Satzung des Fußball-Sportvereins Waiblingen e. V.
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- Harald Glöckner
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1 Satzung des Fußball-Sportvereins Waiblingen e. V. 1 Der Verein führt nach dem Zusammenschluss des Sport- und Kulturvereins Waiblingen 1906 e. V. und des Vereins für Rasenspiele Waiblingen 1947 e. V. den Namen Fußball-Sportverein Waiblingen e. V. Der Verein anerkennt und pflegt die in den Vorgängervereinen entstandenen Traditionen und bestimmt das Gründungsjahr Die Vereinsfarben sind schwarz-weiß. Er ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts Waiblingen eingetragen und hat seinen Sitz in Waiblingen. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. 2 3 a) Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports als Mittel zur Stärkung, Erhaltung und Wiedergewinnung körperlicher Leistungsfähigkeit, insbesondere will er der sportlichen und charakterlichen Erziehung der Jugend dienen. Kulturelle Zwecke werden ebenfalls mitverfolgt. b) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. c) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. d) Parteipolitische, konfessionelle oder rassische Zwecke dürfen innerhalb des Vereins nicht angestrebt werden. e) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. f) Der Verein ist berechtigt, in dem jeweils für die Steuervergünstigungen unschädlichen Umfang a) den Überschuss der Einnahmen über die Unkosten aus Vermögensverwaltung und darüber hinaus in den jeweils für die Steuervergünstigung unschädlichen Umfang sonstige zeitnahe zu verwendende Mittel einer freien Rücklage zuzuführen. b) In dem jeweils für die Steuerbegünstigung unschädlichen Umfang die Mittel des Vereins einer zweckgebundenen Rücklage zuzuführen, wenn und solange dies erforderlich ist, damit der Verein seine Zwecke nachhaltig erfüllen kann, insbesondere zur Finanzierung konkreter langfristiger Förderungsvorhaben. Der Verwendungszweck ist bei einer Rücklage oder Zuführung vom Vorstand zu bestimmen. Zugehörigkeit zu übergeordneten Sportorganisationen: 4 Der Verein ist Mitglied des Württ. Landessportbundes e. V. in Stuttgart, dessen Satzung er anerkennt. Demgemäß unterwirft er sich auch in den Satzungen und Ordnungen (Rechtsordnung, Spielordnung, Disziplinordnung, Amateurordnung) der Mitgliedsverbände des Württ. Landessportbundes, deren Sportarten im Verein betrieben werden. Dies gilt auch für Einzelmitglieder des Vereins. I. Erwerb der Mitgliedschaft 5 Mitgliedschaft 1
2 1. a) Ordentliches Mitglied des Vereins kann jede männliche oder weibliche Person werden, welche das 18. Lebensjahr vollendet hat. b) Die Aufnahme eines Mitglieds erfolgt durch Beschluss des Vereinsvorstandes. Voraussetzung hierfür ist ein schriftlicher Aufnahmeantrag. Beschließt der Vorstand die Aufnahme, so hat das Mitglied eine Aufnahmegebühr zu bezahlen, deren Höhe die Hauptversammlung bestimmt. Die Ablehnung eines Aufnahmegesuchs ist schriftlich mitzuteilen. Sie braucht nicht begründet zu werden. c) Ehrenmitglieder werden auf Vorschlag des Vorstandes durch die Hauptversammlung ernannt. 2. Personen im Alter von 14 bis 18 Jahren gelten als Jugendliche, Personen unter 14 Jahren sind Kinder. Sie werden in Kinder- und Jugendabteilungen zusammengefasst. Ihre Aufnahme erfolgt ebenfalls durch Beschluss des Vereinsvorstandes auf Grund eines von einem Erziehungsberechtigten gestellten schriftlichen Aufnahmeantrags. Im Übrigen gelten die Bestimmungen in Ziff. 1 b) sinngemäß. 3. Mit der Aufnahme verpflichtet sich das Mitglied zur Förderung des Vereinszwecks, es unterwirft sich den Satzungen und Ordnungen des Vereins und des Württ. Landessportbundes sowie derjenigen Verbände, deren Sportarten im Verein betrieben werden und die Mitglied des Württ. Sportbundes e. V. sind. 4. Die Mitgliedschaft oder der Erwerb der Mitgliedschaft in einem anderen Turn- und Sportverein ist dem Vorstand auf dessen Verlangen bekanntzugeben. 