukünftigen Marktzugangsabkommen. Ob dabei in Zukunft ein Finanzdienstleistungsabkommen ausverhandelt werden wird, ist offen. Frage 7: In der genannten Medienmitteilung ist die Rede von einer politischen Abwägung und einer Reduktion der Angriffsfläche vor Retorsionsmassnahmen. Kann davon ausgegangen werden, dass Vor- und Nachteile abgewogen wurden? Welche Nachteile hat der Regierungsrat im Rahmenabkommen erkannt? Der Regierungsrat sieht vor allem auch die Nachteile, die zu gewärtigen wäre, wenn es zu keinem Vertragsabschluss kommt: Schleichende Erosion der Bilateralen Verträge und damit stark erschwerter Zugang zu einem Markt, der mehr als 50 % aller Schweizer Exporte aufnimmt. Zudem wäre damit zu rechnen, dass die Schweiz weiterhin sachfremden und je nachdem unverhältnismässigen Sanktionsmassnahmen der EU ausgesetzt wäre. Ein weiterer Nachteil bei einem Nichtabschluss bestünde darin, dass ein rechtssicherer Streitschlichtungsmechanismus im Verhältnis zwischen der EU und der Schweiz weiterhin fehlte. Die Vermeidung dieser Nachteile erachtet der Regierungsrat als vordringlich. Bezüglich der bekannten, offenen Themen (vgl. Antwort zu Frage 3) unterstützt der Regierungsrat die Aufforderung an den Bundesrat, diese mit der EU zu klären bzw. einseitig wegzubedingen. Seite 4/5

195 Frage 8: Ultimativ stellt sich dem die folgende Frage: Befürwortet der Regierungsrat den Beitritt der Schweiz zur Europäischen Union? Diese Frage stellt sich heute nicht. Nach Ansicht des Regierungsrat könnte diese Thematik aber mit Dringlichkeit dann aufs Tapet kommen, wenn die Fragen des Marktzugangs, der Übernahme des neuen Rechts und der Streitschlichtung mit der EU nicht innert nützlicher Frist auf ein solides Fundament gestellt werden können und ein solches Fundament stellt das Rahmenabkommen nach Meinung des Regierungsrates dar. Im Namen des Regierungsrates des Kantons Basel-Stadt Elisabeth Ackermann Präsidentin Barbara Schüpbach-Guggenbühl Staatsschreiberin Seite 5/5

196 An den Grossen Rat WSU/P Basel, 3. April 2019 Regierungsratsbeschluss vom 2. April 2019 Interpellation Nr. 23 Mustafa Atici betreffend Green New Deal: Klimanotstand als Chance und Herausforderung (Eingereicht vor der Grossratssitzung vom 20. März 2019) Eine «emissionsneutrale Schweiz bis 2030»! Diese Kernforderung bringt eine neue und junge Generation derzeit wortwörtlich auf den Ess- und Verhandlungs-Tisch und vor allem auf die Strasse. Organisiert in der Plattform «Klimastreik Basel» richtet die neue Jugendbewegung ihre Forderung zur Ausrufung des «Klimanotstand» nun auch an Grossen Rat und die Regierung von Basel-Stadt. Die Plattform «Klimastreik Basel» fordert die Regierung von Basel-Stadt darüber hinaus auf, die Bevölkerung des Kantons umfassend über den Klimawandel, seine Ursachen und Auswirkungen zu informieren sowie über die Massnahmen, welche gegen den Klimawandel ergriffen werden. Die Forderungen von «Klimastreik Basel» decken sich mit den Erkenntnissen, die sich in vielen Partei- und Gesellschaftskreisen des politischen Spektrums durchge-setzt haben. Noch nicht durchgesetzt hat sich jedoch wirklich konsequentes Handeln, verbunden mit klaren und verlässlichen politischen Zielvorgaben. Es fehlen nach wie vor klare Anreize für die Sicherstellung einer zukunfts- und schlichtweg überlebensfähige Gesellschafts- und damit auch Wirtschaftsentwicklung. Gerade aus unternehmerischer Sicht sind klare Zielvorgaben und verlässliche Rahmenbedingungen zwingend erforderlich, um eine zukunftsfähige und innovativen Wirtschaft zu stärken. Der Kanton Basel-Stadt kann auf eine bereits jahrzehntelange Tradition bezüglich «ökologischem Umbau» und der Schaffung klarer politischer, gesellschaftlicher und wirtschaftlicher Fördersysteme aufbauen. Breit abgestützte Allianzen haben dazu beigetragen, eine konsequent nachhaltige Entwicklung, namentlich bezüglich erneuerbaren Energiequellen, zu schaffen. Dennoch ist offensichtlich: Angesichts der globalen Herausforderungen ist auch unser Kanton noch längst nicht am Ziel. Gleichzeitig bietet sich für den Kanton Basel-Stadt die Chance, noch konsequenter die gesellschaftliche, wissenschaftliche, technologische und als positive Auswirkung wirtschaftliche Vorreiterrolle zu stärken. Mit Blick auf diese Chancen und Herausforderungen bitte ich die Regierung um die Beantwortung folgender Fragen: 1. Welche Konzepte / Programme haben sich in Basel-Stadt mit Blick auf die oben genannten Zielsetzungen erfolgreich etabliert? 2. Welche zusätzlichen Massnahmen und Förderprogramme sind in Vorbereitung bzw. ist die Regierung bereit, diese gemeinsam mit allen Akteuren zu entwickeln? 3. Welche Anstrengungen unternimmt die Regierung Basel-Stadt, die positiven Erfahrungen auf interkantonaler / interkommunaler (z.b. Städtenetzwerke) und Bundesebene zu propagieren? 4. Wie beurteilt die Regierung von Basel-Stadt den Stand der wirtschaftlichen Kooperations- und Förderprogramme ist die Regierung bereit, diese Massnahmen zu verstärken und die Rahmenbedingungen für innovative Praxisan-sätze zu optimieren? Den Mitgliedern des Grossen Rates des Kantons Basel-Stadt zugestellt am 5. April 2019 Seite 1/6

197 5. Welchen Stellenwert nimmt die Vorreiterrolle des Kantons Basel-Stadt in der Standortpolitik ein? 6. Welche Anlage- und Investitionskriterien gelten aktuell für die Finanzanlagen des Kantons Basel-Stadt inkl. der Pensionskassen? Unterstützt die Regierung die Zielsetzung einer vollständigen Ausrichtung auf nachhaltige Investitionen und welcher Zeitplan besteht für die vollständige Desinvestition in fossile Energieträger, bzw. Unternehmen in diesem Geschäftsfeld? 7. Welche Auflagen und Kriterien gelten bezüglich nachhaltiger Anlage- und In-vestitions- Strategie für staatsnahe Institutionen, namentlich der Basler Kanto-nalbank ist die Regierung bereit, sich für eine vollständig nachhaltige Anla-gestrategie als verbindliche staatliche Vorgabe einzusetzen? Mustafa Atici Wir beantworten diese Interpellation wie folgt: Frage 1: Welche Konzepte / Programme haben sich in Basel-Stadt mit Blick auf die oben genannten Zielsetzungen erfolgreich etabliert? Das Pariser Abkommen sieht die Begrenzung einer globalen Klimaerwärmung von deutlich unter 2 C vor, wobei der maximale Temperaturanstieg auf maximal 1.5 C angestrebt wird. Dies entspricht einer Emissionsreduktion auf 1 Tonne CO 2 bis 2050 und einer Nullemissionen bis Der Bundesrat hat das Ziel von minus 50% bis 2030, wobei 60% im Inland erfolgen sollen. Für 2050 hat der Bundesrat das Ziel von einer Tonne CO 2 pro Einwohner und Jahr. Die Kernforderung der Plattform Klimastreik Basel eine emissionsneutrale Schweiz bis 2030 entspricht somit nicht den Zielen des Pariser Abkommens und ebenfalls nicht den Zielen des Bundesrates. Der geforderte Zielwert von Null Tonnen CO 2 bis 2030 ist aus heutiger Sicht nicht plausibel, denn bereits die Zielforderung des Pariser Abkommens scheint sehr ambitiös und ist nur mit der Umsetzung strenger Massnahmen möglich. Mit dem revidierten Energiegesetz vom 1. Oktober 2017 hat sich der Kanton Basel-Stadt zum Zielwert von 1 Tonne bis 2050 verpflichtet. Der kantonale Klimaschutzbericht 2019 gibt zudem ausführlich darüber Auskunft, mit welchen Massnahmen der Kanton in den Sektoren Gebäude, Industrie, Konsum und Verkehr eine Dekarbonisierung erreichen will ( Stadt_2019_web.pdf). Als einziger Kanton schweizweit müssen im Gebäudebereich seit der Revision des kantonalen Energiegesetzes fossile Heizungen durch erneuerbare Energieträger ersetzt werden. Bei kantonalen Bauten im Finanz- und Verwaltungsvermögen gilt das Ziel, bis 2050 die Wärmeversorgung zu 95% mit erneuerbaren Energien bereit zu stellen. Für Neubauten gelten sehr strenge Zielwerte für die Gebäudeisolation. Zudem muss bei Neubauten ein Teil des Stroms selber erzeugt werden (10W pro m 2 Energiebezugsfläche). Grossverbraucher in Industrie und Gewerbe müssen ihren Energieverbrauch analysieren und entsprechende Effizienzmassnahmen zur Senkung des fossilen Energieverbrauchs treffen sowie die erneuerbaren Energien ausbauen. Massnahmen zur Förderung der Energieeffizienz, wie auch der Ausbau der erneuerbaren Energien werden im Kanton Basel-Stadt so gefördert, dass sie wirtschaftlich tragbar sind. Der Strom der IWB ist bereits zu 100% erneuerbar und die Fernwärme des Kantons wird bis 2020 zu 80% erneuerbar wurde das kantonale Gesetz über den öffentlichen Verkehr angepasst, das vorschreibt, dass bis 2027 der öffentliche Verkehr im Kanton Basel-Stadt zu 100% mit erneuerbarer Energie betrieben werden soll. Zu nennen ist auch der Luftreinhalteplan beider Basel (LRP), die Strategie Smart City Basel sowie das regierungsrätliche Massnahmenpaket für eine nachhaltige Ernährung mit Synergieeffekten für den Klimaschutz. Seite 2/6

198 Basel-Stadt macht also heute schon viel und hat klare Ziele. Es ist dem Regierungsrat aber auch bewusst, dass die Zielerreichung nur möglich sein wird, wenn die Anstrengungen kontinuierlich auf hohem Niveau weitergeführt werden. Frage 2: Welche zusätzlichen Massnahmen und Förderprogramme sind in Vorbereitung bzw. ist die Regierung bereit, diese gemeinsam mit allen Akteuren zu entwickeln? Ein Ratschlag zur Gesamtstrategie E- Mobilität ist in Arbeit. Dabei soll auch das Angebot von E- Ladestationen ausgebaut und der öffentliche Verkehr vermehrt mit Elektrizität betrieben werden. Zudem hat der Regierungsrat ein Pilotprojekt zur Weiterentwicklung der Abfallentsorgung vorgeschlagen. Mit diesem sollen insbesondere die Grünabfälle separat gesammelt und in einer Anlage zu Biogas verwertet werden. Frage 3: Welche Anstrengungen unternimmt die Regierung Basel-Stadt, die positiven Erfahrungen auf interkantonaler / interkommunaler (z.b. Städtenetzwerke) und Bundesebene zu propagieren? Es bestehen diverse interkantonale Konferenzen und Arbeitsgruppen sowie regelmässige Treffen mit dem Bund (BAFU, BFE) zu verschiedenen Themen, die auch den Klimaschutz und die Klimaanpassung betreffen, an welchen die entsprechenden Departemente und Dienststellen des Kantons teilnehmen. Auch auf kommunaler Ebene ist Basel aktiv. So zum Beispiel hat Basel das Präsidium der Fachgruppe Klima und Umwelt des Schweizerischen Verbands Kommunaler Infrastruktur (SVKI) inne und engagiert sich auch sonst im Städteverband stark. Auf internationaler Ebene ist Basel langjähriges Mitglied des europäischen Klima-Bündnis (Climate Alliance) und der Local Governments for Sustainability (ICLEI) sowie seit 2015 Mitglied der Under2 Coalition. Zudem engagiert sich Basel auch im Rahmen der Oberrheinkonferenz (ORK) in verschiedenen Umweltgremien. Es besteht auch ein reger Austausch auf Projektebene mit Universitäten, Hochschulen und Fachhochschulen. Frage 4: Wie beurteilt die Regierung von Basel-Stadt den Stand der wirtschaftlichen Kooperations- und Förderprogramme ist die Regierung bereit, diese Massnahmen zu verstärken und die Rahmenbedingungen für innovative Praxisansätze zu optimieren? Der Regierungsrat hat im Oktober 2018 die Förderbeiträge für erneuerbare Heizsysteme deutlich erhöht und nimmt in diesem Bereich schweizweit eine führende Rolle ein. Auch bei der Vergütung von Elektrizität aus Photovoltaik-Anlagen belegt Basel-Stadt einen Spitzenplatz. Die wirtschaftlichen Bedingungen für erneuerbare Energieträger sind in Basel-Stadt im Vergleich mit anderen Kantonen schon heute überdurchschnittlich. Ausserdem ermöglichen die Vorgaben in der Energiegesetzgebung dem Regierungsrat, jederzeit innovative Praxisansätze zu unterstützen. Frage 5: Welchen Stellenwert nimmt die Vorreiterrolle des Kantons Basel-Stadt in der Standortpolitik ein? Standortpolitik kann einerseits die Weiterentwicklung der Wirtschaftsstruktur (Wirtschaftsentwicklung), andererseits die Standortvermarktung betreffen. Wie bereits früher ausgeführt (vgl. Beantwortung des Anzugs Mustafa Atici und Konsorten betreffend Innovation und Start-up Förderung vom 7. November 2018, Nr ), lassen sich international gegenüber Unternehmen nur Standortfaktoren erfolgreich kommunizieren, bei denen Basel-Stadt bzw. die Region eine ausgesprochene Stärke aufweist. Dabei muss sich Stärke auf die gesamte, für innovative Branchen relevante Wertschöpfungskette beziehen, also insbesondere Hochschulen, Forschungseinrichtungen und strategische Unternehmensfunktionen (wie Forschung, Entwicklung oder Hauptsitzfunktionen) umfassen. Eine so verstandene Stärke weist Basel-Stadt heute vornehmlich im Bereich der Life Sciences auf, nicht jedoch im Bereich grüner Technologien. Das heisst aber nicht, Seite 3/6

199 dass die in den Antworten auf die Fragen 1 und 2 beschriebene Politik mittelfristig nicht Unternehmen anziehen kann, die in Basel-Stadt aufgrund dieser Rahmenbedingungen ein besonderes unternehmerisches Entwicklungspotenzial sehen. Heute ist dies aber noch nicht in nennenswertem Umfang absehbar. Frage 6: Welche Anlage- und Investitionskriterien gelten aktuell für die Finanzanlagen des Kantons Basel-Stadt inkl. der Pensionskassen? Unterstützt die Regierung die Zielsetzung einer vollständigen Ausrichtung auf nachhaltige Investitionen und welcher Zeitplan besteht für die vollständige Desinvestition in fossile Energieträger, bzw. Unternehmen in diesem Geschäftsfeld? Der Kanton Basel-Stadt hat momentan keine Mittel im Geld- oder Kapitalmarkt angelegt. Sämtliche flüssigen Mittel befinden sich auf Post- oder Bankkonten mit Kontokorrentcharakter, die dem Zahlungsverkehr des Kantons dienen. Schuldenseitig hat der Kanton Basel-Stadt im Herbst 2018 und zu Beginn des Jahres 2019 als erster Kanton der Deutschschweiz erfolgreich drei Green Bonds emittiert, um ökologisch nachhaltige Bauprojekte zu finanzieren. Er leistet damit einen Beitrag zur Entwicklung nachhaltiger Anlagelösungen und ermöglicht den Kapitalgebern eine nachhaltige Kapitalanlage. Bei den Immobilien im Finanzvermögen berücksichtigen die Immobilien Basel-Stadt (IBS) gemäss Immobilienstrategie für das Finanzvermögen bei der Planung, Erstellung und Betrieb der kantonalen Liegenschaften die Aspekte der Nachhaltigkeit. Im Konzept für ein nachhaltiges Immobilienmanagement im Finanzvermögen sind die Leitlinien zur Energieeffizienz aufgeführt, an welchen sich die IBS orientiert. Sie erstellt und saniert Liegenschaften nach Mingerie-Standards, setzt den Gebäude-Energieausweis der Kantone bei der Sanierungsplanung ein, realisiert Pilotprojekte im Energiebereich, nimmt Einfluss bei der Umsetzung energetischer Standards bei der Baurecht-Vergabe, fördert erneuerbare Energien und setzt nach Möglichkeit auf Fernwärme, orientiert sich an einem Konzept für ökologische Haushaltgeräte und achtet beim Betrieb der Liegenschaften auf einen sparsamen Stromverbrauch und eine tiefe Umweltbelastung. Die Pensionskasse Basel-Stadt (PKBS) berücksichtigt seit über 15 Jahren in ihren Vermögensanlagen einen Nachhaltigkeitsansatz und bekennt sich zu ihrer ökologischen und sozialpolitischen Verantwortung. Sie integriert bei ihrer Anlagetätigkeit neben ökonomischen auch nachhaltige Grundsätze und will damit zu einer nachhaltigen Wirtschaft beitragen. Anfang März dieses Jahres hat der Verwaltungsrat der PKBS das Leitbild für eine nachhaltige Anlagepolitik verabschiedet. Das Leitbild bildet die Grundlage für die ESG-Politik der PKBS. Das Hauptinstrument bleibt der aktive Dialog mit den Unternehmen, in denen die PKBS investiert ist. Es handelt sich dabei um einen proaktiven, langfristigen Ansatz, mit dem die PKBS versucht, die Geschäftstätigkeit von Unternehmen so zu beeinflussen, dass sich deren Governance (Unternehmensführung) verbessert, Umwelt- und Sozialaspekte stärker berücksichtigt werden und nachvollziehbar informiert wird, ob und wie sich eine Firma diesen langfristigen Herausforderungen stellt. Zu diesem Zweck ist die PKBS seit 2006 Mitglied im Ethos Engagement Pool Schweiz. Seit dem 1. Januar 2019 ist die PKBS auch Mitglied des Ethos Engagement Pool International. Über diese Poole unterstützt die PKBS den Dialog über Good Governance sowie soziale und ökologische Verantwortung bei den börsenkotierten Unternehmen in der Schweiz sowie den 300 grössten börsenkotierten Unternehmungen im Ausland und nimmt ihre Aktienstimmrechte aktiv wahr. Im Zusammenhang mit der Mitgliedschaft der PKBS beim Ethos Engagement Pool wird das Thema Klimawandel bei den 150 grössten Schweizer Unternehmen regelmässig thematisiert. Konkret wird von den Pool Mitgliedern gefordert, dass die Aktiengesellschaften ambitiöse Ziele für die Reduktion der CO 2 -Emissionen formulieren sowie den Klimawandel auf der strategischen Ebene und beim Risikomanagement berücksichtigen. Die PKBS kennt weiter eine Ausschlussliste, welche jährlich geprüft und publiziert wird. Seit 1. Januar 2018 sind Investitionen gemäss Ausschlussliste des Schweizer Vereins für verantwor- Seite 4/6