5. Die Mitglieder sind verpflichtet, den Verein laufend über Änderungen in ihren persönlichen Verhältnissen schriftlich zu informieren. Dazu gehört insbesondere: a) Die Mitteilungen von Anschriftenänderungen. b) Änderungen der Bankverbindung bei Teilnahme am Einzugsverfahren. c) Mitteilung von persönlichen Veränderungen, die für das Beitragswesen relevant sind (z.b. Änderungen bei der Schulausbildung etc.). II. Verlust der Mitgliedschaft Die Mitgliedschaft erlischt 1. durch freiwilligen Austritt der nur durch eine schriftliche Erklärung auf den Schluss des Kalenderjahres erfolgen kann, wobei die Austrittserklärung von Jugendlichen und Kindern durch den Erziehungsberechtigten abzugeben ist. 2. durch Ausschluss aus dem Verein. Der Ausschluss kann durch den Vorstand beschlossen werden: a) wenn das Mitglied trotz Mahnung mit der Bezahlung von Mitgliedsbeiträgen für eine Zeit von mindestens sechs Monaten in Rückstand gekommen ist, b) bei grobem Verstoß gegen die Vereinssatzungen, die Satzungen des Württ. Landessportbundes oder eines Verbandes, dem der Verein als Mitglied angehört, c) wenn sich das Vereinsmitglied unehrenhaft verhält oder das Ansehen des Vereins, des WLSB oder eines Verbandes, dem der Verein angeschlossen ist, in gröblicher Weise herabsetzt. Vor dem Ausschlussbeschluss in den Fällen 2 b) und 2 c) ist dem Betroffenen Gelegenheit zur Rechtfertigung zu geben. Der Ausschlussbeschluss ist schriftlich mitzuteilen. Gegen den Ausschlussbeschluss steht dem Betroffenen innerhalb von zwei Wochen gegenüber dem Vorstand ein Berufungsrecht an die nächstfolgende Hauptversammlung zu, zu welcher er einzuladen ist. Auf dieser ist ihm gegebenenfalls Gelegenheit zur Rechtfertigung zu geben. Bestätigt die Hauptversammlung den Ausschlussbeschluss, ist dieser endgültig; wird er nicht bestätigt, so gilt er als aufgehoben. Bis zur Rechtskraft des Ausschlusses ruhen die Rechte des Mitglieds. Für Jugendliche und Kinder gelten die vorstehenden Bestimmungen sinngemäß. Entsprechende Erklärungen sind den Erziehungsberechtigten gegenüber abzugeben. Gegen einen Ausschlussbeschluss des Vorstandes besteht jedoch ein Berufungsrecht an die Hauptversammlung für sie nicht. 2
3 6 Beiträge Die Höhe der Aufnahmegebühr und des Mitgliedsbeitrags wird durch die Hauptversammlung festgesetzt. Mitglieder, die aus finanziellen Gründen zur Bezahlung des Mitgliedsbeitrags nicht in der Lage sind, können auf Antrag ganz oder teilweise befreit werden. Ehrenmitglieder sind von der Bezahlung eines Mitgliedsbeitrags befreit. Der Mitgliedsbeitrag ist bis zum 31. März des jeweiligen Geschäftsjahres an den Verein zu bezahlen. Bei Beiträgen, die nicht spätestens einen Monat nach Fälligkeit bezahlt sind, kann eine Mahngebühr erhoben werden. Ihre Höhe wird vom Vorstand festgesetzt. Der Verein ist zur Erhebung einer Umlage berechtigt, sofern diese zur Finanzierung besonderer Vorhaben oder zur Beseitigung finanzieller Schwierigkeiten des Vereins notwenig ist. Über die Festsetzung der Höhe der Umlage entscheidet die Mitgliederversammlung mit einer Zwei-Drittel- Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder, wobei pro Mitgliedsjahr eine Höchstgrenze besteht von jeweils einem dreifachen eines Jahresbeitrages. Minderjährige Vereinsmitglieder werden mit dem Eintritt der Volljährigkeit automatisch als erwachsene Mitglieder im Verein geführt und betragsmäßig entsprechend veranlagt. Die Organe des Vereins sind: a) die Hauptversammlung b) der Hauptausschuss c) der Vorstand 7 Organe A) Die ordentliche Hauptversammlung 8 Hauptversammlung 1. Jeweils im ersten Quartal des neuen Geschäftsjahres findet eine ordentliche Hauptversammlung statt. Sie ist vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von dessen Stellvertretern, einzuberufen. Die Einberufung erfolgt mindestens 14 Tage zuvor durch schriftliche Einladung der Mitglieder unter Mitteilung der Tagesordnung. 2. Die Tagesordnung hat zu enthalten: a) Erstattung des Geschäfts- und Kassenberichts durch den Vorstand b) Bericht der Kassenprüfer c) Entlastung des Vorstandes und der Kassenprüfer d) Beschlussfassung über Anträge e) Alle zwei Jahre: Wahlen des Vorstandes und der Kassenprüfer. 3. a) Anträge zur Tagesordnung müssen spätestens eine Woche vor der Hauptversammlung beim Vorsitzenden eingereicht sein. Verspätet eingehende Anträge werden nicht mehr auf die Tagesordnung gesetzt. Ausgenommen hiervon sind Dringlichkeitsanträge, die mit dem Eintritt von Ereignissen begründet werden, welche nach Ablauf der Antragsfrist eingetreten sind. Über die Zulassung entscheidet die Versammlung. b) Anträge zur Änderung der Satzung sind den Mitgliedern mit der Tagesordnung bzw. unverzüglich nach Eingang gem. Ziff. 1 im Wortlaut bekanntzugeben. Anträge zur Änderung der Satzung können als Dringlichkeitsanträge nicht zugelassen werden. 3
4 4. Die Beschlüsse der Hauptversammlung werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Für Satzungsänderungen ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der Erschienenen erforderlich. Kinder und Jugendliche haben kein Stimmrecht, sie können auch nicht zu Mitgliedern des Vorstandes und zu Kassenprüfern gewählt werden. Wird eine Satzungsbestimmung, welche eine Voraussetzung der Anerkennung der Gemeinnützigkeit berührt geändert, so ist das zuständige Finanzamt zu benachrichtigen. 5. Über den Verlauf der Hauptversammlung, insbesondere über die gefassten Beschlüsse, ist ein Protokoll zu führen, das vom Vorsitzenden und einem seiner Stellvertreter zu unterzeichnen ist. B) Die außerordentliche Hauptversammlung Sie findet statt: a) wenn sie der Vorstand mit Rücksicht auf die Lage des Vereins oder mit Rücksicht auf außergewöhnliche Ereignisse für erforderlich hält b) im Falle von 10 Ziff. 6 c) wenn die Einberufung von mindestens ¼ der ordentlichen Mitglieder schriftlich gefordert wird. Für ihre Einberufung gelten die gleichen Vorschriften wie zu A). Der Hauptausschuss besteht aus: a) dem Vorstand b) den Leitern der Abteilungen. 9 Hauptausschuss Der Hauptausschuss ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind. Der Hauptausschuss ist für die Verwaltung des Vereinsvermögens, für die Genehmigung der Überschreitung von Haushaltspositionen im Rahmen des Gesamthaushaltsplans, für die Festlegung von Veranstaltungen des Hauptvereins und für die laufende Überwachung der sich aus der Satzung ergebenden Rechte und Pflichten der Mitglieder verantwortlich. Er hat das Vorschlagsrecht für Ehrungen. Er hat den Vorstand bei der Ausführung der laufenden Geschäfte zu beraten und zu unterstützen. 10 Vorstand 1. Der von der Hauptversammlung alle zwei Jahre zu wählende Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden und vier Stellvertretern. Dabei handelt es sich um - den 1. Vorsitzenden - den 2. Vorsitzenden - den Finanzreferenten - den Verwaltungsreferenten - den Sportreferenten 2. Der Vorstand wird für zwei Jahre gewählt. 3. Der Vorstand erledigt die laufenden Geschäfte des Vereins und ist berechtigt für gewisse Tätigkeiten oder Objekte Arbeitsgruppen einzusetzen. Jedes Vorstandsmitglied ist berechtigt, den Sitzungen und Veranstaltungen der Abteilungen beizuwohnen und jederzeit Einsicht in die Unterlagen des Hauptvereins und der Abteilungen zu nehmen. 4. Der Vorstand hält zur Erledigung seiner Arbeit regelmäßig Sitzungen ab. 4