200 tungsbewusste Kapitalanlagen (SVVK) betreffend Antipersonen-Minen, Streumunition und Kernwaffen nicht zulässig. Seit 1. Januar 2019 verzichtet die PKBS auf Investitionen in Firmen, deren Umsatz in der Branche Kohle mehr als 5% betragen. Anfang März dieses Jahres hat der Verwaltungsrat der PKBS die Unterzeichnung von drei kollektiven Klima-Initiativen beschlossen. Mit der Zeichnung der kollektiven Klima-Initiative Montréal Carbon Pledge misst und publiziert die PKBS ihren CO 2 -Fussabdruck jährlich, um die Auswirkung ihrer Anlagetätigkeit auf das Klima besser zu verstehen. Mit der Zeichnung der kollektiven Klima-Initiative Investor Decarbonization Initiatives und der Investoreninitiative Climate Action 100+ unterstützt die PKBS Massnahmen zur Ermutigung von Unternehmungen, sich ehrgeizige Klimaziele in Bezug auf das Pariser Abkommen zu setzen. Der Grosse Rat hat auf Antrag des Regierungsrates am 14. März 2018 beschlossen, den Anzug von Nora Bertschi und Konsorten betreffend Ausstieg der Pensionskasse Basel-Stadt aus der Investition in fossile Energien stehen zu lassen. Der Regierungsrat wird über die weitere Umsetzung der Nachhaltigkeitsstrategie der PKBS bis März 2020 berichten. Frage 7: Welche Auflagen und Kriterien gelten bezüglich nachhaltiger Anlage- und Investitions- Strategie für staatsnahe Institutionen, namentlich der Basler Kantonalbank ist die Regierung bereit, sich für eine vollständig nachhaltige Anlagestrategie als verbindliche staatliche Vorgabe einzusetzen? Die BKB hat gemäss den gesetzlichen Bestimmungen einen Nachhaltigkeitsauftrag. Gemäss 2 Abs. 3 Gesetz über die Basler Kantonalbank vom 9. Dezember 2015 trägt die Basler Kantonalbank BKB zu einer ökologisch, wirtschaftlich und sozial nachhaltigen Entwicklung des Kantons Basel-Stadt bei, so dass auch künftige Generationen ihre Bedürfnisse befriedigen können. Im damaligen Ratschlag wurde ausgeführt, dass es dabei nicht nur um die betriebliche Nachhaltigkeit geht, sondern vielmehr auch um die Beachtung der Nachhaltigkeit insbesondere beim Produkt- und Dienstleistungsangebot, beim Umgang mit den finanziellen Mittel und mit den immer damit verbundenen Risiken. Die BKB muss somit sowohl beim Betrieb als auch beim Produktund Dienstleistungsangebot die Nachhaltigkeit beachten. Die BKB setzt diesen Nachhaltigkeitsauftrag mit einer Reihe von Massnahmen um. Sie hat im 2016 eine Nachhaltigkeitsstrategie ausgearbeitet und diverse nachhaltige Bank- und Finanzdienstleistungen lanciert und seitdem laufend ausgebaut. Sie bietet ihren Kundinnen und Kunden nachhaltige Anlagelösungen und nachhaltige Vermögensverwaltungs-Mandate an, fördert mit einer zinsvergünstigten Nachhaltigkeitshypothek klimafreundliches Bauen, unterstützt institutionelle Kunden wie Pensionskassen und Vorsorgestiftungen beim Aufbau nachhaltiger Portfolios und führt Kundenveranstaltungen zum Thema Nachhaltigkeit durch (nachhaltige Geldanlagen, nachhaltiges Bauen und Sanieren, Klimawandel). Ebenfalls im Rahmen der Nachhaltigkeitsstrategie hat die BKB im Jahr 2017 Richtlinien für den Umgang mit kontroversen Umwelt- und Sozialthemen definiert und in Kraft gesetzt. Hierbei handelt es sich derzeit um sieben Richtlinien, von denen vier Richtlinien Themen adressieren, die klimawandelrelevant sind. Konkret geht es dabei um: - Abbau von Kohle - Fossile Energieerzeugung (insbesondere Verstromung von Kohle und Erdöl) - Atomenergie und Uranabbau - Palmöl Die Richtlinien gelten für die gesamte Geschäftstätigkeit der BKB, d.h. für die Vermögensverwaltung, den Handel wie auch die Kreditvergabe. Konkret sieht beispielsweise die Richtlinie zur fossilen Energieerzeugung vor, dass die BKB von aktiven Kaufempfehlungen für Wertschriften jener Unternehmen absieht, die Anlagen zur Energieerzeugung aus Kohle oder Öl besitzen oder betreiben. Der Erwerb von entsprechenden Wertschriften wird ohne explizite anders lautende Seite 5/6

201 Vorgabe der Kunden im Rahmen von Mandatslösungen sowie selbstverwalteten Kollektivanlagen ausgeschlossen. Im Weiteren werden an entsprechende Unternehmen keine Kredite gewährt. Dies gilt für Unternehmen, die mehr als 20% ihres Umsatzes mit der Erzeugung von Energie aus Kohle oder Öl erzielen. Insgesamt schliesst die BKB derzeit knapp 400 börsenkotierte Unternehmen aus dem Anlageuniversum der BKB aus und vergibt an diese auch keine Kredite. Neben nachhaltigen Bank- und Finanzdienstleistungen achtet die BKB auch auf einen umweltfreundlichen Bankbetrieb. Im betrieblichen Bereich verfügt die Basler Kantonalbank seit Jahren über ein Umweltmanagementsystem, das die Ressourcenverbräuche und die aggregierten Treibhausgasemissionen respektive den betrieblichen CO 2 -Fussabdruck ausweist. Die BKB bezieht ausschliesslich erneuerbaren Strom und auch die Energie zur Wärmeerzeugung ist zu 100 Prozent erneuerbar. Die BKB hat ihre CO 2 -Emissionen seit 2011 um 40% gesenkt. Die verbleibenden Emissionen werden seit 2018 durch die Finanzierung eines Klimaschutzprojektes kompensiert. Die BKB wurde 2018 von der Organisation Swiss Climate mit dem Zertifikat «Certified CO₂ Neutral» als klimaneutral ausgezeichnet. Die BKB verfolgt damit beim Bank- und Finanzdienstleistungsgeschäft aber auch im Betrieb die im Gesetz über die Basler Kantonalbank und in der Eignerstrategie vorgegebene Nachhaltigkeitsstrategie. Weitergehende staatliche Vorgaben sind aus Sicht des Regierungsrates daher nicht angezeigt. Im Namen des Regierungsrates des Kantons Basel-Stadt Elisabeth Ackermann Präsidentin Barbara Schüpbach-Guggenbühl Staatsschreiberin Seite 6/6

202 An den Grossen Rat PD/P Basel, 3. April 2019 Regierungsratsbeschluss vom 2. April 2019 Interpellation Nr. 24 von Beat Leuthardt betreffend «Stopp den Massenkündigungen rechtlich möglich mittels verfassungskonformer Anwendung der bestehenden Gesetze und Verordnungen» (Eingereicht vor der Grossratssitzung vom 20. März 2019) Seit dem wuchtigen JA in der Volksabstimmung vom 10. Juni 2018 zählt allein der MV Basel 1891 weit über 1'000 massengekündigte Mietparteien, vorwiegend ältere Personen, die dem Mittelstand zuzuzählen sind. Betroffen sind 58 Wohnblocks an 41 Adressen in fast allen Quartieren (von 4052 bis 4058 und 4125). Die Investoren stammen aus der ganzen Schweiz. Dass dies nur die Spitze des Eisbergs darstellt, ist offenkundig. Dies zu verhindern war das Ziel der Volksabstimmung. Allseits anerkannt und politisch bindend ist, dass das «4 x JA!» einen Richtungswechsel bedeutet: Verdrängungen durch Kündigungen und Mietzinserhöhungen sind zu stoppen. Dass der Richtungswechsel auch rechtlich Bestand hat, seit dem die Regierung den neuen 34 am 5. Juli 2018 in Kraft gesetzt hat, wird von ihr in Zweifel gezogen noch verstärkt angesichts des Drucks der jüngst bekanntgewordenen Massenkündigungen im Kleinbasel (Schoren, Feldbergdreieck) sowie im St.Johann. Zur sofortigen Geltung der neuen Wohnschutzverfassung meint der zuständige Amtsleiter der Kantonspräsidentin, «der Staat würde in Willkür verfallen» (TV SRF, «Schweiz aktuell», 7. März 2019). Tags darauf schreibt der Baudirektor, «dass weder ich noch die Verwaltung die geltenden Gesetze verletzen dürfen, selbst wenn dies politisch vielleicht wünschbar wäre und der Mieterverband dies fordert» ( vom 8. März :00:14). Anders als die Spitzen im Präsidial- und im Baudepartement suggerieren, hat der Basler Mieterverband nie zu staatlicher Willkür oder zu Gesetzesverletzungen aufgerufen. Jedoch verweisen er und weitere Mietwohnschutzkreise auf anerkannte Rechtsgrundsätze und Lehrmeinungen. Demnach verlangen der Rechtsstaat und die demokratischen Grundsätze geradezu, dass die aktuell gültigen Gesetze und Verordnungen im Lichte des neuen Wohnschutz-Paragrafen neu interpretiert werden. Ich frage daher die Regierung: 1. Kennt sie die in Rechtsdoktrin und vom Bundesgericht erarbeiteten beiden unterschiedlichen Rechtsfiguren: a. «verfassungskonforme Anwendung des bestehenden Rechts» b. vs. «direkte Anwendung der Verfassung» unter Übersteuerung bestehenden Rechts? 2. Haben der Baudirektor und/oder die Kantonspräsidentin Hinweise darauf, dass die Initiant/innen anderes als die «verfassungskonforme Anwendung bestehenden Rechts» fordern? Den Mitgliedern des Grossen Rates des Kantons Basel-Stadt zugestellt am 5. April 2019 Seite 1/4

203 3. Ist die Regierung ernsthaft bereit zu prüfen, wie die bestehenden Gesetze und Verordnungen im Lichte der neuen Kantonsverfassung verfassungskonform interpretiert werden können und müssen? 4. Ist die Regierung im Sinne dieser ernsthaften Prüfung insbesondere bereit, a. gestützt auf 83 Bau- und Planungsgesetz (BPG) Baubewilligungen zu verweigern, soweit sie neu gegen das öffentliche Interesse verstossen, welches die Mietparteien vor Verdrängung durch Massenkündigungen schützt? b. gestützt auf 85 BPG den Vollzug von Bauvorschriften neu zu interpretieren? c. 31 der Verordnung zum BPG auszusetzen also keine «vereinfachten Baubewilligungsverfahren» zuzulassen, weil z.b. Dachausbauten oder Innensanierungen stets von grosser Bedeutung für die Mietparteien sind? 5. Falls die Regierung keine Möglichkeit zur Aussetzung und Neuinterpretation von kantonalem Recht erkennen kann, ist sie dann bereit, die Dringlichklausel in 84 Kantonsverfassung zur Anwendung zu bringen? 6. Sollte sie die aktuelle Situation mit über 1'000 Massenkündigungen nicht als solchen Notstand verstehen: Welches Ausmass an Massenkündigungen speziell gegenüber Älteren und langjährigen Mietparteien erachtet die Regierung im Sinne der Dringlichklausel von 84 KV als gegeben? 2'000 Massenkündigungen pro Jahr? Oder mehr? Beat Leuthardt Wir beantworten diese Interpellation wie folgt: 1. Einleitung Eine direkte Anwendung von Verfassungsrecht ist jeweils im Einzelfall zu prüfen. Voraussetzung dafür ist, dass die anzuwendende Verfassungsbestimmung genügend bestimmt ist. Vorliegend ist zu beachten, dass 34 KV in Abs. 1-4 keine konkreten Massnahmen vorsieht, sondern den Kanton mit der Ergreifung von Massnahmen beauftragt. Die Verfassung schweigt sich auch darüber aus, was als bestehender bezahlbarer Wohnraum gemäss 34 Abs. 2 KV gelten soll oder aufgrund welcher Kriterien von diesem auszugehen ist. Es handelt sich somit um einen von der Verfassung nicht näher beschriebenen Sachverhalt. Der Regierungsrat erachtet auch Absatz 5 als zu wenig konkret, um direkt angewendet werden zu können. Die dort erwähnten Massnahmen sollen nur dort greifen, wo es sich um Renovation und Umbau sowie Abbruch von bezahlbaren Wohnraum handelt. Ohne eine Vollzugsgesetzgebung kann nicht willkürfrei und rechtsgleich festgestellt werden, wer von der neuen Verfassungsbestimmung geschützt ist (welche Mieter), wer für die Umsetzung der Massnahmen zuständig ist (welche Behörde) und welche Massnahmen ergriffen bzw. wie diese konkret umgesetzt werden sollen (bspw. wie der maximale Mietzins festgelegt werden soll, der dann zu kontrollieren ist). Insofern erachtet es der Regierungsrat für unzulässig, spontan Massnahmen zu beschliessen und anzuwenden, welche nicht auf Gesetzes- und Verordnungsstufe konkretisiert und in den vorgesehenen rechtsstaatlichen Verfahren erlassen sind. Im Übrigen ist die verfassungskonforme Anwendung von geltendem Recht zwar stets anzustreben. Dies geht jedoch nur dann, wenn das Gesetz diesbezüglich einen Spielraum lässt. Bei all dem ist schliesslich zu beachten, dass nicht nur die Verfassung, sondern auch der Gesetzgeber und die Regierung nicht eigenmächtig einen direkten Schutz vor Kündigungen vorsehen können. Das Bundeszivilrecht regelt die Kündigung der Mietverhältnisse abschliessend und lässt den Kantonen kein Raum, um in diesem Bereich zu legiferieren (siehe Urteil des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt, VG vom 28. September 2017). Der Kanton könnte daher auch bei einer genügenden kantonalrechtlichen Grundlage z. B. nicht einfach Massenkündigungen verbieten. Seite 2/4