5 5. Die Beschlüsse des Vorstandes werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Über die Beschlüsse des Vorstandes ist ein Protokoll zu führen. 6. Scheidet während des Geschäftsjahres ein Vorstandsmitglied aus, so wird es durch Zuwahl des Vorstandes ersetzt. Bei Ausscheiden des Vorsitzenden ist jedoch unverzüglich eine außerordentliche Hauptversammlung einzuberufen, die einen neuen Vorsitzenden zu wählen hat. 7. Bei Bedarf können Vereinsämter oder Tätigkeiten im Auftrag des Vereins im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung nach 3 Nr. 26 a EStG ausgeübt werden. Im Übrigen haben die Mitglieder und Mitarbeiter des Vereins einen Aufwendungsersatzanspruch nach 670 BGB für solche Aufwendungen, die ihnen durch die Tätigkeit für den Verein entstanden sind. 11 Der Vorsitzende und seine vier gleichberechtigten Stellvertreter bilden den Vorstand im Sinne von 26 BGB. Der Vorstand wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei der genannten Vorstandsmitglieder vertreten. 12 Kassenprüfer Die von der Hauptversammlung gewählten Kassenprüfer dürfen nicht dem Hauptausschuss angehören. Sie haben die Kasse des Vereins und der Abteilungen zu prüfen und über das Ergebnis ihrer Prüfung jährlich der Hauptversammlung zu berichten. 13 Abteilungen 1. Die Durchführung des Turn- und Sportbetriebs ist Aufgabe der einzelnen Abteilungen. Jede Abteilung, einschließlich der Jugendabteilung, wird von einem Ausschuss geleitet, der von den Abteilungsmitgliedern gewählt wird und dessen Zusammensetzung sich nach den Bedürfnissen der Abteilung richtet. 2. Die Abteilungsausschüsse sind selbständig und arbeiten fachlich unter einer Verantwortung. Ihre Beschlüsse sind zu protokollieren und, soweit sie über den Rahmen der Abteilungszuständigkeit hinausgehen, unverzüglich dem Vorstand vorzulegen. Diesem steht ein Widerspruchsrecht zu. Macht er hiervon Gebrauch, so unterbleibt die Ausführung des Beschlusses. 3. Sofern Abteilungen mit Zustimmung des Vorstandes eigene Kassen führen, unterliegen diese der Prüfung durch den Vereinskassierer und die Kassenprüfer. 14 Auflösung des Vereins a) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Hauptversammlung beschlossen werden, auf deren Tagesordnung die Beschlussfassung über die Vereinsauflösung den Mitgliedern angekündigt ist. Der Beschluss bedarf einer Mehrheit von ¾ der erschienenen Mitglieder. b) Bei Auflösung des Vereins hat die letzte Hauptversammlung drei Liquidatoren zu wählen, die vom Vorstand zur Eintragung im Vereinsregister anzumelden sind. Die Liquidatoren führen die Auflösung des Vereins durch. Sie fassen ihre Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das, nach Erfüllung sämtlicher Verbindlichkeiten noch vorhandene Vermögen, der Stadt Waiblingen zu, die es zum Zwecke eines als gemeinnützigen Zwecken dienenden Sportvereins treuhänderisch für die Zeit von maximal 5 Jahren zu verwalten hat. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Waiblingen, die es ausschließlich und unmittelbar zur Förderung des Sports zu verwenden hat. 15 Inkrafttreten der Satzung Die Satzung tritt mit dem Tag ihrer Beschlussfassung in Kraft (10. Dezember 2010). 5
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VEREIN DER FREUNDE UND FÖRDERER DER STÄDTISCHEN BERUFSSCHULE I REGENSBURG E.V. 1 Name Der Verein führt den Namen: Verein der Freunde und Förderer der Städtischen Berufsschule I Regensburg e.v. Er ist unter
1 Name und Sitz. 2 Zweck
Satzung des Fördervereins Romanusbad Siebenlehn e.v. 1 Name und Sitz Der Verein führt den Namen Förderverein Romanusbad Siebenlehn e.v. Er wurde am 20.03.2001 in das Vereinsregister des Amtsgerichtes Freiberg
Satzung des Fördervereins Spielplatz Kirrweiler INHALTSVERZEICHNIS. 1 Name und Sitz. 2 Zweck. 3 Gemeinnützigkeit. 4 Geschäftsjahr.