204 2. Zu den einzelnen Fragen 1. Kennt sie die in Rechtsdoktrin und vom Bundesgericht erarbeiteten beiden unterschiedlichen Rechtsfiguren: a. «verfassungskonforme Anwendung des bestehenden Rechts» b. vs. «direkte Anwendung der Verfassung» unter Übersteuerung bestehenden Rechts? Dem Regierungsrat sind die Rechtslage und die Rechtsprechung des Bundesgerichts bekannt, die bei der Umsetzung von Initiativen zu beachten sind. Der Regierungsrat ist darüber hinaus der Ansicht, dass sie im vorliegenden Fall korrekt vorgeht. 2. Haben der Baudirektor und/oder die Kantonspräsidentin Hinweise darauf, dass die Initiant/innen anderes als die «verfassungskonforme Anwendung bestehenden Rechts» fordern? Der Regierungsrat kann gestützt auf die neuen KV-Bestimmungen keine Sofortmassnahmen einführen. Dies würde eine Umsetzung der Kantonsverfassung durch den Grossen Rat vorwegnehmen und gegen die Gewaltenteilung verstossen. 3. Ist die Regierung ernsthaft bereit zu prüfen, wie die bestehenden Gesetze und Verordnungen im Lichte der neuen Kantonsverfassung verfassungskonform interpretiert werden können und müssen? Die verfassungskonforme Auslegung von Gesetzes- und Verordnungsrecht wird immer geprüft und angestrebt, so auch im vorliegenden Fall. 4. Ist die Regierung im Sinne dieser ernsthaften Prüfung insbesondere bereit, a. gestützt auf 83 Bau- und Planungsgesetz (BPG) Baubewilligungen zu verweigern, soweit sie neu gegen das öffentliche Interesse verstossen, welches die Mietparteien vor Verdrängung durch Massenkündigungen schützt? Gemäss 83 (BPG) kann vorschriftsgemässen Bauvorhaben die Bewilligung verweigert werden, wenn sie schwer gegen öffentliche oder wesentliche nachbarliche Interessen verstossen und wenn eine diese Interessen wesentlich besser wahrende Änderung des Vorhabens ohne unzumutbare Nachteile möglich ist. Vorliegend würden Bewilligungen aber nicht in schwerwiegender Weise gegen öffentliche Interessen verstossen. Es liegt somit keine ausserordentliche Situation vor, weil der Gesetzgebungsprozess seinen korrekten Lauf geht. Es besteht bereits ein Vorschlag für eine Ausführungsgesetzgebung, über welche der Grosse Rat nun befinden muss. Solange der Grosse Rat aber nicht entschieden hat, wie er die Initiative umsetzen möchte, ist nicht klar, wie die in der Kantonsverfassung eingeführten Grundsätze umzusetzen sind. Es kann daher auch nicht gesagt werden, dass mit der Erteilung von Baubewilligungen - gestützt auf das geltende Recht - schwer gegen öffentliche Interessen verstossen würde. b. gestützt auf 85 BPG den Vollzug von Bauvorschriften neu zu interpretieren? Gestützt auf 85 BPG kann der Regierungsrat nur bestimmen, wie die Bauvorschriften des Gesetzes zu vollziehen sind. Und in Abs. 2 wird dem Regierungsrat erlaubt, den Vollzugsaufwand zu begrenzen. Daraus hervor geht aber keine Legitimation des Regierungsrats die Verfassungsbestimmungen (vor dem Grossen Rat) selbst zu interpretieren und entsprechend im Baubewilligungsverfahren (ohne Ausführungsgesetzgebung) anzuwenden. Ebenso wenig ist es ihm erlaubt, nach geltendem Recht bewilligungsfähige Projekte nicht mehr zu bewilligen. c. 31 der Verordnung zum BPG auszusetzen also keine «vereinfachten Baubewilligungsverfahren» zuzulassen, weil z.b. Dachausbauten oder Innensanierungen stets von grosser Bedeutung für die Mietparteien sind? Das Verordnungsrecht wird im Anschluss an den Gesetzgebungsprozess angepasst werden, sofern dies notwendig sein wird. Seite 3/4

205 5. Falls die Regierung keine Möglichkeit zur Aussetzung und Neuinterpretation von kantonalem Recht erkennen kann, ist sie dann bereit, die Dringlichklausel in 84 Kantonsverfassung zur Anwendung zu bringen? Die Dringlichklausel in 84 der Kantonsverfassung betrifft die Zuständigkeit des Grossen Rates, nicht des Regierungsrats: Gesetze und Beschlüsse, deren Inkrafttreten keinen Aufschub erträgt, können sofort in Kraft gesetzt werden, wenn es der Grosse Rat mit der Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder beschliesst. Es steht dem Grossen Rat frei, das neue WRFG, das sich aktuell bei ihm in Beratung befindet, dringlich zu beschliessen. 6. Sollte sie die aktuelle Situation mit über 1'000 Massenkündigungen nicht als solchen Notstand verstehen: Welches Ausmass an Massenkündigungen speziell gegenüber Älteren und langjährigen Mietparteien erachtet die Regierung im Sinne der Dringlichklausel von 84 KV als gegeben? 2'000 Massenkündigungen pro Jahr? Oder mehr? Da der Regierungsrat die Dringlichkeitsklausel nicht anwenden kann, erübrigt sich eine Beantwortung dieser Frage. Im Namen des Regierungsrates des Kantons Basel-Stadt Elisabeth Ackermann Präsidentin Barbara Schüpbach-Guggenbühl Staatsschreiberin Seite 4/4

206 An den Grossen Rat PD/P Basel, 2. Mai 2019 Regierungsratsbeschluss vom 30. April 2019 Interpellation Nr. 34 Kerstin Wenk betreffend «Stellenwert und der Finanzierung des Männerbüros Basel» (Eingereicht vor der Grossratssitzung vom 10. April 2019) Das Männerbüro Region Basel steht Männern, die sich in einer kritischen Lebenssituation oder in einer Umbruchphase befinden seit über 20 Jahren beratend und unterstützend zur Seite. Das Männerbüro ist die einzige polyvalente Beratungsstelle für Männer in der Region Basel. Die Organisation arbeitet grundsätzlich folgendermassen: die Haltung soll stets lösungsorientiert sein. Das Männerbüro versucht (zusammen mit den Betroffenen) Ansätze zu finden, die allen betroffenen Personen im Umfeld zu mehr Lebensqualität verhelfen. So sollen auch Partner/Partnerinnen der Klienten und deren Kinder von der Beratung im Männerbüro profitieren. Der Ansatz ist integrativ und systemisch. Das Männerbüro Region Basel steht Männern ab 18 Jahren in schwierigen und problematischen Lebenssituationen beratend und unterstützend zur Seite, dies unabhängig von ihrer ethnischen und religiösen Zugehörigkeit. Das Beratungsangebot beinhaltet folgende Schwerpunkte: - Konflikte in der Partnerschaft - Gewalt zu Hause oder in der Öffentlichkeit - Schwierigkeiten während der Trennung/Scheidung - Probleme am Arbeitsplatz - Fragen zu Vaterschaft und Alimentenzahlung - Komplikationen in Bezug auf Besuchs- und Sorgerecht - Klärung der Unterhaltspflicht - Erarbeitung von Massnahmen zur besseren Vereinbarkeit von Beruf und Familie - Fragen zur Sexualität, zum «Vaterwerden» sowie die veränderten Rollenbilder innerhalb der Familie Das Männerbüro hat einen Leistungsauftrag mit dem JSD für die Gewaltberatung und erhält dafür jährlich 45'000 Franken ab 2019 (in der Subventionsperiode jährlich 40'000 Franken). Der Kanton Basellandschaft beteiligt sich zudem mit 30'000 Franken ab 2019 (in der Subventionsperiode jährlich 25'000 Franken), auch ausschliesslich für Gewaltberatung. Alle andern Themengebiete werden mit diversen Stiftungsgelder finanziert. Das Männerbüro weist eine Lohnsumme von 157'000 Franken plus Betriebskosten aus. Den Mitgliedern des Grossen Rates des Kantons Basel-Stadt zugestellt am 3. Mai 2019 Seite 1/4

207 Seit Jahren kann sich das Männerbüro mit ihrem enormen Aufwand knapp über Wasser halten, aber bei weitem nicht allen Anfragen gerecht werden. Für Männer gibt es nur Institutionen, wenn Mann" randständig geworden ist (Männerheim), oder die UPK z.b. bei einem Burnout etc. Für eine niederschwellige, präventive, zukunftsorientierte und integrative Arbeit gibt es ausschliesslich das Männerbüro. Die Zahlen steigen von Jahr zu Jahr. Die Männer zahlen 1% ihres Monatslohn (netto) oder aber mindestens zwanzig Franken im Falle von Erwerbslosigkeit. Die lnterpellantin bittet den Regierungsrat um die Beantwortung der nachstehenden Fragen: 1. Warum wird die Finanzierung des Männerbüros nicht gleich gehandhabt wie das der Frauenberatung? 2. Warum investiert der Kanton nur in die Gewaltberatung und nicht auch in deren Prävention beim Männerbüro? 3. Warum setzt sich der Kanton in diesem Fall bei der Finanzierung nicht ebenfalls für eine Gleichbehandlung ein? 4. Warum wird die Frauenberatung im Präsidialdepartement über die Abteilung Gleichstellung finanziert? 5. Warum sieht diese Abteilung keinen Handlungsbedarf für Männerberatung? 6. Wie kann das Männerbüro zusätzlich unterstützt werden? Sowohl finanziell aber auch seitens der Verwaltung? 7. Wer ist resp. sollte sowohl für die Frauenberatung als auch für das Männerbüro idealerweise zuständig sein? Kerstin Wenk Wir beantworten diese Interpellation wie folgt: 1. Einleitung Das «Männerbüro Region Basel» (MBRB) ist eine Beratungsstelle, die Männern (mit Wohnsitz im Kanton Basel-Stadt oder Basel-Landschaft) seit über 20 Jahren in schwierigen Lebenssituationen telefonische Auskünfte und Informationen, Situationsabklärung und/oder persönliche Beratung bietet. Das Männerbüro unterstützt, berät und begleitet Männer in allen möglichen Lebenskrisen. Bei Bedarf triagiert das Männerbüro an spezialisierte Institutionen weiter. Eine der Kerntätigkeiten und Ursprung des MBRB ist die Beratung von Männern im Zusammenhang mit Häuslicher Gewalt. Männer, die Häusliche Gewalt ausgeübt haben beziehungsweise ausüben und Männer mit erhöhter Gewaltbereitschaft (beziehungsweise Männer, die über ein hohes Gewaltpotential verfügen) werden mittels des freiwilligen und individuellen Beratungsangebots befähigt, ihr gewalttätiges Verhalten zu hinterfragen und dieses zu verändern. Das Angebot stellt für den Kanton Basel-Stadt wie auch für den Kanton Basel-Landschaft, eine sinnvolle Ergänzung der Aktivitäten gegen Häusliche Gewalt und vor allem ein Präventionsangebot dar. Während die kantonalen Beratungsstellen (vor allem Konfliktberatung Häusliche Gewalt angegliedert bei der Bewährungshilfe) das sogenannte Hellfeld bedienen, sprich, Täter erst ansprechen, wenn es bereits zu einem polizeilichen Vorfall gekommen ist, ist das MBRB vor allem für das Dunkelfeld zuständig. Es ist bekannt, dass im Bereich Häusliche Gewalt von einer hohen Dunkelziffer ausgegangen werden kann. Das Männerbüro leistet hier einen wichtigen präventiven und rückfallpräventiven Beitrag, indem es als niederschwellige Anlaufstelle für das komplexe Phänomen Häusliche Gewalt professionelle Beratung und Unterstützung anbietet. Seite 2/4

208 2. Zu den einzelnen Fragen 1. Warum wird die Finanzierung des Männerbüros nicht gleich gehandhabt wie das der Frauenberatung? Das MBRB wurde 1995 als Beratungsstelle, die spezifisch im Bereich der Gewaltprävention verortet war. Gemäss Jahresbericht 2017 des MBRB ist dies mit 435 Gewaltberatungen neben anderen Beratungen auch weiterhin der Schwerpunkt des MBRB. Die Frauenberatung blickt auf eine lange Entstehungsgeschichte zurück, die ihre Anfänge 1901 im «Basler Frauenverein zur Hebung der Sittlichkeit» nahm. Über die Jahre leistete die Frauenberatung einen wichtigen Beitrag zur Besserstellung von Frauen, deren rechtliche Stellung in der Schweiz lange Zeit prekär war. Aufgrund weiterhin bestehenden traditionellen Rollenzuschreibungen sind es auch heute noch vor allem Frauen, die den Grossteil der Fürsorge- und Hausarbeit übernehmen und daher im Falle einer Trennung einem erhöhten Armutsrisiko ausgesetzt sind. Während dem Vater im Falle einer Trennung das Existenzminimum erhalten bleibt, werden Frauen und ihre Kinder zu Bittstellerinnen bei den Sozialbehörden. Um diese Existenzsicherung zum Wohl von Frau und Kind(ern) zu sichern (auch im Bereich working-poor), leistet die Frauenberatung eine wichtige Unterstützung in der Informations- und Wissensvermittlung. 2. Warum investiert der Kanton nur in die Gewaltberatung und nicht auch in deren Prävention beim Männerbüro? Gewaltberatungen finden nicht unbedingt erst dann statt, wenn es bereits zu körperlichen Übergriffen gekommen ist. Es handelt sich dabei um eine Methode, mit der partnerschaftliche Konflikte bearbeitet werden können, bevor es zu Häuslicher Gewalt kommt. Jede Gewaltberatung respektive jede auch niederschwellige Beratung im Sinne des Angebots des Männerbüros hat daher einen immanenten präventiven oder rückfallpräventiven Charakter. Mit dem Staatsbeitrag an das Männerbüro investiert der Kanton bereits seit geraumer Zeit in die Gewaltprävention im Männerbüro. Die verschiedenen Beratungsangebote in diesem Bereich weisen eine hohe Komplementarität aus und sind sorgfältig aufeinander abgestimmt Warum setzt sich der Kanton in diesem Fall bei der Finanzierung nicht ebenfalls für eine Gleichbehandlung ein? Siehe Antwort zur Frage 1 4. Warum wird die Frauenberatung im Präsidialdepartement über die Abteilung Gleichstellung finanziert? Die Tätigkeit der Frauenberatungsstelle der Familea unterstützt die Abteilung Gleichstellung von Frauen und Männern (GFM) in ihrem Beratungsauftrag. Das Angebot in den Themenbereichen finanzielle Probleme / Budgetberatung / Schulden, Beziehungskonflikte / Trennung / Scheidung, Schwangerschaft / Mutterschaft, Arbeit, Miete und weiteren rechtlichen Fragen leistet einen wichtigen Beitrag zur tatsächlichen Gleichstellung von Frauen und Männern, zumal Frauen strukturell nach wie vor in erhöhtem Mass von Armut betroffen sind. 1 Vgl. Seite 3/4

209 5. Warum sieht diese Abteilung keinen Handlungsbedarf für Männerberatung? Der Regierungsrat und die GFM sehen nicht zuletzt auch vor dem Hintergrund der Istanbul Konvention 2 sehr wohl einen Handlungsbedarf für Männerberatung. Aus diesem Grund erhält das MBRB eine Unterstützung für die Gewaltberatung. Das frühere kantonale Gleichstellungsbüro hat zusammen mit engagierten Männern und dem Frauenhaus den Verein «Halt-Gewalt» mitgegründet und war also massgeblich daran beteiligt dass der Themenbereich Häusliche Gewalt überhaupt als Problem mit entsprechendem Handlungsbedarf in der Öffentlichkeit sowie staatlich anerkannt wurde. Seit Ende Dezember 2013 koordiniert das Fachreferat das Thema Häusliche Gewalt innerhalb der Kantonsverwaltung. Zudem hat die GFM entsprechend ihrem Auftrag im Rahmen männerspezifischer Projekte immer wieder erfolgreich mit dem MBRB zusammengearbeitet, so zum Beispiel für die Kampagne «Männersache», welche die Debatte rund um Männer und die Möglichkeiten zu Teilzeitarbeit anregte oder für die Aktionen rund um den Vatertag. 6. Wie kann das Männerbüro zusätzlich unterstützt werden? Sowohl finanziell aber auch seitens der Verwaltung? 7. Wer ist resp. sollte sowohl für die Frauenberatung als auch für das Männerbüro idealerweise zuständig sein? Der Regierungsrat anerkennt die wertvolle Arbeit des Männerbüros und wird prüfen, ob und wie eine grössere Unterstützung des Männerbüros möglich, notwendig und sinnvoll ist. Im Namen des Regierungsrates des Kantons Basel-Stadt Elisabeth Ackermann Präsidentin Barbara Schüpbach-Guggenbühl Staatsschreiberin 2 Seite 4/4

210 An den Grossen Rat PD/P Basel, 20. März 2019 Regierungsratsbeschluss vom 19. März 2019 Anzug Annemarie Pfeifer und Konsorten betreffend Integrationsförderung von Auslandschweizerinnen und -schweizern, die zurückkehren Der Grosse Rat hat an seiner Sitzung vom 18. Januar 2017 vom Schreiben des Regierungsrats Kenntnis genommen und entgegen dem Antrag des Regierungsrates die Motion Annemarie Pfeifer und Konsorten in einen Anzug umgewandelt. Mit Präsidialbeschluss vom 18. Januar 2017 wurde der Anzug dem Präsidialdepartement (PD) zur Berichterstattung überwiesen ist das Basler Integrationsgesetz neu angepasst worden. Auf Antrag der JSSK (Justiz-, Sicherheits- und Sportkommission) wurde in 4 ein neuer Abs. 3bis ein kostenloses Sprachkursangebot eingeführt. Dieser sieht vor, dass der Kanton neu zugezogenen Migrantinnen und Migranten während ihres ersten Aufenthaltsjahrs in der Schweiz einen kostenlosen Sprachkurs" anbietet. Auslandschweizerinnen und -schweizer, die in die Schweiz zurückkehren, erhalten diese Unterstützung nicht, auch wenn sie keine der Landessprachen sprechen. Begründet wird dies damit, dass die entsprechenden gesetzlichen Grundlagen fehlen. In der Tat wird die Migrationsbevölkerung im Sinne des Gesetzes definiert als die in den Kanton Basel-Stadt zugewanderten, längerfristig und rechtmässig ansässigen ausländischen Personen". Auslandschweizerinnen und Schweizer fallen nicht unter das Integrationsgesetz. Auch wenn die nach Basel zurückkehrenden Auslandschweizerinnen und -schweizer im Vergleich zu ausländischen Migrantinnen und Migranten zahlenmässig kaum ins Gewicht fallen, ist festzustellen, dass bei einigen Auslandschweizerinnen und -schweizern der gleich grosse Integrationsbedarf besteht wie bei Ausländerinnen und Ausländern, dazu gehört auch die Förderung der Sprachkenntnisse als Schlüssel zur Integration. lntegrationsmassnahmen sollten daher wenn immer möglich nicht am Status einer Person sondern an den effektiven Integrationsbedürfnissen anknüpfen. Zudem dürfte die Ungleichbehandlung von Auslandschweizerinnen und -schweizern gegenüber Ausländerinnen und Ausländern bezüglich des vom Kanton gewährten kostenlosen Sprachunterrichts kaum sachlich gerechtfertigt sein. Auslandschweizerinnen und -schweizer, die keine Sprachkenntnisse und somit einen Integrationsbedarf haben, sollten gegenüber andern Migranten nicht benachteiligt werden. Im Kanton Freiburg erhalten jüngere Auslandschweizer/innen günstig einen jährigen Deutschkurs vom Kanton. Die Motionärinnen und Motionäre fordern deshalb vom Regierungsrat, dem Grossen Rat eine Anpassung der gesetzlichen Grundlagen vorzulegen, sodass nach Basel zurück kehrende Auslandschweizerinnen und Auslandschweizer von den gleichen lntegrationsmassnahmen profitieren können, wie Ausländerinnen und Ausländer. Dies könnte beispielsweise durch die Schaffung eines neuen 2 Abs. 2bis im Integrationsgesetz geschaffen werden: In den Kanton Basel-Stadt zugwanderten Auslandschweizerinnen und Auslandschweizer fallen auch unter den Begriff der Den Mitgliedern des Grossen Rates des Kantons Basel-Stadt zugestellt am 22. März Seite 1/4

211 Migrationsbevölkerung, sofern sie der Integrationsförderung bedürfen. Die Bestimmungen des Integrationsgesetzes finden auf sie analog Anwendung, sofern dies mit übergeordnetem Recht vereinbar ist. Annemarie Pfeifer, Alexander Gröflin, Elisabeth Ackermann, Jürg Meyer, Tonja Zürcher, Thomas Müry, René Brigger, Helen Schai-Zigerlig, Remo Gallacchi, Helmut Hersberger, Martina Bernasconi Wir berichten zu diesem Anzug wie folgt: 1. Ausgangslage Der Anzug Annemarie Pfeifer und Konsorten betreffend Integrationsförderung von Auslandschweizerinnen und -schweizern beabsichtigt eine Integrationsförderung im Rahmen des Basler Integrationsgesetzes (IntG) für Schweizerinnen und Schweizer, die aus dem Ausland zuziehen. Aus dem Ausland zurückkehrende Schweizerinnen und Schweizer sollen von den Integrationsmassnahmen gleichwertig wie Ausländerinnen und Ausländer profitieren, speziell von den kostenlosen Deutschkursen, um den Spracherwerb sowie die Integration zu fördern. Der Regierungsrat begrüsst die Forderung, die mit dem Anzug gestellt werden, im Grundsatz. 2. Rechtliche Grundlage In der Beantwortung der Motion des vorliegenden Geschäfts vom 24. November 2016 wurde bereits dargelegt, dass sich das Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, seit dem Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration AIG) explizit an Personen ohne Schweizer Pass richtet, also an Ausländerinnen und Ausländer und nicht an Auslandschweizerinnen und -schweizer. Eine Änderung beziehungsweise Ergänzung des Basler Integrationsgesetzes, wie dies von den Motionärinnen und Motionären damals formuliert wurde, stünde daher in Konflikt mit höherem Recht. Demnach müsste eine rechtliche Grundlage ausserhalb des AIGs und des Basler Integrationsgesetzes geschaffen werden. AIG Art. 2, Geltungsbereich 1 Dieses Gesetz gilt für Ausländerinnen und Ausländer, soweit keine anderen Bestimmungen des Bundesrechts oder von der Schweiz abgeschlossene völkerrechtliche Verträge zur Anwendung kommen. Auch der Begriff der Integration ist in AIG Artikel 4 klar definiert und bezieht sich auf Personen ohne Schweizer Pass. AIG Art. 4, Integration 1 Ziel der Integration ist das Zusammenleben der einheimischen und ausländischen Wohnbevölkerung auf der Grundlage der Werte der Bundesverfassung und gegenseitiger Achtung und Toleranz. 2 Die Integration soll längerfristig und rechtmässig anwesenden Ausländerinnen und Ausländern ermöglichen, am wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Leben der Gesellschaft teilzuhaben. 3 Die Integration setzt sowohl den entsprechenden Willen der Ausländerinnen und Ausländer als auch die Offenheit der schweizerischen Bevölkerung voraus. 4 Es ist erforderlich, dass sich Ausländerinnen und Ausländer mit den gesellschaftlichen Verhältnissen und Lebensbedingungen in der Schweiz auseinandersetzen und insbesondere eine Landessprache erlernen. Seite 2/4

212 Auch das Basler Gesetz über die Integration der Migrationsbevölkerung richtet sich an Personen ohne Schweizer Pass. Integrationsgesetz 2, Begriffe 1 Integration ist ein gesamtgesellschaftlicher Prozess, welcher sowohl die Einheimischen wie die Migrationsbevölkerung einschliesst. Integrationsmassnahmen beziehen sich auf das Individuum. 2 Die Migrationsbevölkerung im Sinne dieses Gesetzes umfasst die in den Kanton Basel- Stadt zugewanderten, langfristig und rechtmässig anwesenden, ausländischen Personen sowie ihre Nachkommen, sofern sie der Integrationsförderung bedürfen. 3. Möglichkeiten für Schweizerinnen und Schweizer Bei Auslandschweizerinnen und -schweizern darf davon ausgegangen werden, dass in der Regel keine kostenlosen Deutschkurse erforderlich sind. Bei Arbeitslosigkeit oder Sozialhilfeabhängigkeit finanziert der Kanton Massnahmen zur Verbesserung der Chancen auf dem Arbeitsmarkt, wozu bei Bedarf auch der Spracherwerb gehört. Im Sinne der Willkommenskultur könnten jedoch nicht deutschsprachige Auslandschweizerinnen und -schweizer zusätzlich mit dem Angebot von kostenlosen Deutschkursen unterstützt werden, um den Forderungen der Anzugstellerinnen und Anzugstellern nachzukommen. In Anlehnung an die Regelung in der kantonalen Verordnung zum Gesetz über die Integration der Migrationsbevölkerung würden nicht deutschsprachige Auslandschweizerinnen und -schweizer bei persönlicher Vorsprache im Bevölkerungsamt oder auf Anfrage einen personalisierten Gutschein für den kostenlosen Besuch eines Deutschkurses erhalten. Der Gutschein müsste innerhalb von 12 Monaten ab Zuzug eingelöst werden. Ein entsprechendes Konzept wird noch in diesem Jahr ausgearbeitet, so dass die reibungslose Umsetzung ab 2020 gewährleistet ist. Ebenfalls haben alle zuziehenden Schweizerinnen und Schweizer die Möglichkeit, bei ihrem Zuzug die Begrüssungsgespräche im Bevölkerungsamt zu nutzen und werden zu den Informationsund Willkommensveranstaltungen Willkommen in Basel eingeladen, wo sie u.a. umfangreiche Informationen zu Integrationsangeboten im Kanton erhalten. Somit kommt der Kanton der Forderung der Anzugstellerinnen und Anzugsteller nach Integrationsangeboten für Auslandschweizerinnen und -schweizer bereits nach. 4. Statistische Erfassung und Kostenfolge Nach statistischen Kriterien sind Auslandschweizerinnen beziehungsweise -schweizer alle im Ausland lebenden und gemeldeten Personen mit Schweizer Pass, unabhängig von der Dauer ihres Aufenthalts im Ausland. Es wird in der Statistik demnach nicht zwischen Personen mit Schweizer Pass unterschieden, die seit wenigen Tagen oder bereits in der dritten Generation im Ausland leben. Dadurch ist mit den vorhandenen Daten nicht genau zu beziffern, wie viele Auslandschweizerinnen und -schweizer einen Integrationsbedarf im Sinne der Forderungen, die mit dem Anzug gestellt werden, aufweisen und wie hoch die Kostenfolge für kostenlose Deutschkurse wäre. Pro eingelöstem Gutschein entstehen Kosten in der Höhe von Franken (kostenloser Kurs über 80 Stunden). Im Jahr 2017 sind 743 Personen mit Schweizer Pass aus dem Ausland zugezogen. Es darf davon ausgegangen werden, dass der grösste Teil der Auslandschweizerinnen und -schweizer deutschsprachig ist. Geht man von schätzungsweise 50 Personen aus, die einen Bedarf ausweisen, bedeutet Zusatzkosten für den Kanton in der Höhe von jährlich rund Franken. Seite 3/4

213 5. Fazit Der Regierungsrat geht vor diesem Hintergrund davon aus, dass keine gesonderten Fördermassnahmen im Sinne von spezifischen Integrationsmassnahmen für Auslandschweizerinnen und - schweizern erforderlich sind Im Sinne der Willkommenskultur werden deshalb nicht deutschsprachige Auslandschweizerinnen und -schweizer zusätzlich mit dem Angebot von kostenlosen Deutschkursen unterstützt werden, um den Forderungen der Anzugstellerinnen und Anzugstellern nachzukommen. Es ist mit Kosten für den Kanton in der Höhe von jährlich rund Franken zu rechnen. 6. Antrag Aufgrund dieses Berichts beantragen wir, den Anzug Annemarie Pfeifer und Konsorten betreffend Integrationsförderung von Auslandschweizerinnen und -schweizern, die zurückkehren abzuschreiben. Im Namen des Regierungsrates des Kantons Basel-Stadt Elisabeth Ackermann Präsidentin Barbara Schüpbach-Guggenbühl Staatsschreiberin Seite 4/4

214 An den Grossen Rat PD/P Basel, 27. März 2019 Regierungsratsbeschluss vom 26. März 2019 Anzug Luca Urgese und Konsorten betreffend «Social Media- Werbung für staatliche Basler Museen» Der Grosse Rat hat an seiner Sitzung vom 15. März 2017 den nachstehenden Anzug Luca Urgese und Konsorten dem Regierungsrat zum Bericht überwiesen: Im November 2016 wurde die erste Basler Kulturpublikumsbefragung publiziert. Sie zeigt auf, dass die Altersstruktur der Besucher sehr unterschiedlich ist. Der Altersdurchschnitt des Publikums der berücksichtigten Kulturinstitutionen beträgt 47 Jahre, bei Institutionen wie dem Kunstmuseum oder dem Kammer- und Sinfonieorchester liegt er gar teilweise deutlich darüber. Es stellt sich also die wichtige Frage, wie jüngeres Publikum angesprochen werden kann. Eine kurze Eigenrecherche des Anzugstellers hat gezeigt, dass namentlich die Präsenz der staatlichen Basler Museen in den sozialen Medien sehr unterschiedlich und noch wenig entwickelt ist. Einzelne Museen sind praktisch gar nicht präsent, womit Potenzial vergeben wird, sich jüngere Besucherkreise zu erschliessen. Dies wiederspiegelt sich möglicherweise in der Altersstruktur der Besucher. Klassische Werbeformen wie Plakate, Versände und Flyer sind zweifellos weiterhin wichtig. Um auch von einem jüngeren und webaffinen Publikum wahrgenommen zu werden, ist es jedoch unerlässlich, auch neuere digitale Werbekanäle zu nutzen, auf welchen eben dieses Publikum vorwiegend und zunehmend präsent ist. Der Regierungsrat wird daher gebeten zu prüfen und zu berichten: wie die staatlichen Basler Museen heute ihr Programm in den sozialen Medien bewerben, wie die verfügbaren Kommunikationsmittel der Basler Museen zwischen Print und Online verteilt sind, ob es angesichts der Altersstruktur der Besucher angezeigt ist, die Werbeaktivität über moderne Kommunikationsmittel wie Social Media zu erweitern und intensivieren, um auch ein jüngeres Publikum zu erschliessen, mit welchen Kosten dies verbunden wäre, inwiefern der Regierungsrat Einfluss darauf nehmen kann, dass die Basler Museen im Bereich der Social Media aktiver sind. Luca Urgese, Franziska Reinhard, Martina Bernasconi, Beatrice Messerli, Heiner Vischer, Joël Thüring, Oswald Inglin Den Mitgliedern des Grossen Rates des Kantons Basel-Stadt zugestellt am 29. März 2019 Seite 1/5

215 Wir berichten zu diesem Anzug wie folgt: 1. Ausgangslage Kennzeichnend für die heutige Museumslandschaft ist, dass Museen einerseits verstärkt als Marken wahrgenommen werden und andererseits aufgrund der Entwicklungen im digitalen Bereich ihre Präsenz auf den entsprechenden Kanälen ausgebaut haben. Dies erfordert neue Strategien in der PR und in der Öffentlichkeitsarbeit. Gespiegelt wird diese Entwicklung darin, dass die Museen in den letzten Jahren Kommunikations- und Marketingstellen geschaffen oder erweitert haben. Diese Aktivitäten verfolgen die Museen neben ihrem im Museumsgesetz und in den Leistungsvereinbarungen verankerten primären Auftrag, Ausstellungen zu realisieren, den Sammlungsbestand zu sichern, zu dokumentieren und zu erforschen sowie Vermittlungsangebote für verschiede Bevölkerungsschichten zu entwickeln. Grundsätzlich sind die Museen gemäss dem geltenden Museumsgesetz in der Gewichtung ihrer Aktivitäten autonom und können selber bestimmen, in welchem Ausmass sie Social Media-Kanäle bewirtschaften wollen und in wie weit sie Mittel, soweit dies möglich ist, intern umlagern. Museumsstrategie Die Notwendigkeit der digitalen Realität aktiv zu begegnen, ist anerkannt. Wie in der im Dezember 2017 von der Regierung vorgelegten Museumsstrategie unter Punkt 5.5 festgehalten ist, sind Museen Orte der Begegnung mit dem realen Original. Die Kommunikationsmöglichkeiten, die das Internet (klassische Websites, Streaming, Social Media etc.) und Smartphones bieten, sowie die Digitalisierungs-Technologien (3D-Scanning, Holografie, 3D-Druck etc.) erweitern die Möglichkeiten der musealen Tätigkeit fundamental. Am 5. März 2018 haben die Museumsdirektionen von der Co-Leitung der Abteilung Kultur an einer gemeinsamen Sitzung den Auftrag erhalten, unter anderem zum Bereich der Digitalisierung eine Arbeitsgruppe zu bilden. Erwartet wird ein Bericht zu einer Digitalisierungstrategie und zur Umsetzung von Digitalisierungsmassnahmen der fünf staatlichen Museen. Zurzeit werden strategische Ziele formuliert. Ganz allgemein richtet sich das Bestreben der Museen darauf, die Zugänglichkeit der Sammlungen für die Öffentlichkeit sowie für die Forschung und Bildungsinstitutionen zu vereinfachen. Jedes der fünf staatlichen Museen wird aus der übergeordneten Digitalisierungsstrategie Massnahmen für das eigene Museum ableiten. Im Folgenden wird der aktuelle Prozessstand in Bezug auf Social Media dargestellt. 2. Zu den Anliegen des Anzugs 2.1 Wie die staatlichen Basler Museen heute ihr Programm in den sozialen Medien bewerben Grundsätzlich werten die Museen digitale Vermittlungsformen positiv und sehen sie sowohl als Werkzeug als auch als Teil eines umfassenden gesellschaftlichen Prozesses. In der einen oder anderen Form sind alle fünf staatlichen Museen auf den Social Media-Kanälen vertreten. Diese bieten aus Sicht der Institutionen die Möglichkeit, kulturelle Erfahrungen und Werte einem breiten Publikum zugänglich zu machen. Allerdings lässt sich bei den Museen ein unterschiedlicher Wissensstand in Bezug auf Social Media konstatieren. Alle erkennen aber in der Entwicklung und im Einsatz entsprechender Kommunikationsplattformen, Apps oder Digitorials ein grosses innovatorisches Potenzial. Dieses kann jedoch aufgrund mangelnder Ressourcen finanzieller und personeller Art zurzeit nicht ausgeschöpft werden. Mit Blick auf die konkrete Ausstellungstätigkeit werden digitale Elemente in unterschiedlichem Umfang verwendet. Dies ist zumeist abhängig von der Art der Ausstellung und dem Vermittlungsziel. Die Entscheidung für oder gegen den Einsatz von Social Media als integriertes Vermittlungsinstrument hängt hauptsächlich von inhaltlichen Kriterien ab. Da im Museum die ästhetische Erfahrung der Besuchenden in erster Linie mit einer räumlichen Erfahrung gekoppelt ist, können Seite 2/5