Satzung des Fördervereins Spielplatz Kirrweiler INHALTSVERZEICHNIS 1 Name und Sitz 2 Zweck 3 Gemeinnützigkeit 4 Geschäftsjahr 5 Mitgliedschaft 6 Erwerb und Ende der Mitgliedschaft 7 Rechte und Pflichten
Satzung des Vereins inklusiv wohnen Köln
Satzung des Vereins inklusiv wohnen Köln Aus Gründen der Übersichtlichkeit und Lesbarkeit wird die männliche Schreibweise verwandt. 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr (1) Der am 13. 11. 2013 gegründete Verein
Satzung. 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
Satzung 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr (1) Der Verein führt den Namen Cheer Sensation Cottbus. Mit der Eintragung in das Vereinsregister trägt er den Zusatz e.v. (2) Er hat seinen Sitz in Cottbus. (3)
Freundeskreis der Kammeroper Schloss Rheinsberg e. V. Satzung
Freundeskreis der Kammeroper Schloss Rheinsberg e. V. Satzung Artikel 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr 1. Der Verein führt den Namen Freundeskreis der Kammeroper Schloß Rheinsberg eingetragener Verein ( e.
Freizeitsport Solingen e.v.
Freizeitsport e.v. Klemens-Horn-Straße 38 42655 A) Satzung 1 Name, Sitz und Zweck 1. Der am 19. Mai 1982 in 5650 gegründete Sportverein führt den Namen Freizeitsport e.v.. Der Verein hat seinen Sitz in.
Satzung. Schützenverein Rischenau von 1630 e. V.
Satzung Schützenverein Rischenau von 1630 e. V. 1 Name, Sitz des Vereins Der Verein führt den Namen Schützenverein Rischenau von 1630 e. V. und hat seinen Sitz in 32676 Lügde Ortsteil Rischenau im Kreis
S a t z u n g Verlust der Mitgliedschaft 4 Maßregelungen 10 Protokollierung der Beschlüsse 11 Wahlen 5 Beiträge
S a t z u n g Badminton-Club Rot- Weiß Borbeck 1957 e.v. Satzung 1 Name, Sitz und Zweck (1) Der Verein trägt den Namen Badminton-Club Rot-Weiß Borbeck 1957 e.v. mit Sitz in Essen-Borbeck und ist im Vereinsregister
Satzung Bouleclub Daun. Inhalt. Zweck, Aufgaben, Gemeinnützigkeit des Vereins. Friedhofstraße Daun. 1 Name und Sitz des Vereins, Geschäftsjahr
Inhalt 1 Name und Sitz des Vereins, Geschäftsjahr 1 2 Zweck, Aufgaben, Gemeinnützigkeit des Vereins 1 3 Erwerb der Mitgliedschaft 2 4 Beendigung der Mitgliedschaft 2 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder
Satzung. 2 Zweck des Vereins
Satzung 1 Name und Sitz des Vereins (1) Der am 23.11.1999 in Malsch gegründete Verein führt den Namen TC Malsch 2000" (2) Der Sitz des Vereins ist in 69254 Malsch (3) Er ist in das Vereinsregister beim
1. Der im Jahre 1980 gegründete Verein führt den Namen TENNISCLUB INGERKINGEN E.V.
Satzung des Tennisclub Ingerkingen e.v. 1 Name und Sitz 1. Der im Jahre 1980 gegründete Verein führt den Namen TENNISCLUB INGERKINGEN E.V. Er ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts Ulm, Register-Nr.:
Satzung ARENA 13 - Kulturverein Region Kirchberg e.v.
Satzung ARENA 13 - Kulturverein Region Kirchberg e.v. 1 Name und Sitz Der Verein führt den Namen,,ARENA 13 - Kulturverein Region Kirchberg" mit dem Zusatz e.v. nach Eintragung in das Vereinsregister und
VEREIN FÜR KREBSKRANKE und chronisch kranke KINDER e.v. DARMSTADT
VEREIN FÜR KREBSKRANKE und chronisch kranke KINDER e.v. DARMSTADT S A T Z U N G 1 Name Sitz Rechtsform 1. Der Verein führt den Namen VEREIN FÜR KREBSKRANKE und chronisch kranke KINDER e.v. DARMSTADT 2.