216 Social Media den Museumsbesuch nicht ersetzen, sondern dienen als Werbe- und Kommunikationsmittel, um Aufmerksamkeit zu wecken. Damit Social Media als ein Medienformat, das der Aktualität und der Generierung von Neuheiten verpflichtet ist, in den Räumen eines Museums Wirkung entfalten können, ist eine zeitgemässe Infrastruktur nötig. Ohne ein funktionierendes free Wifi in allen Ausstellungshäusern ist beispielsweise das Operieren mit Geräten, mit denen sich die digitalen Kanäle bedienen und bespielen lassen, nur mit Hindernissen möglich. Wenn Social Media in der Kommunikation zum Einsatz kommen, handelt es sich in den meisten Fällen um Facebook oder Twitter. Instagram ist eine Plattform, bei der sich ein wachsendes Interesse auch auf Seiten der Museen feststellen lässt. Diskutiert wird zurzeit die Frage, inwiefern Social Media tatsächlich Eintritte generieren und die Besucherzahlen in bestimmten Altersgruppen steigern können. Einige Hoffnung wird in die neue Webseite museenbasel.ch gesteckt, die im Mai 2019 live geschaltet werden soll. Die dortigen Inhalte können je nach Kategorie auf Social Media einfacher als bisher geteilt und verbreitet werden. Der Bildanteil auf der neuen Webseite wurde erheblich gesteigert, wodurch das Visuelle mehr Gewicht erhält und somit für Aktivitäten auf Social Media an Attraktivität gewinnt. 2.2 Wie die verfügbaren Kommunikationsmittel der Basler Museen zwischen Print und Online verteilt sind Die Vermittlungsangebote im digitalen Raum sind mit anderen Kommunikationsmitteln abzustimmen. Die Museen verstehen Print und Online als gleichberechtigte Kanäle im Marketing-Mix und in hybrider Form. Die von der Museumsdirektorenkonferenz eingesetzte Arbeitsgruppe rechnet damit, dass sich in den nächsten fünf bis zehn Jahren der Anteil an digitalen Werbemassnahmen weiter erhöhen und der Print-Anteil zurückgehen wird. Genaue Zahlen liegen zurzeit nicht vor, da sich die effektiven Kosten für Print-Erzeugnisse aus den Aufwendungen für die Herstellung und den Arbeitskosten für die Aufbereitung der Inhalte zusammensetzen, während bei Social Media neben den Arbeitskosten auch Kosten für technische Geräte und IT-Infrastruktur zu berechnen sind. 2.3 Ob es angesichts der Altersstruktur der Besucher angezeigt ist, die Werbeaktivitäten über moderne Kommunikationsmittel wie Social Media zu erweitern und intensivieren, um auch ein jüngeres Publikum zu erschliessen Da sich Vermittlung, Kommunikation und Werbung im Social Media-Bereich überschneiden, gibt es verschiedene Möglichkeiten, um die Generation der Digital Natives anzusprechen. Dazu gehören beispielsweise narrative Verfahren mittels Storytelling auf den digitalen Kanälen, die Ablösung herkömmlicher Gästebücher durch Kommentarfunktionen im virtuellen Raum, das Einrichten von Gruppenchats, das live-übertragen von Veranstaltungen, Einführungen oder Konferenzen sowie die stärkere Einbindung von Bewegtbildern. Nötig sind dafür entsprechende technische Ausrüstungen, die Bereitstellung von Mitteln für einen effizienten Datenverkehr sowie Personal, das sich mit der Bedienung und der Wartung der dafür nötigen Infrastruktur auskennt. Eine weitere Möglichkeit der Intensivierung von Werbeaktivitäten beruht darauf, dass über Social Media Inhalte ganz gezielt bestimmten Besuchergruppen zur Kenntnis gebracht werden können. Da sich die Daten auswerten lassen, kann ein höheres Mass an Evaluierbarkeit erreicht werden. Dies erlaubt den Marketingabteilungen der Museen eine gezieltere Steuerung der Werbemassnahmen. In einer Fachtagung zum Kulturleitbild Basel-Stadt ( ) wurden die Chancen der Digitalisierung für die Kulturkommunikation von einer extra einberufenen Arbeitsgruppe intensiv diskutiert. Der grosse Unterschied zum Nutzerverhalten von Privatpersonen besteht für die fünf staatlichen Museen Basels darin, dass die Bedienung von Social Media-Kanälen professionell und im Rahmen einer integrierten Kommunikation abzulaufen hat. Dabei sind insbesondere auch Fragen des Urheberrechts, des Datenschutzes und des Persönlichkeitsrechts zu berücksichtigen. Seite 3/5

217 Damit sich ein Publikum angesprochen fühlt, muss ein Museum den digitalen Raum, den es bespielt, als eigenständigen Ort etablieren. Kann dieser Raum nicht über einen längeren Zeitraum kontinuierlich aufgebaut und weiterentwickelt werden, verpufft der Effekt solcher Massnahmen im digitalen Raum relativ schnell. Um Wirkung mit Social Media zu entfalten, ist es erforderlich, Personen anzustellen, die die digitalen Plattformen so bespielen können, dass sich zum einen das jüngere Publikum angesprochen fühlt. Zum anderen darf das ältere Publikumssegment nicht ausgeschlossen werden, das ebenfalls auf Social Media aktiv ist. Dazu kommen weitere Besuchergruppen, die über Social Media auf das Angebot der Museen aufmerksam gemacht werden können. Die Betreuung dieser Kanäle ist eine Tätigkeit, die nicht nebenher oder unkoordiniert mit den Fachpersonen (Kuratoren, Marketing, Museumsleitung, Kunstschaffenden) ausgeführt werden kann. Neben genauen Absprachen mit den verschiedenen Abteilungen ist es wichtig, dass die Arbeit kontinuierlich geleistet wird. Damit wird einerseits der Erfordernis nach Aktualität und Unmittelbarkeit Rechnung getragen. Andererseits müssen inhaltliche und urheberrechtliche Themen berücksichtigt werden. Sollten in Zukunft mehr finanzielle Mittel zur Verfügung stehen, können entsprechende Aktivitäten hochgefahren und zusätzliches Personal eingestellt werden. Mit den aktuell verfügbaren finanziellen und personellen Ressourcen verfahren die Museen mit Social Media entsprechend ihren jeweiligen Schwerpunkten und eingesetzten Kapazitäten. 2.4 Mit welchen Kosten dies verbunden wäre Die Kosten für die Erweiterung und Intensivierung von Werbeaktivitäten auf digitalen Kanälen sind noch schwer einschätzbar. Für eine einigermassen robuste Abschätzung der effektiven Kosten, müssen die ersten Erfahrungen, die dort, wo digitale Kanäle bereits heute genutzt werden, zunächst einmal ausgewertet werden stehen zudem zwei weitere Betriebsanalysen im Historischen Museum Basel sowie im Museum der Kulturen an, auf deren Grundlage weitere operative und organisationale Fragen in Bezug auf die Digitalisierung beantwortet werden können. 2.5 Inwiefern der Regierungsrat Einfluss darauf nehmen kann, dass die Basler Museen im Bereich der Social Media aktiver sind An der heute gemäss Museumsgesetz geltenden Selbstständigkeit der fünf staatlichen Museen als Dienststellen des Kantons Basel-Stadt soll gemäss der Museumsstrategie auch in Zukunft nichts geändert werden. Mit der Einführung eines 4-Jahres-Globalbudgets erhalten die Museen mehr Flexibilität und Eigenverantwortung im Finanzmanagement. Dadurch werden sie unter anderem auch befähigt, Mittel zur Umsetzung der von der Museumsdirektorenkonferenz in Auftrag gegebenen Digitalisierungsstrategie einzusetzen. Es steht den Institutionen frei, sich selber einen Spielraum in Bezug auf ihre Aktivitäten im Bereich Social Media zu geben. Diese offene Vorgabe garantiert, dass den unterschiedlichen Bedürfnissen der Institutionen in Bezug auf den Einsatz von Social Media Rechnung getragen werden kann. In dem bis 2019 geltenden Kulturleitbild wird der proaktive Umgang der Museen mit den Herausforderungen der Digitalisierung als Ziel formuliert. Für die Museen gilt analog, was der Regierungsrat für den Kanton in den Legislaturzielen in Bezug auf eine kundenfreundliche und zukunftsfähige Verwaltung festgehalten hat, nämlich, dass sie, um in der digitalen Zukunft bestehen zu können, [L] eine moderne und zukunftsfähige Infrastruktur [benötigen]. Seite 4/5

218 3. Antrag Aufgrund dieses Berichts beantragen wir, den Anzug Luca Urgese und Konsorten betreffend «Social Media-Werbung für staatliche Basler Museen» abzuschreiben. Im Namen des Regierungsrates des Kantons Basel-Stadt Elisabeth Ackermann Präsidentin Barbara Schüpbach-Guggenbühl Staatsschreiberin Seite 5/5

219 An den Grossen Rat PD/P Basel, 10. April 2019 Regierungsratsbeschluss vom 9. April 2019 Anzug Thomas Gander und Konsorten betreffend «Vorwärtsstrategie für das Sportmuseum Schweiz» Der Grosse Rat hat an seiner Sitzung vom 5. April 2017 den nachstehenden Anzug Thomas Gander und Konsorten dem Regierungsrat zur Stellungnahme überwiesen: Das Sportmuseum Schweiz wurde 1945 gegründet. Mit 150'000 Objekten ist das Sportmuseum Schweiz eine der weltweit grössten Sammlungen zur Sportgeschichte. Sportgeschichte ist Kulturgeschichte. Das Sportmuseum Schweiz macht die kulturelle Bedeutung des Sports erlebund begreifbar. Im Mittelpunkt der Aktivitäten stehen das systematische Sammeln von Sportkultur und deren Vermittlung. Historiker bereiten die Bestände auf, die durch Schenkungen und Leihgaben immer grösser und attraktiver werden. Seit Jahren kämpft das Sportmuseum Schweiz mit knappen finanziellen Mitteln, obwohl sich neben dem Kanton Basel-Stadt auch der Kanton Basel-Landschaft, das Bundesamt für Kultur und Swiss Olympic immer wieder mit Beiträgen beteiligen musste das Sportmuseum Schweiz von der Missionstrasse in Basel auf das Dreispitz Areal in Münchenstein umziehen. Zwar konnte am neuen Standort die eindrückliche Sammlung in einem Schaulager zusammengeführt werden, jedoch zeigt es sich, dass der Standort für einen permanenten Ausstellungsraum für das breite Publikum äusserst unattraktiv liegt und schlecht in die Basler Museumsgeographie eingebunden ist. Finanzielle Planungsunsicherheiten verunmöglichen es dem Museum, eine langfristige Strategie zu verfolgen. Grosser Rat und Regierung liefern sich ein dauerndes Hin und Her. Bereits in den 1990erJahren strich der Kanton seine Fördergelder, um sie wieder neu zu sprechen und sie daraufhin wieder einzustellen. In den vergangenen Jahren hat der Grosse Rat nicht weniger als vier Mal seinen Willen bekundet, das Sportmuseum Schweiz als ein Museum für Kultur- und Zeitgeschichte zu unterstützen - nicht nur finanziell, sondern auch mit dem Know-how und dem Netzwerk des Präsidialdepartements. Dem Museum fehlen Raum und Möglichkeiten, um die sporthistorisch wertvollen Exponate, die in ihrer Wirkung eine ausserordentliche emotionale Verbindung zu den Betrachterinnen und Betrachter herstellen können, auf attraktive Weise zu präsentieren. Die Unterzeichnenden des Anzuges sind überzeugt, dass sich unser Kanton mit seinem zögerlichen und defensiven Verhalten die grosse Chance vergibt, ein einzigartiges sporthistorisches Museum inkl. grosser Sammlung zu beherbergen, und schlagen deshalb vor, mit einer mutigen und innovativen Vorwärtsstrategie die Museumslandschaft in unserer Stadt um ein wichtiges Element zu erweitern. Die Anzugstellenden bitten den Regierungsrat deshalb, zeitnah zu prüfen und zu berichten, ob und wie - das Sportmuseum Schweiz als ein Museum für Kultur- und Zeitgeschichte in die kanonale Museumsstrategie aufgenommen und entsprechend mit einem ordentlichen Staatsbeitrag unterstützt werden kann. Den Mitgliedern des Grossen Rates des Kantons Basel-Stadt zugestellt am 12. April Seite 1/3

220 - eine Projektgruppe gebildet werden kann mit dem Kanton Basel-Landschaft, dem Bundesamt für Kultur und Swiss Olympic, um eine stabile Trägerschaft und eine nachhaltige Finanzierung für das Sportmuseum Schweiz zu etablieren. - für das Sportmuseum Schweiz attraktive Ausstellungsflächen - neben dem Schaulager auf dem Dreispitz Areal - in Basel gefunden werden können. Thomas Gander, Heinrich Ueberwasser, Felix W. Eymann, Christian von Wartburg, Claudio Miozzari, Sibylle Benz, Tobit Schäfer, Franziska Reinhard, Beatrice Messerli, Sebastian Kölliker, Tim Cuénod, Balz Herter, Thomas Müry, Otto Schmid, Pascal Messerli, Roland Lindner, Gianna Hablützel-Bürki, Kerstin Wenk Wir berichten zu diesem Anzug wie folgt: 1. Rückblick Für die Jahre wurde das Schweizer Sportmuseum mit jährlich Franken durch den Bund (Bundesamt für Kultur BAK) unterstützt. Auf der Basis der neuen Förderrichtlinien des Eidgenössischen Departement des Innern EDI von 2016 entschied das BAK 2017, den Beitrag an das Sportmuseum Schweiz ab 2018 nicht mehr zu erneuern. Für 2018 wurde noch ein Überbrückungsbeitrag von Franken gesprochen. Swiss Olympic hatte eine Finanzierung in bisheriger Höhe von 100'000 Franken p.a. für die Jahre zugesichert. Auf Basis des Negativ-Entscheides durch das BAK beschloss auch der, bestärkt in seiner Haltung, die Unterstützung an das Sportmuseum Schweiz per Ende 2018 zu beenden. Entsprechend einem letzten Überbrückungsbeitrag des BAK sollte dem Sportmuseum Schweiz mit einem letztmaligen Beitrag des Kantons Basel-Stadt für 2018 ermöglicht werden, die Leistungen wie bisher weiterzuführen und die Transformation in ein neues Betriebsmodell umzusetzen. Mit Beschluss vom 6. Februar 2018 hatte der Regierungsrat letztmals den Vertrag zwischen dem Kanton Basel-Stadt und der Stiftung Sportmuseum Schweiz in Höhe von Franken für das Jahr 2018 genehmigt. 2. Beantwortung der konkreten Anträge und Fragen des Anzugs 2.1 Museumsstrategie Basel-Stadt Im Rahmen der 2017 vom Regierungsrat verabschiedeten Museumsstrategie des Kantons Basel-Stadt kommt das Sportmuseum explizit nicht vor, da es für den Regierungsrat ausserhalb der von ihm definierten Schwerpunkte Bildende Kunst, Medienkunst, Architektur und historisch wichtige Themenfelder liegt. 2.2 Projektgruppe Finanzierer, Gespräche mit Institutionen Ab Frühling 2017 fanden diverse Gespräche zwischen der Abteilung Kultur und Institutionen zur möglichen Unterstützung des Sportmuseums Schweiz statt, so u. a. mit dem Historischen Museum Basel, dem Museum der Kulturen Basel und dem Schweizerischen Nationalmuseum in Zürich. Einzig beim Historischen Museum Basel gibt es gegebenenfalls die Möglichkeit, einzelne Objekte für eine Übernahme in die Sammlung zu prüfen, generell war es klar, dass eine Übernahme grösserer Teile oder des gesamten Sammlungs-Konvoluts für die kontaktierten Institutionen aus sammlungsstrategischen Gründen nicht in Frage kommt. Nach dem Entscheid, die Staatsbeiträge per Ende 2018 zu beenden, hielt es das Präsidialdepartement nicht für sachgerecht, in einer Projektgruppe mit künftigen Finanzierern mitzuarbeiten. Aus demselben Grunde wurde auch auf eine Teilnahme an einem Strategieworkshop 2018 verzichtet. Auch sah sich der Seite 2/3