Satzung. (3) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Satzung 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr (1) Der Verein führt den Namen Verein für Bank- und Kapitalmarktrecht in Hamburg. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und danach den Zusatz e.v." führen.
Satzung des Narrenverein Rauchkatzen Stetten unter Holstein e.v.
Satzung des Narrenverein Rauchkatzen Stetten unter Holstein e.v. Neufassung von 2013 1 Name, Sitz und Mitgliedschaften (1) Der Verein führt die Bezeichnung Narrenverein Rauchkatzen Stetten unter Holstein
Satzung des NRW Landesbüro Freie Darstellende Künste e.v.
Satzung des NRW Landesbüro Freie Darstellende Künste e.v. 1 Sitz und Name Der Vereinssitz ist Dortmund. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Der Verein führt den Namen NRW Landesbüro Freie Darstellende
Fudokan Karate-Do Braunshausen e.v. Satzung
-1 Fudokan Karate-Do Braunshausen e.v. Satzung _Änderung vom 26.10.2007 Präambel Fudokan Karate-Do Braunshausen e.v. ist ein Karateverein, der der Bevölkerung von Braunshausen und Umgebung die Werte des
Satzung TSV Urach 1847 e.v.
Satzung TSV Urach 1847 e.v. 1 NAMEN UND SITZ 1.1 Der Verein führt die Bezeichnung Turn- und Sportverein Urach 1847 e.v, abgekürzt TSV Urach 1847e.V.. 1.2 Er ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts
Satzung für den Beirat der Freunde und Förderer der Heidekreis-Klinikum GmbH
Satzung für den Beirat der Freunde und Förderer der Heidekreis-Klinikum GmbH 1 1 Name, Sitz (1) Der Verein führt den Namen Beirat der Freunde und Förderer der Heidekreis-Klinikum GmbH. Er wird im Vereinsregister
Satzung vom
Mitarbeiter- und Pensionärsverein Siemens Kemnath e.v. Satzung vom 18.12.2014 Wahlordnung vom 16.04.2013-1 - 1 Name, Rechtsform und Sitz des Vereins (1) Der Verein führt den Namen Mitarbeiter- und Pensionärsverein
Förderverein des Musikvereins Stadtkapelle Ingelfingen e.v.
Förderverein des Musikvereins Stadtkapelle Ingelfingen e.v. 1 Name und Sitz Satzung (1) Der Verein führt den Namen: Förderverein des Musikvereins Stadtkapelle Ingelfingen und hat seinen Sitz in Ingelfingen.
Satzung des Fördervereins für Marketing Verein zur Förderung des Marketings an der Universität Hohenheim
Satzung des Fördervereins für Marketing Verein zur Förderung des Marketings an der Universität Hohenheim 1 Name und Sitz (1) Der Verein führt den Namen Förderverein für Marketing; er hat seinen Sitz in
SATZUNG. des TURN- UND SPORTVEREIN BICKELSBERG 1913 e.v. beschlossen in der ordentlichen Hauptversammlung für das Geschäftsjahr 2014
SATZUNG des TURN- UND SPORTVEREIN BICKELSBERG 1913 e.v. beschlossen in der ordentlichen Hauptversammlung für das Geschäftsjahr 2014 am 30. Januar 2015 im Gasthaus Unser Lamm in 72348 Rosenfeld-Bickelsberg
Satzung des SG Einheit 63 Cottbus e.v.
1 Name, Sitz, Geschäftsjahr 1 Satzung des SG Einheit 63 Cottbus e.v. (1) Der am 01.03.1963 gegründete Verein führt den Namen SG Einheit 63 Cottbus e.v. und hat seinen Sitz in Cottbus. Er ist im Vereinsregister
Tanz-Club im Bremer Süden e.v. (TCBS) - Satzung -
Tanz-Club im Bremer Süden e.v. (TCBS) - Satzung - Satzung des Tanz-Club im Bremer Süden (TCBS) beschlossen auf der Gründungsversammlung am 30. August 2006 in Bremen, geändert auf der Mitgliederversammlung
Satzung. des. Turn- und Sportverein Heiligenstein e.v.
Satzung des Turn- und Sportverein 1911 Heiligenstein e.v. 17.05.2013 Inhaltsverzeichnis 1 Name, Sitz und Zweck des Vereins 2 Mitgliedschaft 3 Beendigung der Mitgliedschaft 4 Beiträge 5 Stimmrecht und Wählbarkeit
Satzung des VfB Eberdingen e.v.