221 Kanton nicht in der Verantwortung, die räumliche Situation des Sportmuseum Schweiz im Begehlager in Münchenstein BL zu optimieren. Dies war und ist Sache der Trägerschaft Stiftung Sportmuseum. 3. Stand der Dinge Am 13. September 2018 gab die Stiftung Sportmuseum mit einer Medienmitteilung bekannt, dass die Stiftung Sportmuseum Schweiz in Liquidation gehe und aufgelöst werde. Über das Fortbestehen der Sammlung entscheide Swiss Olympic. Für weitere Details verweisen wir auf die Medienmitteilung vom 13. September ( Sportmuseum-Schweiz.pdf). 4. Antrag Aufgrund dieses Berichts beantragen wir, den Anzug Thomas Gander und Konsorten betreffend «Vorwärtsstrategie für das Sportmuseum Schweiz» abzuschreiben. Im Namen des Regierungsrates des Kantons Basel-Stadt Elisabeth Ackermann Präsidentin Barbara Schüpbach-Guggenbühl Staatsschreiberin Seite 3/3

222 2. An den Grossen Rat FD/P Basel, 3. April 2019 Regierungsratsbeschluss vom 2. April 2019 Interpellation Nr. 18 von Lisa Mathys betreffend «Leerstand nach Umbau» (Eingereicht vor der Grossratssitzung vom 20. März 2019) Interpellation Nr. 18 (März 2019) betreffend Leerstand nach Umbau Die Liegenschaft an der Feldbergestrasse 47 wurde jüngst saniert. Dies, nachdem darin als erfolgreiche Zwischennutzung die «Lady Bar» (Restaurant und Club) residiert hatte. Vor der Sanierung wurde ein Mitwirkungsverfahren durchgeführt. Bedauerlicherweise stehen die Räumlichkeiten seit dem Umbau leer. Ausgeschrieben sind die Laden-Räumlichkeiten für einen Preis von /Monat zuvor offenbar sogar noch für mehr. Der getätigte Innenausbau lässt aktuell keine Nutzung zu Restaurationszwecken zu. Die Medien haben darüber berichtet. Irritierend sind die widersprüchlichen Äusserungen zu den Resultaten der Mitwirkung: Immobilien Basel-Stadt (IBS) erklärt, dass eine Nutzung als Restaurationsbetrieb ausgeschlossen wurde und auch von der Anwohnerschaft nicht zuoberst auf der Prioritätenliste gestanden hätte. Die öffentlich zugänglichen Protokolle des Mitwirkungsverfahrens1, die das Stadtteilsekretariat Kleinbasel zugänglich macht, zeigen ein anderes Bild, was die Wünsche der Quartierbevölkerung angeht: Nutzungen wie Gastrobetrieb, Treffpunkt und Bed & Breakfast standen ganz oben auf der Liste. Auch für die restlichen Nutzungen im Gebäude widersprechen sich die Aussagen von IBS und die Protokolle der Mitwirkung. Dass eine kantonseigene Liegenschaft an einer so begehrten Lage leer steht, ist auch wirtschaftlich nicht im Sinne des Kantons. Es ist wichtig, das zu ändern. Nötigenfalls auch durch eine erneute Anpassung des Innenausbaus. Die Interpellantin bittet die Regierung um die Beantwortung folgender Fragen: 1. Wie kommt es zu den unterschiedlichen Aussagen über die Resultate der Mitwirkung? 2. Wieso wurde nie begründet, wie es zum Entscheid kam, einen Restaurationsbetrieb als Nutzung trotz unmissverständlichem Wunsch aus der Bevölkerung auszuschliessen? 3. Auf welcher Grundlage hat sich IBS für den nun getätigten Ausbaustandard entschieden? 4. Von welchem Bedürfnis resp. welcher zukünftigen Nutzung wurde beim Umbau ausgegangen und ist für einen Betrieb dieser Art ein Mietzins von über CHF 4'000.- realistisch? 5. Wie hoch sind die finanziellen Einbussen, die durch den Leerstand in der Kantonskasse (resp. in der IBS-Rechnung) entstehen? 6. Wie geht IBS mit solchen Learnings um? Wie wird eine Wiederholung verhindert? 7. Ist durch einen erneuten Umbau eine zukünftige Nutzung als Restaurant oder Club möglich? In welchem finanziellen Rahmen würde sich ein solcher erneuter Umbau bewegen? 8. In den oberen Stockwerken war eine Nutzung mit sozialen Wohnungen 2 geplant. Konnte dieser Teil des Projektes umgesetzt werden? Den Mitgliedern des Grossen Rates des Kantons Basel-Stadt zugestellt am 5. April 2019 Seite 1/4

223 9. Konnte das Projekt von «modernen Stadtwohnungen» im Hofgebäude 2 umgesetzt werden? Sind die Wohnungen bewohnt? 10. Gemäss Mitwirkung hätten sich die Anwohnenden im Hauptgebäude ein Bed & Breakfast gewünscht und im Hofgebäude Büro- und Gewerberäumlichkeiten. Wie begründet IBS den Entscheid zu einer anderen Nutzung? 11. Wie will IBS in Zukunft den Umgang mit Resultaten aus Mitwirkungsverfahren transparenter gestalten und sie besser in die Entscheidungen miteinbeziehen? 1 enzfeldbgerg47_ final.pdf 2 Lisa Mathys Wir beantworten diese Interpellation wie folgt: Frage 1: Wie kommt es zu den unterschiedlichen Aussagen über die Resultate der Mitwirkung? Frage 2: Wieso wurde nie begründet, wie es zum Entscheid kam, einen Restaurationsbetrieb als Nutzung trotz unmissverständlichem Wunsch aus der Bevölkerung auszuschliessen? Der Kanton hat nach dem Kauf der Feldbergstrasse 47 in Eigeninitiative eine Anhörung im Quartier angeregt, um Ideen für eine künftige Nutzung des Erdgeschosses zu sammeln. Die Liegenschaft wurde aus dem Rotlichtmilieu erworben, um die oberen Geschosse wieder dem Wohnen zuzuführen. Folgende Rahmenbedingungen wurden an der Anhörung kommuniziert: - Gegenstand der Anhörung: Erdgeschossnutzungen an der Feldbergstr. 47 und im Hofgebäude (heute Klybeckstrasse 37) - Ziel der Anhörung: Bedürfnisabklärung im Quartier als Grundlage für die weitere Entwicklung, noch ohne konkrete Festlegung - Projektenwicklung im Rahmen der Wirtschaftlichkeit - Keine subventionierte Nutzung möglich (bspw. über reduzierten Mietzins) - Vermietung: offene Ausschreibung Aufgrund der Punkteverteilung im Ergebnisprotokoll stand für den Kanton das Konzept Treffpunkt schaffen im Fokus. Beide Räume in den Erdgeschossen (Altbau und Neubau) wurden so neutral wie möglich gestaltet, damit sich unterschiedliche Interessenten mit einem breiten Ideenspektrum melden können. Ein Gastrobetrieb im Sinne eines Cafés (kombiniert mit einer anderen Nutzung) ist nicht ausgeschlossen und baulich möglich. Der Entscheid für die Arealstrategie des Regierungsrats wurde auf der Website des Stadtteilsekretariats Kleinbasel wie folgt kommuniziert: Die Erdgeschosse beider Liegenschaften werden für quartierdienliche und quartierverträgliche Nutzungen zur Verfügung stehen. Die Infrastruktur dieser Erdgeschossräumlichkeiten wird so geplant, dass sie durch verschiedene, sich während der Jahre verändernde Angebote genutzt werden kann. ( 47/?L=0) Seite 2/4

224 Frage 3: Auf welcher Grundlage hat sich IBS für den nun getätigten Ausbaustandard entschieden? Frage 4: Von welchem Bedürfnis resp. welcher zukünftigen Nutzung wurde beim Umbau ausgegangen und ist für einen Betrieb dieser Art ein Mietzins von über CHF 4'000.- realistisch? Frage 5: Wie hoch sind die finanziellen Einbussen, die durch den Leerstand in der Kantonskasse (resp. in der IBS-Rechnung) entstehen? Der Kanton hat die Liegenschaft mit dem Ziel gekauft, in den Obergeschossen Wohnraum zu schaffen. Die Obergeschosse waren nicht Bestandteil der Anhörung. Beide Räume in den Erdgeschossen (Altbau und Neubau) wurden so neutral wie möglich ausgebaut, damit sich unterschiedliche Interessenten mit einem breiten Ideenspektrum an quartierdienlichen und quartierverträglichen Nutzungen melden können. Ein Gastrobetrieb im Sinne eines Cafés (kombiniert mit einer anderen Nutzung) ist nicht ausgeschlossen und baulich möglich. Vom Restaurant im Erdgeschoss wurde abgesehen, da sich diese Nutzung nicht mit der Wohnnutzung in den Obergeschossen vereinbaren lässt. Es würde mindestens ein Geschoss für Wohnen verloren gehen. In der Vermietung des Erdgeschosses an der Feldbergstrasse 47 war der Kanton bereit, auf die schnellstmögliche Vermietung zur verzichten, um eine quartierdienliche Nutzung zu finden. Dabei ist ein Ausfall von rund acht Monatsmieten entstanden. Bei Gewerberäumlichkeiten ist ein Leerstand in dieser zeitlichen Grössenordnung keine Seltenheit. Die Räumlichkeiten umfassen insgesamt 219 m2 Nutzfläche und sind zu einem quartierüblichen Mietzins für Gewerberäumlichkeiten ausgeschrieben. Es haben sich bis anhin viele Bewerber gemeldet, einige lehnte der Kanton ab, da sie keine quartierdienliche Nutzung im Auge hatten, andere Bewerber zogen sich selbst zurück. Ausschlaggebend war dabei nicht der Mietzins, sondern die Lage und Voraussetzungen der Liegenschaft selbst, zum Beispiel der fehlende Aussenraum, die fehlenden Schaufenster, die Lage an einer vielbefahrenen Kreuzung (für Nutzungen mit Kindern). Der Kanton sucht weiterhin nach einer quartierdienlichen Nutzung. Frage 6: Wie geht IBS mit solchen Learnings um? Wie wird eine Wiederholung verhindert? Diese Frage wird zusammen mit der Frage 11 beantwortet. Frage 7: Ist durch einen erneuten Umbau eine zukünftige Nutzung als Restaurant oder Club möglich? In welchem finanziellen Rahmen würde sich ein solcher erneuter Umbau bewegen? Frage 8: In den oberen Stockwerken war eine Nutzung mit sozialen Wohnungen 1 geplant. Konnte dieser Teil des Projektes umgesetzt werden? Frage 9: Konnte das Projekt von «modernen Stadtwohnungen» im Hofgebäude 2 umgesetzt werden? Sind die Wohnungen bewohnt? Ein erneuter Umbau ist nicht vorgesehen (siehe auch die Antworten auf die Fragen 3, 4 und 5). Das Eckgebäude an der Feldbergstrasse 47 wurde renoviert. Immobilien Basel-Stadt und die Sozialhilfe lancierten ein Wohnprojekt für Menschen, die nach einer Phase der Unterstützung durch die Sozialhilfe wieder Fuss im Arbeitsleben gefasst haben aber bei der Wohnungssuche noch benachteiligt sind. Ihnen stehen drei Geschosse mit je sechs Einzelzimmern sowie je einer Küche und zwei Badezimmern zur Miete zur Verfügung. An der Klybeckstrasse 37 sind vier moderne Stadtwohnungen entstanden, die sehr rasch vermietet werden konnten. Eingezogen sind auch Mieterinnen und Mieter, die zuvor schon im Quartier wohnten. 1 Seite 3/4

225 Frage 10: Gemäss Mitwirkung hätten sich die Anwohnenden im Hauptgebäude ein Bed & Breakfast gewünscht und im Hofgebäude Büro- und Gewerberäumlichkeiten. Wie begründet IBS den Entscheid zu einer anderen Nutzung? Die Obergeschosse beider Liegenschaften waren nicht Bestandteil der Anhörung. Die Liegenschaft wurde aus dem Rotlichtmilieu erworben, um die oberen Geschosse wieder dem Wohnen zuzuführen. Frage 11: Wie will IBS in Zukunft den Umgang mit Resultaten aus Mitwirkungsverfahren transparenter gestalten und sie besser in die Entscheidungen miteinbeziehen? An der Feldbergstrasse 47 und Klybeckstrasse 37 konnte auf kleinem Raum ein sehr breites Angebot erstellt werden: Wohnungen für die Sozialhilfe, Quartierwohnungen, ein Gewerberaum und ein Raum für eine quartierdienliche Nutzung mit breitem Spektrum. Die EG-Räumlichkeiten sollen auch in 20 Jahren noch eine Nutzung aufnehmen können, die den Bedürfnissen des Quartiers entspricht. Erfahrungsgemäss verändern sich diese. Der Regierungsrat hat Massnahmen in die Wege geleitet, so dass zukünftig klarer zwischen reinen Informationsveranstaltungen, Anhörungen mit einem geringen Handlungsspielraum und weiterführenden Mitwirkungsverfahren bei längerfristigen Entwicklungen mit Nutzungsänderungen unterschieden werden kann. Dadurch sollen falsche Erwartungen und Missverständnisse vermieden und ein effizienter Ressourceneinsatz für alle Beteiligten ermöglicht werden. Zudem hat der Grosse Rat am 21. März 2019 eine Motion von Lisa Mathys betreffend Konkretisierung der «Mitwirkung durch die Quartierbevölkerung» auf Gesetzesebene an den Regierungsrat überwiesen. Im Namen des Regierungsrates des Kantons Basel-Stadt Elisabeth Ackermann Präsidentin Barbara Schüpbach-Guggenbühl Staatsschreiberin Seite 4/4

226 An den Grossen Rat FD/P Basel, 17. April 2019 Regierungsratsbeschluss vom 16. April 2019 Interpellation Nr. 32 Beatrice Messerli betreffend «Frauenstreik» (Eingereicht vor der Grossratssitzung vom 08. Mai 2019) Es dauert nicht mehr lange, bis Frauen schweizweit zum zweiten Mal am 14. Juni ihre Arbeit niederlegen. Denn obwohl vor 37 Jahren die Gleichstellung in der Verfassung verankert wurde, ist diese noch immer keine Realität. Noch immer besteht keine Lohngleichheit bei gleichen Berufen und sogenannte «Frauenberufe» werden immer noch schlechter bezahlt als klassische «Männerberufe». Auch gesellschaftlich relevante Aufgaben wie die Sorge- und Hausarbeit ist ungleich verteilt. Es sind vor allem Frauen, welche die Sorgearbeit für Kinder und ältere Menschen übernehmen und unbezahlte Familienarbeit leisten. Die Vereinbarkeit von Familie und Beruf für Frauen ist häufig eine Illusion, weshalb Frauen öfters in schlecht bezahlten Teilzeitjobs arbeiten. Diese Lohndiskriminierungen ziehen sich bis ins hohe Alter weiter, Frauen sind vergleichsweise viel häufiger von Altersarmut betroffen als Männer. Endlich griffige Massnahmen wie die Anpassung diskriminierenden Löhne, Lohnkontrollen und Sanktionen bei Verstössen sind gefordert! Ausserdem sind Frauen auch weiterhin in den Parlamenten, Verwaltungsräten und Geschäftsleitungen grosser Firmen massiv untervertreten, selbst wenn sich die Situation leicht verbessert haben soll, wie in letzten Untersuchungen angegeben wurde. Der Frauenstreik möchte aufrütteln und aufzeigen, wie viel der gesellschaftlich relevanten Arbeiten von Frauen geleistet wird und was passiert, wenn frau streikt. Ganz nach dem Motto des letzten Frauenstreik vom 14. Juni 1991: Wenn Frau will, steht alles still! Dazu folgende Fragen: 1. Wie steht die Regierung grundsätzlich zum Frauenstreik? 2. Treten unsere Regierungsrätinnen ebenfalls in den Streik? 3. Und wie weit ist die Regierung bereit den Frauenstreik zu unterstützen - im eigenen Departement - grundsätzliche Unterstützung des Frauenstreiks? 4. Gäbe es Konsequenzen oder was hätten Frauen der kantonalen Verwaltung zu erwarten, wenn sie streiken? 5. In welchem Umfang erhalten Frauenorganisationen oder Gewerkschaften am Frauenstreiktag Zugang in die öffentliche Verwaltung, um Frauen zu besuchen und zu informieren, Flyer zu verteilen oder den Frauen Buttons zu übergeben? 6. Gibt es in der Verwaltung grundsätzlich Kollegen, die für ihre Kolleginnen einspringen würden? 7. Gibt es Pläne wie andere Formen aussehen könnten, um Frauen wenigstens eine teilweise Teilnahme am Streiktag zu ermöglichen? Wenn ja, in welcher Form? Beatrice Messerli Den Mitgliedern des Grossen Rates des Kantons Basel-Stadt zugestellt am 18. April 2019 Seite 1/3