Satzung des VfB Eberdingen e.v. 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr 1. Der Verein führt den Namen Verein für Bewegungsspiele Eberdingen e.v. 2. Der Verein ist am 1. September 1949 gegründet worden und hat seinen
Gesellschaft für zeitgenössische Kunst Osnabrück e.v., Telgenkamp 23, Osnabrück
Satzung der Gesellschaft für zeitgenössische Kunst Osnabrück e.v 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr (1) Der Verein führt den Namen "Gesellschaft für zeitgenössische Kunst Osnabrück". Er soll in das Vereinsregister
Satzung des Fördervereins Hospiz Anna Katharina. 1 Name und Sitz des Vereins. 1. Der Verein führt den Namen Förderverein Hospiz Anna Katharina.
Satzung des Fördervereins Hospiz Anna Katharina 1 Name und Sitz des Vereins 1. Der Verein führt den Namen Förderverein Hospiz Anna Katharina. 2. Der Sitz des Vereins ist Dülmen. 3. Der Verein soll in das
Landesverband für karnevalistischen Tanzsport in Nordrhein-Westfalen e.v. Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Köln eingetragen.
1 Name und Sitz Der Verband führt den Namen Landesverband für karnevalistischen Tanzsport in Nordrhein-Westfalen e.v. Er hat seinen Sitz in Köln. Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Köln eingetragen.
Satzung. Inhaltsverzeichnis. Förderverein der Limesschule Idstein e.v.
Satzung Inhaltsverzeichnis 1 Name und Sitz des Vereins... 2 2 Zweck des Vereins... 2 3 Mitgliedschaft... 2 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder... 2 5 Ende der Mitgliedschaft... 3 6 Organe des Vereins...
Satzung für Sportverein
Satzung für Sportverein 1 Name, Sitz und Zweck 1. Der am 25.08.2006 gegründete Verein führt den Namen Verein zur Förderung von Gesundheit und Rehabilitation im Westend. Er ist Mitglied des Behindertensportverbandes
Satzung der Sportgemeinde Einhausen 1919 e.v.
Satzung der Sportgemeinde Einhausen 1919 e.v. 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr Der Verein führt den Namen: Sportgemeinde Einhausen 1919 e.v. und ist in das Vereinsregister eingetragen. Er hat seinen Sitz
Satzung des Vereins reinsberg.er.leben e.v.
Satzung des Vereins reinsberg.er.leben e.v. 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr (1) Der Name des Vereins lautet reinsberg.er.leben.. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Nach der Eintragung führt
Satzung des Sportvereins Biederbach 1960 e.v.
Sportverein Biederbach 1960 e.v. Weihermatten 3 79215 Biederbach Satzung des Sportvereins Biederbach 1960 e.v. Neufassung vom 19.07.2013 Satzungsänderung v. 11.07.2014, 6 Leitung des Vereins Satzungsänderung
Satzung Spiel- und Sportverein Markranstädt e.v.
Satzung Spiel- und Sportverein Markranstädt e.v. 1 Name, Sitz und Zweck 1. Der am 10.04.1990 in Markranstädt gegründete Verein führt den Namen "Spielund Sportverein Markranstädt e.v." Er ist Mitglied des
Satzung des SVSH e. V. mit den Änderungen vom , , , und
Satzung des SVSH e. V. mit den Änderungen vom 5. 2. 83, 18. 11. 83, 16. 12. 86, 21. 1. 99 und 27. 2. 2015 1 Name, Gründung, Sitz, Geschäftsjahr, Vereinsfarben 1. Der Verein trägt den Namen Speckbrettverein
Satzung des Fördervereins des BSZ Kamenz, Hohe Str. 4, Kamenz
Satzung des Fördervereins des BSZ Kamenz, Hohe Str. 4, 01917 Kamenz 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr des Vereins (1) Der Verein führt den Namen Förderverein BSZ Kamenz (im folgenden Verein genannt) und hat
SATZUNG des Vereins Kanu-Club Sömmerda e. V.
SATZUNG des Vereins Kanu-Club Sömmerda e. V. 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr 1. Der Verein führt den Namen: Kanu-Club Sömmerda e.v. und hat seinen Sitz in Sömmerda, Riedtorstraße/ Bootshaus. Er wurde am