227 Wir beantworten diese Interpellation wie folgt: Frage 1: Wie steht die Regierung grundsätzlich zum Frauenstreik? Nach Einschätzung des Regierungsrats wird mit dem «Frauenstreik» der Fokus auf ein zentrales gesellschaftspolitisches Thema gelenkt. Frage 2: Treten unsere Regierungsrätinnen ebenfalls in den Streik? Die Regierungsrätinnen solidarisieren sich mit dem Frauenstreik und nehmen an einzelnen Aktionen teil. Regierungspräsidentin Elisabeth Ackermann und Regierungsvizepräsidentin Eva Herzog laden die Mitarbeiterinnen der kantonalen Verwaltung am 14. Juni auf 11 Uhr in den Hof des Rathauses zu einer gemeinsamen Pause mit kurzen Ansprachen ein. Frage 3: Und wie weit ist die Regierung bereit den Frauenstreik zu unterstützen - im eigenen Departement - grundsätzliche Unterstützung des Frauenstreiks? Wie vorerwähnt wird mit dem «Frauenstreik» nach Einschätzung des Regierungsrats der Fokus auf ein zentrales gesellschaftspolitisches Thema gelenkt. Den Mitarbeitenden soll daher falls gewünscht im Rahmen der betrieblichen Möglichkeiten eine Teilnahme ermöglicht werden, wobei die Grundversorgung sowie der Service public (allenfalls mit einem gegenüber dem Normalbetrieb reduzierten Personalbestand) stets aufrechtzuerhalten ist. Frage 4: Gäbe es Konsequenzen oder was hätten Frauen der kantonalen Verwaltung zu erwarten, wenn sie streiken? Da es sich beim «Frauenstreik» rechtlich gesehen um einen politischen Streik handelt, fällt dieser nicht in den Anwendungsbereich des Streikrechts von Art. 28 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft. Daher kann die Teilnahme an diesem Anlass nicht während der ordentlichen Arbeitszeit, sondern ausschliesslich in der Freizeit erfolgen, wobei wie vorerwähnt den Mitarbeitenden im Rahmen der betrieblichen Möglichkeiten eine Teilnahme ermöglicht werden soll. Welche arbeitsrechtlichen Konsequenzen ein unentschuldigtes Fernbleiben von der Arbeit oder eine unentschuldigte Niederlegung der Arbeit hätte, lässt sich nicht generell beantworten, da diesbezüglich stets die Umstände des Einzelfalles zu berücksichtigen sind. Frage 5: In welchem Umfang erhalten Frauenorganisationen oder Gewerkschaften am Frauenstreiktag Zugang in die öffentliche Verwaltung, um Frauen zu besuchen und zu informieren, Flyer zu verteilen oder den Frauen Buttons zu übergeben? Sie erhalten überall dort Zugang, wo auch die Öffentlichkeit Zugang hat (Kundenzonen). Der Zugang zu den nicht öffentlich zugänglichen Bereichen der kantonalen Verwaltung ist aus Datenschutzgründen nicht möglich. Frage 6: Gibt es in der Verwaltung grundsätzlich Kollegen, die für ihre Kolleginnen einspringen würden? Dies ist grundsätzlich möglich und auf departementaler Ebene zu regeln. Seite 2/3

228 Frage 7: Gibt es Pläne wie andere Formen aussehen könnten, um Frauen wenigstens eine teilweise Teilnahme am Streiktag zu ermöglichen? Wenn ja, in welcher Form? Nein, solche Pläne gibt es nicht. Im Namen des Regierungsrates des Kantons Basel-Stadt Elisabeth Ackermann Präsidentin Marco Greiner Vizestaatsschreiber Seite 3/3

229 An den Grossen Rat GD/P Basel, 20. März 2019 Regierungsratsbeschluss vom 19. März 2019 Anzug Alexandra Dill und Konsorten betreffend «einfaches Hygiene-Punktesystem für mehr Selbstverantwortung in den Basler Beizen» Der Grosse Rat hat an seiner Sitzung vom 17. Mai 2018 den nachstehenden Anzug Alexandra Dill und Konsorten dem Regierungsrat zum Bericht überwiesen: «Der Kanton Zug hat im Rahmen der ordentlichen Lebensmittelkontrolle ein neues System mit amtlichen Qualitätsbescheinigungen mit Erfolg eingeführt: Betriebe, die dem Prüfverfahren der Lebensmittelkontrolle unterstehen, erhalten ergänzend zum Kontrollbericht eine kostenlose amtliche Qualitätsbescheinigung zur freien Verwendung. Diese gibt in zusammenfassender, vergleichbarer und für die Kundschaft verständlicher Form die lebensmittelrechtliche Qualitätssituation des jeweiligen Betriebes wieder. Mit einem einfachen Punktesystem werden Selbstkontrolle, Lebensmittel, Prozesse/Tätigkeiten sowie räumlich-betriebliche Verhältnisse bewertet, wobei die Aspekte Lebensmittel und Prozesstätigkeiten doppelt gewichtet werden. Eine Bewertung bezieht die Kontrollergebnisse der letzten drei ordentlichen Kontrollen der Lebensmittelkontrollbehörde ein. Ältere Kontrollergebnisse werden nicht berücksichtigt. Die Gastrobetriebe entscheiden freiwillig, ob sie die amtlichen Qualitätsbescheinigungen offen sichtbar im Lokal oder online publizieren oder nicht. Viele Wirtinnen und Wirte entscheiden sich dafür. Dies ist für sie nicht nur eine Werbemassnahme, sondern sorgt auch für hohe Transparenz gegenüber der Kundschaft. Die Hygiene in den Gastwirtschaften hat sich nach Einführung des Systems nachweislich erhöht. Es kommt zu weniger Beanstandungen und der Anteil von Betrieben mit hervorragender Hygiene ist gestiegen. Nach anfänglichem Widerstand des Gewerbes hat sich das System im Kanton Zug gut eingespielt und geniesst hohe Akzeptanz, nicht zuletzt auch in der Bevölkerung. Vor diesem Hintergrund bitten die Unterzeichnenden die Regierung zu prüfen und zu berichten, inwiefern ein ähnliches System in Basel-Stadt geschaffen werden kann und inwiefern ein solches Bewertungssystem mit einer möglichen Liberalisierung des Gastwirtschaftsgesetzes (Anzug Gander, ) kompatibel und sinnvoll ist. Alexandra Dill, Thomas Gander, Sarah Wyss, Christian von Wartburg, Tonja Zürcher, Lea Steinle, Heinrich Ueberwasser, Tonja Soland, Kerstin Wenk, Balz Herter, Daniela Stumpf, René Brigger, Seyit Erdogan, Andreas Zappalà, Christian C. Moesch, Olivier Battaglia» Wir berichten zu diesem Anzug wie folgt: Den Mitgliedern des Grossen Rates des Kantons Basel-Stadt zugestellt am 22. März Seite 1/6

230 1. Ausgangslage 1.1 Grundsätzliches Das eidgenössische Parlament hat im Jahr 2014 das Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände (Lebensmittelgesetz, LMG, SR 817.0) verabschiedet, welches am 1. Mai 2017 in Kraft trat. Bei der Beratung des LMG im Bundesparlament zeigte sich, dass amtliche Kontrollergebnisse aus Restaurants oder Lebensmittelläden nach dem Willen des National- und Ständerates auch künftig für Kunden nicht zugänglich sein sollen. Auch die abgeschwächte Forderung nach der Abgabe einer amtlichen Qualitätsbescheinigung für Restaurants ging dem Parlament zu weit und der vorgesehene Artikel wurde wieder gestrichen. Art. 24 LMG regelt die Information der Öffentlichkeit. Nach Art. 24 Abs. 4 lit. a des LMG dürfen amtliche Kontrollberichte sowie die Dokumente, welche Schlussfolgerungen über die bei der Kontrolle gewonnenen Erkenntnisse und Informationen enthalten, der Öffentlichkeit nicht zugänglich gemacht werden. Die eidgenössischen Räte haben damit signalisiert, dass weder einzelne Betriebe genannt, noch ein staatliches Qualitätslabel für die Lebensmittelbranche eingeführt werden sollen. Des Weiteren sieht Art. 24 Abs. 4 lit. c LMG vor, dass die Risikoklassierung von Betrieben durch die Vollzugsbehörden der Öffentlichkeit nicht zugänglich gemacht werden. 1.2 Vorrang des Bundesrechts Widerspruch zum geltenden LMG Nach dem Grundsatz der derogatorischen Kraft des Bundesrechts (Art. 49 Abs. 1 BV) können Kantone in Sachgebieten, welche die Bundesgesetzgebung abschliessend geregelt hat, keine Rechtsetzungskompetenzen mehr wahrnehmen. Gemäss Art. 118 Abs. 2 lit. a der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) erlässt der Bund Vorschriften über den Umgang mit Lebensmitteln sowie mit Heilmitteln, Betäubungsmitteln, Organismen, Chemikalien und Gegenständen, welche die Gesundheit gefährden können. Der Bund verfügt in diesem Bereich über eine umfassende Kompetenz mit nachträglich derogatorischer Wirkung (vgl. BGE 139 I 242 E. 3.1 S. 247 m.w.h.). Gestützt auf seine umfassende Gesetzgebungskompetenz mit nachträglich derogatorischer Wirkung hat der Bund das Bundesgesetz über Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände (Lebensmittelgesetz, LMG) vom 20. Juni 2014 (SR 817.0) erlassen. Dieses sieht in Art. 24 Abs. 4 Bst a und c vor, dass amtliche Kontrollberichte sowie die Dokumente, welche Schlussfolgerungen über die bei der Kontrolle gewonnenen Erkenntnisse und Informationen enthalten (Art. 32 Abs. 1) und die Risikoklassierung von Betrieben durch die Vollzugsbehörden der Öffentlichkeit nicht zugänglich gemacht werden. Zum zwischenzeitlich in Kraft getretenen Art. 24 Absatz 4 LMG (unter Berücksichtigung der in der parlamentarischen Debatte vorgenommenen Streichungen) hält der Bundesrat in seiner Botschaft zum Bundesgesetz über Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände vom 25. Mai 2011 auf den Seiten 5614 ff. folgendes fest: Absatz 4 stellt klar, dass das Öffentlichkeitsgesetz vom 17. Dezember 2004 (BGÖ) sowie die kantonalen Öffentlichkeitsgesetze für die unter den Buchstaben a c aufgeführten Dokumente nicht gelten soll (vgl. Art. 4 Bst. b BGÖ). Bundesrecht bricht diesbezüglich kantonales Recht. Im Einzelnen geht es um folgende Bereiche: Zu amtlichen Kontrollberichten und anderen Dokumenten, die bei der Kontrolle oder im Nachgang zur Kontrolle von Betrieben erstellt wurden, die diesem Gesetz unterstellt sind, soll auch im Rahmen der passiven Information kein Zugang bestehen (Bst. a). Vom Zugangsrecht aus- Seite 2/6

231 genommen sind der Kontrollbericht sowie sämtliche Dokumente, welche Schlussfolgerungen über die bei der Kontrolle gewonnenen Erkenntnisse und Informationen enthalten. Dazu gehören auch die Dokumente über die Beurteilung [6] der Konformität nach Artikel 30 [6] LMG. Kontrollberichte enthalten oft technische Einzelheiten, welche für Fachleute bestimmt und vom breiten Publikum nur schwer richtig einzuordnen sind. Wird z.b. eine schmutzige Küchenmaschine beanstandet, bedeutet dies noch lange nicht, dass die in dieser Küche zubereiteten Speisen gesundheitsgefährdend sind oder dass diese Küchenmaschine dauernd in dieser Weise verschmutzt ist. Würden solche Kontrollberichte der Öffentlichkeit zugänglich gemacht, bestünde die Gefahr, dass der Ruf eines Betriebs nachhaltig Schaden nehmen könnte, ohne dass überhaupt je eine Gefährdung der Konsumentinnen und Konsumenten bestanden hat. [6] Das EU-Recht schreibt vor, dass Lebensmittelbetriebe risikobasiert kontrolliert werden. Die Zuordnung eines Betriebs zu einer Risikokategorie erfolgt aufgrund verschiedener vorgegebener Kriterien sowie in der Regel einer Grundinspektion vor Ort. Betriebe, die einer hohen Risikokategorie angehören, werden häufiger kontrolliert als solche, von denen ein nur geringes Risiko ausgeht. Bei Betrieben, die einer hohen Risikokategorie zugeordnet werden, handelt es sich beispielsweise um solche, welche mit leicht verderblichen Lebensmitteln tierischer Herkunft umgehen. Solche Betriebe werden auch dann einer hohen Risikokategorie zugeordnet, wenn sie unter Beachtung sämtlicher Hygienevorschriften und -standards produzieren und nie zu einer Beanstandung Anlass gegeben haben. Die Zuordnung eines Betriebs zu einer hohen Risikokategorie sagt deshalb nichts darüber aus, ob der betreffende Betrieb gut oder schlecht geführt wird. [6] Ein Betrieb, der heikle Lebensmittel immer nach neusten hygienischen Erkenntnissen und einwandfrei herstellt, liefe damit Gefahr, in der öffentlichen Meinung als «Grüselbetrieb» abgestempelt zu werden, obschon dies in keiner Art und Weise gerechtfertigt wäre. Um einer solchen Rufschädigung vorzubeugen, ist es deshalb angezeigt, auch die Dokumente über die Risikoklassierung von Betrieben vom Informationsanspruch nach dem Öffentlichkeitsrecht auszunehmen (Bst. c). Mit Art. 24 Abs. 4 lit. a und c LMG hat der Bundesgesetzgeber den Bereich der Information der Öffentlichkeit über die Ergebnisse der Lebensmittelkontrolle abschliessend geregelt. Für die Kantone besteht rechtlich kein Spielraum mehr, in diesem Regelungsbereich eigene Bestimmungen zu erlassen. Eine kantonale lebensmittelrechtliche Sonderregelung betreffend die Einführung eines einfachen Hygiene-Punktesystem würde somit nicht nur Art. 24 Abs. 4 lit. a und lit. c LMG widersprechen, sondern auch dem Sinn und Zweck des LMG, einen schweizweit einheitlichen Vollzug zu gewährleisten, zuwiderlaufen. Dies gilt umso mehr, als bei der Debatte im Bundesparlament 2014 diese Frage intensiv vom Bundesgesetzgeber diskutiert und schliesslich verworfen wurde. 1.3 System des Kantons Zug Der Kanton Zug ist der einzige Kanton mit einer amtlichen Qualitätsbescheinigung für Lebensmittelbetriebe. Diese wurde vor dem Inkrafttreten des revidierten LMG am 1. März 2009 eingeführt. Ausgenommen von einer amtlichen Qualitätsbescheinigung sind Lebensmittelbetriebe, die von Dritten bezogene vorverpackte Lebensmittel abgeben, die nicht mit einem Verbrauchsdatum gekennzeichnet werden müssen, sowie Gelegenheitsanlässe, Brennereien, Keltereien, Imkereien und Apotheken. Lebensmittelbetriebe, die von der Kantonstierärztin oder vom Kantonstierarzt kontrolliert werden, sind von der Regelung ebenfalls ausgenommen. Der Aushang der amtlichen Qualitätsbescheinigung im Kanton Zug ist freiwillig, ausser wenn die Qualitätsbescheinigung zu Werbezwecken verwendet wird. Insbesondere sind Lebensmittelbetriebe, die keine vorteilhafte Bewertung erhalten haben, nicht verpflichtet, diese Bewertung den Konsumentinnen und Konsumenten zugänglich zu machen. Wie bereits erwähnt, hat sich der Bundesgesetzgeber ausdrücklich gegen einen mit der Regelung im Kanton Zug vergleichbaren Vorschlag des Bundesrates bezüglich des Ausstellens von amtlichen Qualitätsbescheinigungen ausgesprochen. Seite 3/6

232 Im Übrigen zeigt ein Blick auf die Ergebnisse der amtlichen Lebensmittelkontrolle des Kantons Zug seit der Einführung der amtlichen Qualitätsbescheinigung zwar einen Anstieg der als sehr gut bewerteten Betriebe auf Kosten eines leichten Rückgangs der als gut bewerteten Betriebe. Bei den problematischen Betrieben hingegen ist jedoch in der Mehrjahresstatistik (s. Tabelle 1) kaum eine Verbesserung erkennbar. In den Jahren 2009 bis 2017 hat die Anzahl ungenügender Betriebe im Kanton Zug um 0.1% abgenommen. Diese Entwicklungen sind vergleichbar mit der in Basel-Stadt beobachteten Häufigkeiten der verschiedenen Gefahrenklassen infolge der risikobasierten Kontrollen (s. Punkt 1.4). Aus unserer Sicht führt deshalb die amtliche Qualitätsbescheinigung des Kantons Zug nicht zu einer grösseren Abnahme der Anzahl ungenügender Betriebe verglichen mit unserem risikobasierten Kontrollsystem. Tabelle 1 2. Risikobasierte Lebensmittelkontrolle im Kanton Basel-Stadt Die basel-städtische Lebensmittelkontrolle stellt mit den aktuell vorhandenen Ressourcen mittels risikobasierter Kontrollen mit einem klaren Fokus auf die problematischen Betriebe den vom Lebensmittelgesetz geforderten Gesundheitsschutz, den hygienischen Umgang und den Täuschungsschutz sicher. Anhand der betriebsspezifischen Inspektionsbefunde werden jeweils Gefahrenbewertungen erstellt, welche es ermöglichen die Lebensmittelsicherheit und darauf gestützt das Risiko, welches vom jeweiligen Betrieb ausgeht, zu eruieren. Unter Berücksichtigung dieser Parameter werden die Lebensmittelbetriebe in drei Risikoklassen eingeteilt (klein, mittel und hoch). Gestützt auf diese Einteilung werden in der Folge die Inspektionsfrequenzen festgelegt. Risikobasierte Inspektionskonzepte wie unser Vorliegendes werden seit einigen Jahren gesamtschweizerisch angewendet. Die Gesamtsituation aller beurteilten Betriebe im Kanton Basel-Stadt stellt sich im Mehrjahresrückblick wie folgt dar: Gefahreneinteilung der Basler Lebensmittelbetriebe im Mehrjahresüberblick Jahr total beurteilt Gefahr 1 unbedeutend 2 klein 3 gross 4 sehr gross % 26% 6% <1% % 27% 6% <1% % 28% 7% <1% % 28% 8% <1% % 29% 8% <1% % 31% 8% <1% % 33% 8% <1% % 33% 9% 1% Seite 4/6

233 Tabelle 2 Risikoklassierung der Basler Lebensmittelbetriebe im Mehrjahresüberblick Jahr total beurteilt Risiko 1 Risiko klein 2 Risiko mittel 3 Risiko hoch % 38% 1% % 38% 1% % 41% 1% % 41% 1% % 42% 1% % 44% 1% % 43% 1% % 44% 1% Tabelle 3 Die vorliegenden Statistiken zeigen sowohl bei der Gefahreneinteilung wie auch bei der Risikoklassierung der Betriebe die Wirkung der risikobasierten Kontrolle über mehrere Jahre auf. Bei den noch rund 6% ungenügenden Betrieben handelt es sich nicht Jahr für Jahr um dieselben Betriebe. Ungenügende Betriebe verbessern sich insbesondere auch aufgrund der risikobasierten Kontrollen in eine genügende Gefahrenstufe, während andere oder neue Betriebe in eine ungenügende Gefahrenstufe fallen können. Die vielen Wechsel der verantwortlichen Personen eines Betriebes im urbanen Umfeld fallen hier besonders ins Gewicht. Es kann festgehalten werden, dass die Lebensmittelsicherheit auf konstant gutem Niveau gewährleistet ist und sich infolge der risikobasierten Kontrolle in den letzten Jahren ständig verbessert hat. Im Vergleich zum Kanton Zug haben in Basel-Stadt die Anzahl der Betriebe in der Gefahrenstufe 3 in einem vergleichbaren Zeitraum von 2010 bis 2017 um 3.1% abgenommen, während in der Gefahrenstufe 4 die Häufigkeit zwischen 0.25% und 0.58% auf sehr tiefem Niveau variierte. Die beiden Kontrollsysteme der Kantone Zug und Basel-Stadt unterscheiden sich aufgrund dieser Mehrjahresstatistiken praktisch nicht. Grundsätzlich werden die Lebensmittelbetriebe im Kanton Basel-Stadt durch die Lebensmittelkontrolle gemäss den neuen lebensmittelrechtlichen Vorgaben des Bundes durchschnittlich alle zwei bis vier Jahre überprüft. Bis eine amtliche Qualitätsbescheinigung basierend auf den letzten drei Kontrollen vorläge, würden somit mit dem heutigen Kontrollsystem durchschnittlich sechs bis zwölf Jahre vergehen. 3. Amtliche Qualitätsbescheinigung verursacht erhebliche Mehrkosten ohne Erhöhung von Transparenz und Qualität Die Erfahrungen aus der betriebsinternen Qualitätssicherung der Gemeinschaftsverpflegung, der Grossverteiler und der Lebensmittelindustrie zeigen, dass für eine stets aktuelle Beurteilung der Qualität eines Lebensmittelbetriebs mindestens zwei Kontrollen pro Jahr notwendig sind. Eine zweimal jährliche flächendeckende Kontrolle aller Lebensmittelbetriebe, wie sie für eine aussagekräftige amtliche Qualitätsbescheinigung notwendig wäre, würde vier- bis achtmal so viel Personal erfordern. Im Jahr 2018 betrug das Betriebsergebnis (ZBE) der Abteilung Lebensmittelinspek- Seite 5/6

234 torat Franken. Somit wäre mit einem zusätzlichen Kostenaufwand zwischen 2.0 Mio. bis 4.7 Mio. Franken pro Jahr für den Kanton Basel-Stadt zu rechnen. Vor dem Hintergrund der häufigen Wechsel in manchen Segmenten der Lebensmittelbranche, wäre eine aus den langjährigen Kontrolldaten erstellte amtliche Qualitätsbescheinigung für die Konsumentinnen und Konsumenten oft wertlos, da diese beim Erscheinen bereits veraltet wäre. Zudem könnten Lebensmittelbetriebe, die keine vorteilhafte Bewertung erhalten haben, ohnehin nicht verpflichtet werden, diese Bewertung den Konsumentinnen und Konsumenten zugänglich zu machen. Dazu kommt, dass jede Kontrolle eines Betriebes eine Momentaufnahme darstellt. Eine über mehrere Jahre gültige amtliche Qualitätsbescheinigung könnte die Konsumentinnen und Konsumenten, trotz gegenteiliger Erwartung, nicht aktuell und transparent über einen Lebensmittelbetrieb informieren. 4. Fazit Eine kantonale Sonderregelung betreffend die Einführung eines einfachen Hygiene- Punktesystem widerspricht dem materiellen Inhalt des eidgenössischen Lebensmittelrechts und läuft dem Sinn und Zweck dessen, einen schweizweit einheitlichen Vollzug zu gewährleisten, zuwider. Dies gilt umso mehr, als bei der Debatte im Bundesparlament 2014 diese Frage intensiv vom Bundesgesetzgeber diskutiert und verworfen wurde. Die heutige effiziente risikobasierte Kontrolle mit einem konsequenten Durchgreifen bei Problembetrieben durch ein flächendeckendes staatliches Qualitätslabel zu ersetzen, wäre aus Sicht der Regierung ein Schritt in die falsche Richtung und würde nicht dem neuen Lebensmittelgesetz entsprechen. Eine amtliche Qualitätsbescheinigung ist weder ein praktikables noch ein wirksames Instrument zur aktuellen und transparenten Information der Konsumentinnen und Konsumenten. Der Vergleich der Wirkungen der Kontrollsysteme des Kantons Zug mit dem Kanton Basel-Stadt zeigt keinen Unterschied. Eine aussagekräftige amtliche Qualitätsbescheinigung wäre aufgrund des zusätzlichen personellen Mehraufwands mit jährlichen Mehrkosten von mindestens 2 Mio. Franken verbunden. 5. Antrag Aufgrund dieses Berichts beantragen wir, den Anzug Alexandra Dill und Konsorten betreffend «einfaches Hygiene-Punktesystem für mehr Selbstverantwortung in den Basler Beizen» abzuschreiben. Im Namen des Regierungsrates des Kantons Basel-Stadt Elisabeth Ackermann Präsidentin Barbara Schüpbach-Guggenbühl Staatsschreiberin Seite 6/6

235 An den Grossen Rat WSU/P Basel, 27. März 2019 Regierungsratsbeschluss vom 26. März 2019 Interpellation Nr. 15 Joël Thüring betreffend Grenzgängervorrang beim RAV? (Eingereicht vor der Grossratssitzung vom 20. März 2019) Seit dem 1. Juli 2018 gilt in der Schweiz aufgrund der Nichtumsetzung der Masseneinwanderungsinitiative die sog. Stellenmeldepflicht. Arbeitgeber sind bei Berufen, die schweizweit eine Arbeitslosigkeit von über acht Prozent übersteigt, verpflichtet, ihre offenen Stellen zuerst den Regionalen Arbeitsvermittlungsämtern (RAV) zu melden. Nachdem eine Firma eine offene Stelle dem RAV gemeldet hat, muss sie fünf Tage warten, bis sie diese Stelle auf einem anderen Weg publizieren darf. Die RAV's sind ihrerseits gehalten, innerhalb von drei Tagen dem Unternehmen geeignete Dossiers von Stellensuchenden zu unterbreiten. Das nationale Parlament hat bei der Nichtumsetzung der Masseneinwanderungsinitiative mit dieser Lösung eine eigentliche Ausländerprivilegierung geschaffen. Also genau das Gegenteil, was Volk und Stände in ihrer Mehrheit wollten. Dies, weil sich u.a. auch Grenzgänger bei den RAV's anmelden können sowie alle Personen, die in der Schweiz sind. Anstatt die Volksinitiative umzusetzen, wurden für Arbeitgeber neue administrative Hürden geschaffen. Vor diesem Hintergrund wird die Regierung gebeten, die folgenden Fragen zu beantworten: 1. Wie sind die Erfahrungen der RAV mit dieser neuen Regelung? 2. Hat die neue Regelung Auswirkungen auf die Arbeitslast in den RAV und mussten mehr Stellen geschaffen werden? 3. Wie viele Personen konnten aufgrund dieser neuen Regelung durch die RAV vermittelt werden? 4. Wie hat sich die Anzahl gemeldeter Personen auf dem RAV seit dem 1. Juli 2018 entwickelt und wie sieht die Zusammensetzung der gemeldeten Personen nach Aufenthaltsstatus aus? 5. Wie hat sich die Anzahl Grenzgänger, die bei den RAV's im Kanton Basel-Stadt gemeldet sind, entwickelt und wie viele haben sich seit dem 1. Juli 2018 neu angemeldet? 6. Würde sich die Situation verändern, wenn der Schwellenwert von 8 auf 5% gesenkt werden würde? Falls ja, in welcher Hinsicht? Joël Thüring Wir beantworten diese Interpellation wie folgt: 1. Ausgangslage Seit 1. Juli 2018 sind Arbeitgeber gesetzlich verpflichtet, offene Stellen in Berufsarten mit schweizweit mindestens 8 Prozent Arbeitslosigkeit den Regionalen Arbeitsvermittlungszentren (RAV) zu melden. Am 1. Januar 2020 wird dieser Schwellenwert auf 5 Prozent gesenkt. Erst fünf Arbeitstage Den Mitgliedern des Grossen Rates des Kantons Basel-Stadt zugestellt am 29. März Seite 1/4

236 nach Publikation der Stelle im Online-Stellenportal, welches nur für die bei den RAV registrierten stellensuchenden Personen zugänglich ist, darf diese anderweitig ausgeschrieben werden (Sperrfrist). Damit werden die bei den RAV registrierten Stellensuchenden als erste über freie Stellen in Berufsarten mit hoher Arbeitslosigkeit informiert und erhalten so einen Informations- und Bewerbungsvorsprung von fünf Arbeitstagen gegenüber anderen Kandidatinnen und Kandidaten. Zudem erhalten die RAV die Möglichkeit, den Arbeitgebern passende Kandidatendossiers zu übermitteln. 2. Zu den Fragen im Einzelnen Frage 1: Wie sind die Erfahrungen der RAV mit dieser neuen Regelung? Die Einführung der Stellenmeldepflicht verlief planmässig. Das dafür zuständige Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) war auf die Stellenmeldepflicht gut vorbereitet. Dies liegt insbesondere daran, dass das AWA seit Jahren über einen erfahrenen RAV-Aussendienst verfügt, welcher mit den ansässigen Unternehmen einen guten Kontakt pflegt und Anlaufstelle für eine professionelle Personalselektion und -vermittlung ist. Zu den kostenlosen Dienstleistungen des RAV-Aussendienstes gehört beispielsweise die rasche Selektion von geeigneten Bewerberinnen und Bewerbern aufgrund des Anforderungsprofils. Dank der bereits etablierten Struktur und Kontakte konnte das AWA auf die Unternehmen und Verbände in Basel-Stadt zugehen und diese über die Stellenmeldepflicht informieren sowie Fragen beantworten. Insgesamt sind die Erfahrungen mit der Stellenmeldepflicht bislang positiv. Einerseits können die Dienstleistungen der RAV besser sichtbar gemacht werden und andererseits profitieren neben den Stellensuchenden auch die Unternehmen, wenn geeignete Kandidatinnen und Kandidaten für offene Stellen in Frage kommen. Ausserdem wird durch die zusätzlichen Stellenmeldungen der Arbeitsmarkt transparenter. Frage 2: Hat die neue Regelung Auswirkungen auf die Arbeitslast in den RAV und mussten mehr Stellen geschaffen werden? Die Stellenmeldungen haben stark zugenommen. Dabei beträgt der Anteil der meldepflichtigen Stellen aktuell rund 75%. Betroffen von der Stellenmeldepflicht sind beispielsweise Bauberufe, Lageristen, Marketingfachleute, Kuriere sowie Service- und Küchenpersonal. Neben den meldepflichtigen werden zahlreiche Stellen freiwillig gemeldet. Auch haben die Anfragen der Arbeitgeber zugenommen. Das AWA kann den Mehraufwand mit der bestehenden und funktionierenden Organisation gut bewältigen. Es wurden bislang keine zusätzlichen Stellen geschaffen, auch um die ersten Erfahrungen zu sammeln. Da jedoch mehr Stellen gemeldet wurden als erwartet und der Schwellenwert per 1. Januar 2020 auf 5 Prozent gesenkt wird, nimmt das AWA bis Ende 2019 eine moderate Stellenaufstockung vor. Diese zusätzlichen Stellen sind über die Arbeitslosenversicherung vom Bund finanziert. Frage 3: Wie viele Personen konnten aufgrund dieser neuen Regelung durch die RAV vermittelt werden? Ziel der Stellenmeldepflicht ist es, dass offene Stellen in Berufsarten mit erhöhter Arbeitslosigkeit gemeldet werden und somit mehr Jobangebote für registrierte Stellensuchende resultieren. Positiv ist, dass darüber hinaus Stellen freiwillig gemeldet wurden, und zwar signifikant (im Januar 2019 wurden in Basel-Stadt insgesamt offene Stellen den RAV gemeldet, davon waren 329 nichtmeldepflichtige Stellen). Es ist offensichtlich gelungen, den Arbeitgebern eine Dienstleistung anzubieten, die einem Bedürfnis entspricht. Der RAV-Aussendienst konnte einigen Unternehmen innert der dreitägigen Frist potenzielle Kandidatinnen und Kandidaten vorschlagen. Seite 2/4

237 Es kann nicht abschliessend d.h. seriös quantifiziert werden, wie viele Stellen aufgrund der RAV- Tätigkeit vermittelt werden konnten. Die Gründe für eine definitive Anstellung sind vielfältig. Ausserdem können Vermittlungserfolge nicht allein auf die Wirkung der Stellenmeldepflicht zurückgeführt werden. Für einen aussagekräftigen Vergleich mit der Zeit vor dem Start der Stellenvermittlungspflicht müssten andere Einflüsse auf Höhe und Dauer der Arbeitslosigkeit, wie etwa die konjunkturelle Entwicklung, herausgerechnet werden. Aufgrund der aktuell tiefen Arbeitslosigkeit ist es für die RAV ohnehin schwieriger, etwa im Gastgewerbe passende Dossiers an Arbeitgeber zu übermitteln. Jedenfalls konnte in den RAV festgestellt werden, dass seit der Einführung der Stellenmeldepflicht für registrierte Stellensuchende die Chancen steigen, eine neue Arbeit antreten zu können. Die zahlreichen positiven Rückmeldungen von Firmen und die nach wie vor hohe Anzahl Stellenmeldungen weisen darauf hin, dass ein offenbarer Nutzen besteht. Das Staatssekretariat für Wirtschaft SECO arbeitet daran, den Kantonen und der Öffentlichkeit Informationen zur Wirkung der Stellenmeldepflicht bereitzustellen. Bis Oktober 2019 soll ein Bericht aufzeigen, ob die Massnahmen der Stellenmeldepflicht im Sinn des Gesetzgebers umgesetzt wurden. Frage 4: Wie hat sich die Anzahl gemeldeter Personen auf dem RAV seit dem 1. Juli 2018 entwickelt und wie sieht die Zusammensetzung der gemeldeten Personen nach Aufenthaltsstatus aus? Aufgrund saisonaler Effekte nimmt die Anzahl der bei den RAV registrierten Stellensuchenden üblicherweise von Frühling bis Herbst ab und über die Wintermonate wieder zu. Diese Schwankungen traten auch im Jahr 2018 auf. Die folgende Statistik zeigt, dass seit 1. Juli 2018 bezüglich der verschiedenen Aufenthaltsstati bislang keine atypischen Tendenzen aufgetreten sind: Quelle: Informationssystem des SECO für die Analyse von Arbeitsmarktdaten (LAMDA) Seite 3/4

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